DGAP-News: STEMMER IMAGING AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
STEMMER IMAGING AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
22.06.2020 in Puchheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2020-05-08 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
STEMMER IMAGING AG Puchheim - ISIN DE000A2G9MZ9 -
- WKN A2G9MZ -
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre herzlich zur
ordentlichen Hauptversammlung der STEMMER IMAGING AG,
Puchheim, am Montag, den 22. Juni 2020 um 11.00 Uhr ein, die
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter)
am Sitz der STEMMER IMAGING AG, Gutenbergstraße 9-13 in
82178 Puchheim, stattfindet.
*HINWEIS:*
In diesem Jahr wird die Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und
ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter) gemäß § 1 Abs. 2 des
Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 ("Covid-19-Gesetz")
abgehalten.
*Bitte beachten Sie, dass Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten
nicht physisch vor Ort an der virtuellen Hauptversammlung
teilnehmen können. Die virtuelle Hauptversammlung wird für
ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre (und ggf. deren
Bevollmächtigte) über das von uns unter der Internetadresse*
https://www.stemmer-imaging.com/de-de/hauptversammlung/
*zur Verfügung gestellte Aktionärsportal live im Internet
übertragen.*
*Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre sowie ihrer
Bevollmächtigten entnehmen Sie bitte den weiteren Angaben und
Hinweisen, die im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt
sind.*
Tagesordnung
TOP *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.
1 Dezember 2019, des gebilligten Konzernabschlusses zum
31. Dezember 2019, des Lageberichts der Gesellschaft
und des Konzerns für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Juli
2019 bis zum 31. Dezember 2019 und des Berichts des
Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Juli
2019 bis zum 31. Dezember 2019*
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine
Beschlussfassung ist daher zu diesem Tagesordnungspunkt
nicht erforderlich.
Die vorstehenden Unterlagen liegen in den
Geschäftsräumen der STEMMER IMAGING AG zur
Einsichtnahme der Aktionäre aus und stehen auch im
Internet unter
https://www.stemmer-imaging.com/de-de/hauptversammlung/
zum Download bereit. Sie werden den Aktionären auf
Anfrage auch zugesandt.
TOP *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
2 für das Rumpfgeschäftsjahr zum 31. Dezember 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn für das Rumpfgeschäftsjahr zum 31.
Dezember 2019 in Höhe von EUR 8.775.751,05 vollständig
auf neue Rechnung vorzutragen.
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder
3 des Vorstands für das Rumpfgeschäftsjahr zum 31.
Dezember 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Rumpfgeschäftsjahr zum 31. Dezember 2019 amtierenden
Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum die
Entlastung zu erteilen.
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder
4 des Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr zum 31.
Dezember 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Rumpfgeschäftsjahr zum 31. Dezember 2019 amtierenden
Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum die
Entlastung zu erteilen.
TOP *Beschlussfassung über die Bestellung des
5 Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember
2020*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH &
Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Kronenstraße 30,
70174 Stuttgart, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr vom 1.
Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 zu bestellen.
TOP *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb
6 sowie zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71
Abs. 1 Nr. 8 AktG mit möglichem Ausschluss des
Bezugsrechts sowie der Möglichkeit der Einziehung
eigener Aktien unter Herabsetzung des Grundkapitals*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu
beschließen:
1. Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene
Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Die
Ermächtigung ist auf den Erwerb von
eigenen Aktien mit einem rechnerischen
Anteil am Grundkapital von bis zu 10 %
beschränkt. Auf die hiernach erworbenen
Aktien dürfen zusammen mit eigenen Aktien,
die sich bereits im Besitz der
Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§
71 a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem
Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals
entfallen. Die Ermächtigung kann ganz oder
in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals,
durch die Gesellschaft oder für ihre
Rechnung durch Dritte ausgeübt werden. Die
Ermächtigung gilt bis zum 21. Juni 2025.
Sie kann auch durch Konzernunternehmen
oder durch Dritte ausgeübt werden, die für
Rechnung der Gesellschaft oder eines
Konzernunternehmens handeln.
2. Der Erwerb erfolgt über die Börse oder
mittels eines an alle Aktionäre der
Gesellschaft gerichteten öffentlichen
Kaufangebots.
a) Erfolgt der Erwerb über die Börse, so
darf der von der Gesellschaft
gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den an der
Frankfurter Wertpapierbörse während
der letzten drei Börsenhandelstage
vor dem Erwerb der Aktien ermittelten
durchschnittlichen Schlusskurs
(XETRA-Handel oder vergleichbares
Nachfolgesystem) für Aktien gleicher
Ausstattung um nicht mehr als 10 %
über- und nicht mehr als 10 %
unterschreiten.
b) Erfolgt der Erwerb über ein
öffentliches Kaufangebot an alle
Aktionäre der Gesellschaft, darf der
gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den an der
Frankfurter Wertpapierbörse während
der letzten drei Börsenhandelstage
vor dem Tag der Veröffentlichung des
Angebots ermittelten
durchschnittlichen Schlusskurs
(XETRA-Handel oder vergleichbares
Nachfolgesystem) für Aktien gleicher
Ausstattung um nicht mehr als 10 %
über- und nicht mehr als 10 %
unterschreiten. Das Kaufangebot kann
weitere Bedingungen vorsehen. Das
Volumen des Angebots kann begrenzt
werden. Sofern die Gesamtzahl der von
den Aktionären zum Erwerb angebotenen
Aktien dieses Volumen überschreitet,
erfolgt die Annahme im Verhältnis der
zum Erwerb angebotenen Aktien. Eine
bevorrechtigte Annahme geringerer
Stückzahlen bis zu 50 Stück zum
Erwerb angebotener Aktien je Aktionär
sowie eine Rundung nach
kaufmännischen Grundsätzen zur
Vermeidung rechnerischer Bruchteile
von Aktien kann vorgesehen werden.
Ein etwaiges weitergehendes
Andienungsrecht der Aktionäre ist
insoweit ausgeschlossen.
3. Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der
Gesellschaft, die aufgrund dieser
Ermächtigung erworben werden oder aufgrund
früherer Ermächtigungen erworben wurden,
neben der Veräußerung durch Angebot
an alle Aktionäre oder der
Veräußerung über die Börse
a) Dritten im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen, beim
Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen
an Unternehmen oder
Unternehmensteilen sowie beim Erwerb
von Forderungen gegen die
Gesellschaft als Gegenleistung
anzubieten;
b) an Dritte zu veräußern. Der
Preis, zu dem die Aktien der
Gesellschaft an Dritte abgegeben
werden, darf den Börsenpreis der
Aktien zum Zeitpunkt der
Veräußerung nicht wesentlich
unterschreiten. Beim Gebrauchmachen
dieser Ermächtigung ist der
Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund
anderer Ermächtigungen nach § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG zu
berücksichtigen;
c) zur Erfüllung von Options- und/oder
Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus
von der Gesellschaft oder ihren
Konzernunternehmen begebenen Options-
und/oder Wandelschuldverschreibungen
zu verwenden;
d) einzuziehen, ohne dass die Einziehung
oder ihre Durchführung eines weiteren
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May 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
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