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Dow Jones News
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DGAP-HV: GESCO Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -6-

DJ DGAP-HV: GESCO Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2020 in Wuppertal / virtuelle Hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: GESCO Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
GESCO Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 18.06.2020 in Wuppertal / virtuelle Hauptversammlung mit 
dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-11 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
GESCO AG Wuppertal - ISIN DE000A1K0201 - 
- Wertpapier-Kenn-Nummer A1K020 - Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zu der 
*ordentlichen Hauptversammlung* unserer Gesellschaft am 
*Donnerstag, dem 18. Juni 2020, um 11.00 Uhr* 
(Mitteleuropäischer Sommerzeit - MESZ). 
 
Die Hauptversammlung findet statt als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen 
und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten. Die Teilnahme 
der Aktionärinnen und Aktionäre sowie ihrer 
Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege 
elektronischer Kommunikation nach Maßgabe der im 
Folgenden im Anschluss an die Tagesordnung enthaltenen 
Bestimmungen und Erläuterungen. 
 
Tagesordnung 
TOP *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
1   des gebilligten Konzernabschlusses sowie der 
    Lageberichte der GESCO AG und des Konzerns für das 
    Rumpfgeschäftsjahr 2019 (01.04.2019 bis 
    31.12.2019) sowie des Berichts des Aufsichtsrats* 
 
    Der Aufsichtsrat der GESCO AG hat in seiner 
    Sitzung am 1. April 2020 den vom Vorstand 
    vorgelegten Jahresabschluss gebilligt. Damit ist 
    der Jahresabschluss gemäß § 172 AktG 
    festgestellt. Einer Beschlussfassung durch die 
    Hauptversammlung bedarf es daher nicht. Der 
    Konzernabschluss wurde vom Aufsichtsrat ebenfalls 
    in seiner Sitzung am 1. April 2020 gebilligt. 
    Gemäß § 173 Abs. 1 Satz 2 AktG hat die 
    Hauptversammlung mithin auch insoweit nicht zu 
    beschließen. 
 
    Die vorgenannten Unterlagen sowie der erläuternde 
    Bericht zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB 
    i.V.m. Art. 83 Abs. 1 Satz 2 EGHGB sind vom Tage 
    der Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.gesco.de/hv 
 
    zugänglich. 
TOP *Beschlussfassung über die Verwendung des 
2   Bilanzgewinns für das Rumpfgeschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für 
    das Rumpfgeschäftsjahr 2019 ausgewiesenen 
    Bilanzgewinn von EUR 11.309.289,17 wie folgt zu 
    verwenden: 
 
    Zahlung einer Dividende    EUR 2.493.084,77 
    von EUR 0,23 je Stückaktie 
    auf das derzeit 
    dividendenberechtigte 
    Grundkapital (10.839.499 
    Aktien): 
    Einstellung in andere      EUR 8.816.204,40 
    Gewinnrücklagen: 
    Bilanzgewinn:              EUR 11.309.289,17 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der 
3   Mitglieder des Vorstands für das 
    Rumpfgeschäftsjahr 2019* 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
    Rumpfgeschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern 
    des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der 
4   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
    Rumpfgeschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Rumpfgeschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern 
    des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung 
    zu erteilen. 
TOP *Wahl des Abschlussprüfers und des 
5   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 
    (01.01.2020 bis 31.12.2020)* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Breidenbach und 
    Partner PartG mbB, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
    - Steuerberatungsgesellschaft, Wuppertal, zum 
    Jahres- und Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für eine 
    etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten 
    Abschlusses und des Zwischenlageberichts zum 30. 
    Juni 2020 zu wählen. 
TOP *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
6 
 
    Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung der 
    GESCO AG am 18. Juni 2020 endet die Amtszeit der 
    Aufsichtsratsmitglieder Jens Große-Allermann, 
    Stefan Heimöller, Klaus Möllerfriedrich und Dr. 
    Nanna Rapp. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß 
    § 96 AktG sowie § 8 Abs. 1 der Satzung aus vier 
    Mitgliedern zusammen, die alle von der 
    Hauptversammlung gewählt werden. In 
    Übereinstimmung mit dem Deutschen Corporate 
    Governance Kodex ist beabsichtigt, die Wahlen zum 
    Aufsichtsrat im Wege der Einzelwahl durchzuführen. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
    6.1 *Herrn Jens Große-Allermann*, 
        Mitglied des Vorstands der 
        Investmentaktiengesellschaft für 
        langfristige Investoren TGV, Bonn, sowie 
        der Fiducia Treuhand AG, Bonn, wohnhaft 
        in Köln, 
    6.2 *Herrn Dipl.-Kfm. Stefan Heimöller*, 
        geschäftsführender Gesellschafter der 
        Platestahl Umformtechnik GmbH, 
        Lüdenscheid, sowie der Helios GmbH, 
        Neuenrade, wohnhaft in Neuenrade, 
    6.3 *Herrn Dipl.-Kfm. Klaus 
        Möllerfriedrich*, 
        Wirtschaftsprüfer/Steuerberater und 
        Gesellschafter der MBB Möllerfriedrich 
        Beteiligung & Beratung GmbH, Wuppertal, 
        sowie Partner bei PARES Strategiepartner 
        in Köln, wohnhaft in Düsseldorf, 
    6.4 *Frau Dr. Nanna Rapp*, Mitglied der 
        Geschäftsleitung der E.ON Inhouse 
        Consulting GmbH, wohnhaft in Düsseldorf, 
 
    jeweils bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die 
    über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr 
    nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, zu 
    Mitgliedern des Aufsichtsrats zu bestellen. Das 
    Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird 
    nicht mitgerechnet. Für den Fall seiner Wahl 
    beabsichtigt Herr Möllerfriedrich, für den 
    Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren, den Vorsitz 
    jedoch nach drei Jahren abzugeben. Es ist 
    vorgesehen, dass dann der derzeitige 
    stellvertretende Vorsitzende, Herr Heimöller, für 
    das Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden kandidiert. 
 
    Im Einklang mit den Empfehlungen des Deutschen 
    Corporate Governance Kodex weist der Aufsichtsrat 
    auf Folgendes hin: 
 
    Die Investmentaktiengesellschaft für langfristige 
    Investoren TGV, Bonn, deren Vorstandsmitglied Herr 
    Große-Allermann ist, ist mit einem Anteil von 
    derzeit rund 14,8 % am Grundkapital der GESCO AG 
    beteiligt und damit deren größter 
    Einzelaktionär. Herr Heimöller ist mit einem 
    Anteil von derzeit 13,9 % am Grundkapital der 
    GESCO AG beteiligt und damit deren 
    zweitgrößter Einzelaktionär. Die Platestahl 
    Umformtechnik GmbH, deren geschäftsführender 
    Gesellschafter Herr Heimöller ist, unterhält in 
    geringem Umfang Kunden-/Lieferantenbeziehungen zur 
    Dörrenberg Edelstahl GmbH, einer 90%igen 
    Tochtergesellschaft der GESCO AG. Schließlich 
    wird darauf hingewiesen, dass Herr Möllerfriedrich 
    als Gründer der GESCO AG dem Aufsichtsrat der 
    Gesellschaft bereits seit 1989 angehört. Im 
    Übrigen bestehen nach Einschätzung des 
    Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung der 
    Hauptversammlung maßgebenden persönlichen 
    oder geschäftlichen Beziehungen zwischen den 
    vorgeschlagenen Kandidaten einerseits und den 
    Gesellschaften der GESCO-Gruppe, den Organen der 
    GESCO AG oder einem wesentlichen Aktionär der 
    GESCO AG andererseits. 
 
    *Herr Große-Allermann* ist derzeit Mitglied 
    in folgenden gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsräten: 
 
    - Kromi Logistik AG, Hamburg 
      (stellvertretender Vorsitzender), 
    - WashTec AG, Augsburg. 
 
    *Herr Möllerfriedrich* ist derzeit Mitglied in 
    folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
    - TopAgers AG, Langenfeld (stellvertretender 
      Vorsitzender). 
 
    Vergleichbaren in- und ausländischen 
    Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen gehören 
    die Herren Große-Allermann und 
    Möllerfriedrich nicht an. 
 
    *Herr Heimöller* und *Frau Dr. Rapp* gehören 
    keinen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und 
    keinen vergleichbaren in- und ausländischen 
    Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen an. 
 
    Der Aufsichtsrat hat sich bei sämtlichen zur Wahl 
    vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass sie 
    den für die Aufsichtsratsarbeit zu erwartenden 
    Zeitaufwand aufbringen können. 
 
    Lebenslauf von Herrn Große-Allermann: 
 
    Herr Jens Große-Allermann, Jahrgang 1967, 
    Nationalität: deutsch, Kaufmann, ist Vorstand der 
    Investmentaktiengesellschaft für langfristige 
    Investoren TGV, Bonn, sowie der Fiducia Treuhand 
    AG, Bonn. 
 
    1991 begann Herr Große-Allermann seine 
    berufliche Laufbahn bei der Deutsche Bank AG, 
    Köln. Ab 1995 bis 2000 war er als freiberuflicher 
    Unternehmensberater tätig mit Schwerpunkt im 
    Immobilienbereich. Ab 1997 bis Anfang 2003 war 
    Herr Große-Allermann Finanzvorstand der 
    Condomi AG, Köln. Seit 2003 ist er Vorstand der 
    Fiducia Treuhand AG, Bonn, seit 2008 ist er zudem 
    Vorstand der Investmentaktiengesellschaft für 
    langfristige Investoren TGV, Bonn. Dem 
    Aufsichtsrat der GESCO AG gehört Herr 
    Große-Allermann seit 2017 an. 
 
    Lebenslauf von Herrn Möllerfriedrich: 
 
    Herr Klaus Möllerfriedrich, Jahrgang 1947, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 11, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: GESCO Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -2-

Nationalität: deutsch, Dipl.-Kfm. sowie 
    Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, ist 
    Gesellschafter der MBB Möllerfriedrich Beteiligung 
    & Beratung GmbH, Wuppertal, sowie Partner bei 
    PARES Strategiepartner in Köln. 
 
    Herr Möllerfriedrich ist der Gründer der GESCO AG. 
    Er hat Betriebswirtschaftslehre und technische 
    Betriebswirtschaft an den Universitäten Köln und 
    Karlsruhe studiert und verfügt über langjährige 
    Berufserfahrung als Wirtschaftsprüfer, 
    Steuerberater und Unternehmensberater. Von 1983 
    bis 1999 gehörte er dem Vorstand einer 
    überregionalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft an. 
    In den vergangenen 30 Jahren war er Mitglied in 
    zahlreichen Aufsichtsräten und Beiräten, darunter 
    von zwei börsennotierten Unternehmen. Dem 
    Aufsichtsrat der GESCO AG gehört Herr 
    Möllerfriedrich seit 1989 an. 
 
    Lebenslauf von Herrn Heimöller: 
 
    Herr Stefan Heimöller, Jahrgang 1963, 
    Nationalität: deutsch, Dipl.-Kfm., ist 
    geschäftsführender Gesellschafter der Platestahl 
    Umformtechnik GmbH, Lüdenscheid, und der Helios 
    GmbH, Neuenrade. 
 
    Herr Heimöller hat Betriebswirtschaftslehre in 
    Mannheim und Köln studiert. Er verfügt über 
    langjährige Führungserfahrung in der 
    mittelständischen Industrie. Seit 1993 ist er 
    geschäftsführender Gesellschafter der Helios GmbH, 
    Neuenrade, und seit 1994 geschäftsführender 
    Gesellschafter der Platestahl Umformtechnik GmbH, 
    Lüdenscheid. Dem Aufsichtsrat der GESCO AG gehört 
    Herr Heimöller seit 2013 an. 
 
    Lebenslauf von Frau Dr. Rapp: 
 
    Frau Dr. Nanna Rapp, Jahrgang 1969, Nationalität: 
    deutsch, Dipl.-Kffr., ist Mitglied der 
    Geschäftsleitung der E.ON Inhouse Consulting GmbH, 
    Essen. 
 
    Frau Dr. Rapp hat Betriebswirtschaftslehre in 
    Saarbrücken und London studiert, 1998 wurde sie 
    zur Dr.-sc. agr. promoviert. Frau Dr. Rapp verfügt 
    über langjährige Berufs- und Führungserfahrung in 
    der Unternehmensberatung sowie bei international 
    operierenden Unternehmen. Seit 2004 hat sie 
    verschiedene leitende Funktionen innerhalb der 
    E.ON-Gruppe ausgeübt, von 2014 bis 29. Februar 
    2020 war sie Geschäftsführerin der E.ON Inhouse 
    Consulting GmbH, Essen; seit 1. März 2020 ist Frau 
    Dr. Rapp dort Mitglied der Geschäftsleitung. Dem 
    Aufsichtsrat der GESCO AG gehört Frau Dr. Rapp 
    seit 2015 an. 
 
    Die Lebensläufe sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder 
    sind zugänglich auf der Internetseite der 
    Gesellschaft unter 
 
    www.gesco.de 
TOP *Beschlussfassung über die Änderung von § 12 
7   der Satzung (Vergütung) und die Billigung der 
    Aufsichtsratsvergütung einschließlich des ihr 
    zugrunde liegenden Systems* 
 
    Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der 
    Gesellschaft ist in § 12 der Satzung der GESCO AG 
    festgesetzt. Bereits in der letztjährigen 
    Hauptversammlung der Gesellschaft hatte der 
    Vorsitzende des Aufsichtsrats die 
    Überarbeitung des Systems der 
    Aufsichtsratsvergütung angekündigt. Die 
    zwischenzeitlich erarbeiteten Änderungen 
    sollen der Hauptversammlung nunmehr in Form einer 
    entsprechenden Satzungsänderung ebenso zur 
    Beschlussfassung vorgelegt werden wie die 
    Billigung dieser Vergütung einschließlich des 
    ihr zugrunde liegenden Systems nach § 113 Abs. 3 
    Satz 1, 2 AktG i.d.F. des ARUG II. 
 
    Nach § 113 Abs. 3 Satz 1, 2 AktG i.d.F. des ARUG 
    II ist bei börsennotierten Gesellschaften 
    mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der 
    Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen, wobei 
    ein die Vergütung bestätigender Beschluss genügt. 
    Das neue Recht ist zum 01.01.2020 in Kraft 
    getreten. Für den Beschluss nach § 113 Abs. 3 AktG 
    i.d.F. des ARUG II gilt jedoch, dass er (erst) bis 
    zum Ablauf der ersten ordentlichen 
    Hauptversammlung erfolgen muss, die auf den 
    31.12.2020 folgt. Im Fall der GESCO AG wäre daher 
    eine erstmalige Beschlussfassung im Rahmen der 
    ordentlichen Hauptversammlung 2021 ausreichend. 
    Aufgrund der zur Beschlussfassung vorgeschlagenen 
    Änderung von § 12 der Satzung betreffend die 
    Aufsichtsratsvergütung erachten Vorstand und 
    Aufsichtsrat es aber für zweckmäßig, den 
    Aktionärinnen und Aktionären schon in diesem Jahr 
    die Gelegenheit zu geben, die 
    Aufsichtsratsvergütung sowie das ihr zugrunde 
    liegende System nach neuem Recht zu billigen. 
 
    Eine nähere Beschreibung des hinter der zur 
    Beschlussfassung vorgeschlagenen Satzungsregelung 
    stehenden Vergütungssystems in entsprechender 
    Anwendung von § 87a Abs. 1 Satz 2 AktG i.d.F. des 
    ARUG II findet sich im Anschluss an diesen 
    Tagesordnungspunkt unter 'Angaben nach § 113 Abs. 
    3 Satz 3 i.V.m. § 87a Abs. 1 Satz 2 AktG i.d.F. 
    des ARUG II zu Tagesordnungspunkt 7'. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt 
    zu beschließen: 
 
    7.1 § 12 der Satzung wird wie folgt neu 
        gefasst: 
 
        '*§ 12* 
        *Vergütung* 
 
        (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats 
            erhalten ab dem Geschäftsjahr 2020 
            eine feste jährliche Vergütung, die 
            am Schluss des jeweiligen 
            Geschäftsjahres zahlbar ist. Sie 
            beträgt für das einzelne Mitglied 
            EUR 50.000,00. Für den Vorsitzenden 
            erhöht sich diese Vergütung auf EUR 
            75.000,00 und für seinen 
            Stellvertreter auf EUR 55.000,00. 
            Darüber hinaus erhält jedes Mitglied 
            des Aufsichtsrats eine 
            ergebnisabhängige, nach Feststellung 
            bzw. Billigung des Jahres- und 
            Konzernabschlusses zahlbare 
            Vergütung, die sich pro 
            Geschäftsjahr auf 0,15 % der 
            Bemessungsgrundlage beläuft. 
            Bemessungsgrundlage ist der 
            jeweilige Konzernjahresüberschuss 
            nach Anteilen Dritter, jedoch vor 
            Abzug der ergebnisabhängigen 
            Vergütung für den Aufsichtsrat. Ist 
            die Bemessungsgrundlage negativ, 
            wird diese auf das nächste Jahr 
            vorgetragen und mit positiven 
            Beträgen verrechnet. Die jährliche 
            Gesamtvergütung für das einzelne 
            Mitglied ist auf den zweifachen 
            Betrag der nach Satz 2 und 3 sowie 
            Abs. 2 zahlbaren festen jährlichen 
            Vergütung begrenzt. 
        (2) Für den Fall, dass der Aufsichtsrat 
            Ausschüsse bildet, erhalten die 
            Mitglieder des Aufsichtsrats 
            zusätzlich für jedes Amt in einem 
            Ausschuss, der mindestens einmal im 
            Jahr tagt, eine weitere feste 
            jährliche Vergütung von EUR 
            3.000,00. Für die Vorsitzenden von 
            Ausschüssen beträgt diese Vergütung 
            EUR 5.000,00. 
        (3) Aufsichtsratsmitglieder, die nur 
            während eines Teils des 
            Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat 
            oder einem Ausschuss angehört haben, 
            erhalten für jeden angefangenen 
            Monat ihrer Tätigkeit eine 
            zeitanteilige Vergütung. Die 
            Gesellschaft erstattet den 
            Mitgliedern des Aufsichtsrats die 
            durch die Ausübung des Amts 
            entstehenden angemessenen Auslagen 
            inklusive Fortbildungskosten sowie 
            eine etwaige auf die Vergütung und 
            den Auslagenersatz entfallende 
            Umsatzsteuer. 
        (4) Die Gesellschaft bezieht die 
            Tätigkeit der Mitglieder des 
            Aufsichtsrats in die Deckung einer 
            von ihr abgeschlossenen 
            Vermögensschaden-Haftpflichtversiche 
            rung mit ein. Die Prämien hierfür 
            entrichtet die Gesellschaft.' 
    7.2 Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder 
        gemäß der unter Ziffer 7.1 
        vorgeschlagenen Neufassung von § 12 der 
        Satzung der GESCO AG einschließlich 
        des ihr zugrundeliegenden, in der Einladung 
        zur ordentlichen Hauptversammlung vom 18. 
        Juni 2020 unter 'Angaben nach § 113 Abs. 3 
        Satz 3 i.V.m. § 87a Abs. 1 Satz 2 AktG 
        i.d.F. des ARUG II zu Tagesordnungspunkt 7' 
        näher beschriebenen Vergütungssystems, wird 
        gebilligt. 
 
    *Angaben nach § 113 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 87a 
    Abs. 1 Satz 2 AktG i.d.F. des ARUG II zu 
    Tagesordnungspunkt 7* 
 
    Unter Tagesordnungspunkt 7 soll neben der 
    vorgeschlagenen Änderung von § 12 der Satzung 
    (Vergütung) gemäß § 113 Abs. 3 AktG i.d.F. 
    des ARUG II die Vergütung der 
    Aufsichtsratsmitglieder einschließlich des 
    ihr zugrunde liegenden Systems gebilligt werden. 
    Das hinter der vorgeschlagenen Satzungsregelung 
    stehende System für die Vergütung der 
    Aufsichtsratsmitglieder der GESCO AG stellt sich 
    in sinngemäßer Anwendung von § 87a Abs. 1 
    Satz 2 AktG i.d.F. des ARUG II wie folgt dar: 
 
    Die Aufsichtsratsvergütung besteht wie bisher aus 
    einem Festvergütungsanteil und einem variablen 
    Vergütungsanteil. Anders als bisher wird der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 11, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: GESCO Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -3-

Festvergütungsanteil jedoch zu Lasten des 
    variablen Vergütungsanteils deutlich gestärkt. 
    Während der Festvergütungsanteil für jedes 
    einzelne Mitglied bislang EUR 5.000,00, für den 
    Vorsitzenden EUR 10.000,00 und für dessen 
    Stellvertreter EUR 7.500,00 (jeweils nebst Zahlung 
    eines Sitzungsgeldes i.H.v. EUR 750,00 pro 
    Aufsichtsratssitzung) betrug, ist nunmehr eine 
    feste jährliche Vergütung für jedes einzelne 
    Mitglied in Höhe von EUR 50.000,00 vorgesehen; im 
    Einklang mit der Empfehlung in Ziffer G.17 des 
    DCGK 2020 erhöht sich dieser Betrag für den 
    Vorsitzenden auf EUR 75.000,00 und für seinen 
    Stellvertreter auf EUR 55.000,00. Dadurch soll den 
    Marktentwicklungen der vergangenen Jahre hin zu 
    einem stärkeren Gewicht der Festvergütung Rechnung 
    getragen werden. Durch die Erhöhung des Anteils 
    der Festvergütung im Verhältnis zur variablen 
    Vergütung wird die neutrale und objektive 
    Beratungs- und Überwachungsfunktion des 
    Aufsichtsrats gestärkt und ein Ausgleich zu der 
    überwiegend variabel ausgestalteten Vergütung des 
    Vorstands erzielt. Die geringe Mehrvergütung für 
    den stellvertretenden Vorsitzenden rechtfertigt 
    sich dadurch, dass in der Konstellation eines 
    nicht mitbestimmten Vierer-Aufsichtsrats im 
    Vergleich zu den anderen Mitgliedern für den 
    stellvertretenden Vorsitzenden nur in begrenztem 
    Umfang Mehrarbeit anfällt. 
 
    Im Einklang mit dem unternehmerischen Grundkonzept 
    des Geschäftsmodells der GESCO AG enthält die 
    Aufsichtsratsvergütung nach wie vor auch einen 
    variablen Vergütungsanteil, der jedoch zur Gunsten 
    des Festvergütungsanteils deutlich reduziert 
    wurde. Der variable Vergütungsanteil beläuft sich 
    auf 0,15 % des jeweiligen 
    Konzernjahresüberschusses nach Anteilen Dritter, 
    jedoch vor Abzug der ergebnisabhängigen Vergütung 
    für den Aufsichtsrat. Bislang lag dieser Anteil 
    bei 0,35 %. Ist die Bemessungsgrundlage negativ, 
    wird sie wie bisher auf das nächste Jahr 
    vorgetragen und mit positiven Beträgen verrechnet, 
    wodurch eine Mehrjährigkeit der variablen 
    Vergütung erreicht werden soll. Damit trägt die 
    Vergütung zur Verwirklichung der 
    Geschäftsstrategie bei und fördert die 
    langfristige Entwicklung der GESCO AG und der 
    GESCO-Gruppe. Die Möglichkeit, den variablen 
    Vergütungsanteil ganz oder teilweise 
    zurückzufordern, sieht das Vergütungssystem nicht 
    vor. 
 
    Die jährliche Gesamtvergütung für das einzelne 
    Mitglied ist auf den zweifachen Betrag der festen 
    jährlichen Vergütung begrenzt. Etwaige 
    Zusatzvergütungen für die Tätigkeit in Ausschüssen 
    werden bei der Berechnung berücksichtigt. Da der 
    Aufsichtsrat bislang keine Ausschüsse gebildet 
    hat, ergibt sich daraus derzeit für das einfache 
    Mitglied eine mögliche Maximalvergütung von EUR 
    100.000,00; für den Vorsitzenden liegt der 
    mögliche Maximalbetrag bei EUR 150.000,00 und für 
    den stellvertretenden Vorsitzenden bei EUR 
    110.000,00. In diesem Fall beträgt der relative 
    Anteil der Festvergütung und der variablen 
    Vergütung an der Gesamtvergütung jeweils 50 %. Das 
    Vergütungsvolumen orientiert sich an der 
    bisherigen durchschnittlichen Vergütung der 
    Aufsichtsratsmitglieder in den letzten vier vollen 
    Geschäftsjahren. Für die einfachen Mitglieder und 
    den stellvertretenden Vorsitzenden ändert sich die 
    Vergütung im neuen Modell nicht wesentlich. Im 
    Einklang mit der Empfehlung in Ziffer G.17 des 
    DCGK 2020 wurde die Vergütung des 
    Aufsichtsratsvorsitzenden erhöht, um dessen 
    höheren zeitlichen Aufwand angemessen zu 
    berücksichtigen. 
 
    Im Vergleich zu der bisherigen Regelung entfallen 
    ist das Sitzungsgeld. Der entsprechende zeitliche 
    Aufwand der Aufsichtsratsmitglieder ist durch die 
    nunmehr erhöhte Festvergütung insgesamt angemessen 
    abgegolten, so dass es eines gesonderten 
    Sitzungsgeldes nicht mehr bedarf. 
 
    Mitglieder von Ausschüssen des Aufsichtsrats 
    erhalten zusätzlich für jedes Amt in einem 
    Ausschuss eine weitere feste jährliche Vergütung 
    von EUR 3.000,00. Dabei ist Voraussetzung, dass 
    der Ausschuss mindestens einmal im Jahr tagt. Für 
    die Vorsitzenden von Ausschüssen erhöht sich diese 
    Vergütung im Einklang mit der Empfehlung in Ziffer 
    G.17 des DCGK 2020 auf EUR 5.000,00. Da der 
    Aufsichtsrat der Gesellschaft bislang keine 
    Ausschüsse gebildet hat, haben die Regelungen über 
    die zusätzliche Vergütung von Ausschusssitzen 
    derzeit keine Auswirkungen auf die Vergütung der 
    Aufsichtsratsmitglieder. Für den Fall, dass sich 
    der Aufsichtsrat in Zukunft entgegen der 
    bisherigen Handhabung dazu entschließen 
    sollte, Ausschüsse einzurichten, soll anlässlich 
    der ohnehin vorgeschlagenen Satzungsänderung 
    bereits jetzt eine entsprechende 
    Vergütungsregelung geschaffen werden. 
 
    Die jährliche Festvergütung ist nach Ablauf des 
    Geschäftsjahres, die variable Vergütung nach 
    erfolgter Feststellung bzw. Billigung des Jahres- 
    und Konzernabschlusses zahlbar. 
    Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nur 
    während eines Teils eines Geschäftsjahres 
    angehören, erhalten nicht die volle jährliche 
    Vergütung, sondern für jeden angefangenen Monat 
    ihrer Tätigkeit einen zeitanteiligen Betrag. Diese 
    Regelung gilt für die Tätigkeit im Plenum und eine 
    etwaige Ausschusstätigkeit gleichermaßen. 
    Neben den Vergütungsbestandteilen erstattet die 
    Gesellschaft den Aufsichtsratsmitgliedern die 
    durch die Ausübung ihres Amts entstehenden 
    angemessenen Auslagen inklusive ihrer 
    Fortbildungskosten sowie eine etwaige auf die 
    Vergütung und den Auslagenersatz entfallende 
    Umsatzsteuer. Ergänzend ist in der vorgeschlagenen 
    Satzungsregelung vorgesehen, dass die Tätigkeit 
    der Mitglieder des Aufsichtsrats in die Deckung 
    einer von der Gesellschaft abgeschlossenen 
    Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (sog. 
    D&O-Versicherung) einbezogen wird. Dies gilt 
    jedoch nur, soweit eine solche Versicherung 
    tatsächlich besteht. Dies ist aktuell bei der 
    Gesellschaft der Fall. Die Prämien hierfür 
    entrichtet die Gesellschaft. 
 
    Die Vergütung des Aufsichtsrats wird in § 12 der 
    Satzung der Gesellschaft festgesetzt. Jede 
    Änderung dieser Satzungsregelung erfordert 
    einen Beschluss der Hauptversammlung. Die 
    Beschlussfassung der Hauptversammlung erfolgt auf 
    Basis eines Beschlussvorschlags, welcher der 
    Hauptversammlung durch den Aufsichtsrat und den 
    Vorstand unterbreitet wird. Erarbeitet wird dieser 
    Vorschlag durch den Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat 
    überprüft regelmäßig, ob die Vergütung seiner 
    Mitglieder in einem angemessenen Verhältnis zu 
    deren Aufgaben und der Lage der Gesellschaft 
    steht. Hierzu führt der Aufsichtsrat einen sog. 
    horizontalen Marktvergleich durch. Dabei kann sich 
    der Aufsichtsrat von einem externen unabhängigen 
    Experten beraten lassen. Aufgrund der besonderen 
    Natur der Aufsichtsratsvergütung, die für eine 
    Tätigkeit gewährt wird, die sich grundlegend von 
    der Tätigkeit der Arbeitnehmer der GESCO AG und 
    der GESCO-Gruppe unterscheidet, kommt bei der 
    Überprüfung und Festsetzung der Vergütung ein 
    sog. vertikaler Vergleich mit der 
    Arbeitnehmervergütung nicht in Betracht. Es liegt 
    in der Natur der Sache, dass die Mitglieder des 
    Aufsichtsrats in die Überprüfung und 
    Ausgestaltung des für sie maßgeblichen 
    Vergütungssystems eingebunden sind. Dabei 
    möglicherweise entstehenden Interessenkonflikten 
    trägt das Gesetz dadurch Rechnung, dass die 
    Letztentscheidung über die Ausgestaltung des 
    Vergütungssystems der Hauptversammlung vorbehalten 
    und insoweit ein Beschlussvorschlag sowohl des 
    Aufsichtsrats als auch des Vorstands erforderlich 
    ist. 
 
    Abhängig vom Ergebnis der Vergleichsbetrachtung 
    und der Bewertung durch den Aufsichtsrat kann 
    dieser gemeinsam mit dem Vorstand der 
    Hauptversammlung einen Vorschlag zur Anpassung der 
    Vergütung des Aufsichtsrats vorlegen. Unabhängig 
    davon beschließt die Hauptversammlung 
    gemäß § 113 Abs. 3 AktG spätestens alle vier 
    Jahre über die Vergütung des Aufsichtsrats 
    einschließlich des ihr zugrundeliegenden 
    Vergütungssystems. Dabei ist auch ein die 
    Vergütung bestätigender Beschluss möglich. Billigt 
    die Hauptversammlung das Vergütungssystem nicht, 
    so wird ihr spätestens in der darauf folgenden 
    ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes 
    Vergütungssystem zum Beschluss vorgelegt. 
TOP *Beschlussfassung über die Änderungen von § 
8   16 Abs. 1 der Satzung (Vorsitz)* 
 
    Nach derzeitiger Regelung in § 16 Abs. 1 der 
    Satzung der GESCO AG führt der Vorsitzende des 
    Aufsichtsrats oder ein anderes, dem Aufsichtsrat 
    als Vertreter der Anteilseigner angehörendes 
    Aufsichtsratsmitglied den Vorsitz in der 
    Hauptversammlung. Für den Fall, dass keine dieser 

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May 11, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: GESCO Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -4-

Personen den Vorsitz übernimmt, wird der 
    Versammlungsleiter unter Leitung des ältesten 
    anwesenden Aktionärs durch die Hauptversammlung 
    gewählt. 
 
    Um der Gesellschaft bei der Bestimmung der Person 
    des Vorsitzenden der Hauptversammlung größere 
    Flexibilität zu geben, soll § 16 Abs. 1 der 
    Satzung angepasst werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 16 Abs. 
    1 der Satzung wie folgt neu zu fassen: 
     '*§ 16* 
     *Vorsitz* 
 
     (1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung 
         führt der Vorsitzende des 
         Aufsichtsrats, wenn von den 
         Aktionärsvertretern im Aufsichtsrat 
         nicht ein anderes 
         Aufsichtsratsmitglied aus deren 
         Kreis oder ein Dritter zum 
         Vorsitzenden der Hauptversammlung 
         gewählt wird.' 
 
    Im Übrigen bleibt § 16 der Satzung 
    unverändert. 
TOP *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
9   bestehenden genehmigten Kapitals und die Schaffung 
    eines neuen genehmigten Kapitals sowie über die 
    entsprechende Änderung der Satzung* 
 
    Gemäß § 5 Abs. 6 der Satzung ist der Vorstand 
    derzeit ermächtigt, dass Grundkapital der 
    Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis 
    zum 30. August 2020 einmal oder mehrmals um bis zu 
    insgesamt EUR 1.083.949,00 gegen Bar- und/oder 
    Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 1.083.949 
    neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien zu 
    erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). Der Vorstand 
    hat diese Ermächtigung bislang nicht genutzt, 
    sodass sie noch in voller Höhe besteht. Aufgrund 
    ihrer Befristung bis zum 30. August 2020 wird die 
    Ermächtigung allerdings vor der ordentlichen 
    Hauptversammlung 2021 auslaufen. 
 
    Damit die Gesellschaft auch über den 30. August 
    2020 hinaus die Möglichkeit hat, das Grundkapital 
    flexibel und ohne weiteren Beschluss der 
    Hauptversammlung in Höhe von bis zu rund 10 
    Prozent zu erhöhen, soll das Genehmigte Kapital 
    2017 schon in diesem Jahr aufgehoben und durch ein 
    neues, inhaltsgleiches Genehmigtes Kapital 2020 
    mit einer Laufzeit bis zum 17. Juni 2023 ersetzt 
    werden. Bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
    soll den Aktionärinnen und Aktionären 
    grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt werden. 
    Jedoch soll der Vorstand ermächtigt werden, mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats für bestimmte Zwecke 
    das Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre 
    auszuschließen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt 
    zu beschließen: 
 
    1) Aufhebung des bestehenden genehmigten 
       Kapitals 
 
       Die zu Punkt 8 der Tagesordnung der 
       Hauptversammlung der GESCO AG am 31. 
       August 2017 beschlossene Ermächtigung zur 
       Erhöhung des Grundkapitals der 
       Gesellschaft wird mit Wirkung auf den 
       Zeitpunkt der Eintragung des gemäß 
       nachfolgenden Ziffern 2) und 3) zu 
       beschließenden neuen genehmigten 
       Kapitals in das Handelsregister 
       aufgehoben. 
    2) Schaffung eines neuen genehmigten 
       Kapitals 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 17. 
       Juni 2023 einmal oder mehrmals um bis zu 
       insgesamt EUR 1.083.949,00 gegen Bar- 
       und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von 
       bis zu 1.083.949 neuen, auf den Namen 
       lautenden Stückaktien zu erhöhen 
       (Genehmigtes Kapital 2020). Den 
       Aktionärinnen und Aktionären steht 
       grundsätzlich ein Bezugsrecht zu; das 
       Bezugsrecht kann auch in der Weise 
       eingeräumt werden, dass die neuen Aktien 
       von einem Kreditinstitut oder einem nach 
       § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 
       1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen 
       (Finanzinstitut) oder einem Konsortium 
       solcher Kredit- bzw. Finanzinstitute mit 
       der Verpflichtung übernommen werden, sie 
       den Aktionärinnen und Aktionären zum 
       Bezug anzubieten (mittelbares 
       Bezugsrecht). 
 
       Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       gesetzliche Bezugsrecht der Aktionärinnen 
       und Aktionäre in den folgenden Fällen 
       auszuschließen: 
 
       a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
       b) bei einer Kapitalerhöhung gegen 
          Bareinlagen, wenn der auf die neuen 
          Aktien, für die das Bezugsrecht 
          ausgeschlossen wird, insgesamt 
          entfallende anteilige Betrag des 
          Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt 
          der Beschlussfassung der 
          Hauptversammlung über diese 
          Ermächtigung bzw. - sofern dieser 
          Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
          Beschlussfassung des Vorstands über 
          die Ausnutzung dieser Ermächtigung 
          vorhandenen Grundkapitals nicht 
          übersteigt und der Ausgabebetrag der 
          neuen Aktien den Börsenpreis der 
          bereits börsennotierten Aktien zum 
          Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
          des Ausgabebetrags durch den Vorstand 
          nicht wesentlich unterschreitet. 
          Sofern während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer 
          Ausnutzung von anderen Ermächtigungen 
          zur Ausgabe oder zur Veräußerung 
          von Aktien der Gesellschaft oder zur 
          Ausgabe von Rechten, die den Bezug 
          von Aktien der Gesellschaft 
          ermöglichen oder zu ihm verpflichten, 
          Gebrauch gemacht und dabei das 
          Bezugsrecht in unmittelbarer oder 
          entsprechender Anwendung von § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen 
          wird, ist dies auf die vorstehend 
          genannte 10 %-Grenze anzurechnen; 
       c) bei einer Kapitalerhöhung gegen 
          Sacheinlagen zum Erwerb eines 
          Unternehmens, von Teilen eines 
          Unternehmens oder einer Beteiligung 
          an einem Unternehmen. 
 
       Die Ausgabe von neuen Aktien unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts darf nach 
       dieser Ermächtigung nur erfolgen, wenn 
       auf die Summe dieser neuen Aktien 
       rechnerisch nicht mehr als 10 % des im 
       Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
       Hauptversammlung über diese Ermächtigung 
       bzw. - sofern dieser Wert geringer ist - 
       im Zeitpunkt der Beschlussfassung des 
       Vorstands über die Ausnutzung dieser 
       Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals 
       entfällt. Sofern während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt 
       ihrer Ausnutzung von anderen 
       Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der 
       Gesellschaft oder zur Ausgabe von 
       Rechten, die den Bezug von Aktien der 
       Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
       verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei 
       das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist 
       dies auf die vorstehend genannte 10 
       %-Grenze anzurechnen. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung von 
       Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
       Kapital 2020 festzulegen. Der 
       Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
       der Satzung entsprechend der jeweiligen 
       Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 
       und, falls das Genehmigte Kapital 2020 
       bis zum 17. Juni 2023 nicht oder nicht 
       vollständig ausgenutzt sein sollte, nach 
       Fristablauf der Ermächtigung anzupassen. 
    3) Satzungsänderung 
 
       § 5 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt neu 
       gefasst: 
 
       'Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 17. 
       Juni 2023 einmal oder mehrmals um bis zu 
       insgesamt EUR 1.083.949,00 gegen Bar- 
       und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von 
       bis zu 1.083.949 neuen, auf den Namen 
       lautenden Stückaktien zu erhöhen 
       (Genehmigtes Kapital 2020). Den 
       Aktionärinnen und Aktionären steht 
       grundsätzlich ein Bezugsrecht zu; das 
       Bezugsrecht kann auch in der Weise 
       eingeräumt werden, dass die neuen Aktien 
       von einem Kreditinstitut oder einem nach 
       § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 
       1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen 
       (Finanzinstitut) oder einem Konsortium 
       solcher Kredit- bzw. Finanzinstitute mit 
       der Verpflichtung übernommen werden, sie 
       den Aktionärinnen und Aktionären zum 
       Bezug anzubieten (mittelbares 
       Bezugsrecht). 
 
       Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       gesetzliche Bezugsrecht der Aktionärinnen 
       und Aktionäre in den folgenden Fällen 
       auszuschließen: 
 
       a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
       b) bei einer Kapitalerhöhung gegen 
          Bareinlagen, wenn der auf die neuen 
          Aktien, für die das Bezugsrecht 
          ausgeschlossen wird, insgesamt 
          entfallende anteilige Betrag des 
          Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt 
          der Beschlussfassung der 
          Hauptversammlung über diese 
          Ermächtigung bzw. - sofern dieser 
          Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
          Beschlussfassung des Vorstands über 
          die Ausnutzung dieser Ermächtigung 
          vorhandenen Grundkapitals nicht 
          übersteigt und der Ausgabebetrag der 

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May 11, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: GESCO Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -5-

neuen Aktien den Börsenpreis der 
          bereits börsennotierten Aktien zum 
          Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
          des Ausgabebetrags durch den Vorstand 
          nicht wesentlich unterschreitet. 
          Sofern während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer 
          Ausnutzung von anderen Ermächtigungen 
          zur Ausgabe oder zur Veräußerung 
          von Aktien der Gesellschaft oder zur 
          Ausgabe von Rechten, die den Bezug 
          von Aktien der Gesellschaft 
          ermöglichen oder zu ihm verpflichten, 
          Gebrauch gemacht und dabei das 
          Bezugsrecht in unmittelbarer oder 
          entsprechender Anwendung von § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen 
          wird, ist dies auf die vorstehend 
          genannte 10 %-Grenze anzurechnen; 
       c) bei einer Kapitalerhöhung gegen 
          Sacheinlagen zum Erwerb eines 
          Unternehmens, von Teilen eines 
          Unternehmens oder einer Beteiligung 
          an einem Unternehmen. 
 
       Die Ausgabe von neuen Aktien unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts darf nach 
       dieser Ermächtigung nur erfolgen, wenn 
       auf die Summe dieser neuen Aktien 
       rechnerisch nicht mehr als 10 % des im 
       Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
       Hauptversammlung über diese Ermächtigung 
       bzw. - sofern dieser Wert geringer ist - 
       im Zeitpunkt der Beschlussfassung des 
       Vorstands über die Ausnutzung dieser 
       Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals 
       entfällt. Sofern während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt 
       ihrer Ausnutzung von anderen 
       Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der 
       Gesellschaft oder zur Ausgabe von 
       Rechten, die den Bezug von Aktien der 
       Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
       verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei 
       das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist 
       dies auf die vorstehend genannte 10 
       %-Grenze anzurechnen. 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung von 
       Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
       Kapital 2020 festzulegen. Der 
       Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung 
       der Satzung entsprechend der jeweiligen 
       Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 
       und, falls das Genehmigte Kapital 2020 
       bis zum 17. Juni 2023 nicht oder nicht 
       vollständig ausgenutzt sein sollte, nach 
       Fristablauf der Ermächtigung anzupassen.' 
 
    *Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 
    Satz 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 9 der 
    Tagesordnung* 
 
    Der Vorstand erstattet gemäß § 203 Abs. 2 
    Satz 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden 
    Bericht zu Punkt 9 der Tagesordnung über die 
    Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien unter 
    Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionärinnen und 
    Aktionäre ausgeben zu dürfen. Dieser Bericht ist 
    vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an 
    auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.gesco.de/hv 
 
    zugänglich. Der Bericht hat folgenden Inhalt: 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
    Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 9 die 
    Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals vor. 
    Das bisherige genehmigte Kapital wurde von der 
    Hauptversammlung am 31. August 2017 für die Dauer 
    von drei Jahren beschlossen. Um dem Vorstand bei 
    zukünftigen Kapitalerhöhungen mit derselben 
    Flexibilität auszustatten wie bisher, wird der 
    Hauptversammlung unter Punkt 9 der Tagesordnung 
    die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals in 
    Höhe von bis zu insgesamt EUR 1.083.949,00 (dies 
    entspricht rund 10 % des Grundkapitals der 
    Gesellschaft) durch Ausgabe von bis zu 1.083.949 
    neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen 
    Bar- und/oder Sacheinlagen vorgeschlagen 
    (Genehmigtes Kapital 2020). Mit dem 
    vorgeschlagenen Genehmigten Kapital 2020 wird der 
    Vorstand der GESCO AG in einem angemessenen Rahmen 
    in die Lage versetzt, die Eigenkapitalausstattung 
    der Gesellschaft jederzeit den geschäftlichen 
    Erfordernissen anzupassen und im Interesse ihrer 
    Aktionärinnen und Aktionäre schnell und flexibel 
    zu handeln. Dazu muss die Gesellschaft - 
    unabhängig von konkreten Ausnutzungsplänen - stets 
    über die notwendigen Instrumente der 
    Kapitalbeschaffung verfügen. Da Entscheidungen 
    über die Deckung eines Kapitalbedarfs in der Regel 
    kurzfristig zu treffen sind, ist es wichtig, dass 
    die Gesellschaft hierbei über die notwendige 
    Flexibilität verfügt und nicht vom Rhythmus der 
    jährlichen Hauptversammlung abhängig ist. Mit dem 
    Instrument des genehmigten Kapitals hat der 
    Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung getragen. 
 
    Den Aktionärinnen und Aktionären ist bei der 
    Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 
    grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. 
    Gemäß § 186 Abs. 5 AktG können den 
    Aktionärinnen und Aktionären die Aktien im Rahmen 
    dieses gesetzlichen Bezugsrechts auch mittelbar 
    gewährt werden. Der Vorstand soll jedoch dazu 
    ermächtigt werden, das Bezugsrecht in bestimmten, 
    im Beschlussvorschlag einzeln benannten Fällen mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen. 
 
    a) Der Vorstand soll dazu ermächtigt werden, 
       das Bezugsrecht für Spitzenbeträge 
       auszuschließen, um im Hinblick auf 
       den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung 
       ein praktikables Bezugsverhältnis 
       darstellen zu können. Hierdurch wird die 
       technische Durchführung der 
       Kapitalerhöhung erleichtert, insbesondere 
       bei einer Kapitalerhöhung um einen runden 
       Betrag. Die als sogenannte freie Spitzen 
       vom Bezugsrecht ausgenommenen neuen 
       Aktien werden entweder durch Verkauf über 
       die Börse oder in sonstiger Weise 
       bestmöglich für die Gesellschaft 
       verwertet. Da sich ein etwaiger 
       Ausschluss des Bezugsrechts hier nur auf 
       Spitzenbeträge beschränkt, ist ein 
       möglicher Verwässerungseffekt gering. 
    b) Der Vorstand soll bei einer 
       Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zum 
       Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigt 
       werden, wenn der Ausgabebetrag der neuen 
       Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich 
       unterschreitet. Hierdurch wird es der 
       Verwaltung ermöglicht, die neuen Aktien 
       zeitnah und zu einem börsenkursnahen 
       Preis, d.h. mit einem in der Regel 
       geringeren Abschlag als bei 
       Bezugsrechtsemissionen, zu platzieren. 
       Hierdurch kann ein höherer Emissionserlös 
       erzielt werden, was den Interessen der 
       Gesellschaft dient. Dem Bedürfnis der 
       Aktionärinnen und Aktionäre nach Schutz 
       vor Verwässerung ihres Anteilsbesitzes 
       wird durch eine größenmäßige 
       Beschränkung der Kapitalerhöhung sowie 
       den börsenkursnahen Ausgabebetrag der 
       Aktien Rechnung getragen. Die 
       vorgeschlagene Ermächtigung räumt dem 
       Vorstand im Einklang mit § 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG nur die Möglichkeit eines 
       Bezugsrechtsausschlusses ein, wenn die 
       ausgegebenen Aktien weder im Zeitpunkt 
       der Beschlussfassung über diese 
       Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer 
       Ausnutzung insgesamt 10 % des 
       Grundkapitals überschreiten. Auf die 10 
       %-Grenze sind die etwaige 
       Veräußerung eigener Aktien und die 
       etwaige Ausgabe von Aktien aus einem 
       anderen (künftigen) genehmigten Kapital 
       anzurechnen, sofern sie während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 
       186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgen. Darüber 
       hinaus sind auch diejenigen Aktien 
       anzurechnen, die zur Bedienung von 
       Genussscheinen und/oder 
       Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
       Optionsrechten bzw. einer 
       Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. 
       auszugeben sind, sofern die Genussscheine 
       und/oder Schuldverschreibungen während 
       der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts in 
       entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG ausgegeben werden. Dadurch 
       wird sichergestellt, dass in 
       Übereinstimmung mit der gesetzlichen 
       Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die 
       Vermögens- und die Stimmrechtsinteressen 
       der Aktionärinnen und Aktionäre bei einer 
       Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       angemessen gewahrt bleiben. In diesem 
       Rahmen ist es den Aktionärinnen und 
       Aktionären aufgrund des börsennahen 
       Ausgabepreises sowie der 
       größenmäßigen Beschränkung der 
       bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung 
       grundsätzlich möglich und zumutbar, ihre 
       Beteiligungsquoten gegebenenfalls durch 
       den Zukauf von Aktien zu annähernd 
       gleichen Bedingungen über die Börse 
       aufrechtzuerhalten. 
    c) Nach der vorgeschlagenen Ermächtigung 
       darf der Vorstand das Bezugsrecht 
       schließlich in bestimmten Fällen der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 11, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Erhöhung des Grundkapitals gegen 
       Sacheinlagen ausschließen. Damit 
       wird der Vorstand in die Lage versetzt, 
       Aktien der Gesellschaft in geeigneten 
       Einzelfällen zum Erwerb von Unternehmen, 
       Unternehmensteilen oder 
       Unternehmensbeteiligungen einzusetzen. So 
       kann sich in Verhandlungen die 
       Notwendigkeit ergeben, als Gegenleistung 
       nicht Geld, sondern Aktien anzubieten. 
       Diese Möglichkeit schafft damit einen 
       Vorteil im Wettbewerb um interessante 
       Akquisitionsobjekte sowie den notwendigen 
       Spielraum, sich bietende Gelegenheiten 
       zum Erwerb von Unternehmen, 
       Unternehmensteilen oder 
       Unternehmensbeteiligungen 
       liquiditätsschonend zu nutzen. Auch unter 
       dem Gesichtspunkt einer optimalen 
       Finanzierungsstruktur kann die Hingabe 
       von Aktien sinnvoll sein. Der 
       Gesellschaft erwächst hierdurch kein 
       Nachteil, da die Emission von Aktien 
       gegen Sachleistung voraussetzt, dass der 
       Wert der Sachleistung in einem 
       angemessenen Verhältnis zum Wert der 
       Aktien steht. Der Vorstand wird bei der 
       Festlegung der Bewertungsrelation 
       sicherstellen, dass die Interessen der 
       Gesellschaft und ihrer Aktionärinnen und 
       Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und 
       ein angemessener Ausgabebetrag für die 
       neuen Aktien erzielt wird. 
 
    Von den vorstehend beschriebenen Ermächtigungen 
    zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand 
    nur in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass 
    der anteilige Betrag der neu ausgegebenen Aktien 
    insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
    überschreitet. Dadurch wird der Gesamtumfang einer 
    bezugsrechtsfreien Ausgabe von neuen Aktien 
    zusätzlich beschränkt. Die Aktionäre werden auf 
    diese Weise zusätzlich gegen eine mögliche 
    Verwässerung ihrer bestehenden Beteiligungen 
    abgesichert. Durch Anrechnungsklauseln ist 
    sichergestellt, dass der Vorstand die 10 %-Grenze 
    auch nicht überschreitet, indem er zusätzlich von 
    anderen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien oder 
    zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien 
    ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch 
    macht und dabei ebenfalls das Bezugsrecht der 
    Aktionäre ausschließt. 
 
    Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des Genehmigten 
    Kapitals 2020 bestehen derzeit nicht. Der Vorstand 
    wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob die 
    Ausgabe neuer Aktien und ein etwaiger 
    Bezugsrechtsausschluss im Interesse der 
    Gesellschaft und ihrer Aktionärinnen und Aktionäre 
    liegt. Er wird der Hauptversammlung über jede 
    Ausnutzung der Ermächtigung sowie über die 
    konkreten Gründe für einen etwaigen 
    Bezugsrechtsausschluss berichten. Für alle hier 
    vorgeschlagenen Fälle des Bezugsrechtsausschlusses 
    ist die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich. 
TOP *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
10  eigener Aktien gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG* 
 
    § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eröffnet der Gesellschaft 
    die Möglichkeit zum Erwerb eigener Aktien, die 
    insgesamt einen Anteil in Höhe von 10 % des 
    Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten 
    dürfen. Die Gesellschaft ist durch Beschluss der 
    Hauptversammlung vom 18. August 2015 ermächtigt, 
    bis zum 17. August 2020 eigene Aktien von - unter 
    Anrechnung bereits von ihr gehaltener eigener 
    Aktien - bis zu zehn vom Hundert des Grundkapitals 
    zu erwerben. Aufgrund ihrer Befristung bis zum 17. 
    August 2020 wird die Ermächtigung vor der 
    ordentlichen Hauptversammlung 2021 auslaufen. Um 
    der Gesellschaft auch über den 17. August 2020 
    hinaus den Erwerb eigener Aktien zu ermöglichen, 
    soll unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigung 
    über eine neue Ermächtigung zum Erwerb eigener 
    Aktien Beschluss gefasst werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt 
    zu beschließen: 
 
    1) Aufhebung der bestehenden Ermächtigung 
 
       Die zu Punkt 8 der Tagesordnung der 
       Hauptversammlung der GESCO AG am 18. August 
       2015 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb 
       eigener Aktien wird mit Wirkung zum Ablauf 
       der Hauptversammlung am 18. Juni 2020 
       aufgehoben und durch nachfolgende 
       Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
       ersetzt. 
    2) Schaffung einer neuen Ermächtigung 
 
       a) Die Gesellschaft wird gemäß § 71 
          Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
          17. Juni 2025 eigene Aktien von - 
          unter Anrechnung bereits von ihr 
          gehaltener eigener Aktien - bis zu 
          zehn vom Hundert des im Zeitpunkt der 
          Beschlussfassung der Hauptversammlung 
          oder - falls dieser Wert geringer ist 
          - des im Zeitpunkt der Ausnutzung 
          dieser Ermächtigung bestehenden 
          Grundkapitals der Gesellschaft zu 
          erwerben. Die Ermächtigung kann zu 
          jedem gesetzlich zulässigen Zweck 
          ausgeübt werden; ein Handel in 
          eigenen Aktien ist ausgeschlossen. 
          Der Erwerb erfolgt nach Wahl des 
          Vorstands über die Börse oder mittels 
          eines an alle Aktionäre gerichteten 
          öffentlichen Kaufangebots. 
       b) Der Gegenwert für den Erwerb je Aktie 
          (ohne Erwerbsnebenkosten) darf bei 
          Erwerb über die Börse den am 
          Handelstag durch die 
          Eröffnungsauktion ermittelten Kurs 
          der Aktien der Gesellschaft mit 
          gleicher Ausstattung im Xetra-Handel 
          (oder einem vergleichbaren 
          Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 
          % über- oder unterschreiten. 
       c) Beim Erwerb über ein öffentliches 
          Kaufangebot kann die Gesellschaft 
          entweder ein formelles Angebot 
          veröffentlichen oder zur Abgabe von 
          Angeboten öffentlich auffordern. In 
          beiden Fällen legt die Gesellschaft 
          einen Kaufpreis oder eine 
          Kaufpreisspanne je Aktie fest, wobei 
          im letztgenannten Fall der endgültige 
          Preis aus den vorliegenden 
          Annahmeerklärungen bzw. 
          Verkaufsangeboten ermittelt wird. Das 
          Angebot bzw. die Angebotsaufforderung 
          kann eine Annahme- bzw. 
          Angebotsfrist, Bedingungen sowie die 
          Möglichkeit vorsehen, eine etwaige 
          Kaufpreisspanne während der Annahme- 
          bzw. Angebotsfrist anzupassen, wenn 
          sich während dieser Frist erhebliche 
          Kursbewegungen ergeben. Der Kaufpreis 
          je Aktie der Gesellschaft (ohne 
          Erwerbsnebenkosten) darf jeweils den 
          Börsenkurs um nicht mehr als zehn 
          Prozent über- oder unterschreiten. 
          Als insoweit maßgeblicher 
          Börsenkurs gilt im Falle der 
          Veröffentlichung eines formellen 
          Angebots durch die Gesellschaft der 
          durchschnittliche Schlusskurs der 
          Aktien der Gesellschaft mit gleicher 
          Ausstattung im Xetra-Handel (oder 
          einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
          an der Frankfurter Wertpapierbörse an 
          den letzten fünf Handelstagen vor dem 
          Tag der endgültigen Entscheidung des 
          Vorstands über das formelle Angebot 
          oder, im Falle einer 
          Angebotsanpassung, vor dem Tag der 
          endgültigen Entscheidung des 
          Vorstands über die Angebotsanpassung. 
          Im Falle der Veröffentlichung einer 
          Aufforderung zur Abgabe von 
          Verkaufsangeboten tritt an die Stelle 
          des Tags der Entscheidung des 
          Vorstands über das Angebot bzw. die 
          Angebotsanpassung der Tag der Annahme 
          der Verkaufsangebote durch die 
          Gesellschaft. 
       d) Übersteigt das Volumen der 
          angedienten Aktien das vorgesehene 
          Rückkaufvolumen, muss der Erwerb nach 
          dem Verhältnis der jeweils 
          angedienten bzw. angebotenen Aktien 
          erfolgen. Ein bevorrechtigter Erwerb 
          geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück 
          angebotener bzw. angedienter Aktien 
          je Aktionär sowie eine Rundung nach 
          kaufmännischen Grundsätzen können 
          vorgesehen werden. 
       e) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats die 
          erworbenen eigenen Aktien über die 
          Börse oder mittels eines an alle 
          Aktionäre gerichteten öffentlichen 
          Angebots zu veräußern. Bei 
          Veräußerung über die Börse 
          besteht kein Bezugsrecht der 
          Aktionäre. Für den Fall einer 
          Veräußerung durch öffentliches 
          Angebot wird der Vorstand ermächtigt, 
          das Bezugsrecht der Aktionäre für 
          Spitzenbeträge auszuschließen. 
 
          Der Vorstand wird außerdem 
          ermächtigt, mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats die erworbenen eigenen 
          Aktien in anderer Weise zu 
          veräußern, wenn die Aktien der 
          Gesellschaft gegen Barzahlung zu 
          einem Preis (ohne 
          Veräußerungsnebenkosten) 
          veräußert werden, der den 
          Börsenkurs von Aktien der 
          Gesellschaft zum Zeitpunkt der 

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May 11, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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