DGAP-News: HeidelbergCement AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung HeidelbergCement AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2020 in Heidelberg, rein virtuell mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-05-07 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. HeidelbergCement AG Heidelberg ISIN DE0006047004 / WKN 604700 Einladung zur Hauptversammlung Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 4. Juni 2020, um 10.00 Uhr stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Vor dem Hintergrund der Verbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 wird die Hauptversammlung als rein virtuelle Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) stattfinden. *Tagesordnung* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts der HeidelbergCement AG und des Konzerns sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Die vorstehend genannten Unterlagen enthalten auch den Vergütungsbericht, den erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sowie den Corporate-Governance-Bericht zum Geschäftsjahr 2019. Sie sind mit Ausnahme des festgestellten Jahresabschlusses der HeidelbergCement AG Bestandteil des Geschäftsberichts 2019 und können nebst Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands im Internet unter www.heidelbergcement.com auf der Seite Investor Relations/Hauptversammlung vor und während der Hauptversammlung eingesehen werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung, da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 der HeidelbergCement AG beträgt 445.226.033,02 Euro. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, a) aus dem Bilanzgewinn je gewinnbezugsberechtigter Aktie eine Dividende von 0,60 Euro auszuschütten. Bei Annahme dieses Ausschüttungsvorschlags entfällt auf die für das Geschäftsjahr 2019 dividendenberechtigten 198.416.477 Stückaktien eine Dividendensumme von 119.049.886,20 Euro; und b) den danach verbleibenden Bilanzgewinn von 326.176.146,82 Euro in voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen. Die Dividende ist gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten auf die Hauptversammlung folgenden Geschäftstag, also am 9. Juni 2020, fällig. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 zu erteilen. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands entscheiden zu lassen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 zu erteilen. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu lassen. 5. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 sowie für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2020, sofern diese einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden, zu bestellen. Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein nach Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen. Im Anschluss daran hat der Prüfungsausschuss für die genannten Prüfungsleistungen die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, empfohlen und eine begründete Präferenz für die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, mitgeteilt. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. 6. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 gegen Bar- und/oder Sacheinlage mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und die entsprechende Satzungsänderung* Das bestehende, von der Hauptversammlung am 7. Mai 2015 beschlossene Genehmigte Kapital I, das bisher nicht ausgenutzt wurde, ist am 6. Mai 2020 ausgelaufen. Ferner ist das bestehende, von der Hauptversammlung am 7. Mai 2015 beschlossene Genehmigte Kapital II, das bis zum Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung im Umfang von 10.500.000 Aktien bzw. nominal 31.500.000 Euro ausgenutzt wurde, am 6. Mai 2020 ausgelaufen. Um der Gesellschaft auch weiterhin die erforderliche Flexibilität zu einem raschen Handeln am Kapitalmarkt zu geben, soll nun ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden (Genehmigtes Kapital 2020), wenngleich in geringerem Umfang als bisher. Hierbei soll nicht mehr zwischen dem Genehmigten Kapital I (für Barkapitalerhöhungen) und dem Genehmigten Kapital II (für Sachkapitalerhöhungen) unterschieden werden, sondern ein einheitliches genehmigtes Kapital geschaffen werden, das sowohl für Bar- als auch für Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung steht. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen: a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum Ablauf des 3. Juni 2025 einmalig oder mehrmals in Teilbeträgen um bis zu insgesamt 178.500.000 Euro durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können auch ganz oder teilweise von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, (i) um etwaige Spitzenbeträge zu verwerten, (ii) soweit es erforderlich ist, um Inhabern oder Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren nachgeordneten Konzernunternehmen bereits oder künftig ausgegebenen Optionsscheinen, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Stückaktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung einer Options- und/oder Wandlungspflicht zustehen würde, und/oder (iii) bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich im Sinne von § 203 Abs. 1 und 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und das rechnerisch auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien entfallende Grundkapital insgesamt 10% des Grundkapitals, das die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - soweit niedriger - zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung hat, nicht überschreitet. Auf die vorgenannte 10%-Grenze sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung anderweitig in Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts
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May 07, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
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