DJ DGAP-HV: Lechwerke AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.06.2020 in Hauptverwaltung der Lechwerke AG, Schaezlerstraße 3, 86150 Augsburg (Virtuelle Hauptversammlung) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Lechwerke AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Lechwerke AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
23.06.2020 in Hauptverwaltung der Lechwerke AG, Schaezlerstraße 3,
86150 Augsburg (Virtuelle Hauptversammlung) mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-05-11 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Lechwerke AG Augsburg International Securities
Identification Number (ISIN): DE0006458003
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der
am Dienstag, 23. Juni 2020, 10:00 Uhr, als virtuelle
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung ein.
Die Hauptversammlung wird für Aktionäre der Gesellschaft
live im Internet über ein elektronisches System (HV-Portal)
übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt
ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch
Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft. Ort der Hauptversammlung im Sinne des
Aktiengesetzes ist die Hauptverwaltung der Lechwerke AG,
Schaezlerstraße 3, 86150 Augsburg.
*Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
Lechwerke AG zum 31. Dezember 2019 und des
Lageberichts für die Lechwerke AG sowie des Berichts
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019*
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist
damit gemäß § 172 Satz 1 des Aktiengesetzes
festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung entfällt daher.
2. *Verwendung des Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn der Lechwerke AG für das Geschäftsjahr
2019 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer = 99.244.992,00 EUR
Dividende von 2,80
EUR je Stückaktie
Gewinnvortrag auf neue = 76.401,43 EUR
Rechnung
Bilanzgewinn = 99.321.393,43 EUR
Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 des Aktiengesetzes
ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf
den Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, das heißt am 26. Juni 2020,
fällig.
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands die Entlastung für diesen Zeitraum zu
erteilen.
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats die Entlastung für diesen Zeitraum zu
erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2020*
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main,
Zweigniederlassung München,
zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss der
Lechwerke AG für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen.
6. *Neuwahl des Aufsichtsrats*
Mit dem Ende der diesjährigen Hauptversammlung endet
gemäß § 102 Aktiengesetz i. V. m. § 9 der
Satzung die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Absatz 1,
101 Absatz 1 Aktiengesetz, § 4
Drittelbeteiligungsgesetz und § 9 der Satzung aus
sechs von der Hauptversammlung und drei von den
Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die
Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht
gebunden. Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum
Aufsichtsrat im Wege der Einzelwahl durchzuführen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen als
Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu
wählen:
a) Bernd Böddeling, Nottuln,
Bereichsvorstand Energy Networks Germany
der innogy SE
Herr Böddeling ist Mitglied in folgenden
anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten:
* E.DIS AG, Fürstenwalde/Spree (Vorsitz)
* envia Mitteldeutsche Energie AG,
Chemnitz (Vorsitz)
* RheinEnergie AG, Köln
* Süwag Energie AG, Frankfurt am Main
(Vorsitz)
Herr Böddeling ist Mitglied in
vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von folgenden
Wirtschaftsunternehmen:
* Emscher Lippe Energie GmbH,
Gelsenkirchen (Aufsichtsrat; Vorsitz)
* innogy Westenergie GmbH, Essen
(Aufsichtsrat, Vorsitz)
* KELAG-Kärntner Elektrizitäts-AG,
Klagenfurt/Österreich
(Aufsichtsrat)
* Stadtwerke Dülmen GmbH, Dülmen
(Aufsichtsrat)
b) Carl-Ernst Giesting, Leipzig,
Bereichsvorstand Retail Germany der innogy
SE
Herr Giesting ist Mitglied in folgenden
anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten:
* Dortmunder Energie- und
Wasserversorgung GmbH, Dortmund
* envia Mitteldeutsche Energie AG,
Chemnitz
* Süwag Energie AG, Frankfurt am Main
* VSE Aktiengesellschaft, Saarbrücken
Herr Giesting ist nicht Mitglied in
vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen.
c) Dr. Uwe Kolks, Gröbenzell,
Mitglied der Geschäftsführung der E.ON
Energie Deutschland GmbH
Herr Dr. Kolks ist Mitglied in folgenden
anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten:
* GASAG AG, Berlin
Herr Dr. Kolks ist nicht Mitglied in
vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen.
d) Martin Sailer, Neusäß,
Landrat des Landkreises Augsburg und
Bezirkstagspräsident des Bezirks Schwaben
Herr Sailer ist nicht Mitglied in anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten.
Herr Sailer ist Mitglied in vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien von
folgenden Wirtschaftsunternehmen:
* Bildungszentrum für Familie, Umwelt
und Kultur am Kloster Roggenburg
gGmbH, Roggenburg (Aufsichtsrat)
* Blaue Blume Schwaben gGmbH, Kaufbeuren
(Aufsichtsrat; Vorsitz)
* Dawonia Oberbayern und Schwaben GmbH,
Grünwald (Aufsichtsrat)
* Kurhaustheater GmbH, Augsburg
(Aufsichtsrat; Vorsitz)
* Bezirkskliniken Schwaben (KU),
Augsburg (Verwaltungsrat; Vorsitz)
* Abfallverwertung Augsburg (KU),
Augsburg (Verwaltungsrat)
* Augsburger Verkehrs- und Tarifverbund
GmbH, Augsburg (Aufsichtsrat; Vorsitz)
* Augsburg Innovationspark GmbH,
Augsburg (Aufsichtsrat)
* Kreissparkasse Augsburg (AdöR),
Augsburg (Verwaltungsrat; Vorsitz)
* Regio Augsburg Wirtschaft GmbH,
Augsburg (Aufsichtsrat)
* Wohnungsbau GmbH für den Landkreis
Augsburg, Stadtbergen (Aufsichtsrat;
Vorsitz)
e) Dr. Marie-Theres Thiell, Werne,
Juristin
Frau Dr. Thiell ist Mitglied in folgenden
anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten:
* Bayernwerk AG, Regensburg
* VSE Aktiengesellschaft, Saarbrücken
Frau Dr. Thiell ist Mitglied in
vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von folgenden
Wirtschaftsunternehmen:
* innogy Polska S.A., Warschau/Polen
(Aufsichtsrat; Vorsitz)
* innogy Westenergie GmbH, Essen
(Aufsichtsrat)
f) Susanne Weitz, Bochum,
Leiterin Group Finance der innogy SE
Frau Weitz ist nicht Mitglied in anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten.
Frau Weitz ist Mitglied in vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien von
folgenden Wirtschaftsunternehmen:
* Stadtwerke Düren GmbH, Düren
(Aufsichtsrat)
Die Wahl erfolgt jeweils mit Wirkung ab Beendigung
dieser Hauptversammlung für die Zeit bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das
vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt;
hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Wahl
erfolgt, nicht mitgerechnet.
7. *Anpassung von § 15 der Satzung der Gesellschaft
(Nachweis des Anteilsbesitzes)*
Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember
2019 geändert, das am 19. Dezember 2019 im
Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Bei
Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften ist
nach dem geänderten § 123 Absatz 4 Satz 1 des
Aktiengesetzes zukünftig für die Teilnahme an der
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
der Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem
neu eingefügten § 67c Absatz 3 des Aktiengesetzes
ausreichend.
Die Gesellschaft ist zwar nicht börsennotiert im
Sinne des § 3 Absatz 2 des Aktiengesetzes; da ein
Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Absatz
3 des Aktiengesetzes zur gängigen Praxis werden
dürfte und außerdem die Satzung der
Gesellschaft dem durch das ARUG II geänderten
Gesetzeswortlaut in § 123 Absatz 4 des
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Lechwerke AG: Bekanntmachung der -2-
Aktiengesetzes nicht mehr entspricht, möchte die
Gesellschaft ihre entsprechende Satzungsregelung
anpassen.
Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft
getreten. Die Änderungen des § 123 Absatz 4
Satz 1 des Aktiengesetzes und der neu vorgesehene §
67c des Aktiengesetzes finden jedoch erst ab dem 3.
September 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen
Anwendung, die nach dem 3. September 2020 einberufen
werden.
Um ein ab diesem Zeitpunkt mögliches Abweichen der
Regelungen zu diesem Nachweis für die Teilnahme an
der Hauptversammlung der Gesellschaft oder der
Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu
vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung der
Satzung beschlossen werden. Der Vorstand soll durch
entsprechende Anmeldung zum Handelsregister
sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst ab dem
3. September 2020 wirksam wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu
beschließen:
§ 15 der Satzung wird wie folgt angepasst:
'*§ 15*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts sind nur
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
zur Hauptversammlung anmelden und der
Gesellschaft oder einer anderen in der
Einberufung genannten Stelle ihre
Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts nachweisen.
Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme
an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts ist ein Nachweis des
Anteilsbesitzes des Letztintermediärs in
Textform in deutscher oder englischer
Sprache erforderlich; ein Nachweis des
Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär
gemäß den Anforderungen des § 67c
Absatz 3 Aktiengesetz reicht aus.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich
auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages
vor der Hauptversammlung zu beziehen.
Anmeldung und Nachweis müssen der
Gesellschaft unter der in der Einberufung
hierfür mitgeteilten Adresse mindestens
sechs Tage vor der Hauptversammlung
zugehen. In der Einberufung kann eine
kürzere, in Tagen zu bemessende Frist
vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs und
der Tag der Hauptversammlung sind nicht
mitzurechnen.'
Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehenden
Änderungen der Satzung so zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden, dass sie für eine nach
dem 3. September 2020 einzuberufende
Hauptversammlung wirksam sind.
8. *Zustimmung zum Vertrag über die Ausgliederung des
Bereichs Netzanlagen der Lechwerke AG auf die LEW
Verteilnetz GmbH*
Die Lechwerke AG beabsichtigt, den Bereich
Netzanlagen im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme
gemäß § 123 Absatz 3 Nr. 1 Umwandlungsgesetz
('UmwG') auf die LEW Verteilnetz GmbH mit Sitz in
Augsburg zu übertragen. Bei der LEW Verteilnetz GmbH
handelt es sich um eine 100%ige Tochtergesellschaft
der Lechwerke AG.
Die LEW Verteilnetz GmbH ist ein Stromnetzbetreiber
und unterliegt der Anreizregulierung durch die
Bundesnetzagentur. Die für den Netzbetrieb
erforderlichen Netzanlagen sind bisher nur
vereinzelt im Eigentum der LEW Verteilnetz GmbH. Im
Übrigen stehen diese im Eigentum der Lechwerke
AG, welche diese an die LEW Verteilnetz GmbH
verpachtet. Um eine bestmögliche Ausgangsbasis für
die kommende Regulierungsperiode zu schaffen, sollen
die Netzanlagen von der Lechwerke AG auf die LEW
Verteilnetz GmbH übertragen werden.
Zur Umsetzung dieses Ziels soll zwischen der
Lechwerke AG als übertragendem Rechtsträger und der
LEW Verteilnetz GmbH als übernehmendem Rechtsträger
ein Ausgliederungs- und Übernahmevertrag
abgeschlossen werden. Der Ausgliederungs- und
Übernahmevertrag wurde vom Vorstand der
Lechwerke AG und der Geschäftsführung der LEW
Verteilnetz GmbH zu notarieller Urkunde des Notars
Tobias Feist mit dem Amtssitz in Augsburg (UR-Nr.
1626 F/2020 und 1627 F/2020) am 29. April 2020
abgeschlossen. Die Übertragung erfolgt mit
Wirkung zum Ausgliederungsstichtag 1. Januar 2020,
0:00 Uhr.
Die Ausgliederung wird nur wirksam, wenn die
Hauptversammlung der Lechwerke AG und die
Gesellschafterversammlung der LEW Verteilnetz GmbH
dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag
zustimmen und die Ausgliederung im Handelsregister
der Lechwerke AG und der LEW Verteilnetz GmbH
eingetragen wird. Die Lechwerke AG wird in ihrer
Eigenschaft als Alleingesellschafterin der LEW
Verteilnetz GmbH dem Ausgliederungs- und
Übernahmevertrag in zeitlichem Zusammenhang mit
der Hauptversammlung der Lechwerke AG zustimmen.
Die Ausgliederung ist im gemeinsamen
Ausgliederungsbericht des Vorstands der Lechwerke AG
und der Geschäftsführung der LEW Verteilnetz GmbH
vom 29. April 2020 gemäß § 127 UmwG ausführlich
rechtlich und wirtschaftlich erläutert und
begründet. Gemäß § 125 Satz 2 UmwG ist die im
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag
vorgesehene Ausgliederung nicht von einem
gerichtlich zu bestellenden sachverständigen Prüfer
zu prüfen. Der Ausgliederungs- und
Übernahmevertrag wurde vor der Einberufung der
Hauptversammlung zum Handelsregister eingereicht.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
Dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag
zwischen der Lechwerke AG als übertragendem
Rechtsträger und der LEW Verteilnetz GmbH mit Sitz
Augsburg als übernehmendem Rechtsträger vom 29.
April 2020 wird zugestimmt.
Der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag hat
den nachfolgenden Wortlaut. Die Anlagen zum
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag werden,
soweit sie nachfolgend nicht vollständig
wiedergegeben sind, am Ende des nachfolgenden
Vertragstextes in ihrem wesentlichen Inhalt
beschrieben.
*Ausgliederungs- und Übernahmevertrag*
zwischen
*Lechwerke AG*
Schaezlerstraße 3
86150 Augsburg
- nachfolgend auch *'LEW'* oder
*'übertragender Rechtsträger'* genannt -
als übertragendem Rechtsträger
und
*LEW Verteilnetz GmbH*
Schaezlerstraße 3
86150 Augsburg
- nachfolgend auch *'LVN'* oder
*'übernehmender Rechtsträger'* genannt -
als übernehmendem Rechtsträger
- LEW und LVN jeweils einzeln auch
*'Partei'* und gemeinsam *'Parteien'*
genannt -
Inhaltsverzeichnis
I. *Vorbemerkungen*
II. *Ausgliederung, Auszugliederndes Vermögen,
Ausgliederungsstichtag*
§ 1 Ausgliederung, Auszugliederndes
Vermögen
§ 2 Ausgliederungsstichtag
§ 3 Bilanz
III. *Gegenstand der Ausgliederung*
§ 4 Beteiligungen
§ 5 Immaterielle Vermögensgegenstände
§ 6 Übertragung von Grundstücken,
grundstücksgleichen Rechten,
Grundstücksteilflächen sowie
Grundstücksrechten und Bauten auf
fremdem Grund
§ 7 Einräumung von Benutzungsrechten an
Grundstücken und Übertragung
von Verträgen
§ 8 Gegenstände des Anlage- und
Umlaufvermögens, aktive
Rechnungsabgrenzungsposten und
aktive Unterschiedsbeträge aus
Vermögensverrechnung
§ 9 Verbindlichkeiten, Rückstellungen,
passiver Rechnungsabgrenzungsposten
§ 10 Verträge, Projekte und sonstige
Rechte
§ 11 Mitgliedschaften
§ 12 Prozess- und Verfahrensverhältnisse
IV. *Gegenleistung und Kapitalmaßnahmen;
besondere Rechte und Vorteile*
§ 13 Gewährung eines Geschäftsanteils
und Kapitalmaßnahmen
§ 14 Besondere Rechte und Vorteile
V. *Folgen der Ausgliederung für die
Arbeitnehmer und ihre Vertretungen*
§ 15 Individualrechtliche Folgen der
Ausgliederung für die Arbeitnehmer
§ 16 Vertretungen der Arbeitnehmer
§ 17 Aufsichtsrat
VI. *Modalitäten der Übertragung*
§ 18 Wirksamwerden, Vollzugsdatum
§ 19 Grundbuchberichtigung und Anträge
§ 20 Vollmachten
§ 21 Abschluss weiterer Verträge
§ 22 Auffangbestimmung
§ 23 Mitwirkungspflichten
VII. *Sonstiges*
§ 24 Gläubigerschutz und Innenausgleich
§ 25 Gewährleistungsausschluss
§ 26 Kosten
§ 27 Schlussbestimmungen
Anlagenverzeichnis
Anlage Ausgliederungsbilanz
3.2
Anlage Vereinbarungen mit Auszugliedernden
4.1 Beteiligungen
Anlage Auszugliedernde Software der
5.3 Netzleitstellen
Anlage Auszugliedernde Grundstücke
6.1 (a)
Anlage Auszugliedernde
6.1 (b) Grundstücksteilflächen
Anlage Auszugliedernde Erbbaurechte
6.1 (c)
Anlage Gekaufte Grundstücke und
6.3.1 grundstücksgleiche Rechte, die
Gegenstand auszugliedernder
Kaufverträge sind
Anlage Öffentlich-rechtliche
6.4 Verfahren bezüglich
auszugliedernder
Eigentumsverschaffungsansprüche
Anlage Auszugliedernde Gestattungsverträge
7.4.1
Anlage Auszugliedernde Netzanlagen
8.1
Anlage Gemietete Gebäude mit
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Lechwerke AG: Bekanntmachung der -3-
8.2.1 auszugliedernden Einbauten
Anlage Auszugliedernde
8.2.4 Telekommunikationsanlagen
Anlage Auszugliedernde wesentliche
10.1 (a) Vertragstypen
Anlage Auszugliedernde wesentliche
10.1 (b) Verträge
Anlage Auszugliedernde
12 Prozess-/Verfahrensverhältnisse
Anlage Vollmachten
19
Anlage Konzessionsüberlassungsvertrag
21.1
Anlage Dienstbarkeitsüberlassungsvertrag
21.2
*I. Vorbemerkungen*
0.1 LEW ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz
in Augsburg, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg
unter HRB 6164. Das Grundkapital von LEW
beträgt EUR 90.738.278,40. Die innogy SE
mit Sitz in Essen, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Essen
unter HRB 27091, ist mit der Mehrheit der
Aktien (ca. 89,87 %) an LEW beteiligt. Im
Übrigen befinden sich die Aktien im
Besitz der öffentlichen Hand (ca. 6,74 %)
und in Streubesitz (ca. 3,39 %).
0.2 LVN ist eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung mit Sitz in Augsburg, eingetragen
im Handelsregister des Amtsgerichts
Augsburg unter HRB 20929. Das Stammkapital
der LVN beträgt EUR 25.000,00. Alleinige
Gesellschafterin der LVN ist LEW.
0.3 LEW beabsichtigt, ihren *'Bereich
Netzanlagen'* als Teilbetrieb mit
wirtschaftlicher Rückwirkung zum 1. Januar
2020 auf LVN zu übertragen. Der Bereich
Netzanlagen besteht im Wesentlichen aus
den Anlagen und Gegenständen des
Stromverteilnetzes (*'Stromverteilnetz'*)
sowie allen zugehörigen Verträgen,
Rechten, Rechtspositionen und Pflichten,
die seit Umsetzung des Unbundling im Jahr
2005 von LEW mittels Netzpachtvertrag an
LVN überlassen und von dieser - als
zuständigem Betreiber des
Elektrizitätsverteilernetzes i.S.d. § 3
Nr. 3 Energiewirtschaftsgesetz ('EnWG')
(*'Verteilnetzbetreiber'*) - betrieben
werden. Nicht Bestandteil des Bereichs
Netzanlagen sind insbesondere (i) die
Vermögensgegenstände, die den
Geschäftsbereichen Privat- und
Geschäftskundenvertrieb (Energievertrieb
inklusive Energiedienstleistungen),
Beschaffung, E-Mobility sowie Erzeugung
zuzuordnen sind, (ii) die Miet-Trafos (die
technisch für den Betrieb des öffentlichen
Netzes nicht notwendigen Transformatoren,
die von LEW direkt oder indirekt an Dritte
zur Nutzung überlassen werden), (iii) alle
öffentlichen
Straßenbeleuchtungsanlagen und alle
Verträge über deren Betrieb mit und ohne
Stromlieferungskomponente, (iv) die
Beteiligungen von LEW an bestehenden
Netzkooperationen mit Kommunen in der
Rechtsform von Kommanditgesellschaften
einschließlich deren zugehörige
Komplementär-GmbHs (mit Ausnahme der
DON-Stromnetz GmbH & Co. KG sowie deren
zugehöriger Komplementär-GmbH) und
sonstige Beteiligungen, (v) die
Vermögensgegenstände, die dem Produkt LEW
INNO.LIVE zuzuordnen sind (insbesondere
die Long Range Wide
Area-Netzinfrastruktur) sowie (vi)
Telekommunikationshausanschlüsse und ab
2018 errichtete Glasfaserleitungen zur
Erschließung von Kommunen im Rahmen
öffentlicher Ausschreibungen.
0.4 Es ist beabsichtigt, den gesamten Bereich
Netzanlagen - mit Ausnahme der in der
nachfolgenden Ziffer 0.5 genannten
Vermögensgegenstände - mit
wirtschaftlicher Rückwirkung zum 1. Januar
2020 von LEW auf LVN zur Aufnahme gem. §
123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG auszugliedern (die
*'Ausgliederung'*).
0.5 Nicht Teil der Ausgliederung sind die
folgenden dem Bereich Netzanlagen
zuzuordnenden Vermögensgegenstände:
(i) sämtliche von LEW mit Kommunen für
Stromverteilnetze geschlossene
Konzessionsverträge (§ 46 Abs. 2
EnWG) bzw. Wegenutzungsverträge (§
46 Abs. 1 EnWG) (die
*'Zurückbleibenden Konzessionen'*)
sowie
(ii) sämtliche Dienstbarkeiten
(Grunddienstbarkeiten und
beschränkte persönliche
Dienstbarkeiten), Anwartschaften an
solchen Dienstbarkeiten und
Verträge bezüglich solcher
Dienstbarkeiten (die
*'Zurückbleibenden
Dienstbarkeiten'*).
Statt einer Übertragung im Wege der
Ausgliederung werden zeitgleich und in
unmittelbarem Zusammenhang mit der
Ausgliederung aufgrund der Verträge nach §
21.1 und § 21.2 zwischen LEW und LVN
sämtliche zum Betrieb des
Stromverteilnetzes erforderlichen
Wegerechte und zugehörige Pflichten im
Zusammenhang mit den in Satz 1 Ziff. (i)
genannten Konzessionen und
Wegenutzungsverträgen sowie die in Satz 1
Ziff. (ii) genannten Dienstbarkeiten an
LVN überlassen werden.
0.6 Die Ausgliederung wird vollzogen unter
Bezugnahme auf die verbindliche Auskunft
des Finanzamts Augsburg-Stadt vom
21.02.2020. Danach soll der Bereich
Netzanlagen als steuerlicher Teilbetrieb
von der übertragenden Gesellschaft auf die
übernehmende Gesellschaft übertragen
werden. Insofern sollen mit diesem
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag
insbesondere sämtliche
Vermögensgegenstände des Aktiv- und
Passivvermögens von LEW übertragen werden,
die (i) von dem Bereich Netzanlagen
genutzt werden und wesentliche
Betriebsgrundlagen für diesen Bereich
Netzanlagen als steuerlichen Teilbetrieb
darstellen oder (ii) allein diesem
Teilbetrieb nach wirtschaftlichen
Zusammenhängen zuzuordnen sind.
Dies vorausgeschickt, vereinbaren LEW und LVN
Folgendes:
*II. Ausgliederung, Auszugliederndes
Vermögen,*
*Ausgliederungsstichtag*
*§ 1*
*Ausgliederung, Auszugliederndes Vermögen*
1.1 LEW als übertragender Rechtsträger
überträgt im Wege der Ausgliederung zur
Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1
Umwandlungsgesetz (UmwG) den in § 1.2
spezifizierten Teil ihres Vermögens mit
allen Rechten und Pflichten (insgesamt im
Folgenden auch das *'Auszugliedernde
Vermögen'*) als Gesamtheit auf LVN als
übernehmenden Rechtsträger gegen Gewährung
eines Geschäftsanteils an LVN an LEW.
1.2 Das Auszugliedernde Vermögen besteht aus
sämtlichen funktional wesentlichen
Betriebsgrundlagen des Bereichs
Netzanlagen sowie sämtlichen im
Zusammenhang damit stehenden oder
begründeten oder in diesem Vertrag
ausdrücklich zugeordneten materiellen und
immateriellen Vermögensgegenständen des
Aktiv- und Passivvermögens
einschließlich Verträgen,
Rechtspositionen, Forderungen,
Verbindlichkeiten, ungewissen
Verbindlichkeiten und
Eventualverbindlichkeiten sowie sonstigen
Rechtsverhältnissen, soweit nachfolgend,
insbesondere in § 1.3, nicht abweichend
geregelt.
1.3 *Nicht zum Auszugliedernden Vermögen
gehören* insbesondere folgende, dem
Bereich Netzanlagen zuzuordnende
Vermögensgegenstände:
1.3.1 sämtliche Konzessionen und
Wegenutzungsverträge i.S.d. § 46
EnWG, d. h. die Zurückbleibenden
Konzessionen, wie bereits in
Ziffer 0.5 (i) genannt;
1.3.2 sämtliche Dienstbarkeiten, d. h.
die Zurückbleibenden
Dienstbarkeiten, wie bereits in
Ziffer 0.5 (ii) genannt.
*§ 2*
*Ausgliederungsstichtag*
2.1 Die Übertragung des
Auszugliedernden Vermögens erfolgt im
Verhältnis zwischen den Parteien mit
wirtschaftlicher Wirkung zum 1. Januar
2020, 0:00 Uhr
(*'Ausgliederungsstichtag'*). Von diesem
Zeitpunkt an gelten im Innenverhältnis
zwischen den Parteien die Handlungen,
(Rechts-)Geschäfte und
Willenserklärungen des übertragenden
Rechtsträgers, die das Auszugliedernde
Vermögen betreffen, als für Rechnung des
übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen,
abgeschlossen, abgegeben bzw. empfangen.
2.2 Steuerlicher Übertragungsstichtag
soll nach Antragstellung gemäß § 20
Abs. 5 und Abs. 6 UmwStG der 31.
Dezember 2019, 24:00 Uhr (*'Steuerlicher
Übertragungsstichtag'*) sein.
2.3 Falls die Ausgliederung nicht bis zum
Ablauf des 1. April 2021 in das
Handelsregister des übertragenden
Rechtsträgers eingetragen ist, gilt der
1. Januar 2021, 0:00 Uhr, als
Ausgliederungsstichtag. In diesem Fall
ist die Jahresbilanz aus dem
vollständigen Jahresabschluss nebst
Lagebericht und Bestätigungsvermerk des
übertragenden Rechtsträgers auf den 31.
Dezember 2020, 24:00 Uhr, als
Schlussbilanz (§§ 125 Satz 1, 17 Abs. 2
UmwG) zu verwenden und die
Ausgliederungsbilanz aus dieser
Schlussbilanz abzuleiten. Bei einer
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Lechwerke AG: Bekanntmachung der -4-
weiteren Verzögerung der Eintragung über
den 1. April eines Folgejahres hinaus
verschieben sich die Stichtage
entsprechend der vorstehenden Regelung
jeweils um ein Jahr.
2.4 Der übertragende Rechtsträger wird bis
zum Wirksamwerden der Ausgliederung für
das Auszugliedernde Vermögen intern
getrennt Rechnung legen, als wäre die
Ausgliederung bereits am
Ausgliederungsstichtag wirksam geworden.
*§ 3*
*Bilanz*
3.1 Als Schlussbilanz des übertragenden
Rechtsträgers nach §§ 125 Satz 1, 17
Abs. 2 UmwG wird der Ausgliederung die
von LEW unter Beachtung der Vorschriften
über die Jahresbilanz und deren Prüfung
aufgestellte, von
Pricewaterhouse-Coopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, Zweigniederlassung
Stuttgart, geprüfte und testierte
Jahresbilanz aus dem vollständigen
Jahresabschluss nebst Lagebericht und
Bestätigungsvermerk von LEW zum 31.
Dezember 2019, 24:00 Uhr,
(*'Schlussbilanz'*) zugrunde gelegt.
3.2 Die Bestimmung der dem Auszugliedernden
Vermögen zuzuordnenden Gegenstände des
Aktiv- und Passivvermögens erfolgt auf
der Grundlage der aus der Schlussbilanz
abgeleiteten Ausgliederungsbilanz zum 1.
Januar 2020, 0:00 Uhr,
(*'Ausgliederungsbilanz'*), die als
*Anlage 3.2* diesem Vertrag beigefügt
ist. Der übertragende Rechtsträger
überträgt auf den übernehmenden
Rechtsträger auch alle nicht
bilanzierungspflichtigen oder
bilanzierungsfähigen oder tatsächlich
nicht bilanzierten Gegenstände des
Aktiv- und Passivvermögens oder
sonstigen Rechte und Verbindlichkeiten,
die nach Herkunft oder Zweckbestimmung
dem auszugliedernden Bereich Netzanlagen
zuzuordnen sind.
3.3 Der übernehmende Rechtsträger wird das
Auszugliedernde Vermögen in seiner
handelsrechtlichen Rechnungslegung zu
seinen Anschaffungskosten (Buchwert oder
höherer Wert) ansetzen.
3.4 Der übernehmende Rechtsträger wird für
steuerliche Zwecke bei den zuständigen
Finanzbehörden den Antrag gemäß §
20 Abs. 2 UmwStG stellen, das
Auszugliedernde Vermögen in seiner
Steuerbilanz zum Steuerlichen
Übertragungsstichtag für die
Ausgliederung mit dem Buchwert
anzusetzen. Die übernehmende
Gesellschaft verpflichtet sich, diesen
Antrag spätestens bis zur erstmaligen
Abgabe ihrer steuerlichen Schlussbilanz
bei dem für ihre Besteuerung zuständigen
Finanzamt zu stellen.
3.5 Der übernehmende Rechtsträger wird den
Antrag gemäß § 20 Abs. 5 UmwStG
stellen, so dass das eingebrachte
Betriebsvermögen gemäß § 20 Abs. 6
UmwStG mit Ablauf des steuerlichen
Übertragungsstichtags als auf den
übernehmenden Rechtsträger übergegangen
gilt.
3.6 Der übernehmende Rechtsträger wird daher
die steuerlichen Buchwerte, welche die
übertragenen Vermögensgegenstände und
Schuldposten in einer auf den
Steuerlichen Übertragungsstichtag
aufzustellenden Steuerbilanz des
übertragenden Rechtsträgers haben, in
ihrer Steuerbilanz fortführen. Auch an
spätere Änderungen der steuerlichen
Buchwerte, etwa auf Grund einer
steuerlichen Außenprüfung, sind der
übertragende und der übernehmende
Rechtsträger in ihren Steuerbilanzen
gebunden. Die Ausgliederung erfolgt
daher steuerbilanziell ohne Aufdeckung
stiller Reserven.
*III. Gegenstand der Ausgliederung*
Zu dem Auszugliedernden Vermögen gehören -
vorbehaltlich der Regelung in § 1.3 - insbesondere
die in den nachfolgenden §§ 4 bis 12 näher
bezeichneten Vermögensgegenstände.
*§ 4*
*Beteiligungen*
4.1 Der übertragende Rechtsträger überträgt
auf den übernehmenden Rechtsträger seine
Beteiligung in Höhe eines
Festkapitalanteils von EUR 17.150,00
zuzüglich der weiteren dem übertragenden
Rechtsträger zuzurechnenden
satzungsmäßigen
Gesellschafterkonten an der
*DON-Stromnetz GmbH & Co. KG *mit Sitz
in Donauwörth, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts
Augsburg unter HRA 20050, und seine
Beteiligung in Höhe eines
Stammkapitalanteils von EUR 12.250,00 an
der *DON-Stromnetz Verwaltungs GmbH* mit
Sitz in Donauwörth, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts
Augsburg unter HRB 34222, unter
Einschluss sämtlicher damit verbundener
Rechte und Pflichten, insbesondere
sämtlicher Gewinnbezugsrechte. Dem
übernehmenden Rechtsträger stehen somit
sämtliche Ausschüttungen
einschließlich aller damit im
Zusammenhang stehenden steuerlichen
Guthaben zu, die ab dem
Ausgliederungsstichtag beschlossen
werden, unabhängig von dem Zeitraum, auf
den sie entfallen. Mit den nach Satz 1
zu übertragenden Beteiligungen werden
sämtliche mit diesen Beteiligungen in
Verbindung stehenden
gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen,
insbesondere die in *Anlage 4.1*
genannten Vereinbarungen, übertragen.
Nicht übertragen wird die von der
DON-Stromnetz GmbH & Co. KG mit LEW
abgeschlossene Vereinbarung über
kaufmännische Betriebsführung.
4.2 Weitere Beteiligungen werden nicht
übertragen. Insbesondere gehören die von
dem übertragenden Rechtsträger an der
Stromnetz Friedberg GmbH & Co. KG,
Stromnetz Gersthofen GmbH & Co. KG,
Stromnetz Günzburg GmbH & Co. KG,
Stromnetz Günzburg Verwaltungs GmbH,
Verteilnetze Energie Weißenhorn
GmbH & Co. KG und
Verwaltungsgesellschaft Energie
Weißenhorn GmbH (die
*'Netzkooperationsgesellschaften'*)
gehaltenen Geschäftsanteile nicht zum
auszugliedernden Vermögen und werden
daher nicht übertragen.
*§ 5*
*Immaterielle Vermögensgegenstände*
5.1 Der übertragende Rechtsträger überträgt
auf den übernehmenden Rechtsträger die
Wort-Bildmarke mit der Registernummer
302012064439 (LVN-Logo). Weitere dem
Bereich Netzanlagen zuzuordnende
gewerbliche Schutzrechte (Patente,
Marken, Gebrauchsmuster,
Schutzrechtsanmeldungen, Nutzungsrechte
an solchen Schutzrechten und
Internet-Domains) bestehen bei dem
übertragenden Rechtsträger nicht.
5.2 Der übernehmende Rechtsträger erhält den
Besitz an allen Aufzeichnungen,
technischen Dokumenten und sonstigen
Datenträgern, auf denen das auf ihn
übertragene gewerblichen Schutzrecht
verkörpert ist. Soweit für die
Übertragung des Schutzrechts die
Zustimmung einer Behörde erforderlich
ist, werden sich beide Parteien nach
besten Kräften bemühen, die Zustimmung
frühzeitig zu erwirken. Soweit zur
Übertragung eine Anzeige bei einer
Behörde erforderlich ist, verpflichten
sich beide Parteien, an einer solchen
Anzeige mitzuwirken.
5.3 Der übertragende Rechtsträger überträgt
auf den übernehmenden Rechtsträger die
spezifisch den Netzleitstellen
zuzuordnende Software, insbesondere die
in *Anlage 5.3* aufgeführte Software
(zur Übertragung der Hardware vgl.
§ 8.2.2). Der übernehmende Rechtsträger
erhält den Besitz an allen
Aufzeichnungen, technischen Dokumenten
und sonstigen Datenträgern, auf denen
die auf ihn übertragene Software
verkörpert ist, sofern diese beim
übertragenden Rechtsträger vorliegen.
Weitere Software, IT-Assets oder
IT-Verträge werden nicht übertragen.
*§ 6*
*Übertragung von Grundstücken,
grundstücksgleichen Rechten,*
*Grundstücksteilflächen sowie
Grundstücksrechten*
*und Bauten auf fremdem Grund*
6.1 Der übertragende Rechtsträger überträgt auf
den übernehmenden Rechtsträger die in den
*Anlagen 6.1 (a) bis (c)* aufgeführten,
grundbuchmäßig bezeichneten
Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte
sowie die katastermäßig bezeichneten
Grundstücksteilflächen (jeweils mit
genehmigtem Veränderungsnachweis)
(nachfolgend insgesamt auch der
*'Auszugliedernde Grundbesitz'*)
einschließlich aller diesbezüglichen
Verträge und Rechte sowie aller Belastungen
und Beschränkungen. Der übertragende
Rechtsträger überträgt damit auf den
übernehmenden Rechtsträger alle
Betriebsgrundstücke bzw. Teilflächen des
Bereichs Netzanlagen und alle Grundstücke
mit vom übernehmenden Rechtsträger zum
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May 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Lechwerke AG: Bekanntmachung der -5-
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Ausgliederung genutzten Betriebs- und
Verwaltungsgebäuden sowie sonstige
Grundstücke, die netzdienlich sind.
Sämtliche auf den Auszugliedernden
Grundbesitz bezogenen Ansprüche und
Verpflichtungen werden ebenfalls
übertragen. Hierunter fallen auch Ansprüche
und Verpflichtungen aus Grundstückskauf-
und Tauschverträgen (übertragender
Rechtsträger als Erwerber), wenn das
Eigentum auf den übertragenden Rechtsträger
bereits umgeschrieben ist, z. B.
Kostenforderungen der Grundbuchämter und
Notare, Gewährleistungsansprüche,
Kaufpreisanpassungsverpflichtungen oder
andere mit dem Grundbesitz verbundene
Rechte und Pflichten, sowie alle Rechte und
Pflichten aus noch nicht abgewickelten
Kaufverträgen (übertragender Rechtsträger
als Veräußerer).
6.2 Hinsichtlich der Liegenschaft
Schaezlerstraße 3, 86150 Augsburg, mit
dem aufstehenden Verwaltungsgebäude wird
Miteigentum nach Bruchteilen gemäß §
1008 BGB des übertragenden und des
übernehmenden Rechtsträgers begründet. Im
Grundbuch des Amtsgerichts Augsburg für
Augsburg, Blatt 33263 sind eingetragen:
lfd. Nr. Fl.Nr. Schaezlerstraße
10 4856 3,
Gebäude- und
Freifläche zu 1622
m²;
lfd. Nr. Fl.Nr. Schaezlerstraße
11 4857/9 3,
Gebäude- und
Freifläche zu 2518
m²;
lfd. Nr. Fl.Nr. Schaezlerstraße
35 4857 3,
Gebäude- und
Freifläche zu 1488
m²;
Fl.Nr. Nähe
4857/10 Halderstraße,
Verkehrsfläche zu 23
m².
Im Grundbuch des Amtsgerichts Augsburg
für Augsburg, Blatt 45696 ist
eingetragen:
lfd. Nr. Fl.Nr. Schaezlerstraße
1 4857/2 3,
Gebäude- und
Freifläche zu 1000
m².
Als Eigentümer ist dort jeweils der
übertragende Rechtsträger eingetragen.
Der übertragende Rechtsträger räumt dem
übernehmenden Rechtsträger hiermit an der
bezeichneten Liegenschaft Miteigentum nach
Bruchteilen gemäß § 1008 BGB ein und
überträgt dazu oben genannte Grundstücke zu
6,63 % Anteil auf den übernehmenden
Rechtsträger, wobei im Ergebnis
Miteigentumsanteile nach Bruchteilen
gemäß § 1008 BGB zu 663/10000
Miteigentumsanteil für den übernehmenden
Rechtsträger und zu 9337/10000
Miteigentumsanteil für den übertragenden
Rechtsträger an dem bezeichneten Grundstück
gebildet werden und künftig bestehen. Der
übernehmende Rechtsträger nimmt die
Übertragung des gebildeten
Miteigentumsanteils hiermit an. Die
Parteien verpflichten sich, eine
Miteigentümervereinbarung zu
schließen.
6.3 Für im Zeitpunkt der Beurkundung dieses
Vertrags schwebende Ankaufsverträge gelten
folgende Bestimmungen:
6.3.1 Soweit der übertragende
Rechtsträger dem Bereich
Netzanlagen zuzuordnenden
Grundbesitz durch Kauf- oder
Tauschvertrag erworben hat und
dieser noch nicht auf den
übertragenden Rechtsträger im
Grundbuch umgeschrieben ist,
überträgt der übertragende
Rechtsträger die abgeschlossenen
Kaufverträge mit allen Rechten und
Pflichten (auch aus Auflassungen
und Auflassungsvormerkungen) auf
den übernehmenden Rechtsträger.
Satz 1 gilt entsprechend bei
verbindlichen Angeboten zu Gunsten
des übertragenden Rechtsträgers
als Käufer zum Abschluss von
Grundstückskaufverträgen
(Verkaufsangebote Dritter).
Verträge im Sinne des Satzes 1 und
Angebote im Sinne des Satzes 2
sind in *Anlage 6.3.1* aufgeführt.
6.3.2 Soweit das Eigentum an Grundbesitz
i. S. v. § 6.3.1 aufgrund einer
vor dem heutigen Beurkundungstag
erteilten Bewilligung noch vor dem
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Ausgliederung auf den
übertragenden Rechtsträger
umgeschrieben wird, überträgt der
übertragende Rechtsträger auch
diesen Grundbesitz auf den
übernehmenden Rechtsträger.
6.4 Soweit der übertragende Rechtsträger im
Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen
Verfahren (Umlegungsverfahren,
Flurbereinigungsverfahren,
Sanierungsverfahren, städtebaulichen
Entwicklungsverfahren oder ähnlichen
Verfahren), insbesondere den in *Anlage
6.4* genannten Verfahren, Anspruch auf die
Übertragung von Grundbesitz hat, der
dem Bereich Netzanlagen zuzuordnen ist,
überträgt der übertragende Rechtsträger die
Ansprüche auf Eigentumsverschaffung auf den
übernehmenden Rechtsträger. Der
übernehmende Rechtsträger tritt anstelle
des übertragenden Rechtsträgers in alle
diesbezüglichen Verfahren und
Rechtsbeziehungen ein. Soweit der
übertragende Rechtsträger vor dem
Ausgliederungsstichtag im Zusammenhang mit
den in Satz 1 genannten Verfahren auf
Landentschädigung verzichtet hat, gilt dies
mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf
Barentschädigung an den übernehmenden
Rechtsträger nicht übertragen wird; soweit
im Zusammenhang mit den in Satz 1 genannten
Verfahren nach dem Ausgliederungsstichtag
auf Landentschädigung verzichtet wird,
steht der Anspruch auf Barentschädigung dem
übernehmenden Rechtsträger zu.
6.5 Soweit zu Gunsten des übertragenden
Rechtsträgers Wiederkaufs- oder
Ankaufsrechte an Grundbesitz Dritter
bestehen, die dem Bereich Netzanlagen
zuzuordnen sind, überträgt der übertragende
Rechtsträger derartige Ansprüche auf den
übernehmenden Rechtsträger. Die Regelung in
Satz 1 gilt entsprechend für
Vorkaufsrechte, und zwar auch dann, wenn
diese im Einzelfall nicht ausdrücklich als
übertragbare Rechte vereinbart worden sind.
Sofern die Übertragbarkeit sich nicht
bereits aus §§ 1098 Abs. 3, 1059a Nr. 1 BGB
ergibt, wird erklärt, dass die
Vorkaufsrechte den Zwecken des übertragenen
Unternehmensbereichs dienen. Der
übertragende Rechtsträger ist verpflichtet,
im Wiederkaufs-, Ankaufs- oder
Vorkaufsrechtsfall den übernehmenden
Rechtsträger zu informieren. Kann der
übernehmende Rechtsträger den Erwerb nicht
unmittelbar selbst ausüben, kann der
übernehmende Rechtsträger von dem
übertragenden Rechtsträger den Erwerb des
davon betroffenen Grundbesitzes gegen
Erstattung sämtlicher Kosten und
Weiterübertragung des erworbenen
Grundbesitzes auf den übernehmenden
Rechtsträger verlangen. Der übernehmende
Rechtsträger trägt im Falle der Ausübung
sämtliche Erwerbskosten.
6.6 Der Auszugliedernde Grundbesitz wird mit
allen ihm zuzuordnenden Belastungen und
Beschränkungen, auch soweit sie nicht in
den Grundbüchern eingetragen sind,
übertragen.
6.6.1 Belastungen in Abt. II der
Grundbücher übernimmt der
übernehmende Rechtsträger; das
gilt auch für solche Belastungen,
die vom übertragenden Rechtsträger
bereits bewilligt sind oder bis
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Ausgliederung noch bewilligt
werden. Satz 1 gilt auch, soweit
in Abt. II Erbbaurechte
eingetragen sind oder von dem
übertragenden Rechtsträger bereits
vereinbart sind oder bis zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Ausgliederung noch vereinbart
werden.
6.6.2 Belastungen in Abt. III übernimmt
der übernehmende Rechtsträger
nicht. Der übertragende
Rechtsträger stellt den
übernehmenden Rechtsträger
bezüglich des Auszugliedernden
Grundbesitzes von etwaigen
Inanspruchnahmen aus
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Grundpfandrechten frei.
6.6.3 Der übernehmende Rechtsträger
übernimmt auch sämtliche auf dem
Auszugliedernden Grundbesitz
ruhenden Baulasten, auch solche,
die von dem übertragenden
Rechtsträger bereits bewilligt,
aber noch nicht im
Baulastenverzeichnis eingetragen
sind. Neue Baulasten wird der
übertragende Rechtsträger zu
Lasten des Auszugliedernden
Grundbesitzes nur in Abstimmung
mit dem übernehmenden Rechtsträger
bewilligen.
6.6.4 Erschließungskosten und
sonstige Anliegerbeiträge, die vor
dem Ausgliederungsstichtag für den
Auszugliedernden Grundbesitz
veranlagt wurden (Zugang des
Bescheids), trägt der übertragende
Rechtsträger.
Erschließungskosten und
sonstige Anliegerbeiträge, die
nach dem Ausgliederungsstichtag
für den Auszugliedernden
Grundbesitz veranlagt werden,
trägt der übernehmende
Rechtsträger unabhängig davon,
wann die Erschließungsanlagen
hergestellt worden sind. Dies gilt
auch für Abgaben nach dem
Kommunalabgabengesetz. Diese
Regelungen gelten für etwaige
Erstattungen entsprechend.
6.7 Der Auszugliedernde Grundbesitz geht nebst
allen wesentlichen Bestandteilen, also
insbesondere Aufbauten und im Bau
befindlichen Anlagen, einschließlich
aller Ansprüche aufgrund geleisteter
Anzahlungen hierfür und zuzüglich des
gesetzlichen Zubehörs auf den übernehmenden
Rechtsträger über.
6.8 Soweit Auszugliedernder Grundbesitz
vermietet oder verpachtet ist, überträgt
der übertragende Rechtsträger die Miet-
bzw. Pachtverträge auf den übernehmenden
Rechtsträger. Dies gilt auch für sonstige
Nutzungsverhältnisse und auch, soweit der
übernehmende Rechtsträger selbst Mieter,
Pächter oder Nutzer ist.
6.9 Soweit der übertragende Rechtsträger als
Grundstückseigentümer Erbbaurechte zu
Gunsten Dritter am Auszugliedernden
Grundbesitz bestellt hat, überträgt der
übertragende Rechtsträger auch die
schuldrechtlichen Vereinbarungen, die mit
dem Erbbauberechtigten getroffen worden
sind, auf den übernehmenden Rechtsträger.
6.10 Soweit im Zusammenhang mit dem Verkauf von
Grundstücken, die an den Auszugliedernden
Grundbesitz angrenzen, schuldrechtliche
Verpflichtungen zu Lasten des
Auszugliedernden Grundbesitzes von dem
übertragenden Rechtsträger bis zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Ausgliederung begründet worden sind, werden
auch diese schuldrechtlichen
Verpflichtungen auf den übernehmenden
Rechtsträger übertragen. Sollten nach dem
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Ausgliederung schuldrechtliche
Verpflichtungen im Sinne von Satz 1
notwendig werden, so verpflichtet sich der
übernehmende Rechtsträger gegenüber dem
übertragenden Rechtsträger, diese
wohlwollend zu prüfen; sofern für die
Verwertung angrenzender Grundstücke
schuldrechtliche Verpflichtungen bezüglich
des Auszugliedernden Grundbesitzes
notwendig werden, durch die der
übernehmende Rechtsträger nicht wesentlich
beeinträchtigt wird, wird der übernehmende
Rechtsträger zustimmen, sofern kein
wichtiger Grund entgegensteht.
6.11 Der übertragende Rechtsträger überträgt auf
den übernehmenden Rechtsträger sämtliche
dem Bereich Netzanlagen zuzuordnenden
baulichen und technischen Anlagen auf
fremdem Grund einschließlich aller im
Bau befindlichen baulichen und technischen
Anlagen und einschließlich aller
Nebenanlagen sowie aller Ansprüche aus
hierfür geleisteten Anzahlungen. Der
übertragende Rechtsträger überträgt auf den
übernehmenden Rechtsträger auch alle Rechte
und Pflichten aus Miet-, Pacht- oder
sonstigen Nutzungsverträgen über
Grundbesitz, auf dem sich die in Satz 1
genannten baulichen und technischen Anlagen
befinden. Sofern bauliche Anlagen im Sinne
von Satz 1 auf fremden Grundstücken durch
Dienstbarkeiten oder Gestattungsverträge
gesichert sind, werden diese gemäß §
21.2 überlassen bzw. gemäß § 7.4.1
übertragen.
6.12 Der übertragende Rechtsträger verzichtet
gem. § 9 UStG auf die Steuerbefreiung nach
§ 4 Nr. 9 lit. a) UStG und optiert
hinsichtlich der aus den Übertragungen
bzw. Maßnahmen nach diesem Vertrag
resultierenden Umsätze, die unter das
Grunderwerbsteuergesetz fallen, zur
Umsatzsteuer.
*§ 7*
*Einräumung von Benutzungsrechten an
Grundstücken*
*und Übertragung von Verträgen*
7.1 Aufgrund dieses Vertrags werden teilweise
Grundstücke und in oder auf den
Grundstücken befindliche Anlagen und
Einrichtungen, die ursprünglich demselben
Rechtsträger zuzurechnen waren, getrennt.
Nach Wirksamwerden dieses Vertrags wird der
übernehmende Rechtsträger dem übertragenden
Rechtsträger die Benutzung von
Grundstücken, die nach diesem Vertrag auf
den übernehmenden Rechtsträger übertragen
werden, gestatten, soweit dies zur
Sicherung der Nutzung der jeweiligen
Vermögensgegenstände (Anlagen und
Einrichtungen sowie Grundstücke)
erforderlich ist.
Die hierdurch entstehenden
Grundstücksbenutzungsverträge gelten für
die Dauer des Bestehens der abgesicherten
bzw. abzusichernden Vermögensgegenstände,
zumindest aber für die Dauer von 30 Jahren
ab dem Ausgliederungsstichtag und
verlängern sich jeweils um fünf Jahre, wenn
sie nicht zwölf Monate vor Ablauf von einer
der Parteien schriftlich gekündigt werden.
Bezüglich der Folgeverpflichtungen und
Folgekostenverpflichtungen gelten die
rechtlichen Vorschriften, die bei einer
dinglichen Sicherung gelten würden. Die
hiernach entstandenen
Grundstücksbenutzungsverträge können auf
Verlangen einer Partei jederzeit in ein
dingliches Recht zu den Bedingungen des §
7.2 umgewandelt werden.
7.2 Bevor der übernehmende Rechtsträger
Grundstücke, die nach diesem Vertrag auf
ihn übergehen, an Dritte veräußert
oder überträgt, wird er den jeweiligen
Eigentümer der auf den Grundstücken
befindlichen Anlagen und Einrichtungen
rechtzeitig benachrichtigen und ihm
Gelegenheit zur Überprüfung der
Absicherung seiner Anlagen, Leitungen und
Kabel geben und eine entsprechende
Dienstbarkeit bewilligen, es sei denn, der
jeweilige Eigentümer der Anlage oder
Einrichtung verzichtet hierauf. Die
hierdurch jeweils begünstigte Gesellschaft
trägt die Kosten für die Bestellung und
Eintragung der Dienstbarkeiten. Eine
Entschädigung oder ein Entgelt ist an den
übernehmenden Rechtsträger nicht zu
leisten.
7.3 Die §§ 7.1 und 7.2 gelten entsprechend für
den bei dem übertragenden Rechtsträger
verbleibenden Grundbesitz zu Gunsten von
Anlagen, die nach diesem Vertrag auf den
übernehmenden Rechtsträger übergehen.
7.4 Übertragung bestehender
Gestattungsverträge
7.4.1 Der übertragende Rechtsträger
überträgt auf den übernehmenden
Rechtsträger die dem Bereich
Netzanlagen zuzuordnenden
Gestattungsverträge, d. h.
insbesondere die
(schuldrechtlichen) Duldungs- und
Gestattungsverträge bzw. Wege-
und Kreuzungsrechte sowie
Verträge ähnlicher Art.
Gestattungsverträge im Sinne des
Satzes 1 sind insbesondere in
*Anlage 7.4.1* aufgeführt. Für
Zwecke dieser Vertragsbestimmung
gelten Konzessions- und
Wegenutzungsverträge i. S. v. §
46 Energiewirtschaftsgesetz
(EnWG) nicht als
Gestattungsverträge.
7.4.2 In Bezug auf die
Gestattungsverträge, die auf den
übernehmenden Rechtsträger
übertragen werden, gelten
folgende Regelungen:
a) LVN überlässt LEW
die Ausübung der
Gestattungsverträ
ge, beschränkt
auf die
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
