Anzeige
Mehr »
Mittwoch, 02.07.2025 - Börsentäglich über 12.000 News
Nach dem Genius Act: Dieses börsennotierte XRP-Unternehmen greift im Token-Finanzmarkt an!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
388 Leser
Artikel bewerten:
(1)

DGAP-HV: VARTA AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung -6-

DJ DGAP-HV: VARTA AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2020 in Ellwangen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: VARTA AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
VARTA AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 18.06.2020 in Ellwangen mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-11 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
VARTA AKTIENGESELLSCHAFT Ellwangen Jagst ISIN 
DE000A0TGJ55 
Wertpapier-Kenn-Nummer A0TGJ5 
 
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
(COVID-19-Gesetz) eröffnet die Möglichkeit, 
Hauptversammlungen im Jahr 2020 ohne physische Präsenz 
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigen abzuhalten 
(virtuelle Hauptversammlung). Angesichts der auf 
absehbare Zeit andauernden COVID-19-Pandemie, der vom 
Land Baden-Württemberg insoweit beschlossenen 
Verhaltensregeln und des Ziels der Vermeidung von 
Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die internen und 
externen Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der 
Gesellschaft hat der Vorstand der VARTA 
AKTIENGESELLSCHAFT mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
beschlossen, von der Möglichkeit der virtuellen 
Hauptversammlung Gebrauch zu machen. 
 
Einladung zur Hauptversammlung 
 
Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu 
der am 
 
Donnerstag, 18. Juni 2020, 11:00 Uhr (MESZ), 
 
stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung *ein, die 
als *virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz 
*der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten 
wird. 
 
Die Hauptversammlung findet in den Geschäftsräumen der 
VARTA AKTIENGESELLSCHAFT, VARTA-Platz 1, 73479 
Ellwangen, statt und wird für Aktionäre, die sich form- 
und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und 
ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, oder ihre 
Bevollmächtigten in voller Länge in Bild und Ton über 
den passwortgeschützten Internetservice unter 
 
https://www.varta-ag.com/hauptversammlung 
 
übertragen. Die Zugangsdaten für den passwortgeschützten 
Internetservice werden nach ordnungsgemäßer 
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs 
mit der Zugangskarte ('HV-Ticket') übersandt. 
 
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) 
sind nicht berechtigt, physisch an der Hauptversammlung 
teilzunehmen. 
 
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten werden gebeten, die 
besonderen Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung über die Verfolgung der Bild- und 
Tonübertragung der Hauptversammlung sowie zur Ausübung 
des Stimmrechts (keine elektronische Teilnahme) und zu 
den Rechten der Aktionäre in Abschnitt III. zu beachten. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses für das 
   Geschäftsjahr 2019 mit dem zusammengefassten 
   Lagebericht für die VARTA AKTIENGESELLSCHAFT 
   und den VARTA-Konzern, dem Bericht des 
   Aufsichtsrats sowie dem erläuternden Bericht 
   des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 
   1, 315a Abs. 1 HGB* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss am 27. März 2020 gebilligt. 
   Damit ist der Jahresabschluss gemäß § 172 
   AktG festgestellt. Der Tagesordnungspunkt 1 
   bedarf somit keiner Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung. Die Unterlagen zu 
   Tagesordnungspunkt 1 stehen vom Tag der 
   Einberufung der Hauptversammlung an und 
   während der Hauptversammlung auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   https://www.varta-ag.com/hauptversammlung/ 
 
   zur Verfügung. Sie werden während der 
   Hauptversammlung näher erläutert werden. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der VARTA AKTIENGESELLSCHAFT für 
   das Geschäftsjahr 2019 in Höhe von EUR 
   69.340.230,73 wie folgt zu verwenden: 
 
   Vortrag auf neue Rechnung: EUR 69.340.230,73 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2020 und des Prüfers für 
   die prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichtes* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf eine 
   entsprechende begründete Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses - vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
   zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses der 
   VARTA AKTIENGESELLSCHAFT und des 
   Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2020 
   sowie für die prüferische Durchsicht des 
   verkürzten Abschlusses und 
   Zwischenlageberichts des 
   Halbjahresfinanzberichtes des Geschäftsjahres 
   2020, sofern dieser einer solchen prüferischen 
   Durchsicht unterzogen wird, zu wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat vor Abgabe seiner 
   Empfehlung an den Aufsichtsrat die empfohlene 
   Erklärung der KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu deren 
   Unabhängigkeit sowie darüber, in welchem 
   Umfang im Geschäftsjahr 2019 andere Leistungen 
   für die Gesellschaft erbracht wurden bzw. für 
   das Geschäftsjahr 2020 vertraglich vereinbart 
   sind, eingeholt. 
6. *Beschlussfassung über die Vergütung der 
   Aufsichtsratsmitglieder und eine Änderung 
   der Satzung in § 15* 
 
   § 113 Abs. 1 Satz 2 AktG sieht vor, dass eine 
   Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder in der 
   Satzung festgesetzt oder von der 
   Hauptversammlung bewilligt werden kann. Die 
   Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der 
   VARTA AKTIENGESELLSCHAFT ist in § 15 der 
   Satzung festgesetzt. Danach beträgt die feste 
   jährliche Vergütung für das einzelne Mitglied 
   des Aufsichtsrats derzeit EUR 30.000,00. Der 
   Vorsitzende und der stellvertretende 
   Vorsitzende des Aufsichtsrats erhalten eine 
   feste jährliche Vergütung von EUR 50.000,00. 
   Damit ist nach derzeitiger Regelung auch die 
   Übernahme von Mitgliedschaften und 
   Vorsitzen in Ausschüssen des Aufsichtsrats 
   abgegolten. 
 
   Um den gestiegenen inhaltlichen und zeitlichen 
   Anforderungen an die Tätigkeit der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats und der Ausschüsse Rechnung 
   zu tragen und es der Gesellschaft besser zu 
   ermöglichen, qualifizierte Kandidatinnen 
   und/oder Kandidaten für eine Mitarbeit in 
   ihrem Aufsichtsrat zu gewinnen, sollen die 
   Beträge der festen jährlichen Vergütung für 
   das einzelne Aufsichtsratsmitglied, den 
   Vorsitzenden und den stellvertretenden 
   Vorsitzenden des Aufsichtsrats erhöht werden 
   und auch die Mitgliedschaft und der Vorsitz in 
   einem Ausschuss, der mindestens einmal im 
   Geschäftsjahr getagt haben muss, gesondert 
   entgolten werden. 
 
   Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung 
   der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG 
   II) am 1. Januar 2020 sieht § 113 Abs. 3 AktG 
   vor, dass die Hauptversammlung mindestens alle 
   vier Jahre über die Vergütung der 
   Aufsichtsratsmitglieder beschließt. In 
   dem Beschluss sind die nach § 87a Abs. 1 Satz 
   2 AktG erforderlichen Angaben sinngemäß 
   zu machen oder in Bezug zu nehmen. Nach der 
   Übergangsvorschrift in § 26j Abs. 1 
   EGAktG hat die erstmalige Beschlussfassung 
   nach § 113 Abs. 3 AktG spätestens bis zum 
   Ablauf der ersten ordentlichen 
   Hauptversammlung nach dem 31. Dezember 2020 zu 
   erfolgen. Vor dem Hintergrund, dass eine 
   Änderung der Vergütung des Aufsichtsrats 
   vorgeschlagen werden soll, soll auch die 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung nach § 
   113 Abs. 3 AktG bereits in der diesjährigen 
   ordentlichen Hauptversammlung erfolgen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   § 15 der Satzung der Gesellschaft wird 
   geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
   '*§ 15* 
   *Vergütung des Aufsichtsrats* 
 
   (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten 
   eine feste jährliche Vergütung. Die feste 
   jährliche Vergütung beträgt für jedes 
   Aufsichtsratsmitglied EUR 40.000,00. Der 
   Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das 
   2,5-Fache und der stellvertretende Vorsitzende 
   des Aufsichtsrats das 1,5-Fache dieses 
   Betrags. Aufsichtsratsmitglieder, die einem 
   Ausschuss des Aufsichtsrats angehören, der 
   mindestens einmal im Geschäftsjahr getagt hat, 
   erhalten zusätzlich eine Vergütung von EUR 
   7.500,00 pro Ausschuss, dem sie angehören, der 
   Vorsitzende eines solchen Ausschusses erhält 
   EUR 15.000,00 pro Ausschuss, dem er vorsitzt. 
   Insgesamt ist die zusätzliche Vergütung für 
   die Mitgliedschaft und den Vorsitz in einem 
   Ausschuss unabhängig von der Zahl der 
   Ausschüsse jedoch auf höchstens EUR 30.000,00 
   begrenzt. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: VARTA AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung -2-

(2) Aufsichtsratsmitglieder, die nur während 
   eines Teils des Geschäftsjahres dem 
   Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören 
   oder den Vorsitz oder den stellvertretenden 
   Vorsitz im Aufsichtsrat oder den Vorsitz in 
   einem Ausschuss führen, erhalten eine im 
   Verhältnis der Zeit geringere Vergütung in 
   Höhe eines Zwölftels für jeden angefangenen 
   Monat ihrer Tätigkeit. 
 
   (3) Die Vergütung nach den Absätzen (1) und 
   (2) wird jährlich jeweils in vier gleichen 
   Teilbeträgen, die jeweils nach Ablauf eines 
   Kalenderquartals fällig sind, gezahlt. 
 
   (4) Die Gesellschaft erstattet den 
   Aufsichtsratsmitgliedern die durch die 
   Ausübung ihres Amts entstehenden Auslagen 
   einschließlich einer etwaigen auf die 
   Vergütung und den Auslagenersatz entfallenden 
   Umsatzsteuer. 
 
   (5) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in 
   eine im Interesse der Gesellschaft von dieser 
   in angemessener Höhe unterhaltene 
   Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für 
   Organe und bestimmte Führungskräfte (D&O 
   Versicherung) einbezogen. Die Prämien hierfür 
   übernimmt die Gesellschaft.' 
 
   Die vorstehende Regelung ersetzt mit 
   Wirksamwerden der Satzungsänderung die 
   derzeitige Regelung zur Vergütung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats in § 15 der 
   Satzung und ist erstmals für das am 1. Januar 
   2020 begonnene Geschäftsjahr anwendbar. 
 
   Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird 
   in § 15 der Satzung nach Maßgabe 
   vorstehender Änderungen und wie 
   nachstehend hinsichtlich des Vergütungssystems 
   beschrieben neu festgesetzt. 
 
   *Angaben nach §§ 113 Abs. 3, 87a Abs. 1 Satz 2 
   AktG zur Beschreibung des Vergütungssystems 
   der Aufsichtsratsmitglieder:* 
 
   Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben 
   Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die 
   sowohl ihrer Struktur als auch ihrer Höhe nach 
   die Anforderungen an das Aufsichtsratsamt und 
   die Lage der Gesellschaft berücksichtigt. Die 
   durch die vorstehende Änderung von § 15 
   der Satzung vorgeschlagene Vergütung und das 
   Vergütungssystem tragen den gestiegenen 
   inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen an 
   die Tätigkeit der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   und der Ausschüsse Rechnung. Die Mitglieder 
   des Aufsichtsrats erhalten neben der 
   Erstattung ihrer Auslagen und der jeweils auf 
   die Vergütung und die Auslagen gegebenenfalls 
   anfallenden Umsatzsteuer jeweils eine feste 
   jährliche Vergütung. Der Vorsitzende des 
   Aufsichtsrats erhält das 2,5-Fache, der 
   stellvertretende Vorsitzende das 1,5-Fache der 
   Vergütung eines einfachen 
   Aufsichtsratsmitglieds. Zusätzlich werden die 
   Mitgliedschaft und der Vorsitz in einem 
   Ausschuss, der mindestens einmal im 
   Geschäftsjahr getagt hat, besonders entgolten. 
   Dabei ist die zusätzliche Vergütung für die 
   Mitgliedschaft und den Vorsitz in einem 
   Ausschuss unabhängig von der Zahl der 
   Ausschüsse jedoch insgesamt auf einen 
   Maximalbetrag begrenzt. Die Vergütung wird 
   jährlich jeweils in vier gleichen 
   Teilbeträgen, die jeweils nach Ablauf eines 
   Kalenderquartals fällig sind, gezahlt. 
 
   Der Aufsichtsrat leistet durch die ihm 
   obliegende Überwachung der 
   Geschäftsführung und Beratung des Vorstands 
   einen Beitrag zur Förderung der 
   Geschäftsstrategie und zur langfristigen 
   Entwicklung der Gesellschaft. Durch die 
   Angemessenheit der Aufsichtsratsvergütung wird 
   sichergestellt, dass die Gesellschaft auch 
   weiterhin in der Lage sein wird, qualifizierte 
   Kandidaten und/oder Kandidatinnen für eine 
   Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der 
   Gesellschaft zu gewinnen; hierdurch trägt auch 
   die Aufsichtsratsvergütung zur Förderung der 
   Geschäftsstrategie und zur langfristigen 
   Entwicklung der Gesellschaft bei. 
 
   Die Höhe der Vergütung und das 
   Vergütungssystem für den Aufsichtsrat werden 
   von der Verwaltung regelmäßig überprüft. 
   Maßgeblich sind dabei insbesondere die 
   zeitliche Inanspruchnahme der 
   Aufsichtsratsmitglieder, ihre Verantwortung 
   sowie die von anderen, vergleichbaren 
   Gesellschaften gewährten 
   Aufsichtsratsvergütungen. Aufgrund der 
   besonderen Natur der Aufsichtsratstätigkeit, 
   für die die Vergütung gewährt wird, die sich 
   grundlegend von der Tätigkeit der Arbeitnehmer 
   der Gesellschaft und des Konzerns 
   unterscheidet, kommt ein sogenannter 
   vertikaler Vergleich mit der 
   Arbeitnehmervergütung nicht in Betracht. 
 
   Sofern Vorstand und Aufsichtsrat Anlass zu 
   einer Änderung der Vergütung sehen, 
   unterbreiten sie der Hauptversammlung einen 
   Vorschlag für ein geändertes Vergütungssystem 
   oder eine geänderte Vergütungshöhe und für 
   eine entsprechende Änderung von § 15 der 
   Satzung; unabhängig von einer Änderung 
   wird der Hauptversammlung die Vergütung des 
   Aufsichtsrats einschließlich des 
   Vergütungssystems für den Aufsichtsrat alle 
   vier Jahre zur (ggf. bestätigenden) 
   Beschlussfassung nach § 113 Abs. 3 AktG 
   vorgelegt. 
 
   In der Vergangenheit ist es nicht zu 
   Interessenkonflikten einzelner Mitglieder des 
   Vorstands oder des Aufsichtsrats in Bezug auf 
   das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat 
   gekommen. Sollte ein solcher 
   Interessenkonflikt bei der Überprüfung 
   der Vergütung auftreten, werden Vorstand bzw. 
   Aufsichtsrat diesen ebenso behandeln wie 
   andere Interessenkonflikte in der Person eines 
   Organmitglieds. Dabei wird durch eine 
   frühzeitige Offenlegung etwaiger 
   Interessenkonflikte sichergestellt, dass die 
   Entscheidungen von Vorstand und Aufsichtsrat 
   nicht durch sachwidrige Erwägungen beeinflusst 
   werden. 
7. *Beschlussfassung über Änderungen der 
   Satzung in § 3, § 16 und § 17 in Anpassung an 
   Gesetzesänderungen, insbesondere durch das 
   Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)* 
 
   Durch das am 1. Januar 2020 in Kraft getretene 
   Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. 
   Dezember 2019 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 
   Teil I Nr. 50 vom 19. Dezember 2019) werden 
   die bisherigen Regelungen zu Mitteilungen an 
   die Aktionäre im Vorfeld der Hauptversammlung 
   und deren Übermittlung in §§ 125, 128 
   AktG geändert bzw. durch neue Regelungen 
   ersetzt. Auch die Voraussetzungen für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts werden geändert; bei 
   Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften 
   soll nach § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG künftig für 
   die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
   Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des 
   Letztintermediärs gemäß dem neu 
   eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Die 
   Änderungen der §§ 123, 125, 128 AktG 
   finden erst ab dem 3. September 2020 und 
   erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die 
   nach dem 3. September 2020 einberufen werden. 
   Sie werden damit bereits vor der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 
   anwendbar sein. Die entsprechenden Anpassungen 
   in §§ 16 und 17 der Satzung der Gesellschaft 
   sollen daher bereits beschlossen werden. Der 
   Vorstand soll durch entsprechende Anmeldung 
   zum Handelsregister sicherstellen, dass die 
   Satzungsänderungen erst ab dem 3. September 
   2020 wirksam werden. Die nachfolgend 
   außerdem vorgeschlagene Änderung von 
   § 3 Abs. 2 der Satzung dient der Anpassung an 
   die geänderte Nummerierung der Paragraphen des 
   WpHG. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) *Änderung in § 3 der Satzung 
      (Bekanntmachungen und Übermittlung 
      von Informationen)* 
 
      § 3 Abs. 2 der Satzung wird geändert und 
      wie folgt neu gefasst: 
 
      '(2) Die Gesellschaft ist nach 
      Maßgabe des § 49 Abs. 3 WpHG 
      berechtigt, den Aktionären und sonstigen 
      Inhabern von zugelassenen Wertpapieren 
      der Gesellschaft Informationen im Weg der 
      Datenfernübertragung zu übermitteln.' 
 
      Im Übrigen bleibt § 3 der Satzung 
      unverändert. 
   b) *Änderung in § 16 der Satzung (Ort 
      und Einberufung)* 
 
      § 16 Abs. 3 der Satzung wird gestrichen 
      und entfällt ersatzlos. Die 
      Absatznummerierung wird angepasst und § 
      16 Abs. 4 der Satzung wird zu § 16 Abs. 3 
      der Satzung. 
 
      Im Übrigen bleibt § 16 der Satzung 
      unverändert. 
   c) *Änderung in § 17 der Satzung 
      (Teilnahme an der Hauptversammlung und 
      Stimmrecht)* 
 
      § 17 Abs. 3 der Satzung wird geändert und 
      wie folgt neu gefasst: 
 
      '(3) Für den Nachweis der Berechtigung 
      nach Abs. (1) ist ein gemäß § 67c 
      Abs. 3 AktG durch den Letztintermediär 
      ausgestellter Nachweis über den 
      Anteilsbesitz des Aktionärs, der der 
      Gesellschaft auch direkt durch den 
      Letztintermediär übermittelt werden kann, 
      erforderlich. Der Nachweis muss sich auf 
      den im Aktiengesetz hierfür vorgesehenen 
      Zeitpunkt beziehen.' 
 
      Im Übrigen bleibt § 17 der Satzung 
      unverändert. 
   d) *Anweisung* 
 
      Der Vorstand wird angewiesen, die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: VARTA AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung -3-

Änderungen der Satzung gemäß 
      vorstehend a) bis c) erst ab dem 3. 
      September 2020 zur Eintragung zum 
      Handelsregister anzumelden. 
II.  *Vorstandsbericht* 
 
     *Schriftlicher Bericht des Vorstands an die 
     Hauptversammlung über die teilweise 
     Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 I 
     im Juni 2019 unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts* 
 
     Auf Grundlage von Beschlüssen des Vorstands 
     vom 12. Juni 2019 und vom 13. Juni 2019 
     sowie des Aufsichtsrats vom 12. Juni 2019 
     und vom 13. Juni 2019 wurde das Genehmigte 
     Kapital 2017 I (§ 4 Abs. 3 der Satzung) im 
     Juni 2019 in Höhe von EUR 2.221.686,00 
     teilweise ausgenutzt. Dabei wurde das 
     Bezugsrecht der Aktionäre im Rahmen der 
     Erhöhung des Grundkapitals, die mit 
     Eintragung der Durchführung im 
     Handelsregister des Amtsgerichts Ulm am 13. 
     Juni 2019 wirksam wurde, gemäß §§ 203 
     Abs. 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     ausgeschlossen. Im Rahmen dieser 
     Kapitalerhöhung wurde das Grundkapital der 
     Gesellschaft von EUR 38.200.000,00 um EUR 
     2.221.686,00 auf EUR 40.421.686,00 durch 
     Ausgabe von 2.221.686 neuen, auf den Inhaber 
     lautenden Stückaktien mit einem anteiligen 
     Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 und 
     mit Gewinnanteilsberechtigung ab dem 1. 
     Januar 2019 (die 'Neuen Aktien') gegen 
     Bareinlage erhöht. Das Volumen der 
     Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 
     2017 I unter Bezugsrechtsausschluss 
     entspricht damit einem anteiligen Betrag am 
     Grundkapital der Gesellschaft von rund 5,8 % 
     des Grundkapitals sowohl bezogen auf das zum 
     Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten 
     Kapitals 2017 I am 25. Oktober 2017 
     vorhandene Grundkapital der Gesellschaft als 
     auch bezogen auf das zum Zeitpunkt der 
     hierdurch erfolgten teilweisen Ausnutzung 
     des Genehmigten Kapitals 2017 I vorhandene 
     Grundkapital. Die im Genehmigten Kapital 
     2017 I vorgesehene Volumenbegrenzung für 
     Aktien, die unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts gegen Bareinlage ausgegeben 
     werden, wurde somit eingehalten. Auf diese 
     Volumenbegrenzung anzurechnende sonstige 
     Maßnahmen wurden von der Gesellschaft 
     zuvor nicht vorgenommen. 
 
     Die Neuen Aktien wurden durch die Joh. 
     Berenberg, Gossler & Co. KG ('Berenberg 
     Bank') gezeichnet. Die Berenberg Bank war 
     verpflichtet, diese Aktien im Rahmen einer 
     Privatplatzierung bei qualifizierten 
     Anlegern mittels eines beschleunigten 
     Platzierungsverfahrens (_Accelerated 
     Bookbuilding_) zu platzieren. Die Neuen 
     Aktien wurden gemäß dem Beschluss des 
     Vorstands vom 13. Juni 2019 zum 
     Platzierungspreis von EUR 46,70 je Aktie 
     ausgegeben. Der Aufsichtsrat hat diesem 
     Beschluss des Vorstands über die Festlegung 
     des Platzierungspreises mit Beschluss vom 
     selben Tag zugestimmt. Die Neuen Aktien 
     wurden am selben Tag prospektfrei zum Handel 
     im regulierten Markt sowie gleichzeitig zum 
     Teilbereich des regulierten Marktes mit 
     weiteren Zulassungsfolgepflichten (_Prime 
     Standard_) der Frankfurter Wertpapierbörse 
     zugelassen und in die bestehende Notierung 
     einbezogen. Erster Handelstag der Neuen 
     Aktien war der 14. Juni 2019. Der 
     Bruttoemissionserlös aus der Kapitalerhöhung 
     betrug rund EUR 104 Millionen. Die 
     Gesellschaft beabsichtigt, den Nettoerlös 
     aus dem Angebot zur Finanzierung einer 
     weiteren Ausweitung der 
     Produktionskapazitäten im stark wachsenden 
     Bereich der wiederaufladbaren 
     Lithium-Ionen-Zellen, die für 
     Hightech-Consumerprodukte eingesetzt werden, 
     zu verwenden. Dadurch will die Gesellschaft 
     ihre Produktion um weitere 40 Millionen 
     Zellen pro Jahr auf 100 Millionen Zellen pro 
     Jahr ausweiten. Die Produktionskapazität 
     wird aufgrund der weiterhin hohen 
     Kundennachfrage weiter ausgebaut mit dem 
     Ziel, bis Ende 2021 pro Jahr 200 Millionen 
     Zellen produzieren zu können. 
 
     Bei der Preisfestsetzung wurden die Vorgaben 
     der §§ 203 Absatz 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     beachtet, deren Einhaltung das Genehmigte 
     Kapital 2017 I für den Ausschluss des 
     Bezugsrechts bei einer Kapitalerhöhung gegen 
     Bareinlagen im Umfang von bis zu 10 % des 
     Grundkapitals vorschreibt. Danach darf der 
     Preis für die neuen Aktien den Börsenpreis 
     der Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich 
     unterschreiten. Der festgesetzte 
     Platzierungspreis je Neuer Aktie in Höhe von 
     EUR 46,70 entsprach dem XETRA-Schlusspreis 
     der Aktien der Gesellschaft am 12. Juni 
     2019, dem letzten Handelstag vor dem Tag der 
     Preisfestsetzung, und lag sogar über dem 
     volumengewichteten XETRA-Durchschnittspreis 
     der Aktien der Gesellschaft am 12. Juni 
     2019, der bei rund EUR 46,17 lag. Demnach 
     wurde keinerlei Abschlag gewährt. 
 
     Mit dem Ausschluss des Bezugsrechts der 
     Aktionäre hat die Gesellschaft von einer in 
     §§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit des 
     Bezugsrechtsausschlusses bei 
     Barkapitalerhöhungen von Gesellschaften, 
     deren Aktien an einer Börse gehandelt 
     werden, Gebrauch gemacht. Ein solcher 
     Bezugsrechtsausschluss war vorliegend 
     erforderlich, um die zum Zeitpunkt der 
     teilweisen Ausnutzung des Genehmigten 
     Kapitals 2017 I aus Sicht des Vorstands und 
     des Aufsichtsrats günstige Marktsituation 
     für eine solche Kapitalmaßnahme 
     kurzfristig und flexibel ausnutzen und durch 
     marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst 
     hohen Emissionserlös erzielen zu können. Die 
     bei Einräumung eines Bezugsrechts 
     erforderliche mindestens zweiwöchige 
     Bezugsfrist (§ 186 Abs. 1 Satz 2 AktG) sowie 
     das Erfordernis der Erstellung eines von der 
     Bundesanstalt für 
     Finanzdienstleistungsaufsicht zu billigenden 
     Wertpapierprospekts für das Bezugsangebot 
     hätten eine kurzfristige Reaktion auf die 
     aktuellen Marktverhältnisse demgegenüber 
     nicht zugelassen. 
 
     Hinzu kommt, dass bei Einräumung eines 
     Bezugsrechts der endgültige Bezugspreis 
     spätestens drei Tage vor Ablauf der 
     Bezugsfrist bekannt zu geben ist (§ 186 Abs. 
     2 Satz 2 AktG). Wegen des längeren Zeitraums 
     zwischen Preisfestsetzung und Abwicklung der 
     Kapitalerhöhung und der Volatilität der 
     Aktienmärkte besteht somit ein höheres 
     Markt- und insbesondere Kursänderungsrisiko 
     als bei einer bezugsrechtsfreien Zuteilung. 
     Eine erfolgreiche Platzierung im Rahmen 
     einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht hätte 
     daher bei der Preisfestsetzung einen 
     entsprechenden Sicherheitsabschlag auf den 
     aktuellen Börsenkurs erforderlich gemacht 
     und dadurch voraussichtlich zu nicht 
     marktnahen Konditionen geführt. Aus den 
     vorstehenden Gründen lag ein Ausschluss des 
     Bezugsrechts im Interesse der Gesellschaft. 
 
     Durch die Preisfestsetzung zum aktuellen 
     Börsenkurs und den auf rund 5,8 % des 
     bisherigen Grundkapitals beschränkten Umfang 
     der unter Bezugsrechtsausschluss 
     ausgegebenen Neuen Aktien wurden 
     andererseits auch die Interessen der 
     Aktionäre angemessen gewahrt. Denn im 
     Hinblick auf den liquiden Börsenhandel haben 
     die Aktionäre hierdurch grundsätzlich die 
     Möglichkeit, ihre relative Beteiligung an 
     der Gesellschaft über einen Zukauf über die 
     Börse zu vergleichbaren Bedingungen 
     aufrechtzuerhalten. Durch die Ausgabe der 
     Neuen Aktien zum aktuellen Börsenkurs wurde 
     ferner sichergestellt, dass mit der 
     Kapitalerhöhung keine nennenswerte 
     wirtschaftliche Verwässerung des 
     Anteilsbesitzes der Aktionäre verbunden war. 
 
     Aus den vorstehenden Erwägungen war der 
     unter Beachtung der Vorgaben des Genehmigten 
     Kapitals 2017 I bei dessen teilweiser 
     Ausnutzung vorgenommene 
     Bezugsrechtsausschluss insgesamt sachlich 
     gerechtfertigt. 
 
     Der Vorstand ist auf Basis des 
     Ermächtigungsbeschlusses der 
     außerordentlichen Hauptversammlung vom 
     6. Oktober 2017 gemäß § 4 Abs. 3 der 
     Satzung noch bis zum 5. Oktober 2022 
     ermächtigt, das Grundkapital der 
     Gesellschaft mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 
     9.618.314 neuen Stückaktien gegen Bar- oder 
     Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis 
     zu insgesamt EUR 9.618.314,00 zu erhöhen. 
III. *Weitere Angaben und Informationen zur 
     Hauptversammlung* 
 
     Die Hauptversammlung wird gemäß der 
     Entscheidung des Vorstands mit Zustimmung 
     des Aufsichtsrats auf der Grundlage von § 1 
     Abs. 2 des COVID-19-Gesetzes ohne physische 
     Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
     Bevollmächtigten als virtuelle 
     Hauptversammlung abgehalten. Aktionäre und 
     ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht 
     in der Hauptversammlung ausschließlich 
     im Wege der Briefwahl (keine elektronische 
     Teilnahme) oder durch Erteilung von 
     Vollmacht und Weisungen an die von der 
     Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
     nach Maßgabe der nachfolgenden 
     Bestimmungen ausüben. 
 
     *Bild- und Tonübertragung der 
     Hauptversammlung über den Internetservice* 
 
     Aktionäre, die sich nach den nachfolgend 
     genannten Bestimmungen form- und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: VARTA AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung -4-

fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet 
     und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, 
     können die gesamte Hauptversammlung in Bild 
     und Ton über den passwortgeschützten 
     Internetservice unter 
 
     https://www.varta-ag.com/hauptversammlung 
 
     verfolgen. Die Zugangsdaten zum 
     passwortgeschützten Internetservice werden 
     nach ordnungsgemäßer Anmeldung und 
     Nachweis des Anteilsbesitzes mit dem 
     HV-Ticket übersandt. 
 
     Auch bevollmächtigte Intermediäre (z.B. 
     Kreditinstitute), diesen gemäß § 135 
     Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder 
     Institutionen (Stimmrechtsberater, 
     Aktionärsvereinigungen oder 
     geschäftsmäßig Handelnde) sowie 
     sonstige Bevollmächtigte können die gesamte 
     Hauptversammlung unter Verwendung der dem 
     Aktionär zugesandten Zugangsdaten über den 
     passwortgeschützten Internetservice 
     verfolgen. 
 
     *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
     virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung 
     der Bild- und Tonübertragung der gesamten 
     Hauptversammlung und die Ausübung des 
     Stimmrechts* 
 
     Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit 
     Ausnahme der von der Gesellschaft benannten 
     Stimmrechtsvertreter) sind nicht berechtigt, 
     physisch an der virtuellen Hauptversammlung 
     teilzunehmen. Zur Teilnahme an der 
     virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung 
     der Bild- und Tonübertragung der gesamten 
     Hauptversammlung und zur Ausübung des 
     Stimmrechts durch Briefwahl (keine 
     elektronische Teilnahme) oder durch 
     Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die 
     von der Gesellschaft benannten 
     Stimmrechtsvertreter sind nach § 17 der 
     Satzung der Gesellschaft diejenigen 
     Aktionäre berechtigt, die sich nach 
     Maßgabe der folgenden Bestimmungen 
     rechtzeitig vor der Hauptversammlung 
     anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. 
 
     Die Anmeldung muss in Textform in deutscher 
     oder englischer Sprache erfolgen. Für den 
     Nachweis der Berechtigung reicht ein in 
     Textform in deutscher oder englischer 
     Sprache erstellter besonderer Nachweis des 
     Anteilsbesitzes durch das depotführende 
     Institut aus. Der Nachweis des 
     Anteilsbesitzes muss sich nach § 17 Abs. 3 
     der Satzung und § 123 Abs. 4 AktG in der bis 
     zum 3. September 2020 anwendbaren Fassung 
     auf den Beginn des 21. Tages vor der 
     Hauptversammlung beziehen, das ist 
 
     *Donnerstag, der 28. Mai 2020, 00:00 Uhr 
     (MESZ),* 
     *(sog. 'Nachweisstichtag').* 
 
     Die Anmeldung und der Nachweis des 
     Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft nach 
     § 17 Abs. 1 der Satzung jeweils bis 
     spätestens sechs Tage vor der 
     Hauptversammlung (wobei der Tag der 
     Hauptversammlung und der Tag des Zugangs 
     nicht mitzurechnen sind), also spätestens am 
 
     *Donnerstag, den 11. Juni 2020, 24:00 Uhr 
     (MESZ),* 
 
     unter der nachfolgend genannten Adresse 
     zugehen: 
 
     VARTA AG 
     c/o Better Orange IR & HV AG 
     Haidelweg 48 
     81241 München 
     Deutschland 
     Fax: +49 (0)89 889 690 633 
     E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
     *Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
     Der Nachweisstichtag ist das entscheidende 
     Datum für die Berechtigung zur Teilnahme an 
     der virtuellen Hauptversammlung durch 
     Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der 
     gesamten Hauptversammlung und den Umfang und 
     die Ausübung des Stimmrechts. Im Verhältnis 
     zur Gesellschaft gilt für die Berechtigung 
     zur Teilnahme an der virtuellen 
     Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild- 
     und Tonübertragung der gesamten 
     Hauptversammlung und die Ausübung des 
     Stimmrechts als Aktionär nur, wer den 
     Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. 
     Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
     virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung 
     der Bild- und Tonübertragung der gesamten 
     Hauptversammlung und der Umfang des 
     Stimmrechts bemessen sich dabei 
     ausschließlich nach dem Anteilsbesitz 
     des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
     Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
     Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
     einher. Auch im Fall der vollständigen oder 
     teilweisen Veräußerung des 
     Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag 
     ist für die Berechtigung zur Teilnahme an 
     der virtuellen Hauptversammlung durch 
     Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der 
     gesamten Hauptversammlung und den Umfang des 
     Stimmrechts ausschließlich der 
     Anteilsbesitz des Aktionärs am 
     Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. 
     Veräußerungen oder sonstige 
     Übertragungen von Aktien nach dem 
     Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen 
     auf die Berechtigung zur Teilnahme an der 
     virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung 
     der Bild- und Tonübertragung der gesamten 
     Hauptversammlung und auf den Umfang des 
     Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den 
     Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem 
     Nachweisstichtag. Personen, die zum 
     Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen 
     und erst danach Aktionär werden, sind nicht 
     zur Teilnahme an der virtuellen 
     Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild- 
     und Tonübertragung der gesamten 
     Hauptversammlung berechtigt und nicht 
     stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen 
     sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
     ermächtigen. 
 
     *Verfahren für die Stimmabgabe per 
     Briefwahl* 
 
     Aktionäre haben die Möglichkeit, im 
     nachfolgend beschriebenen Rahmen ihre 
     Stimmen im Wege der Briefwahl abzugeben, 
     ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen. 
     Auch in diesem Fall sind die rechtzeitige 
     Anmeldung und der Nachweis des 
     Anteilsbesitzes nach den vorstehenden 
     Bestimmungen erforderlich. Briefwahlstimmen, 
     die keiner ordnungsgemäßen Anmeldung 
     zugeordnet werden können, sind 
     gegenstandslos. Die Stimmabgabe durch 
     Briefwahl erfolgt schriftlich oder im Wege 
     elektronischer Kommunikation. Die 
     Stimmabgabe durch Briefwahl erfolgt über 
     unseren passwortgeschützten Internetservice, 
     der unter der Internetadresse 
 
     https://www.varta-ag.com/hauptversammlung 
 
     erreichbar ist, oder unter Verwendung des 
     Briefwahlformulars, das mit dem HV-Ticket 
     übermittelt wird, oder von der Website der 
     Gesellschaft unter 
 
     https://www.varta-ag.com/hauptversammlung 
 
     heruntergeladen werden kann. Die 
     Zugangsdaten für den passwortgeschützten 
     Internetservice werden den Aktionären nach 
     ordnungsgemäßer Anmeldung zur 
     Hauptversammlung und Nachweis des 
     Anteilsbesitzes mit dem HV-Ticket 
     übermittelt. 
 
     Die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl 
     über den passwortgeschützten Internetservice 
     ist unbeschadet der rechtzeitigen Anmeldung 
     und des Nachweises des Anteilsbesitzes bis 
     unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der 
     virtuellen Hauptversammlung am 18. Juni 2020 
     (wobei dieser Zeitpunkt durch den 
     Versammlungsleiter angekündigt werden wird) 
     möglich. 
 
     Die Stimmabgabe durch Verwendung des 
     Briefwahlformulars ohne Nutzung des 
     Internetservice muss der Gesellschaft 
     unbeschadet der rechtzeitigen Anmeldung 
     spätestens bis zum 17. Juni 2020, 12:00 Uhr 
     (MESZ) (Zugang), per Post, per Telefax oder 
     per E-Mail wie folgt übermittelt werden: 
 
     VARTA AG 
     c/o Better Orange IR & HV AG 
     Haidelweg 48 
     81241 München 
     Deutschland 
     Fax: +49 (0)89 889 690 655 
     E-Mail: varta@better-orange.de 
 
     Die Änderung oder der Widerruf bereits 
     erteilter Briefwahlstimmen ist auf den 
     vorstehend angegebenen Wegen bis zu den 
     jeweils genannten Zeitpunkten möglich. 
     Weitere Einzelheiten zur Briefwahl sind auf 
     der Website der Gesellschaft unter 
 
     www.varta-ag.com/hauptversammlung 
 
     abrufbar oder ergeben sich aus dem Formular, 
     das mit dem HV-Ticket übersandt wird. 
 
     Auch bevollmächtigte Intermediäre (z.B. 
     Kreditinstitute), diesen gemäß § 135 
     Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder 
     Institutionen (Stimmrechtsberater, 
     Aktionärsvereinigungen oder 
     geschäftsmäßig Handelnde) oder sonstige 
     Bevollmächtigte können sich der Briefwahl 
     bedienen. 
 
     *Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* 
 
     Aktionäre haben außerdem die 
     Möglichkeit, ihr Stimmrecht in dem 
     nachfolgend beschriebenen Rahmen durch die 
     von der Gesellschaft benannten 
     Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung 
     ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall sind 
     eine rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs 
     und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach 
     den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
     Die von der Gesellschaft benannten 
     Stimmrechtsvertreter stehen nur für die 
     Stimmrechtsausübung zur Verfügung und üben 
     das Stimmrecht im Falle ihrer 
     Bevollmächtigung ausschließlich 
     weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des 
     Aktionärs sind die von der Gesellschaft 
     benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur 
     Stimmrechtsausübung befugt. Die Erteilung 
     der Vollmacht (mit Weisungen) und ihr 
     Widerruf bedürfen der Textform. Ein 
     Vollmachts- und Weisungsvordruck sowie 
     weitere Einzelheiten hierzu sind in den mit 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: VARTA AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung -5-

dem HV-Ticket versandten Unterlagen 
     enthalten. 
 
     Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen 
     an die von der Gesellschaft benannten 
     Stimmrechtsvertreter ist unbeschadet der 
     rechtzeitigen Anmeldung und des Nachweises 
     des Anteilsbesitzes über den 
     passwortgeschützten Internetservice, der 
     unter der Internetadresse 
 
     https://www.varta-ag.com/hauptversammlung 
 
     erreichbar ist, bis unmittelbar vor Beginn 
     der Abstimmung in der virtuellen 
     Hauptversammlung am 18. Juni 2020 (wobei 
     dieser Zeitpunkt durch den 
     Versammlungsleiter angekündigt werden wird) 
     möglich. Die Zugangsdaten für den 
     Internetservice werden den Aktionären mit 
     dem HV-Ticket übermittelt. 
 
     Vollmachten und Weisungen an die von der 
     Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, 
     die nicht über den Internetservice erteilt 
     werden, müssen der Gesellschaft unbeschadet 
     der rechtzeitigen Anmeldung und des 
     Nachweises des Anteilsbesitzes spätestens 
     bis zum 17. Juni 2020, 12:00 Uhr (MESZ) 
     (Zugang), per Post, per Telefax oder per 
     E-Mail wie folgt übermittelt werden: 
 
     VARTA AG 
     c/o Better Orange IR & HV AG 
     Haidelweg 48 
     81241 München 
     Deutschland 
     Fax: +49 (0)89 889 690 655 
     E-Mail: varta@better-orange.de 
 
     Aktionäre, die nicht selbst ihr Stimmrecht 
     über Briefwahl oder die Erteilung von 
     Vollmacht und Weisung an die von der 
     Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
     in der Hauptversammlung ausüben möchten, 
     können ihr Stimmrecht auch durch einen 
     anderen Bevollmächtigten, z. B. durch einen 
     Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine 
     Vereinigung von Aktionären, einen 
     Stimmrechtsberater oder eine andere Person 
     ihrer Wahl ausüben lassen; dies gilt 
     grundsätzlich auch für die Möglichkeit zur 
     elektronischen Fragenstellung und zum 
     elektronischen Widerspruch gegen einen 
     Beschluss der Hauptversammlung. Auch in 
     diesem Fall sind eine rechtzeitige Anmeldung 
     des Aktionärs und der Nachweis des 
     Anteilsbesitzes nach den vorstehenden 
     Bestimmungen erforderlich. Der 
     Bevollmächtigte kann seinerseits im Rahmen 
     des gesetzlich Zulässigen das Stimmrecht nur 
     über Briefwahl oder die 
     (Unter-)Bevollmächtigung und Weisung an die 
     von der Gesellschaft benannten 
     Stimmrechtsvertreter ausüben. Wenn weder ein 
     Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine 
     Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater 
     noch eine diesen nach § 135 AktG gleich 
     gestellte Person oder Institution 
     bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht in 
     Textform gemäß § 126b BGB zu erteilen. 
     Der Widerruf einer Vollmacht und der 
     Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
     Gesellschaft bedürfen in solchen Fällen 
     ebenfalls der Textform. 
 
     Aktionäre, die einen Vertreter 
     bevollmächtigen möchten, können zur 
     Erteilung der Vollmacht die Formulare 
     verwenden, welche die Gesellschaft hierfür 
     im Internet unter 
 
     https://www.varta-ag.com/hauptversammlung 
 
     bereithält. Vollmachtsformulare sind 
     ebenfalls in den Unterlagen enthalten, die 
     den Aktionären mit dem HV-Ticket übersandt 
     werden. Eine Bevollmächtigung ist 
     außerdem direkt möglich über unseren 
     passwortgeschützten Internetservice unter 
 
     https://www.varta-ag.com/hauptversammlung 
 
     Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht 
     kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder 
     gegenüber der Gesellschaft erfolgen. 
 
     Der Nachweis der Bevollmächtigung muss der 
     Gesellschaft wie folgt übermittelt werden: 
 
     VARTA AG 
     c/o Better Orange IR & HV AG 
     Haidelweg 48 
     81241 München 
     Deutschland 
     Fax: +49 (0)89 889 690 655 
     E-Mail: varta@better-orange.de 
 
     Für die Übermittlung von Nachweisen der 
     Bevollmächtigung am Tag der Hauptversammlung 
     bis vor Beginn der Abstimmungen bitten wir 
     darum, ausschließlich die vorstehend 
     genannte Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse 
     zu verwenden. Vorstehende 
     Übermittlungswege sowie der 
     Internetservice stehen auch zur Verfügung, 
     wenn die Erteilung der Vollmacht durch 
     Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
     erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über 
     die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in 
     diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits 
     erteilten Vollmacht kann auf den 
     vorgenannten Übermittlungswegen oder 
     über den Internetservice unmittelbar 
     gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. 
 
     Für die Bevollmächtigung eines Intermediärs 
     (z.B. eines Kreditinstituts), einer 
     Aktionärsvereinigung, eines 
     Stimmrechtsberaters oder einer diesen nach § 
     135 Abs. 8 AktG gleich gestellten Person 
     oder Institution sowie den Widerruf und den 
     Nachweis einer solchen Bevollmächtigung 
     können Besonderheiten gelten; die Aktionäre 
     werden gebeten, sich in einem solchen Fall 
     mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig 
     wegen einer von ihm möglicherweise 
     geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
     Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, 
     Stimmrechtsberatern sowie sonstigen von § 
     135 AktG erfassten Intermediären und 
     gemäß § 135 AktG Gleichgestellten, die 
     eine Mehrzahl von Aktionären vertreten, wird 
     empfohlen, sich im Vorfeld der 
     Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung 
     des Stimmrechts unter der folgenden Adresse 
     zu melden: 
 
     VARTA AG 
     c/o Better Orange IR & HV AG 
     Haidelweg 48 
     81241 München 
     Deutschland 
     Fax: +49 (0)89 889 690 655 
     E-Mail: varta@better-orange.de 
 
     Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine 
     Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
     mehrere von diesen zurückweisen. 
 
     Die Ausübung von Rechten durch den 
     Bevollmächtigten über den Internetservice 
     (keine elektronische Teilnahme) setzt 
     voraus, dass der Bevollmächtigte vom 
     Vollmachtgeber die mit dem HV-Ticket für die 
     Hauptversammlung versandten Zugangsdaten 
     erhält. Die Nutzung dieser Zugangsdaten 
     durch den Bevollmächtigten gilt zugleich als 
     Nachweis der Bevollmächtigung. 
 
     *Weitere Hinweise zur Stimmrechtsausübung 
     über Briefwahl und Vollmacht und Weisungen 
     an die von der Gesellschaft benannten 
     Stimmrechtsvertreter* 
 
     Nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung und 
     Nachweis des Anteilsbesitzes steht den 
     Aktionären neben den vorstehend aufgezeigten 
     Wegen per Post, Telefax und E-Mail bis zum 
     17. Juni 2020, 12:00 Uhr (MESZ) (Zugang), 
     unser Internetservice für eine Vollmachts- 
     und Weisungserteilung an die von der 
     Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, 
     deren Änderung, sowie die Stimmabgabe 
     per Briefwahl und deren Änderung bis 
     unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der 
     virtuellen Hauptversammlung (wobei dieser 
     Zeitpunkt durch den Versammlungsleiter 
     angekündigt werden wird) zur Verfügung. Die 
     Zugangsdaten für den Internetservice werden 
     mit dem HV-Ticket übersandt. 
 
     Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl und 
     die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an 
     die von der Gesellschaft benannten 
     Stimmrechtsvertreter ist auf die Abstimmung 
     über die in der Einberufung bekannt 
     gemachten Beschlussvorschläge von Vorstand 
     und/oder Aufsichtsrat sowie eine etwaige 
     Abstimmung über nach §§ 126, 127 AktG im 
     Vorfeld der Hauptversammlung bekannt 
     gemachte Gegenanträge oder Wahlvorschläge 
     von Aktionären beschränkt. Sollte zu einem 
     Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung 
     durchgeführt werden, ohne dass dies im 
     Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung 
     mitgeteilt wurde, so gilt die Stimmabgabe 
     bzw. Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt 
     insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe 
     bzw. Weisung für jeden Punkt der 
     Einzelabstimmung. 
 
     Bitte beachten Sie, dass Aktionäre und ihre 
     Bevollmächtigten weder Rede- und Fragerechte 
     nach § 131 AktG in der Hauptversammlung oder 
     Antragsrechte in der Hauptversammlung 
     ausüben noch Beschlussanträge in der 
     Hauptversammlung stellen können, da sie 
     mangels physischer Präsenz als Briefwähler 
     nicht an der Hauptversammlung teilnehmen und 
     die von der Gesellschaft benannten 
     Stimmrechtsvertreter ausschließlich für 
     die Stimmrechtsausübung und nicht für die 
     Ausübung weiterer Aktionärsrechte zur 
     Verfügung stehen. Bitte beachten Sie die 
     nachstehenden Hinweise zu den 
     Aktionärsrechten sowie die Hinweise in den 
     zusammen mit dem HV-Ticket übersandten 
     Unterlagen und unter 
 
     https://www.varta-ag.com/hauptversammlung/ 
 
     *Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 
     126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG* 
 
     *Ergänzungsverlangen (§ 122 Abs. 2 AktG)* 
 
     Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können 
     Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 
     5?% des Grundkapitals oder den anteiligen 
     Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, 
     verlangen, dass Gegenstände auf die 
     Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
     Begründung oder eine Beschlussvorlage 
     beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an 
     den Vorstand zu richten und muss der 
     Gesellschaft gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
     mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung 
     (wobei der Tag der Hauptversammlung und der 
     Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), 
     also bis spätestens 18. Mai 2020, 24:00 Uhr 
     (MESZ), zugehen. Später zugehende 
     Ergänzungsverlangen werden nicht 
     berücksichtigt. Wir bitten, 
     Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 
     AktG an folgende Adresse zu richten: 
 
     VARTA AG 
     - Vorstand - 
     z.Hd. Frau Julia Weber 
     VARTA-Platz 1 
     73479 Ellwangen 
     Deutschland 
 
     Bekannt zu machende Ergänzungen der 
     Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang 
     des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt 
     gemacht und solchen Medien zugeleitet, bei 
     denen davon ausgegangen werden kann, dass 
     sie die Information in der gesamten 
     Europäischen Union verbreiten. Sie werden 
     außerdem über die Internetseite der 
     Gesellschaft unter 
 
     https://www.varta-ag.com/hauptversammlung/ 
 
     zugänglich gemacht und den Aktionären 
     mitgeteilt. 
 
     *Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge (§§ 126 
     Abs. 1, 127 AktG)* 
 
     Aktionäre können der Gesellschaft gemäß 
     § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge gegen einen 
     Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat 
     zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt 
     übersenden. Sie können auch gemäß § 127 
     AktG Vorschläge zur Wahl von 
     Abschlussprüfern übersenden. Solche Anträge 
     sind unter Angabe des Namens des Aktionärs 
     ausschließlich an folgende Adresse zu 
     richten: 
 
     VARTA AG 
     c/o Better Orange IR & HV AG 
     Haidelweg 48 
     81241 München 
     Deutschland 
     Fax: +49 (0)89 889 690 655 
     E-Mail: varta@better-orange.de 
 
     Gegenanträge von Aktionären, die mit einer 
     etwaigen Begründung mindestens 14 Tage vor 
     dem Tag der Hauptversammlung (wobei der Tag 
     der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs 
     nicht mitzurechnen sind), also bis 
     spätestens 3. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), 
     unter oben angegebener Adresse zugehen, 
     werden einschließlich des Namens des 
     Aktionärs, der etwaigen Begründung und einer 
     etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im 
     Internet unter 
 
     https://www.varta-ag.com/hauptversammlung/ 
 
     zugänglich gemacht, sofern die übrigen 
     Voraussetzungen für eine Pflicht zur 
     Veröffentlichung gemäß § 126 AktG 
     erfüllt sind. Anderweitig adressierte 
     Anträge von Aktionären bleiben 
     unberücksichtigt. Von einer Veröffentlichung 
     eines Gegenantrags kann die Gesellschaft 
     unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten 
     Voraussetzungen absehen, etwa, weil der 
     Gegenantrag zu einem gesetzes- oder 
     satzungswidrigen Beschluss der 
     Hauptversammlung führen würde. Die 
     Gesellschaft wird insoweit allerdings nicht 
     von ihrem Recht aus § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 
     6 AktG Gebrauch machen. Die Begründung eines 
     Gegenantrags braucht nicht zugänglich 
     gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr 
     als 5.000 Zeichen umfasst. 
 
     Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl 
     von Abschlussprüfern gelten die vorstehenden 
     Ausführungen zu § 126 Abs. 1 AktG gemäß 
     § 127 AktG sinngemäß. Der Vorstand 
     braucht Wahlvorschläge von Aktionären 
     außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 
     AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, 
     wenn diese nicht die Angaben nach § 124 Abs. 
     3 Satz 4 AktG (Angabe von Namen, ausgeübtem 
     Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen 
     Kandidaten) enthalten. 
 
     Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge können 
     von Aktionären oder ihren Bevollmächtigten 
     in der Hauptversammlung nicht gestellt 
     werden, da sie mangels physischer Präsenz 
     als Briefwähler nicht an der 
     Hauptversammlung teilnehmen und die von der 
     Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
     für die Ausübung von Antragsrechten nicht 
     zur Verfügung stehen. Form- und fristgerecht 
     nach vorstehenden Bestimmungen gemäß §§ 
     126, 127 AktG übermittelte und von der 
     Gesellschaft zugänglich gemachte 
     Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge werden 
     im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung 
     gleichwohl so behandelt, als seien sie in 
     der Hauptversammlung gestellt worden, sofern 
     der den Antrag übermittelnde Aktionär form- 
     und fristgerecht zur Hauptversammlung 
     angemeldet ist und seinen Anteilsbesitz 
     nachgewiesen hat. 
 
     *Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
     und Fragemöglichkeit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 
     Nr. 3, Satz 2 des COVID-19-Gesetzes* 
 
     Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben 
     kein Recht, in der virtuellen 
     Hauptversammlung gemäß § 131 Abs. 1 und 
     Abs. 4 AktG vom Vorstand mündlich Auskunft 
     zu verlangen. Aktionäre, die sich form- und 
     fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet 
     und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, 
     haben aber gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 
     3 des COVID-19-Gesetzes die Möglichkeit, 
     Fragen im Wege der elektronischen 
     Kommunikation zu stellen. Ein Recht auf 
     Antwort ist hiermit nicht verbunden. Der 
     Vorstand entscheidet nach 
     pflichtgemäßem, freien Ermessen, welche 
     Fragen er wie beantwortet. Fragen in 
     Fremdsprachen werden nicht berücksichtigt. 
 
     Der Vorstand hat mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrats gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 
     des COVID-19-Gesetzes entschieden, dass 
     etwaige Fragen bis spätestens zwei Tage vor 
     der Hauptversammlung, d.h. bis zum Ablauf 
     des 15. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), bei der 
     Gesellschaft eingehend, elektronisch über 
     den passwortgeschützten Internetservice 
     unter 
 
     https://www.varta-ag.com/hauptversammlung 
 
     einzureichen sind. Hierfür ist im 
     Internetservice die Schaltfläche 'Fragen' 
     vorgesehen. Später eingehende Fragen werden 
     nicht berücksichtigt. 
 
     Eine Fragenbeantwortung erfolgt im Rahmen 
     der Bild- und Tonübertragung der virtuellen 
     Hauptversammlung. Die Beantwortung von 
     Fragen in der virtuellen Hauptversammlung 
     erfolgt bei natürlichen Personen aus 
     datenschutzrechtlichen Gründen ohne Nennung 
     des Namens des Fragenstellers. Die 
     Beantwortung häufig gestellter Fragen vorab 
     auf der Internetseite der Gesellschaft 
     bleibt vorbehalten. 
 
     *Möglichkeit zum elektronischen Widerspruch 
     gegen einen Beschluss der Hauptversammlung 
     nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des 
     COVID-19-Gesetzes* 
 
     Aktionären, die ihr Stimmrecht zu einem oder 
     mehreren Beschlüssen der Hauptversammlung 
     ausgeübt haben, wird unter Verzicht auf das 
     Erfordernis des Erscheinens in der 
     Hauptversammlung die Möglichkeit eingeräumt, 
     Widerspruch gegen einen Beschluss der 
     Hauptversammlung zur Niederschrift des 
     Notars im Wege elektronischer Kommunikation 
     zu erklären. Entsprechende Erklärungen sind 
     ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu 
     deren Schließung durch den 
     Versammlungsleiter ausschließlich über 
     unseren passwortgeschützten Internetservice 
     unter 
 
     https://www.varta-ag.com/hauptversammlung/ 
 
     möglich. 
 
     *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
     Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im 
     Zeitpunkt der Einberufung der 
     Hauptversammlung EUR 40.421.686,00 und ist 
     eingeteilt in 40.421.686 Stammaktien 
     (Stückaktien) mit ebenso vielen 
     Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum 
     Zeitpunkt der Einberufung der 
     Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die 
     Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
     Zeitpunkt der Einberufung beträgt daher 
     40.421.686. 
 
     *Unterlagen und Informationen zur 
     Hauptversammlung* 
 
     Diese Einladung zur Hauptversammlung sowie 
     die der Hauptversammlung zugänglich zu 
     machenden Unterlagen und Informationen im 
     Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind 
     ab der Einberufung der Hauptversammlung über 
     die Website der Gesellschaft unter 
 
     https://www.varta-ag.com/hauptversammlung 
 
     zugänglich. Weitere Erläuterungen zu den 
     Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 
     2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sowie 
     § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4, Satz 2 
     COVID-19-Gesetz sind im Internet unter 
 
     https://www.varta-ag.com/hauptversammlung/ 
 
     abrufbar. Alle der Hauptversammlung 
     zugänglich zu machenden Unterlagen sind über 
     die vorgenannte Website auch während der 
     Hauptversammlung einsehbar. 
 
*Ellwangen, im Mai 2020* 
 
*VARTA AKTIENGESELLSCHAFT* 
 
_Der Vorstand_ 
VARTA AKTIENGESELLSCHAFT Informationen für Aktionäre und 
deren Vertreter zum Datenschutz 
im Hinblick auf die Datenerhebung für Zwecke der 
Hauptversammlung 
 
Die Gesellschaft verarbeitet im Zusammenhang mit der 
virtuellen Hauptversammlung am 18. Juni 2020 als 
Verantwortliche im Sinne des Datenschutzrechts 
personenbezogene Daten (insbesondere Name, Adresse und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

© 2020 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

In unserem kostenlosen Spezialreport erfahren Sie, welche 3 Unternehmen jetzt im Zentrum dieser energiepolitischen Neuausrichtung stehen, und wer vom kommenden Boom der Nuklearindustrie besonders profitieren könnte.

Holen Sie sich den neuesten Report! Verpassen Sie nicht, welche Aktien besonders von der Energiewende in den USA profitieren dürften, und laden Sie sich das Gratis-PDF jetzt kostenlos herunter.

Dieses exklusive Angebot gilt aber nur für kurze Zeit! Daher jetzt downloaden!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.