Anzeige
Mehr »
Donnerstag, 03.07.2025 - Börsentäglich über 12.000 News
+210 % Kursgewinn Year to Date: Neuausrichtung nimmt Fahrt auf - jetzt exklusives CEO-Interview ansehen!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
344 Leser
Artikel bewerten:
(1)

DGAP-HV: HeidelbergCement AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: HeidelbergCement AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2020 in Heidelberg, rein virtuell mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: HeidelbergCement AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
HeidelbergCement AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
04.06.2020 in Heidelberg, rein virtuell mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-07 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
HeidelbergCement AG Heidelberg ISIN DE0006047004 / WKN 
604700 Einladung zur Hauptversammlung 
 
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, 
dem 4. Juni 2020, um 10.00 Uhr stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung ein. Vor dem Hintergrund der Verbreitung 
des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 wird die 
Hauptversammlung als rein virtuelle Versammlung ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft) stattfinden. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
   gebilligten Konzernabschlusses sowie des 
   zusammengefassten Lageberichts der HeidelbergCement 
   AG und des Konzerns sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die vorstehend genannten Unterlagen enthalten auch 
   den Vergütungsbericht, den erläuternden Bericht zu 
   den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 des 
   Handelsgesetzbuchs sowie den 
   Corporate-Governance-Bericht zum Geschäftsjahr 
   2019. Sie sind mit Ausnahme des festgestellten 
   Jahresabschlusses der HeidelbergCement AG 
   Bestandteil des Geschäftsberichts 2019 und können 
   nebst Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands im 
   Internet unter 
 
   www.heidelbergcement.com 
 
   auf der Seite Investor Relations/Hauptversammlung 
   vor und während der Hauptversammlung eingesehen 
   werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 
   erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
   Beschlussfassung, da der Aufsichtsrat den Jahres- 
   und Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der 
   Jahresabschluss damit festgestellt ist. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 der 
   HeidelbergCement AG beträgt 445.226.033,02 Euro. 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
   a) aus dem Bilanzgewinn je 
      gewinnbezugsberechtigter Aktie eine 
      Dividende von 0,60 Euro auszuschütten. 
      Bei Annahme dieses 
      Ausschüttungsvorschlags entfällt auf die 
      für das Geschäftsjahr 2019 
      dividendenberechtigten 198.416.477 
      Stückaktien eine Dividendensumme von 
      119.049.886,20 Euro; und 
   b) den danach verbleibenden Bilanzgewinn von 
      326.176.146,82 Euro in voller Höhe auf 
      neue Rechnung vorzutragen. 
 
   Die Dividende ist gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 
   AktG am dritten auf die Hauptversammlung folgenden 
   Geschäftstag, also am 9. Juni 2020, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das 
   Geschäftsjahr 2019 zu erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege 
   der Einzelabstimmung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands entscheiden zu lassen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das 
   Geschäftsjahr 2019 zu erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege 
   der Einzelabstimmung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu lassen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 
   sowie für die prüferische Durchsicht des verkürzten 
   Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das 
   erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2020, sofern 
   diese einer prüferischen Durchsicht unterzogen 
   werden, zu bestellen. 
 
   Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein nach 
   Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung 
   (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
   Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über 
   spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung 
   bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur 
   Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der 
   Kommission) durchgeführtes Auswahlverfahren 
   vorangegangen. Im Anschluss daran hat der 
   Prüfungsausschuss für die genannten 
   Prüfungsleistungen die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, 
   und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Berlin, empfohlen und eine begründete Präferenz für 
   die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, 
   mitgeteilt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
   durch Dritte ist und ihm keine die 
   Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne 
   von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung 
   auferlegt wurde. 
6. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
   Genehmigten Kapitals 2020 gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlage mit der Ermächtigung zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts und die entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Das bestehende, von der Hauptversammlung am 7. Mai 
   2015 beschlossene Genehmigte Kapital I, das bisher 
   nicht ausgenutzt wurde, ist am 6. Mai 2020 
   ausgelaufen. Ferner ist das bestehende, von der 
   Hauptversammlung am 7. Mai 2015 beschlossene 
   Genehmigte Kapital II, das bis zum Tag der 
   Einberufung dieser Hauptversammlung im Umfang von 
   10.500.000 Aktien bzw. nominal 31.500.000 Euro 
   ausgenutzt wurde, am 6. Mai 2020 ausgelaufen. Um 
   der Gesellschaft auch weiterhin die erforderliche 
   Flexibilität zu einem raschen Handeln am 
   Kapitalmarkt zu geben, soll nun ein neues 
   genehmigtes Kapital geschaffen werden (Genehmigtes 
   Kapital 2020), wenngleich in geringerem Umfang als 
   bisher. Hierbei soll nicht mehr zwischen dem 
   Genehmigten Kapital I (für Barkapitalerhöhungen) 
   und dem Genehmigten Kapital II (für 
   Sachkapitalerhöhungen) unterschieden werden, 
   sondern ein einheitliches genehmigtes Kapital 
   geschaffen werden, das sowohl für Bar- als auch für 
   Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung steht. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes 
   zu beschließen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats bis zum Ablauf des 3. Juni 
      2025 einmalig oder mehrmals in Teilbeträgen 
      um bis zu insgesamt 178.500.000 Euro durch 
      Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
      Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
      zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). 
 
      Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können 
      auch ganz oder teilweise von einem oder 
      mehreren durch den Vorstand bestimmten 
      Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne 
      des § 186 Abs. 5 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) 
      mit der Verpflichtung übernommen werden, sie 
      den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
      Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
      der Aktionäre auszuschließen, 
 
      (i)   um etwaige Spitzenbeträge zu 
            verwerten, 
      (ii)  soweit es erforderlich ist, um 
            Inhabern oder Gläubigern der von 
            der Gesellschaft oder ihren 
            nachgeordneten Konzernunternehmen 
            bereits oder künftig ausgegebenen 
            Optionsscheinen, 
            Wandelschuldverschreibungen, 
            Genussrechten oder 
            Gewinnschuldverschreibungen ein 
            Bezugsrecht auf neue Stückaktien 
            in dem Umfang zu gewähren, wie es 
            ihnen nach Ausübung der Options- 
            und/oder Wandlungsrechte bzw. nach 
            Erfüllung einer Options- und/oder 
            Wandlungspflicht zustehen würde, 
            und/oder 
      (iii) bei einer Kapitalerhöhung gegen 
            Bareinlagen, wenn der 
            Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
            Börsenpreis der bereits 
            börsennotierten Aktien der 
            Gesellschaft nicht wesentlich im 
            Sinne von § 203 Abs. 1 und 2, § 
            186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
            unterschreitet und das rechnerisch 
            auf die unter Ausschluss des 
            Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 
            entfallende Grundkapital insgesamt 
            10% des Grundkapitals, das die 
            Gesellschaft zum Zeitpunkt des 
            Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
            oder - soweit niedriger - zum 
            Zeitpunkt der Ausübung dieser 
            Ermächtigung hat, nicht 
            überschreitet. Auf die vorgenannte 
            10%-Grenze sind diejenigen Aktien 
            anzurechnen, die während der 
            Laufzeit dieser Ermächtigung 
            anderweitig in Anwendung von § 186 
            Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
            Ausschluss des Bezugsrechts 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 07, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HeidelbergCement AG: Bekanntmachung der -2-

ausgegeben werden. Auf die 
            vorgenannte 10%-Grenze werden auch 
            neue Aktien angerechnet, die zur 
            Bedienung von Bezugsrechten aus 
            Options- bzw. Wandlungsrechten 
            oder -pflichten aus 
            Optionsscheinen, 
            Schuldverschreibungen, 
            Genussrechten oder 
            Gewinnschuldverschreibungen 
            ausgegeben werden oder auszugeben 
            sind, sofern diese während der 
            Laufzeit des Genehmigten Kapitals 
            2020 in entsprechender Anwendung 
            des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
            Ausschluss des Bezugsrechts 
            ausgegeben wurden. Auf diese 
            Begrenzung sind außerdem 
            eigene Aktien anzurechnen, die 
            während der Laufzeit des 
            Genehmigten Kapitals 2020 aufgrund 
            einer Ermächtigung gemäß §§ 
            71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 
            Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
            Bezugsrechts veräußert 
            werden, und/oder 
      (iv)  soweit die Kapitalerhöhung gegen 
            Sacheinlagen erfolgt, insbesondere 
            zum Zwecke des Erwerbs von 
            Unternehmen, von 
            Unternehmensteilen, von 
            Beteiligungen an Unternehmen oder 
            von sonstigen 
            Vermögensgegenständen oder im 
            Rahmen der Umsetzung einer 
            Sach-/Wahldividende. 
 
      Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der 
      auf Aktien entfällt, die nach vorstehenden 
      Ziffern (ii) bis (iv) unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts ausgegeben werden, darf 
      insgesamt 10% des im Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung der Hauptversammlung 
      bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft 
      nicht übersteigen. Auf die vorgenannte 
      10%-Grenze ist das auf diejenigen Aktien 
      entfallende Grundkapital anzurechnen, die 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
      unter Bezugsrechtsausschluss aus genehmigtem 
      Kapital (jedoch ausgenommen die Ausgabe 
      unter Bezugsrechtsausschluss für 
      Spitzenbeträge) oder aus bedingtem Kapital 
      ausgegeben werden. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
      der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, 
      insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und 
      die Bedingungen der Aktienausgabe, 
      festzulegen. 
   b) Die bestehenden Absätze 2 und 3 des § 4 der 
      Satzung werden aufgehoben, ein neuer Absatz 
      2 mit dem nachfolgend wiedergegebenen 
      Wortlaut eingefügt und der bestehende Absatz 
      4 des § 4 der Satzung wird in Absatz 3 
      umbenannt: 
 
      '_(2) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats bis zum Ablauf des 3. Juni 
      2025 einmalig oder mehrmals in Teilbeträgen 
      um bis zu insgesamt 178.500.000 Euro durch 
      Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
      Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
      zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020)._ 
 
      Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können 
      auch ganz oder teilweise von einem oder 
      mehreren durch den Vorstand bestimmten 
      Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne 
      des § 186 Abs. 5 Satz 1 Aktiengesetz mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
      Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
      der Aktionäre auszuschließen, 
 
      (i)   _um etwaige Spitzenbeträge zu 
            verwerten,_ 
      (ii)  soweit es erforderlich ist, um 
            Inhabern oder Gläubigern der von 
            der Gesellschaft oder ihren 
            nachgeordneten Konzernunternehmen 
            bereits oder künftig ausgegebenen 
            Optionsscheinen, 
            Wandelschuldverschreibungen, 
            Genussrechten oder 
            Gewinnschuldverschreibungen ein 
            Bezugsrecht auf neue Stückaktien 
            in dem Umfang zu gewähren, wie es 
            ihnen nach Ausübung der Options- 
            und/oder Wandlungsrechte bzw. nach 
            Erfüllung einer Options- und/oder 
            Wandlungspflicht zustehen würde, 
            und/oder 
      (iii) bei einer Kapitalerhöhung gegen 
            Bareinlagen, wenn der 
            Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
            Börsenpreis der bereits 
            börsennotierten Aktien der 
            Gesellschaft nicht wesentlich im 
            Sinne von § 203 Abs. 1 und 2, § 
            186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz 
            unterschreitet und das rechnerisch 
            auf die unter Ausschluss des 
            Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 
            entfallende Grundkapital insgesamt 
            10% des Grundkapitals, das die 
            Gesellschaft zum Zeitpunkt des 
            Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
            oder - soweit niedriger - zum 
            Zeitpunkt der Ausübung dieser 
            Ermächtigung hat, nicht 
            überschreitet. Auf die vorgenannte 
            10%-Grenze sind diejenigen Aktien 
            anzurechnen, die während der 
            Laufzeit dieser Ermächtigung 
            anderweitig in Anwendung von § 186 
            Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
            Ausschluss des Bezugsrechts 
            ausgegeben werden. Auf die 
            vorgenannte 10%-Grenze werden auch 
            neue Aktien angerechnet, die zur 
            Bedienung von Bezugsrechten aus 
            Options- bzw. Wandlungsrechten 
            oder -pflichten aus 
            Optionsscheinen, 
            Schuldverschreibungen, 
            Genussrechten oder 
            Gewinnschuldverschreibungen 
            ausgegeben werden oder auszugeben 
            sind, sofern diese während der 
            Laufzeit des Genehmigten Kapitals 
            2020 in entsprechender Anwendung 
            des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
            Ausschluss des Bezugsrechts 
            ausgegeben werden. Auf diese 
            Begrenzung sind außerdem 
            eigene Aktien anzurechnen, die 
            während der Laufzeit des 
            Genehmigten Kapitals 2020 aufgrund 
            einer Ermächtigung gemäß §§ 
            71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 
            Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
            Bezugsrechts veräußert 
            werden, und/oder 
      (iv)  _soweit die Kapitalerhöhung gegen 
            Sacheinlagen erfolgt, insbesondere 
            zum Zwecke des Erwerbs von 
            Unternehmen, von 
            Unternehmensteilen, von 
            Beteiligungen an Unternehmen oder 
            von sonstigen 
            Vermögensgegenständen oder im 
            Rahmen der Umsetzung einer 
            Sach-/Wahldividende._ 
 
      Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der 
      auf Aktien entfällt, die nach vorstehenden 
      Ziffern (ii) bis (iv) unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts ausgegeben werden, darf 
      insgesamt 10% des im Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung der Hauptversammlung 
      bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft 
      nicht übersteigen. Auf die vorgenannte 
      10%-Grenze ist das auf diejenigen Aktien 
      entfallende Grundkapital anzurechnen, die 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
      unter Bezugsrechtsausschluss aus genehmigtem 
      Kapital (jedoch ausgenommen die Ausgabe 
      unter Bezugsrechtsausschluss für 
      Spitzenbeträge) oder aus bedingtem Kapital 
      ausgegeben werden. 
 
      _Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
      der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, 
      insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und 
      die Bedingungen der Aktienausgabe, 
      festzulegen._' 
   c) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der 
      Satzung nach vollständiger oder teilweiser 
      Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals 
      entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
      Genehmigten Kapitals 2020 und, falls das 
      Genehmigte Kapital 2020 bis zum Ablauf des 
      3. Juni 2025 nicht oder nicht vollständig 
      ausgenutzt worden sein sollte, nach dem 3. 
      Juni 2025 anzupassen. 
 
*Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre* 
 
Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 des Gesetzes über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
(COVID-19-Gesetz) hat der Vorstand mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft) als virtuelle Hauptversammlung 
abgehalten wird. Ferner hat der Vorstand mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats entschieden, von der Verkürzung der 
Fristen gemäß § 1 Abs. 3 des COVID-19-Gesetzes 
Gebrauch zu machen. Die Hauptversammlung findet unter 
Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und des 
Vorsitzenden des Vorstands und weiterer Mitglieder des 
Aufsichtsrats und des Vorstands, der Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft sowie eines mit der Niederschrift der 
Hauptversammlung beauftragten Notars in den 
Geschäftsräumen der Gesellschaft in Heidelberg, Berliner 
Straße 6, statt. 
 
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 
als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 07, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen in den Abläufen 
der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre. 
 
*Voraussetzungen für die Verfolgung der virtuellen 
Hauptversammlung im Internet und die Ausübung des 
Stimmrechts (mit Nachweisstichtag und dessen Bedeutung)* 
 
Für die Aktionäre erfolgt eine Bild- und Tonübertragung 
der gesamten Hauptversammlung im Internet über das 
nachfolgend erläuterte InvestorPortal, das unter 
 
www.heidelbergcement.com/de/hauptversammlung-2020 
 
zugänglich sein wird. 
 
Zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Internet 
und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 16 Abs. 
1 der Satzung der Gesellschaft in Verbindung mit § 1 Abs. 
3 des COVID-19-Gesetzes diejenigen Aktionäre berechtigt, 
die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der 
Gesellschaft ihren Aktienbesitz, bezogen auf den Beginn 
des 12. Tages vor der Hauptversammlung, also auf den 23. 
Mai 2020, 0.00 Uhr, (sog. Nachweisstichtag) nachgewiesen 
haben. Der Nachweis ist durch eine in Textform erstellte 
Bescheinigung des depotführenden Instituts über den 
Aktienbesitz zu erbringen. 
 
Die Anmeldung muss der Gesellschaft bis spätestens sechs 
Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 28. Mai 2020, 
24.00 Uhr, unter der folgenden Adresse 
 
HeidelbergCement AG 
c/o Deutsche Bank AG 
Securities Production 
General Meetings 
Postfach 20 01 07 
60605 Frankfurt am Main 
 
Telefax: +49 (0) 69 12012-86045 
E-Mail: wp.hv@db-is.com 
 
zugegangen sein. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss der 
Gesellschaft spätestens am vierten Tag vor der 
Hauptversammlung, also spätestens am 31. Mai 2020, 24.00 
Uhr, unter der vorgenannten Adresse zugegangen sein. 
 
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der 
Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten 
weiteren Nachweis zu verlangen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an 
der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als 
Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die 
Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts 
bemessen sich dabei ausschließlich nach dem im 
Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
Nachweisstichtag. Die Aktien werden durch eine Anmeldung 
zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können 
deshalb über ihre Aktien auch ab dem Nachweisstichtag und 
auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. 
Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist 
für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen 
von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf 
den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für 
Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch 
keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, 
sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Für die 
Dividendenberechtigung hat der Nachweisstichtag keine 
Bedeutung. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres 
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben 
genannten Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten 
für die virtuelle Hauptversammlung übersandt, die die 
Zugangsdaten für das internetgestützte System 
InvestorPortal (nachfolgend 'InvestorPortal') sowie ein 
integriertes Formular für die Abgabe von Vollmachten, 
Weisungen an Stimmrechtsvertreter und Briefwahlstimmen 
nebst weiteren Erläuterungen enthalten. 
 
Das InvestorPortal ist über folgende Internetseite der 
Gesellschaft zu erreichen: 
 
www.heidelbergcement.com/de/hauptversammlung-2020 
 
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte 
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für 
die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises 
ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. 
Aktionäre, die rechtzeitig die Eintrittskarte für die 
Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden 
Institut angefordert haben, brauchen nichts weiter zu 
veranlassen. Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes 
werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut 
vorgenommen. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei 
der Eintrittskarte um ein reines Organisationsmittel und 
keine zusätzliche Teilnahmebedingung handelt. 
 
Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich auf der 
Internetseite 
 
www.heidelbergcement.com/de/hauptversammlung-2020 
 
*Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* 
 
Aktionäre, die die Hauptversammlung nicht persönlich 
verfolgen und/oder ihr Stimmrecht nicht persönlich im Wege 
der Briefwahl ausüben möchten, können sich bei der 
Ausübung ihrer Rechte auch durch einen Bevollmächtigten, 
z. B. ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, 
vertreten lassen. Diese werden dann die Briefwahl oder den 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nutzen. Auch in 
diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung und den 
Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Aktionär oder den 
Bevollmächtigten Sorge zu tragen. Bevollmächtigt der 
Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft 
eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Wenn weder Intermediäre (also z. B. ein Kreditinstitut) 
noch - soweit sie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG 
gleichgestellt sind - Aktionärsvereinigungen noch 
Stimmrechtsberater noch Personen, die sich 
geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des 
Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, 
bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung der 
Vollmacht, ihre Änderung, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
der Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung 
das Vollmachtsformular, das auf der Eintrittskarte 
abgedruckt und im Internet unter der Internet-Adresse 
 
www.heidelbergcement.com 
 
auf der Seite Investor Relations/Hauptversammlung abrufbar 
ist, benutzen. Möglich ist aber auch die Ausstellung einer 
gesonderten Vollmacht in Textform. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihre Änderung, ihr 
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung sind per 
Post, per Telefax oder per E-Mail bis zum 3. Juni 2020, 
24.00 Uhr, an die folgende Adresse zu übermitteln: 
 
HeidelbergCement AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 (0) 89 30903-74675 
E-Mail: HCAG-HV2020@computershare.de 
 
Über das InvestorPortal sind die Erteilung der 
Vollmacht, ihre Änderung, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung bis zum Ende der 
Hauptversammlung möglich. Ab Beginn der Abstimmung in der 
Hauptversammlung kann auch der Bevollmächtigte nur noch 
Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung 
einlegen. 
 
Maßgeblich ist in allen Fällen der Eingang bei der 
Gesellschaft. 
 
Intermediäre (also z. B. Kreditinstitute) und - soweit sie 
diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellt sind - 
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und Personen, 
die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur 
Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, 
können zum Verfahren für ihre eigene Bevollmächtigung 
abweichende Regelungen vorsehen. Aktionäre werden gebeten, 
sich mit diesen Personen oder Institutionen über die 
jeweilige Form der Bevollmächtigung abzustimmen. 
 
*Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* 
 
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären und deren 
Bevollmächtigten weiter die Möglichkeit, das Stimmrecht 
durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
als Bevollmächtigte nach ihren Weisungen in der 
Hauptversammlung ausüben zu lassen. Ein entsprechender 
Vollmachts- und Weisungsvordruck zur Bevollmächtigung 
eines Mitarbeiters der Gesellschaft ist der Eintrittskarte 
beigefügt und im Internet unter der Internet-Adresse 
 
www.heidelbergcement.com 
 
auf der Seite Investor Relations/Hauptversammlung 
abrufbar. Soweit Mitarbeiter der Gesellschaft 
bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall 
Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. 
Die Mitarbeiter der Gesellschaft sind verpflichtet, 
weisungsgemäß abzustimmen. Bitte beachten Sie, dass 
die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft keine Aufträge 
zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen und dass die 
Stimmrechtsvertreter nur für die Abstimmung über Anträge 
zur Verfügung stehen, zu denen es zusammen mit der 
Einberufung oder später bekanntgemachte Vorschläge von 
Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder 
von Aktionären nach § 124 Abs. 1 AktG gibt. 
 
Vollmachten für die Stimmrechtsvertreter unter Erteilung 
ausdrücklicher Weisungen, deren Änderung und deren 
Widerruf müssen unter Verwendung des hierfür vorgesehenen 
Formulars per Post, per Telefax oder per E-Mail bei der 
Gesellschaft bis spätestens zum 3. Juni 2020, 24.00 Uhr, 
unter folgender Adresse eingehen: 
 
HeidelbergCement AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 (0) 89 30903-74675 
E-Mail: HCAG-HV2020@computershare.de 
 
Über das InvestorPortal sind die Erteilung der 
Vollmacht und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft, ihre Änderung und ihr Widerruf bis zum 
Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung möglich. 
 
Maßgeblich ist in allen Fällen der Eingang bei der 
Gesellschaft. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 07, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

© 2020 Dow Jones News
Die USA haben fertig! 5 Aktien für den China-Boom
Die Finanzwelt ist im Umbruch! Nach Jahren der Dominanz erschüttert Donald Trumps erratische Wirtschaftspolitik das Fundament des amerikanischen Kapitalismus. Handelskriege, Rekordzölle und politische Isolation haben eine Kapitalflucht historischen Ausmaßes ausgelöst.

Milliarden strömen aus den USA – und suchen neue, lukrative Ziele. Und genau hier kommt China ins Spiel. Trotz aller Spannungen wächst die chinesische Wirtschaft dynamisch weiter, Innovation und Digitalisierung treiben die Märkte an.

Im kostenlosen Spezialreport stellen wir Ihnen 5 Aktien aus China vor, die vom US-Niedergang profitieren und das Potenzial haben, den Markt regelrecht zu überflügeln. Wer jetzt klug investiert, sichert sich den Zugang zu den neuen Wachstums-Champions von morgen.

Holen Sie sich den neuesten Report! Verpassen Sie nicht, welche 5 Aktien die Konkurrenz aus den USA outperformen dürften, und laden Sie sich das Gratis-PDF jetzt kostenlos herunter.

Dieses exklusive Angebot gilt aber nur für kurze Zeit! Daher jetzt downloaden!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.