SCHLESWIG (dpa-AFX) - Die zwei Betreiber eines Tattoo-Studios haben mit einem Eilantrag gegen Corona-Beschränkungen vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht Erfolg gehabt. Die für Gesundheitsschutz zuständige 1. Kammer habe am Donnerstag einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz in Artikel 3 des Grundgesetzes festgestellt, teilte eine Gerichtssprecherin mit. Dem Tattoo-Studio darf das Tätowieren außerhalb des Gesichtsbereichs nicht untersagt werden.
Die Covid-19-Bekämpfungsverordnung griff nach Ansicht des Verwaltungsgerichts in nicht gerechtfertigter Weise in die Berufsausübungsfreiheit der Antragssteller ein. Es gab demnach keinen sachlichen Grund, Tattoo-Studios anders zu behandeln als Kosmetik- oder Nagelstudios, die außerhalb des Gesichtsbereichs wieder tätig sein dürfen. Gegen den Beschluss (1 B 74/20) kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden./akl/DP/fba
Die Covid-19-Bekämpfungsverordnung griff nach Ansicht des Verwaltungsgerichts in nicht gerechtfertigter Weise in die Berufsausübungsfreiheit der Antragssteller ein. Es gab demnach keinen sachlichen Grund, Tattoo-Studios anders zu behandeln als Kosmetik- oder Nagelstudios, die außerhalb des Gesichtsbereichs wieder tätig sein dürfen. Gegen den Beschluss (1 B 74/20) kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden./akl/DP/fba
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