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DGAP-HV: HeidelbergCement AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2020 in Heidelberg, rein virtuell mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: HeidelbergCement AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
HeidelbergCement AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
04.06.2020 in Heidelberg, rein virtuell mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-07 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
HeidelbergCement AG Heidelberg ISIN DE0006047004 / WKN 
604700 Einladung zur Hauptversammlung 
 
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, 
dem 4. Juni 2020, um 10.00 Uhr stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung ein. Vor dem Hintergrund der Verbreitung 
des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 wird die 
Hauptversammlung als rein virtuelle Versammlung ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft) stattfinden. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
   gebilligten Konzernabschlusses sowie des 
   zusammengefassten Lageberichts der HeidelbergCement 
   AG und des Konzerns sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die vorstehend genannten Unterlagen enthalten auch 
   den Vergütungsbericht, den erläuternden Bericht zu 
   den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 des 
   Handelsgesetzbuchs sowie den 
   Corporate-Governance-Bericht zum Geschäftsjahr 
   2019. Sie sind mit Ausnahme des festgestellten 
   Jahresabschlusses der HeidelbergCement AG 
   Bestandteil des Geschäftsberichts 2019 und können 
   nebst Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands im 
   Internet unter 
 
   www.heidelbergcement.com 
 
   auf der Seite Investor Relations/Hauptversammlung 
   vor und während der Hauptversammlung eingesehen 
   werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 
   erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
   Beschlussfassung, da der Aufsichtsrat den Jahres- 
   und Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der 
   Jahresabschluss damit festgestellt ist. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 der 
   HeidelbergCement AG beträgt 445.226.033,02 Euro. 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
   a) aus dem Bilanzgewinn je 
      gewinnbezugsberechtigter Aktie eine 
      Dividende von 0,60 Euro auszuschütten. 
      Bei Annahme dieses 
      Ausschüttungsvorschlags entfällt auf die 
      für das Geschäftsjahr 2019 
      dividendenberechtigten 198.416.477 
      Stückaktien eine Dividendensumme von 
      119.049.886,20 Euro; und 
   b) den danach verbleibenden Bilanzgewinn von 
      326.176.146,82 Euro in voller Höhe auf 
      neue Rechnung vorzutragen. 
 
   Die Dividende ist gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 
   AktG am dritten auf die Hauptversammlung folgenden 
   Geschäftstag, also am 9. Juni 2020, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das 
   Geschäftsjahr 2019 zu erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege 
   der Einzelabstimmung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands entscheiden zu lassen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das 
   Geschäftsjahr 2019 zu erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege 
   der Einzelabstimmung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu lassen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 
   sowie für die prüferische Durchsicht des verkürzten 
   Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das 
   erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2020, sofern 
   diese einer prüferischen Durchsicht unterzogen 
   werden, zu bestellen. 
 
   Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein nach 
   Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung 
   (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
   Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über 
   spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung 
   bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur 
   Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der 
   Kommission) durchgeführtes Auswahlverfahren 
   vorangegangen. Im Anschluss daran hat der 
   Prüfungsausschuss für die genannten 
   Prüfungsleistungen die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, 
   und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Berlin, empfohlen und eine begründete Präferenz für 
   die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, 
   mitgeteilt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
   durch Dritte ist und ihm keine die 
   Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne 
   von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung 
   auferlegt wurde. 
6. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
   Genehmigten Kapitals 2020 gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlage mit der Ermächtigung zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts und die entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Das bestehende, von der Hauptversammlung am 7. Mai 
   2015 beschlossene Genehmigte Kapital I, das bisher 
   nicht ausgenutzt wurde, ist am 6. Mai 2020 
   ausgelaufen. Ferner ist das bestehende, von der 
   Hauptversammlung am 7. Mai 2015 beschlossene 
   Genehmigte Kapital II, das bis zum Tag der 
   Einberufung dieser Hauptversammlung im Umfang von 
   10.500.000 Aktien bzw. nominal 31.500.000 Euro 
   ausgenutzt wurde, am 6. Mai 2020 ausgelaufen. Um 
   der Gesellschaft auch weiterhin die erforderliche 
   Flexibilität zu einem raschen Handeln am 
   Kapitalmarkt zu geben, soll nun ein neues 
   genehmigtes Kapital geschaffen werden (Genehmigtes 
   Kapital 2020), wenngleich in geringerem Umfang als 
   bisher. Hierbei soll nicht mehr zwischen dem 
   Genehmigten Kapital I (für Barkapitalerhöhungen) 
   und dem Genehmigten Kapital II (für 
   Sachkapitalerhöhungen) unterschieden werden, 
   sondern ein einheitliches genehmigtes Kapital 
   geschaffen werden, das sowohl für Bar- als auch für 
   Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung steht. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes 
   zu beschließen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats bis zum Ablauf des 3. Juni 
      2025 einmalig oder mehrmals in Teilbeträgen 
      um bis zu insgesamt 178.500.000 Euro durch 
      Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
      Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
      zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). 
 
      Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können 
      auch ganz oder teilweise von einem oder 
      mehreren durch den Vorstand bestimmten 
      Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne 
      des § 186 Abs. 5 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) 
      mit der Verpflichtung übernommen werden, sie 
      den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
      Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
      der Aktionäre auszuschließen, 
 
      (i)   um etwaige Spitzenbeträge zu 
            verwerten, 
      (ii)  soweit es erforderlich ist, um 
            Inhabern oder Gläubigern der von 
            der Gesellschaft oder ihren 
            nachgeordneten Konzernunternehmen 
            bereits oder künftig ausgegebenen 
            Optionsscheinen, 
            Wandelschuldverschreibungen, 
            Genussrechten oder 
            Gewinnschuldverschreibungen ein 
            Bezugsrecht auf neue Stückaktien 
            in dem Umfang zu gewähren, wie es 
            ihnen nach Ausübung der Options- 
            und/oder Wandlungsrechte bzw. nach 
            Erfüllung einer Options- und/oder 
            Wandlungspflicht zustehen würde, 
            und/oder 
      (iii) bei einer Kapitalerhöhung gegen 
            Bareinlagen, wenn der 
            Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
            Börsenpreis der bereits 
            börsennotierten Aktien der 
            Gesellschaft nicht wesentlich im 
            Sinne von § 203 Abs. 1 und 2, § 
            186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
            unterschreitet und das rechnerisch 
            auf die unter Ausschluss des 
            Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 
            entfallende Grundkapital insgesamt 
            10% des Grundkapitals, das die 
            Gesellschaft zum Zeitpunkt des 
            Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
            oder - soweit niedriger - zum 
            Zeitpunkt der Ausübung dieser 
            Ermächtigung hat, nicht 
            überschreitet. Auf die vorgenannte 
            10%-Grenze sind diejenigen Aktien 
            anzurechnen, die während der 
            Laufzeit dieser Ermächtigung 
            anderweitig in Anwendung von § 186 
            Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
            Ausschluss des Bezugsrechts 

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