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(1)

DGAP-HV: VARTA AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: VARTA AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2020 in Ellwangen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: VARTA AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
VARTA AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 18.06.2020 in Ellwangen mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-11 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
VARTA AKTIENGESELLSCHAFT Ellwangen Jagst ISIN 
DE000A0TGJ55 
Wertpapier-Kenn-Nummer A0TGJ5 
 
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
(COVID-19-Gesetz) eröffnet die Möglichkeit, 
Hauptversammlungen im Jahr 2020 ohne physische Präsenz 
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigen abzuhalten 
(virtuelle Hauptversammlung). Angesichts der auf 
absehbare Zeit andauernden COVID-19-Pandemie, der vom 
Land Baden-Württemberg insoweit beschlossenen 
Verhaltensregeln und des Ziels der Vermeidung von 
Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die internen und 
externen Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der 
Gesellschaft hat der Vorstand der VARTA 
AKTIENGESELLSCHAFT mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
beschlossen, von der Möglichkeit der virtuellen 
Hauptversammlung Gebrauch zu machen. 
 
Einladung zur Hauptversammlung 
 
Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu 
der am 
 
Donnerstag, 18. Juni 2020, 11:00 Uhr (MESZ), 
 
stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung *ein, die 
als *virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz 
*der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten 
wird. 
 
Die Hauptversammlung findet in den Geschäftsräumen der 
VARTA AKTIENGESELLSCHAFT, VARTA-Platz 1, 73479 
Ellwangen, statt und wird für Aktionäre, die sich form- 
und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und 
ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, oder ihre 
Bevollmächtigten in voller Länge in Bild und Ton über 
den passwortgeschützten Internetservice unter 
 
https://www.varta-ag.com/hauptversammlung 
 
übertragen. Die Zugangsdaten für den passwortgeschützten 
Internetservice werden nach ordnungsgemäßer 
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs 
mit der Zugangskarte ('HV-Ticket') übersandt. 
 
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) 
sind nicht berechtigt, physisch an der Hauptversammlung 
teilzunehmen. 
 
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten werden gebeten, die 
besonderen Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung über die Verfolgung der Bild- und 
Tonübertragung der Hauptversammlung sowie zur Ausübung 
des Stimmrechts (keine elektronische Teilnahme) und zu 
den Rechten der Aktionäre in Abschnitt III. zu beachten. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses für das 
   Geschäftsjahr 2019 mit dem zusammengefassten 
   Lagebericht für die VARTA AKTIENGESELLSCHAFT 
   und den VARTA-Konzern, dem Bericht des 
   Aufsichtsrats sowie dem erläuternden Bericht 
   des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 
   1, 315a Abs. 1 HGB* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss am 27. März 2020 gebilligt. 
   Damit ist der Jahresabschluss gemäß § 172 
   AktG festgestellt. Der Tagesordnungspunkt 1 
   bedarf somit keiner Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung. Die Unterlagen zu 
   Tagesordnungspunkt 1 stehen vom Tag der 
   Einberufung der Hauptversammlung an und 
   während der Hauptversammlung auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   https://www.varta-ag.com/hauptversammlung/ 
 
   zur Verfügung. Sie werden während der 
   Hauptversammlung näher erläutert werden. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der VARTA AKTIENGESELLSCHAFT für 
   das Geschäftsjahr 2019 in Höhe von EUR 
   69.340.230,73 wie folgt zu verwenden: 
 
   Vortrag auf neue Rechnung: EUR 69.340.230,73 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2020 und des Prüfers für 
   die prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichtes* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf eine 
   entsprechende begründete Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses - vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
   zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses der 
   VARTA AKTIENGESELLSCHAFT und des 
   Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2020 
   sowie für die prüferische Durchsicht des 
   verkürzten Abschlusses und 
   Zwischenlageberichts des 
   Halbjahresfinanzberichtes des Geschäftsjahres 
   2020, sofern dieser einer solchen prüferischen 
   Durchsicht unterzogen wird, zu wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat vor Abgabe seiner 
   Empfehlung an den Aufsichtsrat die empfohlene 
   Erklärung der KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu deren 
   Unabhängigkeit sowie darüber, in welchem 
   Umfang im Geschäftsjahr 2019 andere Leistungen 
   für die Gesellschaft erbracht wurden bzw. für 
   das Geschäftsjahr 2020 vertraglich vereinbart 
   sind, eingeholt. 
6. *Beschlussfassung über die Vergütung der 
   Aufsichtsratsmitglieder und eine Änderung 
   der Satzung in § 15* 
 
   § 113 Abs. 1 Satz 2 AktG sieht vor, dass eine 
   Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder in der 
   Satzung festgesetzt oder von der 
   Hauptversammlung bewilligt werden kann. Die 
   Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der 
   VARTA AKTIENGESELLSCHAFT ist in § 15 der 
   Satzung festgesetzt. Danach beträgt die feste 
   jährliche Vergütung für das einzelne Mitglied 
   des Aufsichtsrats derzeit EUR 30.000,00. Der 
   Vorsitzende und der stellvertretende 
   Vorsitzende des Aufsichtsrats erhalten eine 
   feste jährliche Vergütung von EUR 50.000,00. 
   Damit ist nach derzeitiger Regelung auch die 
   Übernahme von Mitgliedschaften und 
   Vorsitzen in Ausschüssen des Aufsichtsrats 
   abgegolten. 
 
   Um den gestiegenen inhaltlichen und zeitlichen 
   Anforderungen an die Tätigkeit der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats und der Ausschüsse Rechnung 
   zu tragen und es der Gesellschaft besser zu 
   ermöglichen, qualifizierte Kandidatinnen 
   und/oder Kandidaten für eine Mitarbeit in 
   ihrem Aufsichtsrat zu gewinnen, sollen die 
   Beträge der festen jährlichen Vergütung für 
   das einzelne Aufsichtsratsmitglied, den 
   Vorsitzenden und den stellvertretenden 
   Vorsitzenden des Aufsichtsrats erhöht werden 
   und auch die Mitgliedschaft und der Vorsitz in 
   einem Ausschuss, der mindestens einmal im 
   Geschäftsjahr getagt haben muss, gesondert 
   entgolten werden. 
 
   Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung 
   der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG 
   II) am 1. Januar 2020 sieht § 113 Abs. 3 AktG 
   vor, dass die Hauptversammlung mindestens alle 
   vier Jahre über die Vergütung der 
   Aufsichtsratsmitglieder beschließt. In 
   dem Beschluss sind die nach § 87a Abs. 1 Satz 
   2 AktG erforderlichen Angaben sinngemäß 
   zu machen oder in Bezug zu nehmen. Nach der 
   Übergangsvorschrift in § 26j Abs. 1 
   EGAktG hat die erstmalige Beschlussfassung 
   nach § 113 Abs. 3 AktG spätestens bis zum 
   Ablauf der ersten ordentlichen 
   Hauptversammlung nach dem 31. Dezember 2020 zu 
   erfolgen. Vor dem Hintergrund, dass eine 
   Änderung der Vergütung des Aufsichtsrats 
   vorgeschlagen werden soll, soll auch die 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung nach § 
   113 Abs. 3 AktG bereits in der diesjährigen 
   ordentlichen Hauptversammlung erfolgen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   § 15 der Satzung der Gesellschaft wird 
   geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
   '*§ 15* 
   *Vergütung des Aufsichtsrats* 
 
   (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten 
   eine feste jährliche Vergütung. Die feste 
   jährliche Vergütung beträgt für jedes 
   Aufsichtsratsmitglied EUR 40.000,00. Der 
   Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das 
   2,5-Fache und der stellvertretende Vorsitzende 
   des Aufsichtsrats das 1,5-Fache dieses 
   Betrags. Aufsichtsratsmitglieder, die einem 
   Ausschuss des Aufsichtsrats angehören, der 
   mindestens einmal im Geschäftsjahr getagt hat, 
   erhalten zusätzlich eine Vergütung von EUR 
   7.500,00 pro Ausschuss, dem sie angehören, der 
   Vorsitzende eines solchen Ausschusses erhält 
   EUR 15.000,00 pro Ausschuss, dem er vorsitzt. 
   Insgesamt ist die zusätzliche Vergütung für 
   die Mitgliedschaft und den Vorsitz in einem 
   Ausschuss unabhängig von der Zahl der 
   Ausschüsse jedoch auf höchstens EUR 30.000,00 
   begrenzt. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

(2) Aufsichtsratsmitglieder, die nur während 
   eines Teils des Geschäftsjahres dem 
   Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören 
   oder den Vorsitz oder den stellvertretenden 
   Vorsitz im Aufsichtsrat oder den Vorsitz in 
   einem Ausschuss führen, erhalten eine im 
   Verhältnis der Zeit geringere Vergütung in 
   Höhe eines Zwölftels für jeden angefangenen 
   Monat ihrer Tätigkeit. 
 
   (3) Die Vergütung nach den Absätzen (1) und 
   (2) wird jährlich jeweils in vier gleichen 
   Teilbeträgen, die jeweils nach Ablauf eines 
   Kalenderquartals fällig sind, gezahlt. 
 
   (4) Die Gesellschaft erstattet den 
   Aufsichtsratsmitgliedern die durch die 
   Ausübung ihres Amts entstehenden Auslagen 
   einschließlich einer etwaigen auf die 
   Vergütung und den Auslagenersatz entfallenden 
   Umsatzsteuer. 
 
   (5) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in 
   eine im Interesse der Gesellschaft von dieser 
   in angemessener Höhe unterhaltene 
   Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für 
   Organe und bestimmte Führungskräfte (D&O 
   Versicherung) einbezogen. Die Prämien hierfür 
   übernimmt die Gesellschaft.' 
 
   Die vorstehende Regelung ersetzt mit 
   Wirksamwerden der Satzungsänderung die 
   derzeitige Regelung zur Vergütung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats in § 15 der 
   Satzung und ist erstmals für das am 1. Januar 
   2020 begonnene Geschäftsjahr anwendbar. 
 
   Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird 
   in § 15 der Satzung nach Maßgabe 
   vorstehender Änderungen und wie 
   nachstehend hinsichtlich des Vergütungssystems 
   beschrieben neu festgesetzt. 
 
   *Angaben nach §§ 113 Abs. 3, 87a Abs. 1 Satz 2 
   AktG zur Beschreibung des Vergütungssystems 
   der Aufsichtsratsmitglieder:* 
 
   Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben 
   Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die 
   sowohl ihrer Struktur als auch ihrer Höhe nach 
   die Anforderungen an das Aufsichtsratsamt und 
   die Lage der Gesellschaft berücksichtigt. Die 
   durch die vorstehende Änderung von § 15 
   der Satzung vorgeschlagene Vergütung und das 
   Vergütungssystem tragen den gestiegenen 
   inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen an 
   die Tätigkeit der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   und der Ausschüsse Rechnung. Die Mitglieder 
   des Aufsichtsrats erhalten neben der 
   Erstattung ihrer Auslagen und der jeweils auf 
   die Vergütung und die Auslagen gegebenenfalls 
   anfallenden Umsatzsteuer jeweils eine feste 
   jährliche Vergütung. Der Vorsitzende des 
   Aufsichtsrats erhält das 2,5-Fache, der 
   stellvertretende Vorsitzende das 1,5-Fache der 
   Vergütung eines einfachen 
   Aufsichtsratsmitglieds. Zusätzlich werden die 
   Mitgliedschaft und der Vorsitz in einem 
   Ausschuss, der mindestens einmal im 
   Geschäftsjahr getagt hat, besonders entgolten. 
   Dabei ist die zusätzliche Vergütung für die 
   Mitgliedschaft und den Vorsitz in einem 
   Ausschuss unabhängig von der Zahl der 
   Ausschüsse jedoch insgesamt auf einen 
   Maximalbetrag begrenzt. Die Vergütung wird 
   jährlich jeweils in vier gleichen 
   Teilbeträgen, die jeweils nach Ablauf eines 
   Kalenderquartals fällig sind, gezahlt. 
 
   Der Aufsichtsrat leistet durch die ihm 
   obliegende Überwachung der 
   Geschäftsführung und Beratung des Vorstands 
   einen Beitrag zur Förderung der 
   Geschäftsstrategie und zur langfristigen 
   Entwicklung der Gesellschaft. Durch die 
   Angemessenheit der Aufsichtsratsvergütung wird 
   sichergestellt, dass die Gesellschaft auch 
   weiterhin in der Lage sein wird, qualifizierte 
   Kandidaten und/oder Kandidatinnen für eine 
   Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der 
   Gesellschaft zu gewinnen; hierdurch trägt auch 
   die Aufsichtsratsvergütung zur Förderung der 
   Geschäftsstrategie und zur langfristigen 
   Entwicklung der Gesellschaft bei. 
 
   Die Höhe der Vergütung und das 
   Vergütungssystem für den Aufsichtsrat werden 
   von der Verwaltung regelmäßig überprüft. 
   Maßgeblich sind dabei insbesondere die 
   zeitliche Inanspruchnahme der 
   Aufsichtsratsmitglieder, ihre Verantwortung 
   sowie die von anderen, vergleichbaren 
   Gesellschaften gewährten 
   Aufsichtsratsvergütungen. Aufgrund der 
   besonderen Natur der Aufsichtsratstätigkeit, 
   für die die Vergütung gewährt wird, die sich 
   grundlegend von der Tätigkeit der Arbeitnehmer 
   der Gesellschaft und des Konzerns 
   unterscheidet, kommt ein sogenannter 
   vertikaler Vergleich mit der 
   Arbeitnehmervergütung nicht in Betracht. 
 
   Sofern Vorstand und Aufsichtsrat Anlass zu 
   einer Änderung der Vergütung sehen, 
   unterbreiten sie der Hauptversammlung einen 
   Vorschlag für ein geändertes Vergütungssystem 
   oder eine geänderte Vergütungshöhe und für 
   eine entsprechende Änderung von § 15 der 
   Satzung; unabhängig von einer Änderung 
   wird der Hauptversammlung die Vergütung des 
   Aufsichtsrats einschließlich des 
   Vergütungssystems für den Aufsichtsrat alle 
   vier Jahre zur (ggf. bestätigenden) 
   Beschlussfassung nach § 113 Abs. 3 AktG 
   vorgelegt. 
 
   In der Vergangenheit ist es nicht zu 
   Interessenkonflikten einzelner Mitglieder des 
   Vorstands oder des Aufsichtsrats in Bezug auf 
   das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat 
   gekommen. Sollte ein solcher 
   Interessenkonflikt bei der Überprüfung 
   der Vergütung auftreten, werden Vorstand bzw. 
   Aufsichtsrat diesen ebenso behandeln wie 
   andere Interessenkonflikte in der Person eines 
   Organmitglieds. Dabei wird durch eine 
   frühzeitige Offenlegung etwaiger 
   Interessenkonflikte sichergestellt, dass die 
   Entscheidungen von Vorstand und Aufsichtsrat 
   nicht durch sachwidrige Erwägungen beeinflusst 
   werden. 
7. *Beschlussfassung über Änderungen der 
   Satzung in § 3, § 16 und § 17 in Anpassung an 
   Gesetzesänderungen, insbesondere durch das 
   Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)* 
 
   Durch das am 1. Januar 2020 in Kraft getretene 
   Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. 
   Dezember 2019 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 
   Teil I Nr. 50 vom 19. Dezember 2019) werden 
   die bisherigen Regelungen zu Mitteilungen an 
   die Aktionäre im Vorfeld der Hauptversammlung 
   und deren Übermittlung in §§ 125, 128 
   AktG geändert bzw. durch neue Regelungen 
   ersetzt. Auch die Voraussetzungen für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts werden geändert; bei 
   Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften 
   soll nach § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG künftig für 
   die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
   Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des 
   Letztintermediärs gemäß dem neu 
   eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Die 
   Änderungen der §§ 123, 125, 128 AktG 
   finden erst ab dem 3. September 2020 und 
   erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die 
   nach dem 3. September 2020 einberufen werden. 
   Sie werden damit bereits vor der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 
   anwendbar sein. Die entsprechenden Anpassungen 
   in §§ 16 und 17 der Satzung der Gesellschaft 
   sollen daher bereits beschlossen werden. Der 
   Vorstand soll durch entsprechende Anmeldung 
   zum Handelsregister sicherstellen, dass die 
   Satzungsänderungen erst ab dem 3. September 
   2020 wirksam werden. Die nachfolgend 
   außerdem vorgeschlagene Änderung von 
   § 3 Abs. 2 der Satzung dient der Anpassung an 
   die geänderte Nummerierung der Paragraphen des 
   WpHG. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) *Änderung in § 3 der Satzung 
      (Bekanntmachungen und Übermittlung 
      von Informationen)* 
 
      § 3 Abs. 2 der Satzung wird geändert und 
      wie folgt neu gefasst: 
 
      '(2) Die Gesellschaft ist nach 
      Maßgabe des § 49 Abs. 3 WpHG 
      berechtigt, den Aktionären und sonstigen 
      Inhabern von zugelassenen Wertpapieren 
      der Gesellschaft Informationen im Weg der 
      Datenfernübertragung zu übermitteln.' 
 
      Im Übrigen bleibt § 3 der Satzung 
      unverändert. 
   b) *Änderung in § 16 der Satzung (Ort 
      und Einberufung)* 
 
      § 16 Abs. 3 der Satzung wird gestrichen 
      und entfällt ersatzlos. Die 
      Absatznummerierung wird angepasst und § 
      16 Abs. 4 der Satzung wird zu § 16 Abs. 3 
      der Satzung. 
 
      Im Übrigen bleibt § 16 der Satzung 
      unverändert. 
   c) *Änderung in § 17 der Satzung 
      (Teilnahme an der Hauptversammlung und 
      Stimmrecht)* 
 
      § 17 Abs. 3 der Satzung wird geändert und 
      wie folgt neu gefasst: 
 
      '(3) Für den Nachweis der Berechtigung 
      nach Abs. (1) ist ein gemäß § 67c 
      Abs. 3 AktG durch den Letztintermediär 
      ausgestellter Nachweis über den 
      Anteilsbesitz des Aktionärs, der der 
      Gesellschaft auch direkt durch den 
      Letztintermediär übermittelt werden kann, 
      erforderlich. Der Nachweis muss sich auf 
      den im Aktiengesetz hierfür vorgesehenen 
      Zeitpunkt beziehen.' 
 
      Im Übrigen bleibt § 17 der Satzung 
      unverändert. 
   d) *Anweisung* 
 
      Der Vorstand wird angewiesen, die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

© 2020 Dow Jones News
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