DJ DGAP-HV: SMA Solar Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2020 in Niestetal mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: SMA Solar Technology AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
SMA Solar Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
am 04.06.2020 in Niestetal mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2020-05-08 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
SMA Solar Technology AG Niestetal
Wertpapier-Kenn-Nummer: A0DJ6J
ISIN: DE000A0DJ6J9 Wir laden unsere Aktionärinnen und
Aktionäre herzlich zur Ordentlichen Hauptversammlung
der SMA Solar Technology AG, Niestetal, Deutschland am
Donnerstag, den 04. Juni 2020 um 10.00 Uhr MESZ ein,
die als virtuelle Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am
Sitz der SMA Solar Technology AG,
Sonnenallee 1, 34266 Niestetal, Deutschland
stattfindet.
*HINWEIS:*
*In diesem Jahr wird die Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
und ihrer Bevollmächtigten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1
des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen
der COVID-19-Pandemie (Covid-19-Gesetz) abgehalten.*
*Bitte beachten Sie, dass Aktionäre oder ihre
Bevollmächtigten nicht physisch vor Ort an der
virtuellen Hauptversammlung teilnehmen können. Die
virtuelle Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß
angemeldete Aktionäre über das von uns unter der
Internetadresse*
http://www.SMA.de/Hauptversammlung
*zur Verfügung gestellte Aktionärsportal live im
Internet übertragen.*
*Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre und ihrer
Bevollmächtigten entnehmen Sie bitte den im Anschluss
an die Tagesordnung beschriebenen weiteren Angaben und
Hinweisen zur Einberufung.*
I. *Tagesordnung:*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
zum 31. Dezember 2019 der SMA Solar Technology
AG, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2019, des zusammengefassten
Lageberichts der SMA Solar Technology AG und
des Konzerns für das Geschäftsjahr 2019 sowie
des Berichts des Aufsichtsrats, des Vorschlags
des Vorstands für die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019 und
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs für das Geschäftsjahr 2019
Die unter dem Tagesordnungspunkt 1 genannten
Unterlagen sind auf unserer Investor Relations
Seite im Internet unter
http://www.SMA.de/Hauptversammlung
zugänglich. Ferner werden die Unterlagen in der
Hauptversammlung näher erläutert werden.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist
zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung
vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom
Vorstand aufgestellten Jahres- und
Konzernabschluss bereits gebilligt und damit
den Jahresabschluss festgestellt hat, so dass
eine Feststellung durch die Hauptversammlung
entfällt.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
festgestellten Jahresabschluss 2019
ausgewiesenen Bilanzgewinn von 156.651.269,02
Euro in voller Höhe auf neue Rechnung
vorzutragen.
3. *Beschlussfassung über die Einzelentlastung der
Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, über
die Entlastung der Mitglieder des Vorstands im
Geschäftsjahr 2019 personenbezogen, d.h. im
Wege der Einzelentlastung, abzustimmen.
a) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
Herrn Ulrich Hadding für das
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu
erteilen.
b) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
Herrn Dr.-Ing. Jürgen Reinert für das
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu
erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Einzelentlastung der
Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr
2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, über
die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
im Geschäftsjahr 2019 personenbezogen, d.h. im
Wege der Einzelentlastung, abzustimmen.
a) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
Herrn Roland Bent für das Geschäftsjahr
2019 Entlastung zu erteilen.
b) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
Herrn Oliver Dietzel für das
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu
erteilen.
c) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
Herrn Peter Drews für das Geschäftsjahr
2019 Entlastung zu erteilen.
d) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
Herrn Dr. Erik Ehrentraut für das
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu
erteilen.
e) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
Herrn Kim Fausing für das Geschäftsjahr
2019 Entlastung zu erteilen.
f) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
Herrn Johannes Häde für das Geschäftsjahr
2019 Entlastung zu erteilen.
g) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
Frau Heike Haigis für das Geschäftsjahr
2019 Entlastung zu erteilen.
h) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
Frau Alexa Hergenröther für das
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu
erteilen.
i) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
Frau Ilonka Nussbaumer für das
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu
erteilen.
j) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
Frau Yvonne Siebert für das Geschäftsjahr
2019 Entlastung zu erteilen.
k) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
Herrn Dr. Matthias Victor für das
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu
erteilen.
l) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
Herrn Hans-Dieter Werner für das
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu
erteilen.
m) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
Herrn Reiner Wettlaufer für das
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu
erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2020 sowie, für den Fall einer prüferischen
Durchsicht, des Prüfers des verkürzten
Abschlusses und des Zwischenlageberichts für
das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2020*
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des
Prüfungsausschusses vor, die
Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2020 sowie zum
Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht
des verkürzten Abschlusses und des
Zwischenlageberichts für den Konzern für das
erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2020, sofern
diese einer solchen prüferischen Durchsicht
unterzogen werden, zu bestellen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine
Empfehlung frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel
im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der
EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
6. *Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats*
Mit Beendigung der Hauptversammlung am 04. Juni
2020 endet gemäß § 102 Abs. 1 AktG und § 6
Abs. 2 der Satzung bzw. bei Frau Nussbaumer
aufgrund der gerichtlichen Bestellung die
Amtszeit der bisherigen
Aufsichtsratsmitglieder.
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des
Nominierungsausschusses und unter
Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben und
der vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung
beschlossenen Ziele vor, folgende Personen zu
Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zu
wählen:
*Titel, *Ausgeübter Beruf* *Wohnort*
Name*
a) Roland Geschäftsführer Blomberg
Bent der PHOENIX
CONTACT GmbH & Co.
KG
b) Kim Geschäftsführer Sønderborg,
Fausing und CEO der Dänemark
Danfoss A/S
c) Alexa Geschäftsführerin Kassel
Hergenröth der K+S Minerals
er and Agriculture
GmbH
d) Uwe Geschäftsführender Kassel
Kleinkauf Gesellschafter der
WELL Development
GmbH
e) Ilonka Senior Vice Sønderborg,
Nussbaumer President, Head of Dänemark
Group HR der
Danfoss A/S
f) Jan-Henrik Geschäftsführender Kassel
Supady Gesellschafter der
Liesner & Co. GmbH
Die Wahlen sollen gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1
der Satzung und in Übereinstimmung mit dem
Deutschen Corporate Governance Kodex als
Einzelwahlen durchgeführt werden.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1,
101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Mitbestimmungsgesetz aus je sechs Mitgliedern
der Anteilseigner und der Arbeitnehmer
zusammen. Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG
muss sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30
Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent
aus Männern zusammensetzen. Die
Anteilseignervertreter und die
Arbeitnehmervertreter haben für die anstehende
Aufsichtsratswahl vereinbart, diesen
Mindestanteil für die Anteilseigner und die
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 08, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: SMA Solar Technology AG: Bekanntmachung -2-
Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen. Im
Aufsichtsrat der Gesellschaft müssen somit
sowohl auf der Anteilseigner- wie auf der
Arbeitnehmerseite jeweils wenigstens 2 Sitze
von Frauen und 2 Sitze von Männern besetzt
sein, um die Anforderungen des § 96 Abs. 2 Satz
1 AktG zu erfüllen. Durch die Wahl der
vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten
würde der erforderliche Mindestanteil erreicht.
Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der
Anteilseignervertreter nicht an Wahlvorschläge
gebunden.
Die Wahl erfolgt gemäß § 6 Abs. 2 der
Satzung bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für
das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der
Amtszeit beschließt, wobei das
Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt,
nicht mitgerechnet wird. Die Wahl erfolgt
demnach bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für
das Geschäftsjahr 2024 beschließt.
*Angabe gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:*
Die vorgenannten, zur Wahl in den Aufsichtsrat
vorgeschlagenen Anteilseignervertreter sind bei
den nachfolgend jeweils unter a) aufgelisteten
Gesellschaften Mitglieder eines gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsrats bzw. bei den unter b)
aufgeführten Wirtschaftsunternehmen Mitglieder
eines vergleichbaren in- oder ausländischen
Kontrollgremiums:
Herr Kim Fausing ist b) Mitglied des
Verwaltungsrates der Hilti AG, Liechtenstein,
und ist nominiert als Mitglied des
Verwaltungsrats der Lafarge Holcim, Schweiz,
die am 12.05.2020 in ihrer jährlichen
Generalversammlung über die Besetzung
entscheiden wird.
Darüber hinaus ist keine der zur Wahl
vorgeschlagenen Personen Mitglied in einem
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat
oder in einem vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremium.
Nach Ansicht des Aufsichtsrats stehen die zur
Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen
Personen mit Ausnahme von Herrn Fausing und
Frau Nussbaumer in keinen persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft
oder deren Konzernunternehmen, den Organen der
Gesellschaft oder einem wesentlich an der
Gesellschaft beteiligten Aktionär, die nach
lit. C.13 des Deutschen Corporate Governance
Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019
offenzulegen wären. Herr Fausing ist
Geschäftsführer und CEO und Frau Nussbaumer ist
Personalleiterin der Danfoss A/S, die mit 20%
an der SMA Solar Technology AG beteiligt ist.
Weitere Informationen zu den Kandidaten,
insbesondere einen kurzen Lebenslauf, finden
Sie auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
http://www.SMA.de/Hauptversammlung
II.
1. *Mitteilung über die Gesamtzahl der Aktien
und Stimmrechte*
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt
34.700.000,00 Euro und ist in 34.700.000
Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt in
der Hauptversammlung eine Stimme. Die Anzahl
der teilnahmeberechtigten Aktien und die
Anzahl der Stimmrechte beträgt damit im
Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung 34.700.000. Die Gesellschaft
hält im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
*Allgemeine Hinweise zur Teilnahme an der
virtuellen Hauptversammlung.*
Da die Hauptversammlung auf der Grundlage von
§ 1 des Gesetzes über Maßnahmen im
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-,
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht
zurBekämpfung der Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie auf Beschluss des
Vorstandes, dem der Aufsichtsrat mit
Beschluss gem. § 1 Abs. 6 des vorbezeichneten
Gesetzes zugestimmt hat, nicht als
Veranstaltung mit physische Präsenz, sondern
ausschließlich als virtuelle
Hauptversammlung durchgeführt wird, können
die Aktionäre - wie in den nachstehenden
Teilnahmebedingungen beschrieben -
elektronisch mit Hilfe des über die Homepage
der SMA Solar Technology AG unter
http://www.SMA.de/Hauptversammlung
zur Verfügung gestellten Aktionärsportals die
Hauptversammlung verfolgen, ihre
Aktionärsrechte wahrnehmen und ihre Stimmen
abgeben.
2. *Voraussetzungen für die Verfolgung der
virtuellen Hauptversammlung im Internet und
die Ausübung des Stimmrechts (mit
Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 4 Satz 2
AktG und dessen Bedeutung)*
Zur Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nur diejenigen Personen
berechtigt, die zu Beginn des 12. Tages vor
der Hauptversammlung, d.h. am Samstag, *23.
Mai 2020 (00.00 Uhr MESZ, Nachweisstichtag)*,
Aktionäre der Gesellschaft sind
(Berechtigung) und sich gemäß § 13 der
Satzung unter Nachweis ihrer Berechtigung zur
Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung und
der Nachweis der Berechtigung bedürfen der
Textform und müssen in deutscher oder
englischer Sprache erfolgen. Für den Nachweis
der Berechtigung reicht ein in Textform
erstellter besonderer Nachweis des
Anteilsbesitzes durch das depotführende
Institut aus. Die Anmeldung muss spätestens
bis zum Ablauf des Donnerstags, *28. Mai 2020
(24.00 Uhr MESZ)* bei der nachstehend
genannten Anmeldestelle eingehen, wobei der
auf den Nachweisstichtag bezogene Nachweis
des Anteilsbesitzes spätestens bis zum Ablauf
des *31. Mai 2020 (24.00 Uhr MESZ*) erfolgen
kann.
SMA Solar Technology AG
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
Deutschland
oder per E-Mail: WP.HV@db-is.com
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
oder die Ausübung des Stimmrechts als
Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang
des Stimmrechts bemessen sich dabei
ausschließlich nach dem im Nachweis
enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag
geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit der Aktien einher. Auch
im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung der Aktien nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und
den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des
Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich, d.h. Veräußerungen von
Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine
Auswirkungen auf die Berechtigung zur
Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts.
Umgekehrt gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von
Aktien nach dem Nachweisstichtag Folgendes:
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine
Aktien besitzen und erst danach Aktionär
werden, sind nicht teilnahme- und
stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag ist im
Übrigen kein relevantes Datum für die
Dividendenberechtigung.
Nach ordnungsgemäßem Eingang der
Anmeldung werden den Aktionären von der
Anmeldestelle Zugangskarten übersandt. Auf
jeder Zugangskarte sind die für den Zugang
zum Aktionärsportal notwendigen Zugangsdaten
abgedruckt. Die Zugangsdaten bestehen aus der
Kennung und einem Passwort. Bitte beachten
Sie, dass der Nachweis des Anteilsbesitzes -
falls nicht direkt mit der Anmeldung
übersandt - spätestens bis zum Ablauf des
*31. Mai 2020 (24.00 Uhr MESZ*) bei der
Anmeldestelle eingegangen sein muss. Falls
der Nachweis des Anteilsbesitzes nicht
rechtzeitig eingeht, werden die Zugangskarte
und damit eine evtl. bereits abgegebene
Vollmacht und/oder Weisungen storniert.
Bereits gestellte Fragen werden während der
Hauptversammlung nicht behandelt.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangskarten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre,
frühzeitig für die Übersendung der
Anmeldung und des Nachweises des
Anteilsbesitzes an die Gesellschaft unter der
vorgenannten Adresse Sorge zu tragen.
Falls eine Zugangskarte auf dem Postweg
verloren gehen sollte, können die Aktionäre
sich unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens,
ihrer vollständigen Adresse und der Anzahl
ihrer Aktien an folgende E-Mail-Adresse
wenden:
sma2020@itteb.de
3. *Verfahren für die Teilnahme an der
virtuellen Hauptversammlung, für die
Stimmabgabe sowie für die
Widerspruchserteilung während der
Hauptversammlung*
Aktionäre haben die Möglichkeit, dem Verlauf
der Hauptversammlung über das Internet zu
folgen und ihre Stimmen im Wege der
elektronischen Briefwahl abzugeben. Auch
hierzu sind eine ordnungsgemäße
Anmeldung und ein ordnungsgemäßer
Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich,
jeweils wie oben unter 'Voraussetzungen für
die Verfolgung der virtuellen
Hauptversammlung im Internet und die Ausübung
des Stimmrechts' beschrieben.
Am 4. Juni 2020 wird die gesamte
Hauptversammlung ab 10.00 Uhr MESZ im
Aktionärsportal unter
http://www.SMA.de/Hauptversammlung
live in Bild und Ton übertragen. Das
Aktionärsportal ermöglicht unseren
Aktionären, die Hauptversammlung in ihrer
gesamten Länge zu verfolgen und ihre Stimmen
im Wege der elektronischen Briefwahl bis zum
Ende der Abstimmung abzugeben. Die Aktionäre
haben während der Hauptversammlung auch die
Möglichkeit, ihre Stimmen bis zum Ende der
Abstimmung auf den Stimmrechtsvertreter der
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May 08, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: SMA Solar Technology AG: Bekanntmachung -3-
Gesellschaft zu übertragen. Gem. § 1 Abs. 2
Nr. 4 des Gesetzes über Maßnahmen im
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-,
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur
Bekämpfung der Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie haben die Aktionäre, die
ihre Stimmen im Wege der elektronischen
Briefwahl oder der Vollmachtserteilung
abgegeben haben, die Möglichkeit, über das
Aktionärsportal elektronisch beim am
Durchführungsort anwesenden beurkundenden
Notar während der Hauptversammlung
Widerspruch gegen einen Beschluss der
Hauptversammlung zu erklären.
4. *Stimmabgabe im Wege elektronischer
Briefwahl*
Aktionäre können ihr Stimmrecht im Wege
elektronischer Briefwahl unter Nutzung des
Aktionärsportals ausüben, das die
Gesellschaft unter der Internetadresse
http://www.SMA.de/Hauptversammlung
ab 25. Mai 2020 bis zum Ende der
Hauptversammlung zur Verfügung stellt.
Über dieses Aktionärsportal können
elektronische Briefwahlstimmen bis zum Ende
der Abstimmung erteilt bzw. geändert oder
widerrufen werden.
5. *Stimmabgabe durch Bevollmächtigte*
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der
virtuellen Hauptversammlung unter
entsprechender Vollmachtserteilung auch durch
Bevollmächtigte, z.B. durch ein
Kreditinstitut oder eine Vereinigung von
Aktionären oder einen sonstigen Dritten,
ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär
mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurückweisen. Auch im Fall einer
Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte
Anmeldung und ein Nachweis des
Anteilsbesitzes nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich.
Grundsätzlich bedürfen die Erteilung der
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der
Textform. Aktionäre können für die
Vollmachtserteilung bzw. Aktionäre oder der
Bevollmächtigte für den Nachweis der
Vollmacht den Vollmachtsabschnitt auf dem
Zugangskartenformular, das sie nach der
Anmeldung erhalten, benutzen; möglich ist
aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte
Vollmacht in Textform ausstellen. Ein
Formular steht auch auf unserer Internetseite
unter
http://www.SMA.de/Hauptversammlung
zur Verfügung.
Für die Übermittlung der Vollmacht oder
den Widerruf von Vollmachten stehen folgende
Adresse und E-Mail-Adresse zur Verfügung:
SMA Solar Technology AG
c/o ITTEB GmbH & Co. KG
Vogelanger 25
86937 Scheuring
Deutschland
oder per E-Mail: sma2020@itteb.de
Wird eine Vollmacht erst nach Ablauf der
Frist zur Anmeldung erteilt, muss der
Bevollmächtigte nicht mehr angemeldet werden,
sondern kann das Stimmrecht des Aktionärs
ungeachtet einer eigenen Anmeldung ausüben,
sofern der Aktionär selbst rechtzeitig
angemeldet war und der Aktionär ihm den
erteilten Zugangscode zum Aktionärsportal
weitergibt. Die Nutzung des Zugangscodes
seitens des Bevollmächtigten und die
Bestätigung des Bevollmächtigten, dass er im
Besitz einer gültigen Vollmacht ist, gelten
zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung.
Bei Vollmachten an Kreditinstitute, ihnen
gleichgestellte Institute oder Unternehmen
(§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) oder
Personen i.S.v. § 135 Abs. 8 AktG,
insbesondere Aktionärsvereinigungen, besteht
das Textformerfordernis weder nach dem Gesetz
noch nach der Satzung der Gesellschaft. Nach
dem Gesetz genügt es in diesen Fällen, wenn
die Vollmachtserklärung von dem
Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten
wird. Die Vollmachtserklärung muss zudem
vollständig sein und darf nur mit der
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen
enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn
Sie ein Kreditinstitut, ein gleichgestelltes
Institut oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10,
125 Abs. 5 AktG) oder eine gleichgestellte
Person i.S.v. § 135 Abs. 8 AktG, insbesondere
eine Aktionärsvereinigung bevollmächtigen
wollen, über die Form der Vollmacht mit
diesem ab. Die Vollmacht darf in diesen
Fällen nur einem bestimmten Bevollmächtigten
erteilt werden. Ein Verstoß gegen die
vorgenannten und bestimmte weitere in § 135
AktG genannte Erfordernisse für die
Bevollmächtigung der in diesem Absatz
Genannten beeinträchtigt allerdings
gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit
der Stimmabgabe nicht.
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch
von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung des
Stimmrechts vertreten zu lassen. Hierfür legt
die Gesellschaft folgende Regelungen fest:
Die Stimmrechtsvertreter dürfen das
Stimmrecht nur nach Maßgabe ausdrücklich
erteilter Weisungen zu den einzelnen
Gegenständen der Tagesordnung ausüben. Ohne
solche ausdrücklichen Weisungen wird das
Stimmrecht nicht vertreten. Auch im Falle
einer Bevollmächtigung eines von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters
ist der fristgerechte Zugang der Anmeldung
und des Nachweises des Anteilsbesitzes nach
den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Für die Erteilung der Vollmacht (mit
Weisungen) kann das zusammen mit der
Zugangskarte zugesandte oder das auf unserer
Internetseite unter
http://www.SMA.de/Hauptversammlung
erhältliche Vollmachts- und Weisungsformular
verwendet werden. Die Erteilung der Vollmacht
(mit Weisungen), ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen der Textform.
Vollmachten für die Stimmrechtsvertreter
unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen
müssen unter Verwendung des hierfür
vorgesehenen Formulars bei der Gesellschaft
bis spätestens Dienstag *02. Juni 2020 (24.00
Uhr MESZ)* unter der nachstehend genannten
Adresse eingehen:
SMA Solar Technology AG
c/o ITTEB GmbH & Co. KG
Vogelanger 25
86937 Scheuring
Deutschland
oder per E-Mail: sma2020@itteb.de
Die Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen)
an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter kann auch elektronisch
unter Nutzung des Aktionärsportals erfolgen,
das die Gesellschaft unter der
Internetadresse
http://www.SMA.de/Hauptversammlung
ab 25. Mai 2020 bis zum Ende der
Hauptversammlung zur Verfügung stellt.
Über dieses Aktionärsportal können
Vollmachten (mit Weisungen) an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bis zum
Ende der Abstimmung erteilt bzw. geändert
oder widerrufen werden.
Am Tag der Hauptversammlung selbst steht für
die Erteilung, die Änderung bzw. den
Widerruf von Vollmacht und Weisungen
gegenüber dem Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft ausschließlich das
Aktionärsportal unter
http://www.SMA.de/Hauptversammlung
bis zum Ende der Abstimmung zur Verfügung.
Anfragen von Aktionären sind
ausschließlich an folgende Adresse der
Gesellschaft zu richten:
SMA Solar Technology AG
Investor Relations
Sonnenallee 1
34266 Niestetal
Deutschland
oder per E-Mail: HV@SMA.de
Wir bitten zu beachten, dass die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
weder im Vorfeld noch während der virtuellen
Hauptversammlung Aufträge oder Weisungen zu
Wortmeldungen, zum Einlegen von Widersprüchen
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum
Stellen von Fragen oder Anträgen
entgegennehmen können.
Soweit für ein und denselben Aktienbestand
neben der Stimmerfassung im Aktionärsportal
auch Vollmacht und Weisungserteilung an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft per
Brief oder E-Mail eingehen, wird die
Stimmerfassung im Aktionärsportal unabhängig
von den Eingangsdaten als verbindlich
angesehen.
6. *Veröffentlichung auf der Internetseite der
Gesellschaft*
Alsbald nach der Einberufung der
Hauptversammlung werden über unsere Investor
Relations Seite im Internet unter
http://www.SMA.de/Hauptversammlung
folgende Informationen und Unterlagen
zugänglich sein (vgl. § 124a AktG):
(1) Der Inhalt der Einberufung mit der
Erläuterung zur fehlenden
Beschlussfassung zu Punkt 1 der
Tagesordnung und der Gesamtzahl der
Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt
der Einberufung;
(2) die der Versammlung zugänglich zu
machenden Unterlagen;
(3) Formulare, die bei Stimmabgabe durch
Vertretung verwendet werden können.
7. *Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, §
126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. §
1 Covid-19-Gesetz*
a. *Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122
Abs. 2 AktG i.V.m. § 1 Abs. 3 S. 4
Covid-19-Gesetz*
Aktionäre, deren Anteile zusammen den
zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000
Euro erreichen, können verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekannt gemacht werden. Ein solches Verlangen
ist schriftlich oder in elektronischer Form
nach § 126a BGB an den Vorstand der
Gesellschaft
SMA Solar Technology AG
Vorstand
Sonnenallee 1
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 08, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
34266 Niestetal
Deutschland
oder per E-Mail: HV@SMA.de
zu richten und muss der Gesellschaft
mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung
zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der
Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen.
Letztmöglicher Zugangstermin ist somit
Mittwoch, der *20. Mai 2020 (24.00 Uhr
MESZ)*.
b. *Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG*
Aktionäre können Anträge zu einzelnen
Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 Abs.
1 AktG); dies gilt auch für Vorschläge zur
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von
Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG).
Gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von
Aktionären einschließlich des Namens des
Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung den in § 125
Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten
unter den dort genannten Voraussetzungen
(dies sind u. a. Aktionäre, die es verlangen)
zugänglich zu machen, wenn der Aktionär
mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung
der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen
einen Vorschlag von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der
Tagesordnung mit Begründung an die unten
stehende Adresse übersandt hat. Der Tag des
Zugangs ist nicht mitzurechnen.
Letztmöglicher Zugangstermin ist somit
Mittwoch, der *20. Mai 2020 (24.00 Uhr
MESZ)*. Ein Gegenantrag braucht nicht
zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der
Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2
AktG vorliegt.
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG
brauchen nicht begründet zu werden.
Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht,
wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und
den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im
Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
enthalten (vgl. § 127 Satz 3 i.V.m. § 124
Abs. 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG).
Nach § 127 Satz 1 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2
AktG gibt es weitere Gründe, bei deren
Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die
Internetseite zugänglich gemacht werden
müssen. Im Übrigen gelten die
Voraussetzungen und Regelungen für das
Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend,
insbesondere gilt auch hier Mittwoch, der
*20. Mai 2020 (24.00 Uhr MESZ)* als
letztmöglicher Termin, bis zu dem
Wahlvorschläge bei der nachfolgend genannten
Adresse eingegangen sein müssen, um noch
zugänglich gemacht zu werden.
Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder
Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §
126 Abs. 1 und § 127 AktG sind
ausschließlich zu richten an:
SMA Solar Technology AG
Vorstand
Sonnenallee 1
34266 Niestetal
Deutschland
oder per E-Mail: HV@SMA.de
Zugänglich zu machende Anträge und
Wahlvorschläge von Aktionären
(einschließlich des Namens des Aktionärs
und - im Falle von Anträgen - der Begründung)
werden nach ihrem Eingang unter der
Internetadresse
http://www.SMA.de/Hauptversammlung
zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen
der Verwaltung werden ebenfalls unter der
genannten Internetadresse zugänglich gemacht.
Mit den vorstehend geschilderten
Maßnahmen kommt die Gesellschaft ihrer
gesetzlichen Verpflichtung nach den §§ 126,
Abs. 1, 127 AktG nach, da diese Vorschriften
durch das COVID-19-Gesetz nicht berührt
werden. Die Aktionäre werden aber darauf
hingewiesen, dass eine Abstimmung über
Gegenanträge oder Wahlvorschläge in der
virtuellen Hauptversammlung nicht erfolgen
kann, da Anträge in der Hauptversammlung
nicht gestellt werden können.
c. *Fragemöglichkeit der Aktionäre gemäß §
131 Abs. 1 AktG i.V.m § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Covid-19-Gesetz*
Das Auskunftsrecht der Aktionäre ist im Falle
einer virtuellen Hauptversammlung nach § 1
Abs. 2 Satz 2 (Covid-19-Gesetz) erheblich
eingeschränkt. Danach haben die Aktionäre
lediglich die Möglichkeit, Fragen im Wege der
elektronischen Kommunikation zu stellen (§ 1
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Covid-19-Gesetz). Der
Vorstand kann zudem festlegen, dass Fragen
spätestens zwei Tage vor der Hauptversammlung
einzureichen sind. Hiervon hat der Vorstand
der SMA Solar Technology AG mit Zustimmung
des Aufsichtsrats Gebrauch gemacht und
angeordnet, dass Fragen bis spätestens zwei
Tage vor der Versammlung, also bis spätestens
*einschließlich 1. Juni 2020 (24.00 Uhr
MESZ)* im Wege der elektronischen
Kommunikation über das Aktionärsportal,
welches die SMA Solar Technology AG unter der
Internetadresse
http://www.SMA.de/Hauptversammlung
ab Montag, 25. Mai 2020, zur Verfügung
stellt, eingegangen sein müssen. Über
die Beantwortung der Fragen entscheidet der
Vorstand gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2
Covid-19-Gesetz - abweichend von § 131 AktG -
nur nach pflichtgemäßem, freiem
Ermessen. Ausweislich der Gesetzesbegründung
zu § 1 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Gesetz hat die
Verwaltung nicht alle Fragen zu beantworten.
Sie kann Fragen zusammenfassen und im
Interesse der anderen Aktionäre sinnvolle
Fragen auswählen. Im Rahmen der Beantwortung
der Fragen während der Hauptversammlung wird
der Vorstand die Namen der Fragesteller
nennen. Aktionäre, die aus Datenschutzgründen
nicht wünschen, dass ihr Name genannt wird,
haben im Aktionärsportal die Möglichkeit,
dies bei der Fragestellung festzulegen.
Während der virtuellen Hauptversammlung
können keine Fragen gestellt werden.
d. *Widerspruchsrecht gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr.
4 des Gesetzes über Maßnahmen im
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-,
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur
Bekämpfung der Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie*
Aktionäre, die ihre Stimmen im Wege der
elektronischen Briefwahl oder durch Weisung
an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
wie jeweils vorstehend beschrieben abgegeben
haben, haben die Möglichkeit, über das
Aktionärsportal elektronisch beim am
Durchführungsort anwesenden beurkundenden
Notar während der Hauptversammlung
Widerspruch gegen einen Beschluss der
Hauptversammlung zu erklären.
e. *Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen
der Ausübung der vorgenannten Rechte*
Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen
der Ausübung der vorgenannten Rechte und
ihren Grenzen sind auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
http://www.SMA.de/Hauptversammlung
unter 'Hinweise zu den Rechten der Aktionäre'
veröffentlicht.
8. *Hinweis zum Datenschutz für die Teilnehmer
der Hauptversammlung der SMA Solar
Technology AG*
Die SMA Solar Technology AG, Sonnenallee 1,
34266 Niestetal, verarbeitet als
Verantwortlicher personenbezogene Daten der
Aktionäre (Name und Vorname, Anschrift,
E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung,
Besitzart der Aktien und Nummer der
Zugangskarte) sowie gegebenenfalls
personenbezogene Daten der
Aktionärsvertreter auf Grundlage der
geltenden Datenschutzgesetze. Die
Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist
für die Teilnahme an der Hauptversammlung
der SMA Solar Technology AG rechtlich
zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für
die Verarbeitung ist Artikel 6 Absatz 1 Satz
1 Buchstabe c) Datenschutzgrundverordnung
i.V.m. §§ 118 ff. Aktiengesetz. Die SMA
Solar Technology AG erhält die
personenbezogenen Daten der Aktionäre in der
Regel über die Anmeldestelle von dem
Kreditinstitut, das die Aktionäre mit der
Verwahrung ihrer Aktien beauftragt haben
(sog. Depotbank).
Die von der SMA Solar Technology AG für die
Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung
beauftragten Dienstleister verarbeiten die
personenbezogenen Daten der Aktionäre
ausschließlich nach Weisung der SMA
Solar Technology AG und nur soweit dies für
die Ausführung der beauftragten
Dienstleistung erforderlich ist. Alle
Mitarbeiter der SMA Solar Technology AG und
die Mitarbeiter der beauftragten
Dienstleister, die Zugriff auf
personenbezogene Daten der Aktionäre haben
und/oder diese verarbeiten, sind
verpflichtet, diese Daten vertraulich zu
behandeln. Darüber hinaus sind
personenbezogene Daten von Aktionären bzw.
Aktionärsvertretern, die an der
Hauptversammlung teilnehmen, im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften (insbesondere das
Teilnehmerverzeichnis, § 129 Aktiengesetz)
für andere Aktionäre und Aktionärsvertreter
einsehbar. Die SMA Solar Technology AG
löscht die personenbezogenen Daten der
Aktionäre im Einklang mit den gesetzlichen
Regelungen, insbesondere wenn die
personenbezogenen Daten für die
ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder
Verarbeitung nicht mehr notwendig sind, die
Daten nicht mehr im Zusammenhang mit
etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren
benötigt werden und keine gesetzlichen
Aufbewahrungspflichten bestehen.
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May 08, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
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