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(1)

DGAP-HV: HeidelbergCement AG: Bekanntmachung der -6-

DJ DGAP-HV: HeidelbergCement AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2020 in Heidelberg, rein virtuell mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: HeidelbergCement AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
HeidelbergCement AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
04.06.2020 in Heidelberg, rein virtuell mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-07 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
HeidelbergCement AG Heidelberg ISIN DE0006047004 / WKN 
604700 Einladung zur Hauptversammlung 
 
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, 
dem 4. Juni 2020, um 10.00 Uhr stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung ein. Vor dem Hintergrund der Verbreitung 
des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 wird die 
Hauptversammlung als rein virtuelle Versammlung ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft) stattfinden. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
   gebilligten Konzernabschlusses sowie des 
   zusammengefassten Lageberichts der HeidelbergCement 
   AG und des Konzerns sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die vorstehend genannten Unterlagen enthalten auch 
   den Vergütungsbericht, den erläuternden Bericht zu 
   den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 des 
   Handelsgesetzbuchs sowie den 
   Corporate-Governance-Bericht zum Geschäftsjahr 
   2019. Sie sind mit Ausnahme des festgestellten 
   Jahresabschlusses der HeidelbergCement AG 
   Bestandteil des Geschäftsberichts 2019 und können 
   nebst Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands im 
   Internet unter 
 
   www.heidelbergcement.com 
 
   auf der Seite Investor Relations/Hauptversammlung 
   vor und während der Hauptversammlung eingesehen 
   werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 
   erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
   Beschlussfassung, da der Aufsichtsrat den Jahres- 
   und Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der 
   Jahresabschluss damit festgestellt ist. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 der 
   HeidelbergCement AG beträgt 445.226.033,02 Euro. 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
   a) aus dem Bilanzgewinn je 
      gewinnbezugsberechtigter Aktie eine 
      Dividende von 0,60 Euro auszuschütten. 
      Bei Annahme dieses 
      Ausschüttungsvorschlags entfällt auf die 
      für das Geschäftsjahr 2019 
      dividendenberechtigten 198.416.477 
      Stückaktien eine Dividendensumme von 
      119.049.886,20 Euro; und 
   b) den danach verbleibenden Bilanzgewinn von 
      326.176.146,82 Euro in voller Höhe auf 
      neue Rechnung vorzutragen. 
 
   Die Dividende ist gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 
   AktG am dritten auf die Hauptversammlung folgenden 
   Geschäftstag, also am 9. Juni 2020, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das 
   Geschäftsjahr 2019 zu erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege 
   der Einzelabstimmung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands entscheiden zu lassen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das 
   Geschäftsjahr 2019 zu erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege 
   der Einzelabstimmung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu lassen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 
   sowie für die prüferische Durchsicht des verkürzten 
   Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das 
   erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2020, sofern 
   diese einer prüferischen Durchsicht unterzogen 
   werden, zu bestellen. 
 
   Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein nach 
   Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung 
   (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
   Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über 
   spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung 
   bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur 
   Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der 
   Kommission) durchgeführtes Auswahlverfahren 
   vorangegangen. Im Anschluss daran hat der 
   Prüfungsausschuss für die genannten 
   Prüfungsleistungen die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, 
   und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Berlin, empfohlen und eine begründete Präferenz für 
   die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, 
   mitgeteilt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
   durch Dritte ist und ihm keine die 
   Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne 
   von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung 
   auferlegt wurde. 
6. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
   Genehmigten Kapitals 2020 gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlage mit der Ermächtigung zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts und die entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Das bestehende, von der Hauptversammlung am 7. Mai 
   2015 beschlossene Genehmigte Kapital I, das bisher 
   nicht ausgenutzt wurde, ist am 6. Mai 2020 
   ausgelaufen. Ferner ist das bestehende, von der 
   Hauptversammlung am 7. Mai 2015 beschlossene 
   Genehmigte Kapital II, das bis zum Tag der 
   Einberufung dieser Hauptversammlung im Umfang von 
   10.500.000 Aktien bzw. nominal 31.500.000 Euro 
   ausgenutzt wurde, am 6. Mai 2020 ausgelaufen. Um 
   der Gesellschaft auch weiterhin die erforderliche 
   Flexibilität zu einem raschen Handeln am 
   Kapitalmarkt zu geben, soll nun ein neues 
   genehmigtes Kapital geschaffen werden (Genehmigtes 
   Kapital 2020), wenngleich in geringerem Umfang als 
   bisher. Hierbei soll nicht mehr zwischen dem 
   Genehmigten Kapital I (für Barkapitalerhöhungen) 
   und dem Genehmigten Kapital II (für 
   Sachkapitalerhöhungen) unterschieden werden, 
   sondern ein einheitliches genehmigtes Kapital 
   geschaffen werden, das sowohl für Bar- als auch für 
   Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung steht. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes 
   zu beschließen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats bis zum Ablauf des 3. Juni 
      2025 einmalig oder mehrmals in Teilbeträgen 
      um bis zu insgesamt 178.500.000 Euro durch 
      Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
      Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
      zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). 
 
      Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können 
      auch ganz oder teilweise von einem oder 
      mehreren durch den Vorstand bestimmten 
      Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne 
      des § 186 Abs. 5 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) 
      mit der Verpflichtung übernommen werden, sie 
      den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
      Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
      der Aktionäre auszuschließen, 
 
      (i)   um etwaige Spitzenbeträge zu 
            verwerten, 
      (ii)  soweit es erforderlich ist, um 
            Inhabern oder Gläubigern der von 
            der Gesellschaft oder ihren 
            nachgeordneten Konzernunternehmen 
            bereits oder künftig ausgegebenen 
            Optionsscheinen, 
            Wandelschuldverschreibungen, 
            Genussrechten oder 
            Gewinnschuldverschreibungen ein 
            Bezugsrecht auf neue Stückaktien 
            in dem Umfang zu gewähren, wie es 
            ihnen nach Ausübung der Options- 
            und/oder Wandlungsrechte bzw. nach 
            Erfüllung einer Options- und/oder 
            Wandlungspflicht zustehen würde, 
            und/oder 
      (iii) bei einer Kapitalerhöhung gegen 
            Bareinlagen, wenn der 
            Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
            Börsenpreis der bereits 
            börsennotierten Aktien der 
            Gesellschaft nicht wesentlich im 
            Sinne von § 203 Abs. 1 und 2, § 
            186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
            unterschreitet und das rechnerisch 
            auf die unter Ausschluss des 
            Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 
            entfallende Grundkapital insgesamt 
            10% des Grundkapitals, das die 
            Gesellschaft zum Zeitpunkt des 
            Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
            oder - soweit niedriger - zum 
            Zeitpunkt der Ausübung dieser 
            Ermächtigung hat, nicht 
            überschreitet. Auf die vorgenannte 
            10%-Grenze sind diejenigen Aktien 
            anzurechnen, die während der 
            Laufzeit dieser Ermächtigung 
            anderweitig in Anwendung von § 186 
            Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
            Ausschluss des Bezugsrechts 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 07, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HeidelbergCement AG: Bekanntmachung der -2-

ausgegeben werden. Auf die 
            vorgenannte 10%-Grenze werden auch 
            neue Aktien angerechnet, die zur 
            Bedienung von Bezugsrechten aus 
            Options- bzw. Wandlungsrechten 
            oder -pflichten aus 
            Optionsscheinen, 
            Schuldverschreibungen, 
            Genussrechten oder 
            Gewinnschuldverschreibungen 
            ausgegeben werden oder auszugeben 
            sind, sofern diese während der 
            Laufzeit des Genehmigten Kapitals 
            2020 in entsprechender Anwendung 
            des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
            Ausschluss des Bezugsrechts 
            ausgegeben wurden. Auf diese 
            Begrenzung sind außerdem 
            eigene Aktien anzurechnen, die 
            während der Laufzeit des 
            Genehmigten Kapitals 2020 aufgrund 
            einer Ermächtigung gemäß §§ 
            71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 
            Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
            Bezugsrechts veräußert 
            werden, und/oder 
      (iv)  soweit die Kapitalerhöhung gegen 
            Sacheinlagen erfolgt, insbesondere 
            zum Zwecke des Erwerbs von 
            Unternehmen, von 
            Unternehmensteilen, von 
            Beteiligungen an Unternehmen oder 
            von sonstigen 
            Vermögensgegenständen oder im 
            Rahmen der Umsetzung einer 
            Sach-/Wahldividende. 
 
      Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der 
      auf Aktien entfällt, die nach vorstehenden 
      Ziffern (ii) bis (iv) unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts ausgegeben werden, darf 
      insgesamt 10% des im Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung der Hauptversammlung 
      bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft 
      nicht übersteigen. Auf die vorgenannte 
      10%-Grenze ist das auf diejenigen Aktien 
      entfallende Grundkapital anzurechnen, die 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
      unter Bezugsrechtsausschluss aus genehmigtem 
      Kapital (jedoch ausgenommen die Ausgabe 
      unter Bezugsrechtsausschluss für 
      Spitzenbeträge) oder aus bedingtem Kapital 
      ausgegeben werden. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
      der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, 
      insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und 
      die Bedingungen der Aktienausgabe, 
      festzulegen. 
   b) Die bestehenden Absätze 2 und 3 des § 4 der 
      Satzung werden aufgehoben, ein neuer Absatz 
      2 mit dem nachfolgend wiedergegebenen 
      Wortlaut eingefügt und der bestehende Absatz 
      4 des § 4 der Satzung wird in Absatz 3 
      umbenannt: 
 
      '_(2) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats bis zum Ablauf des 3. Juni 
      2025 einmalig oder mehrmals in Teilbeträgen 
      um bis zu insgesamt 178.500.000 Euro durch 
      Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
      Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
      zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020)._ 
 
      Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können 
      auch ganz oder teilweise von einem oder 
      mehreren durch den Vorstand bestimmten 
      Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne 
      des § 186 Abs. 5 Satz 1 Aktiengesetz mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
      Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
      der Aktionäre auszuschließen, 
 
      (i)   _um etwaige Spitzenbeträge zu 
            verwerten,_ 
      (ii)  soweit es erforderlich ist, um 
            Inhabern oder Gläubigern der von 
            der Gesellschaft oder ihren 
            nachgeordneten Konzernunternehmen 
            bereits oder künftig ausgegebenen 
            Optionsscheinen, 
            Wandelschuldverschreibungen, 
            Genussrechten oder 
            Gewinnschuldverschreibungen ein 
            Bezugsrecht auf neue Stückaktien 
            in dem Umfang zu gewähren, wie es 
            ihnen nach Ausübung der Options- 
            und/oder Wandlungsrechte bzw. nach 
            Erfüllung einer Options- und/oder 
            Wandlungspflicht zustehen würde, 
            und/oder 
      (iii) bei einer Kapitalerhöhung gegen 
            Bareinlagen, wenn der 
            Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
            Börsenpreis der bereits 
            börsennotierten Aktien der 
            Gesellschaft nicht wesentlich im 
            Sinne von § 203 Abs. 1 und 2, § 
            186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz 
            unterschreitet und das rechnerisch 
            auf die unter Ausschluss des 
            Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 
            entfallende Grundkapital insgesamt 
            10% des Grundkapitals, das die 
            Gesellschaft zum Zeitpunkt des 
            Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
            oder - soweit niedriger - zum 
            Zeitpunkt der Ausübung dieser 
            Ermächtigung hat, nicht 
            überschreitet. Auf die vorgenannte 
            10%-Grenze sind diejenigen Aktien 
            anzurechnen, die während der 
            Laufzeit dieser Ermächtigung 
            anderweitig in Anwendung von § 186 
            Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
            Ausschluss des Bezugsrechts 
            ausgegeben werden. Auf die 
            vorgenannte 10%-Grenze werden auch 
            neue Aktien angerechnet, die zur 
            Bedienung von Bezugsrechten aus 
            Options- bzw. Wandlungsrechten 
            oder -pflichten aus 
            Optionsscheinen, 
            Schuldverschreibungen, 
            Genussrechten oder 
            Gewinnschuldverschreibungen 
            ausgegeben werden oder auszugeben 
            sind, sofern diese während der 
            Laufzeit des Genehmigten Kapitals 
            2020 in entsprechender Anwendung 
            des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
            Ausschluss des Bezugsrechts 
            ausgegeben werden. Auf diese 
            Begrenzung sind außerdem 
            eigene Aktien anzurechnen, die 
            während der Laufzeit des 
            Genehmigten Kapitals 2020 aufgrund 
            einer Ermächtigung gemäß §§ 
            71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 
            Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
            Bezugsrechts veräußert 
            werden, und/oder 
      (iv)  _soweit die Kapitalerhöhung gegen 
            Sacheinlagen erfolgt, insbesondere 
            zum Zwecke des Erwerbs von 
            Unternehmen, von 
            Unternehmensteilen, von 
            Beteiligungen an Unternehmen oder 
            von sonstigen 
            Vermögensgegenständen oder im 
            Rahmen der Umsetzung einer 
            Sach-/Wahldividende._ 
 
      Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der 
      auf Aktien entfällt, die nach vorstehenden 
      Ziffern (ii) bis (iv) unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts ausgegeben werden, darf 
      insgesamt 10% des im Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung der Hauptversammlung 
      bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft 
      nicht übersteigen. Auf die vorgenannte 
      10%-Grenze ist das auf diejenigen Aktien 
      entfallende Grundkapital anzurechnen, die 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
      unter Bezugsrechtsausschluss aus genehmigtem 
      Kapital (jedoch ausgenommen die Ausgabe 
      unter Bezugsrechtsausschluss für 
      Spitzenbeträge) oder aus bedingtem Kapital 
      ausgegeben werden. 
 
      _Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
      der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, 
      insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und 
      die Bedingungen der Aktienausgabe, 
      festzulegen._' 
   c) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der 
      Satzung nach vollständiger oder teilweiser 
      Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals 
      entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
      Genehmigten Kapitals 2020 und, falls das 
      Genehmigte Kapital 2020 bis zum Ablauf des 
      3. Juni 2025 nicht oder nicht vollständig 
      ausgenutzt worden sein sollte, nach dem 3. 
      Juni 2025 anzupassen. 
 
*Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre* 
 
Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 des Gesetzes über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
(COVID-19-Gesetz) hat der Vorstand mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft) als virtuelle Hauptversammlung 
abgehalten wird. Ferner hat der Vorstand mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats entschieden, von der Verkürzung der 
Fristen gemäß § 1 Abs. 3 des COVID-19-Gesetzes 
Gebrauch zu machen. Die Hauptversammlung findet unter 
Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und des 
Vorsitzenden des Vorstands und weiterer Mitglieder des 
Aufsichtsrats und des Vorstands, der Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft sowie eines mit der Niederschrift der 
Hauptversammlung beauftragten Notars in den 
Geschäftsräumen der Gesellschaft in Heidelberg, Berliner 
Straße 6, statt. 
 
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 
als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 07, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HeidelbergCement AG: Bekanntmachung der -3-

COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen in den Abläufen 
der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre. 
 
*Voraussetzungen für die Verfolgung der virtuellen 
Hauptversammlung im Internet und die Ausübung des 
Stimmrechts (mit Nachweisstichtag und dessen Bedeutung)* 
 
Für die Aktionäre erfolgt eine Bild- und Tonübertragung 
der gesamten Hauptversammlung im Internet über das 
nachfolgend erläuterte InvestorPortal, das unter 
 
www.heidelbergcement.com/de/hauptversammlung-2020 
 
zugänglich sein wird. 
 
Zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Internet 
und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 16 Abs. 
1 der Satzung der Gesellschaft in Verbindung mit § 1 Abs. 
3 des COVID-19-Gesetzes diejenigen Aktionäre berechtigt, 
die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der 
Gesellschaft ihren Aktienbesitz, bezogen auf den Beginn 
des 12. Tages vor der Hauptversammlung, also auf den 23. 
Mai 2020, 0.00 Uhr, (sog. Nachweisstichtag) nachgewiesen 
haben. Der Nachweis ist durch eine in Textform erstellte 
Bescheinigung des depotführenden Instituts über den 
Aktienbesitz zu erbringen. 
 
Die Anmeldung muss der Gesellschaft bis spätestens sechs 
Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 28. Mai 2020, 
24.00 Uhr, unter der folgenden Adresse 
 
HeidelbergCement AG 
c/o Deutsche Bank AG 
Securities Production 
General Meetings 
Postfach 20 01 07 
60605 Frankfurt am Main 
 
Telefax: +49 (0) 69 12012-86045 
E-Mail: wp.hv@db-is.com 
 
zugegangen sein. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss der 
Gesellschaft spätestens am vierten Tag vor der 
Hauptversammlung, also spätestens am 31. Mai 2020, 24.00 
Uhr, unter der vorgenannten Adresse zugegangen sein. 
 
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der 
Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten 
weiteren Nachweis zu verlangen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an 
der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als 
Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die 
Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts 
bemessen sich dabei ausschließlich nach dem im 
Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
Nachweisstichtag. Die Aktien werden durch eine Anmeldung 
zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können 
deshalb über ihre Aktien auch ab dem Nachweisstichtag und 
auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. 
Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist 
für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen 
von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf 
den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für 
Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch 
keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, 
sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Für die 
Dividendenberechtigung hat der Nachweisstichtag keine 
Bedeutung. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres 
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben 
genannten Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten 
für die virtuelle Hauptversammlung übersandt, die die 
Zugangsdaten für das internetgestützte System 
InvestorPortal (nachfolgend 'InvestorPortal') sowie ein 
integriertes Formular für die Abgabe von Vollmachten, 
Weisungen an Stimmrechtsvertreter und Briefwahlstimmen 
nebst weiteren Erläuterungen enthalten. 
 
Das InvestorPortal ist über folgende Internetseite der 
Gesellschaft zu erreichen: 
 
www.heidelbergcement.com/de/hauptversammlung-2020 
 
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte 
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für 
die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises 
ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. 
Aktionäre, die rechtzeitig die Eintrittskarte für die 
Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden 
Institut angefordert haben, brauchen nichts weiter zu 
veranlassen. Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes 
werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut 
vorgenommen. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei 
der Eintrittskarte um ein reines Organisationsmittel und 
keine zusätzliche Teilnahmebedingung handelt. 
 
Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich auf der 
Internetseite 
 
www.heidelbergcement.com/de/hauptversammlung-2020 
 
*Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* 
 
Aktionäre, die die Hauptversammlung nicht persönlich 
verfolgen und/oder ihr Stimmrecht nicht persönlich im Wege 
der Briefwahl ausüben möchten, können sich bei der 
Ausübung ihrer Rechte auch durch einen Bevollmächtigten, 
z. B. ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, 
vertreten lassen. Diese werden dann die Briefwahl oder den 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nutzen. Auch in 
diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung und den 
Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Aktionär oder den 
Bevollmächtigten Sorge zu tragen. Bevollmächtigt der 
Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft 
eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Wenn weder Intermediäre (also z. B. ein Kreditinstitut) 
noch - soweit sie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG 
gleichgestellt sind - Aktionärsvereinigungen noch 
Stimmrechtsberater noch Personen, die sich 
geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des 
Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, 
bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung der 
Vollmacht, ihre Änderung, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
der Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung 
das Vollmachtsformular, das auf der Eintrittskarte 
abgedruckt und im Internet unter der Internet-Adresse 
 
www.heidelbergcement.com 
 
auf der Seite Investor Relations/Hauptversammlung abrufbar 
ist, benutzen. Möglich ist aber auch die Ausstellung einer 
gesonderten Vollmacht in Textform. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihre Änderung, ihr 
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung sind per 
Post, per Telefax oder per E-Mail bis zum 3. Juni 2020, 
24.00 Uhr, an die folgende Adresse zu übermitteln: 
 
HeidelbergCement AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 (0) 89 30903-74675 
E-Mail: HCAG-HV2020@computershare.de 
 
Über das InvestorPortal sind die Erteilung der 
Vollmacht, ihre Änderung, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung bis zum Ende der 
Hauptversammlung möglich. Ab Beginn der Abstimmung in der 
Hauptversammlung kann auch der Bevollmächtigte nur noch 
Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung 
einlegen. 
 
Maßgeblich ist in allen Fällen der Eingang bei der 
Gesellschaft. 
 
Intermediäre (also z. B. Kreditinstitute) und - soweit sie 
diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellt sind - 
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und Personen, 
die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur 
Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, 
können zum Verfahren für ihre eigene Bevollmächtigung 
abweichende Regelungen vorsehen. Aktionäre werden gebeten, 
sich mit diesen Personen oder Institutionen über die 
jeweilige Form der Bevollmächtigung abzustimmen. 
 
*Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* 
 
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären und deren 
Bevollmächtigten weiter die Möglichkeit, das Stimmrecht 
durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
als Bevollmächtigte nach ihren Weisungen in der 
Hauptversammlung ausüben zu lassen. Ein entsprechender 
Vollmachts- und Weisungsvordruck zur Bevollmächtigung 
eines Mitarbeiters der Gesellschaft ist der Eintrittskarte 
beigefügt und im Internet unter der Internet-Adresse 
 
www.heidelbergcement.com 
 
auf der Seite Investor Relations/Hauptversammlung 
abrufbar. Soweit Mitarbeiter der Gesellschaft 
bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall 
Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. 
Die Mitarbeiter der Gesellschaft sind verpflichtet, 
weisungsgemäß abzustimmen. Bitte beachten Sie, dass 
die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft keine Aufträge 
zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen und dass die 
Stimmrechtsvertreter nur für die Abstimmung über Anträge 
zur Verfügung stehen, zu denen es zusammen mit der 
Einberufung oder später bekanntgemachte Vorschläge von 
Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder 
von Aktionären nach § 124 Abs. 1 AktG gibt. 
 
Vollmachten für die Stimmrechtsvertreter unter Erteilung 
ausdrücklicher Weisungen, deren Änderung und deren 
Widerruf müssen unter Verwendung des hierfür vorgesehenen 
Formulars per Post, per Telefax oder per E-Mail bei der 
Gesellschaft bis spätestens zum 3. Juni 2020, 24.00 Uhr, 
unter folgender Adresse eingehen: 
 
HeidelbergCement AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 (0) 89 30903-74675 
E-Mail: HCAG-HV2020@computershare.de 
 
Über das InvestorPortal sind die Erteilung der 
Vollmacht und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft, ihre Änderung und ihr Widerruf bis zum 
Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung möglich. 
 
Maßgeblich ist in allen Fällen der Eingang bei der 
Gesellschaft. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 07, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HeidelbergCement AG: Bekanntmachung der -4-

Aktionäre und deren Bevollmächtigte, die ihr Stimmrecht 
nicht durch Bevollmächtigte ausüben wollen, können ihre 
Stimmen schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder 
elektronisch über das InvestorPortal durch Briefwahl 
abgeben, sofern sie rechtzeitig angemeldet sind; eine 
persönliche Stimmabgabe in der Hauptversammlung ist nicht 
möglich. Hierzu steht das auf der Eintrittskarte 
abgedruckte Formular zur Verfügung oder ein entsprechendes 
Formular, das im Internet unter der Internet-Adresse 
 
www.heidelbergcement.com 
 
auf der Seite Investor Relations/Hauptversammlung abrufbar 
ist. 
 
Wir bitten unsere Aktionäre zu beachten, dass im Wege der 
Briefwahl eine Abstimmung nur über Anträge möglich ist, zu 
denen es zusammen mit der Einberufung oder später 
bekanntgemachte Vorschläge von Vorstand und/oder 
Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären 
nach § 124 Abs. 1 AktG gibt. 
 
Stimmabgaben per Briefwahl, deren Änderung und deren 
Widerruf müssen unter Verwendung des hierfür vorgesehenen 
Formulars per Post, per Telefax oder per E-Mail bei der 
Gesellschaft bis spätestens am 3. Juni 2020, 24.00 Uhr, 
bei der folgenden Adresse eingehen: 
 
HeidelbergCement AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 (0) 89 30903-74675 
E-Mail: HCAG-HV2020@computershare.de 
 
Über das InvestorPortal sind die Stimmabgabe per 
Briefwahl, ihre Änderung und ihr Widerruf bis zum 
Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung möglich. 
 
Maßgeblich ist in allen Fällen der Eingang bei der 
Gesellschaft. 
 
Auch nach einer Stimmabgabe per Briefwahl sind Aktionäre 
weiter berechtigt, durch einen Bevollmächtigten an der 
Abstimmung teilzunehmen, wobei in diesem Fall erteilte 
Briefwahlstimmen automatisch als widerrufen gelten. 
 
Wenn Stimmabgaben per Briefwahl und Vollmachten mit 
Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auf 
gleichem Übermittlungsweg eingehen, werden stets 
Briefwahlstimmen als widerrufen und Vollmachten mit 
Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft als 
vorrangig betrachtet. Wenn Stimmabgaben per Briefwahl 
und/oder Vollmachten mit Weisungen an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auf 
unterschiedlichen Übermittlungswegen bei uns 
eintreffen, werden die zeitlich jüngeren als vorrangig 
betrachtet. Wenn sich der vorbeschriebene Vorrang nicht 
ermitteln lässt, werden (1.) über das InvestorPortal 
übermittelte Stimmabgaben und/oder Vollmachten vorrangig 
vor solchen auf anderen Wegen übermittelten Stimmabgaben 
betrachtet, (2.) per E-Mail übermittelte Stimmabgaben 
und/oder Vollmachten vorrangig vor per Telefax und 
schriftlich per Post übermittelten Stimmabgaben und/oder 
Vollmachten betrachtet und (3.) per Telefax übermittelte 
Stimmabgaben und/oder Vollmachten vorrangig vor 
schriftlich per Post übermittelten Stimmabgaben und/oder 
Vollmachten betrachtet. 
 
Auch bevollmächtigte Intermediäre (also z. B. 
Kreditinstitute) und - soweit sie diesen gemäß § 135 
Abs. 8 AktG gleichgestellt sind - Aktionärsvereinigungen, 
Stimmrechtsberater und Personen, die sich 
geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des 
Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können sich 
der Briefwahl bedienen. 
 
*Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 
131 Abs. 1 AktG* 
 
_Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 
126 Abs. 1, 127 AktG_ 
 
Da die Hauptversammlung ohne elektronische Teilnahme der 
Aktionäre, das heißt als virtuelle Hauptversammlung 
nur mit Ausübung des Stimmrechts über Briefwahl oder 
Vollmachtserteilung mit Weisung, durchgeführt wird, ist 
das Antragsrecht der Aktionäre in der Hauptversammlung 
ausgeschlossen. Gegenanträge und Wahlvorschläge i.S.d. §§ 
126 Abs. 1, 127 AktG sowie Verfahrensanträge können daher 
in der Hauptversammlung nicht gestellt werden. 
 
Die Aktionäre haben dennoch die Möglichkeit, Gegenanträge, 
Wahlvorschläge und Verfahrensanträge im Vorfeld der 
Hauptversammlung zu übermitteln. 
 
Gemäß § 126 AktG werden alle zugänglich zu machenden 
Anträge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung 
einschließlich ihrer Begründung oder Vorschläge von 
Aktionären für die Wahl von Abschlussprüfern nach § 127 
AktG, die uns bis mindestens 14 Tage vor der Versammlung, 
wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist, also bis 
zum 20. Mai 2020, 24.00 Uhr, an unsere Adresse 
HeidelbergCement AG, Abt. GL, Berliner Straße 6, 
69120 Heidelberg oder per Telefax: + 49 (0) 6221-481-13 
705 übersandt werden, unverzüglich nach ihrem Eingang 
unter der Internet-Adresse 
 
www.heidelbergcement.com 
 
auf der Seite Investor Relations/Hauptversammlung 
veröffentlicht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung 
werden ebenfalls unter der genannten Internet-Adresse 
veröffentlicht. Unter 'Hinweise gemäß § 121 Abs. 3 
Satz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre' sind dort 
auch weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der 
Ausübung der Rechte und ihren Grenzen enthalten. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat behalten sich vor, sich zu den 
vorgenannten Gegenanträgen und Wahlvorschlägen während der 
Hauptversammlung zu äußern. 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass Fragen 
ausschließlich auf dem unten im Abschnitt 
'Fragemöglichkeit' beschriebenen Weg einzureichen sind. 
 
_Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG_ 
 
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren 
Anteile zusammen den anteiligen Betrag von 500.000 Euro am 
Grundkapital erreichen, das entspricht 166.667 Aktien, 
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt 
und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss 
eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das 
Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft 
zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 14 Tage 
vor der Versammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs 
nicht mitzurechnen ist. Letztmöglicher Zugangstermin ist 
somit der 20. Mai 2020, 24.00 Uhr. Bitte richten Sie 
entsprechende Verlangen an folgende Adresse: 
HeidelbergCement AG, Vorstand, Berliner Straße 6, 
69120 Heidelberg. Weitere Einzelheiten zu den 
Voraussetzungen der Ausübung des Rechts und seinen Grenzen 
sind unter der Internet-Adresse 
 
www.heidelbergcement.com 
 
auf der Seite Investor Relations/Hauptversammlung unter 
'Hinweise gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den 
Rechten der Aktionäre' enthalten. 
 
_Fragemöglichkeit_ 
 
Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 COVID-19-Gesetz wird den 
Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege der 
elektronischen Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand hat 
vorgegeben, dass Fragen bis spätestens zum 2. Juni 2020, 
16.00 Uhr, im Wege elektronischer Kommunikation 
einzureichen sind. Der Vorstand wird nach 
pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, welche 
Fragen er wie beantwortet. 
 
Zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre oder deren 
Bevollmächtigte können ihre Fragen bis Dienstag, 2. Juni 
2020, 16.00 Uhr, der Gesellschaft in deutscher Sprache 
über das InvestorPortal übermitteln. Die erforderlichen 
Zugangsdaten sind Teil der Eintrittskarte, die Ihnen nach 
der Anmeldung zugesandt wird. 
 
*Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der 
Hauptversammlung* 
 
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die das Stimmrecht 
ausüben, haben das Recht, gegen einen Beschluss der 
Hauptversammlung über das InvestorPortal während der 
Hauptversammlung, d.h. von der Eröffnung der 
Hauptversammlung an bis zu ihrer Schließung, 
Widerspruch zu Protokoll des Notars einzulegen. 
 
*Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft* 
 
Die Veröffentlichungen und Erläuterungen gemäß § 124a 
AktG sind unter der Internet-Adresse 
 
www.heidelbergcement.com 
 
auf der Seite Investor Relations/Hauptversammlung 
zugänglich. 
 
*Mitteilung über die Gesamtzahl der Aktien und 
Stimmrechte* 
 
Von den insgesamt ausgegebenen 198.416.477 Stückaktien der 
Gesellschaft sind im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung 198.416.477 Stückaktien teilnahme- und 
stimmberechtigt. Jede teilnahmeberechtigte Aktie gewährt 
in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält 
keine eigenen Aktien. Es bestehen keine Aktien 
unterschiedlicher Gattung. 
 
*Informationen für Aktionäre der HeidelbergCement AG zum 
Datenschutz* 
 
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung misst der Transparenz 
der Datenverarbeitung einen hohen Stellenwert bei. Die 
Sicherheit Ihrer persönlichen Daten und der Schutz Ihrer 
Privatsphäre haben auch für uns oberste Priorität. Sie 
finden im Internet unter 
 
www.heidelbergcement.com 
 
auf der Seite Investor Relations/Hauptversammlung 
Informationen über die Verarbeitung Ihrer 
personenbezogenen Daten durch die HeidelbergCement AG und 
die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. 
 
*Heidelberg, im Mai 2020* 
 
*HeidelbergCement AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
*Bericht des Vorstands der HeidelbergCement AG an die 
Hauptversammlung gemäß § 203 Abs. 2 Aktiengesetz in 
Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz zu 
Tagesordnungspunkt 6* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung zu 
Punkt 6 der Tagesordnung vor, aufgrund des Auslaufens des 
bestehenden Genehmigten Kapitals I und des Genehmigten 
Kapitals II ein neues Genehmigtes Kapital 2020 in Höhe von 
bis zu insgesamt 178.500.000 Euro zu schaffen, das sowohl 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 07, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HeidelbergCement AG: Bekanntmachung der -5-

für Bar- als auch für Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung 
steht. Dies entspricht mit knapp 30% des Grundkapitals der 
Gesellschaft deutlich weniger als der Summe aus dem 
bisherigen Genehmigten Kapital I und dem Genehmigten 
Kapital II. 
 
Zu der Ermächtigung, das Bezugsrecht der Aktionäre 
auszuschließen, erstattet der Vorstand gemäß §§ 
203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den nachstehenden 
Bericht über die Gründe für die Ermächtigung zum 
Bezugsrechtsausschluss. Der gesamte Bericht ist vom Tag 
der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während 
der gesamten Hauptversammlung unter der Internet-Adresse 
 
www.heidelbergcement.com 
 
auf der Seite Investor Relations/Hauptversammlung 
zugänglich. 
 
Wird das Genehmigte Kapital 2020 ausgenutzt, steht unseren 
Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Soweit den 
Aktionären nicht der unmittelbare Bezug der neuen Aktien 
ermöglicht wird, kann der Vorstand von der Möglichkeit 
Gebrauch machen, die neuen Aktien ganz oder teilweise an 
ein Kreditinstitut oder ein Konsortium von 
Kreditinstituten mit der Verpflichtung auszugeben, den 
Aktionären die neuen Aktien entsprechend ihrem Bezugsrecht 
anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i.S.v. § 186 Abs. 5 
AktG). Unter bestimmten Voraussetzungen soll der Vorstand 
jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
ausschließen können. 
 
- Der Vorstand kann bei Barkapitalerhöhungen das 
  Bezugsrecht für Spitzenbeträge, die infolge 
  des Bezugsverhältnisses entstehen, 
  ausschließen. Diese Ermächtigung dient 
  dazu, im Hinblick auf den Betrag der 
  jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables 
  Bezugsverhältnis darstellen zu können. Ohne 
  den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich 
  des Spitzenbetrages würden insbesondere bei 
  der Kapitalerhöhung um runde Beträge die 
  technische Durchführung der Kapitalerhöhung 
  und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich 
  erschwert. Die als freie Spitzen vom 
  Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen 
  neuen Aktien werden entweder durch Verkauf 
  über die Börse oder in sonstiger Weise 
  bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
  Der mögliche Verwässerungseffekt für die 
  Aktionäre ist gering. 
- Der Vorstand soll das Bezugsrecht auch dann 
  ausschließen können, wenn dies 
  erforderlich ist, um Inhabern oder Gläubigern 
  der von der Gesellschaft oder ihren 
  nachgeordneten Konzernunternehmen bereits oder 
  künftig ausgegebenen Optionsscheinen, 
  Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten 
  oder Gewinnschuldverschreibungen ein 
  Bezugsrecht auf neue Stückaktien in dem Umfang 
  zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der 
  Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. nach 
  Erfüllung einer Options- und/oder 
  Wandlungspflicht zustehen würde. Damit soll 
  der Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet 
  werden, den Inhabern oder Gläubigern von 
  Optionsscheinen, Wandelschuldverschreibungen, 
  Genussrechten oder 
  Gewinnschuldverschreibungen, die in den 
  betreffenden Anleihebedingungen üblicherweise 
  über einen Verwässerungsschutz-Mechanismus z. 
  B. bei Kapitalmaßnahmen oder 
  Dividendenzahlungen verfügen, einen Ausgleich 
  anzubieten, ohne den Options- bzw. 
  Wandlungspreis oder das Wandlungsverhältnis 
  anpassen zu müssen. Dieser 
  Bezugsrechtsausschluss dient der vereinfachten 
  Begebung und Abwicklung von Optionsscheinen, 
  Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten 
  oder Gewinnschuldverschreibungen; er schont 
  darüber hinaus das zur Bedienung von 
  Optionsscheinen, Wandelschuldverschreibungen, 
  Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen 
  üblicherweise bestehende bedingte Kapital und 
  liegt im Ergebnis damit ebenfalls im Interesse 
  der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
- Der Vorstand soll ferner gemäß § 186 Abs. 
  3 Satz 4 AktG ermächtigt werden, mit 
  Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
  der Aktionäre vollständig auszuschließen, 
  wenn die Ausgabe der neuen Aktien zu einem 
  Ausgabebetrag erfolgt, der den aktuellen 
  Börsenkurs der ausgegebenen Aktien nicht 
  wesentlich unterschreitet. Hierdurch erhält 
  die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige 
  Marktsituationen sehr kurzfristig und schnell 
  zu nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung 
  der Konditionen einen möglichst hohen 
  Marktpreis zu erreichen. Aus § 186 Abs. 3 Satz 
  4 AktG ergibt sich, dass der Ausgabebetrag den 
  aktuellen Börsenpreis nicht wesentlich 
  unterschreiten darf. Hierdurch soll 
  sichergestellt werden, dass eine nennenswerte 
  wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der 
  Aktien nicht eintritt. Die dort geregelte 
  Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse von 10% des 
  Grundkapitals ist durch den Beschlussinhalt 
  eingehalten. Somit darf das Volumen der 
  Kapitalerhöhung 10% des bei Wirksamwerden der 
  Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach § 
  186 Abs. 3 Satz 4 AktG bestehenden 
  Grundkapitals nicht übersteigen. Durch eine 
  entsprechende Vorgabe im 
  Ermächtigungsbeschluss ist ebenfalls 
  sichergestellt, dass auch im Falle einer 
  Kapitalherabsetzung die 10%-Grenze nicht 
  überschritten wird, da die Ermächtigung zum 
  Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich 10% des 
  Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar 
  weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - 
  falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt 
  der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. 
  Auf die vorgenannte 10%-Grenze werden 
  diejenigen Aktien angerechnet, die während der 
  Laufzeit dieser Ermächtigung anderweitig in 
  Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
  Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. 
  Auf die vorgenannte 10%-Grenze werden auch 
  neue Aktien angerechnet, die zur Bedienung von 
  Bezugsrechten aus Options- bzw. 
  Wandlungsrechten oder -pflichten aus 
  Optionsscheinen, Schuldverschreibungen, 
  Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen 
  ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern 
  diese während der Laufzeit des Genehmigten 
  Kapitals 2020 in entsprechender Anwendung des 
  § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
  Bezugsrechts ausgegeben werden. Auf diese 
  Begrenzung sind außerdem eigene Aktien 
  anzurechnen, die während der Laufzeit des 
  Genehmigten Kapitals 2020 aufgrund einer 
  Ermächtigung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 
  Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
  Ausschluss des Bezugsrechts veräußert 
  werden. 
- Außerdem sieht die Ermächtigung zur 
  Einräumung des Genehmigten Kapitals 2020 vor, 
  dass bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
  das Bezugsrecht ausgeschlossen werden kann. 
  Dieser Ausschluss dient dem Zweck, den Erwerb 
  von Unternehmen, von Unternehmensteilen, von 
  Beteiligungen an Unternehmen oder von 
  sonstigen Vermögensgegenständen gegen 
  Gewährung von Aktien oder im Rahmen der 
  Umsetzung einer Sach-/Wahldividende zu 
  ermöglichen. Führt der Erwerb im Wege der 
  Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen bei dem 
  Verkäufer zu Steuerersparnissen oder ist der 
  Verkäufer aus sonstigen Gründen eher an dem 
  Erwerb von Aktien an der Gesellschaft als an 
  einer Geldzahlung interessiert, stärkt die 
  hier vorgesehene Möglichkeit die 
  Verhandlungsposition der Gesellschaft. Im 
  Einzelfall kann es auch aufgrund einer 
  besonderen Interessenlage der Gesellschaft 
  geboten sein, dem Verkäufer neue Aktien als 
  Gegenleistung anzubieten. Durch das Genehmigte 
  Kapital 2020 kann die Gesellschaft bei sich 
  bietenden Gelegenheiten schnell und flexibel 
  reagieren, um in geeigneten Einzelfällen 
  Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen 
  an Unternehmen oder sonstige 
  Vermögensgegenstände gegen Ausgabe neuer 
  Aktien zu erwerben. Die beantragte 
  Ermächtigung ermöglicht dadurch im Einzelfall 
  eine optimale Finanzierung des Erwerbs gegen 
  Ausgabe neuer Aktien mit einer Stärkung der 
  Eigenkapitalbasis der HeidelbergCement AG. Zu 
  den zu erwerbenden sonstigen 
  Vermögensgegenständen können auch Forderungen 
  (z. B. Kredite oder Anleihen) gegen die 
  Gesellschaft oder gegen Konzernunternehmen 
  gehören. Wenn diese als Sacheinlage in die 
  Gesellschaft eingebracht werden, führt dies 
  zum Wegfall der Verbindlichkeit und 
  gleichzeitig zur Stärkung des Eigenkapitals. 
  Die Verwaltung will die Möglichkeit der 
  Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter 
  Ausnutzung der Ermächtigung zum Ausschluss des 
  Bezugsrechts aus dem Genehmigten Kapital 2020 
  in jedem Fall nur dann nutzen, wenn der Wert 
  der neuen Aktien und der Wert der 
  Gegenleistung des zu erwerbenden Unternehmens, 
  Unternehmensteils, der zu erwerbenden 
  Beteiligung oder der zu erwerbenden sonstigen 
  Vermögensgegenstände in einem angemessenen 
  Verhältnis stehen. Dabei soll der 
  Ausgabebetrag der zu begebenden neuen Aktien 
  grundsätzlich am Börsenkurs ausgerichtet 
  werden. Ein wirtschaftlicher Nachteil für die 
  vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre 
  wird somit vermieden. 
 
Die vorstehenden Bezugsrechtsausschlüsse können 
grundsätzlich beliebig miteinander kombiniert werden. 
Aufgrund der Anrechnungsklausel ist sichergestellt, dass 
der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien 
entfällt, die aufgrund der Ermächtigung unter Ausschluss 
des Bezugsrechts gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
ausgegeben werden (mit Ausnahme zur Glättung von 
Spitzenbeträgen), eine Grenze von 10% des bei 

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May 07, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Wirksamwerden der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt. 
 
Es ist zu berücksichtigen, dass die Aktionäre die 
Möglichkeit haben, ihren Anteil am Grundkapital der 
Gesellschaft jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die 
Börse aufrechtzuerhalten. Demgegenüber ermöglicht die 
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft 
marktnahe Konditionenfestsetzung, größtmögliche 
Sicherheit hinsichtlich der Platzierbarkeit bei Dritten 
und die kurzfristige Ausnutzung günstiger 
Marktsituationen. 
 
Bei Abwägung aller dieser Umstände ist die Ermächtigung 
zum Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen 
erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der 
Gesellschaft geboten. Von der Ermächtigung kann auch 
Gebrauch gemacht werden, um Aktionären der Gesellschaft 
eine Wahl zwischen einer Dividende in bar oder in Aktien 
der Gesellschaft zu ermöglichen. 
 
Der Vorstand wird über die Ausnutzung der Ermächtigung 
jeweils in der nächsten Hauptversammlung berichten. 
 
Heidelberg, im Mai 2020 
 
*HeidelbergCement AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2020-05-07 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
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1038799 2020-05-07 
 
 

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May 07, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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