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DGAP-HV: Dermapharm Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.06.2020 in Grünwald mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Dermapharm Holding SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Dermapharm Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 17.06.2020 in Grünwald mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2020-05-11 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Dermapharm Holding SE Grünwald WKN A2GS5D 
ISIN DE000A2GS5D8 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 2020 Wir laden unsere Aktionäre zur 
ordentlichen Hauptversammlung ein, die am 
*17. Juni 2020, um 10:00 Uhr*, 
 
auf Grundlage von Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur 
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, 
Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 
(COVID-19-Gesetz) mit Zustimmung des Aufsichtsrats als 
 
*virtuelle Hauptversammlung* 
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten stattfindet. 
 
Die Hauptversammlung wird für Aktionäre der Dermapharm 
Holding SE und ihre Bevollmächtigten live in Ton und 
Bild im Internet übertragen. Das Stimmrecht der 
Aktionäre kann ausschließlich im Wege der 
Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausgeübt werden. 
Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten - mit Ausnahme der von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter - ist 
ausgeschlossen. Ort der Hauptversammlung im Sinne des 
Aktiengesetzes ist Lil-Dagover-Ring 7, 82031 Grünwald. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses der 
   Dermapharm Holding SE, des zusammengefassten 
   Lage- und Konzernlageberichts 
   einschließlich des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 
   1, 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 
   2019 sowie des Vorschlags des Vorstands für die 
   Verwendung des Bilanzgewinns für das 
   Geschäftsjahr 2019 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und 
   Konzernabschluss am 06.04.2020 gebilligt; der 
   Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG 
   festgestellt. Eine Feststellung des 
   Jahresabschlusses bzw. eine Billigung des 
   Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung 
   ist in diesem Fall durch das Gesetz nicht 
   vorgesehen. Vielmehr sind die vorgenannten 
   Unterlagen der Hauptversammlung nach der 
   gesetzlichen Regelung (§ 176 Abs. 1 Satz 1 
   AktG) lediglich zugänglich zu machen. 
   Dementsprechend erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 
   keine Beschlussfassung der Hauptversammlung. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   Der im festgestellten Jahresabschluss 
   ausgewiesene Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 
   2019 in Höhe von EUR 43.072.000,00 wird wie 
   folgt verwendet: 
 
   Ausschüttung einer         EUR 43.072.000,00 
   Dividende von EUR 0,80 je 
   dividendenberechtigter 
   Inhaber-Stückaktie 
   Vortrag auf neue Rechnung  EUR 0,00 
                              EUR 43.072.000,00 
 
   Der Anspruch der Aktionäre auf die Dividende 
   ist am 22. Juni 2020 zur Zahlung fällig (§ 58 
   Abs. 4 Satz 2 AktG). 
 
   Von der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar 
   gehaltene eigene Aktien sind gemäß § 71b 
   AktG nicht dividendenberechtigt. Der 
   vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag 
   berücksichtigt, dass die Gesellschaft im 
   Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung 
   der Hauptversammlung im Bundesanzeiger keine 
   eigenen Aktien hält und damit im Zeitpunkt der 
   Bekanntmachung der Einberufung der 
   Hauptversammlung im Bundesanzeiger sämtliche 
   53.840.000 von der Gesellschaft ausgegebenen 
   Stückaktien dividendenberechtigt sind. 
 
   Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten 
   Aktien bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung 
   verändern, wird in der Hauptversammlung ein 
   entsprechend angepasster Beschlussvorschlag der 
   Verwaltung zur Abstimmung gestellt werden, der 
   bei unveränderter Höhe der Dividende je 
   dividendenberechtigter Stückaktie entsprechend 
   angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme 
   und den Vortrag auf neue Rechnung vorsieht. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für ihre Tätigkeit im 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre 
   Tätigkeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers für eine 
   prüferische Durchsicht unterjähriger 
   Finanzberichte/Finanzinformationen im 
   Geschäftsjahr 2020 und im Geschäftsjahr 2021 im 
   Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen 
   Hauptversammlung* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Warth & Klein 
   Grant Thornton AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, 
 
   * zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft 
     und den Konzern für das Geschäftsjahr 2020 
     sowie zum Prüfer für eine etwaige 
     prüferische Durchsicht unterjähriger 
     Finanzberichte/Finanzinformationen der 
     Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2020 
     und 
   * zum Prüfer für eine etwaige prüferische 
     Durchsicht unterjähriger 
     Finanzberichte/Finanzinformationen der 
     Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2021 im 
     Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen 
     Hauptversammlung im Jahr 2021 
 
   zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat keinen Prüfungsausschuss 
   gebildet. Anstelle des Prüfungsausschusses hat 
   der Aufsichtsrat entsprechend Artikel 16 Abs. 2 
   Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom 
   16. April 2014 erklärt, dass sein Wahlvorschlag 
   für die Wahl des Abschlussprüfers frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist 
   und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die 
   Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers 
   auferlegt wurde. 
6. *Beschlussfassung über eine Änderung der 
   Satzung in § 3 (Bekanntmachungen und 
   Informationen)* 
 
   Aufgrund einer Gesetzesänderung durch das 
   Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. 
   Dezember 2019 findet ab dem 3. September 2020 
   die bisherige Regelung in den §§ 125 Abs. 2 
   Satz 2, 128 Abs. 1 Satz 2 AktG, wonach die 
   Übermittlung der in §§ 125, 128 AktG 
   geregelten Mitteilungen an Aktionäre in der 
   Satzung auf eine Übermittlung im Wege 
   elektronischer Kommunikation beschränkt werden 
   konnte, keine Anwendung mehr. Die entsprechende 
   Bestimmung in § 3 Abs. 3 der Satzung soll daher 
   aufgehoben werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
    Absatz 3 von § 3 der Satzung 
    (Bekanntmachungen und Informationen) wird 
    ersatzlos aufgehoben. 
    Der Vorstand der Gesellschaft wird 
    angewiesen, die vorstehende 
    Satzungsänderung in der Weise zur 
    Eintragung im Handelsregister der 
    Gesellschaft anzumelden, dass die 
    Eintragung nicht vor dem 3. September 2020 
    erfolgt. 
7. *Beschlussfassung über eine Änderung der 
   Satzung in § 18 (Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts)* 
 
   Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. 
   Dezember 2019 wurde die Regelung des § 123 Abs. 
   4 AktG zum Nachweis des Anteilsbesitzes, von 
   welchem bei Inhaberaktien das Recht zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung abhängig 
   gemacht werden kann, geändert. Künftig ist 
   dieser Nachweis nach näherer Regelung in § 67c 
   Abs. 3 AktG durch den sogenannten 
   Letztintermediär auszuzustellen. Die geänderten 
   gesetzlichen Vorschriften finden ab dem 3. 
   September 2020 Anwendung. Die Regelung in § 18 
   Abs. 3 der Satzung zum Nachweis des 
   Anteilsbesitzes soll daher den geänderten 
   gesetzlichen Vorschriften angepasst werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
    Absatz 3 von § 18 der Satzung (Teilnahme an 
    der Hauptversammlung und Ausübung des 
    Stimmrechts) wird geändert und wie folgt 
    neu gefasst: 
 
     'Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
     Hauptversammlung ist durch einen 
     Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß 
     § 67c Abs. 3 AktG nachzuweisen. Der 
     Nachweis hat sich auf den gesetzlich 
     bestimmten Zeitpunkt vor der 
     Hauptversammlung (Nachweisstichtag, 
     Record Date) zu beziehen.' 
 
    Der Vorstand der Gesellschaft wird 
    angewiesen, die vorstehende 
    Satzungsänderung in der Weise zur 
    Eintragung im Handelsregister der 
    Gesellschaft anzumelden, dass die 
    Eintragung nicht vor dem 3. September 2020 
    erfolgt. 
 
*Unterlagen zur Tagesordnung* 
 
Ab Einberufung der Hauptversammlung werden auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://ir.dermapharm.de/ 
 
im Bereich 'Hauptversammlung' insbesondere folgende 
Unterlagen zugänglich gemacht: 
 

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May 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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