DGAP-News: Dermapharm Holding SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Dermapharm Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.06.2020 in Grünwald mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-05-11 / 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Dermapharm Holding SE Grünwald WKN A2GS5D ISIN DE000A2GS5D8 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2020 Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung ein, die am *17. Juni 2020, um 10:00 Uhr*, auf Grundlage von Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (COVID-19-Gesetz) mit Zustimmung des Aufsichtsrats als *virtuelle Hauptversammlung* ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfindet. Die Hauptversammlung wird für Aktionäre der Dermapharm Holding SE und ihre Bevollmächtigten live in Ton und Bild im Internet übertragen. Das Stimmrecht der Aktionäre kann ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausgeübt werden. Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten - mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter - ist ausgeschlossen. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist Lil-Dagover-Ring 7, 82031 Grünwald. *Tagesordnung* 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der Dermapharm Holding SE, des zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2019 sowie des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019 Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss am 06.04.2020 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses bzw. eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung ist in diesem Fall durch das Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung nach der gesetzlichen Regelung (§ 176 Abs. 1 Satz 1 AktG) lediglich zugänglich zu machen. Dementsprechend erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: Der im festgestellten Jahresabschluss ausgewiesene Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe von EUR 43.072.000,00 wird wie folgt verwendet: Ausschüttung einer EUR 43.072.000,00 Dividende von EUR 0,80 je dividendenberechtigter Inhaber-Stückaktie Vortrag auf neue Rechnung EUR 0,00 EUR 43.072.000,00 Der Anspruch der Aktionäre auf die Dividende ist am 22. Juni 2020 zur Zahlung fällig (§ 58 Abs. 4 Satz 2 AktG). Von der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehaltene eigene Aktien sind gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt. Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger keine eigenen Aktien hält und damit im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger sämtliche 53.840.000 von der Gesellschaft ausgegebenen Stückaktien dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag der Verwaltung zur Abstimmung gestellt werden, der bei unveränderter Höhe der Dividende je dividendenberechtigter Stückaktie entsprechend angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme und den Vortrag auf neue Rechnung vorsieht. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 5. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers für eine prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte/Finanzinformationen im Geschäftsjahr 2020 und im Geschäftsjahr 2021 im Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, * zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte/Finanzinformationen der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2020 und * zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte/Finanzinformationen der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2021 im Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2021 zu wählen. Der Aufsichtsrat hat keinen Prüfungsausschuss gebildet. Anstelle des Prüfungsausschusses hat der Aufsichtsrat entsprechend Artikel 16 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 erklärt, dass sein Wahlvorschlag für die Wahl des Abschlussprüfers frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers auferlegt wurde. 6. *Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung in § 3 (Bekanntmachungen und Informationen)* Aufgrund einer Gesetzesänderung durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019 findet ab dem 3. September 2020 die bisherige Regelung in den §§ 125 Abs. 2 Satz 2, 128 Abs. 1 Satz 2 AktG, wonach die Übermittlung der in §§ 125, 128 AktG geregelten Mitteilungen an Aktionäre in der Satzung auf eine Übermittlung im Wege elektronischer Kommunikation beschränkt werden konnte, keine Anwendung mehr. Die entsprechende Bestimmung in § 3 Abs. 3 der Satzung soll daher aufgehoben werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: Absatz 3 von § 3 der Satzung (Bekanntmachungen und Informationen) wird ersatzlos aufgehoben. Der Vorstand der Gesellschaft wird angewiesen, die vorstehende Satzungsänderung in der Weise zur Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft anzumelden, dass die Eintragung nicht vor dem 3. September 2020 erfolgt. 7. *Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung in § 18 (Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts)* Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019 wurde die Regelung des § 123 Abs. 4 AktG zum Nachweis des Anteilsbesitzes, von welchem bei Inhaberaktien das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung abhängig gemacht werden kann, geändert. Künftig ist dieser Nachweis nach näherer Regelung in § 67c Abs. 3 AktG durch den sogenannten Letztintermediär auszuzustellen. Die geänderten gesetzlichen Vorschriften finden ab dem 3. September 2020 Anwendung. Die Regelung in § 18 Abs. 3 der Satzung zum Nachweis des Anteilsbesitzes soll daher den geänderten gesetzlichen Vorschriften angepasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: Absatz 3 von § 18 der Satzung (Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts) wird geändert und wie folgt neu gefasst: 'Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist durch einen Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG nachzuweisen. Der Nachweis hat sich auf den gesetzlich bestimmten Zeitpunkt vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag, Record Date) zu beziehen.' Der Vorstand der Gesellschaft wird angewiesen, die vorstehende Satzungsänderung in der Weise zur Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft anzumelden, dass die Eintragung nicht vor dem 3. September 2020 erfolgt. *Unterlagen zur Tagesordnung* Ab Einberufung der Hauptversammlung werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.dermapharm.de/ im Bereich 'Hauptversammlung' insbesondere folgende Unterlagen zugänglich gemacht:
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May 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
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