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DGAP-HV: Joh. Friedrich Behrens -6-

DJ DGAP-HV: Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.06.2020 in Ahrensburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung am 17.06.2020 in Ahrensburg mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-07 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft Ahrensburg 
ISIN: DE0005198907/WKN: 519 890 
 
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (C-19 
AuswBekG) eröffnet die Möglichkeit, ordentliche 
Hauptversammlungen des Jahres 2020 ohne physische 
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigen 
abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Angesichts der 
auf absehbare Zeit andauernden COVID-19-Pandemie, der 
vom Land Schleswig-Holstein insoweit beschlossenen 
Maßnahmen und des Ziels der Vermeidung von 
Gesundheitsrisiken für die Aktionäre der Joh. Friedrich 
Behrens Aktiengesellschaft, die internen und externen 
Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der Gesellschaft, 
hat der Vorstand der Joh. Friedrich Behrens 
Aktiengesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
beschlossen, von der Möglichkeit der virtuellen 
Hauptversammlung Gebrauch zu machen. 
 
Zur 
 
Ordentlichen virtuellen Hauptversammlung 2020 
 
laden wir alle Aktionäre unserer Gesellschaft ein. Sie 
findet am 
 
Mittwoch, den 17. Juni 2020, 14:00 Uhr 
 
statt. 
 
Die Versammlung findet ohne physische Präsenz der 
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Sitz der 
Gesellschaft, Bogenstraße 43-45, 22926 Ahrensburg, 
statt. Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte 
besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur physischen 
Anwesenheit am Ort der Versammlung. Die gesamte 
Versammlung wird nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 C-19 
AuswBekG unter der Internetadresse 
 
www.Behrens.AG 
 
im Bereich 'Aktie' im passwortgeschützten 
Internetservice für die ordnungsgemäß angemeldeten 
Aktionäre oder deren Bevollmächtigte in Bild und Ton 
übertragen; diese Übertragung ermöglicht keine 
Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 
Abs. 1 Satz 2 AktG und keine elektronische Teilnahme an 
der virtuellen Hauptversammlung im Sinne von § 1 Abs. 2 
Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. C-19 AuswBekG (vgl. die näheren 
Hinweise nach der Wiedergabe der Tagesordnung mit den 
Beschlussvorschlägen). 
 
I. Tagesordnung 
1.  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
    Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft zum 31. 
    Dezember 2019 nebst Lagebericht des Vorstands, 
    des gebilligten Konzernabschlusses und des 
    Konzernlageberichts des Vorstands für das 
    Geschäftsjahr 2019 einschließlich des 
    erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289a, 
    § 315a des Handelsgesetzbuches und der Erklärung 
    zur Unternehmensführung gemäß § 289f 
    Handelsgesetzbuch sowie des Berichts des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 
 
    Die genannten Unterlagen liegen vom Tag der 
    Einberufung der Hauptversammlung an in den 
    Geschäftsräumen der Joh. Friedrich Behrens 
    Aktiengesellschaft (nachfolgend auch 
    '*Gesellschaft*'), Bogenstraße 43-45, 22926 
    Ahrensburg, während der Geschäftszeiten zur 
    Einsicht der Aktionäre aus. Sie werden den 
    Aktionären auf Anfrage unverzüglich und kostenlos 
    zugesandt. 
 
    Ferner können sie gemeinsam mit allen weiteren 
    Unterlagen nach § 124a AktG und dieser 
    Einberufung auch im Internet unter 
 
    www.Behrens.AG 
 
    eingesehen werden. Sämtliche der Hauptversammlung 
    gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen 
    sind auch während der Hauptversammlung einsehbar. 
 
    Zu diesem Tagesordnungspunkt ist keine 
    Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat 
    den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
    und den Konzernabschluss gebilligt hat und der 
    Jahresabschluss damit bereits festgestellt ist. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns* 
 
    Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2019 weist 
    einen Bilanzgewinn in Höhe von Euro 198.208,52 
    aus. Der ausgewiesene Bilanzgewinn ist 
    ausschüttungsgesperrt und steht für eine 
    Dividende nicht zur Verfügung. Vorstand und 
    Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss 
    zum 31. Dezember 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn 
    in Höhe von Euro 198.208,52 vollständig als 
    Gewinnvortrag auf neue Rechnung vorzutragen. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung des 
    Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglied des 
    Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
5.  *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
    Mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 
    am 17. Juni 2020 endet die Amtszeit der von den 
    Anteilseignern im Rahmen der Hauptversammlung 
    2015 zu Mitgliedern des Aufsichtsrats gewählten 
    Herren Dr. Philip Comberg, Dr. Markus Feil, Dr. 
    Cornelius Fischer-Zernin und Andreas Uelhoff. 
 
    Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht 
    gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung aus sechs 
    Mitgliedern und setzt sich gemäß § 96 Abs. 1 
    Fall 4 AktG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 
    Drittelbeteiligungsgesetz zu einem Drittel aus 
    Arbeitnehmervertretern und zu zwei Dritteln aus 
    Vertretern der Aktionäre zusammen. Daher sind 
    vier Aufsichtsratsmitglieder durch die 
    Hauptversammlung zu wählen. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung 
    vor, für die Zeit ab Beendigung dieser 
    Hauptversammlung bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 zu 
    beschließen hat, wieder in den Aufsichtsrat 
    zu wählen: 
 
    a. Dr. Philip Comberg, selbständiger 
       Investor und Unternehmensberater, 
       wohnhaft in London; 
    b. Dr. Markus Feil, kaufmännischer Leiter 
       bei Fath GmbH, Spalt, wohnhaft in 
       Gäufelden; 
    c. Dr. Cornelius Fischer-Zernin, 
       Rechtsanwalt in der Sozietät CFZ LEGAL 
       Fischer-Zernin Rechtsanwälte PartG mbB, 
       Hamburg, wohnhaft in Hamburg; 
    d. Andreas Uelhoff, Geschäftsführer bei EULE 
       Corporate Capital GmbH, Hamburg, wohnhaft 
       in Hamburg. 
 
    Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
    a. Weitere Mandate von Dr. Philip Comberg 
       bestehen in anderen gesetzlich zu 
       bildenden Aufsichtsräten oder 
       vergleichbaren in- und ausländischen 
       Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen als Board Member 
       der VIONX Energy Ltd., Woburn, 
       Massachusetts, USA, und als Board Member 
       der Lucis Technologies Ltd., Sunnyvale, 
       Kalifornien, USA. 
    b. Herr Dr. Markus Feil ist nicht Mitglied 
       in anderen gesetzlich zu bildenden 
       Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen. 
    c. Herr Dr. Cornelius Fischer-Zernin ist 
       nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu 
       bildenden Aufsichtsräten oder 
       vergleichbaren in- und ausländischen 
       Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen. 
    d. Weitere Mandate von Andreas Uelhoff 
       bestehen in anderen gesetzlich zu 
       bildenden Aufsichtsräten und 
       vergleichbaren in- und ausländischen 
       Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen als Mitglied des 
       Aufsichtsrats (Aufsichtsratsvorsitzender) 
       der Bavaria Venture Capital & Trade AG, 
       Carlstraße 50, 52531 
       Übach-Palenberg, Deutschland, als 
       Mitglied des Aufsichtsrats 
       (Aufsichtsratsvorsitzender) der RIPAG 
       Aktiengesellschaft, Zweigertstraße 
       43, 45130 Essen, Deutschland, und als 
       Mitglied des Aufsichtsrats 
       (Aufsichtsratsvorsitzender) der RIM AG, 
       Schuirweg 74, 45133 Essen, Deutschland. 
 
    Die Herren Dr. Philip Comberg, Dr. Markus Feil, 
    Dr. Cornelius Fischer-Zernin und Andreas Uelhoff 
    stehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats mit 
    Ausnahme der im Konzernabschluss und 
    Konzernlagebericht zum 31. Dezember 2019 
    gemachten Angaben in keiner gemäß den 
    Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance 
    Kodex (Fassung vom 16. Dezember 2019) 
    mitzuteilenden persönlichen oder geschäftlichen 
    Beziehung zu der Gesellschaft oder 
    Konzernunternehmen, Organen der Gesellschaft oder 
    einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten 
    Aktionär. 
 
    Die Vorschläge berücksichtigen die Zielvorgaben 
    des Aufsichtsrats in Bezug auf seine 
    Zusammensetzung und Kompetenzprofile. Der 
    Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass die 
    vorgeschlagenen Kandidaten in der Lage sind, die 
    für die Ausübung des Amtes notwendige Zeit 
    aufzuwenden. Auf der Internetseite der 
    Gesellschaft unter 
 
    www.Behrens.AG 
 
    im Bereich 'Aktie' sind Lebensläufe der 
    vorgeschlagenen Kandidaten verfügbar. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 07, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Joh. Friedrich Behrens -2-

Herr Andreas Uelhoff erfüllt von den 
    vorgeschlagenen Kandidaten die Voraussetzungen 
    des § 100 Abs. 5 AktG. 
 
    Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht 
    gebunden. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat 
    als Einzelwahl durchzuführen. 
6.  *Beschlussfassung über die Wahl des 
    Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
    für das Geschäftsjahr 2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young 
    GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
    Rothenbaumchaussee 78, 20148 Hamburg, zum 
    Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
    das Geschäftsjahr 2020 zu wählen. 
 
    Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des 
    Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate 
    Governance Kodex vorgesehene Erklärung der Ernst 
    & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, zu 
    deren Unabhängigkeit eingeholt. 
7.  *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
    bestehenden genehmigten Kapitals nach § 6 Abs. 7 
    der Satzung und über die Schaffung eines neuen 
    genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit des 
    Ausschlusses des Bezugsrechts und entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Die Satzung ermächtigt den Vorstand in § 6 Abs. 
    7, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
    Grundkapital der Gesellschaft bis zum 19. August 
    2020 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig 
    oder mehrmals um bis zu Euro 3.584.000,00 durch 
    Ausgabe von bis zu 1.400.000 neuer, auf den 
    Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen. Damit 
    die Gesellschaft auch nach dem 19. August 2020 
    die Möglichkeit hat, das Grundkapital flexibel 
    und ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung 
    zu erhöhen, soll nachfolgend die Schaffung eines 
    neuen, seiner Höhe nach und auch im Übrigen 
    im Wesentlichen inhaltsgleichen genehmigten 
    Kapitals beschlossen werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    a) Die in § 6 Abs. 7 der Satzung enthaltene, 
    nicht ausgenutzte Ermächtigung des Vorstands, das 
    Grundkapital bis zum 19. August 2020 mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Bar- und/oder 
    Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu 
    Euro 3.584.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
    1.400.000 neuer, auf den Inhaber lautender 
    Stückaktien zu erhöhen, wird mit Wirksamwerden 
    der nachstehend unter b) zur Beschlussfassung 
    vorgeschlagenen Ermächtigung durch Eintragung in 
    das Handelsregister aufgehoben. 
 
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
    des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
    Gesellschaft bis zum 16. Juni 2025 gegen Bar- 
    und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um 
    bis zu Euro 3.584.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
    1.400.000 neuer, auf den Inhaber lautender 
    Stückaktien zu erhöhen. 
 
    Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. 
    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der 
    Aktionäre in den folgenden Fällen 
    auszuschließen: 
 
    * zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
    * wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei 
      Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den 
      Börsenpreis der bereits börsennotierten 
      Aktien nicht wesentlich unterschreitet und 
      die ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des 
      Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
      Ausübung dieser Ermächtigung 
      überschreiten. Für die Frage des 
      Ausnutzens der 10 %-Grenze ist der 
      Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
      anderer Ermächtigungen in unmittelbarer 
      bzw. sinngemäßer Anwendung von § 186 
      Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen; 
    * soweit dies erforderlich ist, um den 
      Inhabern oder den Gläubigern der von der 
      Gesellschaft oder deren nachgeordneten 
      Konzernunternehmen ausgegebenen Options- 
      oder Wandlungsrechten oder 
      Wandlungspflichten ein Bezugsrecht auf 
      neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie 
      es ihnen nach Ausübung der Options- oder 
      Wandlungsrechte oder nach Erfüllung einer 
      Wandlungspflicht als Aktionäre zustehen 
      würde; 
    * bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage. 
 
    Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch in der 
    Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien 
    von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 
    Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 
    7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
    Unternehmen oder einem sonstigen gemäß § 186 
    Abs. 5 Satz 1 AktG zugelassenen Unternehmen mit 
    der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
    Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
    Bezugsrecht). 
 
    Der Vorstand wird ermächtigt, die übrigen 
    Bedingungen der Kapitalerhöhung und ihrer 
    Durchführung, den Inhalt der Aktienrechte sowie 
    die Bedingungen der Aktienausgabe nach eigenem 
    pflichtgemäßem Ermessen mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats festzulegen. 
 
    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, den Wortlaut 
    der Satzung nach vollständiger oder teilweiser 
    Durchführung des genehmigten Kapitals oder nach 
    Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend der 
    tatsächlichen Erhöhung des Grundkapitals 
    anzupassen. 
 
    c) § 6 Abs. 7 der Satzung wird wie folgt neu 
    gefasst: 
 
    '(7) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
    des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
    Gesellschaft bis zum 16. Juni 2025 gegen Bar- 
    und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um 
    bis zu Euro 3.584.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
    1.400.000 neuer, auf den Inhaber lautender 
    Stückaktien zu erhöhen. Der Vorstand ist 
    ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats in den folgenden 
    Fällen auszuschließen: 
 
    * _zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;_ 
    * wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei 
      Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den 
      Börsenpreis der bereits börsennotierten 
      Aktien nicht wesentlich unterschreitet und 
      die ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des 
      Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
      Ausübung dieser Ermächtigung 
      überschreiten. Für die Frage des 
      Ausnutzens der 10 %-Grenze ist der 
      Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
      anderer Ermächtigungen in unmittelbarer 
      bzw. sinngemäßer Anwendung von § 186 
      Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen; 
    * soweit dies erforderlich ist, um den 
      Inhabern oder den Gläubigern der von der 
      Gesellschaft oder deren nachgeordneten 
      Konzernunternehmen ausgegebenen Options- 
      oder Wandlungsrechten oder 
      Wandlungspflichten ein Bezugsrecht auf 
      neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie 
      es ihnen nach Ausübung der Options- oder 
      Wandlungsrechte oder nach Erfüllung einer 
      Wandlungspflicht als Aktionäre zustehen 
      würde; 
    * _bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage._ 
 
    Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch in der 
    Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien 
    von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 
    Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 
    7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
    Unternehmen oder einem sonstigen gemäß § 186 
    Abs. 5 Satz 1 AktG zugelassenen Unternehmen mit 
    der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
    Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
    Bezugsrecht). 
 
    Der Vorstand ist ermächtigt, die übrigen 
    Bedingungen der Kapitalerhöhung und ihrer 
    Durchführung, den Inhalt der Aktienrechte sowie 
    die Bedingungen der Aktienausgabe nach eigenem 
    pflichtgemäßem Ermessen mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
    ermächtigt, den Wortlaut der Satzung nach 
    vollständiger oder teilweiser Durchführung des 
    genehmigten Kapitals oder nach Ablauf der 
    Ermächtigungsfrist entsprechend der tatsächlichen 
    Erhöhung des Grundkapitals anzupassen.' 
 
    *Bericht des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss 
    gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 
    2 AktG (Tagesordnungspunkt 7: 'Genehmigtes 
    Kapital')* 
 
    Die Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital 
    nach Maßgabe von § 6 Abs. 7 der Satzung zu 
    erhöhen (genehmigtes Kapital) läuft am 19. August 
    2020 aus. Zu Punkt 7 der Tagesordnung schlagen 
    Vorstand und Aufsichtsrat deshalb die Schaffung 
    eines neuen genehmigten Kapitals vor, das zur 
    Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender 
    Stückaktien ermächtigt und materiell der derzeit 
    bestehenden Ermächtigung entspricht. 
 
    Der geplante Beschluss über das genehmigte 
    Kapital beinhaltet eine Ermächtigung des 
    Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
    Aktionäre. Der Vorstand ist daher gemäß § 
    203 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 
    Satz 2 AktG verpflichtet, der Hauptversammlung 
    einen schriftlichen Bericht über den Grund des 
    Ausschlusses des Bezugsrechts vorzulegen. Der 
    Bericht wird von der Einberufung der 
    Hauptversammlung an über die Internetseite der 
    Gesellschaft unter 
 
    www.Behrens.AG 
 
    im Bereich 'Aktie' zugänglich gemacht und liegt 
    in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 07, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Joh. Friedrich Behrens -3-

Einsicht für die Aktionäre aus. Auf Verlangen 
    erhält jeder Aktionär unverzüglich eine 
    kostenlose Abschrift. Der Bericht wird während 
    der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die 
    Aktionäre auslegen. Der Bericht hat folgenden 
    Inhalt: 
 
    Der Vorstand soll flexible Möglichkeiten 
    erhalten, mit Zustimmung des Aufsichtsrats im 
    Interesse der Gesellschaft 
    Finanzierungsmöglichkeiten zur Wahrnehmung von 
    Geschäftschancen und zur Stärkung der 
    Eigenkapitalbasis nutzen zu können. 
    Tagesordnungspunkt 7 enthält daher den Vorschlag, 
    den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft 
    bis zum 16. Juni 2025 gegen Bar- und/oder 
    Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu 
    Euro 3.584.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
    1.400.000 neuer, auf den Inhaber lautender 
    Stückaktien zu erhöhen. Mit dem vorgeschlagenen 
    genehmigten Kapital wird der Vorstand in die Lage 
    versetzt, die Eigenkapitalausstattung der 
    Gesellschaft den geschäftlichen Erfordernissen 
    anzupassen und im Interesse der Gesellschaft 
    schnell und flexibel zu handeln. Da 
    Entscheidungen über die Deckung eines 
    Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig zu 
    treffen sind, ist es wichtig, dass die 
    Gesellschaft hierbei nicht von den Terminen der 
    ordentlichen Hauptversammlung abhängig ist und 
    auch keine außerordentlichen 
    Hauptversammlungen einberufen muss. 
 
    Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. 
    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der 
    Aktionäre auszuschließen. Die Ermächtigung 
    des Bezugsrechtsausschlusses dient den folgenden 
    Zwecken: 
 
    Der Vorstand kann mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für 
    Spitzenbeträge ausschließen. Ein solcher 
    Ausschluss des Bezugsrechts soll ein praktikables 
    Bezugsverhältnis ermöglichen und damit die 
    technische Abwicklung einer Kapitalerhöhung 
    erleichtern. Der Wert der Spitzenbeträge ist in 
    der Regel gering, der Aufwand für die Ausgabe von 
    Aktien ohne Ausschluss des Bezugsrechts für 
    Spitzenbeträge dagegen regelmäßig wesentlich 
    höher. Diese Praxis ist allgemein üblich und 
    sachlich gerechtfertigt, weil die Kosten des 
    Bezugsrechtshandels bei Spitzenbeträgen in keinem 
    vernünftigen Verhältnis zu den Vorteilen der 
    Aktionäre stehen und ein möglicher 
    Verwässerungseffekt bei der Beschränkung auf 
    Spitzenbeträge kaum spürbar ist. 
 
    Das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
    Barkapitalerhöhungen kann auch ausgeschlossen 
    werden, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
    den Börsenpreis der bereits börsennotierten 
    Aktien nicht wesentlich unterschreitet. Ein 
    solches Vorgehen kann zweckmäßig sein, um 
    die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, auch 
    sehr kurzfristig einen eventuellen Kapitalbedarf 
    zu decken, um Marktchancen schnell und flexibel 
    zu nutzen. Die bei Einräumung eines Bezugsrechts 
    für die Aktionäre erforderliche zweiwöchige 
    Bezugsfrist lässt eine vergleichbar kurzfristige 
    Reaktion auf aktuelle Marktverhältnisse nicht zu. 
    Ferner können wegen der Volatilität der 
    Aktienmärkte marktnahe Konditionen in der Regel 
    nur erzielt werden, wenn die Gesellschaft hieran 
    nicht über einen längeren Zeitraum gebunden ist. 
    Bei Einräumung eines Bezugsrechts verlangt § 186 
    Abs. 2 AktG, dass der endgültige Bezugspreis 
    spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist 
    bekannt gegeben wird. Es besteht daher bei 
    Einräumung eines Bezugsrechts ein höheres 
    Marktrisiko als bei einer bezugsrechtsfreien 
    Zuteilung. Für eine erfolgreiche Platzierung sind 
    bei Einräumung eines Bezugsrechts daher 
    regelmäßig Sicherheitsabschläge auf den 
    aktuellen Börsenkurs erforderlich; dies führt in 
    der Regel zu ungünstigeren Konditionen für die 
    Gesellschaft als bei einer unter Ausschluss des 
    Bezugsrechts durchgeführten Kapitalerhöhung. 
    Barkapitalerhöhungen unter Ausschluss des 
    Bezugsrechts sind gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
    AktG schon von Gesetzes wegen zulässig, wenn die 
    Barkapitalerhöhung weder zum Zeitpunkt des 
    Wirksamwerdens der Ermächtigung noch zum 
    Zeitpunkt ihrer Ausübung 10 % des bestehenden 
    Grundkapitals übersteigt. Mit einer Platzierung 
    nahe am Börsenkurs kann jeder Aktionär zur 
    Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote die 
    Aktien am Markt zu annähernd den gleichen 
    Bedingungen erwerben, wie sie die Aktienemission 
    vorsieht. 
 
    Das Bezugsrecht kann auch deshalb ausgeschlossen 
    werden, damit der Vorstand, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats, Inhabern von Optionsrechten oder 
    Wandlungsrechten oder -pflichten aus 
    Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft 
    oder deren nachgeordneten Konzernunternehmen 
    ausgegeben wurden oder noch ausgegeben werden, 
    ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang 
    gewähren kann, wie es ihnen nach Ausübung der 
    Optionsrechte oder Wandlungsrechte oder der 
    Erfüllung von Wandlungspflichten zustände. Das 
    hat folgenden Hintergrund: Der wirtschaftliche 
    Wert der Options- oder Wandlungsrechte bzw. der 
    mit Wandlungspflichten ausgestatteten 
    Schuldverschreibungen hängt auch vom Wert der 
    Aktien der Gesellschaft ab, auf die sich die 
    Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
    Wandlungspflichten beziehen. Zur Sicherstellung 
    einer erfolgreichen Platzierung der 
    Schuldverschreibungen bzw. der Vermeidung eines 
    Preisabschlags ist es üblich, in die 
    Anleihebedingungen 
    Verwässerungsschutzbestimmungen aufzunehmen. Eine 
    anschließende Aktienemission unter Gewährung 
    des Bezugsrechts der Aktionäre würde ohne 
    Verwässerungsschutz typischerweise zu einer 
    solchen Wertverwässerung führen. Die 
    Verwässerungsschutzbestimmungen sehen für diesen 
    Fall regelmäßig eine Ermäßigung des 
    Options- bzw. Wandlungspreises vor. Als 
    Alternative gestatten es die 
    Verwässerungsschutzbestimmungen üblicherweise, 
    dass den Berechtigten aus Schuldverschreibungen 
    mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. 
    Wandlungspflichten ein Bezugsrecht auf neue 
    Aktien in dem Umfang eingeräumt wird, wie es 
    ihnen nach Ausübung der Optionsrechte oder 
    Wandlungsrechte oder der Erfüllung von 
    Wandlungspflichten zustände. Sie werden für die 
    Wertverwässerung somit durch den Wert des 
    Bezugsrechts entschädigt. Für die Gesellschaft 
    hat diese Alternative den Vorteil, dass der 
    Options- bzw. Wandlungspreis nicht ermäßigt 
    werden muss. Dies kommt auch den beteiligten 
    Aktionären zugute, so dass darin zugleich ein 
    Ausgleich für die Einschränkung ihres 
    Bezugsrechts liegt. Der Bezugsrechtsausschluss 
    dient auch der vereinfachten Begebung und 
    Abwicklung von Schuldverschreibungen, ohne zu 
    diesem Zweck das bedingte Kapital nutzen zu 
    müssen und liegt im Ergebnis im Interesse der 
    Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
    Der Vorstand kann mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats auch bei Sachkapitalerhöhungen aus 
    genehmigtem Kapital gegen Ausgabe von Aktien der 
    Gesellschaft das Bezugsrecht ausschließen. 
    Dadurch wird insbesondere die Möglichkeit 
    geschaffen, in geeigneten Einzelfällen ohne 
    Beanspruchung der Börse schnell und flexibel 
    durch Hingabe von Aktien Beteiligungen, 
    Unternehmen und Unternehmensteile als Sacheinlage 
    zu erwerben. Aktien aus genehmigtem Kapital 
    stellen hierbei eine liquiditätsschonende und 
    bisweilen ausdrücklich eingeforderte 
    Akquisitionswährung und damit Gegenleistung dar. 
    Auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen 
    Finanzstruktur kann die Hingabe von Aktien statt 
    Geld sinnvoll sein. Als Sacheinlage kommen aber 
    auch andere materielle und immaterielle Rechte 
    (z. B. Lizenzen) in Betracht. Der Wert, zu dem 
    die neuen Aktien in diesem Fall ausgegeben 
    werden, hängt von den jeweiligen Umständen des 
    Einzelfalls und vom Zeitpunkt ab. Der Vorstand 
    wird sich bei der Festsetzung an den Interessen 
    der Gesellschaft sowie, soweit möglich, am 
    Börsenkurs orientieren. 
 
    Aufgrund der Erwägungen liegt aus Sicht des 
    Vorstands die vorgeschlagene Ermächtigung zur 
    Ausgabe neuer Aktien im Interesse der 
    Gesellschaft und kann es im Einzelfall 
    rechtfertigen, das Bezugsrecht der Aktionäre 
    auszuschließen. Der Vorstand und der 
    Aufsichtsrat werden in jedem Einzelfall prüfen 
    und abwägen, ob der Ausschluss des Bezugsrechts 
    erforderlich ist und im Interesse der 
    Gesellschaft liegt. 
8.  Beschlussfassung über die Aufhebung der 
    bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
    und Wandelschuldverschreibungen und zum möglichen 
    Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Options- 
    und Wandelschuldverschreibungen nebst 
    gleichzeitiger Schaffung eines bedingten Kapitals 
    sowie über die Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Options-, Wandel- und/oder 
    Gewinnschuldverschreibungen sowie Genussrechten 
    und/oder Kombinationen dieser Instrumente und zum 
    möglichen Ausschluss des Bezugsrechts nebst 

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May 07, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Joh. Friedrich Behrens -4-

gleichzeitiger Schaffung eines neuen bedingten 
    Kapitals und entsprechender Satzungsänderung 
 
    Die bestehende Ermächtigung des Vorstands zur 
    Ausgabe von Options- und 
    Wandelschuldverschreibungen läuft am 19. August 
    2020 aus. Um den Vorstand auch für die Zeit nach 
    dem 19. August 2020 zur Ausgabe von Options-, 
    Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen 
    sowie Genussrechten und/oder Kombinationen dieser 
    Instrumente zu ermächtigen, soll eine neue 
    Ermächtigung beschlossen werden. Zu diesem Zweck 
    soll das bedingte Kapital in § 6 Abs. 8 der 
    Satzung aufgehoben und durch ein neues bedingtes 
    Kapital ersetzt werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
    beschließen: 
 
    a. Die durch die Hauptversammlung am 20. 
       August 2015 erteilte und bis zum 19. 
       August 2020 befristete, nicht ausgenutzte 
       Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
       Options- und Wandelschuldverschreibungen 
       wird mit Wirksamwerden der nachstehend 
       unter b) zur Beschlussfassung 
       vorgeschlagenen Ermächtigung aufgehoben. 
       Daneben wird das in § 6 Abs. 8 der Satzung 
       enthaltene, nicht ausgenutzte bedingte 
       Kapital mit Wirksamwerden des unter c) zur 
       Beschlussfassung vorgeschlagenen neuen 
       bedingten Kapitals aufgehoben. 
    b. Der Vorstand wird mit Wirkung auf den 
       Zeitpunkt der Eintragung des neuen 
       bedingten Kapitals in das Handelsregister 
       (nachstehend unter c.) ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 16. 
       Juni 2025 einmalig oder mehrmals auf den 
       Inhaber oder auf den Namen lautende 
       Options-, Wandel- und/oder 
       Gewinnschuldverschreibungen sowie 
       Genussrechte und/oder Kombinationen dieser 
       Instrumente (zusammen 
       '*Schuldverschreibungen*') im 
       Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 
       10.000.000,00 mit oder ohne 
       Laufzeitbeschränkung auszugeben und den 
       Inhabern oder Gläubigern von 
       Schuldverschreibungen Optionsrechte bzw. 
       Wandlungsrechte oder -pflichten für auf 
       den Inhaber lautende Stückaktien der 
       Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag 
       des Grundkapitals von insgesamt bis zu 
       Euro 3.584.000,00 nach näherer 
       Maßgabe der Bedingungen dieser 
       Schuldverschreibungen zu gewähren oder 
       aufzuerlegen. 
 
       Die Schuldverschreibungen können auch 
       durch ein nachgeordnetes 
       Konzernunternehmen der Gesellschaft 
       ausgegeben werden; für diesen Fall wird 
       der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die 
       Garantie für die Schuldverschreibungen zu 
       übernehmen und den Inhabern oder 
       Gläubigern dieser Schuldverschreibungen 
       Optionsrechte oder Wandlungsrechte oder 
       -pflichten für auf den Inhaber lautende 
       Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren 
       oder aufzuerlegen, Wandlungspflichten in 
       Aktien der Gesellschaft zu erfüllen sowie 
       weitere für eine erfolgreiche Ausgabe 
       erforderliche Erklärungen abzugeben und 
       Handlungen vorzunehmen. 
 
       Die Schuldverschreibungen werden in 
       Teilschuldverschreibungen eingeteilt. 
 
       Im Falle der Ausgabe von 
       Optionsschuldverschreibungen werden jeder 
       Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
       Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber 
       oder Gläubiger nach näherer Maßgabe 
       der vom Vorstand festzulegenden 
       Optionsbedingungen zum Bezug von auf den 
       Inhaber lautenden Stückaktien der 
       Gesellschaft berechtigen. Die 
       Optionsbedingungen können vorsehen, dass 
       der Optionspreis auch durch 
       Übertragung von 
       Teilschuldverschreibungen und 
       gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt 
       werden kann. Soweit sich Bezugsrechte auf 
       Bruchteile von Aktien ergeben, kann 
       vorgesehen werden, dass diese nach 
       Maßgabe der Options- oder 
       Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen 
       Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien 
       aufaddiert werden können. 
 
       Im Falle der Ausgabe von 
       Wandelschuldverschreibungen erhalten bei 
       auf den Inhaber lautenden 
       Schuldverschreibungen die Inhaber, 
       ansonsten die Gläubiger der 
       Teilschuldverschreibungen, das Recht, ihre 
       Teilschuldverschreibungen gemäß den 
       vom Vorstand festgelegten 
       Anleihebedingungen in auf den Inhaber 
       lautende Stückaktien der Gesellschaft zu 
       wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt 
       sich aus der Division des Nennbetrages 
       oder des unter dem Nennbetrag liegenden 
       Ausgabebetrages einer 
       Teilschuldverschreibung durch den 
       festgesetzten Wandlungspreis für eine auf 
       den Inhaber lautende Stückaktie der 
       Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl 
       auf- oder abgerundet werden; ferner können 
       eine in bar zu leistende Zuzahlung und die 
       Zusammenlegung oder ein Ausgleich für 
       nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt 
       werden. Die Anleihebedingungen können ein 
       variables Wandlungsverhältnis und eine 
       Bestimmung des Wandlungspreises innerhalb 
       einer vorgegebenen Bandbreite in 
       Abhängigkeit von der Entwicklung des 
       Kurses der Stückaktien der Gesellschaft 
       während der Laufzeit der Anleihe vorsehen. 
 
       Die Anleihebedingungen können das Recht 
       der Gesellschaft vorsehen, im Falle der 
       Optionsausübung oder Wandlung nicht neue 
       Stückaktien zu gewähren, sondern einen 
       Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl 
       der anderenfalls zu liefernden Aktien dem 
       volumengewichteten durchschnittlichen 
       Schlusskurs der Stückaktien der 
       Gesellschaft im Börsenhandel während einer 
       in den Anleihebedingungen festzulegenden 
       Frist entspricht. Die Anleihebedingungen 
       können auch vorsehen, dass die 
       Schuldverschreibung, die mit 
       Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder 
       -pflichten verbunden ist, nach Wahl der 
       Gesellschaft statt in neue Aktien aus 
       bedingtem Kapital in bereits existierende 
       Aktien der Gesellschaft gewandelt wird 
       oder das Optionsrecht durch Lieferung 
       solcher Aktien erfüllt wird. Die 
       Anleihebedingungen können auch eine 
       Kombination dieser Erfüllungsformen 
       vorsehen. 
 
       Die Anleihebedingungen können auch das 
       Recht der Gesellschaft vorsehen, bei 
       Endfälligkeit der Schuldverschreibung, die 
       mit Optionsrechten oder Wandlungsrechten 
       oder -pflichten verbunden ist, den 
       Inhabern oder Gläubigern ganz oder 
       teilweise anstelle der Zahlung des 
       fälligen Geldbetrages Stückaktien der 
       Gesellschaft zu gewähren. 
 
       Die Bedingungen der 
       Wandelschuldverschreibungen können auch 
       eine Wandlungspflicht zum Ende der 
       Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt 
       oder einem bestimmten Ereignis vorsehen. 
       Die Gesellschaft kann in den Bedingungen 
       der Wandelschuldverschreibungen berechtigt 
       werden, eine etwaige Differenz zwischen 
       dem Nennbetrag oder einem etwaigen 
       niedrigeren Ausgabebetrag der 
       Wandelschuldverschreibung und dem Produkt 
       aus Wandlungspreis und Umtauschverhältnis 
       ganz oder teilweise in bar auszugleichen. 
 
       Der jeweils festzusetzende Options- oder 
       Wandlungspreis für eine Stückaktie der 
       Gesellschaft muss mit Ausnahme der Fälle, 
       in denen eine Ersetzungsbefugnis oder eine 
       Wandlungspflicht vorgesehen ist, 
       mindestens 80 % des volumengewichteten 
       durchschnittlichen Schlusskurses der 
       Stückaktien der Gesellschaft im 
       Börsenhandel an den letzten 10 
       Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
       Beschlussfassung durch den Vorstand über 
       die Ausgabe der Schuldverschreibung, die 
       mit Options- oder Wandlungsrechten oder 
       Wandlungspflichten ausgestattet ist, 
       betragen oder - für den Fall der 
       Einräumung eines Bezugsrechts - nach Wahl 
       des Vorstands auch alternativ mindestens 
       80 % des volumengewichteten 
       durchschnittlichen Börsenkurses der 
       Stückaktien der Gesellschaft im 
       Börsenhandel während der Bezugsfrist mit 
       Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die 
       erforderlich sind, damit der Options- oder 
       Wandlungspreis gemäß § 186 Abs. 2 
       Satz 2 AktG fristgerecht bekannt gemacht 
       werden kann, betragen. § 9 Abs. 1 AktG und 
       § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
       In den Fällen der Ersetzungsbefugnis und 
       der Wandlungspflicht muss der Options- 
       oder Wandlungspreis nach näherer 
       Maßgabe der Anleihebedingungen 
       mindestens entweder den oben genannten 
       Mindestpreis betragen oder dem 
       volumengewichteten durchschnittlichen 
       Schlusskurs der Stückaktien der 
       Gesellschaft im Börsenhandel während der 
       10 Börsenhandelstage vor dem Tag der 
       Endfälligkeit oder dem anderen 
       festgelegten Zeitpunkt entsprechen, auch 
       wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb 
       des oben genannten Mindestpreises (80 %) 
       liegt. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG 
       bleiben unberührt. 
 
       Der Options- oder Wandlungspreis kann 
       unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund 
       einer Verwässerungsschutzklausel nach 

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May 07, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Joh. Friedrich Behrens -5-

näherer Bestimmung der Anleihebedingungen 
       dann ermäßigt werden, wenn die 
       Gesellschaft während der Options- oder 
       Wandlungsfrist durch (i) eine 
       Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 
       das Grundkapital erhöht oder (ii) unter 
       Einräumung eines ausschließlichen 
       Bezugsrechts an ihre Aktionäre das 
       Grundkapital erhöht oder eigene Aktien 
       veräußert oder (iii) unter Einräumung 
       eines ausschließlichen Bezugsrechts 
       an ihre Aktionäre weitere 
       Schuldverschreibungen mit Options- oder 
       Wandlungsrecht oder -pflicht begibt, 
       gewährt oder garantiert und in den Fällen 
       (ii) und (iii) den Inhabern schon 
       bestehender Options- oder Wandlungsrechte 
       oder -pflichten hierfür kein Bezugsrecht 
       eingeräumt wird, wie es ihnen nach 
       Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts 
       oder nach Erfüllung der Wandlungspflicht 
       zustehen würde. Die Ermäßigung des 
       Options- oder Wandlungspreises kann auch 
       durch eine Barzahlung bei Ausübung des 
       Options- oder Wandlungsrechts oder bei der 
       Erfüllung einer Wandlungspflicht bewirkt 
       werden. Die Bedingungen können darüber 
       hinaus für andere Maßnahmen oder 
       Ereignisse, die mit einer wirtschaftlichen 
       Verwässerung des Wertes der Options- oder 
       Wandlungsrechte oder -pflichten verbunden 
       sind (z. B. Dividenden, Kontrollerlangung 
       durch Dritte), eine Anpassung der Options- 
       oder Wandlungsrechte oder -pflichten 
       vorsehen. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung 
       der Schuldverschreibungen, insbesondere 
       Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und 
       Stückelung, 
       Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- 
       und Wandlungszeitraum sowie Options- und 
       Wandlungspreis zu bestimmen. 
 
       Den Aktionären ist ein Bezugsrecht 
       einzuräumen. Der Vorstand wird ermächtigt, 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden 
       Fällen auszuschließen: 
 
       * zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
       * bei gegen Barzahlung ausgegebenen 
         Schuldverschreibungen, sofern der 
         Vorstand nach pflichtgemäßer 
         Prüfung zu der Auffassung gelangt, 
         dass der Ausgabepreis der 
         Schuldverschreibungen ihren nach 
         anerkannten, insbesondere 
         finanzmathematischen Methoden 
         ermittelten theoretischen Marktwert 
         nicht wesentlich unterschreitet. Diese 
         Ermächtigung zum Ausschluss des 
         Bezugsrechts gilt jedoch nur für 
         Schuldverschreibungen, die mit 
         Options- oder Wandlungsrecht oder 
         Wandlungspflicht ausgegeben werden, 
         mit einem Options- oder Wandlungsrecht 
         oder einer Wandlungspflicht auf Aktien 
         mit einem anteiligen Betrag des 
         Grundkapitals, der insgesamt 10 % des 
         Grundkapitals nicht übersteigen darf, 
         und zwar weder im Zeitpunkt des 
         Wirksamwerdens noch - falls dieser 
         Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
         Ausübung der vorliegenden 
         Ermächtigung. Für die Frage des 
         Ausnutzens der 10 %-Grenze ist der 
         Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
         anderer Ermächtigungen in 
         unmittelbarer bzw. sinngemäßer 
         Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         zu berücksichtigen; 
       * soweit dies erforderlich ist, um den 
         Inhabern oder den Gläubigern der von 
         der Gesellschaft oder deren 
         nachgeordneten Konzernunternehmen 
         bereits zuvor ausgegebenen Options- 
         oder Wandlungsrechten oder 
         Wandlungspflichten ein Bezugsrecht in 
         dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen 
         nach Ausübung der Options- oder 
         Wandlungsrechte oder nach Erfüllung 
         einer Wandlungspflicht als Aktionäre 
         zustehen würde. 
 
       Soweit Gewinnschuldverschreibungen oder 
       Genussrechte ohne Wandlungsrecht/-pflicht 
       oder Optionsrecht/-pflicht ausgegeben 
       werden, wird der Vorstand ermächtigt, das 
       Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats insgesamt 
       auszuschließen, wenn diese 
       Gewinnschuldverschreibungen oder 
       Genussrechte obligationsähnlich 
       ausgestattet sind, das heißt keine 
       Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft 
       begründen, keine Beteiligung am 
       Liquidationserlös gewähren und die Höhe 
       der Verzinsung nicht auf Grundlage der 
       Höhe des Jahresüberschusses, des 
       Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet 
       wird. Außerdem müssen in diesem Fall 
       die Verzinsung und der Ausgabebetrag der 
       Gewinnschuldverschreibungen oder 
       Genussrechte den zum Zeitpunkt der 
       Begebung aktuellen Marktkonditionen 
       entsprechen. 
    c. Das Grundkapital wird um bis zu Euro 
       3.584.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
       1.400.000 neuen, auf den Inhaber lautenden 
       Stückaktien bedingt erhöht. Die bedingte 
       Kapitalerhöhung dient der Gewährung von 
       auf den Inhaber lautenden Stückaktien bei 
       Ausübung von Options- und Wandlungsrechten 
       oder bei Erfüllung entsprechender 
       Wandlungspflichten oder bei Ausübung eines 
       Wahlrechts der Gesellschaft, um ganz oder 
       teilweise anstelle der Zahlung des 
       fälligen Geldbetrags Stückaktien der 
       Gesellschaft zu gewähren, an die Inhaber 
       oder Gläubiger von Schuldverschreibungen, 
       die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses 
       der Hauptversammlung vom 17. Juni 2020 bis 
       zum 16. Juni 2025 von der Gesellschaft 
       ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen 
       Aktien erfolgt zu dem jeweils zu 
       bestimmenden Options- oder Wandlungspreis. 
 
       Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
       insoweit durchgeführt, wie die Inhaber 
       oder Gläubiger von Options- oder 
       Wandlungsrechten oder die zur Wandlung 
       Verpflichteten aus ausgegebenen 
       Schuldverschreibungen, die von der 
       Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung des 
       Vorstands durch Hauptversammlungsbeschluss 
       vom 17. Juni 2020 bis zum 16. Juni 2025 
       ausgegeben oder garantiert werden, von 
       ihren Options- oder Wandlungsrechten 
       Gebrauch machen oder, soweit sie zur 
       Wandlung verpflichtet sind, ihre 
       Verpflichtung zur Wandlung erfüllen, oder, 
       soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht 
       ausübt, ganz oder teilweise anstelle der 
       Zahlung des fälligen Geldbetrags 
       Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren, 
       soweit nicht jeweils ein Barausgleich 
       gewährt wird oder Aktien aus genehmigten 
       Kapital oder eigene Aktien eingesetzt 
       werden. Die ausgegebenen neuen Aktien 
       nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, 
       in dem sie entstehen, am Gewinn teil. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung der 
       bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
       § 6 Abs. 8 der Satzung wird wie folgt neu 
       gefasst: 
 
       '(8) Das Grundkapital ist um bis zu Euro 
       3.584.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
       1.400.000 neuen, auf den Inhaber lautenden 
       Stückaktien bedingt erhöht. Die bedingte 
       Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
       durchgeführt, wie die Inhaber oder 
       Gläubiger von Options- oder 
       Wandlungsrechten oder die zur Wandlung 
       Verpflichteten aus Options- oder 
       Wandelanleihen, 
       Gewinnschuldverschreibungen oder 
       Genussrechten, die von der Gesellschaft 
       aufgrund der Ermächtigung des Vorstands 
       durch Hauptversammlungsbeschluss vom 17. 
       Juni 2020 bis zum 16. Juni 2025 ausgegeben 
       oder garantiert werden, von ihren Options- 
       oder Wandlungsrechten Gebrauch machen 
       oder, soweit sie zur Wandlung verpflichtet 
       sind, ihre Verpflichtung zur Wandlung 
       erfüllen, oder, soweit die Gesellschaft 
       ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise 
       anstelle der Zahlung des fälligen 
       Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu 
       gewähren, soweit nicht jeweils ein 
       Barausgleich gewährt wird oder Aktien aus 
       genehmigten Kapital oder eigene Aktien zur 
       Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe 
       der neuen Aktien erfolgt zu dem nach 
       Maßgabe des vorstehend bezeichneten 
       Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
       bestimmenden Options- oder Wandlungspreis. 
       Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
       Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, 
       am Gewinn teil. Der Vorstand ist 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
       der Durchführung der bedingten 
       Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       Fassung der Satzung entsprechend dem 
       Umfang der Ausgabe von Bezugsaktien zu 
       ändern. Entsprechendes gilt im Falle der 
       Nichtausnutzung der Ermächtigung zur 
       Ausgabe von Schuldverschreibungen nach 
       Ablauf des Ermächtigungszeitraumes sowie 
       im Falle der Nichtausnutzung des bedingten 
       Kapitals nach Ablauf der Fristen für die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 07, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Ausübung von Optionsrechten oder 
       Wandlungsrechten oder für die Erfüllung 
       von Wandlungspflichten. 
 
    *Bericht des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss 
    gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 
    2 AktG (Tagesordnungspunkt 8: 'Options- und 
    Wandelschuldverschreibungen und/oder 
    Gewinnschuldverschreibungen sowie Genussrechten 
    und/oder Kombinationen dieser Instrumente')* 
 
    Da die bisherige Ermächtigung des Vorstands zur 
    Ausgabe von Options- und 
    Wandelschuldverschreibungen nach Maßgabe von 
    § 6 Abs. 8 der Satzung am 19. August 2020 
    auslaufen wird, soll unter Tagesordnungspunkt 8 
    eine neue Ermächtigung geschaffen werden, die an 
    die Marktentwicklung und die aktuellen 
    Finanzverhältnisse der Gesellschaft angepasst 
    ist. Zur Bedienung der Options- und 
    Wandlungsrechte bzw. -pflichten im Fall der 
    Ausnutzung der neuen Ermächtigung soll zudem 
    unter Aufhebung des bisherigen bedingten Kapitals 
    in § 6 Abs. 8 der Satzung ein neues bedingtes 
    Kapital beschlossen werden, das dem bisherigen 
    bedingten Kapital im Wesentlichen entspricht. 
 
    Der geplante Beschluss über die Ausgabe von 
    Schuldverschreibungen beinhaltet eine 
    Ermächtigung des Vorstands mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrates zum Ausschluss des Bezugsrechts 
    der Aktionäre. Der Vorstand ist daher gemäß 
    § 221 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 
    4 Satz 2 AktG verpflichtet, der Hauptversammlung 
    einen schriftlichen Bericht über den Grund des 
    Ausschlusses des Bezugsrechts vorzulegen. Der 
    Bericht wird von der Einberufung der 
    Hauptversammlung an über die Internetseite der 
    Gesellschaft unter 
 
    www.Behrens.AG 
 
    im Bereich 'Aktie' zugänglich gemacht und liegt 
    in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur 
    Einsicht für die Aktionäre aus. Auf Verlangen 
    erhält jeder Aktionär unverzüglich eine 
    kostenlose Abschrift. Der Bericht wird während 
    der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die 
    Aktionäre auslegen. Der Bericht hat folgenden 
    Inhalt: 
 
    Eine angemessene Kapitalausstattung und 
    Finanzierung sind wesentliche Grundlagen für die 
    Weiterentwicklung der Gesellschaft und für ein 
    erfolgreiches Auftreten am Markt. Durch die 
    Ausgabe von Schuldverschreibungen kann die 
    Gesellschaft je nach Marktlage und ihren 
    Finanzierungsbedürfnissen attraktive 
    Finanzierungsmöglichkeiten mit vergleichsweise 
    niedriger Verzinsung nutzen. Zudem können durch 
    die Ausgabe von Schuldverschreibungen, 
    gegebenenfalls ergänzend zum Einsatz anderer 
    Instrumente, neue Investorenkreise erschlossen 
    werden. Daher berechtigt die in 
    Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagene Ermächtigung 
    den Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
    zur Ausgabe von Schuldverschreibungen unter 
    Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre. Unter 
    der Ermächtigung können bis zum 16. Juni 2025 
    einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf 
    den Namen lautende Options-, Wandel- und/oder 
    Gewinnschuldverschreibungen sowie Genussrechte 
    und/oder Kombinationen dieser Instrumente im 
    Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 10.000.000,00 
    mit oder ohne Laufzeitbeschränkung ausgegeben und 
    den Inhabern oder Gläubigern von Optionsrechten, 
    Wandlungsrechten oder -pflichten für auf den 
    Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit 
    einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
    insgesamt bis zu Euro 3.584.000,00 nach näherer 
    Maßgabe der Bedingungen dieser 
    Schuldverschreibungen gewährt oder aufgelegt 
    werden. 
 
    Die Schuldverschreibungen können auch durch ein 
    nachgeordnetes Konzernunternehmen der 
    Gesellschaft ausgegeben werden; für diesen Fall 
    wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie 
    für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und 
    den Inhabern oder Gläubigern dieser 
    Schuldverschreibungen Optionsrechte oder 
    Wandlungsrechte oder -pflichten für auf den 
    Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu 
    gewähren oder aufzuerlegen, Wandlungspflichten in 
    Aktien der Gesellschaft zu erfüllen sowie weitere 
    für eine erfolgreiche Ausgabe erforderliche 
    Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen. 
 
    Zur Bedienung der Optionsrechte oder 
    Wandlungsrechte oder Erfüllung der 
    Wandlungspflichten soll die Hauptversammlung 
    zugleich das bedingte Kapital beschließen. 
 
    Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht 
    einzuräumen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
    Aktionäre auszuschließen. Die Ermächtigung 
    des Bezugsrechtsausschlusses dient den folgenden 
    Zwecken: 
 
    Der Vorstand kann mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für 
    Spitzenbeträge ausschließen. Ein solcher 
    Ausschluss des Bezugsrechts soll ein praktikables 
    Bezugsverhältnis ermöglichen und damit die 
    technische Abwicklung der Begebung von 
    Schuldverschreibungen erleichtern. Der Wert der 
    Spitzenbeträge ist in der Regel gering, der 
    Aufwand für die Ausgabe von Schuldverschreibungen 
    ohne Ausschluss des Bezugsrechts für 
    Spitzenbeträge dagegen regelmäßig wesentlich 
    höher. Diese Praxis ist allgemein üblich und 
    sachlich gerechtfertigt, weil die Kosten des 
    Bezugsrechtshandels bei Spitzenbeträgen in keinem 
    vernünftigen Verhältnis zu den Vorteilen der 
    Aktionäre stehen und ein möglicher 
    Verwässerungseffekt bei der Beschränkung auf 
    Spitzenbeträge gering ist. 
 
    Zudem kann der Vorstand mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats in entsprechender Anwendung von § 
    186 Abs. 3 Satz 4 AktG das Bezugsrecht 
    ausschließen, wenn die Ausgabe der 
    Schuldverschreibungen 10 % des Grundkapitals 
    nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den nach 
    anerkannten finanzmathematischen Methoden 
    ermittelten theoretischen Marktwert nicht 
    wesentlich unterschreitet. Die Nutzung dieser 
    gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit des 
    Bezugsrechtsausschlusses kann zweckmäßig 
    sein, um günstige Marktverhältnisse kurzfristig 
    wahrnehmen und Schuldverschreibungen schnell und 
    flexibel zu attraktiven Konditionen am Markt 
    platzieren zu können. Die bei Einräumung eines 
    Bezugsrechts für die Aktionäre erforderliche 
    zweiwöchige Bezugsfrist lässt eine vergleichbar 
    kurzfristige Reaktion auf aktuelle 
    Marktverhältnisse nicht zu. Ferner können wegen 
    der Volatilität der Aktienmärkte marktnahe 
    Konditionen in der Regel nur erzielt werden, wenn 
    die Gesellschaft hieran nicht über einen längeren 
    Zeitraum gebunden ist. Bei Einräumung eines 
    Bezugsrechts verlangt § 186 Abs. 2 AktG, dass der 
    endgültige Bezugspreis bzw. bei 
    Schuldverschreibungen mit Options- und/oder 
    Wandlungsrechten bzw. mit Wandlungspflichten die 
    endgültigen Konditionen der Schuldverschreibungen 
    spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist 
    bekannt gegeben werden. Es besteht hier daher ein 
    höheres Marktrisiko als bei einer 
    bezugsrechtsfreien Zuteilung. Für eine 
    erfolgreiche Platzierung sind bei Einräumung 
    eines Bezugsrechts daher regelmäßig 
    Sicherheitsabschläge bei der Festlegung der 
    Konditionen der Schuldverschreibungen 
    erforderlich; dies führt in der Regel zu 
    ungünstigeren Konditionen für die Gesellschaft 
    als bei einer unter Ausschluss des Bezugsrechts 
    durchgeführten Platzierung. Die Interessen der 
    Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die 
    Schuldverschreibungen in keinem Fall wesentlich 
    unter dem Marktwert ausgegeben werden. 
 
    Der Ausschluss des Bezugsrechts kann auch 
    zugunsten der Inhaber oder Gläubiger von bereits 
    ausgegebenen Optionsrechten oder Wandlungsrechten 
    oder -pflichten erfolgen. Das hat folgenden 
    Hintergrund: Der wirtschaftliche Wert der 
    Options- oder Wandlungsrechte bzw. der mit 
    Wandlungspflichten ausgestatteten 
    Schuldverschreibungen hängt auch vom Wert der 
    Aktien der Gesellschaft ab, auf die sich die 
    Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
    Wandlungspflichten beziehen. Zur Sicherstellung 
    einer erfolgreichen Platzierung der 
    Schuldverschreibungen bzw. der Vermeidung eines 
    Preisabschlags ist es üblich, in die 
    Anleihebedingungen 
    Verwässerungsschutzbestimmungen aufzunehmen. Eine 
    anschließende Ausgabe weiterer 
    Schuldverschreibungen mit Options- oder 
    Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten unter 
    Gewährung des Bezugsrechts der Aktionäre würde 
    ohne Verwässerungsschutz typischerweise zu einer 
    solchen Wertverwässerung führen. Die 
    Verwässerungsschutzbestimmungen sehen für diesen 
    Fall regelmäßig eine Ermäßigung des 
    Options- bzw. Wandlungspreises vor. Als 
    Alternative gestatten es die 
    Verwässerungsschutzbestimmungen üblicherweise, 
    dass den Berechtigten aus Schuldverschreibungen 
    mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. 
    Wandlungspflichten ein Bezugsrecht auf 
    nachfolgend ausgegebene Schuldverschreibungen in 
    dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach 
    Ausübung der Optionsrechte oder Wandlungsrechte 
    oder der Erfüllung von Wandlungspflichten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 07, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

© 2020 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

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