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DGAP-HV: home24 SE: Bekanntmachung der -7-

DJ DGAP-HV: home24 SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.06.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: home24 SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
home24 SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.06.2020 in Berlin mit dem Ziel 
der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-11 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
home24 SE Berlin ISIN DE000A14KEB5 
WKN A14KEB Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung 2020 Die Aktionäre unserer 
Gesellschaft werden hiermit zu der am *Mittwoch, den 3. Juni 2020* 
um 10:00 Uhr (MESZ) unter 
https://www.home24.com/websites/homevierundzwanzig/German/4300/veroeffentlichungen.html im 
Bereich 'Hauptversammlung' virtuell abzuhaltenden ordentlichen Hauptversammlung 2020 
 
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten eingeladen ('*virtuelle 
Hauptversammlung*'). Versammlungsort wird der Aufenthaltsort des Versammlungsleiters in den 
Geschäftsräumen der Gesellschaft in der Greifswalder Straße 212-213, 10405 Berlin, sein. 
 
*Abhaltung im Wege einer virtuellen Hauptversammlung* 
 
Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die 
ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2020 als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre der Gesellschaft oder ihrer 
Bevollmächtigten abzuhalten. Diese Beschlüsse erfolgten auf Grundlage des am 28. März 2020 in 
Kraft getretenen Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, 
Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 ('*COVID-19-Abmilderungsgesetz*'). 
 
*Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten an der Hauptversammlung 
ist ausgeschlossen.* 
 
Die Mitglieder des Vorstands, der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und der die 
Niederschrift der Hauptversammlung durchführende Notar werden am Aufenthaltsort des 
Versammlungsleiters zugegen sein. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 
   31. Dezember 2019, des zusammengefassten 
   Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern 
   einschließlich des Berichts des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2019 sowie des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß der 
   §§ 289a Abs. 1, 289f Abs. 1 und 315a Abs. 1 des 
   Handelsgesetzbuchs 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. 
   Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 ist deshalb nicht vorgesehen 
   und auch nicht notwendig. Die genannten Unterlagen 
   sind der Hauptversammlung vielmehr lediglich 
   zugänglich zu machen und vom Vorstand 
   beziehungsweise - im Falle des Berichts des 
   Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats 
   zu erläutern. Im Rahmen ihres Auskunftsrechts haben 
   die Aktionäre die Gelegenheit, Fragen zu den 
   Vorlagen zu stellen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
   erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung 
   zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie 
   des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht 
   des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger 
   Finanzinformationen* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Büro 
   Berlin, Friedrichstraße 140, 10117 Berlin, 
 
   a) zum Abschlussprüfer und 
      Konzernabschlussprüfer für das 
      Geschäftsjahr 2020; 
   b) für den Fall einer prüferischen 
      Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
      des Zwischenlageberichts (§§ 115 Abs. 5, 
      117 Nr. 2 Wertpapierhandelsgesetz) für 
      das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 
      2020 zum Prüfer für eine solche 
      prüferische Durchsicht; sowie 
   c) für den Fall einer prüferischen 
      Durchsicht zusätzlicher unterjähriger 
      Finanzinformationen (§ 115 Abs. 7 
      Wertpapierhandelsgesetz) für das erste 
      und/oder dritte Quartal des 
      Geschäftsjahres 2020 und/oder für das 
      erste Quartal des Geschäftsjahres 2021 
      zum Prüfer für eine solche prüferische 
      Durchsicht 
 
   zu bestellen. 
5. *Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten 
   Kapitals 2017 sowie entsprechende Änderung der 
   Satzung* 
 
   Gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung ist der Vorstand 
   ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der 
   Zeit bis zum 17. Mai 2023 mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats um bis zu insgesamt EUR 117.690,00 (in 
   Worten: Euro einhundertsiebzehntausend 
   sechshundertneunzig) gegen Bareinlagen durch Ausgabe 
   von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu 
   erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). Das Genehmigte 
   Kapital 2017 dient allein der Erfüllung von 
   Erwerbsrechten der GMPVC German Media Pool GmbH und 
   unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 
   ausgegebene Aktien dürfen nur zu diesem Zweck 
   ausgegeben werden. 
 
   Die Kooperation mit der GMPVC German Media Pool GmbH 
   ist beendet und es bestehen keine weiteren 
   Erwerbsrechte, die unter Inanspruchnahme des 
   Genehmigten Kapitals 2017 bedient werden müssten. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   a) *Aufhebung der bestehenden Ermächtigung 
      zur Erhöhung des Grundkapitals 
      (Genehmigtes Kapital 2017)* 
 
      Die von der außerordentlichen 
      Hauptversammlung der Gesellschaft am 18. 
      Mai 2018 erteilte Ermächtigung des 
      Vorstands, gemäß § 4 Abs. 6 der 
      Satzung das Grundkapital der Gesellschaft 
      in der Zeit bis zum 17. Mai 2023 mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 
      insgesamt EUR 117.690,00 (in Worten: Euro 
      einhundertsiebzehntausend 
      sechshundertneunzig) gegen Bareinlagen 
      durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien zu erhöhen 
      (Genehmigtes Kapital 2017), wird 
      aufgehoben. 
   b) *Änderung der Satzung* 
 
      § 4 Abs. 6 der Satzung wird aufgehoben 
      und ersatzlos gestrichen. 
   c) *Anmeldung zur Eintragung in das 
      Handelsregister* 
 
      Der Vorstand und der 
      Aufsichtsratsvorsitzende werden 
      angewiesen, die Aufhebung des Genehmigten 
      Kapitals 2017 nach vorstehendem 
      Buchstaben a) dieses Tagesordnungspunkts 
      5 sowie die entsprechende Änderung 
      der Satzung nach vorstehendem Buchstaben 
      b) dieses Tagesordnungspunkts 5 zur 
      Eintragung in das Handelsregister 
      anzumelden. 
 
      Der Vorstand und der 
      Aufsichtsratsvorsitzende werden 
      ermächtigt, die Aufhebung des Genehmigten 
      Kapitals 2017 unabhängig von den übrigen 
      Beschlüssen der Hauptversammlung zur 
      Eintragung in das Handelsregister 
      anzumelden. 
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten 
   Kapitals 2018 und Schaffung eines neuen genehmigten 
   Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts (Genehmigtes Kapital 2020) sowie 
   entsprechende Änderung der Satzung* 
 
   Gemäß § 4 Abs. 7 der Satzung ist der Vorstand 
   ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 17. 
   Mai 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 
   insgesamt EUR 7.525.804 (in Worten: Euro sieben 
   Millionen fünfhundertfünfundzwanzigtausend 
   achthundertvier) durch Ausgabe von bis zu 7.525.804 
   neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen 
   Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig 
   zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018). 
 
   Seit der Schaffung des Genehmigten Kapitals 2018 hat 
   sich die Zahl der Aktien der Gesellschaft erhöht. Um 
   der Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, auch 
   zukünftig auf Finanzierungserfordernisse zu 
   reagieren und die Eigenkapitaldecke bei Bedarf 
   kurzfristig zu stärken, soll das Genehmigte Kapital 
   2018 aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 
   2020 in dem von der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 
   des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der 
   Europäischen Gesellschaft ('*SE-VO*') in Verbindung 
   mit dem AktG zugelassenen Umfang geschaffen werden. 
   Für dieses soll wie bisher beim Genehmigten Kapital 
   2018 der Ausschluss des Bezugsrechts in bestimmten 
   Fällen möglich sein. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   a) *Aufhebung der bestehenden Ermächtigung 
      zur Erhöhung des Grundkapitals 
      (Genehmigtes Kapital 2018)* 
 
      Die von der außerordentlichen 
      Hauptversammlung der Gesellschaft am 18. 
      Mai 2018 erteilte Ermächtigung des 
      Vorstands, gemäß § 4 Abs. 7 der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 11, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: home24 SE: Bekanntmachung der -2-

Satzung das Grundkapital in der Zeit bis 
      zum 17. Mai 2023 mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats um bis zu insgesamt EUR 
      7.525.804 (in Worten: Euro sieben 
      Millionen fünfhundertfünfundzwanzigtausend 
      achthundertvier) durch Ausgabe von bis zu 
      7.525.804 neuen, auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig zu 
      erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018), wird 
      aufgehoben. 
   b) *Ermächtigung zur Erhöhung des 
      Grundkapitals (Genehmigtes Kapital 2020)* 
 
      Der Vorstand ist ermächtigt, das 
      Grundkapital in der Zeit bis zum 2. Juni 
      2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um 
      bis zu insgesamt EUR 13.020.401,00 (in 
      Worten: Euro dreizehn Millionen 
      zwanzigtausend vierhunderteins) durch 
      Ausgabe von bis zu 13.020.401 neuen, auf 
      den Inhaber lautenden Stückaktien gegen 
      Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
      mehrmals zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital 
      2020'). 
 
      Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können 
      dabei auch von einem oder mehreren 
      Kreditinstitut(en) oder Unternehmen im 
      Sinne von Artikel 5 SE-VO in Verbindung 
      mit § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
      anzubieten. 
 
      Der Vorstand ist ermächtigt, das 
      Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats für eine oder mehrere 
      Kapitalerhöhungen im Rahmen des 
      Genehmigten Kapitals 2020 
      auszuschließen, 
 
      - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
        auszunehmen; 
      - bei einer Kapitalerhöhung gegen 
        Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der 
        neuen Aktien den Börsenpreis der 
        bereits börsennotierten Aktien der 
        Gesellschaft nicht wesentlich 
        unterschreitet. Diese Ermächtigung 
        gilt jedoch nur mit der Maßgabe, 
        dass der rechnerisch auf die unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
        Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 
        186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
        Aktien entfallende Anteil am 
        Grundkapital insgesamt die Grenze von 
        10 % des Grundkapitals der 
        Gesellschaft weder zum Zeitpunkt des 
        Wirksamwerdens des Genehmigten 
        Kapitals 2020 noch - wenn dieser 
        Betrag geringer ist - zum Zeitpunkt 
        der Ausübung des Genehmigten Kapitals 
        2020 überschreiten darf. Auf diese 
        Begrenzung von 10 % des Grundkapitals 
        ist der anteilige Betrag des 
        Grundkapitals anzurechnen, (i) der auf 
        Aktien entfällt, die während der 
        Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2020 
        aufgrund einer Ermächtigung zur 
        Veräußerung eigener Aktien 
        gemäß Artikel 5 SE-VO in 
        Verbindung mit §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 
        5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
        Ausschluss eines Bezugsrechts 
        veräußert werden; (ii) der auf 
        Aktien entfällt, die zur Bedienung von 
        Bezugsrechten oder in Erfüllung von 
        Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder 
        -pflichten aus Wandel- und/oder 
        Optionsschuldverschreibungen, 
        Genussrechten und/oder 
        Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
        Kombinationen dieser Instrumente) 
        (zusammen Schuldverschreibungen) 
        ausgegeben werden oder auszugeben 
        sind, sofern die Schuldverschreibungen 
        während der Laufzeit des Genehmigten 
        Kapitals 2020 in entsprechender 
        Anwendung des Artikel 5 SE-VO in 
        Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 
        AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
        der Aktionäre ausgegeben werden; sowie 
        (iii) der auf Aktien entfällt, die 
        während der Laufzeit des Genehmigten 
        Kapitals 2020 auf der Grundlage 
        anderer Kapitalmaßnahmen unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts der 
        Aktionäre in entsprechender Anwendung 
        von Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit 
        § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
        werden; 
      - soweit dies erforderlich ist, um 
        Inhabern bzw. Gläubigern von 
        Schuldverschreibungen, die von der 
        Gesellschaft oder durch deren 
        nachgeordnete Konzernunternehmen 
        ausgegeben werden, bei Ausübung des 
        Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder der 
        Erfüllung einer Wandlungs- bzw. 
        Optionspflicht neue Aktien der 
        Gesellschaft gewähren zu können sowie, 
        soweit es erforderlich ist, um 
        Inhabern von Wandlungs- bzw. 
        Optionsrechten bzw. Gläubigern von mit 
        Wandlungspflichten ausgestatteten 
        Wandelschuldverschreibungen oder 
        Optionsschuldverschreibungen, die von 
        der Gesellschaft oder deren 
        nachgeordneten Konzernunternehmen 
        ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf 
        neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
        wie es ihnen nach Ausübung der 
        Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
        nach Erfüllung von Wandlungs- bzw. 
        Optionspflichten als Aktionäre 
        zustünde; 
      - im Falle einer Kapitalerhöhung gegen 
        Sacheinlagen, insbesondere im Rahmen 
        von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
        zum (auch mittelbaren) Erwerb von 
        Unternehmen, Betrieben, 
        Unternehmensteilen, Beteiligungen oder 
        sonstigen Vermögensgegenständen oder 
        Ansprüchen auf den Erwerb von 
        Vermögensgegenständen 
        einschließlich Forderungen gegen 
        die Gesellschaft oder ihre 
        Konzerngesellschaften; oder 
      - zur Durchführung einer 
        Aktiendividende, in deren Rahmen 
        Aktien der Gesellschaft (auch 
        teilweise und/oder wahlweise) gegen 
        Einlage von Dividendenansprüchen der 
        Aktionäre ausgegeben werden (Scrip 
        Dividend). 
 
      Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren 
      Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
      Durchführung mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats festzulegen; dies umfasst 
      auch die Festlegung der 
      Gewinnanteilsberechtigung der neuen 
      Aktien, welche abweichend von Artikel 9 
      Abs. 1 lit. c) i) SE-VO in Verbindung mit 
      § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits 
      abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt 
      werden kann. 
 
      Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach 
      Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 
      oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung 
      des Genehmigten Kapitals 2020 die Fassung 
      der Satzung entsprechend anzupassen. 
   c) *Änderung der Satzung* 
 
      § 4 Abs. 7 der Satzung wird aufgehoben und 
      wie folgt neu gefasst: 
 
      'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
      Grundkapital in der Zeit bis zum 2. Juni 
      2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um 
      bis zu insgesamt EUR 13.020.401,00 (in 
      Worten: Euro dreizehn Millionen 
      zwanzigtausend vierhunderteins) durch 
      Ausgabe von bis zu 13.020.401 neuen, auf 
      den Inhaber lautenden Stückaktien gegen 
      Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
      mehrmals zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital 
      2020'). 
 
      Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können 
      dabei auch von einem oder mehreren 
      Kreditinstitut(en) oder Unternehmen im 
      Sinne von Artikel 5 SE-VO in Verbindung 
      mit § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
      anzubieten. 
 
      Der Vorstand ist ermächtigt, das 
      Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats für eine oder mehrere 
      Kapitalerhöhungen im Rahmen des 
      Genehmigten Kapitals 2020 
      auszuschließen, 
 
      - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
        auszunehmen; 
      - bei einer Kapitalerhöhung gegen 
        Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der 
        neuen Aktien den Börsenpreis der 
        bereits börsennotierten Aktien der 
        Gesellschaft nicht wesentlich 
        unterschreitet. Diese Ermächtigung 
        gilt jedoch nur mit der Maßgabe, 
        dass der rechnerisch auf die unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
        Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 
        186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
        Aktien entfallende Anteil am 
        Grundkapital insgesamt die Grenze von 
        10 % des Grundkapitals der 
        Gesellschaft weder zum Zeitpunkt des 
        Wirksamwerdens des Genehmigten 
        Kapitals 2020 noch - wenn dieser 
        Betrag geringer ist - zum Zeitpunkt 
        der Ausübung des Genehmigten Kapitals 
        2020 überschreiten darf. Auf diese 
        Begrenzung von 10 % des Grundkapitals 
        ist der anteilige Betrag des 
        Grundkapitals anzurechnen, (i) der auf 
        Aktien entfällt, die während der 
        Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2020 
        aufgrund einer Ermächtigung zur 
        Veräußerung eigener Aktien 
        gemäß Artikel 5 SE-VO in 
        Verbindung mit §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 
        5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
        Ausschluss eines Bezugsrechts 
        veräußert werden; (ii) der auf 
        Aktien entfällt, die zur Bedienung von 
        Bezugsrechten oder in Erfüllung von 
        Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder 
        -pflichten aus Wandel- und/oder 
        Optionsschuldverschreibungen, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 11, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: home24 SE: Bekanntmachung der -3-

Genussrechten und/oder 
        Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
        Kombinationen dieser Instrumente) 
        (zusammen Schuldverschreibungen) 
        ausgegeben werden oder auszugeben 
        sind, sofern die Schuldverschreibungen 
        während der Laufzeit des Genehmigten 
        Kapitals 2020 in entsprechender 
        Anwendung des Artikel 5 SE-VO in 
        Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 
        AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
        der Aktionäre ausgegeben werden; sowie 
        (iii) der auf Aktien entfällt, die 
        während der Laufzeit des Genehmigten 
        Kapitals 2020 auf der Grundlage 
        anderer Kapitalmaßnahmen unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts der 
        Aktionäre in entsprechender Anwendung 
        von Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit 
        § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
        werden; 
      - soweit dies erforderlich ist, um 
        Inhabern bzw. Gläubigern von 
        Schuldverschreibungen, die von der 
        Gesellschaft oder durch deren 
        nachgeordnete Konzernunternehmen 
        ausgegeben werden, bei Ausübung des 
        Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder der 
        Erfüllung einer Wandlungs- bzw. 
        Optionspflicht neue Aktien der 
        Gesellschaft gewähren zu können sowie, 
        soweit es erforderlich ist, um 
        Inhabern von Wandlungs- bzw. 
        Optionsrechten bzw. Gläubigern von mit 
        Wandlungspflichten ausgestatteten 
        Wandelschuldverschreibungen oder 
        Optionsschuldverschreibungen, die von 
        der Gesellschaft oder deren 
        nachgeordneten Konzernunternehmen 
        ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf 
        neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
        wie es ihnen nach Ausübung der 
        Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
        nach Erfüllung von Wandlungs- bzw. 
        Optionspflichten als Aktionäre 
        zustünde; 
      - im Falle einer Kapitalerhöhung gegen 
        Sacheinlagen, insbesondere im Rahmen 
        von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
        zum (auch mittelbaren) Erwerb von 
        Unternehmen, Betrieben, 
        Unternehmensteilen, Beteiligungen oder 
        sonstigen Vermögensgegenständen oder 
        Ansprüchen auf den Erwerb von 
        Vermögensgegenständen 
        einschließlich Forderungen gegen 
        die Gesellschaft oder ihre 
        Konzerngesellschaften; oder 
      - zur Durchführung einer 
        Aktiendividende, in deren Rahmen 
        Aktien der Gesellschaft (auch 
        teilweise und/oder wahlweise) gegen 
        Einlage von Dividendenansprüchen der 
        Aktionäre ausgegeben werden (Scrip 
        Dividend). 
 
      Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren 
      Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
      Durchführung mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats festzulegen; dies umfasst 
      auch die Festlegung der 
      Gewinnanteilsberechtigung der neuen 
      Aktien, welche abweichend von Artikel 9 
      Abs. 1 lit. c) i) SE-VO in Verbindung mit 
      § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits 
      abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt 
      werden kann. 
 
      Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach 
      Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 
      oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung 
      des Genehmigten Kapitals 2020 die Fassung 
      der Satzung entsprechend anzupassen.' 
   d) *Anmeldung zur Eintragung in das 
      Handelsregisteranmeldung* 
 
      Der Vorstand und der 
      Aufsichtsratsvorsitzende werden 
      angewiesen, die Aufhebung der Ermächtigung 
      gemäß vorstehendem Buchstaben a) 
      dieses Tagesordnungspunkts 6, die 
      Ermächtigung unter vorstehendem Buchstaben 
      b) dieses Tagesordnungspunkts 6 sowie die 
      unter vorstehendem Buchstaben c) dieses 
      Tagesordnungspunkts 6 beschlossenen 
      Änderungen des § 4 Abs. 7 der Satzung 
      zur Eintragung in das Handelsregister 
      anzumelden. 
 
      Der Vorstand und der 
      Aufsichtsratsvorsitzende werden 
      ermächtigt, die Aufhebung des Genehmigten 
      Kapitals 2018 und die Schaffung des 
      Genehmigten Kapitals 2020 unabhängig von 
      den übrigen Beschlüssen der 
      Hauptversammlung zur Eintragung in das 
      Handelsregister anzumelden. 
7. Beschlussfassung über die Anpassung der Ermächtigung 
   der Hauptversammlung vom 10. März 2017, geändert 
   durch die Beschlüsse der Hauptversammlungen vom 28. 
   Juli 2017, 24. Mai 2018 und 19. Juni 2019 zur 
   Ausgabe von Performance Shares als virtuelle 
   Aktienoptionen sowie zur Lieferung von Aktien der 
   Gesellschaft zur Bedienung von Bezugsrechten aus 
   Performance Shares an Mitglieder des Vorstands und 
   Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Arbeitnehmer 
   von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen 
   (Long Term Incentive Plan 2019 ('LTIP 2019') sowie 
   über die Anpassung des Bedingten Kapitals 2019 zur 
   Bedienung von Bezugsrechten aus Performance Shares, 
   die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung 
   vom 10. März 2017, geändert durch die Beschlüsse der 
   Hauptversammlungen vom 28. Juli 2017, 24. Mai 2018 
   und 19. Juni 2019 ausgegeben wurden, sowie zur 
   entsprechenden Änderung der Satzung 
 
   Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft 
   vom 19. Juni 2019 hat unter Tagesordnungspunkt 7 
   beschlossen, die von der Hauptversammlung vom 10. 
   März 2017, geändert durch die Beschlüsse der 
   Hauptversammlungen vom 28. Juli 2017 und 24. Mai 
   2018, erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Performance Shares als virtuelle Aktienoptionen 
   sowie zur Lieferung von Aktien der Gesellschaft zur 
   Bedienung von Bezugsrechten aus Performance Shares 
   an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der 
   Gesellschaft sowie an Arbeitnehmer von mit der 
   Gesellschaft verbundenen Unternehmen (Long Term 
   Incentive Plan 2019 ('*LTIP 2019*') anzupassen. 
 
   Die Inhaber der unter dem LTIP 2019 ausgegebenen 
   bzw. noch auszugebenden Performance Shares sind im 
   Falle der Ausübung der Performance Shares zu einem 
   variablen Vergütungsanspruch in Höhe der 
   Wertsteigerung berechtigt, der grundsätzlich durch 
   den Bezug von neuen Aktien der Gesellschaft 
   abgegolten wird, wobei sich die Anzahl der 
   Bezugsrechte je Performance Share aus der Differenz 
   ('*Wertsteigerung*') zwischen dem Preis einer Aktie 
   der Gesellschaft im Zeitpunkt der Ausübung der 
   Performance Shares ('*Ausübungskurs*') und des im 
   Zeitpunkt der Gewährung der Performance Shares 
   festgelegten virtuellen Ausgabebetrags 
   ('*Basispreis*') dividiert durch den Ausübungskurs 
   errechnet. 
 
   Die Bedingungen des LTIP 2019 erlauben es jedoch, 
   ein Recht der Gesellschaft vorzusehen, die 
   Bezugsrechte mit eigenen Aktien oder durch 
   Barzahlung zu befriedigen. 
 
   Zur Sicherstellung der notwendigen Flexibilität bei 
   der Ausnutzung des LTIP 2019 soll diese Ermächtigung 
   hinsichtlich des Umfangs sowie der Laufzeit erhöht 
   bzw. verlängert und das Bedingte Kapital 2019 in § 4 
   Abs. 5 der Satzung entsprechend geändert werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
    Der Vorstand und Aufsichtsrat der 
    Gesellschaft werden ermächtigt, bis zum 31. 
    Dezember 2024 insgesamt bis zu 2.429.819 
    Bezugsrechte an Mitglieder des Vorstands 
    sowie Arbeitnehmer der Gesellschaft und der 
    mit ihr verbundenen Unternehmen (die 
    '*Bezugsberechtigten*') zu gewähren. Die 
    Gewährung und Ausübung der Bezugsrechte 
    erfolgt nach Maßgabe der folgenden 
    Bestimmungen: 
 
   a) *Berechnung der Anspruchshöhe und 
      Ausübungskurs* 
 
      Die Performance Shares werden zu einem 
      Basispreis gewährt, der mindestens EUR 
      1,00 beträgt. Der Basispreis kann jedoch 
      durch den Vorstand oder - soweit es um 
      die Gewährung von Bezugsrechten an 
      Mitglieder des Vorstands geht - durch den 
      Aufsichtsrat auch darüber festgesetzt 
      werden. 
 
      Zur Ermittlung des variablen 
      Vergütungsanspruchs aus dem LTIP 2019 ist 
      bei Ausübung für jeden Performance Share 
      die Wertsteigerung zu berechnen. Der 
      Ausübungskurs entspricht dem Schlusskurs 
      der Aktien der Gesellschaft im 
      Xetra-Handel (oder einem vergleichbarem 
      Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse am Tag der Ausübung des 
      Performance Shares oder - sofern ein 
      Performance Share an einem Tag ausgeübt 
      wird, an dem kein Schlusskurs ermittelt 
      wird (zum Beispiel am Wochenende oder 
      während eines Feiertags) - dem an dem 
      nächsten Handelstag ermittelten 
      Schlusskurs. 
 
      Bei Ausübung berechtigt jeder Performance 
      Share den jeweiligen Bezugsberechtigten 
      zu einem variablen Vergütungsanspruch in 
      Höhe der Wertsteigerung, der 
      grundsätzlich durch den Bezug von einer 
      Anzahl von Aktien der Gesellschaft 
      abgegolten wird, deren Wert bei Ausübung 
      des jeweiligen Performance Shares der 
      Wertsteigerung entspricht 
      ('*Bezugsrechte*'). Dabei wird der Wert 
      jeder neuen Aktie, die zur Bedienung der 
      Bezugsrechte gewährt wird, mit dem 
      Ausübungskurs angesetzt. 
 
      Die Anzahl der Bezugsrechte entspricht 
      dabei der Anzahl von Aktien der 
      Gesellschaft, die sich aus der Division 
      der Wertsteigerung durch den 
      Ausübungskurs ergibt. Soweit die von dem 
      Bezugsberechtigten ausgeübte Anzahl von 
      Performance Shares nicht zum Bezug einer 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 11, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: home24 SE: Bekanntmachung der -4-

ganzen Zahl von Aktien berechtigt, ist 
      der Bezugsberechtigte zum Bezug der 
      nächst niedrigeren ganzen Anzahl von 
      Aktien der Gesellschaft berechtigt; die 
      Differenz wird in Geld ausgeglichen. 
   b) *Kreis der Bezugsberechtigten* 
 
      Bezugsrechte dürfen ausschließlich 
      an Mitglieder des Vorstands der 
      Gesellschaft sowie an Arbeitnehmer der 
      Gesellschaft und verbundener Unternehmen 
      gewährt werden. Insgesamt dürfen (i) bis 
      zu 979.819 Bezugsrechte an Mitglieder des 
      Vorstands der Gesellschaft und (ii) bis 
      zu 1.450.000 Bezugsrechte an Arbeitnehmer 
      der Gesellschaft und verbundener 
      Unternehmen gewährt werden. 
 
      Soweit gewährte Bezugsrechte innerhalb 
      des Ermächtigungszeitraums erlöschen oder 
      verwirken, darf eine entsprechende Anzahl 
      von Bezugsrechten an Bezugsberechtigte 
      derselben Personengruppe zusätzlich 
      ausgegeben werden. 
   c) *Ausgabezeiträume (Erwerbszeiträume); 
      Zusage von Bezugsrechten* 
 
      Vorbehaltlich bestimmter ausgeschlossener 
      Zeiträume vor der Veröffentlichung von 
      Finanzberichten oder im Falle des 
      Vorliegens von Insiderinformationen 
      dürfen Bezugsrechte innerhalb des 
      Ermächtigungszeitraums in einer oder 
      mehreren Tranchen ausgegeben werden. Die 
      Zusage von Bezugsrechten kann bedingt in 
      der Weise erfolgen, dass die Zusage der 
      Bezugsrechte nur bei Erfüllung bestimmter 
      persönlicher oder Unternehmensziele 
      wirksam wird. 
   d) *Erfolgsziele und Bedingungen für die 
      Ausübung* 
 
      Voraussetzung für die Ausübung von 
      Bezugsrechten einer Tranche ist jeweils 
      das Erreichen des Erfolgsziels. 
 
      Das Erfolgsziel ist erreicht, wenn die 
      durchschnittliche jährliche Wachstumsrate 
      (_compound annual growth rate 
      _('*CAGR*')) des Umsatzes der home24 
      SE-Gruppe auf vergleichbarer Basis 
      (like-for-like) im jeweiligen 
      Referenzzeitraum mindestens 10 % beträgt. 
 
      Der jeweilige '*Referenzzeitraum*' sind 
      die vier Geschäftsjahre beginnend mit dem 
      Ausgabejahr einer Tranche und endend mit 
      dem Geschäftsjahr, das dem Geschäftsjahr 
      vorausgeht, in dem die Wartezeit dieser 
      Tranche endet. Die Wachstumsrate für das 
      erste Jahr in einem Referenzzeitraum ist 
      dabei im Vergleich zum Umsatz des dem 
      Referenzzeitraum vorhergehenden 
      Geschäftsjahres zu ermitteln. 
 
      _Beispiel: Wenn der Ausgabebetrag einer 
      Tranche auf den 20. Februar 2019 fällt, 
      ist die CAGR für die Geschäftsjahre 2019 
      bis 2022 maßgeblich._ 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, für 
      Bezugsrechte, die Bezugsberechtigten 
      zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. 
      September 2019 gewährt worden sind, das 
      Erfolgsziel entsprechend der vorstehenden 
      Regelung anzupassen. 
 
      Sollte das Erfolgsziel für eine Tranche 
      nicht erreicht sein, verfallen sämtliche 
      in dieser Tranche gewährten Bezugsrechte 
      vollständig und entschädigungslos. 
   e) *Vesting* 
 
      Die gewährten Bezugsrechte sind 
      grundsätzlich an dem Tag erdient 
      ('*Vesting*'), der durch seine Zahl dem 
      wirtschaftlichen Gewährungstag 
      entspricht, in dem zwölften auf den 
      wirtschaftlichen Gewährungstag folgenden 
      Monat. Das Vesting der einem 
      Bezugsberechtigten zugeteilten 
      Bezugsrechte endet und nicht erdiente 
      Bezugsrechte entfallen grundsätzlich 
      entschädigungslos, sobald der betreffende 
      Bezugsberechtigte nicht mehr in einem 
      fortdauernden und ungekündigten Arbeits- 
      oder Dienstverhältnis mit der 
      Gesellschaft oder mit einem mit ihr 
      verbundenen Unternehmen steht. 
 
      Der Vorstand und - soweit es um die 
      Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder 
      des Vorstands geht - der Aufsichtsrat 
      können weitere Fälle bestimmen, in denen 
      das Vesting endet oder in denen das 
      Vesting aussetzt. Hierzu gehören die 
      unwiderrufliche Freistellung des 
      Bezugsberechtigten, das Ruhen des 
      Arbeits- oder Dienstverhältnisses ohne 
      Entgeltfortzahlung sowie sonstige 
      Zeiträume, in denen kein Entgelt gezahlt 
      wird. Darüber hinaus können Fälle 
      vorgesehen werden, in denen auch bereits 
      erdiente Bezugsrechte entschädigungslos 
      verfallen, insbesondere bei Kündigung aus 
      wichtigem Grund oder Verletzung 
      wesentlicher Vertragspflichten. Ferner 
      können abweichende Vesting-Zeiträume 
      vorgesehen werden, insbesondere wenn die 
      Laufzeit des Dienst- oder 
      Arbeitsverhältnisses befristet ist. Für 
      den Todesfall, die Pensionierung sowie 
      sonstige Sonderfälle des Ausscheidens 
      können Sonderregelungen (zum Beispiel 
      eine zeitanteilige Kürzung der ausübbaren 
      Bezugsrechte statt eines Verfalls) 
      getroffen werden. 
   f) *Warte- und Laufzeit* 
 
      Die Wartezeit für die erstmalige Ausübung 
      der Bezugsrechte beträgt vier Jahre ab 
      dem Ausgabetag des jeweiligen 
      Bezugsrechts. Als Ausgabetag gilt der 
      Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft dem 
      Bezugsberechtigten das Angebot über die 
      Bezugsrechte macht, ungeachtet des 
      Zeitpunkts des Zugangs oder der Annahme 
      des Angebots ('*Ausgabetag*'). Im Angebot 
      kann ein späterer Zeitpunkt innerhalb des 
      Erwerbszeitraums der jeweiligen Tranche 
      als Ausgabetag bestimmt werden. 
 
      Die Laufzeit der Bezugsrechte beträgt ab 
      dem Ausgabetag bis vier Jahre nach Ablauf 
      der Wartezeit für die jeweiligen 
      Bezugsrechte. Bezugsrechte, die bis zum 
      Ende der Laufzeit nicht ausgeübt werden 
      oder ausgeübt werden können, verfallen 
      beziehungsweise verwirken ersatz- und 
      entschädigungslos. Falls das Laufzeitende 
      in eine Sperrfrist fällt, verlängert sich 
      die Laufzeit der Bezugsrechte und 
      Bezugsrechte können auch in einem 
      Zeitraum nach Ende der entsprechenden 
      Sperrfrist ausgeübt werden, der dem 
      Zeitraum von Beginn der entsprechenden 
      Sperrfrist bis zum regulären Ende der 
      Bezugsrechte nach vorstehendem Satz 
      entspricht. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, für 
      Bezugsrechte, die Bezugsberechtigten 
      zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. 
      September 2019 gewährt worden sind, die 
      Laufzeit der Bezugsrechte entsprechend 
      der vorstehenden Regelung anzupassen. 
   g) *Ausübungszeiträume und Sperrfristen* 
 
      Nach Ablauf der Wartezeit können 
      Bezugsrechte - soweit sie erdient sind, 
      das Erfolgsziel erreicht ist und die 
      Ausübungsbedingungen vorliegen - 
      außerhalb der Sperrfristen bis zum 
      Ende der jeweiligen Laufzeit jederzeit 
      ausgeübt werden. 
 
      In den folgenden Zeiträumen ist eine 
      Ausübung von Bezugsrechten unzulässig 
      ('*Sperrfristen*'): 
 
      * der Zeitraum von acht Wochen vor bis 
        zum Ablauf des Tages einer 
        ordentlichen Hauptversammlung der 
        Gesellschaft; 
      * der Zeitraum von drei Wochen vor bis 
        einen Tag nach der Bekanntgabe von 
        Quartals- bzw. Halbjahresergebnissen 
        der Gesellschaft; und 
      * die letzten zwei Wochen vor Ablauf 
        eines Geschäftsjahres bis einen Tag 
        nach Bekanntgabe der Ergebnisse des 
        abgelaufenen Geschäftsjahres. 
 
      Der Vorstand und - im Verhältnis zum 
      Vorstand - der Aufsichtsrat ist 
      berechtigt, im Einzelfall weitere 
      Sperrfristen nach billigem Ermessen 
      festzulegen oder Sperrfristen, sofern 
      dies gesetzlich zulässig ist, zu 
      verkürzen. 
 
      Die vorstehend genannten Sperrfristen 
      verstehen sich jeweils 
      einschließlich der bezeichneten 
      Anfangs- und Endzeitpunkte. Im 
      Übrigen sind die Einschränkungen zu 
      beachten, die aus den allgemeinen 
      Rechtsvorschriften folgen. 
   h) *Ausgabebetrag* 
 
      Der Ausgabebetrag je Aktie, die aufgrund 
      von Bezugsrechten ausgegeben werden, 
      entspricht jeweils dem geringsten 
      Ausgabebetrag im Sinne des § 9 Abs. 1 
      AktG, momentan mithin EUR 1,00 je Aktie. 
 
      Der Ausgabebetrag ist durch Einbringung 
      variabler Vergütungsansprüche der 
      Bezugsberechtigten aus den ihnen 
      gewährten Performance Shares (im Wege der 
      Sacheinlage) zu erbringen. 
   i) *Sonstige Regelungen* 
 
      Bezugsrechte sind, abgesehen vom Erbfall, 
      nicht übertragbar, veräußerbar, 
      verpfändbar oder anderweitig belastbar. 
 
      Die Bedingungen können vorsehen, dass die 
      Gesellschaft den Bezugsberechtigten zur 
      Bedienung von Bezugsrechten statt neuer 
      Aktien eigene Aktien gewähren oder 
      Bezugsrechte durch eine Barzahlung 
      befriedigen kann. 
 
      Im Falle einer Kapitalerhöhung aus 
      Gesellschaftsmitteln durch Ausgabe neuer 
      Aktien erhöht sich das Bedingte Kapital 
      2019 gemäß § 218 AktG im gleichen 
      Verhältnis wie das Grundkapital. Ferner 
      verringert sich der Basispreis im 
      umgekehrten Verhältnis und erhöht sich 
      die Anzahl der ausgegebenen Performance 
      Shares in dem gleichen Verhältnis wie das 
      Grundkapital. Erfolgt die Kapitalerhöhung 
      aus Gesellschaftsmitteln ohne Ausgabe 
      neuer Aktien (§ 207 Abs. 2 Satz 2 AktG), 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 11, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: home24 SE: Bekanntmachung der -5-

bleibt das Bezugsrecht unverändert. 
 
      Im Falle einer Kapitalherabsetzung 
      erfolgt keine Anpassung des Basispreises 
      der Performance Shares, sofern durch die 
      Kapitalherabsetzung die Gesamtzahl der 
      Aktien nicht verändert wird oder die 
      Herabsetzung mit einer Kapitalrückzahlung 
      oder mit einem entgeltlichen Erwerb 
      eigener Aktien verbunden ist. Im Falle 
      der Kapitalherabsetzung durch 
      Zusammenlegung von Aktien ohne 
      Kapitalrückzahlung und im Falle einer 
      Erhöhung der Anzahl der Aktien ohne 
      Kapitalveränderung (Aktiensplit) sind der 
      Basispreis und die Anzahl der Performance 
      Shares so anzupassen, dass der jeweilige 
      Bezugsberechtigte wirtschaftlich so 
      gestellt wird, wie er vor der 
      Kapitalmaßnahme stand. 
 
      Der Vorstand und - im Verhältnis zum 
      Vorstand - der Aufsichtsrat werden 
      ermächtigt, die weiteren Einzelheiten 
      über die Ausgabe von Aktien aus dem 
      Bedingten Kapital 2019, insbesondere die 
      Bezugsbedingungen für die 
      Bezugsberechtigten, festzulegen sowie von 
      den Bedingungen dieser Ermächtigung 
      abzuweichen, soweit die Ermächtigung über 
      aktienrechtliche Mindestanforderungen 
      hinausgeht. 
 
      Zu den weiteren Einzelheiten gehören 
      insbesondere Bestimmungen über die 
      Aufteilung der Bezugsrechte innerhalb der 
      berechtigten Personengruppen, 
      Bestimmungen über Steuern und Kosten, 
      Regelungen zur Dividendenberechtigung vor 
      der Ausübung der Bezugsrechte, das 
      Verfahren für die Gewährung an die 
      einzelnen Bezugsberechtigten und die 
      Ausübung der Bezugsrechte, Regelungen 
      bezüglich des Verfalls von Bezugsrechten 
      im Falle der Beendigung des Arbeits- oder 
      Dienstverhältnisses sowie 
      Verfahrensregelungen. 
 
      Der Vorstand wird auch ermächtigt, bei 
      der Umsetzung dieses Beschlusses 
      gegenüber Arbeitnehmern verbundener 
      Unternehmen im Ausland von den 
      Bestimmungen der Ermächtigung 
      abzuweichen, soweit der Inhalt der 
      Ermächtigung nicht aktienrechtlich 
      zwingend in die Beschlusszuständigkeit 
      der Hauptversammlung fällt oder soweit 
      dieser Beschluss über aktienrechtliche 
      Mindestanforderungen hinausgeht. 
   j) *Anpassung des Bedingten Kapitals 2019* 
 
      Gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung der 
      Gesellschaft ist das Grundkapital der 
      Gesellschaft um bis zu EUR 2.096.972,00 
      (in Worten: Euro zwei Millionen 
      sechsundneunzigtausend 
      neunhundertzweiundsiebzig) durch Ausgabe 
      von bis zu 2.096.972 auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien bedingt erhöht 
      ('Bedingtes Kapital 2019'). Das Bedingte 
      Kapital 2019 dient ausschließlich 
      der Bedienung von Bezugsrechten, die den 
      Bezugsberechtigten aufgrund der 
      Ermächtigung der Hauptversammlung vom 10. 
      März 2017, geändert durch die Beschlüsse 
      der Hauptversammlungen vom 28. Juli 2017, 
      24. Mai 2018 und 19. Juni 2019 im Rahmen 
      des LTIP 2019 (bzw. unter der vorherigen 
      Bezeichnung LTIP 2017) gewährt wurden. 
      Nach Anpassung des LTIP 2019 wird auch 
      der Beschluss der Hauptversammlung vom 
      10. März 2017, geändert am 28. Juli 2017, 
      24. Mai 2018 und 19. Juni 2019, über die 
      Schaffung des Bedingten Kapitals 2019 wie 
      folgt angepasst: 
 
      Das Grundkapital der Gesellschaft wird um 
      bis zu EUR 2.429.819 (in Worten: Euro 
      zwei Millionen 
      vierhundertneunundzwanzigtausend 
      achthundertneunzehn) durch Ausgabe von 
      bis zu 2.429.819 auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien bedingt erhöht 
      ('Bedingtes Kapital 2019'). Das Bedingte 
      Kapital 2019 dient ausschließlich 
      der Bedienung von Bezugsrechten, die den 
      Bezugsberechtigten aufgrund der 
      Ermächtigung der Hauptversammlung vom 10. 
      März 2017, geändert durch die Beschlüsse 
      der Hauptversammlungen vom 28. Juli 2017, 
      24. Mai 2018, 19. Juni 2019 und 3. Juni 
      2020 im Rahmen des LTIP 2019 (bzw. unter 
      der vorherigen Bezeichnung LTIP 2017) 
      gewährt wurden. 
 
      Die Bezugsaktien werden zum geringsten 
      Ausgabebetrag von EUR 1,00 ausgegeben. 
      Die Einlagen auf die Bezugsaktien werden 
      durch die Einbringung von 
      Vergütungsansprüchen der 
      Bezugsberechtigten aus den ihnen 
      gewährten Performance Shares im Wege der 
      Sacheinlage erbracht. Die bedingte 
      Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
      durchgeführt, wie nach Maßgabe des 
      Beschlusses der Hauptversammlung vom 10. 
      März 2017, geändert durch die Beschlüsse 
      der Hauptversammlungen vom 28. Juli 2017, 
      24. Mai 2018, 19. Juni 2019 und 3. Juni 
      2020, Performance Shares ausgegeben 
      wurden, die Bezugsberechtigten von ihrem 
      Ausübungsrecht in vertragsgemäßer 
      Weise Gebrauch machen und die 
      Gesellschaft die Bezugsrechte weder durch 
      eigene Aktien noch durch eine Geldzahlung 
      erfüllt. Die neuen Aktien nehmen vom 
      Beginn des Geschäftsjahres, in dem die 
      Ausgabe erfolgt, am Gewinn teil; 
      abweichend hiervon nehmen die neuen 
      Aktien von Beginn des dem 
      Entstehungsgeschäftsjahr vorhergehenden 
      Geschäftsjahres am Gewinn teil, falls die 
      Hauptversammlung über die Verwendung des 
      Bilanzgewinns des dem 
      Entstehungsgeschäftsjahr vorhergehenden 
      Geschäftsjahres noch keinen Beschluss 
      gefasst hat. 
   k) *Änderung der Satzung* 
 
      § 4 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft 
      wird geändert und lautet nunmehr wie 
      folgt: 
 
      'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um 
      bis zu EUR 2.429.819 (in Worten: Euro 
      zwei Millionen 
      vierhundertneunundzwanzigtausend 
      achthundertneunzehn) durch Ausgabe von 
      bis zu 2.429.819 auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien bedingt erhöht 
      ('Bedingtes Kapital 2019'). Das Bedingte 
      Kapital 2019 dient ausschließlich 
      der Bedienung von Bezugsrechten, die den 
      Bezugsberechtigten aufgrund der 
      Ermächtigung der Hauptversammlung vom 10. 
      März 2017, geändert durch die Beschlüsse 
      der Hauptversammlungen vom 28. Juli 2017, 
      24. Mai 2018, 19. Juni 2019 und 3. Juni 
      2020 im Rahmen des LTIP 2019 (bzw. unter 
      der vorherigen Bezeichnung LTIP 2017) 
      gewährt wurden. Die Bezugsaktien werden 
      zum geringsten Ausgabebetrag von EUR 1,00 
      ausgegeben. Die Einlagen auf die 
      Bezugsaktien werden durch die Einbringung 
      von Vergütungsansprüchen der 
      Bezugsberechtigten aus den ihnen 
      gewährten Performance Shares im Wege der 
      Sacheinlage erbracht. Die bedingte 
      Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
      durchgeführt, wie nach Maßgabe des 
      Beschlusses der Hauptversammlung vom 10. 
      März 2017, geändert durch die Beschlüsse 
      der Hauptversammlungen vom 28. Juli 2017, 
      24. Mai 2018, 19. Juni 2019 und 3. Juni 
      2020, Performance Shares ausgegeben 
      wurden, die Bezugsberechtigten von ihrem 
      Ausübungsrecht in vertragsgemäßer 
      Weise Gebrauch machen und die 
      Gesellschaft die Bezugsrechte weder durch 
      eigene Aktien noch durch eine Geldzahlung 
      erfüllt. Die neuen Aktien nehmen vom 
      Beginn des Geschäftsjahres, in dem die 
      Ausgabe erfolgt, am Gewinn teil; 
      abweichend hiervon nehmen die neuen 
      Aktien von Beginn des dem 
      Entstehungsgeschäftsjahr vorhergehenden 
      Geschäftsjahres am Gewinn teil, falls die 
      Hauptversammlung über die Verwendung des 
      Bilanzgewinns des dem 
      Entstehungsgeschäftsjahr vorhergehenden 
      Geschäftsjahres noch keinen Beschluss 
      gefasst hat.' 
   l) *Anmeldung zur Eintragung in das 
      Handelsregister* 
 
      Der Vorstand und der 
      Aufsichtsratsvorsitzende werden 
      angewiesen, die Anpassung des Bedingten 
      Kapitals 2019 nach vorstehendem 
      Buchstaben j) dieses Tagesordnungspunkts 
      7 sowie die entsprechende Änderung 
      der Satzung nach vorstehendem Buchstaben 
      k) dieses Tagesordnungspunkts 7 zur 
      Eintragung in das Handelsregister 
      anzumelden. 
 
      Der Vorstand und der 
      Aufsichtsratsvorsitzende werden 
      ermächtigt, die Anpassung des Bedingten 
      Kapitals 2019 sowie die entsprechende 
      Änderung der Satzung unabhängig von 
      den übrigen Beschlüssen der 
      Hauptversammlung zur Eintragung in das 
      Handelsregister anzumelden. 
8. Beschlussfassung über die Aufhebung der Ermächtigung 
   der Hauptversammlung vom 13. Juni 2018 zur Ausgabe 
   von Wandelschuldverschreibungen, 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
   dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts, über die Erteilung 
   einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Wandelschuldverschreibungen, 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
   dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts, Schaffung eines neuen 
   Bedingten Kapitals 2020 sowie über die Aufhebung des 
   Bedingten Kapitals 2018 und entsprechende 
   Änderung der Satzung 
 
   Der Vorstand der Gesellschaft ist durch Beschluss 
   der außerordentlichen Hauptversammlung vom 13. 
   Juni 2018 ermächtigt, mit Zustimmung des 

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May 11, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: home24 SE: Bekanntmachung der -6-

Aufsichtsrats bis zum 1. Juni 2023 einmalig oder 
   mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende 
   Wandelschuldverschreibungen, 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
   dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam 
   'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis 
   zu EUR 150.000.000,00 mit oder ohne 
   Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Gläubigern 
   bzw. Inhabern von Schuldverschreibungen Wandlungs- 
   oder Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft mit 
   einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu 
   EUR 8.058.025,00 nach näherer Maßgabe der 
   jeweiligen Options- bzw. Wandelanleihebedingungen 
   bzw. Genussrechtsbedingungen oder 
   Gewinnschuldverschreibungsbedingungen (im Folgenden 
   jeweils 'Schuldverschreibungsbedingungen') zu 
   gewähren. 
 
   Von dieser Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen wurde bislang kein Gebrauch 
   gemacht. Auch im Übrigen hat die Gesellschaft 
   derzeit keine Schuldverschreibungen ausgegeben. 
 
   Seit der Schaffung der Ermächtigung der 
   außerordentlichen Hauptversammlung vom 13. Juni 
   2018 hat sich die Zahl der Aktien der Gesellschaft 
   erhöht. Zur Sicherstellung größtmöglicher 
   Flexibilität soll diese Ermächtigung durch eine neue 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen 
   mit einer längeren Laufzeit ersetzt und die Satzung 
   entsprechend geändert werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) *Aufhebung der Ermächtigung der 
      Hauptversammlung vom 13. Juni 2018 zur Ausgabe 
      von Wandelschuldverschreibungen, 
      Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
      und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente) mit der 
      Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
      Die durch die Hauptversammlung vom 13. Juni 
      2018 erteilte Ermächtigung des Vorstands zur 
      Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, 
      Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
      und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente) mit der 
      Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts 
      wird mit Wirkung ab Eintragung der unter 
      Buchstaben d) dieses Tagesordnungspunkts 8 
      vorgeschlagenen Änderung der Satzung in 
      das Handelsregister aufgehoben. 
   b) *Ermächtigung zur Ausgabe von 
      Wandelschuldverschreibungen, 
      Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
      und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente) und zum 
      Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
      (1) Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, 
          Aktienzahl 
 
          Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 2. 
          Juni 2025 einmalig oder mehrmals auf 
          den Inhaber oder Namen lautende 
          Wandelschuldverschreibungen, 
          Optionsschuldverschreibungen, 
          Genussrechte und/oder 
          Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
          Kombinationen dieser Instrumente) 
          (nachstehend gemeinsam 
          '*Schuldverschreibungen*') im 
          Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
          150.000.000,00 mit oder ohne 
          Laufzeitbegrenzung zu begeben und den 
          Gläubigern bzw. Inhabern von 
          Schuldverschreibungen Wandlungs- oder 
          Optionsrechte auf Aktien der 
          Gesellschaft mit einem anteiligen 
          Betrag des Grundkapitals von bis zu EUR 
          10.774.773,00 nach näherer Maßgabe 
          der jeweiligen Options- bzw. 
          Wandelanleihebedingungen bzw. 
          Genussrechtsbedingungen oder 
          Gewinnschuldverschreibungsbedingungen 
          (im Folgenden jeweils 
          '*Schuldverschreibungsbedingungen*') zu 
          gewähren. Die jeweiligen 
          Schuldverschreibungsbedingungen können 
          auch Pflichtwandlungen zum Ende der 
          Laufzeit oder zu anderen Zeiten 
          vorsehen, einschließlich der 
          Verpflichtung zur Ausübung des 
          Wandlungs- oder Optionsrechts. Die 
          Ausgabe von Schuldverschreibungen kann 
          auch gegen Erbringung einer Sacheinlage 
          erfolgen. 
 
          Die Schuldverschreibungen können 
          außer in Euro auch - unter 
          Begrenzung auf den entsprechenden 
          Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen 
          Währung eines OECD-Landes begeben 
          werden. Die Schuldverschreibungen 
          können auch durch von der Gesellschaft 
          abhängige oder in ihrem unmittelbaren 
          oder mittelbaren Mehrheitsbesitz 
          stehende Gesellschaften begeben werden; 
          in diesem Fall wird der Vorstand 
          ermächtigt, für die abhängige oder im 
          Mehrheitsbesitz stehende Gesellschaft 
          die Garantie für die 
          Schuldverschreibungen zu übernehmen und 
          den Gläubigern solcher 
          Schuldverschreibungen Wandlungs- oder 
          Optionsrechte auf Aktien der 
          Gesellschaft zu gewähren. Bei Emission 
          der Schuldverschreibungen können bzw. 
          werden diese im Regelfall in jeweils 
          unter sich gleichberechtigte 
          Teilschuldverschreibungen eingeteilt. 
      (2) Bezugsrechtsgewährung, 
          Bezugsrechtsausschluss 
 
          Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
          Bezugsrecht auf die 
          Schuldverschreibungen einzuräumen. Die 
          Schuldverschreibungen können auch von 
          einem oder mehreren Kreditinstitut(en) 
          mit der Verpflichtung übernommen 
          werden, sie den Aktionären mittelbar im 
          Sinne von Artikel 5 SE-VO in Verbindung 
          mit § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug 
          anzubieten (sog. mittelbares 
          Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch 
          ermächtigt, das Bezugsrecht der 
          Aktionäre auf die Schuldverschreibungen 
          mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
          auszuschließen: 
 
          (a) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
              auszunehmen; 
          (b) soweit es erforderlich ist, um 
              Inhabern von 
              Schuldverschreibungen, die von 
              der Gesellschaft oder einer von 
              ihr abhängigen oder in ihrem 
              unmittelbaren bzw. mittelbaren 
              Mehrheitsbesitz stehenden 
              Gesellschaft bereits ausgegeben 
              wurden oder noch werden, ein 
              Bezugsrecht in dem Umfang zu 
              gewähren, wie es ihnen nach 
              Ausübung der Options- oder 
              Wandlungsrechte bzw. nach 
              Erfüllung von Wandlungs- oder 
              Optionspflichten als Aktionär 
              zustünde; 
          (c) sofern die Schuldverschreibungen 
              mit Wandlungs- oder 
              Optionsrechten bzw. Wandlungs- 
              oder Optionspflichten gegen 
              Barleistung ausgegeben werden und 
              der Ausgabepreis den nach 
              anerkannten finanzmathematischen 
              Methoden ermittelten 
              theoretischen Wert der 
              Teilschuldverschreibungen nicht 
              wesentlich im Sinne der Artikel 5 
              SE-VO in Verbindung mit §§ 221 
              Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 
              AktG unterschreitet. Diese 
              Ermächtigung zum 
              Bezugsrechtsausschluss gilt 
              jedoch nur für 
              Schuldverschreibungen mit Rechten 
              auf Aktien, auf die ein 
              anteiliger Betrag des 
              Grundkapitals von insgesamt nicht 
              mehr als 10 % des Grundkapitals 
              entfällt, und zwar weder im 
              Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
              im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
              Ermächtigung. Auf diese 
              Begrenzung ist die 
              Veräußerung eigener Aktien 
              anzurechnen, sofern sie während 
              der Laufzeit dieser Ermächtigung 
              unter Ausschluss des Bezugsrechts 
              gemäß Artikel 5 SE-VO in 
              Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 
              Satz 5 Halbsatz 2 und § 186 Abs. 
              3 Satz 4 AktG erfolgt. Ferner 
              sind auf diese Begrenzung 
              diejenigen Aktien anzurechnen, 
              die während der Laufzeit dieser 
              Ermächtigung aus genehmigtem 
              Kapital unter Ausschluss des 
              Bezugsrechts gemäß § 203 
              Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 
              186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
              werden; 
          (d) soweit die Schuldverschreibungen 
              gegen Sacheinlagen ausgegeben 
              werden, sofern der Wert der 
              Sacheinlage in einem angemessenen 
              Verhältnis zu dem nach 
              vorstehendem Buchstaben (c) zu 
              ermittelnden Marktwert der 
              Schuldverschreibungen steht. 
 
          Soweit Genussrechte oder 
          Gewinnschuldverschreibungen ohne 
          Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
          Wandlungs- oder Optionspflichten 
          ausgegeben werden, wird der Vorstand 
          zudem ermächtigt, das Bezugsrecht der 
          Aktionäre mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats insgesamt 
          auszuschließen, wenn diese 
          Genussrechte oder 
          Gewinnschuldverschreibungen 
          obligationsähnlich ausgestattet sind, 
          d. h. keine Mitgliedschaftsrechte in 
          der Gesellschaft begründen, keine 
          Beteiligung am Liquidationserlös 

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May 11, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

gewähren und die Höhe der Verzinsung 
          nicht auf Grundlage der Höhe des 
          Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns 
          oder der Dividende berechnet wird. 
          Außerdem müssen in diesem Fall die 
          Verzinsung und der Ausgabebetrag der 
          Genussrechte oder 
          Gewinnschuldverschreibungen den zum 
          Zeitpunkt der Begebung aktuellen 
          Marktkonditionen für eine vergleichbare 
          Mittelaufnahme entsprechen. 
      (3) Wandlungs- und Optionsrechte 
 
          Im Fall der Ausgabe von 
          Schuldverschreibungen mit 
          Wandlungsrecht können die Gläubiger 
          ihre Schuldverschreibungen nach 
          Maßgabe der 
          Schuldverschreibungsbedingungen in 
          Aktien der Gesellschaft wandeln. Das 
          Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der 
          Division des Nennbetrags einer 
          Teilschuldverschreibung durch den 
          festgesetzten Wandlungspreis für eine 
          Aktie der Gesellschaft. Das 
          Wandlungsverhältnis kann sich auch 
          durch Division des unter dem Nennbetrag 
          liegenden Ausgabepreises einer 
          Teilschuldverschreibung durch den 
          festgesetzten Wandlungspreis für eine 
          Aktie der Gesellschaft ergeben. Das 
          Wandlungsverhältnis kann auf eine ganze 
          Zahl auf- oder abgerundet werden; 
          ferner kann eine in bar zu leistende 
          Zuzahlung festgelegt werden. Im 
          Übrigen kann vorgesehen werden, 
          dass Spitzen zusammengelegt und/oder in 
          Geld ausgeglichen werden. Die 
          Bedingungen können auch ein variables 
          Wandlungsverhältnis vorsehen. Der 
          anteilige Betrag am Grundkapital der je 
          Teilschuldverschreibung zu beziehenden 
          Aktien darf den Nennbetrag der 
          einzelnen Teilschuldverschreibung nicht 
          übersteigen. 
 
          Im Fall der Ausgabe von 
          Optionsschuldverschreibungen werden 
          jeder Teilschuldverschreibung ein oder 
          mehrere Optionsscheine beigefügt, die 
          den Inhaber nach näherer Maßgabe 
          der vom Vorstand festzulegenden 
          Schuldverschreibungsbedingungen zum 
          Bezug von Aktien der Gesellschaft 
          berechtigen. Die 
          Schuldverschreibungsbedingungen können 
          vorsehen, dass der Optionspreis ganz 
          oder teilweise auch durch 
          Übertragung von 
          Teilschuldverschreibungen erbracht 
          werden kann. Das Bezugsverhältnis 
          ergibt sich aus der Division des 
          Nennbetrags einer 
          Teilschuldverschreibung durch den 
          Optionspreis für eine Aktie der 
          Gesellschaft. Das Bezugsverhältnis kann 
          sich auch durch Division des unter dem 
          Nennbetrag liegenden Ausgabepreises 
          einer Teilschuldverschreibung durch den 
          festgesetzten Optionspreis für eine 
          Aktie der Gesellschaft ergeben. Das 
          Bezugsverhältnis kann auf eine ganze 
          Zahl auf- oder abgerundet werden; 
          ferner kann eine in bar zu leistende 
          Zuzahlung festgelegt werden. Im 
          Übrigen kann vorgesehen werden, 
          dass Spitzen zusammengelegt und/oder in 
          Geld ausgeglichen werden. Die 
          Schuldverschreibungsbedingungen können 
          auch ein variables Bezugsverhältnis 
          vorsehen. Der anteilige Betrag am 
          Grundkapital der je 
          Teilschuldverschreibung zu beziehenden 
          Aktien darf den Nennbetrag der 
          einzelnen Teilschuldverschreibung nicht 
          übersteigen. 
      (4) Wandlungs- und Optionspflichten 
 
          Die Schuldverschreibungsbedingungen der 
          Schuldverschreibungen können auch eine 
          Wandlungs- oder Optionspflicht zum Ende 
          der Laufzeit oder zu einem anderen 
          Zeitpunkt (jeweils auch 
          '*Endfälligkeit*') begründen oder das 
          Recht der Gesellschaft vorsehen, bei 
          Endfälligkeit den Inhabern von 
          Schuldverschreibungen ganz oder 
          teilweise anstelle der Zahlung des 
          fälligen Geldbetrags Aktien der 
          Gesellschaft zu gewähren. In diesen 
          Fällen kann der Wandlungs- oder 
          Optionspreis für eine Aktie der 
          Gesellschaft dem volumengewichteten 
          Durchschnittskurse der Aktie der 
          Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
          einem entsprechenden Nachfolgesystem) 
          an der Frankfurter Wertpapierbörse 
          während der zehn (10) 
          aufeinanderfolgenden Börsenhandelstage 
          vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit 
          entsprechen, auch wenn dieser unterhalb 
          des unter nachstehendem Punkt (5) 
          genannten Mindestpreises liegt. 
 
          Der anteilige Betrag des Grundkapitals 
          der bei Endfälligkeit je 
          Teilschuldverschreibung auszugebenden 
          Aktien darf den Nennbetrag der 
          einzelnen Teilschuldverschreibung nicht 
          übersteigen. Artikel 5 SE-VO in 
          Verbindung mit § 9 Abs. 1 in Verbindung 
          mit § 199 Abs. 2 AktG ist zu beachten. 
      (5) Wandlungs- und Optionspreis 
 
          Der jeweils festzusetzende Wandlungs- 
          oder Optionspreis für eine Aktie muss - 
          mit Ausnahme der Fälle, in denen eine 
          Options- oder Wandlungspflicht 
          vorgesehen ist - entweder mindestens 80 
          % des volumengewichteten 
          Durchschnittskurses der Aktie der 
          Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
          einem entsprechenden Nachfolgesystem) 
          an den zehn (10) Börsenhandelstagen in 
          Frankfurt am Main vor dem Tag der 
          endgültigen Entscheidung des Vorstands 
          über die Platzierung von 
          Schuldverschreibungen bzw. über die 
          Annahme oder Zuteilung durch die 
          Gesellschaft im Rahmen einer 
          Platzierung von Schuldverschreibungen 
          betragen oder - für den Fall der 
          Einräumung eines Bezugsrechts - 
          mindestens 80 % des volumengewichteten 
          Durchschnittskurses der Aktie der 
          Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
          einem entsprechenden Nachfolgesystem) 
          während (i) der Tage, an denen die 
          Bezugsrechte an der Wertpapierbörse 
          Frankfurt gehandelt werden, mit 
          Ausnahme der beiden letzten 
          Börsenhandelstage des 
          Bezugsrechtshandels, oder (ii) der Tage 
          ab Beginn der Bezugsfrist bis zum 
          Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
          des Bezugspreises entsprechen. Art. 5 
          SE-VO i.V.m. §§ 9 Abs. 1 und 199 AktG 
          bleiben unberührt. 
 
          Bei mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
          bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten 
          verbundenen Schuldverschreibungen kann 
          der Wandlungs- oder Optionspreis 
          unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG 
          aufgrund einer 
          Verwässerungsschutzklausel nach näherer 
          Bestimmung der 
          Schuldverschreibungsbedingungen dann 
          ermäßigt werden, wenn die 
          Gesellschaft während der Wandlungs- 
          oder Optionsfrist unter Einräumung 
          eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre 
          das Grundkapital erhöht oder wenn die 
          Gesellschaft weitere 
          Schuldverschreibungen begibt bzw. 
          sonstige Optionsrechte gewährt oder 
          garantiert und den Inhabern von 
          Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
          oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- 
          oder Optionspflichten kein Bezugsrecht 
          in dem Umfang eingeräumt wird, wie es 
          ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder 
          Optionsrechte bzw. der Erfüllung von 
          Wandlungs- bzw. Optionspflichten 
          zustünde. Die Ermäßigung des 
          Options- oder Wandlungspreises kann 
          auch nach Maßgabe der näheren 
          Schuldverschreibungsbedingungen der 
          Schuldverschreibungen durch eine 
          Barzahlung bei Ausübung des Options- 
          oder Wandlungsrechts bzw. bei Erfüllung 
          von Wandlungs- bzw. Optionspflichten 
          erfüllt werden. Die 
          Schuldverschreibungsbedingungen können 
          auch für andere Maßnahmen, die zu 
          einer Verwässerung des Werts der 
          Wandlungs- oder Optionsrechte führen 
          können (z. B. auch bei Zahlung einer 
          Dividende), eine wertwahrende Anpassung 
          des Wandlungs- oder Optionspreises 
          vorsehen. Darüber hinaus kann die 
          Gesellschaft für den Fall einer 
          vorzeitigen Ausübung des Wandlungs- 
          oder Optionsrechts die Zahlung einer 
          angemessenen Entschädigung gewähren. In 
          jedem Fall darf der anteilige Betrag am 
          Grundkapital der je 
          Teilschuldverschreibung zu beziehenden 
          Aktien den Nennbetrag der jeweiligen 
          Teilschuldverschreibung nicht 
          übersteigen. 
      (6) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten 
 
          Die Schuldverschreibungsbedingungen 
          können jeweils festlegen, dass im Fall 
          der Wandlung oder Optionsausübung bzw. 
          bei Erfüllung der Options- und 
          Wandlungspflichten auch eigene Aktien, 
          Aktien aus genehmigtem Kapital der 
          Gesellschaft oder andere Leistungen 
          gewährt werden können. Ferner kann 
          vorgesehen werden, dass die 

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May 11, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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