DGAP-News: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.06.2020 in Bad Neustadt a. d. Saale mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-05-06 / 15:07 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft Bad Neustadt a. d. Saale ISIN DE0007042301 WKN 704230 EINLADUNG ZUR (VIRTUELLEN) AUSSERORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG AM 3. JUNI 2020 Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, 3. Juni 2020, 10:00 Uhr, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft ein. Die Einladung zu der außerordentlichen Hauptversammlung durch den Vorstand erfolgt ausschließlich gemäß § 122 Abs. 1 AktG auf Verlangen des Aktionärs B. Braun Melsungen AG ('*B. Braun*') vom 17. April 2020 (ergänzt durch Schreiben vom 21., 23. und 27. April 2020) und auf Verlangen des Aktionärs Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA ('*Asklepios*') vom 20. April 2020. B. Braun und Asklepios haben die Einberufung jeweils unabhängig voneinander im Zusammenhang mit dem von Asklepios am 8. April 2020 veröffentlichten freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot (§ 16 Abs. 3 WpÜG) verlangt. Auf der Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 ('*COVMG*') wird die außerordentliche Hauptversammlung gemäß Beschluss des Vorstandes vom 27. April 2020 und mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 30. April 2020 als Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfinden. Die gesamte Versammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv im zugangsgeschützten InvestorPortal in Bild und Ton übertragen; diese Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung i.S.v. § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG. Ort der Übertragung der außerordentlichen Hauptversammlung und damit der Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Hauptverwaltung der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft am Schlossplatz 1, 97616 Bad Neustadt a. d. Saale. *Für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft sowie Organmitgliedern) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung.* I. TAGESORDNUNG 1. *Aussprache und ggf. Beschlussfassung zum Übernahmeangebot von Asklepios* Der _Aktionär B. Braun_ hat die Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung zu dem Zweck veranlasst, die Aktionäre der Gesellschaft bestmöglich über das Übernahmeangebot des Aktionärs Asklepios zu informieren, damit sie auf einer angemessenen Informationsgrundlage über die Annahme des Übernahmeangebots entscheiden können, und um gegebenenfalls auch Beschlüsse zu dem Übernahmeangebot zu fassen. Ein konkreter Beschlussvorschlag des Aktionärs B. Braun ist der Gesellschaft zu Tagesordnungspunkt 1 bislang nicht zugegangen. Der *Vorstand* und der *Aufsichtsrat* weisen zu Tagesordnungspunkt 1 darauf hin, dass Vorstand und Aufsichtsrat jeweils am 22. April 2020 ausführliche begründete Stellungnahmen gemäß § 27 WpÜG zu dem Übernahmeangebot von Asklepios veröffentlicht haben. Die begründeten Stellungnahmen sind im Internet auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.rhoen-klinikum-ag.com unter der Rubrik "Investor Relations" | "Übernahmeangebot" veröffentlicht. Exemplare sind zudem am Sitz der Hauptverwaltung der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft am Schlossplatz 1, 97616 Bad Neustadt a. d. Saale, Telefon +49 9771 65-0, Telefax +49 9771 97467, zur kostenlosen Ausgabe erhältlich. Auf die Veröffentlichung im Internet und die Bereithaltung zur kostenlosen Ausgabe wurde im Bundesanzeiger hingewiesen. 2. *Beschlussfassung über eine Änderung des § 17 Ziff. 3 der Satzung* § 17 Ziff. 3 der Satzung der Gesellschaft sieht derzeit vor, dass Beschlüsse der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen sind, und soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit einfacher Kapitalmehrheit gefasst werden, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung zwingend etwas anderes vorschreiben. Der Aktionär B. Braun hält eine Anhebung des Mehrheitserfordernisses bei der Beschlussfassung in der Hauptversammlung zum Schutz der Minderheitsaktionäre für geboten. Der *Aktionär B. Braun* schlägt vor, den § 17 Ziff. 3 der Satzung der Gesellschaft wie folgt zu ändern und neu zu fassen: '_Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit einer Drei-Viertel-Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Kapitals gefasst, falls nicht das Gesetz zwingend anderes vorschreibt_.' Der *Vorstand* empfiehlt den Aktionären, gegen den Beschlussvorschlag des Aktionärs B. Braun zu stimmen. Das derzeit in § 17 Ziff. 3 der Satzung geregelte einfache Mehrheitserfordernis (mit Ausnahme gesetzlich zwingender qualifizierter Mehrheitserfordernisse) ist nach Einschätzung des Vorstands für deutsche börsennotierte Gesellschaften üblich. Zudem ist zu beachten, dass gemäß dem Beschlussvorschlag des Aktionärs B. Braun eine Drei-Viertel-Mehrheit nicht nur für grundlegende Strukturmaßnahmen erforderlich wäre, sondern für sämtliche Hauptversammlungsbeschlüsse, insbesondere auch jährlich wiederkehrende Standard-Tagesordnungspunkte wie Gewinnverwendung, Entlastung und Wahl des Abschlussprüfers. Nach Einschätzung des Vorstands könnte dies die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft gefährden. 3. *Beschlussfassung über die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern* Der *Aktionär B. Braun* und der *Aktionär Asklepios* schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 3.1 Frau *Dr. Annette Beller *wird mit sofortiger Wirkung als Mitglied des Aufsichtsrats abberufen. 3.2 Frau *Dr. Katrin Vernau* wird mit sofortiger Wirkung als Mitglied des Aufsichtsrats abberufen. Der *Aktionär B. Braun* schlägt darüber hinaus vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 3.3 Herr *Eugen Münch* wird mit sofortiger Wirkung als Mitglied des Aufsichtsrats abberufen. 3.4 Herr *Wolfgang Mündel* wird mit sofortiger Wirkung als Mitglied des Aufsichtsrats abberufen. 3.5 Herr *Prof. Dr. Gerhard Ehninger* wird mit sofortiger Wirkung als Mitglied des Aufsichtsrats abberufen. 3.6 Herr *Jan Hacker* wird mit sofortiger Wirkung als Mitglied des Aufsichtsrats abberufen. 3.7 Frau *Christine Reißner* wird mit sofortiger Wirkung als Mitglied des Aufsichtsrats abberufen. 3.8 Frau *Dr. Brigitte Mohn* wird mit sofortiger Wirkung als Mitglied des Aufsichtsrats abberufen. 4. *Wahlen zum Aufsichtsrat* Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i. V. mit §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 MitbestG aus 16 Mitgliedern, von denen acht von der Hauptversammlung und acht von den Arbeitnehmern gewählt werden. Die letzte turnusmäßige Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner erfolgte auf der Ordentlichen Hauptversammlung am 10. Juni 2015 für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 beschließt. Unter Tagesordnungspunkt 3 schlagen der Aktionär B. Braun und der Aktionär Asklepios vor, die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern zu beschließen. Sofern und soweit die Hauptversammlung eine Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern beschließt, soll gemäß den Einberufungsverlangen von B. Braun und Asklepios eine sofortige Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern erfolgen. Gemäß § 10 Ziff. 6 Satz 1 der Satzung hat insoweit eine Ersatzwahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats für den Rest der Amtszeit der weggefallenen Aufsichtsratsmitglieder zu erfolgen, d.h. für eine Amtszeit bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2020, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 beschließt. Bei der Gesellschaft ist der Aufsichtsrat gemäß § 96 Abs. 2 AktG zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammen zu setzen, was - bezogen auf den Gesamtaufsichtsrat - jeweils mindestens fünf Sitzen entspricht. Der Mindestanteil ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen, da weder die Seite der Anteilseigner noch die der Arbeitnehmervertreter auf Grund eines mit
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May 06, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)
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