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DGAP-HV: CTS Eventim AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: CTS Eventim AG & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
CTS Eventim AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 19.06.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-11 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
CTS Eventim AG & Co. KGaA München AG München HRB 212700 WKN: 
547030 
ISIN: DE 0005470306 
 
*Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur 
virtuellen ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft 
ein, die stattfindet* 
 
am Freitag, den 19. Juni 2020, ab 11:00 Uhr 
 
Die persönlich haftende Gesellschafterin hat mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats beschlossen, zum Schutz der Aktionäre, Mitarbeiter 
und beteiligten Dienstleister von der Möglichkeit des Gesetzes 
über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung 
der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ("COVID-19-Gesetz") 
Gebrauch zu machen und die ordentliche Hauptversammlung 2020 ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als 
virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Das heißt, dass es in 
diesem Jahr keine Vor-Ort-Veranstaltung geben wird, an der Sie 
teilnehmen können. Sie können die Hauptversammlung 
ausschließlich im Internet verfolgen, wo sie für angemeldete 
Aktionäre live übertragen wird. 
 
*Tagesordnung:* 
 
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Jahresabschlusses und Konzernabschlusses, 
   jeweils zum 31. Dezember 2019, und des 
   zusammengefassten Lageberichts für die 
   Gesellschaft und den Konzern jeweils mit dem 
   erläuternden Bericht der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin nach § 176 Abs. 1 S. 1 AktG 
   zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB und § 
   315a Abs. 1 HGB im Lagebericht und dem Bericht 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 
 
   Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich 
   haftenden Gesellschafterin aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
   entsprechend § 171 Abs. 2 AktG gebilligt. 
   Gemäß § 286 Abs. 1 AktG erfolgt die 
   Feststellung des Jahresabschlusses durch die 
   Hauptversammlung; im Übrigen sind die 
   vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung 
   zugänglich zu machen, ohne dass es eines 
   weiteren Beschlusses dazu bedarf. 
2. *Beschlussfassung über die Feststellung des 
   Jahresabschlusses der CTS Eventim AG & Co. 
   KGaA für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Jahresabschluss der CTS Eventim AG & Co. KGaA 
   für das Geschäftsjahr 2019 in der vorgelegten 
   Fassung, die einen Bilanzgewinn von EUR 
   302.020.760,83 ausweist, festzustellen. 
3. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Angesichts der inzwischen zur Eindämmung der 
   Coronavirus-Pandemie ergriffenen behördlichen 
   Maßnahmen und der zu erwartenden 
   Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit und 
   Liquidität der Gesellschaft haben die 
   persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat die im Geschäftsbericht 2019 in 
   Aussicht gestellte Fortsetzung der bisherigen 
   Dividendenpolitik noch einmal überprüft. Sie 
   sind dabei nach sorgfältiger Abwägung zu der 
   Auffassung gelangt, dass im Interesse der 
   Stärkung der Widerstandsfähigkeit der 
   Gesellschaft angesichts der im laufenden 
   Geschäftsjahr zu erwartenden wirtschaftlichen 
   und finanziellen Herausforderungen eine 
   Ausschüttung derzeit nicht erfolgen sollte. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen daher vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe 
   von EUR 302.020.760,83 - bestehend aus dem 
   Jahresüberschuss 2019 in Höhe von EUR 
   132.345.054,35 und dem Gewinnvortrag aus 2018 
   in Höhe von EUR 169.675.706,48 (nach Abzug der 
   Ausschüttung für 2018 im Geschäftsjahr 2019) - 
   vollständig auf neue Rechnung vorzutragen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   persönlich haftenden Gesellschafterin für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, der EVENTIM 
   Management AG, Hamburg, als persönlich 
   haftender Gesellschafterin für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 
   Entlastung zu erteilen. 
6. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, für das 
   Geschäftsjahr 2020 die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum 
   Abschlussprüfer der Gesellschaft und zugleich 
   zum Konzernabschlussprüfer für deren Konzern 
   zu wählen. 
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien* 
 
   Aufsichtsrat und persönlich haftende 
   Gesellschafterin schlagen vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   7.1 Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 
   1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 18.06.2025 
   (einschließlich) eigene Aktien in einem 
   Umfang von bis zu 10% des bestehenden 
   Grundkapitals über die Börse oder mittels 
   eines an alle Aktionäre der Gesellschaft 
   gerichteten öffentlichen Kaufangebots 
   außer zum Zwecke des Handels mit eigenen 
   Aktien zu erwerben. Die aufgrund dieser 
   Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen 
   mit anderen eigenen Aktien der Gesellschaft, 
   welche die Gesellschaft bereits erworben hat, 
   noch besitzt oder ihr nach den §§ 71 a ff. 
   AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 
   % des Grundkapitals der Gesellschaft 
   übersteigen. 
 
   Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, 
   darf der von der Gesellschaft gezahlte 
   Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) 
   den an dem Börsenhandelstag, an dem die 
   Verpflichtung zum Erwerb begründet wird, durch 
   die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs der 
   Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
   einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
   Wertpapierbörse in Frankfurt am Main um nicht 
   mehr als 10% überschreiten und um nicht mehr 
   als 10% unterschreiten. 
 
   Erfolgt der Erwerb der Aktien über ein 
   öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre der 
   Gesellschaft, dürfen der gebotene Kaufpreis 
   oder die Grenzwerte der gebotenen 
   Kaufpreisspanne je Aktie (jeweils ohne 
   Erwerbsnebenkosten) den Schlusskurs der Aktie 
   der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem 
   vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
   Wertpapierbörse in Frankfurt am Main im 
   arithmetischen Mittel der letzten fünf 
   Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung der 
   Absicht zur Abgabe des öffentlichen Angebots 
   um nicht mehr als 10% überschreiten und um 
   nicht mehr als 10% unterschreiten. Das Volumen 
   des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die 
   gesamte Zeichnung des Angebotes dieses Volumen 
   überschreitet, muss die Annahme in Verhältnis 
   der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine 
   bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen 
   bis zu 100 Stück angedienter Aktien je 
   Aktionär kann in den Angebotsbedingungen 
   vorgesehen werden. 
 
   Die Ermächtigung zum Erwerb kann ganz oder in 
   Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in 
   Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke im 
   Rahmen der oben genannten Beschränkung 
   ausgeübt werden. 
 
   7.2 Die persönlich haftende Gesellschafterin 
   wird ermächtigt, ohne dass es eines weiteren 
   Hauptversammlungsbeschlusses bedarf, die 
   erworbenen eigenen Aktien nicht nur über die 
   Börse oder durch ein öffentliches Angebot an 
   alle Aktionäre, sondern unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre auch 
 
   (i) mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen 
   Sacheinlagen, zum Beispiel beim Erwerb eines 
   Unternehmens oder einer Beteiligung an einem 
   Unternehmen bzw. bei einem 
   Unternehmenszusammenschluss, an Dritte 
   auszugeben, sofern der Erwerb der Sacheinlage 
   im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft 
   liegt und sofern der für eine eigene Aktie von 
   Dritten zu erbringende Gegenwert nicht 
   unangemessen niedrig ist (§ 255 Abs. 2 AktG 
   analog); oder 
 
   (ii) mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen 
   Bareinlagen an Dritte auszugeben, um die 
   Aktien der Gesellschaft an ausländischen 
   Börsen einzuführen, an denen die Aktien der 
   Gesellschaft bisher nicht zum Handel 
   zugelassen sind; oder 
 
   (iii) mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen 
   Bareinlagen an Dritte zu veräußern; oder 
 
   (iv) mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur 
   Erfüllung von Options- oder Wandlungsrechten 
   bzw. Wandlungspflichten aus durch die 
   Gesellschaft oder eine unmittelbare oder 
   mittelbare Beteiligungsgesellschaft der 
   Gesellschaft ausgegebenen Options- oder 
   Wandelschuldverschreibungen zu verwenden. 
 
   Der Preis je Aktie darf bei einer 
   Veräußerung gegen Barzahlung gemäß 
   Ziffer 7.2 (iii) den Schlusskurs der Aktie der 

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May 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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