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DGAP-HV: STEMMER IMAGING AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: STEMMER IMAGING AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.06.2020 in Puchheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: STEMMER IMAGING AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
STEMMER IMAGING AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
22.06.2020 in Puchheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-05-08 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
STEMMER IMAGING AG Puchheim - ISIN DE000A2G9MZ9 - 
- WKN A2G9MZ - 
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre herzlich zur 
ordentlichen Hauptversammlung der STEMMER IMAGING AG, 
Puchheim, am Montag, den 22. Juni 2020 um 11.00 Uhr ein, die 
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
(mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter) 
am Sitz der STEMMER IMAGING AG, Gutenbergstraße 9-13 in 
82178 Puchheim, stattfindet. 
 
*HINWEIS:* 
 
In diesem Jahr wird die Hauptversammlung als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und 
ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter) gemäß § 1 Abs. 2 des 
Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 ("Covid-19-Gesetz") 
abgehalten. 
 
*Bitte beachten Sie, dass Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten 
nicht physisch vor Ort an der virtuellen Hauptversammlung 
teilnehmen können. Die virtuelle Hauptversammlung wird für 
ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre (und ggf. deren 
Bevollmächtigte) über das von uns unter der Internetadresse* 
 
https://www.stemmer-imaging.com/de-de/hauptversammlung/ 
 
*zur Verfügung gestellte Aktionärsportal live im Internet 
übertragen.* 
 
*Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre sowie ihrer 
Bevollmächtigten entnehmen Sie bitte den weiteren Angaben und 
Hinweisen, die im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt 
sind.* 
 
Tagesordnung 
TOP *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. 
1   Dezember 2019, des gebilligten Konzernabschlusses zum 
    31. Dezember 2019, des Lageberichts der Gesellschaft 
    und des Konzerns für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Juli 
    2019 bis zum 31. Dezember 2019 und des Berichts des 
    Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Juli 
    2019 bis zum 31. Dezember 2019* 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
    Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der 
    Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine 
    Beschlussfassung ist daher zu diesem Tagesordnungspunkt 
    nicht erforderlich. 
 
    Die vorstehenden Unterlagen liegen in den 
    Geschäftsräumen der STEMMER IMAGING AG zur 
    Einsichtnahme der Aktionäre aus und stehen auch im 
    Internet unter 
 
    https://www.stemmer-imaging.com/de-de/hauptversammlung/ 
 
    zum Download bereit. Sie werden den Aktionären auf 
    Anfrage auch zugesandt. 
TOP *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
2   für das Rumpfgeschäftsjahr zum 31. Dezember 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Bilanzgewinn für das Rumpfgeschäftsjahr zum 31. 
    Dezember 2019 in Höhe von EUR 8.775.751,05 vollständig 
    auf neue Rechnung vorzutragen. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
3   des Vorstands für das Rumpfgeschäftsjahr zum 31. 
    Dezember 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Rumpfgeschäftsjahr zum 31. Dezember 2019 amtierenden 
    Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum die 
    Entlastung zu erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
4   des Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr zum 31. 
    Dezember 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Rumpfgeschäftsjahr zum 31. Dezember 2019 amtierenden 
    Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum die 
    Entlastung zu erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Bestellung des 
5   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
    Geschäftsjahr vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 
    2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & 
    Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
    Steuerberatungsgesellschaft, Kronenstraße 30, 
    70174 Stuttgart, zum Abschlussprüfer und 
    Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr vom 1. 
    Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 zu bestellen. 
TOP *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
6   sowie zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 
    Abs. 1 Nr. 8 AktG mit möglichem Ausschluss des 
    Bezugsrechts sowie der Möglichkeit der Einziehung 
    eigener Aktien unter Herabsetzung des Grundkapitals* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
    beschließen: 
 
    1. Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene 
       Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Die 
       Ermächtigung ist auf den Erwerb von 
       eigenen Aktien mit einem rechnerischen 
       Anteil am Grundkapital von bis zu 10 % 
       beschränkt. Auf die hiernach erworbenen 
       Aktien dürfen zusammen mit eigenen Aktien, 
       die sich bereits im Besitz der 
       Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 
       71 a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
       Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals 
       entfallen. Die Ermächtigung kann ganz oder 
       in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, 
       durch die Gesellschaft oder für ihre 
       Rechnung durch Dritte ausgeübt werden. Die 
       Ermächtigung gilt bis zum 21. Juni 2025. 
       Sie kann auch durch Konzernunternehmen 
       oder durch Dritte ausgeübt werden, die für 
       Rechnung der Gesellschaft oder eines 
       Konzernunternehmens handeln. 
    2. Der Erwerb erfolgt über die Börse oder 
       mittels eines an alle Aktionäre der 
       Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
       Kaufangebots. 
 
       a) Erfolgt der Erwerb über die Börse, so 
          darf der von der Gesellschaft 
          gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
          Erwerbsnebenkosten) den an der 
          Frankfurter Wertpapierbörse während 
          der letzten drei Börsenhandelstage 
          vor dem Erwerb der Aktien ermittelten 
          durchschnittlichen Schlusskurs 
          (XETRA-Handel oder vergleichbares 
          Nachfolgesystem) für Aktien gleicher 
          Ausstattung um nicht mehr als 10 % 
          über- und nicht mehr als 10 % 
          unterschreiten. 
       b) Erfolgt der Erwerb über ein 
          öffentliches Kaufangebot an alle 
          Aktionäre der Gesellschaft, darf der 
          gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne 
          Erwerbsnebenkosten) den an der 
          Frankfurter Wertpapierbörse während 
          der letzten drei Börsenhandelstage 
          vor dem Tag der Veröffentlichung des 
          Angebots ermittelten 
          durchschnittlichen Schlusskurs 
          (XETRA-Handel oder vergleichbares 
          Nachfolgesystem) für Aktien gleicher 
          Ausstattung um nicht mehr als 10 % 
          über- und nicht mehr als 10 % 
          unterschreiten. Das Kaufangebot kann 
          weitere Bedingungen vorsehen. Das 
          Volumen des Angebots kann begrenzt 
          werden. Sofern die Gesamtzahl der von 
          den Aktionären zum Erwerb angebotenen 
          Aktien dieses Volumen überschreitet, 
          erfolgt die Annahme im Verhältnis der 
          zum Erwerb angebotenen Aktien. Eine 
          bevorrechtigte Annahme geringerer 
          Stückzahlen bis zu 50 Stück zum 
          Erwerb angebotener Aktien je Aktionär 
          sowie eine Rundung nach 
          kaufmännischen Grundsätzen zur 
          Vermeidung rechnerischer Bruchteile 
          von Aktien kann vorgesehen werden. 
          Ein etwaiges weitergehendes 
          Andienungsrecht der Aktionäre ist 
          insoweit ausgeschlossen. 
    3. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der 
       Gesellschaft, die aufgrund dieser 
       Ermächtigung erworben werden oder aufgrund 
       früherer Ermächtigungen erworben wurden, 
       neben der Veräußerung durch Angebot 
       an alle Aktionäre oder der 
       Veräußerung über die Börse 
 
       a) Dritten im Rahmen von 
          Unternehmenszusammenschlüssen, beim 
          Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen 
          an Unternehmen oder 
          Unternehmensteilen sowie beim Erwerb 
          von Forderungen gegen die 
          Gesellschaft als Gegenleistung 
          anzubieten; 
       b) an Dritte zu veräußern. Der 
          Preis, zu dem die Aktien der 
          Gesellschaft an Dritte abgegeben 
          werden, darf den Börsenpreis der 
          Aktien zum Zeitpunkt der 
          Veräußerung nicht wesentlich 
          unterschreiten. Beim Gebrauchmachen 
          dieser Ermächtigung ist der 
          Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
          anderer Ermächtigungen nach § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
          berücksichtigen; 
       c) zur Erfüllung von Options- und/oder 
          Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus 
          von der Gesellschaft oder ihren 
          Konzernunternehmen begebenen Options- 
          und/oder Wandelschuldverschreibungen 
          zu verwenden; 
       d) einzuziehen, ohne dass die Einziehung 
          oder ihre Durchführung eines weiteren 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: STEMMER IMAGING AG: Bekanntmachung der -2-

Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
          Die Einziehung führt zur 
          Kapitalherabsetzung. Die Aktien 
          können auch im vereinfachten 
          Verfahren ohne Kapitalherabsetzung 
          durch Anpassung des anteiligen 
          rechnerischen Betrages der übrigen 
          Stückaktien am Grundkapital der 
          Gesellschaft eingezogen werden. Die 
          Einziehung kann auf einen Teil der 
          erworbenen Aktien beschränkt werden. 
 
       Vorstehende Ermächtigungen betreffend die 
       Verwendung der erworbenen eigenen Aktien 
       können einmal oder mehrmals, ganz oder in 
       Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt 
       werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
       erworbene eigene Aktien wird insoweit 
       ausgeschlossen, als diese Aktien 
       gemäß den vorstehenden Ermächtigungen 
       unter lit. a), b) und c) verwendet werden. 
       Der Vorstand wird die Hauptversammlung 
       über die Gründe und den Zweck des Erwerbs 
       eigener Aktien, über die Zahl der 
       erworbenen Aktien und den auf sie 
       entfallenden Betrag des Grundkapitals 
       sowie über den Gegenwert, der für die 
       Aktien gezahlt wurde, jeweils 
       unterrichten. 
    4. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
       Fassung der Satzung entsprechend der 
       jeweiligen Inanspruchnahme der 
       Ermächtigung zur Einziehung anzupassen. 
Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG 
i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
über den Ausschluss des Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 6 
 
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet Aktiengesellschaften die 
Möglichkeit, auf Grund einer Ermächtigung der Hauptversammlung 
eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % ihres Grundkapitals zu 
erwerben. 
 
Tagesordnungspunkt 6 enthält den Vorschlag, eine solche 
Ermächtigung, die auf einen Zeitraum von 5 Jahren beschränkt 
ist, zu erteilen. Damit soll die Gesellschaft in die Lage 
versetzt werden, eigene Aktien über die Börse bis zu einer 
Höhe von insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft 
erwerben zu können. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG gestattet es, über 
den typischen Fall des Erwerbs und der Veräußerung über 
die Börse hinaus auch andere Formen des Erwerbs und der 
Veräußerung vorzunehmen. Hiervon soll Gebrauch gemacht 
werden können. 
 
Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die 
Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches, an 
die Aktionäre der Gesellschaft zu richtendes Kaufangebot zu 
erwerben. Dabei ist der aktienrechtliche 
Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Der gebotene Kaufpreis 
je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den durchschnittlichen 
Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse an den drei 
Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung eines 
öffentlichen Angebots um nicht mehr als 10 % über- und nicht 
mehr als 10 % unterschreiten. 
 
Der Beschluss sieht vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats über die Verwendung der erworbenen Aktien 
beschließt. Die Ermächtigung soll den Vorstand in die 
Lage versetzen, im Interesse der Gesellschaft und unter 
Wahrung der Belange der Aktionäre flexibel auf die jeweiligen 
geschäftlichen Erfordernisse reagieren zu können. So kann der 
Vorstand die eigenen Aktien über die Börse oder durch ein 
Angebot an alle Aktionäre wieder veräußern. Das 
Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien soll 
insoweit ausgeschlossen werden, als diese Aktien dazu 
verwendet werden, 
 
- sie Dritten im Rahmen von 
  Unternehmenszusammenschlüssen, beim Erwerb von 
  Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
  Unternehmensteilen sowie beim Erwerb von 
  Forderungen gegen die Gesellschaft als 
  Gegenleistung anzubieten; 
 
  Der Vorstand soll in die Lage versetzt werden, 
  die erworbenen Aktien außerhalb der Börse 
  Dritten als Gegenleistung bei 
  Unternehmenszusammenschlüssen, für den Erwerb 
  von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, 
  Unternehmensteilen oder von Forderungen gegen 
  die Gesellschaft als Akquisitionswährung 
  anbieten zu können, ohne hierzu Aktien aus dem 
  genehmigten Kapital schaffen zu müssen, was zu 
  einer Verwässerung der Beteiligung der 
  Aktionäre führen würde. Der internationale 
  Wettbewerb und die Globalisierung der 
  Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der 
  Gegenleistung. Die hier vorgeschlagene 
  Ermächtigung soll der Gesellschaft daher die 
  notwendige Flexibilität geben, um derartige 
  sich bietende Gelegenheiten schnell und 
  flexibel ohne Belastung der Liquidität der 
  Gesellschaft ausnutzen zu können. Konkrete 
  Pläne für ein Ausnutzen dieser Ermächtigung 
  bestehen zurzeit nicht. Bei der Festlegung der 
  Bewertungsrelationen wird der Vorstand 
  sicherstellen, dass die Interessen der 
  Aktionäre angemessen gewahrt werden. In der 
  Regel wird er sich bei der Bemessung des 
  Wertes der als Gegenleistung hingegebenen 
  Aktien an deren Börsenkurs orientieren. Eine 
  schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs 
  ist indes nicht vorgesehen, insbesondere um 
  einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht 
  durch Schwankungen des Börsenkurses zu 
  gefährden. 
- sie an Dritte zu veräußern. Der Preis, zu 
  dem die Aktien der Gesellschaft an Dritte 
  abgegeben werden, darf den Börsenpreis der 
  Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung 
  nicht wesentlich unterschreiten. Beim 
  Gebrauchmachen dieser Ermächtigung ist der 
  Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer 
  Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
  zu berücksichtigen; 
 
  Diese Ermächtigung ermöglicht es der 
  Gesellschaft, auf Angebote bzw. dem 
  Geschäftszweck der Gesellschaft dienende 
  Beteiligungsnachfragen von Investoren 
  kurzfristig reagieren zu können. Im Interesse 
  der Erweiterung der Aktionärsbasis der 
  Gesellschaft soll damit insbesondere die 
  Möglichkeit geschaffen werden, 
  institutionellen Investoren im In- und Ausland 
  Aktien der Gesellschaft anzubieten und/oder 
  neue Investorenkreise zu erschließen. 
 
  Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der 
  Aktionäre werden dabei angemessen gewahrt. 
  Beim Gebrauchmachen dieser Ermächtigung ist 
  der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
  anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 
  4 AktG zu berücksichtigen. So verringert sich 
  das Ermächtigungsvolumen um den anteiligen 
  Betrag am Grundkapital, der auf Aktien 
  entfällt oder auf den sich Options- und/oder 
  Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus 
  Schuldverschreibungen beziehen, die in 
  unmittelbarer oder entsprechender Anwendung 
  von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
  des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder 
  veräußert worden sind. Durch die 
  Anrechnungen wird sichergestellt, dass 
  erworbene eigene Aktien nicht unter Ausschluss 
  des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 
  Satz 4 AktG veräußert werden, wenn dies 
  dazu führen würde, dass insgesamt für mehr als 
  10 % des Grundkapitals das Bezugsrecht der 
  Aktionäre in unmittelbarer oder mittelbarer 
  Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
  ausgeschlossen wird. 
 
  Den Vermögensinteressen der Aktionäre und dem 
  Gedanken des Verwässerungsschutzes wird zudem 
  dadurch Rechnung getragen, dass die 
  Veräußerung in entsprechender Anwendung 
  von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nur zu einem 
  Preis erfolgen darf, der den Börsenpreis nicht 
  wesentlich unterschreitet. Die endgültige 
  Festlegung des Veräußerungspreises für 
  die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der 
  Veräußerung. Der Vorstand wird sich dabei 
  - unter Berücksichtigung der aktuellen 
  Marktgegebenheiten - bemühen, einen 
  eventuellen Abschlag auf den Börsenkurs so 
  niedrig wie möglich zu halten. 
- Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. 
  -pflichten aus von der Gesellschaft oder ihren 
  Konzernunternehmen begebenen Options- und/oder 
  Wandelschuldverschreibungen zu erfüllen. 
 
  Durch die Verwendung eigener Aktien wird die 
  Verwässerung der Anteile der Aktionäre 
  ausgeschlossen, wie sie bei Bedienung der 
  Options- oder Wandlungsrechte bzw. der 
  Erfüllung entsprechender Pflichten aus 
  bedingtem Kapital eintreten würde. Der 
  vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts der 
  Aktionäre soll die Gesellschaft daher in die 
  Lage versetzen, flexibel zu entscheiden, ob 
  sie bei Ausübung dieser Rechte bzw. Pflichten 
  neue Aktien aus bedingtem Kapital, eigene 
  Aktien, die sie erworben hat, oder einen 
  Barausgleich gewähren will. Ob und in welchem 
  Umfang von der Ermächtigung zur Verwendung von 
  eigenen Aktien Gebrauch gemacht oder aber neue 
  Aktien aus bedingtem Kapital bzw. ein 
  Barausgleich gewährt wird, wird die 
  Gesellschaft jeweils unter Berücksichtigung 
  der vorliegenden Markt- und Liquiditätslage im 
  Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft 
  entscheiden. Dabei wird sie auch die 
  anderweitigen Möglichkeiten zur Verwendung von 
  etwa erworbenen eigenen Aktien in die 
  Entscheidung einbeziehen. 
 
Die auf Grund dieses oder eines früheren 
Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen Aktien können von 
der Gesellschaft ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung 
eingezogen werden. Die Einziehung führt zu einer Herabsetzung 
des Grundkapitals. Entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann 
die Hauptversammlung der Gesellschaft die Einziehung ihrer 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: STEMMER IMAGING AG: Bekanntmachung der -3-

voll eingezahlten Stückaktien beschließen, auch ohne dass 
damit eine Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft 
erforderlich wird. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht neben 
der Einziehung mit Kapitalherabsetzung diese Alternative 
ausdrücklich vor. Durch eine Einziehung der eigenen Aktien 
ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch der 
rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital 
der Gesellschaft. 
 
Der Vorstand wird die nachfolgende Hauptversammlung über die 
Ausnutzung der Ermächtigung informieren. 
 
Weitere Angaben und Hinweise 
1. *Allgemeine Hinweise zur virtuellen 
   Hauptversammlung* 
 
Die Hauptversammlung wird auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 
Covid-19-Gesetz auf Beschluss des Vorstandes, dem der 
Aufsichtsrat zugestimmt hat, nicht als Veranstaltung mit 
physischer Präsenz, sondern ausschließlich als virtuelle 
Hauptversammlung durchgeführt. Die Stimmrechtsausübung der 
Aktionäre erfolgt wie nachfolgend näher beschrieben 
ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch 
Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter. 
 
Über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.stemmer-imaging.com/de-de/hauptversammlung/ 
 
wird ab dem 1. Juni 2020 ein passwortgeschütztes 
Aktionärsportal zur Verfügung gestellt. Die Hauptversammlung 
wird am 22. Juni 2020 ab 11 Uhr für die ordnungsgemäß 
angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte nach 
Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen live in Bild und 
Ton über das passwortgeschützte Aktionärsportal übertragen. 
Die Aktionäre können - wie in den nachstehenden Bedingungen 
beschrieben - elektronisch über das passwortgeschützte 
Aktionärsportal u.a. die Hauptversammlung in Bild und Ton 
verfolgen, die ihnen eingeräumten Aktionärsrechte wahrnehmen, 
Vollmachten erteilen, Fragen einreichen und Widerspruch zu 
Protokoll erklären. 
 
2. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung 
   des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur 
Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 Abs. 3 der Satzung der 
Gesellschaft nur Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage 
eines Nachweises ihres Aktienbesitzes vor der Hauptversammlung 
in Textform (§ 126b BGB) angemeldet haben. 
 
Aktionäre haben der Anmeldung zum Nachweis der Berechtigung 
zur Teilnahme an der Hauptversammlung einen in Textform 
erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
depotführende Institut beizufügen. Der Nachweis muss sich auf 
den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf 
den *Beginn des 1. Juni 2020 (0.00 Uhr)* beziehen. Die 
Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen der 
Gesellschaft bis zum *Ablauf des 15. Juni 2020 (24.00 Uhr)* 
unter folgender Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
zugehen: 
 
STEMMER IMAGING AG, 
c/o ITTEB GmbH & Co. KG, 
Vogelanger 25, 
86937 Scheuring, 
Fax +49 (0) 8195 77 88 600, 
E-Mail: stemmerimaging2020@itteb.de 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
virtuellen Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des 
Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme 
oder der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei 
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum 
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag ist keine Sperre 
für die Veräußerung des Anteilsbesitzes verbunden. Auch 
im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des 
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich 
der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag 
maßgeblich. Veräußerungen von Anteilsbesitz nach dem 
Nachweisstichtag haben keine Auswirkung auf die Berechtigung 
zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. 
Entsprechendes gilt für den Erwerb von Anteilsbesitz nach dem 
Nachweisstichtag. Personen, die erst nach dem Nachweisstichtag 
erstmals Anteilsbesitz erwerben, sind nur teilnahme- und 
stimmberechtigt, soweit sie sich vom bisherigen, 
teilnahmeberechtigten Inhaber bevollmächtigen oder zur 
Rechtsausübung ermächtigen lassen. 
 
Allen ordnungsgemäß unter Nachweis des Anteilsbesitzes 
angemeldeten Aktionären werden anstelle herkömmlicher 
Eintrittskarten sogenannte Zugangskarten für die virtuelle 
Hauptversammlung erteilt. Zugangskarten zur virtuellen 
Hauptversammlung werden auf dem Postweg zugesandt. Auf jeder 
Zugangskarte sind die für den Zugang zum passwortgeschützten 
Aktionärsportal notwendigen Zugangsdaten abgedruckt. Die 
Zugangsdaten bestehen aus der Kennung und einem Passwort. 
Falls eine Zugangskarte auf dem Postweg verloren gehen sollte, 
können die Aktionäre sich unter Angabe ihres Vor- und 
Nachnamens, ihrer vollständigen Adresse und der Anzahl ihrer 
Aktien an folgende E-Mail-Adresse wenden: 
 
stemmerimaging2020@itteb.de 
 
3. *Details zum Aktionärsportal* 
 
Ab 1. Juni 2020, 0:00 Uhr (MESZ), steht auf der Internetseite 
der Gesellschaft unter 
 
https://www.stemmer-imaging.com/de-de/hauptversammlung/ 
 
das passwortgeschützte Aktionärsportal zur Verfügung. 
Über dieses passwortgeschützte Aktionärsportal können 
Aktionäre (bzw. ihre Bevollmächtigten) gemäß den dafür 
vorgesehenen Verfahren ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl 
ausüben und Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft erteilen, Fragen einreichen und Widerspruch 
gegen einen Beschluss der Hauptversammlung, jeweils wie in den 
nachfolgenden Abschnitten näher beschrieben, einlegen. 
 
4. *Verfahren für die Stimmabgabe* 
 
_Bevollmächtigung_ 
 
Aktionäre können sich hinsichtlich der Teilnahme an der 
virtuellen Hauptversammlung und der Ausübung ihres Stimmrechts 
in der virtuellen Hauptversammlung durch einen 
Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, eine 
Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine 
andere Person ihrer Wahl vertreten lassen. 
 
Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte 
Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an 
der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts erforderlich (siehe oben unter "Voraussetzung für 
die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die 
Ausübung des Stimmrechts"). Bevollmächtigt der Aktionär mehr 
als eine Person, so kann gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG 
die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
Textform. Die Vollmacht kann gegenüber dem zu 
Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erklärt 
werden. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann per E-Mail, 
postalisch oder per Telefax bis zum Ablauf des 21. Juni 2020, 
18.00 Uhr (MESZ), an folgende Anschrift, Telefax-Nummer oder 
E-Mail-Adresse übermittelt, geändert oder widerrufen werden 
 
STEMMER IMAGING AG 
c/o ITTEB GmbH & Co. KG 
Vogelanger 25 
86937 Scheuring 
Fax +49 (0) 8195 77 88 600 
E-Mail: stemmerimaging2020@itteb.de 
 
oder ab dem 1. Juni über das passwortgeschützte 
Aktionärsportal auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.stemmer-imaging.com/de-de/hauptversammlung/ 
 
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis unmittelbar 
vor Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung 
übermittelt, geändert oder widerrufen werden. 
 
Aktionäre, die eine andere Person bevollmächtigen möchten, 
können für die Erteilung einer Vollmacht das Formular 
verwenden, welches nach ordnungsgemäßer Anmeldung und 
Nachweis des Anteilsbesitzes zugeschickt wird. Ein 
entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
https://www.stemmer-imaging.com/de-de/hauptversammlung/ 
 
zum Download zur Verfügung. 
 
Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis zu den 
vorstehend genannten Zeitpunkten auch zur Verfügung, wenn die 
Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der 
Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die 
Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. 
Der Widerruf oder die Änderung einer bereits erteilten 
Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten 
Übermittlungswegen jeweils bis zu den vorstehend 
genannten Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der Gesellschaft 
erklärt werden. 
 
Bei Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer 
Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder diesen 
gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen, 
Vereinigungen, Institute bzw. Unternehmen ist die 
Vollmachterteilung vom Bevollmächtigten nachprüfbar 
festzuhalten; die Vollmachterteilung muss dabei vollständig 
sein und darf nur die mit der Stimmrechtsausübung verbundenen 
Erklärungen enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär, eine 
Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder andere mit 
diesen gleichgestellten Personen, Vereinigungen, Institute 
bzw. Unternehmen bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich 
in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der 
Vollmacht abzustimmen. Auf das besondere Verfahren nach § 135 
Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen. 
 
Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der 
Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die 
von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Rahmen ihrer 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

jeweiligen Vollmacht im Wege der Briefwahl oder durch 
(Unter-)Bevollmächtigung der weisungsgebundenen 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Dies setzt 
voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die für 
den Zugang zum Aktionärsportal notwendigen Zugangsdaten 
erhält. 
 
_Stimmrechtsvertretung durch weisungsgebundene 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft_ 
 
Aktionäre können sich auch durch die von der Gesellschaft 
benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter 
(Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) vertreten lassen. Auch 
in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und der 
Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich 
(siehe oben unter "Voraussetzung für die Teilnahme an der 
virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts"). Die Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft und ihr Widerruf bedürfen der Textform. Soweit 
die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt 
werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung 
des Stimmrechts erteilt werden. 
 
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft können per Post, Telefax oder E-Mail an die 
vorstehend im Abschnitt "Bevollmächtigung" genannte Anschrift, 
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse bis zum Ablauf des 21. Juni 
2020, 18.00 Uhr (MESZ), oder ab dem 1. Juni 2020 über das 
passwortgeschützte Aktionärsportal auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
https://www.stemmer-imaging.com/de-de/hauptversammlung/ 
 
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Beginn der 
Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung erteilt, 
geändert oder widerrufen werden. Ein entsprechendes Formular 
wird nach ordnungsgemäßer Anmeldung und 
Anteilsbesitznachweis zugesandt. Ein entsprechendes Formular 
steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.stemmer-imaging.com/de-de/hauptversammlung/ 
 
zum Download zur Verfügung. 
 
Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter müssen diesen in jedem Falle Weisungen 
für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die 
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den ihnen 
erteilten Weisungen abzustimmen. Sie nehmen keine Vollmachten 
zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung der Fragemöglichkeit 
oder zur Stellung von Anträgen entgegen. 
 
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung 
durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen 
Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu 
diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende 
Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. 
 
_Stimmabgabe im Wege der Briefwahl_ 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch im Wege der Briefwahl 
schriftlich oder auf elektronischem Weg unter Nutzung des 
passwortgeschützten Aktionärsportals abgeben. Auch in diesem 
Fall sind die ordnungsgemäße Anmeldung und der 
ordnungsgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe oben 
unter "Voraussetzung für die Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts"), 
erforderlich. 
 
Briefwahlstimmen können per Post, Telefax oder E-Mail an die 
vorstehend im Abschnitt "Bevollmächtigung" genannte Anschrift, 
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse bis zum Ablauf des 21. Juni 
2020, 18.00 Uhr (MESZ), oder ab dem 1. Juni 2020 über das 
passwortgeschützte Aktionärsportal auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
https://www.stemmer-imaging.com/de-de/hauptversammlung/ 
 
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Beginn der 
Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung abgegeben, 
geändert oder widerrufen werden. Ein entsprechendes Formular 
wird nach ordnungsgemäßer Anmeldung und 
Anteilsbesitznachweis zugesandt. Ein entsprechendes Formular 
steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.stemmer-imaging.com/de-de/hauptversammlung/ 
 
zum Download zur Verfügung. 
 
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung 
durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der 
Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt die Stimmabgabe im 
Wege der Briefwahl zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch 
als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der 
Einzelabstimmung. 
 
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und 
Stimmrechtsberater oder sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG 
gleichgestellte Personen und Institutionen können sich der 
Briefwahl bedienen. 
 
Bei mehrfach eingegangenen Erklärungen hat die zuletzt 
eingegangene Erklärung Vorrang. Sollten auf unterschiedlichen 
Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen 
eingehen und nicht erkennbar sein, welche zuletzt eingegangen 
ist, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. 
über das passwortgeschützte Aktionärsportal, 2. per E-Mail, 3. 
per Telefax und 4. auf dem Postweg übersandte Erklärungen. 
 
5. *Bild- und Tonübertragung der 
   Hauptversammlung im Internet* 
 
Angemeldete Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten können die 
gesamte Hauptversammlung am 22. Juni 2020 ab 11.00 Uhr (MESZ) 
live auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.stemmer-imaging.com/de-de/hauptversammlung/ 
 
im passwortgeschützten Aktionärsportal in Bild und Ton 
verfolgen. 
 
Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines 
ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes (siehe 
oben unter "Voraussetzung für die Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts") werden den 
Aktionären die Zugangsdaten für die Nutzung des 
passwortgeschützten Aktionärsportals auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
https://www.stemmer-imaging.com/de-de/hauptversammlung/ 
 
übersandt. 
 
6. *Möglichkeit des Widerspruchs gegen 
   Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß § 
   1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Covid-19-Gesetz* 
 
Angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, die das 
Stimmrecht im Wege der Briefwahl oder durch Vollmacht- und 
Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
ausgeübt haben, können vom Beginn der virtuellen 
Hauptversammlung am 22. Juni 2020 an bis zu ihrem Ende in 
unserem passwortgeschützten Aktionärsportal, welches unter 
 
https://www.stemmer-imaging.com/de-de/hauptversammlung/ 
 
zugänglich ist, auf elektronischem Wege Widerspruch gegen 
Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift des Notars 
zu erklären. 
 
7. *Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, §§ 
   126 Abs. 1, 127, § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 
   Covid-19-Gesetz* 
 
Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach 
§ 122 Abs. 2 AktG 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
Grundkapitals (das entspricht 325.000 Stückaktien) oder den 
anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000 erreichen 
(das entspricht 500.000 Stückaktien), können gemäß § 122 
Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand 
muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
 
Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage 
vor der Versammlung schriftlich zugehen; der Tag des Zugangs 
und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht 
mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also der 22. 
Mai 2020 (24.00 Uhr). Später zugegangene Ergänzungsverlangen 
werden nicht berücksichtigt. 
 
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an die folgende Adresse 
zu übermitteln: 
 
STEMMER IMAGING AG 
- Der Vorstand - 
Gutenbergstraße 9-13 
82178 Puchheim 
 
Die Antragsteller haben nach § 122 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung 
mit § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit 
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens 
Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur 
Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. 
 
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 
Abs. 1, 127 AktG 
 
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen 
Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten 
Punkt der Tagesordnung stellen sowie Vorschläge zur Wahl von 
Abschlussprüfern oder des Aufsichtsrats (sofern diese 
Gegenstand der Tagesordnung sind) unterbreiten. 
 
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden zugänglich zu 
machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die mindestens 14 
Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der 
Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also 
spätestens am 7. Juni 2020 (24.00 Uhr), bei der Gesellschaft 
eingehen, den anderen Aktionären einschließlich des 
Namens des Aktionärs sowie ggfs. der Begründung unverzüglich 
im Internet unter 
 
https://www.stemmer-imaging.com/de-de/hauptversammlung/ 
 
zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung 
werden ebenfalls dort veröffentlicht. 
 
Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 und 3 AktG genannten Gründen 
braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch 
dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht 
Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. 
 
Etwaig zugänglich zu machende Gegenanträge (nebst einer 
etwaigen Begründung) und Wahlvorschläge sind 
ausschließlich an die folgende Anschrift, Telefax-Nummer 
oder E-Mail-Adresse zu übermitteln: 
 
STEMMER IMAGING AG 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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