DJ DGAP-HV: SLM Solutions Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.06.2020 in Lübeck mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: SLM Solutions Group AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung SLM Solutions Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.06.2020 in Lübeck mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-05-07 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. SLM Solutions Group AG Lübeck ISIN DE000A111338 WKN A11133 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Hiermit laden wir zur ordentlichen Hauptversammlung der SLM Solutions Group AG, Lübeck, ein, die am Dienstag, den 16. Juni 2020, um 11.00 Uhr (MESZ), stattfindet. Die Hauptversammlung wird auf Grundlage von Artikel 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 ('*COVID-19-Gesetz*') mit Zustimmung des Aufsichtsrats in der Form einer *virtuellen Hauptversammlung* im Sinne von Artikel 2 § 1 Abs. 2 des COVID-19-Gesetzes ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten. Die gesamte Hauptversammlung wird für unsere ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre live im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Verwaltungssitz der Gesellschaft, Estlandring 4, 23560 Lübeck. Zu weiteren Einzelheiten der Einberufung, insbesondere zu den Voraussetzungen für die Anmeldung, Teilnahme und die Ausübung der Aktionärsrechte, siehe nachfolgend unter '*III. Weitere Angaben zur Einberufung*'. I. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des Lageberichts für die SLM Solutions Group AG und des Lageberichts für den Konzern einschließlich des Berichts des Aufsichtsrats, des Corporate Governance- und des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2019 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289a, 315a HGB Alle vorgenannten Unterlagen sind im Internet unter https://www.slm-solutions.com/de/hv-2020/ erhältlich. Ferner werden die Unterlagen den Aktionären während der Hauptversammlung unter der vorgenannten Internetadresse zugänglich gemacht und erläutert. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen hat die Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt daher keinen Beschluss zu fassen. 2. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. *Wahl des Abschlussprüfers* Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen. Dies umfasst auch die Wahl zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten, die vor der ordentlichen Hauptversammlung 2021 der Gesellschaft aufgestellt werden, soweit die prüferische Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte beauftragt wird. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission). 5. *Wahl zum Aufsichtsrat* Das von der Hauptversammlung am 25. Juni 2019 gewählte Aufsichtsratsmitglied Dr. Michael Mertin hat sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum Ablauf des 5. September 2019 niedergelegt. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht nach §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1 AktG i.V.m. § 10 Abs. 1 der Satzung aus sechs Aufsichtsratsmitgliedern, die gem. § 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 10 Abs. 2 der Satzung von der Hauptversammlung gewählt werden. Seit dem Ausscheiden von Herrn Dr. Mertin hat der Aufsichtsrat nur noch fünf Mitglieder. Um die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder wieder auf die satzungsmäßig vorgesehene Zahl zu erhöhen, soll daher ein neues Aufsichtsratsmitglied gewählt werden. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt nach § 10 Abs. 2 Satz 1 der Satzung grundsätzlich für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Nach § 10 Abs. 2 Satz 3 der Satzung kann die Hauptversammlung aber auch eine kürzere Amtszeit bestimmen. Die Wiederwahl ist statthaft. Ergänzungswahlen erfolgen nach § 10 Abs. 2 Satz 5 der Satzung für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds, wenn die Hauptversammlung nicht etwas anderes bestimmt. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. Vor diesem Hintergrund schlägt der Aufsichtsrat, gestützt auf den entsprechenden Vorschlag seines Nominierungsausschusses und unter Berücksichtigung des Kompetenzprofils für den Aufsichtsrat sowie der Ziele für seine Zusammensetzung, vor, *Frau Dr. Nicole Englisch,* Rechtsanwältin, Partnerin der Kanzlei Clifford Chance Deutschland LLP, München, wohnhaft in Starnberg, für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds Dr. Michael Mertin, d.h. für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen der vorgeschlagenen Kandidatin und der SLM Solutions Group AG und ihren Konzernunternehmen, den Organen der SLM Solutions Group AG und wesentlich an der SLM Solutions Group AG beteiligten Aktionären keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen. Die vorgeschlagene Kandidatin ist zudem mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut. *Weitere Informationen zu der vorgeschlagenen Kandidatin* *Persönliche Informationen* Name: Dr. Nicole Englisch Wohnort: Starnberg Jahrgang: 1968 Nationalität: Deutsch Ausgeübter Beruf: Rechtsanwältin, Partnerin der Kanzlei Clifford Chance Deutschland LLP, München *Qualifikation / Akademische Laufbahn* 1987 - 1992 Studium der Rechtswissenschaften, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität, Bonn (1. Staatsexamen) 1996 2. Staatsexamen, LJPA NRW 1996 - 1998 Promotion zum Dr. iur, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität, Bonn *Berufliche Stationen* 1998 - 2003 Associate, Clifford Chance, Frankfurt und Rom Seit 2003 Partner, Clifford Chance, München Die zur Wahl als Mitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagene Kandidatin ist Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: - Keine 6. *Beschlussfassung über die Änderung und Verlängerung der von der Hauptversammlung am 22. Juni 2018 beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts, die Änderung des bestehenden Bedingten Kapitals 2014/2018 sowie über die entsprechende Satzungsänderung* Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung am 22. Juni 2018 unter Tagesordnungspunkt 6 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 21. Juni 2023 Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 250.000.000,00 zu begeben (die '*Ermächtigung 2018*'). Die Ermächtigung 2018 wurde bisher nicht ausgenutzt. Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft haben aber am 28. März 2019 von der von der Hauptversammlung vom 22. Juni 2018 erteilten Ermächtigung gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung, das Grundkapital bis zum 21. Juni 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats ganz
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May 07, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: SLM Solutions Group AG: Bekanntmachung -2-
oder teilweise, einmalig oder mehrmals, um bis zu insgesamt EUR 8.990.433,00 durch Ausgabe von bis zu 8.990.433 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018), teilweise Gebrauch gemacht. So haben Vorstand und Aufsichtsrat am 28. März 2019 beschlossen, eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nach Maßgabe des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG durchzuführen (die '*Kapitalerhöhung 2019*'). Das Grundkapital der Gesellschaft wurde dadurch von EUR 17.980.867,00 um EUR 1.798.086,00 auf EUR 19.778.953,00 erhöht. Die Kapitalerhöhung 2019 wurde mit Eintragung ihrer Durchführung im Handelsregister am 2. April 2019 wirksam. Somit beträgt das Grundkapital der Gesellschaft derzeit EUR 19.778.953,00. Zur Stärkung ihres Zugangs zu liquiden Mitteln, sodass dem Unternehmen auch in dem durch COVID 19 von großer Unsicherheit geprägten Marktumfeld zusätzliche Mittel für den Betrieb und für das Vorantreiben wesentlicher Entwicklungsprojekte ausreichend zur Verfügung stehen werden, hat die SLM Solutions Group AG (nachfolgend auch '*SLM*') am 26. März 2020 mit ihrer größten Aktionärin, der Cornwall GmbH & Co. KG ('*Cornwall*'), einer von Elliott Advisors (UK) Limited beratenen Gesellschaft, eine Finanzierungsvereinbarung abgeschlossen. Darin hat sich Cornwall verpflichtet, unter bestimmten, in der Finanzierungsvereinbarung festgehaltenen Bedingungen neue Wandelschuldverschreibungen im Volumen von insgesamt ca. EUR 60 Mio. zu zeichnen, die SLM, beginnend im Juni 2020, bis spätestens zum 30. September 2023 zu begeben beabsichtigt, soweit diese nicht von den übrigen Aktionären bzw. Wandelanleihegläubigern der Gesellschaft bezogen werden und den in der Finanzierungsvereinbarung vereinbarten Ausstattungsmerkmalen entsprechen. Zu diesem Zweck beabsichtigt SLM, ihren Aktionären sowie den Inhabern der von ihr begebenen Wandelanleihe 2017/2022 im Zeitraum vom 26. Juni 2020 bis 10. Juli 2020 eine erste Tranche von neuen Wandelschuldverschreibungen im Volumen von EUR 15 Mio. (die '*Neuen Wandelschuldverschreibungen*') zum Bezug anzubieten (das '*Bezugsangebot*'), deren vollständige Platzierung durch Cornwall nach Maßgabe der Finanzierungsvereinbarung abgesichert wird. Die Bedingungen der Neuen Wandelschuldverschreibungen sollen u.a. vorsehen, dass SLM deren Inhabern bei Eintritt bestimmter Bedingungen, die im Wesentlichen vom Erreichen der künftigen Wachstumsziele der Gesellschaft abhängen, oder dem mehrheitlichen Verzicht der Inhaber der Neuen Wandelschuldverschreibungen auf deren Eintritt, bis zu zwei weitere Tranchen von im Wesentlichen ausstattungsgleichen Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von ca. EUR 45 Mio. zum Bezug anbieten wird. Die Umsetzung dieser geplanten Kapitalmaßnahmen wäre grundsätzlich auch auf Basis der bestehenden Ermächtigung 2018 möglich. Allerdings ist diese bislang zeitlich bis zum 21. Juni 2023 beschränkt und deckt damit den nach der Finanzierungsvereinbarung für die Ausgabe der beiden weiteren Tranchen zur Verfügung stehenden Zeitraum nicht vollständig ab. Um die Kapitalmaßnahme sowohl für die Gesellschaft wie auch ihre Aktionäre möglichst vorteilhaft ausgestalten zu können, erscheint zudem ein Angebot der Neuen Wandelschuldverschreibungen auch an die Inhaber der von der Gesellschaft begebenen Wandelanleihe 2017/2022 zweckmäßig. Vor diesem Hintergrund soll die bestehende Ermächtigung 2018 bis zum 15. Juni 2025 verlängert, volumenmäßig an das durch die Kapitalerhöhung 2019 erhöhte Grundkapital angepasst und inhaltlich vor allem so geändert werden, dass darunter künftig auch ein Bezugsrechtsausschluss zugunsten der Inhaber der von der Gesellschaft begebenen Wandelanleihe 2017/2022 möglich ist (die '*Ermächtigung 2018/2020*'). Darüber hinaus soll das bestehende Bedingte Kapital 2014/2018 geringfügig erhöht werden, damit sein Volumen - wie bereits zum Zeitpunkt seiner Schaffung - auch nach Durchführung der Kapitalerhöhung 2019 wieder knapp 50% des im Zeitpunkt der Einberufung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft beträgt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) _Änderung und Verlängerung der bestehenden Ermächtigung 2018 zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts_ Die von der Hauptversammlung vom 22. Juni 2018 unter Tagesordnungspunkt 6 lit. c) beschlossene Ermächtigung 2018 zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen wird geändert und als Ermächtigung 2018/2020 wie folgt neu gefasst: i. Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Laufzeit, Grundkapitalbetrag Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 15. Juni 2025 (einschließlich) einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende Wandelschuldverschreibungen oder Optionsschuldverschreibungen (nachstehend zusammen '*Schuldverschreibungen*') mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 250.000.000,00 zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen Wandlungs- und/oder Optionsrechte und/oder Wandlungspflichten zum Bezug von insgesamt bis zu 8.509.716 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 8.509.716,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen (nachstehend zusammen '*Anleihebedingungen*') zu gewähren bzw. zu bestimmen. Die Schuldverschreibungen können auch mit einer variablen Verzinsung ausgestattet werden. Die Verzinsung kann auch vollständig oder teilweise von der Höhe der Dividende der Gesellschaft abhängig sein. Schuldverschreibungen können gegen Barleistung oder gegen Sachleistung ausgegeben werden, im Fall der Ausgabe gegen Sachleistungen, soweit der Wert der Sachleistungen dem Ausgabepreis der Schuldverschreibung entspricht. Bei Schuldverschreibungen mit Wandel- und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten ist bei Ausgabe gegen Sachleistungen der nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelte theoretische Marktwert der Schuldverschreibungen maßgeblich. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. Schuldverschreibungen können außer in Euro - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - auch in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Sie können auch durch ein in- oder ausländisches Unternehmen begeben werden, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist (nachfolgend '*Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft*'); in diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die emittierende Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft die Garantie für die Rückzahlung der Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern bzw. Gläubigern solcher Schuldverschreibungen Wandlungs- und/oder Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren bzw. Wandlungspflichten in Aktien der Gesellschaft zu erfüllen sowie weitere für eine erfolgreiche Ausgabe erforderliche Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen. Die Schuldverschreibungen werden jeweils in Teilschuldverschreibungen eingeteilt. ii. Wandlungsrecht, Wandlungspflicht Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht erhalten die Inhaber bzw. Gläubiger der Teilschuldverschreibungen das Recht, diese nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen in Aktien der Gesellschaft umzutauschen. Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt begründen, der auch durch ein künftiges, zum Zeitpunkt der Begebung der Schuldverschreibungen noch ungewisses Ereignis bestimmt werden kann. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division eines unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft ergeben. Es kann vorgesehen werden, dass das Umtauschverhältnis variabel ist und/oder als Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen gemäß
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May 07, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: SLM Solutions Group AG: Bekanntmachung -3-
lit. v. geändert werden kann. Die Anleihebedingungen können ferner bestimmen, dass das Umtauschverhältnis auf eine ganze Zahl (oder auch eine festzulegende Nachkommastelle) auf- oder abgerundet wird; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Sofern sich Umtauschrechte auf Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese in Geld ausgeglichen oder zusammengelegt werden, so dass sich - ggf. gegen Zuzahlung - Umtauschrechte zum Bezug ganzer Aktien ergeben. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung je Teilschuldverschreibung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung oder einen unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. iii. Optionsrecht Im Fall der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Optionsrecht werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber bzw. Gläubiger nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen zum Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigen. Es kann auch vorgesehen werden, dass der Optionspreis variabel ist und/oder als Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen gemäß lit. v. angepasst wird. Die Anleihebedingungen können auch vorsehen, dass der Optionspreis durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung geleistet werden kann. Das Bezugsverhältnis ergibt sich in diesem Fall aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den Optionspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das Bezugsverhältnis kann sich ferner auch durch Division eines unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Optionspreis für eine Aktie der Gesellschaft ergeben. Die Anleihebedingungen können ferner bestimmen, dass das Bezugsverhältnis auf eine ganze Zahl (oder auch eine festzulegende Nachkommastelle) auf- oder abgerundet wird; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Sofern sich Bezugsrechte auf Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese in Geld ausgeglichen oder zusammengelegt werden, so dass sich - ggf. gegen Zuzahlung - Bezugsrechte zum Bezug ganzer Aktien ergeben. Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien der Gesellschaft entfällt, darf den Nennbetrag oder einen unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der Teilschuldverschreibung nicht überschreiten. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. Die Laufzeit des Optionsrechts darf die Laufzeit der Schuldverschreibung nicht überschreiten. iv. Andienungsrecht, Gewährung eigener Aktien, Barausgleich Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der Schuldverschreibungen (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung) den Gläubigern der Schuldverschreibung ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Aktien der Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft zu gewähren. Die Anleihebedingungen von Schuldverschreibungen, die ein Wandlungsrecht, eine Wandlungspflicht und/oder ein Optionsrecht gewähren bzw. bestimmen, können auch festlegen oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, dass den Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten bzw. den Wandlungspflichtigen im Falle der Wandlung bzw. der Optionsausübung ganz oder teilweise statt der Gewährung neuer Aktien eigene Aktien der Gesellschaft oder Aktien einer börsennotierten anderen Gesellschaft geliefert werden oder ihnen nach näherer Regelung der Anleihebedingungen der Gegenwert der Aktien ganz oder teilweise in Geld gezahlt wird. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. v. Wandlungs-/Optionspreis, Verwässerungsschutz Der Wandlungs- oder Optionspreis je Aktie muss - auch im Falle eines variablen Wandlungs- bzw. Optionspreises - mindestens 80% des Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während des nachfolgend jeweils genannten Zeitraums betragen: - Sofern die Schuldverschreibungen den Aktionären nicht zum Bezug angeboten werden, ist der Durchschnittskurs während der letzten zehn Börsenhandelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Schuldverschreibung (Tag der endgültigen Entscheidung über die Abgabe eines Angebots zur Zeichnung von Schuldverschreibungen bzw. über die Erklärung der Annahme nach einer Aufforderung zur Abgabe von Zeichnungsangeboten) maßgeblich. - Sofern die Schuldverschreibungen den Aktionären zum Bezug angeboten werden, ist der Durchschnittskurs während der letzten zehn Börsenhandelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der Bekanntmachung der Bezugsfrist gemäß § 186 Abs. 2 Satz 1 AktG oder, sofern die endgültigen Konditionen für die Ausgabe der Schuldverschreibungen gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG erst während der Bezugsfrist bekannt gemacht werden, stattdessen während der Börsenhandelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse ab Beginn der Bezugsfrist bis zum Vortag der Bekanntmachung der endgültigen Konditionen maßgeblich. Abweichend hiervon kann in den Fällen einer Wandlungspflicht oder einem Andienungsrecht nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen auch ein Wandlungs- bzw. Optionspreis bestimmt werden, der dem Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten zehn Börsenhandelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit bzw. vor oder nach dem Tag der Pflichtwandlung oder des Andienungsrechts entspricht, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80%) liegt. Der Durchschnittskurs ist jeweils zu berechnen als arithmetisches Mittel der Schlussauktionskurse an den betreffenden Börsenhandelstagen. Findet keine Schlussauktion statt, tritt an die Stelle des Schlussauktionskurses der Kurs, der in der letzten börsentäglichen Auktion ermittelt wird, und bei Fehlen einer Auktion der letzte börsentäglich ermittelte Kurs (jeweils im XETRA-Handel bzw. einem vergleichbaren Nachfolgesystem). Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG kann der Wandlungs- oder Optionspreis aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel zur Wahrung des wirtschaftlichen Werts der Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten nach näherer Bestimmung der Anleihebedingungen ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital während der Wandlungs- oder Optionsfrist erhöht oder die Gesellschaft oder eine Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft unter Einräumung eines Bezugsrechts an die Aktionäre der Gesellschaft weitere Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht begibt bzw. sonstige Optionsrechte gewährt und den Inhabern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde. Die Ermäßigung des Wandlungs- oder Optionspreises kann auch durch eine Barzahlung bei Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. Erfüllung der Wandlungspflicht oder die Ermäßigung einer etwaigen Zuzahlung bewirkt werden. Die Anleihebedingungen können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer Kapitalmaßnahmen oder Umstrukturierungen oder für sonstige außergewöhnliche Maßnahmen oder Ereignisse, die zu einer Verwässerung des Werts der ausgegebenen Aktien der
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May 07, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: SLM Solutions Group AG: Bekanntmachung -4-
Gesellschaft führen können, eine wertwahrende Anpassung der Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten vorsehen. Im Übrigen kann bei einer Kontrollerlangung durch Dritte eine marktübliche Anpassung des Options- und Wandlungspreises sowie eine Laufzeitverkürzung vorgesehen werden. In jedem Fall darf der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien der Gesellschaft entfällt, den Nennbetrag oder einen unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der Teilschuldverschreibung nicht überschreiten. vi. Bezugsrechte, Bezugsrechtsausschluss Bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen steht den Aktionären grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht zu. Werden die Schuldverschreibungen von einer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft begeben, hat die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre sicherzustellen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre nach näherer Maßgabe der folgenden Bestimmungen ganz oder teilweise, einmalig oder mehrmals auszuschließen: - zur Vermeidung von Spitzenbeträgen; - in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, sofern die Schuldverschreibungen gegen Bareinlagen ausgegeben werden und der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zur Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis den nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Grundsätzen ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten auf Aktien, auf die ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 10% des Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 10%-Grenze sind Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind auf diese Zahl die Aktien und Bezugsrechte anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten aus Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrecht bzw. -pflicht (bzw. eine Kombination dieser Instrumente) ausgegeben werden, sofern die Schuldverschreibungen, die ein entsprechendes Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. eine Wandlungspflicht vermitteln, während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderweitiger Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Nicht anzurechnen sind jedoch diejenigen Aktien, die aufgrund der von der Gesellschaft im Oktober 2017 ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen auszugeben sind; - soweit es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten und/oder den Inhabern bzw. Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder von einem in- oder ausländischen Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflichten zustehen würde; - soweit Schuldverschreibungen gegen Sachleistungen ausgegeben werden und der Bezugsrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft liegt. Soweit das Bezugsrecht nach den vorstehenden Bestimmungen nicht ausgeschlossen wird, kann das Bezugsrecht den Aktionären, sofern dies vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bestimmt wird, auch im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG oder auch teilweise im Wege eines unmittelbaren Bezugsrechts (etwa an bezugsberechtigte Aktionäre, die vorab eine Festbezugserklärung abgegeben haben) und im Übrigen im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG gewährt werden. vii. Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Anleihebedingungen Der Vorstand wird ermächtigt, unter Beachtung der vorstehenden Vorgaben die genaue Berechnung des exakten Options- oder Wandlungspreises sowie die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen festzulegen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibung emittierenden Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft festzusetzen, insbesondere Zinssatz, Ausgabebetrag, Ausschüttungsanspruch, Laufzeit und Stückelung, Bezugs- und Umtauschverhältnis, Festlegung einer baren Zuzahlung, Verwässerungsschutzbestimmungen, Ausgleich oder Zusammenlegung von Spitzen, Wandlungs- und Optionszeitraum, Barzahlung statt Lieferung von Aktien sowie Lieferung existierender Aktien statt Ausgabe neuer Aktien. b) _Änderung des Bedingten Kapitals 2014/2018_ Das von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 17. April 2014 unter Tagesordnungspunkt 4 beschlossene und mit Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 22. Juni 2018 unter Tagesordnungspunkt 6 geänderte Bedingte Kapital 2014/2018 (§ 4 Abs. 6 der Satzung) wird wie folgt geändert: Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 9.889.476,00 durch Ausgabe von bis zu 9.889.476 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (das '*Bedingtes Kapital 2014/2018/2020*'). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an Inhaber oder Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 17. April 2014 unter Tagesordnungspunkt 4.1 bis zum 21. Juni 2018 (einschließlich) (die '*Ermächtigung 2014*') oder der Ermächtigung gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 22. Juni 2018 in der durch Beschluss der Hauptversammlung vom 16. Juni 2020 unter Tagesordnungspunkt 6 geänderten Fassung (die '*Ermächtigung 2018/2020*') von der Gesellschaft oder einem in- oder ausländischen Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben worden sind oder ausgegeben werden. Sie wird nur durchgeführt, soweit von den Wandlungs- oder Optionsrechten aus den vorgenannten Schuldverschreibungen tatsächlich Gebrauch gemacht worden ist oder Gebrauch gemacht wird oder Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt worden sind oder erfüllt werden und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt worden sind oder eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der jeweiligen Ermächtigung jeweils zu bestimmenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die neuen Aktien nehmen von dem Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch die Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil; abweichend hiervon kann der Vorstand, sofern rechtlich zulässig, mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das im Zeitpunkt der Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder der Erfüllung von Wandlungspflichten noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 der Satzung der Gesellschaft entsprechend der Ausgabe der neuen Aktien aus dem Bedingten Kapital 2014/2018/2020 anzupassen. Das Gleiche gilt, soweit die Ermächtigung 2018/2020 während ihrer
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May 07, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
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Laufzeit nicht ausgeübt worden ist oder nicht ausgeübt wird oder die entsprechenden Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten durch Ablauf der Ausübungsfristen oder in sonstiger Weise erloschen sind oder erlöschen. c) _Satzungsänderung_ § 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft wird geändert und lautet künftig wie folgt: 'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 9.889.476,00 durch Ausgabe von bis zu 9.889.476 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2014/2018/2020). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an Inhaber oder Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 17. April 2014 unter Tagesordnungspunkt 4.1 bis zum 21. Juni 2018 (einschließlich) (Ermächtigung 2014) oder der Ermächtigung gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 22. Juni 2018 in der durch Beschluss der Hauptversammlung vom 16. Juni 2020 unter Tagesordnungspunkt 6 geänderten Fassung bis zum 15. Juni 2025 (einschließlich) (Ermächtigung 2018/2020) von der Gesellschaft oder einem in- oder ausländischen Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben worden sind oder ausgegeben werden. Sie wird nur durchgeführt, soweit von den Wandlungs- oder Optionsrechten aus den vorgenannten Schuldverschreibungen tatsächlich Gebrauch gemacht worden ist oder Gebrauch gemacht wird oder Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt worden sind oder erfüllt werden und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt worden sind oder eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der jeweiligen Ermächtigung jeweils zu bestimmenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die neuen Aktien nehmen von dem Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch die Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil; abweichend hiervon kann der Vorstand, sofern rechtlich zulässig, mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das im Zeitpunkt der Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder der Erfüllung von Wandlungspflichten noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 der Satzung der Gesellschaft entsprechend der Ausgabe der neuen Aktien aus dem Bedingten Kapital 2014/2018/2020 anzupassen. Das Gleiche gilt, soweit die Ermächtigung 2018/2020 während ihrer Laufzeit nicht ausgeübt worden ist oder nicht ausgeübt wird oder die entsprechenden Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten durch Ablauf der Ausübungsfristen oder in sonstiger Weise erloschen sind oder erlöschen.' II. Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt I.6* Eine angemessene Kapitalausstattung und Finanzierung ist eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung der Gesellschaft und für ein erfolgreiches Auftreten am Kapitalmarkt. Durch die Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen kann die Gesellschaft je nach Marktlage und ihren Finanzierungsbedürfnissen attraktive Finanzierungsmöglichkeiten mit vergleichsweise niedriger Verzinsung nutzen, etwa um dem Unternehmen günstig Fremdkapital zukommen zu lassen. Zudem können durch die Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, gegebenenfalls ergänzend zum Einsatz anderer Instrumente wie einer Kapitalerhöhung, neue Investorenkreise erschlossen werden. Ferner kommen der Gesellschaft die bei der Ausgabe erzielten Wandel- und Optionsprämien zugute. Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung am 22. Juni 2018 unter Tagesordnungspunkt 6 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 21. Juni 2023 Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 250.000.000,00 zu begeben (die '*Ermächtigung 2018*'). Die Ermächtigung 2018 wurde bisher noch nicht ausgenutzt. Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft haben aber am 28. März 2019 von der von der Hauptversammlung vom 22. Juni 2018 erteilten Ermächtigung gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung, das Grundkapital bis zum 21. Juni 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats ganz oder teilweise, einmalig oder mehrmals, um bis zu insgesamt EUR 8.990.433,00 durch Ausgabe von bis zu 8.990.433 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018), teilweise Gebrauch gemacht. So haben Vorstand und Aufsichtsrat am 28. März 2019 beschlossen, eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nach Maßgabe des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG durchzuführen (die '*Kapitalerhöhung 2019*'). Das Grundkapital der Gesellschaft wurde dadurch von EUR 17.980.867,00 um EUR 1.798.086,00 durch Ausgabe von 1.798.086 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von jeweils EUR 1,00 (die '*Neuen Aktien*') auf EUR 19.778.953,00 erhöht. Die Kapitalerhöhung 2019 wurde mit Eintragung ihrer Durchführung im Handelsregister am 2. April 2019 wirksam. Somit beträgt das Grundkapital der Gesellschaft derzeit EUR 19.778.953,00. Die Neuen Aktien sind auf die 10%-Grenze des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Rahmen der Ermächtigung 2018 anzurechnen. Die Ermächtigung 2018 kann daher praktisch nicht mehr für eine Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschildverschreibungen unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss ausgenutzt werden. Darüber hinaus hat die Gesellschaft am 26. März 2020 mit ihrer größten Aktionärin, der Cornwall GmbH & Co. KG ('*Cornwall*'), einer von Elliott Advisors (UK) Limited beratenen Gesellschaft, zur Stärkung ihres Zugangs zu liquiden Mitteln eine Finanzierungsvereinbarung abgeschlossen, sodass dem Unternehmen auch in dem durch COVID 19 von großer Unsicherheit geprägten Marktumfeld zusätzliche Mittel für den Betrieb und für das Vorantreiben wesentlicher Entwicklungsprojekte ausreichend zur Verfügung stehen werden. Darin hat sich Cornwall verpflichtet, unter bestimmten, in der Finanzierungsvereinbarung festgehaltenen Bedingungen neue Wandelschuldverschreibungen im Volumen von ca. EUR 60 Mio. zu zeichnen, die SLM, beginnend im Juni 2020, bis spätestens zum 30. September 2023 zu begeben beabsichtigt, soweit diese nicht von den übrigen Aktionären bzw. Wandelanleihegläubigern der Gesellschaft bezogen werden und den in der Finanzierungsvereinbarung vereinbarten Ausstattungsmerkmalen entsprechen. Zu diesem Zweck beabsichtigt SLM, ihren Aktionären sowie den Inhabern der von ihr begebenen Wandelanleihe 2017/2022 im Zeitraum vom 26. Juni 2020 bis 10. Juli 2020 eine erste Tranche von neuen Wandelschuldverschreibungen im Volumen von EUR 15 Mio. (die '*Neuen Wandelschuldverschreibungen*') zum Bezug anzubieten (das '*Bezugsangebot*'), deren vollständige Platzierung durch Cornwall nach Maßgabe der Finanzierungsvereinbarung abgesichert wird. Die Bedingungen der Neuen Wandelschuldverschreibungen sollen u.a. vorsehen, dass SLM deren Inhabern bei Eintritt bestimmter Bedingungen, die im Wesentlichen vom Erreichen der künftigen Wachstumsziele der Gesellschaft abhängen, oder dem mehrheitlichen Verzicht der Inhaber der Neuen Wandelschuldverschreibungen auf deren Eintritt, bis zu zwei weitere Tranchen von im Wesentlichen ausstattungsgleichen Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von ca. EUR 45 Mio. zum Bezug anbieten wird. Die Umsetzung dieser geplanten Kapitalmaßnahmen wäre grundsätzlich auch auf Basis der bestehenden Ermächtigung 2018 möglich. Allerdings ist diese bislang zeitlich bis zum 21. Juni 2023 beschränkt und deckt damit den nach der Finanzierungsvereinbarung für die Ausgabe der beiden weiteren Tranchen zur Verfügung stehenden Zeitraum nicht vollständig ab. Um die Kapitalmaßnahme sowohl für die Gesellschaft wie auch ihre Aktionäre möglichst vorteilhaft ausgestalten zu können, erscheint zudem ein Angebot der Neuen Wandelschuldverschreibungen auch an die Inhaber der von der Gesellschaft begebenen Wandelanleihe 2017/2022 zweckmäßig. Vor diesem Hintergrund soll die bestehende Ermächtigung 2018 bis zum 15. Juni 2025 verlängert, volumenmäßig an das durch die Kapitalerhöhung 2019 erhöhte Grundkapital angepasst und inhaltlich vor allem so geändert werden, dass darunter künftig auch ein Bezugsrechtsausschluss zugunsten der Inhaber der von der Gesellschaft begebenen Wandelanleihe 2017/2022 möglich ist (die '*Ermächtigung 2018/2020*'). Darüber hinaus soll das bestehende Bedingte Kapital 2014/2018 geringfügig erhöht werden, damit sein Volumen
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- wie bereits zum Zeitpunkt seiner Schaffung - auch nach Durchführung der Kapitalerhöhung 2019 wieder knapp 50% des im Zeitpunkt der Einberufung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft beträgt. Die unter Tagesordnungspunkt I.6 vorgeschlagene Änderung der Ermächtigung 2018 in die Ermächtigung 2018/2020 soll es dem Vorstand ermöglichen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 15. Juni 2025 (einschließlich) einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende Wandelschuldverschreibungen oder Optionsschuldverschreibungen (nachstehend zusammen '*Schuldverschreibungen*') mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im (unveränderten) Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 250.000.000,00 zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen Wandlungs- und/oder Optionsrechte und/oder Wandlungspflichten zum Bezug von insgesamt bis zu 8.509.716 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 8.509.716,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen (nachstehend zusammen '*Anleihebedingungen*') zu gewähren bzw. zu bestimmen. Die Schuldverschreibungen können auch mit einer variablen Verzinsung ausgestattet werden. Die Verzinsung kann auch vollständig oder teilweise von der Höhe der Dividende der Gesellschaft abhängig sein. Die geänderte Ermächtigung 2018/2020 entspricht in der rechtlichen Ausgestaltung weitgehend der am 22. Juni 2018 beschlossenen Ermächtigung 2018. Bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen soll die Gesellschaft - je nach Marktlage - die deutschen oder internationalen Kapitalmärkte in Anspruch nehmen und die Schuldverschreibungen außer in Euro - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - auch in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben können. Die Schuldverschreibungen können auch durch ein in- oder ausländisches Unternehmen begeben werden, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist (nachfolgend '*Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft*'); in diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die emittierende Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft die Garantie für die Rückzahlung der Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern bzw. Gläubigern solcher Schuldverschreibungen Wandlungs- und/oder Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren bzw. Wandlungspflichten in Aktien der Gesellschaft zu erfüllen sowie weitere für eine erfolgreiche Ausgabe erforderliche Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen. Das Bedingte Kapital 2014/2018 in § 4 Abs. 6 der Satzung dient bislang ausschließlich der Gewährung neuer Aktien an Inhaber oder Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung 2014 gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 17. April 2014 unter Tagesordnungspunkt 4.1 bis zum 16. April 2019 (einschließlich) oder aufgrund der Ermächtigung 2018 gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 22. Juni 2018 unter Tagesordnungspunkt 6 b) bis zum 21. Juni 2023 (einschließlich) von der Gesellschaft oder einem in- oder ausländischen Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben werden. Da von der Ermächtigung 2018 bislang kein Gebrauch gemacht wurde, dient die vorgeschlagene Änderung des Bedingten Kapitals 2014/2018 dem Zweck, dass aufgrund des neuen Bedingten Kapitals 2014/2018/2020 Aktien sowohl an Inhaber oder Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben werden können, die aufgrund der Ermächtigung gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 17. April 2014 unter Tagesordnungspunkt 4.1 bis zum 16. April 2019 (einschließlich) ausgegeben wurden, als auch an Inhaber oder Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 22. Juni 2018 beschlossenen und unter Tagesordnungspunkt 6 b) geänderten Ermächtigung 2018/2020 ausgegeben werden. Der Nennbetrag des in seinem Volumen auf EUR 9.889.476,00 gegenüber dem bestehenden Bedingten Kapital 2014/2018 um EUR 899.043,00 geringfügig erhöhten Bedingten Kapitals 2014/2018/2020 entspricht - wie das Volumen des Bedingten Kapitals 2014/2018 zum Zeitpunkt seiner Schaffung - knapp 50% des im Zeitpunkt der Einberufung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft. Die Ausgabe der neuen Aktien aus dem Bedingten Kapital 2014/2018/2020 erfolgt zu dem nach Maßgabe der jeweiligen Ermächtigung jeweils festzulegenden Wandlungs- oder Optionspreis. In der Ermächtigung werden gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG lediglich die Grundlagen für die Festlegung des maßgeblichen Mindestausgabebetrags bestimmt, so dass die Gesellschaft die notwendige Flexibilität bei der Festlegung der Konditionen erhält. Im Hinblick auf die durch die Finanzierungsvereinbarung abgesicherte Ausgabe von neuen Wandelschuldverschreibungen im Rahmen des angekündigten Bezugsangebots hat der Vorstand die anfänglichen Wandlungspreise auf Grundlage der bestehenden Ermächtigung mit Zustimmung des Aufsichtsrats bereits auf EUR 6,75 je neuer Aktie für die erste Tranche, EUR 7,75 je neuer Aktie für die zweite Tranche und EUR 8,75 je neuer Aktie für die dritte Tranche festgelegt. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von den Wandlungs- oder Optionsrechten aus den vorgenannten Schuldverschreibungen tatsächlich Gebrauch gemacht worden ist oder Gebrauch gemacht wird oder Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt worden sind oder erfüllt werden und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt worden sind oder eingesetzt werden. Den Aktionären ist bei der Begebung von Schuldverschreibungen grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen einzuräumen (§ 221 Abs. 4 in Verbindung mit § 186 Abs. 1 AktG). Werden die Schuldverschreibungen von einer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft begeben, hat die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre sicherzustellen. Um die Abwicklung zu erleichtern, können die Schuldverschreibungen entsprechend § 186 Abs. 5 AktG von einem Kreditinstitut oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (sog. 'mittelbares Bezugsrecht'). Dabei soll es dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats gestattet sein, das Bezugsrecht auch teilweise als unmittelbares und im Übrigen als mittelbares Bezugsrecht auszugestalten. So kann es insbesondere zweckmäßig und aus Kostengründen im Interesse der Gesellschaft sein, einem bezugsberechtigten Großaktionär, der die Abnahme einer festen, seinem Bezugsrecht entsprechenden Anzahl von (Teil-)Schuldverschreibungen im Voraus zugesagt hat, diese Schuldverschreibungen unmittelbar zum Bezug anzubieten, um insoweit die bei einem mittelbaren Bezugsrecht für die Gesellschaft anfallenden Gebühren der Emissionsbanken zu vermeiden. Für die Aktionäre, denen die Schuldverschreibungen im Weg des mittelbaren Bezugsrechts angeboten werden, liegt darin keine inhaltliche Beschränkung ihres Bezugsrechts. Im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen soll der Vorstand - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - in den in der Ermächtigung 2018/2020 im Einzelnen dargelegten Fällen aber ermächtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen: (i) Der Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausschließen können. Dieser Bezugsrechtsausschluss zielt darauf, die Abwicklung einer Emission mit grundsätzlichem Bezugsrecht der Aktionäre zu erleichtern, weil dadurch ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Der Wert der Spitzenbeträge ist je Aktionär in der Regel gering. Deshalb ist der mögliche Verwässerungseffekt ebenfalls als gering anzusehen. Demgegenüber ist der Aufwand für die Emission ohne einen solchen Ausschluss deutlich höher. Der Ausschluss dient daher der Praktikabilität und der leichteren Durchführung einer Emission. Vorstand und Aufsichtsrat halten den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und unter Abwägung mit den Interessen der Aktionäre auch für angemessen. (ii) Der Vorstand soll weiterhin in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ermächtigt sein, bei einer Ausgabe von Schuldverschreibungen das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, sofern die Schuldverschreibungen gegen bar ausgegeben werden und der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zur Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis den nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Grundsätzen ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten auf Aktien, auf die ein anteiliger Betrag des
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Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 10% des Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 10%-Grenze sind Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind auf diese Zahl die Aktien und Bezugsrechte anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten aus Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrecht bzw. -pflicht (bzw. eine Kombination dieser Instrumente) ausgegeben werden, sofern die Schuldverschreibungen, die ein entsprechendes Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. eine Wandlungspflicht vermitteln, während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderweitiger Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Nicht anzurechnen sind jedoch diejenigen Aktien, die aufgrund der von der Gesellschaft im Oktober 2017 ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen auszugeben sind. Ein solcher Ausschluss des Bezugsrechts kann zweckmäßig sein, um günstige Börsensituationen rasch wahrnehmen und eine Schuldverschreibung schnell und flexibel zu attraktiven Konditionen am Markt platzieren zu können. Da die Aktienmärkte volatil sein können, hängt die Erzielung eines möglichst vorteilhaften Emissionsergebnisses in verstärktem Maße oft davon ab, ob auf Marktentwicklungen kurzfristig reagiert werden kann. Günstige, möglichst marktnahe Konditionen können in der Regel nur festgesetzt werden, wenn die Gesellschaft an diese nicht für einen zu langen Angebotszeitraum gebunden ist. Bei Bezugsrechtsemissionen ist, um die Erfolgschancen der Emission für den gesamten Angebotszeitraum sicherzustellen, in der Regel ein nicht unerheblicher Sicherheitsabschlag erforderlich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit bei Options- und Wandelanleihen der Konditionen dieser Anleihe) bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität der Aktienmärkte besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Anleihekonditionen führt. Auch ist bei der Gewährung eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit der Ausübung (Bezugsverhalten) eine alternative Platzierung bei Dritten erschwert bzw. mit zusätzlichem Aufwand verbunden. Schließlich kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf eine Veränderung der Marktverhältnisse reagieren, was zu einer für die Gesellschaft ungünstigeren Kapitalbeschaffung führen kann. Die Interessen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem Marktwert ausgegeben werden. Der Marktwert ist nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen zu ermitteln. Der Vorstand wird bei seiner Preisfestsetzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt den Abschlag vom Marktwert so gering wie möglich halten. Damit wird der rechnerische Wert eines Bezugsrechts so gering sein, dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. Eine marktgerechte Konditionenfestsetzung und damit die Vermeidung einer nennenswerten Wertverwässerung können auch erfolgen, indem der Vorstand ein sog. Bookbuilding-Verfahren durchführt. Bei diesem Verfahren werden die Investoren gebeten, auf der Grundlage vorläufiger Anleihebedingungen Kaufanträge zu übermitteln und dabei z.B. den für marktgerecht erachteten Zinssatz und/oder andere ökonomische Komponenten zu spezifizieren. Nach Abschluss der Bookbuilding-Periode werden auf der Grundlage der von Investoren abgegebenen Kaufanträge die bis dahin noch offenen Bedingungen, z.B. der Zinssatz, marktgerecht gemäß dem Angebot und der Nachfrage festgelegt. Auf diese Weise wird der Gesamtwert der Schuldverschreibungen marktnah bestimmt. Durch ein solches Bookbuilding-Verfahren kann der Vorstand sicherstellen, dass eine nennenswerte Verwässerung des Werts der Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt. Die Aktionäre haben zudem die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft zu annähernd gleichen Bedingungen durch Erwerb über die Börse aufrechtzuerhalten. Dadurch werden ihre Vermögensinteressen angemessen gewahrt. (iii) Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber bzw. Gläubiger von Wandlungs- und/oder Optionsrechten und/oder den Inhabern bzw. Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen dient dem Zweck, dass im Fall einer Ausnutzung dieser Ermächtigung der Wandlungs- bzw. Optionspreis nicht entsprechend den sogenannten Verwässerungsschutzklauseln der Wandlungs- und/oder Optionsbedingungen ermäßigt zu werden braucht, sondern auch den Inhabern bzw. Gläubigern der Wandlungs- und/oder Optionsrechte und/oder den Inhabern bzw. Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflichten zustehen würde. Mit der Ermächtigung erhält der Vorstand die Möglichkeit, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Ausnutzung der Ermächtigung 2018/2020 unter sorgfältiger Abwägung zwischen beiden Alternativen zu wählen. (iv) Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann auch gegen Sacheinlagen erfolgen, sofern dies im Interesse der Gesellschaft liegt. In diesem Fall ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, sofern der Wert der Sacheinlage in einem angemessenen Verhältnis zu dem nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen zu ermittelnden theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen steht. Dies eröffnet die Möglichkeit, Schuldverschreibungen in geeigneten Einzelfällen auch als Akquisitionswährung einsetzen zu können, z.B. im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Wirtschaftsgütern. So hat sich in der Praxis gezeigt, dass es in Verhandlungen vielfach notwendig ist, die Gegenleistung nicht in Geld, sondern auch oder ausschließlich in anderer Form bereitzustellen. Die Möglichkeit, Schuldverschreibungen als Gegenleistung anbieten zu können, schafft damit einen Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte sowie den notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von - selbst größeren - Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Wirtschaftsgütern liquiditätsschonend ausnutzen zu können. Dies kann auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur sinnvoll sein. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Begebung von Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten gegen Sacheinlagen mit Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn dies im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Das geänderte Bedingte Kapital 2014/2018/2020 dient dazu, Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder Wandlungspflichten auf Aktien der Gesellschaft aus ausgegebenen Schuldverschreibungen zu erfüllen oder den Gläubigern bzw. Inhabern von Schuldverschreibungen Aktien der Gesellschaft anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags zu gewähren. Es ist zudem vorgesehen, dass die Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten stattdessen auch durch die Lieferung von eigenen Aktien oder von Aktien aus genehmigtem Kapital oder durch andere Leistungen bedient werden können. Wie bereits angekündigt und oben ausführlich dargelegt, beabsichtigt SLM, ihren Aktionären sowie den Gläubigern der von ihr begebenen Wandelanleihe 2017/2022 voraussichtlich im Zeitraum vom 26. Juni 2020 bis 10. Juli 2020 eine erste Tranche von neuen
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Wandelschuldverschreibungen im Volumen von EUR 15 Mio. zum Bezug anzubieten, deren Bedingungen u.a. vorsehen sollen, dass ihren Inhabern bei Eintritt bestimmter Bedingungen bis zu zwei weitere Tranchen von Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von ca. EUR 45 Mio. angeboten werden. Zu diesem Zweck hat der Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, am 26. März 2020 auf Basis der bestehenden Ermächtigung 2018 bereits einen Grundsatzbeschluss gefasst, der verschiedene, aber noch nicht alle Einzelheiten des geplanten Bezugsangebots enthält. Eine endgültige Beschlussfassung über die Ausnutzung der bestehenden Ermächtigung 2018 oder der unter Tagesordnungspunkt I.6 vorgeschlagenen geänderten Ermächtigung 2018/2020 ist jedoch noch nicht erfolgt. Für alle hier vorgeschlagenen Fälle des Bezugsrechtsausschlusses ist die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich. Der Vorstand wird zudem in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der unter Tagesordnungspunkt I.6 vorgeschlagenen Ermächtigung 2018/2020 zur Ausgabe von Schuldverschreibungen im Interesse der Gesellschaft ist; dabei wird er insbesondere auch prüfen, ob ein etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts im Einzelfall sachlich gerechtfertigt ist. Sofern der Vorstand während eines Geschäftsjahrs eine der vorstehenden Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss im Rahmen einer Ausgabe von Schuldverschreibungen ausnutzt, wird er in der folgenden Hauptversammlung hierüber berichten. III. Weitere Angaben zur Einberufung 1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* Die Gesamtzahl der Aktien beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 19.778.953 Stück. Sämtliche ausgegebenen Aktien gehören derselben Aktiengattung an. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme; die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt demnach im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 19.778.953 Stimmen. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. 2. *Virtuelle Hauptversammlung* Auf Grundlage von Artikel 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 ('*COVID-19-Gesetz*') hat der Vorstand der SLM Solutions Group AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, eine Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist daher ausgeschlossen. Die gesamte Hauptversammlung wird am 16. Juni 2020 ab 11.00 Uhr für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigen live im Internet über das HV-Portal übertragen. Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch Briefwahl oder durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, wie nachstehend näher bestimmt, auszuüben. Das HV-Portal ist ab Dienstag, den 26. Mai 2020, für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten erreichbar. Das Recht der Aktionäre, die Hauptversammlung im Internet zu verfolgen, sowie die Rechte der Aktionäre in der Hauptversammlung, einschließlich der Voraussetzungen für ihre Ausübung - entweder durch den Aktionär selbst oder einen von ihm Bevollmächtigten -, werden in dieser und den nachfolgenden Ziffern näher beschrieben: a) _Anmeldung zur Hauptversammlung_ Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können die unter b) - e) genannten Rechte nur ausüben, wenn sie sich zur Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldet haben. Das Anmeldeverfahren ist in Ziff. 3 detailliert beschrieben. b) _Bild- und Tonübertragung_ Für Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten wird die gesamte Hauptversammlung, einschließlich einer etwaigen Fragenbeantwortung und der Abstimmungen, in Bild und Ton live im passwortgeschützten HV-Portal unter www.slm-solutions.com/de/hv-2020/ übertragen. Die hierfür erforderlichen persönlichen Zugangsdaten erhalten die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten nach der Anmeldung zur Hauptversammlung zugesendet. Andere Personen als die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können die Hauptversammlung nicht im Internet verfolgen. c) _Stimmrechtsausübung_ Die Stimmrechtsausübung durch die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten erfolgt im Wege der Briefwahl oder durch die hierzu bevollmächtigten, mit entsprechenden Weisungen ausgestatteten Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Beide Möglichkeiten der Stimmrechtsausübung sind in Ziff. 4 detailliert beschrieben. d) _Fragemöglichkeit_ Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können Fragen über Angelegenheiten der Gesellschaft an die Verwaltung stellen, soweit deren Beantwortung zur sachgemäßen Erledigung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Um eine Beantwortung der Fragen unter den erschwerten Bedingungen der COVID-19-Pandemie sicherzustellen, sind diese in Übereinstimmung mit Art. 2 § 1 Abs. 2 S. 2 COVID-19-Gesetz bis spätestens *Sonntag, den 14. Juni 2020, 12:00 Uhr (MESZ)*, in deutscher Sprache über das passwortgeschützte HV-Portal unter www.slm-solutions.com/de/hv-2020/ bei der Gesellschaft einzureichen. Entscheidend für die Fristeinhaltung ist der Eingang der Frage(n) bei der Gesellschaft. Der Vorstand wird gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, welche Fragen er wie beantwortet. Etwaige Antworten werden entweder im Rahmen der Fragenbeantwortung während der Hauptversammlung gegeben oder vorab auf der Website der Gesellschaft unter www.slm-solutions.com/de/hv-2020/ veröffentlicht. e) _Einlegung von Widersprüchen_ Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die das Stimmrecht gemäß c) ausüben, haben das Recht, gegen einen Beschluss der Hauptversammlung über das passwortgeschützte HV-Portal unter www.slm-solutions.com/de/hv-2020/ während der Hauptversammlung, d.h. von ihrer Eröffnung bis zur Schließung der Hauptversammlung, Widerspruch zu Protokoll des Notars einzulegen. 3. *Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte, Anmeldeverfahren und Nachweisstichtag* Zur Ausübung der unter Ziff. 2.b) - e) beschriebenen Aktionärsrechte sind gemäß § 15 der Satzung der SLM Solutions Group AG i.V.m. Art. 2 § 1 Abs. 2 Nr. 2-4 COVID-19-Gesetz nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich hierfür rechtzeitig unter Beifügung des in § 123 Abs. 4 AktG (in der für die Durchführung dieser Hauptversammlung maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung) bestimmten Nachweises ihres Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens am *Dienstag, den 9. Juni 2020, 24.00 (MESZ)*, in Textform (§ 126b BGB) unter der nachstehenden Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen: SLM Solutions Group AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Telefax an +49 89 21027 289 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de Der Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 123 Abs. 4 AktG (in der für die Durchführung dieser Hauptversammlung maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung) ist durch das depotführende Institut in Textform (§ 126b BGB) zu erstellen und hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, also auf *Dienstag, den 26. Mai 2020, 0.00 Uhr (MESZ)*, (Nachweisstichtag) zu beziehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung der unter Ziffer 2.b) bis e) beschriebenen Aktionärsrechte als Aktionär nur, wer den Nachweis zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird der Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. Mit dem Verstreichen des Nachweisstichtags oder der Anmeldung zur Hauptversammlung geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Insbesondere haben Aktienveräußerungen nach dem Nachweisstichtag für Inhalt und Umfang der unter Ziffer 2.b) bis e) beschriebenen Aktionärsrechte keine Bedeutung. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, stehen die unter Ziffer 2.b) bis e) beschriebenen Aktionärsrechte nicht zu. Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises über den Anteilsbesitz werden den
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May 07, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)