DJ DGAP-HV: VARTA AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2020 in Ellwangen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: VARTA AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung VARTA AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2020 in Ellwangen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-05-11 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. VARTA AKTIENGESELLSCHAFT Ellwangen Jagst ISIN DE000A0TGJ55 Wertpapier-Kenn-Nummer A0TGJ5 Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Gesetz) eröffnet die Möglichkeit, Hauptversammlungen im Jahr 2020 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigen abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Angesichts der auf absehbare Zeit andauernden COVID-19-Pandemie, der vom Land Baden-Württemberg insoweit beschlossenen Verhaltensregeln und des Ziels der Vermeidung von Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die internen und externen Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der Gesellschaft hat der Vorstand der VARTA AKTIENGESELLSCHAFT mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu machen. Einladung zur Hauptversammlung Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Donnerstag, 18. Juni 2020, 11:00 Uhr (MESZ), stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung *ein, die als *virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz *der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten wird. Die Hauptversammlung findet in den Geschäftsräumen der VARTA AKTIENGESELLSCHAFT, VARTA-Platz 1, 73479 Ellwangen, statt und wird für Aktionäre, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, oder ihre Bevollmächtigten in voller Länge in Bild und Ton über den passwortgeschützten Internetservice unter https://www.varta-ag.com/hauptversammlung übertragen. Die Zugangsdaten für den passwortgeschützten Internetservice werden nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs mit der Zugangskarte ('HV-Ticket') übersandt. Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) sind nicht berechtigt, physisch an der Hauptversammlung teilzunehmen. Aktionäre und ihre Bevollmächtigten werden gebeten, die besonderen Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung über die Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung sowie zur Ausübung des Stimmrechts (keine elektronische Teilnahme) und zu den Rechten der Aktionäre in Abschnitt III. zu beachten. I. *Tagesordnung* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2019 mit dem zusammengefassten Lagebericht für die VARTA AKTIENGESELLSCHAFT und den VARTA-Konzern, dem Bericht des Aufsichtsrats sowie dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB* Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 27. März 2020 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss gemäß § 172 AktG festgestellt. Der Tagesordnungspunkt 1 bedarf somit keiner Beschlussfassung durch die Hauptversammlung. Die Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 1 stehen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.varta-ag.com/hauptversammlung/ zur Verfügung. Sie werden während der Hauptversammlung näher erläutert werden. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der VARTA AKTIENGESELLSCHAFT für das Geschäftsjahr 2019 in Höhe von EUR 69.340.230,73 wie folgt zu verwenden: Vortrag auf neue Rechnung: EUR 69.340.230,73 3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 und des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichtes* Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf eine entsprechende begründete Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses der VARTA AKTIENGESELLSCHAFT und des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2020 sowie für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts des Halbjahresfinanzberichtes des Geschäftsjahres 2020, sofern dieser einer solchen prüferischen Durchsicht unterzogen wird, zu wählen. Der Prüfungsausschuss hat vor Abgabe seiner Empfehlung an den Aufsichtsrat die empfohlene Erklärung der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu deren Unabhängigkeit sowie darüber, in welchem Umfang im Geschäftsjahr 2019 andere Leistungen für die Gesellschaft erbracht wurden bzw. für das Geschäftsjahr 2020 vertraglich vereinbart sind, eingeholt. 6. *Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und eine Änderung der Satzung in § 15* § 113 Abs. 1 Satz 2 AktG sieht vor, dass eine Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder in der Satzung festgesetzt oder von der Hauptversammlung bewilligt werden kann. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der VARTA AKTIENGESELLSCHAFT ist in § 15 der Satzung festgesetzt. Danach beträgt die feste jährliche Vergütung für das einzelne Mitglied des Aufsichtsrats derzeit EUR 30.000,00. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats erhalten eine feste jährliche Vergütung von EUR 50.000,00. Damit ist nach derzeitiger Regelung auch die Übernahme von Mitgliedschaften und Vorsitzen in Ausschüssen des Aufsichtsrats abgegolten. Um den gestiegenen inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen an die Tätigkeit der Mitglieder des Aufsichtsrats und der Ausschüsse Rechnung zu tragen und es der Gesellschaft besser zu ermöglichen, qualifizierte Kandidatinnen und/oder Kandidaten für eine Mitarbeit in ihrem Aufsichtsrat zu gewinnen, sollen die Beträge der festen jährlichen Vergütung für das einzelne Aufsichtsratsmitglied, den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats erhöht werden und auch die Mitgliedschaft und der Vorsitz in einem Ausschuss, der mindestens einmal im Geschäftsjahr getagt haben muss, gesondert entgolten werden. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) am 1. Januar 2020 sieht § 113 Abs. 3 AktG vor, dass die Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder beschließt. In dem Beschluss sind die nach § 87a Abs. 1 Satz 2 AktG erforderlichen Angaben sinngemäß zu machen oder in Bezug zu nehmen. Nach der Übergangsvorschrift in § 26j Abs. 1 EGAktG hat die erstmalige Beschlussfassung nach § 113 Abs. 3 AktG spätestens bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung nach dem 31. Dezember 2020 zu erfolgen. Vor dem Hintergrund, dass eine Änderung der Vergütung des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden soll, soll auch die Beschlussfassung der Hauptversammlung nach § 113 Abs. 3 AktG bereits in der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung erfolgen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 15 der Satzung der Gesellschaft wird geändert und wie folgt neu gefasst: '*§ 15* *Vergütung des Aufsichtsrats* (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste jährliche Vergütung. Die feste jährliche Vergütung beträgt für jedes Aufsichtsratsmitglied EUR 40.000,00. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das 2,5-Fache und der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats das 1,5-Fache dieses Betrags. Aufsichtsratsmitglieder, die einem Ausschuss des Aufsichtsrats angehören, der mindestens einmal im Geschäftsjahr getagt hat, erhalten zusätzlich eine Vergütung von EUR 7.500,00 pro Ausschuss, dem sie angehören, der Vorsitzende eines solchen Ausschusses erhält EUR 15.000,00 pro Ausschuss, dem er vorsitzt. Insgesamt ist die zusätzliche Vergütung für die Mitgliedschaft und den Vorsitz in einem Ausschuss unabhängig von der Zahl der Ausschüsse jedoch auf höchstens EUR 30.000,00 begrenzt.
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May 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
(2) Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören oder den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder den Vorsitz in einem Ausschuss führen, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung in Höhe eines Zwölftels für jeden angefangenen Monat ihrer Tätigkeit. (3) Die Vergütung nach den Absätzen (1) und (2) wird jährlich jeweils in vier gleichen Teilbeträgen, die jeweils nach Ablauf eines Kalenderquartals fällig sind, gezahlt. (4) Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern die durch die Ausübung ihres Amts entstehenden Auslagen einschließlich einer etwaigen auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallenden Umsatzsteuer. (5) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe und bestimmte Führungskräfte (D&O Versicherung) einbezogen. Die Prämien hierfür übernimmt die Gesellschaft.' Die vorstehende Regelung ersetzt mit Wirksamwerden der Satzungsänderung die derzeitige Regelung zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats in § 15 der Satzung und ist erstmals für das am 1. Januar 2020 begonnene Geschäftsjahr anwendbar. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird in § 15 der Satzung nach Maßgabe vorstehender Änderungen und wie nachstehend hinsichtlich des Vergütungssystems beschrieben neu festgesetzt. *Angaben nach §§ 113 Abs. 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG zur Beschreibung des Vergütungssystems der Aufsichtsratsmitglieder:* Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die sowohl ihrer Struktur als auch ihrer Höhe nach die Anforderungen an das Aufsichtsratsamt und die Lage der Gesellschaft berücksichtigt. Die durch die vorstehende Änderung von § 15 der Satzung vorgeschlagene Vergütung und das Vergütungssystem tragen den gestiegenen inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen an die Tätigkeit der Mitglieder des Aufsichtsrats und der Ausschüsse Rechnung. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben der Erstattung ihrer Auslagen und der jeweils auf die Vergütung und die Auslagen gegebenenfalls anfallenden Umsatzsteuer jeweils eine feste jährliche Vergütung. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das 2,5-Fache, der stellvertretende Vorsitzende das 1,5-Fache der Vergütung eines einfachen Aufsichtsratsmitglieds. Zusätzlich werden die Mitgliedschaft und der Vorsitz in einem Ausschuss, der mindestens einmal im Geschäftsjahr getagt hat, besonders entgolten. Dabei ist die zusätzliche Vergütung für die Mitgliedschaft und den Vorsitz in einem Ausschuss unabhängig von der Zahl der Ausschüsse jedoch insgesamt auf einen Maximalbetrag begrenzt. Die Vergütung wird jährlich jeweils in vier gleichen Teilbeträgen, die jeweils nach Ablauf eines Kalenderquartals fällig sind, gezahlt. Der Aufsichtsrat leistet durch die ihm obliegende Überwachung der Geschäftsführung und Beratung des Vorstands einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Durch die Angemessenheit der Aufsichtsratsvergütung wird sichergestellt, dass die Gesellschaft auch weiterhin in der Lage sein wird, qualifizierte Kandidaten und/oder Kandidatinnen für eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Gesellschaft zu gewinnen; hierdurch trägt auch die Aufsichtsratsvergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei. Die Höhe der Vergütung und das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat werden von der Verwaltung regelmäßig überprüft. Maßgeblich sind dabei insbesondere die zeitliche Inanspruchnahme der Aufsichtsratsmitglieder, ihre Verantwortung sowie die von anderen, vergleichbaren Gesellschaften gewährten Aufsichtsratsvergütungen. Aufgrund der besonderen Natur der Aufsichtsratstätigkeit, für die die Vergütung gewährt wird, die sich grundlegend von der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Gesellschaft und des Konzerns unterscheidet, kommt ein sogenannter vertikaler Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung nicht in Betracht. Sofern Vorstand und Aufsichtsrat Anlass zu einer Änderung der Vergütung sehen, unterbreiten sie der Hauptversammlung einen Vorschlag für ein geändertes Vergütungssystem oder eine geänderte Vergütungshöhe und für eine entsprechende Änderung von § 15 der Satzung; unabhängig von einer Änderung wird der Hauptversammlung die Vergütung des Aufsichtsrats einschließlich des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat alle vier Jahre zur (ggf. bestätigenden) Beschlussfassung nach § 113 Abs. 3 AktG vorgelegt. In der Vergangenheit ist es nicht zu Interessenkonflikten einzelner Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats in Bezug auf das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat gekommen. Sollte ein solcher Interessenkonflikt bei der Überprüfung der Vergütung auftreten, werden Vorstand bzw. Aufsichtsrat diesen ebenso behandeln wie andere Interessenkonflikte in der Person eines Organmitglieds. Dabei wird durch eine frühzeitige Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte sichergestellt, dass die Entscheidungen von Vorstand und Aufsichtsrat nicht durch sachwidrige Erwägungen beeinflusst werden. 7. *Beschlussfassung über Änderungen der Satzung in § 3, § 16 und § 17 in Anpassung an Gesetzesänderungen, insbesondere durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)* Durch das am 1. Januar 2020 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50 vom 19. Dezember 2019) werden die bisherigen Regelungen zu Mitteilungen an die Aktionäre im Vorfeld der Hauptversammlung und deren Übermittlung in §§ 125, 128 AktG geändert bzw. durch neue Regelungen ersetzt. Auch die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts werden geändert; bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften soll nach § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG künftig für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Die Änderungen der §§ 123, 125, 128 AktG finden erst ab dem 3. September 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. September 2020 einberufen werden. Sie werden damit bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 anwendbar sein. Die entsprechenden Anpassungen in §§ 16 und 17 der Satzung der Gesellschaft sollen daher bereits beschlossen werden. Der Vorstand soll durch entsprechende Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, dass die Satzungsänderungen erst ab dem 3. September 2020 wirksam werden. Die nachfolgend außerdem vorgeschlagene Änderung von § 3 Abs. 2 der Satzung dient der Anpassung an die geänderte Nummerierung der Paragraphen des WpHG. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: a) *Änderung in § 3 der Satzung (Bekanntmachungen und Übermittlung von Informationen)* § 3 Abs. 2 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: '(2) Die Gesellschaft ist nach Maßgabe des § 49 Abs. 3 WpHG berechtigt, den Aktionären und sonstigen Inhabern von zugelassenen Wertpapieren der Gesellschaft Informationen im Weg der Datenfernübertragung zu übermitteln.' Im Übrigen bleibt § 3 der Satzung unverändert. b) *Änderung in § 16 der Satzung (Ort und Einberufung)* § 16 Abs. 3 der Satzung wird gestrichen und entfällt ersatzlos. Die Absatznummerierung wird angepasst und § 16 Abs. 4 der Satzung wird zu § 16 Abs. 3 der Satzung. Im Übrigen bleibt § 16 der Satzung unverändert. c) *Änderung in § 17 der Satzung (Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrecht)* § 17 Abs. 3 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: '(3) Für den Nachweis der Berechtigung nach Abs. (1) ist ein gemäß § 67c Abs. 3 AktG durch den Letztintermediär ausgestellter Nachweis über den Anteilsbesitz des Aktionärs, der der Gesellschaft auch direkt durch den Letztintermediär übermittelt werden kann, erforderlich. Der Nachweis muss sich auf den im Aktiengesetz hierfür vorgesehenen Zeitpunkt beziehen.' Im Übrigen bleibt § 17 der Satzung unverändert. d) *Anweisung* Der Vorstand wird angewiesen, die
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