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(2)

DGAP-HV: 4basebio AG: Bekanntmachung der -6-

DJ DGAP-HV: 4basebio AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.06.2020 in Heidelberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: 4basebio AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
4basebio AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
17.06.2020 in Heidelberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2020-05-08 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
4basebio AG Heidelberg Wertpapier-Kenn-Nr.: A2YN80 / 
ISIN: DE000A2YN801 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am *Mittwoch, 
den 17. Juni 2020 um 11:00 Uhr*, in Form einer 
virtuellen Hauptversammlung stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung ein. Eine Bild- und Tonübertragung 
(keine elektronische Teilnahme) der gesamten 
Versammlung wird live im Internet unter der Adresse 
 
https://investors.4basebio.com/de/hv/ 
 
erfolgen. 
 
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt 
ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch 
Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter. Bitte beachten Sie 
insbesondere die Regelungen zur weiterhin 
erforderlichen Anmeldung zur Hauptversammlung. Ort der 
Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der 
Sitz der Gesellschaft, Waldhofer Straße 102, 69123 
Heidelberg. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses, des für die 4basebio AG und 
   den Konzern zusammengefassten Lageberichts 
   einschließlich der erläuternden Berichte zu 
   den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
   diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung 
   erforderlich, da der Aufsichtsrat den 
   Jahresabschluss bereits gebilligt und damit 
   festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt 
   hat. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, über die 
   Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2019 im Wege der 
   Einzelentlastung wie folgt Beschluss zu fassen: 
 
   a) Frau Dr. Cristina Garmendia Mendizábal 
      wird Entlastung erteilt. 
   b) Herrn Joseph M. Fernández wird Entlastung 
      erteilt. 
   c) Herrn Dr. Trevor Jarman wird Entlastung 
      erteilt. 
   d) Herrn Tim McCarthy wird Entlastung 
      erteilt. 
   e) Herrn Peter Llewellyn-Davies wird 
      Entlastung erteilt. 
   f) Frau María del Pilar de la Huerta 
      Martínez wird Entlastung erteilt. 
   g) Herrn Hansjörg Plaggemars wird Entlastung 
      erteilt. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, über die 
   Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2019 wie folgt Beschluss zu 
   fassen: 
 
   a) Herrn Dr. Heikki Lanckriet wird 
      Entlastung erteilt. 
   b) Herrn David Roth wird Entlastung erteilt. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf eine 
   entsprechende Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses - vor, für das Geschäftsjahr 
   vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 die 
   Ernst & Young GmbH, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Theodor-Heuss-Anlage 2, 68165 Mannheim, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer zu 
   bestellen. 
5. *Beschlussfassung über die Änderung der 
   Ermächtigung zur Auflage des Aktienoptionsplans 
   2017* 
 
   Die Hauptversammlung vom 7. Juli 2017 hat unter 
   Tagesordnungspunkt 5 a) eine Ermächtigung zur 
   Auflage eines Aktienoptionsplans 2017 
   beschlossen. Unter 'a) ee) Erfolgsziel(e)' sieht 
   die bisherige Ermächtigung vor, dass die 
   Ausübung der Aktienoptionen 2017 unter der 
   Voraussetzung steht, dass der konsolidierte 
   Jahresumsatz des 4basebio Konzerns (damals noch 
   SYGNIS Konzerns) EUR 20 Mio. überschritten hat 
   (Erfolgsziel i.S.v. § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG). 
 
   Infolge des im Januar 2020 abgeschlossenen 
   Verkaufs des Proteomik- und 
   Immunologie-Geschäfts an die Abcam plc., ist das 
   im Aktienoptionsplan 2017 bislang vorgesehene 
   umsatzbezogene Erfolgsziel realistischerweise 
   nicht mehr zu erreichen. 
 
   Daher soll das Erfolgsziel an die neuen Umstände 
   angepasst werden. An den sonstigen 
   Optionsbedingungen, insbesondere dem 
   Ausgabebetrag ändert sich nichts. 
 
   Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen daher 
   vor, wie folgt Beschluss zu fassen: 
 
   Der Absatz 'a) ee)' der Ermächtigung zur Auflage 
   eines Aktienoptionsplans 2017, wie in der 
   Hauptversammlung vom 7. Juli 2017 beschlossen, 
   wird wie folgt geändert: 
 
   _'ee) Erfolgsziel(e)_ 
 
   _Die Ausübung der Aktienoptionen 2017 steht 
   unter der Voraussetzung, dass der 
   durchschnittliche Schlussauktionspreis im 
   XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse) für die Aktien der 4basebio AG 
   während der letzten 10 Börsenhandelstage vor 
   Ausübung mindestens EUR 4,00 beträgt.'_ 
6. *Beschlussfassung über die Änderung der 
   Ermächtigung zur Auflage des Aktienoptionsplans 
   2019* 
 
   Die Hauptversammlung vom 9. Juli 2019 hat unter 
   Tagesordnungspunkt 5 a) eine Ermächtigung zur 
   Auflage eines Aktienoptionsplans 2019 
   beschlossen. Unter 'a) ee) 'Erfolgsziel(e)' 
   sieht die bisherige Ermächtigung vor, dass die 
   Ausübung der Aktienoptionen 2019 unter der 
   Voraussetzung steht, dass der konsolidierte 
   Jahresumsatz des 4basebio Konzerns (damals noch: 
   Expedeon Konzerns) Euro 20 Mio. überschritten 
   hat (Erfolgsziel i.S.v. § 193 Abs. 2 Nr. 4 
   AktG). 
 
   Infolge des im Januar 2020 abgeschlossenen 
   Verkaufs des Proteomik- und 
   Immunologie-Geschäfts an die Abcam plc., ist das 
   im Aktienoptionsplan 2019 bislang vorgesehene 
   umsatzbezogene Erfolgsziel realistischerweise 
   nicht mehr zu erreichen. 
 
   Daher soll das Erfolgsziel an die neuen Umstände 
   angepasst werden. An den sonstigen 
   Optionsbedingungen, insbesondere dem 
   Ausgabebetrag ändert sich nichts. 
 
   Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen daher 
   vor, wie folgt Beschluss zu fassen: 
 
   Der Absatz 'a) ee)' der Ermächtigung zur Auflage 
   eines Aktienoptionsplans 2019, wie in der 
   Hauptversammlung vom 9. Juli 2019 beschlossen, 
   wird wie folgt geändert: 
 
   _'ee) Erfolgsziel(e)_ 
 
   _Die Ausübung der Aktienoptionen 2019 steht 
   unter der Voraussetzung, dass der 
   durchschnittliche Schlussauktionspreis im 
   XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse) für die Aktien der 4basebio AG 
   während der letzten 10 Börsenhandelstage vor 
   Ausübung mindestens EUR 4,00 beträgt.'_ 
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien 
   unter Ausschluss des Bezugs- und 
   Andienungsrechts der Aktionäre* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene 
      Aktien in Höhe von 10 % des Grundkapitals 
      der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
      Hauptversammlung am 17. Juni 2020 zu 
      erwerben. 
 
      Die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit 
      anderen eigenen Aktien, welche die 
      Gesellschaft bereits erworben hat und noch 
      besitzt oder welche ihr nach §§ 71a ff. 
      AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 
      10 % des Grundkapitals der Gesellschaft 
      übersteigen. 
   b) Die Ermächtigung wird mit Ablauf der 
      Hauptversammlung, auf der darüber 
      beschlossen wird, wirksam und gilt bis zum 
      16. Juni 2025. 
   c) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands 
      und innerhalb der sich aus den 
      aktienrechtlichen Grundsätzen ergebenden 
      Grenzen unter Wahrung des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
      über die Börse oder außerhalb der 
      Börse, letzteres insbesondere durch ein 
      öffentliches Kaufangebot und auch unter 
      Ausschluss des Andienungsrechts der 
      Aktionäre. Bei einem öffentlichen 
      Kaufangebot kann die Gesellschaft entweder 
      einen Preis oder eine Preisspanne für den 
      Erwerb festlegen. 
 
      (i)   Erfolgt der Erwerb der Aktien über 
            die Börse, darf der gezahlte 
            Kaufpreis je Aktie (ohne 
            Erwerbsnebenkosten) den 
            Durchschnitt der 
            Eröffnungsauktionspreise im 
            XETRA(R)-Handel an der Frankfurter 
            Wertpapierbörse (oder einem von 
            der Deutschen Börse AG bestimmten 
            Nachfolgesystem) an den letzten 
            zehn Börsenhandelstagen vor dem 
            Erwerb ('*maßgeblicher 
            Kurs*') um nicht mehr als 5 % 
            überschreiten und um nicht mehr 
            als 10 % unterschreiten. Findet 
            ein XETRA(R)-Handel in Aktien der 
            Gesellschaft nicht statt, so 
            bestimmt sich der maßgebliche 
            Kurs aus dem Durchschnitt der 
            Eröffnungsauktionspreise an 
            derjenigen Börse an der in diesen 
            zehn Börsenhandelstagen die 
            höchste Anzahl an Aktien der 
            Gesellschaft in Summe gehandelt 
            wurden. 
      (ii)  Erfolgt der Erwerb der Aktien 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: 4basebio AG: Bekanntmachung der -2-

außerhalb der Börse, darf der 
            gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne 
            Erwerbsnebenkosten) den 
            maßgeblichen Wert einer Aktie 
            der Gesellschaft um nicht mehr als 
            10 % über- oder unterschreiten. 
      (iii) Der maßgebliche Wert ist bei 
            einem öffentlichen Kaufangebot der 
            Durchschnitt der maßgeblichen 
            Kurse an den letzten zehn 
            Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
            öffentlichen Ankündigung des 
            Kaufangebots. Das Kaufangebot kann 
            weitere Bedingungen vorsehen. 
            Ergeben sich nach der 
            Veröffentlichung eines formellen 
            Angebots nicht unerhebliche 
            Abweichungen des Börsenkurses der 
            Aktie der Gesellschaft gegenüber 
            dem maßgeblichen Wert, so 
            kann das Angebot angepasst werden. 
            Im Falle der Anpassung wird auf 
            den Durchschnitt der 
            maßgeblichen Kurse an den 
            letzten zehn Börsenhandelstagen 
            vor der Veröffentlichung der 
            Angebotsanpassung abgestellt. 
      (iv)  Bei einem Erwerb der Aktien 
            außerhalb der Börse in 
            sonstiger Weise ist der 
            maßgebliche Wert der 
            Durchschnitt der maßgeblichen 
            Kurse an den letzten zehn 
            Börsenhandelstagen vor dem Tag des 
            Abschlusses des dem Erwerb 
            zugrundeliegenden Vertrages. 
      (v)   Überschreitet bei einem 
            öffentlichen Kaufangebot die 
            Zeichnung das Volumen des 
            Angebotes, erfolgt die Annahme 
            nach Quoten. Dabei kann eine 
            bevorrechtigte Annahme geringerer 
            Stückzahlen bis zu 100 Stück 
            angedienter Aktien je Aktionär 
            sowie eine Rundung nach 
            kaufmännischen Gesichtspunkten 
            unter insoweit partiellem 
            Ausschluss eines eventuellen 
            Rechts der Aktionäre zur Andienung 
            ihrer Aktien vorgesehen werden. 
   d) Der Vorstand wird ermächtigt, gehaltene 
      eigene Aktien mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats unter Wahrung des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
      zu anderen Zwecken als dem Handel in 
      eigenen Aktien wieder zu veräußern. 
 
      (i)  Die Veräußerung der gehaltenen 
           eigenen Aktien kann über die Börse 
           erfolgen. 
      (ii) Daneben kann die Veräußerung 
           auch in anderer Weise als über die 
           Börse vorgenommen werden, 
           insbesondere gegen Sachleistungen 
           etwa zum Erwerb von Unternehmen, 
           Beteiligungen oder gewerblichen 
           Schutzrechten oder zur Erfüllung 
           von durch die Gesellschaft oder 
           einer ihrer Konzerngesellschaften 
           eingeräumten Wandlungs- oder 
           Optionsrechten aus 
           Schuldverschreibungen oder 
           Belegschaftsaktienprogrammen, 
           insbesondere dem Aktienoptionsplan 
           2017 oder dem Aktienoptionsplan 
           2019. 
 
           Eine Veräußerung 
           außerhalb der Börse ist 
           insbesondere auch zulässig, sofern 
           maximal Aktien, die 10 % des 
           Grundkapitals nicht überschreiten, 
           und zwar sowohl berechnet auf den 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
           Ermächtigung als auch auf den 
           Zeitpunkt der Ausübung der 
           Ermächtigung veräußert werden 
           und die gehaltenen eigenen Aktien 
           zu einem Preis veräußert 
           werden, der den Börsenkurs der 
           Aktien der Gesellschaft gleicher 
           Ausstattung zum Zeitpunkt der 
           Veräußerung nicht um mehr als 
           5 % (ohne Nebenkosten) 
           unterschreitet. 
 
           Auf den Betrag von 10 % des 
           Grundkapitals gemäß dem 
           vorherigen Satz ist der Betrag 
           anzurechnen, der auf Aktien 
           entfällt, die aufgrund einer 
           anderen entsprechenden Ermächtigung 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           in unmittelbarer oder 
           entsprechender Anwendung des § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG bis zu der 
           jeweiligen Ausübung der 
           vorliegenden Ermächtigung 
           ausgegeben bzw. veräußert 
           werden, soweit eine derartige 
           Anrechnung gesetzlich geboten ist. 
 
      Das Bezugsrecht der Aktionäre ist dabei in 
      allen Fällen dieses lit. d) 
      ausgeschlossen. 
   e) Der Vorstand wird des Weiteren ermächtigt, 
      eigene Aktien den Aktionären aufgrund 
      eines an alle Aktionäre gerichteten 
      Angebots unter Wahrung des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
      zum Bezug anzubieten. Der Vorstand kann in 
      diesem Fall mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht für 
      Spitzenbeträge ausschließen. 
   f) Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die 
      eigenen Aktien mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats ohne weiteren 
      Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. 
      Die Einziehung führt zur 
      Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann 
      abweichend hiervon bestimmen, dass das 
      Grundkapital bei der Einziehung 
      unverändert bleibt und sich stattdessen 
      durch die Einziehung der Anteil der 
      übrigen Stückaktien am Grundkapital 
      gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht 
      (vereinfachtes Einziehungsverfahren gem. § 
      237 Abs. 3 Nr. 3 AktG). Der Vorstand ist 
      in diesem Fall zur Anpassung der Angabe 
      der Zahl der Stückaktien in der Satzung 
      ermächtigt. 
   g) Die Ermächtigungen unter lit. a) bis f) 
      können ganz oder in Teilbeträgen, einmal 
      oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam 
      durch die Gesellschaft, aber auch durch 
      ihre Konzernunternehmen oder für ihre oder 
      deren Rechnung durch Dritte ausgenutzt 
      werden. 
8. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs und 
   der Veräußerung eigener Aktien gemäß § 
   71 Abs. 1 Nr. 8 AktG unter 
   Bezugsrechtsausschluss und Ausschluss des 
   Andienungsrechts der Aktionäre* 
 
   In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 7 zu 
   beschließenden Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG soll 
   eine Ermächtigung erteilt werden, eigene Aktien 
   auch unter Einsatz von Derivaten zu erwerben und 
   zu veräußern. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 
      7 zu beschließenden Ermächtigung zum 
      Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 
      Nr. 8 AktG darf der Erwerb von Aktien 
      gemäß der unter Tagesordnungspunkt 7 
      zu beschließenden Ermächtigung 
      außer auf den dort beschriebenen 
      Wegen auch unter Einsatz von bestimmten 
      Derivaten durchgeführt werden. Mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats können 
      Optionen veräußert werden, die die 
      Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien 
      bei Ausübung der Option verpflichten 
      ('*Put-Optionen*'), Optionen erworben und 
      ausgeübt werden, die der Gesellschaft das 
      Recht vermitteln, eigene Aktien bei 
      Ausübung der Option zu erwerben 
      ('*Call-Optionen*'), Terminkaufverträge 
      über eigene Aktien abgeschlossen werden, 
      bei denen zwischen Abschluss des 
      Kaufvertrages und der Lieferung der 
      erworbenen Aktien mehr als zwei 
      Börsentage liegen ('*Terminkäufe*'), und 
      eigene Aktien unter Einsatz einer 
      Kombination aus diesen Derivaten 
      (nachfolgend werden alle vorgenannten 
      Gestaltungen als '*Eigenkapitalderivate*' 
      bezeichnet) erworben werden. 
 
      Alle Aktienerwerbe unter Einsatz von 
      Eigenkapitalderivaten in Ausübung dieser 
      Ermächtigung sind dabei auf Aktien im 
      Umfang von höchstens 5 % des zum 
      Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
      Hauptversammlung über diese Ermächtigung 
      bestehenden Grundkapitals beschränkt. Die 
      Laufzeit eines Eigenkapitalderivats darf 
      jeweils 18 Monate nicht überschreiten und 
      muss so gewählt werden, dass der Erwerb 
      der eigenen Aktien in Ausübung des 
      Eigenkapitalderivats nicht nach dem 16. 
      Juni 2025 erfolgen darf. 
   b) Der bei Ausübung der Call- oder 
      Put-Optionen beziehungsweise bei 
      Fälligkeit des Terminkaufs zu zahlende 
      Kaufpreis je Aktie ('*Ausübungspreis*') 
      darf den Durchschnitt der Aktienkurse 
      (Eröffnungsauktionspreise für die Aktien 
      der Gesellschaft im XETRA(R)-Handel an 
      der Frankfurter Wertpapierbörse (oder 
      einem von der Deutschen Börse AG 
      bestimmten Nachfolgesystem)) an den 
      letzten zehn Börsenhandelstagen vor dem 
      Abschluss des betreffenden 
      Derivatgeschäfts um nicht mehr als 10 % 
      überschreiten und um nicht mehr als 10 % 
      unterschreiten, jeweils ohne 
      Erwerbsnebenkosten, aber unter 
      Berücksichtigung der erhaltenen 
      beziehungsweise gezahlten Optionsprämie. 
      Sofern ein XETRA(R)-Handel in Aktien der 
      Gesellschaft nicht stattfindet, ist der 
      Durchschnitt der Eröffnungsauktionspreise 
      an derjenigen Börse, an der in diesen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: 4basebio AG: Bekanntmachung der -3-

zehn Börsenhandelstagen die höchste 
      Anzahl an Aktien der Gesellschaft in 
      Summe gehandelt wurden, maßgeblich. 
   c) Durch die Bedingungen der 
      Eigenkapitalderivate muss sichergestellt 
      sein, dass die Eigenkapitalderivate nur 
      mit Aktien bedient werden, die unter 
      Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes 
      über die Börse erworben wurden. 
   d) Werden eigene Aktien unter Einsatz von 
      Eigenkapitalderivaten unter Beachtung der 
      vorstehenden Regelungen erworben, ist ein 
      Recht der Aktionäre, solche 
      Derivatgeschäfte mit der Gesellschaft 
      abzuschließen, in entsprechender 
      Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
      ausgeschlossen. Ein Recht der Aktionäre 
      auf Abschluss von Derivatgeschäften 
      besteht auch nicht, soweit beim Erwerb 
      eigener Aktien unter Einsatz von 
      Eigenkapitalderivaten ein bevorrechtigtes 
      Angebot für den Abschluss von 
      Derivatgeschäften bezogen auf geringe 
      Stückzahlen an Aktien vorgesehen wird. 
 
      Aktionäre haben ein Recht auf Andienung 
      ihrer Aktien nur, soweit die Gesellschaft 
      ihnen gegenüber aus den Derivatgeschäften 
      zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. 
      Ein etwaiges weitergehendes 
      Andienungsrecht ist ausgeschlossen. 
   e) Für die Veräußerung und Einziehung 
      von Aktien, die unter Einsatz von 
      Eigenkapitalderivaten erworben werden, 
      gelten die zu Tagesordnungspunkt 7 
      festgesetzten Regeln. 
 
   *Zu Tagesordnungspunkt 7 und Tagesordnungspunkt 
   8:* 
 
   *Bericht des Vorstands über den Ausschluss des 
   Bezugsrechts im Rahmen der Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien 
   gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, Halbsatz 
   2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
   a) *Einleitung* 
 
      Der Vorstand hat zu Punkt 7 und Punkt 8 
      der Tagesordnung gemäß §§ 71 Abs. 1 
      Nr. 8 Satz 5, Halbsatz 2, 186 Abs. 4 Satz 
      2 AktG einen schriftlichen Bericht über 
      die Gründe für den Bezugsrechtsausschluss 
      erstattet. 
 
      Der Bericht wird wie folgt bekannt 
      gemacht: 
   b) *Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 
      Abs. 1 Nr. 8 AktG* 
 
      In Punkt 7 der Tagesordnung wird die 
      Gesellschaft ermächtigt, eigene Aktien zu 
      erwerben, durch Tagesordnungspunkt 8 wird 
      die Möglichkeit des Erwerbs unter Einsatz 
      von Eigenkapitalderivaten geregelt. 
 
      Deutsche Unternehmen dürfen eigene Aktien 
      in begrenztem Umfang auf Grund einer 
      besonderen Ermächtigung durch die 
      Hauptversammlung erwerben. Die Laufzeit 
      der Ermächtigung ist nicht mehr wie 
      früher auf 18 Monate, sondern auf fünf 
      Jahre begrenzt. Damit soll der Vorstand 
      in die Lage versetzt werden, im Interesse 
      der Gesellschaft und ihrer Aktionäre 
      eigene Aktien bis zu einer Höhe von 10 % 
      des derzeitigen Grundkapitals der 
      Gesellschaft zu erwerben. Dabei soll der 
      Gesellschaft vorliegend die Möglichkeit 
      gegeben werden, eigene Aktien zu allen 
      gesetzlich zulässigen Zwecken zu 
      erwerben, etwa zur Reduzierung der 
      Eigenkapitalausstattung, zur 
      Kaufpreiszahlung für Akquisitionen oder 
      aber, um die Aktien wieder zu 
      veräußern. 
 
      Neben dem Erwerb über die Börse soll die 
      Gesellschaft auch die Möglichkeit 
      erhalten, eigene Aktien u.a. durch ein 
      öffentliches, an die Aktionäre der 
      Gesellschaft zu richtendes Kaufangebot zu 
      erwerben. Der Gesellschaft wird damit 
      größere Flexibilität eingeräumt. In 
      Fällen in denen dies im angemessenen 
      Interesse der Gesellschaft liegt, soll 
      der Vorstand bei Wahrung der 
      Voraussetzungen des § 53a AktG das 
      Andienungsrecht der Aktionäre 
      ausschließen können. 
 
      Bei dem Erwerb eigener Aktien über ein 
      öffentliches Kaufangebot ist der 
      aktienrechtliche 
      Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. 
      Sofern ein öffentliches Kaufangebot 
      überzeichnet ist, muss die Annahme nach 
      Quoten erfolgen. Jedoch soll es zulässig 
      sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner 
      Offerten oder kleiner Teile von Offerten 
      bis zu maximal 100 Stück Aktien 
      vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, 
      glatte Erwerbsquoten festlegen zu können 
      und trotzdem kleine Aktienbestände zu 
      berücksichtigen. 
 
      Der Einsatz von Eigenkapitalderivaten 
      beim Erwerb eigener Aktien gibt der 
      Gesellschaft die Möglichkeit, einen 
      Rückkauf zu optimieren. Er soll, wie 
      schon die gesonderte Begrenzung auf 5 % 
      des Grundkapitals verdeutlicht, das 
      Instrumentarium des Aktienrückkaufs 
      ergänzen, aber zugleich auch seine 
      Einsatzmöglichkeiten erweitern. Sowohl 
      die Vorgaben für die Ausgestaltung der 
      Optionen als auch die Vorgaben für die 
      zur Belieferung geeigneten Aktien stellen 
      sicher, dass auch bei dieser Erwerbsform 
      den Anforderungen des § 53a AktG Rechnung 
      getragen werden kann. Die Laufzeit der 
      Optionen wird grundsätzlich 18 Monate 
      nicht übersteigen. 
 
      Bei der Veräußerung von Put-Optionen 
      wird dem Erwerber der Put-Option das 
      Recht gewährt, Aktien der Gesellschaft zu 
      einem in der Put-Option festgelegten 
      Preis, dem Ausübungspreis, an die 
      Gesellschaft zu veräußern. Als 
      Gegenleistung erhält die Gesellschaft 
      eine Optionsprämie, die unter 
      Berücksichtigung unter anderem des 
      Ausübungspreises, der Laufzeit der Option 
      und der Volatilität der eigenen Aktien 
      dem Wert des Veräußerungsrechts 
      entspricht. Wird die Put-Option ausgeübt, 
      vermindert die Optionsprämie, die der 
      Erwerber der Put-Option gezahlt hat, den 
      von der Gesellschaft für den Erwerb der 
      Aktie insgesamt erbrachten Gegenwert. Die 
      Ausübung der Put-Option ist für den 
      Optionsinhaber in der Regel dann 
      wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs 
      der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt 
      der Ausübung unter dem Ausübungspreis 
      liegt, weil er dann die Aktie zu dem 
      höheren Ausübungspreis verkaufen kann. 
      Aus Sicht der Gesellschaft kann der 
      Aktienrückkauf unter Einsatz von 
      Put-Optionen etwa den Vorteil bieten, 
      dass der Ausübungspreis bereits bei 
      Abschluss des Optionsgeschäfts festgelegt 
      wird, während die Liquidität erst am 
      Ausübungstag abfließt. Übt der 
      Optionsinhaber die Option nicht aus, weil 
      der Aktienkurs am Ausübungstag über dem 
      Ausübungspreis liegt, kann die 
      Gesellschaft auf diese Weise zwar keine 
      eigenen Aktien erwerben, ihr verbleibt 
      jedoch die vereinnahmte Optionsprämie. 
 
      Beim Erwerb einer Call-Option erhält die 
      Gesellschaft gegen Zahlung einer 
      Optionsprämie das Recht, eine vorher 
      festgelegte Anzahl an eigenen Aktien zu 
      einem vorher festgelegten Preis, dem 
      Ausübungspreis, vom Veräußerer der 
      Option, dem Stillhalter, zu kaufen. Die 
      Ausübung der Call-Option ist für die 
      Gesellschaft dann wirtschaftlich 
      sinnvoll, wenn der Kurs der eigenen 
      Aktien über dem Ausübungspreis liegt, da 
      sie die Aktien dann zu dem niedrigeren 
      Ausübungspreis vom Stillhalter kaufen 
      kann. Zusätzlich wird die Liquidität der 
      Gesellschaft erst dann mit dem 
      vereinbarten Ausübungspreis belastet, 
      wenn bei Ausübung der Call-Option der 
      festgelegte Preis für die Aktien gezahlt 
      werden muss. 
 
      Beim Terminkauf erwirbt die Gesellschaft 
      die Aktien nach der Vereinbarung mit dem 
      Terminverkäufer zu einem bestimmten, in 
      der Zukunft liegenden Termin zu dem bei 
      Abschluss des Terminkaufs festgelegten 
      Erwerbspreis. Der Abschluss von 
      Terminkäufen kann für die Gesellschaft 
      sinnvoll sein, wenn sie einen Bedarf an 
      eigenen Aktien zum Termin zu einem 
      bestimmten Preisniveau sichern will. 
 
      Die an den Derivatgeschäften nicht 
      beteiligten Aktionäre erleiden keinen 
      wesentlichen wertmäßigen Nachteil, 
      weil ihre Stellung insoweit der Stellung 
      der Aktionäre beim Aktienrückkauf über 
      die Börse, bei dem nicht alle Aktionäre 
      tatsächlich Aktien an die Gesellschaft 
      verkaufen können, entspricht. Sowohl die 
      Vorgaben für die Ausgestaltung der 
      Derivate als auch die Vorgaben für die 
      zur Belieferung geeigneten Aktien stellen 
      sicher, dass auch bei dieser Erwerbsform 
      den Anforderungen des § 53a AktG 
      umfassend Rechnung getragen wird. 
      Insofern ist es, auch unter dem § 186 
      Abs. 3 Satz 4 AktG zugrunde liegenden 
      Rechtsgedanken, gerechtfertigt, dass den 
      Aktionären kein Recht zustehen soll, 
      solche Derivatgeschäfte mit der 
      Gesellschaft abzuschließen. Ein 
      Recht der Aktionäre auf Abschluss von 
      Derivatgeschäften besteht auch nicht, 
      soweit beim Erwerb eigener Aktien unter 
      Einsatz von Eigenkapitalderivaten ein 
      bevorrechtigtes Angebot für den Abschluss 
      von Derivatgeschäften, bezogen auf 
      geringe Stückzahlen an Aktien, vorgesehen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: 4basebio AG: Bekanntmachung der -4-

wird. Der Ausschluss des Bezugs- und des 
      Andienungsrechts ermöglicht es, 
      Derivatgeschäfte kurzfristig 
      abzuschließen, was bei einem Angebot 
      zum Abschluss von solchen 
      Derivatgeschäften an alle Aktionäre nicht 
      möglich wäre. 
 
      Beim Erwerb eigener Aktien unter Einsatz 
      von Eigenkapitalderivaten soll Aktionären 
      ein Recht auf Andienung ihrer Aktien nur 
      zustehen, soweit die Gesellschaft aus den 
      Eigenkapitalderivaten ihnen gegenüber zur 
      Abnahme der Aktien verpflichtet ist. 
      Anderenfalls wäre der Einsatz von 
      Eigenkapitalderivaten im Rahmen des 
      Rückerwerbs eigener Aktien nicht möglich, 
      und die damit für die Gesellschaft 
      verbundenen Vorteile wären nicht 
      erreichbar. Der Vorstand hält die 
      Nichtgewährung beziehungsweise 
      Einschränkung des Andienungsrechts nach 
      sorgfältiger Abwägung der Interessen der 
      Aktionäre und des Interesses der 
      Gesellschaft aufgrund der Vorteile, die 
      sich aus dem Einsatz von 
      Eigenkapitalderivaten für die 
      Gesellschaft ergeben können, für 
      gerechtfertigt. 
   c) *Verwendungsmöglichkeiten der eigenen 
      Aktien* 
 
      In Punkt 7 der Tagesordnung wird die 
      Gesellschaft ermächtigt, gehaltene Aktien 
      wieder zu veräußern. Gemäß 
      Tagesordnungspunkt 8 gilt diese 
      Ermächtigung auch für die Fälle des 
      Erwerbs eigener Aktien unter Einsatz von 
      Eigenkapitalderivaten. Die Möglichkeit 
      zum Wiederverkauf eigener Aktien dient 
      der vereinfachten Mittelbeschaffung. 
      Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG 
      kann die Hauptversammlung der 
      Gesellschaft auch zu einer anderen Form 
      der Veräußerung als über die Börse 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts 
      ermächtigen. 
 
      Insbesondere können die eigenen Aktien 
      entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
      einem Preis veräußert werden, der 
      den Börsenkurs der Aktien der 
      Gesellschaft im Zeitpunkt der 
      Veräußerung nicht wesentlich 
      unterschreitet. Die Möglichkeit einer 
      solchen Veräußerung liegt im 
      Interesse der Gesellschaft. Sie erlaubt 
      eine schnellere und kostengünstigere 
      Platzierung der Aktien als deren 
      Veräußerung unter entsprechender 
      Anwendung der Regeln eines Bezugsrechts 
      der Aktionäre. Den Aktionären entsteht 
      nach der Wertung des Gesetzgebers kein 
      Nachteil, da sie, soweit sie am Erhalt 
      ihrer Stimmrechtsquote interessiert sind, 
      die entsprechende Anzahl von Aktien 
      jederzeit an der Börse erwerben können. 
 
      Darüber hinaus schafft die Ermächtigung 
      die Möglichkeit, eigene Aktien als 
      Gegenleistung bei dem Erwerb von 
      Unternehmen, von Beteiligungen an 
      Unternehmen oder von gewerblichen 
      Schutzrechten anbieten zu können. Der 
      internationale Wettbewerb und die 
      Globalisierung der Wirtschaft verlangen 
      zunehmend diese Form der 
      Akquisitionsfinanzierung. Die 
      vorgeschlagene Ermächtigung soll der 
      Gesellschaft den notwendigen 
      Handlungsspielraum geben, um 
      Akquisitionschancen schnell und flexibel 
      nutzen zu können. 
 
      Außerdem ist die Gesellschaft 
      berechtigt, die gehaltenen eigenen Aktien 
      auch zur Erfüllung von Wandlungs- oder 
      Optionsrechten zu verwenden, die von der 
      Gesellschaft oder einer ihrer 
      Konzerngesellschaften eingeräumt wurden. 
      Dies umfasst auch Optionsrechte aus 
      aktienbasierten Vergütungs- 
      beziehungsweise 
      Belegschaftsaktienprogrammen. 
      Voraussetzung für diese Art der 
      Verwendung ist der Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre. 
 
      Ferner ermöglicht es die Ermächtigung, 
      dass die eigenen Aktien den Aktionären 
      der Gesellschaft aufgrund eines Angebots, 
      das an alle Aktionäre gerichtet ist und 
      den Gleichheitsgrundsatz beachtet, zum 
      Bezug angeboten werden. In einem solchen 
      Fall kann der Vorstand mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht für 
      Spitzenbeträge ausschließen. 
 
      Schließlich sieht die Ermächtigung 
      die Möglichkeit vor, dass die gehaltenen 
      eigenen Aktien ohne erneuten Beschluss 
      der Hauptversammlung eingezogen werden 
      können. 
   d) *Berichterstattung* 
 
      Der Vorstand wird der jeweils folgenden 
      Hauptversammlung über eine Ausnutzung 
      dieser Ermächtigung berichten. Zudem gibt 
      die Gesellschaft im Anhang zum jeweiligen 
      Jahresabschluss den Bestand an eigenen 
      Aktien der Gesellschaft, den Zeitpunkt 
      des Erwerbs, die Gründe für den Erwerb, 
      bei entsprechenden Transaktionen im 
      betreffenden Geschäftsjahr auch die 
      jeweiligen Erwerbe oder 
      Veräußerungen unter Angabe der Zahl 
      der Aktien, des Erwerbs- oder 
      Veräußerungspreises sowie die 
      Verwendung des Erlöses, an. 
- Ende der Tagesordnung - 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt 
der Einberufung dieser Hauptversammlung EUR 
53.756.582,00. Es ist eingeteilt in 53.756.582 
Stückaktien der Gesellschaft. Im Zeitpunkt der 
Einberufung dieser Hauptversammlung sind alle 
Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt. Jede 
Stückaktie gewährt eine Stimme in der Hauptversammlung; 
die Gesamtzahl der Stimmen beträgt somit 53.756.582. 
Die Gesellschaft oder die ihr gemäß §§ 71a ff. 
AktG zuzurechnenden Personen halten zum Zeitpunkt der 
Einberufung dieser Hauptversammlung 5.230.667 eigene 
Aktien. Unterschiedliche Aktiengattungen bestehen 
nicht. 
 
Voraussetzungen für die Verfolgung der virtuellen 
Hauptversammlung im Internet und die Ausübung des 
Stimmrechts 
 
Die Hauptversammlung wird als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abgehalten, § 1 
Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- 
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
('*COVID-19-Gesetz*'). 
 
Für die Aktionäre erfolgt eine Bild- und Tonübertragung 
der gesamten Hauptversammlung im Internet unter 
 
https://investors.4basebio.com/de/hv/ 
 
Für den Zugang zum Aktionärsportal benötigen die 
Aktionäre ihre Aktionärsnummer und das dazugehörige 
Zugangspasswort. Die Aktionärsnummer sowie das 
individuelle Zugangspasswort können den mit der 
Einladung übersandten Unterlagen entnommen werden. 
 
Es besteht keine Möglichkeit, dass Aktionäre im Sinne 
von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG an der Hauptversammlung 
auch ohne Anwesenheit am Ort der Versammlung und ohne 
einen Bevollmächtigten teilnehmen. Es ist für Aktionäre 
nicht möglich, sämtliche oder einzelne ihrer Rechte 
ganz oder teilweise im Wege elektronischer 
Kommunikation auszuüben; insbesondere ermöglicht die 
Liveübertragung keine Teilnahme an der Hauptversammlung 
im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG. 
 
Die Stimmrechtsausübung durch die Aktionäre oder ihre 
Bevollmächtigten erfolgt wie nachstehend näher bestimmt 
ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch 
Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft. 
 
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und 
zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 11 der 
Satzung nur Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister 
der Gesellschaft bis zum Ende des 10. Juni 2020 (24:00 
Uhr) eingetragen sind. 
 
Es ist durch eindeutige Angaben für eine zweifelsfreie 
Identifizierung des sich anmeldenden Aktionärs zu 
sorgen, etwa durch Nennung seines vollständigen Namens 
oder seiner vollständigen Firma, wie im Aktienregister 
eingetragen. 
 
Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens am 10. 
Juni 2020, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen: 
 
4basebio AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 89 30903-74675 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Die Anmeldung kann auch über das Internet durch Nutzung 
des passwortgeschützten Aktionärsportals unter 
 
https://investors.4basebio.com/de/hv/ 
 
erfolgen. Den Onlinezugang erhalten Aktionäre durch 
Eingabe ihrer Aktionärsnummer und des dazugehörigen 
Zugangspasswortes. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt gemäß § 67 
Abs. 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im 
Aktienregister eingetragen ist. Für das Teilnahmerecht 
sowie für die Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in 
der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist 
demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters 
am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Aus 
arbeitstechnischen Gründen werden allerdings im 
Zeitraum vom Ablauf des 10. Juni 2020 (technisch 
maßgeblicher Bestandsstichtag, sogenannter 
'Technical Record Date') bis zum Schluss der 
Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister 
vorgenommen (sogenannter 'Umschreibestopp'). Deshalb 
entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am 
Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten 
Umschreibung am 10. Juni 2020. Aktien werden durch eine 
Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. 
Aktionäre können daher über ihre Aktien auch nach 
erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung weiter frei 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: 4basebio AG: Bekanntmachung der -5-

verfügen. 
 
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass gemäß § 
405 Abs. 3 Nr. 1 AktG ordnungswidrig handelt, wer 
Aktien eines anderen, zu dessen Vertretung er nicht 
befugt ist, ohne dessen Einwilligung zur Ausübung von 
Rechten in der Hauptversammlung benutzt. Da im 
Verhältnis zur Gesellschaft betreffend die 
Hauptversammlung am 17. Juni 2020 als Aktionär nur 
gilt, wer als solcher zu diesem Zeitpunkt im 
Aktienregister eingetragen ist, hat derjenige, der 
zuvor Aktien erwirbt, aber zum Zeitpunkt der 
Hauptversammlung noch nicht im Aktienregister 
eingetragen ist, kein Teilnahme- und Stimmrecht, wenn 
ihn der Veräußerer nicht zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
bevollmächtigt oder ermächtigt. Sämtliche Erwerber von 
Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im 
Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, 
Umschreibungsanträge rechtzeitig zu stellen. 
 
Auf die nach §§ 33 ff. des Wertpapierhandelsgesetzes 
(WpHG) bestehende Mitteilungspflicht und die in § 44 
WpHG vorgesehene Rechtsfolge des grundsätzlichen Ruhens 
aller Rechte aus den Aktien bei Verstößen gegen 
eine Mitteilungspflicht wird hingewiesen. 
 
Vollmachten; Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts 
durch Bevollmächtigte 
 
Aktionäre, die die Hauptversammlung nicht persönlich 
verfolgen und/oder ihr Stimmrecht nicht persönlich 
ausüben möchten, können sich bei der Ausübung ihrer 
Rechte auch durch Bevollmächtigte, z. B. einen 
Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen 
Stimmrechtsberater oder eine andere Person, vertreten 
lassen. Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts 
durch Bevollmächtigte ist die form- und fristgerechte 
Anmeldung zur Hauptversammlung. 
 
Die Teilnahme des Bevollmächtigten über das 
Aktionärsportal setzt voraus, dass der Bevollmächtigte 
über die für den Zugang erforderlichen Angaben verfügt. 
Diese kann er auf zwei Wegen erhalten. 
 
Der Aktionär kann dem Bevollmächtigten seine 
Aktionärsnummer und sein Zugangspasswort übermitteln. 
Die Nutzung der Aktionärsnummer und des 
Zugangspassworts durch den Bevollmächtigten gilt 
zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung. Alternativ 
wird dem Bevollmächtigten, sofern die 
Vollmachtserteilung an ihn gegenüber der Gesellschaft 
erfolgt, ein eigenes Zugangspasswort zum 
Aktionärsportal zugesendet, das ihm die Teilnahme für 
den Aktionär erlaubt. 
 
Die Erteilung von Vollmachten, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform oder können 
elektronisch erfolgen und übermittelt werden, indem die 
unter 
 
https://investors.4basebio.com/de/hv/ 
 
bereitgestellte Anwendung genutzt wird. 
 
Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter) können nicht physisch 
an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das 
Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre 
lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung 
einer (Unter-)Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft ausüben. 
 
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, 
Stimmrechtsberater und diesen durch das Aktiengesetz 
gleichgestellte Personen können im Rahmen der für sie 
bestehenden aktiengesetzlichen Sonderregelung (§ 135 
AktG) abweichende Anforderungen an die ihnen zu 
erteilenden Vollmachten vorsehen. Diese Anforderungen 
können bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden erfragt 
werden. 
 
Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären 
an, sich bei der Ausübung des Stimmrechts durch von der 
Gesellschaft benannte weisungsgebundene 
Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Soweit 
Aktionäre die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen, müssen sie diesen 
in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des 
Stimmrechts erteilen. Ohne diese Weisungen ist die 
Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft sind verpflichtet, weisungsgemäß 
abzustimmen. 
 
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter können elektronisch über 
den Online-Service der Gesellschaft unter 
 
https://investors.4basebio.com/de/hv/ 
 
erteilt werden. Diese Möglichkeit besteht bis zum 
Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung. 
 
Alternativ können Vollmachten und Weisungen an die von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unter 
Verwendung der von der Gesellschaft dafür vorgesehenen 
Vollmachtsformulare erteilt werden. Die Aktionäre 
erhalten diese Vollmachtsformulare mit den mit der 
Einladung übersandten Unterlagen. Die Vollmacht und die 
Weisungen für den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter sind aus organisatorischen Gründen 
spätestens bis zum 16. Juni 2020 (24:00 Uhr, Eingang 
bei der Gesellschaft) an die folgende Anschrift zu 
senden: 
 
4basebio AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 89 30903-74675 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts durch 
Briefwahl 
 
Aktionäre können ihre Stimmen auch im Wege 
elektronischer Kommunikation oder schriftlich abgeben, 
ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen (Briefwahl). 
Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts durch 
Briefwahl ist die form- und fristgerechte Anmeldung zur 
Hauptversammlung. 
 
Für die elektronische Briefwahl steht der 
Online-Service der Gesellschaft unter 
 
https://investors.4basebio.com/de/hv/ 
 
bis zum Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung 
zur Verfügung. Zugangsdaten erhalten die Aktionäre mit 
den mit der Einladung übersandten Unterlagen. 
 
Alternativ können die Aktionäre für die Briefwahl auch 
das mit der Einladung zugesandte Formular benutzen. Die 
schriftlichen Stimmabgaben müssen spätestens bis zum 
16. Juni 2020 (24:00 Uhr, Tag des Eingangs) bei der 
Gesellschaft unter der folgenden Adresse eingegangen 
sein: 
 
4basebio AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 89 30903-74675 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
Ergänzungsverlangen 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 
500.000,00 (das entspricht 500.000 Stückaktien) 
erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der 
Gesellschaft schriftlich oder in elektronischer Form 
gemäß § 126a BGB mindestens 30 Tage vor der 
Hauptversammlung, also bis spätestens zum Ablauf des 
17. Mai 2020 (24:00 Uhr), unter folgender Adresse 
zugehen: 
 
4basebio AG 
Waldhofer Straße 102 
69123 Heidelberg 
E-Mail: gegenantraege@4basebio.com 
Zugänglichmachen von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen 
 
Gegenanträge von Aktionären zu den Beschlussvorschlägen 
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten 
Tagesordnungspunkten und Wahlvorschlägen zur Wahl des 
Abschlussprüfers werden - soweit sie den anderen 
Aktionären zugänglich zu machen sind - bei Nachweis der 
Aktionärseigenschaft unverzüglich im Internet unter 
 
https://investors.4basebio.com/de/hv/ 
 
veröffentlicht, wenn sie mindestens 14 Tage vor dem Tag 
der Hauptversammlung, also bis spätestens zum Ablauf 
des 2. Juni 2020 (24:00 Uhr), der Gesellschaft an die 
folgende Adresse übersandt wurden: 
 
4basebio AG 
Waldhofer Straße 102 
69123 Heidelberg 
E-Mail: gegenantraege@4basebio.com 
Fragemöglichkeit 
 
Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 COVID-19-Gesetz wird den 
Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege der 
elektronischen Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand 
der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
beschlossen, dass Fragen spätestens zwei Tage vor der 
Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation 
einzureichen sind, um einen reibungslosen Ablauf der 
Hauptversammlung zu ermöglichen. 
 
Dementsprechend werden nur solche Fragen 
berücksichtigt, die bis spätestens zum Ablauf des 15. 
Juni 2020, 24:00 Uhr, über den Online-Service der 
Gesellschaft unter 
 
https://investors.4basebio.com/de/hv/ 
 
eingereicht werden. 
 
Die Fragenbeantwortung erfolgt durch den Vorstand in 
der Hauptversammlung. Dabei entscheidet der Vorstand 
gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz nach 
pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er 
wie beantwortet. 
 
Erklärung Widerspruch 
 
Aktionäre, die ihr Stimmrecht wie oben erläutert 
ausgeübt haben, haben abweichend von § 245 Nr. 1 AktG 
die Möglichkeit, ohne Erscheinen in der 
Hauptversammlung Widerspruch gegen einen oder mehrere 
Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der 
elektronischen Kommunikation zu erklären. Eine gültige 
Erklärung des Widerspruchs setzt voraus, dass der 
Aktionär oder der Bevollmächtigte den Widerspruch unter 
Angabe des Beschlusses, gegen den sich der Widerspruch 
richtet, bis zum Ende der Hauptversammlung über den 
Online-Service der Gesellschaft unter 
 
https://investors.4basebio.com/de/hv/ 
 
einreicht. 
 
Weitergehende Erläuterungen/Veröffentlichungen auf der 
Internetseite der Gesellschaft 
 
Diese Einladung, weitere Informationen und 
weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der 
Aktionäre sind auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
https://investors.4basebio.com/de/hv/ 
 
abrufbar. 
 
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der 
Hauptversammlung unter derselben Internetadresse 
bekannt gegeben. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Informationen zum Datenschutz 
 
Die 4basebio AG verarbeitet im Rahmen der Durchführung 
der Hauptverhandlung folgende Kategorien Ihrer 
personenbezogener Daten: Kontaktdaten (z.B. Name oder 
die E-Mail-Adresse), Informationen über Ihre Aktien 
(z.B. Anzahl der Aktien) und Verwaltungsdaten (z.B. die 
Anmeldebestätigungsnummer). Die Verarbeitung von 
personenbezogenen Daten im Rahmen der virtuellen 
Hauptversammlung basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. c 
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach ist eine 
Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, 
wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen 
Verpflichtung erforderlich ist. Die 4basebio AG ist 
rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der 
Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzugehen, 
ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien 
personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne Angabe Ihrer 
personenbezogenen Daten können Sie sich nicht zur 
Hauptversammlung anmelden. 
 
Für die Datenverarbeitung ist die 4basebio AG 
verantwortlich. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen 
lauten: 
 
4basebio AG 
Vorstand 
Waldhofer Straße 102 
69123 Heidelberg 
E-Mail: dataprotection@4basebio.com 
 
Personenbezogene Daten, die Sie betreffen, werden 
grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben. 
Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen 
Daten, sofern diese von der 4basebio AG zur Erbringung 
von Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung der 
Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es 
sich um typische Hauptversammlungsdienstleister (wie 
etwa HV-Agenturen, Rechtsanwälte oder 
Wirtschaftsprüfer). Die Dienstleister erhalten 
personenbezogene Daten nur in dem Umfang, der für die 
Erbringung der Dienstleistung notwendig ist. 
 
Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen 
Einsichtsrechts in das Teilnehmerverzeichnis der 
Hauptversammlung können andere Teilnehmer und Aktionäre 
Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis über sie 
erfassten Daten erlangen. Auch im Rahmen von 
bekanntmachungspflichtigen 
Tagesordnungsergänzungsverlangen oder Gegenanträgen 
werden, wenn diese Anträge von Ihnen gestellt werden, 
Ihre personenbezogenen Daten veröffentlicht. 
 
Die oben genannten Daten werden je nach Einzelfall bis 
zu 3 Jahre (aber nicht weniger als 2 Jahre) nach 
Beendigung der Hauptversammlung aufbewahrt und dann 
gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der 
Daten ist im Einzelfall noch zur Bearbeitung von 
Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in 
Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich. 
 
Für die virtuelle Hauptversammlung werden zusätzliche 
personenbezogene Daten in sogenannten 'Logfiles' 
verarbeitet, um die Virtualisierung technisch zu 
ermöglichen und deren Administration zu vereinfachen. 
Dies betrifft z.B. Ihre IP-Adresse, den von Ihnen 
verwendeten Webbrowser sowie Datum und Uhrzeit des 
Aufrufs. Die Daten werden - entsprechend dem 
vorstehenden Absatz - nach der Durchführung der 
Hauptversammlung in der Aktionärsdatenbank gespeichert 
und nach Fristablauf gelöscht. Die Gesellschaft 
verwendet diese Daten zu keinen anderen Zwecken als 
hier angegeben. 
 
Sie haben das Recht, über die personenbezogenen Daten, 
die über Sie gespeichert wurden, auf Antrag 
unentgeltlich Auskunft zu erhalten. Zusätzlich haben 
Sie das Recht, auf Berichtigung unrichtiger Daten, das 
Recht, die Einschränkung der Verarbeitung von zu 
umfangreich verarbeiteten Daten zu verlangen und das 
Recht auf Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten 
bzw. zu lange gespeicherten personenbezogenen Daten 
(soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und 
keine sonstigen Gründe nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO 
entgegenstehen). Darüber hinaus haben Sie das Recht auf 
Übertragung sämtlicher von Ihnen an uns 
übergebenen Daten in einem gängigen Dateiformat (Recht 
auf 'Datenportabilität'). 
 
Zur Ausübung Ihrer Rechte genügt eine entsprechende 
E-Mail an: 
 
dataprotection@4basebio.com 
 
Darüber hinaus haben Sie auch das Recht zur Beschwerde 
bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde. 
 
Den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft erreichen 
Sie unter folgender Adresse: 
 
4basebio AG 
Waldhofer Str. 102 
69123 Heidelberg 
 
Heidelberg, im Mai 2020 
 
*4basebio AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2020-05-08 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: 4basebio AG 
             Waldhofer Straße 102 
             69123 Heidelberg 
             Deutschland 
E-Mail:      investor@4basebio.com 
Internet:    https://www.4basebio.com/ 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
1039881 2020-05-08 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 08, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

© 2020 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.