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DGAP-HV: Jumia Technologies AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.06.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Jumia Technologies AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Jumia Technologies AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 09.06.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-05-08 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Jumia Technologies AG Berlin Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 2020 Die Aktionäre unserer Gesellschaft 
werden hiermit zu der am Dienstag, den 9. Juni 2020 um 15:00 
(MESZ) stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2020 
eingeladen. 
 
Die Versammlung wird als virtuelle Veranstaltung ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
abgehalten. Eine Live-Übertragung wird für Aktionäre, 
die ihre Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet haben, 
in einer passwortgeschützten Umgebung verfügbar sein 
('*Virtuelle Hauptversammlung*'). 
 
Der Vorsitzende der Versammlung wird im Büro des Notars 
Christian Steinke, Washingtonplatz 3, 10557 Berlin, anwesend 
sein. Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben nicht das 
Recht und werden nicht befugt sein, physisch an der 
Virtuellen Hauptversammlung teilzunehmen. 
 
I. *Agenda* 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
    Jumia Technologies AG und des vom Aufsichtsrat 
    gebilligten Konzernabschlusses des Jumia-Konzerns zum 
    31. Dezember 2019 sowie des Lageberichts des 
    Jumia-Konzerns für das Geschäftsjahr 2019 und des 
    Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2019* 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
    Jahresabschluss und den Konzernabschluss der Jumia 
    Technologies AG (die '*Gesellschaft*') gebilligt, der 
    Jahresabschluss der Jumia Technologies AG ist damit 
    festgestellt. Eine Beschlussfassung der Virtuellen 
    Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist 
    daher nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich. 
    Vielmehr sollen diese Unterlagen der Virtuellen 
    Hauptversammlung lediglich zugänglich gemacht und vom 
    Vorstand, bzw. im Falle des Berichts des 
    Aufsichtsrats vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats, 
    erläutert werden. 
2.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
    Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu 
    erteilen. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu 
    erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Bestellung des 
    Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie 
    des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht 
    eines verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts 
    sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht 
    zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
    Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH, 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Friedrichstraße 
    140, 10117 Berlin 
 
    (a) zum Abschlussprüfer und 
        Konzernabschlussprüfer für das zum 31. 
        Dezember 2020 endende Geschäftsjahr; 
    (b) für den Fall der Erstellung und 
        prüferischen Durchsicht eines verkürzten 
        Abschlusses und Zwischenlageberichts für 
        das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 
        2020 zum Prüfer für eine solche 
        prüferische Durchsicht; sowie 
    (c) für den Fall der Erstellung und 
        prüferischen Durchsicht von 
        Zwischenabschlüssen für das erste 
        und/oder dritte Quartal des 
        Geschäftsjahres 2020 und/oder für das 
        erste Quartal des Geschäftsjahres 2021 
        zum Prüfer für eine solche prüferische 
        Durchsicht. 
 
    zu bestellen. 
5.  *Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder 
    des Aufsichtsrats* 
 
    Gemäß § 13 der Satzung der Gesellschaft (die 
    '*Satzung*') wird die Vergütung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats von der Hauptversammlung bewilligt. 
 
    Die außerordentliche Hauptversammlung der 
    Gesellschaft vom 15. Februar 2019 (Urkundenrolle Nr. 
    R 168/2019 des Notars Hans-Hermann Rösch, Berlin) hat 
    die derzeitige Vergütung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats festgelegt. Dieser Beschluss ist als 
    Grundsatzbeschluss anwendbar, bis die 
    Hauptversammlung über diesen Gegenstand einen neuen 
    Beschluss fasst. 
 
    Die andauernden Anstrengungen der Gesellschaft, die 
    Einhaltung des Sarbanes-Oxley Act der Vereinigten 
    Staaten zu erreichen, die internen Kontrollen weiter 
    zu verbessern und die Corporate-Governance zu 
    stärken, haben und werden voraussichtlich weiterhin 
    zu zusätzlichem Aufwand des Vorsitzenden des 
    Prüfungsausschusses führen. Dementsprechend soll für 
    das Jahr 2020 die Vergütung des Vorsitzenden des 
    Prüfungsausschusses erhöht werden, um den 
    (erwarteten) Aufwand widerzuspiegeln. Die Vergütung 
    der übrigen Aufsichtsratsmitglieder ändert sich 
    abgesehen von Änderungen der unter I.5e) 
    beschriebenen Zahlungszeitpunkte und zeitanteiligen 
    Beträge nicht. Die Mitglieder des Aufsichtsrats 
    erhalten weiterhin keine erfolgsabhängige Vergütung. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die 
    Höhe der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
    mit Wirkung zum 1. Januar 2020 wie folgt 
    festzusetzen: 
 
    a) Die Mitglieder des Aufsichtsrats mit 
       Ausnahme des Vorsitzenden erhalten eine 
       feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 
       75.000,00 EUR. Der 
       Aufsichtsratsvorsitzende erhält eine 
       feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 
       150.000,00. 
    b) Für ihr Amt im Prüfungsausschuss des 
       Aufsichtsrats erhalten der Vorsitzende 
       des Prüfungsausschusses eine zusätzliche 
       jährliche Vergütung in Höhe von EUR 
       40.000,00 (nur für das Geschäftsjahr, das 
       am 31. Dezember 2020 endet, erhöht sich 
       dieser Betrag um EUR 257.000,00) und 
       jedes andere Mitglied des 
       Prüfungsausschusses eine zusätzliche 
       jährliche Vergütung in Höhe von EUR 
       20.000,00. 
    c) Für ihr Amt im Vergütungsausschuss des 
       Aufsichtsrats erhalten der Vorsitzende 
       des Vergütungsausschusses eine 
       zusätzliche jährliche Vergütung in Höhe 
       von EUR 20.000,00 und jedes andere 
       Mitglied des Vergütungsausschusses eine 
       zusätzliche jährliche Vergütung in Höhe 
       von EUR 10.000,00. 
    d) Für ihr Amt im Corporate-Governance- und 
       Nominierungsausschuss des Aufsichtsrats 
       erhalten der Vorsitzende des 
       Corporate-Governance- und 
       Nominierungsausschusses eine zusätzliche 
       jährliche Vergütung in Höhe von EUR 
       20.000,00 EUR und jedes andere Mitglied 
       des Corporate-Governance- und 
       Nominierungsausschusses eine zusätzliche 
       jährliche Vergütung in Höhe von EUR 
       10.000,00. 
    e) Die Vergütung ist in zwei Raten zahlbar, 
       nach den ersten sechs Monaten eines 
       Geschäftsjahres und nach dem Ende eines 
       Geschäftsjahres. Mitglieder des 
       Aufsichtsrats, die ihr Amt im 
       Aufsichtsrat oder in einem Ausschuss des 
       Aufsichtsrats oder den Vorsitz nur 
       während eines Teils des Geschäftsjahres 
       innehaben, erhalten für jeden vollen 
       Kalendermonat ihrer Tätigkeit einen 
       _anteiligen_ Teil der Vergütung. 
    f) Zusätzlich zu der nach den vorstehenden 
       Absätzen gezahlten Vergütung erstattet 
       die Gesellschaft den 
       Aufsichtsratsmitgliedern die angemessenen 
       Auslagen, die ihnen bei der Ausübung 
       ihrer Tätigkeit als 
       Aufsichtsratsmitglieder entstehen, sowie 
       die auf ihre Vergütung und Auslagen 
       entfallende Umsatzsteuer. 
    g) Die Aufsichtsratsmitglieder werden, 
       soweit vorhanden, in eine 
       Vermögensschadenhaftpflichtversicherung 
       für Organmitglieder einbezogen, die von 
       der Gesellschaft im Interesse der 
       Gesellschaft unterhalten wird und eine 
       angemessene Deckung gegen finanzielle 
       Schäden bietet. Die Prämien für diese 
       Versicherung sind von der Gesellschaft zu 
       zahlen. 
    h) Für den Fall, dass Mitglieder des 
       Aufsichtsrats auf die Vergütung für ihr 
       Amt ganz oder teilweise verzichten, wird 
       der Vorstand hiermit ermächtigt, im Namen 
       der Gesellschaft die erforderlichen 
       Vereinbarungen mit ihnen zu treffen. 
6.  *Beschlussfassung über die Wahl eines Mitglieds des 
    Aufsichtsrats* 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 95 Satz 2 und § 96 
    Abs. 1 Aktiengesetz ('*AktG*') und § 8 Abs. 1 der 
    Satzung aus acht Mitgliedern zusammen, die von der 
    Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung 
    ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. 
 
    Am 24. Februar 2020 erklärte Herr Alioune Ndiaye 
    seinen Rücktritt von seinem Amt als Mitglied des 

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May 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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