DJ DGAP-HV: SLM Solutions Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.06.2020 in Lübeck mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: SLM Solutions Group AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung SLM Solutions Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.06.2020 in Lübeck mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-05-07 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. SLM Solutions Group AG Lübeck ISIN DE000A111338 WKN A11133 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Hiermit laden wir zur ordentlichen Hauptversammlung der SLM Solutions Group AG, Lübeck, ein, die am Dienstag, den 16. Juni 2020, um 11.00 Uhr (MESZ), stattfindet. Die Hauptversammlung wird auf Grundlage von Artikel 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 ('*COVID-19-Gesetz*') mit Zustimmung des Aufsichtsrats in der Form einer *virtuellen Hauptversammlung* im Sinne von Artikel 2 § 1 Abs. 2 des COVID-19-Gesetzes ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten. Die gesamte Hauptversammlung wird für unsere ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre live im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Verwaltungssitz der Gesellschaft, Estlandring 4, 23560 Lübeck. Zu weiteren Einzelheiten der Einberufung, insbesondere zu den Voraussetzungen für die Anmeldung, Teilnahme und die Ausübung der Aktionärsrechte, siehe nachfolgend unter '*III. Weitere Angaben zur Einberufung*'. I. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des Lageberichts für die SLM Solutions Group AG und des Lageberichts für den Konzern einschließlich des Berichts des Aufsichtsrats, des Corporate Governance- und des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2019 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289a, 315a HGB Alle vorgenannten Unterlagen sind im Internet unter https://www.slm-solutions.com/de/hv-2020/ erhältlich. Ferner werden die Unterlagen den Aktionären während der Hauptversammlung unter der vorgenannten Internetadresse zugänglich gemacht und erläutert. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen hat die Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt daher keinen Beschluss zu fassen. 2. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. *Wahl des Abschlussprüfers* Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen. Dies umfasst auch die Wahl zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten, die vor der ordentlichen Hauptversammlung 2021 der Gesellschaft aufgestellt werden, soweit die prüferische Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte beauftragt wird. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission). 5. *Wahl zum Aufsichtsrat* Das von der Hauptversammlung am 25. Juni 2019 gewählte Aufsichtsratsmitglied Dr. Michael Mertin hat sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum Ablauf des 5. September 2019 niedergelegt. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht nach §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1 AktG i.V.m. § 10 Abs. 1 der Satzung aus sechs Aufsichtsratsmitgliedern, die gem. § 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 10 Abs. 2 der Satzung von der Hauptversammlung gewählt werden. Seit dem Ausscheiden von Herrn Dr. Mertin hat der Aufsichtsrat nur noch fünf Mitglieder. Um die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder wieder auf die satzungsmäßig vorgesehene Zahl zu erhöhen, soll daher ein neues Aufsichtsratsmitglied gewählt werden. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt nach § 10 Abs. 2 Satz 1 der Satzung grundsätzlich für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Nach § 10 Abs. 2 Satz 3 der Satzung kann die Hauptversammlung aber auch eine kürzere Amtszeit bestimmen. Die Wiederwahl ist statthaft. Ergänzungswahlen erfolgen nach § 10 Abs. 2 Satz 5 der Satzung für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds, wenn die Hauptversammlung nicht etwas anderes bestimmt. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. Vor diesem Hintergrund schlägt der Aufsichtsrat, gestützt auf den entsprechenden Vorschlag seines Nominierungsausschusses und unter Berücksichtigung des Kompetenzprofils für den Aufsichtsrat sowie der Ziele für seine Zusammensetzung, vor, *Frau Dr. Nicole Englisch,* Rechtsanwältin, Partnerin der Kanzlei Clifford Chance Deutschland LLP, München, wohnhaft in Starnberg, für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds Dr. Michael Mertin, d.h. für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen der vorgeschlagenen Kandidatin und der SLM Solutions Group AG und ihren Konzernunternehmen, den Organen der SLM Solutions Group AG und wesentlich an der SLM Solutions Group AG beteiligten Aktionären keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen. Die vorgeschlagene Kandidatin ist zudem mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut. *Weitere Informationen zu der vorgeschlagenen Kandidatin* *Persönliche Informationen* Name: Dr. Nicole Englisch Wohnort: Starnberg Jahrgang: 1968 Nationalität: Deutsch Ausgeübter Beruf: Rechtsanwältin, Partnerin der Kanzlei Clifford Chance Deutschland LLP, München *Qualifikation / Akademische Laufbahn* 1987 - 1992 Studium der Rechtswissenschaften, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität, Bonn (1. Staatsexamen) 1996 2. Staatsexamen, LJPA NRW 1996 - 1998 Promotion zum Dr. iur, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität, Bonn *Berufliche Stationen* 1998 - 2003 Associate, Clifford Chance, Frankfurt und Rom Seit 2003 Partner, Clifford Chance, München Die zur Wahl als Mitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagene Kandidatin ist Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: - Keine 6. *Beschlussfassung über die Änderung und Verlängerung der von der Hauptversammlung am 22. Juni 2018 beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts, die Änderung des bestehenden Bedingten Kapitals 2014/2018 sowie über die entsprechende Satzungsänderung* Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung am 22. Juni 2018 unter Tagesordnungspunkt 6 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 21. Juni 2023 Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 250.000.000,00 zu begeben (die '*Ermächtigung 2018*'). Die Ermächtigung 2018 wurde bisher nicht ausgenutzt. Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft haben aber am 28. März 2019 von der von der Hauptversammlung vom 22. Juni 2018 erteilten Ermächtigung gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung, das Grundkapital bis zum 21. Juni 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats ganz
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May 07, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
oder teilweise, einmalig oder mehrmals, um bis zu insgesamt EUR 8.990.433,00 durch Ausgabe von bis zu 8.990.433 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018), teilweise Gebrauch gemacht. So haben Vorstand und Aufsichtsrat am 28. März 2019 beschlossen, eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nach Maßgabe des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG durchzuführen (die '*Kapitalerhöhung 2019*'). Das Grundkapital der Gesellschaft wurde dadurch von EUR 17.980.867,00 um EUR 1.798.086,00 auf EUR 19.778.953,00 erhöht. Die Kapitalerhöhung 2019 wurde mit Eintragung ihrer Durchführung im Handelsregister am 2. April 2019 wirksam. Somit beträgt das Grundkapital der Gesellschaft derzeit EUR 19.778.953,00. Zur Stärkung ihres Zugangs zu liquiden Mitteln, sodass dem Unternehmen auch in dem durch COVID 19 von großer Unsicherheit geprägten Marktumfeld zusätzliche Mittel für den Betrieb und für das Vorantreiben wesentlicher Entwicklungsprojekte ausreichend zur Verfügung stehen werden, hat die SLM Solutions Group AG (nachfolgend auch '*SLM*') am 26. März 2020 mit ihrer größten Aktionärin, der Cornwall GmbH & Co. KG ('*Cornwall*'), einer von Elliott Advisors (UK) Limited beratenen Gesellschaft, eine Finanzierungsvereinbarung abgeschlossen. Darin hat sich Cornwall verpflichtet, unter bestimmten, in der Finanzierungsvereinbarung festgehaltenen Bedingungen neue Wandelschuldverschreibungen im Volumen von insgesamt ca. EUR 60 Mio. zu zeichnen, die SLM, beginnend im Juni 2020, bis spätestens zum 30. September 2023 zu begeben beabsichtigt, soweit diese nicht von den übrigen Aktionären bzw. Wandelanleihegläubigern der Gesellschaft bezogen werden und den in der Finanzierungsvereinbarung vereinbarten Ausstattungsmerkmalen entsprechen. Zu diesem Zweck beabsichtigt SLM, ihren Aktionären sowie den Inhabern der von ihr begebenen Wandelanleihe 2017/2022 im Zeitraum vom 26. Juni 2020 bis 10. Juli 2020 eine erste Tranche von neuen Wandelschuldverschreibungen im Volumen von EUR 15 Mio. (die '*Neuen Wandelschuldverschreibungen*') zum Bezug anzubieten (das '*Bezugsangebot*'), deren vollständige Platzierung durch Cornwall nach Maßgabe der Finanzierungsvereinbarung abgesichert wird. Die Bedingungen der Neuen Wandelschuldverschreibungen sollen u.a. vorsehen, dass SLM deren Inhabern bei Eintritt bestimmter Bedingungen, die im Wesentlichen vom Erreichen der künftigen Wachstumsziele der Gesellschaft abhängen, oder dem mehrheitlichen Verzicht der Inhaber der Neuen Wandelschuldverschreibungen auf deren Eintritt, bis zu zwei weitere Tranchen von im Wesentlichen ausstattungsgleichen Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von ca. EUR 45 Mio. zum Bezug anbieten wird. Die Umsetzung dieser geplanten Kapitalmaßnahmen wäre grundsätzlich auch auf Basis der bestehenden Ermächtigung 2018 möglich. Allerdings ist diese bislang zeitlich bis zum 21. Juni 2023 beschränkt und deckt damit den nach der Finanzierungsvereinbarung für die Ausgabe der beiden weiteren Tranchen zur Verfügung stehenden Zeitraum nicht vollständig ab. Um die Kapitalmaßnahme sowohl für die Gesellschaft wie auch ihre Aktionäre möglichst vorteilhaft ausgestalten zu können, erscheint zudem ein Angebot der Neuen Wandelschuldverschreibungen auch an die Inhaber der von der Gesellschaft begebenen Wandelanleihe 2017/2022 zweckmäßig. Vor diesem Hintergrund soll die bestehende Ermächtigung 2018 bis zum 15. Juni 2025 verlängert, volumenmäßig an das durch die Kapitalerhöhung 2019 erhöhte Grundkapital angepasst und inhaltlich vor allem so geändert werden, dass darunter künftig auch ein Bezugsrechtsausschluss zugunsten der Inhaber der von der Gesellschaft begebenen Wandelanleihe 2017/2022 möglich ist (die '*Ermächtigung 2018/2020*'). Darüber hinaus soll das bestehende Bedingte Kapital 2014/2018 geringfügig erhöht werden, damit sein Volumen - wie bereits zum Zeitpunkt seiner Schaffung - auch nach Durchführung der Kapitalerhöhung 2019 wieder knapp 50% des im Zeitpunkt der Einberufung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft beträgt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) _Änderung und Verlängerung der bestehenden Ermächtigung 2018 zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts_ Die von der Hauptversammlung vom 22. Juni 2018 unter Tagesordnungspunkt 6 lit. c) beschlossene Ermächtigung 2018 zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen wird geändert und als Ermächtigung 2018/2020 wie folgt neu gefasst: i. Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Laufzeit, Grundkapitalbetrag Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 15. Juni 2025 (einschließlich) einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende Wandelschuldverschreibungen oder Optionsschuldverschreibungen (nachstehend zusammen '*Schuldverschreibungen*') mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 250.000.000,00 zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen Wandlungs- und/oder Optionsrechte und/oder Wandlungspflichten zum Bezug von insgesamt bis zu 8.509.716 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 8.509.716,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen (nachstehend zusammen '*Anleihebedingungen*') zu gewähren bzw. zu bestimmen. Die Schuldverschreibungen können auch mit einer variablen Verzinsung ausgestattet werden. Die Verzinsung kann auch vollständig oder teilweise von der Höhe der Dividende der Gesellschaft abhängig sein. Schuldverschreibungen können gegen Barleistung oder gegen Sachleistung ausgegeben werden, im Fall der Ausgabe gegen Sachleistungen, soweit der Wert der Sachleistungen dem Ausgabepreis der Schuldverschreibung entspricht. Bei Schuldverschreibungen mit Wandel- und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten ist bei Ausgabe gegen Sachleistungen der nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelte theoretische Marktwert der Schuldverschreibungen maßgeblich. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. Schuldverschreibungen können außer in Euro - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - auch in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Sie können auch durch ein in- oder ausländisches Unternehmen begeben werden, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist (nachfolgend '*Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft*'); in diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die emittierende Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft die Garantie für die Rückzahlung der Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern bzw. Gläubigern solcher Schuldverschreibungen Wandlungs- und/oder Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren bzw. Wandlungspflichten in Aktien der Gesellschaft zu erfüllen sowie weitere für eine erfolgreiche Ausgabe erforderliche Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen. Die Schuldverschreibungen werden jeweils in Teilschuldverschreibungen eingeteilt. ii. Wandlungsrecht, Wandlungspflicht Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht erhalten die Inhaber bzw. Gläubiger der Teilschuldverschreibungen das Recht, diese nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen in Aktien der Gesellschaft umzutauschen. Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt begründen, der auch durch ein künftiges, zum Zeitpunkt der Begebung der Schuldverschreibungen noch ungewisses Ereignis bestimmt werden kann. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division eines unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft ergeben. Es kann vorgesehen werden, dass das Umtauschverhältnis variabel ist und/oder als Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen gemäß
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