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DGAP-HV: STEMMER IMAGING AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: STEMMER IMAGING AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.06.2020 in Puchheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: STEMMER IMAGING AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
STEMMER IMAGING AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
22.06.2020 in Puchheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-05-08 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
STEMMER IMAGING AG Puchheim - ISIN DE000A2G9MZ9 - 
- WKN A2G9MZ - 
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre herzlich zur 
ordentlichen Hauptversammlung der STEMMER IMAGING AG, 
Puchheim, am Montag, den 22. Juni 2020 um 11.00 Uhr ein, die 
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
(mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter) 
am Sitz der STEMMER IMAGING AG, Gutenbergstraße 9-13 in 
82178 Puchheim, stattfindet. 
 
*HINWEIS:* 
 
In diesem Jahr wird die Hauptversammlung als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und 
ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter) gemäß § 1 Abs. 2 des 
Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 ("Covid-19-Gesetz") 
abgehalten. 
 
*Bitte beachten Sie, dass Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten 
nicht physisch vor Ort an der virtuellen Hauptversammlung 
teilnehmen können. Die virtuelle Hauptversammlung wird für 
ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre (und ggf. deren 
Bevollmächtigte) über das von uns unter der Internetadresse* 
 
https://www.stemmer-imaging.com/de-de/hauptversammlung/ 
 
*zur Verfügung gestellte Aktionärsportal live im Internet 
übertragen.* 
 
*Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre sowie ihrer 
Bevollmächtigten entnehmen Sie bitte den weiteren Angaben und 
Hinweisen, die im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt 
sind.* 
 
Tagesordnung 
TOP *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. 
1   Dezember 2019, des gebilligten Konzernabschlusses zum 
    31. Dezember 2019, des Lageberichts der Gesellschaft 
    und des Konzerns für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Juli 
    2019 bis zum 31. Dezember 2019 und des Berichts des 
    Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Juli 
    2019 bis zum 31. Dezember 2019* 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
    Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der 
    Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine 
    Beschlussfassung ist daher zu diesem Tagesordnungspunkt 
    nicht erforderlich. 
 
    Die vorstehenden Unterlagen liegen in den 
    Geschäftsräumen der STEMMER IMAGING AG zur 
    Einsichtnahme der Aktionäre aus und stehen auch im 
    Internet unter 
 
    https://www.stemmer-imaging.com/de-de/hauptversammlung/ 
 
    zum Download bereit. Sie werden den Aktionären auf 
    Anfrage auch zugesandt. 
TOP *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
2   für das Rumpfgeschäftsjahr zum 31. Dezember 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Bilanzgewinn für das Rumpfgeschäftsjahr zum 31. 
    Dezember 2019 in Höhe von EUR 8.775.751,05 vollständig 
    auf neue Rechnung vorzutragen. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
3   des Vorstands für das Rumpfgeschäftsjahr zum 31. 
    Dezember 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Rumpfgeschäftsjahr zum 31. Dezember 2019 amtierenden 
    Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum die 
    Entlastung zu erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
4   des Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr zum 31. 
    Dezember 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Rumpfgeschäftsjahr zum 31. Dezember 2019 amtierenden 
    Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum die 
    Entlastung zu erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Bestellung des 
5   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
    Geschäftsjahr vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 
    2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & 
    Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
    Steuerberatungsgesellschaft, Kronenstraße 30, 
    70174 Stuttgart, zum Abschlussprüfer und 
    Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr vom 1. 
    Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 zu bestellen. 
TOP *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
6   sowie zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 
    Abs. 1 Nr. 8 AktG mit möglichem Ausschluss des 
    Bezugsrechts sowie der Möglichkeit der Einziehung 
    eigener Aktien unter Herabsetzung des Grundkapitals* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
    beschließen: 
 
    1. Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene 
       Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Die 
       Ermächtigung ist auf den Erwerb von 
       eigenen Aktien mit einem rechnerischen 
       Anteil am Grundkapital von bis zu 10 % 
       beschränkt. Auf die hiernach erworbenen 
       Aktien dürfen zusammen mit eigenen Aktien, 
       die sich bereits im Besitz der 
       Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 
       71 a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
       Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals 
       entfallen. Die Ermächtigung kann ganz oder 
       in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, 
       durch die Gesellschaft oder für ihre 
       Rechnung durch Dritte ausgeübt werden. Die 
       Ermächtigung gilt bis zum 21. Juni 2025. 
       Sie kann auch durch Konzernunternehmen 
       oder durch Dritte ausgeübt werden, die für 
       Rechnung der Gesellschaft oder eines 
       Konzernunternehmens handeln. 
    2. Der Erwerb erfolgt über die Börse oder 
       mittels eines an alle Aktionäre der 
       Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
       Kaufangebots. 
 
       a) Erfolgt der Erwerb über die Börse, so 
          darf der von der Gesellschaft 
          gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
          Erwerbsnebenkosten) den an der 
          Frankfurter Wertpapierbörse während 
          der letzten drei Börsenhandelstage 
          vor dem Erwerb der Aktien ermittelten 
          durchschnittlichen Schlusskurs 
          (XETRA-Handel oder vergleichbares 
          Nachfolgesystem) für Aktien gleicher 
          Ausstattung um nicht mehr als 10 % 
          über- und nicht mehr als 10 % 
          unterschreiten. 
       b) Erfolgt der Erwerb über ein 
          öffentliches Kaufangebot an alle 
          Aktionäre der Gesellschaft, darf der 
          gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne 
          Erwerbsnebenkosten) den an der 
          Frankfurter Wertpapierbörse während 
          der letzten drei Börsenhandelstage 
          vor dem Tag der Veröffentlichung des 
          Angebots ermittelten 
          durchschnittlichen Schlusskurs 
          (XETRA-Handel oder vergleichbares 
          Nachfolgesystem) für Aktien gleicher 
          Ausstattung um nicht mehr als 10 % 
          über- und nicht mehr als 10 % 
          unterschreiten. Das Kaufangebot kann 
          weitere Bedingungen vorsehen. Das 
          Volumen des Angebots kann begrenzt 
          werden. Sofern die Gesamtzahl der von 
          den Aktionären zum Erwerb angebotenen 
          Aktien dieses Volumen überschreitet, 
          erfolgt die Annahme im Verhältnis der 
          zum Erwerb angebotenen Aktien. Eine 
          bevorrechtigte Annahme geringerer 
          Stückzahlen bis zu 50 Stück zum 
          Erwerb angebotener Aktien je Aktionär 
          sowie eine Rundung nach 
          kaufmännischen Grundsätzen zur 
          Vermeidung rechnerischer Bruchteile 
          von Aktien kann vorgesehen werden. 
          Ein etwaiges weitergehendes 
          Andienungsrecht der Aktionäre ist 
          insoweit ausgeschlossen. 
    3. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der 
       Gesellschaft, die aufgrund dieser 
       Ermächtigung erworben werden oder aufgrund 
       früherer Ermächtigungen erworben wurden, 
       neben der Veräußerung durch Angebot 
       an alle Aktionäre oder der 
       Veräußerung über die Börse 
 
       a) Dritten im Rahmen von 
          Unternehmenszusammenschlüssen, beim 
          Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen 
          an Unternehmen oder 
          Unternehmensteilen sowie beim Erwerb 
          von Forderungen gegen die 
          Gesellschaft als Gegenleistung 
          anzubieten; 
       b) an Dritte zu veräußern. Der 
          Preis, zu dem die Aktien der 
          Gesellschaft an Dritte abgegeben 
          werden, darf den Börsenpreis der 
          Aktien zum Zeitpunkt der 
          Veräußerung nicht wesentlich 
          unterschreiten. Beim Gebrauchmachen 
          dieser Ermächtigung ist der 
          Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
          anderer Ermächtigungen nach § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
          berücksichtigen; 
       c) zur Erfüllung von Options- und/oder 
          Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus 
          von der Gesellschaft oder ihren 
          Konzernunternehmen begebenen Options- 
          und/oder Wandelschuldverschreibungen 
          zu verwenden; 
       d) einzuziehen, ohne dass die Einziehung 
          oder ihre Durchführung eines weiteren 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
          Die Einziehung führt zur 
          Kapitalherabsetzung. Die Aktien 
          können auch im vereinfachten 
          Verfahren ohne Kapitalherabsetzung 
          durch Anpassung des anteiligen 
          rechnerischen Betrages der übrigen 
          Stückaktien am Grundkapital der 
          Gesellschaft eingezogen werden. Die 
          Einziehung kann auf einen Teil der 
          erworbenen Aktien beschränkt werden. 
 
       Vorstehende Ermächtigungen betreffend die 
       Verwendung der erworbenen eigenen Aktien 
       können einmal oder mehrmals, ganz oder in 
       Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt 
       werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
       erworbene eigene Aktien wird insoweit 
       ausgeschlossen, als diese Aktien 
       gemäß den vorstehenden Ermächtigungen 
       unter lit. a), b) und c) verwendet werden. 
       Der Vorstand wird die Hauptversammlung 
       über die Gründe und den Zweck des Erwerbs 
       eigener Aktien, über die Zahl der 
       erworbenen Aktien und den auf sie 
       entfallenden Betrag des Grundkapitals 
       sowie über den Gegenwert, der für die 
       Aktien gezahlt wurde, jeweils 
       unterrichten. 
    4. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
       Fassung der Satzung entsprechend der 
       jeweiligen Inanspruchnahme der 
       Ermächtigung zur Einziehung anzupassen. 
Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG 
i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
über den Ausschluss des Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 6 
 
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet Aktiengesellschaften die 
Möglichkeit, auf Grund einer Ermächtigung der Hauptversammlung 
eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % ihres Grundkapitals zu 
erwerben. 
 
Tagesordnungspunkt 6 enthält den Vorschlag, eine solche 
Ermächtigung, die auf einen Zeitraum von 5 Jahren beschränkt 
ist, zu erteilen. Damit soll die Gesellschaft in die Lage 
versetzt werden, eigene Aktien über die Börse bis zu einer 
Höhe von insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft 
erwerben zu können. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG gestattet es, über 
den typischen Fall des Erwerbs und der Veräußerung über 
die Börse hinaus auch andere Formen des Erwerbs und der 
Veräußerung vorzunehmen. Hiervon soll Gebrauch gemacht 
werden können. 
 
Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die 
Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches, an 
die Aktionäre der Gesellschaft zu richtendes Kaufangebot zu 
erwerben. Dabei ist der aktienrechtliche 
Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Der gebotene Kaufpreis 
je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den durchschnittlichen 
Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse an den drei 
Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung eines 
öffentlichen Angebots um nicht mehr als 10 % über- und nicht 
mehr als 10 % unterschreiten. 
 
Der Beschluss sieht vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats über die Verwendung der erworbenen Aktien 
beschließt. Die Ermächtigung soll den Vorstand in die 
Lage versetzen, im Interesse der Gesellschaft und unter 
Wahrung der Belange der Aktionäre flexibel auf die jeweiligen 
geschäftlichen Erfordernisse reagieren zu können. So kann der 
Vorstand die eigenen Aktien über die Börse oder durch ein 
Angebot an alle Aktionäre wieder veräußern. Das 
Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien soll 
insoweit ausgeschlossen werden, als diese Aktien dazu 
verwendet werden, 
 
- sie Dritten im Rahmen von 
  Unternehmenszusammenschlüssen, beim Erwerb von 
  Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
  Unternehmensteilen sowie beim Erwerb von 
  Forderungen gegen die Gesellschaft als 
  Gegenleistung anzubieten; 
 
  Der Vorstand soll in die Lage versetzt werden, 
  die erworbenen Aktien außerhalb der Börse 
  Dritten als Gegenleistung bei 
  Unternehmenszusammenschlüssen, für den Erwerb 
  von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, 
  Unternehmensteilen oder von Forderungen gegen 
  die Gesellschaft als Akquisitionswährung 
  anbieten zu können, ohne hierzu Aktien aus dem 
  genehmigten Kapital schaffen zu müssen, was zu 
  einer Verwässerung der Beteiligung der 
  Aktionäre führen würde. Der internationale 
  Wettbewerb und die Globalisierung der 
  Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der 
  Gegenleistung. Die hier vorgeschlagene 
  Ermächtigung soll der Gesellschaft daher die 
  notwendige Flexibilität geben, um derartige 
  sich bietende Gelegenheiten schnell und 
  flexibel ohne Belastung der Liquidität der 
  Gesellschaft ausnutzen zu können. Konkrete 
  Pläne für ein Ausnutzen dieser Ermächtigung 
  bestehen zurzeit nicht. Bei der Festlegung der 
  Bewertungsrelationen wird der Vorstand 
  sicherstellen, dass die Interessen der 
  Aktionäre angemessen gewahrt werden. In der 
  Regel wird er sich bei der Bemessung des 
  Wertes der als Gegenleistung hingegebenen 
  Aktien an deren Börsenkurs orientieren. Eine 
  schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs 
  ist indes nicht vorgesehen, insbesondere um 
  einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht 
  durch Schwankungen des Börsenkurses zu 
  gefährden. 
- sie an Dritte zu veräußern. Der Preis, zu 
  dem die Aktien der Gesellschaft an Dritte 
  abgegeben werden, darf den Börsenpreis der 
  Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung 
  nicht wesentlich unterschreiten. Beim 
  Gebrauchmachen dieser Ermächtigung ist der 
  Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer 
  Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
  zu berücksichtigen; 
 
  Diese Ermächtigung ermöglicht es der 
  Gesellschaft, auf Angebote bzw. dem 
  Geschäftszweck der Gesellschaft dienende 
  Beteiligungsnachfragen von Investoren 
  kurzfristig reagieren zu können. Im Interesse 
  der Erweiterung der Aktionärsbasis der 
  Gesellschaft soll damit insbesondere die 
  Möglichkeit geschaffen werden, 
  institutionellen Investoren im In- und Ausland 
  Aktien der Gesellschaft anzubieten und/oder 
  neue Investorenkreise zu erschließen. 
 
  Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der 
  Aktionäre werden dabei angemessen gewahrt. 
  Beim Gebrauchmachen dieser Ermächtigung ist 
  der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
  anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 
  4 AktG zu berücksichtigen. So verringert sich 
  das Ermächtigungsvolumen um den anteiligen 
  Betrag am Grundkapital, der auf Aktien 
  entfällt oder auf den sich Options- und/oder 
  Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus 
  Schuldverschreibungen beziehen, die in 
  unmittelbarer oder entsprechender Anwendung 
  von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
  des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder 
  veräußert worden sind. Durch die 
  Anrechnungen wird sichergestellt, dass 
  erworbene eigene Aktien nicht unter Ausschluss 
  des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 
  Satz 4 AktG veräußert werden, wenn dies 
  dazu führen würde, dass insgesamt für mehr als 
  10 % des Grundkapitals das Bezugsrecht der 
  Aktionäre in unmittelbarer oder mittelbarer 
  Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
  ausgeschlossen wird. 
 
  Den Vermögensinteressen der Aktionäre und dem 
  Gedanken des Verwässerungsschutzes wird zudem 
  dadurch Rechnung getragen, dass die 
  Veräußerung in entsprechender Anwendung 
  von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nur zu einem 
  Preis erfolgen darf, der den Börsenpreis nicht 
  wesentlich unterschreitet. Die endgültige 
  Festlegung des Veräußerungspreises für 
  die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der 
  Veräußerung. Der Vorstand wird sich dabei 
  - unter Berücksichtigung der aktuellen 
  Marktgegebenheiten - bemühen, einen 
  eventuellen Abschlag auf den Börsenkurs so 
  niedrig wie möglich zu halten. 
- Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. 
  -pflichten aus von der Gesellschaft oder ihren 
  Konzernunternehmen begebenen Options- und/oder 
  Wandelschuldverschreibungen zu erfüllen. 
 
  Durch die Verwendung eigener Aktien wird die 
  Verwässerung der Anteile der Aktionäre 
  ausgeschlossen, wie sie bei Bedienung der 
  Options- oder Wandlungsrechte bzw. der 
  Erfüllung entsprechender Pflichten aus 
  bedingtem Kapital eintreten würde. Der 
  vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts der 
  Aktionäre soll die Gesellschaft daher in die 
  Lage versetzen, flexibel zu entscheiden, ob 
  sie bei Ausübung dieser Rechte bzw. Pflichten 
  neue Aktien aus bedingtem Kapital, eigene 
  Aktien, die sie erworben hat, oder einen 
  Barausgleich gewähren will. Ob und in welchem 
  Umfang von der Ermächtigung zur Verwendung von 
  eigenen Aktien Gebrauch gemacht oder aber neue 
  Aktien aus bedingtem Kapital bzw. ein 
  Barausgleich gewährt wird, wird die 
  Gesellschaft jeweils unter Berücksichtigung 
  der vorliegenden Markt- und Liquiditätslage im 
  Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft 
  entscheiden. Dabei wird sie auch die 
  anderweitigen Möglichkeiten zur Verwendung von 
  etwa erworbenen eigenen Aktien in die 
  Entscheidung einbeziehen. 
 
Die auf Grund dieses oder eines früheren 
Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen Aktien können von 
der Gesellschaft ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung 
eingezogen werden. Die Einziehung führt zu einer Herabsetzung 
des Grundkapitals. Entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann 
die Hauptversammlung der Gesellschaft die Einziehung ihrer 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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