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Dow Jones News
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(2)

DGAP-HV: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: -5-

DJ DGAP-HV: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.06.2020 in Bad Neustadt a. d. Saale mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 03.06.2020 in Bad Neustadt a. d. Saale mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-06 / 15:07 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft Bad Neustadt a. 
d. Saale ISIN DE0007042301 
WKN 704230 EINLADUNG ZUR 
(VIRTUELLEN) 
AUSSERORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 
AM 3. JUNI 2020 Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu 
der am Mittwoch, 3. Juni 2020, 10:00 Uhr, 
stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung 
der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft ein. 
 
Die Einladung zu der außerordentlichen 
Hauptversammlung durch den Vorstand erfolgt 
ausschließlich gemäß § 122 Abs. 1 AktG auf 
Verlangen des Aktionärs B. Braun Melsungen AG ('*B. 
Braun*') vom 17. April 2020 (ergänzt durch Schreiben 
vom 21., 23. und 27. April 2020) und auf Verlangen des 
Aktionärs Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA 
('*Asklepios*') vom 20. April 2020. B. Braun und 
Asklepios haben die Einberufung jeweils unabhängig 
voneinander im Zusammenhang mit dem von Asklepios am 8. 
April 2020 veröffentlichten freiwilligen öffentlichen 
Übernahmeangebot (§ 16 Abs. 3 WpÜG) verlangt. 
 
Auf der Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- 
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 
('*COVMG*') wird die außerordentliche 
Hauptversammlung gemäß Beschluss des Vorstandes 
vom 27. April 2020 und mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
vom 30. April 2020 als 
 
Virtuelle Hauptversammlung 
 
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten stattfinden. 
 
Die gesamte Versammlung wird für die ordnungsgemäß 
angemeldeten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten auf 
der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv 
 
im zugangsgeschützten InvestorPortal in Bild und Ton 
übertragen; diese Übertragung ermöglicht keine 
Teilnahme an der Hauptversammlung i.S.v. § 118 Abs. 1 
Satz 2 AktG. 
 
Ort der Übertragung der außerordentlichen 
Hauptversammlung und damit der Ort der Hauptversammlung 
im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der 
Hauptverwaltung der RHÖN-KLINIKUM 
Aktiengesellschaft am Schlossplatz 1, 97616 Bad 
Neustadt a. d. Saale. *Für die Aktionäre und ihre 
Bevollmächtigten (mit Ausnahme von 
Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft sowie 
Organmitgliedern) besteht kein Recht und keine 
Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der 
Hauptversammlung.* 
 
I. TAGESORDNUNG 
 
1. *Aussprache und ggf. Beschlussfassung zum 
   Übernahmeangebot von Asklepios* 
 
   Der _Aktionär B. Braun_ hat die Einberufung 
   der außerordentlichen Hauptversammlung zu 
   dem Zweck veranlasst, die Aktionäre der 
   Gesellschaft bestmöglich über das 
   Übernahmeangebot des Aktionärs Asklepios 
   zu informieren, damit sie auf einer 
   angemessenen Informationsgrundlage über die 
   Annahme des Übernahmeangebots entscheiden 
   können, und um gegebenenfalls auch Beschlüsse 
   zu dem Übernahmeangebot zu fassen. Ein 
   konkreter Beschlussvorschlag des Aktionärs B. 
   Braun ist der Gesellschaft zu 
   Tagesordnungspunkt 1 bislang nicht zugegangen. 
 
   Der *Vorstand* und der *Aufsichtsrat* weisen 
   zu Tagesordnungspunkt 1 darauf hin, dass 
   Vorstand und Aufsichtsrat jeweils am 22. April 
   2020 ausführliche begründete Stellungnahmen 
   gemäß § 27 WpÜG zu dem 
   Übernahmeangebot von Asklepios 
   veröffentlicht haben. Die begründeten 
   Stellungnahmen sind im Internet auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://www.rhoen-klinikum-ag.com 
 
   unter der Rubrik "Investor Relations" | 
   "Übernahmeangebot" veröffentlicht. 
   Exemplare sind zudem am Sitz der 
   Hauptverwaltung der RHÖN-KLINIKUM 
   Aktiengesellschaft am Schlossplatz 1, 97616 
   Bad Neustadt a. d. Saale, Telefon +49 9771 
   65-0, Telefax +49 9771 97467, zur kostenlosen 
   Ausgabe erhältlich. Auf die Veröffentlichung 
   im Internet und die Bereithaltung zur 
   kostenlosen Ausgabe wurde im Bundesanzeiger 
   hingewiesen. 
2. *Beschlussfassung über eine Änderung des 
   § 17 Ziff. 3 der Satzung* 
 
   § 17 Ziff. 3 der Satzung der Gesellschaft 
   sieht derzeit vor, dass Beschlüsse der 
   Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der 
   abgegebenen Stimmen zu fassen sind, und soweit 
   eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit 
   einfacher Kapitalmehrheit gefasst werden, 
   soweit nicht das Gesetz oder die Satzung 
   zwingend etwas anderes vorschreiben. 
 
   Der Aktionär B. Braun hält eine Anhebung des 
   Mehrheitserfordernisses bei der 
   Beschlussfassung in der Hauptversammlung zum 
   Schutz der Minderheitsaktionäre für geboten. 
 
   Der *Aktionär B. Braun* schlägt vor, den § 17 
   Ziff. 3 der Satzung der Gesellschaft wie folgt 
   zu ändern und neu zu fassen: 
 
    '_Beschlüsse der Hauptversammlung werden 
    mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der 
    abgegebenen Stimmen und, soweit eine 
    Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit einer 
    Drei-Viertel-Mehrheit des bei der 
    Beschlussfassung vertretenen Kapitals 
    gefasst, falls nicht das Gesetz zwingend 
    anderes vorschreibt_.' 
 
   Der *Vorstand* empfiehlt den Aktionären, gegen 
   den Beschlussvorschlag des Aktionärs B. Braun 
   zu stimmen. Das derzeit in § 17 Ziff. 3 der 
   Satzung geregelte einfache 
   Mehrheitserfordernis (mit Ausnahme gesetzlich 
   zwingender qualifizierter 
   Mehrheitserfordernisse) ist nach Einschätzung 
   des Vorstands für deutsche börsennotierte 
   Gesellschaften üblich. Zudem ist zu beachten, 
   dass gemäß dem Beschlussvorschlag des 
   Aktionärs B. Braun eine Drei-Viertel-Mehrheit 
   nicht nur für grundlegende 
   Strukturmaßnahmen erforderlich wäre, 
   sondern für sämtliche 
   Hauptversammlungsbeschlüsse, insbesondere auch 
   jährlich wiederkehrende 
   Standard-Tagesordnungspunkte wie 
   Gewinnverwendung, Entlastung und Wahl des 
   Abschlussprüfers. Nach Einschätzung des 
   Vorstands könnte dies die Handlungsfähigkeit 
   der Gesellschaft gefährden. 
3. *Beschlussfassung über die Abberufung von 
   Aufsichtsratsmitgliedern* 
 
   Der *Aktionär B. Braun* und der *Aktionär 
   Asklepios* schlagen vor, folgende Beschlüsse 
   zu fassen: 
 
   3.1 Frau *Dr. Annette Beller *wird mit 
       sofortiger Wirkung als Mitglied des 
       Aufsichtsrats abberufen. 
   3.2 Frau *Dr. Katrin Vernau* wird mit 
       sofortiger Wirkung als Mitglied des 
       Aufsichtsrats abberufen. 
 
   Der *Aktionär B. Braun* schlägt darüber hinaus 
   vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
   3.3 Herr *Eugen Münch* wird mit sofortiger 
       Wirkung als Mitglied des Aufsichtsrats 
       abberufen. 
   3.4 Herr *Wolfgang Mündel* wird mit 
       sofortiger Wirkung als Mitglied des 
       Aufsichtsrats abberufen. 
   3.5 Herr *Prof. Dr. Gerhard Ehninger* wird 
       mit sofortiger Wirkung als Mitglied des 
       Aufsichtsrats abberufen. 
   3.6 Herr *Jan Hacker* wird mit sofortiger 
       Wirkung als Mitglied des Aufsichtsrats 
       abberufen. 
   3.7 Frau *Christine Reißner* wird mit 
       sofortiger Wirkung als Mitglied des 
       Aufsichtsrats abberufen. 
   3.8 Frau *Dr. Brigitte Mohn* wird mit 
       sofortiger Wirkung als Mitglied des 
       Aufsichtsrats abberufen. 
4. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht nach 
   §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i. V. mit §§ 1 
   Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 
   MitbestG aus 16 Mitgliedern, von denen acht 
   von der Hauptversammlung und acht von den 
   Arbeitnehmern gewählt werden. Die letzte 
   turnusmäßige Bestellung der 
   Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner 
   erfolgte auf der Ordentlichen Hauptversammlung 
   am 10. Juni 2015 für eine Amtszeit bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 
   beschließt. 
 
   Unter Tagesordnungspunkt 3 schlagen der 
   Aktionär B. Braun und der Aktionär Asklepios 
   vor, die Abberufung von 
   Aufsichtsratsmitgliedern zu beschließen. 
   Sofern und soweit die Hauptversammlung eine 
   Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern 
   beschließt, soll gemäß den 
   Einberufungsverlangen von B. Braun und 
   Asklepios eine sofortige Neuwahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern erfolgen. Gemäß 
   § 10 Ziff. 6 Satz 1 der Satzung hat insoweit 
   eine Ersatzwahl von Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für den Rest der Amtszeit der 
   weggefallenen Aufsichtsratsmitglieder zu 
   erfolgen, d.h. für eine Amtszeit bis zur 
   Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 
   2020, die über die Entlastung für das 
   Geschäftsjahr 2019 beschließt. 
 
   Bei der Gesellschaft ist der Aufsichtsrat 
   gemäß § 96 Abs. 2 AktG zu mindestens 30 
   Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 
   Prozent aus Männern zusammen zu setzen, was - 
   bezogen auf den Gesamtaufsichtsrat - jeweils 
   mindestens fünf Sitzen entspricht. Der 
   Mindestanteil ist vom Aufsichtsrat insgesamt 
   zu erfüllen, da weder die Seite der 
   Anteilseigner noch die der 
   Arbeitnehmervertreter auf Grund eines mit 

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May 06, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: -2-

Mehrheit gefassten Beschlusses der 
   Gesamterfüllung gegenüber dem 
   Aufsichtsratsvorsitzenden widersprochen hat. 
 
   Um das Mindestanteilsgebot gemäß § 96 
   Abs. 2 AktG zu erfüllen, müssen damit 
   mindestens fünf Sitze im Aufsichtsrat von 
   Frauen und mindestens fünf Sitze im 
   Aufsichtsrat von Männern besetzt sein. Derzeit 
   sind mit Frau Meike Jäger, Frau Evelin 
   Schiebel und Frau Natascha Weihs auf der Seite 
   der Arbeitnehmervertreter drei Sitze im 
   Aufsichtsrat von Frauen besetzt. Zur Erfüllung 
   des Mindestanteilsgebots müssen daher auf der 
   Seite der Anteilseignervertreter mindestens 
   zwei Sitze im Aufsichtsrat von Frauen besetzt 
   sein. Derzeit findet allerdings ein Verfahren 
   zur Neuwahl der Arbeitnehmervertreter im 
   Aufsichtsrat statt, durch das sich die 
   entsprechenden Erfordernisse für die Seite der 
   Anteilseigner bis zum Zeitpunkt der 
   Hauptversammlung verändern können. 
 
   Das Mindestanteilsgebot wäre nach derzeitigem 
   Stand sowohl dann erfüllt, wenn den 
   Beschlussvorschlägen des Aktionärs B. Braun zu 
   den Tagesordnungspunkten 3 und 4 gefolgt wird 
   als auch, wenn den Beschlussvorschlägen von 
   Asklepios zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4 
   gefolgt wird. 
 
   Der *Aktionär B. Braun* und der *Aktionär 
   Asklepios* schlagen vor, folgende Beschlüsse 
   zu fassen (Angaben zu den Kandidaten 
   gemäß den Einberufungsverlangen des 
   Aktionärs B. Braun bzw. des Aktionärs 
   Asklepios): 
 
   4.1 Herr *Dr. Jan Liersch*, Düsseldorf, 
       Geschäftsführer Broermann Holding GmbH, 
       wird mit Wirkung ab Beendigung dieser 
       außerordentlichen Hauptversammlung 
       zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. 
 
       Nach dem Vorschlag des Aktionärs 
       *Asklepios* soll Herr Dr. Liersch nur im 
       Falle der Abberufung von Frau Dr. Katrin 
       Vernau als deren Nachfolger zum Mitglied 
       des Aufsichtsrats gewählt werden. 
   4.2 Frau *Dr. Julia Dannath-Schuh*, Hamburg 
       (gemäß Einberufungsverlangen des 
       Aktionärs B Braun) / Merchweiler 
       (gemäß Einberufungsverlangen des 
       Aktionärs Asklepios), Managing Partner 
       Manres AG, wird mit Wirkung ab 
       Beendigung dieser außerordentlichen 
       Hauptversammlung zum Mitglied des 
       Aufsichtsrats gewählt. 
 
       Nach dem Vorschlag des Aktionärs 
       *Asklepios* soll Frau Dr. Dannath-Schuh 
       nur im Falle der Abberufung von Frau Dr. 
       Annette Beller als deren Nachfolgerin 
       zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt 
       werden. 
 
   Der *Aktionär B. Braun* schlägt darüber hinaus 
   vor, folgende Beschlüsse zu fassen (Angaben zu 
   den Kandidaten gemäß 
   Einberufungsverlangen des Aktionärs B. Braun): 
 
   4.3 Frau *Dr. Annette Beller*, Kassel, 
       Mitglied des Vorstands der B. Braun 
       Melsungen AG, wird mit Wirkung ab 
       Beendigung dieser außerordentlichen 
       Hauptversammlung zum Mitglied des 
       Aufsichtsrats gewählt. 
   4.4 Herr *Dr. Stefan Ruppert*, Oberursel, 
       stellvertretendes Mitglied des Vorstands 
       der B. Braun Melsungen AG, wird mit 
       Wirkung ab Beendigung dieser 
       außerordentlichen Hauptversammlung 
       zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. 
   4.5 Frau *Prof. Dr. Claudia Barth*, Köln, 
       Chief Medical Officer B. Braun Avitum 
       AG, wird mit Wirkung ab Beendigung 
       dieser außerordentlichen 
       Hauptversammlung zum Mitglied des 
       Aufsichtsrats gewählt. 
   4.6 Herr *Kai Hankeln*, Hamburg, 
       Vorstandsvorsitzender Asklepios Kliniken 
       GmbH & Co. KGaA, wird mit Wirkung ab 
       Beendigung dieser außerordentlichen 
       Hauptversammlung zum Mitglied des 
       Aufsichtsrats gewählt. 
   4.7 Frau *Dr. Katrin Vernau*, Hamburg, 
       Verwaltungsdirektorin des WDR 
       Westdeutscher Rundfunk, wird mit Wirkung 
       ab Beendigung dieser 
       außerordentlichen Hauptversammlung 
       zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. 
   4.8 Frau *Irmtraut Gürkan*, 
       Alsbach-Hähnlein, Diplom-Volkswirtin, 
       ehemalige kaufmännische Direktorin des 
       Universitätsklinikums Heidelberg, wird 
       mit Wirkung ab Beendigung dieser 
       außerordentlichen Hauptversammlung 
       zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. 
 
   Die Ersatzwahlen gemäß Ziffer 4.1 bis 4.8 
   erfolgen gemäß § 10 Ziff. 6 Satz 1 der 
   Satzung jeweils für die Restamtszeit der 
   weggefallenen Aufsichtsratsmitglieder, d.h. 
   für eine Amtszeit bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 2019 beschließt. 
 
   Weitere Angaben zu den zur Wahl 
   vorgeschlagenen Kandidaten: 
 
   Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
   Die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten sind 
   nach den Angaben des Aktionärs B. Braun bzw. 
   des Aktionärs Asklepios Mitglieder in den wie 
   folgt aufgelisteten anderen gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren 
   in- und ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen: 
 
   * Herr *Dr. Jan Liersch*: 
 
     * Mitglied im Aufsichtsrat der MEDICLIN 
       AG 
     * Mitglied im Verwaltungsrat der Hotel 
       Suisse Majestic SA, Schweiz 
     * Mitglied im Verwaltungsrat der Hotel 
       Montreux Palace SA, Schweiz 
   * Frau *Dr. Julia Dannath-Schuh*: 
 
     * Mitglied im Aufsichtsrat der Asklepios 
       Kliniken GmbH & Co. KGaA 
     * Mitglied im Aufsichtsrat der MEDICLIN 
       AG 
   * Frau *Dr. Annette Beller*: 
 
     - Mitglied im Verwaltungsrat der 
       Landesbank Hessen-Thüringen 
       Girozentrale 
     - Mitglied im Board of Directors der B. 
       Braun Medical (Pty) Ltd., Südafrika 
 
     Frau Dr. Annette Beller ist seit dem 23. 
     März 2017 Mitglied im Aufsichtsrat der 
     RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft. 
 
   * Herr *Dr. Stefan Ruppert*: 
 
     * Mitglied im Aufsichtsrat der Aesculap 
       AG 
     * Mitglied im Aufsichtsrat der B. Braun 
       Avitum AG 
     * Mitglied im Aufsichtsrat der Revium 
       Rückversicherung AG 
 
   * Frau *Prof. Dr. Claudia Barth*: 
 
     * Keine Mitgliedschaft in anderen 
       gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
       und Mitgliedschaften in vergleichbaren 
       in- und ausländischen Kontrollgremien 
       von Wirtschaftsunternehmen. 
   * Herr *Kai Hankeln*: 
 
     * Mitglied im Aufsichtsrat der Asklepios 
       Fachklinikum Stadtroda GmbH 
     * Mitglied im Aufsichtsrat der MEDICLIN 
       AG 
     * Mitglied im Aufsichtsrat der Asklepios 
       Kliniken Hamburg GmbH 
   * Frau *Dr. Katrin Vernau*: 
 
     * Mitglied im Aufsichtsrat der UKGM - 
       Universitätsklinikum Gießen und 
       Marburg GmbH 
 
   Frau Dr. Katrin Vernau ist seit dem 20. 
   Dezember 2013 Mitglied im Aufsichtsrat der 
   RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft. 
 
   * Frau *Irmtraut Gürkan*: 
 
     * Mitglied im Aufsichtsrat der Charité - 
       Universitätsmedizin Berlin 
       Körperschaft des öffentlichen Rechts 
     * Mitglied im Supervisory Board der 
       Eurotransplant International 
       Foundation, Niederlande 
     * Mitglied im Verwaltungsrat des 
       Universitätsspitals Basel, Schweiz 
 
   Mit Ausnahme der vorstehend angegebenen 
   Mitgliedschaften sind die zur Wahl 
   vorgeschlagenen Kandidaten nicht Mitglied in 
   anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
   und Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen. 
 
*II. INFORMATIONEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER VIRTUELLEN 
HAUPTVERSAMMLUNG* 
 
Auf Grundlage des § 1 COVMG hat der Vorstand der 
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats beschlossen, die 
außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft 
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz 
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme 
des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) abzuhalten. 
Diese Art der Durchführung der Hauptversammlung führt 
zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung 
sowie bei den Rechten der Aktionäre. 
 
*Wir bitten die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten 
daher um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise 
zur Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung, zur 
Ausübung des Stimmrechts sowie zu den weiteren 
Aktionärsrechten.* 
 
1. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und Ausübung des 
   Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, 
die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend 
genannten Adresse anmelden und einen von ihrem 
depotführenden Institut erstellten besonderen Nachweis 
ihres Anteilsbesitzes an folgende Adresse übermitteln: 
 
 RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München; oder 
 per Fax: 089 3090374675; oder 
 per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Die Anmeldung muss der Gesellschaft gemäß § 16 
Ziff. 1 der Satzung spätestens *bis zum Ablauf des 27. 
Mai 2020, 24:00 Uhr*, (*'Anmeldefrist'*) unter der 
vorgenannten Adresse zugehen. 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den 
Beginn des 12. Tages vor der Hauptversammlung, das ist 
der 22. Mai 2020, 00:00 Uhr, (*'Nachweisstichtag'*) 
beziehen und der Gesellschaft gemäß § 1 Abs. 3 
Satz 2 COVMG spätestens *bis zum Ablauf des 30. Mai 
2020, 24:00 Uhr*, unter der vorgenannten Adresse 
zugehen. Die Aktionäre werden ersucht, den Nachweis 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 06, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: -3-

möglichst zusammen mit der Anmeldung innerhalb der 
Anmeldefrist an die Gesellschaft zu übersenden. Der 
Nachweis des Anteilsbesitzes bei Aktien, die nicht in 
einem bei einem Kreditinstitut geführten Aktiendepot 
verwaltet werden bzw. sich nicht in 
Girosammelverwahrung befinden, kann auch von einem 
deutschen Notar, der Gesellschaft oder einem 
Kreditinstitut gegen Vorlage der Aktien ausgestellt 
werden. Die Anmeldung und der Nachweis des 
Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und 
müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst 
sein. 
 
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des 
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft wird den 
Aktionären eine Anmeldebestätigung für die virtuelle 
Hauptversammlung übersandt. Zusammen mit der 
Anmeldebestätigung werden auch die Zugangsdaten für das 
InvestorPortal sowie Formulare für die Stimmabgabe 
durch Briefwahl, die Bevollmächtigung Dritter und die 
Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreters übermittelt. Um den rechtzeitigen 
Erhalt der Anmeldebestätigung sicherzustellen, bitten 
wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung 
der Anmeldung und des Nachweises Sorge zu tragen. 
 
Im Verhältnis zu der Gesellschaft gilt für die 
Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des 
Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur 
Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts bemisst sich 
dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum 
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine 
Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
der angemeldeten Person zum Nachweisstichtag 
maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien 
nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf 
die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und 
Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
besitzen und erst danach Aktionär werden, sowie 
angemeldete Personen, die nach dem Nachweisstichtag 
weitere Aktien hinzuerwerben, sind für die von ihnen 
nach dem Nachweisstichtag erworbenen Aktien nur 
teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich 
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen 
lassen. 
 
2. *Übertragung der virtuellen 
   Hauptversammlung in Bild und Ton im Internet* 
 
Die Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß 
angemeldete Aktionäre und deren Bevollmächtigte für die 
gesamte Dauer der Versammlung am 3. Juni 2020 ab 10:00 
Uhr in Bild und Ton im Internet über das 
zugangsgeschützte InvestorPortal unter 
 
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv 
 
übertragen. Die Zugangsdaten für das InvestorPortal 
werden zusammen mit der Anmeldebestätigung zur 
virtuellen Hauptversammlung übersandt (siehe im 
Einzelnen unter II.1). 
 
3. *Verfahren der Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
Aktionäre können ihre Stimmen im Wege einer sog. 
Briefwahl (i) schriftlich (d.h. per Post, Telefax oder 
E-Mail) oder (ii) im Wege elektronischer Kommunikation 
(über das zugangsgeschützte InvestorPortal) abgeben und 
ändern. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der 
Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre - persönlich 
oder durch Bevollmächtigte - berechtigt, die sich wie 
vorstehend unter II.1 beschrieben ordnungsgemäß 
angemeldet haben. 
 
Für die schriftliche Briefwahl per Post, Telefax oder 
E-Mail steht das mit der Anmeldebestätigung übersandte 
Formular zur Verfügung. Alsbald nach der Einberufung 
der Hauptversammlung wird zudem ein Formular für die 
Stimmabgabe durch Briefwahl über die Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv 
 
zugänglich sein. Die per schriftlicher Briefwahl 
abgegebenen Stimmen müssen der Gesellschaft *bis 
einschließlich 2. Juni 2020, 24:00 Uhr*, unter der 
nachfolgenden Adresse zugehen: 
 
 RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München; oder 
 per Fax: 089 3090374675; oder 
 per E-Mail: rka-hv2020@computershare.de 
 
Nach erfolgter ordnungsgemäßer Anmeldung (wie 
vorstehend unter II.1 beschrieben) steht zusätzlich zu 
den vorstehend beschriebenen Wegen auch die Möglichkeit 
zur Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl über das 
zugangsgeschützte InvestorPortal unter 
 
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv 
 
zur Verfügung. Die für das InvestorPortal 
erforderlichen Zugangsdaten werden mit der 
Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung 
übersandt (siehe II.1). Die Möglichkeit zur Stimmabgabe 
per elektronischer Briefwahl über das InvestorPortal 
besteht bis unmittelbar vor Beginn der 
Stimmenauszählung in der virtuellen Hauptversammlung am 
3. Juni 2020, mindestens aber bis 12:00 Uhr am Tag der 
Hauptversammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt können 
Briefwahlstimmen über das InvestorPortal auch noch 
geändert werden. Eine Änderung über das 
InvestorPortal ist bis zu diesem Zeitpunkt auch möglich 
für Briefwahlstimmen, die bereits (wie oben 
beschrieben) schriftlich (d.h. per Post, Telefax oder 
E-Mail) abgegeben worden sind. 
 
Nähere Einzelheiten zur Stimmabgabe per Briefwahl 
werden nach ordnungsgemäßer Anmeldung zur 
virtuellen Hauptversammlung zusammen mit der 
Anmeldebestätigung übersandt. Entsprechende 
Informationen sind auch auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv 
 
einsehbar. 
 
4. *Vertretung bei Stimmrechtsausübung* 
 
Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung 
teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht unter 
entsprechender Vollmachtserteilung durch einen 
Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär (z.B. 
Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, ein 
Stimmrechtsberater oder einen sonstigen Dritten (unten 
4.1) oder die durch die Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter (unten 4.2), ausüben lassen. Auch 
in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und 
der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. 
 
_4.1 Bevollmächtigung von Dritten_ 
 
Ein Vollmachtsformular erhalten die Aktionäre, die sich 
rechtzeitig angemeldet haben, mit der 
Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung. 
Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung 
werden zudem ein Formular für die Erteilung einer 
Stimmrechtsvollmacht sowie ein Formular für deren 
Widerruf über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv 
 
zugänglich sein. Aktionäre, die einen Vertreter 
bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung 
der Vollmacht vorzugsweise das mit der 
Anmeldebestätigung übersandten Vollmachtsformular zu 
verwenden. 
 
Die Vollmacht kann durch Erklärung gegenüber dem zu 
bevollmächtigenden Dritten oder durch Erklärung 
gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Im Falle der 
Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem 
Dritten muss die Vollmacht gegenüber der Gesellschaft 
nachgewiesen werden. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform (§ 
126b BGB), wenn weder ein Intermediär (z.B. 
Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, ein 
Stimmrechtsberater noch ein sonstiger von § 135 AktG 
erfasster geschäftsmäßig Handelnder zur Ausübung 
des Stimmrechts bevollmächtigt wird. 
 
Wird eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung an einen 
Intermediär (z.B. Kreditinstitut), eine 
Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder 
einen sonstigen von § 135 AktG erfassten 
geschäftsmäßig Handelnden erteilt, sind in der 
Regel Besonderheiten zu beachten; so besteht kein 
Textformerfordernis, jedoch ist etwa die 
Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar 
festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf 
nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen 
enthalten. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich 
diesbezüglich mit den Vorgenannten abzustimmen. 
 
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so 
kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht und die Übermittlung 
des Nachweises über die Bevollmächtigung können durch 
Erklärung gegenüber der Gesellschaft per Post, per 
Telefax oder per E-Mail *bis 2. Juni 2020, 24:00 Uhr*, 
an folgende Adresse erfolgen: 
 
 RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München; oder 
 per Fax: 089 3090374675; oder 
 per E-Mail: rka-hv2020@computershare.de 
 
Nach erfolgter ordnungsgemäßer Anmeldung (wie 
vorstehend unter II.1 beschrieben) steht zusätzlich zu 
den vorstehend beschriebenen Wegen auch die Möglichkeit 
zur Verfügung, die Erteilung einer Vollmacht, ihren 
Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung 
gegenüber der Gesellschaft über das zugangsgeschützte 
InvestorPortal unter 
 
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv 
 
zu übermitteln. Die für das InvestorPortal 
erforderlichen Zugangsdaten werden mit der 
Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung 
übersandt (siehe II.1). Die Möglichkeit zur 
Übermittlung über das InvestorPortal besteht noch 
bis unmittelbar vor Beginn der Stimmenauszählung in der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 06, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: -4-

virtuellen Hauptversammlung am 3. Juni 2020, mindestens 
aber bis 12:00 Uhr am Tag der Hauptversammlung. Auch 
Vollmachten, die bereits (wie oben beschrieben) per 
Post, Telefax oder E-Mail gegenüber der Gesellschaft 
erteilt oder nachgewiesen worden sind, können bis zu 
diesem Zeitpunkt noch über das InvestorPortal 
widerrufen werden. 
 
Bevollmächtigte können nicht physisch an der virtuellen 
Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht 
aus den von ihnen vertretenen Aktien lediglich im Wege 
der Briefwahl (wie oben unter II.3 beschrieben) oder 
durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht, insbesondere an 
den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
(nachfolgend II.4.2), ausüben. Damit ein 
Bevollmächtigter die virtuelle Hauptversammlung über 
das InvestorPortal verfolgen und eine Briefwahl oder 
eine Erteilung von (Unter-)Vollmacht auch auf 
elektronischem Weg über das InvestorPortal vornehmen 
kann, benötigt dieser Bevollmächtigte die Zugangsdaten 
des Aktionärs für das InvestorPortal. Bei Erteilung der 
Vollmacht gleichzeitig mit der Anmeldung zur virtuellen 
Hauptversammlung werden die Zugangsdaten direkt an den 
Bevollmächtigten übersandt. Ansonsten ist die 
Weitergabe der Zugangsdaten an den Bevollmächtigten 
durch den Aktionär erforderlich. 
 
_4.2 Bevollmächtigung des von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreters_ 
 
Wir bieten unseren Aktionären an, den von der 
Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung 
zu bevollmächtigen. Ein Formular für die Vollmachts- 
und Weisungserteilung für die Stimmrechtsvertretung 
durch den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre mit der 
Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung. Das 
Formular zur Bevollmächtigung des von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreters wird alsbald nach der 
Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite 
der Gesellschaft unter 
 
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv 
 
zugänglich sein. Eine Verpflichtung zur Verwendung des 
von der Gesellschaft angebotenen Formulars zur 
Bevollmächtigung bzw. Weisungserteilung an von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter besteht 
jedoch nicht. 
 
Soll der von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, muss der 
Aktionär diesem aber in jedem Fall Weisungen erteilen, 
wie das Stimmrecht zu den einzelnen 
Beschlussgegenständen der Tagesordnung ausgeübt werden 
soll. Soweit entsprechende Weisungen nicht erfolgen, 
kann der von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter die Stimmen nicht vertreten. Der 
Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, nach 
Maßgabe der ihm erteilten Weisungen abzustimmen. 
Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
nimmt keine Aufträge zum Stellen von Fragen oder von 
Anträgen sowie zum Einlegen von Widersprüchen entgegen. 
 
Auch die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an den 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
sowie der der Widerruf dieser Vollmacht und die 
Änderung von Weisungen bedürfen der Textform (§ 
126b BGB). Weitere Einzelheiten zur Vollmachts- und 
Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter werden zusammen mit der 
Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung 
übersandt. 
 
Die Vollmachten und Weisungen an den 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen der 
Gesellschaft per Post, per Telefax oder per E-Mail *bis 
2. Juni 2020, 24:00 Uhr*, unter folgender Adresse 
zugehen: 
 
 RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München; oder 
 per Fax: 089 3090374675; oder 
 per E-Mail: rka-hv2020@computershare.de 
 
Nach erfolgter ordnungsgemäßer Anmeldung (wie 
vorstehend unter II.1 beschrieben) steht zusätzlich zu 
den vorstehend beschriebenen Wegen auch die Möglichkeit 
zur Verfügung, die Erteilung einer Vollmacht und von 
Weisungen an den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter sowie einen Widerruf der Vollmacht 
und eine Änderung von Weisungen über das 
zugangsgeschützte InvestorPortal unter 
 
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv 
 
zu übermitteln. Die für das InvestorPortal 
erforderlichen Zugangsdaten werden mit der 
Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung 
übersandt (siehe II.1). Die Möglichkeit zur 
Übermittlung über das InvestorPortal besteht bis 
unmittelbar vor Beginn der Stimmenauszählung in der 
virtuellen Hauptversammlung am 3. Juni 2020, mindestens 
aber bis 12:00 Uhr am Tag der Hauptversammlung. Auch 
Vollmachten und Weisungen, die bereits (wie oben 
beschrieben) per Post, Telefax oder E-Mail gegenüber 
der Gesellschaft erteilt worden sind, können bis zu 
diesem Zeitpunkt noch über das InvestorPortal 
widerrufen bzw. geändert werden. 
 
Nähere Einzelheiten zur Vollmachts- und 
Weisungserteilung werden nach ordnungsgemäßer 
Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung zusammen mit 
der Anmeldebestätigung übersandt. Entsprechende 
Informationen sind auch auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv 
 
einsehbar. 
 
5. *Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, 
   Fragemöglichkeit, Widerspruchsrecht* 
 
_5.1 Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen 
einer Minderheit (§ 122 Abs. 2 AktG)_ 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag 
am Grundkapital von 500.000,00 EUR  (das entspricht 
200.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das 
Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der 
Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft 
gemäß § 1 Abs. 3 Satz 4 COVMG mindestens 14 Tage 
vor der Versammlung, also *bis spätestens zum 19. Mai 
2020, 24:00 Uhr*, unter folgender Adresse zugehen: 
 
 RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft 
 - Vorstand - 
 Schlossplatz 1 
 97616 Bad Neustadt a. d. Saale 
 
_5.2 Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (§§ 126 
Abs. 1 und 127 AktG)_ 
 
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG 
berechtigt, Gegenanträge zu Beschlussvorschlägen von 
Vorstand und Aufsichtsrat zu den Tagesordnungspunkten 
zu stellen. Gleiches gilt für Gegenvorschläge zu 
Wahlvorschlägen für die Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern und Abschlussprüfern (§ 127 
AktG). Entsprechendes gilt für Gegenanträge zu den 
Beschlussvorschlägen, die aufgrund der 
Einberufungsverlangen gemäß § 122 Abs. 1 AktG des 
Aktionärs B. Braun und des Aktionärs Asklepios oder von 
zulässigen und fristgemäß gestellten 
Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG auf 
die Tagesordnung gesetzt worden sind. 
 
Solche Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
sind ausschließlich zu richten an: 
 
 RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft 
 - Hauptversammlung - 
 Schlossplatz 1 
 97616 Bad Neustadt a. d. Saale; oder 
 per Fax: 09771 991736; oder 
 per E-Mail: hv@rhoen-klinikum-ag.com 
 
Bis spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also 
*bis spätestens zum 19. Mai 2020, 24:00 Uhr*, unter 
dieser Adresse zugegangene Gegenanträge und 
Wahlvorschläge von Aktionären wird die Gesellschaft - 
vorbehaltlich §§ 126 Abs. 2 und 3, 127 AktG - 
einschließlich des Namens des Aktionärs und der 
Begründung, die für Wahlvorschläge allerdings nicht 
erforderlich ist, den anderen Aktionären auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv 
 
unverzüglich zugänglich machen. Eventuelle 
Stellungnahmen der Verwaltung werden anschließend 
ebenfalls unter der genannten Internetadresse 
veröffentlicht. 
 
Gegenanträge ohne Begründung müssen nicht zugänglich 
gemacht werden. Ein Gegenantrag braucht ferner dann 
nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der 
Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG 
vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht 
zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr 
als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG müssen 
nicht begründet werden. Wahlvorschläge werden nur 
zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten 
Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im 
Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu 
deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten enthalten. Nach § 127 Abs. 1 AktG in 
Verbindung mit § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere 
Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über 
die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im 
Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen 
für das Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend. 
 
Die Gesellschaft wird ordnungsgemäß übermittelte, 
zulässige und fristgerechte Gegenanträge und 
Wahlvorschläge so behandeln, als ob sie in der 
Hauptversammlung mündlich gestellt worden wären. 
Entsprechendes gilt für Anträge zu 
Tagesordnungspunkten, die aufgrund der 
Einberufungsverlangen gemäß § 122 Abs. 1 AktG des 
Aktionärs B. Braun und des Aktionärs Asklepios oder von 
zulässigen und fristgemäß gestellten 
Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG auf 
die Tagesordnung gesetzt worden sind. 
 
_5.3 Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen 
Kommunikation (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVMG)_ 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 06, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (ausgenommen der 
von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter) 
haben eine Fragemöglichkeit im Wege elektronischer 
Kommunikation gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVMG. 
Die Fragemöglichkeit besteht nur für Aktionäre und 
deren Bevollmächtigte, die sich wie unter II.1 
beschrieben ordnungsgemäß zur virtuellen 
Hauptversammlung angemeldet haben. Fragen der Aktionäre 
sind bis spätestens zwei Tage vor der virtuellen 
Hauptversammlung, d.h. *bis spätestens 1. Juni 2020, 
24:00 Uhr (Zugang)*, ausschließlich im Wege der 
elektronischen Kommunikation über das zugangsgeschützte 
InvestorPortal unter 
 
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv 
 
einzureichen. 
 
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßen, 
freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet. Er 
kann dabei Fragen zusammenfassen und auch im Interesse 
der anderen Aktionäre sinnvolle Fragen auswählen. Der 
Vorstand behält sich vor, Antworten auf Fragen vorab 
auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv 
 
zu veröffentlichen und in diesem Fall auf eine erneute 
Beantwortung während der virtuellen Hauptversammlung zu 
verzichten. 
 
_5.4 Widerspruch gegen Beschlüsse der virtuellen 
Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 
COVMG_ 
 
Aktionäre und Bevollmächtigte, die das Stimmrecht 
ausgeübt haben, können im Wege elektronischer 
Kommunikation über das zugangsgeschützte InvestorPortal 
unter 
 
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv 
 
gemäß § 245 Nr. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 
Nr. 4 COVMG Widerspruch gegen Beschlüsse der virtuellen 
Hauptversammlung erklären. Das Recht, Widerspruch zu 
erklären, besteht am 3. Juni 2020 vom Beginn der 
virtuellen Hauptversammlung bis zu ihrer 
Schließung durch den Versammlungsleiter. 
 
_5.5 Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der 
Aktionäre_ 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der 
Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG und 
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4, Satz 2 COVMG befinden 
sich ab dem Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv 
 
6. *Gesamtanzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist 
das Grundkapital der RHÖN-KLINIKUM 
Aktiengesellschaft eingeteilt in insgesamt 66.962.470 
auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien, von 
denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl 
der Stimmrechte beläuft sich somit auf 66.962.470 
Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung 24.000 eigene Aktien, 
aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen. 
 
7. *Unterlagen zur Hauptversammlung und weitere 
   Informationen* 
 
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der 
Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen 
sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit der 
Hauptversammlung, insbesondere gemäß § 124 a AktG, 
sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv 
 
abrufbar. 
 
Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch 
während der Hauptversammlung am 3. Juni 2020 zugänglich 
sein. Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und 
veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, 
Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären 
werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite 
zugänglich gemacht. 
 
*Bad Neustadt a. d. Saale, im Mai 2020* 
 
*RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft* 
 
_Der Vorstand_ 
 
_INFORMATIONEN ZUM DATENSCHUTZ_ 
 
_In einer _ _Datenschutzinformation_ _werden die 
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten 
im Zusammenhang mit der außerordentlichen 
Hauptversammlung am 3. Juni 2020 auf der Internetseite 
der Gesellschaft veröffentlicht unter_ 
 
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv 
 
2020-05-06 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft 
             Schlossplatz 1 
             97616 Bad Neustadt a.d.Saale 
             Deutschland 
E-Mail:      ir@rhoen-klinikum-ag.com 
Internet:    http://www.rhoen-klinikum-ag.com 
ISIN:        DE0007042301 
WKN:         704230 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
1037463 2020-05-06 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 06, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

© 2020 Dow Jones News
Hensoldt, Renk & Rheinmetall teuer
Rheinmetall, Renk und Hensoldt haben den Rüstungsboom der letzten Jahre dominiert, doch inzwischen sind diese Titel fundamental heillos überbewertet. KGVs jenseits der 60, KUVs über 4, und das in einem politisch fragilen Umfeld mit wackelnder Haushaltsdisziplin. Für späteinsteigende Anleger kann das teuer werden.

Doch es gibt Alternativen, die bislang unter dem Radar fliegen; solide bewertet, operativ stark und mit Nachholpotenzial.

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