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DGAP-HV: InnoTec TSS Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.06.2020 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: InnoTec TSS Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
InnoTec TSS Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 12.06.2020 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-06 / 15:07 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
InnoTec TSS Aktiengesellschaft Düsseldorf ISIN: DE0005405104 / 
WKN: 540510 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden die Aktionärinnen und Aktionäre der InnoTec TSS 
Aktiengesellschaft, Düsseldorf, hiermit ein zu der am Freitag, 
den 12. Juni 2020, um 13:00 Uhr stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung, 
 
die als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird, d.h. ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten. 
 
Die Hauptversammlung findet in den Geschäftsräumen der 
Gesellschaft in Düsseldorf, Grunerstraße 62, 40239 
Düsseldorf statt. Der Vorstand hat vor dem Hintergrund der 
COVID-19-Pandemie mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
entschieden, zum Schutz vor mit dem Corona-Virus verbundenen 
Gesundheitsgefahren die Möglichkeit gemäß § 1 Absatz 2 
des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie ('*COVID-19-Gesetz*') (veröffentlicht als 
Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der 
COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und 
Strafverfahrensrecht, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, 
Teil I, vom 27. März 2020), zu nutzen und die Hauptversammlung 
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. 
 
*Wir bitten die Aktionärinnen und Aktionäre in diesem Jahr 
daher um besondere Beachtung der nach der Tagesordnung in 
dieser Einberufung unter Ziffer II. enthaltenen Hinweise zur 
Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts 
sowie zu weiteren Aktionärsrechten.* 
 
*I. Tagesordnung* 
 
*Tagesordnungspunkt 1* 
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten 
Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts 
für die InnoTec TSS Aktiengesellschaft und den Konzern für das 
Geschäftsjahr 2019 und des Vorschlags des Vorstands für die 
Verwendung des Bilanzgewinns sowie des erläuternden Berichts 
des Vorstands zu den Angaben gem. §§ 289a, 315a des 
Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats für 
das Geschäftsjahr 2019 
 
Zu diesem Tagesordnungspunkt soll kein Beschluss gefasst 
werden, da der Jahres- und der Konzernabschluss schon 
gebilligt wurden. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 
172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Einer 
Beschlussfassung durch die Hauptversammlung bedarf es daher 
hierzu und zu den weiteren genannten Vorlagen nicht. 
 
*Tagesordnungspunkt 2* 
*Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
Geschäftsjahres 2019 in Höhe von 10.686.500,33 Euro wie folgt 
zu verwenden: 
 
Ausschüttung einer Dividende  7.177.500,00 Euro 
von 0,75 Euro je Stückaktie 
auf das in 9.570.000 
Stückaktien eingeteilte 
dividendenberechtigte 
Grundkapital in Höhe von 
15.312.000,00 Euro = 
 
Gewinnvortrag                 3.509.000,33 Euro 
 
Bilanzgewinn                  10.686.500,33 Euro 
 
Hinweis: 
 
Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 ist der Anspruch auf 
Auszahlung der Dividende am dritten auf den 
Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig, 
mithin am 17. Juni 2020. Zum Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien. 
Falls die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung 
eigene Aktien halten sollte, die dann nicht 
dividendenberechtigt wären, wird der Hauptversammlung ein 
entsprechend modifizierter Beschlussvorschlag zur Verwendung 
des Bilanzgewinns unterbreitet, der neben der Ausschüttung 
einer unveränderten Dividende je dividendenberechtigter Aktie 
in Höhe von 0,75 Euro den Ausweis einer entsprechend 
geminderten Verteilung an die Aktionäre und eines entsprechend 
erhöhten Gewinnvortrags vorsieht. 
 
*Tagesordnungspunkt 3* 
*Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das 
Geschäftsjahr 2019* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand 
Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 zu erteilen. 
 
*Tagesordnungspunkt 4* 
*Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für 
das Geschäftsjahr 2019* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 zu 
erteilen. 
 
*Tagesordnungspunkt 5* 
*Beschlussfassung über die Bestellung des Abschluss- und 
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
Stuttgart, Zweigniederlassung Hannover, zum Abschlussprüfer 
und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu 
bestellen. 
 
*Tagesordnungspunkt 6 * 
*Beschlussfassung über die Änderung von § 14 Absatz 2 der 
Satzung (Nachweis der Teilnahmeberechtigung an der 
Hauptversammlung)* 
 
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wurden die Bestimmungen 
für den zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts zu erbringenden Nachweis mit Wirkung zum 3. 
September 2020 geändert. Nach § 123 Absatz 4 Satz 1 AktG in 
der neuen Fassung soll bei Inhaberaktien börsennotierter 
Gesellschaften für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder 
die Ausübung des Stimmrechts ein Nachweis des so genannten 
Letztintermediärs in Textform gem. dem neu eingefügten § 67c 
AktG ausreichen. Bisher stellte das Gesetz sprachlich auf 
einen durch das depotführende Institut erstellten Nachweis in 
Textform ab. 
 
Derzeit lautet die entsprechende Bestimmung in § 14 Absatz 2 
der Satzung wie folgt: 
 
'Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
zur Ausübung des Stimmrechts ist durch eine in Textform in 
deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des 
depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen. 
Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten 
Tages vor der Versammlung zu beziehen. Die Gesellschaft ist 
berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des 
Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen.' 
 
Zur Anpassung der Satzung an die neue Gesetzesfassung schlagen 
Vorstand und Aufsichtsrat vor, § 14 Absatz 2 der Satzung wie 
folgt neu zu fassen: 
 
 'Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
 Hauptversammlung und zur Ausübung des 
 Stimmrechts ist durch eine in Textform in 
 deutscher oder englischer Sprache erstellte 
 Bescheinigung des depotführenden Instituts über 
 den Anteilsbesitz nachzuweisen, hierzu reicht 
 in jedem Fall ein vom Letztintermediär 
 gemäß § 67c Absatz 3 AktG ausgestellter 
 Nachweis aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes 
 hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
 Versammlung zu beziehen.' 
 
*II. Weitere Angaben und Hinweise* 
 
1. *Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hat die 
InnoTec TSS Aktiengesellschaft insgesamt 9.570.000 Stückaktien 
ausgegeben. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine 
Stimme. Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 
hält die InnoTec TSS Aktiengesellschaft keine eigenen Aktien. 
 
2. *Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
   Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten* 
 
Gemäß § 1 des COVID-19-Gesetzes hat der Vorstand mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder 
ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung 
abgehalten wird. Die Abhaltung der Hauptversammlung als 
virtuelle Hauptversammlung ist zulässig, wenn 
 
- die Bild- und Tonübertragung der gesamten 
  Versammlung erfolgt, 
- die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über 
  elektronische Kommunikation (Briefwahl oder 
  elektronische Teilnahme) sowie 
  Vollmachtserteilung möglich ist, 
- den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege 
  der elektronischen Kommunikation eingeräumt 
  wird, 
- den Aktionären, die ihr Stimmrecht ausgeübt 
  haben, in Abweichung von § 245 Nummer 1 des 
  Aktiengesetzes unter Verzicht auf das 
  Erfordernis des Erscheinens in der 
  Hauptversammlung eine Möglichkeit zum 
  Widerspruch gegen einen Beschluss der 
  Hauptversammlung eingeräumt wird. 
 
Der Gesetzgeber hat es ausdrücklich als zulässig angesehen, 
dass der Stimmrechtsvertreter der Gesellschafter vor Ort an 
der Hauptversammlung als Vertreter von Aktionären teilnimmt. 
Die Ausübung des Stimmrechts durch Aktionäre oder durch 
Bevollmächtigte kann ausschließlich im Wege der Briefwahl 
oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter erfolgen. Eine elektronische 
Teilnahme an der Versammlung durch Aktionäre oder durch 
Bevollmächtigte im Sinne von § 118 Absatz 1 Satz 2 AktG ist 
nicht möglich. 
 
Die gesamte Hauptversammlung wird in Bild und Ton über das 
passwortgeschützte Aktionärs-Portal der Gesellschaft, welches 
unter 
 
https://www.innotectss.de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 

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May 06, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

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