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(1)

DGAP-HV: Jumia Technologies AG: Bekanntmachung -7-

DJ DGAP-HV: Jumia Technologies AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.06.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Jumia Technologies AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Jumia Technologies AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 09.06.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-05-08 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Jumia Technologies AG Berlin Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 2020 Die Aktionäre unserer Gesellschaft 
werden hiermit zu der am Dienstag, den 9. Juni 2020 um 15:00 
(MESZ) stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2020 
eingeladen. 
 
Die Versammlung wird als virtuelle Veranstaltung ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
abgehalten. Eine Live-Übertragung wird für Aktionäre, 
die ihre Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet haben, 
in einer passwortgeschützten Umgebung verfügbar sein 
('*Virtuelle Hauptversammlung*'). 
 
Der Vorsitzende der Versammlung wird im Büro des Notars 
Christian Steinke, Washingtonplatz 3, 10557 Berlin, anwesend 
sein. Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben nicht das 
Recht und werden nicht befugt sein, physisch an der 
Virtuellen Hauptversammlung teilzunehmen. 
 
I. *Agenda* 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
    Jumia Technologies AG und des vom Aufsichtsrat 
    gebilligten Konzernabschlusses des Jumia-Konzerns zum 
    31. Dezember 2019 sowie des Lageberichts des 
    Jumia-Konzerns für das Geschäftsjahr 2019 und des 
    Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2019* 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
    Jahresabschluss und den Konzernabschluss der Jumia 
    Technologies AG (die '*Gesellschaft*') gebilligt, der 
    Jahresabschluss der Jumia Technologies AG ist damit 
    festgestellt. Eine Beschlussfassung der Virtuellen 
    Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist 
    daher nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich. 
    Vielmehr sollen diese Unterlagen der Virtuellen 
    Hauptversammlung lediglich zugänglich gemacht und vom 
    Vorstand, bzw. im Falle des Berichts des 
    Aufsichtsrats vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats, 
    erläutert werden. 
2.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
    Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu 
    erteilen. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu 
    erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Bestellung des 
    Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie 
    des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht 
    eines verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts 
    sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht 
    zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
    Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH, 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Friedrichstraße 
    140, 10117 Berlin 
 
    (a) zum Abschlussprüfer und 
        Konzernabschlussprüfer für das zum 31. 
        Dezember 2020 endende Geschäftsjahr; 
    (b) für den Fall der Erstellung und 
        prüferischen Durchsicht eines verkürzten 
        Abschlusses und Zwischenlageberichts für 
        das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 
        2020 zum Prüfer für eine solche 
        prüferische Durchsicht; sowie 
    (c) für den Fall der Erstellung und 
        prüferischen Durchsicht von 
        Zwischenabschlüssen für das erste 
        und/oder dritte Quartal des 
        Geschäftsjahres 2020 und/oder für das 
        erste Quartal des Geschäftsjahres 2021 
        zum Prüfer für eine solche prüferische 
        Durchsicht. 
 
    zu bestellen. 
5.  *Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder 
    des Aufsichtsrats* 
 
    Gemäß § 13 der Satzung der Gesellschaft (die 
    '*Satzung*') wird die Vergütung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats von der Hauptversammlung bewilligt. 
 
    Die außerordentliche Hauptversammlung der 
    Gesellschaft vom 15. Februar 2019 (Urkundenrolle Nr. 
    R 168/2019 des Notars Hans-Hermann Rösch, Berlin) hat 
    die derzeitige Vergütung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats festgelegt. Dieser Beschluss ist als 
    Grundsatzbeschluss anwendbar, bis die 
    Hauptversammlung über diesen Gegenstand einen neuen 
    Beschluss fasst. 
 
    Die andauernden Anstrengungen der Gesellschaft, die 
    Einhaltung des Sarbanes-Oxley Act der Vereinigten 
    Staaten zu erreichen, die internen Kontrollen weiter 
    zu verbessern und die Corporate-Governance zu 
    stärken, haben und werden voraussichtlich weiterhin 
    zu zusätzlichem Aufwand des Vorsitzenden des 
    Prüfungsausschusses führen. Dementsprechend soll für 
    das Jahr 2020 die Vergütung des Vorsitzenden des 
    Prüfungsausschusses erhöht werden, um den 
    (erwarteten) Aufwand widerzuspiegeln. Die Vergütung 
    der übrigen Aufsichtsratsmitglieder ändert sich 
    abgesehen von Änderungen der unter I.5e) 
    beschriebenen Zahlungszeitpunkte und zeitanteiligen 
    Beträge nicht. Die Mitglieder des Aufsichtsrats 
    erhalten weiterhin keine erfolgsabhängige Vergütung. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die 
    Höhe der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
    mit Wirkung zum 1. Januar 2020 wie folgt 
    festzusetzen: 
 
    a) Die Mitglieder des Aufsichtsrats mit 
       Ausnahme des Vorsitzenden erhalten eine 
       feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 
       75.000,00 EUR. Der 
       Aufsichtsratsvorsitzende erhält eine 
       feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 
       150.000,00. 
    b) Für ihr Amt im Prüfungsausschuss des 
       Aufsichtsrats erhalten der Vorsitzende 
       des Prüfungsausschusses eine zusätzliche 
       jährliche Vergütung in Höhe von EUR 
       40.000,00 (nur für das Geschäftsjahr, das 
       am 31. Dezember 2020 endet, erhöht sich 
       dieser Betrag um EUR 257.000,00) und 
       jedes andere Mitglied des 
       Prüfungsausschusses eine zusätzliche 
       jährliche Vergütung in Höhe von EUR 
       20.000,00. 
    c) Für ihr Amt im Vergütungsausschuss des 
       Aufsichtsrats erhalten der Vorsitzende 
       des Vergütungsausschusses eine 
       zusätzliche jährliche Vergütung in Höhe 
       von EUR 20.000,00 und jedes andere 
       Mitglied des Vergütungsausschusses eine 
       zusätzliche jährliche Vergütung in Höhe 
       von EUR 10.000,00. 
    d) Für ihr Amt im Corporate-Governance- und 
       Nominierungsausschuss des Aufsichtsrats 
       erhalten der Vorsitzende des 
       Corporate-Governance- und 
       Nominierungsausschusses eine zusätzliche 
       jährliche Vergütung in Höhe von EUR 
       20.000,00 EUR und jedes andere Mitglied 
       des Corporate-Governance- und 
       Nominierungsausschusses eine zusätzliche 
       jährliche Vergütung in Höhe von EUR 
       10.000,00. 
    e) Die Vergütung ist in zwei Raten zahlbar, 
       nach den ersten sechs Monaten eines 
       Geschäftsjahres und nach dem Ende eines 
       Geschäftsjahres. Mitglieder des 
       Aufsichtsrats, die ihr Amt im 
       Aufsichtsrat oder in einem Ausschuss des 
       Aufsichtsrats oder den Vorsitz nur 
       während eines Teils des Geschäftsjahres 
       innehaben, erhalten für jeden vollen 
       Kalendermonat ihrer Tätigkeit einen 
       _anteiligen_ Teil der Vergütung. 
    f) Zusätzlich zu der nach den vorstehenden 
       Absätzen gezahlten Vergütung erstattet 
       die Gesellschaft den 
       Aufsichtsratsmitgliedern die angemessenen 
       Auslagen, die ihnen bei der Ausübung 
       ihrer Tätigkeit als 
       Aufsichtsratsmitglieder entstehen, sowie 
       die auf ihre Vergütung und Auslagen 
       entfallende Umsatzsteuer. 
    g) Die Aufsichtsratsmitglieder werden, 
       soweit vorhanden, in eine 
       Vermögensschadenhaftpflichtversicherung 
       für Organmitglieder einbezogen, die von 
       der Gesellschaft im Interesse der 
       Gesellschaft unterhalten wird und eine 
       angemessene Deckung gegen finanzielle 
       Schäden bietet. Die Prämien für diese 
       Versicherung sind von der Gesellschaft zu 
       zahlen. 
    h) Für den Fall, dass Mitglieder des 
       Aufsichtsrats auf die Vergütung für ihr 
       Amt ganz oder teilweise verzichten, wird 
       der Vorstand hiermit ermächtigt, im Namen 
       der Gesellschaft die erforderlichen 
       Vereinbarungen mit ihnen zu treffen. 
6.  *Beschlussfassung über die Wahl eines Mitglieds des 
    Aufsichtsrats* 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 95 Satz 2 und § 96 
    Abs. 1 Aktiengesetz ('*AktG*') und § 8 Abs. 1 der 
    Satzung aus acht Mitgliedern zusammen, die von der 
    Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung 
    ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. 
 
    Am 24. Februar 2020 erklärte Herr Alioune Ndiaye 
    seinen Rücktritt von seinem Amt als Mitglied des 

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May 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Jumia Technologies AG: Bekanntmachung -2-

Aufsichtsrats. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor 
    Ablauf seiner Amtszeit aus dem Amt aus, so wird 
    gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung ein Nachfolger für 
    die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds 
    gewählt, sofern die Hauptversammlung nicht eine 
    andere Amtszeit für einen solchen Nachfolger 
    festlegt. Die Amtszeit von Herrn Ndiaye wäre bis zum 
    Ende der Hauptversammlung gelaufen, die über die 
    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2022 beschließen wird. 
 
    Auf Empfehlung seines Corporate-Governance- und 
    Nominierungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, 
 
     *Frau Aminata Ndiaye, Senior Vice President 
     für Marketing, Digital & Customer 
     Experience,* 
     *Orange / Naher Osten & Afrika, wohnhaft in 
     Paris, Frankreich* 
 
    in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
    Die Bestellung erfolgt mit Wirkung ab Beendigung der 
    Virtuellen Hauptversammlung am 9. Juni 2020 bis zur 
    Beendigung der Hauptsammlung, die über die Entlastung 
    der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2022 beschließen wird. 
 
    Die Empfehlung des Corporate-Governance- und 
    Nominierungsausschusses und der entsprechende 
    Wahlvorschlag des Aufsichtsrats zu diesem 
    Tagesordnungspunkt 6 berücksichtigen die vom 
    Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen 
    Ziele sowie das Kompetenzprofils für das 
    Gesamtgremium, einschließlich des Grundsatzes 
    der Diversität. Frau Ndiaye bestätigte gegenüber dem 
    Aufsichtsrat, dass ihr ausreichend Zeit zur Verfügung 
    stehen wird, um ihre Pflichten als Mitglied des 
    Aufsichtsrats zu erfüllen. 
 
    Der Corporate-Governance-Bericht wird der Virtuellen 
    Hauptversammlung zugänglich gemacht und ist zudem 
    über die Investor-Relations-Website der Gesellschaft 
 
    https://investor.jumia.com/ 
 
    im Abschnitt Corporate Governance abrufbar. 
 
    Weitere Informationen zu Frau Ndiaye, 
    einschließlich ihres Lebenslaufs und Angaben zu 
    weiteren Mandaten gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG 
    und entsprechend den Empfehlungen des Deutschen 
    Corporate Governance Kodex befinden sich unter Ziffer 
    II.1. 
7.  *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden 
    Genehmigten Kapitals 2019/I und Schaffung eines 
    Genehmigten Kapitals 2020/I mit der Möglichkeit, das 
    Bezugsrecht auszuschließen, sowie über die damit 
    verbundene Satzungsänderung* 
 
    Vor dem Börsengang des Unternehmens im Jahr 2019 (der 
    '*Börsengang*') haben der Vorstand und der 
    Aufsichtsrat ein Virtual Restricted Stock Units 
    Program 2019 ('*VRSUP 2019*') und ein 
    Aktienoptionsprogramm 2019 ('*AOP 2019*') 
    verabschiedet, um dem Management und den Mitarbeitern 
    der Jumia-Gruppe (zusammen die '*Teilnehmer*') 
    variable Vergütungselemente anbieten und dadurch die 
    Interessen der Teilnehmer mit denen der Aktionäre des 
    Unternehmens in Einklang bringen zu können. Virtuelle 
    Aktieneinheiten mit beschränktem Zugriffsrecht 
    (_virtual restricted stock units_, '*VRSUs*') 
    gemäß dem VRSUP 2019 berechtigen die Teilnehmer 
    nach einer einjährigen Sperrfrist ausschließlich 
    zum Erhalt einer Barzahlung, die das Unternehmen nach 
    eigenem Ermessen gegenüber Mitarbeitern, die nicht 
    einem Organ angehören, alternativ auch in Aktien 
    bedienen kann. Im Gegensatz zu einem so genannten 
    'Restricted Share Award Program' erhalten die 
    Begünstigten also nicht das Recht, Aktien der 
    Gesellschaft zu erhalten, sondern vielmehr das Recht 
    auf eine Barzahlung, deren Gesamtbetrag von der 
    Entwicklung des Aktienkurses der Gesellschaft 
    abhängt. Aktienoptionen ('*AOPs*') im Rahmen des AOP 
    2019 haben einen Ausübungspreis von EUR 1,00 und 
    können erst nach einer vierjährigen Wartefrist und 
    vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Erfolgsziele 
    ausgeübt werden. Die außerordentlichen 
    Hauptversammlungen vom 15. Februar 2019 und vom 9. 
    April 2019 haben das AOP 2019 und VRSUP 2019 sowie 
    die optionale Abwicklung der im Rahmen des VRSUP 2019 
    ausgegebenen virtuellen Aktienoptionen in Aktien 
    genehmigt. Bislang wurden den Teilnehmern 1.142.524 
    VRSUs und 1.270.002 AOPs zugeteilt, keine dieser 
    Zuteilungen wurde bedient. 
 
    Die Beteiligung des Managements und wichtiger 
    Mitarbeiter der Gesellschaft und ihrer 
    Tochtergesellschaften an den wirtschaftlichen Risiken 
    und Chancen des jeweiligen Geschäftsbetriebs ist ein 
    wichtiger Bestandteil eines international 
    wettbewerbsfähigen Vergütungssystems. Dadurch sollen 
    das Engagement für die Gesellschaft gestärkt, 
    kompetente und engagierte Mitarbeiter, deren Einsatz 
    zu Wachstum und Wirtschaftlichkeit der Gesellschaft 
    führen, gewonnen und an das Unternehmen gebunden 
    sowie deren Interessen mit den Interessen der 
    Aktionäre in Einklang gebracht werden, um den Wert 
    des Unternehmens zu steigern. 
 
    Die noch verfügbare Genehmigung zur Ausgabe neuer 
    Vergütungen im Rahmen des VRSUP 2019 und des AOP 2019 
    reicht jedoch für den derzeit geschätzten Bedarf 
    nicht mehr aus. Nach einem Vergleich von 
    Vergütungsmodellen ähnlicher Unternehmen und auf 
    Grundlage der Empfehlung externer Vergütungsberater 
    haben daher der Vorstand und der Aufsichtsrat das 
    bestehende Vergütungsmodell für Führungskräfte in 
    2020 überarbeitet und unter anderem und vorbehaltlich 
    der Genehmigung durch die Hauptversammlung ein neues 
    Virtual Restricted Stock Unit Program 2020 (das 
    '*VRSUP 2020*') und ein neues Aktienoptionsprogramm 
    2020 (das '*AOP 2020*') verabschiedet, um den 
    Teilnehmern weiterhin variable Vergütungselemente 
    gewähren zu können. VRSUP 2020 und AOP 2020 haben 
    keinen Einfluss auf bereits im Rahmen der bestehenden 
    Programme erfolgte Zuteilungen; zudem können aus 
    diesen Programmen im Rahmen der noch verbliebenen 
    Ermächtigung weitere Zuteilungen erfolgen. 
 
    Im Rahmen des VRSUP 2020 kann die Gesellschaft bis 
    Ende des Jahres 2023 bis zu 1.850.000 VRSUs an 
    Teilnehmer ausgeben. Jede VRSU berechtigt einen 
    Teilnehmer zu einem Anspruch gegen die Gesellschaft 
    auf eine Barzahlung in Abhängigkeit vom Wert der 
    Aktien des Unternehmens, repräsentiert durch American 
    Depositary Shares ('*ADSs*'). Die Anzahl der einem 
    Teilnehmer gewährten VRSUs wird vom Vorstand der 
    Gesellschaft, für Mitglieder des Vorstands der 
    Gesellschaft vom Aufsichtsrat der Gesellschaft, 
    festgelegt. VRSUs werden nach einem Zeitraum von 
    einem Jahr vorbehaltlich eines fortdauernden und 
    unbefristeten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses mit 
    Jumia unverfallbar. Die Höhe des Barzahlungsanspruchs 
    aus einer VRSU entspricht dem Wert einer Aktie des 
    Unternehmens, wie er durch ADSs an den ersten zehn 
    Handelstagen an der New Yorker Börse nach 
    Veröffentlichung des letzten Quartalsfinanzberichts, 
    Halbjahresberichts oder Pressemitteilung über das 
    Jahresergebnis durch die Gesellschaft repräsentiert 
    wird. Die Höhe des Barzahlungsanspruchs kann in 
    individuellen Vergütungsvereinbarungen begrenzt 
    werden. Die Bedingungen des VRSUP 2020 ermöglichen es 
    der Gesellschaft, vorbehaltlich der Schaffung des 
    Genehmigten Kapitals 2020/I zu diesem Zweck durch die 
    Virtuelle Jahreshauptversammlung, die daraus 
    resultierenden Zahlungsansprüche durch die Lieferung 
    von Aktien der Gesellschaft zu bedienen. Mit Ausnahme 
    des Programmvolumens sind die wesentlichen 
    Bedingungen des VRSUP 2020 und des VRSUP 2019 
    identisch. 
 
    Die außerordentliche Hauptversammlung der 
    Aktionäre der Gesellschaft vom 9. April 2019 hat den 
    Vorstand bevollmächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats, das Aktienkapital um einen 
    Gesamtbetrag von bis zu EUR 42.713.696,00 gegen Bar- 
    und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (das '*Genehmigte 
    Kapital 2019/I*'). Bislang wurden 4.050.000 neue 
    Aktien unter dem Genehmigten Kapital 2019/I im Rahmen 
    des Börsengangs ausgegeben. 
 
    Damit die Gesellschaft weiterhin flexibel auf 
    Finanzierungserfordernisse reagieren und die 
    Kapitalbasis bei Bedarf umfassend und kurzfristig 
    stärken, schnell und erfolgreich auf vorteilhafte 
    Angebote oder sonstige Chancen reagieren und Chancen 
    zur Expansion des Unternehmens nutzen kann sowie um 
    weiterhin qualifiziertes Personal u.a. durch 
    attraktive Vergütung rekrutieren, an die Gesellschaft 
    binden und in diesem Zusammenhang entstehende 
    Zahlungsansprüche flexibel bedienen zu können, soll 
    das Genehmigte Kapital 2019/I aufgehoben und ein 
    neues genehmigtes Kapital unter Berücksichtigung des 
    höheren Grundkapitals in dem vom Aktiengesetz 
    zugelassenen Umfang unter Ausschluss bzw. mit der 
    Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
    Aktionäre geschaffen werden. Das vorgeschlagene neue 
    Genehmigte Kapital 2020/I und das bestehende 
    Genehmigte Kapital 2018/I würden zusammen 50 % des 
    zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einladung 
    im Bundesanzeiger im Handelsregister eingetragenen 
    Grundkapitals der Gesellschaft betragen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    a) *Aufhebung des bestehenden Genehmigten 
       Kapitals 2019/I* 
 
       Die in § 4 Abs. 5 der Satzung festgelegte 
       Ermächtigung des Vorstands der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Jumia Technologies AG: Bekanntmachung -3-

Gesellschaft, das Grundkapital der 
       Gesellschaft in der Zeit bis zum 31. März 
       2024 mit der Zustimmung des Aufsichtsrats 
       um insgesamt bis zu EUR 38.663.696,00 (in 
       Worten: Euro achtunddreißig Millionen 
       sechshundertdreiundsechzigtausend 
       sechshundertsechsundneunzig) durch Ausgabe 
       von bis zu 38.663.696 auf den Inhaber 
       lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen, einschließlich 
       Forderungen gegen die Gesellschaft, 
       einmalig oder mehrmalig zu erhöhen, wird 
       hiermit zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
       der Ermächtigung zur Erhöhung des 
       Grundkapitals der Gesellschaft nach Ziffer 
       I.7.b) aufgehoben. 
    b) *Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
       2020/I mit dem Ausschluss des Bezugsrechts 
       der Aktionäre und mit der Ermächtigung zum 
       Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre* 
 
       Der Vorstand der Gesellschaft wird hiermit 
       ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit 
       bis zum 8. Juni 2025 mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 
       71.096.455,00 (in Worten: Euro 
       einundsiebzig Millionen 
       sechsundneunzigtausend 
       vierhundertfünfundfünfzig) durch Ausgabe 
       von bis zu 71.096.455 auf den Inhaber 
       lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen, einschließlich 
       Forderungen gegen die Gesellschaft, 
       einmalig oder mehrmals zu erhöhen 
       ('*Genehmigtes Kapital 2020/I*'). 
 
       Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können 
       dabei nach § 186 Abs. 5 AktG auch von einem 
       oder mehreren Kreditinstitut(en) oder 
       gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b 
       Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über 
       das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie den 
       Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
       anzubieten (_mittelbares Bezugsrecht_). 
 
       Das Bezugsrecht der Aktionäre ist für eine 
       oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen 
       des Genehmigten Kapitals 2020/I 
       ausgeschlossen, wenn 
 
       * die Ausnutzung des Genehmigten 
         Kapitals 2020/I erfolgt, um bis zu 
         maximal 1.243.367 neue Aktien der 
         Gesellschaft nach Wahl der 
         Gesellschaft zur Bedienung von 
         Zahlungsansprüchen aus erdienten 
         Virtual Restricted Stock Units, die 
         unter dem Virtual Restricted Stock 
         Unit Program 2019 der Gesellschaft 
         ('*VRSUP 2019*') an Mitglieder des 
         Vorstands und Arbeitnehmer der 
         Gesellschaft sowie an Mitglieder der 
         Geschäftsführungen und Arbeitnehmer 
         von mit der Gesellschaft verbundenen 
         Unternehmen im Sinne des § 15 AktG 
         bzw. deren Investmentvehikel nach 
         näherer Maßgabe des VRSUP 2019 
         gewährt wurden, jeweils gegen Einlage 
         dieser Zahlungsansprüche aus den 
         Virtual Restricted Stock Units 
         auszugeben und/oder 
       * die Ausnutzung des Genehmigten 
         Kapitals 2020/I erfolgt, um bis zu 
         maximal 1.850.000 neue Aktien der 
         Gesellschaft nach Wahl der 
         Gesellschaft zur Bedienung von 
         Zahlungsansprüchen aus erdienten 
         Virtual Restricted Stock Units, die 
         unter dem Virtual Restricted Stock 
         Unit Program 2020 der Gesellschaft 
         ('*VRSUP 2020*') an Mitglieder des 
         Vorstands und Arbeitnehmer der 
         Gesellschaft sowie an Mitglieder der 
         Geschäftsführungen und Arbeitnehmer 
         von mit der Gesellschaft verbundenen 
         Unternehmen im Sinne des § 15 AktG 
         bzw. deren Investmentvehikel nach 
         näherer Maßgabe des VRSUP 2020 
         gewährt wurden, jeweils gegen Einlage 
         dieser Zahlungsansprüche aus den 
         Virtual Restricted Stock Units 
         auszugeben. 
 
       In diesem Fall darf der auf die 
       ausgegebenen neuen Aktien entfallende 
       anteilige Betrag des Grundkapitals 
       insgesamt 10 % des Grundkapitals der 
       Gesellschaft, das im Zeitpunkt der 
       Beschlussfassung über das Bedingte Kapitals 
       2020/I durch die Hauptversammlung vom 9. 
       Juni 2020 vorhanden ist, nicht 
       überschreiten. Auf diese 10 %-Grenze ist 
       der anteilige Betrag des Grundkapitals 
       anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die 
       seit der Beschlussfassung über das Bedingte 
       Kapital 2020/I aus genehmigtem Kapital, 
       bedingtem Kapital oder aus eigenen Aktien 
       an Mitglieder des Vorstands und 
       Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an 
       Mitglieder der Geschäftsführungen und 
       Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft 
       verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 
       AktG bzw. deren Investmentvehikel aus 
       Beteiligungsprogrammen ausgegeben oder 
       übertragen wurden. 
 
       Ferner soll der Vorstand ermächtigt werden, 
       das Bezugsrecht der Aktionäre mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder 
       mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des 
       Genehmigten Kapitals 2020/I 
       auszuschließen, 
 
       * um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
         auszunehmen; 
       * soweit es erforderlich ist, um 
         Inhabern bzw. Gläubigern von 
         Wandelschuldverschreibungen, 
         Optionsschuldverschreibungen, 
         Genussrechten und/oder 
         Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
         Kombinationen dieser Instrumente) 
         (nachstehend gemeinsam 
         '*Schuldverschreibungen*'), die mit 
         Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
         Wandlungs- oder Optionspflichten 
         ausgestattet sind und die von der 
         Gesellschaft oder einer unmittelbaren 
         oder mittelbaren 
         Beteiligungsgesellschaft ausgegeben 
         wurden oder noch werden, ein 
         Bezugsrecht auf neue, auf den Inhaber 
         lautende Stückaktien der Gesellschaft 
         in dem Umfang zu gewähren, wie es 
         ihnen nach Ausübung der Options- oder 
         Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung 
         von Wandlungs- oder Optionspflichten 
         als Aktionär zustünde oder soweit die 
         Gesellschaft ein Wahlrecht bezüglich 
         solcher Schuldverschreibungen ausübt, 
         ganz oder teilweise Aktien der 
         Gesellschaft anstelle der Zahlung des 
         fälligen Geldbetrags zu gewähren; 
       * zur Ausgabe von Aktien gegen 
         Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der 
         neuen Aktien den Börsenpreis der 
         bereits börsennotierten Aktien der 
         Gesellschaft nicht wesentlich im Sinne 
         der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 
         3 Satz 4 AktG unterschreitet und der 
         auf die unter Ausschluss des 
         Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 
         Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien 
         entfallende anteilige Betrag des 
         Grundkapitals insgesamt 10 % des 
         Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
         überschreitet, und zwar weder zum 
         Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - 
         wenn dieser Betrag geringer ist - im 
         Zeitpunkt der Ausübung des Genehmigten 
         Kapitals 2020/I. Auf diese Begrenzung 
         von 10 % des Grundkapitals ist der 
         anteilige Betrag des Grundkapitals 
         anzurechnen, der auf Aktien entfällt, 
         (i) die während der Laufzeit des 
         Genehmigten Kapitals 2020/I aufgrund 
         einer Ermächtigung zur 
         Veräußerung eigener Aktien 
         gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 
         Halbsatz 2 AktG in Verbindung mit § 
         186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts der 
         Aktionäre veräußert werden; (ii) 
         die zur Bedienung von 
         Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
         oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- 
         oder Optionspflichten ausgegeben 
         werden oder auszugeben sind, sofern 
         diese Schuldverschreibungen in 
         entsprechender Anwendung des § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG während der 
         Laufzeit des Genehmigten Kapitals 
         2020/I unter Ausschluss des 
         Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
         werden; (iii) die während der Laufzeit 
         des Genehmigten Kapitals 2020/I aus 
         anderem genehmigten Kapital unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts der 
         Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2 Satz 
         1 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 
         4 AktG oder auf der Grundlage 
         sonstiger Kapitalmaßnahmen unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts der 
         Aktionäre in entsprechender Anwendung 
         von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         ausgegeben werden; 
       * zur Ausgabe von Aktien gegen 
         Sacheinlagen insbesondere - aber ohne 
         Beschränkung hierauf - im Rahmen von 
         Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
         Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs 
         von Unternehmen, Betrieben, 
         Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
         Unternehmen oder von sonstigen 
         Vermögensgegen-ständen, 
         einschließlich Forderungen gegen 
         die Gesellschaft oder ihre 
         Konzerngesellschaften, oder zur 
         Bedienung von Schuldverschreibungen, 
         die gegen Sacheinlagen ausgegeben 
         werden; 
       * zur Durchführung einer 
         Aktiendividende, in deren Rahmen 
         Aktien der Gesellschaft (auch 
         teilweise und/oder wahlweise) gegen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Jumia Technologies AG: Bekanntmachung -4-

Einlage von Dividendenansprüchen der 
         Aktionäre ausgegeben werden 
         (Aktiendividende). 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
       Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen 
       der Aktienausgabe festzulegen; dies umfasst 
       auch die Festlegung der 
       Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, 
       welche abweichend von § 60 Abs. 2 AktG auch 
       für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr 
       festgelegt werden kann. 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach 
       jeder Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
       2020/I oder Ablauf der Frist für die 
       Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020/I 
       die Fassung der Satzung entsprechend 
       anzupassen. 
    c) *Änderung der Satzung* 
 
       Artikel 4 Absatz 5 der Satzung wird wie 
       folgt vollständig neugefasst: 
 
       'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
       Grundkapital in der Zeit bis zum 8. Juni 
       2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um 
       insgesamt bis zu EUR 71.096.455,00 (in 
       Worten: Euro einundsiebzig Millionen 
       sechsundneunzigtausend 
       vierhundertfünfundfünfzig) durch Ausgabe 
       von bis zu 71.096.455 auf den Inhaber 
       lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen, einschließlich 
       Forderungen gegen die Gesellschaft, 
       einmalig oder mehrmals zu erhöhen 
       ('*Genehmigtes Kapital 2020/I*'). 
 
       Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können 
       dabei nach § 186 Abs. 5 AktG auch von einem 
       oder mehreren Kreditinstitut(en) oder 
       gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b 
       Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über 
       das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie den 
       Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
       anzubieten (_mittelbares Bezugsrecht_). 
 
       Das Bezugsrecht der Aktionäre ist für eine 
       oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen 
       des Genehmigten Kapitals 2020/I 
       ausgeschlossen, wenn 
 
       * die Ausnutzung des Genehmigten 
         Kapitals 2020/I erfolgt, um bis zu 
         maximal 1.243.367 neue Aktien der 
         Gesellschaft nach Wahl der 
         Gesellschaft zur Bedienung von 
         Zahlungsansprüchen aus erdienten 
         Virtual Restricted Stock Units, die 
         unter dem Virtual Restricted Stock 
         Unit Program 2019 der Gesellschaft 
         ('*VRSUP 2019*') an Mitglieder des 
         Vorstands und Arbeitnehmer der 
         Gesellschaft sowie an Mitglieder der 
         Geschäftsführungen und Arbeitnehmer 
         von mit der Gesellschaft verbundenen 
         Unternehmen im Sinne des § 15 AktG 
         bzw. deren Investmentvehikel nach 
         näherer Maßgabe des VRSUP 2019 
         gewährt wurden, jeweils gegen Einlage 
         dieser Zahlungsansprüche aus den 
         Virtual Restricted Stock Units 
         auszugeben; und/oder 
       * die Ausnutzung des Genehmigten 
         Kapitals 2020/I erfolgt, um bis zu 
         maximal 1.850.000 neue Aktien der 
         Gesellschaft nach Wahl der 
         Gesellschaft zur Bedienung von 
         Zahlungsansprüchen aus erdienten 
         Virtual Restricted Stock Units, die 
         unter dem Virtual Restricted Stock 
         Unit Program 2020 der Gesellschaft 
         ('*VRSUP 2020*') an Mitglieder des 
         Vorstands und Arbeitnehmer der 
         Gesellschaft sowie an Mitglieder der 
         Geschäftsführungen und Arbeitnehmer 
         von mit der Gesellschaft verbundenen 
         Unternehmen im Sinne des § 15 AktG 
         bzw. deren Investmentvehikel nach 
         näherer Maßgabe des VRSUP 2020 
         gewährt wurden, jeweils gegen Einlage 
         dieser Zahlungsansprüche aus den 
         Virtual Restricted Stock Units 
         auszugeben. 
 
       In diesem Fall darf der auf die 
       ausgegebenen neuen Aktien entfallende 
       anteilige Betrag des Grundkapitals 
       insgesamt 10 % des Grundkapitals der 
       Gesellschaft, das im Zeitpunkt der 
       Beschlussfassung über das Bedingte Kapitals 
       2020/I durch die Hauptversammlung vom 9. 
       Juni 2020 vorhanden ist, nicht 
       überschreiten. Auf diese 10 %-Grenze ist 
       der anteilige Betrag des Grundkapitals 
       anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die 
       seit der Beschlussfassung über das Bedingte 
       Kapital 2020/I aus genehmigtem Kapital, 
       bedingtem Kapital oder aus eigenen Aktien 
       an Mitglieder des Vorstands und 
       Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an 
       Mitglieder der Geschäftsführungen und 
       Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft 
       verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 
       AktG bzw. deren Investmentvehikel aus 
       Beteiligungsprogrammen ausgegeben oder 
       übertragen wurden. 
 
       Ferner ist der Vorstand ermächtigt, das 
       Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats für eine oder mehrere 
       Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten 
       Kapitals 2020/I auszuschließen, 
 
       * um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
         auszunehmen; 
       * soweit es erforderlich ist, um 
         Inhabern bzw. Gläubigern von 
         Wandelschuldverschreibungen, 
         Optionsschuldverschreibungen, 
         Genussrechten und/oder 
         Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
         Kombinationen dieser Instrumente) 
         (nachstehend gemeinsam 
         '*Schuldverschreibungen*'), die mit 
         Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
         Wandlungs- oder Optionspflichten 
         ausgestattet sind und die von der 
         Gesellschaft oder einer unmittelbaren 
         oder mittelbaren 
         Beteiligungsgesellschaft ausgegeben 
         wurden oder noch werden, ein 
         Bezugsrecht auf neue, auf den Inhaber 
         lautende Stückaktien der Gesellschaft 
         in dem Umfang zu gewähren, wie es 
         ihnen nach Ausübung der Options- oder 
         Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung 
         von Wandlungs- oder Optionspflichten 
         als Aktionär zustünde oder soweit die 
         Gesellschaft ein Wahlrecht bezüglich 
         solcher Schuldverschreibungen ausübt, 
         ganz oder teilweise Aktien der 
         Gesellschaft anstelle der Zahlung des 
         fälligen Geldbetrags zu gewähren; 
       * zur Ausgabe von Aktien gegen 
         Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der 
         neuen Aktien den Börsenpreis der 
         bereits börsennotierten Aktien der 
         Gesellschaft nicht wesentlich im Sinne 
         der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 
         3 Satz 4 AktG unterschreitet und der 
         auf die unter Ausschluss des 
         Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 
         Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien 
         entfallende anteilige Betrag des 
         Grundkapitals insgesamt 10 % des 
         Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
         überschreitet, und zwar weder zum 
         Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - 
         wenn dieser Betrag geringer ist - im 
         Zeitpunkt der Ausübung des Genehmigten 
         Kapitals 2020/I. Auf diese Begrenzung 
         von 10 % des Grundkapitals ist der 
         anteilige Betrag des Grundkapitals 
         anzurechnen, der auf Aktien entfällt, 
         (i) die während der Laufzeit des 
         Genehmigten Kapitals 2020/I aufgrund 
         einer Ermächtigung zur 
         Veräußerung eigener Aktien 
         gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 
         Halbsatz 2 AktG in Verbindung mit § 
         186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts der 
         Aktionäre veräußert werden; (ii) 
         die zur Bedienung von 
         Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
         oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- 
         oder Optionspflichten ausgegeben 
         werden oder auszugeben sind, sofern 
         diese Schuldverschreibungen in 
         entsprechender Anwendung des § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG während der 
         Laufzeit des Genehmigten Kapitals 
         2020/I unter Ausschluss des 
         Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
         werden; (iii) die während der Laufzeit 
         des Genehmigten Kapitals 2020/I aus 
         anderem genehmigten Kapital unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts der 
         Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2 Satz 
         1 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 
         4 AktG oder auf der Grundlage 
         sonstiger Kapitalmaßnahmen unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts der 
         Aktionäre in entsprechender Anwendung 
         von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         ausgegeben werden; 
       * zur Ausgabe von Aktien gegen 
         Sacheinlagen insbesondere - aber ohne 
         Beschränkung hierauf - im Rahmen von 
         Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
         Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs 
         von Unternehmen, Betrieben, 
         Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
         Unternehmen oder von sonstigen 
         Vermögensgegenständen, 
         einschließlich Forderungen gegen 
         die Gesellschaft oder ihre 
         Konzerngesellschaften, oder zur 
         Bedienung von Schuldverschreibungen, 
         die gegen Sacheinlagen ausgegeben 
         werden; 
       * zur Durchführung einer 
         Aktiendividende, in deren Rahmen 
         Aktien der Gesellschaft (auch 
         teilweise und/oder wahlweise) gegen 
         Einlage von Dividendenansprüchen der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Jumia Technologies AG: Bekanntmachung -5-

Aktionäre ausgegeben werden 
         (Aktiendividende). 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der 
       Aktienrechte und die Bedingungen der 
       Aktienausgabe festzulegen; dies umfasst 
       auch die Festlegung der 
       Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, 
       welche abweichend von § 60 Abs. 2 AktG auch 
       für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr 
       festgelegt werden kann. 
 
       Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach jeder 
       Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020/I 
       oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung 
       des Genehmigten Kapitals 2020/I die Fassung 
       der Satzung entsprechend anzupassen.' 
    d) *Anmeldung zur Eintragung in das 
       Handelsregister* 
 
       Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung 
       des Genehmigten Kapitals 2019/I und die 
       Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 
       2020/I sowie die entsprechende 
       Satzungsänderung mit der Maßgabe zur 
       Eintragung in das Handelsregister der 
       Gesellschaft anzumelden, dass die Aufhebung 
       des Genehmigten Kapitals 2019/I zuerst 
       eingetragen wird, dies jedoch nur dann, 
       wenn unmittelbar anschließend das 
       Genehmigte Kapital 2020/I und die 
       entsprechende Satzungsänderung in das 
       Handelsregister der Gesellschaft 
       eingetragen werden. 
 
       Der Vorstand und der 
       Aufsichtsratsvorsitzende werden 
       vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes 
       ermächtigt, das Genehmigte Kapital 2020/I 
       unabhängig von den übrigen Beschlüssen der 
       Hauptversammlung zur Eintragung in das 
       Handelsregister anzumelden. 
8.  Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden 
    Ermächtigung sowie die Erteilung einer neuen 
    Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Wandelschuldverschreibungen, 
    Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
    Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
    dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts, über die Aufhebung des 
    bestehenden Bedingten Kapitals 2019/II und Schaffung 
    eines neuen Bedingten Kapitals 2020/II sowie über die 
    entsprechende Änderung der Satzung 
 
    Die außerordentliche Hauptversammlung vom 15. 
    Februar 2019 hat den Vorstand ermächtigt, mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 14. Februar 2024 
    einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen 
    lautende Wandelschuldverschreibungen, 
    Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder 
    Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
    dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam 
    '*Schuldverschreibungen 2019*') im Gesamtnennbetrag 
    von bis zu EUR 1.396.648,00 mit oder ohne 
    Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Gläubigern bzw. 
    Inhabern von Schuldverschreibungen 2019 Wandlungs- 
    oder Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft mit 
    einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu 
    EUR 66.107,00 nach näherer Maßgabe der 
    jeweiligen Options- bzw. Wandelanleihebedingungen 
    bzw. Genussrechtsbedingungen oder 
    Gewinnschuldverschreibungsbedingungen zu gewähren. 
    Die jeweiligen Bedingungen der Schuldverschreibungen 
    2019 können auch Pflichtwandlungen zum Ende der 
    Laufzeit oder zu anderen Zeiten vorsehen, 
    einschließlich der Verpflichtung zur Ausübung 
    des Wandlungs- oder Optionsrechts. Die Ausgabe von 
    Schuldverschreibungen 2019 kann auch gegen Erbringung 
    einer Sacheinlage erfolgen ('*Ermächtigung 2019*'). 
 
    Das Bedingte Kapital 2019/II in Höhe von bis zu EUR 
    66.107,00 wurde zur Bedienung der unter der 
    Ermächtigung 2019 ausgegebenen Schuldverschreibungen 
    2019 geschaffen (§ 4 Abs. 4 der Satzung). Dieses 
    Bedingte Kapital 2019/II wurde kraft Gesetzes 
    aufgrund einer Kapitalerhöhung aus 
    Gesellschaftsmitteln zur Vorbereitung des Börsengangs 
    der Gesellschaft auf bis zu EUR 47.332.612,00 erhöht. 
 
    Die Ermächtigung 2019 wurde nicht genutzt, und es 
    sind keine Optionsrechte für Aktien im Rahmen des 
    Bedingten Kapitals 2019/II ausstehend. Seit der 
    Schaffung der Ermächtigung 2019 ist das Grundkapital 
    der Gesellschaft jedoch im Zusammenhang mit dem 
    Börsengang sowie zur Erfüllung ausgeübter 
    Erwerbsrechte (Optionsrechte) erhöht worden, die von 
    der Gesellschaft (oder ihren Rechtsvorgängern) vor 
    ihrer Umwandlung in eine deutsche Aktiengesellschaft 
    an derzeitige und/oder ehemalige Geschäftsführer 
    und/oder Mitarbeiter der Gesellschaft und/oder ihrer 
    unmittelbaren und mittelbaren Tochtergesellschaften 
    sowie an Dienstleister, Unterstützer oder 
    Geschäftspartner der Gesellschaft und/oder ihrer 
    unmittelbaren und mittelbaren Tochtergesellschaften 
    gewährt wurden. Um der Gesellschaft auch weiterhin 
    die Möglichkeit zu geben, flexibel auf 
    Finanzierungserfordernisse zu reagieren und ihre 
    Eigenkapitalbasis bei Bedarf kurzfristig und 
    umfassend stärken zu können, sollen die Ermächtigung 
    2019 und das Bedingte Kapital 2019/II aufgehoben und 
    durch eine neue Ermächtigung und ein neues bedingtes 
    Kapital (Bedingtes Kapital 2020/II) ersetzt werden, 
    die dem höheren Grundkapital im Rahmen der 
    aktienrechtlichen Möglichkeiten Rechnung tragen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    a) *Aufhebung der nicht genutzten Ermächtigung vom 
       15. Februar 2019 und entsprechende Aufhebung 
       des Bedingten Kapitals 2019/II* 
 
       Die nicht genutzte Ermächtigung des Vorstands 
       zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, 
       Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
       und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       einer Kombination dieser Instrumente) vom 15. 
       Februar 2019 wird mit Eintragung der unter 
       Ziffer I.8.d) vorgeschlagenen Satzungsänderung 
       in das Handelsregister aufgehoben. Ferner wird 
       das Bedingte Kapital 2019/II in Höhe von bis zu 
       EUR 47.332.612,00 nach dem derzeitigen § 4 Abs. 
       4 der Satzung mit Eintragung der unter Ziffer 
       I.8.d) vorgeschlagenen Satzungsänderung 
       vollständig aufgehoben. 
    b) *Ermächtigung zur Ausgabe von 
       Wandelschuldverschreibungen, 
       Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
       und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente) und zum 
       Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
       aa) Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, 
           Aktienzahl 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
           8. Juni 2025 einmalig oder mehrmals 
           auf den Inhaber oder Namen lautende 
           Wandelschuldverschreibungen, 
           Optionsschuldverschreibungen, 
           Genussrechte und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
           Kombinationen dieser Instrumente) 
           (nachstehend gemeinsam 
           '*Schuldverschreibungen 2020*') im 
           Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
           250.000.000,00 mit oder ohne 
           Laufzeitbegrenzung zu begeben und 
           den Gläubigern bzw. Inhabern von 
           Schuldverschreibungen 2020 
           Wandlungs- oder Optionsrechte auf 
           Aktien der Gesellschaft mit einem 
           anteiligen Betrag des Grundkapitals 
           von bis zu EUR 68.015.371,00 nach 
           näherer Maßgabe der jeweiligen 
           Options- bzw. 
           Wandelanleihebedingungen bzw. 
           Genussrechtsbedingungen oder 
           Gewinnschuldverschreibungsbedingunge 
           n (im Folgenden jeweils 
           '*Schuldverschreibungsbedingungen 
           2020*') zu gewähren. Die jeweiligen 
           Schuldverschreibungsbedingungen 2020 
           können auch Pflichtwandlungen zum 
           Ende der Laufzeit oder zu anderen 
           Zeiten vorsehen, einschließlich 
           der Verpflichtung zur Ausübung des 
           Wandlungs- oder Optionsrechts. Die 
           Ausgabe von Schuldverschreibungen 
           2020 kann auch gegen Erbringung 
           einer Sacheinlage erfolgen. 
 
           Die Schuldverschreibungen 2020 
           können in Euro oder - unter 
           Begrenzung auf den entsprechenden 
           Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen 
           Währung eines OECD-Landes begeben 
           werden. Die Schuldverschreibungen 
           2020 können durch die Gesellschaft, 
           durch von der Gesellschaft abhängige 
           sowie im unmittelbaren oder 
           mittelbaren Mehrheitsbesitz stehende 
           Gesellschaften begeben werden. Für 
           den Fall, dass die 
           Schuldverschreibungen 2020 nicht von 
           der Gesellschaft ausgegeben werden, 
           wird der Vorstand ermächtigt, für 
           die emittierende abhängige oder im 
           Mehrheitsbesitz stehende 
           Gesellschaft die Garantie für die 
           Schuldverschreibungen 2020 zu 
           übernehmen und den Gläubigern 
           solcher Schuldverschreibungen 2020 
           Wandlungs- oder Optionsrechte auf 
           Aktien der Gesellschaft zu gewähren. 
           Bei Emission der 
           Schuldverschreibungen 2020 können 
           bzw. werden diese im Regelfall in 
           jeweils untereinander 
           gleichberechtigte 
           Teilschuldverschreibungen 
           eingeteilt. 
       bb) Bezugsrechtsgewährung, 
           Bezugsrechtsausschluss 
 
           Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht auf die 

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May 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Jumia Technologies AG: Bekanntmachung -6-

Schuldverschreibungen 2020 einzuräumen. 
           Die Schuldverschreibungen 2020 können 
           auch von einem oder mehreren 
           Kreditinstitut(en) oder gemäß § 53 
           Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
           oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
           Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie den 
           Aktionären mittelbar im Sinne von § 186 
           Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten (sog. 
           mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand 
           wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht 
           der Aktionäre auf die 
           Schuldverschreibungen 2020 mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats 
           auszuschließen, 
 
           (1) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
               auszunehmen; 
           (2) soweit es erforderlich ist, um 
               Inhabern von 
               Schuldverschreibungen 2020, die 
               von der Gesellschaft oder einer 
               von ihr abhängigen oder in ihrem 
               unmittelbaren bzw. mittelbaren 
               Mehrheitsbesitz stehenden 
               Gesellschaft bereits ausgegeben 
               wurden oder noch werden, ein 
               Bezugsrecht in dem Umfang zu 
               gewähren, wie es ihnen nach 
               Ausübung der Options- oder 
               Wandlungsrechte bzw. nach 
               Erfüllung von Wandlungs- oder 
               Optionspflichten als Aktionär 
               zustünde; 
           (3) sofern die Schuldverschreibungen 
               2020 mit Wandlungs- oder 
               Optionsrechten bzw. Wandlungs- 
               oder Optionspflichten gegen 
               Barleistung ausgegeben werden und 
               der Ausgabepreis den nach 
               anerkannten finanzmathematischen 
               Methoden ermittelten 
               theoretischen Wert der 
               Teilschuldverschreibungen nicht 
               wesentlich im Sinne der §§ 221 
               Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 
               AktG unterschreitet. Diese 
               Ermächtigung zum 
               Bezugsrechtsausschluss gilt 
               jedoch nur für 
               Schuldverschreibungen 2020 mit 
               Rechten auf Aktien, auf die ein 
               anteiliger Betrag des 
               Grundkapitals von insgesamt nicht 
               mehr als 10 % des Grundkapitals 
               entfällt, und zwar weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
               im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
               Ermächtigung. Auf diese 
               Begrenzung von 10 % des 
               Grundkapitals ist der anteilige 
               Betrag des Grundkapitals 
               anzurechnen, der auf Aktien 
               entfällt, (i) die während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung 
               aufgrund einer Ermächtigung zur 
               Veräußerung eigener Aktien 
               gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 
               5 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 
               186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts der 
               Aktionäre veräußert werden; 
               (ii) die während der Laufzeit 
               dieser Ermächtigung aus 
               genehmigtem Kapital unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts der 
               Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2 
               Satz 1 in Verbindung mit § 186 
               Abs. 3 Satz 4 AktG oder auf der 
               Grundlage sonstiger 
               Kapitalmaßnahmen unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts der 
               Aktionäre in entsprechender 
               Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
               AktG ausgegeben werden; 
           (4) soweit die Schuldverschreibungen 
               2020 gegen Sacheinlagen 
               ausgegeben werden, sofern der 
               Wert der Sacheinlage in einem 
               angemessenen Verhältnis zu dem 
               nach Ziffer I.8.b)bb)(3) zu 
               ermittelnden Marktwert der 
               Schuldverschreibungen 2020 steht. 
 
           Soweit Genussrechte oder 
           Gewinnschuldverschreibungen ohne 
           Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
           Wandlungs- oder Optionspflichten 
           ausgegeben werden, wird der Vorstand 
           zudem ermächtigt, das Bezugsrecht der 
           Aktionäre mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats insgesamt 
           auszuschließen, wenn diese 
           Genussrechte oder 
           Gewinnschuldverschreibungen 
           obligationsähnlich ausgestattet sind, d. 
           h. keine Mitgliedschaftsrechte in der 
           Gesellschaft begründen, keine 
           Beteiligung am Liquidationserlös 
           gewähren und die Höhe der Verzinsung 
           nicht auf Grundlage der Höhe des 
           Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns 
           oder der Dividende berechnet wird. 
           Außerdem müssen in diesem Fall die 
           Verzinsung und der Ausgabebetrag der 
           Genussrechte oder 
           Gewinnschuldverschreibungen den zum 
           Zeitpunkt der Begebung aktuellen 
           Marktkonditionen für eine vergleichbare 
           Mittelaufnahme entsprechen. 
       cc) Wandlungs- und Optionsrechte 
 
           Im Fall der Ausgabe von 
           Schuldverschreibungen 2020 mit 
           Wandlungsrecht können die Gläubiger 
           ihre Schuldverschreibungen 2020 nach 
           Maßgabe der 
           Schuldverschreibungsbedingungen 2020 
           in Aktien der Gesellschaft wandeln. 
           Das Wandlungsverhältnis ergibt sich 
           aus der Division des Nennbetrags 
           einer Teilschuldverschreibung durch 
           den festgesetzten Wandlungspreis für 
           eine Aktie der Gesellschaft. Das 
           Wandlungsverhältnis kann sich auch 
           durch Division des unter dem 
           Nennbetrag liegenden Ausgabepreises 
           einer Teilschuldverschreibung durch 
           den festgesetzten Wandlungspreis für 
           eine Aktie der Gesellschaft ergeben. 
           Das Wandlungsverhältnis kann auf 
           eine ganze Zahl auf- oder abgerundet 
           werden; ferner kann eine in bar zu 
           leistende Zuzahlung festgelegt 
           werden. Im übrigen kann vorgesehen 
           werden, dass Spitzen zusammengelegt 
           und/oder in Geld ausgeglichen 
           werden. Die 
           Schuldverschreibungsbedingungen 2020 
           können auch ein variables 
           Wandlungsverhältnis vorsehen. Der 
           auf die je Teilschuldverschreibung 
           zu beziehenden Aktien entfallende 
           anteilige Betrag am Grundkapital 
           darf den Nennbetrag der einzelnen 
           Teilschuldverschreibung nicht 
           übersteigen. 
 
           Im Fall der Ausgabe von 
           Optionsschuldverschreibungen werden 
           jeder Teilschuldverschreibung ein 
           oder mehrere Optionsscheine 
           beigefügt, die den Inhaber nach 
           näherer Maßgabe der vom 
           Vorstand festzulegenden 
           Schuldverschreibungsbedingungen 2020 
           zum Bezug von Aktien der 
           Gesellschaft berechtigen. Die 
           Schuldverschreibungsbedingungen 2020 
           können vorsehen, dass der 
           Optionspreis ganz oder teilweise 
           auch durch Übertragung von 
           Teilschuldverschreibungen erbracht 
           werden kann. Das Bezugsverhältnis 
           ergibt sich aus der Division des 
           Nennbetrags einer 
           Teilschuldverschreibung durch den 
           Optionspreis für eine Aktie der 
           Gesellschaft. Das Bezugsverhältnis 
           kann sich auch durch Division des 
           unter dem Nennbetrag liegenden 
           Ausgabepreises einer 
           Teilschuldverschreibung durch den 
           festgesetzten Optionspreis für eine 
           Aktie der Gesellschaft ergeben. Das 
           Bezugsverhältnis kann auf eine ganze 
           Zahl auf- oder abgerundet werden; 
           ferner kann eine in bar zu leistende 
           Zuzahlung festgelegt werden. Im 
           übrigen kann vorgesehen werden, dass 
           Spitzen zusammengelegt und/oder in 
           Geld ausgeglichen werden. Die 
           Schuldverschreibungsbedingungen 2020 
           können auch ein variables 
           Bezugsverhältnis vorsehen. Der auf 
           die je Teilschuldverschreibung zu 
           beziehenden Aktien entfallende 
           anteilige Betrag am Grundkapital 
           darf den Nennbetrag der einzelnen 
           Teilschuldverschreibung nicht 
           übersteigen. 
       dd) Wandlungs- und Optionspflichten 
 
           Die Schuldverschreibungsbedingungen 
           2020 können auch eine Wandlungs- 
           oder Optionspflicht zum Ende der 
           Laufzeit oder zu einem anderen 
           Zeitpunkt (jeweils auch 
           '*Endfälligkeit*') begründen oder 
           das Recht der Gesellschaft vorsehen, 
           bei Endfälligkeit den Inhabern von 
           Schuldverschreibungen ganz oder 
           teilweise anstelle der Zahlung des 
           fälligen Geldbetrags Aktien der 
           Gesellschaft zu gewähren. In diesen 
           Fällen kann der Wandlungs- oder 
           Optionspreis für eine Aktie dem 
           volumengewichteten Durchschnitt der 
           Schlusskurse (i) der Aktie der 
           Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
           einem entsprechenden 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse oder, soweit eine 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

solche Zulassung der Aktien zum 
           Xetra-Handel nicht besteht, (ii) der 
           Aktien der Gesellschaft 
           repräsentierenden 
           Hinterlegungsscheine der 
           Gesellschaft (sog. American 
           Depositary Shares, '*ADS*'), die zum 
           Handel an der New Yorker Börse (New 
           York Stock Exchange, '*NYSE*') 
           zugelassen sind, wobei dieser Preis 
           pro ADS mit der Anzahl von ADS zu 
           multiplizieren ist, die eine Aktie 
           repräsentieren, während der zehn 
           (10) aufeinanderfolgenden 
           Börsenhandelstage vor oder nach dem 
           Tag der Endfälligkeit entsprechen, 
           auch wenn dieser unterhalb des unter 
           nachstehendem lit. I.8.b)ee) 
           genannten Mindestpreises liegt. 
 
           Der auf die bei Endfälligkeit je 
           Teilschuldverschreibung 
           auszugebenden Aktien entfallende 
           anteilige Betrag am Grundkapital 
           darf den Nennbetrag der einzelnen 
           Teilschuldverschreibung nicht 
           übersteigen. § 9 Abs. 1 in 
           Verbindung mit § 199 Abs. 2 AktG 
           sind zu beachten. 
       ee) Wandlungs- und Optionspreis 
 
           Der jeweils festzusetzende Wandlungs- 
           oder Optionspreis für eine Aktie muss - 
           mit Ausnahme der Fälle, in denen eine 
           Options- oder Wandlungspflicht vorgesehen 
           ist - entweder mindestens 80 % 
 
           (1) des volumengewichteten 
               Durchschnitts des Schlusskurses 
               (a) der Aktie der Gesellschaft im 
               Xetra- Handel (oder einem 
               entsprechenden Nachfolgesystem) 
               oder, soweit eine solche 
               Zulassung der Aktien zum 
               Xetra-Handel nicht besteht, (b) 
               der ADS der Gesellschaft an der 
               NYSE, wobei dieser Preis pro ADS 
               mit der Anzahl von ADS zu 
               multiplizieren ist, die eine 
               Aktie repräsentieren, an den zehn 
               (10) Börsenhandelstagen vor dem 
               Tag der endgültigen Entscheidung 
               des Vorstands über die 
               Platzierung von 
               Schuldverschreibungen 2020 bzw. 
               über die Annahme oder Zuteilung 
               durch die Gesellschaft im Rahmen 
               einer Platzierung von 
               Schuldverschreibungen 2020 
               betragen, 
 
           oder - für den Fall der Einräumung eines 
           Bezugsrechts - mindestens 80 % 
 
           (2) des volumengewichteten 
               Durchschnitts des Schlusskurses (a) 
               der Aktie der Gesellschaft im 
               Xetra- Handel (oder einem 
               entsprechenden Nachfolgesystem) 
               oder, soweit eine solche Zulassung 
               der Aktien zum Xetra-Handel nicht 
               besteht, (b) der ADS der 
               Gesellschaft an der NYSE, wobei 
               dieser Preis pro ADS mit der Anzahl 
               von ADS zu multiplizieren ist, die 
               eine Aktie repräsentieren, während 
 
               i.  der Tage, an denen die 
                   Bezugsrechte an der 
                   Frankfurter Wertpapierbörse 
                   bzw. der NYSE gehandelt 
                   werden, mit Ausnahme der 
                   beiden letzten 
                   Börsenhandelstage des 
                   Bezugsrechtshandels, oder 
               ii. der Tage ab Beginn der 
                   Bezugsfrist bis zum Zeitpunkt 
                   der endgültigen Festlegung des 
                   Bezugspreises 
 
           entsprechen. §§ 9 Abs. 1 und 199 AktG 
           bleiben unberührt. 
 
           Bei mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
           bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten 
           verbundenen Schuldverschreibungen 2020 
           kann der Wandlungs- oder Optionspreis 
           unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund 
           einer Verwässerungsschutzklausel nach 
           näherer Bestimmung der 
           Schuldverschreibungsbedingungen 2020 dann 
           ermäßigt werden, wenn die 
           Gesellschaft während der Wandlungs- oder 
           Optionsfrist unter Einräumung eines 
           Bezugsrechts an ihre Aktionäre das 
           Grundkapital erhöht oder wenn die 
           Gesellschaft weitere 
           Schuldverschreibungen 2020 begibt bzw. 
           sonstige Optionsrechte gewährt oder 
           garantiert und den Inhabern von 
           Schuldverschreibungen 2020 mit Wandlungs- 
           oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
           Optionspflichten kein Bezugsrecht in dem 
           Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach 
           Ausübung der Wandlungs- oder 
           Optionsrechte bzw. der Erfüllung von 
           Wandlungs- bzw. Optionspflichten 
           zustünde. Die Ermäßigung des 
           Options- oder Wandlungspreises kann auch 
           nach Maßgabe der näheren 
           Bestimmungen der 
           Schuldverschreibungsbedingungen 2020 
           durch eine Barzahlung bei Ausübung des 
           Options- oder Wandlungsrechts bzw. bei 
           Erfüllung von Wandlungs- bzw. 
           Optionspflichten erfüllt werden. Die 
           Schuldverschreibungsbedingungen 2020 
           können auch für andere Maßnahmen, 
           die zu einer Verwässerung des Werts der 
           Wandlungs- oder Optionsrechte führen 
           können (z. B. auch bei Zahlung einer 
           Dividende), eine wertwährende Anpassung 
           des Wandlungs- oder Optionspreises 
           vorsehen. Darüber hinaus kann die 
           Gesellschaft für den Fall einer 
           vorzeitigen Ausübung des Wandlungs- oder 
           Optionsrechts die Zahlung einer 
           angemessenen Entschädigung gewähren. In 
           jedem Fall darf der anteilige Betrag am 
           Grundkapital der je 
           Teilschuldverschreibung zu beziehenden 
           Aktien den Nennbetrag der jeweiligen 
           Teilschuldverschreibung nicht 
           übersteigen. 
       ff) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten 
 
           Die Schuldverschreibungsbedingungen 
           2020 können jeweils festlegen, dass 
           im Fall der Wandlung oder 
           Optionsausübung bzw. bei Erfüllung 
           der Options- und Wandlungspflichten 
           auch eigene Aktien, Aktien aus 
           genehmigtem Kapital der Gesellschaft 
           oder andere Leistungen gewährt 
           werden können. Ferner kann 
           vorgesehen werden, dass die 
           Gesellschaft im Fall der Wandlung 
           oder Optionsausübung bzw. bei 
           Erfüllung der Options- und 
           Wandlungspflichten den Inhabern der 
           Schuldverschreibungen 2020 nicht 
           Aktien der Gesellschaft gewährt, 
           sondern den Gegenwert in Geld zahlt 
           oder börsennotierte Aktien einer 
           anderen Gesellschaft gewährt. 
 
           In den 
           Schuldverschreibungsbedingungen 2020 
           kann vorgesehen werden, dass im Fall 
           der Wandlung oder Optionsausübung 
           bzw. bei Erfüllung der Options- und 
           Wandlungspflichten die Ausgabe der 
           Aktien dadurch bewirkt wird, dass 
           die Anzahl auszugebender Aktien an 
           die Depotbank (_Depositary_) der 
           Gesellschaft mit der Anweisung 
           ausgegeben werden, dass an den 
           Inhaber bzw. Gläubiger der 
           Schuldverschreibungen 2020 hierfür 
           ADS der Gesellschaft ausgegeben 
           werden, die in das 
           Zentralverwahrungssystem (_book 
           entry transfer system_) der The 
           Depository Trust Company einbezogen 
           und in das Depot des Inhabers bzw. 
           Gläubigers der Schuldverschreibungen 
           2020 eingebucht werden. 
 
           In den 
           Schuldverschreibungsbedingungen 2020 
           kann außerdem vorgesehen 
           werden, dass die Zahl der bei 
           Ausübung der Wandlungs- oder 
           Optionsrechte bzw. nach Erfüllung 
           der Wandlungs- oder Optionspflichten 
           zu beziehenden Aktien variabel ist 
           und/oder der Wandlungs- oder 
           Optionspreis innerhalb einer vom 
           Vorstand festzulegenden Bandbreite 
           in Abhängigkeit von der Entwicklung 
           des Aktien-/ADS-Kurses oder als 
           Folge von 
           Verwässerungsschutzbestimmungen 
           während der Laufzeit verändert 
           werden kann. 
       gg) Ermächtigung zur Festlegung der 
           weiteren Anleihebedingungen 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, die 
           weiteren Einzelheiten der Ausgabe 
           und Ausstattung der 
           Schuldverschreibungen 2020, 
           insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, 
           Laufzeit und Stückelung, Wandlungs- 
           oder Optionspreis und den Wandlungs- 
           oder Optionszeitraum festzusetzen 
           bzw. im Einvernehmen mit den Organen 
           der die Schuldverschreibungen 2020 
           begebenden, von der Gesellschaft 
           abhängigen oder in ihrem 
           unmittelbaren oder mittelbaren 
           Mehrheitsbesitz stehenden 
           Gesellschaft festzulegen. 
    c) *Schaffung eines Bedingten Kapitals 2020/II* 
 
       Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis 
       zu EUR 68.015.371,00 (in Worten: Euro 
       achtundsechzig Millionen fünfzehntausend 
       dreihunderteinundsiebzig) durch Ausgabe von bis 
       zu 68.015.371 auf den Inhaber lautenden 

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May 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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