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(1)

DGAP-HV: GESCO Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -3-

DJ DGAP-HV: GESCO Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2020 in Wuppertal / virtuelle Hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: GESCO Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
GESCO Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 18.06.2020 in Wuppertal / virtuelle Hauptversammlung mit 
dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-11 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
GESCO AG Wuppertal - ISIN DE000A1K0201 - 
- Wertpapier-Kenn-Nummer A1K020 - Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zu der 
*ordentlichen Hauptversammlung* unserer Gesellschaft am 
*Donnerstag, dem 18. Juni 2020, um 11.00 Uhr* 
(Mitteleuropäischer Sommerzeit - MESZ). 
 
Die Hauptversammlung findet statt als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen 
und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten. Die Teilnahme 
der Aktionärinnen und Aktionäre sowie ihrer 
Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege 
elektronischer Kommunikation nach Maßgabe der im 
Folgenden im Anschluss an die Tagesordnung enthaltenen 
Bestimmungen und Erläuterungen. 
 
Tagesordnung 
TOP *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
1   des gebilligten Konzernabschlusses sowie der 
    Lageberichte der GESCO AG und des Konzerns für das 
    Rumpfgeschäftsjahr 2019 (01.04.2019 bis 
    31.12.2019) sowie des Berichts des Aufsichtsrats* 
 
    Der Aufsichtsrat der GESCO AG hat in seiner 
    Sitzung am 1. April 2020 den vom Vorstand 
    vorgelegten Jahresabschluss gebilligt. Damit ist 
    der Jahresabschluss gemäß § 172 AktG 
    festgestellt. Einer Beschlussfassung durch die 
    Hauptversammlung bedarf es daher nicht. Der 
    Konzernabschluss wurde vom Aufsichtsrat ebenfalls 
    in seiner Sitzung am 1. April 2020 gebilligt. 
    Gemäß § 173 Abs. 1 Satz 2 AktG hat die 
    Hauptversammlung mithin auch insoweit nicht zu 
    beschließen. 
 
    Die vorgenannten Unterlagen sowie der erläuternde 
    Bericht zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB 
    i.V.m. Art. 83 Abs. 1 Satz 2 EGHGB sind vom Tage 
    der Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.gesco.de/hv 
 
    zugänglich. 
TOP *Beschlussfassung über die Verwendung des 
2   Bilanzgewinns für das Rumpfgeschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für 
    das Rumpfgeschäftsjahr 2019 ausgewiesenen 
    Bilanzgewinn von EUR 11.309.289,17 wie folgt zu 
    verwenden: 
 
    Zahlung einer Dividende    EUR 2.493.084,77 
    von EUR 0,23 je Stückaktie 
    auf das derzeit 
    dividendenberechtigte 
    Grundkapital (10.839.499 
    Aktien): 
    Einstellung in andere      EUR 8.816.204,40 
    Gewinnrücklagen: 
    Bilanzgewinn:              EUR 11.309.289,17 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der 
3   Mitglieder des Vorstands für das 
    Rumpfgeschäftsjahr 2019* 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
    Rumpfgeschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern 
    des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der 
4   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
    Rumpfgeschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Rumpfgeschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern 
    des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung 
    zu erteilen. 
TOP *Wahl des Abschlussprüfers und des 
5   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 
    (01.01.2020 bis 31.12.2020)* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Breidenbach und 
    Partner PartG mbB, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
    - Steuerberatungsgesellschaft, Wuppertal, zum 
    Jahres- und Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für eine 
    etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten 
    Abschlusses und des Zwischenlageberichts zum 30. 
    Juni 2020 zu wählen. 
TOP *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
6 
 
    Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung der 
    GESCO AG am 18. Juni 2020 endet die Amtszeit der 
    Aufsichtsratsmitglieder Jens Große-Allermann, 
    Stefan Heimöller, Klaus Möllerfriedrich und Dr. 
    Nanna Rapp. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß 
    § 96 AktG sowie § 8 Abs. 1 der Satzung aus vier 
    Mitgliedern zusammen, die alle von der 
    Hauptversammlung gewählt werden. In 
    Übereinstimmung mit dem Deutschen Corporate 
    Governance Kodex ist beabsichtigt, die Wahlen zum 
    Aufsichtsrat im Wege der Einzelwahl durchzuführen. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
    6.1 *Herrn Jens Große-Allermann*, 
        Mitglied des Vorstands der 
        Investmentaktiengesellschaft für 
        langfristige Investoren TGV, Bonn, sowie 
        der Fiducia Treuhand AG, Bonn, wohnhaft 
        in Köln, 
    6.2 *Herrn Dipl.-Kfm. Stefan Heimöller*, 
        geschäftsführender Gesellschafter der 
        Platestahl Umformtechnik GmbH, 
        Lüdenscheid, sowie der Helios GmbH, 
        Neuenrade, wohnhaft in Neuenrade, 
    6.3 *Herrn Dipl.-Kfm. Klaus 
        Möllerfriedrich*, 
        Wirtschaftsprüfer/Steuerberater und 
        Gesellschafter der MBB Möllerfriedrich 
        Beteiligung & Beratung GmbH, Wuppertal, 
        sowie Partner bei PARES Strategiepartner 
        in Köln, wohnhaft in Düsseldorf, 
    6.4 *Frau Dr. Nanna Rapp*, Mitglied der 
        Geschäftsleitung der E.ON Inhouse 
        Consulting GmbH, wohnhaft in Düsseldorf, 
 
    jeweils bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die 
    über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr 
    nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, zu 
    Mitgliedern des Aufsichtsrats zu bestellen. Das 
    Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird 
    nicht mitgerechnet. Für den Fall seiner Wahl 
    beabsichtigt Herr Möllerfriedrich, für den 
    Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren, den Vorsitz 
    jedoch nach drei Jahren abzugeben. Es ist 
    vorgesehen, dass dann der derzeitige 
    stellvertretende Vorsitzende, Herr Heimöller, für 
    das Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden kandidiert. 
 
    Im Einklang mit den Empfehlungen des Deutschen 
    Corporate Governance Kodex weist der Aufsichtsrat 
    auf Folgendes hin: 
 
    Die Investmentaktiengesellschaft für langfristige 
    Investoren TGV, Bonn, deren Vorstandsmitglied Herr 
    Große-Allermann ist, ist mit einem Anteil von 
    derzeit rund 14,8 % am Grundkapital der GESCO AG 
    beteiligt und damit deren größter 
    Einzelaktionär. Herr Heimöller ist mit einem 
    Anteil von derzeit 13,9 % am Grundkapital der 
    GESCO AG beteiligt und damit deren 
    zweitgrößter Einzelaktionär. Die Platestahl 
    Umformtechnik GmbH, deren geschäftsführender 
    Gesellschafter Herr Heimöller ist, unterhält in 
    geringem Umfang Kunden-/Lieferantenbeziehungen zur 
    Dörrenberg Edelstahl GmbH, einer 90%igen 
    Tochtergesellschaft der GESCO AG. Schließlich 
    wird darauf hingewiesen, dass Herr Möllerfriedrich 
    als Gründer der GESCO AG dem Aufsichtsrat der 
    Gesellschaft bereits seit 1989 angehört. Im 
    Übrigen bestehen nach Einschätzung des 
    Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung der 
    Hauptversammlung maßgebenden persönlichen 
    oder geschäftlichen Beziehungen zwischen den 
    vorgeschlagenen Kandidaten einerseits und den 
    Gesellschaften der GESCO-Gruppe, den Organen der 
    GESCO AG oder einem wesentlichen Aktionär der 
    GESCO AG andererseits. 
 
    *Herr Große-Allermann* ist derzeit Mitglied 
    in folgenden gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsräten: 
 
    - Kromi Logistik AG, Hamburg 
      (stellvertretender Vorsitzender), 
    - WashTec AG, Augsburg. 
 
    *Herr Möllerfriedrich* ist derzeit Mitglied in 
    folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
    - TopAgers AG, Langenfeld (stellvertretender 
      Vorsitzender). 
 
    Vergleichbaren in- und ausländischen 
    Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen gehören 
    die Herren Große-Allermann und 
    Möllerfriedrich nicht an. 
 
    *Herr Heimöller* und *Frau Dr. Rapp* gehören 
    keinen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und 
    keinen vergleichbaren in- und ausländischen 
    Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen an. 
 
    Der Aufsichtsrat hat sich bei sämtlichen zur Wahl 
    vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass sie 
    den für die Aufsichtsratsarbeit zu erwartenden 
    Zeitaufwand aufbringen können. 
 
    Lebenslauf von Herrn Große-Allermann: 
 
    Herr Jens Große-Allermann, Jahrgang 1967, 
    Nationalität: deutsch, Kaufmann, ist Vorstand der 
    Investmentaktiengesellschaft für langfristige 
    Investoren TGV, Bonn, sowie der Fiducia Treuhand 
    AG, Bonn. 
 
    1991 begann Herr Große-Allermann seine 
    berufliche Laufbahn bei der Deutsche Bank AG, 
    Köln. Ab 1995 bis 2000 war er als freiberuflicher 
    Unternehmensberater tätig mit Schwerpunkt im 
    Immobilienbereich. Ab 1997 bis Anfang 2003 war 
    Herr Große-Allermann Finanzvorstand der 
    Condomi AG, Köln. Seit 2003 ist er Vorstand der 
    Fiducia Treuhand AG, Bonn, seit 2008 ist er zudem 
    Vorstand der Investmentaktiengesellschaft für 
    langfristige Investoren TGV, Bonn. Dem 
    Aufsichtsrat der GESCO AG gehört Herr 
    Große-Allermann seit 2017 an. 
 
    Lebenslauf von Herrn Möllerfriedrich: 
 
    Herr Klaus Möllerfriedrich, Jahrgang 1947, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 11, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: GESCO Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -2-

Nationalität: deutsch, Dipl.-Kfm. sowie 
    Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, ist 
    Gesellschafter der MBB Möllerfriedrich Beteiligung 
    & Beratung GmbH, Wuppertal, sowie Partner bei 
    PARES Strategiepartner in Köln. 
 
    Herr Möllerfriedrich ist der Gründer der GESCO AG. 
    Er hat Betriebswirtschaftslehre und technische 
    Betriebswirtschaft an den Universitäten Köln und 
    Karlsruhe studiert und verfügt über langjährige 
    Berufserfahrung als Wirtschaftsprüfer, 
    Steuerberater und Unternehmensberater. Von 1983 
    bis 1999 gehörte er dem Vorstand einer 
    überregionalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft an. 
    In den vergangenen 30 Jahren war er Mitglied in 
    zahlreichen Aufsichtsräten und Beiräten, darunter 
    von zwei börsennotierten Unternehmen. Dem 
    Aufsichtsrat der GESCO AG gehört Herr 
    Möllerfriedrich seit 1989 an. 
 
    Lebenslauf von Herrn Heimöller: 
 
    Herr Stefan Heimöller, Jahrgang 1963, 
    Nationalität: deutsch, Dipl.-Kfm., ist 
    geschäftsführender Gesellschafter der Platestahl 
    Umformtechnik GmbH, Lüdenscheid, und der Helios 
    GmbH, Neuenrade. 
 
    Herr Heimöller hat Betriebswirtschaftslehre in 
    Mannheim und Köln studiert. Er verfügt über 
    langjährige Führungserfahrung in der 
    mittelständischen Industrie. Seit 1993 ist er 
    geschäftsführender Gesellschafter der Helios GmbH, 
    Neuenrade, und seit 1994 geschäftsführender 
    Gesellschafter der Platestahl Umformtechnik GmbH, 
    Lüdenscheid. Dem Aufsichtsrat der GESCO AG gehört 
    Herr Heimöller seit 2013 an. 
 
    Lebenslauf von Frau Dr. Rapp: 
 
    Frau Dr. Nanna Rapp, Jahrgang 1969, Nationalität: 
    deutsch, Dipl.-Kffr., ist Mitglied der 
    Geschäftsleitung der E.ON Inhouse Consulting GmbH, 
    Essen. 
 
    Frau Dr. Rapp hat Betriebswirtschaftslehre in 
    Saarbrücken und London studiert, 1998 wurde sie 
    zur Dr.-sc. agr. promoviert. Frau Dr. Rapp verfügt 
    über langjährige Berufs- und Führungserfahrung in 
    der Unternehmensberatung sowie bei international 
    operierenden Unternehmen. Seit 2004 hat sie 
    verschiedene leitende Funktionen innerhalb der 
    E.ON-Gruppe ausgeübt, von 2014 bis 29. Februar 
    2020 war sie Geschäftsführerin der E.ON Inhouse 
    Consulting GmbH, Essen; seit 1. März 2020 ist Frau 
    Dr. Rapp dort Mitglied der Geschäftsleitung. Dem 
    Aufsichtsrat der GESCO AG gehört Frau Dr. Rapp 
    seit 2015 an. 
 
    Die Lebensläufe sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder 
    sind zugänglich auf der Internetseite der 
    Gesellschaft unter 
 
    www.gesco.de 
TOP *Beschlussfassung über die Änderung von § 12 
7   der Satzung (Vergütung) und die Billigung der 
    Aufsichtsratsvergütung einschließlich des ihr 
    zugrunde liegenden Systems* 
 
    Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der 
    Gesellschaft ist in § 12 der Satzung der GESCO AG 
    festgesetzt. Bereits in der letztjährigen 
    Hauptversammlung der Gesellschaft hatte der 
    Vorsitzende des Aufsichtsrats die 
    Überarbeitung des Systems der 
    Aufsichtsratsvergütung angekündigt. Die 
    zwischenzeitlich erarbeiteten Änderungen 
    sollen der Hauptversammlung nunmehr in Form einer 
    entsprechenden Satzungsänderung ebenso zur 
    Beschlussfassung vorgelegt werden wie die 
    Billigung dieser Vergütung einschließlich des 
    ihr zugrunde liegenden Systems nach § 113 Abs. 3 
    Satz 1, 2 AktG i.d.F. des ARUG II. 
 
    Nach § 113 Abs. 3 Satz 1, 2 AktG i.d.F. des ARUG 
    II ist bei börsennotierten Gesellschaften 
    mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der 
    Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen, wobei 
    ein die Vergütung bestätigender Beschluss genügt. 
    Das neue Recht ist zum 01.01.2020 in Kraft 
    getreten. Für den Beschluss nach § 113 Abs. 3 AktG 
    i.d.F. des ARUG II gilt jedoch, dass er (erst) bis 
    zum Ablauf der ersten ordentlichen 
    Hauptversammlung erfolgen muss, die auf den 
    31.12.2020 folgt. Im Fall der GESCO AG wäre daher 
    eine erstmalige Beschlussfassung im Rahmen der 
    ordentlichen Hauptversammlung 2021 ausreichend. 
    Aufgrund der zur Beschlussfassung vorgeschlagenen 
    Änderung von § 12 der Satzung betreffend die 
    Aufsichtsratsvergütung erachten Vorstand und 
    Aufsichtsrat es aber für zweckmäßig, den 
    Aktionärinnen und Aktionären schon in diesem Jahr 
    die Gelegenheit zu geben, die 
    Aufsichtsratsvergütung sowie das ihr zugrunde 
    liegende System nach neuem Recht zu billigen. 
 
    Eine nähere Beschreibung des hinter der zur 
    Beschlussfassung vorgeschlagenen Satzungsregelung 
    stehenden Vergütungssystems in entsprechender 
    Anwendung von § 87a Abs. 1 Satz 2 AktG i.d.F. des 
    ARUG II findet sich im Anschluss an diesen 
    Tagesordnungspunkt unter 'Angaben nach § 113 Abs. 
    3 Satz 3 i.V.m. § 87a Abs. 1 Satz 2 AktG i.d.F. 
    des ARUG II zu Tagesordnungspunkt 7'. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt 
    zu beschließen: 
 
    7.1 § 12 der Satzung wird wie folgt neu 
        gefasst: 
 
        '*§ 12* 
        *Vergütung* 
 
        (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats 
            erhalten ab dem Geschäftsjahr 2020 
            eine feste jährliche Vergütung, die 
            am Schluss des jeweiligen 
            Geschäftsjahres zahlbar ist. Sie 
            beträgt für das einzelne Mitglied 
            EUR 50.000,00. Für den Vorsitzenden 
            erhöht sich diese Vergütung auf EUR 
            75.000,00 und für seinen 
            Stellvertreter auf EUR 55.000,00. 
            Darüber hinaus erhält jedes Mitglied 
            des Aufsichtsrats eine 
            ergebnisabhängige, nach Feststellung 
            bzw. Billigung des Jahres- und 
            Konzernabschlusses zahlbare 
            Vergütung, die sich pro 
            Geschäftsjahr auf 0,15 % der 
            Bemessungsgrundlage beläuft. 
            Bemessungsgrundlage ist der 
            jeweilige Konzernjahresüberschuss 
            nach Anteilen Dritter, jedoch vor 
            Abzug der ergebnisabhängigen 
            Vergütung für den Aufsichtsrat. Ist 
            die Bemessungsgrundlage negativ, 
            wird diese auf das nächste Jahr 
            vorgetragen und mit positiven 
            Beträgen verrechnet. Die jährliche 
            Gesamtvergütung für das einzelne 
            Mitglied ist auf den zweifachen 
            Betrag der nach Satz 2 und 3 sowie 
            Abs. 2 zahlbaren festen jährlichen 
            Vergütung begrenzt. 
        (2) Für den Fall, dass der Aufsichtsrat 
            Ausschüsse bildet, erhalten die 
            Mitglieder des Aufsichtsrats 
            zusätzlich für jedes Amt in einem 
            Ausschuss, der mindestens einmal im 
            Jahr tagt, eine weitere feste 
            jährliche Vergütung von EUR 
            3.000,00. Für die Vorsitzenden von 
            Ausschüssen beträgt diese Vergütung 
            EUR 5.000,00. 
        (3) Aufsichtsratsmitglieder, die nur 
            während eines Teils des 
            Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat 
            oder einem Ausschuss angehört haben, 
            erhalten für jeden angefangenen 
            Monat ihrer Tätigkeit eine 
            zeitanteilige Vergütung. Die 
            Gesellschaft erstattet den 
            Mitgliedern des Aufsichtsrats die 
            durch die Ausübung des Amts 
            entstehenden angemessenen Auslagen 
            inklusive Fortbildungskosten sowie 
            eine etwaige auf die Vergütung und 
            den Auslagenersatz entfallende 
            Umsatzsteuer. 
        (4) Die Gesellschaft bezieht die 
            Tätigkeit der Mitglieder des 
            Aufsichtsrats in die Deckung einer 
            von ihr abgeschlossenen 
            Vermögensschaden-Haftpflichtversiche 
            rung mit ein. Die Prämien hierfür 
            entrichtet die Gesellschaft.' 
    7.2 Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder 
        gemäß der unter Ziffer 7.1 
        vorgeschlagenen Neufassung von § 12 der 
        Satzung der GESCO AG einschließlich 
        des ihr zugrundeliegenden, in der Einladung 
        zur ordentlichen Hauptversammlung vom 18. 
        Juni 2020 unter 'Angaben nach § 113 Abs. 3 
        Satz 3 i.V.m. § 87a Abs. 1 Satz 2 AktG 
        i.d.F. des ARUG II zu Tagesordnungspunkt 7' 
        näher beschriebenen Vergütungssystems, wird 
        gebilligt. 
 
    *Angaben nach § 113 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 87a 
    Abs. 1 Satz 2 AktG i.d.F. des ARUG II zu 
    Tagesordnungspunkt 7* 
 
    Unter Tagesordnungspunkt 7 soll neben der 
    vorgeschlagenen Änderung von § 12 der Satzung 
    (Vergütung) gemäß § 113 Abs. 3 AktG i.d.F. 
    des ARUG II die Vergütung der 
    Aufsichtsratsmitglieder einschließlich des 
    ihr zugrunde liegenden Systems gebilligt werden. 
    Das hinter der vorgeschlagenen Satzungsregelung 
    stehende System für die Vergütung der 
    Aufsichtsratsmitglieder der GESCO AG stellt sich 
    in sinngemäßer Anwendung von § 87a Abs. 1 
    Satz 2 AktG i.d.F. des ARUG II wie folgt dar: 
 
    Die Aufsichtsratsvergütung besteht wie bisher aus 
    einem Festvergütungsanteil und einem variablen 
    Vergütungsanteil. Anders als bisher wird der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 11, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Festvergütungsanteil jedoch zu Lasten des 
    variablen Vergütungsanteils deutlich gestärkt. 
    Während der Festvergütungsanteil für jedes 
    einzelne Mitglied bislang EUR 5.000,00, für den 
    Vorsitzenden EUR 10.000,00 und für dessen 
    Stellvertreter EUR 7.500,00 (jeweils nebst Zahlung 
    eines Sitzungsgeldes i.H.v. EUR 750,00 pro 
    Aufsichtsratssitzung) betrug, ist nunmehr eine 
    feste jährliche Vergütung für jedes einzelne 
    Mitglied in Höhe von EUR 50.000,00 vorgesehen; im 
    Einklang mit der Empfehlung in Ziffer G.17 des 
    DCGK 2020 erhöht sich dieser Betrag für den 
    Vorsitzenden auf EUR 75.000,00 und für seinen 
    Stellvertreter auf EUR 55.000,00. Dadurch soll den 
    Marktentwicklungen der vergangenen Jahre hin zu 
    einem stärkeren Gewicht der Festvergütung Rechnung 
    getragen werden. Durch die Erhöhung des Anteils 
    der Festvergütung im Verhältnis zur variablen 
    Vergütung wird die neutrale und objektive 
    Beratungs- und Überwachungsfunktion des 
    Aufsichtsrats gestärkt und ein Ausgleich zu der 
    überwiegend variabel ausgestalteten Vergütung des 
    Vorstands erzielt. Die geringe Mehrvergütung für 
    den stellvertretenden Vorsitzenden rechtfertigt 
    sich dadurch, dass in der Konstellation eines 
    nicht mitbestimmten Vierer-Aufsichtsrats im 
    Vergleich zu den anderen Mitgliedern für den 
    stellvertretenden Vorsitzenden nur in begrenztem 
    Umfang Mehrarbeit anfällt. 
 
    Im Einklang mit dem unternehmerischen Grundkonzept 
    des Geschäftsmodells der GESCO AG enthält die 
    Aufsichtsratsvergütung nach wie vor auch einen 
    variablen Vergütungsanteil, der jedoch zur Gunsten 
    des Festvergütungsanteils deutlich reduziert 
    wurde. Der variable Vergütungsanteil beläuft sich 
    auf 0,15 % des jeweiligen 
    Konzernjahresüberschusses nach Anteilen Dritter, 
    jedoch vor Abzug der ergebnisabhängigen Vergütung 
    für den Aufsichtsrat. Bislang lag dieser Anteil 
    bei 0,35 %. Ist die Bemessungsgrundlage negativ, 
    wird sie wie bisher auf das nächste Jahr 
    vorgetragen und mit positiven Beträgen verrechnet, 
    wodurch eine Mehrjährigkeit der variablen 
    Vergütung erreicht werden soll. Damit trägt die 
    Vergütung zur Verwirklichung der 
    Geschäftsstrategie bei und fördert die 
    langfristige Entwicklung der GESCO AG und der 
    GESCO-Gruppe. Die Möglichkeit, den variablen 
    Vergütungsanteil ganz oder teilweise 
    zurückzufordern, sieht das Vergütungssystem nicht 
    vor. 
 
    Die jährliche Gesamtvergütung für das einzelne 
    Mitglied ist auf den zweifachen Betrag der festen 
    jährlichen Vergütung begrenzt. Etwaige 
    Zusatzvergütungen für die Tätigkeit in Ausschüssen 
    werden bei der Berechnung berücksichtigt. Da der 
    Aufsichtsrat bislang keine Ausschüsse gebildet 
    hat, ergibt sich daraus derzeit für das einfache 
    Mitglied eine mögliche Maximalvergütung von EUR 
    100.000,00; für den Vorsitzenden liegt der 
    mögliche Maximalbetrag bei EUR 150.000,00 und für 
    den stellvertretenden Vorsitzenden bei EUR 
    110.000,00. In diesem Fall beträgt der relative 
    Anteil der Festvergütung und der variablen 
    Vergütung an der Gesamtvergütung jeweils 50 %. Das 
    Vergütungsvolumen orientiert sich an der 
    bisherigen durchschnittlichen Vergütung der 
    Aufsichtsratsmitglieder in den letzten vier vollen 
    Geschäftsjahren. Für die einfachen Mitglieder und 
    den stellvertretenden Vorsitzenden ändert sich die 
    Vergütung im neuen Modell nicht wesentlich. Im 
    Einklang mit der Empfehlung in Ziffer G.17 des 
    DCGK 2020 wurde die Vergütung des 
    Aufsichtsratsvorsitzenden erhöht, um dessen 
    höheren zeitlichen Aufwand angemessen zu 
    berücksichtigen. 
 
    Im Vergleich zu der bisherigen Regelung entfallen 
    ist das Sitzungsgeld. Der entsprechende zeitliche 
    Aufwand der Aufsichtsratsmitglieder ist durch die 
    nunmehr erhöhte Festvergütung insgesamt angemessen 
    abgegolten, so dass es eines gesonderten 
    Sitzungsgeldes nicht mehr bedarf. 
 
    Mitglieder von Ausschüssen des Aufsichtsrats 
    erhalten zusätzlich für jedes Amt in einem 
    Ausschuss eine weitere feste jährliche Vergütung 
    von EUR 3.000,00. Dabei ist Voraussetzung, dass 
    der Ausschuss mindestens einmal im Jahr tagt. Für 
    die Vorsitzenden von Ausschüssen erhöht sich diese 
    Vergütung im Einklang mit der Empfehlung in Ziffer 
    G.17 des DCGK 2020 auf EUR 5.000,00. Da der 
    Aufsichtsrat der Gesellschaft bislang keine 
    Ausschüsse gebildet hat, haben die Regelungen über 
    die zusätzliche Vergütung von Ausschusssitzen 
    derzeit keine Auswirkungen auf die Vergütung der 
    Aufsichtsratsmitglieder. Für den Fall, dass sich 
    der Aufsichtsrat in Zukunft entgegen der 
    bisherigen Handhabung dazu entschließen 
    sollte, Ausschüsse einzurichten, soll anlässlich 
    der ohnehin vorgeschlagenen Satzungsänderung 
    bereits jetzt eine entsprechende 
    Vergütungsregelung geschaffen werden. 
 
    Die jährliche Festvergütung ist nach Ablauf des 
    Geschäftsjahres, die variable Vergütung nach 
    erfolgter Feststellung bzw. Billigung des Jahres- 
    und Konzernabschlusses zahlbar. 
    Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nur 
    während eines Teils eines Geschäftsjahres 
    angehören, erhalten nicht die volle jährliche 
    Vergütung, sondern für jeden angefangenen Monat 
    ihrer Tätigkeit einen zeitanteiligen Betrag. Diese 
    Regelung gilt für die Tätigkeit im Plenum und eine 
    etwaige Ausschusstätigkeit gleichermaßen. 
    Neben den Vergütungsbestandteilen erstattet die 
    Gesellschaft den Aufsichtsratsmitgliedern die 
    durch die Ausübung ihres Amts entstehenden 
    angemessenen Auslagen inklusive ihrer 
    Fortbildungskosten sowie eine etwaige auf die 
    Vergütung und den Auslagenersatz entfallende 
    Umsatzsteuer. Ergänzend ist in der vorgeschlagenen 
    Satzungsregelung vorgesehen, dass die Tätigkeit 
    der Mitglieder des Aufsichtsrats in die Deckung 
    einer von der Gesellschaft abgeschlossenen 
    Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (sog. 
    D&O-Versicherung) einbezogen wird. Dies gilt 
    jedoch nur, soweit eine solche Versicherung 
    tatsächlich besteht. Dies ist aktuell bei der 
    Gesellschaft der Fall. Die Prämien hierfür 
    entrichtet die Gesellschaft. 
 
    Die Vergütung des Aufsichtsrats wird in § 12 der 
    Satzung der Gesellschaft festgesetzt. Jede 
    Änderung dieser Satzungsregelung erfordert 
    einen Beschluss der Hauptversammlung. Die 
    Beschlussfassung der Hauptversammlung erfolgt auf 
    Basis eines Beschlussvorschlags, welcher der 
    Hauptversammlung durch den Aufsichtsrat und den 
    Vorstand unterbreitet wird. Erarbeitet wird dieser 
    Vorschlag durch den Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat 
    überprüft regelmäßig, ob die Vergütung seiner 
    Mitglieder in einem angemessenen Verhältnis zu 
    deren Aufgaben und der Lage der Gesellschaft 
    steht. Hierzu führt der Aufsichtsrat einen sog. 
    horizontalen Marktvergleich durch. Dabei kann sich 
    der Aufsichtsrat von einem externen unabhängigen 
    Experten beraten lassen. Aufgrund der besonderen 
    Natur der Aufsichtsratsvergütung, die für eine 
    Tätigkeit gewährt wird, die sich grundlegend von 
    der Tätigkeit der Arbeitnehmer der GESCO AG und 
    der GESCO-Gruppe unterscheidet, kommt bei der 
    Überprüfung und Festsetzung der Vergütung ein 
    sog. vertikaler Vergleich mit der 
    Arbeitnehmervergütung nicht in Betracht. Es liegt 
    in der Natur der Sache, dass die Mitglieder des 
    Aufsichtsrats in die Überprüfung und 
    Ausgestaltung des für sie maßgeblichen 
    Vergütungssystems eingebunden sind. Dabei 
    möglicherweise entstehenden Interessenkonflikten 
    trägt das Gesetz dadurch Rechnung, dass die 
    Letztentscheidung über die Ausgestaltung des 
    Vergütungssystems der Hauptversammlung vorbehalten 
    und insoweit ein Beschlussvorschlag sowohl des 
    Aufsichtsrats als auch des Vorstands erforderlich 
    ist. 
 
    Abhängig vom Ergebnis der Vergleichsbetrachtung 
    und der Bewertung durch den Aufsichtsrat kann 
    dieser gemeinsam mit dem Vorstand der 
    Hauptversammlung einen Vorschlag zur Anpassung der 
    Vergütung des Aufsichtsrats vorlegen. Unabhängig 
    davon beschließt die Hauptversammlung 
    gemäß § 113 Abs. 3 AktG spätestens alle vier 
    Jahre über die Vergütung des Aufsichtsrats 
    einschließlich des ihr zugrundeliegenden 
    Vergütungssystems. Dabei ist auch ein die 
    Vergütung bestätigender Beschluss möglich. Billigt 
    die Hauptversammlung das Vergütungssystem nicht, 
    so wird ihr spätestens in der darauf folgenden 
    ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes 
    Vergütungssystem zum Beschluss vorgelegt. 
TOP *Beschlussfassung über die Änderungen von § 
8   16 Abs. 1 der Satzung (Vorsitz)* 
 
    Nach derzeitiger Regelung in § 16 Abs. 1 der 
    Satzung der GESCO AG führt der Vorsitzende des 
    Aufsichtsrats oder ein anderes, dem Aufsichtsrat 
    als Vertreter der Anteilseigner angehörendes 
    Aufsichtsratsmitglied den Vorsitz in der 
    Hauptversammlung. Für den Fall, dass keine dieser 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 11, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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