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DGAP-HV: STEMMER IMAGING AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.06.2020 in Puchheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: STEMMER IMAGING AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
STEMMER IMAGING AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
22.06.2020 in Puchheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-05-08 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
STEMMER IMAGING AG Puchheim - ISIN DE000A2G9MZ9 - 
- WKN A2G9MZ - 
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre herzlich zur 
ordentlichen Hauptversammlung der STEMMER IMAGING AG, 
Puchheim, am Montag, den 22. Juni 2020 um 11.00 Uhr ein, die 
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
(mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter) 
am Sitz der STEMMER IMAGING AG, Gutenbergstraße 9-13 in 
82178 Puchheim, stattfindet. 
 
*HINWEIS:* 
 
In diesem Jahr wird die Hauptversammlung als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und 
ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter) gemäß § 1 Abs. 2 des 
Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 ("Covid-19-Gesetz") 
abgehalten. 
 
*Bitte beachten Sie, dass Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten 
nicht physisch vor Ort an der virtuellen Hauptversammlung 
teilnehmen können. Die virtuelle Hauptversammlung wird für 
ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre (und ggf. deren 
Bevollmächtigte) über das von uns unter der Internetadresse* 
 
https://www.stemmer-imaging.com/de-de/hauptversammlung/ 
 
*zur Verfügung gestellte Aktionärsportal live im Internet 
übertragen.* 
 
*Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre sowie ihrer 
Bevollmächtigten entnehmen Sie bitte den weiteren Angaben und 
Hinweisen, die im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt 
sind.* 
 
Tagesordnung 
TOP *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. 
1   Dezember 2019, des gebilligten Konzernabschlusses zum 
    31. Dezember 2019, des Lageberichts der Gesellschaft 
    und des Konzerns für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Juli 
    2019 bis zum 31. Dezember 2019 und des Berichts des 
    Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Juli 
    2019 bis zum 31. Dezember 2019* 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
    Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der 
    Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine 
    Beschlussfassung ist daher zu diesem Tagesordnungspunkt 
    nicht erforderlich. 
 
    Die vorstehenden Unterlagen liegen in den 
    Geschäftsräumen der STEMMER IMAGING AG zur 
    Einsichtnahme der Aktionäre aus und stehen auch im 
    Internet unter 
 
    https://www.stemmer-imaging.com/de-de/hauptversammlung/ 
 
    zum Download bereit. Sie werden den Aktionären auf 
    Anfrage auch zugesandt. 
TOP *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
2   für das Rumpfgeschäftsjahr zum 31. Dezember 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Bilanzgewinn für das Rumpfgeschäftsjahr zum 31. 
    Dezember 2019 in Höhe von EUR 8.775.751,05 vollständig 
    auf neue Rechnung vorzutragen. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
3   des Vorstands für das Rumpfgeschäftsjahr zum 31. 
    Dezember 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Rumpfgeschäftsjahr zum 31. Dezember 2019 amtierenden 
    Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum die 
    Entlastung zu erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
4   des Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr zum 31. 
    Dezember 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Rumpfgeschäftsjahr zum 31. Dezember 2019 amtierenden 
    Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum die 
    Entlastung zu erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Bestellung des 
5   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
    Geschäftsjahr vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 
    2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & 
    Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
    Steuerberatungsgesellschaft, Kronenstraße 30, 
    70174 Stuttgart, zum Abschlussprüfer und 
    Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr vom 1. 
    Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 zu bestellen. 
TOP *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
6   sowie zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 
    Abs. 1 Nr. 8 AktG mit möglichem Ausschluss des 
    Bezugsrechts sowie der Möglichkeit der Einziehung 
    eigener Aktien unter Herabsetzung des Grundkapitals* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
    beschließen: 
 
    1. Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene 
       Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Die 
       Ermächtigung ist auf den Erwerb von 
       eigenen Aktien mit einem rechnerischen 
       Anteil am Grundkapital von bis zu 10 % 
       beschränkt. Auf die hiernach erworbenen 
       Aktien dürfen zusammen mit eigenen Aktien, 
       die sich bereits im Besitz der 
       Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 
       71 a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
       Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals 
       entfallen. Die Ermächtigung kann ganz oder 
       in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, 
       durch die Gesellschaft oder für ihre 
       Rechnung durch Dritte ausgeübt werden. Die 
       Ermächtigung gilt bis zum 21. Juni 2025. 
       Sie kann auch durch Konzernunternehmen 
       oder durch Dritte ausgeübt werden, die für 
       Rechnung der Gesellschaft oder eines 
       Konzernunternehmens handeln. 
    2. Der Erwerb erfolgt über die Börse oder 
       mittels eines an alle Aktionäre der 
       Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
       Kaufangebots. 
 
       a) Erfolgt der Erwerb über die Börse, so 
          darf der von der Gesellschaft 
          gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
          Erwerbsnebenkosten) den an der 
          Frankfurter Wertpapierbörse während 
          der letzten drei Börsenhandelstage 
          vor dem Erwerb der Aktien ermittelten 
          durchschnittlichen Schlusskurs 
          (XETRA-Handel oder vergleichbares 
          Nachfolgesystem) für Aktien gleicher 
          Ausstattung um nicht mehr als 10 % 
          über- und nicht mehr als 10 % 
          unterschreiten. 
       b) Erfolgt der Erwerb über ein 
          öffentliches Kaufangebot an alle 
          Aktionäre der Gesellschaft, darf der 
          gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne 
          Erwerbsnebenkosten) den an der 
          Frankfurter Wertpapierbörse während 
          der letzten drei Börsenhandelstage 
          vor dem Tag der Veröffentlichung des 
          Angebots ermittelten 
          durchschnittlichen Schlusskurs 
          (XETRA-Handel oder vergleichbares 
          Nachfolgesystem) für Aktien gleicher 
          Ausstattung um nicht mehr als 10 % 
          über- und nicht mehr als 10 % 
          unterschreiten. Das Kaufangebot kann 
          weitere Bedingungen vorsehen. Das 
          Volumen des Angebots kann begrenzt 
          werden. Sofern die Gesamtzahl der von 
          den Aktionären zum Erwerb angebotenen 
          Aktien dieses Volumen überschreitet, 
          erfolgt die Annahme im Verhältnis der 
          zum Erwerb angebotenen Aktien. Eine 
          bevorrechtigte Annahme geringerer 
          Stückzahlen bis zu 50 Stück zum 
          Erwerb angebotener Aktien je Aktionär 
          sowie eine Rundung nach 
          kaufmännischen Grundsätzen zur 
          Vermeidung rechnerischer Bruchteile 
          von Aktien kann vorgesehen werden. 
          Ein etwaiges weitergehendes 
          Andienungsrecht der Aktionäre ist 
          insoweit ausgeschlossen. 
    3. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der 
       Gesellschaft, die aufgrund dieser 
       Ermächtigung erworben werden oder aufgrund 
       früherer Ermächtigungen erworben wurden, 
       neben der Veräußerung durch Angebot 
       an alle Aktionäre oder der 
       Veräußerung über die Börse 
 
       a) Dritten im Rahmen von 
          Unternehmenszusammenschlüssen, beim 
          Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen 
          an Unternehmen oder 
          Unternehmensteilen sowie beim Erwerb 
          von Forderungen gegen die 
          Gesellschaft als Gegenleistung 
          anzubieten; 
       b) an Dritte zu veräußern. Der 
          Preis, zu dem die Aktien der 
          Gesellschaft an Dritte abgegeben 
          werden, darf den Börsenpreis der 
          Aktien zum Zeitpunkt der 
          Veräußerung nicht wesentlich 
          unterschreiten. Beim Gebrauchmachen 
          dieser Ermächtigung ist der 
          Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
          anderer Ermächtigungen nach § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
          berücksichtigen; 
       c) zur Erfüllung von Options- und/oder 
          Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus 
          von der Gesellschaft oder ihren 
          Konzernunternehmen begebenen Options- 
          und/oder Wandelschuldverschreibungen 
          zu verwenden; 
       d) einzuziehen, ohne dass die Einziehung 
          oder ihre Durchführung eines weiteren 

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May 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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