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DGAP-HV: Joh. Friedrich Behrens -2-

DJ DGAP-HV: Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.06.2020 in Ahrensburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung am 17.06.2020 in Ahrensburg mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-07 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft Ahrensburg 
ISIN: DE0005198907/WKN: 519 890 
 
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (C-19 
AuswBekG) eröffnet die Möglichkeit, ordentliche 
Hauptversammlungen des Jahres 2020 ohne physische 
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigen 
abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Angesichts der 
auf absehbare Zeit andauernden COVID-19-Pandemie, der 
vom Land Schleswig-Holstein insoweit beschlossenen 
Maßnahmen und des Ziels der Vermeidung von 
Gesundheitsrisiken für die Aktionäre der Joh. Friedrich 
Behrens Aktiengesellschaft, die internen und externen 
Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der Gesellschaft, 
hat der Vorstand der Joh. Friedrich Behrens 
Aktiengesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
beschlossen, von der Möglichkeit der virtuellen 
Hauptversammlung Gebrauch zu machen. 
 
Zur 
 
Ordentlichen virtuellen Hauptversammlung 2020 
 
laden wir alle Aktionäre unserer Gesellschaft ein. Sie 
findet am 
 
Mittwoch, den 17. Juni 2020, 14:00 Uhr 
 
statt. 
 
Die Versammlung findet ohne physische Präsenz der 
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Sitz der 
Gesellschaft, Bogenstraße 43-45, 22926 Ahrensburg, 
statt. Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte 
besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur physischen 
Anwesenheit am Ort der Versammlung. Die gesamte 
Versammlung wird nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 C-19 
AuswBekG unter der Internetadresse 
 
www.Behrens.AG 
 
im Bereich 'Aktie' im passwortgeschützten 
Internetservice für die ordnungsgemäß angemeldeten 
Aktionäre oder deren Bevollmächtigte in Bild und Ton 
übertragen; diese Übertragung ermöglicht keine 
Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 
Abs. 1 Satz 2 AktG und keine elektronische Teilnahme an 
der virtuellen Hauptversammlung im Sinne von § 1 Abs. 2 
Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. C-19 AuswBekG (vgl. die näheren 
Hinweise nach der Wiedergabe der Tagesordnung mit den 
Beschlussvorschlägen). 
 
I. Tagesordnung 
1.  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
    Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft zum 31. 
    Dezember 2019 nebst Lagebericht des Vorstands, 
    des gebilligten Konzernabschlusses und des 
    Konzernlageberichts des Vorstands für das 
    Geschäftsjahr 2019 einschließlich des 
    erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289a, 
    § 315a des Handelsgesetzbuches und der Erklärung 
    zur Unternehmensführung gemäß § 289f 
    Handelsgesetzbuch sowie des Berichts des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 
 
    Die genannten Unterlagen liegen vom Tag der 
    Einberufung der Hauptversammlung an in den 
    Geschäftsräumen der Joh. Friedrich Behrens 
    Aktiengesellschaft (nachfolgend auch 
    '*Gesellschaft*'), Bogenstraße 43-45, 22926 
    Ahrensburg, während der Geschäftszeiten zur 
    Einsicht der Aktionäre aus. Sie werden den 
    Aktionären auf Anfrage unverzüglich und kostenlos 
    zugesandt. 
 
    Ferner können sie gemeinsam mit allen weiteren 
    Unterlagen nach § 124a AktG und dieser 
    Einberufung auch im Internet unter 
 
    www.Behrens.AG 
 
    eingesehen werden. Sämtliche der Hauptversammlung 
    gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen 
    sind auch während der Hauptversammlung einsehbar. 
 
    Zu diesem Tagesordnungspunkt ist keine 
    Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat 
    den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
    und den Konzernabschluss gebilligt hat und der 
    Jahresabschluss damit bereits festgestellt ist. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns* 
 
    Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2019 weist 
    einen Bilanzgewinn in Höhe von Euro 198.208,52 
    aus. Der ausgewiesene Bilanzgewinn ist 
    ausschüttungsgesperrt und steht für eine 
    Dividende nicht zur Verfügung. Vorstand und 
    Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss 
    zum 31. Dezember 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn 
    in Höhe von Euro 198.208,52 vollständig als 
    Gewinnvortrag auf neue Rechnung vorzutragen. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung des 
    Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglied des 
    Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
5.  *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
    Mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 
    am 17. Juni 2020 endet die Amtszeit der von den 
    Anteilseignern im Rahmen der Hauptversammlung 
    2015 zu Mitgliedern des Aufsichtsrats gewählten 
    Herren Dr. Philip Comberg, Dr. Markus Feil, Dr. 
    Cornelius Fischer-Zernin und Andreas Uelhoff. 
 
    Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht 
    gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung aus sechs 
    Mitgliedern und setzt sich gemäß § 96 Abs. 1 
    Fall 4 AktG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 
    Drittelbeteiligungsgesetz zu einem Drittel aus 
    Arbeitnehmervertretern und zu zwei Dritteln aus 
    Vertretern der Aktionäre zusammen. Daher sind 
    vier Aufsichtsratsmitglieder durch die 
    Hauptversammlung zu wählen. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung 
    vor, für die Zeit ab Beendigung dieser 
    Hauptversammlung bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 zu 
    beschließen hat, wieder in den Aufsichtsrat 
    zu wählen: 
 
    a. Dr. Philip Comberg, selbständiger 
       Investor und Unternehmensberater, 
       wohnhaft in London; 
    b. Dr. Markus Feil, kaufmännischer Leiter 
       bei Fath GmbH, Spalt, wohnhaft in 
       Gäufelden; 
    c. Dr. Cornelius Fischer-Zernin, 
       Rechtsanwalt in der Sozietät CFZ LEGAL 
       Fischer-Zernin Rechtsanwälte PartG mbB, 
       Hamburg, wohnhaft in Hamburg; 
    d. Andreas Uelhoff, Geschäftsführer bei EULE 
       Corporate Capital GmbH, Hamburg, wohnhaft 
       in Hamburg. 
 
    Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
    a. Weitere Mandate von Dr. Philip Comberg 
       bestehen in anderen gesetzlich zu 
       bildenden Aufsichtsräten oder 
       vergleichbaren in- und ausländischen 
       Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen als Board Member 
       der VIONX Energy Ltd., Woburn, 
       Massachusetts, USA, und als Board Member 
       der Lucis Technologies Ltd., Sunnyvale, 
       Kalifornien, USA. 
    b. Herr Dr. Markus Feil ist nicht Mitglied 
       in anderen gesetzlich zu bildenden 
       Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen. 
    c. Herr Dr. Cornelius Fischer-Zernin ist 
       nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu 
       bildenden Aufsichtsräten oder 
       vergleichbaren in- und ausländischen 
       Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen. 
    d. Weitere Mandate von Andreas Uelhoff 
       bestehen in anderen gesetzlich zu 
       bildenden Aufsichtsräten und 
       vergleichbaren in- und ausländischen 
       Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen als Mitglied des 
       Aufsichtsrats (Aufsichtsratsvorsitzender) 
       der Bavaria Venture Capital & Trade AG, 
       Carlstraße 50, 52531 
       Übach-Palenberg, Deutschland, als 
       Mitglied des Aufsichtsrats 
       (Aufsichtsratsvorsitzender) der RIPAG 
       Aktiengesellschaft, Zweigertstraße 
       43, 45130 Essen, Deutschland, und als 
       Mitglied des Aufsichtsrats 
       (Aufsichtsratsvorsitzender) der RIM AG, 
       Schuirweg 74, 45133 Essen, Deutschland. 
 
    Die Herren Dr. Philip Comberg, Dr. Markus Feil, 
    Dr. Cornelius Fischer-Zernin und Andreas Uelhoff 
    stehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats mit 
    Ausnahme der im Konzernabschluss und 
    Konzernlagebericht zum 31. Dezember 2019 
    gemachten Angaben in keiner gemäß den 
    Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance 
    Kodex (Fassung vom 16. Dezember 2019) 
    mitzuteilenden persönlichen oder geschäftlichen 
    Beziehung zu der Gesellschaft oder 
    Konzernunternehmen, Organen der Gesellschaft oder 
    einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten 
    Aktionär. 
 
    Die Vorschläge berücksichtigen die Zielvorgaben 
    des Aufsichtsrats in Bezug auf seine 
    Zusammensetzung und Kompetenzprofile. Der 
    Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass die 
    vorgeschlagenen Kandidaten in der Lage sind, die 
    für die Ausübung des Amtes notwendige Zeit 
    aufzuwenden. Auf der Internetseite der 
    Gesellschaft unter 
 
    www.Behrens.AG 
 
    im Bereich 'Aktie' sind Lebensläufe der 
    vorgeschlagenen Kandidaten verfügbar. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 07, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Herr Andreas Uelhoff erfüllt von den 
    vorgeschlagenen Kandidaten die Voraussetzungen 
    des § 100 Abs. 5 AktG. 
 
    Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht 
    gebunden. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat 
    als Einzelwahl durchzuführen. 
6.  *Beschlussfassung über die Wahl des 
    Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
    für das Geschäftsjahr 2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young 
    GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
    Rothenbaumchaussee 78, 20148 Hamburg, zum 
    Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
    das Geschäftsjahr 2020 zu wählen. 
 
    Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des 
    Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate 
    Governance Kodex vorgesehene Erklärung der Ernst 
    & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, zu 
    deren Unabhängigkeit eingeholt. 
7.  *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
    bestehenden genehmigten Kapitals nach § 6 Abs. 7 
    der Satzung und über die Schaffung eines neuen 
    genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit des 
    Ausschlusses des Bezugsrechts und entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Die Satzung ermächtigt den Vorstand in § 6 Abs. 
    7, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
    Grundkapital der Gesellschaft bis zum 19. August 
    2020 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig 
    oder mehrmals um bis zu Euro 3.584.000,00 durch 
    Ausgabe von bis zu 1.400.000 neuer, auf den 
    Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen. Damit 
    die Gesellschaft auch nach dem 19. August 2020 
    die Möglichkeit hat, das Grundkapital flexibel 
    und ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung 
    zu erhöhen, soll nachfolgend die Schaffung eines 
    neuen, seiner Höhe nach und auch im Übrigen 
    im Wesentlichen inhaltsgleichen genehmigten 
    Kapitals beschlossen werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    a) Die in § 6 Abs. 7 der Satzung enthaltene, 
    nicht ausgenutzte Ermächtigung des Vorstands, das 
    Grundkapital bis zum 19. August 2020 mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Bar- und/oder 
    Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu 
    Euro 3.584.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
    1.400.000 neuer, auf den Inhaber lautender 
    Stückaktien zu erhöhen, wird mit Wirksamwerden 
    der nachstehend unter b) zur Beschlussfassung 
    vorgeschlagenen Ermächtigung durch Eintragung in 
    das Handelsregister aufgehoben. 
 
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
    des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
    Gesellschaft bis zum 16. Juni 2025 gegen Bar- 
    und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um 
    bis zu Euro 3.584.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
    1.400.000 neuer, auf den Inhaber lautender 
    Stückaktien zu erhöhen. 
 
    Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. 
    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der 
    Aktionäre in den folgenden Fällen 
    auszuschließen: 
 
    * zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
    * wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei 
      Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den 
      Börsenpreis der bereits börsennotierten 
      Aktien nicht wesentlich unterschreitet und 
      die ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des 
      Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
      Ausübung dieser Ermächtigung 
      überschreiten. Für die Frage des 
      Ausnutzens der 10 %-Grenze ist der 
      Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
      anderer Ermächtigungen in unmittelbarer 
      bzw. sinngemäßer Anwendung von § 186 
      Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen; 
    * soweit dies erforderlich ist, um den 
      Inhabern oder den Gläubigern der von der 
      Gesellschaft oder deren nachgeordneten 
      Konzernunternehmen ausgegebenen Options- 
      oder Wandlungsrechten oder 
      Wandlungspflichten ein Bezugsrecht auf 
      neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie 
      es ihnen nach Ausübung der Options- oder 
      Wandlungsrechte oder nach Erfüllung einer 
      Wandlungspflicht als Aktionäre zustehen 
      würde; 
    * bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage. 
 
    Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch in der 
    Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien 
    von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 
    Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 
    7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
    Unternehmen oder einem sonstigen gemäß § 186 
    Abs. 5 Satz 1 AktG zugelassenen Unternehmen mit 
    der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
    Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
    Bezugsrecht). 
 
    Der Vorstand wird ermächtigt, die übrigen 
    Bedingungen der Kapitalerhöhung und ihrer 
    Durchführung, den Inhalt der Aktienrechte sowie 
    die Bedingungen der Aktienausgabe nach eigenem 
    pflichtgemäßem Ermessen mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats festzulegen. 
 
    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, den Wortlaut 
    der Satzung nach vollständiger oder teilweiser 
    Durchführung des genehmigten Kapitals oder nach 
    Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend der 
    tatsächlichen Erhöhung des Grundkapitals 
    anzupassen. 
 
    c) § 6 Abs. 7 der Satzung wird wie folgt neu 
    gefasst: 
 
    '(7) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
    des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
    Gesellschaft bis zum 16. Juni 2025 gegen Bar- 
    und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um 
    bis zu Euro 3.584.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
    1.400.000 neuer, auf den Inhaber lautender 
    Stückaktien zu erhöhen. Der Vorstand ist 
    ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats in den folgenden 
    Fällen auszuschließen: 
 
    * _zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;_ 
    * wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei 
      Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den 
      Börsenpreis der bereits börsennotierten 
      Aktien nicht wesentlich unterschreitet und 
      die ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des 
      Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
      Ausübung dieser Ermächtigung 
      überschreiten. Für die Frage des 
      Ausnutzens der 10 %-Grenze ist der 
      Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
      anderer Ermächtigungen in unmittelbarer 
      bzw. sinngemäßer Anwendung von § 186 
      Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen; 
    * soweit dies erforderlich ist, um den 
      Inhabern oder den Gläubigern der von der 
      Gesellschaft oder deren nachgeordneten 
      Konzernunternehmen ausgegebenen Options- 
      oder Wandlungsrechten oder 
      Wandlungspflichten ein Bezugsrecht auf 
      neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie 
      es ihnen nach Ausübung der Options- oder 
      Wandlungsrechte oder nach Erfüllung einer 
      Wandlungspflicht als Aktionäre zustehen 
      würde; 
    * _bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage._ 
 
    Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch in der 
    Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien 
    von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 
    Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 
    7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
    Unternehmen oder einem sonstigen gemäß § 186 
    Abs. 5 Satz 1 AktG zugelassenen Unternehmen mit 
    der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
    Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
    Bezugsrecht). 
 
    Der Vorstand ist ermächtigt, die übrigen 
    Bedingungen der Kapitalerhöhung und ihrer 
    Durchführung, den Inhalt der Aktienrechte sowie 
    die Bedingungen der Aktienausgabe nach eigenem 
    pflichtgemäßem Ermessen mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
    ermächtigt, den Wortlaut der Satzung nach 
    vollständiger oder teilweiser Durchführung des 
    genehmigten Kapitals oder nach Ablauf der 
    Ermächtigungsfrist entsprechend der tatsächlichen 
    Erhöhung des Grundkapitals anzupassen.' 
 
    *Bericht des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss 
    gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 
    2 AktG (Tagesordnungspunkt 7: 'Genehmigtes 
    Kapital')* 
 
    Die Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital 
    nach Maßgabe von § 6 Abs. 7 der Satzung zu 
    erhöhen (genehmigtes Kapital) läuft am 19. August 
    2020 aus. Zu Punkt 7 der Tagesordnung schlagen 
    Vorstand und Aufsichtsrat deshalb die Schaffung 
    eines neuen genehmigten Kapitals vor, das zur 
    Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender 
    Stückaktien ermächtigt und materiell der derzeit 
    bestehenden Ermächtigung entspricht. 
 
    Der geplante Beschluss über das genehmigte 
    Kapital beinhaltet eine Ermächtigung des 
    Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
    Aktionäre. Der Vorstand ist daher gemäß § 
    203 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 
    Satz 2 AktG verpflichtet, der Hauptversammlung 
    einen schriftlichen Bericht über den Grund des 
    Ausschlusses des Bezugsrechts vorzulegen. Der 
    Bericht wird von der Einberufung der 
    Hauptversammlung an über die Internetseite der 
    Gesellschaft unter 
 
    www.Behrens.AG 
 
    im Bereich 'Aktie' zugänglich gemacht und liegt 
    in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur 

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May 07, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

© 2020 Dow Jones News
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