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(1)

DGAP-HV: Dermapharm Holding SE: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: Dermapharm Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.06.2020 in Grünwald mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Dermapharm Holding SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Dermapharm Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 17.06.2020 in Grünwald mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2020-05-11 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Dermapharm Holding SE Grünwald WKN A2GS5D 
ISIN DE000A2GS5D8 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 2020 Wir laden unsere Aktionäre zur 
ordentlichen Hauptversammlung ein, die am 
*17. Juni 2020, um 10:00 Uhr*, 
 
auf Grundlage von Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur 
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, 
Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 
(COVID-19-Gesetz) mit Zustimmung des Aufsichtsrats als 
 
*virtuelle Hauptversammlung* 
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten stattfindet. 
 
Die Hauptversammlung wird für Aktionäre der Dermapharm 
Holding SE und ihre Bevollmächtigten live in Ton und 
Bild im Internet übertragen. Das Stimmrecht der 
Aktionäre kann ausschließlich im Wege der 
Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausgeübt werden. 
Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten - mit Ausnahme der von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter - ist 
ausgeschlossen. Ort der Hauptversammlung im Sinne des 
Aktiengesetzes ist Lil-Dagover-Ring 7, 82031 Grünwald. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses der 
   Dermapharm Holding SE, des zusammengefassten 
   Lage- und Konzernlageberichts 
   einschließlich des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 
   1, 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 
   2019 sowie des Vorschlags des Vorstands für die 
   Verwendung des Bilanzgewinns für das 
   Geschäftsjahr 2019 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und 
   Konzernabschluss am 06.04.2020 gebilligt; der 
   Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG 
   festgestellt. Eine Feststellung des 
   Jahresabschlusses bzw. eine Billigung des 
   Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung 
   ist in diesem Fall durch das Gesetz nicht 
   vorgesehen. Vielmehr sind die vorgenannten 
   Unterlagen der Hauptversammlung nach der 
   gesetzlichen Regelung (§ 176 Abs. 1 Satz 1 
   AktG) lediglich zugänglich zu machen. 
   Dementsprechend erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 
   keine Beschlussfassung der Hauptversammlung. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   Der im festgestellten Jahresabschluss 
   ausgewiesene Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 
   2019 in Höhe von EUR 43.072.000,00 wird wie 
   folgt verwendet: 
 
   Ausschüttung einer         EUR 43.072.000,00 
   Dividende von EUR 0,80 je 
   dividendenberechtigter 
   Inhaber-Stückaktie 
   Vortrag auf neue Rechnung  EUR 0,00 
                              EUR 43.072.000,00 
 
   Der Anspruch der Aktionäre auf die Dividende 
   ist am 22. Juni 2020 zur Zahlung fällig (§ 58 
   Abs. 4 Satz 2 AktG). 
 
   Von der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar 
   gehaltene eigene Aktien sind gemäß § 71b 
   AktG nicht dividendenberechtigt. Der 
   vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag 
   berücksichtigt, dass die Gesellschaft im 
   Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung 
   der Hauptversammlung im Bundesanzeiger keine 
   eigenen Aktien hält und damit im Zeitpunkt der 
   Bekanntmachung der Einberufung der 
   Hauptversammlung im Bundesanzeiger sämtliche 
   53.840.000 von der Gesellschaft ausgegebenen 
   Stückaktien dividendenberechtigt sind. 
 
   Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten 
   Aktien bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung 
   verändern, wird in der Hauptversammlung ein 
   entsprechend angepasster Beschlussvorschlag der 
   Verwaltung zur Abstimmung gestellt werden, der 
   bei unveränderter Höhe der Dividende je 
   dividendenberechtigter Stückaktie entsprechend 
   angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme 
   und den Vortrag auf neue Rechnung vorsieht. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für ihre Tätigkeit im 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre 
   Tätigkeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers für eine 
   prüferische Durchsicht unterjähriger 
   Finanzberichte/Finanzinformationen im 
   Geschäftsjahr 2020 und im Geschäftsjahr 2021 im 
   Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen 
   Hauptversammlung* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Warth & Klein 
   Grant Thornton AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, 
 
   * zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft 
     und den Konzern für das Geschäftsjahr 2020 
     sowie zum Prüfer für eine etwaige 
     prüferische Durchsicht unterjähriger 
     Finanzberichte/Finanzinformationen der 
     Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2020 
     und 
   * zum Prüfer für eine etwaige prüferische 
     Durchsicht unterjähriger 
     Finanzberichte/Finanzinformationen der 
     Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2021 im 
     Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen 
     Hauptversammlung im Jahr 2021 
 
   zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat keinen Prüfungsausschuss 
   gebildet. Anstelle des Prüfungsausschusses hat 
   der Aufsichtsrat entsprechend Artikel 16 Abs. 2 
   Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom 
   16. April 2014 erklärt, dass sein Wahlvorschlag 
   für die Wahl des Abschlussprüfers frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist 
   und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die 
   Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers 
   auferlegt wurde. 
6. *Beschlussfassung über eine Änderung der 
   Satzung in § 3 (Bekanntmachungen und 
   Informationen)* 
 
   Aufgrund einer Gesetzesänderung durch das 
   Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. 
   Dezember 2019 findet ab dem 3. September 2020 
   die bisherige Regelung in den §§ 125 Abs. 2 
   Satz 2, 128 Abs. 1 Satz 2 AktG, wonach die 
   Übermittlung der in §§ 125, 128 AktG 
   geregelten Mitteilungen an Aktionäre in der 
   Satzung auf eine Übermittlung im Wege 
   elektronischer Kommunikation beschränkt werden 
   konnte, keine Anwendung mehr. Die entsprechende 
   Bestimmung in § 3 Abs. 3 der Satzung soll daher 
   aufgehoben werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
    Absatz 3 von § 3 der Satzung 
    (Bekanntmachungen und Informationen) wird 
    ersatzlos aufgehoben. 
    Der Vorstand der Gesellschaft wird 
    angewiesen, die vorstehende 
    Satzungsänderung in der Weise zur 
    Eintragung im Handelsregister der 
    Gesellschaft anzumelden, dass die 
    Eintragung nicht vor dem 3. September 2020 
    erfolgt. 
7. *Beschlussfassung über eine Änderung der 
   Satzung in § 18 (Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts)* 
 
   Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. 
   Dezember 2019 wurde die Regelung des § 123 Abs. 
   4 AktG zum Nachweis des Anteilsbesitzes, von 
   welchem bei Inhaberaktien das Recht zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung abhängig 
   gemacht werden kann, geändert. Künftig ist 
   dieser Nachweis nach näherer Regelung in § 67c 
   Abs. 3 AktG durch den sogenannten 
   Letztintermediär auszuzustellen. Die geänderten 
   gesetzlichen Vorschriften finden ab dem 3. 
   September 2020 Anwendung. Die Regelung in § 18 
   Abs. 3 der Satzung zum Nachweis des 
   Anteilsbesitzes soll daher den geänderten 
   gesetzlichen Vorschriften angepasst werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
    Absatz 3 von § 18 der Satzung (Teilnahme an 
    der Hauptversammlung und Ausübung des 
    Stimmrechts) wird geändert und wie folgt 
    neu gefasst: 
 
     'Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
     Hauptversammlung ist durch einen 
     Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß 
     § 67c Abs. 3 AktG nachzuweisen. Der 
     Nachweis hat sich auf den gesetzlich 
     bestimmten Zeitpunkt vor der 
     Hauptversammlung (Nachweisstichtag, 
     Record Date) zu beziehen.' 
 
    Der Vorstand der Gesellschaft wird 
    angewiesen, die vorstehende 
    Satzungsänderung in der Weise zur 
    Eintragung im Handelsregister der 
    Gesellschaft anzumelden, dass die 
    Eintragung nicht vor dem 3. September 2020 
    erfolgt. 
 
*Unterlagen zur Tagesordnung* 
 
Ab Einberufung der Hauptversammlung werden auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://ir.dermapharm.de/ 
 
im Bereich 'Hauptversammlung' insbesondere folgende 
Unterlagen zugänglich gemacht: 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

* die Einladung einschließlich der 
  Tagesordnung zur Hauptversammlung; 
* der festgestellte Jahresabschluss und der 
  gebilligte Konzernabschluss der Dermapharm 
  Holding SE, der zusammengefasste Lage- und 
  Konzernlagebericht einschließlich des 
  erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
  Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB 
  sowie der Bericht des Aufsichtsrats jeweils 
  für das Geschäftsjahr 2019; 
* der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands 
  (als Bestandteil der 
  Hauptversammlungseinladung). 
 
Sämtliche vorgenannten Unterlagen werden auch während 
der Hauptversammlung über die obengenannte 
Internetadresse zugänglich sein. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt 
der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung 
im Bundesanzeiger EUR 53.840.000,00 und ist eingeteilt 
in insgesamt 53.840.000 auf den Inhaber lautende 
Stückaktien. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung 
eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte an der 
Gesellschaft beträgt somit im Zeitpunkt der 
Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im 
Bundesanzeiger 53.840.000. 
 
Aus unmittelbar oder mittelbar gehaltenen eigenen 
Aktien steht der Gesellschaft gemäß § 71b AktG 
kein Stimmrecht zu. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt 
der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung 
im Bundesanzeiger keine eigenen Aktien. 
 
*Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten* 
 
Als Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea - 
SE) ist die Dermapharm Holding SE gemäß Art. 54 
Abs. 1 SE-VO gehalten, die ordentliche Hauptversammlung 
innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des 
Geschäftsjahres und damit spätestens am 30. Juni 2020 
abzuhalten. 
 
Vor dem Hintergrund der Ausbreitung des sogenannten 
SARS-Cov-2-Virus (COVID-19-Pandemie) hat der Vorstand 
der Dermapharm Holding SE daher aus Gründen des 
vorbeugenden Gesundheitsschutzes und mit Rücksicht auf 
voraussichtlich über den 30. Juni 2020 hinaus 
fortdauernde behördliche Beschränkungen für die 
Durchführung von Präsenzveranstaltungen mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats entschieden, die ordentliche 
Hauptversammlung der Gesellschaft auf Grundlage von 
Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen 
der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und 
Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 
(COVID-19-Gesetz) in diesem Jahr ausnahmsweise ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung 
abzuhalten. 
 
_Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten an der Hauptversammlung vor Ort ist 
jedoch - mit Ausnahme lediglich der von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter - wegen der 
Abhaltung der Hauptversammlung als virtuelle 
Hauptversammlung ausgeschlossen._ 
 
Entsprechend den Vorgaben des COVID-19-Gesetzes für 
eine virtuelle Hauptversammlung gilt stattdessen 
Folgendes: 
 
* Die Hauptversammlung wird für Aktionäre und 
  ihre Bevollmächtigten im Internet über das 
  passwortgeschützte Aktionärsportal in voller 
  Länge live in Ton und Bild übertragen. 
* Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihr 
  Stimmrecht schriftlich oder im Wege der 
  elektronischen Kommunikation (Briefwahl) oder 
  durch Bevollmächtigung der von der 
  Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
  ausüben. 
* Den Aktionären und ihren Bevollmächtigten wird 
  eine Fragemöglichkeit im Wege der 
  elektronischen Kommunikation eingeräumt. 
* Aktionären, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, 
  bzw. ihren Bevollmächtigten wird in Abweichung 
  von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das 
  Erfordernis des Erscheinens in der 
  Hauptversammlung eine Möglichkeit zum 
  Widerspruch gegen Beschlüsse der 
  Hauptversammlung im Wege der elektronischen 
  Kommunikation eingeräumt. 
 
Aktionären, die sich ordnungsgemäß angemeldet und 
der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen 
haben, steht das passwortgeschützte Aktionärsportal 
unter der Internetadresse 
 
https://ir.dermapharm.de/HAUPTVERSAMMLUNG 
 
zur Verfügung. Hierüber können teilnahmeberechtigte 
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten insbesondere die 
gesamte Hauptversammlung in Ton und Bild live verfolgen 
und - sowohl vor der Hauptversammlung als auch noch am 
Tag der Hauptversammlung selbst - das Stimmrecht im 
Wege der elektronischen Kommunikation per Briefwahl 
ausüben sowie Vollmacht und Weisungen an 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen. Die 
notwendigen Zugangsdaten für das Aktionärsportal können 
die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten der per Post 
übersandten Anmeldebestätigung entnehmen. 
 
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die 
nachstehenden Erläuterungen verwiesen. 
 
_Da die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle 
Hauptversammlung auf der Grundlage des 
COVID-19-Gesetzes zu Modifikationen beim Ablauf der 
Versammlung sowie der Ausübung der Aktionärsrechte 
führt, bitten wir die Aktionäre in diesem Jahr um 
besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur 
Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des 
Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten._ 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung 
teilnehmen oder das Stimmrecht ausüben wollen, müssen 
sich vor der Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung 
bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher 
oder englischer Sprache erfolgen. 
 
Ferner müssen Aktionäre die Berechtigung zur Teilnahme 
an der Hauptversammlung nachweisen. Als Nachweis der 
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung (und 
damit zugleich zur Ausübung des Stimmrechts) ist ein in 
Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis 
des Aktienbesitzes durch das depotführende Institut 
erforderlich und ausreichend. Der Nachweis muss in 
deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und 
hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
Hauptversammlung (Nachweisstichtag/Record Date), d.h. 
auf Mittwoch, den 27. Mai 2020, 00:00 Uhr (MESZ), zu 
beziehen. 
 
Die Anmeldung und der zusätzlich erforderliche Nachweis 
der Berechtigung zur Teilnahme müssen der Dermapharm 
Holding SE bis spätestens Mittwoch, den 10. Juni 2020, 
24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen: 
 
*Dermapharm Holding SE* 
*c/o Computershare Operations Center* 
*80249 München* 
*Telefax: +49 89 30903-74675* 
*E-Mail: anmeldestelle@computershare.de* 
 
Nach Erfüllung der vorstehenden 
Teilnahmevoraussetzungen werden den 
teilnahmeberechtigten Aktionären bzw. ihren 
Bevollmächtigten Anmeldebestätigungen zur Ausübung der 
Rechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung 
übersandt. Die Anmeldebestätigungen enthalten auch die 
persönlichen Zugangsdaten, die für die Nutzung des 
passwortgeschützten Aktionärsportals benötigt werden. 
Um den rechtzeitigen Erhalt der Anmeldebestätigungen 
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig 
für die Übersendung der Anmeldung und des 
gesonderten Nachweises des Anteilsbesitzes an die 
Anmeldestelle unter der vorgenannten Adresse Sorge zu 
tragen. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den im vorstehenden 
Abschnitt genannten Nachweis des Anteilsbesitzes 
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
virtuellen Hauptversammlung und der Umfang des 
Stimmrechts richten sich somit ausschließlich nach 
dem Aktienbesitz zu dem dort genannten 
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag oder der 
Anmeldung zur Hauptversammlung ist keine Sperre für die 
Veräußerung von Aktien verbunden. Aktionäre können 
über ihre Aktien daher auch am und nach dem 
Nachweisstichtag sowie nach erfolgter Anmeldung zur 
Hauptversammlung frei verfügen. Solche Verfügungen 
haben jedoch keine Auswirkungen auf die Berechtigung 
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang 
des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für einen Erwerb 
oder Hinzuerwerb von Aktien, der am oder nach dem 
Nachweisstichtag erfolgt. Personen, die erst am oder 
nach dem Nachweisstichtag Aktien der Gesellschaft 
erwerben, sind hinsichtlich dieser Aktien daher auf der 
Hauptversammlung aus eigenem Recht weder teilnahme- 
noch stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine 
Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
Die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben die 
Möglichkeit, im nachfolgend beschriebenen Rahmen ihre 
Stimmen, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, im 
Wege der Briefwahl abzugeben. Auch hierzu sind eine 
ordnungsgemäße Anmeldung und ein 
ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes 
erforderlich. 
 
Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl kann schriftlich 
unter Nutzung des auf der Anmeldebestätigung 
abgedruckten Briefwahlformulars erfolgen. Das zur 
Briefwahl genutzte Formular muss vollständig ausgefüllt 
bis spätestens Dienstag, den 16. Juni 2020, 24:00 Uhr 
(MESZ), unter der nachfolgend genannten Adresse 
zugehen: 
 
*Dermapharm Holding SE* 
*c/o Computershare Operations Center* 
*80249 München* 
*Telefax: +49 89 30903-74675* 
*E-Mail: anmeldestelle@computershare.de* 
 
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, das Stimmrecht 
im Wege der Briefwahl auch im Wege der elektronischen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

© 2020 Dow Jones News
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