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(1)

DGAP-HV: Sixt SE: Bekanntmachung der Einberufung -5-

DJ DGAP-HV: Sixt SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.06.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Sixt SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Sixt SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.06.2020 
in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-11 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Pullach Amtsgericht München, HRB 206738 Inhaber-Stammaktien 
WKN 723 132 
ISIN DE0007231326 Inhaber-Vorzugsaktien 
WKN 723 133 
ISIN DE0007231334 Namens-Stammaktien 
ISIN DE000A1K0656 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
der Sixt SE, Pullach Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
*24. Juni 2020, 10:00 Uhr*, 
 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein, die auf 
Grundlage von Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Abmilderung der 
Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und 
Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (COVID-19-Gesetz) mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats als 
 
*virtuelle Hauptversammlung * 
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten 
 
durchgeführt wird. Die gesamte Hauptversammlung wird für 
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten live in Ton und Bild im 
Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre 
oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im 
Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl) oder durch 
Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter. Weitere Bestimmungen und Erläuterungen 
zur Teilnahme der Aktionäre an der virtuellen 
Hauptversammlung und der Ausübung des Stimmrechts sind im 
Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt. 
 
TAGESORDNUNG 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
    gebilligten Konzernabschlusses der Sixt SE, des 
    Berichts über die Lage des Konzerns und der Sixt SE 
    einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben 
    gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des 
    Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das 
    Geschäftsjahr 2019* 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
    Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der 
    Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine 
    Feststellung des Jahresabschlusses bzw. eine 
    Billigung des Konzernabschlusses durch die 
    Hauptversammlung ist in diesem Fall durch das Gesetz 
    nicht vorgesehen. Vielmehr sind die vorgenannten 
    Unterlagen der Hauptversammlung nach der gesetzlichen 
    Regelung (§ 176 Abs. 1 Satz 1 AktG) lediglich 
    zugänglich zu machen. Dementsprechend erfolgt zu 
    Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der 
    Hauptversammlung. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
    beschließen: 
 
    Der im festgestellten Jahresabschluss ausgewiesene 
    Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe von EUR 
    254.082.908,58 wird wie folgt verwendet: 
 
    Ausschüttung einer        EUR 0,00 
    Dividende von EUR 0,00 je 
    dividendenberechtigter 
    Stammaktie 
    Ausschüttung einer        EUR 828.812,30 
    Dividende von EUR 0,05 je 
    dividendenberechtigter 
    Vorzugsaktie 
    Vortrag auf neue Rechnung EUR 253.254.096,28 
                              EUR 254.082.908,58 
 
    Der Anspruch der Aktionäre auf die Dividende ist am 
    Montag, den 29. Juni 2020, zur Zahlung fällig (§ 58 
    Abs. 4 Satz 2 AktG). 
 
    Von der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar 
    gehaltene eigene Aktien sind gemäß § 71b AktG 
    nicht dividendenberechtigt. Der vorstehende 
    Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, dass die 
    Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung der 
    Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 
    keine eigenen Aktien hält. Sollte sich die Zahl der 
    von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Stamm- und 
    Vorzugsaktien bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung 
    verändern, wird in der Hauptversammlung ein 
    entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur 
    Abstimmung gestellt, der bei unveränderter Höhe der 
    Dividende je dividendenberechtigter Stamm- bzw. 
    Vorzugsaktie entsprechend angepasste Beträge für die 
    auf die dividendenberechtigten Vorzugsaktien 
    entfallende Ausschüttungssumme und für den Vortrag 
    auf neue Rechnung vorsieht. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Vorstands der Sixt SE für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
    Vorstands der Sixt SE für ihre Tätigkeit im 
    Geschäftsjahr 2019 jeweils Entlastung zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Aufsichtsrats der Sixt SE für das Geschäftsjahr 
    2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats der Sixt SE für ihre Tätigkeit im 
    Geschäftsjahr 2019 jeweils Entlastung zu erteilen. 
5.  *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 
    sowie des Prüfers für eine prüferische Durchsicht 
    unterjähriger Finanzberichte/Finanzinformationen im 
    Geschäftsjahr 2020 und im Geschäftsjahr 2021 im 
    Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen 
    Hauptversammlung* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, 
 
    - zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft 
      und den Konzern für das Geschäftsjahr 2020 
      sowie zum Prüfer für eine etwaige 
      prüferische Durchsicht unterjähriger 
      Finanzberichte/Finanzinformationen der 
      Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2020; 
      und 
    - zum Prüfer für eine etwaige prüferische 
      Durchsicht unterjähriger 
      Finanzberichte/Finanzinformationen der 
      Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2021 im 
      Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen 
      Hauptversammlung im Jahr 2021 
 
    zu wählen. 
 
    Der Aufsichtsrat hat keinen Prüfungsausschuss 
    gebildet. Anstelle des Prüfungsausschusses hat der 
    Aufsichtsrat entsprechend Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 
    3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
    Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 erklärt, 
    dass sein Wahlvorschlag für die Wahl des 
    Abschlussprüfers frei von ungebührlicher 
    Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
    Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines 
    bestimmten Abschlussprüfers auferlegt wurde. 
6.  *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
    Der Aufsichtsrat der Sixt SE besteht gemäß Art. 
    40 Abs. 2 und Abs. 3, 47 Abs. 4 SE-VO, § 17 Abs. 1 
    SEAG, § 101 Abs. 2 AktG, § 21 SEBG in Verbindung mit 
    § 10 Abs. 1 der Satzung der Sixt SE und § 10.4 der 
    Vereinbarung vom 18. April 2013 mit dem besonderen 
    Verhandlungsgremium über die Beteiligung der 
    Arbeitnehmer bei der Sixt SE aus drei Mitgliedern. 
    Hiervon werden zwei Mitglieder von der 
    Hauptversammlung gewählt und ein Mitglied gemäß 
    § 10 Abs. 1 der Satzung der Sixt SE in den 
    Aufsichtsrat entsandt. Die Hauptversammlung ist bei 
    der Wahl an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
    Die Amtszeit der beiden von der Hauptversammlung 
    gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats, der Herren 
    Ralf Teckentrup und Dr. Daniel Terberger, läuft mit 
    Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung vom 24. 
    Juni 2020 ab, so dass zwei Mitglieder des 
    Aufsichtsrats neu zu wählen sind. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, mit Wirkung ab 
    Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung vom 24. 
    Juni 2020 die folgenden Personen erneut zu 
    Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen: 
 
    (a) Herrn Ralf Teckentrup, Vorsitzender der 
        Geschäftsführung Condor Flugdienst GmbH, 
        Kelsterbach, wohnhaft in Kronberg; und 
    (b) Herrn Dr. Daniel Terberger, Vorsitzender 
        des Vorstands der KATAG AG, Bielefeld, 
        wohnhaft in Bielefeld. 
 
    Die Wahl erfolgt gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung 
    der Sixt SE jeweils für die Zeit bis zur Beendigung 
    der Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
    Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach 
    Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das 
    Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, dabei 
    nicht mitgerechnet wird, längstens jedoch für sechs 
    Jahre. 
 
    Es ist vorgesehen, die vorstehenden Wahlen im Wege 
    der Einzelwahl durchzuführen. 
 
    Angaben zu den Mitgliedschaften der zur Wahl 
    vorgeschlagenen Personen in anderen gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen: 
 
    Herr Ralf Teckentrup: 
 
    - Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten: 
 
      keine. 
    - Mitgliedschaften in vergleichbaren 
      Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen: 
 
      Mitglied im Beirat der Deutsche 
      Flugsicherung DFS GmbH, Langen (Hessen). 
 
    Herr Dr. Daniel Terberger: 
 
    - Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten: 
 
      Vorsitzender des Aufsichtsrats der 
      Textilhäuser F. Klingenthal GmbH, 
      Paderborn; 
    - Mitgliedschaften in vergleichbaren 
      Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen: 
 
      Mitglied des Aufsichtsrats der Gebr. Weiss 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 11, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Sixt SE: Bekanntmachung der Einberufung -2-

Holding AG, Lauterach/Österreich; 
      Mitglied des Aufsichtsrats der Fussl 
      Modestraße Mayr GmbH, Ort im 
      Innkreis/Österreich; 
      Mitglied im Beirat der ECE 
      Projektmanagement G.m.b.H. & Co. KG, 
      Hamburg; 
      Mitglied im Beirat der Eterna Mode Holding 
      GmbH, Passau; 
      Mitglied im Beirat der Loden-Frey 
      Verkaufshaus GmbH & Co. KG, München; 
      Mitglied im Beirat der William Prym 
      Holding GmbH, Stolberg. 
 
    Angaben zu persönlichen und geschäftlichen 
    Beziehungen der zur Wahl vorgeschlagenen Personen zum 
    Unternehmen, seinen Organen und wesentlich 
    beteiligten Gesellschaftern, die nach Einschätzung 
    des Aufsichtsrats für die Wahlentscheidung 
    maßgeblich sind: 
 
    - Herr Ralf Teckentrup gehört bereits 
      derzeit dem Aufsichtsrat der Sixt SE als 
      von der Hauptversammlung gewähltes 
      Mitglied an; seine Mitgliedschaft im 
      Aufsichtsrat besteht seit dem Jahr 2007. 
    - Herr Dr. Daniel Terberger gehört bereits 
      derzeit dem Aufsichtsrat der Sixt SE als 
      von der Hauptversammlung gewähltes 
      Mitglied an; seine Mitgliedschaft im 
      Aufsichtsrat besteht seit dem Jahr 2012. 
      Herr Dr. Daniel Terberger ist ferner 
      Vorsitzender des Vorstands und wesentlich 
      beteiligter Aktionär der KATAG AG, 
      Bielefeld, die als Lieferant von 
      Sixt-Firmenuniformen in Geschäftsbeziehung 
      mit verschiedenen Gesellschaften sowie 
      Franchise-Partnern des Sixt-Konzerns 
      steht. Aus Sicht des Aufsichtsrats ergeben 
      sich hieraus für die Tätigkeit von Herrn 
      Dr. Daniel Terberger als Mitglied des 
      Aufsichtsrats der Sixt SE jedoch keine 
      maßgeblichen Interessenkonflikte. 
 
    Lebensläufe und Übersichten über die 
    wesentlichen Tätigkeiten der zur Wahl vorgeschlagenen 
    Personen neben ihrem Aufsichtsratsmandat bei der 
    Gesellschaft sind über die Internetseite der 
    Gesellschaft unter 
 
    http://ir.sixt.com 
 
    in der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich und 
    werden zudem den Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 bis 3 
    AktG beigefügt. 
 
    Der Aufsichtsrat berücksichtigt durch die zur Wahl 
    vorgeschlagenen Personen die vom Aufsichtsrat 
    beschlossenen Ziele für die Zusammensetzung des 
    Aufsichtsrats und trägt gleichzeitig dem angestrebten 
    Kompetenzprofil des Aufsichtsrats Rechnung. Eine 
    Erläuterung der vom Aufsichtsrat beschlossenen Ziele 
    für die Zusammensetzung sowie des Kompetenzprofils 
    des Aufsichtsrats sowie Angaben zur Erfüllung durch 
    die zur Wahl vorgeschlagenen Personen ist auf Seite 
    17 des Geschäftsberichts 2019 der Gesellschaft 
    abgedruckt, zugänglich über die Internetseite der 
    Gesellschaft unter 
 
    http://ir.sixt.com 
 
    in der Rubrik 'Hauptversammlung'. 
7.  *Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden 
    Ermächtigungen gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum 
    Erwerb eigener Aktien und die Erteilung einer neuen 
    Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum 
    Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit der 
    Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss* 
 
    Die Hauptversammlung vom 2. Juni 2016 hat die 
    Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum 
    Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien, auch mit 
    Bezugsrechtsausschluss, und zum Erwerb eigener Aktien 
    unter Einsatz von Derivaten ermächtigt. Diese 
    Ermächtigungen, die am 1. Juni 2021 auslaufen würden, 
    sollen durch neue Ermächtigungen ersetzt werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
    beschließen: 
 
    a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 23. 
       Juni 2025 (einschließlich) eigene auf 
       den Inhaber lautende Stamm- und/oder auf 
       den Inhaber lautende Vorzugsaktien der 
       Gesellschaft in einem Umfang von bis zu 10 
       % des Grundkapitals zu erwerben; 
       maßgeblich ist der Betrag des 
       Grundkapitals im Zeitpunkt der Erteilung 
       bzw. - sofern geringer - im Zeitpunkt der 
       Ausübung der Ermächtigung. Auf die 
       aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen 
       Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen 
       Aktien, die sich im Besitz der 
       Gesellschaft befinden oder ihr nach § 71d 
       AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 
       mehr als 10 % des jeweils bestehenden 
       Grundkapitals entfallen. 
    b) Der Erwerb kann nach Wahl der Gesellschaft 
       über die Börse, mittels eines an alle 
       Inhaber-Stammaktionäre und/oder 
       Inhaber-Vorzugsaktionäre gerichteten 
       öffentlichen Kaufangebots und/oder mittels 
       einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
       von Verkaufsofferten erfolgen. Hierfür 
       gelten die folgenden Bestimmungen: 
 
       (i)   Beim Erwerb über die Börse darf 
             der von der Gesellschaft gezahlte 
             Kaufpreis je Aktie (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) den Börsenkurs 
             nicht um mehr als 10 % 
             überschreiten und nicht um mehr 
             als 10 % unterschreiten. Als 
             maßgeblicher Börsenkurs gilt 
             dabei der am jeweiligen Handelstag 
             durch die Eröffnungsauktion 
             ermittelte Börsenkurs der 
             betreffenden Aktiengattung der 
             Gesellschaft im XETRA-Handel (oder 
             einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem). 
       (ii)  Erfolgt der Erwerb über ein 
             öffentliches Kaufangebot, darf der 
             gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) den Börsenkurs 
             nicht um mehr als 10 % 
             überschreiten und nicht um mehr 
             als 10 % unterschreiten. Als 
             maßgeblicher Börsenkurs gilt 
             dabei das arithmetische Mittel der 
             Schlusskurse (bzw. - wenn ein 
             Schlusskurs am betreffenden Tag 
             nicht festgestellt wird - des 
             letzten Kurses) für die 
             betreffende Aktiengattung der 
             Gesellschaft im XETRA-Handel (oder 
             einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an den letzten 
             drei Handelstagen der Frankfurter 
             Wertpapierbörse vor dem Tag der 
             Veröffentlichung des Kaufangebots. 
             Ergeben sich nach der 
             Veröffentlichung des Kaufangebots 
             erhebliche Abweichungen des 
             maßgeblichen Kurses, so kann 
             das Angebot angepasst werden. In 
             diesem Fall wird auf den 
             Durchschnittskurs der drei letzten 
             Handelstage vor der öffentlichen 
             Ankündigung einer etwaigen 
             Anpassung abgestellt. Das 
             Kaufangebot kann weitere 
             Bedingungen vorsehen. Das Volumen 
             eines öffentlichen Kaufangebots 
             kann begrenzt werden. Sofern das 
             öffentliche Kaufangebot 
             überzeichnet ist, kann das 
             Andienungsrecht der Aktionäre 
             insoweit ausgeschlossen werden, 
             als die Annahme im Verhältnis der 
             jeweils angedienten Aktien 
             derselben Gattung erfolgt; darüber 
             hinaus kann eine bevorrechtigte 
             Annahme geringer Stückzahlen bis 
             zu 100 Stück zum Erwerb 
             angedienter Aktien je Aktionär 
             sowie - zur Vermeidung 
             rechnerischer Bruchteile von 
             Aktien - eine Rundung nach 
             kaufmännischen Grundsätzen 
             vorgesehen werden. 
       (iii) Erfolgt der Erwerb über eine 
             öffentliche Aufforderung zur 
             Abgabe von Verkaufsofferten, darf 
             der Kaufpreis je Aktie (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) den Börsenkurs 
             nicht um mehr als 10 % 
             überschreiten und nicht um mehr 
             als 10 % unterschreiten. Als 
             maßgeblicher Börsenkurs gilt 
             dabei das arithmetische Mittel der 
             Schlusskurse (bzw. - wenn ein 
             Schlusskurs am betreffenden Tag 
             nicht festgestellt wird - des 
             letzten Kurses) für die 
             betreffende Aktiengattung der 
             Gesellschaft im XETRA-Handel (oder 
             einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an den letzten 
             drei Handelstagen der Frankfurter 
             Wertpapierbörse vor dem Tag der 
             Annahme der Verkaufsofferten. Das 
             Volumen der mittels der 
             öffentlichen Aufforderung zur 
             Abgabe von Verkaufsofferten zu 
             erwerbenden Aktien kann begrenzt 
             werden. Sofern die öffentliche 
             Aufforderung zur Abgabe von 
             Verkaufsofferten überzeichnet ist, 
             kann das Andienungsrecht der 
             Aktionäre insoweit ausgeschlossen 
             werden, als die Annahme im 
             Verhältnis der zu dem festgelegten 
             Erwerbspreis (bzw. einem darunter 
             liegenden Erwerbspreis) jeweils 
             angebotenen Aktien derselben 
             Gattung erfolgt; darüber hinaus 
             kann eine bevorrechtigte Annahme 
             geringer Stückzahlen bis zu 100 
             Stück zum Erwerb angedienter 
             Aktien je Aktionär sowie - zur 
             Vermeidung rechnerischer 
             Bruchteile von Aktien - eine 
             Rundung nach kaufmännischen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 11, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Sixt SE: Bekanntmachung der Einberufung -3-

Grundsätzen vorgesehen werden. 
    c) Die Ermächtigung kann zu jedem gesetzlich 
       zulässigen Zweck, insbesondere in 
       Verfolgung eines oder mehrerer der 
       nachstehend genannten Zwecke ausgeübt 
       werden. Der Erwerb zum Zweck des Handels 
       in eigenen Aktien ist ausgeschlossen. 
       Erfolgt mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       eine Verwendung eigener Aktien zu einem 
       oder mehreren der in nachstehend d) 
       genannten Zwecke, ist das Bezugsrecht der 
       Aktionäre ausgeschlossen, soweit von der 
       Verwaltung bei der Entscheidung über eine 
       solche Verwendung nichts anderes bestimmt 
       wird. 
    d) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats 
 
       (i)   eigene Aktien gegen Barzahlung in 
             anderer Weise als über die Börse 
             oder durch Angebot an alle 
             Aktionäre zu veräußern, 
             sofern der Verkaufspreis je Aktie 
             den Börsenpreis der betreffenden 
             Aktiengattung jeweils nicht 
             wesentlich unterschreitet (§ 71 
             Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung 
             mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). 
             Hierbei darf der anteilige Betrag 
             am Grundkapital der Aktien, die 
             aufgrund dieser Ermächtigung 
             veräußert werden, insgesamt 
             10 % des Grundkapitals weder im 
             Zeitpunkt der Erteilung noch im 
             Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
             Ermächtigung übersteigen. Auf 
             diese Volumenbegrenzung in Höhe 
             von 10 % des Grundkapitals sind 
             auch sonstige Aktien der 
             Gesellschaft anzurechnen, die ab 
             Wirksamwerden dieser Ermächtigung 
             in unmittelbarer oder 
             entsprechender Anwendung des § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
             Bezugsrechtsausschluss ausgegeben 
             oder veräußert werden. Ferner 
             sind Aktien der Gesellschaft 
             anzurechnen, die zur Bedienung von 
             Wandlungs- oder Optionsrechten 
             bzw. zur Erfüllung von Wandlungs- 
             oder Optionspflichten aus Wandel- 
             oder Optionsschuldverschreibungen 
             oder Wandelgenussrechten 
             ausgegeben werden bzw. noch 
             ausgegeben werden können, soweit 
             die Schuldverschreibungen bzw. 
             Genussrechte während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung aufgrund 
             anderweitiger Ermächtigung in 
             entsprechender Anwendung des § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts 
             ausgegeben wurden; 
       (ii)  eigene Aktien in anderer Weise als 
             über die Börse oder durch ein an 
             alle Aktionäre gerichtetes Angebot 
             zu veräußern oder in 
             sonstiger Weise zu übertragen, 
             soweit dies gegen Sachleistung 
             erfolgt, insbesondere beim Erwerb 
             von Unternehmen, 
             Unternehmensteilen oder 
             Beteiligungen an Unternehmen oder 
             bei Unternehmenszusammenschlüssen 
             sowie beim Erwerb von sonstigen 
             Vermögensgegenständen 
             einschließlich von Rechten 
             und Forderungen; 
       (iii) eigene Aktien zur Bedienung von 
             Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
             bzw. -pflichten aus Wandel- 
             und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen 
             und/oder Wandelgenussrechten zu 
             verwenden, die von der 
             Gesellschaft oder von ihr 
             abhängigen oder in ihrem 
             Mehrheitsbesitz stehenden 
             Unternehmen ausgegeben werden; 
       (iv)  eigene Aktien zu verwenden, soweit 
             es erforderlich ist, um Inhabern 
             bzw. Gläubigern von Wandlungs- 
             oder Optionsrechten aus Wandel- 
             und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen 
             und/oder Wandelgenussrechten, die 
             von der Gesellschaft oder durch 
             von ihr abhängige oder in ihrem 
             Mehrheitsbesitz stehende 
             Unternehmen ausgegeben werden, 
             bzw. den hieraus im Falle eines 
             eigenen Wandlungsrechts der 
             Gesellschaft Verpflichteten ein 
             Bezugsrecht auf Aktien in dem 
             Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
             nach Ausübung der Wandlungs- oder 
             Optionsrechte bzw. nach Erfüllung 
             von Wandlungs- oder 
             Optionspflichten zustünde; sowie 
       (v)   eigene Aktien an Personen, die in 
             einem Arbeits- oder 
             Anstellungsverhältnis zur 
             Gesellschaft oder einem von ihr 
             abhängigen oder in Mehrheitsbesitz 
             stehenden Unternehmen stehen, 
             sowie Mitgliedern des Vorstands 
             der Gesellschaft und/oder 
             Mitgliedern von Geschäftsführungen 
             von abhängigen oder in 
             Mehrheitsbesitz stehenden 
             Unternehmen oder Dritten, die 
             diesen Personen das 
             wirtschaftliche Eigentum und/oder 
             die wirtschaftlichen Früchte aus 
             den Aktien überlassen, als 
             aktienbasierte Vergütung zum 
             Erwerb anzubieten, zu übertragen 
             und/oder eine solche 
             Übertragung zuzusagen. Die 
             Einzelheiten der aktienbasierten 
             Vergütung werden vom Vorstand mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats 
             festgelegt. Soweit eigene Aktien 
             auf der Grundlage dieser 
             Ermächtigung an Mitglieder des 
             Vorstands der Gesellschaft 
             ausgegeben werden, gilt diese 
             Ermächtigung allein für den 
             Aufsichtsrat. 
 
       Insgesamt dürfen die auf Grundlage der 
       vorstehend unter lit. d) enthaltenen 
       Ermächtigungen unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts veräußerten bzw. 
       verwendeten eigenen Aktien 20 % des 
       Grundkapitals nicht überschreiten, und 
       zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
       noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
       Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind 
       neue und bestehende Aktien der 
       Gesellschaft anzurechnen, die während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund 
       einer anderweitigen Ermächtigung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
       oder veräußert werden. Ferner sind 
       neue Aktien der Gesellschaft anzurechnen, 
       die zur Bedienung von Wandlungs- oder 
       Optionsrechten bzw. der Erfüllung von 
       Wandlungs- oder Optionspflichten aus 
       Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen 
       oder Wandelgenussrechten ausgegeben werden 
       bzw. noch ausgegeben werden können, soweit 
       die Schuldverschreibungen bzw. 
       Genussrechte während der Laufzeit dieser 
       Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts ausgegeben werden. Von der 
       Anrechnung ausgenommen ist ein so 
       genannter gekreuzter 
       Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe 
       neuer Aktien aus genehmigtem Kapital, bei 
       welchem das Bezugsrecht der Inhaber von 
       Aktien einer Gattung auf Aktien der 
       jeweils anderen Gattung ausgeschlossen 
       wird, soweit sowohl Stammaktien als auch 
       Vorzugsaktien ausgegeben werden und das 
       Bezugsverhältnis für beide Gattungen 
       gleich festgesetzt wird. 
    e) Der Vorstand wird ermächtigt, eigene 
       Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss 
       ganz oder teilweise einzuziehen. Die 
       Einziehung erfolgt im Wege der Einziehung 
       im vereinfachten Verfahren durch 
       Kapitalherabsetzung oder derart, dass das 
       Grundkapital unverändert bleibt und sich 
       gemäß § 8 Abs. 3 AktG der 
       rechnerische Anteil der übrigen Aktien am 
       Grundkapital erhöht. 
    f) Die Ermächtigung kann vollständig oder in 
       Teilen, ein- oder mehrmalig, durch die 
       Gesellschaft oder durch von ihr abhängige 
       oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehende 
       Unternehmen ausgeübt werden; ferner kann 
       die Ermächtigung auch durch für die 
       Gesellschaft oder für Rechnung der 
       abhängigen oder in Mehrheitsbesitz der 
       Gesellschaft stehenden Unternehmen 
       handelnde Dritte ausgeübt werden. 
    g) Die vorstehenden Regelungen zur Verwendung 
       eigener Aktien unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts sowie zur Einziehung eigener 
       Aktien gelten auch für solche eigenen 
       Aktien, die aufgrund vorangegangener 
       Ermächtigungen der Hauptversammlung zum 
       Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 
       1 Nr. 8 AktG erworben wurden. 
    h) Mit Wirksamwerden dieser Ermächtigung 
       werden die durch Beschluss der 
       Hauptversammlung vom 2. Juni 2016 zu 
       Tagesordnungspunkt 7 und 8 erteilten 
       Ermächtigungen gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
       8 AktG zum Erwerb eigener Aktien bzw. zum 
       Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von 
       Derivaten, soweit von ihnen bis dahin kein 
       Gebrauch gemacht wurde, aufgehoben. Die in 
       den genannten Beschlüssen der 
       Hauptversammlung enthaltenen 
       Ermächtigungen zur Verwendung eigener 
       Aktien, die auf ihrer Grundlage oder auf 
       Grundlage einer vorangegangenen 

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May 11, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Sixt SE: Bekanntmachung der Einberufung -4-

Ermächtigung der Hauptversammlung zum 
       Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 
       1 Nr. 8 AktG erworben wurden, bleiben 
       unberührt. 
8.  *Beschlussfassung über eine Ermächtigung zum Einsatz 
    von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien 
    unter Ausschluss des Bezugs- bzw. Andienungsrechts 
    der Aktionäre* 
 
    In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 7 zu 
    beschließenden neuen Ermächtigung zum Erwerb 
    eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG soll 
    die Gesellschaft ferner erneut ermächtigt werden, 
    eigene Aktien auch unter Einsatz von Derivaten zu 
    erwerben. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
    beschließen: 
 
    a) In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 
       7 zu beschließenden Ermächtigung zum 
       Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 
       1 Nr. 8 AktG darf der Erwerb von auf den 
       Inhaber lautenden Stamm- und/oder 
       Vorzugsaktien der Gesellschaft gemäß 
       der unter Tagesordnungspunkt 7 zu 
       beschließenden Ermächtigung 
       außer auf den dort beschriebenen 
       Wegen nach näherer Maßgabe der 
       folgenden Bestimmungen auch unter Einsatz 
       von Derivaten durchgeführt werden. 
    b) Die Gesellschaft wird zu diesem Zweck 
       ermächtigt, 
 
       - Optionen zu veräußern, die die 
         Gesellschaft zum Erwerb von auf den 
         Inhaber lautenden Stamm- und/oder 
         Vorzugsaktien der Gesellschaft bei 
         Ausübung der Option verpflichten 
         ('Put-Optionen'); 
       - Optionen zu erwerben, die der 
         Gesellschaft das Recht vermitteln, auf 
         den Inhaber lautende Stamm- und/oder 
         Vorzugsaktien der Gesellschaft bei 
         Ausübung der Option zu erwerben 
         ('Call-Optionen'); 
       - Terminkaufverträge über auf den 
         Inhaber lautende Stamm- und/oder 
         Vorzugsaktien der Gesellschaft 
         abzuschließen, bei denen zwischen 
         dem Abschluss des jeweiligen 
         Kaufvertrags und der Lieferung der 
         erworbenen Aktien mehr als zwei 
         Börsentage liegen ('Terminkäufe') 
 
       sowie eigene Aktien auch unter Einsatz von 
       Put-Optionen, Call-Optionen, Terminkäufen 
       (jeweils ein 'Derivat') und/oder einer 
       Kombination dieser Derivate zu erwerben. 
       Der Einsatz von Derivaten zum Erwerb 
       eigener Aktien ist nur mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats der Gesellschaft zulässig. 
    c) Aktienerwerbe unter Einsatz von Derivaten 
       sind insgesamt auf Aktien im Umfang von 
       höchstens 5 % des im Zeitpunkt der 
       Erteilung dieser Ermächtigung bestehenden 
       Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. 
    d) Die Laufzeit der jeweiligen Derivate darf 
       höchstens 18 Monate betragen. Ferner muss 
       die Laufzeit der Derivate so gewählt 
       werden, dass der Erwerb von Aktien der 
       Gesellschaft unter Einsatz von Derivaten 
       nicht nach Ablauf des 23. Juni 2025 
       erfolgt. 
    e) Die Derivate dürfen nur mit 
       Finanzinstituten, die über Erfahrung mit 
       der Durchführung komplexer Transaktionen 
       verfügen, abgeschlossen werden. In den 
       Bedingungen der Derivate muss 
       sichergestellt sein, dass die Derivate nur 
       mit Aktien bedient werden, die ihrerseits 
       unter Wahrung des 
       Gleichbehandlungsgrundsatzes über die 
       Börse erworben wurden, wobei der bei dem 
       börslichen Erwerb gezahlte Gegenwert je 
       Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) innerhalb 
       der Preisgrenzen liegen muss, die 
       gemäß der unter Tagesordnungspunkt 7 
       zu beschließenden Ermächtigung auch 
       für den börslichen Erwerb von Aktien durch 
       die Gesellschaft gelten würden. 
    f) Der in dem jeweiligen Derivat vereinbarte, 
       bei Ausübung einer Put- oder Call-Option 
       beziehungsweise in Erfüllung eines 
       Terminkaufs zu zahlende Kaufpreis je Aktie 
       der betreffenden Aktiengattung der 
       Gesellschaft ('Ausübungspreis') darf das 
       arithmetische Mittel der Schlusskurse 
       (bzw. - wenn ein Schlusskurs am 
       betreffenden Tag nicht festgestellt wird - 
       des letzten Kurses) für die betreffende 
       Aktiengattung der Gesellschaft im 
       XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
       Nachfolgesystem) an den letzten drei 
       Handelstagen der Frankfurter 
       Wertpapierbörse vor Abschluss des 
       betreffenden Derivatgeschäfts jeweils 
       nicht um mehr als 10 % überschreiten und 
       nicht um mehr als 10 % unterschreiten 
       (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten). 
 
       Der von der Gesellschaft für Call-Optionen 
       oder Terminkäufe gezahlte Erwerbspreis 
       (bzw. die hierfür von der Gesellschaft zu 
       zahlende Optionsprämie) darf ferner nicht 
       wesentlich über und der von der 
       Gesellschaft vereinnahmte 
       Veräußerungspreis für Put-Optionen 
       (bzw. die hierfür von der Gesellschaft 
       vereinnahmte Optionsprämie) darf nicht 
       wesentlich unter dem nach anerkannten 
       finanzmathematischen Methoden ermittelten 
       theoretischen Marktpreis der jeweiligen 
       Derivate liegen, bei dessen Ermittlung 
       unter anderem der vereinbarte 
       Ausübungspreis zu berücksichtigen ist. 
    g) Werden eigene Aktien unter Einsatz von 
       Derivaten unter Beachtung der vorstehenden 
       Regelungen erworben, ist ein Recht der 
       Aktionäre, solche Derivat-Geschäfte mit 
       der Gesellschaft abzuschließen, 
       ausgeschlossen. Aktionäre haben ein Recht 
       auf Andienung ihrer Aktien der 
       Gesellschaft nur, soweit die Gesellschaft 
       ihnen gegenüber aus den Derivat-Geschäften 
       zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. 
       Ein etwaiges weitergehendes 
       Andienungsrecht ist ausgeschlossen. 
    h) Die Ermächtigung kann vollständig oder in 
       Teilen, ein- oder mehrmalig, durch die 
       Gesellschaft oder durch von ihr abhängige 
       oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehende 
       Unternehmen ausgeübt werden; ferner kann 
       die Ermächtigung auch durch für die 
       Gesellschaft oder für Rechnung der 
       abhängigen oder in Mehrheitsbesitz der 
       Gesellschaft stehenden Unternehmen 
       handelnde Dritte ausgeübt werden. 
    i) Für die Verwendung eigener Aktien, die 
       unter Einsatz von Derivaten erworben 
       werden, gelten die zu Tagesordnungspunkt 7 
       festgesetzten Regelungen für die 
       Verwendung der auf Grundlage der dortigen 
       Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien 
       entsprechend. 
9.  *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden 
    genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen 
    genehmigten Kapitals mit Ermächtigung zum 
    Bezugsrechtsausschluss sowie eine entsprechende 
    Änderung der Satzung in § 4 (Grundkapital); 
    zugleich gesonderte Abstimmung der Stammaktionäre* 
 
    Die in § 4 Abs. 3 der Satzung enthaltene Ermächtigung 
    des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals 
    (Genehmigtes Kapital 2016), von welcher der Vorstand 
    bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung 
    der Hauptversammlung im Bundesanzeiger keinen 
    Gebrauch gemacht hat, läuft am 1. Juni 2021 aus und 
    soll daher durch ein neues genehmigtes Kapital mit 
    Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ersetzt 
    werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
    beschließen, wobei die Beschlussfassung 
    vorsorglich zugleich als gesonderte Abstimmung der 
    Stammaktionäre gemäß Art. 60 SE-VO erfolgt: 
 
    a) Die Ermächtigung des Vorstands der Gesellschaft 
       zur Erhöhung des Grundkapitals in § 4 Abs. 3 
       der Satzung (Genehmigtes Kapital 2016) wird, 
       soweit von ihr bis dahin kein Gebrauch gemacht 
       worden ist, mit Wirkung auf den Zeitpunkt der 
       Eintragung der nachstehenden Neufassung von § 4 
       Abs. 3 der Satzung im Handelsregister der 
       Gesellschaft aufgehoben. 
    b) Es wird ein neues genehmigtes Kapital 
       (Genehmigtes Kapital 2020) mit Ermächtigung zum 
       Ausschluss des Bezugsrechts geschaffen. § 4 
       Abs. 3 der Satzung wird hierzu wie folgt neu 
       gefasst: 
 
       '3. Der Vorstand der Gesellschaft ist 
           ermächtigt, das Grundkapital der 
           Gesellschaft bis zum 23. Juni 2025 
           (einschließlich) mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf 
           den Inhaber lautender Stückaktien gegen 
           Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
           mehrmals um insgesamt bis zu EUR 
           32.640.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
           Kapital 2020). Die Ermächtigung umfasst 
           auch die Befugnis - bis zur gesetzlich 
           zulässigen Höchstgrenze - neue 
           Vorzugsaktien ohne Stimmrecht 
           auszugeben, die bei der Verteilung des 
           Gewinns und/oder des 
           Gesellschaftsvermögens den bisher 
           ausgegebenen Vorzugsaktien ohne 
           Stimmrecht gleichstehen. Der Vorstand 
           ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der 
           Aktienrechte und die Bedingungen der 
           Aktienausgabe festzulegen. Dabei kann 
           die Gewinnberechtigung der neuen Aktien 
           auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG 
           ausgestaltet werden; die neuen Aktien 
           können insbesondere auch mit 

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May 11, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Gewinnberechtigung ab Beginn des ihrer 
           Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres 
           ausgestattet werden, wenn im Zeitpunkt 
           der Ausgabe der neuen Aktien ein 
           Gewinnverwendungsbeschluss der 
           Hauptversammlung über den Gewinn dieses 
           Geschäftsjahres noch nicht gefasst 
           worden ist. 
 
           Den Aktionären ist ein Bezugsrecht 
           einzuräumen, soweit das Bezugsrecht 
           nicht aus den nachfolgenden Gründen 
           ausgeschlossen wird. Das Bezugsrecht 
           kann dabei auch ganz oder teilweise als 
           mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 
           186 Abs. 5 Satz 1 AktG ausgestaltet 
           werden. 
 
           Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Bezugsrecht der Inhaber von Aktien einer 
           Gattung auf Aktien der jeweils anderen 
           Gattung auszuschließen, soweit 
           sowohl auf den Inhaber lautende 
           Stammaktien als auch auf den Inhaber 
           lautende Vorzugsaktien ausgegeben werden 
           und das Bezugsverhältnis für beide 
           Gattungen gleich festgesetzt wird 
           (gekreuzter Bezugsrechtsausschluss); 
           auch in diesem Fall ist ein 
           weitergehender Bezugsrechtsausschluss 
           nach Maßgabe der folgenden 
           Bestimmungen zulässig. 
 
           Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Bezugsrecht der Aktionäre nach näherer 
           Maßgabe der folgenden Bestimmungen 
           ganz oder teilweise auszuschließen: 
 
           (i)   Der Vorstand ist ermächtigt, 
                 mit Zustimmung des 
                 Aufsichtsrats Spitzenbeträge 
                 vom Bezugsrecht der Aktionäre 
                 auszunehmen. 
           (ii)  Der Vorstand ist ferner 
                 ermächtigt, mit Zustimmung des 
                 Aufsichtsrats bei 
                 Kapitalerhöhungen gegen 
                 Sacheinlagen, insbesondere zum 
                 Zwecke des Erwerbs von 
                 Unternehmen, Unternehmensteilen 
                 oder von Beteiligungen an 
                 Unternehmen, im Rahmen von 
                 Unternehmenszusammenschlüssen 
                 und/oder zum Zwecke des Erwerbs 
                 von sonstigen 
                 Vermögensgegenständen 
                 einschließlich Rechten und 
                 Forderungen, das Bezugsrecht 
                 der Aktionäre 
                 auszuschließen. 
           (iii) Der Vorstand ist ferner 
                 ermächtigt, mit Zustimmung des 
                 Aufsichtsrats bei 
                 Kapitalerhöhungen gegen 
                 Bareinlagen das Bezugsrecht der 
                 Aktionäre gemäß § 186 Abs. 
                 3 Satz 4 AktG 
                 auszuschließen, wenn der 
                 Ausgabebetrag der neuen Aktien 
                 den Börsenpreis der bereits 
                 notierten Aktien der 
                 betreffenden Gattung nicht 
                 wesentlich unterschreitet und 
                 die in Ausnutzung dieser 
                 Ermächtigung zum 
                 Bezugsrechtsausschluss 
                 ausgegebenen Aktien insgesamt 
                 10 % des Grundkapitals nicht 
                 überschreiten, und zwar weder 
                 im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
                 noch im Zeitpunkt der Ausübung 
                 dieser Ermächtigung. Auf diese 
                 10 %-Grenze sind Aktien der 
                 Gesellschaft anzurechnen, die 
                 während der Laufzeit dieser 
                 Ermächtigung aufgrund einer 
                 anderweitigen Ermächtigung 
                 gemäß oder entsprechend § 
                 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
                 Ausschluss des Bezugsrechts 
                 ausgegeben oder veräußert 
                 werden. Ferner sind Aktien der 
                 Gesellschaft anzurechnen, die 
                 zur Bedienung von Wandlungs- 
                 oder Optionsrechten bzw. zur 
                 Erfüllung von Wandlungs- oder 
                 Optionspflichten aus Wandel- 
                 oder 
                 Optionsschuldverschreibungen 
                 oder Wandelgenussrechten 
                 ausgegeben werden bzw. noch 
                 ausgegeben werden können, 
                 soweit die 
                 Schuldverschreibungen bzw. 
                 Genussrechte während der 
                 Laufzeit dieser Ermächtigung 
                 aufgrund anderweitiger 
                 Ermächtigung in entsprechender 
                 Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 
                 4 AktG unter Ausschluss des 
                 Bezugsrechts ausgegeben wurden. 
           (iv)  Der Vorstand ist 
                 schließlich ermächtigt, 
                 mit Zustimmung des 
                 Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
                 der Aktionäre auch insoweit 
                 auszuschließen, wie dies 
                 erforderlich ist, um den 
                 Inhabern bzw. Gläubigern von 
                 Wandlungs- oder Optionsrechten 
                 aus Wandel- oder 
                 Optionsschuldverschreibungen 
                 oder Wandelgenussrechten, die 
                 von der Gesellschaft oder durch 
                 von ihr abhängige oder in ihrem 
                 Mehrheitsbesitz stehende 
                 Unternehmen ausgegeben werden, 
                 bzw. den hieraus im Falle eines 
                 eigenen Wandlungsrechts der 
                 Gesellschaft Verpflichteten ein 
                 Bezugsrecht in dem Umfang zu 
                 gewähren, wie es ihnen nach 
                 Ausübung der Wandlungs- oder 
                 Optionsrechte bzw. nach 
                 Erfüllung einer Wandlungs- oder 
                 Optionspflicht zustünde. 
 
           Insgesamt dürfen die auf Grundlage der 
           vorstehend in (i) bis (iv) enthaltenen 
           Ermächtigungen unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre ausgegebenen 
           Aktien 20 % des Grundkapitals nicht 
           überschreiten, und zwar weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
           Zeitpunkt der Ausnutzung der 
           Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss. 
           Auf diese Begrenzung sind neue und 
           bestehende Aktien der Gesellschaft 
           anzurechnen, die während der Laufzeit 
           dieser Ermächtigung aufgrund einer 
           anderweitigen Ermächtigung unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
           oder veräußert werden. Ferner sind 
           neue Aktien der Gesellschaft 
           anzurechnen, die zur Bedienung von 
           Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. der 
           Erfüllung von Wandlungs- oder 
           Optionspflichten aus Wandel- oder 
           Optionsschuldverschreibungen oder 
           Wandelgenussrechten ausgegeben werden 
           bzw. noch ausgegeben werden können, 
           soweit die Schuldverschreibungen bzw. 
           Genussrechte während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung aufgrund einer 
           anderweitigen Ermächtigung unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
           werden. Von der Anrechnung ausgenommen 
           ist ein so genannter gekreuzter 
           Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe 
           neuer Aktien aus genehmigtem Kapital, 
           bei welchem das Bezugsrecht der Inhaber 
           von Aktien einer Gattung auf Aktien der 
           jeweils anderen Gattung ausgeschlossen 
           wird, soweit sowohl Stammaktien als auch 
           Vorzugsaktien ausgegeben werden und das 
           Bezugsverhältnis für beide Gattungen 
           gleich festgesetzt wird.' 
10. *Gesonderte Abstimmung der Vorzugsaktionäre zum 
    Beschluss der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 
    9 betreffend die Aufhebung des bestehenden 
    genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen 
    genehmigten Kapitals mit Ermächtigung zum 
    Bezugsrechtsausschluss sowie eine entsprechende 
    Änderung der Satzung in § 4 (Grundkapital)* 
 
    Der unter Tagesordnungspunkt 9 vorgesehene Beschluss 
    der Hauptversammlung betreffend die Schaffung eines 
    neuen genehmigten Kapitals mit Ermächtigung zum 
    Bezugsrechtsausschluss sowie eine entsprechende 
    Satzungsänderung bedarf gemäß Art. 60 SE-VO in 
    Verbindung mit § 141 Abs. 2 AktG einer gesonderten 
    Abstimmung der Vorzugsaktionäre. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, in 
    gesonderter Abstimmung der Vorzugsaktionäre ebenfalls 
    einen Beschluss mit dem Wortlaut des unter 
    Tagesordnungspunkt 9 abgedruckten Beschlussvorschlags 
    zu fassen und dem von der Hauptversammlung mit 
    gleichem Wortlaut zu Tagesordnungspunkt 9 gefassten 
    Beschluss zuzustimmen. 
11. Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden 
    Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- 
    und/oder Optionsschuldverschreibungen und des 
    zugehörigen bedingten Kapitals sowie die Erteilung 
    einer neuen Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe 
    von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit 
    Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts, die 
    Schaffung eines neuen bedingten Kapitals und 
    entsprechende Änderungen der Satzung in § 4 
    (Grundkapital); zugleich gesonderte Abstimmung der 
    Stammaktionäre 
 
    Die Hauptversammlung vom 2. Juni 2016 hat den 

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May 11, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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