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DGAP-HV: SLM Solutions Group AG: Bekanntmachung -8-

DJ DGAP-HV: SLM Solutions Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.06.2020 in Lübeck mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: SLM Solutions Group AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
SLM Solutions Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 16.06.2020 in Lübeck mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-05-07 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
SLM Solutions Group AG Lübeck ISIN DE000A111338 
WKN A11133 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
Hiermit laden wir zur ordentlichen Hauptversammlung der 
SLM Solutions Group AG, 
Lübeck, ein, die am Dienstag, den 16. Juni 2020, um 
11.00 Uhr (MESZ), stattfindet. 
 
Die Hauptversammlung wird auf Grundlage von Artikel 2 
des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der 
COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und 
Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 
('*COVID-19-Gesetz*') mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
in der Form einer *virtuellen Hauptversammlung* im Sinne 
von Artikel 2 § 1 Abs. 2 des COVID-19-Gesetzes ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten abgehalten. Die gesamte 
Hauptversammlung wird für unsere ordnungsgemäß 
angemeldeten Aktionäre live im Internet übertragen. Die 
Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt 
ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch 
Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter. Ort der Hauptversammlung 
im Sinne des Aktiengesetzes ist der Verwaltungssitz der 
Gesellschaft, Estlandring 4, 23560 Lübeck. 
 
Zu weiteren Einzelheiten der Einberufung, insbesondere 
zu den Voraussetzungen für die Anmeldung, Teilnahme und 
die Ausübung der Aktionärsrechte, siehe nachfolgend 
unter '*III. Weitere Angaben zur Einberufung*'. 
 
I. Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2019, des Lageberichts für die SLM 
   Solutions Group AG und des Lageberichts für 
   den Konzern einschließlich des Berichts 
   des Aufsichtsrats, des Corporate Governance- 
   und des Vergütungsberichts für das 
   Geschäftsjahr 2019 sowie des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den 
   §§ 289a, 315a HGB 
 
   Alle vorgenannten Unterlagen sind im Internet 
   unter 
 
   https://www.slm-solutions.com/de/hv-2020/ 
 
   erhältlich. Ferner werden die Unterlagen den 
   Aktionären während der Hauptversammlung unter 
   der vorgenannten Internetadresse zugänglich 
   gemacht und erläutert. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss bereits gebilligt. Der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen hat 
   die Hauptversammlung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt daher keinen Beschluss zu 
   fassen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die 
   KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Hamburg, zum Abschluss- und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2020 zu wählen. Dies umfasst auch die Wahl zum 
   Prüfer für eine prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten, die vor der 
   ordentlichen Hauptversammlung 2021 der 
   Gesellschaft aufgestellt werden, soweit die 
   prüferische Durchsicht solcher 
   Zwischenfinanzberichte beauftragt wird. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel 
   im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde 
   (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
   Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 
   über spezifische Anforderungen an die 
   Abschlussprüfung bei Unternehmen von 
   öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des 
   Beschlusses 2005/909/EG der Kommission). 
5. *Wahl zum Aufsichtsrat* 
 
   Das von der Hauptversammlung am 25. Juni 2019 
   gewählte Aufsichtsratsmitglied Dr. Michael 
   Mertin hat sein Aufsichtsratsmandat mit 
   Wirkung zum Ablauf des 5. September 2019 
   niedergelegt. Der Aufsichtsrat der 
   Gesellschaft besteht nach §§ 95 Satz 2, 96 
   Abs. 1 AktG i.V.m. § 10 Abs. 1 der Satzung aus 
   sechs Aufsichtsratsmitgliedern, die gem. § 101 
   Abs. 1 AktG i.V.m. § 10 Abs. 2 der Satzung von 
   der Hauptversammlung gewählt werden. Seit dem 
   Ausscheiden von Herrn Dr. Mertin hat der 
   Aufsichtsrat nur noch fünf Mitglieder. Um die 
   Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder wieder auf 
   die satzungsmäßig vorgesehene Zahl zu 
   erhöhen, soll daher ein neues 
   Aufsichtsratsmitglied gewählt werden. 
 
   Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt 
   nach § 10 Abs. 2 Satz 1 der Satzung 
   grundsätzlich für die Zeit bis zur Beendigung 
   der Hauptversammlung, die über die Entlastung 
   für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn 
   der Amtszeit beschließt, wobei das 
   Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, 
   nicht mitgerechnet wird. Nach § 10 Abs. 2 Satz 
   3 der Satzung kann die Hauptversammlung aber 
   auch eine kürzere Amtszeit bestimmen. Die 
   Wiederwahl ist statthaft. Ergänzungswahlen 
   erfolgen nach § 10 Abs. 2 Satz 5 der Satzung 
   für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen 
   Mitglieds, wenn die Hauptversammlung nicht 
   etwas anderes bestimmt. 
 
   Die Hauptversammlung ist nicht an 
   Wahlvorschläge gebunden. 
 
   Vor diesem Hintergrund schlägt der 
   Aufsichtsrat, gestützt auf den entsprechenden 
   Vorschlag seines Nominierungsausschusses und 
   unter Berücksichtigung des Kompetenzprofils 
   für den Aufsichtsrat sowie der Ziele für seine 
   Zusammensetzung, vor, 
 
    *Frau Dr. Nicole Englisch,* 
    Rechtsanwältin, Partnerin der Kanzlei 
    Clifford Chance Deutschland LLP, 
    München, wohnhaft in Starnberg, 
 
   für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen 
   Mitglieds Dr. Michael Mertin, d.h. für die 
   Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die 
   über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 
   beschließt, zum Mitglied des 
   Aufsichtsrats zu wählen. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen 
   zwischen der vorgeschlagenen Kandidatin und 
   der SLM Solutions Group AG und ihren 
   Konzernunternehmen, den Organen der SLM 
   Solutions Group AG und wesentlich an der SLM 
   Solutions Group AG beteiligten Aktionären 
   keine für die Wahlentscheidung der 
   Hauptversammlung maßgebenden persönlichen 
   oder geschäftlichen Beziehungen. Die 
   vorgeschlagene Kandidatin ist zudem mit dem 
   Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, 
   vertraut. 
 
   *Weitere Informationen zu der vorgeschlagenen 
   Kandidatin* 
 
   *Persönliche Informationen* 
 
   Name:             Dr. Nicole Englisch 
   Wohnort:          Starnberg 
   Jahrgang:         1968 
   Nationalität:     Deutsch 
   Ausgeübter Beruf: Rechtsanwältin, Partnerin 
                     der Kanzlei Clifford 
                     Chance Deutschland LLP, 
                     München 
 
   *Qualifikation / Akademische Laufbahn* 
 
   1987 - 1992 Studium der 
               Rechtswissenschaften, Rheinische 
               Friedrich-Wilhelms-Universität, 
               Bonn (1. Staatsexamen) 
   1996        2. Staatsexamen, LJPA NRW 
   1996 - 1998 Promotion zum Dr. iur, 
               Rheinische 
               Friedrich-Wilhelms-Universität, 
               Bonn 
 
   *Berufliche Stationen* 
 
   1998 - 2003 Associate, Clifford Chance, 
               Frankfurt und Rom 
   Seit 2003   Partner, Clifford Chance, 
               München 
 
   Die zur Wahl als Mitglied des Aufsichtsrats 
   vorgeschlagene Kandidatin ist Mitglied in 
   folgenden anderen gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen: 
 
   - Keine 
6. *Beschlussfassung über die Änderung und 
   Verlängerung der von der Hauptversammlung am 
   22. Juni 2018 beschlossenen Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen mit der 
   Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts, 
   die Änderung des bestehenden Bedingten 
   Kapitals 2014/2018 sowie über die 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Der Vorstand wurde durch Beschluss der 
   Hauptversammlung am 22. Juni 2018 unter 
   Tagesordnungspunkt 6 ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 21. Juni 
   2023 Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen im 
   Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 250.000.000,00 
   zu begeben (die '*Ermächtigung 2018*'). 
 
   Die Ermächtigung 2018 wurde bisher nicht 
   ausgenutzt. Vorstand und Aufsichtsrat der 
   Gesellschaft haben aber am 28. März 2019 von 
   der von der Hauptversammlung vom 22. Juni 2018 
   erteilten Ermächtigung gemäß § 4 Abs. 5 
   der Satzung, das Grundkapital bis zum 21. Juni 
   2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats ganz 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 07, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: SLM Solutions Group AG: Bekanntmachung -2-

oder teilweise, einmalig oder mehrmals, um bis 
   zu insgesamt EUR 8.990.433,00 durch Ausgabe 
   von bis zu 8.990.433 neuen, auf den Inhaber 
   lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
   2018), teilweise Gebrauch gemacht. So haben 
   Vorstand und Aufsichtsrat am 28. März 2019 
   beschlossen, eine Kapitalerhöhung gegen 
   Bareinlagen aus genehmigtem Kapital unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nach 
   Maßgabe des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   durchzuführen (die '*Kapitalerhöhung 2019*'). 
   Das Grundkapital der Gesellschaft wurde 
   dadurch von EUR 17.980.867,00 um EUR 
   1.798.086,00 auf EUR 19.778.953,00 erhöht. Die 
   Kapitalerhöhung 2019 wurde mit Eintragung 
   ihrer Durchführung im Handelsregister am 2. 
   April 2019 wirksam. Somit beträgt das 
   Grundkapital der Gesellschaft derzeit EUR 
   19.778.953,00. 
 
   Zur Stärkung ihres Zugangs zu liquiden 
   Mitteln, sodass dem Unternehmen auch in dem 
   durch COVID 19 von großer Unsicherheit 
   geprägten Marktumfeld zusätzliche Mittel für 
   den Betrieb und für das Vorantreiben 
   wesentlicher Entwicklungsprojekte ausreichend 
   zur Verfügung stehen werden, hat die SLM 
   Solutions Group AG (nachfolgend auch '*SLM*') 
   am 26. März 2020 mit ihrer größten 
   Aktionärin, der Cornwall GmbH & Co. KG 
   ('*Cornwall*'), einer von Elliott Advisors 
   (UK) Limited beratenen Gesellschaft, eine 
   Finanzierungsvereinbarung abgeschlossen. Darin 
   hat sich Cornwall verpflichtet, unter 
   bestimmten, in der Finanzierungsvereinbarung 
   festgehaltenen Bedingungen neue 
   Wandelschuldverschreibungen im Volumen von 
   insgesamt ca. EUR 60 Mio. zu zeichnen, die 
   SLM, beginnend im Juni 2020, bis spätestens 
   zum 30. September 2023 zu begeben 
   beabsichtigt, soweit diese nicht von den 
   übrigen Aktionären bzw. 
   Wandelanleihegläubigern der Gesellschaft 
   bezogen werden und den in der 
   Finanzierungsvereinbarung vereinbarten 
   Ausstattungsmerkmalen entsprechen. Zu diesem 
   Zweck beabsichtigt SLM, ihren Aktionären sowie 
   den Inhabern der von ihr begebenen 
   Wandelanleihe 2017/2022 im Zeitraum vom 26. 
   Juni 2020 bis 10. Juli 2020 eine erste Tranche 
   von neuen Wandelschuldverschreibungen im 
   Volumen von EUR 15 Mio. (die '*Neuen 
   Wandelschuldverschreibungen*') zum Bezug 
   anzubieten (das '*Bezugsangebot*'), deren 
   vollständige Platzierung durch Cornwall nach 
   Maßgabe der Finanzierungsvereinbarung 
   abgesichert wird. Die Bedingungen der Neuen 
   Wandelschuldverschreibungen sollen u.a. 
   vorsehen, dass SLM deren Inhabern bei Eintritt 
   bestimmter Bedingungen, die im Wesentlichen 
   vom Erreichen der künftigen Wachstumsziele der 
   Gesellschaft abhängen, oder dem mehrheitlichen 
   Verzicht der Inhaber der Neuen 
   Wandelschuldverschreibungen auf deren 
   Eintritt, bis zu zwei weitere Tranchen von im 
   Wesentlichen ausstattungsgleichen 
   Wandelschuldverschreibungen im 
   Gesamtnennbetrag von ca. EUR 45 Mio. zum Bezug 
   anbieten wird. Die Umsetzung dieser geplanten 
   Kapitalmaßnahmen wäre grundsätzlich auch 
   auf Basis der bestehenden Ermächtigung 2018 
   möglich. Allerdings ist diese bislang zeitlich 
   bis zum 21. Juni 2023 beschränkt und deckt 
   damit den nach der Finanzierungsvereinbarung 
   für die Ausgabe der beiden weiteren Tranchen 
   zur Verfügung stehenden Zeitraum nicht 
   vollständig ab. Um die Kapitalmaßnahme 
   sowohl für die Gesellschaft wie auch ihre 
   Aktionäre möglichst vorteilhaft ausgestalten 
   zu können, erscheint zudem ein Angebot der 
   Neuen Wandelschuldverschreibungen auch an die 
   Inhaber der von der Gesellschaft begebenen 
   Wandelanleihe 2017/2022 zweckmäßig. 
 
   Vor diesem Hintergrund soll die bestehende 
   Ermächtigung 2018 bis zum 15. Juni 2025 
   verlängert, volumenmäßig an das durch die 
   Kapitalerhöhung 2019 erhöhte Grundkapital 
   angepasst und inhaltlich vor allem so geändert 
   werden, dass darunter künftig auch ein 
   Bezugsrechtsausschluss zugunsten der Inhaber 
   der von der Gesellschaft begebenen 
   Wandelanleihe 2017/2022 möglich ist (die 
   '*Ermächtigung 2018/2020*'). Darüber hinaus 
   soll das bestehende Bedingte Kapital 2014/2018 
   geringfügig erhöht werden, damit sein Volumen 
   - wie bereits zum Zeitpunkt seiner Schaffung - 
   auch nach Durchführung der Kapitalerhöhung 
   2019 wieder knapp 50% des im Zeitpunkt der 
   Einberufung bestehenden Grundkapitals der 
   Gesellschaft beträgt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
a) _Änderung und Verlängerung der bestehenden 
   Ermächtigung 2018 zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen mit Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts_ 
 
   Die von der Hauptversammlung vom 22. Juni 2018 
   unter Tagesordnungspunkt 6 lit. c) beschlossene 
   Ermächtigung 2018 zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen wird geändert und als 
   Ermächtigung 2018/2020 wie folgt neu gefasst: 
 
   i.   Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, 
        Laufzeit, Grundkapitalbetrag 
 
        Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 15. 
        Juni 2025 (einschließlich) einmalig 
        oder mehrmals auf den Inhaber lautende 
        Wandelschuldverschreibungen oder 
        Optionsschuldverschreibungen (nachstehend 
        zusammen '*Schuldverschreibungen*') mit 
        oder ohne Laufzeitbegrenzung im 
        Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
        250.000.000,00 zu begeben und den Inhabern 
        bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen 
        Wandlungs- und/oder Optionsrechte und/oder 
        Wandlungspflichten zum Bezug von insgesamt 
        bis zu 8.509.716 neuen auf den Inhaber 
        lautenden Stückaktien der Gesellschaft mit 
        einem anteiligen Betrag des Grundkapitals 
        von insgesamt bis zu EUR 8.509.716,00 nach 
        näherer Maßgabe der Bedingungen der 
        Schuldverschreibungen (nachstehend 
        zusammen '*Anleihebedingungen*') zu 
        gewähren bzw. zu bestimmen. Die 
        Schuldverschreibungen können auch mit 
        einer variablen Verzinsung ausgestattet 
        werden. Die Verzinsung kann auch 
        vollständig oder teilweise von der Höhe 
        der Dividende der Gesellschaft abhängig 
        sein. 
 
        Schuldverschreibungen können gegen 
        Barleistung oder gegen Sachleistung 
        ausgegeben werden, im Fall der Ausgabe 
        gegen Sachleistungen, soweit der Wert der 
        Sachleistungen dem Ausgabepreis der 
        Schuldverschreibung entspricht. Bei 
        Schuldverschreibungen mit Wandel- und/oder 
        Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten ist 
        bei Ausgabe gegen Sachleistungen der nach 
        anerkannten finanzmathematischen Methoden 
        ermittelte theoretische Marktwert der 
        Schuldverschreibungen maßgeblich. § 9 
        Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
        unberührt. 
 
        Schuldverschreibungen können außer in 
        Euro - unter Begrenzung auf den 
        entsprechenden Euro-Gegenwert - auch in 
        der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes 
        begeben werden. Sie können auch durch ein 
        in- oder ausländisches Unternehmen begeben 
        werden, an dem die Gesellschaft 
        unmittelbar oder mittelbar mit der 
        Mehrheit der Stimmen und des Kapitals 
        beteiligt ist (nachfolgend 
        '*Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft*'); in 
        diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, 
        mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die 
        emittierende 
        Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft die 
        Garantie für die Rückzahlung der 
        Schuldverschreibungen zu übernehmen und 
        den Inhabern bzw. Gläubigern solcher 
        Schuldverschreibungen Wandlungs- und/oder 
        Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft 
        zu gewähren bzw. Wandlungspflichten in 
        Aktien der Gesellschaft zu erfüllen sowie 
        weitere für eine erfolgreiche Ausgabe 
        erforderliche Erklärungen abzugeben und 
        Handlungen vorzunehmen. 
 
        Die Schuldverschreibungen werden jeweils 
        in Teilschuldverschreibungen eingeteilt. 
   ii.  Wandlungsrecht, Wandlungspflicht 
 
        Im Falle der Ausgabe von 
        Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht 
        erhalten die Inhaber bzw. Gläubiger der 
        Teilschuldverschreibungen das Recht, diese 
        nach näherer Maßgabe der 
        Anleihebedingungen in Aktien der 
        Gesellschaft umzutauschen. Die 
        Anleihebedingungen können auch eine 
        Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit 
        oder zu einem anderen Zeitpunkt begründen, 
        der auch durch ein künftiges, zum 
        Zeitpunkt der Begebung der 
        Schuldverschreibungen noch ungewisses 
        Ereignis bestimmt werden kann. 
 
        Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der 
        Division des Nennbetrags einer 
        Teilschuldverschreibung durch den 
        festgesetzten Wandlungspreis für eine 
        Aktie der Gesellschaft. Das 
        Umtauschverhältnis kann sich auch durch 
        Division eines unter dem Nennbetrag 
        liegenden Ausgabebetrags einer 
        Teilschuldverschreibung durch den 
        festgesetzten Wandlungspreis für eine 
        Aktie der Gesellschaft ergeben. Es kann 
        vorgesehen werden, dass das 
        Umtauschverhältnis variabel ist und/oder 
        als Folge von 
        Verwässerungsschutzbestimmungen gemäß 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 07, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: SLM Solutions Group AG: Bekanntmachung -3-

lit. v. geändert werden kann. Die 
        Anleihebedingungen können ferner 
        bestimmen, dass das Umtauschverhältnis auf 
        eine ganze Zahl (oder auch eine 
        festzulegende Nachkommastelle) auf- oder 
        abgerundet wird; ferner kann eine in bar 
        zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. 
        Sofern sich Umtauschrechte auf Bruchteile 
        von Aktien ergeben, kann vorgesehen 
        werden, dass diese in Geld ausgeglichen 
        oder zusammengelegt werden, so dass sich - 
        ggf. gegen Zuzahlung - Umtauschrechte zum 
        Bezug ganzer Aktien ergeben. 
 
        Der anteilige Betrag am Grundkapital der 
        bei Wandlung je Teilschuldverschreibung 
        auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag 
        der Teilschuldverschreibung oder einen 
        unter dem Nennbetrag liegenden 
        Ausgabebetrag der Teilschuldverschreibung 
        nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 AktG und § 
        199 AktG bleiben unberührt. 
   iii. Optionsrecht 
 
        Im Fall der Ausgabe von 
        Schuldverschreibungen mit Optionsrecht 
        werden jeder Teilschuldverschreibung ein 
        oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die 
        den Inhaber bzw. Gläubiger nach näherer 
        Maßgabe der Anleihebedingungen zum 
        Bezug von Aktien der Gesellschaft 
        berechtigen. Es kann auch vorgesehen 
        werden, dass der Optionspreis variabel ist 
        und/oder als Folge von 
        Verwässerungsschutzbestimmungen gemäß 
        lit. v. angepasst wird. 
 
        Die Anleihebedingungen können auch 
        vorsehen, dass der Optionspreis durch 
        Übertragung von 
        Teilschuldverschreibungen und 
        gegebenenfalls eine bare Zuzahlung 
        geleistet werden kann. Das 
        Bezugsverhältnis ergibt sich in diesem 
        Fall aus der Division des Nennbetrags 
        einer Teilschuldverschreibung durch den 
        Optionspreis für eine Aktie der 
        Gesellschaft. Das Bezugsverhältnis kann 
        sich ferner auch durch Division eines 
        unter dem Nennbetrag liegenden 
        Ausgabebetrags einer 
        Teilschuldverschreibung durch den 
        festgesetzten Optionspreis für eine Aktie 
        der Gesellschaft ergeben. Die 
        Anleihebedingungen können ferner 
        bestimmen, dass das Bezugsverhältnis auf 
        eine ganze Zahl (oder auch eine 
        festzulegende Nachkommastelle) auf- oder 
        abgerundet wird; ferner kann eine in bar 
        zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. 
        Sofern sich Bezugsrechte auf Bruchteile 
        von Aktien ergeben, kann vorgesehen 
        werden, dass diese in Geld ausgeglichen 
        oder zusammengelegt werden, so dass sich - 
        ggf. gegen Zuzahlung - Bezugsrechte zum 
        Bezug ganzer Aktien ergeben. 
 
        Der anteilige Betrag am Grundkapital, der 
        auf die je Teilschuldverschreibung zu 
        beziehenden Aktien der Gesellschaft 
        entfällt, darf den Nennbetrag oder einen 
        unter dem Nennbetrag liegenden 
        Ausgabebetrag der Teilschuldverschreibung 
        nicht überschreiten. § 9 Abs. 1 AktG und § 
        199 AktG bleiben unberührt. Die Laufzeit 
        des Optionsrechts darf die Laufzeit der 
        Schuldverschreibung nicht überschreiten. 
   iv.  Andienungsrecht, Gewährung eigener Aktien, 
        Barausgleich 
 
        Die Anleihebedingungen können das Recht 
        der Gesellschaft vorsehen, bei 
        Endfälligkeit der Schuldverschreibungen 
        (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen 
        Kündigung) den Gläubigern der 
        Schuldverschreibung ganz oder teilweise 
        anstelle der Zahlung des fälligen 
        Geldbetrages Aktien der Gesellschaft oder 
        einer börsennotierten anderen Gesellschaft 
        zu gewähren. 
 
        Die Anleihebedingungen von 
        Schuldverschreibungen, die ein 
        Wandlungsrecht, eine Wandlungspflicht 
        und/oder ein Optionsrecht gewähren bzw. 
        bestimmen, können auch festlegen oder das 
        Recht der Gesellschaft vorsehen, dass den 
        Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten bzw. 
        den Wandlungspflichtigen im Falle der 
        Wandlung bzw. der Optionsausübung ganz 
        oder teilweise statt der Gewährung neuer 
        Aktien eigene Aktien der Gesellschaft oder 
        Aktien einer börsennotierten anderen 
        Gesellschaft geliefert werden oder ihnen 
        nach näherer Regelung der 
        Anleihebedingungen der Gegenwert der 
        Aktien ganz oder teilweise in Geld gezahlt 
        wird. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG 
        bleiben unberührt. 
   v.   Wandlungs-/Optionspreis, 
        Verwässerungsschutz 
 
        Der Wandlungs- oder Optionspreis je Aktie 
        muss - auch im Falle eines variablen 
        Wandlungs- bzw. Optionspreises - 
        mindestens 80% des Durchschnittskurses der 
        Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel 
        (oder einem vergleichbaren 
        Nachfolgesystem) während des nachfolgend 
        jeweils genannten Zeitraums betragen: 
 
        - Sofern die Schuldverschreibungen den 
          Aktionären nicht zum Bezug angeboten 
          werden, ist der Durchschnittskurs 
          während der letzten zehn 
          Börsenhandelstage an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse vor dem Tag der 
          Beschlussfassung durch den Vorstand 
          über die Begebung der 
          Schuldverschreibung (Tag der 
          endgültigen Entscheidung über die 
          Abgabe eines Angebots zur Zeichnung 
          von Schuldverschreibungen bzw. über 
          die Erklärung der Annahme nach einer 
          Aufforderung zur Abgabe von 
          Zeichnungsangeboten) maßgeblich. 
        - Sofern die Schuldverschreibungen den 
          Aktionären zum Bezug angeboten werden, 
          ist der Durchschnittskurs während der 
          letzten zehn Börsenhandelstage an der 
          Frankfurter Wertpapierbörse vor dem 
          Tag der Bekanntmachung der Bezugsfrist 
          gemäß § 186 Abs. 2 Satz 1 AktG 
          oder, sofern die endgültigen 
          Konditionen für die Ausgabe der 
          Schuldverschreibungen gemäß § 186 
          Abs. 2 Satz 2 AktG erst während der 
          Bezugsfrist bekannt gemacht werden, 
          stattdessen während der 
          Börsenhandelstage an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse ab Beginn der 
          Bezugsfrist bis zum Vortag der 
          Bekanntmachung der endgültigen 
          Konditionen maßgeblich. 
 
        Abweichend hiervon kann in den Fällen 
        einer Wandlungspflicht oder einem 
        Andienungsrecht nach näherer Maßgabe 
        der Anleihebedingungen auch ein Wandlungs- 
        bzw. Optionspreis bestimmt werden, der dem 
        Durchschnittskurs der Aktie der 
        Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem 
        vergleichbaren Nachfolgesystem) während 
        der letzten zehn Börsenhandelstage an der 
        Frankfurter Wertpapierbörse vor oder nach 
        dem Tag der Endfälligkeit bzw. vor oder 
        nach dem Tag der Pflichtwandlung oder des 
        Andienungsrechts entspricht, auch wenn 
        dieser Durchschnittskurs unterhalb des 
        oben genannten Mindestpreises (80%) liegt. 
 
        Der Durchschnittskurs ist jeweils zu 
        berechnen als arithmetisches Mittel der 
        Schlussauktionskurse an den betreffenden 
        Börsenhandelstagen. Findet keine 
        Schlussauktion statt, tritt an die Stelle 
        des Schlussauktionskurses der Kurs, der in 
        der letzten börsentäglichen Auktion 
        ermittelt wird, und bei Fehlen einer 
        Auktion der letzte börsentäglich 
        ermittelte Kurs (jeweils im XETRA-Handel 
        bzw. einem vergleichbaren 
        Nachfolgesystem). 
 
        Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG kann der 
        Wandlungs- oder Optionspreis aufgrund 
        einer Verwässerungsschutzklausel zur 
        Wahrung des wirtschaftlichen Werts der 
        Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. 
        Wandlungspflichten nach näherer Bestimmung 
        der Anleihebedingungen ermäßigt 
        werden, wenn die Gesellschaft unter 
        Einräumung eines Bezugsrechts an ihre 
        Aktionäre das Grundkapital während der 
        Wandlungs- oder Optionsfrist erhöht oder 
        die Gesellschaft oder eine 
        Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft unter 
        Einräumung eines Bezugsrechts an die 
        Aktionäre der Gesellschaft weitere 
        Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
        Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht begibt 
        bzw. sonstige Optionsrechte gewährt und 
        den Inhabern von Wandlungs- und/oder 
        Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten 
        kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt 
        wird, wie es ihnen nach Ausübung des 
        Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. 
        Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen 
        würde. Die Ermäßigung des Wandlungs- 
        oder Optionspreises kann auch durch eine 
        Barzahlung bei Ausübung des Wandlungs- 
        oder Optionsrechts bzw. Erfüllung der 
        Wandlungspflicht oder die Ermäßigung 
        einer etwaigen Zuzahlung bewirkt werden. 
        Die Anleihebedingungen können darüber 
        hinaus für den Fall der 
        Kapitalherabsetzung oder anderer 
        Kapitalmaßnahmen oder 
        Umstrukturierungen oder für sonstige 
        außergewöhnliche Maßnahmen oder 
        Ereignisse, die zu einer Verwässerung des 
        Werts der ausgegebenen Aktien der 

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May 07, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: SLM Solutions Group AG: Bekanntmachung -4-

Gesellschaft führen können, eine 
        wertwahrende Anpassung der Wandlungs- 
        und/oder Optionsrechte bzw. 
        Wandlungspflichten vorsehen. Im 
        Übrigen kann bei einer 
        Kontrollerlangung durch Dritte eine 
        marktübliche Anpassung des Options- und 
        Wandlungspreises sowie eine 
        Laufzeitverkürzung vorgesehen werden. 
 
        In jedem Fall darf der anteilige Betrag 
        des Grundkapitals, der auf die je 
        Teilschuldverschreibung zu beziehenden 
        Aktien der Gesellschaft entfällt, den 
        Nennbetrag oder einen unter dem Nennbetrag 
        liegenden Ausgabebetrag der 
        Teilschuldverschreibung nicht 
        überschreiten. 
   vi.  Bezugsrechte, Bezugsrechtsausschluss 
 
        Bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen 
        steht den Aktionären grundsätzlich das 
        gesetzliche Bezugsrecht zu. Werden die 
        Schuldverschreibungen von einer 
        Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft begeben, 
        hat die Gesellschaft die Gewährung des 
        gesetzlichen Bezugsrechts für die 
        Aktionäre sicherzustellen. Der Vorstand 
        ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
        Aktionäre nach näherer Maßgabe der 
        folgenden Bestimmungen ganz oder 
        teilweise, einmalig oder mehrmals 
        auszuschließen: 
 
        - zur Vermeidung von Spitzenbeträgen; 
        - in entsprechender Anwendung des § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG, sofern die 
          Schuldverschreibungen gegen 
          Bareinlagen ausgegeben werden und der 
          Vorstand nach pflichtgemäßer 
          Prüfung zur Auffassung gelangt, dass 
          der Ausgabepreis den nach anerkannten, 
          insbesondere finanzmathematischen 
          Grundsätzen ermittelten theoretischen 
          Marktwert der Schuldverschreibungen 
          mit Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. 
          Wandlungspflicht nicht wesentlich 
          unterschreitet. Diese Ermächtigung zum 
          Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur 
          für Schuldverschreibungen mit 
          Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
          bzw. Wandlungspflichten auf Aktien, 
          auf die ein anteiliger Betrag des 
          Grundkapitals von insgesamt nicht mehr 
          als 10% des Grundkapitals entfällt, 
          und zwar weder im Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
          Ausübung dieser Ermächtigung. Auf 
          diese 10%-Grenze sind Aktien der 
          Gesellschaft anzurechnen, die während 
          der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts der 
          Aktionäre in unmittelbarer oder 
          entsprechender Anwendung von § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG von der 
          Gesellschaft ausgegeben oder 
          veräußert werden. Ferner sind auf 
          diese Zahl die Aktien und Bezugsrechte 
          anzurechnen, die während der Laufzeit 
          dieser Ermächtigung zur Bedienung von 
          Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
          zur Erfüllung von Wandlungs- oder 
          Optionspflichten aus 
          Schuldverschreibungen mit Options- 
          und/oder Wandlungsrecht bzw. -pflicht 
          (bzw. eine Kombination dieser 
          Instrumente) ausgegeben werden, sofern 
          die Schuldverschreibungen, die ein 
          entsprechendes Wandlungs- oder 
          Optionsrecht bzw. eine 
          Wandlungspflicht vermitteln, während 
          der Laufzeit dieser Ermächtigung 
          aufgrund anderweitiger Ermächtigung 
          unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
          Aktionäre entsprechend § 186 Abs. 3 
          Satz 4 AktG ausgegeben werden. Nicht 
          anzurechnen sind jedoch diejenigen 
          Aktien, die aufgrund der von der 
          Gesellschaft im Oktober 2017 
          ausgegebenen 
          Wandelschuldverschreibungen auszugeben 
          sind; 
        - soweit es erforderlich ist, um den 
          Inhabern bzw. Gläubigern von 
          Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
          und/oder den Inhabern bzw. Gläubigern 
          von mit Wandlungspflichten 
          ausgestatteten Schuldverschreibungen, 
          die von der Gesellschaft oder von 
          einem in- oder ausländischen 
          Unternehmen, an dem die Gesellschaft 
          unmittelbar oder mittelbar mit der 
          Mehrheit der Stimmen und des Kapitals 
          beteiligt ist, ausgegeben wurden oder 
          werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang 
          zu gewähren, wie es ihnen nach 
          Ausübung der Wandlungs- und/oder 
          Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der 
          Wandlungspflichten zustehen würde; 
        - soweit Schuldverschreibungen gegen 
          Sachleistungen ausgegeben werden und 
          der Bezugsrechtsausschluss im 
          Interesse der Gesellschaft liegt. 
 
        Soweit das Bezugsrecht nach den 
        vorstehenden Bestimmungen nicht 
        ausgeschlossen wird, kann das Bezugsrecht 
        den Aktionären, sofern dies vom Vorstand 
        mit Zustimmung des Aufsichtsrats bestimmt 
        wird, auch im Wege eines mittelbaren 
        Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG 
        oder auch teilweise im Wege eines 
        unmittelbaren Bezugsrechts (etwa an 
        bezugsberechtigte Aktionäre, die vorab 
        eine Festbezugserklärung abgegeben haben) 
        und im Übrigen im Wege eines 
        mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 
        Abs. 5 AktG gewährt werden. 
   vii. Ermächtigung zur Festlegung der weiteren 
        Anleihebedingungen 
 
        Der Vorstand wird ermächtigt, unter 
        Beachtung der vorstehenden Vorgaben die 
        genaue Berechnung des exakten Options- 
        oder Wandlungspreises sowie die weiteren 
        Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung 
        der Schuldverschreibungen festzulegen bzw. 
        im Einvernehmen mit den Organen der die 
        Schuldverschreibung emittierenden 
        Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft 
        festzusetzen, insbesondere Zinssatz, 
        Ausgabebetrag, Ausschüttungsanspruch, 
        Laufzeit und Stückelung, Bezugs- und 
        Umtauschverhältnis, Festlegung einer baren 
        Zuzahlung, 
        Verwässerungsschutzbestimmungen, Ausgleich 
        oder Zusammenlegung von Spitzen, 
        Wandlungs- und Optionszeitraum, Barzahlung 
        statt Lieferung von Aktien sowie Lieferung 
        existierender Aktien statt Ausgabe neuer 
        Aktien. 
b) _Änderung des Bedingten Kapitals 2014/2018_ 
 
   Das von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 
   17. April 2014 unter Tagesordnungspunkt 4 
   beschlossene und mit Beschluss der 
   Hauptversammlung der Gesellschaft vom 22. Juni 
   2018 unter Tagesordnungspunkt 6 geänderte Bedingte 
   Kapital 2014/2018 (§ 4 Abs. 6 der Satzung) wird 
   wie folgt geändert: 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu 
   EUR 9.889.476,00 durch Ausgabe von bis zu 
   9.889.476 neuen, auf den Inhaber lautenden 
   Stückaktien bedingt erhöht (das '*Bedingtes 
   Kapital 2014/2018/2020*'). Die bedingte 
   Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an 
   Inhaber oder Gläubiger von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der 
   Ermächtigung gemäß Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 17. April 2014 unter 
   Tagesordnungspunkt 4.1 bis zum 21. Juni 2018 
   (einschließlich) (die '*Ermächtigung 2014*') 
   oder der Ermächtigung gemäß Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 22. Juni 2018 in der durch 
   Beschluss der Hauptversammlung vom 16. Juni 2020 
   unter Tagesordnungspunkt 6 geänderten Fassung (die 
   '*Ermächtigung 2018/2020*') von der Gesellschaft 
   oder einem in- oder ausländischen Unternehmen, an 
   dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar 
   mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals 
   beteiligt ist, ausgegeben worden sind oder 
   ausgegeben werden. Sie wird nur durchgeführt, 
   soweit von den Wandlungs- oder Optionsrechten aus 
   den vorgenannten Schuldverschreibungen tatsächlich 
   Gebrauch gemacht worden ist oder Gebrauch gemacht 
   wird oder Wandlungspflichten aus solchen 
   Schuldverschreibungen erfüllt worden sind oder 
   erfüllt werden und soweit nicht andere 
   Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt worden 
   sind oder eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen 
   Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der 
   jeweiligen Ermächtigung jeweils zu bestimmenden 
   Wandlungs- bzw. Optionspreis. 
 
   Die neuen Aktien nehmen von dem Beginn des 
   Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von 
   Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch die 
   Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am 
   Gewinn teil; abweichend hiervon kann der Vorstand, 
   sofern rechtlich zulässig, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats festlegen, dass die neuen Aktien vom 
   Beginn des Geschäftsjahres an, für das im 
   Zeitpunkt der Ausübung von Wandlungs- bzw. 
   Optionsrechten oder der Erfüllung von 
   Wandlungspflichten noch kein Beschluss der 
   Hauptversammlung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn 
   teilnehmen. Der Vorstand wird ermächtigt, die 
   weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
   bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von 
   § 4 der Satzung der Gesellschaft entsprechend der 
   Ausgabe der neuen Aktien aus dem Bedingten Kapital 
   2014/2018/2020 anzupassen. Das Gleiche gilt, 
   soweit die Ermächtigung 2018/2020 während ihrer 

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May 07, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: SLM Solutions Group AG: Bekanntmachung -5-

Laufzeit nicht ausgeübt worden ist oder nicht 
   ausgeübt wird oder die entsprechenden Wandlungs- 
   oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten durch 
   Ablauf der Ausübungsfristen oder in sonstiger 
   Weise erloschen sind oder erlöschen. 
c) _Satzungsänderung_ 
 
   § 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft wird 
   geändert und lautet künftig wie folgt: 
 
   'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu 
   EUR 9.889.476,00 durch Ausgabe von bis zu 
   9.889.476 neuen, auf den Inhaber lautenden 
   Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
   2014/2018/2020). Die bedingte Kapitalerhöhung 
   dient der Gewährung von Aktien an Inhaber oder 
   Gläubiger von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der 
   Ermächtigung gemäß Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 17. April 2014 unter 
   Tagesordnungspunkt 4.1 bis zum 21. Juni 2018 
   (einschließlich) (Ermächtigung 2014) oder der 
   Ermächtigung gemäß Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 22. Juni 2018 in der durch 
   Beschluss der Hauptversammlung vom 16. Juni 2020 
   unter Tagesordnungspunkt 6 geänderten Fassung bis 
   zum 15. Juni 2025 (einschließlich) 
   (Ermächtigung 2018/2020) von der Gesellschaft oder 
   einem in- oder ausländischen Unternehmen, an dem 
   die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit 
   der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals 
   beteiligt ist, ausgegeben worden sind oder 
   ausgegeben werden. Sie wird nur durchgeführt, 
   soweit von den Wandlungs- oder Optionsrechten aus 
   den vorgenannten Schuldverschreibungen tatsächlich 
   Gebrauch gemacht worden ist oder Gebrauch gemacht 
   wird oder Wandlungspflichten aus solchen 
   Schuldverschreibungen erfüllt worden sind oder 
   erfüllt werden und soweit nicht andere 
   Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt worden 
   sind oder eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen 
   Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der 
   jeweiligen Ermächtigung jeweils zu bestimmenden 
   Wandlungs- bzw. Optionspreis. 
 
   Die neuen Aktien nehmen von dem Beginn des 
   Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von 
   Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch die 
   Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am 
   Gewinn teil; abweichend hiervon kann der Vorstand, 
   sofern rechtlich zulässig, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats festlegen, dass die neuen Aktien vom 
   Beginn des Geschäftsjahres an, für das im 
   Zeitpunkt der Ausübung von Wandlungs- bzw. 
   Optionsrechten oder der Erfüllung von 
   Wandlungspflichten noch kein Beschluss der 
   Hauptversammlung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn 
   teilnehmen. Der Vorstand wird ermächtigt, die 
   weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
   bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von 
   § 4 der Satzung der Gesellschaft entsprechend der 
   Ausgabe der neuen Aktien aus dem Bedingten Kapital 
   2014/2018/2020 anzupassen. Das Gleiche gilt, 
   soweit die Ermächtigung 2018/2020 während ihrer 
   Laufzeit nicht ausgeübt worden ist oder nicht 
   ausgeübt wird oder die entsprechenden Wandlungs- 
   oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten durch 
   Ablauf der Ausübungsfristen oder in sonstiger 
   Weise erloschen sind oder erlöschen.' 
II. Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
zu Tagesordnungspunkt I.6* 
 
Eine angemessene Kapitalausstattung und Finanzierung ist 
eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung der 
Gesellschaft und für ein erfolgreiches Auftreten am 
Kapitalmarkt. Durch die Ausgabe von Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibungen kann die Gesellschaft je 
nach Marktlage und ihren Finanzierungsbedürfnissen 
attraktive Finanzierungsmöglichkeiten mit 
vergleichsweise niedriger Verzinsung nutzen, etwa um dem 
Unternehmen günstig Fremdkapital zukommen zu lassen. 
Zudem können durch die Ausgabe von Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibungen, gegebenenfalls ergänzend 
zum Einsatz anderer Instrumente wie einer 
Kapitalerhöhung, neue Investorenkreise erschlossen 
werden. Ferner kommen der Gesellschaft die bei der 
Ausgabe erzielten Wandel- und Optionsprämien zugute. 
 
Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung 
am 22. Juni 2018 unter Tagesordnungspunkt 6 ermächtigt, 
mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 21. Juni 2023 
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen im 
Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 250.000.000,00 zu 
begeben (die '*Ermächtigung 2018*'). 
 
Die Ermächtigung 2018 wurde bisher noch nicht 
ausgenutzt. Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft 
haben aber am 28. März 2019 von der von der 
Hauptversammlung vom 22. Juni 2018 erteilten 
Ermächtigung gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung, das 
Grundkapital bis zum 21. Juni 2023 mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats ganz oder teilweise, einmalig oder 
mehrmals, um bis zu insgesamt EUR 8.990.433,00 durch 
Ausgabe von bis zu 8.990.433 neuen, auf den Inhaber 
lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018), teilweise 
Gebrauch gemacht. So haben Vorstand und Aufsichtsrat am 
28. März 2019 beschlossen, eine Kapitalerhöhung gegen 
Bareinlagen aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre nach Maßgabe des § 186 
Abs. 3 Satz 4 AktG durchzuführen (die '*Kapitalerhöhung 
2019*'). Das Grundkapital der Gesellschaft wurde dadurch 
von EUR 17.980.867,00 um EUR 1.798.086,00 durch Ausgabe 
von 1.798.086 neuen, auf den Inhaber lautenden 
Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem 
anteiligen Betrag am Grundkapital von jeweils EUR 1,00 
(die '*Neuen Aktien*') auf EUR 19.778.953,00 erhöht. Die 
Kapitalerhöhung 2019 wurde mit Eintragung ihrer 
Durchführung im Handelsregister am 2. April 2019 
wirksam. Somit beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 
derzeit EUR 19.778.953,00. 
 
Die Neuen Aktien sind auf die 10%-Grenze des 
vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses in entsprechender 
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Rahmen der 
Ermächtigung 2018 anzurechnen. Die Ermächtigung 2018 
kann daher praktisch nicht mehr für eine Ausgabe von 
Wandel- und/oder Optionsschildverschreibungen unter 
vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss ausgenutzt werden. 
 
Darüber hinaus hat die Gesellschaft am 26. März 2020 mit 
ihrer größten Aktionärin, der Cornwall GmbH & Co. 
KG ('*Cornwall*'), einer von Elliott Advisors (UK) 
Limited beratenen Gesellschaft, zur Stärkung ihres 
Zugangs zu liquiden Mitteln eine 
Finanzierungsvereinbarung abgeschlossen, sodass dem 
Unternehmen auch in dem durch COVID 19 von großer 
Unsicherheit geprägten Marktumfeld zusätzliche Mittel 
für den Betrieb und für das Vorantreiben wesentlicher 
Entwicklungsprojekte ausreichend zur Verfügung stehen 
werden. Darin hat sich Cornwall verpflichtet, unter 
bestimmten, in der Finanzierungsvereinbarung 
festgehaltenen Bedingungen neue 
Wandelschuldverschreibungen im Volumen von ca. EUR 60 
Mio. zu zeichnen, die SLM, beginnend im Juni 2020, bis 
spätestens zum 30. September 2023 zu begeben 
beabsichtigt, soweit diese nicht von den übrigen 
Aktionären bzw. Wandelanleihegläubigern der Gesellschaft 
bezogen werden und den in der Finanzierungsvereinbarung 
vereinbarten Ausstattungsmerkmalen entsprechen. Zu 
diesem Zweck beabsichtigt SLM, ihren Aktionären sowie 
den Inhabern der von ihr begebenen Wandelanleihe 
2017/2022 im Zeitraum vom 26. Juni 2020 bis 10. Juli 
2020 eine erste Tranche von neuen 
Wandelschuldverschreibungen im Volumen von EUR 15 Mio. 
(die '*Neuen Wandelschuldverschreibungen*') zum Bezug 
anzubieten (das '*Bezugsangebot*'), deren vollständige 
Platzierung durch Cornwall nach Maßgabe der 
Finanzierungsvereinbarung abgesichert wird. Die 
Bedingungen der Neuen Wandelschuldverschreibungen sollen 
u.a. vorsehen, dass SLM deren Inhabern bei Eintritt 
bestimmter Bedingungen, die im Wesentlichen vom 
Erreichen der künftigen Wachstumsziele der Gesellschaft 
abhängen, oder dem mehrheitlichen Verzicht der Inhaber 
der Neuen Wandelschuldverschreibungen auf deren 
Eintritt, bis zu zwei weitere Tranchen von im 
Wesentlichen ausstattungsgleichen 
Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von ca. 
EUR 45 Mio. zum Bezug anbieten wird. Die Umsetzung 
dieser geplanten Kapitalmaßnahmen wäre 
grundsätzlich auch auf Basis der bestehenden 
Ermächtigung 2018 möglich. Allerdings ist diese bislang 
zeitlich bis zum 21. Juni 2023 beschränkt und deckt 
damit den nach der Finanzierungsvereinbarung für die 
Ausgabe der beiden weiteren Tranchen zur Verfügung 
stehenden Zeitraum nicht vollständig ab. Um die 
Kapitalmaßnahme sowohl für die Gesellschaft wie 
auch ihre Aktionäre möglichst vorteilhaft ausgestalten 
zu können, erscheint zudem ein Angebot der Neuen 
Wandelschuldverschreibungen auch an die Inhaber der von 
der Gesellschaft begebenen Wandelanleihe 2017/2022 
zweckmäßig. Vor diesem Hintergrund soll die 
bestehende Ermächtigung 2018 bis zum 15. Juni 2025 
verlängert, volumenmäßig an das durch die 
Kapitalerhöhung 2019 erhöhte Grundkapital angepasst und 
inhaltlich vor allem so geändert werden, dass darunter 
künftig auch ein Bezugsrechtsausschluss zugunsten der 
Inhaber der von der Gesellschaft begebenen Wandelanleihe 
2017/2022 möglich ist (die '*Ermächtigung 2018/2020*'). 
Darüber hinaus soll das bestehende Bedingte Kapital 
2014/2018 geringfügig erhöht werden, damit sein Volumen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 07, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: SLM Solutions Group AG: Bekanntmachung -6-

- wie bereits zum Zeitpunkt seiner Schaffung - auch nach 
Durchführung der Kapitalerhöhung 2019 wieder knapp 50% 
des im Zeitpunkt der Einberufung bestehenden 
Grundkapitals der Gesellschaft beträgt. 
 
Die unter Tagesordnungspunkt I.6 vorgeschlagene 
Änderung der Ermächtigung 2018 in die Ermächtigung 
2018/2020 soll es dem Vorstand ermöglichen, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 15. Juni 2025 
(einschließlich) einmalig oder mehrmals auf den 
Inhaber lautende Wandelschuldverschreibungen oder 
Optionsschuldverschreibungen (nachstehend zusammen 
'*Schuldverschreibungen*') mit oder ohne 
Laufzeitbegrenzung im (unveränderten) Gesamtnennbetrag 
von bis zu EUR 250.000.000,00 zu begeben und den 
Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen 
Wandlungs- und/oder Optionsrechte und/oder 
Wandlungspflichten zum Bezug von insgesamt bis zu 
8.509.716 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des 
Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 8.509.716,00 nach 
näherer Maßgabe der Bedingungen der 
Schuldverschreibungen (nachstehend zusammen 
'*Anleihebedingungen*') zu gewähren bzw. zu bestimmen. 
Die Schuldverschreibungen können auch mit einer 
variablen Verzinsung ausgestattet werden. Die Verzinsung 
kann auch vollständig oder teilweise von der Höhe der 
Dividende der Gesellschaft abhängig sein. 
 
Die geänderte Ermächtigung 2018/2020 entspricht in der 
rechtlichen Ausgestaltung weitgehend der am 22. Juni 
2018 beschlossenen Ermächtigung 2018. 
 
Bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen soll die 
Gesellschaft - je nach Marktlage - die deutschen oder 
internationalen Kapitalmärkte in Anspruch nehmen und die 
Schuldverschreibungen außer in Euro - unter 
Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - auch 
in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben 
können. Die Schuldverschreibungen können auch durch ein 
in- oder ausländisches Unternehmen begeben werden, an 
dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der 
Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist 
(nachfolgend '*Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft*'); in 
diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats für die emittierende 
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft die Garantie für die 
Rückzahlung der Schuldverschreibungen zu übernehmen und 
den Inhabern bzw. Gläubigern solcher 
Schuldverschreibungen Wandlungs- und/oder Optionsrechte 
auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren bzw. 
Wandlungspflichten in Aktien der Gesellschaft zu 
erfüllen sowie weitere für eine erfolgreiche Ausgabe 
erforderliche Erklärungen abzugeben und Handlungen 
vorzunehmen. 
 
Das Bedingte Kapital 2014/2018 in § 4 Abs. 6 der Satzung 
dient bislang ausschließlich der Gewährung neuer 
Aktien an Inhaber oder Gläubiger von Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der 
Ermächtigung 2014 gemäß Beschluss der 
Hauptversammlung vom 17. April 2014 unter 
Tagesordnungspunkt 4.1 bis zum 16. April 2019 
(einschließlich) oder aufgrund der Ermächtigung 
2018 gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 22. 
Juni 2018 unter Tagesordnungspunkt 6 b) bis zum 21. Juni 
2023 (einschließlich) von der Gesellschaft oder 
einem in- oder ausländischen Unternehmen, an dem die 
Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit 
der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben 
werden. Da von der Ermächtigung 2018 bislang kein 
Gebrauch gemacht wurde, dient die vorgeschlagene 
Änderung des Bedingten Kapitals 2014/2018 dem 
Zweck, dass aufgrund des neuen Bedingten Kapitals 
2014/2018/2020 Aktien sowohl an Inhaber oder Gläubiger 
von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
ausgegeben werden können, die aufgrund der Ermächtigung 
gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 17. April 
2014 unter Tagesordnungspunkt 4.1 bis zum 16. April 2019 
(einschließlich) ausgegeben wurden, als auch an 
Inhaber oder Gläubiger von Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der von der 
Hauptversammlung vom 22. Juni 2018 beschlossenen und 
unter Tagesordnungspunkt 6 b) geänderten Ermächtigung 
2018/2020 ausgegeben werden. 
 
Der Nennbetrag des in seinem Volumen auf EUR 
9.889.476,00 gegenüber dem bestehenden Bedingten Kapital 
2014/2018 um EUR 899.043,00 geringfügig erhöhten 
Bedingten Kapitals 2014/2018/2020 entspricht - wie das 
Volumen des Bedingten Kapitals 2014/2018 zum Zeitpunkt 
seiner Schaffung - knapp 50% des im Zeitpunkt der 
Einberufung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft. 
Die Ausgabe der neuen Aktien aus dem Bedingten Kapital 
2014/2018/2020 erfolgt zu dem nach Maßgabe der 
jeweiligen Ermächtigung jeweils festzulegenden 
Wandlungs- oder Optionspreis. In der Ermächtigung werden 
gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG lediglich die 
Grundlagen für die Festlegung des maßgeblichen 
Mindestausgabebetrags bestimmt, so dass die Gesellschaft 
die notwendige Flexibilität bei der Festlegung der 
Konditionen erhält. Im Hinblick auf die durch die 
Finanzierungsvereinbarung abgesicherte Ausgabe von neuen 
Wandelschuldverschreibungen im Rahmen des angekündigten 
Bezugsangebots hat der Vorstand die anfänglichen 
Wandlungspreise auf Grundlage der bestehenden 
Ermächtigung mit Zustimmung des Aufsichtsrats bereits 
auf EUR 6,75 je neuer Aktie für die erste Tranche, EUR 
7,75 je neuer Aktie für die zweite Tranche und EUR 8,75 
je neuer Aktie für die dritte Tranche festgelegt. Die 
bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, 
wie von den Wandlungs- oder Optionsrechten aus den 
vorgenannten Schuldverschreibungen tatsächlich Gebrauch 
gemacht worden ist oder Gebrauch gemacht wird oder 
Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen 
erfüllt worden sind oder erfüllt werden und soweit nicht 
andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt worden 
sind oder eingesetzt werden. 
 
Den Aktionären ist bei der Begebung von 
Schuldverschreibungen grundsätzlich ein Bezugsrecht auf 
die Schuldverschreibungen einzuräumen (§ 221 Abs. 4 in 
Verbindung mit § 186 Abs. 1 AktG). Werden die 
Schuldverschreibungen von einer 
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft begeben, hat die 
Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts 
für die Aktionäre sicherzustellen. Um die Abwicklung zu 
erleichtern, können die Schuldverschreibungen 
entsprechend § 186 Abs. 5 AktG von einem Kreditinstitut 
oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
anzubieten (sog. 'mittelbares Bezugsrecht'). Dabei soll 
es dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
gestattet sein, das Bezugsrecht auch teilweise als 
unmittelbares und im Übrigen als mittelbares 
Bezugsrecht auszugestalten. So kann es insbesondere 
zweckmäßig und aus Kostengründen im Interesse der 
Gesellschaft sein, einem bezugsberechtigten 
Großaktionär, der die Abnahme einer festen, seinem 
Bezugsrecht entsprechenden Anzahl von 
(Teil-)Schuldverschreibungen im Voraus zugesagt hat, 
diese Schuldverschreibungen unmittelbar zum Bezug 
anzubieten, um insoweit die bei einem mittelbaren 
Bezugsrecht für die Gesellschaft anfallenden Gebühren 
der Emissionsbanken zu vermeiden. Für die Aktionäre, 
denen die Schuldverschreibungen im Weg des mittelbaren 
Bezugsrechts angeboten werden, liegt darin keine 
inhaltliche Beschränkung ihres Bezugsrechts. 
 
Im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen soll der 
Vorstand - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - in den in 
der Ermächtigung 2018/2020 im Einzelnen dargelegten 
Fällen aber ermächtigt sein, das Bezugsrecht der 
Aktionäre auszuschließen: 
 
(i)   Der Vorstand soll mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht für 
      Spitzenbeträge ausschließen können. 
      Dieser Bezugsrechtsausschluss zielt 
      darauf, die Abwicklung einer Emission mit 
      grundsätzlichem Bezugsrecht der Aktionäre 
      zu erleichtern, weil dadurch ein technisch 
      durchführbares Bezugsverhältnis 
      dargestellt werden kann. Der Wert der 
      Spitzenbeträge ist je Aktionär in der 
      Regel gering. Deshalb ist der mögliche 
      Verwässerungseffekt ebenfalls als gering 
      anzusehen. Demgegenüber ist der Aufwand 
      für die Emission ohne einen solchen 
      Ausschluss deutlich höher. Der Ausschluss 
      dient daher der Praktikabilität und der 
      leichteren Durchführung einer Emission. 
      Vorstand und Aufsichtsrat halten den 
      möglichen Ausschluss des Bezugsrechts aus 
      diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt 
      und unter Abwägung mit den Interessen der 
      Aktionäre auch für angemessen. 
(ii)  Der Vorstand soll weiterhin in 
      entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG ermächtigt sein, bei einer 
      Ausgabe von Schuldverschreibungen das 
      Bezugsrecht mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats auszuschließen, sofern 
      die Schuldverschreibungen gegen bar 
      ausgegeben werden und der Vorstand nach 
      pflichtgemäßer Prüfung zur Auffassung 
      gelangt, dass der Ausgabepreis den nach 
      anerkannten, insbesondere 
      finanzmathematischen Grundsätzen 
      ermittelten theoretischen Marktwert der 
      Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
      Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht nicht 
      wesentlich unterschreitet. Diese 
      Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
      gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen 
      mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
      bzw. Wandlungspflichten auf Aktien, auf 
      die ein anteiliger Betrag des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 07, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: SLM Solutions Group AG: Bekanntmachung -7-

Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 
      10% des Grundkapitals entfällt, und zwar 
      weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
      im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
      Ermächtigung. Auf diese 10%-Grenze sind 
      Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
      Aktionäre in unmittelbarer oder 
      entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG von der Gesellschaft 
      ausgegeben oder veräußert werden. 
      Ferner sind auf diese Zahl die Aktien und 
      Bezugsrechte anzurechnen, die während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung zur Bedienung 
      von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
      zur Erfüllung von Wandlungs- oder 
      Optionspflichten aus Schuldverschreibungen 
      mit Options- und/oder Wandlungsrecht bzw. 
      -pflicht (bzw. eine Kombination dieser 
      Instrumente) ausgegeben werden, sofern die 
      Schuldverschreibungen, die ein 
      entsprechendes Wandlungs- oder 
      Optionsrecht bzw. eine Wandlungspflicht 
      vermitteln, während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung aufgrund anderweitiger 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre entsprechend § 
      186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
      Nicht anzurechnen sind jedoch diejenigen 
      Aktien, die aufgrund der von der 
      Gesellschaft im Oktober 2017 ausgegebenen 
      Wandelschuldverschreibungen auszugeben 
      sind. 
 
      Ein solcher Ausschluss des Bezugsrechts 
      kann zweckmäßig sein, um günstige 
      Börsensituationen rasch wahrnehmen und 
      eine Schuldverschreibung schnell und 
      flexibel zu attraktiven Konditionen am 
      Markt platzieren zu können. Da die 
      Aktienmärkte volatil sein können, hängt 
      die Erzielung eines möglichst 
      vorteilhaften Emissionsergebnisses in 
      verstärktem Maße oft davon ab, ob auf 
      Marktentwicklungen kurzfristig reagiert 
      werden kann. Günstige, möglichst marktnahe 
      Konditionen können in der Regel nur 
      festgesetzt werden, wenn die Gesellschaft 
      an diese nicht für einen zu langen 
      Angebotszeitraum gebunden ist. Bei 
      Bezugsrechtsemissionen ist, um die 
      Erfolgschancen der Emission für den 
      gesamten Angebotszeitraum sicherzustellen, 
      in der Regel ein nicht unerheblicher 
      Sicherheitsabschlag erforderlich. Zwar 
      gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine 
      Veröffentlichung des Bezugspreises (und 
      damit bei Options- und Wandelanleihen der 
      Konditionen dieser Anleihe) bis zum 
      drittletzten Tag der Bezugsfrist. 
      Angesichts der Volatilität der 
      Aktienmärkte besteht aber auch dann ein 
      Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu 
      Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung 
      der Anleihekonditionen führt. Auch ist bei 
      der Gewährung eines Bezugsrechts wegen der 
      Ungewissheit der Ausübung 
      (Bezugsverhalten) eine alternative 
      Platzierung bei Dritten erschwert bzw. mit 
      zusätzlichem Aufwand verbunden. 
      Schließlich kann bei Einräumung eines 
      Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der 
      Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig 
      auf eine Veränderung der Marktverhältnisse 
      reagieren, was zu einer für die 
      Gesellschaft ungünstigeren 
      Kapitalbeschaffung führen kann. 
 
      Die Interessen der Aktionäre werden 
      dadurch gewahrt, dass die 
      Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
      unter dem Marktwert ausgegeben werden. Der 
      Marktwert ist nach anerkannten 
      finanzmathematischen Grundsätzen zu 
      ermitteln. Der Vorstand wird bei seiner 
      Preisfestsetzung unter Berücksichtigung 
      der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt 
      den Abschlag vom Marktwert so gering wie 
      möglich halten. Damit wird der 
      rechnerische Wert eines Bezugsrechts so 
      gering sein, dass den Aktionären durch den 
      Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter 
      wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. 
 
      Eine marktgerechte Konditionenfestsetzung 
      und damit die Vermeidung einer 
      nennenswerten Wertverwässerung können auch 
      erfolgen, indem der Vorstand ein sog. 
      Bookbuilding-Verfahren durchführt. Bei 
      diesem Verfahren werden die Investoren 
      gebeten, auf der Grundlage vorläufiger 
      Anleihebedingungen Kaufanträge zu 
      übermitteln und dabei z.B. den für 
      marktgerecht erachteten Zinssatz und/oder 
      andere ökonomische Komponenten zu 
      spezifizieren. Nach Abschluss der 
      Bookbuilding-Periode werden auf der 
      Grundlage der von Investoren abgegebenen 
      Kaufanträge die bis dahin noch offenen 
      Bedingungen, z.B. der Zinssatz, 
      marktgerecht gemäß dem Angebot und 
      der Nachfrage festgelegt. Auf diese Weise 
      wird der Gesamtwert der 
      Schuldverschreibungen marktnah bestimmt. 
      Durch ein solches Bookbuilding-Verfahren 
      kann der Vorstand sicherstellen, dass eine 
      nennenswerte Verwässerung des Werts der 
      Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss 
      nicht eintritt. 
 
      Die Aktionäre haben zudem die Möglichkeit, 
      ihren Anteil am Grundkapital der 
      Gesellschaft zu annähernd gleichen 
      Bedingungen durch Erwerb über die Börse 
      aufrechtzuerhalten. Dadurch werden ihre 
      Vermögensinteressen angemessen gewahrt. 
(iii) Die Ermächtigung zum Ausschluss des 
      Bezugsrechts zugunsten der Inhaber bzw. 
      Gläubiger von Wandlungs- und/oder 
      Optionsrechten und/oder den Inhabern bzw. 
      Gläubigern von mit Wandlungspflichten 
      ausgestatteten Schuldverschreibungen dient 
      dem Zweck, dass im Fall einer Ausnutzung 
      dieser Ermächtigung der Wandlungs- bzw. 
      Optionspreis nicht entsprechend den 
      sogenannten Verwässerungsschutzklauseln 
      der Wandlungs- und/oder Optionsbedingungen 
      ermäßigt zu werden braucht, sondern 
      auch den Inhabern bzw. Gläubigern der 
      Wandlungs- und/oder Optionsrechte und/oder 
      den Inhabern bzw. Gläubigern von mit 
      Wandlungspflichten ausgestatteten 
      Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht in 
      dem Umfang eingeräumt werden kann, wie es 
      ihnen nach Ausübung des Wandlungs- bzw. 
      Optionsrechts bzw. nach Erfüllung der 
      Wandlungspflichten zustehen würde. Mit der 
      Ermächtigung erhält der Vorstand die 
      Möglichkeit, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats bei Ausnutzung der 
      Ermächtigung 2018/2020 unter sorgfältiger 
      Abwägung zwischen beiden Alternativen zu 
      wählen. 
(iv)  Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann 
      auch gegen Sacheinlagen erfolgen, sofern 
      dies im Interesse der Gesellschaft liegt. 
      In diesem Fall ist der Vorstand 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
      Aktionäre auszuschließen, sofern der 
      Wert der Sacheinlage in einem angemessenen 
      Verhältnis zu dem nach anerkannten 
      finanzmathematischen Grundsätzen zu 
      ermittelnden theoretischen Marktwert der 
      Schuldverschreibungen steht. Dies eröffnet 
      die Möglichkeit, Schuldverschreibungen in 
      geeigneten Einzelfällen auch als 
      Akquisitionswährung einsetzen zu können, 
      z.B. im Zusammenhang mit dem Erwerb von 
      Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen 
      oder sonstigen Wirtschaftsgütern. So hat 
      sich in der Praxis gezeigt, dass es in 
      Verhandlungen vielfach notwendig ist, die 
      Gegenleistung nicht in Geld, sondern auch 
      oder ausschließlich in anderer Form 
      bereitzustellen. Die Möglichkeit, 
      Schuldverschreibungen als Gegenleistung 
      anbieten zu können, schafft damit einen 
      Vorteil im Wettbewerb um interessante 
      Akquisitionsobjekte sowie den notwendigen 
      Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum 
      Erwerb von - selbst größeren - 
      Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen 
      oder sonstigen Wirtschaftsgütern 
      liquiditätsschonend ausnutzen zu können. 
      Dies kann auch unter dem Gesichtspunkt 
      einer optimalen Finanzierungsstruktur 
      sinnvoll sein. Der Vorstand wird in jedem 
      Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von 
      der Ermächtigung zur Begebung von 
      Schuldverschreibungen mit Wandel- oder 
      Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten 
      gegen Sacheinlagen mit 
      Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen 
      wird. Er wird dies nur dann tun, wenn dies 
      im Interesse der Gesellschaft und damit 
      ihrer Aktionäre liegt. 
 
Das geänderte Bedingte Kapital 2014/2018/2020 dient 
dazu, Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder 
Wandlungspflichten auf Aktien der Gesellschaft aus 
ausgegebenen Schuldverschreibungen zu erfüllen oder den 
Gläubigern bzw. Inhabern von Schuldverschreibungen 
Aktien der Gesellschaft anstelle der Zahlung des 
fälligen Geldbetrags zu gewähren. Es ist zudem 
vorgesehen, dass die Wandlungs- und/oder Optionsrechte 
bzw. Wandlungspflichten stattdessen auch durch die 
Lieferung von eigenen Aktien oder von Aktien aus 
genehmigtem Kapital oder durch andere Leistungen bedient 
werden können. 
 
Wie bereits angekündigt und oben ausführlich dargelegt, 
beabsichtigt SLM, ihren Aktionären sowie den Gläubigern 
der von ihr begebenen Wandelanleihe 2017/2022 
voraussichtlich im Zeitraum vom 26. Juni 2020 bis 10. 
Juli 2020 eine erste Tranche von neuen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 07, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Wandelschuldverschreibungen im Volumen von EUR 15 Mio. 
zum Bezug anzubieten, deren Bedingungen u.a. vorsehen 
sollen, dass ihren Inhabern bei Eintritt bestimmter 
Bedingungen bis zu zwei weitere Tranchen von 
Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von ca. 
EUR 45 Mio. angeboten werden. Zu diesem Zweck hat der 
Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, am 26. März 
2020 auf Basis der bestehenden Ermächtigung 2018 bereits 
einen Grundsatzbeschluss gefasst, der verschiedene, aber 
noch nicht alle Einzelheiten des geplanten 
Bezugsangebots enthält. Eine endgültige Beschlussfassung 
über die Ausnutzung der bestehenden Ermächtigung 2018 
oder der unter Tagesordnungspunkt I.6 vorgeschlagenen 
geänderten Ermächtigung 2018/2020 ist jedoch noch nicht 
erfolgt. Für alle hier vorgeschlagenen Fälle des 
Bezugsrechtsausschlusses ist die Zustimmung des 
Aufsichtsrats erforderlich. Der Vorstand wird zudem in 
jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der 
unter Tagesordnungspunkt I.6 vorgeschlagenen 
Ermächtigung 2018/2020 zur Ausgabe von 
Schuldverschreibungen im Interesse der Gesellschaft ist; 
dabei wird er insbesondere auch prüfen, ob ein etwaiger 
Ausschluss des Bezugsrechts im Einzelfall sachlich 
gerechtfertigt ist. 
 
Sofern der Vorstand während eines Geschäftsjahrs eine 
der vorstehenden Ermächtigungen zum 
Bezugsrechtsausschluss im Rahmen einer Ausgabe von 
Schuldverschreibungen ausnutzt, wird er in der folgenden 
Hauptversammlung hierüber berichten. 
 
III. Weitere Angaben zur Einberufung 
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
   Die Gesamtzahl der Aktien beträgt zum Zeitpunkt 
   der Einberufung der Hauptversammlung 19.778.953 
   Stück. Sämtliche ausgegebenen Aktien gehören 
   derselben Aktiengattung an. Jede Stückaktie 
   gewährt eine Stimme; die Gesamtzahl der 
   Stimmrechte beträgt demnach im Zeitpunkt der 
   Einberufung dieser Hauptversammlung 19.778.953 
   Stimmen. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen 
   Aktien. 
2. *Virtuelle Hauptversammlung* 
 
   Auf Grundlage von Artikel 2 des Gesetzes zur 
   Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im 
   Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 
   27. März 2020 ('*COVID-19-Gesetz*') hat der 
   Vorstand der SLM Solutions Group AG mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, eine 
   Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
   Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als 
   virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Eine 
   physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer 
   Bevollmächtigten ist daher ausgeschlossen. 
 
   Die gesamte Hauptversammlung wird am 16. Juni 
   2020 ab 11.00 Uhr für ordnungsgemäß 
   angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigen 
   live im Internet über das HV-Portal übertragen. 
   Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben die 
   Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch Briefwahl oder 
   durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter, wie nachstehend 
   näher bestimmt, auszuüben. Das HV-Portal ist ab 
   Dienstag, den 26. Mai 2020, für 
   ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. 
   ihre Bevollmächtigten erreichbar. 
 
   Das Recht der Aktionäre, die Hauptversammlung im 
   Internet zu verfolgen, sowie die Rechte der 
   Aktionäre in der Hauptversammlung, 
   einschließlich der Voraussetzungen für ihre 
   Ausübung - entweder durch den Aktionär selbst 
   oder einen von ihm Bevollmächtigten -, werden in 
   dieser und den nachfolgenden Ziffern näher 
   beschrieben: 
 
   a) _Anmeldung zur Hauptversammlung_ 
 
      Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten 
      können die unter b) - e) genannten Rechte 
      nur ausüben, wenn sie sich zur 
      Hauptversammlung ordnungsgemäß 
      angemeldet haben. Das Anmeldeverfahren 
      ist in Ziff. 3 detailliert beschrieben. 
   b) _Bild- und Tonübertragung_ 
 
      Für Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten 
      wird die gesamte Hauptversammlung, 
      einschließlich einer etwaigen 
      Fragenbeantwortung und der Abstimmungen, 
      in Bild und Ton live im 
      passwortgeschützten HV-Portal unter 
 
      www.slm-solutions.com/de/hv-2020/ 
 
      übertragen. Die hierfür erforderlichen 
      persönlichen Zugangsdaten erhalten die 
      Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten nach 
      der Anmeldung zur Hauptversammlung 
      zugesendet. Andere Personen als die 
      Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten 
      können die Hauptversammlung nicht im 
      Internet verfolgen. 
   c) _Stimmrechtsausübung_ 
 
      Die Stimmrechtsausübung durch die 
      Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten 
      erfolgt im Wege der Briefwahl oder durch 
      die hierzu bevollmächtigten, mit 
      entsprechenden Weisungen ausgestatteten 
      Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. 
      Beide Möglichkeiten der 
      Stimmrechtsausübung sind in Ziff. 4 
      detailliert beschrieben. 
   d) _Fragemöglichkeit_ 
 
      Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten 
      können Fragen über Angelegenheiten der 
      Gesellschaft an die Verwaltung stellen, 
      soweit deren Beantwortung zur 
      sachgemäßen Erledigung des 
      Gegenstands der Tagesordnung erforderlich 
      ist. Um eine Beantwortung der Fragen 
      unter den erschwerten Bedingungen der 
      COVID-19-Pandemie sicherzustellen, sind 
      diese in Übereinstimmung mit Art. 2 
      § 1 Abs. 2 S. 2 COVID-19-Gesetz bis 
      spätestens *Sonntag, den 14. Juni 2020, 
      12:00 Uhr (MESZ)*, in deutscher Sprache 
      über das passwortgeschützte HV-Portal 
      unter 
 
      www.slm-solutions.com/de/hv-2020/ 
 
      bei der Gesellschaft einzureichen. 
      Entscheidend für die Fristeinhaltung ist 
      der Eingang der Frage(n) bei der 
      Gesellschaft. Der Vorstand wird 
      gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 
      COVID-19-Gesetz nach pflichtgemäßem, 
      freiem Ermessen entscheiden, welche 
      Fragen er wie beantwortet. Etwaige 
      Antworten werden entweder im Rahmen der 
      Fragenbeantwortung während der 
      Hauptversammlung gegeben oder vorab auf 
      der Website der Gesellschaft unter 
 
      www.slm-solutions.com/de/hv-2020/ 
 
      veröffentlicht. 
   e) _Einlegung von Widersprüchen_ 
 
      Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die 
      das Stimmrecht gemäß c) ausüben, 
      haben das Recht, gegen einen Beschluss 
      der Hauptversammlung über das 
      passwortgeschützte HV-Portal unter 
 
      www.slm-solutions.com/de/hv-2020/ 
 
      während der Hauptversammlung, d.h. von 
      ihrer Eröffnung bis zur Schließung 
      der Hauptversammlung, Widerspruch zu 
      Protokoll des Notars einzulegen. 
3. *Voraussetzungen für die Ausübung der 
   Aktionärsrechte, Anmeldeverfahren und 
   Nachweisstichtag* 
 
   Zur Ausübung der unter Ziff. 2.b) - e) 
   beschriebenen Aktionärsrechte sind gemäß § 
   15 der Satzung der SLM Solutions Group AG i.V.m. 
   Art. 2 § 1 Abs. 2 Nr. 2-4 COVID-19-Gesetz nur 
   diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
   hierfür rechtzeitig unter Beifügung des in § 123 
   Abs. 4 AktG (in der für die Durchführung dieser 
   Hauptversammlung maßgeblichen, bis zum 31. 
   Dezember 2019 geltenden Fassung) bestimmten 
   Nachweises ihres Anteilsbesitzes in deutscher 
   oder englischer Sprache angemeldet haben. Die 
   Anmeldung und der Nachweis müssen der 
   Gesellschaft spätestens am *Dienstag, den 9. 
   Juni 2020, 24.00 (MESZ)*, in Textform (§ 126b 
   BGB) unter der nachstehenden Postanschrift, 
   Faxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen: 
 
   SLM Solutions Group AG 
   c/o Link Market Services GmbH 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München 
   Telefax an +49 89 21027 289 
   E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 
   123 Abs. 4 AktG (in der für die Durchführung 
   dieser Hauptversammlung maßgeblichen, bis 
   zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung) ist 
   durch das depotführende Institut in Textform (§ 
   126b BGB) zu erstellen und hat sich auf den 
   Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, also 
   auf *Dienstag, den 26. Mai 2020, 0.00 Uhr 
   (MESZ)*, (Nachweisstichtag) zu beziehen. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Ausübung der unter Ziffer 2.b) bis e) 
   beschriebenen Aktionärsrechte als Aktionär nur, 
   wer den Nachweis zum Nachweisstichtag erbracht 
   hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei 
   Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des 
   Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu 
   verlangen. Wird der Nachweis nicht oder nicht in 
   gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft 
   den Aktionär zurückweisen. 
 
   Mit dem Verstreichen des Nachweisstichtags oder 
   der Anmeldung zur Hauptversammlung geht keine 
   Sperre für die Veräußerbarkeit des 
   Anteilsbesitzes einher. Insbesondere haben 
   Aktienveräußerungen nach dem 
   Nachweisstichtag für Inhalt und Umfang der unter 
   Ziffer 2.b) bis e) beschriebenen Aktionärsrechte 
   keine Bedeutung. Entsprechendes gilt für den 
   Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
   Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine 
   Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, 
   stehen die unter Ziffer 2.b) bis e) 
   beschriebenen Aktionärsrechte nicht zu. 
 
   Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und 
   des Nachweises über den Anteilsbesitz werden den 

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May 07, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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