DJ DGAP-HV: VARTA AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2020 in Ellwangen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: VARTA AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
VARTA AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 18.06.2020 in Ellwangen mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-05-11 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
VARTA AKTIENGESELLSCHAFT Ellwangen Jagst ISIN
DE000A0TGJ55
Wertpapier-Kenn-Nummer A0TGJ5
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
(COVID-19-Gesetz) eröffnet die Möglichkeit,
Hauptversammlungen im Jahr 2020 ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigen abzuhalten
(virtuelle Hauptversammlung). Angesichts der auf
absehbare Zeit andauernden COVID-19-Pandemie, der vom
Land Baden-Württemberg insoweit beschlossenen
Verhaltensregeln und des Ziels der Vermeidung von
Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die internen und
externen Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der
Gesellschaft hat der Vorstand der VARTA
AKTIENGESELLSCHAFT mit Zustimmung des Aufsichtsrats
beschlossen, von der Möglichkeit der virtuellen
Hauptversammlung Gebrauch zu machen.
Einladung zur Hauptversammlung
Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu
der am
Donnerstag, 18. Juni 2020, 11:00 Uhr (MESZ),
stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung *ein, die
als *virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
*der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten
wird.
Die Hauptversammlung findet in den Geschäftsräumen der
VARTA AKTIENGESELLSCHAFT, VARTA-Platz 1, 73479
Ellwangen, statt und wird für Aktionäre, die sich form-
und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und
ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, oder ihre
Bevollmächtigten in voller Länge in Bild und Ton über
den passwortgeschützten Internetservice unter
https://www.varta-ag.com/hauptversammlung
übertragen. Die Zugangsdaten für den passwortgeschützten
Internetservice werden nach ordnungsgemäßer
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs
mit der Zugangskarte ('HV-Ticket') übersandt.
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter)
sind nicht berechtigt, physisch an der Hauptversammlung
teilzunehmen.
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten werden gebeten, die
besonderen Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung über die Verfolgung der Bild- und
Tonübertragung der Hauptversammlung sowie zur Ausübung
des Stimmrechts (keine elektronische Teilnahme) und zu
den Rechten der Aktionäre in Abschnitt III. zu beachten.
I. *Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des gebilligten Konzernabschlusses für das
Geschäftsjahr 2019 mit dem zusammengefassten
Lagebericht für die VARTA AKTIENGESELLSCHAFT
und den VARTA-Konzern, dem Bericht des
Aufsichtsrats sowie dem erläuternden Bericht
des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs.
1, 315a Abs. 1 HGB*
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss am 27. März 2020 gebilligt.
Damit ist der Jahresabschluss gemäß § 172
AktG festgestellt. Der Tagesordnungspunkt 1
bedarf somit keiner Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung. Die Unterlagen zu
Tagesordnungspunkt 1 stehen vom Tag der
Einberufung der Hauptversammlung an und
während der Hauptversammlung auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.varta-ag.com/hauptversammlung/
zur Verfügung. Sie werden während der
Hauptversammlung näher erläutert werden.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn der VARTA AKTIENGESELLSCHAFT für
das Geschäftsjahr 2019 in Höhe von EUR
69.340.230,73 wie folgt zu verwenden:
Vortrag auf neue Rechnung: EUR 69.340.230,73
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2020 und des Prüfers für
die prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichtes*
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf eine
entsprechende begründete Empfehlung des
Prüfungsausschusses - vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart,
zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses der
VARTA AKTIENGESELLSCHAFT und des
Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2020
sowie für die prüferische Durchsicht des
verkürzten Abschlusses und
Zwischenlageberichts des
Halbjahresfinanzberichtes des Geschäftsjahres
2020, sofern dieser einer solchen prüferischen
Durchsicht unterzogen wird, zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat vor Abgabe seiner
Empfehlung an den Aufsichtsrat die empfohlene
Erklärung der KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu deren
Unabhängigkeit sowie darüber, in welchem
Umfang im Geschäftsjahr 2019 andere Leistungen
für die Gesellschaft erbracht wurden bzw. für
das Geschäftsjahr 2020 vertraglich vereinbart
sind, eingeholt.
6. *Beschlussfassung über die Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder und eine Änderung
der Satzung in § 15*
§ 113 Abs. 1 Satz 2 AktG sieht vor, dass eine
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder in der
Satzung festgesetzt oder von der
Hauptversammlung bewilligt werden kann. Die
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der
VARTA AKTIENGESELLSCHAFT ist in § 15 der
Satzung festgesetzt. Danach beträgt die feste
jährliche Vergütung für das einzelne Mitglied
des Aufsichtsrats derzeit EUR 30.000,00. Der
Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende des Aufsichtsrats erhalten eine
feste jährliche Vergütung von EUR 50.000,00.
Damit ist nach derzeitiger Regelung auch die
Übernahme von Mitgliedschaften und
Vorsitzen in Ausschüssen des Aufsichtsrats
abgegolten.
Um den gestiegenen inhaltlichen und zeitlichen
Anforderungen an die Tätigkeit der Mitglieder
des Aufsichtsrats und der Ausschüsse Rechnung
zu tragen und es der Gesellschaft besser zu
ermöglichen, qualifizierte Kandidatinnen
und/oder Kandidaten für eine Mitarbeit in
ihrem Aufsichtsrat zu gewinnen, sollen die
Beträge der festen jährlichen Vergütung für
das einzelne Aufsichtsratsmitglied, den
Vorsitzenden und den stellvertretenden
Vorsitzenden des Aufsichtsrats erhöht werden
und auch die Mitgliedschaft und der Vorsitz in
einem Ausschuss, der mindestens einmal im
Geschäftsjahr getagt haben muss, gesondert
entgolten werden.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung
der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG
II) am 1. Januar 2020 sieht § 113 Abs. 3 AktG
vor, dass die Hauptversammlung mindestens alle
vier Jahre über die Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder beschließt. In
dem Beschluss sind die nach § 87a Abs. 1 Satz
2 AktG erforderlichen Angaben sinngemäß
zu machen oder in Bezug zu nehmen. Nach der
Übergangsvorschrift in § 26j Abs. 1
EGAktG hat die erstmalige Beschlussfassung
nach § 113 Abs. 3 AktG spätestens bis zum
Ablauf der ersten ordentlichen
Hauptversammlung nach dem 31. Dezember 2020 zu
erfolgen. Vor dem Hintergrund, dass eine
Änderung der Vergütung des Aufsichtsrats
vorgeschlagen werden soll, soll auch die
Beschlussfassung der Hauptversammlung nach §
113 Abs. 3 AktG bereits in der diesjährigen
ordentlichen Hauptversammlung erfolgen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
§ 15 der Satzung der Gesellschaft wird
geändert und wie folgt neu gefasst:
'*§ 15*
*Vergütung des Aufsichtsrats*
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten
eine feste jährliche Vergütung. Die feste
jährliche Vergütung beträgt für jedes
Aufsichtsratsmitglied EUR 40.000,00. Der
Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das
2,5-Fache und der stellvertretende Vorsitzende
des Aufsichtsrats das 1,5-Fache dieses
Betrags. Aufsichtsratsmitglieder, die einem
Ausschuss des Aufsichtsrats angehören, der
mindestens einmal im Geschäftsjahr getagt hat,
erhalten zusätzlich eine Vergütung von EUR
7.500,00 pro Ausschuss, dem sie angehören, der
Vorsitzende eines solchen Ausschusses erhält
EUR 15.000,00 pro Ausschuss, dem er vorsitzt.
Insgesamt ist die zusätzliche Vergütung für
die Mitgliedschaft und den Vorsitz in einem
Ausschuss unabhängig von der Zahl der
Ausschüsse jedoch auf höchstens EUR 30.000,00
begrenzt.
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May 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: VARTA AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung -2-
(2) Aufsichtsratsmitglieder, die nur während
eines Teils des Geschäftsjahres dem
Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören
oder den Vorsitz oder den stellvertretenden
Vorsitz im Aufsichtsrat oder den Vorsitz in
einem Ausschuss führen, erhalten eine im
Verhältnis der Zeit geringere Vergütung in
Höhe eines Zwölftels für jeden angefangenen
Monat ihrer Tätigkeit.
(3) Die Vergütung nach den Absätzen (1) und
(2) wird jährlich jeweils in vier gleichen
Teilbeträgen, die jeweils nach Ablauf eines
Kalenderquartals fällig sind, gezahlt.
(4) Die Gesellschaft erstattet den
Aufsichtsratsmitgliedern die durch die
Ausübung ihres Amts entstehenden Auslagen
einschließlich einer etwaigen auf die
Vergütung und den Auslagenersatz entfallenden
Umsatzsteuer.
(5) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in
eine im Interesse der Gesellschaft von dieser
in angemessener Höhe unterhaltene
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für
Organe und bestimmte Führungskräfte (D&O
Versicherung) einbezogen. Die Prämien hierfür
übernimmt die Gesellschaft.'
Die vorstehende Regelung ersetzt mit
Wirksamwerden der Satzungsänderung die
derzeitige Regelung zur Vergütung der
Mitglieder des Aufsichtsrats in § 15 der
Satzung und ist erstmals für das am 1. Januar
2020 begonnene Geschäftsjahr anwendbar.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird
in § 15 der Satzung nach Maßgabe
vorstehender Änderungen und wie
nachstehend hinsichtlich des Vergütungssystems
beschrieben neu festgesetzt.
*Angaben nach §§ 113 Abs. 3, 87a Abs. 1 Satz 2
AktG zur Beschreibung des Vergütungssystems
der Aufsichtsratsmitglieder:*
Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben
Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die
sowohl ihrer Struktur als auch ihrer Höhe nach
die Anforderungen an das Aufsichtsratsamt und
die Lage der Gesellschaft berücksichtigt. Die
durch die vorstehende Änderung von § 15
der Satzung vorgeschlagene Vergütung und das
Vergütungssystem tragen den gestiegenen
inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen an
die Tätigkeit der Mitglieder des Aufsichtsrats
und der Ausschüsse Rechnung. Die Mitglieder
des Aufsichtsrats erhalten neben der
Erstattung ihrer Auslagen und der jeweils auf
die Vergütung und die Auslagen gegebenenfalls
anfallenden Umsatzsteuer jeweils eine feste
jährliche Vergütung. Der Vorsitzende des
Aufsichtsrats erhält das 2,5-Fache, der
stellvertretende Vorsitzende das 1,5-Fache der
Vergütung eines einfachen
Aufsichtsratsmitglieds. Zusätzlich werden die
Mitgliedschaft und der Vorsitz in einem
Ausschuss, der mindestens einmal im
Geschäftsjahr getagt hat, besonders entgolten.
Dabei ist die zusätzliche Vergütung für die
Mitgliedschaft und den Vorsitz in einem
Ausschuss unabhängig von der Zahl der
Ausschüsse jedoch insgesamt auf einen
Maximalbetrag begrenzt. Die Vergütung wird
jährlich jeweils in vier gleichen
Teilbeträgen, die jeweils nach Ablauf eines
Kalenderquartals fällig sind, gezahlt.
Der Aufsichtsrat leistet durch die ihm
obliegende Überwachung der
Geschäftsführung und Beratung des Vorstands
einen Beitrag zur Förderung der
Geschäftsstrategie und zur langfristigen
Entwicklung der Gesellschaft. Durch die
Angemessenheit der Aufsichtsratsvergütung wird
sichergestellt, dass die Gesellschaft auch
weiterhin in der Lage sein wird, qualifizierte
Kandidaten und/oder Kandidatinnen für eine
Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der
Gesellschaft zu gewinnen; hierdurch trägt auch
die Aufsichtsratsvergütung zur Förderung der
Geschäftsstrategie und zur langfristigen
Entwicklung der Gesellschaft bei.
Die Höhe der Vergütung und das
Vergütungssystem für den Aufsichtsrat werden
von der Verwaltung regelmäßig überprüft.
Maßgeblich sind dabei insbesondere die
zeitliche Inanspruchnahme der
Aufsichtsratsmitglieder, ihre Verantwortung
sowie die von anderen, vergleichbaren
Gesellschaften gewährten
Aufsichtsratsvergütungen. Aufgrund der
besonderen Natur der Aufsichtsratstätigkeit,
für die die Vergütung gewährt wird, die sich
grundlegend von der Tätigkeit der Arbeitnehmer
der Gesellschaft und des Konzerns
unterscheidet, kommt ein sogenannter
vertikaler Vergleich mit der
Arbeitnehmervergütung nicht in Betracht.
Sofern Vorstand und Aufsichtsrat Anlass zu
einer Änderung der Vergütung sehen,
unterbreiten sie der Hauptversammlung einen
Vorschlag für ein geändertes Vergütungssystem
oder eine geänderte Vergütungshöhe und für
eine entsprechende Änderung von § 15 der
Satzung; unabhängig von einer Änderung
wird der Hauptversammlung die Vergütung des
Aufsichtsrats einschließlich des
Vergütungssystems für den Aufsichtsrat alle
vier Jahre zur (ggf. bestätigenden)
Beschlussfassung nach § 113 Abs. 3 AktG
vorgelegt.
In der Vergangenheit ist es nicht zu
Interessenkonflikten einzelner Mitglieder des
Vorstands oder des Aufsichtsrats in Bezug auf
das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat
gekommen. Sollte ein solcher
Interessenkonflikt bei der Überprüfung
der Vergütung auftreten, werden Vorstand bzw.
Aufsichtsrat diesen ebenso behandeln wie
andere Interessenkonflikte in der Person eines
Organmitglieds. Dabei wird durch eine
frühzeitige Offenlegung etwaiger
Interessenkonflikte sichergestellt, dass die
Entscheidungen von Vorstand und Aufsichtsrat
nicht durch sachwidrige Erwägungen beeinflusst
werden.
7. *Beschlussfassung über Änderungen der
Satzung in § 3, § 16 und § 17 in Anpassung an
Gesetzesänderungen, insbesondere durch das
Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)*
Durch das am 1. Januar 2020 in Kraft getretene
Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12.
Dezember 2019 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019
Teil I Nr. 50 vom 19. Dezember 2019) werden
die bisherigen Regelungen zu Mitteilungen an
die Aktionäre im Vorfeld der Hauptversammlung
und deren Übermittlung in §§ 125, 128
AktG geändert bzw. durch neue Regelungen
ersetzt. Auch die Voraussetzungen für die
Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts werden geändert; bei
Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften
soll nach § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG künftig für
die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die
Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des
Letztintermediärs gemäß dem neu
eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Die
Änderungen der §§ 123, 125, 128 AktG
finden erst ab dem 3. September 2020 und
erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die
nach dem 3. September 2020 einberufen werden.
Sie werden damit bereits vor der ordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021
anwendbar sein. Die entsprechenden Anpassungen
in §§ 16 und 17 der Satzung der Gesellschaft
sollen daher bereits beschlossen werden. Der
Vorstand soll durch entsprechende Anmeldung
zum Handelsregister sicherstellen, dass die
Satzungsänderungen erst ab dem 3. September
2020 wirksam werden. Die nachfolgend
außerdem vorgeschlagene Änderung von
§ 3 Abs. 2 der Satzung dient der Anpassung an
die geänderte Nummerierung der Paragraphen des
WpHG.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu
beschließen:
a) *Änderung in § 3 der Satzung
(Bekanntmachungen und Übermittlung
von Informationen)*
§ 3 Abs. 2 der Satzung wird geändert und
wie folgt neu gefasst:
'(2) Die Gesellschaft ist nach
Maßgabe des § 49 Abs. 3 WpHG
berechtigt, den Aktionären und sonstigen
Inhabern von zugelassenen Wertpapieren
der Gesellschaft Informationen im Weg der
Datenfernübertragung zu übermitteln.'
Im Übrigen bleibt § 3 der Satzung
unverändert.
b) *Änderung in § 16 der Satzung (Ort
und Einberufung)*
§ 16 Abs. 3 der Satzung wird gestrichen
und entfällt ersatzlos. Die
Absatznummerierung wird angepasst und §
16 Abs. 4 der Satzung wird zu § 16 Abs. 3
der Satzung.
Im Übrigen bleibt § 16 der Satzung
unverändert.
c) *Änderung in § 17 der Satzung
(Teilnahme an der Hauptversammlung und
Stimmrecht)*
§ 17 Abs. 3 der Satzung wird geändert und
wie folgt neu gefasst:
'(3) Für den Nachweis der Berechtigung
nach Abs. (1) ist ein gemäß § 67c
Abs. 3 AktG durch den Letztintermediär
ausgestellter Nachweis über den
Anteilsbesitz des Aktionärs, der der
Gesellschaft auch direkt durch den
Letztintermediär übermittelt werden kann,
erforderlich. Der Nachweis muss sich auf
den im Aktiengesetz hierfür vorgesehenen
Zeitpunkt beziehen.'
Im Übrigen bleibt § 17 der Satzung
unverändert.
d) *Anweisung*
Der Vorstand wird angewiesen, die
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May 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: VARTA AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung -3-
Änderungen der Satzung gemäß
vorstehend a) bis c) erst ab dem 3.
September 2020 zur Eintragung zum
Handelsregister anzumelden.
II. *Vorstandsbericht*
*Schriftlicher Bericht des Vorstands an die
Hauptversammlung über die teilweise
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 I
im Juni 2019 unter Ausschluss des
Bezugsrechts*
Auf Grundlage von Beschlüssen des Vorstands
vom 12. Juni 2019 und vom 13. Juni 2019
sowie des Aufsichtsrats vom 12. Juni 2019
und vom 13. Juni 2019 wurde das Genehmigte
Kapital 2017 I (§ 4 Abs. 3 der Satzung) im
Juni 2019 in Höhe von EUR 2.221.686,00
teilweise ausgenutzt. Dabei wurde das
Bezugsrecht der Aktionäre im Rahmen der
Erhöhung des Grundkapitals, die mit
Eintragung der Durchführung im
Handelsregister des Amtsgerichts Ulm am 13.
Juni 2019 wirksam wurde, gemäß §§ 203
Abs. 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgeschlossen. Im Rahmen dieser
Kapitalerhöhung wurde das Grundkapital der
Gesellschaft von EUR 38.200.000,00 um EUR
2.221.686,00 auf EUR 40.421.686,00 durch
Ausgabe von 2.221.686 neuen, auf den Inhaber
lautenden Stückaktien mit einem anteiligen
Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 und
mit Gewinnanteilsberechtigung ab dem 1.
Januar 2019 (die 'Neuen Aktien') gegen
Bareinlage erhöht. Das Volumen der
Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital
2017 I unter Bezugsrechtsausschluss
entspricht damit einem anteiligen Betrag am
Grundkapital der Gesellschaft von rund 5,8 %
des Grundkapitals sowohl bezogen auf das zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten
Kapitals 2017 I am 25. Oktober 2017
vorhandene Grundkapital der Gesellschaft als
auch bezogen auf das zum Zeitpunkt der
hierdurch erfolgten teilweisen Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals 2017 I vorhandene
Grundkapital. Die im Genehmigten Kapital
2017 I vorgesehene Volumenbegrenzung für
Aktien, die unter Ausschluss des
Bezugsrechts gegen Bareinlage ausgegeben
werden, wurde somit eingehalten. Auf diese
Volumenbegrenzung anzurechnende sonstige
Maßnahmen wurden von der Gesellschaft
zuvor nicht vorgenommen.
Die Neuen Aktien wurden durch die Joh.
Berenberg, Gossler & Co. KG ('Berenberg
Bank') gezeichnet. Die Berenberg Bank war
verpflichtet, diese Aktien im Rahmen einer
Privatplatzierung bei qualifizierten
Anlegern mittels eines beschleunigten
Platzierungsverfahrens (_Accelerated
Bookbuilding_) zu platzieren. Die Neuen
Aktien wurden gemäß dem Beschluss des
Vorstands vom 13. Juni 2019 zum
Platzierungspreis von EUR 46,70 je Aktie
ausgegeben. Der Aufsichtsrat hat diesem
Beschluss des Vorstands über die Festlegung
des Platzierungspreises mit Beschluss vom
selben Tag zugestimmt. Die Neuen Aktien
wurden am selben Tag prospektfrei zum Handel
im regulierten Markt sowie gleichzeitig zum
Teilbereich des regulierten Marktes mit
weiteren Zulassungsfolgepflichten (_Prime
Standard_) der Frankfurter Wertpapierbörse
zugelassen und in die bestehende Notierung
einbezogen. Erster Handelstag der Neuen
Aktien war der 14. Juni 2019. Der
Bruttoemissionserlös aus der Kapitalerhöhung
betrug rund EUR 104 Millionen. Die
Gesellschaft beabsichtigt, den Nettoerlös
aus dem Angebot zur Finanzierung einer
weiteren Ausweitung der
Produktionskapazitäten im stark wachsenden
Bereich der wiederaufladbaren
Lithium-Ionen-Zellen, die für
Hightech-Consumerprodukte eingesetzt werden,
zu verwenden. Dadurch will die Gesellschaft
ihre Produktion um weitere 40 Millionen
Zellen pro Jahr auf 100 Millionen Zellen pro
Jahr ausweiten. Die Produktionskapazität
wird aufgrund der weiterhin hohen
Kundennachfrage weiter ausgebaut mit dem
Ziel, bis Ende 2021 pro Jahr 200 Millionen
Zellen produzieren zu können.
Bei der Preisfestsetzung wurden die Vorgaben
der §§ 203 Absatz 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
beachtet, deren Einhaltung das Genehmigte
Kapital 2017 I für den Ausschluss des
Bezugsrechts bei einer Kapitalerhöhung gegen
Bareinlagen im Umfang von bis zu 10 % des
Grundkapitals vorschreibt. Danach darf der
Preis für die neuen Aktien den Börsenpreis
der Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich
unterschreiten. Der festgesetzte
Platzierungspreis je Neuer Aktie in Höhe von
EUR 46,70 entsprach dem XETRA-Schlusspreis
der Aktien der Gesellschaft am 12. Juni
2019, dem letzten Handelstag vor dem Tag der
Preisfestsetzung, und lag sogar über dem
volumengewichteten XETRA-Durchschnittspreis
der Aktien der Gesellschaft am 12. Juni
2019, der bei rund EUR 46,17 lag. Demnach
wurde keinerlei Abschlag gewährt.
Mit dem Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre hat die Gesellschaft von einer in
§§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit des
Bezugsrechtsausschlusses bei
Barkapitalerhöhungen von Gesellschaften,
deren Aktien an einer Börse gehandelt
werden, Gebrauch gemacht. Ein solcher
Bezugsrechtsausschluss war vorliegend
erforderlich, um die zum Zeitpunkt der
teilweisen Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals 2017 I aus Sicht des Vorstands und
des Aufsichtsrats günstige Marktsituation
für eine solche Kapitalmaßnahme
kurzfristig und flexibel ausnutzen und durch
marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst
hohen Emissionserlös erzielen zu können. Die
bei Einräumung eines Bezugsrechts
erforderliche mindestens zweiwöchige
Bezugsfrist (§ 186 Abs. 1 Satz 2 AktG) sowie
das Erfordernis der Erstellung eines von der
Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht zu billigenden
Wertpapierprospekts für das Bezugsangebot
hätten eine kurzfristige Reaktion auf die
aktuellen Marktverhältnisse demgegenüber
nicht zugelassen.
Hinzu kommt, dass bei Einräumung eines
Bezugsrechts der endgültige Bezugspreis
spätestens drei Tage vor Ablauf der
Bezugsfrist bekannt zu geben ist (§ 186 Abs.
2 Satz 2 AktG). Wegen des längeren Zeitraums
zwischen Preisfestsetzung und Abwicklung der
Kapitalerhöhung und der Volatilität der
Aktienmärkte besteht somit ein höheres
Markt- und insbesondere Kursänderungsrisiko
als bei einer bezugsrechtsfreien Zuteilung.
Eine erfolgreiche Platzierung im Rahmen
einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht hätte
daher bei der Preisfestsetzung einen
entsprechenden Sicherheitsabschlag auf den
aktuellen Börsenkurs erforderlich gemacht
und dadurch voraussichtlich zu nicht
marktnahen Konditionen geführt. Aus den
vorstehenden Gründen lag ein Ausschluss des
Bezugsrechts im Interesse der Gesellschaft.
Durch die Preisfestsetzung zum aktuellen
Börsenkurs und den auf rund 5,8 % des
bisherigen Grundkapitals beschränkten Umfang
der unter Bezugsrechtsausschluss
ausgegebenen Neuen Aktien wurden
andererseits auch die Interessen der
Aktionäre angemessen gewahrt. Denn im
Hinblick auf den liquiden Börsenhandel haben
die Aktionäre hierdurch grundsätzlich die
Möglichkeit, ihre relative Beteiligung an
der Gesellschaft über einen Zukauf über die
Börse zu vergleichbaren Bedingungen
aufrechtzuerhalten. Durch die Ausgabe der
Neuen Aktien zum aktuellen Börsenkurs wurde
ferner sichergestellt, dass mit der
Kapitalerhöhung keine nennenswerte
wirtschaftliche Verwässerung des
Anteilsbesitzes der Aktionäre verbunden war.
Aus den vorstehenden Erwägungen war der
unter Beachtung der Vorgaben des Genehmigten
Kapitals 2017 I bei dessen teilweiser
Ausnutzung vorgenommene
Bezugsrechtsausschluss insgesamt sachlich
gerechtfertigt.
Der Vorstand ist auf Basis des
Ermächtigungsbeschlusses der
außerordentlichen Hauptversammlung vom
6. Oktober 2017 gemäß § 4 Abs. 3 der
Satzung noch bis zum 5. Oktober 2022
ermächtigt, das Grundkapital der
Gesellschaft mit Zustimmung des
Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu
9.618.314 neuen Stückaktien gegen Bar- oder
Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis
zu insgesamt EUR 9.618.314,00 zu erhöhen.
III. *Weitere Angaben und Informationen zur
Hauptversammlung*
Die Hauptversammlung wird gemäß der
Entscheidung des Vorstands mit Zustimmung
des Aufsichtsrats auf der Grundlage von § 1
Abs. 2 des COVID-19-Gesetzes ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten als virtuelle
Hauptversammlung abgehalten. Aktionäre und
ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht
in der Hauptversammlung ausschließlich
im Wege der Briefwahl (keine elektronische
Teilnahme) oder durch Erteilung von
Vollmacht und Weisungen an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen ausüben.
*Bild- und Tonübertragung der
Hauptversammlung über den Internetservice*
Aktionäre, die sich nach den nachfolgend
genannten Bestimmungen form- und
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: VARTA AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung -4-
fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet
und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben,
können die gesamte Hauptversammlung in Bild
und Ton über den passwortgeschützten
Internetservice unter
https://www.varta-ag.com/hauptversammlung
verfolgen. Die Zugangsdaten zum
passwortgeschützten Internetservice werden
nach ordnungsgemäßer Anmeldung und
Nachweis des Anteilsbesitzes mit dem
HV-Ticket übersandt.
Auch bevollmächtigte Intermediäre (z.B.
Kreditinstitute), diesen gemäß § 135
Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder
Institutionen (Stimmrechtsberater,
Aktionärsvereinigungen oder
geschäftsmäßig Handelnde) sowie
sonstige Bevollmächtigte können die gesamte
Hauptversammlung unter Verwendung der dem
Aktionär zugesandten Zugangsdaten über den
passwortgeschützten Internetservice
verfolgen.
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der
virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung
der Bild- und Tonübertragung der gesamten
Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts*
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit
Ausnahme der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter) sind nicht berechtigt,
physisch an der virtuellen Hauptversammlung
teilzunehmen. Zur Teilnahme an der
virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung
der Bild- und Tonübertragung der gesamten
Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts durch Briefwahl (keine
elektronische Teilnahme) oder durch
Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die
von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter sind nach § 17 der
Satzung der Gesellschaft diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen
rechtzeitig vor der Hauptversammlung
anmelden und ihre Berechtigung nachweisen.
Die Anmeldung muss in Textform in deutscher
oder englischer Sprache erfolgen. Für den
Nachweis der Berechtigung reicht ein in
Textform in deutscher oder englischer
Sprache erstellter besonderer Nachweis des
Anteilsbesitzes durch das depotführende
Institut aus. Der Nachweis des
Anteilsbesitzes muss sich nach § 17 Abs. 3
der Satzung und § 123 Abs. 4 AktG in der bis
zum 3. September 2020 anwendbaren Fassung
auf den Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung beziehen, das ist
*Donnerstag, der 28. Mai 2020, 00:00 Uhr
(MESZ),*
*(sog. 'Nachweisstichtag').*
Die Anmeldung und der Nachweis des
Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft nach
§ 17 Abs. 1 der Satzung jeweils bis
spätestens sechs Tage vor der
Hauptversammlung (wobei der Tag der
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs
nicht mitzurechnen sind), also spätestens am
*Donnerstag, den 11. Juni 2020, 24:00 Uhr
(MESZ),*
unter der nachfolgend genannten Adresse
zugehen:
VARTA AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Fax: +49 (0)89 889 690 633
E-Mail: anmeldung@better-orange.de
*Bedeutung des Nachweisstichtags*
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende
Datum für die Berechtigung zur Teilnahme an
der virtuellen Hauptversammlung durch
Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der
gesamten Hauptversammlung und den Umfang und
die Ausübung des Stimmrechts. Im Verhältnis
zur Gesellschaft gilt für die Berechtigung
zur Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild-
und Tonübertragung der gesamten
Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den
Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der
virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung
der Bild- und Tonübertragung der gesamten
Hauptversammlung und der Umfang des
Stimmrechts bemessen sich dabei
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes
einher. Auch im Fall der vollständigen oder
teilweisen Veräußerung des
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag
ist für die Berechtigung zur Teilnahme an
der virtuellen Hauptversammlung durch
Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der
gesamten Hauptversammlung und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs am
Nachweisstichtag maßgeblich, d.h.
Veräußerungen oder sonstige
Übertragungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen
auf die Berechtigung zur Teilnahme an der
virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung
der Bild- und Tonübertragung der gesamten
Hauptversammlung und auf den Umfang des
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den
Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen
und erst danach Aktionär werden, sind nicht
zur Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild-
und Tonübertragung der gesamten
Hauptversammlung berechtigt und nicht
stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen
sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen.
*Verfahren für die Stimmabgabe per
Briefwahl*
Aktionäre haben die Möglichkeit, im
nachfolgend beschriebenen Rahmen ihre
Stimmen im Wege der Briefwahl abzugeben,
ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen.
Auch in diesem Fall sind die rechtzeitige
Anmeldung und der Nachweis des
Anteilsbesitzes nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich. Briefwahlstimmen,
die keiner ordnungsgemäßen Anmeldung
zugeordnet werden können, sind
gegenstandslos. Die Stimmabgabe durch
Briefwahl erfolgt schriftlich oder im Wege
elektronischer Kommunikation. Die
Stimmabgabe durch Briefwahl erfolgt über
unseren passwortgeschützten Internetservice,
der unter der Internetadresse
https://www.varta-ag.com/hauptversammlung
erreichbar ist, oder unter Verwendung des
Briefwahlformulars, das mit dem HV-Ticket
übermittelt wird, oder von der Website der
Gesellschaft unter
https://www.varta-ag.com/hauptversammlung
heruntergeladen werden kann. Die
Zugangsdaten für den passwortgeschützten
Internetservice werden den Aktionären nach
ordnungsgemäßer Anmeldung zur
Hauptversammlung und Nachweis des
Anteilsbesitzes mit dem HV-Ticket
übermittelt.
Die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl
über den passwortgeschützten Internetservice
ist unbeschadet der rechtzeitigen Anmeldung
und des Nachweises des Anteilsbesitzes bis
unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der
virtuellen Hauptversammlung am 18. Juni 2020
(wobei dieser Zeitpunkt durch den
Versammlungsleiter angekündigt werden wird)
möglich.
Die Stimmabgabe durch Verwendung des
Briefwahlformulars ohne Nutzung des
Internetservice muss der Gesellschaft
unbeschadet der rechtzeitigen Anmeldung
spätestens bis zum 17. Juni 2020, 12:00 Uhr
(MESZ) (Zugang), per Post, per Telefax oder
per E-Mail wie folgt übermittelt werden:
VARTA AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Fax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: varta@better-orange.de
Die Änderung oder der Widerruf bereits
erteilter Briefwahlstimmen ist auf den
vorstehend angegebenen Wegen bis zu den
jeweils genannten Zeitpunkten möglich.
Weitere Einzelheiten zur Briefwahl sind auf
der Website der Gesellschaft unter
www.varta-ag.com/hauptversammlung
abrufbar oder ergeben sich aus dem Formular,
das mit dem HV-Ticket übersandt wird.
Auch bevollmächtigte Intermediäre (z.B.
Kreditinstitute), diesen gemäß § 135
Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder
Institutionen (Stimmrechtsberater,
Aktionärsvereinigungen oder
geschäftsmäßig Handelnde) oder sonstige
Bevollmächtigte können sich der Briefwahl
bedienen.
*Stimmabgabe durch Bevollmächtigte*
Aktionäre haben außerdem die
Möglichkeit, ihr Stimmrecht in dem
nachfolgend beschriebenen Rahmen durch die
von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung
ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall sind
eine rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs
und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach
den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter stehen nur für die
Stimmrechtsausübung zur Verfügung und üben
das Stimmrecht im Falle ihrer
Bevollmächtigung ausschließlich
weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des
Aktionärs sind die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur
Stimmrechtsausübung befugt. Die Erteilung
der Vollmacht (mit Weisungen) und ihr
Widerruf bedürfen der Textform. Ein
Vollmachts- und Weisungsvordruck sowie
weitere Einzelheiten hierzu sind in den mit
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: VARTA AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung -5-
dem HV-Ticket versandten Unterlagen
enthalten.
Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen
an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter ist unbeschadet der
rechtzeitigen Anmeldung und des Nachweises
des Anteilsbesitzes über den
passwortgeschützten Internetservice, der
unter der Internetadresse
https://www.varta-ag.com/hauptversammlung
erreichbar ist, bis unmittelbar vor Beginn
der Abstimmung in der virtuellen
Hauptversammlung am 18. Juni 2020 (wobei
dieser Zeitpunkt durch den
Versammlungsleiter angekündigt werden wird)
möglich. Die Zugangsdaten für den
Internetservice werden den Aktionären mit
dem HV-Ticket übermittelt.
Vollmachten und Weisungen an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter,
die nicht über den Internetservice erteilt
werden, müssen der Gesellschaft unbeschadet
der rechtzeitigen Anmeldung und des
Nachweises des Anteilsbesitzes spätestens
bis zum 17. Juni 2020, 12:00 Uhr (MESZ)
(Zugang), per Post, per Telefax oder per
E-Mail wie folgt übermittelt werden:
VARTA AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Fax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: varta@better-orange.de
Aktionäre, die nicht selbst ihr Stimmrecht
über Briefwahl oder die Erteilung von
Vollmacht und Weisung an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
in der Hauptversammlung ausüben möchten,
können ihr Stimmrecht auch durch einen
anderen Bevollmächtigten, z. B. durch einen
Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine
Vereinigung von Aktionären, einen
Stimmrechtsberater oder eine andere Person
ihrer Wahl ausüben lassen; dies gilt
grundsätzlich auch für die Möglichkeit zur
elektronischen Fragenstellung und zum
elektronischen Widerspruch gegen einen
Beschluss der Hauptversammlung. Auch in
diesem Fall sind eine rechtzeitige Anmeldung
des Aktionärs und der Nachweis des
Anteilsbesitzes nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich. Der
Bevollmächtigte kann seinerseits im Rahmen
des gesetzlich Zulässigen das Stimmrecht nur
über Briefwahl oder die
(Unter-)Bevollmächtigung und Weisung an die
von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter ausüben. Wenn weder ein
Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine
Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater
noch eine diesen nach § 135 AktG gleich
gestellte Person oder Institution
bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht in
Textform gemäß § 126b BGB zu erteilen.
Der Widerruf einer Vollmacht und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen in solchen Fällen
ebenfalls der Textform.
Aktionäre, die einen Vertreter
bevollmächtigen möchten, können zur
Erteilung der Vollmacht die Formulare
verwenden, welche die Gesellschaft hierfür
im Internet unter
https://www.varta-ag.com/hauptversammlung
bereithält. Vollmachtsformulare sind
ebenfalls in den Unterlagen enthalten, die
den Aktionären mit dem HV-Ticket übersandt
werden. Eine Bevollmächtigung ist
außerdem direkt möglich über unseren
passwortgeschützten Internetservice unter
https://www.varta-ag.com/hauptversammlung
Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht
kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder
gegenüber der Gesellschaft erfolgen.
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss der
Gesellschaft wie folgt übermittelt werden:
VARTA AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Fax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: varta@better-orange.de
Für die Übermittlung von Nachweisen der
Bevollmächtigung am Tag der Hauptversammlung
bis vor Beginn der Abstimmungen bitten wir
darum, ausschließlich die vorstehend
genannte Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse
zu verwenden. Vorstehende
Übermittlungswege sowie der
Internetservice stehen auch zur Verfügung,
wenn die Erteilung der Vollmacht durch
Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über
die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in
diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits
erteilten Vollmacht kann auf den
vorgenannten Übermittlungswegen oder
über den Internetservice unmittelbar
gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Für die Bevollmächtigung eines Intermediärs
(z.B. eines Kreditinstituts), einer
Aktionärsvereinigung, eines
Stimmrechtsberaters oder einer diesen nach §
135 Abs. 8 AktG gleich gestellten Person
oder Institution sowie den Widerruf und den
Nachweis einer solchen Bevollmächtigung
können Besonderheiten gelten; die Aktionäre
werden gebeten, sich in einem solchen Fall
mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig
wegen einer von ihm möglicherweise
geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen,
Stimmrechtsberatern sowie sonstigen von §
135 AktG erfassten Intermediären und
gemäß § 135 AktG Gleichgestellten, die
eine Mehrzahl von Aktionären vertreten, wird
empfohlen, sich im Vorfeld der
Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung
des Stimmrechts unter der folgenden Adresse
zu melden:
VARTA AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Fax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: varta@better-orange.de
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine
Person, so kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen.
Die Ausübung von Rechten durch den
Bevollmächtigten über den Internetservice
(keine elektronische Teilnahme) setzt
voraus, dass der Bevollmächtigte vom
Vollmachtgeber die mit dem HV-Ticket für die
Hauptversammlung versandten Zugangsdaten
erhält. Die Nutzung dieser Zugangsdaten
durch den Bevollmächtigten gilt zugleich als
Nachweis der Bevollmächtigung.
*Weitere Hinweise zur Stimmrechtsausübung
über Briefwahl und Vollmacht und Weisungen
an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter*
Nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung und
Nachweis des Anteilsbesitzes steht den
Aktionären neben den vorstehend aufgezeigten
Wegen per Post, Telefax und E-Mail bis zum
17. Juni 2020, 12:00 Uhr (MESZ) (Zugang),
unser Internetservice für eine Vollmachts-
und Weisungserteilung an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter,
deren Änderung, sowie die Stimmabgabe
per Briefwahl und deren Änderung bis
unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der
virtuellen Hauptversammlung (wobei dieser
Zeitpunkt durch den Versammlungsleiter
angekündigt werden wird) zur Verfügung. Die
Zugangsdaten für den Internetservice werden
mit dem HV-Ticket übersandt.
Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl und
die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an
die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter ist auf die Abstimmung
über die in der Einberufung bekannt
gemachten Beschlussvorschläge von Vorstand
und/oder Aufsichtsrat sowie eine etwaige
Abstimmung über nach §§ 126, 127 AktG im
Vorfeld der Hauptversammlung bekannt
gemachte Gegenanträge oder Wahlvorschläge
von Aktionären beschränkt. Sollte zu einem
Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung
durchgeführt werden, ohne dass dies im
Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt die Stimmabgabe
bzw. Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt
insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe
bzw. Weisung für jeden Punkt der
Einzelabstimmung.
Bitte beachten Sie, dass Aktionäre und ihre
Bevollmächtigten weder Rede- und Fragerechte
nach § 131 AktG in der Hauptversammlung oder
Antragsrechte in der Hauptversammlung
ausüben noch Beschlussanträge in der
Hauptversammlung stellen können, da sie
mangels physischer Präsenz als Briefwähler
nicht an der Hauptversammlung teilnehmen und
die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter ausschließlich für
die Stimmrechtsausübung und nicht für die
Ausübung weiterer Aktionärsrechte zur
Verfügung stehen. Bitte beachten Sie die
nachstehenden Hinweise zu den
Aktionärsrechten sowie die Hinweise in den
zusammen mit dem HV-Ticket übersandten
Unterlagen und unter
https://www.varta-ag.com/hauptversammlung/
*Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2,
126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG*
*Ergänzungsverlangen (§ 122 Abs. 2 AktG)*
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens
5?% des Grundkapitals oder den anteiligen
Betrag von EUR 500.000,00 erreichen,
verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an
den Vorstand zu richten und muss der
Gesellschaft gemäß § 122 Abs. 2 AktG
mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung
(wobei der Tag der Hauptversammlung und der
Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind),
also bis spätestens 18. Mai 2020, 24:00 Uhr
(MESZ), zugehen. Später zugehende
Ergänzungsverlangen werden nicht
berücksichtigt. Wir bitten,
Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2
AktG an folgende Adresse zu richten:
VARTA AG
- Vorstand -
z.Hd. Frau Julia Weber
VARTA-Platz 1
73479 Ellwangen
Deutschland
Bekannt zu machende Ergänzungen der
Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang
des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zugeleitet, bei
denen davon ausgegangen werden kann, dass
sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem über die Internetseite der
Gesellschaft unter
https://www.varta-ag.com/hauptversammlung/
zugänglich gemacht und den Aktionären
mitgeteilt.
*Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge (§§ 126
Abs. 1, 127 AktG)*
Aktionäre können der Gesellschaft gemäß
§ 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge gegen einen
Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt
übersenden. Sie können auch gemäß § 127
AktG Vorschläge zur Wahl von
Abschlussprüfern übersenden. Solche Anträge
sind unter Angabe des Namens des Aktionärs
ausschließlich an folgende Adresse zu
richten:
VARTA AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Fax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: varta@better-orange.de
Gegenanträge von Aktionären, die mit einer
etwaigen Begründung mindestens 14 Tage vor
dem Tag der Hauptversammlung (wobei der Tag
der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs
nicht mitzurechnen sind), also bis
spätestens 3. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ),
unter oben angegebener Adresse zugehen,
werden einschließlich des Namens des
Aktionärs, der etwaigen Begründung und einer
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im
Internet unter
https://www.varta-ag.com/hauptversammlung/
zugänglich gemacht, sofern die übrigen
Voraussetzungen für eine Pflicht zur
Veröffentlichung gemäß § 126 AktG
erfüllt sind. Anderweitig adressierte
Anträge von Aktionären bleiben
unberücksichtigt. Von einer Veröffentlichung
eines Gegenantrags kann die Gesellschaft
unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten
Voraussetzungen absehen, etwa, weil der
Gegenantrag zu einem gesetzes- oder
satzungswidrigen Beschluss der
Hauptversammlung führen würde. Die
Gesellschaft wird insoweit allerdings nicht
von ihrem Recht aus § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr.
6 AktG Gebrauch machen. Die Begründung eines
Gegenantrags braucht nicht zugänglich
gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr
als 5.000 Zeichen umfasst.
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl
von Abschlussprüfern gelten die vorstehenden
Ausführungen zu § 126 Abs. 1 AktG gemäß
§ 127 AktG sinngemäß. Der Vorstand
braucht Wahlvorschläge von Aktionären
außer in den Fällen des § 126 Abs. 2
AktG auch dann nicht zugänglich zu machen,
wenn diese nicht die Angaben nach § 124 Abs.
3 Satz 4 AktG (Angabe von Namen, ausgeübtem
Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen
Kandidaten) enthalten.
Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge können
von Aktionären oder ihren Bevollmächtigten
in der Hauptversammlung nicht gestellt
werden, da sie mangels physischer Präsenz
als Briefwähler nicht an der
Hauptversammlung teilnehmen und die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
für die Ausübung von Antragsrechten nicht
zur Verfügung stehen. Form- und fristgerecht
nach vorstehenden Bestimmungen gemäß §§
126, 127 AktG übermittelte und von der
Gesellschaft zugänglich gemachte
Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge werden
im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung
gleichwohl so behandelt, als seien sie in
der Hauptversammlung gestellt worden, sofern
der den Antrag übermittelnde Aktionär form-
und fristgerecht zur Hauptversammlung
angemeldet ist und seinen Anteilsbesitz
nachgewiesen hat.
*Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
und Fragemöglichkeit nach § 1 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3, Satz 2 des COVID-19-Gesetzes*
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben
kein Recht, in der virtuellen
Hauptversammlung gemäß § 131 Abs. 1 und
Abs. 4 AktG vom Vorstand mündlich Auskunft
zu verlangen. Aktionäre, die sich form- und
fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet
und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben,
haben aber gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr.
3 des COVID-19-Gesetzes die Möglichkeit,
Fragen im Wege der elektronischen
Kommunikation zu stellen. Ein Recht auf
Antwort ist hiermit nicht verbunden. Der
Vorstand entscheidet nach
pflichtgemäßem, freien Ermessen, welche
Fragen er wie beantwortet. Fragen in
Fremdsprachen werden nicht berücksichtigt.
Der Vorstand hat mit Zustimmung des
Aufsichtsrats gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2
des COVID-19-Gesetzes entschieden, dass
etwaige Fragen bis spätestens zwei Tage vor
der Hauptversammlung, d.h. bis zum Ablauf
des 15. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), bei der
Gesellschaft eingehend, elektronisch über
den passwortgeschützten Internetservice
unter
https://www.varta-ag.com/hauptversammlung
einzureichen sind. Hierfür ist im
Internetservice die Schaltfläche 'Fragen'
vorgesehen. Später eingehende Fragen werden
nicht berücksichtigt.
Eine Fragenbeantwortung erfolgt im Rahmen
der Bild- und Tonübertragung der virtuellen
Hauptversammlung. Die Beantwortung von
Fragen in der virtuellen Hauptversammlung
erfolgt bei natürlichen Personen aus
datenschutzrechtlichen Gründen ohne Nennung
des Namens des Fragenstellers. Die
Beantwortung häufig gestellter Fragen vorab
auf der Internetseite der Gesellschaft
bleibt vorbehalten.
*Möglichkeit zum elektronischen Widerspruch
gegen einen Beschluss der Hauptversammlung
nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des
COVID-19-Gesetzes*
Aktionären, die ihr Stimmrecht zu einem oder
mehreren Beschlüssen der Hauptversammlung
ausgeübt haben, wird unter Verzicht auf das
Erfordernis des Erscheinens in der
Hauptversammlung die Möglichkeit eingeräumt,
Widerspruch gegen einen Beschluss der
Hauptversammlung zur Niederschrift des
Notars im Wege elektronischer Kommunikation
zu erklären. Entsprechende Erklärungen sind
ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu
deren Schließung durch den
Versammlungsleiter ausschließlich über
unseren passwortgeschützten Internetservice
unter
https://www.varta-ag.com/hauptversammlung/
möglich.
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im
Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung EUR 40.421.686,00 und ist
eingeteilt in 40.421.686 Stammaktien
(Stückaktien) mit ebenso vielen
Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum
Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im
Zeitpunkt der Einberufung beträgt daher
40.421.686.
*Unterlagen und Informationen zur
Hauptversammlung*
Diese Einladung zur Hauptversammlung sowie
die der Hauptversammlung zugänglich zu
machenden Unterlagen und Informationen im
Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind
ab der Einberufung der Hauptversammlung über
die Website der Gesellschaft unter
https://www.varta-ag.com/hauptversammlung
zugänglich. Weitere Erläuterungen zu den
Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs.
2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sowie
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4, Satz 2
COVID-19-Gesetz sind im Internet unter
https://www.varta-ag.com/hauptversammlung/
abrufbar. Alle der Hauptversammlung
zugänglich zu machenden Unterlagen sind über
die vorgenannte Website auch während der
Hauptversammlung einsehbar.
*Ellwangen, im Mai 2020*
*VARTA AKTIENGESELLSCHAFT*
_Der Vorstand_
VARTA AKTIENGESELLSCHAFT Informationen für Aktionäre und
deren Vertreter zum Datenschutz
im Hinblick auf die Datenerhebung für Zwecke der
Hauptversammlung
Die Gesellschaft verarbeitet im Zusammenhang mit der
virtuellen Hauptversammlung am 18. Juni 2020 als
Verantwortliche im Sinne des Datenschutzrechts
personenbezogene Daten (insbesondere Name, Adresse und
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
