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DGAP-HV: SLM Solutions Group AG: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: SLM Solutions Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.06.2020 in Lübeck mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: SLM Solutions Group AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
SLM Solutions Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 16.06.2020 in Lübeck mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-05-07 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
SLM Solutions Group AG Lübeck ISIN DE000A111338 
WKN A11133 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
Hiermit laden wir zur ordentlichen Hauptversammlung der 
SLM Solutions Group AG, 
Lübeck, ein, die am Dienstag, den 16. Juni 2020, um 
11.00 Uhr (MESZ), stattfindet. 
 
Die Hauptversammlung wird auf Grundlage von Artikel 2 
des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der 
COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und 
Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 
('*COVID-19-Gesetz*') mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
in der Form einer *virtuellen Hauptversammlung* im Sinne 
von Artikel 2 § 1 Abs. 2 des COVID-19-Gesetzes ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten abgehalten. Die gesamte 
Hauptversammlung wird für unsere ordnungsgemäß 
angemeldeten Aktionäre live im Internet übertragen. Die 
Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt 
ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch 
Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter. Ort der Hauptversammlung 
im Sinne des Aktiengesetzes ist der Verwaltungssitz der 
Gesellschaft, Estlandring 4, 23560 Lübeck. 
 
Zu weiteren Einzelheiten der Einberufung, insbesondere 
zu den Voraussetzungen für die Anmeldung, Teilnahme und 
die Ausübung der Aktionärsrechte, siehe nachfolgend 
unter '*III. Weitere Angaben zur Einberufung*'. 
 
I. Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2019, des Lageberichts für die SLM 
   Solutions Group AG und des Lageberichts für 
   den Konzern einschließlich des Berichts 
   des Aufsichtsrats, des Corporate Governance- 
   und des Vergütungsberichts für das 
   Geschäftsjahr 2019 sowie des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den 
   §§ 289a, 315a HGB 
 
   Alle vorgenannten Unterlagen sind im Internet 
   unter 
 
   https://www.slm-solutions.com/de/hv-2020/ 
 
   erhältlich. Ferner werden die Unterlagen den 
   Aktionären während der Hauptversammlung unter 
   der vorgenannten Internetadresse zugänglich 
   gemacht und erläutert. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss bereits gebilligt. Der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen hat 
   die Hauptversammlung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt daher keinen Beschluss zu 
   fassen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die 
   KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Hamburg, zum Abschluss- und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2020 zu wählen. Dies umfasst auch die Wahl zum 
   Prüfer für eine prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten, die vor der 
   ordentlichen Hauptversammlung 2021 der 
   Gesellschaft aufgestellt werden, soweit die 
   prüferische Durchsicht solcher 
   Zwischenfinanzberichte beauftragt wird. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel 
   im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde 
   (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
   Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 
   über spezifische Anforderungen an die 
   Abschlussprüfung bei Unternehmen von 
   öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des 
   Beschlusses 2005/909/EG der Kommission). 
5. *Wahl zum Aufsichtsrat* 
 
   Das von der Hauptversammlung am 25. Juni 2019 
   gewählte Aufsichtsratsmitglied Dr. Michael 
   Mertin hat sein Aufsichtsratsmandat mit 
   Wirkung zum Ablauf des 5. September 2019 
   niedergelegt. Der Aufsichtsrat der 
   Gesellschaft besteht nach §§ 95 Satz 2, 96 
   Abs. 1 AktG i.V.m. § 10 Abs. 1 der Satzung aus 
   sechs Aufsichtsratsmitgliedern, die gem. § 101 
   Abs. 1 AktG i.V.m. § 10 Abs. 2 der Satzung von 
   der Hauptversammlung gewählt werden. Seit dem 
   Ausscheiden von Herrn Dr. Mertin hat der 
   Aufsichtsrat nur noch fünf Mitglieder. Um die 
   Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder wieder auf 
   die satzungsmäßig vorgesehene Zahl zu 
   erhöhen, soll daher ein neues 
   Aufsichtsratsmitglied gewählt werden. 
 
   Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt 
   nach § 10 Abs. 2 Satz 1 der Satzung 
   grundsätzlich für die Zeit bis zur Beendigung 
   der Hauptversammlung, die über die Entlastung 
   für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn 
   der Amtszeit beschließt, wobei das 
   Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, 
   nicht mitgerechnet wird. Nach § 10 Abs. 2 Satz 
   3 der Satzung kann die Hauptversammlung aber 
   auch eine kürzere Amtszeit bestimmen. Die 
   Wiederwahl ist statthaft. Ergänzungswahlen 
   erfolgen nach § 10 Abs. 2 Satz 5 der Satzung 
   für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen 
   Mitglieds, wenn die Hauptversammlung nicht 
   etwas anderes bestimmt. 
 
   Die Hauptversammlung ist nicht an 
   Wahlvorschläge gebunden. 
 
   Vor diesem Hintergrund schlägt der 
   Aufsichtsrat, gestützt auf den entsprechenden 
   Vorschlag seines Nominierungsausschusses und 
   unter Berücksichtigung des Kompetenzprofils 
   für den Aufsichtsrat sowie der Ziele für seine 
   Zusammensetzung, vor, 
 
    *Frau Dr. Nicole Englisch,* 
    Rechtsanwältin, Partnerin der Kanzlei 
    Clifford Chance Deutschland LLP, 
    München, wohnhaft in Starnberg, 
 
   für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen 
   Mitglieds Dr. Michael Mertin, d.h. für die 
   Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die 
   über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 
   beschließt, zum Mitglied des 
   Aufsichtsrats zu wählen. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen 
   zwischen der vorgeschlagenen Kandidatin und 
   der SLM Solutions Group AG und ihren 
   Konzernunternehmen, den Organen der SLM 
   Solutions Group AG und wesentlich an der SLM 
   Solutions Group AG beteiligten Aktionären 
   keine für die Wahlentscheidung der 
   Hauptversammlung maßgebenden persönlichen 
   oder geschäftlichen Beziehungen. Die 
   vorgeschlagene Kandidatin ist zudem mit dem 
   Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, 
   vertraut. 
 
   *Weitere Informationen zu der vorgeschlagenen 
   Kandidatin* 
 
   *Persönliche Informationen* 
 
   Name:             Dr. Nicole Englisch 
   Wohnort:          Starnberg 
   Jahrgang:         1968 
   Nationalität:     Deutsch 
   Ausgeübter Beruf: Rechtsanwältin, Partnerin 
                     der Kanzlei Clifford 
                     Chance Deutschland LLP, 
                     München 
 
   *Qualifikation / Akademische Laufbahn* 
 
   1987 - 1992 Studium der 
               Rechtswissenschaften, Rheinische 
               Friedrich-Wilhelms-Universität, 
               Bonn (1. Staatsexamen) 
   1996        2. Staatsexamen, LJPA NRW 
   1996 - 1998 Promotion zum Dr. iur, 
               Rheinische 
               Friedrich-Wilhelms-Universität, 
               Bonn 
 
   *Berufliche Stationen* 
 
   1998 - 2003 Associate, Clifford Chance, 
               Frankfurt und Rom 
   Seit 2003   Partner, Clifford Chance, 
               München 
 
   Die zur Wahl als Mitglied des Aufsichtsrats 
   vorgeschlagene Kandidatin ist Mitglied in 
   folgenden anderen gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen: 
 
   - Keine 
6. *Beschlussfassung über die Änderung und 
   Verlängerung der von der Hauptversammlung am 
   22. Juni 2018 beschlossenen Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen mit der 
   Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts, 
   die Änderung des bestehenden Bedingten 
   Kapitals 2014/2018 sowie über die 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Der Vorstand wurde durch Beschluss der 
   Hauptversammlung am 22. Juni 2018 unter 
   Tagesordnungspunkt 6 ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 21. Juni 
   2023 Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen im 
   Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 250.000.000,00 
   zu begeben (die '*Ermächtigung 2018*'). 
 
   Die Ermächtigung 2018 wurde bisher nicht 
   ausgenutzt. Vorstand und Aufsichtsrat der 
   Gesellschaft haben aber am 28. März 2019 von 
   der von der Hauptversammlung vom 22. Juni 2018 
   erteilten Ermächtigung gemäß § 4 Abs. 5 
   der Satzung, das Grundkapital bis zum 21. Juni 
   2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats ganz 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 07, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

oder teilweise, einmalig oder mehrmals, um bis 
   zu insgesamt EUR 8.990.433,00 durch Ausgabe 
   von bis zu 8.990.433 neuen, auf den Inhaber 
   lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
   2018), teilweise Gebrauch gemacht. So haben 
   Vorstand und Aufsichtsrat am 28. März 2019 
   beschlossen, eine Kapitalerhöhung gegen 
   Bareinlagen aus genehmigtem Kapital unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nach 
   Maßgabe des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   durchzuführen (die '*Kapitalerhöhung 2019*'). 
   Das Grundkapital der Gesellschaft wurde 
   dadurch von EUR 17.980.867,00 um EUR 
   1.798.086,00 auf EUR 19.778.953,00 erhöht. Die 
   Kapitalerhöhung 2019 wurde mit Eintragung 
   ihrer Durchführung im Handelsregister am 2. 
   April 2019 wirksam. Somit beträgt das 
   Grundkapital der Gesellschaft derzeit EUR 
   19.778.953,00. 
 
   Zur Stärkung ihres Zugangs zu liquiden 
   Mitteln, sodass dem Unternehmen auch in dem 
   durch COVID 19 von großer Unsicherheit 
   geprägten Marktumfeld zusätzliche Mittel für 
   den Betrieb und für das Vorantreiben 
   wesentlicher Entwicklungsprojekte ausreichend 
   zur Verfügung stehen werden, hat die SLM 
   Solutions Group AG (nachfolgend auch '*SLM*') 
   am 26. März 2020 mit ihrer größten 
   Aktionärin, der Cornwall GmbH & Co. KG 
   ('*Cornwall*'), einer von Elliott Advisors 
   (UK) Limited beratenen Gesellschaft, eine 
   Finanzierungsvereinbarung abgeschlossen. Darin 
   hat sich Cornwall verpflichtet, unter 
   bestimmten, in der Finanzierungsvereinbarung 
   festgehaltenen Bedingungen neue 
   Wandelschuldverschreibungen im Volumen von 
   insgesamt ca. EUR 60 Mio. zu zeichnen, die 
   SLM, beginnend im Juni 2020, bis spätestens 
   zum 30. September 2023 zu begeben 
   beabsichtigt, soweit diese nicht von den 
   übrigen Aktionären bzw. 
   Wandelanleihegläubigern der Gesellschaft 
   bezogen werden und den in der 
   Finanzierungsvereinbarung vereinbarten 
   Ausstattungsmerkmalen entsprechen. Zu diesem 
   Zweck beabsichtigt SLM, ihren Aktionären sowie 
   den Inhabern der von ihr begebenen 
   Wandelanleihe 2017/2022 im Zeitraum vom 26. 
   Juni 2020 bis 10. Juli 2020 eine erste Tranche 
   von neuen Wandelschuldverschreibungen im 
   Volumen von EUR 15 Mio. (die '*Neuen 
   Wandelschuldverschreibungen*') zum Bezug 
   anzubieten (das '*Bezugsangebot*'), deren 
   vollständige Platzierung durch Cornwall nach 
   Maßgabe der Finanzierungsvereinbarung 
   abgesichert wird. Die Bedingungen der Neuen 
   Wandelschuldverschreibungen sollen u.a. 
   vorsehen, dass SLM deren Inhabern bei Eintritt 
   bestimmter Bedingungen, die im Wesentlichen 
   vom Erreichen der künftigen Wachstumsziele der 
   Gesellschaft abhängen, oder dem mehrheitlichen 
   Verzicht der Inhaber der Neuen 
   Wandelschuldverschreibungen auf deren 
   Eintritt, bis zu zwei weitere Tranchen von im 
   Wesentlichen ausstattungsgleichen 
   Wandelschuldverschreibungen im 
   Gesamtnennbetrag von ca. EUR 45 Mio. zum Bezug 
   anbieten wird. Die Umsetzung dieser geplanten 
   Kapitalmaßnahmen wäre grundsätzlich auch 
   auf Basis der bestehenden Ermächtigung 2018 
   möglich. Allerdings ist diese bislang zeitlich 
   bis zum 21. Juni 2023 beschränkt und deckt 
   damit den nach der Finanzierungsvereinbarung 
   für die Ausgabe der beiden weiteren Tranchen 
   zur Verfügung stehenden Zeitraum nicht 
   vollständig ab. Um die Kapitalmaßnahme 
   sowohl für die Gesellschaft wie auch ihre 
   Aktionäre möglichst vorteilhaft ausgestalten 
   zu können, erscheint zudem ein Angebot der 
   Neuen Wandelschuldverschreibungen auch an die 
   Inhaber der von der Gesellschaft begebenen 
   Wandelanleihe 2017/2022 zweckmäßig. 
 
   Vor diesem Hintergrund soll die bestehende 
   Ermächtigung 2018 bis zum 15. Juni 2025 
   verlängert, volumenmäßig an das durch die 
   Kapitalerhöhung 2019 erhöhte Grundkapital 
   angepasst und inhaltlich vor allem so geändert 
   werden, dass darunter künftig auch ein 
   Bezugsrechtsausschluss zugunsten der Inhaber 
   der von der Gesellschaft begebenen 
   Wandelanleihe 2017/2022 möglich ist (die 
   '*Ermächtigung 2018/2020*'). Darüber hinaus 
   soll das bestehende Bedingte Kapital 2014/2018 
   geringfügig erhöht werden, damit sein Volumen 
   - wie bereits zum Zeitpunkt seiner Schaffung - 
   auch nach Durchführung der Kapitalerhöhung 
   2019 wieder knapp 50% des im Zeitpunkt der 
   Einberufung bestehenden Grundkapitals der 
   Gesellschaft beträgt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
a) _Änderung und Verlängerung der bestehenden 
   Ermächtigung 2018 zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen mit Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts_ 
 
   Die von der Hauptversammlung vom 22. Juni 2018 
   unter Tagesordnungspunkt 6 lit. c) beschlossene 
   Ermächtigung 2018 zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen wird geändert und als 
   Ermächtigung 2018/2020 wie folgt neu gefasst: 
 
   i.   Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, 
        Laufzeit, Grundkapitalbetrag 
 
        Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 15. 
        Juni 2025 (einschließlich) einmalig 
        oder mehrmals auf den Inhaber lautende 
        Wandelschuldverschreibungen oder 
        Optionsschuldverschreibungen (nachstehend 
        zusammen '*Schuldverschreibungen*') mit 
        oder ohne Laufzeitbegrenzung im 
        Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
        250.000.000,00 zu begeben und den Inhabern 
        bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen 
        Wandlungs- und/oder Optionsrechte und/oder 
        Wandlungspflichten zum Bezug von insgesamt 
        bis zu 8.509.716 neuen auf den Inhaber 
        lautenden Stückaktien der Gesellschaft mit 
        einem anteiligen Betrag des Grundkapitals 
        von insgesamt bis zu EUR 8.509.716,00 nach 
        näherer Maßgabe der Bedingungen der 
        Schuldverschreibungen (nachstehend 
        zusammen '*Anleihebedingungen*') zu 
        gewähren bzw. zu bestimmen. Die 
        Schuldverschreibungen können auch mit 
        einer variablen Verzinsung ausgestattet 
        werden. Die Verzinsung kann auch 
        vollständig oder teilweise von der Höhe 
        der Dividende der Gesellschaft abhängig 
        sein. 
 
        Schuldverschreibungen können gegen 
        Barleistung oder gegen Sachleistung 
        ausgegeben werden, im Fall der Ausgabe 
        gegen Sachleistungen, soweit der Wert der 
        Sachleistungen dem Ausgabepreis der 
        Schuldverschreibung entspricht. Bei 
        Schuldverschreibungen mit Wandel- und/oder 
        Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten ist 
        bei Ausgabe gegen Sachleistungen der nach 
        anerkannten finanzmathematischen Methoden 
        ermittelte theoretische Marktwert der 
        Schuldverschreibungen maßgeblich. § 9 
        Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
        unberührt. 
 
        Schuldverschreibungen können außer in 
        Euro - unter Begrenzung auf den 
        entsprechenden Euro-Gegenwert - auch in 
        der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes 
        begeben werden. Sie können auch durch ein 
        in- oder ausländisches Unternehmen begeben 
        werden, an dem die Gesellschaft 
        unmittelbar oder mittelbar mit der 
        Mehrheit der Stimmen und des Kapitals 
        beteiligt ist (nachfolgend 
        '*Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft*'); in 
        diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, 
        mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die 
        emittierende 
        Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft die 
        Garantie für die Rückzahlung der 
        Schuldverschreibungen zu übernehmen und 
        den Inhabern bzw. Gläubigern solcher 
        Schuldverschreibungen Wandlungs- und/oder 
        Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft 
        zu gewähren bzw. Wandlungspflichten in 
        Aktien der Gesellschaft zu erfüllen sowie 
        weitere für eine erfolgreiche Ausgabe 
        erforderliche Erklärungen abzugeben und 
        Handlungen vorzunehmen. 
 
        Die Schuldverschreibungen werden jeweils 
        in Teilschuldverschreibungen eingeteilt. 
   ii.  Wandlungsrecht, Wandlungspflicht 
 
        Im Falle der Ausgabe von 
        Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht 
        erhalten die Inhaber bzw. Gläubiger der 
        Teilschuldverschreibungen das Recht, diese 
        nach näherer Maßgabe der 
        Anleihebedingungen in Aktien der 
        Gesellschaft umzutauschen. Die 
        Anleihebedingungen können auch eine 
        Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit 
        oder zu einem anderen Zeitpunkt begründen, 
        der auch durch ein künftiges, zum 
        Zeitpunkt der Begebung der 
        Schuldverschreibungen noch ungewisses 
        Ereignis bestimmt werden kann. 
 
        Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der 
        Division des Nennbetrags einer 
        Teilschuldverschreibung durch den 
        festgesetzten Wandlungspreis für eine 
        Aktie der Gesellschaft. Das 
        Umtauschverhältnis kann sich auch durch 
        Division eines unter dem Nennbetrag 
        liegenden Ausgabebetrags einer 
        Teilschuldverschreibung durch den 
        festgesetzten Wandlungspreis für eine 
        Aktie der Gesellschaft ergeben. Es kann 
        vorgesehen werden, dass das 
        Umtauschverhältnis variabel ist und/oder 
        als Folge von 
        Verwässerungsschutzbestimmungen gemäß 

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May 07, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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