DJ DGAP-HV: SMA Solar Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2020 in Niestetal mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: SMA Solar Technology AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung SMA Solar Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2020 in Niestetal mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-05-08 / 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. SMA Solar Technology AG Niestetal Wertpapier-Kenn-Nummer: A0DJ6J ISIN: DE000A0DJ6J9 Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre herzlich zur Ordentlichen Hauptversammlung der SMA Solar Technology AG, Niestetal, Deutschland am Donnerstag, den 04. Juni 2020 um 10.00 Uhr MESZ ein, die als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Sitz der SMA Solar Technology AG, Sonnenallee 1, 34266 Niestetal, Deutschland stattfindet. *HINWEIS:* *In diesem Jahr wird die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Covid-19-Gesetz) abgehalten.* *Bitte beachten Sie, dass Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten nicht physisch vor Ort an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen können. Die virtuelle Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre über das von uns unter der Internetadresse* http://www.SMA.de/Hauptversammlung *zur Verfügung gestellte Aktionärsportal live im Internet übertragen.* *Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten entnehmen Sie bitte den im Anschluss an die Tagesordnung beschriebenen weiteren Angaben und Hinweisen zur Einberufung.* I. *Tagesordnung:* 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2019 der SMA Solar Technology AG, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des zusammengefassten Lageberichts der SMA Solar Technology AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2019 sowie des Berichts des Aufsichtsrats, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs für das Geschäftsjahr 2019 Die unter dem Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sind auf unserer Investor Relations Seite im Internet unter http://www.SMA.de/Hauptversammlung zugänglich. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung näher erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt und damit den Jahresabschluss festgestellt hat, so dass eine Feststellung durch die Hauptversammlung entfällt. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn von 156.651.269,02 Euro in voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen. 3. *Beschlussfassung über die Einzelentlastung der Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2019 personenbezogen, d.h. im Wege der Einzelentlastung, abzustimmen. a) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Ulrich Hadding für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. b) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Dr.-Ing. Jürgen Reinert für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Einzelentlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2019 personenbezogen, d.h. im Wege der Einzelentlastung, abzustimmen. a) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Roland Bent für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. b) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Oliver Dietzel für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. c) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Peter Drews für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. d) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Dr. Erik Ehrentraut für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. e) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Kim Fausing für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. f) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Johannes Häde für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. g) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Frau Heike Haigis für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. h) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Frau Alexa Hergenröther für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. i) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Frau Ilonka Nussbaumer für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. j) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Frau Yvonne Siebert für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. k) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Dr. Matthias Victor für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. l) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Hans-Dieter Werner für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. m) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Reiner Wettlaufer für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 5. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 sowie, für den Fall einer prüferischen Durchsicht, des Prüfers des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2020* Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 sowie zum Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für den Konzern für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2020, sofern diese einer solchen prüferischen Durchsicht unterzogen werden, zu bestellen. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. 6. *Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats* Mit Beendigung der Hauptversammlung am 04. Juni 2020 endet gemäß § 102 Abs. 1 AktG und § 6 Abs. 2 der Satzung bzw. bei Frau Nussbaumer aufgrund der gerichtlichen Bestellung die Amtszeit der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder. Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Nominierungsausschusses und unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben und der vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele vor, folgende Personen zu Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zu wählen: *Titel, *Ausgeübter Beruf* *Wohnort* Name* a) Roland Geschäftsführer Blomberg Bent der PHOENIX CONTACT GmbH & Co. KG b) Kim Geschäftsführer Sønderborg, Fausing und CEO der Dänemark Danfoss A/S c) Alexa Geschäftsführerin Kassel Hergenröth der K+S Minerals er and Agriculture GmbH d) Uwe Geschäftsführender Kassel Kleinkauf Gesellschafter der WELL Development GmbH e) Ilonka Senior Vice Sønderborg, Nussbaumer President, Head of Dänemark Group HR der Danfoss A/S f) Jan-Henrik Geschäftsführender Kassel Supady Gesellschafter der Liesner & Co. GmbH Die Wahlen sollen gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 der Satzung und in Übereinstimmung mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex als Einzelwahlen durchgeführt werden. Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Mitbestimmungsgesetz aus je sechs Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG muss sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammensetzen. Die Anteilseignervertreter und die Arbeitnehmervertreter haben für die anstehende Aufsichtsratswahl vereinbart, diesen Mindestanteil für die Anteilseigner und die
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May 08, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
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Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen. Im Aufsichtsrat der Gesellschaft müssen somit sowohl auf der Anteilseigner- wie auf der Arbeitnehmerseite jeweils wenigstens 2 Sitze von Frauen und 2 Sitze von Männern besetzt sein, um die Anforderungen des § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu erfüllen. Durch die Wahl der vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten würde der erforderliche Mindestanteil erreicht. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Anteilseignervertreter nicht an Wahlvorschläge gebunden. Die Wahl erfolgt gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Die Wahl erfolgt demnach bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt. *Angabe gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:* Die vorgenannten, zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Anteilseignervertreter sind bei den nachfolgend jeweils unter a) aufgelisteten Gesellschaften Mitglieder eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats bzw. bei den unter b) aufgeführten Wirtschaftsunternehmen Mitglieder eines vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums: Herr Kim Fausing ist b) Mitglied des Verwaltungsrates der Hilti AG, Liechtenstein, und ist nominiert als Mitglied des Verwaltungsrats der Lafarge Holcim, Schweiz, die am 12.05.2020 in ihrer jährlichen Generalversammlung über die Besetzung entscheiden wird. Darüber hinaus ist keine der zur Wahl vorgeschlagenen Personen Mitglied in einem anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat oder in einem vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremium. Nach Ansicht des Aufsichtsrats stehen die zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen mit Ausnahme von Herrn Fausing und Frau Nussbaumer in keinen persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die nach lit. C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 offenzulegen wären. Herr Fausing ist Geschäftsführer und CEO und Frau Nussbaumer ist Personalleiterin der Danfoss A/S, die mit 20% an der SMA Solar Technology AG beteiligt ist. Weitere Informationen zu den Kandidaten, insbesondere einen kurzen Lebenslauf, finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.SMA.de/Hauptversammlung II. 1. *Mitteilung über die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 34.700.000,00 Euro und ist in 34.700.000 Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Anzahl der teilnahmeberechtigten Aktien und die Anzahl der Stimmrechte beträgt damit im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 34.700.000. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. *Allgemeine Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung.* Da die Hauptversammlung auf der Grundlage von § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zurBekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Beschluss des Vorstandes, dem der Aufsichtsrat mit Beschluss gem. § 1 Abs. 6 des vorbezeichneten Gesetzes zugestimmt hat, nicht als Veranstaltung mit physische Präsenz, sondern ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung durchgeführt wird, können die Aktionäre - wie in den nachstehenden Teilnahmebedingungen beschrieben - elektronisch mit Hilfe des über die Homepage der SMA Solar Technology AG unter http://www.SMA.de/Hauptversammlung zur Verfügung gestellten Aktionärsportals die Hauptversammlung verfolgen, ihre Aktionärsrechte wahrnehmen und ihre Stimmen abgeben. 2. *Voraussetzungen für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Internet und die Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG und dessen Bedeutung)* Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Personen berechtigt, die zu Beginn des 12. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. am Samstag, *23. Mai 2020 (00.00 Uhr MESZ, Nachweisstichtag)*, Aktionäre der Gesellschaft sind (Berechtigung) und sich gemäß § 13 der Satzung unter Nachweis ihrer Berechtigung zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung bedürfen der Textform und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Die Anmeldung muss spätestens bis zum Ablauf des Donnerstags, *28. Mai 2020 (24.00 Uhr MESZ)* bei der nachstehend genannten Anmeldestelle eingehen, wobei der auf den Nachweisstichtag bezogene Nachweis des Anteilsbesitzes spätestens bis zum Ablauf des *31. Mai 2020 (24.00 Uhr MESZ*) erfolgen kann. SMA Solar Technology AG c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Deutschland oder per E-Mail: WP.HV@db-is.com Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit der Aktien einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Umgekehrt gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag Folgendes: Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag ist im Übrigen kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung. Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung werden den Aktionären von der Anmeldestelle Zugangskarten übersandt. Auf jeder Zugangskarte sind die für den Zugang zum Aktionärsportal notwendigen Zugangsdaten abgedruckt. Die Zugangsdaten bestehen aus der Kennung und einem Passwort. Bitte beachten Sie, dass der Nachweis des Anteilsbesitzes - falls nicht direkt mit der Anmeldung übersandt - spätestens bis zum Ablauf des *31. Mai 2020 (24.00 Uhr MESZ*) bei der Anmeldestelle eingegangen sein muss. Falls der Nachweis des Anteilsbesitzes nicht rechtzeitig eingeht, werden die Zugangskarte und damit eine evtl. bereits abgegebene Vollmacht und/oder Weisungen storniert. Bereits gestellte Fragen werden während der Hauptversammlung nicht behandelt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes an die Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse Sorge zu tragen. Falls eine Zugangskarte auf dem Postweg verloren gehen sollte, können die Aktionäre sich unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer vollständigen Adresse und der Anzahl ihrer Aktien an folgende E-Mail-Adresse wenden: sma2020@itteb.de 3. *Verfahren für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung, für die Stimmabgabe sowie für die Widerspruchserteilung während der Hauptversammlung* Aktionäre haben die Möglichkeit, dem Verlauf der Hauptversammlung über das Internet zu folgen und ihre Stimmen im Wege der elektronischen Briefwahl abzugeben. Auch hierzu sind eine ordnungsgemäße Anmeldung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich, jeweils wie oben unter 'Voraussetzungen für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Internet und die Ausübung des Stimmrechts' beschrieben. Am 4. Juni 2020 wird die gesamte Hauptversammlung ab 10.00 Uhr MESZ im Aktionärsportal unter http://www.SMA.de/Hauptversammlung live in Bild und Ton übertragen. Das Aktionärsportal ermöglicht unseren Aktionären, die Hauptversammlung in ihrer gesamten Länge zu verfolgen und ihre Stimmen im Wege der elektronischen Briefwahl bis zum Ende der Abstimmung abzugeben. Die Aktionäre haben während der Hauptversammlung auch die Möglichkeit, ihre Stimmen bis zum Ende der Abstimmung auf den Stimmrechtsvertreter der
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May 08, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
Gesellschaft zu übertragen. Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben die Aktionäre, die ihre Stimmen im Wege der elektronischen Briefwahl oder der Vollmachtserteilung abgegeben haben, die Möglichkeit, über das Aktionärsportal elektronisch beim am Durchführungsort anwesenden beurkundenden Notar während der Hauptversammlung Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung zu erklären. 4. *Stimmabgabe im Wege elektronischer Briefwahl* Aktionäre können ihr Stimmrecht im Wege elektronischer Briefwahl unter Nutzung des Aktionärsportals ausüben, das die Gesellschaft unter der Internetadresse http://www.SMA.de/Hauptversammlung ab 25. Mai 2020 bis zum Ende der Hauptversammlung zur Verfügung stellt. Über dieses Aktionärsportal können elektronische Briefwahlstimmen bis zum Ende der Abstimmung erteilt bzw. geändert oder widerrufen werden. 5. *Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* Aktionäre können ihr Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung unter entsprechender Vollmachtserteilung auch durch Bevollmächtigte, z.B. durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Grundsätzlich bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung bzw. Aktionäre oder der Bevollmächtigte für den Nachweis der Vollmacht den Vollmachtsabschnitt auf dem Zugangskartenformular, das sie nach der Anmeldung erhalten, benutzen; möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. Ein Formular steht auch auf unserer Internetseite unter http://www.SMA.de/Hauptversammlung zur Verfügung. Für die Übermittlung der Vollmacht oder den Widerruf von Vollmachten stehen folgende Adresse und E-Mail-Adresse zur Verfügung: SMA Solar Technology AG c/o ITTEB GmbH & Co. KG Vogelanger 25 86937 Scheuring Deutschland oder per E-Mail: sma2020@itteb.de Wird eine Vollmacht erst nach Ablauf der Frist zur Anmeldung erteilt, muss der Bevollmächtigte nicht mehr angemeldet werden, sondern kann das Stimmrecht des Aktionärs ungeachtet einer eigenen Anmeldung ausüben, sofern der Aktionär selbst rechtzeitig angemeldet war und der Aktionär ihm den erteilten Zugangscode zum Aktionärsportal weitergibt. Die Nutzung des Zugangscodes seitens des Bevollmächtigten und die Bestätigung des Bevollmächtigten, dass er im Besitz einer gültigen Vollmacht ist, gelten zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung. Bei Vollmachten an Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) oder Personen i.S.v. § 135 Abs. 8 AktG, insbesondere Aktionärsvereinigungen, besteht das Textformerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft. Nach dem Gesetz genügt es in diesen Fällen, wenn die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, ein gleichgestelltes Institut oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) oder eine gleichgestellte Person i.S.v. § 135 Abs. 8 AktG, insbesondere eine Aktionärsvereinigung bevollmächtigen wollen, über die Form der Vollmacht mit diesem ab. Die Vollmacht darf in diesen Fällen nur einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt werden. Ein Verstoß gegen die vorgenannten und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht. Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung des Stimmrechts vertreten zu lassen. Hierfür legt die Gesellschaft folgende Regelungen fest: Die Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht nur nach Maßgabe ausdrücklich erteilter Weisungen zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung ausüben. Ohne solche ausdrücklichen Weisungen wird das Stimmrecht nicht vertreten. Auch im Falle einer Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters ist der fristgerechte Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Für die Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen) kann das zusammen mit der Zugangskarte zugesandte oder das auf unserer Internetseite unter http://www.SMA.de/Hauptversammlung erhältliche Vollmachts- und Weisungsformular verwendet werden. Die Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen), ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Vollmachten für die Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen müssen unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars bei der Gesellschaft bis spätestens Dienstag *02. Juni 2020 (24.00 Uhr MESZ)* unter der nachstehend genannten Adresse eingehen: SMA Solar Technology AG c/o ITTEB GmbH & Co. KG Vogelanger 25 86937 Scheuring Deutschland oder per E-Mail: sma2020@itteb.de Die Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen) an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann auch elektronisch unter Nutzung des Aktionärsportals erfolgen, das die Gesellschaft unter der Internetadresse http://www.SMA.de/Hauptversammlung ab 25. Mai 2020 bis zum Ende der Hauptversammlung zur Verfügung stellt. Über dieses Aktionärsportal können Vollmachten (mit Weisungen) an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bis zum Ende der Abstimmung erteilt bzw. geändert oder widerrufen werden. Am Tag der Hauptversammlung selbst steht für die Erteilung, die Änderung bzw. den Widerruf von Vollmacht und Weisungen gegenüber dem Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausschließlich das Aktionärsportal unter http://www.SMA.de/Hauptversammlung bis zum Ende der Abstimmung zur Verfügung. Anfragen von Aktionären sind ausschließlich an folgende Adresse der Gesellschaft zu richten: SMA Solar Technology AG Investor Relations Sonnenallee 1 34266 Niestetal Deutschland oder per E-Mail: HV@SMA.de Wir bitten zu beachten, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld noch während der virtuellen Hauptversammlung Aufträge oder Weisungen zu Wortmeldungen, zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegennehmen können. Soweit für ein und denselben Aktienbestand neben der Stimmerfassung im Aktionärsportal auch Vollmacht und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft per Brief oder E-Mail eingehen, wird die Stimmerfassung im Aktionärsportal unabhängig von den Eingangsdaten als verbindlich angesehen. 6. *Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft* Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung werden über unsere Investor Relations Seite im Internet unter http://www.SMA.de/Hauptversammlung folgende Informationen und Unterlagen zugänglich sein (vgl. § 124a AktG): (1) Der Inhalt der Einberufung mit der Erläuterung zur fehlenden Beschlussfassung zu Punkt 1 der Tagesordnung und der Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung; (2) die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen; (3) Formulare, die bei Stimmabgabe durch Vertretung verwendet werden können. 7. *Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 Covid-19-Gesetz* a. *Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG i.V.m. § 1 Abs. 3 S. 4 Covid-19-Gesetz* Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Ein solches Verlangen ist schriftlich oder in elektronischer Form nach § 126a BGB an den Vorstand der Gesellschaft SMA Solar Technology AG Vorstand Sonnenallee 1
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May 08, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
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