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DGAP-HV: Lechwerke AG: Bekanntmachung der -9-

DJ DGAP-HV: Lechwerke AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.06.2020 in Hauptverwaltung der Lechwerke AG, Schaezlerstraße 3, 86150 Augsburg (Virtuelle Hauptversammlung) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Lechwerke AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Lechwerke AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
23.06.2020 in Hauptverwaltung der Lechwerke AG, Schaezlerstraße 3, 
86150 Augsburg (Virtuelle Hauptversammlung) mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-11 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Lechwerke AG Augsburg International Securities 
Identification Number (ISIN): DE0006458003 
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der 
am Dienstag, 23. Juni 2020, 10:00 Uhr, als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
oder ihrer Bevollmächtigten stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung ein. 
 
Die Hauptversammlung wird für Aktionäre der Gesellschaft 
live im Internet über ein elektronisches System (HV-Portal) 
übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt 
ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch 
Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft. Ort der Hauptversammlung im Sinne des 
Aktiengesetzes ist die Hauptverwaltung der Lechwerke AG, 
Schaezlerstraße 3, 86150 Augsburg. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Lechwerke AG zum 31. Dezember 2019 und des 
   Lageberichts für die Lechwerke AG sowie des Berichts 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist 
   damit gemäß § 172 Satz 1 des Aktiengesetzes 
   festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung entfällt daher. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der Lechwerke AG für das Geschäftsjahr 
   2019 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer     = 99.244.992,00 EUR  
   Dividende von 2,80 
   EUR  je Stückaktie 
   Gewinnvortrag auf neue = 76.401,43 EUR  
   Rechnung 
   Bilanzgewinn           = 99.321.393,43 EUR  
 
   Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 des Aktiengesetzes 
   ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf 
   den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 26. Juni 2020, 
   fällig. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands die Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats die Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Frankfurt am Main, 
   Zweigniederlassung München, 
 
   zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss der 
   Lechwerke AG für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen. 
6. *Neuwahl des Aufsichtsrats* 
 
   Mit dem Ende der diesjährigen Hauptversammlung endet 
   gemäß § 102 Aktiengesetz i. V. m. § 9 der 
   Satzung die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Absatz 1, 
   101 Absatz 1 Aktiengesetz, § 4 
   Drittelbeteiligungsgesetz und § 9 der Satzung aus 
   sechs von der Hauptversammlung und drei von den 
   Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die 
   Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht 
   gebunden. Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum 
   Aufsichtsrat im Wege der Einzelwahl durchzuführen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen als 
   Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu 
   wählen: 
 
   a) Bernd Böddeling, Nottuln, 
      Bereichsvorstand Energy Networks Germany 
      der innogy SE 
 
      Herr Böddeling ist Mitglied in folgenden 
      anderen gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten: 
 
      * E.DIS AG, Fürstenwalde/Spree (Vorsitz) 
      * envia Mitteldeutsche Energie AG, 
        Chemnitz (Vorsitz) 
      * RheinEnergie AG, Köln 
      * Süwag Energie AG, Frankfurt am Main 
        (Vorsitz) 
 
      Herr Böddeling ist Mitglied in 
      vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von folgenden 
      Wirtschaftsunternehmen: 
 
      * Emscher Lippe Energie GmbH, 
        Gelsenkirchen (Aufsichtsrat; Vorsitz) 
      * innogy Westenergie GmbH, Essen 
        (Aufsichtsrat, Vorsitz) 
      * KELAG-Kärntner Elektrizitäts-AG, 
        Klagenfurt/Österreich 
        (Aufsichtsrat) 
      * Stadtwerke Dülmen GmbH, Dülmen 
        (Aufsichtsrat) 
   b) Carl-Ernst Giesting, Leipzig, 
      Bereichsvorstand Retail Germany der innogy 
      SE 
 
      Herr Giesting ist Mitglied in folgenden 
      anderen gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten: 
 
      * Dortmunder Energie- und 
        Wasserversorgung GmbH, Dortmund 
      * envia Mitteldeutsche Energie AG, 
        Chemnitz 
      * Süwag Energie AG, Frankfurt am Main 
      * VSE Aktiengesellschaft, Saarbrücken 
 
      Herr Giesting ist nicht Mitglied in 
      vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen. 
   c) Dr. Uwe Kolks, Gröbenzell, 
      Mitglied der Geschäftsführung der E.ON 
      Energie Deutschland GmbH 
 
      Herr Dr. Kolks ist Mitglied in folgenden 
      anderen gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten: 
 
      * GASAG AG, Berlin 
 
      Herr Dr. Kolks ist nicht Mitglied in 
      vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen. 
   d) Martin Sailer, Neusäß, 
      Landrat des Landkreises Augsburg und 
      Bezirkstagspräsident des Bezirks Schwaben 
 
      Herr Sailer ist nicht Mitglied in anderen 
      gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. 
 
      Herr Sailer ist Mitglied in vergleichbaren 
      in- und ausländischen Kontrollgremien von 
      folgenden Wirtschaftsunternehmen: 
 
      * Bildungszentrum für Familie, Umwelt 
        und Kultur am Kloster Roggenburg 
        gGmbH, Roggenburg (Aufsichtsrat) 
      * Blaue Blume Schwaben gGmbH, Kaufbeuren 
        (Aufsichtsrat; Vorsitz) 
      * Dawonia Oberbayern und Schwaben GmbH, 
        Grünwald (Aufsichtsrat) 
      * Kurhaustheater GmbH, Augsburg 
        (Aufsichtsrat; Vorsitz) 
      * Bezirkskliniken Schwaben (KU), 
        Augsburg (Verwaltungsrat; Vorsitz) 
      * Abfallverwertung Augsburg (KU), 
        Augsburg (Verwaltungsrat) 
      * Augsburger Verkehrs- und Tarifverbund 
        GmbH, Augsburg (Aufsichtsrat; Vorsitz) 
      * Augsburg Innovationspark GmbH, 
        Augsburg (Aufsichtsrat) 
      * Kreissparkasse Augsburg (AdöR), 
        Augsburg (Verwaltungsrat; Vorsitz) 
      * Regio Augsburg Wirtschaft GmbH, 
        Augsburg (Aufsichtsrat) 
      * Wohnungsbau GmbH für den Landkreis 
        Augsburg, Stadtbergen (Aufsichtsrat; 
        Vorsitz) 
   e) Dr. Marie-Theres Thiell, Werne, 
      Juristin 
 
      Frau Dr. Thiell ist Mitglied in folgenden 
      anderen gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten: 
 
      * Bayernwerk AG, Regensburg 
      * VSE Aktiengesellschaft, Saarbrücken 
 
      Frau Dr. Thiell ist Mitglied in 
      vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von folgenden 
      Wirtschaftsunternehmen: 
 
      * innogy Polska S.A., Warschau/Polen 
        (Aufsichtsrat; Vorsitz) 
      * innogy Westenergie GmbH, Essen 
        (Aufsichtsrat) 
   f) Susanne Weitz, Bochum, 
      Leiterin Group Finance der innogy SE 
 
      Frau Weitz ist nicht Mitglied in anderen 
      gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. 
 
      Frau Weitz ist Mitglied in vergleichbaren 
      in- und ausländischen Kontrollgremien von 
      folgenden Wirtschaftsunternehmen: 
 
      * Stadtwerke Düren GmbH, Düren 
        (Aufsichtsrat) 
 
   Die Wahl erfolgt jeweils mit Wirkung ab Beendigung 
   dieser Hauptversammlung für die Zeit bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt; 
   hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Wahl 
   erfolgt, nicht mitgerechnet. 
7. *Anpassung von § 15 der Satzung der Gesellschaft 
   (Nachweis des Anteilsbesitzes)* 
 
   Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
   wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 
   2019 geändert, das am 19. Dezember 2019 im 
   Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Bei 
   Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften ist 
   nach dem geänderten § 123 Absatz 4 Satz 1 des 
   Aktiengesetzes zukünftig für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
   der Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem 
   neu eingefügten § 67c Absatz 3 des Aktiengesetzes 
   ausreichend. 
 
   Die Gesellschaft ist zwar nicht börsennotiert im 
   Sinne des § 3 Absatz 2 des Aktiengesetzes; da ein 
   Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Absatz 
   3 des Aktiengesetzes zur gängigen Praxis werden 
   dürfte und außerdem die Satzung der 
   Gesellschaft dem durch das ARUG II geänderten 
   Gesetzeswortlaut in § 123 Absatz 4 des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Lechwerke AG: Bekanntmachung der -2-

Aktiengesetzes nicht mehr entspricht, möchte die 
   Gesellschaft ihre entsprechende Satzungsregelung 
   anpassen. 
 
   Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft 
   getreten. Die Änderungen des § 123 Absatz 4 
   Satz 1 des Aktiengesetzes und der neu vorgesehene § 
   67c des Aktiengesetzes finden jedoch erst ab dem 3. 
   September 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen 
   Anwendung, die nach dem 3. September 2020 einberufen 
   werden. 
 
   Um ein ab diesem Zeitpunkt mögliches Abweichen der 
   Regelungen zu diesem Nachweis für die Teilnahme an 
   der Hauptversammlung der Gesellschaft oder der 
   Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu 
   vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung der 
   Satzung beschlossen werden. Der Vorstand soll durch 
   entsprechende Anmeldung zum Handelsregister 
   sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst ab dem 
   3. September 2020 wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
   beschließen: 
 
   § 15 der Satzung wird wie folgt angepasst: 
 
    '*§ 15* 
    Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
    zur Ausübung des Stimmrechts sind nur 
    diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
    zur Hauptversammlung anmelden und der 
    Gesellschaft oder einer anderen in der 
    Einberufung genannten Stelle ihre 
    Berechtigung zur Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und zur Ausübung des 
    Stimmrechts nachweisen. 
    Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme 
    an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
    des Stimmrechts ist ein Nachweis des 
    Anteilsbesitzes des Letztintermediärs in 
    Textform in deutscher oder englischer 
    Sprache erforderlich; ein Nachweis des 
    Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär 
    gemäß den Anforderungen des § 67c 
    Absatz 3 Aktiengesetz reicht aus. 
    Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich 
    auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages 
    vor der Hauptversammlung zu beziehen. 
    Anmeldung und Nachweis müssen der 
    Gesellschaft unter der in der Einberufung 
    hierfür mitgeteilten Adresse mindestens 
    sechs Tage vor der Hauptversammlung 
    zugehen. In der Einberufung kann eine 
    kürzere, in Tagen zu bemessende Frist 
    vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs und 
    der Tag der Hauptversammlung sind nicht 
    mitzurechnen.' 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehenden 
   Änderungen der Satzung so zur Eintragung in das 
   Handelsregister anzumelden, dass sie für eine nach 
   dem 3. September 2020 einzuberufende 
   Hauptversammlung wirksam sind. 
8. *Zustimmung zum Vertrag über die Ausgliederung des 
   Bereichs Netzanlagen der Lechwerke AG auf die LEW 
   Verteilnetz GmbH* 
 
   Die Lechwerke AG beabsichtigt, den Bereich 
   Netzanlagen im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme 
   gemäß § 123 Absatz 3 Nr. 1 Umwandlungsgesetz 
   ('UmwG') auf die LEW Verteilnetz GmbH mit Sitz in 
   Augsburg zu übertragen. Bei der LEW Verteilnetz GmbH 
   handelt es sich um eine 100%ige Tochtergesellschaft 
   der Lechwerke AG. 
 
   Die LEW Verteilnetz GmbH ist ein Stromnetzbetreiber 
   und unterliegt der Anreizregulierung durch die 
   Bundesnetzagentur. Die für den Netzbetrieb 
   erforderlichen Netzanlagen sind bisher nur 
   vereinzelt im Eigentum der LEW Verteilnetz GmbH. Im 
   Übrigen stehen diese im Eigentum der Lechwerke 
   AG, welche diese an die LEW Verteilnetz GmbH 
   verpachtet. Um eine bestmögliche Ausgangsbasis für 
   die kommende Regulierungsperiode zu schaffen, sollen 
   die Netzanlagen von der Lechwerke AG auf die LEW 
   Verteilnetz GmbH übertragen werden. 
 
   Zur Umsetzung dieses Ziels soll zwischen der 
   Lechwerke AG als übertragendem Rechtsträger und der 
   LEW Verteilnetz GmbH als übernehmendem Rechtsträger 
   ein Ausgliederungs- und Übernahmevertrag 
   abgeschlossen werden. Der Ausgliederungs- und 
   Übernahmevertrag wurde vom Vorstand der 
   Lechwerke AG und der Geschäftsführung der LEW 
   Verteilnetz GmbH zu notarieller Urkunde des Notars 
   Tobias Feist mit dem Amtssitz in Augsburg (UR-Nr. 
   1626 F/2020 und 1627 F/2020) am 29. April 2020 
   abgeschlossen. Die Übertragung erfolgt mit 
   Wirkung zum Ausgliederungsstichtag 1. Januar 2020, 
   0:00 Uhr. 
 
   Die Ausgliederung wird nur wirksam, wenn die 
   Hauptversammlung der Lechwerke AG und die 
   Gesellschafterversammlung der LEW Verteilnetz GmbH 
   dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag 
   zustimmen und die Ausgliederung im Handelsregister 
   der Lechwerke AG und der LEW Verteilnetz GmbH 
   eingetragen wird. Die Lechwerke AG wird in ihrer 
   Eigenschaft als Alleingesellschafterin der LEW 
   Verteilnetz GmbH dem Ausgliederungs- und 
   Übernahmevertrag in zeitlichem Zusammenhang mit 
   der Hauptversammlung der Lechwerke AG zustimmen. 
 
   Die Ausgliederung ist im gemeinsamen 
   Ausgliederungsbericht des Vorstands der Lechwerke AG 
   und der Geschäftsführung der LEW Verteilnetz GmbH 
   vom 29. April 2020 gemäß § 127 UmwG ausführlich 
   rechtlich und wirtschaftlich erläutert und 
   begründet. Gemäß § 125 Satz 2 UmwG ist die im 
   Ausgliederungs- und Übernahmevertrag 
   vorgesehene Ausgliederung nicht von einem 
   gerichtlich zu bestellenden sachverständigen Prüfer 
   zu prüfen. Der Ausgliederungs- und 
   Übernahmevertrag wurde vor der Einberufung der 
   Hauptversammlung zum Handelsregister eingereicht. 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag 
   zwischen der Lechwerke AG als übertragendem 
   Rechtsträger und der LEW Verteilnetz GmbH mit Sitz 
   Augsburg als übernehmendem Rechtsträger vom 29. 
   April 2020 wird zugestimmt. 
 
   Der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag hat 
   den nachfolgenden Wortlaut. Die Anlagen zum 
   Ausgliederungs- und Übernahmevertrag werden, 
   soweit sie nachfolgend nicht vollständig 
   wiedergegeben sind, am Ende des nachfolgenden 
   Vertragstextes in ihrem wesentlichen Inhalt 
   beschrieben. 
 
   *Ausgliederungs- und Übernahmevertrag* 
 
   zwischen 
 
   *Lechwerke AG* 
   Schaezlerstraße 3 
   86150 Augsburg 
   - nachfolgend auch *'LEW'* oder 
   *'übertragender Rechtsträger'* genannt - 
   als übertragendem Rechtsträger 
 
   und 
 
   *LEW Verteilnetz GmbH* 
   Schaezlerstraße 3 
   86150 Augsburg 
   - nachfolgend auch *'LVN'* oder 
   *'übernehmender Rechtsträger'* genannt - 
   als übernehmendem Rechtsträger 
 
   - LEW und LVN jeweils einzeln auch 
   *'Partei'* und gemeinsam *'Parteien'* 
   genannt - 
 
   Inhaltsverzeichnis 
 
   I.   *Vorbemerkungen* 
   II.  *Ausgliederung, Auszugliederndes Vermögen, 
        Ausgliederungsstichtag* 
 
        § 1 Ausgliederung, Auszugliederndes 
            Vermögen 
        § 2 Ausgliederungsstichtag 
        § 3 Bilanz 
   III. *Gegenstand der Ausgliederung* 
 
        § 4  Beteiligungen 
        § 5  Immaterielle Vermögensgegenstände 
        § 6  Übertragung von Grundstücken, 
             grundstücksgleichen Rechten, 
             Grundstücksteilflächen sowie 
             Grundstücksrechten und Bauten auf 
             fremdem Grund 
        § 7  Einräumung von Benutzungsrechten an 
             Grundstücken und Übertragung 
             von Verträgen 
        § 8  Gegenstände des Anlage- und 
             Umlaufvermögens, aktive 
             Rechnungsabgrenzungsposten und 
             aktive Unterschiedsbeträge aus 
             Vermögensverrechnung 
        § 9  Verbindlichkeiten, Rückstellungen, 
             passiver Rechnungsabgrenzungsposten 
        § 10 Verträge, Projekte und sonstige 
             Rechte 
        § 11 Mitgliedschaften 
        § 12 Prozess- und Verfahrensverhältnisse 
   IV.  *Gegenleistung und Kapitalmaßnahmen; 
        besondere Rechte und Vorteile* 
 
        § 13 Gewährung eines Geschäftsanteils 
             und Kapitalmaßnahmen 
        § 14 Besondere Rechte und Vorteile 
   V.   *Folgen der Ausgliederung für die 
        Arbeitnehmer und ihre Vertretungen* 
 
        § 15 Individualrechtliche Folgen der 
             Ausgliederung für die Arbeitnehmer 
        § 16 Vertretungen der Arbeitnehmer 
        § 17 Aufsichtsrat 
   VI.  *Modalitäten der Übertragung* 
 
        § 18 Wirksamwerden, Vollzugsdatum 
        § 19 Grundbuchberichtigung und Anträge 
        § 20 Vollmachten 
        § 21 Abschluss weiterer Verträge 
        § 22 Auffangbestimmung 
        § 23 Mitwirkungspflichten 
   VII. *Sonstiges* 
 
        § 24 Gläubigerschutz und Innenausgleich 
        § 25 Gewährleistungsausschluss 
        § 26 Kosten 
        § 27 Schlussbestimmungen 
 
   Anlagenverzeichnis 
 
   Anlage   Ausgliederungsbilanz 
   3.2 
   Anlage   Vereinbarungen mit Auszugliedernden 
   4.1      Beteiligungen 
   Anlage   Auszugliedernde Software der 
   5.3      Netzleitstellen 
   Anlage   Auszugliedernde Grundstücke 
   6.1 (a) 
   Anlage   Auszugliedernde 
   6.1 (b)  Grundstücksteilflächen 
   Anlage   Auszugliedernde Erbbaurechte 
   6.1 (c) 
   Anlage   Gekaufte Grundstücke und 
   6.3.1    grundstücksgleiche Rechte, die 
            Gegenstand auszugliedernder 
            Kaufverträge sind 
   Anlage   Öffentlich-rechtliche 
   6.4      Verfahren bezüglich 
            auszugliedernder 
            Eigentumsverschaffungsansprüche 
   Anlage   Auszugliedernde Gestattungsverträge 
   7.4.1 
   Anlage   Auszugliedernde Netzanlagen 
   8.1 
   Anlage   Gemietete Gebäude mit 

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May 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Lechwerke AG: Bekanntmachung der -3-

8.2.1    auszugliedernden Einbauten 
   Anlage   Auszugliedernde 
   8.2.4    Telekommunikationsanlagen 
   Anlage   Auszugliedernde wesentliche 
   10.1 (a) Vertragstypen 
   Anlage   Auszugliedernde wesentliche 
   10.1 (b) Verträge 
   Anlage   Auszugliedernde 
   12       Prozess-/Verfahrensverhältnisse 
   Anlage   Vollmachten 
   19 
   Anlage   Konzessionsüberlassungsvertrag 
   21.1 
   Anlage   Dienstbarkeitsüberlassungsvertrag 
   21.2 
 
   *I. Vorbemerkungen* 
 
   0.1 LEW ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz 
       in Augsburg, eingetragen im 
       Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg 
       unter HRB 6164. Das Grundkapital von LEW 
       beträgt EUR 90.738.278,40. Die innogy SE 
       mit Sitz in Essen, eingetragen im 
       Handelsregister des Amtsgerichts Essen 
       unter HRB 27091, ist mit der Mehrheit der 
       Aktien (ca. 89,87 %) an LEW beteiligt. Im 
       Übrigen befinden sich die Aktien im 
       Besitz der öffentlichen Hand (ca. 6,74 %) 
       und in Streubesitz (ca. 3,39 %). 
   0.2 LVN ist eine Gesellschaft mit beschränkter 
       Haftung mit Sitz in Augsburg, eingetragen 
       im Handelsregister des Amtsgerichts 
       Augsburg unter HRB 20929. Das Stammkapital 
       der LVN beträgt EUR 25.000,00. Alleinige 
       Gesellschafterin der LVN ist LEW. 
   0.3 LEW beabsichtigt, ihren *'Bereich 
       Netzanlagen'* als Teilbetrieb mit 
       wirtschaftlicher Rückwirkung zum 1. Januar 
       2020 auf LVN zu übertragen. Der Bereich 
       Netzanlagen besteht im Wesentlichen aus 
       den Anlagen und Gegenständen des 
       Stromverteilnetzes (*'Stromverteilnetz'*) 
       sowie allen zugehörigen Verträgen, 
       Rechten, Rechtspositionen und Pflichten, 
       die seit Umsetzung des Unbundling im Jahr 
       2005 von LEW mittels Netzpachtvertrag an 
       LVN überlassen und von dieser - als 
       zuständigem Betreiber des 
       Elektrizitätsverteilernetzes i.S.d. § 3 
       Nr. 3 Energiewirtschaftsgesetz ('EnWG') 
       (*'Verteilnetzbetreiber'*) - betrieben 
       werden. Nicht Bestandteil des Bereichs 
       Netzanlagen sind insbesondere (i) die 
       Vermögensgegenstände, die den 
       Geschäftsbereichen Privat- und 
       Geschäftskundenvertrieb (Energievertrieb 
       inklusive Energiedienstleistungen), 
       Beschaffung, E-Mobility sowie Erzeugung 
       zuzuordnen sind, (ii) die Miet-Trafos (die 
       technisch für den Betrieb des öffentlichen 
       Netzes nicht notwendigen Transformatoren, 
       die von LEW direkt oder indirekt an Dritte 
       zur Nutzung überlassen werden), (iii) alle 
       öffentlichen 
       Straßenbeleuchtungsanlagen und alle 
       Verträge über deren Betrieb mit und ohne 
       Stromlieferungskomponente, (iv) die 
       Beteiligungen von LEW an bestehenden 
       Netzkooperationen mit Kommunen in der 
       Rechtsform von Kommanditgesellschaften 
       einschließlich deren zugehörige 
       Komplementär-GmbHs (mit Ausnahme der 
       DON-Stromnetz GmbH & Co. KG sowie deren 
       zugehöriger Komplementär-GmbH) und 
       sonstige Beteiligungen, (v) die 
       Vermögensgegenstände, die dem Produkt LEW 
       INNO.LIVE zuzuordnen sind (insbesondere 
       die Long Range Wide 
       Area-Netzinfrastruktur) sowie (vi) 
       Telekommunikationshausanschlüsse und ab 
       2018 errichtete Glasfaserleitungen zur 
       Erschließung von Kommunen im Rahmen 
       öffentlicher Ausschreibungen. 
   0.4 Es ist beabsichtigt, den gesamten Bereich 
       Netzanlagen - mit Ausnahme der in der 
       nachfolgenden Ziffer 0.5 genannten 
       Vermögensgegenstände - mit 
       wirtschaftlicher Rückwirkung zum 1. Januar 
       2020 von LEW auf LVN zur Aufnahme gem. § 
       123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG auszugliedern (die 
       *'Ausgliederung'*). 
   0.5 Nicht Teil der Ausgliederung sind die 
       folgenden dem Bereich Netzanlagen 
       zuzuordnenden Vermögensgegenstände: 
 
       (i)  sämtliche von LEW mit Kommunen für 
            Stromverteilnetze geschlossene 
            Konzessionsverträge (§ 46 Abs. 2 
            EnWG) bzw. Wegenutzungsverträge (§ 
            46 Abs. 1 EnWG) (die 
            *'Zurückbleibenden Konzessionen'*) 
            sowie 
       (ii) sämtliche Dienstbarkeiten 
            (Grunddienstbarkeiten und 
            beschränkte persönliche 
            Dienstbarkeiten), Anwartschaften an 
            solchen Dienstbarkeiten und 
            Verträge bezüglich solcher 
            Dienstbarkeiten (die 
            *'Zurückbleibenden 
            Dienstbarkeiten'*). 
 
       Statt einer Übertragung im Wege der 
       Ausgliederung werden zeitgleich und in 
       unmittelbarem Zusammenhang mit der 
       Ausgliederung aufgrund der Verträge nach § 
       21.1 und § 21.2 zwischen LEW und LVN 
       sämtliche zum Betrieb des 
       Stromverteilnetzes erforderlichen 
       Wegerechte und zugehörige Pflichten im 
       Zusammenhang mit den in Satz 1 Ziff. (i) 
       genannten Konzessionen und 
       Wegenutzungsverträgen sowie die in Satz 1 
       Ziff. (ii) genannten Dienstbarkeiten an 
       LVN überlassen werden. 
   0.6 Die Ausgliederung wird vollzogen unter 
       Bezugnahme auf die verbindliche Auskunft 
       des Finanzamts Augsburg-Stadt vom 
       21.02.2020. Danach soll der Bereich 
       Netzanlagen als steuerlicher Teilbetrieb 
       von der übertragenden Gesellschaft auf die 
       übernehmende Gesellschaft übertragen 
       werden. Insofern sollen mit diesem 
       Ausgliederungs- und Übernahmevertrag 
       insbesondere sämtliche 
       Vermögensgegenstände des Aktiv- und 
       Passivvermögens von LEW übertragen werden, 
       die (i) von dem Bereich Netzanlagen 
       genutzt werden und wesentliche 
       Betriebsgrundlagen für diesen Bereich 
       Netzanlagen als steuerlichen Teilbetrieb 
       darstellen oder (ii) allein diesem 
       Teilbetrieb nach wirtschaftlichen 
       Zusammenhängen zuzuordnen sind. 
 
   Dies vorausgeschickt, vereinbaren LEW und LVN 
   Folgendes: 
 
   *II. Ausgliederung, Auszugliederndes 
   Vermögen,* 
   *Ausgliederungsstichtag* 
 
   *§ 1* 
   *Ausgliederung, Auszugliederndes Vermögen* 
 
   1.1 LEW als übertragender Rechtsträger 
       überträgt im Wege der Ausgliederung zur 
       Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 
       Umwandlungsgesetz (UmwG) den in § 1.2 
       spezifizierten Teil ihres Vermögens mit 
       allen Rechten und Pflichten (insgesamt im 
       Folgenden auch das *'Auszugliedernde 
       Vermögen'*) als Gesamtheit auf LVN als 
       übernehmenden Rechtsträger gegen Gewährung 
       eines Geschäftsanteils an LVN an LEW. 
   1.2 Das Auszugliedernde Vermögen besteht aus 
       sämtlichen funktional wesentlichen 
       Betriebsgrundlagen des Bereichs 
       Netzanlagen sowie sämtlichen im 
       Zusammenhang damit stehenden oder 
       begründeten oder in diesem Vertrag 
       ausdrücklich zugeordneten materiellen und 
       immateriellen Vermögensgegenständen des 
       Aktiv- und Passivvermögens 
       einschließlich Verträgen, 
       Rechtspositionen, Forderungen, 
       Verbindlichkeiten, ungewissen 
       Verbindlichkeiten und 
       Eventualverbindlichkeiten sowie sonstigen 
       Rechtsverhältnissen, soweit nachfolgend, 
       insbesondere in § 1.3, nicht abweichend 
       geregelt. 
   1.3 *Nicht zum Auszugliedernden Vermögen 
       gehören* insbesondere folgende, dem 
       Bereich Netzanlagen zuzuordnende 
       Vermögensgegenstände: 
 
       1.3.1 sämtliche Konzessionen und 
             Wegenutzungsverträge i.S.d. § 46 
             EnWG, d. h. die Zurückbleibenden 
             Konzessionen, wie bereits in 
             Ziffer 0.5 (i) genannt; 
       1.3.2 sämtliche Dienstbarkeiten, d. h. 
             die Zurückbleibenden 
             Dienstbarkeiten, wie bereits in 
             Ziffer 0.5 (ii) genannt. 
 
   *§ 2* 
   *Ausgliederungsstichtag* 
 
   2.1 Die Übertragung des 
       Auszugliedernden Vermögens erfolgt im 
       Verhältnis zwischen den Parteien mit 
       wirtschaftlicher Wirkung zum 1. Januar 
       2020, 0:00 Uhr 
       (*'Ausgliederungsstichtag'*). Von diesem 
       Zeitpunkt an gelten im Innenverhältnis 
       zwischen den Parteien die Handlungen, 
       (Rechts-)Geschäfte und 
       Willenserklärungen des übertragenden 
       Rechtsträgers, die das Auszugliedernde 
       Vermögen betreffen, als für Rechnung des 
       übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen, 
       abgeschlossen, abgegeben bzw. empfangen. 
   2.2 Steuerlicher Übertragungsstichtag 
       soll nach Antragstellung gemäß § 20 
       Abs. 5 und Abs. 6 UmwStG der 31. 
       Dezember 2019, 24:00 Uhr (*'Steuerlicher 
       Übertragungsstichtag'*) sein. 
   2.3 Falls die Ausgliederung nicht bis zum 
       Ablauf des 1. April 2021 in das 
       Handelsregister des übertragenden 
       Rechtsträgers eingetragen ist, gilt der 
       1. Januar 2021, 0:00 Uhr, als 
       Ausgliederungsstichtag. In diesem Fall 
       ist die Jahresbilanz aus dem 
       vollständigen Jahresabschluss nebst 
       Lagebericht und Bestätigungsvermerk des 
       übertragenden Rechtsträgers auf den 31. 
       Dezember 2020, 24:00 Uhr, als 
       Schlussbilanz (§§ 125 Satz 1, 17 Abs. 2 
       UmwG) zu verwenden und die 
       Ausgliederungsbilanz aus dieser 
       Schlussbilanz abzuleiten. Bei einer 

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May 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Lechwerke AG: Bekanntmachung der -4-

weiteren Verzögerung der Eintragung über 
       den 1. April eines Folgejahres hinaus 
       verschieben sich die Stichtage 
       entsprechend der vorstehenden Regelung 
       jeweils um ein Jahr. 
   2.4 Der übertragende Rechtsträger wird bis 
       zum Wirksamwerden der Ausgliederung für 
       das Auszugliedernde Vermögen intern 
       getrennt Rechnung legen, als wäre die 
       Ausgliederung bereits am 
       Ausgliederungsstichtag wirksam geworden. 
 
   *§ 3* 
   *Bilanz* 
 
   3.1 Als Schlussbilanz des übertragenden 
       Rechtsträgers nach §§ 125 Satz 1, 17 
       Abs. 2 UmwG wird der Ausgliederung die 
       von LEW unter Beachtung der Vorschriften 
       über die Jahresbilanz und deren Prüfung 
       aufgestellte, von 
       Pricewaterhouse-Coopers GmbH 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       Frankfurt am Main, Zweigniederlassung 
       Stuttgart, geprüfte und testierte 
       Jahresbilanz aus dem vollständigen 
       Jahresabschluss nebst Lagebericht und 
       Bestätigungsvermerk von LEW zum 31. 
       Dezember 2019, 24:00 Uhr, 
       (*'Schlussbilanz'*) zugrunde gelegt. 
   3.2 Die Bestimmung der dem Auszugliedernden 
       Vermögen zuzuordnenden Gegenstände des 
       Aktiv- und Passivvermögens erfolgt auf 
       der Grundlage der aus der Schlussbilanz 
       abgeleiteten Ausgliederungsbilanz zum 1. 
       Januar 2020, 0:00 Uhr, 
       (*'Ausgliederungsbilanz'*), die als 
       *Anlage 3.2* diesem Vertrag beigefügt 
       ist. Der übertragende Rechtsträger 
       überträgt auf den übernehmenden 
       Rechtsträger auch alle nicht 
       bilanzierungspflichtigen oder 
       bilanzierungsfähigen oder tatsächlich 
       nicht bilanzierten Gegenstände des 
       Aktiv- und Passivvermögens oder 
       sonstigen Rechte und Verbindlichkeiten, 
       die nach Herkunft oder Zweckbestimmung 
       dem auszugliedernden Bereich Netzanlagen 
       zuzuordnen sind. 
   3.3 Der übernehmende Rechtsträger wird das 
       Auszugliedernde Vermögen in seiner 
       handelsrechtlichen Rechnungslegung zu 
       seinen Anschaffungskosten (Buchwert oder 
       höherer Wert) ansetzen. 
   3.4 Der übernehmende Rechtsträger wird für 
       steuerliche Zwecke bei den zuständigen 
       Finanzbehörden den Antrag gemäß § 
       20 Abs. 2 UmwStG stellen, das 
       Auszugliedernde Vermögen in seiner 
       Steuerbilanz zum Steuerlichen 
       Übertragungsstichtag für die 
       Ausgliederung mit dem Buchwert 
       anzusetzen. Die übernehmende 
       Gesellschaft verpflichtet sich, diesen 
       Antrag spätestens bis zur erstmaligen 
       Abgabe ihrer steuerlichen Schlussbilanz 
       bei dem für ihre Besteuerung zuständigen 
       Finanzamt zu stellen. 
   3.5 Der übernehmende Rechtsträger wird den 
       Antrag gemäß § 20 Abs. 5 UmwStG 
       stellen, so dass das eingebrachte 
       Betriebsvermögen gemäß § 20 Abs. 6 
       UmwStG mit Ablauf des steuerlichen 
       Übertragungsstichtags als auf den 
       übernehmenden Rechtsträger übergegangen 
       gilt. 
   3.6 Der übernehmende Rechtsträger wird daher 
       die steuerlichen Buchwerte, welche die 
       übertragenen Vermögensgegenstände und 
       Schuldposten in einer auf den 
       Steuerlichen Übertragungsstichtag 
       aufzustellenden Steuerbilanz des 
       übertragenden Rechtsträgers haben, in 
       ihrer Steuerbilanz fortführen. Auch an 
       spätere Änderungen der steuerlichen 
       Buchwerte, etwa auf Grund einer 
       steuerlichen Außenprüfung, sind der 
       übertragende und der übernehmende 
       Rechtsträger in ihren Steuerbilanzen 
       gebunden. Die Ausgliederung erfolgt 
       daher steuerbilanziell ohne Aufdeckung 
       stiller Reserven. 
 
   *III. Gegenstand der Ausgliederung* 
 
   Zu dem Auszugliedernden Vermögen gehören - 
   vorbehaltlich der Regelung in § 1.3 - insbesondere 
   die in den nachfolgenden §§ 4 bis 12 näher 
   bezeichneten Vermögensgegenstände. 
 
   *§ 4* 
   *Beteiligungen* 
 
   4.1 Der übertragende Rechtsträger überträgt 
       auf den übernehmenden Rechtsträger seine 
       Beteiligung in Höhe eines 
       Festkapitalanteils von EUR 17.150,00 
       zuzüglich der weiteren dem übertragenden 
       Rechtsträger zuzurechnenden 
       satzungsmäßigen 
       Gesellschafterkonten an der 
       *DON-Stromnetz GmbH & Co. KG *mit Sitz 
       in Donauwörth, eingetragen im 
       Handelsregister des Amtsgerichts 
       Augsburg unter HRA 20050, und seine 
       Beteiligung in Höhe eines 
       Stammkapitalanteils von EUR 12.250,00 an 
       der *DON-Stromnetz Verwaltungs GmbH* mit 
       Sitz in Donauwörth, eingetragen im 
       Handelsregister des Amtsgerichts 
       Augsburg unter HRB 34222, unter 
       Einschluss sämtlicher damit verbundener 
       Rechte und Pflichten, insbesondere 
       sämtlicher Gewinnbezugsrechte. Dem 
       übernehmenden Rechtsträger stehen somit 
       sämtliche Ausschüttungen 
       einschließlich aller damit im 
       Zusammenhang stehenden steuerlichen 
       Guthaben zu, die ab dem 
       Ausgliederungsstichtag beschlossen 
       werden, unabhängig von dem Zeitraum, auf 
       den sie entfallen. Mit den nach Satz 1 
       zu übertragenden Beteiligungen werden 
       sämtliche mit diesen Beteiligungen in 
       Verbindung stehenden 
       gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen, 
       insbesondere die in *Anlage 4.1* 
       genannten Vereinbarungen, übertragen. 
       Nicht übertragen wird die von der 
       DON-Stromnetz GmbH & Co. KG mit LEW 
       abgeschlossene Vereinbarung über 
       kaufmännische Betriebsführung. 
   4.2 Weitere Beteiligungen werden nicht 
       übertragen. Insbesondere gehören die von 
       dem übertragenden Rechtsträger an der 
       Stromnetz Friedberg GmbH & Co. KG, 
       Stromnetz Gersthofen GmbH & Co. KG, 
       Stromnetz Günzburg GmbH & Co. KG, 
       Stromnetz Günzburg Verwaltungs GmbH, 
       Verteilnetze Energie Weißenhorn 
       GmbH & Co. KG und 
       Verwaltungsgesellschaft Energie 
       Weißenhorn GmbH (die 
       *'Netzkooperationsgesellschaften'*) 
       gehaltenen Geschäftsanteile nicht zum 
       auszugliedernden Vermögen und werden 
       daher nicht übertragen. 
 
   *§ 5* 
   *Immaterielle Vermögensgegenstände* 
 
   5.1 Der übertragende Rechtsträger überträgt 
       auf den übernehmenden Rechtsträger die 
       Wort-Bildmarke mit der Registernummer 
       302012064439 (LVN-Logo). Weitere dem 
       Bereich Netzanlagen zuzuordnende 
       gewerbliche Schutzrechte (Patente, 
       Marken, Gebrauchsmuster, 
       Schutzrechtsanmeldungen, Nutzungsrechte 
       an solchen Schutzrechten und 
       Internet-Domains) bestehen bei dem 
       übertragenden Rechtsträger nicht. 
   5.2 Der übernehmende Rechtsträger erhält den 
       Besitz an allen Aufzeichnungen, 
       technischen Dokumenten und sonstigen 
       Datenträgern, auf denen das auf ihn 
       übertragene gewerblichen Schutzrecht 
       verkörpert ist. Soweit für die 
       Übertragung des Schutzrechts die 
       Zustimmung einer Behörde erforderlich 
       ist, werden sich beide Parteien nach 
       besten Kräften bemühen, die Zustimmung 
       frühzeitig zu erwirken. Soweit zur 
       Übertragung eine Anzeige bei einer 
       Behörde erforderlich ist, verpflichten 
       sich beide Parteien, an einer solchen 
       Anzeige mitzuwirken. 
   5.3 Der übertragende Rechtsträger überträgt 
       auf den übernehmenden Rechtsträger die 
       spezifisch den Netzleitstellen 
       zuzuordnende Software, insbesondere die 
       in *Anlage 5.3* aufgeführte Software 
       (zur Übertragung der Hardware vgl. 
       § 8.2.2). Der übernehmende Rechtsträger 
       erhält den Besitz an allen 
       Aufzeichnungen, technischen Dokumenten 
       und sonstigen Datenträgern, auf denen 
       die auf ihn übertragene Software 
       verkörpert ist, sofern diese beim 
       übertragenden Rechtsträger vorliegen. 
       Weitere Software, IT-Assets oder 
       IT-Verträge werden nicht übertragen. 
 
   *§ 6* 
   *Übertragung von Grundstücken, 
   grundstücksgleichen Rechten,* 
   *Grundstücksteilflächen sowie 
   Grundstücksrechten* 
   *und Bauten auf fremdem Grund* 
 
   6.1  Der übertragende Rechtsträger überträgt auf 
        den übernehmenden Rechtsträger die in den 
        *Anlagen 6.1 (a) bis (c)* aufgeführten, 
        grundbuchmäßig bezeichneten 
        Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte 
        sowie die katastermäßig bezeichneten 
        Grundstücksteilflächen (jeweils mit 
        genehmigtem Veränderungsnachweis) 
        (nachfolgend insgesamt auch der 
        *'Auszugliedernde Grundbesitz'*) 
        einschließlich aller diesbezüglichen 
        Verträge und Rechte sowie aller Belastungen 
        und Beschränkungen. Der übertragende 
        Rechtsträger überträgt damit auf den 
        übernehmenden Rechtsträger alle 
        Betriebsgrundstücke bzw. Teilflächen des 
        Bereichs Netzanlagen und alle Grundstücke 
        mit vom übernehmenden Rechtsträger zum 

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May 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Lechwerke AG: Bekanntmachung der -5-

Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
        Ausgliederung genutzten Betriebs- und 
        Verwaltungsgebäuden sowie sonstige 
        Grundstücke, die netzdienlich sind. 
 
        Sämtliche auf den Auszugliedernden 
        Grundbesitz bezogenen Ansprüche und 
        Verpflichtungen werden ebenfalls 
        übertragen. Hierunter fallen auch Ansprüche 
        und Verpflichtungen aus Grundstückskauf- 
        und Tauschverträgen (übertragender 
        Rechtsträger als Erwerber), wenn das 
        Eigentum auf den übertragenden Rechtsträger 
        bereits umgeschrieben ist, z. B. 
        Kostenforderungen der Grundbuchämter und 
        Notare, Gewährleistungsansprüche, 
        Kaufpreisanpassungsverpflichtungen oder 
        andere mit dem Grundbesitz verbundene 
        Rechte und Pflichten, sowie alle Rechte und 
        Pflichten aus noch nicht abgewickelten 
        Kaufverträgen (übertragender Rechtsträger 
        als Veräußerer). 
   6.2  Hinsichtlich der Liegenschaft 
        Schaezlerstraße 3, 86150 Augsburg, mit 
        dem aufstehenden Verwaltungsgebäude wird 
        Miteigentum nach Bruchteilen gemäß § 
        1008 BGB des übertragenden und des 
        übernehmenden Rechtsträgers begründet. Im 
        Grundbuch des Amtsgerichts Augsburg für 
        Augsburg, Blatt 33263 sind eingetragen: 
 
        lfd. Nr.  Fl.Nr.    Schaezlerstraße 
        10        4856      3, 
                            Gebäude- und 
                            Freifläche zu 1622 
                            m²; 
        lfd. Nr.  Fl.Nr.    Schaezlerstraße 
        11        4857/9    3, 
                            Gebäude- und 
                            Freifläche zu 2518 
                            m²; 
        lfd. Nr.  Fl.Nr.    Schaezlerstraße 
        35        4857      3, 
                            Gebäude- und 
                            Freifläche zu 1488 
                            m²; 
                  Fl.Nr.    Nähe 
                  4857/10   Halderstraße, 
                            Verkehrsfläche zu 23 
                            m². 
        Im Grundbuch des Amtsgerichts Augsburg 
        für Augsburg, Blatt 45696 ist 
        eingetragen: 
        lfd. Nr.  Fl.Nr.    Schaezlerstraße 
        1         4857/2    3, 
                            Gebäude- und 
                            Freifläche zu 1000 
                            m². 
 
        Als Eigentümer ist dort jeweils der 
        übertragende Rechtsträger eingetragen. 
 
        Der übertragende Rechtsträger räumt dem 
        übernehmenden Rechtsträger hiermit an der 
        bezeichneten Liegenschaft Miteigentum nach 
        Bruchteilen gemäß § 1008 BGB ein und 
        überträgt dazu oben genannte Grundstücke zu 
        6,63 % Anteil auf den übernehmenden 
        Rechtsträger, wobei im Ergebnis 
        Miteigentumsanteile nach Bruchteilen 
        gemäß § 1008 BGB zu 663/10000 
        Miteigentumsanteil für den übernehmenden 
        Rechtsträger und zu 9337/10000 
        Miteigentumsanteil für den übertragenden 
        Rechtsträger an dem bezeichneten Grundstück 
        gebildet werden und künftig bestehen. Der 
        übernehmende Rechtsträger nimmt die 
        Übertragung des gebildeten 
        Miteigentumsanteils hiermit an. Die 
        Parteien verpflichten sich, eine 
        Miteigentümervereinbarung zu 
        schließen. 
   6.3  Für im Zeitpunkt der Beurkundung dieses 
        Vertrags schwebende Ankaufsverträge gelten 
        folgende Bestimmungen: 
 
        6.3.1 Soweit der übertragende 
              Rechtsträger dem Bereich 
              Netzanlagen zuzuordnenden 
              Grundbesitz durch Kauf- oder 
              Tauschvertrag erworben hat und 
              dieser noch nicht auf den 
              übertragenden Rechtsträger im 
              Grundbuch umgeschrieben ist, 
              überträgt der übertragende 
              Rechtsträger die abgeschlossenen 
              Kaufverträge mit allen Rechten und 
              Pflichten (auch aus Auflassungen 
              und Auflassungsvormerkungen) auf 
              den übernehmenden Rechtsträger. 
              Satz 1 gilt entsprechend bei 
              verbindlichen Angeboten zu Gunsten 
              des übertragenden Rechtsträgers 
              als Käufer zum Abschluss von 
              Grundstückskaufverträgen 
              (Verkaufsangebote Dritter). 
              Verträge im Sinne des Satzes 1 und 
              Angebote im Sinne des Satzes 2 
              sind in *Anlage 6.3.1* aufgeführt. 
        6.3.2 Soweit das Eigentum an Grundbesitz 
              i. S. v. § 6.3.1 aufgrund einer 
              vor dem heutigen Beurkundungstag 
              erteilten Bewilligung noch vor dem 
              Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
              Ausgliederung auf den 
              übertragenden Rechtsträger 
              umgeschrieben wird, überträgt der 
              übertragende Rechtsträger auch 
              diesen Grundbesitz auf den 
              übernehmenden Rechtsträger. 
   6.4  Soweit der übertragende Rechtsträger im 
        Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen 
        Verfahren (Umlegungsverfahren, 
        Flurbereinigungsverfahren, 
        Sanierungsverfahren, städtebaulichen 
        Entwicklungsverfahren oder ähnlichen 
        Verfahren), insbesondere den in *Anlage 
        6.4* genannten Verfahren, Anspruch auf die 
        Übertragung von Grundbesitz hat, der 
        dem Bereich Netzanlagen zuzuordnen ist, 
        überträgt der übertragende Rechtsträger die 
        Ansprüche auf Eigentumsverschaffung auf den 
        übernehmenden Rechtsträger. Der 
        übernehmende Rechtsträger tritt anstelle 
        des übertragenden Rechtsträgers in alle 
        diesbezüglichen Verfahren und 
        Rechtsbeziehungen ein. Soweit der 
        übertragende Rechtsträger vor dem 
        Ausgliederungsstichtag im Zusammenhang mit 
        den in Satz 1 genannten Verfahren auf 
        Landentschädigung verzichtet hat, gilt dies 
        mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf 
        Barentschädigung an den übernehmenden 
        Rechtsträger nicht übertragen wird; soweit 
        im Zusammenhang mit den in Satz 1 genannten 
        Verfahren nach dem Ausgliederungsstichtag 
        auf Landentschädigung verzichtet wird, 
        steht der Anspruch auf Barentschädigung dem 
        übernehmenden Rechtsträger zu. 
   6.5  Soweit zu Gunsten des übertragenden 
        Rechtsträgers Wiederkaufs- oder 
        Ankaufsrechte an Grundbesitz Dritter 
        bestehen, die dem Bereich Netzanlagen 
        zuzuordnen sind, überträgt der übertragende 
        Rechtsträger derartige Ansprüche auf den 
        übernehmenden Rechtsträger. Die Regelung in 
        Satz 1 gilt entsprechend für 
        Vorkaufsrechte, und zwar auch dann, wenn 
        diese im Einzelfall nicht ausdrücklich als 
        übertragbare Rechte vereinbart worden sind. 
        Sofern die Übertragbarkeit sich nicht 
        bereits aus §§ 1098 Abs. 3, 1059a Nr. 1 BGB 
        ergibt, wird erklärt, dass die 
        Vorkaufsrechte den Zwecken des übertragenen 
        Unternehmensbereichs dienen. Der 
        übertragende Rechtsträger ist verpflichtet, 
        im Wiederkaufs-, Ankaufs- oder 
        Vorkaufsrechtsfall den übernehmenden 
        Rechtsträger zu informieren. Kann der 
        übernehmende Rechtsträger den Erwerb nicht 
        unmittelbar selbst ausüben, kann der 
        übernehmende Rechtsträger von dem 
        übertragenden Rechtsträger den Erwerb des 
        davon betroffenen Grundbesitzes gegen 
        Erstattung sämtlicher Kosten und 
        Weiterübertragung des erworbenen 
        Grundbesitzes auf den übernehmenden 
        Rechtsträger verlangen. Der übernehmende 
        Rechtsträger trägt im Falle der Ausübung 
        sämtliche Erwerbskosten. 
   6.6  Der Auszugliedernde Grundbesitz wird mit 
        allen ihm zuzuordnenden Belastungen und 
        Beschränkungen, auch soweit sie nicht in 
        den Grundbüchern eingetragen sind, 
        übertragen. 
 
        6.6.1 Belastungen in Abt. II der 
              Grundbücher übernimmt der 
              übernehmende Rechtsträger; das 
              gilt auch für solche Belastungen, 
              die vom übertragenden Rechtsträger 
              bereits bewilligt sind oder bis 
              zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
              der Ausgliederung noch bewilligt 
              werden. Satz 1 gilt auch, soweit 
              in Abt. II Erbbaurechte 
              eingetragen sind oder von dem 
              übertragenden Rechtsträger bereits 
              vereinbart sind oder bis zum 
              Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
              Ausgliederung noch vereinbart 
              werden. 
        6.6.2 Belastungen in Abt. III übernimmt 
              der übernehmende Rechtsträger 
              nicht. Der übertragende 
              Rechtsträger stellt den 
              übernehmenden Rechtsträger 
              bezüglich des Auszugliedernden 
              Grundbesitzes von etwaigen 
              Inanspruchnahmen aus 

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May 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Lechwerke AG: Bekanntmachung der -6-

Grundpfandrechten frei. 
        6.6.3 Der übernehmende Rechtsträger 
              übernimmt auch sämtliche auf dem 
              Auszugliedernden Grundbesitz 
              ruhenden Baulasten, auch solche, 
              die von dem übertragenden 
              Rechtsträger bereits bewilligt, 
              aber noch nicht im 
              Baulastenverzeichnis eingetragen 
              sind. Neue Baulasten wird der 
              übertragende Rechtsträger zu 
              Lasten des Auszugliedernden 
              Grundbesitzes nur in Abstimmung 
              mit dem übernehmenden Rechtsträger 
              bewilligen. 
        6.6.4 Erschließungskosten und 
              sonstige Anliegerbeiträge, die vor 
              dem Ausgliederungsstichtag für den 
              Auszugliedernden Grundbesitz 
              veranlagt wurden (Zugang des 
              Bescheids), trägt der übertragende 
              Rechtsträger. 
              Erschließungskosten und 
              sonstige Anliegerbeiträge, die 
              nach dem Ausgliederungsstichtag 
              für den Auszugliedernden 
              Grundbesitz veranlagt werden, 
              trägt der übernehmende 
              Rechtsträger unabhängig davon, 
              wann die Erschließungsanlagen 
              hergestellt worden sind. Dies gilt 
              auch für Abgaben nach dem 
              Kommunalabgabengesetz. Diese 
              Regelungen gelten für etwaige 
              Erstattungen entsprechend. 
   6.7  Der Auszugliedernde Grundbesitz geht nebst 
        allen wesentlichen Bestandteilen, also 
        insbesondere Aufbauten und im Bau 
        befindlichen Anlagen, einschließlich 
        aller Ansprüche aufgrund geleisteter 
        Anzahlungen hierfür und zuzüglich des 
        gesetzlichen Zubehörs auf den übernehmenden 
        Rechtsträger über. 
   6.8  Soweit Auszugliedernder Grundbesitz 
        vermietet oder verpachtet ist, überträgt 
        der übertragende Rechtsträger die Miet- 
        bzw. Pachtverträge auf den übernehmenden 
        Rechtsträger. Dies gilt auch für sonstige 
        Nutzungsverhältnisse und auch, soweit der 
        übernehmende Rechtsträger selbst Mieter, 
        Pächter oder Nutzer ist. 
   6.9  Soweit der übertragende Rechtsträger als 
        Grundstückseigentümer Erbbaurechte zu 
        Gunsten Dritter am Auszugliedernden 
        Grundbesitz bestellt hat, überträgt der 
        übertragende Rechtsträger auch die 
        schuldrechtlichen Vereinbarungen, die mit 
        dem Erbbauberechtigten getroffen worden 
        sind, auf den übernehmenden Rechtsträger. 
   6.10 Soweit im Zusammenhang mit dem Verkauf von 
        Grundstücken, die an den Auszugliedernden 
        Grundbesitz angrenzen, schuldrechtliche 
        Verpflichtungen zu Lasten des 
        Auszugliedernden Grundbesitzes von dem 
        übertragenden Rechtsträger bis zum 
        Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
        Ausgliederung begründet worden sind, werden 
        auch diese schuldrechtlichen 
        Verpflichtungen auf den übernehmenden 
        Rechtsträger übertragen. Sollten nach dem 
        Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
        Ausgliederung schuldrechtliche 
        Verpflichtungen im Sinne von Satz 1 
        notwendig werden, so verpflichtet sich der 
        übernehmende Rechtsträger gegenüber dem 
        übertragenden Rechtsträger, diese 
        wohlwollend zu prüfen; sofern für die 
        Verwertung angrenzender Grundstücke 
        schuldrechtliche Verpflichtungen bezüglich 
        des Auszugliedernden Grundbesitzes 
        notwendig werden, durch die der 
        übernehmende Rechtsträger nicht wesentlich 
        beeinträchtigt wird, wird der übernehmende 
        Rechtsträger zustimmen, sofern kein 
        wichtiger Grund entgegensteht. 
   6.11 Der übertragende Rechtsträger überträgt auf 
        den übernehmenden Rechtsträger sämtliche 
        dem Bereich Netzanlagen zuzuordnenden 
        baulichen und technischen Anlagen auf 
        fremdem Grund einschließlich aller im 
        Bau befindlichen baulichen und technischen 
        Anlagen und einschließlich aller 
        Nebenanlagen sowie aller Ansprüche aus 
        hierfür geleisteten Anzahlungen. Der 
        übertragende Rechtsträger überträgt auf den 
        übernehmenden Rechtsträger auch alle Rechte 
        und Pflichten aus Miet-, Pacht- oder 
        sonstigen Nutzungsverträgen über 
        Grundbesitz, auf dem sich die in Satz 1 
        genannten baulichen und technischen Anlagen 
        befinden. Sofern bauliche Anlagen im Sinne 
        von Satz 1 auf fremden Grundstücken durch 
        Dienstbarkeiten oder Gestattungsverträge 
        gesichert sind, werden diese gemäß § 
        21.2 überlassen bzw. gemäß § 7.4.1 
        übertragen. 
   6.12 Der übertragende Rechtsträger verzichtet 
        gem. § 9 UStG auf die Steuerbefreiung nach 
        § 4 Nr. 9 lit. a) UStG und optiert 
        hinsichtlich der aus den Übertragungen 
        bzw. Maßnahmen nach diesem Vertrag 
        resultierenden Umsätze, die unter das 
        Grunderwerbsteuergesetz fallen, zur 
        Umsatzsteuer. 
 
   *§ 7* 
   *Einräumung von Benutzungsrechten an 
   Grundstücken* 
   *und Übertragung von Verträgen* 
 
   7.1 Aufgrund dieses Vertrags werden teilweise 
       Grundstücke und in oder auf den 
       Grundstücken befindliche Anlagen und 
       Einrichtungen, die ursprünglich demselben 
       Rechtsträger zuzurechnen waren, getrennt. 
       Nach Wirksamwerden dieses Vertrags wird der 
       übernehmende Rechtsträger dem übertragenden 
       Rechtsträger die Benutzung von 
       Grundstücken, die nach diesem Vertrag auf 
       den übernehmenden Rechtsträger übertragen 
       werden, gestatten, soweit dies zur 
       Sicherung der Nutzung der jeweiligen 
       Vermögensgegenstände (Anlagen und 
       Einrichtungen sowie Grundstücke) 
       erforderlich ist. 
 
       Die hierdurch entstehenden 
       Grundstücksbenutzungsverträge gelten für 
       die Dauer des Bestehens der abgesicherten 
       bzw. abzusichernden Vermögensgegenstände, 
       zumindest aber für die Dauer von 30 Jahren 
       ab dem Ausgliederungsstichtag und 
       verlängern sich jeweils um fünf Jahre, wenn 
       sie nicht zwölf Monate vor Ablauf von einer 
       der Parteien schriftlich gekündigt werden. 
       Bezüglich der Folgeverpflichtungen und 
       Folgekostenverpflichtungen gelten die 
       rechtlichen Vorschriften, die bei einer 
       dinglichen Sicherung gelten würden. Die 
       hiernach entstandenen 
       Grundstücksbenutzungsverträge können auf 
       Verlangen einer Partei jederzeit in ein 
       dingliches Recht zu den Bedingungen des § 
       7.2 umgewandelt werden. 
   7.2 Bevor der übernehmende Rechtsträger 
       Grundstücke, die nach diesem Vertrag auf 
       ihn übergehen, an Dritte veräußert 
       oder überträgt, wird er den jeweiligen 
       Eigentümer der auf den Grundstücken 
       befindlichen Anlagen und Einrichtungen 
       rechtzeitig benachrichtigen und ihm 
       Gelegenheit zur Überprüfung der 
       Absicherung seiner Anlagen, Leitungen und 
       Kabel geben und eine entsprechende 
       Dienstbarkeit bewilligen, es sei denn, der 
       jeweilige Eigentümer der Anlage oder 
       Einrichtung verzichtet hierauf. Die 
       hierdurch jeweils begünstigte Gesellschaft 
       trägt die Kosten für die Bestellung und 
       Eintragung der Dienstbarkeiten. Eine 
       Entschädigung oder ein Entgelt ist an den 
       übernehmenden Rechtsträger nicht zu 
       leisten. 
   7.3 Die §§ 7.1 und 7.2 gelten entsprechend für 
       den bei dem übertragenden Rechtsträger 
       verbleibenden Grundbesitz zu Gunsten von 
       Anlagen, die nach diesem Vertrag auf den 
       übernehmenden Rechtsträger übergehen. 
   7.4 Übertragung bestehender 
       Gestattungsverträge 
 
       7.4.1 Der übertragende Rechtsträger 
             überträgt auf den übernehmenden 
             Rechtsträger die dem Bereich 
             Netzanlagen zuzuordnenden 
             Gestattungsverträge, d. h. 
             insbesondere die 
             (schuldrechtlichen) Duldungs- und 
             Gestattungsverträge bzw. Wege- 
             und Kreuzungsrechte sowie 
             Verträge ähnlicher Art. 
             Gestattungsverträge im Sinne des 
             Satzes 1 sind insbesondere in 
             *Anlage 7.4.1* aufgeführt. Für 
             Zwecke dieser Vertragsbestimmung 
             gelten Konzessions- und 
             Wegenutzungsverträge i. S. v. § 
             46 Energiewirtschaftsgesetz 
             (EnWG) nicht als 
             Gestattungsverträge. 
       7.4.2 In Bezug auf die 
             Gestattungsverträge, die auf den 
             übernehmenden Rechtsträger 
             übertragen werden, gelten 
             folgende Regelungen: 
             a)               LVN überlässt LEW 
                              die Ausübung der 
                              Gestattungsverträ 
                              ge, beschränkt 
                              auf die 

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May 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Lechwerke AG: Bekanntmachung der -7-

Absicherung der 
                              bei LEW 
                              verbleibenden 
                              Anlagen oder für 
                              Anlagen von mit 
                              LEW verbundenen 
                              Unternehmen (§§ 
                              15 ff. AktG), 
                              wobei LEW in 
                              letzterem Fall 
                              berechtigt sein 
                              soll, die 
                              Ausübung an diese 
                              verbundenen 
                              Unternehmen zu 
                              überlassen. 
             b)               Sollte sich im 
                              Einzelfall 
                              herausstellen, 
                              dass die Ausübung 
                              der Rechte aus 
                              einem 
                              Gestattungsvertra 
                              g Dritten nicht 
                              überlassen werden 
                              darf, hat sich 
                              LVN in erster 
                              Linie darum zu 
                              bemühen, den 
                              Gestattungsvertra 
                              g jeweils dahin 
                              zu erweitern, 
                              dass die Ausübung 
                              auch Dritten 
                              überlassen werden 
                              kann. Etwa im 
                              Zusammenhang 
                              damit entstehende 
                              Kosten trägt LEW. 
             c)               Ist der 
                              Grundstückseigent 
                              ümer nicht 
                              bereit, die 
                              Erweiterung des 
                              Gestattungsvertra 
                              gs zur 
                              Drittüberlassung 
                              zu gestatten, 
                              jedoch bereit, 
                              einen neuen 
                              Gestattungsvertra 
                              g für LEW zur 
                              Absicherung der 
                              bei LEW 
                              verbliebenen 
                              Anlagen zu 
                              bestellen, ist 
                              der neue 
                              Gestattungsvertra 
                              g 
                              abzuschließe 
                              n. Damit im 
                              Zusammenhang 
                              stehende Kosten 
                              trägt LEW. 
             d)               Ist im Einzelfall 
                              die Ausübung der 
                              Rechte aus dem 
                              Gestattungsvertra 
                              g durch einen 
                              Dritten 
                              ausgeschlossen 
                              und kann nicht 
                              erreicht werden, 
                              dass dies 
                              nachträglich 
                              vereinbart wird 
                              oder dass 
                              zusätzlich ein 
                              Gestattungsvertra 
                              g zur Absicherung 
                              der bei der LEW 
                              verbleibenden 
                              Anlagen bestellt 
                              oder 
                              abgeschlossen 
                              wird, werden LVN 
                              und LEW eine 
                              Ersatzlösung 
                              anstreben, die 
                              sicherstellt, 
                              dass LEW den 
                              wirtschaftlichen 
                              Nutzen aus den 
                              bei ihr 
                              verbleibenden 
                              Anlagen erhält; 
                              dabei sind die 
                              Sicherungsinteres 
                              sen beider 
                              Rechtsträger so 
                              weit wie möglich 
                              zu erfüllen. 
             e)               Sollten keine 
                              Gestattungsverträ 
                              ge bestehen, 
                              bemühen sich die 
                              Rechtsträger 
                              gemeinsam um 
                              Abschluss der 
                              erforderlichen 
                              Gestattungsverträ 
                              ge. 
   7.5 Sollte sich nach Wirksamwerden der 
       Ausgliederung herausstellen, dass 
       Gestattungsverträge ausgegliedert wurden, 
       die nicht dem Bereich Netzanlagen, sondern 
       ausschließlich den bei dem 
       übertragenden Rechtsträger verbleibenden 
       Geschäftsbereichen zuzuordnen sind, hat der 
       übertragende Rechtsträger gegen den 
       übernehmenden Rechtsträger einen Anspruch 
       auf Rückübertragung der betreffenden 
       Gestattungsverträge. In diesem Zusammenhang 
       entstehende Kosten trägt der übertragende 
       Rechtsträger. 
 
   *§ 8* 
   *Gegenstände des Anlage- und 
   Umlaufvermögens,* 
   *aktive Rechnungsabgrenzungsposten und* 
   *aktive Unterschiedsbeträge aus 
   Vermögensverrechnung* 
 
   8.1 Der übertragende Rechtsträger überträgt 
       auf den übernehmenden Rechtsträger das 
       Eigentum an sämtlichen Einrichtungen, 
       Anlagen und Gegenständen des Bereichs 
       Netzanlagen (die *'Auszugliedernden 
       Netzanlagen'*). Zu den Auszugliedernden 
       Netzanlagen gehören insbesondere die 
       Netzanlagen des Verteilungsbetriebs im 
       Sinne von Anlage 1 zur 
       Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV). 
       Dies sind insbesondere die in *Anlage 8.1* 
       beschriebenen Netzanlagen. Hierzu gehören 
       insbesondere sämtliche Anlagen, 
       Einrichtungen und Gegenstände des Hoch-, 
       Mittel- und Niederspannungsnetzes sowie 
       der Messtechnik und 
       Übertragungseinrichtungen 
       einschließlich aller Anlagen in Bau 
       und der Dokumentation, insbesondere Kabel- 
       und Freileitungsnetz (mit 
       Straßenbeleuchtungsnetz, ohne 
       Straßenbeleuchtungsanlagen), 
       Umspannanlagen/Stationseinrichtungen und 
       Hilfsanlagen inklusive Transformatoren und 
       Schalter, Ortsnetzstationen, 
       Abnehmeranschlüsse, Leerrohre, Systeme der 
       Schutz- und Leittechnik, Systeme der 
       Prozesstechnik für die Netzführung 
       inklusive aller Anlagen und Gegenstände 
       der Netzleitstelle, Anlagen und Systeme 
       zur Rundsteuerung, Anlagen des 
       Betriebsfunks und der Nachrichtentechnik, 
       einschließlich diesbezüglicher 
       Anlagen im Bau sowie Einbauten in 
       gemieteten bzw. fremden Gebäuden. 
   8.2 Der übertragende Rechtsträger überträgt 
       auf den übernehmenden Rechtsträger 
       sämtliche sonstigen, dem Bereich 
       Netzanlagen zuzuordnenden *Gegenstände des 
       Sachanlagevermögens*, insbesondere: 
 
       8.2.1 sämtliche dem Bereich Netzanlagen 
             zuzuordnenden Einbauten in 
             gemieteten Gebäuden, insbesondere 
             in die in *Anlage 8.2.1* genannten 
             gemieteten Gebäude; 
       8.2.2 sämtliche der Netzleitstelle 
             zuzuordnenden Vermögensgegenstände 
             inklusive der spezifisch der 
             Netzleitstellen zuzuordnenden 
             Hardware, bestehend aus den 
             Komponenten der Leittechnik, 
             insbesondere Datenbankrechner, 
             Leitplatzrechner sowie den 
             Rückprojektionswänden; 
       8.2.3 sämtliche LAN/WAN-Netzwerkkabel, 
             die sich in Gebäuden befinden, die 
             zum auszugliedernden Grundbesitz 
             gehören oder deren Mietverträge 
             übertragen werden. Hiervon 
             ausgenommen sind die 
             LAN/WAN-Netzwerkkabel im 
             Verwaltungsgebäude in der 
             Schaezlerstraße 3 (vgl. § 
             6.2); diese verbleiben im Eigentum 
             von LEW und LEW räumt LVN 
             stattdessen ein dauerhaftes, 
             unentgeltliches und 
             unwiderrufliches Nutzungsrecht an 
             dem Miteigentumsanteil 
             entsprechenden Kabelkapazitäten 
             ein; 
       8.2.4 sämtliche dem Bereich Netzanlagen 
             zuzuordnenden 
             Telekommunikationsanlagen, 
             insbesondere die netzdienlichen 
             Fernmeldekabel (insbesondere 
             Glasfaser/Breitbandkabel) und den 
             digitalen Betriebsfunk, jeweils 
             inklusive zugehöriger 
             IT-Anlagen/Übertragungstechni 
             k; dies sind insbesondere die in 
             *Anlage 8.2.4* beschriebenen 
             Telekommunikationsanlagen; 
       8.2.5 sämtliche sonstigen dem Bereich 
             Netzanlagen zuzuordnenden 
             technischen Anlagen und Maschinen, 
             andere Anlagen sowie geleistete 
             Anzahlungen und Anlagen im Bau; 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Lechwerke AG: Bekanntmachung der -8-

8.2.6 sämtliche dem Bereich Netzanlagen 
             zuzuordnenden Fahrzeuge und 
             mobilen Geräte des übertragenden 
             Rechtsträgers sowie sämtliche 
             sonstigen Fahrzeuge, die im 
             Eigentum von LEW stehen und auf 
             LEW zugelassen sind (diese 
             sonstigen Fahrzeuge umfasst auch 
             Fahrzeuge, die nicht dem Bereich 
             Netzanlagen zuzuordnen sind); 
       8.2.7 sämtliche dem Bereich Netzanlagen 
             zuzuordnenden Arbeitsgeräte und 
             Werkzeuge; 
       8.2.8 sämtliche sonstigen dem Bereich 
             Netzanlagen zuzuordnenden 
             geringwertigen Wirtschaftsgüter 
             des übertragenden Rechtsträgers; 
       8.2.9 sämtliche sonstige Betriebs- und 
             Geschäftsausstattung, die auf 
             Kostenstellen erfasst ist, die den 
             Bereich Netzanlagen betreffen. 
   8.3 Der übertragende Rechtsträger überträgt 
       auf den übernehmenden Rechtsträger 
       sämtliche Vorräte, d. h. Roh-, Hilfs- und 
       Betriebsstoffe sowie unfertige Erzeugnisse 
       und unfertige Leistungen. Nicht übertragen 
       werden jedoch die Vorräte an 
       Briefpapierformularen. 
   8.4 Der übertragende Rechtsträger überträgt 
       auf den übernehmenden Rechtsträger die 
       Forderungen aus übergehenden Miet- und 
       Pachtverhältnissen sowie Forderungen aus 
       Schadensfällen. Nicht übertragen werden 
       sämtliche sonstigen Forderungen aus 
       Lieferungen und Leistungen, hiervon 
       umfasst sind auch sämtliche Forderungen 
       gegen verbundene Unternehmen. Nicht 
       übertragen werden auch sämtliche 
       Kassenbestände und Bankkonten mit den 
       darauf vorhandenen Beständen sowie alle 
       sonstigen Vermögensgegenstände des 
       Umlaufvermögens. 
   8.5 Der übertragende Rechtsträger überträgt 
       auf den übernehmenden Rechtsträger 
       sämtliche Posten der aktiven 
       Rechnungsabgrenzung einschließlich 
       zugrundeliegender Rechte und 
       Rechtsverhältnisse. Nicht übertragen wird 
       der aktive Unterschiedsbetrag aus der 
       positiven Deckung des CTA-Vermögens. 
   8.6 Soweit einzelne dem übertragenen 
       Rechtsträger oder einzelne der sonst in 
       diesem Vertrag dem übernehmenden 
       Rechtsträger zugewiesenen Gegenstände - 
       insbesondere Anlagen oder Leitungen - 
       bislang wesentlicher Bestandteil von bei 
       dem übertragenden Rechtsträger 
       verbleibenden Grundstücken oder Gebäuden 
       sind, werden diese Gegenstände ebenfalls 
       übertragen. Die Vertragsparteien stellen 
       vorsorglich hierzu ausdrücklich fest, dass 
       diese Gegenstände, die sich auf bzw. in 
       Grundstücken befinden, die dem 
       übertragenden Rechtsträger gehören und bei 
       diesem verbleiben, ab dem Vollzugsdatum 
       Scheinbestandteile gemäß § 95 BGB 
       sind. Der übertragende Rechtsträger räumt 
       dem übernehmenden Rechtsträger das Recht 
       ein, die Anlagen auf den Grundstücken, auf 
       denen sie sich befinden, kostenlos weiter 
       zu betreiben und zu unterhalten. Zur 
       Ausübung dieses Rechts ist der 
       übernehmende Rechtsträger berechtigt, die 
       betreffenden Grundstücke zu betreten und 
       zu befahren. Der übernehmende Rechtsträger 
       haftet dem übertragenden Rechtsträger für 
       etwaige aus der Ausübung des Rechts 
       entstehende Schäden, insbesondere 
       Flurschäden. Der übertragende Rechtsträger 
       ist verpflichtet, dem übernehmenden 
       Rechtsträger Dienstbarkeiten zur Ver- und 
       Entsorgung oder sonstigen Bewirtschaftung 
       bzw. Wartung/Instandhaltung dieser Anlagen 
       zu bestellen. 
   8.7 Hinsichtlich der Anlagen des übertragenden 
       Rechtsträgers, die nicht ausgegliedert 
       werden, stellen die Parteien ebenfalls 
       vorsorglich ausdrücklich fest, dass sie, 
       soweit sie bislang wesentlicher 
       Bestandteil von auf den übernehmenden 
       Rechtsträger auszugliedernden Grundstücken 
       oder Grundstücksteilen waren, künftig 
       Scheinbestandteile gemäß § 95 BGB 
       sind und nicht ausgegliedert werden. Das 
       Eigentum an diesen Anlagen, die künftig 
       Scheinbestandteile sind, verbleibt somit 
       bei dem übertragenden Rechtsträger. Der 
       übernehmende Rechtsträger räumt dem 
       übertragenden Rechtsträger das Recht ein, 
       die Anlagen auf den Grundstücken, auf 
       denen sie sich befinden, kostenlos weiter 
       zu betreiben und zu unterhalten. Zur 
       Ausübung dieses Rechts ist der 
       übertragende Rechtsträger berechtigt, die 
       betreffenden Grundstücke zu betreten und 
       zu befahren. Der übertragende Rechtsträger 
       haftet dem übernehmenden Rechtsträger für 
       etwaige aus der Ausübung des Rechts 
       entstehende Schäden, insbesondere 
       Flurschäden. Der übernehmende Rechtsträger 
       ist verpflichtet, dem übertragenden 
       Rechtsträger an den Grundstücken, auf 
       denen sich die Anlagen befinden, 
       Dienstbarkeiten zur Ver- und Entsorgung 
       oder sonstigen Bewirtschaftung bzw. 
       Wartung/Instandhaltung dieser Anlagen zu 
       bestellen. 
   8.8 Soweit die in diesem § 8 bezeichneten 
       Gegenstände unter Eigentumsvorbehalt 
       stehen oder der übertragende Rechtsträger 
       diese als Sicherungseigentum an Dritte 
       übertragen hat, überträgt der übertragende 
       Rechtsträger auf den übernehmenden 
       Rechtsträger alle ihm in diesem 
       Zusammenhang zustehenden Ansprüche 
       einschließlich aller 
       Herausgabeansprüche. 
 
   *§ 9* 
   *Verbindlichkeiten, Rückstellungen,* 
   *passiver Rechnungsabgrenzungsposten* 
 
   9.1 Der übertragende Rechtsträger überträgt auf 
       den übernehmenden Rechtsträger alle dem 
       Bereich Netzanlagen zuzuordnenden 
       Verbindlichkeiten und Verpflichtungen, 
       einschließlich etwaiger 
       Eventualverbindlichkeiten. Hierzu gehören 
       insbesondere die folgenden 
       Verbindlichkeiten und Verpflichtungen: 
 
       9.1.1 Verbindlichkeiten gegenüber 
             verbundenen Unternehmen 
             (Finanzmittelkonto); 
       9.1.2 Rückstellungen für Arbeitsschutz 
             betreffend Steigschutz für 
             Strommasten; 
 
             nicht übertragen werden die 
             Rückstellungen für Pensionen und 
             ähnliche Verpflichtungen (dies 
             gilt insbesondere auch für die 
             Rückstellung in Bezug auf die 
             Berechtigung zum Bezug von 
             verbilligtem Strom), die 
             Steuerrückstellungen und auch die 
             übrigen Rückstellungen (für 
             Personalaufwand, für 
             Erlösminderungen, für ausstehende 
             Lieferantenrechnungen, für 
             Prozess- und Patentrisiken und für 
             den Jahresabschluss); 
       9.1.3 Verbindlichkeiten gegenüber 
             Notariaten für Beurkundungen bzw. 
             Beglaubigungen; 
       9.1.4 Verbindlichkeiten aus erhaltenen 
             Anzahlungen für Baukostenzuschüsse 
             und Mietkautionszahlungen sowie 
             die Verpflichtung zur Weitergabe 
             von erhobener Konzessionsabgabe; 
       9.1.5 Passiver 
             Rechnungsabgrenzungsposten, dieser 
             beinhaltet Baukostenzuschüsse und 
             Netzpachtvorauszahlungen der 
             Netzkooperationsgesellschaften 
             sowie der Überlandwerk 
             Krumbach GmbH; 
       9.1.6 Drei Bürgschaften gegenüber der 
             Regierung von Schwaben vom 
             03.06.2014, 05.10.2015 und 
             21.02.2017 sowie eine Bürgschaft 
             gegenüber der Gemeinde Ursberg vom 
             02.02.2016. 
   9.2 Zu den Verbindlichkeiten und 
       Verpflichtungen, welche nach § 9.1 auf den 
       übernehmenden Rechtsträger übertragen 
       werden, gehören auch alle dem 
       Auszugliedernden Vermögen zuzuordnenden 
       Verbindlichkeiten und Verpflichtungen nach 
       dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG), 
       insbesondere die abstrakte 
       Verhaltensverantwortlichkeit. 
   9.3 Der Sonderposten für Investitionszuschüsse 
       wird teilweise auf den übernehmenden 
       Rechtsträger übertragen: In dem 
       Sonderposten für Investitionszuschüsse sind 
       die in den Geschäftsjahren 2003 und 2004 
       vereinnahmten Baukostenzuschüsse sowie die 
       erhaltenen Investitionszuschüsse der 
       Straßenbeleuchtung (Netz und Anlage) 
       von 2003 bis 2010 ausgewiesen. Der auf das 
       Straßenbeleuchtungsnetz entfallende 
       Teil des Sonderpostens für 
       Investitionszuschüsse und die für die 
       Geschäftsjahre 2003 und 2004 vereinnahmten 
       Baukostenzuschüsse werden auf den 
       übernehmenden Rechtsträger übertragen, der 
       den Straßenbeleuchtungsanlagen 
       zuzuordnende Anteil des Sonderpostens 
       hingegen wird nicht mit ausgegliedert und 

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May 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

verbleibt bei LEW. 
 
   *§ 10* 
   *Verträge, Projekte und sonstige Rechte* 
 
   10.1 Der übertragende Rechtsträger überträgt 
        auf den übernehmenden Rechtsträger 
        sämtliche dem Bereich Netzanlagen 
        zuzuordnenden Verträge 
        (einschließlich Kunden- und 
        Lieferantenbeziehungen, bei denen kein 
        schriftlicher Vertrag vorliegt), 
        Vorverträge, Vertragsangebote, 
        Berechtigungen und sonstigen 
        Rechtsstellungen (insbesondere 
        sämtliche dem Bereich Netzanlagen 
        zuzuordnenden Verträge betreffend die 
        Pacht, Übernahme, Verpachtung 
        und/oder (Nutzungs-) Überlassung 
        von Stromnetzen, insbesondere auch 
        solche mit Netzkooperations- bzw. 
        Netzeigentumsgesellschaften, an denen 
        der übertragende Rechtsträger beteiligt 
        ist) sowie die dem Bereich Netzanlagen 
        zuzuordnenden Projekte mit den aus 
        diesen resultierenden Rechtsstellungen 
        einschließlich sämtlicher den 
        Projekten jeweils zuzuordnenden 
        sonstigen Verträge, Vorverträge, 
        Vertragsangebote, Berechtigungen, 
        Genehmigungen und sonstigen 
        Rechtsstellungen, soweit diese nicht 
        bereits aufgrund anderweitiger 
        Bestimmungen in diesem Vertrag auf den 
        übernehmenden Rechtsträger übertragen 
        werden (zusammen die *'Verträge'*). Mit 
        den Verträgen werden jeweils auch 
        erhaltene Anzahlungen, für die vom 
        übertragenden Rechtsträger bis zum 
        Ausgliederungsstichtag keine 
        Gegenleistung erbracht worden ist, und 
        Kautionen übertragen. Die wesentlichen 
        zu übertragenden Vertragstypen sind in 
        *Anlage 10.1 (a)* aufgeführt. 
        Übertragen werden insbesondere die 
        in *Anlage 10.1 (b)* aufgeführten 
        Verträge sowie die sonstigen Verträge, 
        die sich auf die in § 8 genannten 
        Gegenstände des Anlage- und 
        Umlaufvermögens beziehen. Soweit die 
        übertragenen Verträge und 
        Rechtsstellungen Gegenstand 
        gerichtlicher oder schiedsgerichtlicher 
        Auseinandersetzung sind, werden - 
        soweit rechtlich zulässig - auch die 
        Prozessrechtsverhältnisse übertragen. 
   10.2 Verträge und Vertragsangebote, die 
        nicht nur den auf den übernehmenden 
        Rechtsträger auszugliedernden Bereich 
        Netzanlagen betreffen, sondern zugleich 
        auch Unternehmensbereiche des 
        übertragenden Rechtsträgers, die nicht 
        übertragen werden sollen, werden 
        ebenfalls übertragen. Der übertragende 
        und der übernehmende Rechtsträger 
        werden sich bemühen, dass jeder 
        einzelne dieser vorgenannten 
        übergreifenden Verträge durch neue 
        Verträge für jeweils beide Rechtsträger 
        ersetzt wird oder entsprechend 
        angepasst wird. Danach sollen LVN und 
        LEW eigenständige Vertragsparteien von 
        Verträgen werden, die allein ihren 
        jeweiligen Unternehmensbereich 
        betreffen. Bis dahin werden sich die 
        Parteien im Innenverhältnis 
        wirtschaftlich so stellen, als wäre der 
        jeweilige übergreifende Vertrag nur in 
        dem Umfang übertragen worden, wie er 
        den Bereich Netzanlagen betrifft. Im 
        Außenverhältnis gegenüber dem 
        Vertragspartner wird der übernehmende 
        Rechtsträger die Rechte und Pflichten 
        aus den übergreifenden Verträgen 
        ausüben und erfüllen. 
   10.3 Personenbezogene Daten, die im 
        Zusammenhang mit diesem Vertrag an den 
        übernehmende Rechtsträger übermittelt 
        werden, darf dieser nur für den Zweck, 
        zu dessen Erfüllung die Daten an den 
        übertragende Rechtsträger übermittelt 
        wurden, verarbeiten und nutzen, und 
        verpflichtet sich gegenüber dem 
        übertragenden Rechtsträger, die Normen 
        der DS-GVO, insbesondere Art. 5, 6, 9 
        und 32 DS-GVO und des BDSG, zu 
        beachten. 
   10.4 Die Cash-Pool-Vereinbarung zwischen LEW 
        als Cash-Pool-Führer und LVN als 
        Cash-Pool-Teilnehmer geht nicht auf LVN 
        über, sondern bleibt somit unverändert 
        bestehen. 
   10.5 Im Rahmen der Ausgliederung werden 
        keine Versicherungsverträge auf LVN 
        übertragen, sondern dem jeweiligen 
        Versicherer werden der Auszugliedernde 
        Grundbesitz, die Auszugliedernden 
        Netzanlagen bzw. die sonstigen 
        Auszugliedernden Vermögenswerte 
        mitgeteilt und die damit einhergehenden 
        Prämienanteile aus den 
        Konzern-Sparten-Versicherungsverträgen 
        der LVN zugeschrieben. 
   10.6 Der übertragende Rechtsträger überträgt 
        auf den übernehmenden Rechtsträger 
        ferner sämtliche Rechte und 
        Verpflichtungen aus Genehmigungen, 
        Erlaubnissen, behördlichen Anordnungen 
        und ähnlichen Berechtigungen und 
        Verpflichtungen, die 
        ausschließlich dem Bereich 
        Netzanlagen zuzuordnen sind. Hierzu 
        zählen insbesondere auch die 
        Genehmigungen im Zusammenhang mit dem 
        Bundesimmissionsschutzgesetz sowie 
        Wasserhaushaltsgesetz und 
        Baugenehmigungen. Soweit für die 
        Übertragung von Berechtigungen im 
        Sinne von Satz 1 die Zustimmung einer 
        Behörde oder deren Neuerteilung 
        erforderlich ist, werden sich beide 
        Parteien nach besten Kräften bemühen, 
        die Zustimmung oder Neuerteilung 
        frühzeitig zu erwirken. Soweit eine 
        Anzeige der Übertragung bei einer 
        Behörde erforderlich ist, verpflichten 
        sich beide Parteien, an einer solchen 
        Anzeige mitzuwirken. 
   10.7 Hinsichtlich der zwischen dem 
        übertragenden und dem übernehmenden 
        Rechtsträger bestehenden Verträge 
        werden der Pachtvertrag über die 
        Netzanlagen zur Verteilung von Strom in 
        der Region Süd vom 12. April 2005 (mit 
        Nachträgen) und der Vertrag zur 
        Nutzungsüberlassung von Werkzeugen und 
        Spezialfahrzeugen vom 16. Dezember 2013 
        (mit Nachtrag) mit jeweils allen 
        Rechten und Pflichten auf den 
        übernehmenden Rechtsträger übertragen; 
        die beiden Verträge enden 
        dementsprechend mit Wirksamwerden der 
        Ausgliederung durch Konfusion. Alle 
        übrigen zwischen dem übertragenden und 
        dem übernehmenden Rechtsträger 
        bestehenden Verträge gehen nicht über 
        und bleiben somit bestehen. 
 
   *§ 11* 
   *Mitgliedschaften* 
 
   Mitgliedschaften und sonstige Rechtsstellungen und 
   Pflichten in Verbänden, Vereinen und Organisationen 
   werden im Rahmen der Ausgliederung nicht übertragen. 
 
   *§ 12* 
   *Prozess- und Verfahrensverhältnisse* 
 
   Der übertragende Rechtsträger überträgt auf den 
   übernehmenden Rechtsträger - soweit rechtlich 
   zulässig - sämtliche dem Bereich Netzanlagen 
   zuzuordnenden Prozessverhältnisse und sonstigen 
   verfahrensrechtlichen Rechtsverhältnisse des 
   übertragenden Rechtsträgers, jeweils 
   einschließlich der in diesen Prozess- und 
   Verfahrensverhältnissen jeweils geltend gemachten 
   Rechte und Pflichten sowie der damit in Zusammenhang 
   stehenden Verträge, insbesondere die in *Anlage 12* 
   aufgeführten Prozess- und Verfahrensverhältnisse. 
 
   *IV. Gegenleistung und 
   Kapitalmaßnahmen;* 
   *besondere Rechte und Vorteile* 
 
   *§ 13* 
   *Gewährung eines Geschäftsanteils und 
   Kapitalmaßnahmen* 
 
   13.1 Als Gegenleistung für die 
        Übertragung des Auszugliedernden 
        Vermögens auf den übernehmenden 
        Rechtsträger erhält der übertragende 
        Rechtsträger einen Geschäftsanteil im 
        Nennwert von EUR 1.000.000,00 an dem 
        übernehmenden Rechtsträger. Eine 
        weitere Gegenleistung, insbesondere 
        eine bare Zuzahlung, wird nicht 
        gewährt. 
   13.2 Der von dem übernehmenden Rechtsträger 
        zu gewährende Geschäftsanteil ist für 
        die Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 
        2020 (einschließlich) 
        gewinnberechtigt. 
   13.3 Zur Durchführung der Ausgliederung wird 
        der übernehmende Rechtsträger sein 
        Stammkapital um EUR 1.000.000,00 durch 
        Ausgabe eines Geschäftsanteils im 
        Nennwert von EUR 1.000.000,00 erhöhen. 
   13.4 Die Sacheinlage wird durch die 
        Übertragung des Auszugliedernden 
        Vermögens erbracht. 
   13.5 Der in der handelsrechtlichen 
        Rechnungslegung angesetzte Wert des 
        Auszugliedernden Vermögens, der über 
        den Nennbetrag des im Rahmen der 
        Kapitalerhöhung nach § 13.3 
        ausgegebenen neuen Geschäftsanteils 
        hinausgeht (d. h. angesetzte Werte der 
        Aktiva abzüglich angesetzter Werte der 
        Passiva ohne Eigenkapital), ist der 
        Kapitalrücklage des übernehmenden 
        Rechtsträgers gem. § 272 Abs. 2 Nr. 1 
        HGB zuzuführen. 
 
   *§ 14* 
   *Besondere Rechte und Vorteile* 
 
   14.1 Rechte für einzelne Anteilsinhaber oder 

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May 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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