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DGAP-HV: 4basebio AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: 4basebio AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.06.2020 in Heidelberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: 4basebio AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
4basebio AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
17.06.2020 in Heidelberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2020-05-08 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
4basebio AG Heidelberg Wertpapier-Kenn-Nr.: A2YN80 / 
ISIN: DE000A2YN801 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am *Mittwoch, 
den 17. Juni 2020 um 11:00 Uhr*, in Form einer 
virtuellen Hauptversammlung stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung ein. Eine Bild- und Tonübertragung 
(keine elektronische Teilnahme) der gesamten 
Versammlung wird live im Internet unter der Adresse 
 
https://investors.4basebio.com/de/hv/ 
 
erfolgen. 
 
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt 
ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch 
Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter. Bitte beachten Sie 
insbesondere die Regelungen zur weiterhin 
erforderlichen Anmeldung zur Hauptversammlung. Ort der 
Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der 
Sitz der Gesellschaft, Waldhofer Straße 102, 69123 
Heidelberg. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses, des für die 4basebio AG und 
   den Konzern zusammengefassten Lageberichts 
   einschließlich der erläuternden Berichte zu 
   den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
   diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung 
   erforderlich, da der Aufsichtsrat den 
   Jahresabschluss bereits gebilligt und damit 
   festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt 
   hat. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, über die 
   Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2019 im Wege der 
   Einzelentlastung wie folgt Beschluss zu fassen: 
 
   a) Frau Dr. Cristina Garmendia Mendizábal 
      wird Entlastung erteilt. 
   b) Herrn Joseph M. Fernández wird Entlastung 
      erteilt. 
   c) Herrn Dr. Trevor Jarman wird Entlastung 
      erteilt. 
   d) Herrn Tim McCarthy wird Entlastung 
      erteilt. 
   e) Herrn Peter Llewellyn-Davies wird 
      Entlastung erteilt. 
   f) Frau María del Pilar de la Huerta 
      Martínez wird Entlastung erteilt. 
   g) Herrn Hansjörg Plaggemars wird Entlastung 
      erteilt. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, über die 
   Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2019 wie folgt Beschluss zu 
   fassen: 
 
   a) Herrn Dr. Heikki Lanckriet wird 
      Entlastung erteilt. 
   b) Herrn David Roth wird Entlastung erteilt. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf eine 
   entsprechende Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses - vor, für das Geschäftsjahr 
   vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 die 
   Ernst & Young GmbH, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Theodor-Heuss-Anlage 2, 68165 Mannheim, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer zu 
   bestellen. 
5. *Beschlussfassung über die Änderung der 
   Ermächtigung zur Auflage des Aktienoptionsplans 
   2017* 
 
   Die Hauptversammlung vom 7. Juli 2017 hat unter 
   Tagesordnungspunkt 5 a) eine Ermächtigung zur 
   Auflage eines Aktienoptionsplans 2017 
   beschlossen. Unter 'a) ee) Erfolgsziel(e)' sieht 
   die bisherige Ermächtigung vor, dass die 
   Ausübung der Aktienoptionen 2017 unter der 
   Voraussetzung steht, dass der konsolidierte 
   Jahresumsatz des 4basebio Konzerns (damals noch 
   SYGNIS Konzerns) EUR 20 Mio. überschritten hat 
   (Erfolgsziel i.S.v. § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG). 
 
   Infolge des im Januar 2020 abgeschlossenen 
   Verkaufs des Proteomik- und 
   Immunologie-Geschäfts an die Abcam plc., ist das 
   im Aktienoptionsplan 2017 bislang vorgesehene 
   umsatzbezogene Erfolgsziel realistischerweise 
   nicht mehr zu erreichen. 
 
   Daher soll das Erfolgsziel an die neuen Umstände 
   angepasst werden. An den sonstigen 
   Optionsbedingungen, insbesondere dem 
   Ausgabebetrag ändert sich nichts. 
 
   Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen daher 
   vor, wie folgt Beschluss zu fassen: 
 
   Der Absatz 'a) ee)' der Ermächtigung zur Auflage 
   eines Aktienoptionsplans 2017, wie in der 
   Hauptversammlung vom 7. Juli 2017 beschlossen, 
   wird wie folgt geändert: 
 
   _'ee) Erfolgsziel(e)_ 
 
   _Die Ausübung der Aktienoptionen 2017 steht 
   unter der Voraussetzung, dass der 
   durchschnittliche Schlussauktionspreis im 
   XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse) für die Aktien der 4basebio AG 
   während der letzten 10 Börsenhandelstage vor 
   Ausübung mindestens EUR 4,00 beträgt.'_ 
6. *Beschlussfassung über die Änderung der 
   Ermächtigung zur Auflage des Aktienoptionsplans 
   2019* 
 
   Die Hauptversammlung vom 9. Juli 2019 hat unter 
   Tagesordnungspunkt 5 a) eine Ermächtigung zur 
   Auflage eines Aktienoptionsplans 2019 
   beschlossen. Unter 'a) ee) 'Erfolgsziel(e)' 
   sieht die bisherige Ermächtigung vor, dass die 
   Ausübung der Aktienoptionen 2019 unter der 
   Voraussetzung steht, dass der konsolidierte 
   Jahresumsatz des 4basebio Konzerns (damals noch: 
   Expedeon Konzerns) Euro 20 Mio. überschritten 
   hat (Erfolgsziel i.S.v. § 193 Abs. 2 Nr. 4 
   AktG). 
 
   Infolge des im Januar 2020 abgeschlossenen 
   Verkaufs des Proteomik- und 
   Immunologie-Geschäfts an die Abcam plc., ist das 
   im Aktienoptionsplan 2019 bislang vorgesehene 
   umsatzbezogene Erfolgsziel realistischerweise 
   nicht mehr zu erreichen. 
 
   Daher soll das Erfolgsziel an die neuen Umstände 
   angepasst werden. An den sonstigen 
   Optionsbedingungen, insbesondere dem 
   Ausgabebetrag ändert sich nichts. 
 
   Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen daher 
   vor, wie folgt Beschluss zu fassen: 
 
   Der Absatz 'a) ee)' der Ermächtigung zur Auflage 
   eines Aktienoptionsplans 2019, wie in der 
   Hauptversammlung vom 9. Juli 2019 beschlossen, 
   wird wie folgt geändert: 
 
   _'ee) Erfolgsziel(e)_ 
 
   _Die Ausübung der Aktienoptionen 2019 steht 
   unter der Voraussetzung, dass der 
   durchschnittliche Schlussauktionspreis im 
   XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse) für die Aktien der 4basebio AG 
   während der letzten 10 Börsenhandelstage vor 
   Ausübung mindestens EUR 4,00 beträgt.'_ 
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien 
   unter Ausschluss des Bezugs- und 
   Andienungsrechts der Aktionäre* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene 
      Aktien in Höhe von 10 % des Grundkapitals 
      der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
      Hauptversammlung am 17. Juni 2020 zu 
      erwerben. 
 
      Die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit 
      anderen eigenen Aktien, welche die 
      Gesellschaft bereits erworben hat und noch 
      besitzt oder welche ihr nach §§ 71a ff. 
      AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 
      10 % des Grundkapitals der Gesellschaft 
      übersteigen. 
   b) Die Ermächtigung wird mit Ablauf der 
      Hauptversammlung, auf der darüber 
      beschlossen wird, wirksam und gilt bis zum 
      16. Juni 2025. 
   c) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands 
      und innerhalb der sich aus den 
      aktienrechtlichen Grundsätzen ergebenden 
      Grenzen unter Wahrung des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
      über die Börse oder außerhalb der 
      Börse, letzteres insbesondere durch ein 
      öffentliches Kaufangebot und auch unter 
      Ausschluss des Andienungsrechts der 
      Aktionäre. Bei einem öffentlichen 
      Kaufangebot kann die Gesellschaft entweder 
      einen Preis oder eine Preisspanne für den 
      Erwerb festlegen. 
 
      (i)   Erfolgt der Erwerb der Aktien über 
            die Börse, darf der gezahlte 
            Kaufpreis je Aktie (ohne 
            Erwerbsnebenkosten) den 
            Durchschnitt der 
            Eröffnungsauktionspreise im 
            XETRA(R)-Handel an der Frankfurter 
            Wertpapierbörse (oder einem von 
            der Deutschen Börse AG bestimmten 
            Nachfolgesystem) an den letzten 
            zehn Börsenhandelstagen vor dem 
            Erwerb ('*maßgeblicher 
            Kurs*') um nicht mehr als 5 % 
            überschreiten und um nicht mehr 
            als 10 % unterschreiten. Findet 
            ein XETRA(R)-Handel in Aktien der 
            Gesellschaft nicht statt, so 
            bestimmt sich der maßgebliche 
            Kurs aus dem Durchschnitt der 
            Eröffnungsauktionspreise an 
            derjenigen Börse an der in diesen 
            zehn Börsenhandelstagen die 
            höchste Anzahl an Aktien der 
            Gesellschaft in Summe gehandelt 
            wurden. 
      (ii)  Erfolgt der Erwerb der Aktien 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

außerhalb der Börse, darf der 
            gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne 
            Erwerbsnebenkosten) den 
            maßgeblichen Wert einer Aktie 
            der Gesellschaft um nicht mehr als 
            10 % über- oder unterschreiten. 
      (iii) Der maßgebliche Wert ist bei 
            einem öffentlichen Kaufangebot der 
            Durchschnitt der maßgeblichen 
            Kurse an den letzten zehn 
            Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
            öffentlichen Ankündigung des 
            Kaufangebots. Das Kaufangebot kann 
            weitere Bedingungen vorsehen. 
            Ergeben sich nach der 
            Veröffentlichung eines formellen 
            Angebots nicht unerhebliche 
            Abweichungen des Börsenkurses der 
            Aktie der Gesellschaft gegenüber 
            dem maßgeblichen Wert, so 
            kann das Angebot angepasst werden. 
            Im Falle der Anpassung wird auf 
            den Durchschnitt der 
            maßgeblichen Kurse an den 
            letzten zehn Börsenhandelstagen 
            vor der Veröffentlichung der 
            Angebotsanpassung abgestellt. 
      (iv)  Bei einem Erwerb der Aktien 
            außerhalb der Börse in 
            sonstiger Weise ist der 
            maßgebliche Wert der 
            Durchschnitt der maßgeblichen 
            Kurse an den letzten zehn 
            Börsenhandelstagen vor dem Tag des 
            Abschlusses des dem Erwerb 
            zugrundeliegenden Vertrages. 
      (v)   Überschreitet bei einem 
            öffentlichen Kaufangebot die 
            Zeichnung das Volumen des 
            Angebotes, erfolgt die Annahme 
            nach Quoten. Dabei kann eine 
            bevorrechtigte Annahme geringerer 
            Stückzahlen bis zu 100 Stück 
            angedienter Aktien je Aktionär 
            sowie eine Rundung nach 
            kaufmännischen Gesichtspunkten 
            unter insoweit partiellem 
            Ausschluss eines eventuellen 
            Rechts der Aktionäre zur Andienung 
            ihrer Aktien vorgesehen werden. 
   d) Der Vorstand wird ermächtigt, gehaltene 
      eigene Aktien mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats unter Wahrung des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
      zu anderen Zwecken als dem Handel in 
      eigenen Aktien wieder zu veräußern. 
 
      (i)  Die Veräußerung der gehaltenen 
           eigenen Aktien kann über die Börse 
           erfolgen. 
      (ii) Daneben kann die Veräußerung 
           auch in anderer Weise als über die 
           Börse vorgenommen werden, 
           insbesondere gegen Sachleistungen 
           etwa zum Erwerb von Unternehmen, 
           Beteiligungen oder gewerblichen 
           Schutzrechten oder zur Erfüllung 
           von durch die Gesellschaft oder 
           einer ihrer Konzerngesellschaften 
           eingeräumten Wandlungs- oder 
           Optionsrechten aus 
           Schuldverschreibungen oder 
           Belegschaftsaktienprogrammen, 
           insbesondere dem Aktienoptionsplan 
           2017 oder dem Aktienoptionsplan 
           2019. 
 
           Eine Veräußerung 
           außerhalb der Börse ist 
           insbesondere auch zulässig, sofern 
           maximal Aktien, die 10 % des 
           Grundkapitals nicht überschreiten, 
           und zwar sowohl berechnet auf den 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
           Ermächtigung als auch auf den 
           Zeitpunkt der Ausübung der 
           Ermächtigung veräußert werden 
           und die gehaltenen eigenen Aktien 
           zu einem Preis veräußert 
           werden, der den Börsenkurs der 
           Aktien der Gesellschaft gleicher 
           Ausstattung zum Zeitpunkt der 
           Veräußerung nicht um mehr als 
           5 % (ohne Nebenkosten) 
           unterschreitet. 
 
           Auf den Betrag von 10 % des 
           Grundkapitals gemäß dem 
           vorherigen Satz ist der Betrag 
           anzurechnen, der auf Aktien 
           entfällt, die aufgrund einer 
           anderen entsprechenden Ermächtigung 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           in unmittelbarer oder 
           entsprechender Anwendung des § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG bis zu der 
           jeweiligen Ausübung der 
           vorliegenden Ermächtigung 
           ausgegeben bzw. veräußert 
           werden, soweit eine derartige 
           Anrechnung gesetzlich geboten ist. 
 
      Das Bezugsrecht der Aktionäre ist dabei in 
      allen Fällen dieses lit. d) 
      ausgeschlossen. 
   e) Der Vorstand wird des Weiteren ermächtigt, 
      eigene Aktien den Aktionären aufgrund 
      eines an alle Aktionäre gerichteten 
      Angebots unter Wahrung des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
      zum Bezug anzubieten. Der Vorstand kann in 
      diesem Fall mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht für 
      Spitzenbeträge ausschließen. 
   f) Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die 
      eigenen Aktien mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats ohne weiteren 
      Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. 
      Die Einziehung führt zur 
      Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann 
      abweichend hiervon bestimmen, dass das 
      Grundkapital bei der Einziehung 
      unverändert bleibt und sich stattdessen 
      durch die Einziehung der Anteil der 
      übrigen Stückaktien am Grundkapital 
      gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht 
      (vereinfachtes Einziehungsverfahren gem. § 
      237 Abs. 3 Nr. 3 AktG). Der Vorstand ist 
      in diesem Fall zur Anpassung der Angabe 
      der Zahl der Stückaktien in der Satzung 
      ermächtigt. 
   g) Die Ermächtigungen unter lit. a) bis f) 
      können ganz oder in Teilbeträgen, einmal 
      oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam 
      durch die Gesellschaft, aber auch durch 
      ihre Konzernunternehmen oder für ihre oder 
      deren Rechnung durch Dritte ausgenutzt 
      werden. 
8. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs und 
   der Veräußerung eigener Aktien gemäß § 
   71 Abs. 1 Nr. 8 AktG unter 
   Bezugsrechtsausschluss und Ausschluss des 
   Andienungsrechts der Aktionäre* 
 
   In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 7 zu 
   beschließenden Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG soll 
   eine Ermächtigung erteilt werden, eigene Aktien 
   auch unter Einsatz von Derivaten zu erwerben und 
   zu veräußern. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 
      7 zu beschließenden Ermächtigung zum 
      Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 
      Nr. 8 AktG darf der Erwerb von Aktien 
      gemäß der unter Tagesordnungspunkt 7 
      zu beschließenden Ermächtigung 
      außer auf den dort beschriebenen 
      Wegen auch unter Einsatz von bestimmten 
      Derivaten durchgeführt werden. Mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats können 
      Optionen veräußert werden, die die 
      Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien 
      bei Ausübung der Option verpflichten 
      ('*Put-Optionen*'), Optionen erworben und 
      ausgeübt werden, die der Gesellschaft das 
      Recht vermitteln, eigene Aktien bei 
      Ausübung der Option zu erwerben 
      ('*Call-Optionen*'), Terminkaufverträge 
      über eigene Aktien abgeschlossen werden, 
      bei denen zwischen Abschluss des 
      Kaufvertrages und der Lieferung der 
      erworbenen Aktien mehr als zwei 
      Börsentage liegen ('*Terminkäufe*'), und 
      eigene Aktien unter Einsatz einer 
      Kombination aus diesen Derivaten 
      (nachfolgend werden alle vorgenannten 
      Gestaltungen als '*Eigenkapitalderivate*' 
      bezeichnet) erworben werden. 
 
      Alle Aktienerwerbe unter Einsatz von 
      Eigenkapitalderivaten in Ausübung dieser 
      Ermächtigung sind dabei auf Aktien im 
      Umfang von höchstens 5 % des zum 
      Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
      Hauptversammlung über diese Ermächtigung 
      bestehenden Grundkapitals beschränkt. Die 
      Laufzeit eines Eigenkapitalderivats darf 
      jeweils 18 Monate nicht überschreiten und 
      muss so gewählt werden, dass der Erwerb 
      der eigenen Aktien in Ausübung des 
      Eigenkapitalderivats nicht nach dem 16. 
      Juni 2025 erfolgen darf. 
   b) Der bei Ausübung der Call- oder 
      Put-Optionen beziehungsweise bei 
      Fälligkeit des Terminkaufs zu zahlende 
      Kaufpreis je Aktie ('*Ausübungspreis*') 
      darf den Durchschnitt der Aktienkurse 
      (Eröffnungsauktionspreise für die Aktien 
      der Gesellschaft im XETRA(R)-Handel an 
      der Frankfurter Wertpapierbörse (oder 
      einem von der Deutschen Börse AG 
      bestimmten Nachfolgesystem)) an den 
      letzten zehn Börsenhandelstagen vor dem 
      Abschluss des betreffenden 
      Derivatgeschäfts um nicht mehr als 10 % 
      überschreiten und um nicht mehr als 10 % 
      unterschreiten, jeweils ohne 
      Erwerbsnebenkosten, aber unter 
      Berücksichtigung der erhaltenen 
      beziehungsweise gezahlten Optionsprämie. 
      Sofern ein XETRA(R)-Handel in Aktien der 
      Gesellschaft nicht stattfindet, ist der 
      Durchschnitt der Eröffnungsauktionspreise 
      an derjenigen Börse, an der in diesen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

© 2020 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

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