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DGAP-HV: Lechwerke AG: Bekanntmachung der -19-

DJ DGAP-HV: Lechwerke AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.06.2020 in Hauptverwaltung der Lechwerke AG, Schaezlerstraße 3, 86150 Augsburg (Virtuelle Hauptversammlung) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Lechwerke AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Lechwerke AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
23.06.2020 in Hauptverwaltung der Lechwerke AG, Schaezlerstraße 3, 
86150 Augsburg (Virtuelle Hauptversammlung) mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-11 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Lechwerke AG Augsburg International Securities 
Identification Number (ISIN): DE0006458003 
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der 
am Dienstag, 23. Juni 2020, 10:00 Uhr, als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
oder ihrer Bevollmächtigten stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung ein. 
 
Die Hauptversammlung wird für Aktionäre der Gesellschaft 
live im Internet über ein elektronisches System (HV-Portal) 
übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt 
ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch 
Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft. Ort der Hauptversammlung im Sinne des 
Aktiengesetzes ist die Hauptverwaltung der Lechwerke AG, 
Schaezlerstraße 3, 86150 Augsburg. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Lechwerke AG zum 31. Dezember 2019 und des 
   Lageberichts für die Lechwerke AG sowie des Berichts 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist 
   damit gemäß § 172 Satz 1 des Aktiengesetzes 
   festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung entfällt daher. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der Lechwerke AG für das Geschäftsjahr 
   2019 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer     = 99.244.992,00 EUR  
   Dividende von 2,80 
   EUR  je Stückaktie 
   Gewinnvortrag auf neue = 76.401,43 EUR  
   Rechnung 
   Bilanzgewinn           = 99.321.393,43 EUR  
 
   Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 des Aktiengesetzes 
   ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf 
   den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 26. Juni 2020, 
   fällig. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands die Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats die Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Frankfurt am Main, 
   Zweigniederlassung München, 
 
   zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss der 
   Lechwerke AG für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen. 
6. *Neuwahl des Aufsichtsrats* 
 
   Mit dem Ende der diesjährigen Hauptversammlung endet 
   gemäß § 102 Aktiengesetz i. V. m. § 9 der 
   Satzung die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Absatz 1, 
   101 Absatz 1 Aktiengesetz, § 4 
   Drittelbeteiligungsgesetz und § 9 der Satzung aus 
   sechs von der Hauptversammlung und drei von den 
   Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die 
   Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht 
   gebunden. Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum 
   Aufsichtsrat im Wege der Einzelwahl durchzuführen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen als 
   Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu 
   wählen: 
 
   a) Bernd Böddeling, Nottuln, 
      Bereichsvorstand Energy Networks Germany 
      der innogy SE 
 
      Herr Böddeling ist Mitglied in folgenden 
      anderen gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten: 
 
      * E.DIS AG, Fürstenwalde/Spree (Vorsitz) 
      * envia Mitteldeutsche Energie AG, 
        Chemnitz (Vorsitz) 
      * RheinEnergie AG, Köln 
      * Süwag Energie AG, Frankfurt am Main 
        (Vorsitz) 
 
      Herr Böddeling ist Mitglied in 
      vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von folgenden 
      Wirtschaftsunternehmen: 
 
      * Emscher Lippe Energie GmbH, 
        Gelsenkirchen (Aufsichtsrat; Vorsitz) 
      * innogy Westenergie GmbH, Essen 
        (Aufsichtsrat, Vorsitz) 
      * KELAG-Kärntner Elektrizitäts-AG, 
        Klagenfurt/Österreich 
        (Aufsichtsrat) 
      * Stadtwerke Dülmen GmbH, Dülmen 
        (Aufsichtsrat) 
   b) Carl-Ernst Giesting, Leipzig, 
      Bereichsvorstand Retail Germany der innogy 
      SE 
 
      Herr Giesting ist Mitglied in folgenden 
      anderen gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten: 
 
      * Dortmunder Energie- und 
        Wasserversorgung GmbH, Dortmund 
      * envia Mitteldeutsche Energie AG, 
        Chemnitz 
      * Süwag Energie AG, Frankfurt am Main 
      * VSE Aktiengesellschaft, Saarbrücken 
 
      Herr Giesting ist nicht Mitglied in 
      vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen. 
   c) Dr. Uwe Kolks, Gröbenzell, 
      Mitglied der Geschäftsführung der E.ON 
      Energie Deutschland GmbH 
 
      Herr Dr. Kolks ist Mitglied in folgenden 
      anderen gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten: 
 
      * GASAG AG, Berlin 
 
      Herr Dr. Kolks ist nicht Mitglied in 
      vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen. 
   d) Martin Sailer, Neusäß, 
      Landrat des Landkreises Augsburg und 
      Bezirkstagspräsident des Bezirks Schwaben 
 
      Herr Sailer ist nicht Mitglied in anderen 
      gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. 
 
      Herr Sailer ist Mitglied in vergleichbaren 
      in- und ausländischen Kontrollgremien von 
      folgenden Wirtschaftsunternehmen: 
 
      * Bildungszentrum für Familie, Umwelt 
        und Kultur am Kloster Roggenburg 
        gGmbH, Roggenburg (Aufsichtsrat) 
      * Blaue Blume Schwaben gGmbH, Kaufbeuren 
        (Aufsichtsrat; Vorsitz) 
      * Dawonia Oberbayern und Schwaben GmbH, 
        Grünwald (Aufsichtsrat) 
      * Kurhaustheater GmbH, Augsburg 
        (Aufsichtsrat; Vorsitz) 
      * Bezirkskliniken Schwaben (KU), 
        Augsburg (Verwaltungsrat; Vorsitz) 
      * Abfallverwertung Augsburg (KU), 
        Augsburg (Verwaltungsrat) 
      * Augsburger Verkehrs- und Tarifverbund 
        GmbH, Augsburg (Aufsichtsrat; Vorsitz) 
      * Augsburg Innovationspark GmbH, 
        Augsburg (Aufsichtsrat) 
      * Kreissparkasse Augsburg (AdöR), 
        Augsburg (Verwaltungsrat; Vorsitz) 
      * Regio Augsburg Wirtschaft GmbH, 
        Augsburg (Aufsichtsrat) 
      * Wohnungsbau GmbH für den Landkreis 
        Augsburg, Stadtbergen (Aufsichtsrat; 
        Vorsitz) 
   e) Dr. Marie-Theres Thiell, Werne, 
      Juristin 
 
      Frau Dr. Thiell ist Mitglied in folgenden 
      anderen gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten: 
 
      * Bayernwerk AG, Regensburg 
      * VSE Aktiengesellschaft, Saarbrücken 
 
      Frau Dr. Thiell ist Mitglied in 
      vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von folgenden 
      Wirtschaftsunternehmen: 
 
      * innogy Polska S.A., Warschau/Polen 
        (Aufsichtsrat; Vorsitz) 
      * innogy Westenergie GmbH, Essen 
        (Aufsichtsrat) 
   f) Susanne Weitz, Bochum, 
      Leiterin Group Finance der innogy SE 
 
      Frau Weitz ist nicht Mitglied in anderen 
      gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. 
 
      Frau Weitz ist Mitglied in vergleichbaren 
      in- und ausländischen Kontrollgremien von 
      folgenden Wirtschaftsunternehmen: 
 
      * Stadtwerke Düren GmbH, Düren 
        (Aufsichtsrat) 
 
   Die Wahl erfolgt jeweils mit Wirkung ab Beendigung 
   dieser Hauptversammlung für die Zeit bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt; 
   hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Wahl 
   erfolgt, nicht mitgerechnet. 
7. *Anpassung von § 15 der Satzung der Gesellschaft 
   (Nachweis des Anteilsbesitzes)* 
 
   Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
   wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 
   2019 geändert, das am 19. Dezember 2019 im 
   Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Bei 
   Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften ist 
   nach dem geänderten § 123 Absatz 4 Satz 1 des 
   Aktiengesetzes zukünftig für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
   der Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem 
   neu eingefügten § 67c Absatz 3 des Aktiengesetzes 
   ausreichend. 
 
   Die Gesellschaft ist zwar nicht börsennotiert im 
   Sinne des § 3 Absatz 2 des Aktiengesetzes; da ein 
   Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Absatz 
   3 des Aktiengesetzes zur gängigen Praxis werden 
   dürfte und außerdem die Satzung der 
   Gesellschaft dem durch das ARUG II geänderten 
   Gesetzeswortlaut in § 123 Absatz 4 des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Lechwerke AG: Bekanntmachung der -2-

Aktiengesetzes nicht mehr entspricht, möchte die 
   Gesellschaft ihre entsprechende Satzungsregelung 
   anpassen. 
 
   Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft 
   getreten. Die Änderungen des § 123 Absatz 4 
   Satz 1 des Aktiengesetzes und der neu vorgesehene § 
   67c des Aktiengesetzes finden jedoch erst ab dem 3. 
   September 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen 
   Anwendung, die nach dem 3. September 2020 einberufen 
   werden. 
 
   Um ein ab diesem Zeitpunkt mögliches Abweichen der 
   Regelungen zu diesem Nachweis für die Teilnahme an 
   der Hauptversammlung der Gesellschaft oder der 
   Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu 
   vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung der 
   Satzung beschlossen werden. Der Vorstand soll durch 
   entsprechende Anmeldung zum Handelsregister 
   sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst ab dem 
   3. September 2020 wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
   beschließen: 
 
   § 15 der Satzung wird wie folgt angepasst: 
 
    '*§ 15* 
    Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
    zur Ausübung des Stimmrechts sind nur 
    diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
    zur Hauptversammlung anmelden und der 
    Gesellschaft oder einer anderen in der 
    Einberufung genannten Stelle ihre 
    Berechtigung zur Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und zur Ausübung des 
    Stimmrechts nachweisen. 
    Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme 
    an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
    des Stimmrechts ist ein Nachweis des 
    Anteilsbesitzes des Letztintermediärs in 
    Textform in deutscher oder englischer 
    Sprache erforderlich; ein Nachweis des 
    Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär 
    gemäß den Anforderungen des § 67c 
    Absatz 3 Aktiengesetz reicht aus. 
    Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich 
    auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages 
    vor der Hauptversammlung zu beziehen. 
    Anmeldung und Nachweis müssen der 
    Gesellschaft unter der in der Einberufung 
    hierfür mitgeteilten Adresse mindestens 
    sechs Tage vor der Hauptversammlung 
    zugehen. In der Einberufung kann eine 
    kürzere, in Tagen zu bemessende Frist 
    vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs und 
    der Tag der Hauptversammlung sind nicht 
    mitzurechnen.' 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehenden 
   Änderungen der Satzung so zur Eintragung in das 
   Handelsregister anzumelden, dass sie für eine nach 
   dem 3. September 2020 einzuberufende 
   Hauptversammlung wirksam sind. 
8. *Zustimmung zum Vertrag über die Ausgliederung des 
   Bereichs Netzanlagen der Lechwerke AG auf die LEW 
   Verteilnetz GmbH* 
 
   Die Lechwerke AG beabsichtigt, den Bereich 
   Netzanlagen im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme 
   gemäß § 123 Absatz 3 Nr. 1 Umwandlungsgesetz 
   ('UmwG') auf die LEW Verteilnetz GmbH mit Sitz in 
   Augsburg zu übertragen. Bei der LEW Verteilnetz GmbH 
   handelt es sich um eine 100%ige Tochtergesellschaft 
   der Lechwerke AG. 
 
   Die LEW Verteilnetz GmbH ist ein Stromnetzbetreiber 
   und unterliegt der Anreizregulierung durch die 
   Bundesnetzagentur. Die für den Netzbetrieb 
   erforderlichen Netzanlagen sind bisher nur 
   vereinzelt im Eigentum der LEW Verteilnetz GmbH. Im 
   Übrigen stehen diese im Eigentum der Lechwerke 
   AG, welche diese an die LEW Verteilnetz GmbH 
   verpachtet. Um eine bestmögliche Ausgangsbasis für 
   die kommende Regulierungsperiode zu schaffen, sollen 
   die Netzanlagen von der Lechwerke AG auf die LEW 
   Verteilnetz GmbH übertragen werden. 
 
   Zur Umsetzung dieses Ziels soll zwischen der 
   Lechwerke AG als übertragendem Rechtsträger und der 
   LEW Verteilnetz GmbH als übernehmendem Rechtsträger 
   ein Ausgliederungs- und Übernahmevertrag 
   abgeschlossen werden. Der Ausgliederungs- und 
   Übernahmevertrag wurde vom Vorstand der 
   Lechwerke AG und der Geschäftsführung der LEW 
   Verteilnetz GmbH zu notarieller Urkunde des Notars 
   Tobias Feist mit dem Amtssitz in Augsburg (UR-Nr. 
   1626 F/2020 und 1627 F/2020) am 29. April 2020 
   abgeschlossen. Die Übertragung erfolgt mit 
   Wirkung zum Ausgliederungsstichtag 1. Januar 2020, 
   0:00 Uhr. 
 
   Die Ausgliederung wird nur wirksam, wenn die 
   Hauptversammlung der Lechwerke AG und die 
   Gesellschafterversammlung der LEW Verteilnetz GmbH 
   dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag 
   zustimmen und die Ausgliederung im Handelsregister 
   der Lechwerke AG und der LEW Verteilnetz GmbH 
   eingetragen wird. Die Lechwerke AG wird in ihrer 
   Eigenschaft als Alleingesellschafterin der LEW 
   Verteilnetz GmbH dem Ausgliederungs- und 
   Übernahmevertrag in zeitlichem Zusammenhang mit 
   der Hauptversammlung der Lechwerke AG zustimmen. 
 
   Die Ausgliederung ist im gemeinsamen 
   Ausgliederungsbericht des Vorstands der Lechwerke AG 
   und der Geschäftsführung der LEW Verteilnetz GmbH 
   vom 29. April 2020 gemäß § 127 UmwG ausführlich 
   rechtlich und wirtschaftlich erläutert und 
   begründet. Gemäß § 125 Satz 2 UmwG ist die im 
   Ausgliederungs- und Übernahmevertrag 
   vorgesehene Ausgliederung nicht von einem 
   gerichtlich zu bestellenden sachverständigen Prüfer 
   zu prüfen. Der Ausgliederungs- und 
   Übernahmevertrag wurde vor der Einberufung der 
   Hauptversammlung zum Handelsregister eingereicht. 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag 
   zwischen der Lechwerke AG als übertragendem 
   Rechtsträger und der LEW Verteilnetz GmbH mit Sitz 
   Augsburg als übernehmendem Rechtsträger vom 29. 
   April 2020 wird zugestimmt. 
 
   Der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag hat 
   den nachfolgenden Wortlaut. Die Anlagen zum 
   Ausgliederungs- und Übernahmevertrag werden, 
   soweit sie nachfolgend nicht vollständig 
   wiedergegeben sind, am Ende des nachfolgenden 
   Vertragstextes in ihrem wesentlichen Inhalt 
   beschrieben. 
 
   *Ausgliederungs- und Übernahmevertrag* 
 
   zwischen 
 
   *Lechwerke AG* 
   Schaezlerstraße 3 
   86150 Augsburg 
   - nachfolgend auch *'LEW'* oder 
   *'übertragender Rechtsträger'* genannt - 
   als übertragendem Rechtsträger 
 
   und 
 
   *LEW Verteilnetz GmbH* 
   Schaezlerstraße 3 
   86150 Augsburg 
   - nachfolgend auch *'LVN'* oder 
   *'übernehmender Rechtsträger'* genannt - 
   als übernehmendem Rechtsträger 
 
   - LEW und LVN jeweils einzeln auch 
   *'Partei'* und gemeinsam *'Parteien'* 
   genannt - 
 
   Inhaltsverzeichnis 
 
   I.   *Vorbemerkungen* 
   II.  *Ausgliederung, Auszugliederndes Vermögen, 
        Ausgliederungsstichtag* 
 
        § 1 Ausgliederung, Auszugliederndes 
            Vermögen 
        § 2 Ausgliederungsstichtag 
        § 3 Bilanz 
   III. *Gegenstand der Ausgliederung* 
 
        § 4  Beteiligungen 
        § 5  Immaterielle Vermögensgegenstände 
        § 6  Übertragung von Grundstücken, 
             grundstücksgleichen Rechten, 
             Grundstücksteilflächen sowie 
             Grundstücksrechten und Bauten auf 
             fremdem Grund 
        § 7  Einräumung von Benutzungsrechten an 
             Grundstücken und Übertragung 
             von Verträgen 
        § 8  Gegenstände des Anlage- und 
             Umlaufvermögens, aktive 
             Rechnungsabgrenzungsposten und 
             aktive Unterschiedsbeträge aus 
             Vermögensverrechnung 
        § 9  Verbindlichkeiten, Rückstellungen, 
             passiver Rechnungsabgrenzungsposten 
        § 10 Verträge, Projekte und sonstige 
             Rechte 
        § 11 Mitgliedschaften 
        § 12 Prozess- und Verfahrensverhältnisse 
   IV.  *Gegenleistung und Kapitalmaßnahmen; 
        besondere Rechte und Vorteile* 
 
        § 13 Gewährung eines Geschäftsanteils 
             und Kapitalmaßnahmen 
        § 14 Besondere Rechte und Vorteile 
   V.   *Folgen der Ausgliederung für die 
        Arbeitnehmer und ihre Vertretungen* 
 
        § 15 Individualrechtliche Folgen der 
             Ausgliederung für die Arbeitnehmer 
        § 16 Vertretungen der Arbeitnehmer 
        § 17 Aufsichtsrat 
   VI.  *Modalitäten der Übertragung* 
 
        § 18 Wirksamwerden, Vollzugsdatum 
        § 19 Grundbuchberichtigung und Anträge 
        § 20 Vollmachten 
        § 21 Abschluss weiterer Verträge 
        § 22 Auffangbestimmung 
        § 23 Mitwirkungspflichten 
   VII. *Sonstiges* 
 
        § 24 Gläubigerschutz und Innenausgleich 
        § 25 Gewährleistungsausschluss 
        § 26 Kosten 
        § 27 Schlussbestimmungen 
 
   Anlagenverzeichnis 
 
   Anlage   Ausgliederungsbilanz 
   3.2 
   Anlage   Vereinbarungen mit Auszugliedernden 
   4.1      Beteiligungen 
   Anlage   Auszugliedernde Software der 
   5.3      Netzleitstellen 
   Anlage   Auszugliedernde Grundstücke 
   6.1 (a) 
   Anlage   Auszugliedernde 
   6.1 (b)  Grundstücksteilflächen 
   Anlage   Auszugliedernde Erbbaurechte 
   6.1 (c) 
   Anlage   Gekaufte Grundstücke und 
   6.3.1    grundstücksgleiche Rechte, die 
            Gegenstand auszugliedernder 
            Kaufverträge sind 
   Anlage   Öffentlich-rechtliche 
   6.4      Verfahren bezüglich 
            auszugliedernder 
            Eigentumsverschaffungsansprüche 
   Anlage   Auszugliedernde Gestattungsverträge 
   7.4.1 
   Anlage   Auszugliedernde Netzanlagen 
   8.1 
   Anlage   Gemietete Gebäude mit 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Lechwerke AG: Bekanntmachung der -3-

8.2.1    auszugliedernden Einbauten 
   Anlage   Auszugliedernde 
   8.2.4    Telekommunikationsanlagen 
   Anlage   Auszugliedernde wesentliche 
   10.1 (a) Vertragstypen 
   Anlage   Auszugliedernde wesentliche 
   10.1 (b) Verträge 
   Anlage   Auszugliedernde 
   12       Prozess-/Verfahrensverhältnisse 
   Anlage   Vollmachten 
   19 
   Anlage   Konzessionsüberlassungsvertrag 
   21.1 
   Anlage   Dienstbarkeitsüberlassungsvertrag 
   21.2 
 
   *I. Vorbemerkungen* 
 
   0.1 LEW ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz 
       in Augsburg, eingetragen im 
       Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg 
       unter HRB 6164. Das Grundkapital von LEW 
       beträgt EUR 90.738.278,40. Die innogy SE 
       mit Sitz in Essen, eingetragen im 
       Handelsregister des Amtsgerichts Essen 
       unter HRB 27091, ist mit der Mehrheit der 
       Aktien (ca. 89,87 %) an LEW beteiligt. Im 
       Übrigen befinden sich die Aktien im 
       Besitz der öffentlichen Hand (ca. 6,74 %) 
       und in Streubesitz (ca. 3,39 %). 
   0.2 LVN ist eine Gesellschaft mit beschränkter 
       Haftung mit Sitz in Augsburg, eingetragen 
       im Handelsregister des Amtsgerichts 
       Augsburg unter HRB 20929. Das Stammkapital 
       der LVN beträgt EUR 25.000,00. Alleinige 
       Gesellschafterin der LVN ist LEW. 
   0.3 LEW beabsichtigt, ihren *'Bereich 
       Netzanlagen'* als Teilbetrieb mit 
       wirtschaftlicher Rückwirkung zum 1. Januar 
       2020 auf LVN zu übertragen. Der Bereich 
       Netzanlagen besteht im Wesentlichen aus 
       den Anlagen und Gegenständen des 
       Stromverteilnetzes (*'Stromverteilnetz'*) 
       sowie allen zugehörigen Verträgen, 
       Rechten, Rechtspositionen und Pflichten, 
       die seit Umsetzung des Unbundling im Jahr 
       2005 von LEW mittels Netzpachtvertrag an 
       LVN überlassen und von dieser - als 
       zuständigem Betreiber des 
       Elektrizitätsverteilernetzes i.S.d. § 3 
       Nr. 3 Energiewirtschaftsgesetz ('EnWG') 
       (*'Verteilnetzbetreiber'*) - betrieben 
       werden. Nicht Bestandteil des Bereichs 
       Netzanlagen sind insbesondere (i) die 
       Vermögensgegenstände, die den 
       Geschäftsbereichen Privat- und 
       Geschäftskundenvertrieb (Energievertrieb 
       inklusive Energiedienstleistungen), 
       Beschaffung, E-Mobility sowie Erzeugung 
       zuzuordnen sind, (ii) die Miet-Trafos (die 
       technisch für den Betrieb des öffentlichen 
       Netzes nicht notwendigen Transformatoren, 
       die von LEW direkt oder indirekt an Dritte 
       zur Nutzung überlassen werden), (iii) alle 
       öffentlichen 
       Straßenbeleuchtungsanlagen und alle 
       Verträge über deren Betrieb mit und ohne 
       Stromlieferungskomponente, (iv) die 
       Beteiligungen von LEW an bestehenden 
       Netzkooperationen mit Kommunen in der 
       Rechtsform von Kommanditgesellschaften 
       einschließlich deren zugehörige 
       Komplementär-GmbHs (mit Ausnahme der 
       DON-Stromnetz GmbH & Co. KG sowie deren 
       zugehöriger Komplementär-GmbH) und 
       sonstige Beteiligungen, (v) die 
       Vermögensgegenstände, die dem Produkt LEW 
       INNO.LIVE zuzuordnen sind (insbesondere 
       die Long Range Wide 
       Area-Netzinfrastruktur) sowie (vi) 
       Telekommunikationshausanschlüsse und ab 
       2018 errichtete Glasfaserleitungen zur 
       Erschließung von Kommunen im Rahmen 
       öffentlicher Ausschreibungen. 
   0.4 Es ist beabsichtigt, den gesamten Bereich 
       Netzanlagen - mit Ausnahme der in der 
       nachfolgenden Ziffer 0.5 genannten 
       Vermögensgegenstände - mit 
       wirtschaftlicher Rückwirkung zum 1. Januar 
       2020 von LEW auf LVN zur Aufnahme gem. § 
       123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG auszugliedern (die 
       *'Ausgliederung'*). 
   0.5 Nicht Teil der Ausgliederung sind die 
       folgenden dem Bereich Netzanlagen 
       zuzuordnenden Vermögensgegenstände: 
 
       (i)  sämtliche von LEW mit Kommunen für 
            Stromverteilnetze geschlossene 
            Konzessionsverträge (§ 46 Abs. 2 
            EnWG) bzw. Wegenutzungsverträge (§ 
            46 Abs. 1 EnWG) (die 
            *'Zurückbleibenden Konzessionen'*) 
            sowie 
       (ii) sämtliche Dienstbarkeiten 
            (Grunddienstbarkeiten und 
            beschränkte persönliche 
            Dienstbarkeiten), Anwartschaften an 
            solchen Dienstbarkeiten und 
            Verträge bezüglich solcher 
            Dienstbarkeiten (die 
            *'Zurückbleibenden 
            Dienstbarkeiten'*). 
 
       Statt einer Übertragung im Wege der 
       Ausgliederung werden zeitgleich und in 
       unmittelbarem Zusammenhang mit der 
       Ausgliederung aufgrund der Verträge nach § 
       21.1 und § 21.2 zwischen LEW und LVN 
       sämtliche zum Betrieb des 
       Stromverteilnetzes erforderlichen 
       Wegerechte und zugehörige Pflichten im 
       Zusammenhang mit den in Satz 1 Ziff. (i) 
       genannten Konzessionen und 
       Wegenutzungsverträgen sowie die in Satz 1 
       Ziff. (ii) genannten Dienstbarkeiten an 
       LVN überlassen werden. 
   0.6 Die Ausgliederung wird vollzogen unter 
       Bezugnahme auf die verbindliche Auskunft 
       des Finanzamts Augsburg-Stadt vom 
       21.02.2020. Danach soll der Bereich 
       Netzanlagen als steuerlicher Teilbetrieb 
       von der übertragenden Gesellschaft auf die 
       übernehmende Gesellschaft übertragen 
       werden. Insofern sollen mit diesem 
       Ausgliederungs- und Übernahmevertrag 
       insbesondere sämtliche 
       Vermögensgegenstände des Aktiv- und 
       Passivvermögens von LEW übertragen werden, 
       die (i) von dem Bereich Netzanlagen 
       genutzt werden und wesentliche 
       Betriebsgrundlagen für diesen Bereich 
       Netzanlagen als steuerlichen Teilbetrieb 
       darstellen oder (ii) allein diesem 
       Teilbetrieb nach wirtschaftlichen 
       Zusammenhängen zuzuordnen sind. 
 
   Dies vorausgeschickt, vereinbaren LEW und LVN 
   Folgendes: 
 
   *II. Ausgliederung, Auszugliederndes 
   Vermögen,* 
   *Ausgliederungsstichtag* 
 
   *§ 1* 
   *Ausgliederung, Auszugliederndes Vermögen* 
 
   1.1 LEW als übertragender Rechtsträger 
       überträgt im Wege der Ausgliederung zur 
       Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 
       Umwandlungsgesetz (UmwG) den in § 1.2 
       spezifizierten Teil ihres Vermögens mit 
       allen Rechten und Pflichten (insgesamt im 
       Folgenden auch das *'Auszugliedernde 
       Vermögen'*) als Gesamtheit auf LVN als 
       übernehmenden Rechtsträger gegen Gewährung 
       eines Geschäftsanteils an LVN an LEW. 
   1.2 Das Auszugliedernde Vermögen besteht aus 
       sämtlichen funktional wesentlichen 
       Betriebsgrundlagen des Bereichs 
       Netzanlagen sowie sämtlichen im 
       Zusammenhang damit stehenden oder 
       begründeten oder in diesem Vertrag 
       ausdrücklich zugeordneten materiellen und 
       immateriellen Vermögensgegenständen des 
       Aktiv- und Passivvermögens 
       einschließlich Verträgen, 
       Rechtspositionen, Forderungen, 
       Verbindlichkeiten, ungewissen 
       Verbindlichkeiten und 
       Eventualverbindlichkeiten sowie sonstigen 
       Rechtsverhältnissen, soweit nachfolgend, 
       insbesondere in § 1.3, nicht abweichend 
       geregelt. 
   1.3 *Nicht zum Auszugliedernden Vermögen 
       gehören* insbesondere folgende, dem 
       Bereich Netzanlagen zuzuordnende 
       Vermögensgegenstände: 
 
       1.3.1 sämtliche Konzessionen und 
             Wegenutzungsverträge i.S.d. § 46 
             EnWG, d. h. die Zurückbleibenden 
             Konzessionen, wie bereits in 
             Ziffer 0.5 (i) genannt; 
       1.3.2 sämtliche Dienstbarkeiten, d. h. 
             die Zurückbleibenden 
             Dienstbarkeiten, wie bereits in 
             Ziffer 0.5 (ii) genannt. 
 
   *§ 2* 
   *Ausgliederungsstichtag* 
 
   2.1 Die Übertragung des 
       Auszugliedernden Vermögens erfolgt im 
       Verhältnis zwischen den Parteien mit 
       wirtschaftlicher Wirkung zum 1. Januar 
       2020, 0:00 Uhr 
       (*'Ausgliederungsstichtag'*). Von diesem 
       Zeitpunkt an gelten im Innenverhältnis 
       zwischen den Parteien die Handlungen, 
       (Rechts-)Geschäfte und 
       Willenserklärungen des übertragenden 
       Rechtsträgers, die das Auszugliedernde 
       Vermögen betreffen, als für Rechnung des 
       übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen, 
       abgeschlossen, abgegeben bzw. empfangen. 
   2.2 Steuerlicher Übertragungsstichtag 
       soll nach Antragstellung gemäß § 20 
       Abs. 5 und Abs. 6 UmwStG der 31. 
       Dezember 2019, 24:00 Uhr (*'Steuerlicher 
       Übertragungsstichtag'*) sein. 
   2.3 Falls die Ausgliederung nicht bis zum 
       Ablauf des 1. April 2021 in das 
       Handelsregister des übertragenden 
       Rechtsträgers eingetragen ist, gilt der 
       1. Januar 2021, 0:00 Uhr, als 
       Ausgliederungsstichtag. In diesem Fall 
       ist die Jahresbilanz aus dem 
       vollständigen Jahresabschluss nebst 
       Lagebericht und Bestätigungsvermerk des 
       übertragenden Rechtsträgers auf den 31. 
       Dezember 2020, 24:00 Uhr, als 
       Schlussbilanz (§§ 125 Satz 1, 17 Abs. 2 
       UmwG) zu verwenden und die 
       Ausgliederungsbilanz aus dieser 
       Schlussbilanz abzuleiten. Bei einer 

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May 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Lechwerke AG: Bekanntmachung der -4-

weiteren Verzögerung der Eintragung über 
       den 1. April eines Folgejahres hinaus 
       verschieben sich die Stichtage 
       entsprechend der vorstehenden Regelung 
       jeweils um ein Jahr. 
   2.4 Der übertragende Rechtsträger wird bis 
       zum Wirksamwerden der Ausgliederung für 
       das Auszugliedernde Vermögen intern 
       getrennt Rechnung legen, als wäre die 
       Ausgliederung bereits am 
       Ausgliederungsstichtag wirksam geworden. 
 
   *§ 3* 
   *Bilanz* 
 
   3.1 Als Schlussbilanz des übertragenden 
       Rechtsträgers nach §§ 125 Satz 1, 17 
       Abs. 2 UmwG wird der Ausgliederung die 
       von LEW unter Beachtung der Vorschriften 
       über die Jahresbilanz und deren Prüfung 
       aufgestellte, von 
       Pricewaterhouse-Coopers GmbH 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       Frankfurt am Main, Zweigniederlassung 
       Stuttgart, geprüfte und testierte 
       Jahresbilanz aus dem vollständigen 
       Jahresabschluss nebst Lagebericht und 
       Bestätigungsvermerk von LEW zum 31. 
       Dezember 2019, 24:00 Uhr, 
       (*'Schlussbilanz'*) zugrunde gelegt. 
   3.2 Die Bestimmung der dem Auszugliedernden 
       Vermögen zuzuordnenden Gegenstände des 
       Aktiv- und Passivvermögens erfolgt auf 
       der Grundlage der aus der Schlussbilanz 
       abgeleiteten Ausgliederungsbilanz zum 1. 
       Januar 2020, 0:00 Uhr, 
       (*'Ausgliederungsbilanz'*), die als 
       *Anlage 3.2* diesem Vertrag beigefügt 
       ist. Der übertragende Rechtsträger 
       überträgt auf den übernehmenden 
       Rechtsträger auch alle nicht 
       bilanzierungspflichtigen oder 
       bilanzierungsfähigen oder tatsächlich 
       nicht bilanzierten Gegenstände des 
       Aktiv- und Passivvermögens oder 
       sonstigen Rechte und Verbindlichkeiten, 
       die nach Herkunft oder Zweckbestimmung 
       dem auszugliedernden Bereich Netzanlagen 
       zuzuordnen sind. 
   3.3 Der übernehmende Rechtsträger wird das 
       Auszugliedernde Vermögen in seiner 
       handelsrechtlichen Rechnungslegung zu 
       seinen Anschaffungskosten (Buchwert oder 
       höherer Wert) ansetzen. 
   3.4 Der übernehmende Rechtsträger wird für 
       steuerliche Zwecke bei den zuständigen 
       Finanzbehörden den Antrag gemäß § 
       20 Abs. 2 UmwStG stellen, das 
       Auszugliedernde Vermögen in seiner 
       Steuerbilanz zum Steuerlichen 
       Übertragungsstichtag für die 
       Ausgliederung mit dem Buchwert 
       anzusetzen. Die übernehmende 
       Gesellschaft verpflichtet sich, diesen 
       Antrag spätestens bis zur erstmaligen 
       Abgabe ihrer steuerlichen Schlussbilanz 
       bei dem für ihre Besteuerung zuständigen 
       Finanzamt zu stellen. 
   3.5 Der übernehmende Rechtsträger wird den 
       Antrag gemäß § 20 Abs. 5 UmwStG 
       stellen, so dass das eingebrachte 
       Betriebsvermögen gemäß § 20 Abs. 6 
       UmwStG mit Ablauf des steuerlichen 
       Übertragungsstichtags als auf den 
       übernehmenden Rechtsträger übergegangen 
       gilt. 
   3.6 Der übernehmende Rechtsträger wird daher 
       die steuerlichen Buchwerte, welche die 
       übertragenen Vermögensgegenstände und 
       Schuldposten in einer auf den 
       Steuerlichen Übertragungsstichtag 
       aufzustellenden Steuerbilanz des 
       übertragenden Rechtsträgers haben, in 
       ihrer Steuerbilanz fortführen. Auch an 
       spätere Änderungen der steuerlichen 
       Buchwerte, etwa auf Grund einer 
       steuerlichen Außenprüfung, sind der 
       übertragende und der übernehmende 
       Rechtsträger in ihren Steuerbilanzen 
       gebunden. Die Ausgliederung erfolgt 
       daher steuerbilanziell ohne Aufdeckung 
       stiller Reserven. 
 
   *III. Gegenstand der Ausgliederung* 
 
   Zu dem Auszugliedernden Vermögen gehören - 
   vorbehaltlich der Regelung in § 1.3 - insbesondere 
   die in den nachfolgenden §§ 4 bis 12 näher 
   bezeichneten Vermögensgegenstände. 
 
   *§ 4* 
   *Beteiligungen* 
 
   4.1 Der übertragende Rechtsträger überträgt 
       auf den übernehmenden Rechtsträger seine 
       Beteiligung in Höhe eines 
       Festkapitalanteils von EUR 17.150,00 
       zuzüglich der weiteren dem übertragenden 
       Rechtsträger zuzurechnenden 
       satzungsmäßigen 
       Gesellschafterkonten an der 
       *DON-Stromnetz GmbH & Co. KG *mit Sitz 
       in Donauwörth, eingetragen im 
       Handelsregister des Amtsgerichts 
       Augsburg unter HRA 20050, und seine 
       Beteiligung in Höhe eines 
       Stammkapitalanteils von EUR 12.250,00 an 
       der *DON-Stromnetz Verwaltungs GmbH* mit 
       Sitz in Donauwörth, eingetragen im 
       Handelsregister des Amtsgerichts 
       Augsburg unter HRB 34222, unter 
       Einschluss sämtlicher damit verbundener 
       Rechte und Pflichten, insbesondere 
       sämtlicher Gewinnbezugsrechte. Dem 
       übernehmenden Rechtsträger stehen somit 
       sämtliche Ausschüttungen 
       einschließlich aller damit im 
       Zusammenhang stehenden steuerlichen 
       Guthaben zu, die ab dem 
       Ausgliederungsstichtag beschlossen 
       werden, unabhängig von dem Zeitraum, auf 
       den sie entfallen. Mit den nach Satz 1 
       zu übertragenden Beteiligungen werden 
       sämtliche mit diesen Beteiligungen in 
       Verbindung stehenden 
       gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen, 
       insbesondere die in *Anlage 4.1* 
       genannten Vereinbarungen, übertragen. 
       Nicht übertragen wird die von der 
       DON-Stromnetz GmbH & Co. KG mit LEW 
       abgeschlossene Vereinbarung über 
       kaufmännische Betriebsführung. 
   4.2 Weitere Beteiligungen werden nicht 
       übertragen. Insbesondere gehören die von 
       dem übertragenden Rechtsträger an der 
       Stromnetz Friedberg GmbH & Co. KG, 
       Stromnetz Gersthofen GmbH & Co. KG, 
       Stromnetz Günzburg GmbH & Co. KG, 
       Stromnetz Günzburg Verwaltungs GmbH, 
       Verteilnetze Energie Weißenhorn 
       GmbH & Co. KG und 
       Verwaltungsgesellschaft Energie 
       Weißenhorn GmbH (die 
       *'Netzkooperationsgesellschaften'*) 
       gehaltenen Geschäftsanteile nicht zum 
       auszugliedernden Vermögen und werden 
       daher nicht übertragen. 
 
   *§ 5* 
   *Immaterielle Vermögensgegenstände* 
 
   5.1 Der übertragende Rechtsträger überträgt 
       auf den übernehmenden Rechtsträger die 
       Wort-Bildmarke mit der Registernummer 
       302012064439 (LVN-Logo). Weitere dem 
       Bereich Netzanlagen zuzuordnende 
       gewerbliche Schutzrechte (Patente, 
       Marken, Gebrauchsmuster, 
       Schutzrechtsanmeldungen, Nutzungsrechte 
       an solchen Schutzrechten und 
       Internet-Domains) bestehen bei dem 
       übertragenden Rechtsträger nicht. 
   5.2 Der übernehmende Rechtsträger erhält den 
       Besitz an allen Aufzeichnungen, 
       technischen Dokumenten und sonstigen 
       Datenträgern, auf denen das auf ihn 
       übertragene gewerblichen Schutzrecht 
       verkörpert ist. Soweit für die 
       Übertragung des Schutzrechts die 
       Zustimmung einer Behörde erforderlich 
       ist, werden sich beide Parteien nach 
       besten Kräften bemühen, die Zustimmung 
       frühzeitig zu erwirken. Soweit zur 
       Übertragung eine Anzeige bei einer 
       Behörde erforderlich ist, verpflichten 
       sich beide Parteien, an einer solchen 
       Anzeige mitzuwirken. 
   5.3 Der übertragende Rechtsträger überträgt 
       auf den übernehmenden Rechtsträger die 
       spezifisch den Netzleitstellen 
       zuzuordnende Software, insbesondere die 
       in *Anlage 5.3* aufgeführte Software 
       (zur Übertragung der Hardware vgl. 
       § 8.2.2). Der übernehmende Rechtsträger 
       erhält den Besitz an allen 
       Aufzeichnungen, technischen Dokumenten 
       und sonstigen Datenträgern, auf denen 
       die auf ihn übertragene Software 
       verkörpert ist, sofern diese beim 
       übertragenden Rechtsträger vorliegen. 
       Weitere Software, IT-Assets oder 
       IT-Verträge werden nicht übertragen. 
 
   *§ 6* 
   *Übertragung von Grundstücken, 
   grundstücksgleichen Rechten,* 
   *Grundstücksteilflächen sowie 
   Grundstücksrechten* 
   *und Bauten auf fremdem Grund* 
 
   6.1  Der übertragende Rechtsträger überträgt auf 
        den übernehmenden Rechtsträger die in den 
        *Anlagen 6.1 (a) bis (c)* aufgeführten, 
        grundbuchmäßig bezeichneten 
        Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte 
        sowie die katastermäßig bezeichneten 
        Grundstücksteilflächen (jeweils mit 
        genehmigtem Veränderungsnachweis) 
        (nachfolgend insgesamt auch der 
        *'Auszugliedernde Grundbesitz'*) 
        einschließlich aller diesbezüglichen 
        Verträge und Rechte sowie aller Belastungen 
        und Beschränkungen. Der übertragende 
        Rechtsträger überträgt damit auf den 
        übernehmenden Rechtsträger alle 
        Betriebsgrundstücke bzw. Teilflächen des 
        Bereichs Netzanlagen und alle Grundstücke 
        mit vom übernehmenden Rechtsträger zum 

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May 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Lechwerke AG: Bekanntmachung der -5-

Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
        Ausgliederung genutzten Betriebs- und 
        Verwaltungsgebäuden sowie sonstige 
        Grundstücke, die netzdienlich sind. 
 
        Sämtliche auf den Auszugliedernden 
        Grundbesitz bezogenen Ansprüche und 
        Verpflichtungen werden ebenfalls 
        übertragen. Hierunter fallen auch Ansprüche 
        und Verpflichtungen aus Grundstückskauf- 
        und Tauschverträgen (übertragender 
        Rechtsträger als Erwerber), wenn das 
        Eigentum auf den übertragenden Rechtsträger 
        bereits umgeschrieben ist, z. B. 
        Kostenforderungen der Grundbuchämter und 
        Notare, Gewährleistungsansprüche, 
        Kaufpreisanpassungsverpflichtungen oder 
        andere mit dem Grundbesitz verbundene 
        Rechte und Pflichten, sowie alle Rechte und 
        Pflichten aus noch nicht abgewickelten 
        Kaufverträgen (übertragender Rechtsträger 
        als Veräußerer). 
   6.2  Hinsichtlich der Liegenschaft 
        Schaezlerstraße 3, 86150 Augsburg, mit 
        dem aufstehenden Verwaltungsgebäude wird 
        Miteigentum nach Bruchteilen gemäß § 
        1008 BGB des übertragenden und des 
        übernehmenden Rechtsträgers begründet. Im 
        Grundbuch des Amtsgerichts Augsburg für 
        Augsburg, Blatt 33263 sind eingetragen: 
 
        lfd. Nr.  Fl.Nr.    Schaezlerstraße 
        10        4856      3, 
                            Gebäude- und 
                            Freifläche zu 1622 
                            m²; 
        lfd. Nr.  Fl.Nr.    Schaezlerstraße 
        11        4857/9    3, 
                            Gebäude- und 
                            Freifläche zu 2518 
                            m²; 
        lfd. Nr.  Fl.Nr.    Schaezlerstraße 
        35        4857      3, 
                            Gebäude- und 
                            Freifläche zu 1488 
                            m²; 
                  Fl.Nr.    Nähe 
                  4857/10   Halderstraße, 
                            Verkehrsfläche zu 23 
                            m². 
        Im Grundbuch des Amtsgerichts Augsburg 
        für Augsburg, Blatt 45696 ist 
        eingetragen: 
        lfd. Nr.  Fl.Nr.    Schaezlerstraße 
        1         4857/2    3, 
                            Gebäude- und 
                            Freifläche zu 1000 
                            m². 
 
        Als Eigentümer ist dort jeweils der 
        übertragende Rechtsträger eingetragen. 
 
        Der übertragende Rechtsträger räumt dem 
        übernehmenden Rechtsträger hiermit an der 
        bezeichneten Liegenschaft Miteigentum nach 
        Bruchteilen gemäß § 1008 BGB ein und 
        überträgt dazu oben genannte Grundstücke zu 
        6,63 % Anteil auf den übernehmenden 
        Rechtsträger, wobei im Ergebnis 
        Miteigentumsanteile nach Bruchteilen 
        gemäß § 1008 BGB zu 663/10000 
        Miteigentumsanteil für den übernehmenden 
        Rechtsträger und zu 9337/10000 
        Miteigentumsanteil für den übertragenden 
        Rechtsträger an dem bezeichneten Grundstück 
        gebildet werden und künftig bestehen. Der 
        übernehmende Rechtsträger nimmt die 
        Übertragung des gebildeten 
        Miteigentumsanteils hiermit an. Die 
        Parteien verpflichten sich, eine 
        Miteigentümervereinbarung zu 
        schließen. 
   6.3  Für im Zeitpunkt der Beurkundung dieses 
        Vertrags schwebende Ankaufsverträge gelten 
        folgende Bestimmungen: 
 
        6.3.1 Soweit der übertragende 
              Rechtsträger dem Bereich 
              Netzanlagen zuzuordnenden 
              Grundbesitz durch Kauf- oder 
              Tauschvertrag erworben hat und 
              dieser noch nicht auf den 
              übertragenden Rechtsträger im 
              Grundbuch umgeschrieben ist, 
              überträgt der übertragende 
              Rechtsträger die abgeschlossenen 
              Kaufverträge mit allen Rechten und 
              Pflichten (auch aus Auflassungen 
              und Auflassungsvormerkungen) auf 
              den übernehmenden Rechtsträger. 
              Satz 1 gilt entsprechend bei 
              verbindlichen Angeboten zu Gunsten 
              des übertragenden Rechtsträgers 
              als Käufer zum Abschluss von 
              Grundstückskaufverträgen 
              (Verkaufsangebote Dritter). 
              Verträge im Sinne des Satzes 1 und 
              Angebote im Sinne des Satzes 2 
              sind in *Anlage 6.3.1* aufgeführt. 
        6.3.2 Soweit das Eigentum an Grundbesitz 
              i. S. v. § 6.3.1 aufgrund einer 
              vor dem heutigen Beurkundungstag 
              erteilten Bewilligung noch vor dem 
              Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
              Ausgliederung auf den 
              übertragenden Rechtsträger 
              umgeschrieben wird, überträgt der 
              übertragende Rechtsträger auch 
              diesen Grundbesitz auf den 
              übernehmenden Rechtsträger. 
   6.4  Soweit der übertragende Rechtsträger im 
        Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen 
        Verfahren (Umlegungsverfahren, 
        Flurbereinigungsverfahren, 
        Sanierungsverfahren, städtebaulichen 
        Entwicklungsverfahren oder ähnlichen 
        Verfahren), insbesondere den in *Anlage 
        6.4* genannten Verfahren, Anspruch auf die 
        Übertragung von Grundbesitz hat, der 
        dem Bereich Netzanlagen zuzuordnen ist, 
        überträgt der übertragende Rechtsträger die 
        Ansprüche auf Eigentumsverschaffung auf den 
        übernehmenden Rechtsträger. Der 
        übernehmende Rechtsträger tritt anstelle 
        des übertragenden Rechtsträgers in alle 
        diesbezüglichen Verfahren und 
        Rechtsbeziehungen ein. Soweit der 
        übertragende Rechtsträger vor dem 
        Ausgliederungsstichtag im Zusammenhang mit 
        den in Satz 1 genannten Verfahren auf 
        Landentschädigung verzichtet hat, gilt dies 
        mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf 
        Barentschädigung an den übernehmenden 
        Rechtsträger nicht übertragen wird; soweit 
        im Zusammenhang mit den in Satz 1 genannten 
        Verfahren nach dem Ausgliederungsstichtag 
        auf Landentschädigung verzichtet wird, 
        steht der Anspruch auf Barentschädigung dem 
        übernehmenden Rechtsträger zu. 
   6.5  Soweit zu Gunsten des übertragenden 
        Rechtsträgers Wiederkaufs- oder 
        Ankaufsrechte an Grundbesitz Dritter 
        bestehen, die dem Bereich Netzanlagen 
        zuzuordnen sind, überträgt der übertragende 
        Rechtsträger derartige Ansprüche auf den 
        übernehmenden Rechtsträger. Die Regelung in 
        Satz 1 gilt entsprechend für 
        Vorkaufsrechte, und zwar auch dann, wenn 
        diese im Einzelfall nicht ausdrücklich als 
        übertragbare Rechte vereinbart worden sind. 
        Sofern die Übertragbarkeit sich nicht 
        bereits aus §§ 1098 Abs. 3, 1059a Nr. 1 BGB 
        ergibt, wird erklärt, dass die 
        Vorkaufsrechte den Zwecken des übertragenen 
        Unternehmensbereichs dienen. Der 
        übertragende Rechtsträger ist verpflichtet, 
        im Wiederkaufs-, Ankaufs- oder 
        Vorkaufsrechtsfall den übernehmenden 
        Rechtsträger zu informieren. Kann der 
        übernehmende Rechtsträger den Erwerb nicht 
        unmittelbar selbst ausüben, kann der 
        übernehmende Rechtsträger von dem 
        übertragenden Rechtsträger den Erwerb des 
        davon betroffenen Grundbesitzes gegen 
        Erstattung sämtlicher Kosten und 
        Weiterübertragung des erworbenen 
        Grundbesitzes auf den übernehmenden 
        Rechtsträger verlangen. Der übernehmende 
        Rechtsträger trägt im Falle der Ausübung 
        sämtliche Erwerbskosten. 
   6.6  Der Auszugliedernde Grundbesitz wird mit 
        allen ihm zuzuordnenden Belastungen und 
        Beschränkungen, auch soweit sie nicht in 
        den Grundbüchern eingetragen sind, 
        übertragen. 
 
        6.6.1 Belastungen in Abt. II der 
              Grundbücher übernimmt der 
              übernehmende Rechtsträger; das 
              gilt auch für solche Belastungen, 
              die vom übertragenden Rechtsträger 
              bereits bewilligt sind oder bis 
              zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
              der Ausgliederung noch bewilligt 
              werden. Satz 1 gilt auch, soweit 
              in Abt. II Erbbaurechte 
              eingetragen sind oder von dem 
              übertragenden Rechtsträger bereits 
              vereinbart sind oder bis zum 
              Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
              Ausgliederung noch vereinbart 
              werden. 
        6.6.2 Belastungen in Abt. III übernimmt 
              der übernehmende Rechtsträger 
              nicht. Der übertragende 
              Rechtsträger stellt den 
              übernehmenden Rechtsträger 
              bezüglich des Auszugliedernden 
              Grundbesitzes von etwaigen 
              Inanspruchnahmen aus 

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May 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Lechwerke AG: Bekanntmachung der -6-

Grundpfandrechten frei. 
        6.6.3 Der übernehmende Rechtsträger 
              übernimmt auch sämtliche auf dem 
              Auszugliedernden Grundbesitz 
              ruhenden Baulasten, auch solche, 
              die von dem übertragenden 
              Rechtsträger bereits bewilligt, 
              aber noch nicht im 
              Baulastenverzeichnis eingetragen 
              sind. Neue Baulasten wird der 
              übertragende Rechtsträger zu 
              Lasten des Auszugliedernden 
              Grundbesitzes nur in Abstimmung 
              mit dem übernehmenden Rechtsträger 
              bewilligen. 
        6.6.4 Erschließungskosten und 
              sonstige Anliegerbeiträge, die vor 
              dem Ausgliederungsstichtag für den 
              Auszugliedernden Grundbesitz 
              veranlagt wurden (Zugang des 
              Bescheids), trägt der übertragende 
              Rechtsträger. 
              Erschließungskosten und 
              sonstige Anliegerbeiträge, die 
              nach dem Ausgliederungsstichtag 
              für den Auszugliedernden 
              Grundbesitz veranlagt werden, 
              trägt der übernehmende 
              Rechtsträger unabhängig davon, 
              wann die Erschließungsanlagen 
              hergestellt worden sind. Dies gilt 
              auch für Abgaben nach dem 
              Kommunalabgabengesetz. Diese 
              Regelungen gelten für etwaige 
              Erstattungen entsprechend. 
   6.7  Der Auszugliedernde Grundbesitz geht nebst 
        allen wesentlichen Bestandteilen, also 
        insbesondere Aufbauten und im Bau 
        befindlichen Anlagen, einschließlich 
        aller Ansprüche aufgrund geleisteter 
        Anzahlungen hierfür und zuzüglich des 
        gesetzlichen Zubehörs auf den übernehmenden 
        Rechtsträger über. 
   6.8  Soweit Auszugliedernder Grundbesitz 
        vermietet oder verpachtet ist, überträgt 
        der übertragende Rechtsträger die Miet- 
        bzw. Pachtverträge auf den übernehmenden 
        Rechtsträger. Dies gilt auch für sonstige 
        Nutzungsverhältnisse und auch, soweit der 
        übernehmende Rechtsträger selbst Mieter, 
        Pächter oder Nutzer ist. 
   6.9  Soweit der übertragende Rechtsträger als 
        Grundstückseigentümer Erbbaurechte zu 
        Gunsten Dritter am Auszugliedernden 
        Grundbesitz bestellt hat, überträgt der 
        übertragende Rechtsträger auch die 
        schuldrechtlichen Vereinbarungen, die mit 
        dem Erbbauberechtigten getroffen worden 
        sind, auf den übernehmenden Rechtsträger. 
   6.10 Soweit im Zusammenhang mit dem Verkauf von 
        Grundstücken, die an den Auszugliedernden 
        Grundbesitz angrenzen, schuldrechtliche 
        Verpflichtungen zu Lasten des 
        Auszugliedernden Grundbesitzes von dem 
        übertragenden Rechtsträger bis zum 
        Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
        Ausgliederung begründet worden sind, werden 
        auch diese schuldrechtlichen 
        Verpflichtungen auf den übernehmenden 
        Rechtsträger übertragen. Sollten nach dem 
        Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
        Ausgliederung schuldrechtliche 
        Verpflichtungen im Sinne von Satz 1 
        notwendig werden, so verpflichtet sich der 
        übernehmende Rechtsträger gegenüber dem 
        übertragenden Rechtsträger, diese 
        wohlwollend zu prüfen; sofern für die 
        Verwertung angrenzender Grundstücke 
        schuldrechtliche Verpflichtungen bezüglich 
        des Auszugliedernden Grundbesitzes 
        notwendig werden, durch die der 
        übernehmende Rechtsträger nicht wesentlich 
        beeinträchtigt wird, wird der übernehmende 
        Rechtsträger zustimmen, sofern kein 
        wichtiger Grund entgegensteht. 
   6.11 Der übertragende Rechtsträger überträgt auf 
        den übernehmenden Rechtsträger sämtliche 
        dem Bereich Netzanlagen zuzuordnenden 
        baulichen und technischen Anlagen auf 
        fremdem Grund einschließlich aller im 
        Bau befindlichen baulichen und technischen 
        Anlagen und einschließlich aller 
        Nebenanlagen sowie aller Ansprüche aus 
        hierfür geleisteten Anzahlungen. Der 
        übertragende Rechtsträger überträgt auf den 
        übernehmenden Rechtsträger auch alle Rechte 
        und Pflichten aus Miet-, Pacht- oder 
        sonstigen Nutzungsverträgen über 
        Grundbesitz, auf dem sich die in Satz 1 
        genannten baulichen und technischen Anlagen 
        befinden. Sofern bauliche Anlagen im Sinne 
        von Satz 1 auf fremden Grundstücken durch 
        Dienstbarkeiten oder Gestattungsverträge 
        gesichert sind, werden diese gemäß § 
        21.2 überlassen bzw. gemäß § 7.4.1 
        übertragen. 
   6.12 Der übertragende Rechtsträger verzichtet 
        gem. § 9 UStG auf die Steuerbefreiung nach 
        § 4 Nr. 9 lit. a) UStG und optiert 
        hinsichtlich der aus den Übertragungen 
        bzw. Maßnahmen nach diesem Vertrag 
        resultierenden Umsätze, die unter das 
        Grunderwerbsteuergesetz fallen, zur 
        Umsatzsteuer. 
 
   *§ 7* 
   *Einräumung von Benutzungsrechten an 
   Grundstücken* 
   *und Übertragung von Verträgen* 
 
   7.1 Aufgrund dieses Vertrags werden teilweise 
       Grundstücke und in oder auf den 
       Grundstücken befindliche Anlagen und 
       Einrichtungen, die ursprünglich demselben 
       Rechtsträger zuzurechnen waren, getrennt. 
       Nach Wirksamwerden dieses Vertrags wird der 
       übernehmende Rechtsträger dem übertragenden 
       Rechtsträger die Benutzung von 
       Grundstücken, die nach diesem Vertrag auf 
       den übernehmenden Rechtsträger übertragen 
       werden, gestatten, soweit dies zur 
       Sicherung der Nutzung der jeweiligen 
       Vermögensgegenstände (Anlagen und 
       Einrichtungen sowie Grundstücke) 
       erforderlich ist. 
 
       Die hierdurch entstehenden 
       Grundstücksbenutzungsverträge gelten für 
       die Dauer des Bestehens der abgesicherten 
       bzw. abzusichernden Vermögensgegenstände, 
       zumindest aber für die Dauer von 30 Jahren 
       ab dem Ausgliederungsstichtag und 
       verlängern sich jeweils um fünf Jahre, wenn 
       sie nicht zwölf Monate vor Ablauf von einer 
       der Parteien schriftlich gekündigt werden. 
       Bezüglich der Folgeverpflichtungen und 
       Folgekostenverpflichtungen gelten die 
       rechtlichen Vorschriften, die bei einer 
       dinglichen Sicherung gelten würden. Die 
       hiernach entstandenen 
       Grundstücksbenutzungsverträge können auf 
       Verlangen einer Partei jederzeit in ein 
       dingliches Recht zu den Bedingungen des § 
       7.2 umgewandelt werden. 
   7.2 Bevor der übernehmende Rechtsträger 
       Grundstücke, die nach diesem Vertrag auf 
       ihn übergehen, an Dritte veräußert 
       oder überträgt, wird er den jeweiligen 
       Eigentümer der auf den Grundstücken 
       befindlichen Anlagen und Einrichtungen 
       rechtzeitig benachrichtigen und ihm 
       Gelegenheit zur Überprüfung der 
       Absicherung seiner Anlagen, Leitungen und 
       Kabel geben und eine entsprechende 
       Dienstbarkeit bewilligen, es sei denn, der 
       jeweilige Eigentümer der Anlage oder 
       Einrichtung verzichtet hierauf. Die 
       hierdurch jeweils begünstigte Gesellschaft 
       trägt die Kosten für die Bestellung und 
       Eintragung der Dienstbarkeiten. Eine 
       Entschädigung oder ein Entgelt ist an den 
       übernehmenden Rechtsträger nicht zu 
       leisten. 
   7.3 Die §§ 7.1 und 7.2 gelten entsprechend für 
       den bei dem übertragenden Rechtsträger 
       verbleibenden Grundbesitz zu Gunsten von 
       Anlagen, die nach diesem Vertrag auf den 
       übernehmenden Rechtsträger übergehen. 
   7.4 Übertragung bestehender 
       Gestattungsverträge 
 
       7.4.1 Der übertragende Rechtsträger 
             überträgt auf den übernehmenden 
             Rechtsträger die dem Bereich 
             Netzanlagen zuzuordnenden 
             Gestattungsverträge, d. h. 
             insbesondere die 
             (schuldrechtlichen) Duldungs- und 
             Gestattungsverträge bzw. Wege- 
             und Kreuzungsrechte sowie 
             Verträge ähnlicher Art. 
             Gestattungsverträge im Sinne des 
             Satzes 1 sind insbesondere in 
             *Anlage 7.4.1* aufgeführt. Für 
             Zwecke dieser Vertragsbestimmung 
             gelten Konzessions- und 
             Wegenutzungsverträge i. S. v. § 
             46 Energiewirtschaftsgesetz 
             (EnWG) nicht als 
             Gestattungsverträge. 
       7.4.2 In Bezug auf die 
             Gestattungsverträge, die auf den 
             übernehmenden Rechtsträger 
             übertragen werden, gelten 
             folgende Regelungen: 
             a)               LVN überlässt LEW 
                              die Ausübung der 
                              Gestattungsverträ 
                              ge, beschränkt 
                              auf die 

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May 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Lechwerke AG: Bekanntmachung der -7-

Absicherung der 
                              bei LEW 
                              verbleibenden 
                              Anlagen oder für 
                              Anlagen von mit 
                              LEW verbundenen 
                              Unternehmen (§§ 
                              15 ff. AktG), 
                              wobei LEW in 
                              letzterem Fall 
                              berechtigt sein 
                              soll, die 
                              Ausübung an diese 
                              verbundenen 
                              Unternehmen zu 
                              überlassen. 
             b)               Sollte sich im 
                              Einzelfall 
                              herausstellen, 
                              dass die Ausübung 
                              der Rechte aus 
                              einem 
                              Gestattungsvertra 
                              g Dritten nicht 
                              überlassen werden 
                              darf, hat sich 
                              LVN in erster 
                              Linie darum zu 
                              bemühen, den 
                              Gestattungsvertra 
                              g jeweils dahin 
                              zu erweitern, 
                              dass die Ausübung 
                              auch Dritten 
                              überlassen werden 
                              kann. Etwa im 
                              Zusammenhang 
                              damit entstehende 
                              Kosten trägt LEW. 
             c)               Ist der 
                              Grundstückseigent 
                              ümer nicht 
                              bereit, die 
                              Erweiterung des 
                              Gestattungsvertra 
                              gs zur 
                              Drittüberlassung 
                              zu gestatten, 
                              jedoch bereit, 
                              einen neuen 
                              Gestattungsvertra 
                              g für LEW zur 
                              Absicherung der 
                              bei LEW 
                              verbliebenen 
                              Anlagen zu 
                              bestellen, ist 
                              der neue 
                              Gestattungsvertra 
                              g 
                              abzuschließe 
                              n. Damit im 
                              Zusammenhang 
                              stehende Kosten 
                              trägt LEW. 
             d)               Ist im Einzelfall 
                              die Ausübung der 
                              Rechte aus dem 
                              Gestattungsvertra 
                              g durch einen 
                              Dritten 
                              ausgeschlossen 
                              und kann nicht 
                              erreicht werden, 
                              dass dies 
                              nachträglich 
                              vereinbart wird 
                              oder dass 
                              zusätzlich ein 
                              Gestattungsvertra 
                              g zur Absicherung 
                              der bei der LEW 
                              verbleibenden 
                              Anlagen bestellt 
                              oder 
                              abgeschlossen 
                              wird, werden LVN 
                              und LEW eine 
                              Ersatzlösung 
                              anstreben, die 
                              sicherstellt, 
                              dass LEW den 
                              wirtschaftlichen 
                              Nutzen aus den 
                              bei ihr 
                              verbleibenden 
                              Anlagen erhält; 
                              dabei sind die 
                              Sicherungsinteres 
                              sen beider 
                              Rechtsträger so 
                              weit wie möglich 
                              zu erfüllen. 
             e)               Sollten keine 
                              Gestattungsverträ 
                              ge bestehen, 
                              bemühen sich die 
                              Rechtsträger 
                              gemeinsam um 
                              Abschluss der 
                              erforderlichen 
                              Gestattungsverträ 
                              ge. 
   7.5 Sollte sich nach Wirksamwerden der 
       Ausgliederung herausstellen, dass 
       Gestattungsverträge ausgegliedert wurden, 
       die nicht dem Bereich Netzanlagen, sondern 
       ausschließlich den bei dem 
       übertragenden Rechtsträger verbleibenden 
       Geschäftsbereichen zuzuordnen sind, hat der 
       übertragende Rechtsträger gegen den 
       übernehmenden Rechtsträger einen Anspruch 
       auf Rückübertragung der betreffenden 
       Gestattungsverträge. In diesem Zusammenhang 
       entstehende Kosten trägt der übertragende 
       Rechtsträger. 
 
   *§ 8* 
   *Gegenstände des Anlage- und 
   Umlaufvermögens,* 
   *aktive Rechnungsabgrenzungsposten und* 
   *aktive Unterschiedsbeträge aus 
   Vermögensverrechnung* 
 
   8.1 Der übertragende Rechtsträger überträgt 
       auf den übernehmenden Rechtsträger das 
       Eigentum an sämtlichen Einrichtungen, 
       Anlagen und Gegenständen des Bereichs 
       Netzanlagen (die *'Auszugliedernden 
       Netzanlagen'*). Zu den Auszugliedernden 
       Netzanlagen gehören insbesondere die 
       Netzanlagen des Verteilungsbetriebs im 
       Sinne von Anlage 1 zur 
       Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV). 
       Dies sind insbesondere die in *Anlage 8.1* 
       beschriebenen Netzanlagen. Hierzu gehören 
       insbesondere sämtliche Anlagen, 
       Einrichtungen und Gegenstände des Hoch-, 
       Mittel- und Niederspannungsnetzes sowie 
       der Messtechnik und 
       Übertragungseinrichtungen 
       einschließlich aller Anlagen in Bau 
       und der Dokumentation, insbesondere Kabel- 
       und Freileitungsnetz (mit 
       Straßenbeleuchtungsnetz, ohne 
       Straßenbeleuchtungsanlagen), 
       Umspannanlagen/Stationseinrichtungen und 
       Hilfsanlagen inklusive Transformatoren und 
       Schalter, Ortsnetzstationen, 
       Abnehmeranschlüsse, Leerrohre, Systeme der 
       Schutz- und Leittechnik, Systeme der 
       Prozesstechnik für die Netzführung 
       inklusive aller Anlagen und Gegenstände 
       der Netzleitstelle, Anlagen und Systeme 
       zur Rundsteuerung, Anlagen des 
       Betriebsfunks und der Nachrichtentechnik, 
       einschließlich diesbezüglicher 
       Anlagen im Bau sowie Einbauten in 
       gemieteten bzw. fremden Gebäuden. 
   8.2 Der übertragende Rechtsträger überträgt 
       auf den übernehmenden Rechtsträger 
       sämtliche sonstigen, dem Bereich 
       Netzanlagen zuzuordnenden *Gegenstände des 
       Sachanlagevermögens*, insbesondere: 
 
       8.2.1 sämtliche dem Bereich Netzanlagen 
             zuzuordnenden Einbauten in 
             gemieteten Gebäuden, insbesondere 
             in die in *Anlage 8.2.1* genannten 
             gemieteten Gebäude; 
       8.2.2 sämtliche der Netzleitstelle 
             zuzuordnenden Vermögensgegenstände 
             inklusive der spezifisch der 
             Netzleitstellen zuzuordnenden 
             Hardware, bestehend aus den 
             Komponenten der Leittechnik, 
             insbesondere Datenbankrechner, 
             Leitplatzrechner sowie den 
             Rückprojektionswänden; 
       8.2.3 sämtliche LAN/WAN-Netzwerkkabel, 
             die sich in Gebäuden befinden, die 
             zum auszugliedernden Grundbesitz 
             gehören oder deren Mietverträge 
             übertragen werden. Hiervon 
             ausgenommen sind die 
             LAN/WAN-Netzwerkkabel im 
             Verwaltungsgebäude in der 
             Schaezlerstraße 3 (vgl. § 
             6.2); diese verbleiben im Eigentum 
             von LEW und LEW räumt LVN 
             stattdessen ein dauerhaftes, 
             unentgeltliches und 
             unwiderrufliches Nutzungsrecht an 
             dem Miteigentumsanteil 
             entsprechenden Kabelkapazitäten 
             ein; 
       8.2.4 sämtliche dem Bereich Netzanlagen 
             zuzuordnenden 
             Telekommunikationsanlagen, 
             insbesondere die netzdienlichen 
             Fernmeldekabel (insbesondere 
             Glasfaser/Breitbandkabel) und den 
             digitalen Betriebsfunk, jeweils 
             inklusive zugehöriger 
             IT-Anlagen/Übertragungstechni 
             k; dies sind insbesondere die in 
             *Anlage 8.2.4* beschriebenen 
             Telekommunikationsanlagen; 
       8.2.5 sämtliche sonstigen dem Bereich 
             Netzanlagen zuzuordnenden 
             technischen Anlagen und Maschinen, 
             andere Anlagen sowie geleistete 
             Anzahlungen und Anlagen im Bau; 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Lechwerke AG: Bekanntmachung der -8-

8.2.6 sämtliche dem Bereich Netzanlagen 
             zuzuordnenden Fahrzeuge und 
             mobilen Geräte des übertragenden 
             Rechtsträgers sowie sämtliche 
             sonstigen Fahrzeuge, die im 
             Eigentum von LEW stehen und auf 
             LEW zugelassen sind (diese 
             sonstigen Fahrzeuge umfasst auch 
             Fahrzeuge, die nicht dem Bereich 
             Netzanlagen zuzuordnen sind); 
       8.2.7 sämtliche dem Bereich Netzanlagen 
             zuzuordnenden Arbeitsgeräte und 
             Werkzeuge; 
       8.2.8 sämtliche sonstigen dem Bereich 
             Netzanlagen zuzuordnenden 
             geringwertigen Wirtschaftsgüter 
             des übertragenden Rechtsträgers; 
       8.2.9 sämtliche sonstige Betriebs- und 
             Geschäftsausstattung, die auf 
             Kostenstellen erfasst ist, die den 
             Bereich Netzanlagen betreffen. 
   8.3 Der übertragende Rechtsträger überträgt 
       auf den übernehmenden Rechtsträger 
       sämtliche Vorräte, d. h. Roh-, Hilfs- und 
       Betriebsstoffe sowie unfertige Erzeugnisse 
       und unfertige Leistungen. Nicht übertragen 
       werden jedoch die Vorräte an 
       Briefpapierformularen. 
   8.4 Der übertragende Rechtsträger überträgt 
       auf den übernehmenden Rechtsträger die 
       Forderungen aus übergehenden Miet- und 
       Pachtverhältnissen sowie Forderungen aus 
       Schadensfällen. Nicht übertragen werden 
       sämtliche sonstigen Forderungen aus 
       Lieferungen und Leistungen, hiervon 
       umfasst sind auch sämtliche Forderungen 
       gegen verbundene Unternehmen. Nicht 
       übertragen werden auch sämtliche 
       Kassenbestände und Bankkonten mit den 
       darauf vorhandenen Beständen sowie alle 
       sonstigen Vermögensgegenstände des 
       Umlaufvermögens. 
   8.5 Der übertragende Rechtsträger überträgt 
       auf den übernehmenden Rechtsträger 
       sämtliche Posten der aktiven 
       Rechnungsabgrenzung einschließlich 
       zugrundeliegender Rechte und 
       Rechtsverhältnisse. Nicht übertragen wird 
       der aktive Unterschiedsbetrag aus der 
       positiven Deckung des CTA-Vermögens. 
   8.6 Soweit einzelne dem übertragenen 
       Rechtsträger oder einzelne der sonst in 
       diesem Vertrag dem übernehmenden 
       Rechtsträger zugewiesenen Gegenstände - 
       insbesondere Anlagen oder Leitungen - 
       bislang wesentlicher Bestandteil von bei 
       dem übertragenden Rechtsträger 
       verbleibenden Grundstücken oder Gebäuden 
       sind, werden diese Gegenstände ebenfalls 
       übertragen. Die Vertragsparteien stellen 
       vorsorglich hierzu ausdrücklich fest, dass 
       diese Gegenstände, die sich auf bzw. in 
       Grundstücken befinden, die dem 
       übertragenden Rechtsträger gehören und bei 
       diesem verbleiben, ab dem Vollzugsdatum 
       Scheinbestandteile gemäß § 95 BGB 
       sind. Der übertragende Rechtsträger räumt 
       dem übernehmenden Rechtsträger das Recht 
       ein, die Anlagen auf den Grundstücken, auf 
       denen sie sich befinden, kostenlos weiter 
       zu betreiben und zu unterhalten. Zur 
       Ausübung dieses Rechts ist der 
       übernehmende Rechtsträger berechtigt, die 
       betreffenden Grundstücke zu betreten und 
       zu befahren. Der übernehmende Rechtsträger 
       haftet dem übertragenden Rechtsträger für 
       etwaige aus der Ausübung des Rechts 
       entstehende Schäden, insbesondere 
       Flurschäden. Der übertragende Rechtsträger 
       ist verpflichtet, dem übernehmenden 
       Rechtsträger Dienstbarkeiten zur Ver- und 
       Entsorgung oder sonstigen Bewirtschaftung 
       bzw. Wartung/Instandhaltung dieser Anlagen 
       zu bestellen. 
   8.7 Hinsichtlich der Anlagen des übertragenden 
       Rechtsträgers, die nicht ausgegliedert 
       werden, stellen die Parteien ebenfalls 
       vorsorglich ausdrücklich fest, dass sie, 
       soweit sie bislang wesentlicher 
       Bestandteil von auf den übernehmenden 
       Rechtsträger auszugliedernden Grundstücken 
       oder Grundstücksteilen waren, künftig 
       Scheinbestandteile gemäß § 95 BGB 
       sind und nicht ausgegliedert werden. Das 
       Eigentum an diesen Anlagen, die künftig 
       Scheinbestandteile sind, verbleibt somit 
       bei dem übertragenden Rechtsträger. Der 
       übernehmende Rechtsträger räumt dem 
       übertragenden Rechtsträger das Recht ein, 
       die Anlagen auf den Grundstücken, auf 
       denen sie sich befinden, kostenlos weiter 
       zu betreiben und zu unterhalten. Zur 
       Ausübung dieses Rechts ist der 
       übertragende Rechtsträger berechtigt, die 
       betreffenden Grundstücke zu betreten und 
       zu befahren. Der übertragende Rechtsträger 
       haftet dem übernehmenden Rechtsträger für 
       etwaige aus der Ausübung des Rechts 
       entstehende Schäden, insbesondere 
       Flurschäden. Der übernehmende Rechtsträger 
       ist verpflichtet, dem übertragenden 
       Rechtsträger an den Grundstücken, auf 
       denen sich die Anlagen befinden, 
       Dienstbarkeiten zur Ver- und Entsorgung 
       oder sonstigen Bewirtschaftung bzw. 
       Wartung/Instandhaltung dieser Anlagen zu 
       bestellen. 
   8.8 Soweit die in diesem § 8 bezeichneten 
       Gegenstände unter Eigentumsvorbehalt 
       stehen oder der übertragende Rechtsträger 
       diese als Sicherungseigentum an Dritte 
       übertragen hat, überträgt der übertragende 
       Rechtsträger auf den übernehmenden 
       Rechtsträger alle ihm in diesem 
       Zusammenhang zustehenden Ansprüche 
       einschließlich aller 
       Herausgabeansprüche. 
 
   *§ 9* 
   *Verbindlichkeiten, Rückstellungen,* 
   *passiver Rechnungsabgrenzungsposten* 
 
   9.1 Der übertragende Rechtsträger überträgt auf 
       den übernehmenden Rechtsträger alle dem 
       Bereich Netzanlagen zuzuordnenden 
       Verbindlichkeiten und Verpflichtungen, 
       einschließlich etwaiger 
       Eventualverbindlichkeiten. Hierzu gehören 
       insbesondere die folgenden 
       Verbindlichkeiten und Verpflichtungen: 
 
       9.1.1 Verbindlichkeiten gegenüber 
             verbundenen Unternehmen 
             (Finanzmittelkonto); 
       9.1.2 Rückstellungen für Arbeitsschutz 
             betreffend Steigschutz für 
             Strommasten; 
 
             nicht übertragen werden die 
             Rückstellungen für Pensionen und 
             ähnliche Verpflichtungen (dies 
             gilt insbesondere auch für die 
             Rückstellung in Bezug auf die 
             Berechtigung zum Bezug von 
             verbilligtem Strom), die 
             Steuerrückstellungen und auch die 
             übrigen Rückstellungen (für 
             Personalaufwand, für 
             Erlösminderungen, für ausstehende 
             Lieferantenrechnungen, für 
             Prozess- und Patentrisiken und für 
             den Jahresabschluss); 
       9.1.3 Verbindlichkeiten gegenüber 
             Notariaten für Beurkundungen bzw. 
             Beglaubigungen; 
       9.1.4 Verbindlichkeiten aus erhaltenen 
             Anzahlungen für Baukostenzuschüsse 
             und Mietkautionszahlungen sowie 
             die Verpflichtung zur Weitergabe 
             von erhobener Konzessionsabgabe; 
       9.1.5 Passiver 
             Rechnungsabgrenzungsposten, dieser 
             beinhaltet Baukostenzuschüsse und 
             Netzpachtvorauszahlungen der 
             Netzkooperationsgesellschaften 
             sowie der Überlandwerk 
             Krumbach GmbH; 
       9.1.6 Drei Bürgschaften gegenüber der 
             Regierung von Schwaben vom 
             03.06.2014, 05.10.2015 und 
             21.02.2017 sowie eine Bürgschaft 
             gegenüber der Gemeinde Ursberg vom 
             02.02.2016. 
   9.2 Zu den Verbindlichkeiten und 
       Verpflichtungen, welche nach § 9.1 auf den 
       übernehmenden Rechtsträger übertragen 
       werden, gehören auch alle dem 
       Auszugliedernden Vermögen zuzuordnenden 
       Verbindlichkeiten und Verpflichtungen nach 
       dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG), 
       insbesondere die abstrakte 
       Verhaltensverantwortlichkeit. 
   9.3 Der Sonderposten für Investitionszuschüsse 
       wird teilweise auf den übernehmenden 
       Rechtsträger übertragen: In dem 
       Sonderposten für Investitionszuschüsse sind 
       die in den Geschäftsjahren 2003 und 2004 
       vereinnahmten Baukostenzuschüsse sowie die 
       erhaltenen Investitionszuschüsse der 
       Straßenbeleuchtung (Netz und Anlage) 
       von 2003 bis 2010 ausgewiesen. Der auf das 
       Straßenbeleuchtungsnetz entfallende 
       Teil des Sonderpostens für 
       Investitionszuschüsse und die für die 
       Geschäftsjahre 2003 und 2004 vereinnahmten 
       Baukostenzuschüsse werden auf den 
       übernehmenden Rechtsträger übertragen, der 
       den Straßenbeleuchtungsanlagen 
       zuzuordnende Anteil des Sonderpostens 
       hingegen wird nicht mit ausgegliedert und 

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May 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Lechwerke AG: Bekanntmachung der -9-

verbleibt bei LEW. 
 
   *§ 10* 
   *Verträge, Projekte und sonstige Rechte* 
 
   10.1 Der übertragende Rechtsträger überträgt 
        auf den übernehmenden Rechtsträger 
        sämtliche dem Bereich Netzanlagen 
        zuzuordnenden Verträge 
        (einschließlich Kunden- und 
        Lieferantenbeziehungen, bei denen kein 
        schriftlicher Vertrag vorliegt), 
        Vorverträge, Vertragsangebote, 
        Berechtigungen und sonstigen 
        Rechtsstellungen (insbesondere 
        sämtliche dem Bereich Netzanlagen 
        zuzuordnenden Verträge betreffend die 
        Pacht, Übernahme, Verpachtung 
        und/oder (Nutzungs-) Überlassung 
        von Stromnetzen, insbesondere auch 
        solche mit Netzkooperations- bzw. 
        Netzeigentumsgesellschaften, an denen 
        der übertragende Rechtsträger beteiligt 
        ist) sowie die dem Bereich Netzanlagen 
        zuzuordnenden Projekte mit den aus 
        diesen resultierenden Rechtsstellungen 
        einschließlich sämtlicher den 
        Projekten jeweils zuzuordnenden 
        sonstigen Verträge, Vorverträge, 
        Vertragsangebote, Berechtigungen, 
        Genehmigungen und sonstigen 
        Rechtsstellungen, soweit diese nicht 
        bereits aufgrund anderweitiger 
        Bestimmungen in diesem Vertrag auf den 
        übernehmenden Rechtsträger übertragen 
        werden (zusammen die *'Verträge'*). Mit 
        den Verträgen werden jeweils auch 
        erhaltene Anzahlungen, für die vom 
        übertragenden Rechtsträger bis zum 
        Ausgliederungsstichtag keine 
        Gegenleistung erbracht worden ist, und 
        Kautionen übertragen. Die wesentlichen 
        zu übertragenden Vertragstypen sind in 
        *Anlage 10.1 (a)* aufgeführt. 
        Übertragen werden insbesondere die 
        in *Anlage 10.1 (b)* aufgeführten 
        Verträge sowie die sonstigen Verträge, 
        die sich auf die in § 8 genannten 
        Gegenstände des Anlage- und 
        Umlaufvermögens beziehen. Soweit die 
        übertragenen Verträge und 
        Rechtsstellungen Gegenstand 
        gerichtlicher oder schiedsgerichtlicher 
        Auseinandersetzung sind, werden - 
        soweit rechtlich zulässig - auch die 
        Prozessrechtsverhältnisse übertragen. 
   10.2 Verträge und Vertragsangebote, die 
        nicht nur den auf den übernehmenden 
        Rechtsträger auszugliedernden Bereich 
        Netzanlagen betreffen, sondern zugleich 
        auch Unternehmensbereiche des 
        übertragenden Rechtsträgers, die nicht 
        übertragen werden sollen, werden 
        ebenfalls übertragen. Der übertragende 
        und der übernehmende Rechtsträger 
        werden sich bemühen, dass jeder 
        einzelne dieser vorgenannten 
        übergreifenden Verträge durch neue 
        Verträge für jeweils beide Rechtsträger 
        ersetzt wird oder entsprechend 
        angepasst wird. Danach sollen LVN und 
        LEW eigenständige Vertragsparteien von 
        Verträgen werden, die allein ihren 
        jeweiligen Unternehmensbereich 
        betreffen. Bis dahin werden sich die 
        Parteien im Innenverhältnis 
        wirtschaftlich so stellen, als wäre der 
        jeweilige übergreifende Vertrag nur in 
        dem Umfang übertragen worden, wie er 
        den Bereich Netzanlagen betrifft. Im 
        Außenverhältnis gegenüber dem 
        Vertragspartner wird der übernehmende 
        Rechtsträger die Rechte und Pflichten 
        aus den übergreifenden Verträgen 
        ausüben und erfüllen. 
   10.3 Personenbezogene Daten, die im 
        Zusammenhang mit diesem Vertrag an den 
        übernehmende Rechtsträger übermittelt 
        werden, darf dieser nur für den Zweck, 
        zu dessen Erfüllung die Daten an den 
        übertragende Rechtsträger übermittelt 
        wurden, verarbeiten und nutzen, und 
        verpflichtet sich gegenüber dem 
        übertragenden Rechtsträger, die Normen 
        der DS-GVO, insbesondere Art. 5, 6, 9 
        und 32 DS-GVO und des BDSG, zu 
        beachten. 
   10.4 Die Cash-Pool-Vereinbarung zwischen LEW 
        als Cash-Pool-Führer und LVN als 
        Cash-Pool-Teilnehmer geht nicht auf LVN 
        über, sondern bleibt somit unverändert 
        bestehen. 
   10.5 Im Rahmen der Ausgliederung werden 
        keine Versicherungsverträge auf LVN 
        übertragen, sondern dem jeweiligen 
        Versicherer werden der Auszugliedernde 
        Grundbesitz, die Auszugliedernden 
        Netzanlagen bzw. die sonstigen 
        Auszugliedernden Vermögenswerte 
        mitgeteilt und die damit einhergehenden 
        Prämienanteile aus den 
        Konzern-Sparten-Versicherungsverträgen 
        der LVN zugeschrieben. 
   10.6 Der übertragende Rechtsträger überträgt 
        auf den übernehmenden Rechtsträger 
        ferner sämtliche Rechte und 
        Verpflichtungen aus Genehmigungen, 
        Erlaubnissen, behördlichen Anordnungen 
        und ähnlichen Berechtigungen und 
        Verpflichtungen, die 
        ausschließlich dem Bereich 
        Netzanlagen zuzuordnen sind. Hierzu 
        zählen insbesondere auch die 
        Genehmigungen im Zusammenhang mit dem 
        Bundesimmissionsschutzgesetz sowie 
        Wasserhaushaltsgesetz und 
        Baugenehmigungen. Soweit für die 
        Übertragung von Berechtigungen im 
        Sinne von Satz 1 die Zustimmung einer 
        Behörde oder deren Neuerteilung 
        erforderlich ist, werden sich beide 
        Parteien nach besten Kräften bemühen, 
        die Zustimmung oder Neuerteilung 
        frühzeitig zu erwirken. Soweit eine 
        Anzeige der Übertragung bei einer 
        Behörde erforderlich ist, verpflichten 
        sich beide Parteien, an einer solchen 
        Anzeige mitzuwirken. 
   10.7 Hinsichtlich der zwischen dem 
        übertragenden und dem übernehmenden 
        Rechtsträger bestehenden Verträge 
        werden der Pachtvertrag über die 
        Netzanlagen zur Verteilung von Strom in 
        der Region Süd vom 12. April 2005 (mit 
        Nachträgen) und der Vertrag zur 
        Nutzungsüberlassung von Werkzeugen und 
        Spezialfahrzeugen vom 16. Dezember 2013 
        (mit Nachtrag) mit jeweils allen 
        Rechten und Pflichten auf den 
        übernehmenden Rechtsträger übertragen; 
        die beiden Verträge enden 
        dementsprechend mit Wirksamwerden der 
        Ausgliederung durch Konfusion. Alle 
        übrigen zwischen dem übertragenden und 
        dem übernehmenden Rechtsträger 
        bestehenden Verträge gehen nicht über 
        und bleiben somit bestehen. 
 
   *§ 11* 
   *Mitgliedschaften* 
 
   Mitgliedschaften und sonstige Rechtsstellungen und 
   Pflichten in Verbänden, Vereinen und Organisationen 
   werden im Rahmen der Ausgliederung nicht übertragen. 
 
   *§ 12* 
   *Prozess- und Verfahrensverhältnisse* 
 
   Der übertragende Rechtsträger überträgt auf den 
   übernehmenden Rechtsträger - soweit rechtlich 
   zulässig - sämtliche dem Bereich Netzanlagen 
   zuzuordnenden Prozessverhältnisse und sonstigen 
   verfahrensrechtlichen Rechtsverhältnisse des 
   übertragenden Rechtsträgers, jeweils 
   einschließlich der in diesen Prozess- und 
   Verfahrensverhältnissen jeweils geltend gemachten 
   Rechte und Pflichten sowie der damit in Zusammenhang 
   stehenden Verträge, insbesondere die in *Anlage 12* 
   aufgeführten Prozess- und Verfahrensverhältnisse. 
 
   *IV. Gegenleistung und 
   Kapitalmaßnahmen;* 
   *besondere Rechte und Vorteile* 
 
   *§ 13* 
   *Gewährung eines Geschäftsanteils und 
   Kapitalmaßnahmen* 
 
   13.1 Als Gegenleistung für die 
        Übertragung des Auszugliedernden 
        Vermögens auf den übernehmenden 
        Rechtsträger erhält der übertragende 
        Rechtsträger einen Geschäftsanteil im 
        Nennwert von EUR 1.000.000,00 an dem 
        übernehmenden Rechtsträger. Eine 
        weitere Gegenleistung, insbesondere 
        eine bare Zuzahlung, wird nicht 
        gewährt. 
   13.2 Der von dem übernehmenden Rechtsträger 
        zu gewährende Geschäftsanteil ist für 
        die Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 
        2020 (einschließlich) 
        gewinnberechtigt. 
   13.3 Zur Durchführung der Ausgliederung wird 
        der übernehmende Rechtsträger sein 
        Stammkapital um EUR 1.000.000,00 durch 
        Ausgabe eines Geschäftsanteils im 
        Nennwert von EUR 1.000.000,00 erhöhen. 
   13.4 Die Sacheinlage wird durch die 
        Übertragung des Auszugliedernden 
        Vermögens erbracht. 
   13.5 Der in der handelsrechtlichen 
        Rechnungslegung angesetzte Wert des 
        Auszugliedernden Vermögens, der über 
        den Nennbetrag des im Rahmen der 
        Kapitalerhöhung nach § 13.3 
        ausgegebenen neuen Geschäftsanteils 
        hinausgeht (d. h. angesetzte Werte der 
        Aktiva abzüglich angesetzter Werte der 
        Passiva ohne Eigenkapital), ist der 
        Kapitalrücklage des übernehmenden 
        Rechtsträgers gem. § 272 Abs. 2 Nr. 1 
        HGB zuzuführen. 
 
   *§ 14* 
   *Besondere Rechte und Vorteile* 
 
   14.1 Rechte für einzelne Anteilsinhaber oder 

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May 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Lechwerke AG: Bekanntmachung der -10-

für Inhaber besonderer Rechte i. S. d. 
        § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG werden nicht 
        gewährt und es sind auch keine 
        Maßnahmen im Sinne dieser 
        Vorschrift vorgesehen. 
   14.2 Besondere Vorteile i. S. d. § 126 Abs. 
        1 Nr. 8 UmwG werden nicht gewährt. 
 
   *V. Folgen der Ausgliederung für* 
   *die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen* 
 
   *§ 15* 
   *Individualrechtliche Folgen der 
   Ausgliederung für die Arbeitnehmer* 
 
   15.1 Als Teil des Bereichs Netzanlagen bei 
        der LEW werden keine Arbeitnehmer 
        übertragen. Die in diesem Bereich 
        tätigen Arbeitnehmer sind bereits bei 
        der LVN angestellt. 
   15.2 Die Ausgliederung hat keine 
        Auswirkungen auf die 
        Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer 
        des übertragenden Rechtsträgers. 
   15.3 Die Ausgliederung hat keine 
        Auswirkungen auf die 
        Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern 
        des übernehmenden Rechtsträgers. 
   15.4 Es sind derzeit keine personellen 
        Maßnahmen im Zusammenhang mit der 
        Ausgliederung bei dem übernehmenden 
        Rechtsträger vorgesehen. 
 
   *§ 16* 
   *Vertretungen der Arbeitnehmer* 
 
   16.1 Bei LEW bestehen ein Betriebsrat, ein 
        Wirtschaftsausschuss und ein 
        Sprecherausschuss. Darüber hinaus 
        besteht in der LEW-Gruppe ein 
        Konzernbetriebsrat. Bestand, personelle 
        Zusammensetzung und Amtszeit der bei 
        dem übertragenden Rechtsträger 
        gebildeten Betriebsräte, des 
        Wirtschaftsausschusses und des 
        Sprecherausschusses bleiben durch die 
        Ausgliederung unberührt. 
   16.2 Bei LVN bestehen ein Betriebsrat und 
        ein Wirtschaftsausschuss. Bestand, 
        personelle Zusammensetzung und Amtszeit 
        der bei dem übernehmenden Rechtsträger 
        gebildeten Betriebsräte und des 
        Wirtschaftsausschusses bleiben durch 
        die Ausgliederung unberührt. 
   16.3 Dieser Ausgliederungs- und 
        Übernahmevertrag wird den 
        zuständigen Betriebsräten unter 
        Beachtung von § 126 Abs. 3 UmwG 
        zugeleitet. Der Nachweis über die 
        Zuleitung wird im Rahmen der 
        Registeranmeldung vorgelegt. 
 
   *§ 17* 
   *Aufsichtsrat* 
 
   17.1 Der Aufsichtsrat von LEW besteht aus 
        neun Mitgliedern, von denen drei 
        Mitglieder gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 
        Drittelbeteiligungsgesetz ('DrittelbG') 
        von den Arbeitnehmern gewählt werden. 
        Die Ausgliederung führt insoweit zu 
        keinen Veränderungen. 
   17.2 Der Aufsichtsrat von LVN besteht aus 
        sechs Mitgliedern, von denen zwei 
        Mitglieder gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 
        Drittelbeteiligungsgesetz ('DrittelbG') 
        von den Arbeitnehmern gewählt werden. 
        Die Ausgliederung führt insoweit zu 
        keinen Veränderungen. 
 
   *VI. Modalitäten der Übertragung* 
 
   *§ 18* 
   *Wirksamwerden, Vollzugsdatum* 
 
   18.1 Die Übertragung des 
        Auszugliedernden Vermögens erfolgt mit 
        dinglicher Wirkung zum Zeitpunkt der 
        Eintragung der Ausgliederung in das 
        Handelsregister des übertragenden 
        Rechtsträgers und damit des 
        Wirksamwerdens der Ausgliederung 
        (*'Vollzugsdatum'*). 
   18.2 Der Besitz an beweglichen Sachen, die 
        zum Auszugliedernden Vermögen gehören, 
        geht am Vollzugsdatum auf den 
        übernehmenden Rechtsträger über, soweit 
        er nicht schon vorher übergegangen ist. 
        Soweit sich bewegliche Sachen im Besitz 
        Dritter befinden, überträgt der 
        übertragende Rechtsträger mit Wirkung 
        zum Vollzugsdatum seine 
        Herausgabeansprüche auf den dies 
        annehmenden übernehmenden Rechtsträger. 
   18.3 Die in der Zeit zwischen dem 
        Ausgliederungsstichtag und dem 
        Vollzugsdatum erfolgenden Zu- und 
        Abgänge von Gegenständen des Aktiv- und 
        Passivvermögens sowie von sonstigen 
        Rechten und Pflichten werden bei der 
        Übertragung berücksichtigt. 
        Demgemäß überträgt der 
        übertragende Rechtsträger auch 
        diejenigen dem Bereich Netzanlagen 
        zuzuordnenden Gegenstände des Aktiv- 
        und Passivvermögens sowie die dem 
        Bereich Netzanlagen zuzuordnenden 
        sonstigen Vertrags- und 
        Rechtsverhältnisse, die in der Zeit 
        zwischen dem Ausgliederungsstichtag und 
        dem Vollzugsdatum dem übertragenden 
        Rechtsträger zugegangen oder in ihm 
        entstanden sind; ausgenommen hiervon 
        sind Vermögensgegenstände, die den in § 
        1.3 vom Auszugliedernden Vermögen 
        ausgenommenen Vermögensgegenständen 
        entsprechen. Entsprechend werden 
        diejenigen dem Bereich Netzanlagen 
        zuzuordnenden Gegenstände des Aktiv- 
        und Passivvermögens und die dem Bereich 
        Netzanlagen zuzuordnenden sonstigen 
        Vertrags- und Rechtsverhältnisse, die 
        in der Zeit bis zum Vollzugsdatum 
        veräußert oder anders übertragen 
        worden sind oder zu diesem Zeitpunkt 
        nicht mehr bestehen, nicht auf den 
        übernehmenden Rechtsträger übertragen. 
        Wechselseitige Ausgleichsansprüche 
        bestehen insofern nicht. Die Parteien 
        verpflichten sich, Zu- und Abgänge bei 
        dem Auszugliedernden Vermögen in der 
        Zeit zwischen dem 
        Ausgliederungsstichtag und dem 
        Vollzugsdatum zu erfassen. 
 
   *§ 19* 
   *Grundbuchberichtigung und Anträge* 
 
   19.1 Der übertragende Rechtsträger und der 
        übernehmende Rechtsträger bewilligen 
        und beantragen, die von der 
        Ausgliederung und der Begründung von 
        Miteigentum nach Bruchteilen nach § 
        1008 BGB betroffenen Grundbücher sowie 
        ggf. weiter in Frage kommende 
        Grundbücher nach Wirksamwerden der 
        Ausgliederung entsprechend den 
        Vorschriften dieses Vertrags zu 
        berichtigen. Das Antragsrecht für diese 
        Grundbuchberichtigungsverfahren kann 
        durch eine in Anlage 19 benannte Person 
        befristet bis zum 31. Dezember 2022 
        ausgeübt werden. 
   19.2 Der beurkundende Notar wird beauftragt, 
        alle zur Übertragung des 
        Grundbesitzes und der 
        grundstücksgleichen Rechte etwa noch 
        erforderlichen Genehmigungen einzuholen 
        und den Vertrag zu vollziehen. 
 
   *§ 20* 
   *Vollmachten* 
 
   Der übertragende Rechtsträger und der übernehmende 
   Rechtsträger bevollmächtigen hiermit die in *Anlage 
   19* benannten Personen, und zwar jeweils jeden der 
   Genannten einzeln, befristet bis zum 31. Dezember 
   2022, 
 
   20.1 alle Erklärungen abzugeben und 
        entgegenzunehmen, die im Zusammenhang 
        mit der Umschreibung oder 
        Grundbuchberichtigung oder 
        Neueintragung in Bezug auf den 
        Auszugliedernden Grundbesitz, die 
        Begründung von Miteigentum nach 
        Bruchteilen nach § 1008 BGB an 
        Grundbesitz sowie nach diesem Vertrag 
        übertragene sonstige Rechte an 
        Grundstücken (z. B. Grundpfandrechte) 
        ggf. noch erforderlich sind, unter 
        Einschluss etwa erforderlicher 
        Ergänzungen und/oder Berichtigungen 
        dieses Vertrags nebst allen 
        schuldrechtlichen Erklärungen, 
        dinglichen Einigungen, Bewilligungen 
        und Anträgen; 
   20.2 ggf. erforderliche 
        Identitätserklärungen in Bezug auf den 
        Auszugliedernden Grundbesitz, die 
        Begründung von Miteigentum nach 
        Bruchteilen nach § 1008 BGB an 
        Grundbesitz sowie nach diesem Vertrag 
        übertragene sonstige Rechte an 
        Grundstücken (z. B. Grundpfandrechte) 
        und in Bezug auf nach diesem Vertrag 
        übertragene Grundstückskaufverträge 
        sowie sonstige Vermögensgegenstände 
        abzugeben und entgegenzunehmen; 
   20.3 ggf. erforderliche 
        Anerkennungserklärungen bzgl. 
        Vermessungsergebnissen abzugeben und 
        entgegenzunehmen; 
   20.4 ggf. erforderliche Auflassungs- oder 
        Abtretungserklärungen abzugeben und 
        entgegenzunehmen sowie Bewilligungen 
        und Anträge zu stellen; 
   20.5 alle Rechtshandlungen vorzunehmen und 
        Erklärungen abzugeben, die im 
        Zusammenhang mit der Umschreibung von 
        immateriellen Rechten (insbesondere 
        gewerblichen Schutzrechten), die nach 
        diesem Vertrag auf den übernehmenden 
        Rechtsträger übertragen werden, 
        erforderlich oder zweckmäßig sind. 
 
   *§ 21* 
   *Abschluss weiterer Verträge* 
 
   21.1 Nicht Teil des Auszugliedernden 
        Vermögens sind die Zurückbleibenden 
        Konzessionen, vgl. § 1.3.1. LEW bleibt 
        insofern Vertragspartnerin und in Bezug 
        auf alle Rechte und Pflichten aus den 
        Zurückbleibenden Konzessionen 
        berechtigt und verpflichtet. LEW und 
        LVN schließen deshalb hiermit im 
        Zusammenhang mit der Ausgliederung 
        einen separaten Vertrag (der 
        *'Konzessionsüberlassungsvertrag'*) 
        gemäß *Anlage 21.1*, mit dem LEW 
        an LVN rechtlich ab Wirksamwerden der 
        Ausgliederung und mit wirtschaftlicher 
        Wirkung zum 1. Januar 2020 sämtliche 

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May 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Lechwerke AG: Bekanntmachung der -11-

zum Betrieb des Stromverteilnetzes 
        erforderlichen Wegerechte aus den 
        Konzessionsverträgen nach § 46 Abs. 2 
        EnWG und Wegenutzungsverträgen für 
        Stromnetze und -anlagen der 
        unmittelbaren Versorgung von 
        Letztverbrauchern gemäß § 46 Abs. 
        1 EnWG einräumt. Die Überlassung 
        der Wegerechte an LVN und die 
        Übernahme der Pflichten durch LVN 
        hat unentgeltlich, unwiderruflich, 
        exklusiv und für die Dauer und in dem 
        Umfang zu erfolgen, für die bzw. in dem 
        die Kommunen der LEW die Wegerechte 
        jeweils eingeräumt haben. Nicht nach 
        dem Konzessionsüberlassungsvertrag zu 
        überlassen sind Wegerechte, die von den 
        in § 4.2 genannten 
        Netzkooperationsgesellschaften oder von 
        der Überlandwerk Krumbach GmbH 
        selbst gehalten werden. In dem 
        Konzessionsüberlassungsvertrag ist 
        vorzusehen, dass LVN an LEW bzw. auf 
        Wunsch von LEW direkt an den jeweiligen 
        Konzessionsgeber für die 
        Überlassung der Wegerechte die 
        vertraglich in dem jeweiligen 
        Konzessionsvertrag geschuldeten 
        Konzessionsabgaben in den Grenzen der 
        Konzessionsabgabenverordnung (KAV) 
        zahlt. Des Weiteren ist in dem 
        Konzessionsüberlassungsvertrag zu 
        regeln, dass LVN sämtliche Handlungen 
        vorzunehmen hat, die erforderlich sind, 
        damit LEW die jeweiligen Pflichten aus 
        den Endschaftsregelungen der 
        Konzessions- und Wegenutzungsverträge 
        nach § 46 EnWG bzw. die Pflichten aus 
        §§ 46 und 46a EnWG erfüllen kann, und 
        dass LVN im Gegenzug das Entgelt für 
        eventuell herauszugebende 
        Stromverteilungsnetze und -anlagen 
        zusteht. Alle Wertsteigerungen bzw. 
        Wertverluste hinsichtlich der 
        Stromverteilungsnetze und -anlagen 
        stehen LVN zu bzw. sind von ihr zu 
        tragen. 
 
        LEW und LVN verpflichten sich, etwaige 
        Konzessions- und Wegenutzungsverträge 
        nach § 46 Abs. 1 und Abs. 2 EnWG, die 
        von LEW noch bis zum Wirksamwerden der 
        Ausgliederung abgeschlossen werden, 
        sowie die noch laufenden 
        öffentlich-rechtlichen Verfahren zur 
        Vergabe von Wegnutzungsrechten 
        entsprechend der vorstehenden Regelung 
        in § 21.1 zu behandeln. 
 
        Sollte im Einzelfall eine 
        Überlassung des Wegerechts, 
        Nutzungs- bzw. Ausübungsrechts nicht 
        wirksam, nicht zulässig bzw. nicht ohne 
        die Zustimmung eines Dritten möglich 
        sein, verpflichtet sich LEW, alle 
        erforderlichen Maßnahmen zu 
        ergreifen, um eine entsprechende 
        Überlassung zu ermöglichen. 
        Insbesondere verpflichtet sich LEW, 
        notwendige Zustimmungen und 
        Genehmigungen einzuholen bzw. sich 
        darum zu bemühen, ihre jeweilige 
        Rechtsposition dahin zu erweitern, dass 
        eine Überlassung erfolgen kann. 
   21.2 Nicht Teil des Auszugliedernden 
        Vermögens sind auch die 
        Zurückbleibenden Dienstbarkeiten, vgl. 
        § 1.3.2. LEW bleibt in Bezug auf alle 
        Rechte und Pflichten aus den 
        Zurückbleibenden Dienstbarkeiten 
        berechtigt und verpflichtet. LEW und 
        LVN schließen deshalb hiermit im 
        Zusammenhang mit der Ausgliederung 
        einen separaten Vertrag (der 
        *'Dienstbarkeitsüberlassungsvertrag'*) 
        gemäß *Anlage 21.2*, mit dem LEW 
        der LVN rechtlich ab Wirksamwerden der 
        Ausgliederung und mit wirtschaftlicher 
        Wirkung zum 1. Januar 2020 sämtliche 
        dem Bereich Netzanlagen zuzuordnenden 
        Dienstbarkeiten unentgeltlich, 
        unwiderruflich, exklusiv und zeitlich 
        unbeschränkt zur Nutzung überlässt. 
 
        Die Überlassung der 
        Zurückbleibenden Dienstbarkeiten an LVN 
        und die Übernahme der Pflichten 
        durch LVN aus den Zurückbleibenden 
        Dienstbarkeiten hat für die Dauer und 
        in dem Umfang zu erfolgen, für die bzw. 
        in dem LVN die diesbezüglichen 
        Leitungen und Anlagen der Stromnetze 
        betreibt bzw. nutzt. In dem 
        Dienstbarkeitsüberlassungsvertrag ist 
        vorzusehen, dass LVN an LEW für die 
        Überlassung der Nutzungsrechte aus 
        den Dienstbarkeiten die - falls 
        vorhanden - vertraglich in der 
        jeweiligen Dienstbarkeit geschuldeten 
        Vergütungen anteilig für die Zeit der 
        Ausübungsüberlassung erstattet, soweit 
        diese noch nicht entrichtet wurden. 
 
        LEW und LVN verpflichten sich, soweit 
        zumutbar, alle erforderlichen und 
        zweckdienlichen Maßnahmen 
        vorzunehmen und nach besten Kräften 
        zusammenzuwirken, um eventuelle 
        Beeinträchtigungen der eingeräumten 
        Nutzungs- bzw. Ausübungsrechte 
        hinsichtlich der Dienstbarkeiten auf 
        angemessene Weise zu beseitigen, 
        insbesondere auch etwaige erforderliche 
        Zustimmungen Dritter einzuholen und, 
        soweit erforderlich, grundbuchrechtlich 
        abzusichern. 
 
        LEW und LVN haben sämtliche Handlungen 
        vorzunehmen, die erforderlich sind, 
        damit die jeweiligen gesetzlichen bzw. 
        vertraglichen Pflichten aus den 
        Endschaftsregelungen der Konzessions- 
        bzw. Wegenutzungsverträge (vgl. § 46 
        EnWG, dort insbesondere Abs. 2), 
        erfüllt werden können. Hierbei steht 
        LVN im Gegenzug (als wirtschaftliche 
        Eigentümerin der Dienstbarkeiten) 
        vollumfänglich und ausschließlich 
        die nach Gesetz bzw. der 
        Endschaftsregelung vom neuen 
        Energieversorgungsunternehmen zu 
        leistende, angemessene Vergütung für 
        die - zusammen mit den herauszugebenden 
        Stromverteilungsnetzen und -anlagen - 
        herauszugebenden Dienstbarkeiten zu. 
 
        Sollte im Einzelfall eine 
        Überlassung des Nutzungs- bzw. 
        Ausübungsrechts nicht wirksam, nicht 
        zulässig bzw. nicht ohne die Zustimmung 
        eines Dritten möglich sein, 
        verpflichtet sich LEW, alle 
        erforderlichen Maßnahmen zu 
        ergreifen, um eine entsprechende 
        Überlassung zu ermöglichen bzw. 
        diese dinglich zu sichern. Insbesondere 
        verpflichtet sich LEW, notwendige 
        Zustimmungen und Genehmigungen 
        einzuholen bzw. sich darum zu bemühen, 
        ihre jeweilige Rechtsposition dahin zu 
        erweitern, dass eine Überlassung 
        erfolgen kann. 
 
        Sollte eine Beeinträchtigung 
        eingeräumter Nutzungs- bzw. 
        Ausübungsrechte hinsichtlich einer 
        beschränkten persönlichen Dienstbarkeit 
        (nachfolgend auch *'betroffene 
        beschränkte persönliche 
        Dienstbarkeit'*) nicht zu beseitigen 
        sein, so ist LEW unentgeltlich, 
        unwiderruflich und zeitlich 
        unbeschränkt verpflichtet, der LVN die 
        betroffene beschränkte persönliche 
        Dienstbarkeit nach § 1092 Abs. 3 BGB 
        dinglich zu übertragen. Hierzu erteilt 
        LEW den Geschäftsführern der LVN 
        hiermit notarielle, unwiderrufliche 
        Einzelvollmachten (mit der 
        Berechtigung, Untervollmachten zu 
        erteilen), im Namen von LEW sämtliche 
        Handlungen vorzunehmen und Erklärungen 
        abzugeben, die zur dinglichen 
        (Nach-)Übertragung der betroffenen 
        beschränkten persönlichen Dienstbarkeit 
        erforderlich sind, hinsichtlich welcher 
        eine Beeinträchtigung der Nutzungs- 
        bzw. Ausübungsüberlassung nicht 
        angemessen bzw. nicht in zumutbarer 
        Weise beseitigt werden kann, 
        insbesondere für die LEW die dingliche 
        Einigung für die Übertragung der 
        betroffenen beschränkten persönlichen 
        Dienstbarkeit vorzunehmen und die 
        Eintragungsbewilligung zur 
        Grundbuchumschreibung zu erteilen. 
        Soweit sinnvoll oder erforderlich wird 
        LEW - auf Anforderung von LVN - auch 
        weiteren Mitarbeitern von LVN 
        entsprechende Vollmachten erteilen. 
 
        Sollte eine Beeinträchtigung 
        eingeräumter Nutzungs- bzw. 
        Ausübungsrechte hinsichtlich einer 
        Grunddienstbarkeit (nachfolgend auch 
        *'betroffene Grunddienstbarkeit'*) 
        nicht zu beseitigen sein, so ist LEW 
        unentgeltlich, unwiderruflich und 
        zeitlich unbeschränkt verpflichtet, zu 
        besorgen, dass der LVN statt der 
        beeinträchtigten Nutzungs- bzw. 
        Ausübungsüberlassung an der betroffenen 
        Grunddienstbarkeit eine beschränkte 
        persönliche Dienstbarkeit an dem 
        dienenden Grundstück gewährt wird und 
        diese beschränkte persönliche 
        Dienstbarkeit zur dinglichen Sicherung 
        in das Grundbuch des dienenden 
        Grundstücks zugunsten der LVN 
        eingetragen wird. 
   21.3 Die Vertragsparteien werden sich in 
        jedem Falle im Innenverhältnis 
        wirtschaftlich so stellen und alles 
        dazu Erforderliche veranlassen, als 
        wäre jeweils eine Überlassung des 
        jeweiligen Nutzungsrechts entsprechend 
        der vorstehenden § 21.1 und § 21.2 
        bereits zum Ausgliederungsstichtag 
        erfolgt. 
 
   *§ 22* 

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May 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Lechwerke AG: Bekanntmachung der -12-

*Auffangbestimmung* 
 
   22.1 Soweit bestimmte Gegenstände des Aktiv- 
        und Passivvermögens oder sonstige 
        Rechte und Pflichten, die nach diesem 
        Vertrag durch die Ausgliederung im Wege 
        der partiellen Gesamtrechtsnachfolge 
        auf den übernehmenden Rechtsträger 
        übergehen sollen, nicht schon kraft 
        Gesetzes mit Wirksamwerden der 
        Ausgliederung auf den übernehmenden 
        Rechtsträger übergehen, wird der 
        übertragende Rechtsträger diese 
        Gegenstände, Rechte oder Pflichten nach 
        den jeweils anwendbaren Vorschriften 
        gesondert im Wege der 
        Einzelrechtsnachfolge auf den 
        übernehmenden Rechtsträger übertragen. 
        Der übernehmende Rechtsträger ist 
        verpflichtet, die jeweilige 
        Übertragung anzunehmen. Dabei 
        werden die Parteien sich im 
        Innenverhältnis so stellen, wie sie 
        stünden, wenn der Gegenstand im 
        Außenverhältnis zum 
        Ausgliederungsstichtag übergegangen 
        wäre. Die Parteien werden, soweit 
        zumutbar, alle für eine 
        Übertragung im Wege der 
        Einzelrechtsnachfolge erforderlichen 
        und zweckdienlichen Maßnahmen 
        vornehmen und nach besten Kräften 
        zusammenwirken, um eine 
        Übertragung auf angemessene Weise 
        zu erreichen und um etwaige dazu 
        erforderliche Zustimmungen Dritter oder 
        öffentlich-rechtliche Genehmigungen zu 
        erhalten. Die 
        Übertragungsverpflichtung bzw. 
        diesbezügliche Ansprüche verjähren in 
        zehn Jahren ab Entstehung des 
        jeweiligen Anspruchs. 
   22.2 Vorstehender § 22.1 gilt insbesondere 
        für Vermögensgegenstände sowohl des 
        Aktiv- als auch des Passivvermögens 
        einschließlich aller 
        Vertragsverhältnisse und sonstigen 
        Rechtsverhältnisse und 
        Rechtspositionen, die eine wesentliche 
        Betriebsgrundlage für den Bereich 
        Netzanlagen als steuerlichen 
        Teilbetrieb darstellen oder die allein 
        diesem Bereich nach wirtschaftlichen 
        Zusammenhängen zuzuordnen sind und vom 
        Bereich Netzanlagen genutzt werden, und 
        zwar selbst dann, wenn (i) diese nicht, 
        nicht ausdrücklich oder nicht 
        ausreichend in diesem Vertrag oder 
        seinen Anlagen bezeichnet sind, (ii) 
        diese erst nach dem formwirksamen 
        Abschluss dieses Vertrages, aber vor 
        dem Vollzugsdatum in das rechtliche 
        oder wirtschaftliche Eigentum des 
        übertragenden Rechtsträgers gelangt 
        sind oder (iii) trotz umfassender 
        entsprechender Aufklärungsbemühungen 
        nicht rechtzeitig erkannt worden ist, 
        dass es sich um wesentliche 
        Betriebsgrundlagen gehandelt hat bzw. 
        dass sie dem Bereich Netzanlagen 
        zuzuordnen sind. 
   22.3 Die Vertragsparteien werden sich in 
        jedem Falle auch hinsichtlich der 
        Gegenstände einschließlich aller 
        Vertragsverhältnisse und sonstigen 
        Rechtsverhältnisse und Rechtspositionen 
        i.S.d. § 22.2 im Innenverhältnis 
        jeweils wirtschaftlich so stellen und 
        alles dazu Erforderliche veranlassen, 
        als wären diese bereits zum 
        Ausgliederungsstichtag auf die 
        übernehmende Gesellschaft übergegangen. 
        Diesbezüglich verpflichtet sich die 
        übertragende Gesellschaft gegenüber der 
        übernehmenden Gesellschaft 
        insbesondere, die nicht bereits mit der 
        Ausgliederung übergehenden Gegenstände, 
        Rechtsverhältnisse und 
        Rechtspositionen, der übernehmenden 
        Gesellschaft unwiderruflich und 
        unentgeltlich zur dauerhaften Nutzung 
        zu überlassen. 
   22.4 Soweit die Übertragung eines 
        Gegenstands des Auszugliedernden 
        Vermögens auf den übernehmenden 
        Rechtsträger im Wege der 
        Einzelrechtsnachfolge im 
        Außenverhältnis nach § 22.1 nicht 
        oder nur mit unzumutbarem Aufwand 
        möglich ist, so stellen sich der 
        übertragende Rechtsträger und der 
        übernehmende Rechtsträger im 
        Innenverhältnis so, als wäre die 
        Übertragung auch im 
        Außenverhältnis zum 
        Ausgliederungsstichtag erfolgt; 
        insbesondere trägt der übernehmende 
        Rechtsträger ab diesem Zeitpunkt alle 
        wirtschaftlichen Lasten und erhält den 
        gesamten wirtschaftlichen Nutzen des 
        Gegenstands. Der übertragende 
        Rechtsträger wird dem übernehmenden 
        Rechtsträger eine zeitlich 
        unbeschränkte und unwiderrufliche 
        Vollmacht erteilen, ihn in Bezug auf 
        den nicht übergegangenen Gegenstand zu 
        vertreten und insbesondere die Rechte, 
        die nach diesem Vertrag auf den 
        übernehmenden Rechtsträger übertragen 
        werden sollen, im Namen des 
        übertragenden Rechtsträgers geltend zu 
        machen. Der übertragende Rechtsträger 
        wird den übernehmenden Rechtsträger 
        unverzüglich über alle Vorgänge 
        informieren, die den Gegenstand 
        betreffen. Die Verwaltung des 
        Gegenstands erfolgt ausschließlich 
        durch den übernehmenden Rechtsträger 
        oder, soweit dies aus tatsächlichen 
        oder rechtlichen Gründen nicht möglich 
        ist, auf dessen Weisung. In keinem Fall 
        wird der übertragende Rechtsträger ohne 
        vorherige schriftliche Zustimmung des 
        übernehmenden Rechtsträgers über den 
        nicht übergegangenen Gegenstand 
        verfügen. 
   22.5 Für die Verträge, insbesondere die 
        Dauerschuldverhältnisse, die sowohl für 
        den übertragenden als auch für den 
        übernehmenden Rechtsträger von 
        wirtschaftlicher Bedeutung sind, werden 
        sich beide Vertragsparteien bemühen, 
        den Abschluss eines zusätzlichen 
        Vertrages mit dem jeweiligen Dritten 
        oder eine andere geeignete 
        Vertragsgestaltung zu erreichen, die 
        sowohl dem übertragenden als auch dem 
        übernehmenden Rechtsträger seine Rechte 
        sichert. 
   22.6 Soweit bestimmte Gegenstände des Aktiv- 
        und Passivvermögens oder sonstige 
        Rechte und Pflichten nach diesem 
        Vertrag nicht Teil des Auszugliedernden 
        Vermögens sind, aber aus rechtlichen 
        Gründen mit Wirksamwerden der 
        Ausgliederung auf den übernehmenden 
        Rechtsträger übergehen, wird der 
        übernehmende Rechtsträger diese 
        Gegenstände, Rechte oder Pflichten im 
        Wege der Einzelrechtsnachfolge auf den 
        übertragenden Rechtsträger 
        zurückübertragen. § 22.1 und § 22.2 
        gelten entsprechend. 
   22.7 Falls ein Gegenstand des Aktiv- und 
        Passivvermögens, ein sonstiges Recht 
        oder eine sonstige Pflicht irrtümlich 
        dem Auszugliedernden Vermögen 
        zugeordnet oder nicht zugeordnet worden 
        ist, gelten § 22.1 und § 22.2 
        entsprechend. 
   22.8 Mitübertragen werden weiter sämtliche 
        Surrogate und Ersatzansprüche, die an 
        die Stelle der in diesem Vertrag zur 
        Ausgliederung bestimmten 
        Vermögenspositionen getreten sind, 
        insbesondere sofern diese 
        Vermögensgegenstände bis zum 
        Wirksamwerden der Ausgliederung 
        veräußert, zerstört oder in 
        sonstiger Weise inhaltlich verändert 
        worden sein; ebenso alle etwa noch bis 
        zum Wirksamwerden der Ausgliederung 
        hinzutretenden Gegenstände, die im 
        vorgenannten Sinne zum Betrieb 
        Netzanlagen gehören. Mitübertragen 
        werden auch alle Gegenstände des Aktiv- 
        und Passivvermögens sowie sonstige 
        Rechte und Pflichten, die nach Herkunft 
        und Zweckbestimmung dem Bereich 
        Netzanlagen zuzuordnen sind, 
        unabhängig, welcher Art und Rechtsnatur 
        diese Gegenstände sind und ob es sich 
        um bedingte, betagte oder zukünftige 
        Gegenstände, um Anwartschaften oder um 
        Risiken handelt, für die noch keine 
        Rückstellungen gebildet wurden, und die 
        in dem Zeitraum zwischen dem 
        Ausgliederungsstichtag und dem 
        Vollzugsdatum dem Bereich Netzanlagen 
        zugegangen oder in diesem entstanden 
        sind. 
   22.9 Sofern es bei der Zuordnung zu dem 
        Bereich Netzanlagen, insbesondere in 
        Abgrenzung zu den übrigen Teil- und 
        Tätigkeitsbereichen, die bei dem 
        übertragenden Rechtsträger 
        zurückbleiben, zu Zweifelsfragen kommt, 
        wird hiermit der übertragende 
        Rechtsträger ermächtigt, für beide 
        Parteien die Zuordnung entsprechend § 
        315 BGB nach billigem Ermessen zu 
        bestimmen. 
 
   *§ 23* 
   *Mitwirkungspflichten* 
 
   23.1 Der übertragende Rechtsträger und der 
        übernehmende Rechtsträger werden alle 
        Erklärungen abgeben, alle Urkunden 
        ausstellen und alle sonstigen 
        Handlungen vornehmen, die im 
        Zusammenhang mit der Übertragung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Lechwerke AG: Bekanntmachung der -13-

des Auszugliedernden Vermögens etwa 
        noch erforderlich oder zweckdienlich 
        sind. 
   23.2 Jede Partei wird die ihr in diesem 
        Vertrag zugewiesenen 
        Geschäftsunterlagen (gleich, ob 
        verkörpert oder elektronisch 
        gespeichert) innerhalb der gesetzlichen 
        Aufbewahrungsfristen auch für die 
        jeweils andere Partei verwahren und 
        sicherstellen, dass diese andere Partei 
        Einblick in diese Geschäftsunterlagen 
        nehmen und sich Ablichtungen fertigen 
        kann bzw. auf elektronisch gespeicherte 
        Unterlagen oder Daten Zugriff nehmen 
        kann. Dies gilt auch für 
        Geschäftsunterlagen, die sich bei einem 
        mit einer Partei verbundenen 
        Unternehmen befinden. 
   23.3 Bei behördlichen Verfahren, 
        insbesondere steuerlichen 
        Außenprüfungen und steuerlichen 
        und sonstigen Rechtsstreitigkeiten, die 
        Zeiträume bis zum Vollzugsdatum 
        betreffen, werden sich die Parteien 
        gegenseitig unterstützen. Sie werden 
        sich insbesondere gegenseitig sämtliche 
        Informationen und Unterlagen zur 
        Verfügung stellen, die zur Erfüllung 
        steuerlicher oder sonstiger 
        behördlicher Anforderungen oder zur 
        Erbringung von Nachweisen gegenüber 
        Steuerbehörden oder sonstigen Behörden 
        oder Gerichten notwendig oder 
        zweckmäßig sind. Die Parteien 
        werden dafür Sorge tragen, dass ihre 
        Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im 
        erforderlichen Umfang bei der 
        Abwicklung von Sachverhalten mitwirken, 
        die Zeiträume vor dem 
        Ausgliederungsstichtag betreffen. 
   23.4 Wie in § 10.1 und § 12 geregelt, 
        gehören zum Auszugliedernden Vermögen 
        auch Prozessverhältnisse und sonstige 
        verfahrensrechtliche 
        Rechtsverhältnisse, einschließlich 
        aller damit im Zusammenhang stehenden 
        Rechte und Pflichten. Soweit nach den 
        Vorschriften der jeweils anwendbaren 
        Verfahrensordnung darüber hinaus für 
        den vollständigen Übergang der 
        Partei- oder Beteiligtenstellung von 
        dem übertragenden Rechtsträger auf den 
        übernehmenden Rechtsträger weitere 
        Schritte notwendig sind (wie z. B. die 
        Zustimmung des oder der übrigen 
        Prozessbeteiligten), werden die 
        Parteien darauf hinwirken, dass diese 
        Schritte unternommen werden und der 
        übernehmende Rechtsträger den 
        übertragenden Rechtsträger als 
        Prozesspartei bzw. 
        Verfahrensbeteiligten der von dieser 
        Regelung erfassten Prozessverhältnisse 
        und sonstigen verfahrensrechtlichen 
        Rechtsverhältnisse ersetzt. 
   23.5 Sollte in den Fällen des § 23.4 kein 
        Parteiwechsel erfolgen, wird der 
        übertragende Rechtsträger das 
        betreffende Verfahren fortführen. Die 
        Prozess- bzw. Verfahrensführung erfolgt 
        für Rechnung des übernehmenden 
        Rechtsträgers. Im Innenverhältnis wird 
        die laufende Prozess- bzw. 
        Verfahrensführung von dem übernehmenden 
        Rechtsträger übernommen. Der 
        übertragende Rechtsträger wird keine 
        Verfahrenshandlungen (insbesondere 
        Vergleich, Verzicht, Anerkenntnis, 
        Geständnis, Klagerücknahme oder 
        Klageänderung) ohne vorherige 
        Zustimmung des übernehmenden 
        Rechtsträgers vornehmen. Der 
        übernehmende Rechtsträger wird den 
        übertragenden Rechtsträger von 
        sämtlichen Verbindlichkeiten und 
        Kosten, die aus von dieser Regelung 
        erfassten Prozessverhältnissen oder 
        sonstigen verfahrensrechtlichen 
        Rechtsverhältnissen entstehen, 
        freistellen. Der übertragende 
        Rechtsträger wird den übernehmenden 
        Rechtsträger im Rahmen der Verfahrens- 
        bzw. Prozessführung mit dem Ziel 
        unterstützen, den wirtschaftlichen 
        Schaden aus den Prozessen für den 
        übernehmenden Rechtsträger möglichst 
        gering zu halten. 
   23.6 Die Umsetzung der vorliegenden 
        Ausgliederung erfordert die Herstellung 
        neuer Leistungsbeziehungen zwischen dem 
        übertragenden Rechtsträger, dem 
        übernehmenden Rechtsträger sowie 
        anderen Gesellschaften der LEW-Gruppe. 
        Soweit diese Leistungsbeziehungen einer 
        vertraglichen Regelung bedürfen, 
        verpflichten sich die Parteien, dafür 
        Sorge zu tragen, dass unverzüglich nach 
        dem Vollzugsdatum entsprechende 
        Verträge verhandelt und abgeschlossen 
        werden. 
 
   *VII. Sonstiges* 
 
   *§ 24* 
   *Gläubigerschutz und Innenausgleich* 
 
   24.1 Wenn und soweit der übertragende 
        Rechtsträger aufgrund der Bestimmungen 
        in § 133 UmwG oder anderer Bestimmungen 
        von Gläubigern für Verbindlichkeiten 
        und Verpflichtungen sowie aus 
        Haftungsverhältnissen in Anspruch 
        genommen wird, die nach Maßgabe 
        der Bestimmungen dieses Vertrags auf 
        den übernehmenden Rechtsträger 
        übertragen werden, hat der übernehmende 
        Rechtsträger den übertragenden 
        Rechtsträger auf erste Anforderung von 
        der jeweiligen Verbindlichkeit, 
        Verpflichtung oder Haftung 
        freizustellen. Gleiches gilt für den 
        Fall, dass der übertragende 
        Rechtsträger von solchen Gläubigern auf 
        Sicherheitsleistung in Anspruch 
        genommen wird. 
   24.2 Wenn und soweit umgekehrt der 
        übernehmende Rechtsträger aufgrund der 
        Bestimmung in § 133 UmwG oder anderer 
        Bestimmungen von Gläubigern für 
        Verbindlichkeiten und Verpflichtungen 
        sowie aus Haftungsverhältnissen in 
        Anspruch genommen wird, die nach 
        Maßgabe dieses Vertrags nicht auf 
        den übernehmenden Rechtsträger 
        übertragen werden, hat der übertragende 
        Rechtsträger den übernehmenden 
        Rechtsträger auf erste Anforderung von 
        der jeweiligen Verbindlichkeit, 
        Verpflichtung oder Haftung 
        freizustellen. Gleiches gilt für den 
        Fall, dass der übernehmende 
        Rechtsträger von solchen Gläubigern auf 
        Sicherheitsleistung in Anspruch 
        genommen wird. 
 
   *§ 25* 
   *Gewährleistungsausschluss* 
 
   Der übertragende Rechtsträger leistet keine Gewähr 
   für die Beschaffenheit und den Bestand der von ihm 
   nach Maßgabe dieses Vertrags übertragenen 
   Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, 
   sonstigen Rechte und Pflichten sowie des Bereich 
   Netzanlagen im Ganzen. Gewährleistungsansprüche des 
   übernehmenden Rechtsträgers gleich welcher Art und 
   gleich aus welchem Rechtsgrund gegenüber dem 
   übertragenden Rechtsträger werden hiermit 
   ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere 
   auch für Ansprüche aus der Verletzung vertraglicher, 
   vorvertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen. 
   Ausgeschlossen sind auch sämtliche Ansprüche wegen 
   etwaiger Altlasten (Kampfmittel, Gifte, anderweitige 
   Schadstoffe oder sonstige Bodenverunreinigungen im 
   Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes) in Grund und 
   Boden oder in Auf- bzw. Einbauten. Der übernehmende 
   Rechtsträger stellt den übertragenden Rechtsträger 
   von jeglicher Inanspruchnahme öffentlich-rechtlicher 
   oder privatrechtlicher Natur - gleich aus welchem 
   Rechtsgrund - frei. Im Falle der Inanspruchnahme des 
   übernehmenden Rechtsträgers stehen dem übernehmenden 
   Rechtsträger keine Regressansprüche gegenüber dem 
   übertragenden Rechtsträger zu. Insbesondere werden 
   auch Ausgleichsansprüche des übernehmenden 
   Rechtsträgers gegenüber dem übertragenden 
   Rechtsträger nach § 24 Abs. 2 BBodSchG 
   ausgeschlossen. Etwaige Rücktrittsrechte sind 
   gleichfalls ausgeschlossen. Ansprüche, insbesondere 
   wegen vorsätzlichen Verhaltens des übertragenden 
   Rechtsträgers selbst, die nach zwingenden 
   gesetzlichen Vorschriften nicht ausgeschlossen 
   werden können, bleiben unberührt. 
 
   *§ 26* 
   *Kosten* 
 
   26.1 Die durch den Abschluss dieses Vertrags 
        und seine Ausführung entstehenden 
        Kosten werden von dem übernehmenden 
        Rechtsträger getragen. Die Kosten der 
        Vorbereitung dieses Vertrags trägt jede 
        Partei selbst. Dies gilt auch im Falle 
        der Nichtdurchführung der 
        Ausgliederung. 
   26.2 Eine etwaig im Zusammenhang mit der 
        Vermögensübertragung entstehende 
        Grunderwerbsteuer trägt im Verhältnis 
        der Parteien zueinander der 
        übernehmende Rechtsträger. 
 
   *§ 27* 
   *Schlussbestimmungen* 
 
   27.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten 
        aus diesem Vertrag ist Augsburg. 
   27.2 Änderungen und Ergänzungen dieses 
        Vertrags einschließlich der 
        Abbedingung dieser Bestimmung selbst 
        bedürfen der Schriftform, soweit nicht 
        weitergehende Formvorschriften 
        einzuhalten sind. 
   27.3 Die Anlagen sind wesentlicher 
        Bestandteil dieses Vertrags. 

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May 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Lechwerke AG: Bekanntmachung der -14-

27.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen 
        dieses Vertrags ganz oder teilweise 
        nichtig, unwirksam oder undurchführbar 
        sein oder werden, wird die Wirksamkeit 
        dieses Vertrags und seiner übrigen 
        Bestimmungen hiervon nicht berührt. 
        Anstelle der nichtigen, unwirksamen 
        oder undurchführbaren Bestimmungen 
        gelten solche Bestimmungen, die nach 
        Form, Inhalt, Zeit, Maß und 
        Geltungsbereich dem am nächsten kommen, 
        was von dem übertragenden Rechtsträger 
        und dem übernehmenden Rechtsträger nach 
        dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der 
        nichtigen, unwirksamen oder 
        undurchführbaren Bestimmungen gewollt 
        war. Entsprechendes gilt für etwaige 
        Lücken in diesem Vertrag. 
 
   -------- Vertragsende ------- 
 
   Nachfolgend werden die Anlagen zum Ausgliederungs- 
   und Übernahmevertrag in ihrem wesentlichen 
   Inhalt dargestellt, mit Ausnahme von Anlage 21.1 
   (Konzessionsüberlassungsvertrag) und Anlage 21.2 
   (Dienstbarkeitsüberlassungsvertrag), die in ihrem 
   vollständigen Wortlaut wiedergegeben werden: 
 
   *Anlage 3.2: Ausgliederungsbilanz* enthält die 
   Ausgliederungsbilanz. 
 
   *Anlage 4: Vereinbarungen mit Auszugliedernden 
   Beteiligungen* enthält eine nicht abschließende 
   Aufzählung aller gesellschaftsrechtlichen 
   Vereinbarungen, die nach § 4.1 des Ausgliederungs- 
   und Übernahmevertrags zusammen mit den dort 
   genannten auszugliedernden Beteiligungen 
   ausgegliedert werden sollen. 
 
   *Anlage 5.3: Auszugliedernde Software der 
   Netzleitstellen* enthält eine nicht 
   abschließende Aufzählung von Software, die 
   spezifisch den Netzleitstellen zuzuordnen ist und 
   von der Lechwerke AG auf die LEW Verteilnetz GmbH 
   übertragen werden soll. 
 
   *Anlage 6.1 (a): Auszugliedernde Grundstücke; Anlage 
   6.1 (b): Auszugliedernde Grundstücksteilflächen; 
   Anlage 6.1 (c): Auszugliedernde Erbbaurechte* 
   enthalten verschiedene Positionen des 
   auszugliedernden Grundbesitzes. Insgesamt gibt es 
   hierfür drei verschiedene Anlagen. Die Bezeichnung 
   der jeweiligen Anlagen wurde dabei so gewählt, dass 
   sich hierdurch der jeweilige Inhalt bestmöglich 
   selbst erklärt. 
 
   - *In Anlage 6.1 (a)* befindet sich eine 
     Aufzählung aller von der Lechwerke AG auf 
     die LEW Verteilnetz GmbH auszugliedernden 
     Grundstücke. 
   - *In Anlage 6.1 (b)* befindet sich eine 
     Aufzählung aller auszugliedernden 
     Grundstücksteilflächen, die von der 
     Lechwerke AG auf die LEW Verteilnetz GmbH 
     übertragen werden sollen. 
   - *In Anlage 6.1 (c)* befindet sich eine 
     Aufzählung aller Erbbaurechte, die im 
     Rahmen der Ausgliederung von der Lechwerke 
     AG auf die LEW Verteilnetz GmbH übertragen 
     werden sollen. 
 
   *Anlage 6.3.1: Gekaufte Grundstücke und 
   grundstücksgleiche Rechte, die Gegenstand 
   auszugliedernder Kaufverträge sind*, enthält eine 
   Aufzählung von Kauf- und Tauschverträgen für 
   Grundbesitz (die dem Bereich Netzanlagen zuzuordnen 
   sind) bzw. diesbezüglich vorliegender Angebote, bei 
   denen noch keine Übertragung durch Eintragung 
   im Grundbuch vollzogen wurde. 
 
   *Anlage 6.4: Öffentlich-rechtliche Verfahren 
   bezüglich auszugliedernder 
   Eigentumsverschaffungsansprüche* enthält eine nicht 
   abschließende Aufzählung von 
   öffentlich-rechtlichen Verfahren, in deren 
   Zusammenhang die Lechwerke AG einen Anspruch auf die 
   Übertragung von Grundbesitz hat, der wiederum 
   dem Bereich Netzanlagen zuzuordnen ist. 
 
   *Anlage 7.4.1: Auszugliedernde Gestattungsverträge* 
   enthält eine nicht abschließende Aufzählung der 
   im Rahmen der Ausgliederung von der Lechwerke AG auf 
   die LEW Verteilnetz GmbH zu übertragenden 
   Gestattungsverträge. Dabei erfolgt eine Aufzählung 
   der wesentlichen Vertragsarten, gefolgt von einer 
   Aufzählung individueller Gestattungsverhältnisse. 
 
   *Anlage 8.1: Auszugliedernde Netzanlagen* enthält 
   eine nicht abschließende Aufzählung der 
   auszugliedernden Netzanlagen. Da der Ausgliederungs- 
   und Übernahmevertrag Bezug auf die 
   Stromnetzentgeltverordnung nimmt, orientiert sich 
   der Aufbau dieser Vertragsanlage an deren Schema 
   (Anlage 1 zu § 6 Absatz 5 Satz 1 StromNEV). 
 
   *Anlage 8.2.1: Gemietete Gebäude mit 
   auszugliedernden Einbauten* enthält eine nicht 
   abschließende Aufzählung von gemieteten 
   Gebäuden, in denen sich Einbauten befinden, die im 
   Rahmen der Ausgliederung von der Lechwerke AG auf 
   die LEW Verteilnetz GmbH übertragen werden. 
 
   *Anlage 8.2.4: Auszugliedernde 
   Telekommunikationsanlagen* enthält eine nicht 
   abschließende Aufzählung der auszugliedernden 
   Telekommunikationsanlagen. Dies umfasst insbesondere 
   die netzdienlichen Fernmeldekabel und den digitalen 
   Betriebsfunk. Die Aufzählung erfolgt dabei auf Basis 
   der bei der Lechwerke AG für die betroffenen 
   Telekommunikationsanlagen geführten Kostenstellen 
   und den zugehörigen Anlagenklassen. 
 
   *Anlage 10.1 (a):* Auszugliedernde wesentliche 
   Vertragstypen; Anlage 10.1 (b): Auszugliedernde 
   Verträge enthält eine weitere Präzisierung der 
   Verträge, die von der Lechwerke AG auf die LEW 
   Verteilnetz GmbH übertragen werden sollen. Die 
   Bezeichnung der jeweiligen Anlagen ist dabei so 
   gewählt, dass sich hierdurch der jeweilige Inhalt 
   bestmöglich selbst erklärt. 
 
   - In *Anlage 10.1 (a)* werden die 
     wesentlichen Vertragstypen aufgezählt bzw. 
     umschrieben. Es sollen alle Verträge mit 
     ausgegliedert werden, die sich diesen 
     genannten Vertragstypen zuordnen lassen. 
   - In *Anlage 10.1 (b)* ist eine Aufzählung 
     wesentlicher Verträge zu finden, die 
     aufgrund ihrer Bedeutung für den Bereich 
     Netzanlagen ausdrücklich benannt wurden. 
     Hierzu zählen insbesondere verschiedene 
     Netzpachtverträge (z. B. auch der 
     'Pachtvertrag der LEW Verteilnetz GmbH mit 
     Lechwerke AG über die Netzanlagen zur 
     Verteilung von Strom in der Region Süd' 
     vom 12. April 2005), Verträge zur 
     Mitnutzung von Infrastruktureinrichtungen 
     sowie Mietverträge für 
     Telekommunikationseinrichtungen an 
     Hochspannungsmasten. 
 
   *Anlage 12: Auszugliedernde 
   Prozess-/Verfahrensverhältnisse* enthält eine nicht 
   abschließende Aufzählung der dem Bereich 
   Netzanlagen zuzuordnenden Prozessverhältnisse und 
   sonstigen verfahrensrechtlichen Rechtsverhältnisse, 
   die jeweils von Lechwerke AG auf die LEW Verteilnetz 
   GmbH ausgegliedert werden sollen. 
 
   *Anlage 19: Vollmachten* enthält eine Aufzählung der 
   Personen, die eine Vollmacht zur Beantragung der für 
   die operative Umsetzung des Ausgliederungs- und 
   Übernahmevertrags erforderlichen 
   Grundbuchberichtigungsverfahren sowie zur 
   Umschreibung immaterieller Rechte erhalten sollen. 
   Dies sind Mitarbeiter des bei LEW Verteilnetz GmbH 
   angesiedelten Bereichs 'Liegenschaften' und 
   Mitarbeiter des bei LEW angesiedelten Bereichs 
   'Juristische Dienste'. 
 
   *Anlage 21.1: 
   Konzessionsüberlassungsvertrag* 
 
   Zwischen 
 
   *Lechwerke AG* 
   Schaezlerstraße 3 
   86150 Augsburg 
   - nachfolgend auch *'LEW'* genannt - 
   als Konzessionsinhaberin 
 
   und 
 
   *LEW Verteilnetz GmbH* 
   Schaezlerstraße 3 
   86150 Augsburg 
   - nachfolgend auch 'LVN' genannt - 
 
   - LEW und LVN jeweils einzeln auch 
   *'Partei'* und gemeinsam *'Parteien'* 
   genannt - 
 
   wird nachfolgender Vertrag zur 
   Überlassung von Wegerechten 
   nach § 46 EnWG abgeschlossen 
 
   *Präambel* 
 
   Bisher hat LEW ihre Netzanlagen zur Verteilung von 
   Strom mit Pachtvertrag vom 12. April 2005 (mit 
   Nachträgen) an LVN zur Nutzung überlassen. LEW 
   unterhält gleichzeitig die für die Bewirtschaftung 
   der verpachteten Verteilnetzanlagen erforderlichen 
   Wegerechte aus den Konzessionsverträgen nach § 46 
   Abs. 2 EnWG und Wegenutzungsverträgen für Stromnetze 
   und -anlagen der unmittelbaren Versorgung von 
   Letztverbrauchern gemäß § 46 Abs. 1 EnWG. Im 
   Rahmen der Verpachtung der Verteilnetzanlagen wurden 
   die bei LEW bestehenden Wegerechte nach § 46 Abs. 1 
   und 2 EnWG an LVN zur Ausübung überlassen. LVN hatte 
   im Rahmen der Abrechnung der Netznutzungsentgelte 
   Konzessionsabgaben erhoben und leitete diese an LEW 
   bzw. die jeweiligen Kommunen weiter. 
 
   LEW hat beschlossen, den Bereich Netzanlagen von LEW 
   auf LVN zu übertragen. Die Übertragung erfolgt 
   im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 
   123 Abs. 3 Nr. 1 Umwandlungsgesetz. Im Zuge dieser 
   Umstrukturierung wird auch der Pachtvertrag vom 12. 
   April 2005 mit allen Rechten und Pflichten auf LVN 
   übertragen, was zur Folge hat, dass dieser 
   Pachtvertrag mit Wirksamwerden der Ausgliederung 
   durch Konfusion endet. 
 
   Da die Konzessionen und Wegenutzungsverträge nach § 
   46 EnWG nicht auf LVN ausgegliedert und übertragen 
   werden und mithin LEW weiterhin Vertragspartner der 
   Kommunen bleibt, bedarf es der nachfolgenden 
   Vereinbarung. Mit dieser sollen die Wegerechte aus 
   den Konzessionsverträgen und Wegenutzungsverträgen 
   auf LVN als Stromnetzbetreiberin überlassen werden 
   (nachfolgend insgesamt auch als 
   'Konzessionsüberlassung' bezeichnet). 
   Gleichermaßen dient die vorliegende 

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May 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Lechwerke AG: Bekanntmachung der -15-

Vereinbarung dazu, LVN Zugang zu den Rechten und 
   Pflichten aus den Konzessionsverträgen mit den 
   Kommunen zu verschaffen. Des Weiteren enthält dieser 
   Vertrag Regelungen um sicherzustellen, dass LEW 
   weiterhin den vertraglichen Pflichten, z. B. aus 
   Konzessionsverträgen, sowie den gesetzlichen 
   Pflichten (insbesondere nach § 46 EnWG) nachkommen 
   kann, auch wenn sie die Konzessionsüberlassung 
   vereinbart. 
 
   Dieses gemeinsame Verständnis vorangestellt 
   schließen die Parteien die nachfolgende 
   Vereinbarung: 
 
    *1. Überlassung der Konzessionen 
    und Wegerechte* 
 
    a) LEW überlässt LVN unwiderruflich und 
       exklusiv sämtliche zum Betrieb des 
       Stromverteilnetzes erforderlichen 
       Wegerechte aus allen aktuell zwischen 
       LEW und Kommunen bestehenden 
       Konzessionsverträgen nach § 46 Abs. 2 
       EnWG und Wegenutzungsverträgen für 
       Stromnetze und -anlagen der 
       unmittelbaren Versorgung von 
       Letztverbrauchern gemäß § 46 
       Abs. 1 EnWG. Eine Übertragung 
       der Konzessionsverträge und der 
       Wegenutzungsverträge ist hiermit 
       nicht verbunden. LEW bleibt daher 
       gegenüber dem kommunalen 
       Vertragspartner berechtigt und 
       verpflichtet. Die Überlassung 
       der Wegerechte an LVN erfolgt für die 
       Dauer und in dem Umfang, für die bzw. 
       in dem die Kommunen der LEW die 
       Wegerechte jeweils eingeräumt haben. 
       LVN ist berechtigt, sämtliche Rechte 
       aus den vorgenannten Verträgen 
       auszuüben. 
    b) Nicht überlassen werden mit diesem 
       Vertrag hingegen Wegerechte aus 
       Konzessionsverträgen bzw. 
       Wegenutzungsverträgen, die zwischen 
       der Überlandwerk Krumbach GmbH, 
       Stromnetz Friedberg GmbH & Co. KG, 
       Stromnetz Gersthofen GmbH & Co. KG, 
       Stromnetz Günzburg GmbH & Co. KG 
       sowie Verteilnetze Energie 
       Weißenhorn GmbH & Co. KG mit der 
       jeweils betroffenen Kommune 
       abgeschlossen wurden. Die 
       Überlassung dieser Wegerechte an 
       LVN erfolgt im Rahmen gesonderter 
       Abreden. Mit diesem Vertrag werden 
       lediglich die originär von LEW 
       gehaltenen Konzessionen nach § 46 
       Abs. 2 EnWG und Wegerechte nach § 46 
       Abs. 1 EnWG überlassen. 
    c) LEW und LVN verpflichten sich, 
       etwaige Konzessions- und 
       Wegenutzungsverträge nach § 46 Abs. 1 
       und Abs. 2 EnWG, die von LEW vor dem 
       Wirksamwerden dieses Vertrages aber 
       nach Erstellung dieses Vertrages 
       abgeschlossen werden, sowie die noch 
       laufenden öffentlich-rechtlichen 
       Verfahren zur Vergabe von 
       Wegenutzungsrechten entsprechend den 
       Regelungen dieses 
       Konzessionsüberlassungsvertrages zu 
       behandeln. 
    d) Sollte im Einzelfall eine 
       Überlassung des Wegerechts, 
       Nutzungs- bzw. Ausübungsrechts nicht 
       wirksam, nicht zulässig bzw. nicht 
       ohne die Zustimmung eines Dritten 
       möglich sein, verpflichtet sich LEW, 
       alle erforderlichen Maßnahmen zu 
       ergreifen, um eine entsprechende 
       Überlassung zu ermöglichen. 
       Insbesondere verpflichtet sich LEW, 
       notwendige Zustimmungen und 
       Genehmigungen einzuholen bzw. sich 
       darum zu bemühen, ihre jeweilige 
       Rechtsposition dahin zu erweitern, 
       dass eine Überlassung erfolgen 
       kann. 
    e) Die vorliegende 
       Konzessionsüberlassung erfolgt im 
       Zusammenhang mit der Ausgliederung 
       des Bereichs Netzanlagen von LEW auf 
       LVN. Als Gegenleistung für die 
       Übertragung des auszugliedernden 
       Vermögens erhält LEW einen 
       Geschäftsanteil an LVN. Weitere 
       Gegenleistungen, insbesondere für die 
       vorliegende Konzessionsüberlassung, 
       werden nicht gewährt. 
 
    *2. Konzessionsabgabenabrechnung und 
    -zahlung* 
 
    a) LVN wird im Rahmen ihrer 
       Netznutzungsentgeltabrechnungen in 
       den Grenzen der 
       Konzessionsabgabenverordnung (KAV) 
       den Netznutzern die in den 
       Konzessionsverträgen bzw. 
       Wegenutzungsverträgen von LEW 
       gegenüber den Kommunen geschuldete 
       Konzessionsabgabe in Rechnung 
       stellen. 
    b) Die eingenommenen Konzessionsabgaben 
       gibt LVN an LEW weiter 
       (vierteljährliche Abschlagsbeträge; 
       Endabrechnung nach Ablauf des ersten 
       Quartals im Folgejahr). Auf Wunsch 
       von LEW wird die in einer Kommune 
       eingenommene Konzessionsabgabe an den 
       jeweiligen Konzessionsgeber direkt 
       ausgezahlt. 
 
    *3. Erfüllung sonstiger Pflichten aus 
    Konzessionsverträgen bzw.* 
    *Wegenutzungsverträgen / 
    Ausgleichsansprüche LVN* 
 
    a) LVN verpflichtet sich, sämtliche 
       Pflichten aus den vorgenannten 
       Konzessionsverträgen und 
       Wegenutzungsverträgen zu erfüllen. 
       Hierzu zählen insbesondere die 
       Pflicht, im Rahmen der KAV 
       Preisnachlässe auf die Netznutzung 
       für kommunale Lieferstellen zu 
       gewähren, sowie Pflichten im 
       Zusammenhang mit dem operativen 
       Netzbetrieb. 
    b) LVN verpflichtet sich darüber hinaus, 
       sämtliche Handlungen vorzunehmen, die 
       erforderlich sind, damit LEW die 
       jeweiligen Pflichten aus den 
       Endschaftsregelungen und 
       Datenlieferpflichten der Konzessions- 
       und Wegenutzungsverträge nach § 46 
       EnWG bzw. die Pflichten aus §§ 46 und 
       46a EnWG erfüllen kann. LVN ist 
       folglich unter anderem verpflichtet, 
       LEW jederzeit in die Lage zu 
       versetzen, ihre heutigen und 
       zukünftig verhandelten vertraglichen 
       bzw. gesetzlichen Netzübertragungs- 
       oder Netzüberlassungsverpflichtungen 
       zu erfüllen, indem LVN Eigentum und 
       Besitz an Stromverteilungsnetzen und 
       -anlagen entweder an LEW überträgt 
       oder LEW im Außenverhältnis nach 
       Maßgabe von LEW von Ansprüchen 
       Dritter freistellt. Das Entgelt für 
       die herausgegebenen 
       Stromverteilungsnetze und -anlagen 
       (Entgelt nach § 46 EnWG oder nach 
       Endschaftsregelung des jeweiligen 
       Konzessionsvertrages, der zwischen 
       LEW und der betroffenen Kommune 
       abgeschlossen wurde) steht LVN zu. 
       LEW wird daher das von ihr enthaltene 
       Entgelt an LVN weiterreichen. Sofern 
       das von dem neuen Konzessionär 
       gezahlte Entgelt nicht dem nach § 46 
       EnWG geschuldeten Entgelt entspricht, 
       ist LEW verpflichtet, ihren Anspruch 
       aus § 46 EnWG an LVN abzutreten, 
       damit LVN direkt gerichtlich gegen 
       den Neukonzessionär auf Zahlung der 
       angemessenen Vergütung nach § 46 EnWG 
       klagen kann. Alle Wertsteigerungen 
       bzw. Wertverluste hinsichtlich der 
       Stromverteilungsnetze und -anlagen 
       stehen LVN zu bzw. sind von ihr zu 
       tragen. 
    c) LVN verpflichtet sich ferner, LEW bei 
       der Übertragung von 
       Verteilnetzen hinsichtlich etwaiger 
       Entflechtungskonzepte und sonstiger 
       prozessualer Anforderungen zu 
       unterstützen, ebenso wie eine zum 
       Zwecke der Kaufpreisverhandlung 
       erforderlichen anteiligen 
       Erlösobergrenze zu ermitteln. 
 
    *4. Zukünftige 
    Konzessionsvergabeverfahren* 
 
    a) Sofern sich in Zukunft LEW um eine 
       Konzession für Netzanlagen bewirbt, 
       die im Eigentum der LVN stehen, ist 
       LEW verpflichtet, vertragliche 
       Zusagen im Rahmen des 
       konzessionsvertraglichen 
       Auswahlverfahrens, die bei LVN 
       besonderen Aufwand oder 
       wirtschaftliche Belastungen 
       verursachen können und ggf. 
       regulatorisch nicht anerkannt werden, 
       zuvor mit LVN abzustimmen. Werden 
       solche Zusagen von LEW gegenüber der 
       Kommune verbindlich vereinbart, ohne 
       dass zuvor mit LVN eine Abstimmung 
       herbeigeführt worden ist, ist LEW 
       gegenüber LVN verpflichtet, daraus 
       ggf. entstehende wirtschaftliche 
       Nachteile auszugleichen. 
    b) Den Prozess für die interne 
       Abstimmung gemäß des 
       vorstehenden Absatzes werden die 
       Parteien einvernehmlich festlegen. 
 
    *5. Gewährleistungsausschluss und 
    Haftung* 
 
    LEW leistet keine Gewähr für die 
    Beschaffenheit und den Bestand der von ihr 
    nach Maßgabe dieses Vertrags 
    überlassenen Rechte und Pflichten aus den 
    Konzessions- und Wegenutzungsverträgen oder 
    sonstigen Rechte und Pflichten. 
    Gewährleistungsansprüche von LVN - gleich 
    welcher Art und gleich aus welchem 
    Rechtsgrund - gegenüber LEW werden hiermit 
    ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt 
    insbesondere auch für Ansprüche aus der 
    Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher 
    oder gesetzlicher Verpflichtungen. LVN 
    stellt LEW auf erste Anforderung von 
    jeglicher Inanspruchnahme gleich aus 
    welchem Rechtsgrund frei. Im Falle der 
    Inanspruchnahme von LVN stehen LVN keine 
    Regressansprüche gegenüber LEW zu. Etwaige 
    Rücktrittsrechte sind gleichfalls 
    ausgeschlossen. Ansprüche, insbesondere 
    wegen vorsätzlichen Verhaltens von LEW 
    selbst, die nach zwingenden gesetzlichen 
    Vorschriften nicht ausgeschlossen werden 
    können, bleiben unberührt. LVN haftet 
    gegenüber Dritten nach den gesetzlichen 
    Vorschriften. 
 

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May 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Lechwerke AG: Bekanntmachung der -16-

*6. Datenschutzklausel* 
 
    a) Für die Verarbeitung 
       personenbezogener Daten, die im 
       Zusammenhang mit der Überlassung 
       der Rechte und Pflichten aus den 
       Konzessions- und 
       Wegenutzungsverträgen steht, ist LVN 
       Verantwortliche im Sinne des Art. 4 
       Nr. 7 EU DS-GVO. Soweit sich aus der 
       Stellung als Verantwortliche 
       datenschutzrechtliche Rechte und 
       Pflichten ergeben, obliegen diese der 
       LVN. LVN ist damit auch 
       verantwortlich für die Einhaltung der 
       Rechte des Betroffenen auf Auskunft, 
       Berichtigung, Löschung oder Sperrung 
       der personenbezogenen Daten. 
    b) Abweichend davon erfolgt die 
       Berechnung der Konzessionsabgabe 
       durch LVN und die damit 
       zusammenhängende Verarbeitung 
       personenbezogener Daten im Rahmen 
       einer Auftragsverarbeitung im Sinne 
       von Art. 4 Nr. 8 i.V.m. 28 DS-GVO. 
       Die Anforderungen an LEW und LVN nach 
       Art. 4 Nr. 8 i.V.m. 28 DS-GVO sind im 
       Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach 
       Art. 28 DS-GVO vom 20.09./04.10.2019 
       festgelegt. 
    c) LEW und LVN sind berechtigt, die im 
       Zusammenhang mit dem 
       Vertragsverhältnis anfallenden 
       Kontaktdaten im Sinne des geltenden 
       Datenschutzrechts in seiner jeweils 
       gültigen Fassung zu erheben, zu 
       verarbeiten und zu nutzen sowie diese 
       Daten - soweit im Zusammenhang mit 
       dem Vertragsverhältnis und dessen 
       Durchführung erforderlich - mit den 
       gleichen Rechten an verbundene 
       Unternehmen im Sinne des §§ 15 ff. 
       AktG und mit der Abwicklung betraute 
       Dritte weiter zu geben. 
 
    *7. Vertragslaufzeit* 
 
    a) Dieser Vertrag wird rechtlich mit dem 
       Wirksamwerden der Ausgliederung der 
       Netzanlagen durch Eintragung in das 
       Handelsregister von LEW und 
       wirtschaftlich zum 1. Januar 2020, 
       0:00 Uhr, wirksam. 
    b) Der Vertrag läuft auf unbestimmte 
       Dauer. Eine ordentliche Kündigung 
       dieses Vertrags ist ausgeschlossen. 
    c) Im Falle einer Vertragsbeendigung 
       bleiben die Regelungen unter Ziffer 3 
       lit. b) und c) als nachvertragliche 
       Pflichten bestehen. 
    d) Falls die Ausgliederung nicht bis zum 
       Ablauf des 1. April 2021 in das 
       Handelsregister des übertragenden 
       Rechtsträgers eingetragen ist, wird 
       der Vertrag mit wirtschaftlicher 
       Wirkung zum 1. Januar 2021, 0:00 Uhr, 
       wirksam. Bei einer weiteren 
       Verzögerung der Eintragung über den 
       1. April eines Folgejahres hinaus 
       verschiebt sich der Tag der 
       wirtschaftlichen Wirkung entsprechend 
       der vorstehenden Regelung jeweils um 
       ein Jahr. 
 
    *8. Schlussbestimmungen* 
 
    a) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten 
       aus diesem Vertrag ist Augsburg. 
    b) Änderungen und Ergänzungen 
       dieses Vertrags einschließlich 
       der Abbedingung dieser Bestimmung 
       selbst bedürfen der Schriftform, 
       soweit nicht weitergehende 
       Formvorschriften einzuhalten sind. 
    c) Sollten eine oder mehrere 
       Bestimmungen dieses Vertrags ganz 
       oder teilweise nichtig, unwirksam 
       oder undurchführbar sein oder werden, 
       wird die Wirksamkeit dieses Vertrags 
       und seiner übrigen Bestimmungen 
       hiervon nicht berührt. Anstelle der 
       nichtigen, unwirksamen oder 
       undurchführbaren Bestimmungen gelten 
       solche Bestimmungen, die nach Form, 
       Inhalt, Zeit, Maß und 
       Geltungsbereich dem am nächsten 
       kommen, was von LEW und LVN nach dem 
       wirtschaftlichen Sinn und Zweck der 
       nichtigen, unwirksamen oder 
       undurchführbaren Bestimmungen gewollt 
       war. Entsprechendes gilt für etwaige 
       Lücken in diesem Vertrag. 
 
    -------- Vertragsende ------- 
 
   *Anlage 21.2: 
   Dienstbarkeitsüberlassungsvertrag* 
 
   Zwischen 
 
   *Lechwerke AG* 
   Schaezlerstraße 3 
   86150 Augsburg 
   - nachfolgend auch *'LEW'* genannt - 
 
   und 
 
   *LEW Verteilnetz GmbH* 
   Schaezlerstraße 3 
   86150 Augsburg 
   - nachfolgend auch *'LVN'* genannt - 
 
   - LEW und LVN jeweils einzeln auch 
   *'Partei'* und gemeinsam *'Parteien' 
   *genannt - 
 
   wird nachfolgender Vertrag zur 
   Überlassung von Dienstbarkeiten 
   abgeschlossen 
 
   *Präambel* 
 
   Bisher hat LEW ihre Netzanlagen zur Verteilung von 
   Strom mit Pachtvertrag vom 12. April 2005 (mit 
   Nachträgen) an LVN zur Nutzung überlassen. Die 
   verpachteten Verteilnetzanlagen von LEW waren dabei 
   im erforderlichen Umfang durch beschränkte 
   persönliche Dienstbarkeiten sowie 
   Grunddienstbarkeiten gesichert. 
 
   LEW hat beschlossen, den Bereich Netzanlagen von LEW 
   auf LVN zu übertragen. Die Übertragung erfolgt 
   im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 
   123 Abs. 3 Nr. 1 Umwandlungsgesetz. Im Zuge dieser 
   Umstrukturierung wird auch der Pachtvertrag vom 12. 
   April 2005 mit allen Rechten und Pflichten auf LVN 
   übertragen, was zur Folge hat, dass dieser 
   Pachtvertrag mit Wirksamwerden der Ausgliederung 
   durch Konfusion endet. 
 
   Da die beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten und 
   Grunddienstbarkeiten nicht auf LVN ausgegliedert und 
   übertragen werden und mithin weiterhin bei LEW 
   verbleiben, bedarf es der nachfolgenden 
   Vereinbarung, um diese der LVN zur Nutzung zu 
   überlassen (Dienstbarkeitsüberlassung). 
 
   Des Weiteren enthält dieser Vertrag Regelungen um 
   sicherzustellen, dass LEW weiterhin den 
   vertraglichen Pflichten, z. B. aus 
   Konzessionsverträgen, sowie den gesetzlichen 
   Pflichten (insbesondere nach § 46 EnWG) nachkommen 
   kann. 
 
   Dieses gemeinsame Verständnis vorangestellt 
   schließen die Parteien die nachfolgende 
   Vereinbarung: 
 
    *1. Überlassung der 
    Dienstbarkeiten* 
 
    a) LEW überlässt LVN unwiderruflich, 
       exklusiv und zeitlich unbeschränkt 
       sämtliche auf sie lautenden zum 
       Betrieb des Stromverteilnetzes 
       erforderlichen beschränkten 
       persönlichen Dienstbarkeiten und 
       Grunddienstbarkeiten (nachfolgend 
       zusammen 'Dienstbarkeiten' genannt). 
       Eine Übertragung der 
       Dienstbarkeiten ist hiermit nicht 
       verbunden. LEW bleibt daher gegenüber 
       dem Eigentümer, dessen Grundstück mit 
       der Dienstbarkeit belastet wurde, 
       berechtigt und verpflichtet. Die 
       Überlassung der Dienstbarkeiten 
       an LVN erfolgt für die Dauer und in 
       dem Umfang, für die bzw. in dem LVN 
       die diesbezüglichen Leitungen und 
       Anlagen der Stromnetze betreibt und 
       nutzt. 
    b) LVN erstattet LEW die, falls 
       vorhanden, vertraglich in der 
       jeweiligen Dienstbarkeit geschuldeten 
       Vergütungen anteilig für die Zeit der 
       Ausübungsüberlassung, soweit diese 
       noch nicht entrichtet wurden. 
    c) LEW und LVN verpflichten sich, soweit 
       zumutbar, alle erforderlichen und 
       zweckdienlichen Maßnahmen 
       vorzunehmen und nach besten Kräften 
       zusammenzuwirken, um eventuelle 
       Beeinträchtigungen der eingeräumten 
       Nutzungs- bzw. Ausübungsrechte 
       hinsichtlich der Dienstbarkeiten auf 
       angemessene Weise zu beseitigen, 
       insbesondere auch etwaige 
       erforderliche Zustimmungen Dritter 
       einzuholen und, soweit erforderlich, 
       grundbuchrechtlich abzusichern. 
    d) Sollte im Einzelfall eine 
       Überlassung des Nutzungs- bzw. 
       Ausübungsrechts nicht wirksam, nicht 
       zulässig bzw. nicht ohne die 
       Zustimmung eines Dritten möglich 
       sein, verpflichtet sich LEW, alle 
       erforderlichen Maßnahmen zu 
       ergreifen, um eine entsprechende 
       Überlassung des Nutzungsrechts 
       zu ermöglichen bzw. diese dinglich zu 
       sichern. Insbesondere verpflichtet 
       sich LEW, notwendige Zustimmungen und 
       Genehmigungen einzuholen bzw. sich 
       darum zu bemühen, ihre jeweilige 
       Rechtsposition dahin zu erweitern, 
       dass eine Überlassung erfolgen 
       kann. 
    e) Die vorliegende 
       Dienstbarkeitsüberlassung erfolgt im 
       Zusammenhang mit der Ausgliederung 
       des Bereichs Netzanlagen auf LVN. Als 
       Gegenleistung für die 
       Übertragung des auszugliedernden 
       Vermögens erhält LEW einen 
       Geschäftsanteil an LVN. Weitere 
       Gegenleistungen, insbesondere für die 
       vorliegende 
       Dienstbarkeitsüberlassung, werden 
       nicht gewährt. 
 
    *2. Erfüllung sonstiger 
    Pflichten/Ausgleichsansprüche LVN* 
 
    a) LEW und LVN haben sämtliche 
       Handlungen vorzunehmen, die 
       erforderlich sind, damit die 
       jeweiligen gesetzlichen bzw. 
       vertraglichen Pflichten aus den 
       Endschaftsregelungen der zwischen LEW 
       und den Gemeinden abgeschlossenen 
       Konzessions- bzw. 
       Wegenutzungsverträge (vgl. § 46 EnWG, 
       dort insbesondere Abs. 2) erfüllt 
       werden können. Hierbei steht LVN im 
       Gegenzug (als wirtschaftliche 
       Eigentümerin der Dienstbarkeiten) 
       vollumfänglich und 
       ausschließlich die nach Gesetz 
       bzw. der Endschaftsregelung vom neuen 
       Energieversorgungsunternehmen zu 
       leistende, angemessene Vergütung für 
       die - zusammen mit den 
       herauszugebenden 
       Stromverteilungsnetzen und -anlagen - 
       herauszugebenden Dienstbarkeiten zu. 
    b) Sollte eine Beeinträchtigung 

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May 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Lechwerke AG: Bekanntmachung der -17-

eingeräumter Nutzungs- bzw. 
       Ausübungsrechte hinsichtlich einer 
       *beschränkten persönlichen 
       Dienstbarkeit* (nachfolgend auch 
       'betroffene beschränkte persönliche 
       Dienstbarkeit') nicht zu beseitigen 
       sein, so ist LEW unentgeltlich, 
       unwiderruflich und zeitlich 
       unbeschränkt verpflichtet, LVN die 
       betroffene beschränkte persönliche 
       Dienstbarkeit nach § 1092 Abs. 3 BGB 
       dinglich zu übertragen. Hierzu 
       erteilt LEW den Geschäftsführern der 
       LVN hiermit notarielle, 
       unwiderrufliche Einzelvollmachten 
       (mit der Berechtigung 
       Untervollmachten zu erteilen), im 
       Namen von LEW sämtliche Handlungen 
       vorzunehmen und Erklärungen 
       abzugeben, die zur dinglichen 
       (Nach-)Übertragung der 
       betroffenen beschränkten persönlichen 
       Dienstbarkeit erforderlich sind, 
       hinsichtlich welcher eine 
       Beeinträchtigung der Nutzungs- bzw. 
       Ausübungsüberlassung nicht angemessen 
       bzw. nicht in zumutbarer Weise 
       beseitigt werden kann, insbesondere 
       für die LEW die dingliche Einigung 
       für die Übertragung der 
       betroffenen beschränkten persönlichen 
       Dienstbarkeit vorzunehmen und die 
       Eintragungsbewilligung zur 
       Grundbuchumschreibung zu erteilen. 
       Soweit sinnvoll oder erforderlich 
       wird LEW - auf Anforderung von LVN - 
       auch weiteren Mitarbeitern von LVN 
       entsprechende Vollmachten erteilen. 
       Die Regelungen der Ziff. 2 a) gelten 
       auch in diesem Fall entsprechend. 
    c) Sollte eine Beeinträchtigung 
       eingeräumter Nutzungs- bzw. 
       Ausübungsrechte hinsichtlich einer 
       Grunddienstbarkeit (nachfolgend auch 
       'betroffene Grunddienstbarkeit') 
       nicht zu beseitigen sein, so ist LEW 
       unentgeltlich, unwiderruflich und 
       zeitlich unbeschränkt verpflichtet, 
       zu besorgen, dass der LVN statt der 
       beeinträchtigten Nutzungs- bzw. 
       Ausübungsüberlassung an der 
       betroffenen Grunddienstbarkeit eine 
       beschränkte persönliche Dienstbarkeit 
       an dem dienenden Grundstück gewährt 
       wird und diese beschränkte 
       persönliche Dienstbarkeit zur 
       dinglichen Sicherung in das Grundbuch 
       des dienenden Grundstücks zugunsten 
       der LVN eingetragen wird. Die 
       Regelungen der Ziff. 2 a) gelten auch 
       in diesem Fall entsprechend. 
    d) Die Parteien werden sich in jedem 
       Fall im Innenverhältnis 
       wirtschaftlich so stellen und alles 
       dazu Erforderliche veranlassen, als 
       wäre jeweils eine Überlassung 
       des jeweiligen Nutzungsrechts 
       entsprechend der vorstehenden Ziffern 
       2 b) und c) bereits zum 1. Januar 
       2020, 0:00 Uhr, erfolgt. 
 
    *3. Gewährleistung und Haftung* 
 
    LEW leistet keine Gewähr für die 
    Beschaffenheit und den Bestand der von ihr 
    nach Maßgabe dieses Vertrags 
    überlassenen Dienstbarkeiten oder sonstigen 
    Rechte und Pflichten. 
    Gewährleistungsansprüche von LVN - gleich 
    welcher Art und gleich aus welchem 
    Rechtsgrund - gegenüber LEW werden hiermit 
    ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt 
    insbesondere auch für Ansprüche aus der 
    Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher 
    oder gesetzlicher Verpflichtungen. LVN 
    stellt LEW auf erste Anforderung von 
    jeglicher Inanspruchnahme gleich aus 
    welchem Rechtsgrund frei. Im Falle der 
    Inanspruchnahme von LVN stehen LVN keine 
    Regressansprüche gegenüber LEW zu. Etwaige 
    Rücktrittsrechte sind gleichfalls 
    ausgeschlossen. Ansprüche, insbesondere 
    wegen vorsätzlichen Verhaltens von LEW 
    selbst, die nach zwingenden gesetzlichen 
    Vorschriften nicht ausgeschlossen werden 
    können, bleiben unberührt. LVN haftet 
    gegenüber Dritten nach den gesetzlichen 
    Vorschriften. 
 
    *4. Datenschutzklausel* 
 
    a) Für die Verarbeitung 
       personenbezogener Daten, die im 
       Zusammenhang mit der Überlassung 
       der Rechte aus den Dienstbarkeiten 
       steht, ist LVN Verantwortliche im 
       Sinne des Art. 4 Nr. 7 EU DS-GVO. 
       Soweit sich aus der Stellung als 
       Verantwortliche datenschutzrechtliche 
       Rechte und Pflichten ergeben, 
       obliegen diese der LVN. LVN ist damit 
       auch verantwortlich für die 
       Einhaltung der Rechte des Betroffenen 
       auf Auskunft, Berichtigung, Löschung 
       oder Sperrung der personenbezogenen 
       Daten. 
    b) LEW und LVN sind berechtigt, die im 
       Zusammenhang mit dem 
       Vertragsverhältnis anfallenden 
       Kontaktdaten im Sinne des geltenden 
       Datenschutzrechts in seiner jeweils 
       gültigen Fassung zu erheben, zu 
       verarbeiten und zu nutzen sowie diese 
       Daten - soweit im Zusammenhang mit 
       dem Vertragsverhältnis und dessen 
       Durchführung erforderlich - mit den 
       gleichen Rechten an verbundene 
       Unternehmen im Sinne des §§ 15 ff. 
       AktG und mit der Abwicklung betraute 
       Dritte weiter zu geben. 
 
    *5. Vertragslaufzeit* 
 
    a) Dieser Vertrag wird rechtlich mit dem 
       Wirksamwerden der Ausgliederung der 
       Netzanlagen durch Eintragung in das 
       Handelsregister von LEW und 
       wirtschaftlich zum *1. Januar 2020, 
       0:00 Uhr*, wirksam. 
    b) Der Vertrag läuft auf unbestimmte 
       Dauer. Eine ordentliche Kündigung 
       dieses Vertrags ist ausgeschlossen. 
    c) Im Falle einer Vertragsbeendigung 
       bleiben die Regelungen bzgl. 
       Verpflichtung zur Unterstützung nach 
       Beendigung der Konzessions- und 
       Wegenutzungsverträge (Ziffer 2 lit. 
       a)) als nachvertragliche Pflichten 
       bestehen. 
    d) Falls die Ausgliederung nicht bis zum 
       Ablauf des 1. April 2021 in das 
       Handelsregister des übertragenden 
       Rechtsträgers eingetragen ist, wird 
       der Vertrag mit wirtschaftlicher 
       Wirkung zum 1. Januar 2021, 0:00 Uhr, 
       wirksam. Bei einer weiteren 
       Verzögerung der Eintragung über den 
       1. April eines Folgejahres hinaus 
       verschiebt sich der Tag der 
       wirtschaftlichen Wirkung entsprechend 
       der vorstehenden Regelung jeweils um 
       ein Jahr. 
 
    *6. Schlussbestimmungen* 
 
    a) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten 
       aus diesem Vertrag ist Augsburg. 
    b) Änderungen und Ergänzungen 
       dieses Vertrags einschließlich 
       der Abbedingung dieser Bestimmung 
       selbst bedürfen der Schriftform, 
       soweit nicht weitergehende 
       Formvorschriften einzuhalten sind. 
    c) Sollten eine oder mehrere 
       Bestimmungen dieses Vertrags ganz 
       oder teilweise nichtig, unwirksam 
       oder undurchführbar sein oder werden, 
       wird die Wirksamkeit dieses Vertrags 
       und seiner übrigen Bestimmungen 
       hiervon nicht berührt. Anstelle der 
       nichtigen, unwirksamen oder 
       undurchführbaren Bestimmungen gelten 
       solche Bestimmungen, die nach Form, 
       Inhalt, Zeit, Maß und 
       Geltungsbereich dem am nächsten 
       kommen, was von LEW und LVN nach dem 
       wirtschaftlichen Sinn und Zweck der 
       nichtigen, unwirksamen oder 
       undurchführbaren Bestimmungen gewollt 
       war. Entsprechendes gilt für etwaige 
       Lücken in diesem Vertrag. 
 
    -------- Vertragsende -------- 
 
    Der Ausgliederungs- und 
    Übernahmevertrag, der gemeinsame 
    Ausgliederungsbericht sowie die 
    Jahresabschlüsse und die Lageberichte der 
    Lechwerke AG und der LEW Verteilnetz GmbH 
    für die Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019 
    sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung der 
    Hauptversammlung 2020 der Lechwerke AG auf 
    der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.lew.de/hauptversammlung 
 
    zugänglich und werden auch während der 
    Hauptversammlung dort zugänglich sein. 
 
*Hinweise für Aktionäre* 
 
Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle 
Hauptversammlung 
 
Die Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
nach Maßgabe des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie (Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der 
Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und 
Strafverfahrensrecht, Bundesgesetzblatt I 2020, S. 569, 
Covid-19-Gesetz) als virtuelle Hauptversammlung ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
abgehalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder 
ihrer Bevollmächtigten ist daher ausgeschlossen. 
 
Die Hauptversammlung wird am 23. Juni 2020, ab 10:00 Uhr, 
für angemeldete Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte live 
im Internet über ein elektronisches System (HV-Portal) 
unter 
 
www.lew.de/hauptversammlung 
 
übertragen. Aktionäre, die an der virtuellen 
Hauptversammlung teilnehmen wollen, müssen sich zur 
Hauptversammlung anmelden. Den für den Online-Zugang 
erforderlichen Internet-Zugangscode erhalten sie mit ihrer 
Stimmrechtskarte. 
 
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt 
ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch 
Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft. 
 
Fragen der Aktionäre sind bis spätestens zwei Tage vor der 
Versammlung, d.h. bis spätestens zum 20. Juni 2020, 24:00 
Uhr, unter Angabe der Nummer der Stimmrechtskarte im Wege 
elektronischer Kommunikation in deutscher Sprache 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Lechwerke AG: Bekanntmachung der -18-

einzureichen. Hierfür steht unter 
 
www.lew.de/hauptversammlung 
 
ein elektronisches System (HV-Portal) zur Verfügung. Eine 
anderweitige Form der Übermittlung ist ausgeschlossen. 
 
Während der Hauptversammlung können keine Fragen gestellt 
werden. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, 
freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet. 
Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung können 
von Aktionären, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, bis zum 
Ende der Versammlung unter Angabe der Nummer der 
Stimmrechtskarte im Wege elektronischer Kommunikation zu 
Protokoll des Notars erklärt werden. Hierfür steht unter 
 
www.lew.de/hauptversammlung 
 
ein elektronisches System (HV-Portal) zur Verfügung. Eine 
anderweitige Form der Übermittlung ist ausgeschlossen. 
 
*Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und Ausübung 
des Stimmrechts* 
 
Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung 
teilnehmen oder das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich 
spätestens bis zum 16. Juni 2020, 24:00 Uhr MESZ, unter der 
nachstehenden Adresse 
 
 Lechwerke AG 
 c/o Link Market Services 
 Landshuter Allee 10 
 80637 München 
 oder per Telefax: +49 89 21027-289 
 oder per E-Mail: 
 lechwerke@linkmarketservices.de 
 
bei der Gesellschaft anmelden. Die Aktionäre müssen 
außerdem die Berechtigung zur Teilnahme an der 
virtuellen Hauptversammlung oder zur Ausübung des 
Stimmrechts nachweisen. Dazu bedarf es eines Nachweises des 
Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder 
Finanzdienstleistungsinstitut, dass sie zu Beginn des 2. 
Juni 2020 (d. h. 00:00 Uhr MESZ, 'Nachweisstichtag') 
Aktionär der Gesellschaft waren. Wie die Anmeldung muss 
auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft 
unter der vorgenannten Adresse spätestens am 16. Juni 2020, 
24:00 Uhr MESZ, zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des 
Anteilsbesitzes bedürfen der Textform und müssen in 
deutscher oder englischer Sprache erfolgen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an 
der virtuellen Versammlung oder die Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des 
Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht hat. Die Berechtigung 
zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts ergeben sich 
dabei ausschließlich aus dem Anteilsbesitz zum 
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine 
Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des 
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des 
Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h., 
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag 
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme 
an der virtuellen Hauptversammlung und auf den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe 
von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach 
Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, 
soweit sie sich insoweit nicht bevollmächtigen oder zur 
Rechtsausübung ermächtigen lassen. 
 
Aktionäre, die rechtzeitig eine Stimmrechtskarte für die 
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung bei ihren 
depotführenden Instituten angefordert haben, brauchen in 
der Regel nichts weiter zu veranlassen. Anmeldung und 
Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen 
üblicherweise durch das depotführende Institut vorgenommen. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
Aktionäre beziehungsweise Aktionärsvertreter können ihre 
Stimmen im Wege der Briefwahl abgeben. 
 
Die Gesellschaft bietet für die Stimmabgabe per Briefwahl 
unter 
 
www.lew.de/hauptversammlung 
 
ein elektronisches System (HV-Portal) an. Die Briefwahl per 
HV-Portal sowie deren Widerruf beziehungsweise deren 
Änderungen können vor und auch noch während der 
Hauptversammlung im HV-Portal vorgenommen werden, müssen 
jedoch spätestens bis zum Beginn der Abstimmung vorliegen. 
Die weiteren Einzelheiten können die Aktionäre den dort 
hinterlegten näheren Erläuterungen entnehmen. 
 
Daneben können Briefwahlstimmen der Gesellschaft 
schriftlich, in Textform beziehungsweise per Telefax (bis 
zum 21. Juni 2020, 24:00 Uhr) unter der folgenden Anschrift 
übermittelt werden: 
 
 Lechwerke AG 
 c/o Link Market Services 
 Landshuter Allee 10 
 80637 München 
 oder per Telefax: +49 89 21027-289 
 oder per E-Mail: 
 lechwerke@linkmarketservices.de 
 
Für die Stimmabgabe per Briefwahl (außerhalb des 
HV-Portals) kann das Formular verwendet werden, welches den 
Aktionären nach Anmeldung mit der Stimmrechtskarte 
übersandt wird, oder das auf der Internetseite der 
Gesellschaft 
 
www.lew.de/hauptversammlung 
 
bereitgehaltene Formular. 
 
Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht/Weisungen 
(Stimmrechtsvertretung) eingehen, werden stets 
Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. Wenn darüber 
hinaus auf unterschiedlichen Übermittlungswegen 
voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht 
erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese 
in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per Internet 
(HV-Portal), 2. per E-Mail, 3. per Telefax und 4. in 
Papierform. 
 
*Stimmrechtsvertretung* 
 
*Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft* 
 
Außerdem bieten wir unseren Aktionären in diesem Jahr 
wieder an, sich durch von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten zu 
lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen dazu eine 
Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts 
erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
weisungsgemäß abzustimmen. 
 
Die Vollmachts- und Weisungserteilung an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft kann über das 
elektronische System (HV-Portal) im Internet unter 
 
www.lew.de/hauptversammlung 
 
vor und auch noch während der Hauptversammlung erfolgen, 
muss jedoch spätestens bis zum Beginn der Abstimmung 
vorliegen. 
 
Daneben können Vollmacht und Stimmrechtsweisungen an die 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unter 
Verwendung des mit der Stimmrechtskarte übersandten 
Formulars oder des auf der Internetseite der Gesellschaft 
 
www.lew.de/hauptversammlung 
 
bereitgehaltenen Formulars erteilt werden. Das ausgefüllte 
Vollmachtsformular ist in diesem Fall bis spätestens zum 
Ablauf des 21. Juni 2020 (Eingang maßgeblich) an 
folgende Anschrift zu übermitteln: 
 
 Lechwerke AG 
 c/o Link Market Services 
 Landshuter Allee 10 
 80637 München 
 oder per Telefax: +49 89 21027-289 
 oder per E-Mail: 
 lechwerke@linkmarketservices.de 
 
Weitere Einzelheiten zu diesem Verfahren sowie ein Formular 
zur Vollmachts- und Weisungserteilung sind auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.lew.de/hauptversammlung 
 
abrufbar und können über 
 
investor-relations@lew.de 
 
angefordert werden. 
 
Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht/Weisungen 
(Stimmrechtsvertretung) eingehen, werden stets 
Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. Wenn darüber 
hinaus auf unterschiedlichen Übermittlungswegen 
voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht 
erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese 
in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per Internet 
(HV-Portal), 2. per E-Mail, 3. per Telefax und 4. in 
Papierform. Zu jedem Tagesordnungspunkt muss eine 
ausdrückliche Weisung vorliegen. Ohne ausdrückliche 
Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten können die 
Stimmrechtsvertreter von der Vollmacht keinen Gebrauch 
machen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erklären 
keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu 
Protokoll des Notars. 
 
Auch im Fall einer Bevollmächtigung der von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind die 
Anmeldung des Aktionärs und der Nachweis des 
Anteilsbesitzes fristgerecht nach den vorstehenden 
Bestimmungen erforderlich. 
 
Der Widerruf der Vollmachts- und Weisungserteilung an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft kann über das 
HV-Portal bis spätestens zum Beginn der Abstimmung oder per 
E-Mail, per Telefax oder per Post an die oben genannten 
Anschriften bis spätestens zum Ablauf des 21. Juni 2020 
(Eingang maßgeblich) erfolgen. 
 
*Bevollmächtigung eines Dritten* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte 
nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen 
Bevollmächtigten, beispielsweise ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, ausüben 
lassen. Auch in diesem Fall sind Anmeldung des Aktionärs 
und Nachweis des Anteilsbesitzes fristgerecht nach den 
vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
Bevollmächtigte können nicht physisch an der 
Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für 
von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der 
Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)vollmacht an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis 
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen, 
soweit sie nicht an einen Intermediär, eine 
Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine 
andere der in § 135 Absatz 8 des Aktiengesetzes 
gleichgestellten Personen oder Institutionen erteilt 
werden, der Textform. 
 
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater 
und andere der in § 135 Absatz 8 des Aktiengesetzes 
gleichgestellten Personen können für ihre eigene 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der 
Vollmacht vorgeben. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in 
diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und 
von diesem nachprüfbar festgehalten werden; die 
Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf 
nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen 
enthalten. Wir bitten daher Aktionäre, sich in einem 
solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig über 
die Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
Aktionäre, die einen sonstigen Vertreter bevollmächtigen 
möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das 
Formular zu verwenden, das die Gesellschaft hierfür 
bereithält. Ein solches Formular findet sich auf der 
Stimmrechtskarte, die dem Aktionär, der rechtzeitig eine 
Stimmrechtskarte angefordert hat, zugesandt wird und auf 
der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.lew.de/hauptversammlung 
 
Die Gesellschaft bietet den Aktionären an, dass sie den 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
beziehungsweise den Widerruf an folgende E-Mail-Adresse 
elektronisch übermitteln: 
 
lechwerke@linkmarketservices.de 
 
Die Übermittlung des Nachweises der Vollmacht 
beziehungsweise des Widerrufs sowie Änderungen können 
noch bis 21. Juni 2020, 24:00 Uhr, an die vorgenannte 
E-Mail-Adresse erfolgen. 
 
*Angabe der Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 
Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 des Aktiengesetzes, § 1 Absatz 
2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 des Covid-19-Gesetzes* 
 
*Ergänzungsverlangen* 
*(§ 122 Absatz 2 des Aktiengesetzes)* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 EUR  
erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die 
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem 
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. 
 
Ergänzungsverlangen müssen an den Vorstand der Gesellschaft 
gerichtet sein und der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor 
der Versammlung schriftlich zugehen; der Tag des Zugangs 
und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht 
mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also der 29. 
Mai 2020, 24:00 Uhr MESZ. Später zugegangene 
Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. 
 
Ergänzungsverlangen werden nur berücksichtigt, wenn die 
Antragsteller nachweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen 
vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien 
sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des 
Vorstands über den Antrag halten. 
 
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an folgende Adresse 
zu übermitteln: 
 
 Lechwerke AG 
 - Vorstand - 
 z. Hd. Investor Relations 
 Schaezlerstraße 3 
 86150 Augsburg 
 oder in elektronischer Form gemäß § 126a 
 des Bürgerlichen 
 Gesetzbuches per E-Mail an: 
 investor-relations@lew.de 
 
Ordnungsgemäße Anträge, die bis zum 29. Mai 2020, 
24:00 Uhr, zu nach § 122 Absatz 2 des Aktiengesetzes auf 
die Tagesordnung gesetzten oder zu setzenden Gegenständen 
zugehen, werden in der Hauptversammlung so behandelt, als 
seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden. 
 
*Anträge von Aktionären* 
*(§ 126 Absatz 1 des Aktiengesetzes)* 
 
Aktionäre können einen Gegenantrag mit Begründung gegen die 
Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem 
bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen. 
 
Gegenanträge, die der Gesellschaft unter der nachstehend 
angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Versammlung, 
wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung 
nicht mitzurechnen sind, also bis spätestens zum 8. Juni 
2020, 24:00 Uhr MESZ, zugegangen sind, werden 
einschließlich des Namens des Aktionärs, der 
Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung 
über die Internetseite 
 
www.lew.de/hauptversammlung 
 
zugänglich gemacht. 
 
In § 126 Absatz 2 des Aktiengesetzes nennt das Gesetz 
Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen 
Begründung nicht zugänglich gemacht werden müssen. Diese 
sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.lew.de/hauptversammlung 
 
beschrieben. 
 
Für die Übermittlung von Gegenanträgen (nebst 
Begründung) ist folgende Adresse maßgeblich: 
 
 Lechwerke AG 
 Investor Relations 
 Schaezlerstraße 3 
 86150 Augsburg 
 oder per Telefax: +49 821 328-333-6161 
 oder per E-Mail: investor-relations@lew.de 
 
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht 
berücksichtigt. 
 
Ordnungsgemäße Anträge, die bis zum 8. Juni 2020, 
24:00 Uhr, zugehen, werden in der Hauptversammlung so 
behandelt, als seien sie in der Hauptversammlung gestellt 
worden. 
 
*Wahlvorschläge von Aktionären* 
*(§ 127 des Aktiengesetzes)* 
 
Aktionäre können Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern 
oder zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern machen. 
 
Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter 
der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor 
der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der 
Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis 
spätestens zum 8. Juni 2020, 24:00 Uhr MESZ, zugegangen 
sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs 
und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die 
Internetseite 
 
www.lew.de/hauptversammlung 
 
zugänglich gemacht. 
 
Wahlvorschläge von Aktionären werden nur zugänglich 
gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den 
Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten (vgl. § 127 
Satz 3 i. V. m. § 124 Absatz 3 des Aktiengesetzes). 
 
Anders als Gegenanträge im Sinne von § 126 Absatz 1 des 
Aktiengesetzes brauchen Wahlvorschläge nicht begründet zu 
werden. 
 
Nach § 127 Satz 1 i. V. m. § 126 Absatz 2 des 
Aktiengesetzes gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen 
Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht werden müssen. 
Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.lew.de/hauptversammlung 
 
beschrieben. 
 
Für die Übermittlung von Wahlvorschlägen ist folgende 
Adresse maßgeblich: 
 
 Lechwerke AG 
 Investor Relations 
 Schaezlerstraße 3 
 86150 Augsburg 
 oder per Telefax: +49 821 328-333-6161 
 oder per E-Mail: investor-relations@lew.de 
 
Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht 
berücksichtigt. 
 
Ordnungsgemäße Wahlvorschläge, die bis zum 8. Juni 
2020, 24:00 Uhr, zugehen, werden in der Hauptversammlung so 
behandelt, als seien sie in der Hauptversammlung gestellt 
worden. 
 
*Auskunftsrecht des Aktionärs* 
*(§ 131 Absatz 1 des Aktiengesetzes, § 1 Absatz 2 Satz 1 
Nr. 3, Satz 2 des Covid-19-Gesetzes)* 
 
Fragen der Aktionäre sind bis spätestens zwei Tage vor der 
Versammlung, d.h. bis spätestens zum 20. Juni 2020, 24:00 
Uhr, wie oben beschrieben im Wege elektronischer 
Kommunikation einzureichen. Während der Hauptversammlung 
können keine Fragen gestellt werden. 
 
Ein Auskunftsrecht für Aktionäre besteht nicht. Aktionäre 
haben lediglich die Möglichkeit, Fragen zu stellen. Ein 
Recht auf Antwort ist damit nicht verbunden. Über die 
Beantwortung entscheidet der Vorstand vielmehr nach 
pflichtgemäßem, freiem Ermessen. Der Vorstand ist 
nicht gehalten, alle Fragen zu beantworten, er kann 
vielmehr Fragen zusammenfassen und im Interesse der anderen 
Aktionäre sinnvolle Fragen auswählen. Er kann dabei 
Aktionärsvereinigungen und institutionelle Investoren mit 
bedeutenden Stimmanteilen bevorzugen. 
 
*Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft* 
 
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der 
Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und 
weitere Informationen im Zusammenhang mit der 
Hauptversammlung sind auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.lew.de/hauptversammlung 
 
abrufbar. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die 
Gesellschaft insgesamt 35.444.640 auf den Inhaber lautende 
Stückaktien ausgegeben, die 35.444.640 Stimmrechte 
gewähren. 
 
*Augsburg, im Mai 2020* 
 
Lechwerke AG 
 _Dr. Markus Litpher_   _Norbert Schürmann_ 
 _Mitglied des          _Mitglied des 
 Vorstands_             Vorstands_ 
 
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre 
 
Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen 
Daten ist die 
 
 Lechwerke AG 
 (im Folgenden 'die Gesellschaft'), 
 Schaezlerstraße 3, 
 86150 Augsburg, 
 T +49 821 328-4112, 
 F +49 821 328-333-6161, 
 E-Mail investor-relations@lew.de. 
 
Um den Aktionären die Teilnahme und Ausübung ihrer Rechte 
im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen, muss die 
Gesellschaft personenbezogene Daten verarbeiten, die ihr 
entweder unmittelbar durch den Aktionär (z. B. bei der 
Stellung von Anträgen) oder mittelbar vor allem über die 
Depotbanken zur Verfügung gestellt werden. 
 
Zu den personenbezogenen Daten zählen insbesondere Name, 
Wohnort und ggf. weitere Kontaktdaten des Aktionärs, 
Aktienzahl, Besitzart der Aktien und 
Stimmrechtskartennummer. Rechtsgrundlage für die 
Verarbeitung ist Artikel 6 Absatz 1 c) der 
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit nationalen 
Bestimmungen, insbesondere in Verbindung mit dem 
Aktiengesetz. Die personenbezogenen Daten werden 
grundsätzlich anonymisiert oder gelöscht, sobald sie für 
den oben genannten Zweck nicht mehr benötigt werden und 
sofern nicht gesetzliche Nachweis- bzw. 
Aufbewahrungspflichten (insbesondere aus Aktiengesetz, 
Handelsgesetzbuch und Abgabenordnung) für die weitere, in 
der Regel bis zu dreijährigen Speicherung verpflichten oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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