Anzeige
Mehr »
Login
Samstag, 20.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 689 internationalen Medien
Goldaktie: Eine Erfolgsgeschichte, die seinesgleichen sucht, startet gerade richtig durch!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
979 Leser
Artikel bewerten:
(2)

DGAP-HV: Jumia Technologies AG: Bekanntmachung -22-

DJ DGAP-HV: Jumia Technologies AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.06.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Jumia Technologies AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Jumia Technologies AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 09.06.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-05-08 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Jumia Technologies AG Berlin Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 2020 Die Aktionäre unserer Gesellschaft 
werden hiermit zu der am Dienstag, den 9. Juni 2020 um 15:00 
(MESZ) stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2020 
eingeladen. 
 
Die Versammlung wird als virtuelle Veranstaltung ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
abgehalten. Eine Live-Übertragung wird für Aktionäre, 
die ihre Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet haben, 
in einer passwortgeschützten Umgebung verfügbar sein 
('*Virtuelle Hauptversammlung*'). 
 
Der Vorsitzende der Versammlung wird im Büro des Notars 
Christian Steinke, Washingtonplatz 3, 10557 Berlin, anwesend 
sein. Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben nicht das 
Recht und werden nicht befugt sein, physisch an der 
Virtuellen Hauptversammlung teilzunehmen. 
 
I. *Agenda* 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
    Jumia Technologies AG und des vom Aufsichtsrat 
    gebilligten Konzernabschlusses des Jumia-Konzerns zum 
    31. Dezember 2019 sowie des Lageberichts des 
    Jumia-Konzerns für das Geschäftsjahr 2019 und des 
    Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2019* 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
    Jahresabschluss und den Konzernabschluss der Jumia 
    Technologies AG (die '*Gesellschaft*') gebilligt, der 
    Jahresabschluss der Jumia Technologies AG ist damit 
    festgestellt. Eine Beschlussfassung der Virtuellen 
    Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist 
    daher nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich. 
    Vielmehr sollen diese Unterlagen der Virtuellen 
    Hauptversammlung lediglich zugänglich gemacht und vom 
    Vorstand, bzw. im Falle des Berichts des 
    Aufsichtsrats vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats, 
    erläutert werden. 
2.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
    Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu 
    erteilen. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu 
    erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Bestellung des 
    Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie 
    des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht 
    eines verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts 
    sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht 
    zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
    Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH, 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Friedrichstraße 
    140, 10117 Berlin 
 
    (a) zum Abschlussprüfer und 
        Konzernabschlussprüfer für das zum 31. 
        Dezember 2020 endende Geschäftsjahr; 
    (b) für den Fall der Erstellung und 
        prüferischen Durchsicht eines verkürzten 
        Abschlusses und Zwischenlageberichts für 
        das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 
        2020 zum Prüfer für eine solche 
        prüferische Durchsicht; sowie 
    (c) für den Fall der Erstellung und 
        prüferischen Durchsicht von 
        Zwischenabschlüssen für das erste 
        und/oder dritte Quartal des 
        Geschäftsjahres 2020 und/oder für das 
        erste Quartal des Geschäftsjahres 2021 
        zum Prüfer für eine solche prüferische 
        Durchsicht. 
 
    zu bestellen. 
5.  *Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder 
    des Aufsichtsrats* 
 
    Gemäß § 13 der Satzung der Gesellschaft (die 
    '*Satzung*') wird die Vergütung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats von der Hauptversammlung bewilligt. 
 
    Die außerordentliche Hauptversammlung der 
    Gesellschaft vom 15. Februar 2019 (Urkundenrolle Nr. 
    R 168/2019 des Notars Hans-Hermann Rösch, Berlin) hat 
    die derzeitige Vergütung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats festgelegt. Dieser Beschluss ist als 
    Grundsatzbeschluss anwendbar, bis die 
    Hauptversammlung über diesen Gegenstand einen neuen 
    Beschluss fasst. 
 
    Die andauernden Anstrengungen der Gesellschaft, die 
    Einhaltung des Sarbanes-Oxley Act der Vereinigten 
    Staaten zu erreichen, die internen Kontrollen weiter 
    zu verbessern und die Corporate-Governance zu 
    stärken, haben und werden voraussichtlich weiterhin 
    zu zusätzlichem Aufwand des Vorsitzenden des 
    Prüfungsausschusses führen. Dementsprechend soll für 
    das Jahr 2020 die Vergütung des Vorsitzenden des 
    Prüfungsausschusses erhöht werden, um den 
    (erwarteten) Aufwand widerzuspiegeln. Die Vergütung 
    der übrigen Aufsichtsratsmitglieder ändert sich 
    abgesehen von Änderungen der unter I.5e) 
    beschriebenen Zahlungszeitpunkte und zeitanteiligen 
    Beträge nicht. Die Mitglieder des Aufsichtsrats 
    erhalten weiterhin keine erfolgsabhängige Vergütung. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die 
    Höhe der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
    mit Wirkung zum 1. Januar 2020 wie folgt 
    festzusetzen: 
 
    a) Die Mitglieder des Aufsichtsrats mit 
       Ausnahme des Vorsitzenden erhalten eine 
       feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 
       75.000,00 EUR. Der 
       Aufsichtsratsvorsitzende erhält eine 
       feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 
       150.000,00. 
    b) Für ihr Amt im Prüfungsausschuss des 
       Aufsichtsrats erhalten der Vorsitzende 
       des Prüfungsausschusses eine zusätzliche 
       jährliche Vergütung in Höhe von EUR 
       40.000,00 (nur für das Geschäftsjahr, das 
       am 31. Dezember 2020 endet, erhöht sich 
       dieser Betrag um EUR 257.000,00) und 
       jedes andere Mitglied des 
       Prüfungsausschusses eine zusätzliche 
       jährliche Vergütung in Höhe von EUR 
       20.000,00. 
    c) Für ihr Amt im Vergütungsausschuss des 
       Aufsichtsrats erhalten der Vorsitzende 
       des Vergütungsausschusses eine 
       zusätzliche jährliche Vergütung in Höhe 
       von EUR 20.000,00 und jedes andere 
       Mitglied des Vergütungsausschusses eine 
       zusätzliche jährliche Vergütung in Höhe 
       von EUR 10.000,00. 
    d) Für ihr Amt im Corporate-Governance- und 
       Nominierungsausschuss des Aufsichtsrats 
       erhalten der Vorsitzende des 
       Corporate-Governance- und 
       Nominierungsausschusses eine zusätzliche 
       jährliche Vergütung in Höhe von EUR 
       20.000,00 EUR und jedes andere Mitglied 
       des Corporate-Governance- und 
       Nominierungsausschusses eine zusätzliche 
       jährliche Vergütung in Höhe von EUR 
       10.000,00. 
    e) Die Vergütung ist in zwei Raten zahlbar, 
       nach den ersten sechs Monaten eines 
       Geschäftsjahres und nach dem Ende eines 
       Geschäftsjahres. Mitglieder des 
       Aufsichtsrats, die ihr Amt im 
       Aufsichtsrat oder in einem Ausschuss des 
       Aufsichtsrats oder den Vorsitz nur 
       während eines Teils des Geschäftsjahres 
       innehaben, erhalten für jeden vollen 
       Kalendermonat ihrer Tätigkeit einen 
       _anteiligen_ Teil der Vergütung. 
    f) Zusätzlich zu der nach den vorstehenden 
       Absätzen gezahlten Vergütung erstattet 
       die Gesellschaft den 
       Aufsichtsratsmitgliedern die angemessenen 
       Auslagen, die ihnen bei der Ausübung 
       ihrer Tätigkeit als 
       Aufsichtsratsmitglieder entstehen, sowie 
       die auf ihre Vergütung und Auslagen 
       entfallende Umsatzsteuer. 
    g) Die Aufsichtsratsmitglieder werden, 
       soweit vorhanden, in eine 
       Vermögensschadenhaftpflichtversicherung 
       für Organmitglieder einbezogen, die von 
       der Gesellschaft im Interesse der 
       Gesellschaft unterhalten wird und eine 
       angemessene Deckung gegen finanzielle 
       Schäden bietet. Die Prämien für diese 
       Versicherung sind von der Gesellschaft zu 
       zahlen. 
    h) Für den Fall, dass Mitglieder des 
       Aufsichtsrats auf die Vergütung für ihr 
       Amt ganz oder teilweise verzichten, wird 
       der Vorstand hiermit ermächtigt, im Namen 
       der Gesellschaft die erforderlichen 
       Vereinbarungen mit ihnen zu treffen. 
6.  *Beschlussfassung über die Wahl eines Mitglieds des 
    Aufsichtsrats* 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 95 Satz 2 und § 96 
    Abs. 1 Aktiengesetz ('*AktG*') und § 8 Abs. 1 der 
    Satzung aus acht Mitgliedern zusammen, die von der 
    Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung 
    ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. 
 
    Am 24. Februar 2020 erklärte Herr Alioune Ndiaye 
    seinen Rücktritt von seinem Amt als Mitglied des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Jumia Technologies AG: Bekanntmachung -2-

Aufsichtsrats. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor 
    Ablauf seiner Amtszeit aus dem Amt aus, so wird 
    gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung ein Nachfolger für 
    die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds 
    gewählt, sofern die Hauptversammlung nicht eine 
    andere Amtszeit für einen solchen Nachfolger 
    festlegt. Die Amtszeit von Herrn Ndiaye wäre bis zum 
    Ende der Hauptversammlung gelaufen, die über die 
    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2022 beschließen wird. 
 
    Auf Empfehlung seines Corporate-Governance- und 
    Nominierungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, 
 
     *Frau Aminata Ndiaye, Senior Vice President 
     für Marketing, Digital & Customer 
     Experience,* 
     *Orange / Naher Osten & Afrika, wohnhaft in 
     Paris, Frankreich* 
 
    in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
    Die Bestellung erfolgt mit Wirkung ab Beendigung der 
    Virtuellen Hauptversammlung am 9. Juni 2020 bis zur 
    Beendigung der Hauptsammlung, die über die Entlastung 
    der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2022 beschließen wird. 
 
    Die Empfehlung des Corporate-Governance- und 
    Nominierungsausschusses und der entsprechende 
    Wahlvorschlag des Aufsichtsrats zu diesem 
    Tagesordnungspunkt 6 berücksichtigen die vom 
    Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen 
    Ziele sowie das Kompetenzprofils für das 
    Gesamtgremium, einschließlich des Grundsatzes 
    der Diversität. Frau Ndiaye bestätigte gegenüber dem 
    Aufsichtsrat, dass ihr ausreichend Zeit zur Verfügung 
    stehen wird, um ihre Pflichten als Mitglied des 
    Aufsichtsrats zu erfüllen. 
 
    Der Corporate-Governance-Bericht wird der Virtuellen 
    Hauptversammlung zugänglich gemacht und ist zudem 
    über die Investor-Relations-Website der Gesellschaft 
 
    https://investor.jumia.com/ 
 
    im Abschnitt Corporate Governance abrufbar. 
 
    Weitere Informationen zu Frau Ndiaye, 
    einschließlich ihres Lebenslaufs und Angaben zu 
    weiteren Mandaten gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG 
    und entsprechend den Empfehlungen des Deutschen 
    Corporate Governance Kodex befinden sich unter Ziffer 
    II.1. 
7.  *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden 
    Genehmigten Kapitals 2019/I und Schaffung eines 
    Genehmigten Kapitals 2020/I mit der Möglichkeit, das 
    Bezugsrecht auszuschließen, sowie über die damit 
    verbundene Satzungsänderung* 
 
    Vor dem Börsengang des Unternehmens im Jahr 2019 (der 
    '*Börsengang*') haben der Vorstand und der 
    Aufsichtsrat ein Virtual Restricted Stock Units 
    Program 2019 ('*VRSUP 2019*') und ein 
    Aktienoptionsprogramm 2019 ('*AOP 2019*') 
    verabschiedet, um dem Management und den Mitarbeitern 
    der Jumia-Gruppe (zusammen die '*Teilnehmer*') 
    variable Vergütungselemente anbieten und dadurch die 
    Interessen der Teilnehmer mit denen der Aktionäre des 
    Unternehmens in Einklang bringen zu können. Virtuelle 
    Aktieneinheiten mit beschränktem Zugriffsrecht 
    (_virtual restricted stock units_, '*VRSUs*') 
    gemäß dem VRSUP 2019 berechtigen die Teilnehmer 
    nach einer einjährigen Sperrfrist ausschließlich 
    zum Erhalt einer Barzahlung, die das Unternehmen nach 
    eigenem Ermessen gegenüber Mitarbeitern, die nicht 
    einem Organ angehören, alternativ auch in Aktien 
    bedienen kann. Im Gegensatz zu einem so genannten 
    'Restricted Share Award Program' erhalten die 
    Begünstigten also nicht das Recht, Aktien der 
    Gesellschaft zu erhalten, sondern vielmehr das Recht 
    auf eine Barzahlung, deren Gesamtbetrag von der 
    Entwicklung des Aktienkurses der Gesellschaft 
    abhängt. Aktienoptionen ('*AOPs*') im Rahmen des AOP 
    2019 haben einen Ausübungspreis von EUR 1,00 und 
    können erst nach einer vierjährigen Wartefrist und 
    vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Erfolgsziele 
    ausgeübt werden. Die außerordentlichen 
    Hauptversammlungen vom 15. Februar 2019 und vom 9. 
    April 2019 haben das AOP 2019 und VRSUP 2019 sowie 
    die optionale Abwicklung der im Rahmen des VRSUP 2019 
    ausgegebenen virtuellen Aktienoptionen in Aktien 
    genehmigt. Bislang wurden den Teilnehmern 1.142.524 
    VRSUs und 1.270.002 AOPs zugeteilt, keine dieser 
    Zuteilungen wurde bedient. 
 
    Die Beteiligung des Managements und wichtiger 
    Mitarbeiter der Gesellschaft und ihrer 
    Tochtergesellschaften an den wirtschaftlichen Risiken 
    und Chancen des jeweiligen Geschäftsbetriebs ist ein 
    wichtiger Bestandteil eines international 
    wettbewerbsfähigen Vergütungssystems. Dadurch sollen 
    das Engagement für die Gesellschaft gestärkt, 
    kompetente und engagierte Mitarbeiter, deren Einsatz 
    zu Wachstum und Wirtschaftlichkeit der Gesellschaft 
    führen, gewonnen und an das Unternehmen gebunden 
    sowie deren Interessen mit den Interessen der 
    Aktionäre in Einklang gebracht werden, um den Wert 
    des Unternehmens zu steigern. 
 
    Die noch verfügbare Genehmigung zur Ausgabe neuer 
    Vergütungen im Rahmen des VRSUP 2019 und des AOP 2019 
    reicht jedoch für den derzeit geschätzten Bedarf 
    nicht mehr aus. Nach einem Vergleich von 
    Vergütungsmodellen ähnlicher Unternehmen und auf 
    Grundlage der Empfehlung externer Vergütungsberater 
    haben daher der Vorstand und der Aufsichtsrat das 
    bestehende Vergütungsmodell für Führungskräfte in 
    2020 überarbeitet und unter anderem und vorbehaltlich 
    der Genehmigung durch die Hauptversammlung ein neues 
    Virtual Restricted Stock Unit Program 2020 (das 
    '*VRSUP 2020*') und ein neues Aktienoptionsprogramm 
    2020 (das '*AOP 2020*') verabschiedet, um den 
    Teilnehmern weiterhin variable Vergütungselemente 
    gewähren zu können. VRSUP 2020 und AOP 2020 haben 
    keinen Einfluss auf bereits im Rahmen der bestehenden 
    Programme erfolgte Zuteilungen; zudem können aus 
    diesen Programmen im Rahmen der noch verbliebenen 
    Ermächtigung weitere Zuteilungen erfolgen. 
 
    Im Rahmen des VRSUP 2020 kann die Gesellschaft bis 
    Ende des Jahres 2023 bis zu 1.850.000 VRSUs an 
    Teilnehmer ausgeben. Jede VRSU berechtigt einen 
    Teilnehmer zu einem Anspruch gegen die Gesellschaft 
    auf eine Barzahlung in Abhängigkeit vom Wert der 
    Aktien des Unternehmens, repräsentiert durch American 
    Depositary Shares ('*ADSs*'). Die Anzahl der einem 
    Teilnehmer gewährten VRSUs wird vom Vorstand der 
    Gesellschaft, für Mitglieder des Vorstands der 
    Gesellschaft vom Aufsichtsrat der Gesellschaft, 
    festgelegt. VRSUs werden nach einem Zeitraum von 
    einem Jahr vorbehaltlich eines fortdauernden und 
    unbefristeten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses mit 
    Jumia unverfallbar. Die Höhe des Barzahlungsanspruchs 
    aus einer VRSU entspricht dem Wert einer Aktie des 
    Unternehmens, wie er durch ADSs an den ersten zehn 
    Handelstagen an der New Yorker Börse nach 
    Veröffentlichung des letzten Quartalsfinanzberichts, 
    Halbjahresberichts oder Pressemitteilung über das 
    Jahresergebnis durch die Gesellschaft repräsentiert 
    wird. Die Höhe des Barzahlungsanspruchs kann in 
    individuellen Vergütungsvereinbarungen begrenzt 
    werden. Die Bedingungen des VRSUP 2020 ermöglichen es 
    der Gesellschaft, vorbehaltlich der Schaffung des 
    Genehmigten Kapitals 2020/I zu diesem Zweck durch die 
    Virtuelle Jahreshauptversammlung, die daraus 
    resultierenden Zahlungsansprüche durch die Lieferung 
    von Aktien der Gesellschaft zu bedienen. Mit Ausnahme 
    des Programmvolumens sind die wesentlichen 
    Bedingungen des VRSUP 2020 und des VRSUP 2019 
    identisch. 
 
    Die außerordentliche Hauptversammlung der 
    Aktionäre der Gesellschaft vom 9. April 2019 hat den 
    Vorstand bevollmächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats, das Aktienkapital um einen 
    Gesamtbetrag von bis zu EUR 42.713.696,00 gegen Bar- 
    und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (das '*Genehmigte 
    Kapital 2019/I*'). Bislang wurden 4.050.000 neue 
    Aktien unter dem Genehmigten Kapital 2019/I im Rahmen 
    des Börsengangs ausgegeben. 
 
    Damit die Gesellschaft weiterhin flexibel auf 
    Finanzierungserfordernisse reagieren und die 
    Kapitalbasis bei Bedarf umfassend und kurzfristig 
    stärken, schnell und erfolgreich auf vorteilhafte 
    Angebote oder sonstige Chancen reagieren und Chancen 
    zur Expansion des Unternehmens nutzen kann sowie um 
    weiterhin qualifiziertes Personal u.a. durch 
    attraktive Vergütung rekrutieren, an die Gesellschaft 
    binden und in diesem Zusammenhang entstehende 
    Zahlungsansprüche flexibel bedienen zu können, soll 
    das Genehmigte Kapital 2019/I aufgehoben und ein 
    neues genehmigtes Kapital unter Berücksichtigung des 
    höheren Grundkapitals in dem vom Aktiengesetz 
    zugelassenen Umfang unter Ausschluss bzw. mit der 
    Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
    Aktionäre geschaffen werden. Das vorgeschlagene neue 
    Genehmigte Kapital 2020/I und das bestehende 
    Genehmigte Kapital 2018/I würden zusammen 50 % des 
    zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einladung 
    im Bundesanzeiger im Handelsregister eingetragenen 
    Grundkapitals der Gesellschaft betragen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    a) *Aufhebung des bestehenden Genehmigten 
       Kapitals 2019/I* 
 
       Die in § 4 Abs. 5 der Satzung festgelegte 
       Ermächtigung des Vorstands der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Jumia Technologies AG: Bekanntmachung -3-

Gesellschaft, das Grundkapital der 
       Gesellschaft in der Zeit bis zum 31. März 
       2024 mit der Zustimmung des Aufsichtsrats 
       um insgesamt bis zu EUR 38.663.696,00 (in 
       Worten: Euro achtunddreißig Millionen 
       sechshundertdreiundsechzigtausend 
       sechshundertsechsundneunzig) durch Ausgabe 
       von bis zu 38.663.696 auf den Inhaber 
       lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen, einschließlich 
       Forderungen gegen die Gesellschaft, 
       einmalig oder mehrmalig zu erhöhen, wird 
       hiermit zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
       der Ermächtigung zur Erhöhung des 
       Grundkapitals der Gesellschaft nach Ziffer 
       I.7.b) aufgehoben. 
    b) *Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
       2020/I mit dem Ausschluss des Bezugsrechts 
       der Aktionäre und mit der Ermächtigung zum 
       Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre* 
 
       Der Vorstand der Gesellschaft wird hiermit 
       ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit 
       bis zum 8. Juni 2025 mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 
       71.096.455,00 (in Worten: Euro 
       einundsiebzig Millionen 
       sechsundneunzigtausend 
       vierhundertfünfundfünfzig) durch Ausgabe 
       von bis zu 71.096.455 auf den Inhaber 
       lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen, einschließlich 
       Forderungen gegen die Gesellschaft, 
       einmalig oder mehrmals zu erhöhen 
       ('*Genehmigtes Kapital 2020/I*'). 
 
       Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können 
       dabei nach § 186 Abs. 5 AktG auch von einem 
       oder mehreren Kreditinstitut(en) oder 
       gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b 
       Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über 
       das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie den 
       Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
       anzubieten (_mittelbares Bezugsrecht_). 
 
       Das Bezugsrecht der Aktionäre ist für eine 
       oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen 
       des Genehmigten Kapitals 2020/I 
       ausgeschlossen, wenn 
 
       * die Ausnutzung des Genehmigten 
         Kapitals 2020/I erfolgt, um bis zu 
         maximal 1.243.367 neue Aktien der 
         Gesellschaft nach Wahl der 
         Gesellschaft zur Bedienung von 
         Zahlungsansprüchen aus erdienten 
         Virtual Restricted Stock Units, die 
         unter dem Virtual Restricted Stock 
         Unit Program 2019 der Gesellschaft 
         ('*VRSUP 2019*') an Mitglieder des 
         Vorstands und Arbeitnehmer der 
         Gesellschaft sowie an Mitglieder der 
         Geschäftsführungen und Arbeitnehmer 
         von mit der Gesellschaft verbundenen 
         Unternehmen im Sinne des § 15 AktG 
         bzw. deren Investmentvehikel nach 
         näherer Maßgabe des VRSUP 2019 
         gewährt wurden, jeweils gegen Einlage 
         dieser Zahlungsansprüche aus den 
         Virtual Restricted Stock Units 
         auszugeben und/oder 
       * die Ausnutzung des Genehmigten 
         Kapitals 2020/I erfolgt, um bis zu 
         maximal 1.850.000 neue Aktien der 
         Gesellschaft nach Wahl der 
         Gesellschaft zur Bedienung von 
         Zahlungsansprüchen aus erdienten 
         Virtual Restricted Stock Units, die 
         unter dem Virtual Restricted Stock 
         Unit Program 2020 der Gesellschaft 
         ('*VRSUP 2020*') an Mitglieder des 
         Vorstands und Arbeitnehmer der 
         Gesellschaft sowie an Mitglieder der 
         Geschäftsführungen und Arbeitnehmer 
         von mit der Gesellschaft verbundenen 
         Unternehmen im Sinne des § 15 AktG 
         bzw. deren Investmentvehikel nach 
         näherer Maßgabe des VRSUP 2020 
         gewährt wurden, jeweils gegen Einlage 
         dieser Zahlungsansprüche aus den 
         Virtual Restricted Stock Units 
         auszugeben. 
 
       In diesem Fall darf der auf die 
       ausgegebenen neuen Aktien entfallende 
       anteilige Betrag des Grundkapitals 
       insgesamt 10 % des Grundkapitals der 
       Gesellschaft, das im Zeitpunkt der 
       Beschlussfassung über das Bedingte Kapitals 
       2020/I durch die Hauptversammlung vom 9. 
       Juni 2020 vorhanden ist, nicht 
       überschreiten. Auf diese 10 %-Grenze ist 
       der anteilige Betrag des Grundkapitals 
       anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die 
       seit der Beschlussfassung über das Bedingte 
       Kapital 2020/I aus genehmigtem Kapital, 
       bedingtem Kapital oder aus eigenen Aktien 
       an Mitglieder des Vorstands und 
       Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an 
       Mitglieder der Geschäftsführungen und 
       Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft 
       verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 
       AktG bzw. deren Investmentvehikel aus 
       Beteiligungsprogrammen ausgegeben oder 
       übertragen wurden. 
 
       Ferner soll der Vorstand ermächtigt werden, 
       das Bezugsrecht der Aktionäre mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder 
       mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des 
       Genehmigten Kapitals 2020/I 
       auszuschließen, 
 
       * um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
         auszunehmen; 
       * soweit es erforderlich ist, um 
         Inhabern bzw. Gläubigern von 
         Wandelschuldverschreibungen, 
         Optionsschuldverschreibungen, 
         Genussrechten und/oder 
         Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
         Kombinationen dieser Instrumente) 
         (nachstehend gemeinsam 
         '*Schuldverschreibungen*'), die mit 
         Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
         Wandlungs- oder Optionspflichten 
         ausgestattet sind und die von der 
         Gesellschaft oder einer unmittelbaren 
         oder mittelbaren 
         Beteiligungsgesellschaft ausgegeben 
         wurden oder noch werden, ein 
         Bezugsrecht auf neue, auf den Inhaber 
         lautende Stückaktien der Gesellschaft 
         in dem Umfang zu gewähren, wie es 
         ihnen nach Ausübung der Options- oder 
         Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung 
         von Wandlungs- oder Optionspflichten 
         als Aktionär zustünde oder soweit die 
         Gesellschaft ein Wahlrecht bezüglich 
         solcher Schuldverschreibungen ausübt, 
         ganz oder teilweise Aktien der 
         Gesellschaft anstelle der Zahlung des 
         fälligen Geldbetrags zu gewähren; 
       * zur Ausgabe von Aktien gegen 
         Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der 
         neuen Aktien den Börsenpreis der 
         bereits börsennotierten Aktien der 
         Gesellschaft nicht wesentlich im Sinne 
         der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 
         3 Satz 4 AktG unterschreitet und der 
         auf die unter Ausschluss des 
         Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 
         Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien 
         entfallende anteilige Betrag des 
         Grundkapitals insgesamt 10 % des 
         Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
         überschreitet, und zwar weder zum 
         Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - 
         wenn dieser Betrag geringer ist - im 
         Zeitpunkt der Ausübung des Genehmigten 
         Kapitals 2020/I. Auf diese Begrenzung 
         von 10 % des Grundkapitals ist der 
         anteilige Betrag des Grundkapitals 
         anzurechnen, der auf Aktien entfällt, 
         (i) die während der Laufzeit des 
         Genehmigten Kapitals 2020/I aufgrund 
         einer Ermächtigung zur 
         Veräußerung eigener Aktien 
         gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 
         Halbsatz 2 AktG in Verbindung mit § 
         186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts der 
         Aktionäre veräußert werden; (ii) 
         die zur Bedienung von 
         Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
         oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- 
         oder Optionspflichten ausgegeben 
         werden oder auszugeben sind, sofern 
         diese Schuldverschreibungen in 
         entsprechender Anwendung des § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG während der 
         Laufzeit des Genehmigten Kapitals 
         2020/I unter Ausschluss des 
         Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
         werden; (iii) die während der Laufzeit 
         des Genehmigten Kapitals 2020/I aus 
         anderem genehmigten Kapital unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts der 
         Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2 Satz 
         1 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 
         4 AktG oder auf der Grundlage 
         sonstiger Kapitalmaßnahmen unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts der 
         Aktionäre in entsprechender Anwendung 
         von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         ausgegeben werden; 
       * zur Ausgabe von Aktien gegen 
         Sacheinlagen insbesondere - aber ohne 
         Beschränkung hierauf - im Rahmen von 
         Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
         Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs 
         von Unternehmen, Betrieben, 
         Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
         Unternehmen oder von sonstigen 
         Vermögensgegen-ständen, 
         einschließlich Forderungen gegen 
         die Gesellschaft oder ihre 
         Konzerngesellschaften, oder zur 
         Bedienung von Schuldverschreibungen, 
         die gegen Sacheinlagen ausgegeben 
         werden; 
       * zur Durchführung einer 
         Aktiendividende, in deren Rahmen 
         Aktien der Gesellschaft (auch 
         teilweise und/oder wahlweise) gegen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Jumia Technologies AG: Bekanntmachung -4-

Einlage von Dividendenansprüchen der 
         Aktionäre ausgegeben werden 
         (Aktiendividende). 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
       Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen 
       der Aktienausgabe festzulegen; dies umfasst 
       auch die Festlegung der 
       Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, 
       welche abweichend von § 60 Abs. 2 AktG auch 
       für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr 
       festgelegt werden kann. 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach 
       jeder Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
       2020/I oder Ablauf der Frist für die 
       Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020/I 
       die Fassung der Satzung entsprechend 
       anzupassen. 
    c) *Änderung der Satzung* 
 
       Artikel 4 Absatz 5 der Satzung wird wie 
       folgt vollständig neugefasst: 
 
       'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
       Grundkapital in der Zeit bis zum 8. Juni 
       2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um 
       insgesamt bis zu EUR 71.096.455,00 (in 
       Worten: Euro einundsiebzig Millionen 
       sechsundneunzigtausend 
       vierhundertfünfundfünfzig) durch Ausgabe 
       von bis zu 71.096.455 auf den Inhaber 
       lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen, einschließlich 
       Forderungen gegen die Gesellschaft, 
       einmalig oder mehrmals zu erhöhen 
       ('*Genehmigtes Kapital 2020/I*'). 
 
       Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können 
       dabei nach § 186 Abs. 5 AktG auch von einem 
       oder mehreren Kreditinstitut(en) oder 
       gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b 
       Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über 
       das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie den 
       Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
       anzubieten (_mittelbares Bezugsrecht_). 
 
       Das Bezugsrecht der Aktionäre ist für eine 
       oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen 
       des Genehmigten Kapitals 2020/I 
       ausgeschlossen, wenn 
 
       * die Ausnutzung des Genehmigten 
         Kapitals 2020/I erfolgt, um bis zu 
         maximal 1.243.367 neue Aktien der 
         Gesellschaft nach Wahl der 
         Gesellschaft zur Bedienung von 
         Zahlungsansprüchen aus erdienten 
         Virtual Restricted Stock Units, die 
         unter dem Virtual Restricted Stock 
         Unit Program 2019 der Gesellschaft 
         ('*VRSUP 2019*') an Mitglieder des 
         Vorstands und Arbeitnehmer der 
         Gesellschaft sowie an Mitglieder der 
         Geschäftsführungen und Arbeitnehmer 
         von mit der Gesellschaft verbundenen 
         Unternehmen im Sinne des § 15 AktG 
         bzw. deren Investmentvehikel nach 
         näherer Maßgabe des VRSUP 2019 
         gewährt wurden, jeweils gegen Einlage 
         dieser Zahlungsansprüche aus den 
         Virtual Restricted Stock Units 
         auszugeben; und/oder 
       * die Ausnutzung des Genehmigten 
         Kapitals 2020/I erfolgt, um bis zu 
         maximal 1.850.000 neue Aktien der 
         Gesellschaft nach Wahl der 
         Gesellschaft zur Bedienung von 
         Zahlungsansprüchen aus erdienten 
         Virtual Restricted Stock Units, die 
         unter dem Virtual Restricted Stock 
         Unit Program 2020 der Gesellschaft 
         ('*VRSUP 2020*') an Mitglieder des 
         Vorstands und Arbeitnehmer der 
         Gesellschaft sowie an Mitglieder der 
         Geschäftsführungen und Arbeitnehmer 
         von mit der Gesellschaft verbundenen 
         Unternehmen im Sinne des § 15 AktG 
         bzw. deren Investmentvehikel nach 
         näherer Maßgabe des VRSUP 2020 
         gewährt wurden, jeweils gegen Einlage 
         dieser Zahlungsansprüche aus den 
         Virtual Restricted Stock Units 
         auszugeben. 
 
       In diesem Fall darf der auf die 
       ausgegebenen neuen Aktien entfallende 
       anteilige Betrag des Grundkapitals 
       insgesamt 10 % des Grundkapitals der 
       Gesellschaft, das im Zeitpunkt der 
       Beschlussfassung über das Bedingte Kapitals 
       2020/I durch die Hauptversammlung vom 9. 
       Juni 2020 vorhanden ist, nicht 
       überschreiten. Auf diese 10 %-Grenze ist 
       der anteilige Betrag des Grundkapitals 
       anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die 
       seit der Beschlussfassung über das Bedingte 
       Kapital 2020/I aus genehmigtem Kapital, 
       bedingtem Kapital oder aus eigenen Aktien 
       an Mitglieder des Vorstands und 
       Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an 
       Mitglieder der Geschäftsführungen und 
       Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft 
       verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 
       AktG bzw. deren Investmentvehikel aus 
       Beteiligungsprogrammen ausgegeben oder 
       übertragen wurden. 
 
       Ferner ist der Vorstand ermächtigt, das 
       Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats für eine oder mehrere 
       Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten 
       Kapitals 2020/I auszuschließen, 
 
       * um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
         auszunehmen; 
       * soweit es erforderlich ist, um 
         Inhabern bzw. Gläubigern von 
         Wandelschuldverschreibungen, 
         Optionsschuldverschreibungen, 
         Genussrechten und/oder 
         Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
         Kombinationen dieser Instrumente) 
         (nachstehend gemeinsam 
         '*Schuldverschreibungen*'), die mit 
         Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
         Wandlungs- oder Optionspflichten 
         ausgestattet sind und die von der 
         Gesellschaft oder einer unmittelbaren 
         oder mittelbaren 
         Beteiligungsgesellschaft ausgegeben 
         wurden oder noch werden, ein 
         Bezugsrecht auf neue, auf den Inhaber 
         lautende Stückaktien der Gesellschaft 
         in dem Umfang zu gewähren, wie es 
         ihnen nach Ausübung der Options- oder 
         Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung 
         von Wandlungs- oder Optionspflichten 
         als Aktionär zustünde oder soweit die 
         Gesellschaft ein Wahlrecht bezüglich 
         solcher Schuldverschreibungen ausübt, 
         ganz oder teilweise Aktien der 
         Gesellschaft anstelle der Zahlung des 
         fälligen Geldbetrags zu gewähren; 
       * zur Ausgabe von Aktien gegen 
         Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der 
         neuen Aktien den Börsenpreis der 
         bereits börsennotierten Aktien der 
         Gesellschaft nicht wesentlich im Sinne 
         der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 
         3 Satz 4 AktG unterschreitet und der 
         auf die unter Ausschluss des 
         Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 
         Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien 
         entfallende anteilige Betrag des 
         Grundkapitals insgesamt 10 % des 
         Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
         überschreitet, und zwar weder zum 
         Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - 
         wenn dieser Betrag geringer ist - im 
         Zeitpunkt der Ausübung des Genehmigten 
         Kapitals 2020/I. Auf diese Begrenzung 
         von 10 % des Grundkapitals ist der 
         anteilige Betrag des Grundkapitals 
         anzurechnen, der auf Aktien entfällt, 
         (i) die während der Laufzeit des 
         Genehmigten Kapitals 2020/I aufgrund 
         einer Ermächtigung zur 
         Veräußerung eigener Aktien 
         gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 
         Halbsatz 2 AktG in Verbindung mit § 
         186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts der 
         Aktionäre veräußert werden; (ii) 
         die zur Bedienung von 
         Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
         oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- 
         oder Optionspflichten ausgegeben 
         werden oder auszugeben sind, sofern 
         diese Schuldverschreibungen in 
         entsprechender Anwendung des § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG während der 
         Laufzeit des Genehmigten Kapitals 
         2020/I unter Ausschluss des 
         Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
         werden; (iii) die während der Laufzeit 
         des Genehmigten Kapitals 2020/I aus 
         anderem genehmigten Kapital unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts der 
         Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2 Satz 
         1 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 
         4 AktG oder auf der Grundlage 
         sonstiger Kapitalmaßnahmen unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts der 
         Aktionäre in entsprechender Anwendung 
         von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         ausgegeben werden; 
       * zur Ausgabe von Aktien gegen 
         Sacheinlagen insbesondere - aber ohne 
         Beschränkung hierauf - im Rahmen von 
         Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
         Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs 
         von Unternehmen, Betrieben, 
         Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
         Unternehmen oder von sonstigen 
         Vermögensgegenständen, 
         einschließlich Forderungen gegen 
         die Gesellschaft oder ihre 
         Konzerngesellschaften, oder zur 
         Bedienung von Schuldverschreibungen, 
         die gegen Sacheinlagen ausgegeben 
         werden; 
       * zur Durchführung einer 
         Aktiendividende, in deren Rahmen 
         Aktien der Gesellschaft (auch 
         teilweise und/oder wahlweise) gegen 
         Einlage von Dividendenansprüchen der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Jumia Technologies AG: Bekanntmachung -5-

Aktionäre ausgegeben werden 
         (Aktiendividende). 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der 
       Aktienrechte und die Bedingungen der 
       Aktienausgabe festzulegen; dies umfasst 
       auch die Festlegung der 
       Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, 
       welche abweichend von § 60 Abs. 2 AktG auch 
       für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr 
       festgelegt werden kann. 
 
       Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach jeder 
       Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020/I 
       oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung 
       des Genehmigten Kapitals 2020/I die Fassung 
       der Satzung entsprechend anzupassen.' 
    d) *Anmeldung zur Eintragung in das 
       Handelsregister* 
 
       Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung 
       des Genehmigten Kapitals 2019/I und die 
       Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 
       2020/I sowie die entsprechende 
       Satzungsänderung mit der Maßgabe zur 
       Eintragung in das Handelsregister der 
       Gesellschaft anzumelden, dass die Aufhebung 
       des Genehmigten Kapitals 2019/I zuerst 
       eingetragen wird, dies jedoch nur dann, 
       wenn unmittelbar anschließend das 
       Genehmigte Kapital 2020/I und die 
       entsprechende Satzungsänderung in das 
       Handelsregister der Gesellschaft 
       eingetragen werden. 
 
       Der Vorstand und der 
       Aufsichtsratsvorsitzende werden 
       vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes 
       ermächtigt, das Genehmigte Kapital 2020/I 
       unabhängig von den übrigen Beschlüssen der 
       Hauptversammlung zur Eintragung in das 
       Handelsregister anzumelden. 
8.  Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden 
    Ermächtigung sowie die Erteilung einer neuen 
    Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Wandelschuldverschreibungen, 
    Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
    Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
    dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts, über die Aufhebung des 
    bestehenden Bedingten Kapitals 2019/II und Schaffung 
    eines neuen Bedingten Kapitals 2020/II sowie über die 
    entsprechende Änderung der Satzung 
 
    Die außerordentliche Hauptversammlung vom 15. 
    Februar 2019 hat den Vorstand ermächtigt, mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 14. Februar 2024 
    einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen 
    lautende Wandelschuldverschreibungen, 
    Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder 
    Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
    dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam 
    '*Schuldverschreibungen 2019*') im Gesamtnennbetrag 
    von bis zu EUR 1.396.648,00 mit oder ohne 
    Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Gläubigern bzw. 
    Inhabern von Schuldverschreibungen 2019 Wandlungs- 
    oder Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft mit 
    einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu 
    EUR 66.107,00 nach näherer Maßgabe der 
    jeweiligen Options- bzw. Wandelanleihebedingungen 
    bzw. Genussrechtsbedingungen oder 
    Gewinnschuldverschreibungsbedingungen zu gewähren. 
    Die jeweiligen Bedingungen der Schuldverschreibungen 
    2019 können auch Pflichtwandlungen zum Ende der 
    Laufzeit oder zu anderen Zeiten vorsehen, 
    einschließlich der Verpflichtung zur Ausübung 
    des Wandlungs- oder Optionsrechts. Die Ausgabe von 
    Schuldverschreibungen 2019 kann auch gegen Erbringung 
    einer Sacheinlage erfolgen ('*Ermächtigung 2019*'). 
 
    Das Bedingte Kapital 2019/II in Höhe von bis zu EUR 
    66.107,00 wurde zur Bedienung der unter der 
    Ermächtigung 2019 ausgegebenen Schuldverschreibungen 
    2019 geschaffen (§ 4 Abs. 4 der Satzung). Dieses 
    Bedingte Kapital 2019/II wurde kraft Gesetzes 
    aufgrund einer Kapitalerhöhung aus 
    Gesellschaftsmitteln zur Vorbereitung des Börsengangs 
    der Gesellschaft auf bis zu EUR 47.332.612,00 erhöht. 
 
    Die Ermächtigung 2019 wurde nicht genutzt, und es 
    sind keine Optionsrechte für Aktien im Rahmen des 
    Bedingten Kapitals 2019/II ausstehend. Seit der 
    Schaffung der Ermächtigung 2019 ist das Grundkapital 
    der Gesellschaft jedoch im Zusammenhang mit dem 
    Börsengang sowie zur Erfüllung ausgeübter 
    Erwerbsrechte (Optionsrechte) erhöht worden, die von 
    der Gesellschaft (oder ihren Rechtsvorgängern) vor 
    ihrer Umwandlung in eine deutsche Aktiengesellschaft 
    an derzeitige und/oder ehemalige Geschäftsführer 
    und/oder Mitarbeiter der Gesellschaft und/oder ihrer 
    unmittelbaren und mittelbaren Tochtergesellschaften 
    sowie an Dienstleister, Unterstützer oder 
    Geschäftspartner der Gesellschaft und/oder ihrer 
    unmittelbaren und mittelbaren Tochtergesellschaften 
    gewährt wurden. Um der Gesellschaft auch weiterhin 
    die Möglichkeit zu geben, flexibel auf 
    Finanzierungserfordernisse zu reagieren und ihre 
    Eigenkapitalbasis bei Bedarf kurzfristig und 
    umfassend stärken zu können, sollen die Ermächtigung 
    2019 und das Bedingte Kapital 2019/II aufgehoben und 
    durch eine neue Ermächtigung und ein neues bedingtes 
    Kapital (Bedingtes Kapital 2020/II) ersetzt werden, 
    die dem höheren Grundkapital im Rahmen der 
    aktienrechtlichen Möglichkeiten Rechnung tragen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    a) *Aufhebung der nicht genutzten Ermächtigung vom 
       15. Februar 2019 und entsprechende Aufhebung 
       des Bedingten Kapitals 2019/II* 
 
       Die nicht genutzte Ermächtigung des Vorstands 
       zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, 
       Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
       und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       einer Kombination dieser Instrumente) vom 15. 
       Februar 2019 wird mit Eintragung der unter 
       Ziffer I.8.d) vorgeschlagenen Satzungsänderung 
       in das Handelsregister aufgehoben. Ferner wird 
       das Bedingte Kapital 2019/II in Höhe von bis zu 
       EUR 47.332.612,00 nach dem derzeitigen § 4 Abs. 
       4 der Satzung mit Eintragung der unter Ziffer 
       I.8.d) vorgeschlagenen Satzungsänderung 
       vollständig aufgehoben. 
    b) *Ermächtigung zur Ausgabe von 
       Wandelschuldverschreibungen, 
       Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
       und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente) und zum 
       Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
       aa) Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, 
           Aktienzahl 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
           8. Juni 2025 einmalig oder mehrmals 
           auf den Inhaber oder Namen lautende 
           Wandelschuldverschreibungen, 
           Optionsschuldverschreibungen, 
           Genussrechte und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
           Kombinationen dieser Instrumente) 
           (nachstehend gemeinsam 
           '*Schuldverschreibungen 2020*') im 
           Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
           250.000.000,00 mit oder ohne 
           Laufzeitbegrenzung zu begeben und 
           den Gläubigern bzw. Inhabern von 
           Schuldverschreibungen 2020 
           Wandlungs- oder Optionsrechte auf 
           Aktien der Gesellschaft mit einem 
           anteiligen Betrag des Grundkapitals 
           von bis zu EUR 68.015.371,00 nach 
           näherer Maßgabe der jeweiligen 
           Options- bzw. 
           Wandelanleihebedingungen bzw. 
           Genussrechtsbedingungen oder 
           Gewinnschuldverschreibungsbedingunge 
           n (im Folgenden jeweils 
           '*Schuldverschreibungsbedingungen 
           2020*') zu gewähren. Die jeweiligen 
           Schuldverschreibungsbedingungen 2020 
           können auch Pflichtwandlungen zum 
           Ende der Laufzeit oder zu anderen 
           Zeiten vorsehen, einschließlich 
           der Verpflichtung zur Ausübung des 
           Wandlungs- oder Optionsrechts. Die 
           Ausgabe von Schuldverschreibungen 
           2020 kann auch gegen Erbringung 
           einer Sacheinlage erfolgen. 
 
           Die Schuldverschreibungen 2020 
           können in Euro oder - unter 
           Begrenzung auf den entsprechenden 
           Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen 
           Währung eines OECD-Landes begeben 
           werden. Die Schuldverschreibungen 
           2020 können durch die Gesellschaft, 
           durch von der Gesellschaft abhängige 
           sowie im unmittelbaren oder 
           mittelbaren Mehrheitsbesitz stehende 
           Gesellschaften begeben werden. Für 
           den Fall, dass die 
           Schuldverschreibungen 2020 nicht von 
           der Gesellschaft ausgegeben werden, 
           wird der Vorstand ermächtigt, für 
           die emittierende abhängige oder im 
           Mehrheitsbesitz stehende 
           Gesellschaft die Garantie für die 
           Schuldverschreibungen 2020 zu 
           übernehmen und den Gläubigern 
           solcher Schuldverschreibungen 2020 
           Wandlungs- oder Optionsrechte auf 
           Aktien der Gesellschaft zu gewähren. 
           Bei Emission der 
           Schuldverschreibungen 2020 können 
           bzw. werden diese im Regelfall in 
           jeweils untereinander 
           gleichberechtigte 
           Teilschuldverschreibungen 
           eingeteilt. 
       bb) Bezugsrechtsgewährung, 
           Bezugsrechtsausschluss 
 
           Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht auf die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Jumia Technologies AG: Bekanntmachung -6-

Schuldverschreibungen 2020 einzuräumen. 
           Die Schuldverschreibungen 2020 können 
           auch von einem oder mehreren 
           Kreditinstitut(en) oder gemäß § 53 
           Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
           oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
           Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie den 
           Aktionären mittelbar im Sinne von § 186 
           Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten (sog. 
           mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand 
           wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht 
           der Aktionäre auf die 
           Schuldverschreibungen 2020 mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats 
           auszuschließen, 
 
           (1) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
               auszunehmen; 
           (2) soweit es erforderlich ist, um 
               Inhabern von 
               Schuldverschreibungen 2020, die 
               von der Gesellschaft oder einer 
               von ihr abhängigen oder in ihrem 
               unmittelbaren bzw. mittelbaren 
               Mehrheitsbesitz stehenden 
               Gesellschaft bereits ausgegeben 
               wurden oder noch werden, ein 
               Bezugsrecht in dem Umfang zu 
               gewähren, wie es ihnen nach 
               Ausübung der Options- oder 
               Wandlungsrechte bzw. nach 
               Erfüllung von Wandlungs- oder 
               Optionspflichten als Aktionär 
               zustünde; 
           (3) sofern die Schuldverschreibungen 
               2020 mit Wandlungs- oder 
               Optionsrechten bzw. Wandlungs- 
               oder Optionspflichten gegen 
               Barleistung ausgegeben werden und 
               der Ausgabepreis den nach 
               anerkannten finanzmathematischen 
               Methoden ermittelten 
               theoretischen Wert der 
               Teilschuldverschreibungen nicht 
               wesentlich im Sinne der §§ 221 
               Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 
               AktG unterschreitet. Diese 
               Ermächtigung zum 
               Bezugsrechtsausschluss gilt 
               jedoch nur für 
               Schuldverschreibungen 2020 mit 
               Rechten auf Aktien, auf die ein 
               anteiliger Betrag des 
               Grundkapitals von insgesamt nicht 
               mehr als 10 % des Grundkapitals 
               entfällt, und zwar weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
               im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
               Ermächtigung. Auf diese 
               Begrenzung von 10 % des 
               Grundkapitals ist der anteilige 
               Betrag des Grundkapitals 
               anzurechnen, der auf Aktien 
               entfällt, (i) die während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung 
               aufgrund einer Ermächtigung zur 
               Veräußerung eigener Aktien 
               gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 
               5 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 
               186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts der 
               Aktionäre veräußert werden; 
               (ii) die während der Laufzeit 
               dieser Ermächtigung aus 
               genehmigtem Kapital unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts der 
               Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2 
               Satz 1 in Verbindung mit § 186 
               Abs. 3 Satz 4 AktG oder auf der 
               Grundlage sonstiger 
               Kapitalmaßnahmen unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts der 
               Aktionäre in entsprechender 
               Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
               AktG ausgegeben werden; 
           (4) soweit die Schuldverschreibungen 
               2020 gegen Sacheinlagen 
               ausgegeben werden, sofern der 
               Wert der Sacheinlage in einem 
               angemessenen Verhältnis zu dem 
               nach Ziffer I.8.b)bb)(3) zu 
               ermittelnden Marktwert der 
               Schuldverschreibungen 2020 steht. 
 
           Soweit Genussrechte oder 
           Gewinnschuldverschreibungen ohne 
           Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
           Wandlungs- oder Optionspflichten 
           ausgegeben werden, wird der Vorstand 
           zudem ermächtigt, das Bezugsrecht der 
           Aktionäre mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats insgesamt 
           auszuschließen, wenn diese 
           Genussrechte oder 
           Gewinnschuldverschreibungen 
           obligationsähnlich ausgestattet sind, d. 
           h. keine Mitgliedschaftsrechte in der 
           Gesellschaft begründen, keine 
           Beteiligung am Liquidationserlös 
           gewähren und die Höhe der Verzinsung 
           nicht auf Grundlage der Höhe des 
           Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns 
           oder der Dividende berechnet wird. 
           Außerdem müssen in diesem Fall die 
           Verzinsung und der Ausgabebetrag der 
           Genussrechte oder 
           Gewinnschuldverschreibungen den zum 
           Zeitpunkt der Begebung aktuellen 
           Marktkonditionen für eine vergleichbare 
           Mittelaufnahme entsprechen. 
       cc) Wandlungs- und Optionsrechte 
 
           Im Fall der Ausgabe von 
           Schuldverschreibungen 2020 mit 
           Wandlungsrecht können die Gläubiger 
           ihre Schuldverschreibungen 2020 nach 
           Maßgabe der 
           Schuldverschreibungsbedingungen 2020 
           in Aktien der Gesellschaft wandeln. 
           Das Wandlungsverhältnis ergibt sich 
           aus der Division des Nennbetrags 
           einer Teilschuldverschreibung durch 
           den festgesetzten Wandlungspreis für 
           eine Aktie der Gesellschaft. Das 
           Wandlungsverhältnis kann sich auch 
           durch Division des unter dem 
           Nennbetrag liegenden Ausgabepreises 
           einer Teilschuldverschreibung durch 
           den festgesetzten Wandlungspreis für 
           eine Aktie der Gesellschaft ergeben. 
           Das Wandlungsverhältnis kann auf 
           eine ganze Zahl auf- oder abgerundet 
           werden; ferner kann eine in bar zu 
           leistende Zuzahlung festgelegt 
           werden. Im übrigen kann vorgesehen 
           werden, dass Spitzen zusammengelegt 
           und/oder in Geld ausgeglichen 
           werden. Die 
           Schuldverschreibungsbedingungen 2020 
           können auch ein variables 
           Wandlungsverhältnis vorsehen. Der 
           auf die je Teilschuldverschreibung 
           zu beziehenden Aktien entfallende 
           anteilige Betrag am Grundkapital 
           darf den Nennbetrag der einzelnen 
           Teilschuldverschreibung nicht 
           übersteigen. 
 
           Im Fall der Ausgabe von 
           Optionsschuldverschreibungen werden 
           jeder Teilschuldverschreibung ein 
           oder mehrere Optionsscheine 
           beigefügt, die den Inhaber nach 
           näherer Maßgabe der vom 
           Vorstand festzulegenden 
           Schuldverschreibungsbedingungen 2020 
           zum Bezug von Aktien der 
           Gesellschaft berechtigen. Die 
           Schuldverschreibungsbedingungen 2020 
           können vorsehen, dass der 
           Optionspreis ganz oder teilweise 
           auch durch Übertragung von 
           Teilschuldverschreibungen erbracht 
           werden kann. Das Bezugsverhältnis 
           ergibt sich aus der Division des 
           Nennbetrags einer 
           Teilschuldverschreibung durch den 
           Optionspreis für eine Aktie der 
           Gesellschaft. Das Bezugsverhältnis 
           kann sich auch durch Division des 
           unter dem Nennbetrag liegenden 
           Ausgabepreises einer 
           Teilschuldverschreibung durch den 
           festgesetzten Optionspreis für eine 
           Aktie der Gesellschaft ergeben. Das 
           Bezugsverhältnis kann auf eine ganze 
           Zahl auf- oder abgerundet werden; 
           ferner kann eine in bar zu leistende 
           Zuzahlung festgelegt werden. Im 
           übrigen kann vorgesehen werden, dass 
           Spitzen zusammengelegt und/oder in 
           Geld ausgeglichen werden. Die 
           Schuldverschreibungsbedingungen 2020 
           können auch ein variables 
           Bezugsverhältnis vorsehen. Der auf 
           die je Teilschuldverschreibung zu 
           beziehenden Aktien entfallende 
           anteilige Betrag am Grundkapital 
           darf den Nennbetrag der einzelnen 
           Teilschuldverschreibung nicht 
           übersteigen. 
       dd) Wandlungs- und Optionspflichten 
 
           Die Schuldverschreibungsbedingungen 
           2020 können auch eine Wandlungs- 
           oder Optionspflicht zum Ende der 
           Laufzeit oder zu einem anderen 
           Zeitpunkt (jeweils auch 
           '*Endfälligkeit*') begründen oder 
           das Recht der Gesellschaft vorsehen, 
           bei Endfälligkeit den Inhabern von 
           Schuldverschreibungen ganz oder 
           teilweise anstelle der Zahlung des 
           fälligen Geldbetrags Aktien der 
           Gesellschaft zu gewähren. In diesen 
           Fällen kann der Wandlungs- oder 
           Optionspreis für eine Aktie dem 
           volumengewichteten Durchschnitt der 
           Schlusskurse (i) der Aktie der 
           Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
           einem entsprechenden 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse oder, soweit eine 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Jumia Technologies AG: Bekanntmachung -7-

solche Zulassung der Aktien zum 
           Xetra-Handel nicht besteht, (ii) der 
           Aktien der Gesellschaft 
           repräsentierenden 
           Hinterlegungsscheine der 
           Gesellschaft (sog. American 
           Depositary Shares, '*ADS*'), die zum 
           Handel an der New Yorker Börse (New 
           York Stock Exchange, '*NYSE*') 
           zugelassen sind, wobei dieser Preis 
           pro ADS mit der Anzahl von ADS zu 
           multiplizieren ist, die eine Aktie 
           repräsentieren, während der zehn 
           (10) aufeinanderfolgenden 
           Börsenhandelstage vor oder nach dem 
           Tag der Endfälligkeit entsprechen, 
           auch wenn dieser unterhalb des unter 
           nachstehendem lit. I.8.b)ee) 
           genannten Mindestpreises liegt. 
 
           Der auf die bei Endfälligkeit je 
           Teilschuldverschreibung 
           auszugebenden Aktien entfallende 
           anteilige Betrag am Grundkapital 
           darf den Nennbetrag der einzelnen 
           Teilschuldverschreibung nicht 
           übersteigen. § 9 Abs. 1 in 
           Verbindung mit § 199 Abs. 2 AktG 
           sind zu beachten. 
       ee) Wandlungs- und Optionspreis 
 
           Der jeweils festzusetzende Wandlungs- 
           oder Optionspreis für eine Aktie muss - 
           mit Ausnahme der Fälle, in denen eine 
           Options- oder Wandlungspflicht vorgesehen 
           ist - entweder mindestens 80 % 
 
           (1) des volumengewichteten 
               Durchschnitts des Schlusskurses 
               (a) der Aktie der Gesellschaft im 
               Xetra- Handel (oder einem 
               entsprechenden Nachfolgesystem) 
               oder, soweit eine solche 
               Zulassung der Aktien zum 
               Xetra-Handel nicht besteht, (b) 
               der ADS der Gesellschaft an der 
               NYSE, wobei dieser Preis pro ADS 
               mit der Anzahl von ADS zu 
               multiplizieren ist, die eine 
               Aktie repräsentieren, an den zehn 
               (10) Börsenhandelstagen vor dem 
               Tag der endgültigen Entscheidung 
               des Vorstands über die 
               Platzierung von 
               Schuldverschreibungen 2020 bzw. 
               über die Annahme oder Zuteilung 
               durch die Gesellschaft im Rahmen 
               einer Platzierung von 
               Schuldverschreibungen 2020 
               betragen, 
 
           oder - für den Fall der Einräumung eines 
           Bezugsrechts - mindestens 80 % 
 
           (2) des volumengewichteten 
               Durchschnitts des Schlusskurses (a) 
               der Aktie der Gesellschaft im 
               Xetra- Handel (oder einem 
               entsprechenden Nachfolgesystem) 
               oder, soweit eine solche Zulassung 
               der Aktien zum Xetra-Handel nicht 
               besteht, (b) der ADS der 
               Gesellschaft an der NYSE, wobei 
               dieser Preis pro ADS mit der Anzahl 
               von ADS zu multiplizieren ist, die 
               eine Aktie repräsentieren, während 
 
               i.  der Tage, an denen die 
                   Bezugsrechte an der 
                   Frankfurter Wertpapierbörse 
                   bzw. der NYSE gehandelt 
                   werden, mit Ausnahme der 
                   beiden letzten 
                   Börsenhandelstage des 
                   Bezugsrechtshandels, oder 
               ii. der Tage ab Beginn der 
                   Bezugsfrist bis zum Zeitpunkt 
                   der endgültigen Festlegung des 
                   Bezugspreises 
 
           entsprechen. §§ 9 Abs. 1 und 199 AktG 
           bleiben unberührt. 
 
           Bei mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
           bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten 
           verbundenen Schuldverschreibungen 2020 
           kann der Wandlungs- oder Optionspreis 
           unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund 
           einer Verwässerungsschutzklausel nach 
           näherer Bestimmung der 
           Schuldverschreibungsbedingungen 2020 dann 
           ermäßigt werden, wenn die 
           Gesellschaft während der Wandlungs- oder 
           Optionsfrist unter Einräumung eines 
           Bezugsrechts an ihre Aktionäre das 
           Grundkapital erhöht oder wenn die 
           Gesellschaft weitere 
           Schuldverschreibungen 2020 begibt bzw. 
           sonstige Optionsrechte gewährt oder 
           garantiert und den Inhabern von 
           Schuldverschreibungen 2020 mit Wandlungs- 
           oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
           Optionspflichten kein Bezugsrecht in dem 
           Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach 
           Ausübung der Wandlungs- oder 
           Optionsrechte bzw. der Erfüllung von 
           Wandlungs- bzw. Optionspflichten 
           zustünde. Die Ermäßigung des 
           Options- oder Wandlungspreises kann auch 
           nach Maßgabe der näheren 
           Bestimmungen der 
           Schuldverschreibungsbedingungen 2020 
           durch eine Barzahlung bei Ausübung des 
           Options- oder Wandlungsrechts bzw. bei 
           Erfüllung von Wandlungs- bzw. 
           Optionspflichten erfüllt werden. Die 
           Schuldverschreibungsbedingungen 2020 
           können auch für andere Maßnahmen, 
           die zu einer Verwässerung des Werts der 
           Wandlungs- oder Optionsrechte führen 
           können (z. B. auch bei Zahlung einer 
           Dividende), eine wertwährende Anpassung 
           des Wandlungs- oder Optionspreises 
           vorsehen. Darüber hinaus kann die 
           Gesellschaft für den Fall einer 
           vorzeitigen Ausübung des Wandlungs- oder 
           Optionsrechts die Zahlung einer 
           angemessenen Entschädigung gewähren. In 
           jedem Fall darf der anteilige Betrag am 
           Grundkapital der je 
           Teilschuldverschreibung zu beziehenden 
           Aktien den Nennbetrag der jeweiligen 
           Teilschuldverschreibung nicht 
           übersteigen. 
       ff) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten 
 
           Die Schuldverschreibungsbedingungen 
           2020 können jeweils festlegen, dass 
           im Fall der Wandlung oder 
           Optionsausübung bzw. bei Erfüllung 
           der Options- und Wandlungspflichten 
           auch eigene Aktien, Aktien aus 
           genehmigtem Kapital der Gesellschaft 
           oder andere Leistungen gewährt 
           werden können. Ferner kann 
           vorgesehen werden, dass die 
           Gesellschaft im Fall der Wandlung 
           oder Optionsausübung bzw. bei 
           Erfüllung der Options- und 
           Wandlungspflichten den Inhabern der 
           Schuldverschreibungen 2020 nicht 
           Aktien der Gesellschaft gewährt, 
           sondern den Gegenwert in Geld zahlt 
           oder börsennotierte Aktien einer 
           anderen Gesellschaft gewährt. 
 
           In den 
           Schuldverschreibungsbedingungen 2020 
           kann vorgesehen werden, dass im Fall 
           der Wandlung oder Optionsausübung 
           bzw. bei Erfüllung der Options- und 
           Wandlungspflichten die Ausgabe der 
           Aktien dadurch bewirkt wird, dass 
           die Anzahl auszugebender Aktien an 
           die Depotbank (_Depositary_) der 
           Gesellschaft mit der Anweisung 
           ausgegeben werden, dass an den 
           Inhaber bzw. Gläubiger der 
           Schuldverschreibungen 2020 hierfür 
           ADS der Gesellschaft ausgegeben 
           werden, die in das 
           Zentralverwahrungssystem (_book 
           entry transfer system_) der The 
           Depository Trust Company einbezogen 
           und in das Depot des Inhabers bzw. 
           Gläubigers der Schuldverschreibungen 
           2020 eingebucht werden. 
 
           In den 
           Schuldverschreibungsbedingungen 2020 
           kann außerdem vorgesehen 
           werden, dass die Zahl der bei 
           Ausübung der Wandlungs- oder 
           Optionsrechte bzw. nach Erfüllung 
           der Wandlungs- oder Optionspflichten 
           zu beziehenden Aktien variabel ist 
           und/oder der Wandlungs- oder 
           Optionspreis innerhalb einer vom 
           Vorstand festzulegenden Bandbreite 
           in Abhängigkeit von der Entwicklung 
           des Aktien-/ADS-Kurses oder als 
           Folge von 
           Verwässerungsschutzbestimmungen 
           während der Laufzeit verändert 
           werden kann. 
       gg) Ermächtigung zur Festlegung der 
           weiteren Anleihebedingungen 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, die 
           weiteren Einzelheiten der Ausgabe 
           und Ausstattung der 
           Schuldverschreibungen 2020, 
           insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, 
           Laufzeit und Stückelung, Wandlungs- 
           oder Optionspreis und den Wandlungs- 
           oder Optionszeitraum festzusetzen 
           bzw. im Einvernehmen mit den Organen 
           der die Schuldverschreibungen 2020 
           begebenden, von der Gesellschaft 
           abhängigen oder in ihrem 
           unmittelbaren oder mittelbaren 
           Mehrheitsbesitz stehenden 
           Gesellschaft festzulegen. 
    c) *Schaffung eines Bedingten Kapitals 2020/II* 
 
       Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis 
       zu EUR 68.015.371,00 (in Worten: Euro 
       achtundsechzig Millionen fünfzehntausend 
       dreihunderteinundsiebzig) durch Ausgabe von bis 
       zu 68.015.371 auf den Inhaber lautenden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Jumia Technologies AG: Bekanntmachung -8-

Stückaktien bedingt erhöht ('*Bedingtes Kapital 
       2020/II*'). 
 
       Das Bedingte Kapital 2020/II dient der 
       Gewährung von Aktien bei der Ausübung von 
       Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. bei der 
       Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten 
       an die Inhaber bzw. Gläubiger von 
       Wandelschuldverschreibungen, 
       Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
       und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend 
       gemeinsam '*Schuldverschreibungen 2020*'), die 
       aufgrund des vorstehenden 
       Ermächtigungsbeschlusses gemäß Ziffer 
       I.8.b) ausgegeben worden sind. 
 
       Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem 
       nach Maßgabe des vorstehend 
       vorgeschlagenen Ermächtigungsbeschlusses 
       gemäß Ziffer I.8.b) jeweils festzulegenden 
       Wandlungs- oder Optionspreis. Die bedingte 
       Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, 
       wie die Inhaber bzw. Gläubiger von 
       Schuldverschreibungen 2020, die von der 
       Gesellschaft oder einer von der Gesellschaft 
       abhängigen oder in ihrem unmittelbaren oder 
       mittelbaren Mehrheitsbesitz stehenden 
       Gesellschaft aufgrund des vorstehenden 
       Ermächtigungsbeschlusses unter Ziffer I.8.b) 
       bis zum 8. Juni 2025 ausgegeben bzw. garantiert 
       werden, von ihren Wandlungs- oder 
       Optionsrechten Gebrauch machen bzw. Wandlungs- 
       oder Optionspflichten aus solchen 
       Schuldverschreibungen 2020 erfüllen oder soweit 
       die Gesellschaft anstelle der Zahlung des 
       fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft 
       gewährt und soweit die Wandlungs- oder 
       Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder 
       Optionspflichten nicht durch eigene Aktien, 
       durch Aktien aus genehmigtem Kapital oder durch 
       andere Leistungen bedient werden. 
 
       Die neuen Aktien nehmen von dem Beginn des 
       Geschäftsjahrs an, in dem sie entstehen, und 
       für alle nachfolgenden Geschäftsjahre am Gewinn 
       teil. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
       Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
       der Satzung entsprechend der jeweiligen 
       Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals 2020/II 
       und nach Ablauf sämtlicher Options- und 
       Wandlungsfristen entsprechend anzupassen. 
    d) *Änderung der Satzung* 
 
       § 4 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt 
       vollständig neugefasst: 
 
       'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis 
       zu EUR 68.015.371,00 (in Worten: Euro 
       achtundsechzig Millionen fünfzehntausend 
       dreihunderteinundsiebzig) durch Ausgabe von bis 
       zu 68.015.371 auf den Inhaber lautenden 
       Stückaktien bedingt erhöht ('*Bedingtes Kapital 
       2020/II*'). 
 
       Das Bedingte Kapital 2020/II dient der 
       Gewährung von Aktien bei der Ausübung von 
       Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. bei der 
       Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten 
       an die Inhaber bzw. Gläubiger von 
       Wandelschuldverschreibungen, 
       Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
       und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend 
       gemeinsam '*Schuldverschreibungen 2020*'), die 
       aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der 
       Hauptversammlung vom 9. Juni 2020 ausgegeben 
       worden sind. 
 
       Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem 
       nach Maßgabe des Ermächtigungsbeschlusses 
       der Hauptversammlung vom 9. Juni 2020 jeweils 
       festzulegenden Wandlungs- oder Optionspreis. 
       Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
       durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger 
       von Schuldverschreibungen 2020, die von der 
       Gesellschaft oder einer von der Gesellschaft 
       abhängigen oder in ihrem unmittelbaren oder 
       mittelbaren Mehrheitsbesitz stehenden 
       Gesellschaft aufgrund des 
       Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung 
       vom 9. Juni 2020 bis zum 8. Juni 2025 
       ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihren 
       Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch machen 
       bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten aus 
       solchen Schuldverschreibungen 2020 erfüllen 
       oder soweit die Gesellschaft anstelle der 
       Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der 
       Gesellschaft gewährt und soweit die Wandlungs- 
       oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder 
       Optionspflichten nicht durch eigene Aktien, 
       durch Aktien aus genehmigtem Kapital oder durch 
       andere Leistungen bedient werden. 
 
       Die neuen Aktien nehmen von dem Beginn des 
       Geschäftsjahrs an, in dem sie entstehen, und 
       für alle nachfolgenden Geschäftsjahre am Gewinn 
       teil. 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
       Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
       Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung 
       der Satzung entsprechend der jeweiligen 
       Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals 2020/II 
       und nach Ablauf sämtlicher Options- und 
       Wandlungsfristen entsprechend anzupassen.' 
    e) *Antrag auf Eintragung in das Handelsregister* 
 
       Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des 
       Bedingten Kapitals 2019/II (Ziffer I.8.a)), die 
       Schaffung des Bedingten Kapitals 2020/II 
       (Ziffer I.8.c)) und die daraus resultierende 
       Satzungsänderung (Ziffer I.8.d)) mit der 
       Maßgabe zur Eintragung in das 
       Handelsregister anzumelden, dass die Aufhebung 
       des Bedingten Kapitals 2019/II zuerst 
       eingetragen wird, jedoch nur, wenn unmittelbar 
       danach das Bedingte Kapital 2020/II in das 
       Handelsregister eingetragen wird. 
 
       Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes sind 
       der Vorstand und der Aufsichtsratsvorsitzende 
       ermächtigt, die Eintragung des Bedingten 
       Kapitals 2020/II getrennt von anderen 
       Beschlüssen dieser Virtuellen Hauptversammlung 
       beim Handelsregister anzumelden. 
9.  Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Gewährung 
    von Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft an 
    Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der 
    Gesellschaft sowie an Mitglieder der 
    Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der 
    Gesellschaft verbundenen Unternehmen 
    (Aktienoptionsprogramm 2020) sowie über die Schaffung 
    eines Bedingten Kapitals 2020/I zur Bedienung von 
    Aktienoptionen im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 
    2020 und über die entsprechende Änderung von § 4 
    Abs. 3 der Satzung 
 
    Die Beteiligung des Managements und wichtiger 
    Mitarbeiter der Gesellschaft und ihrer 
    Tochtergesellschaften an den wirtschaftlichen Risiken 
    und Chancen des jeweiligen Geschäftsbetriebs ist ein 
    wichtiger Bestandteil eines international 
    wettbewerbsfähigen Vergütungssystems. Zu diesem Zweck 
    beabsichtigt die Gesellschaft die Einführung eines 
    neuen Aktienoptionsprogramms zur Gewährung von 
    Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft an 
    Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und an 
    ausgewählte Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an 
    Mitglieder der Geschäftsführungen und an ausgewählte 
    Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen 
    Unternehmen im Sinne von § 15 AktG (die '*Verbundenen 
    Unternehmen*'). 
 
    Nach einem Vergleich von Vergütungsmodellen ähnlicher 
    Unternehmen und auf Grundlage der Empfehlung externer 
    Vergütungsberater haben daher der Vorstand und 
    Aufsichtsrat der Gesellschaft das bestehende 
    Vergütungsmodell für Führungskräfte im Jahr 2020 
    überarbeitet und unter anderem ein neues Virtual 
    Restricted Stock Unit Program 2019 (VRSUP 2020) und 
    das neue Aktienoptionsprogramm 2020 (AOP 2020) 
    verabschiedet, dessen wesentliche Bedingungen unter 
    Ziffer I.9.a) beschrieben sind, um den Teilnehmern 
    weiterhin variable Vergütungselemente gewähren zu 
    können. VRSUP 2020 und AOP 2020 haben keinen Einfluss 
    auf die bereits im Rahmen der bestehenden Programme 
    gewährten 1.142.524 VRSUs und 1.270.002 AOPs; zudem 
    können aus diesen Programmen im Rahmen der noch 
    verbliebenen Ermächtigung weitere Zuteilungen 
    erfolgen. 
 
    Um zukünftig ausgeübte Aktienoptionen aus dem AOP 
    2020 bedienen zu können, soll ein neues bedingtes 
    Kapital (Bedingtes Kapital 2020/I) im Umfang von bis 
    zu EUR 3.700.000,00 geschaffen werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    a) *Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten 
       auf Aktien der Gesellschaft* 
 
       Der Vorstand bzw. - soweit es um die 
       Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des 
       Vorstands der Gesellschaft geht - der 
       Aufsichtsrat werden hiermit bis 
       einschließlich 31. Dezember 2023 (der 
       '*Ermächtigungszeitraum*') ermächtigt, 
       insgesamt bis zu 3.700.000 Bezugsrechte 
       (jeweils eine '*Aktienoption*' und gemeinsam 
       die '*Aktienoptionen*') auf bis zu 3.700.000 
       auf den Inhaber lautende Stammstückaktien der 
       Gesellschaft mit einem rechnerischen Anteil 
       am Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 
       EUR 1,00 pro Aktie (jeweils eine '*Aktie*' 
       und gemeinsam die '*Aktien*') an Mitglieder 
       des Vorstands der Gesellschaft und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Jumia Technologies AG: Bekanntmachung -9-

ausgewählte Arbeitnehmer der Gesellschaft 
       sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen 
       und ausgewählte Arbeitnehmer von Verbundenen 
       Unternehmen nach Maßgabe der folgenden 
       Bedingungen für ein Aktienoptionsprogramm 
       2020 der Gesellschaft (das '*AOP 2020*') zu 
       gewähren. 
 
       Die Eckpunkte für die Ausgabe der 
       Aktienoptionen werden wie folgt festgelegt: 
 
       aa) Kreis der Bezugsberechtigten und 
           Aufteilung der Bezugsrechte 
 
           Bis zu 3.700.000 Aktienoptionen dürfen 
           jeweils bis zu dem angegebenen Betrag 
           ausschließlich den folgenden 
           Begünstigten gewährt werden: 
 
           (1) Bis zu 1.600.000 Aktienoptionen 
               an Mitglieder des Vorstands der 
               Gesellschaft (Gruppe 1); 
           (2) Keine Aktienoptionen an 
               ausgewählte Arbeitnehmer der 
               Gesellschaft (Gruppe 2); 
           (3) Bis zu 1.500.000 Aktienoptionen 
               an Mitglieder der 
               Geschäftsführungen von 
               Verbundenen Unternehmen (Gruppe 
               3); und 
           (4) Bis zu 600.000 Aktienoptionen an 
               ausgewählte Arbeitnehmer von 
               Verbundenen Unternehmen (Gruppe 
               4). 
 
           Der Vorstand bzw. - soweit es um 
           Mitglieder des Vorstands der 
           Gesellschaft geht - der Aufsichtsrat 
           entscheidet nach eigenem Ermessen, 
           welchen Personen (jeweils der 
           '*Teilnehmer*' und gemeinsam die 
           '*Teilnehmer*') und in welcher Anzahl 
           Aktienoptionen gewährt werden. 
 
           Teilnehmer, die mehreren der oben 
           genannten Personengruppen angehören, 
           werden Aktienoptionen nur als Mitglied 
           einer Personengruppe und nur aus dem 
           Anteil der Aktienoptionen gewährt, der 
           für die betreffende Personengruppe 
           vorgesehen ist. Der Vorstand bzw. - 
           soweit es um die Gewährung von 
           Aktienoptionen an Mitglieder des 
           Vorstands der Gesellschaft geht - der 
           Aufsichtsrat entscheidet nach eigenem 
           Ermessen über die Zuordnung zu einer 
           Personengruppe. 
 
           Die Teilnehmer müssen zum Zeitpunkt der 
           Gewährung der Aktienoptionen in einem 
           fortdauernden und ungekündigten 
           Arbeits- oder Dienstverhältnis zur 
           Gesellschaft oder zu einem mit ihr 
           Verbundenen Unternehmen stehen. 
 
           Soweit ausgegebene Aktienoptionen 
           während des Ermächtigungszeitraums 
           verfallen, darf eine entsprechende 
           Anzahl von Aktienoptionen an 
           Bezugsberechtigte derselben 
           Personengruppe erneut ausgegeben 
           werden. 
       bb) Gewährungszeiträume 
 
           Die Aktienoptionen können den 
           Teilnehmern jeweils auf Grundlage 
           einer separaten 
           Zuteilungsvereinbarung in einer oder 
           in mehreren Tranchen nach Eintragung 
           des Bedingten Kapitals 2020/I 
           gemäß nachstehender Ziffer 
           I.9.b) ins Handelsregister und 
           innerhalb von drei Wochen nach 
           Veröffentlichung des letzten 
           Quartalsfinanzberichts, 
           Halbjahresberichts oder 
           Pressemitteilung über das 
           Jahresergebnis durch die 
           Gesellschaft spätestens jedoch bis 
           zum 31. Dezember 2023 gewährt 
           werden. 
 
           Teilnehmern, die erstmals einen 
           Dienst- oder Anstellungsvertrag mit 
           der Gesellschaft oder einem 
           Verbundenen Unternehmen 
           abschließen, können auch bei 
           Abschluss des Dienst- oder 
           Anstellungsvertrags Zusagen auf die 
           spätere Gewährung von Aktienoptionen 
           innerhalb der vorgenannten 
           Gewährungszeiträume gemacht werden. 
       cc) Inhalt der Aktienoptionen 
 
           Jede Aktienoption berechtigt zum 
           Bezug einer Aktie der Gesellschaft 
           gegen Zahlung des nachstehend unter 
           Ziffer I.9.a)ee) bestimmten 
           Ausübungspreises. Die Aktienoptionen 
           können dadurch bedient werden, dass 
           der Teilnehmer, nach dem Ermessen 
           der Gesellschaft, eine den 
           ausgeübten Aktienoptionen 
           entsprechende Anzahl Aktien aus dem 
           bedingten Kapital gemäß 
           nachstehender Ziffer I.9.b) oder 
           durch Gewährung eigener Aktien der 
           Gesellschaft bzw. einer Kombination 
           aus beidem, erhält und/oder durch 
           eine Geldzahlung abgefunden wird. 
       dd) Erdienen (Vesting) 
 
           Die Aktienoptionen werden nach 
           Maßgabe eines vom Vorstand mit 
           Zustimmung des Vergütungsausschusses 
           des Aufsichtsrats, soweit vorhanden, 
           oder des Aufsichtsrats, bzw. - soweit 
           es um die Gewährung von Aktienoptionen 
           an Mitglieder des Vorstands der 
           Gesellschaft geht - vom Aufsichtsrat 
           festgelegten Zeitplans (_vesting 
           schedule_) erdient. Der Zeitplan 
           (_vesting schedule_) soll unter 
           Berücksichtigung folgender 
           Mindestvorgaben festgelegt werden: 
 
           (i)  für jede Tranche sieht der 
                Zeitplan (_vesting schedule_) 
                eine Frist von zwei Jahren nach 
                dem Tag der Unterzeichnung der 
                Zuteilungsvereinbarung oder 
                einem späteren Zeitpunkt, der in 
                der Zuteilungsvereinbarung als 
                Wirksamkeitszeitpunkt festgelegt 
                ist, vor (der 
                '*Gewährungstag*'). Zwei Drittel 
                der gewährten Aktienoptionen 
                werden nach dem Ablauf dieser 
                Frist erdient; und 
           (ii) alle übrigen Aktienoptionen 
                einer Tranche werden nach einem 
                Zeitraum von drei Jahren 
                erdient. 
 
           Unter Berücksichtigung der 
           Mindestvorgaben und mit vorheriger 
           Zustimmung des Vergütungsausschusses 
           des Aufsichtsrats, soweit vorhanden, 
           oder des Aufsichtsrats, kann der 
           Vorstand die maßgeblichen 
           Kriterien für den Zeitplan (_vesting 
           schedule_) festlegen und unter anderem 
           bestimmte operative Kriterien oder 
           andere Erfolgskriterien (z.B. 
           bestimmte relevante 
           Vergleichsmaßstäbe (_Benchmarks_) 
           wie etwa Wachstum, Profitabilität 
           und/oder andere Leistungskennzahlen) 
           sowie maßgebliche Zeitpunkte für 
           den Zeitplan (_vesting schedule_) 
           vorsehen, wobei die Gesamtanzahl der 
           verbleibenden zur Verfügung stehenden 
           Aktienoptionen berücksichtigt wird. 
           Der Vorstand entscheidet nach freiem 
           Ermessen im Hinblick auf jede einzelne 
           Gewährung von Aktienoptionen an 
           Teilnehmer unter Berücksichtigung der 
           Grenzen nach Maßgabe der 
           vorherigen Zustimmung des 
           Vergütungsausschusses des 
           Aufsichtsrats, soweit vorhanden, oder 
           des Aufsichtsrats und in jedem Fall 
           unter Einhaltung der Mindestvorgaben. 
           Im Fall der Gewährung von 
           Aktienoptionen an Mitglieder des 
           Vorstands entscheidet der Aufsichtsrat 
           nach freiem Ermessen über den Zeitplan 
           (_vesting schedule_) für jede einzelne 
           Gewährung von Aktienoptionen an 
           Teilnehmer unter Einhaltung der 
           Mindestbedingungen. 
       ee) Ausübungspreis (Ausgabebetrag) und 
           Erfolgsziel 
 
           Der Ausübungspreis, zu dem eine 
           Aktie bei Ausübung einer 
           Aktienoption ausgegeben wird, 
           bestimmt sich aus dem 
           durchschnittlichen Marktpreis der 
           (durch ADSs repräsentierten) Aktien 
           der Gesellschaft der letzten 60 
           Handelstage vor der Zuteilung. Er 
           darf jedoch EUR 1,00 nicht 
           unterschreiten. 
 
           Voraussetzung für jeden Fall der 
           Ausübung von Aktienoptionen ist, 
           dass mindestens das folgende 
           Erfolgsziel (ein 
           '*Mindesterfolgsziel*') erreicht 
           wird: 
 
           Die durchschnittliche jährliche 
           Wachstumsrate (bei Vergleich des 
           laufenden Geschäftsjahres zum 
           vorherigen Geschäftsjahr) des 
           Bruttowarenumsatzes (sog. Gross 
           Merchandise Volume (GMV)) der 
           Jumia-Gruppe in Euro (bereinigt um 
           Inflation und Wechselkurseffekte) in 
           den vier Jahren der Wartefrist für 
           die erstmalige Ausübung beträgt 
           mindestens 10 %, d.h. die 
           Wachstumsrate kann in einzelnen 
           Jahren darüber oder darunter liegen, 
           wenn und soweit diese im 
           Durchschnitt der vier Jahre 
           mindestens 10 % beträgt. 
 
           '*Jumia-Gruppe*' meint die 
           Gesellschaft und die zu dem jeweils 
           maßgeblichen Zeitpunkt in ihren 
           Konzernabschluss einbezogenen 
           Gesellschaften. 
 
           Für die jeweilige Gewährung von 
           Aktienoptionen an die Teilnehmer 
           können vom Vorstand mit vorheriger 
           Zustimmung des Vergütungsausschusses 
           des Aufsichtsrats, soweit vorhanden, 
           oder des Aufsichtsrats, bzw. - 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Jumia Technologies AG: Bekanntmachung -10-

soweit es um die Gewährung von 
           Aktienoptionen an Mitglieder des 
           Vorstands der Gesellschaft geht - 
           vom Aufsichtsrat zusätzlich weitere 
           Erfolgsziele (zum Beispiel bestimmte 
           relevante Vergleichsmaßstäbe 
           (_Benchmarks_) wie etwa Wachstum, 
           Profitabilität und/oder andere 
           Leistungskennzahlen) (die 
           '*Zusatz-Erfolgsziele*'; 
           Mindesterfolgsziel und jedes 
           Zusatz-Erfolgsziele jeweils auch ein 
           '*Erfolgsziel*') festgelegt werden. 
 
           Wenn ein Erfolgsziel bei Ablauf der 
           Wartefrist für die erstmalige 
           Ausübung nicht erfüllt ist, 
           verfallen sämtliche ausgegebenen 
           Aktienoptionen vollständig und 
           entschädigungslos. 
       ff) Wartefrist für die erstmalige 
           Ausübung, Ausübungszeitraume und 
           Ausübungssperrfristen 
 
           Die Wartefrist bis zu dem Tag, an 
           dem die Aktienoptionen erstmalig 
           ausgeübt werden können, beträgt vier 
           Jahre ab dem Gewährungstag der 
           jeweiligen Aktienoptionen (die 
           '*Wartefrist*'). 
 
           Nach Ablauf der Wartefrist können 
           alle Aktienoptionen, die nach dem 
           entsprechenden Zeitplan (_vesting 
           schedule_) (gemäß Ziffer 
           I.9.a)dd)) erdient sind, innerhalb 
           von drei Wochen nach 
           Veröffentlichung des letzten 
           Quartalsfinanzberichts, 
           Halbjahresberichts oder 
           Pressemitteilung über das 
           Jahresergebnis durch die 
           Gesellschaft (mit Ausnahme von 
           Ausübungssperrfristen) bis zum 
           Verfall der Aktienoptionen 
           (gemäß Ziffer I.9.a)gg)) 
           ausgeübt werden, wenn das/die 
           Erfolgsziel(e) für diese 
           Aktienoptionen gemäß Ziffer 
           I.9.a)ee) erreicht und die weiteren 
           Ausübungsbedingungen erfüllt wurden. 
 
           Im übrigen sind die Einschränkungen 
           zu beachten, die aus den geltenden 
           Rechtsvorschriften, insbesondere zum 
           Verbot des Insiderhandels, folgen. 
 
           Der Vorstand bzw. - soweit es um die 
           Gewährung von Aktienoptionen an 
           Mitglieder des Vorstands der 
           Gesellschaft geht - der Aufsichtsrat 
           können nach ihrem freien Ermessen 
           Ausübungssperrfristen festlegen, um 
           die Gefahren von verbotenem 
           Insiderhandel zu vermindern. 
       gg) Verfall der Aktienoptionen 
 
           Sämtliche nicht ausgeübten 
           Aktienoptionen verfallen 
           entschädigungslos mit Ablauf von 
           zwei Jahren nach dem Ablauf der 
           Wartefrist. 
       hh) Übertragbarkeit der 
           Aktienoptionen 
 
           Abgesehen von der Übertragung 
           (i) durch Testament oder gesetzliche 
           Erbfolge im Fall des Todes des 
           jeweiligen Teilnehmers oder (ii) mit 
           vorheriger schriftlicher Zustimmung 
           des Vorstands bzw. - soweit es um 
           Mitglieder des Vorstands der 
           Gesellschaft geht - des 
           Aufsichtsrats, sind weder die 
           Aktienoptionen, noch die Rechte der 
           Teilnehmer aus den Aktienoptionen 
           oder unter dem AOP 2020 abtretbar 
           oder anderweitig übertragbar. 
       ii) Anpassung bei bestimmten Kapital- und 
           anderen Strukturmaßnahmen 
 
           Der Vorstand bzw. - soweit es um die 
           Gewährung von Aktienoptionen an 
           Mitglieder des Vorstands der 
           Gesellschaft geht - der Aufsichtsrat 
           werden ermächtigt, für die Teilnehmer 
           zur Verhinderung einer Verwässerung 
           oder Erhöhung der Vorteile oder 
           potentiellen Vorteile, die durch die 
           gewährten Aktienoptionen ermöglicht 
           werden sollten, in den folgenden 
           Fällen wirtschaftliche Gleichstellung 
           herzustellen: 
 
           (1) bei einer Kapitalerhöhung aus 
               Gesellschaftsmitteln mit Ausgabe 
               neuer Aktien; 
           (2) bei einer Verringerung der 
               Aktienzahl durch Zusammenlegung 
               von Aktien oder einer Erhöhung 
               der Aktienzahl ohne gleichzeitige 
               Erhöhung des Grundkapitals; 
           (3) bei einer Kapitalherabsetzung mit 
               Änderung der Gesamtzahl der 
               ausgegebenen Aktien der 
               Gesellschaft; oder 
           (4) bei einer sonstigen 
               Maßnahme, die einen mit den 
               vorstehenden Kapital- oder 
               sonstigen Strukturmaßnahmen 
               vergleichbaren Effekt hat. 
 
           Die wirtschaftliche Gleichstellung 
           soll möglichst durch die Anpassung der 
           Zahl der Aktienoptionen erfolgen. 
 
           Im Falle einer Anpassung werden 
           Bruchteile von Aktien bei der Ausübung 
           von Optionsrechten nicht gewährt und 
           ein Barausgleich findet ebenfalls 
           nicht statt. 
       jj) Sonstige Regelungen 
 
           Der Vorstand bzw. - soweit es um die 
           Gewährung von Aktienoptionen an 
           Mitglieder des Vorstands der 
           Gesellschaft geht - der Aufsichtsrat 
           werden ermächtigt, die weiteren 
           Einzelheiten über die Ausgabe von 
           Aktien aus dem Bedingten Kapital 
           2020/I gemäß nachstehender 
           Ziffer I.9.b) und die weiteren 
           Bedingungen des AOP 2020, 
           insbesondere die Programmbedingungen 
           für die Teilnehmer festzulegen. Zu 
           den weiteren Einzelheiten gehören 
           insbesondere nähere Bestimmungen 
           über das Erdienen (_Vesting_) von 
           Aktienoptionen, das Verfahren für 
           die Zuteilung der Aktienoptionen an 
           die einzelnen Teilnehmer und die 
           Ausübung der Aktienoptionen, 
           Regelungen bezüglich des Verfalls 
           von Aktienoptionen im Falle der 
           Beendigung des Dienst- bzw. 
           Arbeitsverhältnisses des 
           Teilnehmers, zur Möglichkeit der 
           Abfindung der erdienten 
           Aktienoptionen im Falle eines 
           Kontrollwechsels, Bestimmungen über 
           Steuern und Kosten, zur Begrenzung 
           der Haftung der Gesellschaft und 
           Regelungen, die für 
           außergewöhnliche Entwicklungen 
           eine Möglichkeit zur angemessenen 
           Begrenzung der Erträge aus der 
           Ausübung von Aktienoptionen vorsehen 
           sowie weitere Verfahrensregelungen. 
    b) *Schaffung eines Bedingten Kapitals 2020/I* 
 
       Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis 
       zu EUR 3.700.000,00 (in Worten: Euro drei 
       Millionen siebenhunderttausend) durch Ausgabe 
       von bis zu 3.700.000 auf den Inhaber 
       lautenden Stammstückaktien bedingt erhöht 
       ('*Bedingtes Kapital 2020/I*'). Das Bedingte 
       Kapital 2020/I dient ausschließlich der 
       Ausgabe von Aktien der Gesellschaft zur 
       Bedienung von Bezugsrechten auf Aktien der 
       Gesellschaft, die an Mitglieder des Vorstands 
       der Gesellschaft und Arbeitnehmer der 
       Gesellschaft sowie an Mitglieder der 
       Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit 
       der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im 
       Sinne von § 15 AktG in Form von 
       Aktienoptionen nach Maßgabe des unter 
       Ziffer I.9.a) vorgeschlagenen 
       Ermächtigungsbeschlusses der Virtuellen 
       Hauptversammlung vom 9. Juni 2020 gewährt 
       wurden oder werden. Die bedingte 
       Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
       durchgeführt, wie nach Maßgabe des 
       Ermächtigungsbeschlusses der Virtuellen 
       Hauptversammlung vom 9. Juni 2020 
       Aktienoptionen gewährt wurden oder werden, 
       die Inhaber der Aktienoptionen von ihrem 
       Ausübungsrecht Gebrauch machen und die 
       Gesellschaft zur Bedienung der Aktienoptionen 
       keine eigenen Aktien gewährt, wobei für die 
       Gewährung und Abwicklung von Aktienoptionen 
       an die Mitglieder des Vorstands 
       ausschließlich der Aufsichtsrat 
       zuständig ist. Die neuen, auf den Inhaber 
       lautenden Stückaktien sind ab dem Beginn des 
       letzten Geschäftsjahres, für das die 
       Hauptversammlung zum Zeitpunkt der Ausgabe 
       noch keinen Beschluss über die 
       Gewinnverwendung gefasst hat, 
       gewinnanteilberechtigt. Der auf die 
       ausgegebenen neuen Aktien entfallende 
       anteilige Betrag des Grundkapitals darf 
       insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der 
       Beschlussfassung der Virtuellen 
       Hauptversammlung vom 9. Juni 2020 über die 
       Änderung des Bedingten Kapitals 2020/I 
       bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft 
       nicht überschreiten. Auf diese 10 %-Grenze 
       ist der anteilige Betrag des Grundkapitals 
       anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die 
       seit Beschlussfassung über das Bedingte 
       Kapital 2020/I aus genehmigtem Kapital, 
       bedingtem Kapital oder aus eigenen Aktien an 
       Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der 
       Gesellschaft sowie an Mitglieder der 
       Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit 
       der Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG 
       verbundenen Unternehmen bzw. deren 
       Investmentvehikel im Rahmen von 
       Beteiligungsprogrammen ausgegeben oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Jumia Technologies AG: Bekanntmachung -11-

übertragen worden sind. Der Aufsichtsrat ist 
       ermächtigt, die Fassung der Satzung 
       entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme 
       des Bedingten Kapitals 2020/I und nach Ablauf 
       sämtlicher Ausübungszeiträume entsprechend 
       anzupassen. 
    c) *Änderung der Satzung* 
 
       In § 4 der Satzung wird am Ende der folgende 
       neue § 4 Abs. 6 eingefügt: 
 
        'Das Grundkapital der Gesellschaft ist 
        um bis zu EUR 3.700.000,00 (in Worten: 
        Euro drei Millionen 
        siebenhunderttausend) durch Ausgabe von 
        bis zu 3.700.000 auf den Inhaber 
        lautenden Stammstückaktien bedingt 
        erhöht ('*Bedingtes Kapital 2020/I*'). 
        Das Bedingte Kapital 2020/I dient 
        ausschließlich der Ausgabe von 
        Aktien der Gesellschaft zur Bedienung 
        von Bezugsrechten auf Aktien der 
        Gesellschaft, die an Mitglieder des 
        Vorstands der Gesellschaft und 
        Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an 
        Mitglieder der Geschäftsführungen und 
        Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft 
        verbundenen Unternehmen im Sinne von § 
        15 AktG in Form von Aktienoptionen nach 
        Maßgabe des 
        Ermächtigungsbeschlusses der 
        Hauptversammlung vom 9. Juni 2020 
        gewährt wurden oder werden. Die 
        bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
        insoweit durchgeführt, wie nach 
        Maßgabe des 
        Ermächtigungsbeschlusses der 
        Hauptversammlung vom 9. Juni 2020 
        Aktienoptionen gewährt wurden oder 
        werden, die Inhaber der Aktienoptionen 
        von ihrem Ausübungsrecht Gebrauch 
        machen und die Gesellschaft zur 
        Bedienung der Aktienoptionen keine 
        eigenen Aktien gewährt, wobei für die 
        Gewährung und Abwicklung von 
        Aktienoptionen an die Mitglieder des 
        Vorstands ausschließlich der 
        Aufsichtsrat zuständig ist. Die neuen, 
        auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
        sind ab dem Beginn des letzten 
        Geschäftsjahres, für das die 
        Hauptversammlung zum Zeitpunkt der 
        Ausgabe noch keinen Beschluss über die 
        Gewinnverwendung gefasst hat, 
        gewinnanteilberechtigt. Der auf die 
        ausgegebenen neuen Aktien entfallende 
        anteilige Betrag des Grundkapitals darf 
        insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der 
        Beschlussfassung der Hauptversammlung 
        vom 9. Juni 2020 über die Änderung 
        des Bedingten Kapitals 2020/I 
        bestehenden Grundkapitals der 
        Gesellschaft nicht überschreiten. Auf 
        diese 10 %-Grenze ist der anteilige 
        Betrag des Grundkapitals anzurechnen, 
        der auf Aktien entfällt, die seit 
        Beschlussfassung über das Bedingte 
        Kapital 2020/I aus genehmigtem Kapital, 
        bedingtem Kapital oder aus eigenen 
        Aktien an Mitglieder des Vorstands und 
        Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an 
        Mitglieder der Geschäftsführungen und 
        Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft 
        im Sinne von § 15 AktG verbundenen 
        Unternehmen bzw. deren 
        Investmentvehikel im Rahmen von 
        Beteiligungsprogrammen ausgegeben oder 
        übertragen worden sind. Der 
        Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
        Fassung der Satzung entsprechend der 
        jeweiligen Inanspruchnahme des 
        Bedingten Kapitals 2020/I und nach 
        Ablauf sämtlicher Ausübungszeiträume 
        entsprechend anzupassen.' 
    d) *Antrag auf Eintragung in das 
       Handelsregister* 
 
       Der Vorstand wird angewiesen, die Schaffung 
       des neuen Bedingten Kapitals 2020/I sowie die 
       entsprechende Satzungsänderung zur Eintragung 
       in das Handelsregister der Gesellschaft 
       anzumelden. 
 
       Der Vorstand und der Aufsichtsratsvorsitzende 
       sind ermächtigt, die Eintragung des Bedingten 
       Kapitals 2020/I unabhängig von anderen 
       Beschlüssen dieser Virtuellen 
       Hauptversammlung beim Handelsregister 
       anzumelden. 
10. *Beschlussfassung über die Änderung von § 15 
    Abs. 3 der Satzung (Nachweis des Rechts zur Teilnahme 
    an der Hauptversammlung)* 
 
    Durch das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten 
    Aktionärsrechterichtlinie ändern sich zum 3. 
    September 2020 die Anforderungen an den 
    erforderlichen Nachweis der Berechtigung zur 
    Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
    der Stimmrechte. Nach dem neuen § 123 Abs. 4 Satz 1 
    AktG genügt bei Inhaberaktien einer börsennotierten 
    Gesellschaft eine Bestätigung des Letztintermediärs 
    in Textform nach dem neuen § 67c Abs. 3 AktG. 
 
    Derzeit lautet § 15 Abs. 3 der Satzung wie folgt: 
 
     'Der Nachweis des Aktienbesitzes nach Abs. 
     1 ist durch Vorlage eines in Textform (§ 
     126b BGB) in deutscher oder englischer 
     Sprache erteilten besonderen Nachweises 
     über den Anteilsbesitz durch das 
     depotführende Institut zu erbringen. Der 
     besondere Nachweis über den Anteilsbesitz 
     hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor 
     der Hauptversammlung (Nachweisstichtag) zu 
     beziehen und muss der Gesellschaft unter 
     der in der Einberufung hierfür mitgeteilten 
     Adresse mindestens sechs Tage vor der 
     Hauptversammlung zugehen. In der 
     Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu 
     bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag 
     der Hauptversammlung und der Tag des 
     Zugangs der Einberufungsmitteilung sind 
     jeweils nicht mitzurechnen.' 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    folgenden Beschluss zu fassen: 
 
     § 15 Abs. 3 Satz 1 der Satzung wird 
     aufgehoben und wie folgt neugefasst: 
     'Der Nachweis des Aktienbesitzes nach § 15 
     Abs. 1 ist durch Vorlage eines in Textform 
     (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer 
     Sprache erteilten besonderen Nachweises 
     über den Anteilsbesitz durch das 
     depotführende Institut zu erbringen; hierzu 
     genügt eine Bestätigung gemäß § 67c 
     Abs. 3 AktG.' 
II. *Berichte und weitere Angaben zu den zur 
    Wahl vorgeschlagenen 
    Aufsichtsratskandidaten* 
1. *Weitere Angaben zu der unter 
   Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl vorgeschlagenen 
   Aufsichtsratskandidatin* 
 
   *Frau Aminata Ndiaye, Senior Vice President 
   Marketing, Digital & Customer Experience,* 
   *Orange / Naher Osten & Afrika, wohnhaft in 
   Paris, Frankreich* 
 
   Aminata Ndiaye verfügt über mehr als fünfzehn 
   Jahre Erfahrung in den Bereichen Marketing, 
   Kommunikation, Mobiles Banking, digitale 
   Transformation und Management in der 
   Telekommunikationsbranche. 
 
   Nachdem sie ihre Karriere bei Accenture im 
   Change-Management begonnen hatte, kam sie 2004 
   zur Orange Group, wo sie im Rahmen der 
   Zusammenlegung der Geschäftsbereiche von La 
   Défense Enterprise für eine Neuordnung der 
   Portfolios sorgte. 
 
   Im Jahr 2006 wurde Sonatel (nach Umsatz auf 
   Platz 4 der Orange Group) von ihr integriert, 
   um die Leitung des Marketings und der 
   Kommunikation im Festnetz- und Breitbandbereich 
   in Dakar zu übernehmen. Dank ihrer 
   Errungenschaften wurde ihr Aufgabenbereich dann 
   auf das mobile Portfolio ausgeweitet. 
 
   Im Jahre 2013 wurde sie als Chief Marketing 
   Officer in das Executive Committee von Sonatel 
   berufen. Als solche ist sie verantwortlich für 
   60 % der Einnahmen des Unternehmens. Sie 
   bestimmt die Strategie für Festnetz, Mobilfunk, 
   Internet und Fernsehen sowie die 
   Markenpositionierung. Sie ist auch 
   Vorstandsmitglied mehrerer 
   Tochtergesellschaften der Sonatel-Gruppe, die 
   in fünf Ländern (Senegal, Mali, Conakry-Guinea, 
   Bissau-Guinea, Sierra Leone) tätig ist und 
   einen Jahresumsatz von EUR 1,5 Milliarden mit 
   einer EBITDA-Marge von 45 % erzielt. 
 
   Im Jahr 2015 steht sie vor der Herausforderung, 
   zusammen mit ihrer Position als Chief Marketing 
   Officer die Geschäftssparte Orange Money zu 
   begradigen. Anschließend lanciert sie die 
   neue Division Orange Money (Verkauf, Marketing, 
   Betrieb und Compliance) mit großem Erfolg, 
   der auf Konzernebene durch die Auszeichnung mit 
   dem '2016 Grand Prix Orange Money' dank der 
   herausragenden Leistungen des von ihr 
   eingeführten Beschleunigungsplans gewürdigt 
   wird. Insgesamt wurden die Einnahmen innerhalb 
   von drei Jahren um das 18-fache gesteigert, 
   verbunden mit weiteren Verbesserungen, wodurch 
   die Führung im Geldtransfer übernommen und das 
   Geschäft nach fünf Verlustjahren profitabel 
   wurde. 
 
   In der Zwischenzeit führt die 
   Benchmark-Leistung ihrer Teams im Bereich des 
   Kundenstammmanagements zur Einrichtung eines 
   regionalen Kompetenzzentrums innerhalb ihrer 
   Abteilung, das für sechs Länder tätig ist. 
 
   Im Jahr 2017 erhält sie parallel zu diesen 
   Positionen die zusätzliche Aufgabe, eine neue 
   Organisation zu gründen, die die digitale 
   Transformation von Sonatel leiten wird. Sie 
   bestimmt die digitale Strategie in enger 
   Zusammenarbeit mit der IT-Abteilung. Als 
   Ergebnis wird ein gemeinsames Team (Business 
   und IT) eingesetzt, das mit agilen Methoden 
   arbeitet, um die neue digitale Roadmap 
   umzusetzen und die kulturelle Transformation 
   auf Unternehmensebene zu leiten. 
 
   Im Jahr 2018 wurde sie bei Orange Middle East 
   and Africa engagiert, leitet die Konsolidierung 
   der Teams in den Bereichen Marketing, Customer 
   Experience und digitale Transformation. Als 
   Senior Vice President Marketing, Digital & 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Jumia Technologies AG: Bekanntmachung -12-

Customer Experience koordiniert sie 19 Länder 
   mit 120 Millionen Kunden und 5 Milliarden Euro 
   Umsatz. Sie ist Mitglied der Orange Executives, 
   die die Top-Führungskräfte des Konzerns 
   umfasst. 
 
   Aminata Ndiaye hat einen Doppelabschluss der 
   Ecole Polytechnique de Paris und der Ecole 
   Nationale Supérieure des Télécommunications de 
   Paris. 
 
   Frau Ndiaye ist derzeit Mitglied in folgenden 
   vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen 
   i.S.d. § 125 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 
   Aktiengesetz: 
 
   * ORANGE RDC (Verwaltungsratsmitglied); 
   * ORANGE (SL) LIMITED 
     (Verwaltungsratsmitglied); 
   * SONATEL MOBILES SA 
     (Verwaltungsratsmitglied); und 
   * ORANGE LINK SAS (Verwaltungsratsmitglied) 
 
   Derzeit bestehen die folgenden weiteren 
   wesentlichen Tätigkeiten von Frau Ndiaye im 
   Sinne von Abschnitt C.14, Absatz 2 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex: 
 
   * Senior Vice President Marketing, Digital & 
     Customer Experience, Orange /Naher Osten & 
     Afrika. 
 
   Frau Ndiaye ist Senior Vice President 
   Marketing, Digital & Customer Experience, 
   Orange / Naher Osten & Afrika. Laut ihrer 
   letzten Stimmrechtsmitteilung hält die Orange 
   Group momentan 5,7 % der Aktien der 
   Gesellschaft. Abgesehen davon bestehen nach 
   Ansicht des Aufsichtsrats keine persönlichen 
   oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Frau 
   Ndiaye und dem Jumia-Konzern, seinen Organen 
   oder einem Aktionär, der direkt oder indirekt 
   mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien der 
   Gesellschaft hält, die für die Wahlentscheidung 
   der Aktionäre auf der Hauptversammlung relevant 
   wären. 
2. *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 
   (Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   bestehenden Genehmigten Kapitals 2019/I und die 
   Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
   2020/I mit Ermächtigung zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts sowie die entsprechende 
   Änderung der Satzung)* 
 
   Unter Tagesordnungspunkt 7 der virtuellen 
   Hauptversammlung am 9. Juni 2020 schlagen der 
   Vorstand und der Aufsichtsrat vor, das 
   bestehende Genehmigte Kapital 2019/I aufzuheben 
   und ein neues genehmigtes Kapital 2020/I 
   (Genehmigtes Kapital 2020/I) zu schaffen. 
   Gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 
   Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz erstattet der 
   Vorstand zu Tagesordnungspunkt 7 der 
   Hauptversammlung über die Gründe für die 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   der Aktionäre bei Ausgabe neuer Aktien unter 
   dem Genehmigten Kapital 2020/I diesen Bericht: 
 
   Die außerordentliche Hauptversammlung der 
   Aktionäre der Gesellschaft vom 9. April 2019 
   hat den Vorstand bevollmächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats, das Aktienkapital um einen 
   Gesamtbetrag von bis zu EUR 42.713.696,00 gegen 
   Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (das 
   '*Genehmigte Kapital 2019/I*'). Bislang wurden 
   4.050.000 neue Aktien unter dem Genehmigten 
   Kapital 2019/I im Rahmen des Börsengangs der 
   Gesellschaft im Jahr 2019 (der '*Börsengang*') 
   ausgegeben. 
 
   Damit die Gesellschaft weiterhin flexibel auf 
   Finanzierungserfordernisse reagieren und die 
   Kapitalbasis bei Bedarf umfassend und 
   kurzfristig stärken, schnell und erfolgreich 
   auf vorteilhafte Angebote oder sonstige Chancen 
   reagieren und Chancen zur Expansion des 
   Unternehmens nutzen kann sowie um weiterhin 
   qualifiziertes Personal u.a. durch attraktive 
   Vergütung rekrutieren, an die Gesellschaft 
   binden und in diesem Zusammenhang entstehende 
   Zahlungsansprüche flexibel bedienen zu können, 
   soll das Genehmigte Kapital 2019/I aufgehoben 
   und ein neues genehmigtes Kapital unter 
   Berücksichtigung des höheren Grundkapitals in 
   dem vom Aktiengesetz zugelassenen Umfang unter 
   Ausschluss bzw. mit der Möglichkeit zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   geschaffen werden. Das unter Tagesordnungspunkt 
   7 der virtuellen Hauptversammlung am 9. Juni 
   2020 vorgeschlagene Genehmigte Kapital 2020/I 
   soll den Vorstand ermächtigen, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
   Gesellschaft in der Zeit bis zum 8. Juni 2025 
   um bis zu EUR 71.096.455.00 (in Worten: Euro 
   einundsiebzig Millionen sechsundneunzigtausend 
   vierhundertfünfundfünfzig) einmalig oder 
   mehrmals durch Ausgabe von bis zu 71.096.455 
   neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
   gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. 
   Das vorgeschlagene neue Genehmigte Kapital 
   2020/I und das bestehende Genehmigte Kapital 
   2018/I würden zusammen 50 % des zum Zeitpunkt 
   der Veröffentlichung dieser Einladung im 
   Bundesanzeiger im Handelsregister eingetragenen 
   Grundkapitals der Gesellschaft betragen. 
 
   Das neue Genehmigte Kapital 2020/I soll es der 
   Gesellschaft ermöglichen, kurzfristig und 
   umfassend das für die Fortentwicklung des 
   Unternehmens erforderliche Kapital an den 
   Kapitalmärkten durch die Ausgabe neuer Aktien 
   aufzunehmen und flexibel und zeitnah ein 
   günstiges Marktumfeld zur Deckung ihres 
   künftigen Finanzierungsbedarfs zu nutzen sowie 
   rasch und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote 
   oder sich ansonsten bietende Gelegenheiten 
   reagieren und Möglichkeiten zur 
   Unternehmenserweiterung nutzen zu können. Da 
   Entscheidungen über die Deckung des künftigen 
   Kapitalbedarfs der Gesellschaft in der Regel 
   kurzfristig zu treffen sind, ist es wichtig, 
   dass die Gesellschaft hierbei nicht vom 
   Rhythmus der jährlichen Hauptversammlungen oder 
   von der langen Einberufungsfrist einer 
   außerordentlichen Hauptversammlung 
   abhängig ist. Diesen Umständen hat der 
   Gesetzgeber mit dem Instrument des 'genehmigten 
   Kapitals' Rechnung getragen. 
 
   Darüber hinaus kann das Genehmigte Kapital 
   2020/I verwendet werden, um bestimmte 
   Anreizprämien, die dem Management und wichtigen 
   Arbeitnehmern der Gesellschaft und ihrer 
   Tochtergesellschaften unter anderem zur 
   Angleichung ihrer Interessen an die Interessen 
   der Aktionäre gewährt wurden und werden können, 
   in Aktien anstelle von Bargeld zu begleichen. 
   Vor dem Börsengang der Gesellschaft haben der 
   Vorstand und der Aufsichtsrat ein Virtual 
   Restricted Stock Units Program 2019 ('*VRSUP 
   2019*') und ein Aktienoptionsprogramm 2019 
   ('*AOP 2019*') verabschiedet, um dem Management 
   und den Arbeitnehmern der Jumia-Gruppe 
   (zusammen die '*Teilnehmer*') variable 
   Vergütungselemente anbieten und dadurch die 
   Interessen der Teilnehmer mit denen der 
   Aktionäre des Unternehmens in Einklang bringen 
   zu können. Virtuelle Aktieneinheiten mit 
   beschränktem Zugriffsrecht (_virtual restricted 
   stock units_, '*VRSUs*') gemäß dem VRSUP 
   2019 berechtigen die Teilnehmer nach einer 
   einjährigen Sperrfrist ausschließlich zum 
   Erhalt einer Barzahlung, die das Unternehmen 
   nach eigenem Ermessen gegenüber Mitarbeitern, 
   die nicht einem Organ angehören, alternativ 
   auch in Aktien bedienen kann. Im Gegensatz zu 
   einem so genannten 'Restricted Share Award 
   Program' erhalten die Begünstigten also nicht 
   das Recht, Aktien der Gesellschaft zu erhalten, 
   sondern vielmehr das Recht auf eine Barzahlung, 
   deren Gesamtbetrag von der Entwicklung des 
   Aktienkurses der Gesellschaft abhängt. 
   Aktienoptionen ('*AOPs*') unter dem AOP 2019 
   haben einen Ausübungspreis von EUR 1,00 und 
   können erst nach einer vierjährigen Wartefrist 
   und vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter 
   Erfolgsziele ausgeübt werden. Die 
   außerordentlichen Hauptversammlungen vom 
   15. Februar 2019 und vom 9. April 2019 haben 
   das AOP 2019 und VRSUP 2019 sowie die optionale 
   Abwicklung der im Rahmen des VRSUP 2019 
   ausgegebenen virtuellen Aktienoptionen in 
   Aktien genehmigt. Bislang wurden den 
   Teilnehmern 1.142.524 VRSUs und 1.270.002 AOPs 
   zugeteilt, keine dieser Zuteilungen wurde 
   bedient. 
 
   Die Beteiligung des Managements und wichtiger 
   Mitarbeiter der Gesellschaft und ihrer 
   Tochtergesellschaften an den wirtschaftlichen 
   Risiken und Chancen des jeweiligen 
   Geschäftsbetriebs ist ein wichtiger Bestandteil 
   eines international wettbewerbsfähigen 
   Vergütungssystems. Dadurch sollen das 
   Engagement für die Gesellschaft gestärkt, 
   kompetente und engagierte Mitarbeiter, deren 
   Einsatz zu Wachstum und Wirtschaftlichkeit der 
   Gesellschaft führen, gewonnen und an das 
   Unternehmen gebunden sowie deren Interessen mit 
   den Interessen der Aktionäre in Einklang 
   gebracht werden, um den Wert des Unternehmens 
   zu steigern. 
 
   Die noch verfügbare Genehmigung zur Ausgabe 
   neuer Vergütungen im Rahmen des VRSUP 2019 und 
   des AOP 2019 reicht jedoch für den derzeit 
   geschätzten Bedarf nicht mehr aus. Nach einem 
   Vergleich von Vergütungsmodellen ähnlicher 
   Unternehmen und auf Grundlage der Empfehlung 
   externer Vergütungsberater haben daher der 
   Vorstand und der Aufsichtsrat das bestehende 
   Vergütungsmodell für Führungskräfte in 2020 
   überarbeitet und unter anderem und 
   vorbehaltlich der Genehmigung durch die 
   Hauptversammlung ein neues Virtual Restricted 
   Stock Unit Program 2020 (das '*VRSUP 2020*') 
   und ein neues Aktienoptionsprogramm 2020 (das 
   '*AOP 2020*') verabschiedet, um den Teilnehmern 
   weiterhin variable Vergütungselemente gewähren 
   zu können. VRSUP 2020 und AOP 2020 haben keinen 
   Einfluss auf bereits im Rahmen der bestehenden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Jumia Technologies AG: Bekanntmachung -13-

Programme gewährte Vergütungen; zudem können 
   aus diesen Programmen im Rahmen der noch 
   verbliebenen Ermächtigung weitere Zuteilungen 
   erfolgen. 
 
   Im Rahmen des VRSUP 2020 kann die Gesellschaft 
   bis Ende des Jahres 2023 bis zu 1.850.000 VRSUs 
   an Teilnehmer ausgeben. Jede VRSU berechtigt 
   einen Teilnehmer zu einem Anspruch gegen die 
   Gesellschaft auf eine Barzahlung in 
   Abhängigkeit vom Wert der Aktien des 
   Unternehmens, repräsentiert durch American 
   Depositary Shares ('*ADSs*'). Die Anzahl der 
   einem Teilnehmer gewährten VRSUs wird vom 
   Vorstand der Gesellschaft, für Mitglieder des 
   Vorstands der Gesellschaft vom Aufsichtsrat der 
   Gesellschaft, festgelegt. Die VRSUs werden nach 
   einem Zeitraum von einem Jahr vorbehaltlich 
   eines fortdauernden und unbefristeten Dienst- 
   oder Arbeitsverhältnisses mit Jumia 
   unverfallbar. Die Höhe des Barzahlungsanspruchs 
   aus einer VRSU entspricht dem Wert einer Aktie 
   des Unternehmens, wie er durch ADSs an den 
   ersten zehn Handelstagen an der New Yorker 
   Börse nach Veröffentlichung des letzten 
   Quartalsfinanzberichts, Halbjahresberichts oder 
   Pressemitteilung über das Jahresergebnis durch 
   die Gesellschaft repräsentiert wird. Die Höhe 
   des Barzahlungsanspruchs kann in individuellen 
   Vergütungsvereinbarungen begrenzt werden. Die 
   Bedingungen des VRSUP 2020 ermöglichen es der 
   Gesellschaft, vorbehaltlich der Schaffung des 
   Genehmigten Kapitals 2020/I zu diesem Zweck 
   durch die Virtuelle Jahreshauptversammlung, die 
   daraus resultierenden Zahlungsansprüche durch 
   die Lieferung von Aktien der Gesellschaft zu 
   bedienen. Mit Ausnahme des Programmvolumens 
   sind die wesentlichen Bedingungen des VRSUP 
   2020 und des VRSUP 2019 identisch. 
 
   Bei der Ausgabe von neuen Aktien unter 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020/I ist 
   den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht 
   für diese Aktien einzuräumen. Die Aktien können 
   dabei nach § 186 Abs. 5 Aktiengesetz auch von 
   einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder 
   gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 
   Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
   Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der 
   Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
   anzubieten (_mittelbares Bezugsrecht_). 
 
   Das Bezugsrecht der Aktionäre im Rahmen des 
   Genehmigten Kapitals 2020/I ist jedoch 
   ausgeschlossen, wenn die Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals 2020/I zur Ausgabe neuer 
   Aktien der Gesellschaft erfolgt, um nach dem 
   Ermessen der Gesellschaft jeweils gegen 
   Einbringung der aus den VRSUs entstandenen 
   Zahlungsansprüche Ansprüche aus erdienten VRSUs 
   zu begleichen, die Mitgliedern des Vorstands 
   der Gesellschaft und Arbeitnehmern der 
   Gesellschaft sowie Mitgliedern der 
   Geschäftsführung und Arbeitnehmern von mit der 
   Gesellschaft im Sinne des § 15 Aktiengesetz 
   verbundenen Unternehmen oder deren 
   Investmentvehikel nach den jeweiligen 
   Bedingungen des VRSUP 2019 oder VRSUP 2020 
   gewährt worden sind. Der Umfang des 
   Bezugsrechtsausschlusses ist begrenzt auf 
   insgesamt 1.243.367 neue Aktien unter dem VRSUP 
   2019 und insgesamt 1.850.000 neue Aktien unter 
   dem VRSUP 2020. 
 
   Zudem darf in diesem Fall der auf die 
   ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige 
   Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des 
   Grundkapitals der Gesellschaft, das im 
   Zeitpunkt der Beschlussfassung über das 
   Bedingte Kapitals 2020/I durch die 
   Hauptversammlung vom 9. Juni 2020 vorhanden 
   ist, nicht überschreiten. Auf diese 10 %-Grenze 
   ist der anteilige Betrag des Grundkapitals 
   anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die seit 
   der Beschlussfassung über das Bedingte Kapital 
   2020/I aus genehmigtem Kapital, bedingtem 
   Kapital oder aus eigenen Aktien an Mitglieder 
   des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft 
   sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und 
   Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft 
   verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 
   Aktiengesetz bzw. deren Investmentvehikel aus 
   Beteiligungsprogrammen ausgegeben oder 
   übertragen wurden. 
 
   Der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   liegt in diesem Zusammenhang im Interesse der 
   Aktionäre, da er es dem Unternehmen ermöglicht, 
   kompetente und engagierte Personen als 
   Arbeitnehmer des Unternehmens und seiner 
   Tochtergesellschaften zu gewinnen und zu halten 
   und ihre Interessen mit den Interessen der 
   Aktionäre in Einklang zu bringen, um den Wert 
   des Unternehmens zu steigern. Darüber hinaus 
   erhält das Unternehmen die Möglichkeit, 
   Ansprüche in Eigenkapital statt in bar zu 
   begleichen, was die Liquidität des Unternehmens 
   schont und einen kontinuierlichen 
   Interessenausgleich ermöglicht. Gleichzeitig 
   wird die Anzahl der Aktien, die ohne 
   Bezugsrecht für bestehende Aktionäre ausgegeben 
   werden können, unter Berücksichtigung anderer 
   Emissionen im Rahmen von Beteiligungsprogrammen 
   auf 10 % begrenzt. Insgesamt ist der Ausschluss 
   des Bezugsrechts der Aktionäre in diesen 
   Situationen daher objektiv gerechtfertigt und 
   verhältnismäßig unter Berücksichtigung der 
   Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre 
   sowie des Zwecks und der Mittel. 
 
   Der Vorstand soll ferner wie folgt ermächtigt 
   werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
   Bezugsrecht der Aktionäre bei einer oder 
   mehreren Kapitalerhöhungen im Rahmen des 
   Genehmigten Kapitals 2020/I 
   auszuschließen: 
 
   * Der Vorstand soll mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrats das Bezugsrecht für 
     Spitzenbeträge ausschließen können. 
     Ziel dieses marktüblichen 
     Bezugsrechtsausschlusses ist es, die 
     Abwicklung einer Emission mit Bezugsrecht 
     der Aktionäre zu erleichtern, weil dadurch 
     ein technisch durchführbares 
     Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. 
     Der Wert der Spitzenbeträge ist je 
     Aktionär in der Regel gering, deshalb ist 
     der mögliche Verwässerungseffekt ebenfalls 
     als gering anzusehen. Demgegenüber ist der 
     Aufwand für die Emission ohne einen 
     solchen Ausschluss deutlich höher. Der 
     Ausschluss dient daher der Praktikabilität 
     und der leichteren Durchführung einer 
     Emission. Aktien, für die das 
     Spitzenbezugsrecht der Aktionäre 
     ausgeschlossen ist, werden entweder auf 
     dem Markt verkauft oder anderweitig im 
     besten Interesse des Unternehmens 
     verwendet. Vorstand und Aufsichtsrat 
     halten den möglichen Ausschluss des 
     Bezugsrechts aus diesen Gründen für 
     sachlich gerechtfertigt und unter Abwägung 
     mit den Interessen der Aktionäre auch für 
     angemessen. 
   * Der Vorstand soll mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
     ausschließen können, soweit dies 
     erforderlich ist, um den Inhabern bzw. 
     Gläubigern von 
     Wandelschuldverschreibungen, 
     Optionsschuldverschreibungen, 
     Genussrechten und/oder 
     Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
     Kombinationen dieser Instrumente) 
     (nachstehend gemeinsam 
     '*Schuldverschreibungen*'), die mit 
     Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
     Wandlungs- oder Optionspflichten 
     ausgestattet sind und die von der 
     Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder 
     mittelbaren Tochtergesellschaft ausgegeben 
     wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht 
     auf neue, auf den Inhaber lautende 
     Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang 
     zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
     der Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
     nach Erfüllung von Wandlungs- oder 
     Optionspflichten als Aktionär zustehen 
     würde, oder soweit die Gesellschaft ein 
     Wahlrecht bezüglich solcher 
     Schuldverschreibungen ausübt, ganz oder 
     teilweise Aktien der Gesellschaft anstelle 
     der Zahlung des fälligen Geldbetrages zu 
     gewähren. 
 
     Solche Schuldverschreibungen sehen 
     überdies in ihren Bedingungen 
     regelmäßig einen Verwässerungsschutz 
     vor, der den Inhabern bzw. Gläubigern bei 
     nachfolgenden Aktienemissionen und 
     bestimmten anderen Maßnahmen ein 
     Bezugsrecht auf neue Aktien gewährt. Sie 
     werden damit so gestellt, als seien sie 
     bereits Aktionäre. Um die 
     Schuldverschreibungen mit einem solchen 
     Verwässerungsschutz ausstatten zu können, 
     muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
     diese Aktien ausgeschlossen werden. Das 
     dient der leichteren Platzierung der 
     Schuldverschreibungen und damit den 
     Interessen der Aktionäre an einer 
     optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft. 
     Zudem hat der Ausschluss des Bezugsrechts 
     zugunsten der Inhaber bzw. Gläubiger von 
     Schuldverschreibungen den Vorteil, dass im 
     Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung 
     der Options- oder Wandlungspreis für die 
     Inhaber bzw. Gläubiger bereits bestehender 
     Schuldverschreibungen nicht nach den 
     jeweiligen Bedingungen der 
     Schuldverschreibungen ermäßigt zu 
     werden braucht. 
   * Das Bezugsrecht kann ferner bei 
     Barkapitalerhöhungen ausgeschlossen 
     werden, sofern der Ausgabepreis der neuen 
     Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich 
     unterschreitet und der auf die neuen 
     Aktien und die Kapitalerhöhung entfallende 
     anteilige Betrag des Grundkapitals 
     insgesamt 10 % des Grundkapitals der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Jumia Technologies AG: Bekanntmachung -14-

Gesellschaft nicht überschreitet 
     (erleichterter Bezugsrechtsausschluss nach 
     § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz). 
 
     Die Ermächtigung versetzt die Gesellschaft 
     in die Lage, flexibel auf sich bietende 
     günstige Kapitalmarktsituationen zu 
     reagieren und die neuen Aktien auch sehr 
     kurzfristig, d. h. ohne das Erfordernis 
     eines mindestens zwei Wochen dauernden 
     Bezugsangebots, platzieren zu können. Der 
     Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein 
     sehr schnelles Agieren und eine 
     Platzierung nahe am Börsenkurs, d. h. ohne 
     den bei Bezugsemissionen üblichen 
     Abschlag. Dadurch wird die Grundlage 
     geschaffen, einen möglichst hohen 
     Veräußerungsbetrag und eine 
     größtmögliche Stärkung der 
     Eigenmittel zu erreichen. Die Ermächtigung 
     zu dem erleichterten Bezugsrechtsauschluss 
     findet ihre sachliche Rechtfertigung nicht 
     zuletzt in dem Umstand, dass häufig ein 
     höherer Mittelzufluss generiert werden 
     kann. 
 
     Der anteilige Betrag am Grundkapital, der 
     auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
     gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
     Aktiengesetz ausgegebenen neuen Aktien 
     entfällt, darf insgesamt 10 % des 
     Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
     überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt 
     des Wirksamwerdens noch - falls dieser 
     Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
     Ausübung des Genehmigten Kapitals 2020/I. 
     Auf die vorgenannte Grenze von 10 % des 
     Grundkapitals ist auch der anteilige 
     Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der 
     auf diejenigen Aktien entfällt, (i) die 
     während der Laufzeit des Genehmigten 
     Kapitals 2020/I aufgrund einer 
     Ermächtigung zur Veräußerung eigener 
     Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 
     Halbsatz 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 
     Aktiengesetz unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts der Aktionäre veräußert 
     werden; (ii) die zur Bedienung von 
     Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
     Optionsrechten bzw. mit Wandlungs- oder 
     Optionspflichten ausgegeben werden, sofern 
     die Schuldverschreibungen während der 
     Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2020/I 
     in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 
     3 Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
     wurden; (iii) die während der Laufzeit des 
     Genehmigten Kapitals 2020/I auf der 
     Grundlage eines anderen genehmigten 
     Kapitals mit der Maßgabe ausgegeben 
     werden, dass diese Aktien unter Ausschluss 
     des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß 
     § 203 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 186 Abs. 3 
     Satz 4 Aktiengesetz oder auf der Grundlage 
     anderer Kapitalmaßnahmen unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
     in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 
     3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben werden. 
 
     Der erleichterte Bezugsrechtsausschluss 
     setzt zwingend voraus, dass der 
     Ausgabepreis der neuen Aktien den 
     Börsenkurs nicht wesentlich 
     unterschreitet. Ein etwaiger Abschlag vom 
     aktuellen Börsenkurs oder einem 
     volumengewichteten Börsenkurs während 
     einer angemessenen Anzahl von Börsentagen 
     vor der endgültigen Festsetzung des 
     Ausgabebetrags wird, vorbehaltlich 
     besonderer Umstände des Einzelfalls, 
     voraussichtlich nicht über ca. 5 % des 
     entsprechenden, durch ADS repräsentierten, 
     Börsenkurses liegen. Damit wird auch dem 
     Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich 
     einer wertmäßigen Verwässerung ihrer 
     Beteiligung Rechnung getragen. Durch diese 
     Festlegung des Ausgabepreises nahe am 
     Börsenkurs wird sichergestellt, dass der 
     Wert, den ein Bezugsrecht für die neuen 
     Aktien hätte, praktisch sehr gering ist. 
     Die Aktionäre können ihre entsprechende 
     Beteiligung durch einen zusätzlichen Kauf 
     von ADS an der Börse aufrechterhalten, die 
     vorbehaltlich der Einzelheiten der 
     Verwahrungsvereinbarung über die ADS zu 
     jedem beliebigen Zeitpunkt in Aktien 
     umgetauscht werden können. 
   * Das Bezugsrecht kann auch bei der Ausgabe 
     von Aktien gegen Sacheinlagen 
     ausgeschlossen werden. Insbesondere soll 
     die Gesellschaft weiterhin in der Lage 
     sein, zur Stärkung ihrer 
     Wettbewerbsfähigkeit und zur Maximierung 
     ihrer Ertragskraft und ihres 
     Unternehmenswertes Unternehmen, Betriebe, 
     Unternehmensteile, Beteiligungen an 
     Unternehmen oder sonstige 
     Vermögensgegenstände, einschließlich 
     Forderungen gegen die Gesellschaft oder 
     eine ihrer Konzerngesellschaften, zu 
     erwerben oder gegen Sacheinlagen 
     ausgegebene Schuldverschreibungen zu 
     befriedigen. 
 
     Die Praxis zeigt, dass die Gesellschafter 
     attraktiver Unternehmen zum Teil ein 
     starkes Interesse haben, Stückaktien der 
     Gesellschaft als Gegenleistung zu erwerben 
     (zum Beispiel zur Wahrung eines gewissen 
     Einflusses auf das erworbene Unternehmen 
     bzw. den Gegenstand der Sacheinlage). Für 
     die Möglichkeit, die Gegenleistung nicht 
     nur in Geld, sondern auch oder allein in 
     Aktien zu erbringen, spricht unter dem 
     Gesichtspunkt einer optimalen 
     Finanzierungsstruktur zudem, dass in dem 
     Umfang, in dem neue Aktien als 
     Gegenleistung bei Akquisitionen verwendet 
     werden können, die Liquidität der 
     Gesellschaft geschont und eine 
     Fremdkapitalaufnahme vermieden wird, 
     während die Verkäufer an zukünftigen 
     Kurschancen beteiligt werden. Das führt zu 
     einer Verbesserung der Wettbewerbsposition 
     der Gesellschaft bei Akquisitionen. 
 
     Die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft 
     als Gegenleistung bei Akquisitionen 
     einzusetzen, eröffnet der Gesellschaft den 
     notwendigen Handlungsspielraum, solche 
     Opportunitäten schnell und flexibel zu 
     ergreifen, und versetzt sie in die Lage, 
     selbst größere Unternehmen gegen 
     Überlassung von Aktien zu erwerben. 
     Für beides muss das Bezugsrecht der 
     Aktionäre ausgeschlossen werden können. Da 
     solche Akquisitionen häufig kurzfristig 
     erfolgen müssen, ist es wichtig, dass sie 
     nicht von der nur einmal jährlich 
     stattfindenden Hauptversammlung 
     beschlossen werden. Es bedarf eines 
     genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand 
     mit Zustimmung des Aufsichtsrats schnell 
     zugreifen kann. 
 
     Entsprechendes gilt für die Bedienung von 
     Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
     Wandlungs- oder Optionspflichten aus 
     Schuldverschreibungen, die ebenfalls zum 
     Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
     Betrieben, Unternehmensteilen, 
     Beteiligungen an Unternehmen, sonstigen 
     Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf 
     den Erwerb von Vermögensgegenständen 
     einschließlich Forderungen gegen die 
     Gesellschaft oder ihre 
     Konzerngesellschaften unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
     werden. Die Ausgabe der neuen Aktien 
     erfolgt dabei gegen Sacheinlagen, entweder 
     in Form der einzubringenden 
     Schuldverschreibung oder in Form der auf 
     die Schuldverschreibung geleisteten 
     Sacheinlage. Dies führt zu einer Erhöhung 
     der Flexibilität der Gesellschaft bei der 
     Bedienung der Wandlungs- oder 
     Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder 
     Optionspflichten. Das Angebot von 
     Schuldverschreibungen anstelle oder neben 
     der Gewährung von Aktien oder von 
     Barleistungen kann eine attraktive 
     Alternative darstellen, die aufgrund ihrer 
     zusätzlichen Flexibilität die 
     Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei 
     Akquisitionen erhöht. 
 
     Wenn sich Möglichkeiten zum 
     Zusammenschluss mit anderen Unternehmen 
     oder zum Erwerb von Unternehmen, 
     Betrieben, Unternehmensteilen oder 
     Beteiligungen an Unternehmen, sonstigen 
     Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf 
     den Erwerb von Vermögensgegenständen 
     einschließlich Forderungen gegen die 
     Gesellschaft oder ihre 
     Konzerngesellschaften zeigen, wird der 
     Vorstand in jedem Fall sorgfältig prüfen, 
     ob er von der Ermächtigung zur 
     Kapitalerhöhung durch Gewährung neuer 
     Aktien Gebrauch machen soll. Dies umfasst 
     insbesondere auch die Prüfung der 
     Bewertungsrelation zwischen der 
     Gesellschaft und der erworbenen 
     Unternehmensbeteiligung oder den sonstigen 
     Vermögensgegenständen und die Festlegung 
     des Ausgabepreises der neuen Aktien und 
     der weiteren Bedingungen der 
     Aktienausgabe. Der Vorstand wird das neue 
     Genehmigte Kapital 2020/I nur dann nutzen, 
     wenn er der Überzeugung ist, dass der 
     jeweilige Zusammenschluss bzw. Erwerb des 
     Unternehmens, des Betriebs, des 
     Unternehmensanteils oder der 
     Beteiligungserwerb, der Erwerb von 
     sonstigen Vermögensgegenständen oder der 
     Erwerb von Ansprüchen auf den Erwerb von 
     Vermögensgegenständen einschließlich 
     Forderungen gegen die Gesellschaft oder 
     ihre Konzerngesellschaften gegen Gewährung 
     von neuen Aktien im wohlverstandenen 
     Interesse der Gesellschaft und ihrer 
     Aktionäre liegt. Der Aufsichtsrat wird 
     seine erforderliche Zustimmung nur 
     erteilen, wenn er ebenfalls zu dieser 
     Überzeugung gelangt. 
   * Das Bezugsrecht kann ferner bei der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Jumia Technologies AG: Bekanntmachung -15-

Durchführung von Aktiendividenden (auch 
     als _Scrip Dividend_ bekannt) 
     ausgeschlossen werden, in deren Rahmen 
     Aktien der Gesellschaft (auch teilweise- 
     und/oder wahlweise) zur Erfüllung von 
     Dividendenansprüchen der Aktionäre 
     verwendet werden. Dadurch soll es der 
     Gesellschaft ermöglicht werden, eine 
     Aktiendividende zu optimalen Bedingungen 
     auszuschütten. Bei einer Aktiendividende 
     wird den Aktionären angeboten, ihren mit 
     dem Gewinnverwendungsbeschluss der 
     Hauptversammlung entstandenen Anspruch auf 
     Auszahlung der Dividende ganz oder 
     teilweise als Sacheinlage in die 
     Gesellschaft einzulegen, um im Gegenzug 
     neue Aktien der Gesellschaft zu beziehen. 
     Die Ausschüttung einer Aktiendividende 
     kann als Bezugsrechtsemission insbesondere 
     unter Beachtung der Bestimmungen des § 186 
     Abs. 1 Aktiengesetz (Mindestbezugsfrist 
     von zwei Wochen) und § 186 Abs. 2 
     Aktiengesetz (Bekanntgabe des 
     Ausgabebetrags spätestens drei Tage vor 
     Ablauf der Bezugsfrist) erfolgen. 
 
     Im Einzelfall kann es je nach 
     Kapitalmarktsituation indes vorzugswürdig 
     sein, die Ausschüttung einer 
     Aktiendividende so auszugestalten, dass 
     der Vorstand zwar allen Aktionären, die 
     dividendenberechtigt sind, unter Wahrung 
     des allgemeinen 
     Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a 
     Aktiengesetz) neue Aktien zum Bezug gegen 
     Einlage ihres Dividendenanspruchs anbietet 
     und damit wirtschaftlich den Aktionären 
     ein Bezugsrecht gewährt, jedoch das 
     Bezugsrecht der Aktionäre auf neue Aktien 
     rechtlich insgesamt ausschließt. Ein 
     solcher Ausschluss des Bezugsrechts 
     ermöglicht die Ausschüttung der 
     Aktiendividende ohne die vorgenannten 
     Beschränkungen des § 203 Abs. 1 
     Aktiengesetz in Verbindung mit § 186 Abs. 
     1 und 2 Aktiengesetz und damit zu 
     flexibleren Bedingungen. Angesichts des 
     Umstands, dass allen Aktionären die neuen 
     Aktien angeboten werden und 
     überschießende Dividendenbeträge 
     durch Barzahlung der Dividende abgegolten 
     werden, erscheint ein 
     Bezugsrechtsausschluss in einem solchen 
     Fall als gerechtfertigt und angemessen. 
 
   Bei Abwägung aller dieser Umstände ist die 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den 
   umschriebenen Grenzen erforderlich, geeignet, 
   angemessen und im Interesse der Gesellschaft 
   geboten. 
 
   Sofern der Vorstand während eines 
   Geschäftsjahres eine der vorstehenden 
   Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss im 
   Rahmen einer Kapitalerhöhung aus dem neuen 
   Genehmigten Kapital 2020/I ausnutzt, wird er in 
   der folgenden Hauptversammlung hierüber 
   berichten. 
3. Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 
   (Beschlussfassung über die Aufhebung der 
   bestehenden Ermächtigung sowie die Erteilung 
   einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Wandelschuldverschreibungen, 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
   und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente) mit der 
   Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts, 
   über die Aufhebung des bestehenden Bedingten 
   Kapitals 2019/II und Schaffung eines neuen 
   Bedingten Kapitals 2020/II, sowie über die 
   entsprechende Änderung der Satzung) 
 
   Unter Tagesordnungspunkt 8 der Virtuellen 
   Hauptversammlung am 9. Juni 2020 schlagen der 
   Vorstand und der Aufsichtsrat vor, die 
   bestehende Ermächtigung zur Begebung von 
   Wandelschuldverschreibungen, 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
   und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend 
   gemeinsam '*Schuldverschreibungen*') sowie das 
   bestehende Bedingte Kapital 2019/II aufzuheben 
   und eine neue Ermächtigung und ein neues 
   Bedingtes Kapital 2020/II zu schaffen. 
   Gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz in 
   Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz 
   erstattet der Vorstand zu Tagesordnungspunkt 8 
   über die Gründe für die Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei 
   Ausgabe von neuen Schuldverschreibungen der 
   Virtuellen Hauptversammlung diesen Bericht: 
 
   Die außerordentliche Hauptversammlung vom 
   15. Februar 2019 hat den Vorstand ermächtigt, 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 14. 
   Februar 2024 einmalig oder mehrmals auf den 
   Inhaber oder Namen lautende 
   Wandelschuldverschreibungen, 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte 
   und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend 
   gemeinsam '*Schuldverschreibungen 2019*') im 
   Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 1.396.648,00 
   mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und 
   den Gläubigern bzw. Inhabern von 
   Schuldverschreibungen 2019 Wandlungs- oder 
   Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft mit 
   einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
   bis zu EUR 66.107,00 nach näherer Maßgabe 
   der jeweiligen Options- bzw. 
   Wandelanleihebedingungen bzw. 
   Genussrechtsbedingungen oder 
   Gewinnschuldverschreibungsbedingungen zu 
   gewähren. Die jeweiligen 
   Schuldverschreibungsbedingungen 2019 können 
   auch Pflichtwandlungen zum Ende der Laufzeit 
   oder zu anderen Zeiten vorsehen, 
   einschließlich der Verpflichtung zur 
   Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts. Die 
   Ausgabe von Schuldverschreibungen 2019 kann 
   auch gegen Erbringung einer Sacheinlage 
   erfolgen (*'Ermächtigung 2019'*). 
 
   Die Ermächtigung 2019 wurde nicht genutzt, und 
   es sind keine Optionsrechte für Aktien im 
   Rahmen des Bedingten Kapitals 2019/II 
   ausstehend. Seit der Schaffung der Ermächtigung 
   2019 ist das Grundkapital der Gesellschaft 
   jedoch im Zusammenhang mit dem Börsengang sowie 
   zur Erfüllung ausgeübter Erwerbsrechte 
   (Optionsrechte) erhöht worden, die von der 
   Gesellschaft (oder ihren Rechtsvorgängern) vor 
   ihrer Umwandlung in eine deutsche 
   Aktiengesellschaft an derzeitige und/oder 
   ehemalige Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter 
   der Gesellschaft und/oder ihrer unmittelbaren 
   und mittelbaren Tochtergesellschaften sowie an 
   Dienstleister, Unterstützer oder 
   Geschäftspartner der Gesellschaft und/oder 
   ihrer unmittelbaren und mittelbaren 
   Tochtergesellschaften gewährt wurden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat halten es daher für 
   zweckmäßig, die bestehende Ermächtigung 
   zur Ausgabe von Schuldverschreibungen sowie das 
   bestehende Bedingte Kapital 2019/II aufzuheben 
   und durch eine neue Ermächtigung sowie ein 
   neues bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 
   2020/II) zu ersetzen, welches dem höheren 
   Grundkapital in dem vom Aktiengesetz 
   zugelassenen Umfang Rechnung trägt. 
 
   Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine 
   wesentliche Grundlage für die Entwicklung des 
   Unternehmens. Durch die Ausgabe von Wandel- und 
   Optionsschuldverschreibungen kann die 
   Gesellschaft je nach Marktlage attraktive 
   Finanzierungsmöglichkeiten nutzen, um dem 
   Unternehmen Kapital mit niedriger laufender 
   Verzinsung zufließen zu lassen. Durch die 
   Ausgabe von Genussrechten mit Wandlungs- oder 
   Optionsrechten kann die Verzinsung zum Beispiel 
   auch an die laufende Dividende der Gesellschaft 
   angelehnt werden. Die erzielten Wandlungs- und 
   Optionsprämien kommen der Gesellschaft bei der 
   Ausgabe zugute. Die Praxis zeigt, dass einige 
   Finanzierungsinstrumente auch erst durch die 
   Gewährung von Options- oder Wandlungsrechten 
   platzierbar werden. 
 
   Den Aktionären ist bei der Begebung von 
   Schuldverschreibungen grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht einzuräumen. Hierzu können die 
   Schuldverschreibungen gemäß § 186 Abs. 5 
   des Aktiengesetzes von einem oder mehreren 
   Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren 
   nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 
   1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen 
   tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung 
   übernommen werden, sie den Aktionären der 
   Gesellschaft anzubieten (mittelbares 
   Bezugsrecht). 
 
   Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten 
   Fällen das Bezugsrecht ausschließen zu 
   können: 
 
   * Der Vorstand soll mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrats das Bezugsrecht für 
     Spitzenbeträge ausschließen können. 
     Ziel dieses marktüblichen 
     Bezugsrechtsausschlusses ist es, die 
     Abwicklung einer Emission mit Bezugsrecht 
     der Aktionäre zu erleichtern, weil dadurch 
     ein technisch durchführbares 
     Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. 
     Der Wert der Spitzenbeträge ist je 
     Aktionär in der Regel gering, deshalb ist 
     der mögliche Verwässerungseffekt ebenfalls 
     als gering anzusehen. Demgegenüber ist der 
     Aufwand für die Emission ohne einen 
     solchen Ausschluss deutlich höher. Der 
     Ausschluss dient daher der Praktikabilität 
     und der leichteren Durchführung einer 
     Emission. Aktien, für die das 
     Spitzenbezugsrecht der Aktionäre 
     ausgeschlossen ist, werden entweder auf 
     dem Markt verkauft oder anderweitig im 
     besten Interesse des Unternehmens 
     verwendet. Vorstand und Aufsichtsrat 
     halten den möglichen Ausschluss des 
     Bezugsrechts aus diesen Gründen für 
     sachlich gerechtfertigt und unter Abwägung 
     mit den Interessen der Aktionäre auch für 
     angemessen. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Jumia Technologies AG: Bekanntmachung -16-

* Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt 
     sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
     Bezugsrecht der Aktionäre 
     auszuschließen, um den Inhabern bzw. 
     Gläubigern von Schuldverschreibungen, die 
     von der Gesellschaft oder von einer 
     abhängigen Gesellschaft oder von einer 
     unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich 
     gehaltenen Gesellschaft ausgegeben wurden 
     oder werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang 
     einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung 
     ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
     nach Erfüllung ihrer Wandlungs- oder 
     Optionspflichten zustünde. Dies bietet die 
     Möglichkeit, anstelle einer 
     Ermäßigung des Options- bzw. 
     Wandlungspreises den Inhabern bzw. 
     Gläubigern von zu diesem Zeitpunkt bereits 
     ausgegebenen oder noch auszugebenden 
     Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht als 
     Verwässerungsschutz gewähren zu können. Es 
     entspricht dem Marktstandard, 
     Schuldverschreibungen mit einem solchen 
     Verwässerungsschutz auszustatten. 
   * Der Vorstand soll weiterhin gemäß § 
     186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ermächtigt 
     sein, bei einer Ausgabe von 
     Schuldverschreibungen gegen Barleistung 
     dieses Bezugsrecht mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrats auszuschließen, wenn 
     der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen 
     ihren Marktwert nicht wesentlich 
     unterschreitet. Dies kann zweckmäßig 
     sein, um günstige Börsensituationen rasch 
     wahrnehmen und eine Schuldverschreibung 
     schnell und flexibel zu attraktiven 
     Konditionen am Markt platzieren zu können. 
     Da die Aktienmärkte volatil sein können, 
     hängt die Erzielung eines möglichst 
     vorteilhaften Emissionsergebnisses in 
     verstärktem Maße oft davon ab, ob auf 
     Marktentwicklungen kurzfristig reagiert 
     werden kann. Günstige, möglichst marktnahe 
     Konditionen können in der Regel nur 
     festgesetzt werden, wenn die Gesellschaft 
     an diese nicht für einen zu langen 
     Angebotszeitraum gebunden ist. Bei 
     Bezugsrechtsemissionen ist in der Regel 
     ein nicht unerheblicher 
     Sicherheitsabschlag erforderlich, um die 
     Erfolgschancen der Emission für den 
     gesamten Angebotszeitraum sicherzustellen. 
     Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Aktiengesetz 
     eine Veröffentlichung des Bezugspreises 
     (und damit bei Options- und Wandelanleihen 
     der Konditionen dieser Anleihe) bis zum 
     drittletzten Tag der Bezugsfrist. 
     Angesichts der Volatilität der 
     Aktienmärkte besteht aber auch dann ein 
     Marktrisiko über mehrere Tage, das zu 
     Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung 
     der Anleihekonditionen führt. Auch wird 
     bei der Gewährung eines Bezugsrechts wegen 
     der Ungewissheit der Ausübung 
     (Bezugsverhalten) eine alternative 
     Platzierung bei Dritten erschwert bzw. 
     wäre mit zusätzlichem Aufwand verbunden. 
     Schließlich kann bei Einräumung eines 
     Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der 
     Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig 
     auf eine Veränderung der Marktverhältnisse 
     reagieren, was eine für die Gesellschaft 
     ungünstigere Kapitalbeschaffung 
     erforderlich machen kann. 
 
     Die Interessen der Aktionäre werden 
     dadurch gewahrt, dass die 
     Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
     unter dem Marktwert ausgegeben werden 
     dürfen. Der Marktwert ist nach anerkannten 
     finanzmathematischen Grundsätzen zu 
     ermitteln. Der Vorstand wird bei seiner 
     Preisfestsetzung unter Berücksichtigung 
     der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt 
     den Abschlag vom Marktwert so gering wie 
     möglich halten. Damit wird der 
     rechnerische Wert eines Bezugsrechts so 
     gering sein, dass den Aktionären durch den 
     Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter 
     wirtschaftlicher Nachteil entsteht. 
 
     Eine marktgerechte Festsetzung der 
     Konditionen und damit die Vermeidung einer 
     nennenswerten Wertverwässerung lassen sich 
     auch dadurch erzielen, dass der Vorstand 
     ein sogenanntes Bookbuilding-Verfahren 
     durchführt. Bei diesem Verfahren werden 
     die Investoren gebeten, auf der Grundlage 
     vorläufiger Anleihebedingungen Kaufanträge 
     zu übermitteln und dabei zum Beispiel den 
     für marktgerecht erachteten Zinssatz 
     und/oder andere ökonomische Komponenten zu 
     spezifizieren. Nach Abschluss der 
     Bookbuilding-Periode werden auf Grundlage 
     der von den Investoren abgegebenen 
     Kaufanträge die bis dahin noch offenen 
     Bedingungen, z.B. der Zinssatz, 
     marktgerecht nach Angebot und Nachfrage 
     festgelegt. Auf diese Weise wird der 
     Gesamtwert der Schuldverschreibungen 
     marktnah bestimmt. Durch ein solches 
     Bookbuilding-Verfahren kann der Vorstand 
     sicherstellen, dass keine nennenswerte 
     Verwässerung des Werts der Aktien durch 
     den Bezugsrechtsausschluss eintritt. 
 
     Die Aktionäre haben zudem die Möglichkeit, 
     ihren Anteil am Grundkapital der 
     Gesellschaft zu annähernd gleichen 
     Bedingungen durch einen Erwerb über die 
     Börse aufrechtzuerhalten. Dadurch werden 
     ihre Vermögensinteressen angemessen 
     gewahrt. Die Ermächtigung zum 
     Bezugsrechtsausschluss gemäß § 221 
     Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz in Verbindung 
     mit § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz gilt 
     nur für Schuldverschreibungen mit Rechten 
     auf Aktien, auf die ein anteiliger Betrag 
     des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr 
     als 10 % des Grundkapitals entfällt, und 
     zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
     noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
     Ermächtigung. 
 
     Auf diese Begrenzung sind eigene Aktien 
     anzurechnen, die während der Laufzeit 
     dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
     Satz 5 Halbsatz 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 
     4 Aktiengesetz veräußert wurden. 
     Ferner sind auf diese Begrenzung 
     diejenigen Aktien anzurechnen, die während 
     der Laufzeit dieser Ermächtigung aus 
     genehmigtem Kapital unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 2 Satz 
     1 Aktiengesetz in Verbindung mit § 186 
     Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben 
     werden. Diese Anrechnung trägt dem 
     Interesse der Aktionäre an einer möglichst 
     geringen Verwässerung ihrer Beteiligung 
     Rechnung. 
   * Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann 
     auch gegen Sacheinlagen erfolgen, sofern 
     dies im Interesse der Gesellschaft liegt. 
     In diesem Falle ist der Vorstand 
     ermächtigt, mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
     Aktionäre auszuschließen, sofern der 
     Wert der Sacheinlage in einem angemessenen 
     Verhältnis zu dem nach anerkannten 
     finanzmathematischen Grundsätzen zu 
     ermittelnden theoretischen Marktwert der 
     Schuldverschreibungen steht. Dies eröffnet 
     die Möglichkeit, Schuldverschreibungen in 
     geeigneten Einzelfällen auch als 
     Gegenleistung bei Akquisitionen einsetzen 
     zu können (zum Beispiel im Zusammenhang 
     mit dem Erwerb von Unternehmen, 
     Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen 
     Vermögenswerten). So hat sich in der 
     Praxis gezeigt, dass es in Verhandlungen 
     vielfach notwendig ist, nicht Geld, 
     sondern auch oder ausschließlich 
     andere Formen von Gegenleistungen 
     anzubieten. Die Möglichkeit, 
     Schuldverschreibungen als Gegenleistung 
     anbieten zu können, stärkt damit die 
     Position der Gesellschaft im Wettbewerb um 
     interessante Akquisitionsobjekte und 
     erhöht den Spielraum, um Gelegenheiten zum 
     Erwerb von Unternehmen, 
     Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen 
     Vermögenswerten auch in größerem 
     Umfang liquiditätsschonend ausnutzen zu 
     können. Ein solches Vorgehen kann auch 
     unter dem Gesichtspunkt einer optimalen 
     Finanzierungsstruktur sinnvoll sein. Der 
     Vorstand wird in jedem Einzelfall 
     sorgfältig prüfen, ob er von der 
     Ermächtigung zur Begebung von 
     Schuldverschreibungen gegen Sacheinlage 
     mit Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen 
     wird. Er wird dies nur dann tun, wenn ein 
     solches Vorgehen im Interesse der 
     Gesellschaft und damit im Interesse der 
     Aktionäre liegt. 
 
   Soweit Genussrechte oder 
   Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungs- 
   oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder 
   Optionspflichten ausgegeben werden sollen, soll 
   der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
   insgesamt auszuschließen, wenn diese 
   Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen 
   ähnlichen Obligationen unterliegen, d.h. wenn 
   sie keine Mitgliedschaftsrechte in der 
   Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am 
   Liquidationserlös gewähren und die Höhe der 
   Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des 
   Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der 
   Dividende berechnet wird. In diesem Fall müssen 
   die Verzinsung und der Ausgabebetrag der 
   Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen 
   den tatsächlichen Marktbedingungen für eine 
   vergleichbare Mittelbeschaffung zum Zeitpunkt 
   der Ausgabe entsprechen. 
 
   Das geplante bedingte Kapital dient dazu, 
   Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder Wandlungs- 
   oder Optionspflichten auf Aktien der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Jumia Technologies AG: Bekanntmachung -17-

Gesellschaft aus Schuldverschreibungen zu 
   erfüllen oder den Gläubigern bzw. Inhabern von 
   Schuldverschreibungen Aktien der Gesellschaft 
   anstelle der Zahlung des jeweils fälligen 
   Geldbetrags zu gewähren. Es ist zudem 
   vorgesehen, dass die Wandlungs- oder 
   Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder 
   Optionspflichten alternativ auch durch die 
   Lieferung von eigenen Aktien oder von Aktien 
   aus genehmigtem Kapital oder durch andere 
   Leistungen bedient werden können. 
 
   Sofern der Vorstand eine der vorstehenden 
   Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss im 
   Rahmen einer Ausgabe von Schuldverschreibungen 
   ausnutzt, wird er in der folgenden 
   Hauptversammlung hierüber berichten. 
4. Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9 
   (Beschlussfassung über Ermächtigungen zur 
   Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder des 
   Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft 
   sowie an Mitglieder der Geschäftsführung und 
   Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft 
   verbundenen Unternehmen (Aktienoptionsprogramm 
   2020) und die Schaffung eines neuen Bedingten 
   Kapitals 2020/I zur Bedienung von 
   Aktienoptionen im Rahmen des 
   Aktienoptionsprogramms 2020 sowie eine 
   entsprechende Änderung von Artikel 4 Abs. 
   3 der Satzung) 
 
   Unter Tagesordnungspunkt 9 der Virtuellen 
   Hauptversammlung vom 9. Juni 2020 schlagen 
   Vorstand und Aufsichtsrat vor, den Vorstand 
   bzw. - im Hinblick auf die Gewährung von 
   Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands der 
   Gesellschaft - den Aufsichtsrat zu ermächtigen, 
   bis zu einer Gesamtzahl von 3.700.000 
   Bezugsrechten (jeweils eine '*Aktienoption*' 
   und zusammen die '*Aktienoptionen*') auf bis zu 
   3.700.000 auf den Inhaber lautende 
   Stammstückaktien der Gesellschaft mit einem 
   anteiligen Betrag am Grundkapital der 
   Gesellschaft von EUR 1,00 pro Aktie an 
   Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und 
   ausgewählte Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie 
   an Mitglieder der Geschäftsführung und 
   ausgewählte Arbeitnehmer Verbundener 
   Unternehmen (das '*AOP 2020*') zu gewähren. 
   Darüber hinaus soll ein neues Bedingtes Kapital 
   2020/I zur Bedienung von Aktienoptionen im 
   Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2020 
   geschaffen und die Satzung entsprechend 
   geändert werden. Über die Gründe für die 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen im 
   Rahmen des AOP 2020 und zur Erfüllung 
   ausgeübter Optionen im Rahmen des AOP 2020 mit 
   neuen Aktien aus dem Bedingten Kapital 2020/I 
   berichtet der Vorstand wie folgt: 
 
   Die Beteiligung des Managements und wichtiger 
   Mitarbeiter der Gesellschaft und ihrer 
   Tochtergesellschaften an den wirtschaftlichen 
   Risiken und Chancen des jeweiligen 
   Geschäftsbetriebs ist ein wichtiger Bestandteil 
   eines international wettbewerbsfähigen 
   Vergütungssystems. Dadurch sollen das 
   Engagement für die Gesellschaft gestärkt, 
   kompetente und engagierte Mitarbeiter, deren 
   Einsatz zu Wachstum und Wirtschaftlichkeit der 
   Gesellschaft führen, gewonnen und an das 
   Unternehmen gebunden sowie deren Interessen mit 
   den Interessen der Aktionäre in Einklang 
   gebracht werden, um den Wert des Unternehmens 
   zu steigern. Aufgrund ihrer vierjährigen 
   Wartefrist bilden Aktienoptionen einen 
   wichtigen langfristigen Bestandteil dieser 
   Beteiligung. 
 
   Unter dem AOP 2020 können Aktienoptionen nur 
   Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft, 
   Arbeitnehmern der Gesellschaft sowie 
   Mitgliedern der Geschäftsführung und 
   Arbeitnehmern von Unternehmen, die mit der 
   Gesellschaft im Sinne von § 15 des deutschen 
   Aktiengesetzes verbunden sind gewährt werden. 
   Das Gesamtvolumen von bis zu 3.700.000 
   Aktienoptionen kann ausschließlich den 
   folgenden Begünstigten jeweils bis zu dem 
   angegebenen Betrag gewährt werden: 
 
   (1) Bis zu 1.600.000 Aktienoptionen an 
       Mitglieder des Vorstands der 
       Gesellschaft (Gruppe 1); 
   (2) Keine Aktienoptionen an ausgewählte 
       Arbeitnehmer der Gesellschaft (Gruppe 
       2); 
   (3) Bis zu 1.500.000 Aktienoptionen an 
       Mitglieder der Geschäftsführungen von 
       verbundenen Unternehmen (Gruppe 3); und 
   (4) Bis zu 600.000 Aktienoptionen an 
       ausgewählte Arbeitnehmer von verbundenen 
       Unternehmen (Gruppe 4). 
 
   Der Vorstand der Gesellschaft bzw. - soweit es 
   um die Mitglieder des Vorstands der 
   Gesellschaft geht - der Aufsichtsrat bestimmt 
   nach eigenem Ermessen die Personen (jeweils ein 
   '*Teilnehmer*' und zusammen die '*Teilnehmer*') 
   und die Anzahl der zu gewährenden 
   Aktienoptionen. 
 
   Teilnehmern, die mehreren der oben genannten 
   Personengruppen angehören, werden 
   Aktienoptionen nur als Mitglied einer 
   Personengruppe und nur aus dem Anteil der 
   Aktienoptionen gewährt, der für die betreffende 
   Personengruppe vorgesehen ist. 
 
   Für eine erfolgreiche Suche nach weiteren 
   hochqualifizierten Arbeitnehmern ist es für das 
   Unternehmen hilfreich, neuen Arbeitnehmern die 
   Teilnahme an dem durch das AOP 2020 
   geschaffenen attraktiven Vergütungssystem zu 
   ermöglichen. Daher kann Teilnehmern, die 
   erstmals einen Dienst- oder Arbeitsvertrag mit 
   dem Unternehmen oder einem verbundenen 
   Unternehmen abschließen, zum Zeitpunkt der 
   Unterzeichnung des Dienst- oder 
   Arbeitsvertrages die Gewährung von 
   Aktienoptionen zu einem späteren Zeitpunkt 
   während eines der oben genannten 
   Gewährungszeiträume zugesagt werden. 
 
   Jede Aktienoption, die im Rahmen des AOP 2020 
   gewährt wird, berechtigt den Inhaber zum Erwerb 
   einer Aktie des Unternehmens gegen Zahlung des 
   Ausübungspreises, wenn bestimmte Erfolgsziele 
   erreicht werden, wenn bestimmte Fristen 
   abgelaufen sind und die Option innerhalb 
   bestimmter Ausübungszeiträume ausgeübt wurde. 
   Die Aktienoptionen können den Teilnehmern 
   jeweils auf der Grundlage einer separaten 
   Zuteilungsvereinbarung in einer oder in 
   mehreren Tranchen gewährt werden, zunächst nach 
   der Eintragung des Bedingten Kapitals 2020/I in 
   das Handelsregister innerhalb von drei Wochen 
   nach Veröffentlichung des letzten 
   Quartalsfinanzberichts, Halbjahresberichts oder 
   Pressemitteilung über das Jahresergebnis durch 
   die Gesellschaft und spätestens bis zum 31. 
   Dezember 2023. 
 
   Um die Flexibilität der Gesellschaft bei 
   Ausübung der virtuellen Aktienoptionen durch 
   die Bezugsberechtigten zu erhöhen, können 
   Ansprüche im Rahmen der Aktienoptionen nach dem 
   Ermessen der Gesellschaft durch Lieferung der 
   entsprechenden Anzahl von Aktien im Verhältnis 
   zu den ausgeübten Aktienoptionen oder durch 
   Lieferung von eigenen Aktien, die von der 
   Gesellschaft gehalten werden, oder durch eine 
   Kombination aus beidem, an den Teilnehmer 
   und/oder durch Barausgleich erfüllt werden. Das 
   in Höhe von EUR 3.700.000,00 zu schaffende neue 
   Bedingte Kapital 2020/I wird zur Abwicklung von 
   Aktienoptionen im Rahmen des AOP 2020 dienen. 
 
   Der Ausübungspreis, zu dem eine Aktie bei 
   Ausübung einer Aktienoption ausgegeben wird, 
   bestimmt sich aus dem durchschnittlichen 
   Marktpreis der (durch ADSs repräsentierten) 
   Aktien der Gesellschaft der letzten 60 
   Handelstage vor der Zuteilung. Er darf jedoch 
   EUR 1,00 nicht unterschreiten. 
 
   Der Vorstand der Gesellschaft bzw. - in Bezug 
   auf die Gewährung von Aktienoptionen an 
   Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft - der 
   Aufsichtsrat können in ihrem alleinigen 
   Ermessen Sperrfristen festlegen, um das 
   Potential für verbotenen Insiderhandel zu 
   minimieren. 
 
   Die Aktienoptionen werden nach Maßgabe 
   eines vom Vorstand mit Zustimmung des 
   Vergütungsausschusses des Aufsichtsrats, soweit 
   vorhanden, oder des Aufsichtsrats, bzw. - 
   soweit es um die Gewährung von Aktienoptionen 
   an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft 
   geht - vom Aufsichtsrat festgelegten Zeitplans 
   (_vesting schedule_) erdient. Zusätzlich 
   beträgt die Wartefrist bis zu dem Zeitpunkt, an 
   dem die Aktienoptionen erstmalig ausgeübt 
   werden können, vier Jahre ab dem 
   Gewährungsdatum der jeweiligen Aktienoptionen 
   (die '*Wartefrist*'). Nach Ablauf der Wartfrist 
   können sämtliche Aktienoptionen, die nach dem 
   maßgeblichen Zeitplan (_vesting schedule_) 
   erdient sind, innerhalb von drei Wochen nach 
   Veröffentlichung des letzten 
   Quartalsfinanzberichts, Halbjahresberichts oder 
   Pressemitteilung über das Jahresergebnis durch 
   die Gesellschaft (ausgenommen während etwaiger 
   Ausübungssperrfristen) bis zum Verfall der 
   Aktienoptionen ausgeübt werden, sofern das/die 
   oben ausgeführten Erfolgsziel(e) dieser 
   Aktienoptionen erreicht wurden und die weiteren 
   Ausübungsvoraussetzungen erfüllt sind. 
   Hierdurch soll eine effiziente Abwicklung 
   ermöglicht und zugleich sichergestellt werden, 
   dass bei den Bezugsberechtigten keine 
   Insiderinformationen vorliegen. Sämtliche nicht 
   ausgeübten Aktienoptionen verfallen 
   entschädigungslos zwei Jahre nach Ablauf der 
   Wartefrist. 
 
   Der auf die neuen ausgegebenen Aktien 
   entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 
   darf insgesamt 10 % des Grundkapitals der 
   Gesellschaft, das zur Zeit der Beschlussfassung 
   über das Bedingte Kapital 2020/I vorhanden ist, 
   nicht überschreiten. Auf diese Grenze ist der 
   anteilige Betrag am Grundkapital anzurechnen, 
   der auf alle Aktien entfällt, die aus 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Jumia Technologies AG: Bekanntmachung -18-

genehmigtem Kapital, bedingtem Kapital oder aus 
   eigenen Aktien an Mitglieder des Vorstands und 
   Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an 
   Mitglieder der Geschäftsführungen und 
   Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft im Sinne 
   von § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen 
   bzw. deren Investmentvehikel seit der 
   Beschlussfassung über das Bedingte Kapital 
   2020/I aus Beteiligungsprogrammen ausgegeben 
   oder übertragen wurden. 
 
   Mit Ausnahme der Übertragung (i) durch 
   Testament oder gesetzliche Erbfolge im Falle 
   des Todes des jeweiligen Teilnehmers oder (ii) 
   mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des 
   Vorstands und in Bezug auf Vorstandsmitglieder 
   durch den Aufsichtsrat, sind weder die 
   Aktienoptionen noch die Rechte der Teilnehmer 
   aus einer Aktienoption oder unter dem AOP 2020 
   abtretbar oder anderweitig übertragbar. 
 
   In bestimmten Fällen ist der Vorstand der 
   Gesellschaft bzw. - in Bezug auf die Gewährung 
   von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands 
   der Gesellschaft - der Aufsichtsrat ermächtigt, 
   wirtschaftliche Gleichstellung für die 
   Teilnehmer herzustellen, um eine Verwässerung 
   oder Erhöhung der Vorteile oder potentiellen 
   Vorteile, die im Rahmen der ausstehenden 
   Aktienoptionen zur ermöglicht werden sollen, zu 
   verhindern. Die wirtschaftliche Gleichstellung 
   wird vorzugsweise durch Anpassung der Anzahl 
   der Aktienoptionen hergestellt. 
 
   Der Vorstand der Gesellschaft bzw. - in Bezug 
   auf die Gewährung von Aktienoptionen an 
   Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft - der 
   Aufsichtsrat ist ermächtigt, die weiteren 
   Details hinsichtlich der Ausgabe von Aktien aus 
   dem Bedingten Kapital 2020/I und die weiteren 
   Bedingungen des AOP 2020, insbesondere die 
   Programmbedingungen für die Teilnehmer, 
   festzulegen. 
5. *Bericht des Vorstands über die teilweise 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019/I 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   im Zusammenhang mit dem Börsengang* 
 
   Im Zusammenhang mit dem Börsengang im April 
   2019 (der '*Börsengang*') hat die Gesellschaft 
   mit den an dem Börsengang beteiligten 
   Konsortialbanken am 11. April 2019 einen 
   Übernahmevertrag abgeschlossen. Gemäß 
   dem Übernahmevertrag hat die Gesellschaft 
   der Morgan Stanley & Co. LLC mit 
   Geschäftsanschrift 1585 Broadway, New York 
   City, NY 10036, Vereinigte Staaten von Amerika 
   (die "*Zeichnungsberechtigte*'), eine 
   unwiderrufliche Option zum Erwerb von bis zu 
   4.050.000 zusätzlichen neuen Aktien in Form von 
   bis zu 2.025.000 ADS gewährt (die 
   *"Greenshoe-Option"*). Die Greenshoe-Option 
   ermöglichte es den Konsortialbanken, im 
   Zusammenhang mit dem IPO erfolgte 
   Mehrzuteilungen zu decken. 
 
   Die Greenshoe-Option wurde am 15. April 2019 in 
   voller Höhe ausgeübt. Vor diesem Hintergrund 
   hat der Vorstand am 16. April 2019 beschlossen, 
   das Grundkapital der Gesellschaft unter 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019/I 
   gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung von EUR 
   152.766.494,00 um einen Betrag von EUR 
   4.050.000,00 auf EUR 156.816.494,00 durch 
   Ausgabe von 4.050.000 neuen, auf den Inhaber 
   lautenden Stückaktien mit einem anteiligen 
   Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von EUR 
   1,00 zu erhöhen. Der damals bestehende 
   IPO-Ausschuss des Aufsichtsrats hat diesem 
   Beschluss am 16. April 2019 im Namen des 
   Aufsichtsrats zugestimmt, und die 
   Kapitalerhöhung wurde am 18. April 2019 in das 
   Handelsregister eingetragen (die 
   '*Greenshoe-Kapitalerhöhung*'). 
 
   Die Greenshoe-Kapitalerhöhung wurde in 
   Übereinstimmung mit der von der 
   außerordentlichen Hauptversammlung vom 9. 
   April 2019 erteilten Genehmigung und anderen 
   gesetzlichen und satzungsmäßigen 
   Anforderungen durchgeführt. 
 
   Der Vorstand der Gesellschaft war gemäß § 
   4 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft 
   ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis 
   zum 31. März 2024 mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 
   42.713.696,00 durch Ausgabe von bis zu 
   42.713.696,00 auf den Inhaber lautenden 
   Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, 
   einschließlich Forderungen gegen die 
   Gesellschaft, einmalig oder mehrmals zu erhöhen 
   (das '*Genehmigte Kapital 2019/I'*). Im Rahmen 
   der Ermächtigung unter dem Genehmigtem Kapital 
   2019/I wurden die Bezugsrechte der Aktionäre 
   dabei unter anderem ausgeschlossen, wenn die 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019/I 
   erfolgte, um eine beim Börsengang der 
   Gesellschaft mit den Emissionsbanken 
   vereinbarte Option zum Erwerb zusätzlicher 
   neuer Aktien (die gegebenenfalls durch ADS 
   repräsentiert werden), (Greenshoe-Option) 
   erfüllen zu können; der Ausgabepreis hatte 
   dabei dem Platzierungspreis der Aktien oder ADS 
   im Börsengang zu entsprechen, wobei der 
   Platzierungspreis der ADS mit der Anzahl der 
   ADS zu multiplizieren war, die eine Aktie der 
   Gesellschaft repräsentierte. 
 
   Die neuen Aktien wurden an Morgan Stanley & Co. 
   LLC zum Angebotspreis der ADS beim Börsengang 
   in Höhe von USD 14,50, multipliziert mit der 
   Anzahl der ADS, die einer Aktie des 
   Unternehmens entsprechen, d.h. 0,5, 
   herausgegeben. Somit entsprach der Ausgabepreis 
   für jede neue Aktie einem Angebotspreis von USD 
   7,25 (EUR 6,41 abzüglich Bankprovisionen). 
 
   Mit dem Vollzug der Greenshoe-Kapitalerhöhung 
   erfüllte das Unternehmen seine vertraglichen 
   Verpflichtungen aus der Zeichnungsvereinbarung, 
   die eingegangen wurde, um über die 
   ursprüngliche Angebotsgröße von 13.500.000 
   ADS hinaus durch Mehrzuteilung von bis zu 
   2.025.000 zusätzlichen ADS flexibel auf eine 
   hohe Nachfrage beim Börsengang reagieren zu 
   können. 
 
   Aufgrund der vorstehenden Erwägungen stand der 
   Bezugsrechtsausschluss im Zusammenhang mit der 
   Greenshoe-Kapitalerhöhung im Einklang mit der 
   Ermächtigung unter dem Genehmigten Kapital 
   2019/I und war insgesamt gerechtfertigt. 
III. *Weitere Angaben zur Einberufung* 
1.  *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
    Zeitpunkt der Einberufung der Virtuellen 
    Hauptversammlung* 
 
    Zum Zeitpunkt der Einberufung der Virtuellen 
    Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der 
    Gesellschaft EUR 156.816.494,00 und ist 
    eingeteilt in 156.816.494 Stückaktien. Jede 
    Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine 
    Stimme. Die Gesamtzahl der teilnahme- und 
    stimmberechtigten Aktien im Zeitpunkt der 
    Einberufung beträgt somit 156.816.494. Die 
    Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung 
    keine eigenen Aktien. 
2.  *Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle 
    Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
    Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten* 
 
    Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung 
    des Aufsichtsrats beschlossen, die ordentliche 
    Hauptversammlung der Gesellschaft für das 
    Geschäftsjahr 2020 als virtuelle 
    Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
    Aktionäre der Gesellschaft oder ihrer 
    Bevollmächtigten abzuhalten. Dieser Beschluss 
    erfolgte auf Grundlage des am 28. März 2020 in 
    Kraft getretenen Gesetzes zur Abmilderung der 
    Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, 
    Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 
    2020 ('*COVID-19-Abmilderungsgesetz*'). 
 
    Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder 
    ihrer Bevollmächtigten an der Virtuellen 
    Hauptversammlung ist ausgeschlossen. 
 
    Die Durchführung der ordentlichen 
    Hauptversammlung 2020 als virtuelle 
    Hauptversammlung nach Maßgabe des 
    COVID-19-Abmilderungsgesetzes führt zu 
    Modifikationen in den Abläufen der 
    Hauptversammlung sowie den Rechten der 
    Aktionäre. Die Aktionäre bzw. ihre 
    Bevollmächtigten haben die nachfolgend 
    aufgezeigten Möglichkeiten zum Verfolgen der 
    gesamten Virtuellen Hauptversammlung in Bild und 
    Ton über den von der Gesellschaft 
    bereitgestellten passwortgeschützten Zugang (der 
    '*Geschützte Zugang*'), zur Stimmrechtsausübung 
    (Briefwahl), zur Vollmachtserteilung, zum 
    Stellen von Fragen und zur Erhebung von 
    Widersprüchen, jeweils im Wege der 
    elektronischen Kommunikation. 
3.  *Voraussetzungen für die Ausübung des Stimm- und 
    Fragerechts* 
 
    Zur Ausübung des Fragerechts im Zusammenhang mit 
    der Virtuellen Hauptversammlung, zur Ausübung 
    des Stimmrechts per Briefwahl sowie zur 
    Vollmachtserteilung sind nur diejenigen 
    Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig 
    angemeldet haben. 
 
    Die Anmeldung muss der Gesellschaft daher 
    spätestens am Dienstag, den 2. Juni 2020, 24:00 
    Uhr MESZ, unter einer der nachstehenden Adressen 
 
     Jumia Technologies AG 
     c/o Link Market Services GmbH 
     Landshuter Allee 10 
     80637 München 
     Deutschland 
 
     E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
    zugegangen sein, und die Inhaberaktionäre müssen 
    der Gesellschaft gegenüber den besonderen 
    Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, 
    dass sie zu Beginn des 12. Tages vor der 
    Virtuellen Hauptversammlung, also am Donnerstag, 
    den 28. Mai 2020, also 00:00 Uhr MESZ, 
    (Nachweisstichtag) Aktionär der Gesellschaft 
    waren. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes 
    reicht ein durch das depotführende Institut 
    erstellter besonderer Nachweis des 
    Anteilsbesitzes aus. 
 
    Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Jumia Technologies AG: Bekanntmachung -19-

Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse 
    spätestens am Freitag, den 5. Juni 2020, 24:00 
    Uhr MESZ, zugehen. Die Anmeldung und der 
    Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der 
    Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 
    und müssen in deutscher oder englischer Sprache 
    erfolgen. 
 
    Nach ordnungsgemäßer Anmeldung werden 
    automatisch Stimmrechtskarten zur Virtuellen 
    Hauptversammlung mit den Zugangsdaten für den 
    Geschützten Zugang sowie (i) einem Formular für 
    die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl, (ii) 
    einem Vollmachts- und Weisungsformular für die 
    Erteilung einer Vollmacht zur Stimmabgabe durch 
    Stimmvertreter der Gesellschaft und (iii) einem 
    Formular zur Erteilung von Vollmachten an einen 
    Bevollmächtigten versandt. Um einen 
    rechtzeitigen Erhalt der Stimmrechtskarten, zu 
    gewährleisten, werden Aktionäre gebeten, 
    frühzeitig für die Anmeldung und die 
    Übersendung des Nachweises ihres 
    Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu 
    tragen und im Zuge der Anmeldung auch eine 
    E-Mail-Adresse anzugeben. 
 
    Registrierte Inhaber von American Depositary 
    Shares (ADSs) erhalten die Informationen und 
    Unterlagen zur Virtuellen Hauptversammlung von 
    The Bank of New York Mellon, PO Box 505000, 
    Louisville, KY 40233-5000, USA. Bei Fragen zur 
    Stimmrechtsausübung wenden Sie sich bitte an BNY 
    Mellon Shareowner Services 
    (shrrelations@cpushareownerservices.com; 
    Telefon: +1 201-680-6825 oder gebührenfrei 
    innerhalb der USA: +1-888-269-2377). 
 
    *Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
    Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
    Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
    den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes 
    erbracht hat. Der Umfang des Stimmrechts bemisst 
    sich dabei ausschließlich nach dem 
    Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem 
    Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
    Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. 
    Auch im Falle der vollständigen oder teilweisen 
    Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
    Nachweisstichtag ist für den Umfang des 
    Stimmrechts ausschließlich der 
    Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag 
    maßgeblich (das heißt 
    Veräußerungen von Aktien nach dem 
    Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf 
    den Umfang des Stimmrechts). Entsprechendes gilt 
    für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem 
    Nachweisstichtag. Personen, die zum 
    Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und 
    erst danach Aktionär werden, sind für die von 
    ihnen gehaltenen Aktien nur stimmberechtigt, 
    wenn und soweit sie sich von dem am 
    Nachweisstichtag Berechtigten bevollmächtigen 
    oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. 
4.  *Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
    Aktionäre können ihr Stimmrecht nur im Wege der 
    Briefwahl und zwar entweder per Post oder im 
    Wege elektronischer Kommunikation per E-Mail 
    sowie durch Vollmachtserteilung ausüben. Zur 
    Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre im Wege 
    der Briefwahl sowie zur Vollmachtserteilung sind 
    nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
    ordnungsgemäß angemeldet sind und den 
    Nachweis des Anteilsbesitzes ordnungsgemäß 
    erbracht haben (wie oben unter Ziffer III.3 
    angegeben). Für die per Briefwahl ausgeübten 
    Stimmrechte ist der zum Nachweisstichtag 
    nachgewiesene Aktienbestand maßgeblich. 
 
    Die Stimmabgabe kann im Wege der Briefwahl in 
    Textform in deutscher oder englischer Sprache 
    per Post oder im Wege elektronischer 
    Kommunikation (per E-Mail) unter folgenden 
    Adressen 
 
     Jumia Technologies AG 
     c/o Link Market Services GmbH 
     Landshuter Allee 10 
     80637 München 
     Deutschland 
     oder per E-Mail: 
     inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
    erfolgen. 
 
    Auf diese Weise per Post abgegebene 
    Briefwahlstimmen müssen der Gesellschaft 
    spätestens bis zum Ablauf des 8. Juni 2020, 
    24.00 Uhr MESZ, zugehen. Bis zu diesem Zeitpunkt 
    können sie auch in der vorgenannten Weise 
    geändert oder widerrufen werden. Per E-Mail 
    können Briefwahlstimmen noch am Tag der 
    Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung 
    abgegeben, geändert oder widerrufen werden. 
 
    Bei mehrfach eingehenden Erklärungen hat die 
    zuletzt eingegangene Stimmabgabe Vorrang. Gehen 
    auf unterschiedlichen Übermittlungswegen 
    voneinander abweichende Erklärungen ein und ist 
    nicht erkennbar, welche Erklärungen zuletzt 
    abgegeben wurde, werden die per E-Mail 
    abgegebenen Erklärungen berücksichtigt. 
 
    Die Abgabe von Stimmen per Briefwahl ist auf die 
    Abstimmung über die in der Einberufung zur 
    Virtuellen Hauptversammlung bekanntgemachten 
    Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder 
    Aufsichtsrat und auf mit einer etwaigen 
    Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 
    2 Aktiengesetz bekanntgemachte 
    Beschlussvorschläge von Aktionären beschränkt. 
5.  *Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
    Bevollmächtigten* 
 
    Aktionäre können ihr Stimmrecht in der 
    Hauptversammlung nach entsprechender 
    Vollmachtserteilung auch durch einen 
    Bevollmächtigten, beispielsweise einen 
    Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen 
    Stimmrechtsberater oder eine Person, die sich 
    geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur 
    Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung 
    erbietet ('*geschäftsmäßig Handelnder*'), 
    ausüben lassen. Auch im Falle der Vertretung 
    eines Aktionärs sind die fristgerechte Anmeldung 
    des Aktionärs und der rechtzeitige Nachweis des 
    Anteilsbesitzes wie vorstehend beschrieben 
    erforderlich. 
 
    Auch Bevollmächtige können nicht selbst physisch 
    an der Virtuellen Hauptversammlung teilnehmen, 
    sondern sind auf die Ausübung des Stimmrechts 
    wie unter Ziffer III.4 dieser 
    Hauptversammlungseinladung beschrieben 
    beschränkt. Sie müssen ihre Stimmen daher wie 
    vorstehend für die Aktionäre selbst beschrieben 
    per Briefwahl oder durch 
    Stimmrechtsuntervollmacht und Weisungen an die 
    Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. 
    Im Hinblick auf die Ausübung des Frage- und 
    Widerspruchsrechts finden Ziffer III.7.d) bzw. 
    Ziffer III.9 dieser Hauptversammlungseinladung 
    für Bevollmächtigte von Aktionären 
    gleichermaßen Anwendung. 
 
    Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und 
    der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
    Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn weder 
    ein Intermediär noch nach § 135 Abs. 8 
    Aktiengesetz eine Aktionärsvereinigung, ein 
    Stimmrechtsberater oder ein geschäftsmäßig 
    Handelnder zur Ausübung des Stimmrechts 
    bevollmächtigt wird. 
 
    Wird eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung an 
    einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, 
    einen Stimmrechtsberater oder einen 
    geschäftsmäßig Handelnden erteilt, besteht 
    kein Textformerfordernis; jedoch ist die 
    Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten 
    nachprüfbar festzuhalten. Sie muss zudem 
    vollständig sein und darf nur mit der 
    Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen 
    enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär, 
    eine Aktionärsvereinigung, einen 
    Stimmrechtsberater oder einen 
    geschäftsmäßig Handelnden bevollmächtigen 
    wollen, werden gebeten, sich mit dem 
    Vollmachtnehmer über die Form der Vollmacht 
    abzustimmen. Auch diese Personen können sich 
    unter Einhaltung der genannten Fristen der 
    Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl, wie 
    unter Ziffer III.4 dieser 
    Hauptversammlungseinladung beschrieben, oder 
    Untervollmacht bedienen. 
 
    Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
    Person, so kann die Gesellschaft einen oder 
    mehrere von diesen Bevollmächtigten 
    zurückweisen. 
 
    Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen 
    möchten, werden gebeten, zur Erteilung der 
    Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die 
    Gesellschaft hierfür bereithält. Das 
    Vollmachtsformular wird von der Gesellschaft 
    nach erfolgter Anmeldung zusammen mit der 
    Stimmrechtskarte zur Virtuellen Hauptversammlung 
    zur Verfügung gestellt. Zusätzlich wird ein 
    Formular für die Erteilung einer Vollmacht auf 
    der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    https://investor.jumia.com/ 
 
    (Menüpunkt 'Hauptversammlung' > 
    'Hauptversammlung 2020') zum Download 
    bereitgehalten. 
 
    Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und 
    der Nachweis über die Bestellung eines 
    Bevollmächtigten müssen der Gesellschaft in 
    Textform in deutscher oder englischer Sprache 
    spätestens bis zum Ablauf des 8. Juni 2020, 
    24.00 Uhr MESZ, per Post oder im Wege der 
    elektronischen Kommunikation (per E-Mail) unter 
    der folgenden Adresse zugehen: 
 
     Jumia Technologies AG 
     c/o Link Market Services GmbH 
     Landshuter Allee 10 
     80637 München 
     Deutschland 
     oder per E-Mail: 
     inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
    Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und 
    der Nachweis über die Bestellung eines 
    Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft kann 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Jumia Technologies AG: Bekanntmachung -20-

am Tag der Hauptversammlung bis zum Beginn der 
    Abstimmungen per E-Mail an die oben angegebene 
    Adresse erfolgen. 
6.  *Verfahren für die Stimmabgabe durch 
    Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* 
 
    Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren 
    Aktionären an, von der Gesellschaft benannte 
    Personen als weisungsgebundene 
    Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die 
    Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
    weisungsgemäß abzustimmen; sie können die 
    Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. 
    Dabei ist zu beachten, dass die 
    Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur zu 
    denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben 
    können, zu denen Aktionäre eindeutige Weisung 
    erteilen, und dass die Stimmrechtsvertreter 
    weder im Vorfeld noch während der 
    Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen 
    entgegennehmen können. Ebensowenig können die 
    Stimmrechtsvertreter Weisungen zu Wortmeldungen, 
    zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
    Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von 
    Fragen oder Anträgen entgegennehmen. 
 
    Die Erteilung einer solchen Vollmacht mit 
    Weisungen an die Stimmrechtsvertreter ist im 
    Vorfeld der Hauptversammlung nur mittels des 
    Vollmachts- und Weisungsformulars möglich, das 
    die Aktionäre zusammen mit der Stimmrechtskarte 
    für die Hauptversammlung erhalten. Das 
    entsprechende Formular steht auch auf der 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    https://investor.jumia.com/ 
 
    (Menüpunkt 'Hauptversammlung' > 
    'Hauptversammlung 2020') zum Download bereit. 
 
    Die Bevollmächtigung, ihr Widerruf und die 
    Weisungserteilung an die von der Gesellschaft 
    benannten Stimmrechtsvertreter müssen der 
    Gesellschaft in Textform in deutscher oder 
    englischer Sprache spätestens am Montag, den 8. 
    Juni 2020, 24:00 Uhr MESZ, per Post oder im Wege 
    der elektronischen Kommunikation (per E-Mail) 
    unter der folgenden Adresse zugehen: 
 
     Jumia Technologies AG 
     c/o Link Market Services GmbH 
     Landshuter Allee 10 
     80637 München 
     Deutschland 
     oder per E-Mail: 
     inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
    Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter 
    der Gesellschaft, ihr Widerruf sowie die 
    Erteilung, der Widerruf oder die Änderung 
    von Weisungen können am Tag der Virtuellen 
    Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen 
    per E-Mail an die oben angegebene Adresse 
    erfolgen. 
7.  *Weitere Rechte der Aktionäre* 
 
    a) *Anträge von Aktionären auf Ergänzung der 
       Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 
       Aktiengesetz, Art. 2 § 1 Abs. 3 Satz 4 
       des COVID-19-Abmilderungsgesetzes* 
 
       Gemäß § 122 Abs. 2 Aktiengesetz 
       können Aktionäre, deren Anteile zusammen 
       den zwanzigsten Teil des Grundkapitals 
       oder den anteiligen Betrag von EUR 
       500.000,00 (dies entspricht 500.000 
       Aktien) erreichen, verlangen, dass 
       Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt 
       und bekanntgemacht werden. Jedem neuen 
       Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
       Beschlussvorlage beiliegen. 
 
       Ein solches Ergänzungsverlangen ist 
       schriftlich an den Vorstand zu richten 
       und muss der Gesellschaft mindestens 14 
       Tage vor der Virtuellen Hauptversammlung 
       zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag 
       der Virtuellen Hauptversammlung sind 
       dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher 
       Zugangstermin ist also Montag, der 25. 
       Mai 2020, 24:00 Uhr MESZ. Später 
       zugegangene Ergänzungsverlangen werden 
       nicht berücksichtigt. 
 
       Die betreffenden Aktionäre haben 
       nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 
       Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
       Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber 
       der Aktien sind und dass sie die Aktien 
       bis zur Entscheidung des Vorstands über 
       das Ergänzungsverlangen halten, wobei § 
       70 Aktiengesetz für die Berechnung der 
       Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Eine 
       Verlegung des vorgenannten Stichtags von 
       einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem 
       Feiertag auf einen zeitlich 
       vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag 
       kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 
       193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind 
       nicht entsprechend anzuwenden. 
 
       Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an 
       folgende Adresse zu übermitteln: 
 
        Jumia Technologies AG 
        Annual General Meeting 2020 
        Charlottenstraße 4 
        10969 Berlin 
        Deutschland 
 
       Bekanntzumachende Ergänzungen der 
       Tagesordnung werden unverzüglich nach 
       Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger 
       bekanntgemacht. Sie werden außerdem 
       auf der Internetseite der Gesellschaft 
       unter 
 
       https://investor.jumia.com/ 
 
       (Menüpunkt 'Hauptversammlung' > 
       'Hauptversammlung 2020') bekanntgemacht 
       und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 
       3, Abs. 2 Aktiengesetz mitgeteilt. 
    b) *Gegenanträge von Aktionären gemäß § 
       126 Abs. 1 Aktiengesetz* 
 
       Jeder Aktionär hat das Recht, in der 
       Hauptversammlung einen Gegenantrag gegen 
       die Vorschläge von Vorstand und/oder 
       Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der 
       Tagesordnung zu stellen. 
 
       Gegenanträge, die der Gesellschaft unter 
       der nachstehend angegebenen Adresse 
       mindestens 14 Tage vor der 
       Hauptversammlung, wobei der Tag des 
       Zugangs und der Tag der Hauptversammlung 
       nicht mitzurechnen sind, also spätestens 
       am Montag, den 25. Mai 2020, 24:00 Uhr 
       MESZ, zugegangen sind, werden 
       einschließlich des Namens des 
       Aktionärs sowie einer etwaigen Begründung 
       und/oder Stellungnahme der Verwaltung 
       unverzüglich über die Internetseite der 
       Gesellschaft unter 
 
       https://investor.jumia.com/ 
 
       (Menüpunkt 'Hauptversammlung' > 
       'Hauptversammlung 2020') zugänglich 
       gemacht (vgl. § 126 Abs. 1 Satz 3 
       Aktiengesetz). 
 
       In § 126 Abs. 2 Aktiengesetz nennt das 
       Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein 
       Gegenantrag und dessen etwaige Begründung 
       nicht über die Internetseite zugänglich 
       gemacht werden müssen. Diese Gründe sind 
       auf der Internetseite der Gesellschaft 
       unter 
 
       https://investor.jumia.com/ 
 
       (Menüpunkt 'Hauptversammlung' > 
       'Hauptversammlung 2020') beschrieben. 
       Eine etwaige Begründung braucht 
       insbesondere dann nicht zugänglich 
       gemacht zu werden, wenn sie insgesamt 
       mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
       Für die Übermittlung von 
       Gegenanträgen nebst etwaiger Begründung 
       ist ausschließlich folgende Adresse 
       maßgeblich: 
 
        Jumia Technologies AG 
        Annual General Meeting 2020 
        Charlottenstraße 4 
        10969 Berlin 
        Deutschland 
        E-Mail: agm2020@jumia.com 
 
       Anderweitig adressierte Gegenanträge 
       werden nicht zugänglich gemacht. 
 
       Aktionäre werden gebeten, ihre im 
       Zeitpunkt der Übersendung des 
       Gegenantrags oder Wahlvorschlags 
       bestehende Aktionärseigenschaft 
       nachzuweisen. Während der Virtuellen 
       Hauptversammlung können keine 
       Gegenanträge gestellt werden. 
    c) *Wahlvorschläge von Aktionären gemäß 
       §§ 126, 127 Aktiengesetz* 
 
       Jeder Aktionär hat das Recht, in der 
       Virtuellen Hauptversammlung 
       Wahlvorschläge zur Wahl des 
       Abschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 4) 
       und zur Wahl eines Mitgliedes des 
       Aufsichtsrats (Tagesordnungspunkt 6) zu 
       unterbreiten. 
 
       Wahlvorschläge von Aktionären, die der 
       Gesellschaft unter der nachstehend 
       angegebenen Adresse mindestens 14 Tage 
       vor der Virtuellen Hauptversammlung, 
       wobei der Tag des Zugangs und der Tag der 
       Virtuellen Hauptversammlung nicht 
       mitzurechnen sind, also spätestens 
       Montag, den 25. Mai 2020, 24:00 Uhr MESZ, 
       zugegangen sind, werden unverzüglich über 
       die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
       https://investor.jumia.com/ 
 
       (Menüpunkt 'Hauptversammlung' > 
       'Hauptversammlung 2020') zugänglich 
       gemacht. Wahlvorschläge von Aktionären 
       brauchen nicht zugänglich gemacht zu 
       werden, wenn sie nicht den Namen, den 
       ausgeübten Beruf und den Wohnort der 
       vorgeschlagenen Person enthalten. 
       Wahlvorschläge brauchen nicht begründet 
       zu werden. 
 
       In § 127 Satz 1 Aktiengesetz in 
       Verbindung mit § 126 Abs. 2 Aktiengesetz 
       sowie § 127 Satz 3 Aktiengesetz in 
       Verbindung mit §§ 124 Abs. 3 Satz 4, 125 
       Abs. 1 Satz 5 Aktiengesetz sind weitere 
       Gründe genannt, bei deren Vorliegen die 
       Wahlvorschläge von Aktionären nicht über 
       die Internetseite zugänglich gemacht 
       werden müssen. Diese Gründe sind auf der 
       Internetseite der Gesellschaft unter 
 
       https://investor.jumia.com/ 
 
        https://investor.jumia.com/ (Menüpunkt 
        'Hauptversammlung' > 'Hauptversammlung 
        2020') 
 
       beschrieben. 
 
       Für die Übermittlung von 
       Wahlvorschlägen ist folgende Adresse 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Jumia Technologies AG: Bekanntmachung -21-

maßgeblich: 
 
        Jumia Technologies AG 
        Annual General Meeting 2020 
        Charlottenstraße 4 
        10969 Berlin 
        Deutschland 
        E-Mail: agm2020@jumia.com 
 
       Anderweitig adressierte Wahlvorschläge 
       werden nicht zugänglich gemacht. Während 
       der Virtuellen Hauptversammlung können 
       keine Wahlvorschläge gestellt werden. 
    d) *Fragemöglichkeit gemäß Art. 2 § 1 
       Abs. 2 Nr. 3 COVID-19-Abmilderungsgesetz* 
 
       Gemäß den Vorgaben des 
       COVID-19-Abmilderungsgesetzes besteht für 
       Aktionäre, die wie unter Ziffer III.3 
       angegeben ordnungsgemäß angemeldet 
       sind und ordnungsgemäß den Nachweis 
       des Anteilsbesitzes erbracht haben, im 
       Zusammenhang mit der Virtuellen 
       Hauptversammlung die Möglichkeit, im Wege 
       der elektronischen Kommunikation Fragen 
       zu stellen, ohne dass dieses Fragerecht 
       zugleich ein Auskunftsrecht darstellt. 
 
       Der Vorstand hat mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats entschieden, dass alle 
       Fragen vor der Virtuellen 
       Hauptversammlung und bis spätestens 6. 
       Juni 2020, 24:00 Uhr MESZ, im Wege 
       elektronischer Kommunikation in deutscher 
       oder englischer Sprache unter der 
       E-Mail-Adresse 
 
       E-Mail: agm2020@jumia.com 
 
       einzureichen sind. 
 
       Im Zusammenhang mit der Übermittlung 
       von Fragen per E-Mail an die Gesellschaft 
       sollten Aktionäre ihren vollständigen 
       Namen (und bei juristischen Personen oder 
       Personengesellschaften die vollständige 
       Firma) und Wohnort/Sitz sowie die 
       Stimmrechtskartennummer - wie auf der 
       Stimmrechtskarte abgedruckt - angeben. 
       Bei fehlenden oder unvollständigen 
       Angaben können Fragen von Aktionären 
       unberücksichtigt bleiben. 
 
       Das Stellen von Fragen nach Ablauf der 
       Frist und während der Virtuellen 
       Hauptversammlung ist nicht vorgesehen. 
       Die Beantwortung der Fragen erfolgt 'in' 
       der Versammlung, sofern nicht Fragen 
       schon vorab auf der Internetseite der 
       Gesellschaft unter 
 
       https://investor.jumia.com/ 
 
       (Menüpunkt 'Hauptversammlung' > 
       'Hauptversammlung 2020') beantwortet 
       worden sind. 
 
       Der Vorstand entscheidet abweichend von § 
       131 Aktiengesetz nach 
       pflichtgemäßem, freiem Ermessen, 
       welche Fragen er beantwortet. Die 
       Verwaltung muss nicht alle Fragen 
       beantworten, sie kann zusammenfassen und 
       im Interesse der anderen Aktionäre 
       sinnvolle Fragen auswählen. Sie kann 
       dabei Aktionärsvereinigungen und 
       institutionelle Investoren mit 
       bedeutenden Stimmanteilen bevorzugen. Die 
       Fragsteller werden im Rahmen der 
       Fragenbeantwortung ggf. namentlich 
       genannt, sofern diese der namentlichen 
       Nennung nicht ausdrücklich widersprochen 
       haben. 
    e) *Weitergehende Erläuterungen* 
 
       Weitergehende Erläuterungen zu den 
       Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, 
       §§ 126 Abs. 1, 127 Aktiengesetz und Art. 
       2 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des 
       COVID-19-Abmilderungsgesetzes stehen auf 
       der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
       https://investor.jumia.com/ 
 
       (Menüpunkt 'Hauptversammlung' > 
       'Hauptversammlung 2020') zur Verfügung. 
8.  *Bild- und Tonübertragung der gesamten 
    Virtuellen Hauptversammlung* 
 
    Die Aktionäre der Gesellschaft können die 
    gesamte Virtuelle Hauptversammlung 
    (einschließlich Generaldebatte und 
    Abstimmungen) am 9. Juni 2020 ab 15:00 Uhr 
    (MESZ) nach Eingabe der Zugangsdaten über den 
    Geschützten Zugang verfolgen. 
 
    Die Zugangsdaten zu diesem Geschützten Zugang 
    werden auf der Stimmrechtskarte abgedruckt, die 
    an Aktionäre, die sich ordnungsgemäß 
    angemeldet haben, rechtzeitig vor Beginn der 
    Virtuellen Hauptversammlung versandt wird. 
 
    Die Möglichkeit, dass Aktionäre gemäß § 118 
    Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz an der Virtuellen 
    Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit am 
    Versammlungsort und ohne einen Bevollmächtigten 
    teilnehmen, besteht nicht. Insbesondere 
    ermöglicht die Liveübertragung keine Teilnahme 
    an der Virtuellen Hauptversammlung im Sinne des 
    § 118 Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz. 
 
    Die Gesellschaft kann keine Gewähr dafür 
    übernehmen, dass die elektronische 
    Live-Übertragung technisch ungestört 
    verläuft und bei jedem zugangsberechtigten 
    Aktionär ankommt. Die Gesellschaft empfiehlt den 
    Aktionären daher, frühzeitig von den oben 
    genannten Möglichkeiten, insbesondere zur 
    Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu machen. 
9.  *Widerspruch gegen Beschlüsse* 
 
    Aktionären, die ihr Stimmrecht im Wege der 
    Briefwahl oder per Vollmachtserteilung ausgeübt 
    haben, wird unter Verzicht auf das Erfordernis 
    des Erscheinens in der Virtuellen 
    Hauptversammlung eine Möglichkeit zum 
    Widerspruch gegen Beschlüsse der Virtuellen 
    Hauptversammlung eingeräumt. Der Widerspruch ist 
    bis zum Ende der Virtuellen Hauptversammlung im 
    Wege der elektronischen Kommunikation zu 
    erklären. 
 
    Zu diesem Zwecke können Aktionäre, die ihr 
    Stimmrecht ausgeübt haben, bis zum Ende der 
    Versammlung Widerspruch beim Notar im Wege der 
    elektronischen Kommunikation unter folgender 
    E-Mail-Adresse erklären: 
 
    E-Mail: widerspruch-agm2020@jumia.com 
10. *Veröffentlichungen auf der Internetseite der 
    Gesellschaft gemäß § 124a Aktiengesetz* 
 
    Ab Einberufung der Hauptversammlung sind 
    zusammen mit dieser Einberufung insbesondere 
    folgende Unterlagen auf der Internetseite der 
    Gesellschaft unter 
 
    https://investor.jumia.com/ 
 
    (Menüpunkt 'Hauptversammlung' > 
    'Hauptversammlung 2020') abrufbar: 
 
    Zu Tagesordnungspunkt 1: 
 
    * Der festgestellte Jahresabschluss und der 
      vom Aufsichtsrat gebilligte 
      Konzernabschluss zum 31. Dezember 2019, 
      der Lagebericht für den Konzern 
      einschließlich des Berichts des 
      Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019. 
 
    Zu Tagesordnungspunkt 7: 
 
    * Der Bericht des Vorstands gemäß § 203 
      Abs. 2 Satz 2 Aktiengesetz in Verbindung 
      mit § 186 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz. 
 
    Zu Tagesordnungspunkt 8: 
 
    * Der Bericht des Vorstands gemäß § 221 
      Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz in Verbindung 
      mit § 186 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz. 
 
    Zu Tagesordnungspunkt 9: 
 
    * Der Bericht des Vorstands über die 
      Ermächtigung zur Ausgabe von 
      Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands 
      und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an 
      Mitglieder der Geschäftsführung und 
      Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft 
      verbundenen Unternehmen 
      (Aktienoptionsprogramm 2020) und die 
      Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 
      2020/I zur Bedienung von Aktienoptionen im 
      Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2020 
      sowie eine entsprechende Änderung von 
      Artikel 4 Abs. 3 der Satzung. 
 
    Zudem: 
 
    * Bericht des Vorstands über die teilweise 
      Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019/I 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
      Aktionäre im Zusammenhang mit dem 
      Börsengang 
 
    Die vorgenannten Unterlagen werden auch während 
    der Virtuellen Hauptversammlung am Dienstag, den 
    9. Juni 2020 über den Geschützten Zugang 
    zugänglich sein. 
 
    Etwaige im Sinne der vorgenannten Fristen 
    rechtzeitig bei der Gesellschaft eingehende und 
    veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, 
    Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von 
    Aktionären werden ebenfalls über die oben 
    genannte Internetseite zugänglich gemacht 
    werden. 
11. *Informationen zum Datenschutz für Aktionäre* 
 
    Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 
    der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen 
    Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum 
    Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung 
    personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr 
    und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG 
    (Datenschutz-Grundverordnung) ('*DSGVO*'), der 
    über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung 
    personenbezogener Daten entscheidet, ist: 
 
     Jumia Technologies AG 
     Charlottenstraße 4 
     10969 Berlin 
     Deutschland 
     E-Mail: ComplianceAlert@jumia.com 
 
    Den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft 
    erreichen Aktionäre (auch für Fragen zum 
    Datenschutz) wie folgt: 
 
     Jumia Technologies AG 
     Datenschutzbeauftragter 
     Charlottenstraße 4 
     10969 Berlin 
     Deutschland 
     E-Mail: ComplianceAlert@jumia.com 
 
    Im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und 
    Nachbereitung der Virtuellen Hauptversammlung 
    werden regelmäßig folgende Kategorien 
    personenbezogener Daten verarbeitet: 
 
    * Vor- und Nachname, Titel, Anschrift, 
      E-Mail-Adresse; 
    * Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der 
      Aktien und Nummer der Stimmrechtskarte, 
      einschließlich der Zugangsdaten, zur 
      virtuellen Hauptversammlung; 
    * bei einem von einem Aktionär etwaig 
      benannten Vertreter auch dessen 
      personenbezogene Daten (insbesondere 
      dessen Name und Wohnort sowie im Rahmen 
      der Stimmabgabe angegebenen Kontaktdaten); 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

* sofern ein Aktionär oder ein Vertreter von 
      den Fragemöglichkeiten nach 
      Fragemöglichkeit nach Art. 2 § 1 Abs. 2 
      Nr. 3 COVID-19-Abmilderungsgesetz Gebrauch 
      macht oder sonst mit der der Gesellschaft 
      in Kontakt tritt, zudem diejenigen 
      personenbezogenen Daten, die erforderlich 
      sind, um etwaige Anliegen zu beantworten 
      (etwa die von Aktionären oder ihren 
      Vertretern angegebenen Kontaktdaten, wie 
      zum Beispiel Telefonnummern und 
      E-Mailadressen); sowie 
    * Informationen zu Präsenz, Anträgen, 
      Wahlvorschlägen und Verlangen von 
      Aktionären zu der Virtuellen 
      Hauptversammlung. 
 
    Im Falle von zugänglich zu machenden 
    Gegenanträgen, Wahlvorschlägen oder 
    Ergänzungsverlangen werden diese 
    einschließlich des Namens des Aktionärs 
    zudem im Internet veröffentlicht unter 
 
    https://investor.jumia.com/ 
 
    (Menüpunkt 'Hauptversammlung' > 
    'Hauptversammlung 2020'). 
 
    Sofern Aktionäre von der Möglichkeit Gebrauch 
    machen, im Vorfeld der Virtuellen 
    Hauptversammlung Fragen zu stellen, und ihre 
    Fragen dort behandelt werden, kann dies unter 
    Nennung ihres Namens erfolgen. Der Nennung des 
    Namens können Aktionäre jedoch widersprechen. 
 
    Im übrigen werden personenbezogene Daten im 
    Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den 
    Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung 
    gestellt, namentlich über das 
    Teilnehmerverzeichnis. Das Teilnehmerverzeichnis 
    kann von Aktionären und Aktionärsvertretern bis 
    zu zwei Jahre nach der Virtuellen 
    Hauptversammlung (§ 129 Abs. 4 Satz 2 
    Aktiengesetz) eingesehen werden. 
 
    Rechtsgrundlage für die Verarbeitung 
    personenbezogener Daten sind gemäß Artikel 
    6 Abs. 1 lit. c DSGVO die Vorschriften des 
    Aktiengesetzes und des 
    COVID-19-Abmilderungsgesetzes, insbesondere §§ 
    118 ff. Aktiengesetz sowie die relevanten 
    Vorschriften des COVID-19-Abmilderungsgesetz 
    (Art. 2 § 1), um die Virtuelle Hauptversammlung 
    vorzubereiten, durchzuführen und nachzubereiten 
    sowie den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte 
    im Zusammenhang mit der Virtuellen 
    Hauptversammlung zu ermöglichen. Zudem erfolgt 
    die Verarbeitung personenbezogener Daten 
    gemäß Artikel 6 Abs. 1 lit. f DSGVO 
    aufgrund des berechtigten Interesses der 
    Gesellschaft an der ordnungsgemäßen 
    Durchführung der Virtuellen Hauptversammlung, 
    einschließlich der Ermöglichung der 
    Ausübung von Aktionärsrechten sowie der 
    Kommunikation mit den Aktionären. 
 
    Die Dienstleister der Gesellschaft, die zum 
    Zwecke der Ausrichtung der Virtuellen 
    Hauptversammlung im Wege der 
    Auftragsverarbeitung eingesetzt werden, erhalten 
    von der Gesellschaft nur solche 
    personenbezogenen Daten, die für die Ausführung 
    der beauftragten Dienstleistung erforderlich 
    sind, und verarbeiten die Daten 
    ausschließlich nach Weisung der 
    Gesellschaft. 
 
    Die Gesellschaft beziehungsweise beauftragte 
    Dienstleister erhalten die personenbezogenen 
    Daten eines Aktionärs in der Regel über die 
    Anmeldestelle von dem Intermediär, den der 
    Aktionär mit der Verwahrung seiner Aktien der 
    Gesellschaft beauftragt hat (sog. Depotbank). 
 
    Für die im Zusammenhang mit der Virtuellen 
    Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die 
    Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre, 
    soweit nicht gesetzliche Nachweis- und 
    Aufbewahrungsvorschriften die Gesellschaft zu 
    einer weiteren Speicherung verpflichten oder die 
    Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der 
    Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher 
    oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus 
    Anlass der Virtuellen Hauptversammlung. Nach 
    Ablauf des entsprechenden Zeitraums werden die 
    personenbezogenen Daten gelöscht. 
 
    Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen 
    haben Aktionäre mit Blick auf ihre 
    personenbezogenen Daten beziehungsweise deren 
    Verarbeitung Rechte auf Auskunft (Artikel 15 
    DSGVO), Berichtigung (Artikel 16 DSGVO), 
    Löschung (Artikel 17 DSGVO), Einschränkung der 
    Verarbeitung (Artikel 18 DSGVO) und auf 
    Widerspruch (Artikel 21 DSGVO). Ferner haben die 
    Aktionäre ein Recht auf Datenübertragbarkeit 
    nach Artikel 20 DSGVO. 
 
    Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der 
    Gesellschaft unentgeltlich geltend machen, indem 
    sie den oben genannten Datenschutzbeauftragten 
    der Gesellschaft kontaktieren. 
 
    Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht 
    bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach 
    Artikel 77 DGSVO zu. 
 
    Die für die Gesellschaft zuständige 
    Datenschutz-Aufsichtsbehörde ist: 
 
     Berliner Beauftragte für Datenschutz und 
     Informationsfreiheit 
     Friedrichstraße 219 
     10969 Berlin 
     Deutschland 
     Tel.: +49 30 13889-0 
     Fax: +49 30 2155050 
     E-Mail: mailbox@datenschutz-berlin.de 
 
    Diese Einberufung wurde solchen Medien zur 
    Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
    ausgegangen werden kann, dass sie die 
    Information in der gesamten Europäischen Union 
    verbreiten. 
 
Berlin, im Mai 2020 
 
*Jumia Technologies AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2020-05-08 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Jumia Technologies AG 
             Charlottenstr. 4 
             10969 Berlin 
             Deutschland 
E-Mail:      investor-relations@jumia.com 
Internet:    https://investor.jumia.com/ 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
1039873 2020-05-08 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2020 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.