DJ DGAP-HV: CTS Eventim AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: CTS Eventim AG & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
CTS Eventim AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 19.06.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-05-11 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
CTS Eventim AG & Co. KGaA München AG München HRB 212700 WKN:
547030
ISIN: DE 0005470306
*Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur
virtuellen ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft
ein, die stattfindet*
am Freitag, den 19. Juni 2020, ab 11:00 Uhr
Die persönlich haftende Gesellschafterin hat mit Zustimmung des
Aufsichtsrats beschlossen, zum Schutz der Aktionäre, Mitarbeiter
und beteiligten Dienstleister von der Möglichkeit des Gesetzes
über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung
der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ("COVID-19-Gesetz")
Gebrauch zu machen und die ordentliche Hauptversammlung 2020 ohne
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als
virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Das heißt, dass es in
diesem Jahr keine Vor-Ort-Veranstaltung geben wird, an der Sie
teilnehmen können. Sie können die Hauptversammlung
ausschließlich im Internet verfolgen, wo sie für angemeldete
Aktionäre live übertragen wird.
*Tagesordnung:*
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten
Jahresabschlusses und Konzernabschlusses,
jeweils zum 31. Dezember 2019, und des
zusammengefassten Lageberichts für die
Gesellschaft und den Konzern jeweils mit dem
erläuternden Bericht der persönlich haftenden
Gesellschafterin nach § 176 Abs. 1 S. 1 AktG
zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB und §
315a Abs. 1 HGB im Lagebericht und dem Bericht
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019
Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich
haftenden Gesellschafterin aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss
entsprechend § 171 Abs. 2 AktG gebilligt.
Gemäß § 286 Abs. 1 AktG erfolgt die
Feststellung des Jahresabschlusses durch die
Hauptversammlung; im Übrigen sind die
vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung
zugänglich zu machen, ohne dass es eines
weiteren Beschlusses dazu bedarf.
2. *Beschlussfassung über die Feststellung des
Jahresabschlusses der CTS Eventim AG & Co.
KGaA für das Geschäftsjahr 2019*
Die persönlich haftende Gesellschafterin und
der Aufsichtsrat schlagen vor, den
Jahresabschluss der CTS Eventim AG & Co. KGaA
für das Geschäftsjahr 2019 in der vorgelegten
Fassung, die einen Bilanzgewinn von EUR
302.020.760,83 ausweist, festzustellen.
3. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Angesichts der inzwischen zur Eindämmung der
Coronavirus-Pandemie ergriffenen behördlichen
Maßnahmen und der zu erwartenden
Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit und
Liquidität der Gesellschaft haben die
persönlich haftende Gesellschafterin und der
Aufsichtsrat die im Geschäftsbericht 2019 in
Aussicht gestellte Fortsetzung der bisherigen
Dividendenpolitik noch einmal überprüft. Sie
sind dabei nach sorgfältiger Abwägung zu der
Auffassung gelangt, dass im Interesse der
Stärkung der Widerstandsfähigkeit der
Gesellschaft angesichts der im laufenden
Geschäftsjahr zu erwartenden wirtschaftlichen
und finanziellen Herausforderungen eine
Ausschüttung derzeit nicht erfolgen sollte.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und
der Aufsichtsrat schlagen daher vor, den
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe
von EUR 302.020.760,83 - bestehend aus dem
Jahresüberschuss 2019 in Höhe von EUR
132.345.054,35 und dem Gewinnvortrag aus 2018
in Höhe von EUR 169.675.706,48 (nach Abzug der
Ausschüttung für 2018 im Geschäftsjahr 2019) -
vollständig auf neue Rechnung vorzutragen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
persönlich haftenden Gesellschafterin für das
Geschäftsjahr 2019*
Die persönlich haftende Gesellschafterin und
der Aufsichtsrat schlagen vor, der EVENTIM
Management AG, Hamburg, als persönlich
haftender Gesellschafterin für das
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019*
Die persönlich haftende Gesellschafterin und
der Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019
Entlastung zu erteilen.
6. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2020*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, für das
Geschäftsjahr 2020 die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum
Abschlussprüfer der Gesellschaft und zugleich
zum Konzernabschlussprüfer für deren Konzern
zu wählen.
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum
Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien*
Aufsichtsrat und persönlich haftende
Gesellschafterin schlagen vor, wie folgt zu
beschließen:
7.1 Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs.
1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 18.06.2025
(einschließlich) eigene Aktien in einem
Umfang von bis zu 10% des bestehenden
Grundkapitals über die Börse oder mittels
eines an alle Aktionäre der Gesellschaft
gerichteten öffentlichen Kaufangebots
außer zum Zwecke des Handels mit eigenen
Aktien zu erwerben. Die aufgrund dieser
Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen
mit anderen eigenen Aktien der Gesellschaft,
welche die Gesellschaft bereits erworben hat,
noch besitzt oder ihr nach den §§ 71 a ff.
AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10
% des Grundkapitals der Gesellschaft
übersteigen.
Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse,
darf der von der Gesellschaft gezahlte
Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den an dem Börsenhandelstag, an dem die
Verpflichtung zum Erwerb begründet wird, durch
die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs der
Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder
einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Wertpapierbörse in Frankfurt am Main um nicht
mehr als 10% überschreiten und um nicht mehr
als 10% unterschreiten.
Erfolgt der Erwerb der Aktien über ein
öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre der
Gesellschaft, dürfen der gebotene Kaufpreis
oder die Grenzwerte der gebotenen
Kaufpreisspanne je Aktie (jeweils ohne
Erwerbsnebenkosten) den Schlusskurs der Aktie
der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Wertpapierbörse in Frankfurt am Main im
arithmetischen Mittel der letzten fünf
Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung der
Absicht zur Abgabe des öffentlichen Angebots
um nicht mehr als 10% überschreiten und um
nicht mehr als 10% unterschreiten. Das Volumen
des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die
gesamte Zeichnung des Angebotes dieses Volumen
überschreitet, muss die Annahme in Verhältnis
der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine
bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen
bis zu 100 Stück angedienter Aktien je
Aktionär kann in den Angebotsbedingungen
vorgesehen werden.
Die Ermächtigung zum Erwerb kann ganz oder in
Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in
Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke im
Rahmen der oben genannten Beschränkung
ausgeübt werden.
7.2 Die persönlich haftende Gesellschafterin
wird ermächtigt, ohne dass es eines weiteren
Hauptversammlungsbeschlusses bedarf, die
erworbenen eigenen Aktien nicht nur über die
Börse oder durch ein öffentliches Angebot an
alle Aktionäre, sondern unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre auch
(i) mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen
Sacheinlagen, zum Beispiel beim Erwerb eines
Unternehmens oder einer Beteiligung an einem
Unternehmen bzw. bei einem
Unternehmenszusammenschluss, an Dritte
auszugeben, sofern der Erwerb der Sacheinlage
im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft
liegt und sofern der für eine eigene Aktie von
Dritten zu erbringende Gegenwert nicht
unangemessen niedrig ist (§ 255 Abs. 2 AktG
analog); oder
(ii) mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen
Bareinlagen an Dritte auszugeben, um die
Aktien der Gesellschaft an ausländischen
Börsen einzuführen, an denen die Aktien der
Gesellschaft bisher nicht zum Handel
zugelassen sind; oder
(iii) mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen
Bareinlagen an Dritte zu veräußern; oder
(iv) mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur
Erfüllung von Options- oder Wandlungsrechten
bzw. Wandlungspflichten aus durch die
Gesellschaft oder eine unmittelbare oder
mittelbare Beteiligungsgesellschaft der
Gesellschaft ausgegebenen Options- oder
Wandelschuldverschreibungen zu verwenden.
Der Preis je Aktie darf bei einer
Veräußerung gegen Barzahlung gemäß
Ziffer 7.2 (iii) den Schlusskurs der Aktie der
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May 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: CTS Eventim AG & Co. KGaA: -2-
Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung
im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse in
Frankfurt am Main im arithmetischen Mittel an
den fünf der Begründung der Verpflichtung zur
Veräußerung der Aktien vorhergehenden
Börsenhandelstagen um nicht mehr als 5%
unterschreiten.
Die Ermächtigung zur Veräußerung der
erworbenen Aktien gegen Barzahlung gemäß
Ziffer 7.2 (iii) ist auf insgesamt höchstens
10% des im Zeitpunkt der Begründung der
Verpflichtung zur Veräußerung der eigenen
Aktien vorhandenen Grundkapitals der
Gesellschaft beschränkt; auf die Höchstgrenze
von 10% des Grundkapitals ist der anteilige
Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf
neue Aktien der Gesellschaft entfällt, die
während der Laufzeit dieser Ermächtigung im
Rahmen einer Kapitalerhöhung (auch aufgrund
genehmigten Kapitals) unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre nach § 186 Abs. 3
S. 4 AktG oder die zur Bedienung von Options-
oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten
aus während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre entsprechend § 186 Abs. 3 S. 4 AktG
durch die Gesellschaft oder eine unmittelbare
oder mittelbare Beteiligungsgesellschaft der
Gesellschaft ausgegebenen Options- oder
Wandelschuldverschreibungen auszugeben sind.
Die Ermächtigung zur Veräußerung auch
außerhalb der Börse kann ganz oder in
Teilen, einmalig oder mehrmals, einzeln oder
gemeinsam ausgenutzt werden.
7.3 Die persönlich haftende Gesellschafterin
wird ferner ermächtigt, die erworbenen eigenen
Aktien ohne weiteren
Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die
persönlich haftende Gesellschafterin ist in
diesem Fall ermächtigt, die Angabe der Zahl
der Aktien in der Satzung anzupassen.
7.4 Die Rechte der Gesellschaft zum Erwerb
eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 bis 6
AktG bleiben unberührt.
7.5 Die Ermächtigung tritt an die Stelle der
von der Hauptversammlung der CTS Eventim AG &
Co. KGaA vom 07.05.2015 beschlossenen
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien.
_Hinweise:_
_(1) Die Ermächtigung entspricht der von der
Hauptversammlung am 07.05.2015 erteilten
Ermächtigung, die gesetzlich auf 5 Jahre
befristet sein musste und daher am 06.05.2020
ausgelaufen ist, und die nun vorsorglich
erneuert werden soll. Von der bestehenden
Ermächtigung wurde bislang nicht Gebrauch
gemacht._
_(2) Im Zusammenhang mit den vorstehenden
Ermächtigungsbeschlüssen hat die persönlich
haftende Gesellschafterin gemäß § 71 Abs.
1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG
einen schriftlichen Bericht über die
vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts erstattet, der am Ende dieser
Einberufung abgedruckt ist._
8. *Neufassung von § 11 Abs. 1 der Satzung (Zahl
der Aufsichtsratsmitglieder)*
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich
derzeit nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Satz 1
AktG sowie § 11 Abs. 1 der Satzung aus vier
von der Hauptversammlung zu wählenden
Mitgliedern zusammen. Das
Aufsichtsratsmitglied Just Spee hat der
Gesellschaft mitgeteilt, sein
Aufsichtsratsmandat aus gesundheitlichen
Gründen niederlegen zu wollen.
Der Aufsichtsrat und die persönlich haftende
Gesellschafterin schlagen mit Blick hierauf
vor, den Aufsichtsrat von derzeit vier auf die
gesetzlich notwendigen drei Mitglieder zu
verkleinern, und hierzu die folgende
Satzungsänderung zu beschließen:
§ 11 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus
drei Mitgliedern.'
Für den Fall der mehrheitlichen Annahme dieses
Beschlussvorschlags und der Eintragung im
Handelsregister hat Herr Just Spee erklärt,
dass er dann aus dem Aufsichtsrat der
Gesellschaft ausscheidet.
9. *Neufassung von § 17 der Satzung (Teilnahme an
der Hauptversammlung)*
Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur
Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert.
Bei Inhaberaktien börsennotierter
Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123
Abs. 4 S. 1 AktG zukünftig für die Teilnahme
an der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs
gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3
AktG ausreichen.
Nach § 17 Ab. (2) der Satzung der Gesellschaft
ist entsprechend den Vorgaben der derzeit
geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 S. 1 AktG
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts ein in Textform und
in deutscher oder englischer Sprache
erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch
das depotführende Institut erforderlich. Das
ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft
getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4
S. 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG
finden erst ab dem 3. September 2020 und
erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die
nach dem 3. September 2020 einberufen werden.
Sie werden damit bereits vor der ordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021
anwendbar sein. Um ein Abweichen der
Regelungen zu diesem Nachweis für die
Teilnahme an der Hauptversammlung der
Gesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts
in Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll
bereits jetzt die Anpassung der Satzung
beschlossen werden. Die persönlich haftende
Gesellschafterin soll durch entsprechende
Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen,
dass die Satzungsänderung erst ab dem 3.
September 2020 wirksam wird.
Persönlich haftende Gesellschafterin und
Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu
beschließen:
§ 17 der Satzung wird wie folgt neugefasst:
'§ 17 Teilnahme
(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts sind
nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die
sich zur Hauptversammlung anmelden und
ihre Berechtigung nachweisen. Die
Anmeldung und der Nachweis zur
Berechtigung müssen der Gesellschaft
unter der in der Einberufung hierfür
mitgeteilten Adresse mindestens sechs
Tage vor der Hauptversammlung zugehen.
Der Tag der Hauptversammlung und der Tag
des Zugangs sind nicht mitzurechnen. Die
Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b
BGB) und muss in deutscher oder
englischer Sprache erfolgen.
(2) Für den Nachweis der Berechtigung nach
vorstehendem Abs. (1) ist ein Nachweis
des Anteilsbesitzes in Textform durch
den Letztintermediär gemäß den
rechtlichen Anforderungen erforderlich.
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei
Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit
oder Echtheit des Nachweises einen
geeigneten weiteren Nachweis zu
verlangen. Wird dieser Nachweis nicht
oder nicht in gehöriger Form erbracht,
kann die Gesellschaft den Aktionär
zurückweisen.'
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird
angewiesen, die Änderung der Satzung so
zum Handelsregister zur Eintragung anzumelden,
dass die Eintragung möglichst zeitnah nach dem
3. September 2020 erfolgt.
*Zugänglich zu machende Unterlagen:*
Vom Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung an
können folgende Unterlagen über die Internetseite der CTS Eventim
AG & Co. KGaA unter
www.eventim.de
im Bereich 'Corporate Website' / 'Investor Relations', dort
'Hauptversammlung 2020', eingesehen werden:
- der durch den Aufsichtsrat gebilligte
Jahresabschluss der CTS Eventim AG & Co. KGaA
sowie der durch den Aufsichtsrat gebilligte
Konzernabschluss des CTS EVENTIM Konzerns für
das Geschäftsjahr 2019 nebst zusammengefasstem
Lagebericht für die Gesellschaft und den
Konzern und jeweils nebst erläuterndem Bericht
der persönlich haftenden Gesellschafterin zu
den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB und § 315a
Abs. 1 HGB,
- der Bericht des Aufsichtsrats über das
Geschäftsjahr 2019 der CTS Eventim AG & Co.
KGaA und des CTS EVENTIM Konzerns sowie
- der Vorschlag der persönlich haftenden
Gesellschafterin für die Verwendung des
Bilanzgewinns
*Wir bitten unsere Aktionärinnen und Aktionäre um besondere
Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung, Teilnahme und
der Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten,
da es grundlegende Unterschiede zwischen dieser virtuellen
Hauptversammlung und der Präsenz-Hauptversammlung gibt.*
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts:*
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die
sich zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet und der
Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Anmeldung
und Nachweis müssen der Gesellschaft unter der nachfolgenden
Adresse bis spätestens am *12. Juni 2020* (24.00 Uhr MESZ)
zugehen:
*CTS Eventim AG & Co. KGaA*
c/o HV-Management GmbH
Pirnaer Straße 8
68309 Mannheim
Fax: +49 621 718592 40
E-Mail: anmeldestelle@hv-management.de
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May 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch einen in Textform
erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes nachzuweisen, der in
deutscher oder englischer Sprache erfolgen kann und sich auf den
Beginn des *29. Mai 2020* (00.00 Uhr MESZ) ('*Nachweisstichtag*')
zu beziehen hat. Zum Nachweis der Berechtigung genügt ein in
Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch
das depotführende Institut. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt
für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis
erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an
der inhaltlichen Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen
geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis
nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die
Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Stimmrechtsumfang richten
sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für
die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher.
Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag haben für das
gesetzliche Teilnahme- und Stimmrecht des Veräußerers keine
Bedeutung. Ebenso führt ein zusätzlicher Erwerb von Aktien der
Gesellschaft nach dem Nachweisstichtag zu keinen Veränderungen
bezüglich des Teilnahme- und Stimmrechts. Personen, die zum
Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst danach Aktien
erwerben, sind weder teilnahme- noch stimmberechtigt, es sei
denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen.
*Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und
Übertragung im Internet*
Die Hauptversammlung wird gem. § 1 Abs. 2 des COVID-19-Gesetzes
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
als virtuelle Hauptversammlung in Hamburg abgehalten. Es ist
deshalb keine persönliche Teilnahme von Aktionären oder
Aktionärsvertretern an der Hauptversammlung möglich.
Die Aktionäre können über das HV-Online-Portal der Gesellschaft
die virtuelle Hauptversammlung im Livestream verfolgen und ihr
Stimmrecht über elektronische Kommunikation (Briefwahl) sowie
Vollmachtserteilung ausüben. Auch das Fragerecht sowie weitere
Rechte lassen sich elektronisch im HV-Online-Portal ausüben.
Das HV-Online-Portal ist angemeldeten Aktionären über die
Internetseite der Gesellschaft unter
www.eventim.de
im Bereich 'Corporate Website' / 'Investor Relations', dort
'Hauptversammlung 2020' zugänglich. Nutzen Sie dort bitte die
Schaltfläche 'HV-Online-Portal', mit der Sie direkt zum Portal
kommen.
Aktionäre erhalten nach ihrer Anmeldung ein HV-Ticket mit den
Zugangsdaten sowie weiteren Informationen.
*Stimmrechtsvertretung durch Bevollmächtigte und Briefwahl*
*a) Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte*
Aktionäre, die nicht persönlich an der virtuellen
Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch
Bevollmächtigte, z.B. eine Aktionärsvereinigung, ein
Kreditinstitut oder eine andere Person oder Institution ihrer
Wahl, ausüben lassen. Wir bieten unseren Aktionären auch an, den
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor
der virtuellen Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Dieser ist
weisungsgebunden, muss also zwingend entsprechend der ihm
erteilten Weisung abstimmen.
Wird weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch
eine diesen nach § 135 AktG oder § 135 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5
AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt, ist
die Vollmacht gemäß § 134 Abs. 3 S. 3 AktG in Textform (§
126b BGB) zu erteilen. Der Widerruf einer solchen Vollmacht und
der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 S. 3 AktG ebenfalls der Textform
(§ 126b BGB). Aktionäre, die einen Dritten bevollmächtigen
möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular
zu verwenden, das Ihnen von der Gesellschaft mit der
Eintrittskarte zur Verfügung gestellt wird. Das
Vollmachtsformular wird den Aktionären auch jederzeit auf
schriftliches Verlangen zugesandt und ist darüber hinaus auf der
Internetseite der CTS Eventim AG & Co. KGaA unter
www.eventim.de
im Bereich 'Corporate Website' / 'Investor Relations', dort
'Hauptversammlung 2020', abrufbar.
Wird ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine
diesen nach § 135 AktG oder § 135 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG
gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt, gelten
die vorstehenden Regelungen für die Form der Erteilung, des
Widerrufs und des Nachweises der Vollmacht nicht. Möglicherweise
verlangen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen
eine besondere Form der Vollmacht, weil sie die Vollmacht
nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich rechtzeitig
mit dem zu Bevollmächtigenden über eine mögliche Form der
Vollmacht ab.
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss der Gesellschaft bis
spätestens *18. Juni 2020*, 18:00 Uhr MESZ, an eine der folgenden
Adressen zugehen:
*CTS Eventim AG & Co. KGaA*
c/o HV-Management GmbH
Pirnaer Straße 8
68309 Mannheim
Fax: +49 621 718592 40
Gleiches gilt für die Übermittlung des Widerrufs einer
derart übermittelten Vollmacht und deren Änderung.
Der Nachweis der Erteilung einer Vollmacht, ihres Widerrufs oder
ihrer Änderung kann auch im Wege der elektronischen
Kommunikation über das HV-Online-Portal vorgenommen werden, und
zwar bis zur Schließung der Abstimmungen in der virtuellen
Hauptversammlung.
*b) Stimmrechtsausübung durch den Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft*
Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich
ebenfalls mit obigen Maßgaben zur virtuellen
Hauptversammlung anmelden. Darüber hinaus müssen Sie dem
Stimmrechtsvertreter zwingend für jeden einzelnen
Tagesordnungspunkt Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht
ausgeübt werden soll. Ohne Erteilung entsprechender Weisungen ist
die Vollmacht ungültig. Der Stimmrechtsvertreter muss nach
Maßgabe der ihm erteilten Weisungen abstimmen; bei nicht
eindeutiger Weisung muss sich der von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter zu dem betroffenen Tagesordnungspunkt
enthalten. Der Stimmrechtsvertreter wird ausschließlich das
Stimmrecht ausüben und keine weitergehenden Rechte wie Frage-
oder Antragsrechte wahrnehmen. Wenn Sie von dieser Möglichkeit
Gebrauch machen möchten, können Sie dies schriftlich (auch per
Telefax) unter Verwendung des hierfür auf dem HV-Ticket
aufgedruckten Formulars tun. Nähere Einzelheiten finden Sie auch
auf dem HV-Ticket. Aktionäre, die den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der virtuellen
Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur
organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten und
Weisungen bis spätestens *18. Juni 2020*, 18.00 Uhr MESZ,
(Eingangsdatum bei der Gesellschaft) an eine der folgenden
Adressen zu übermitteln:
*CTS Eventim AG & Co. KGaA*
c/o HV-Management GmbH
Pirnaer Straße 8
68309 Mannheim
Fax: +49 621 718592 40
Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter kann in
Textform auch über das HV-Online-Portal bevollmächtigt werden.
Per Internet können Vollmacht und Weisungen an den
Stimmrechtsvertreter bis zur Schließung der Abstimmung in
der virtuellen Hauptversammlung erteilt, geändert oder widerrufen
werden
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
*c) Stimmrechtsausübung durch Briefwahl*
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch eine elektronische
Briefwahl ausüben. Auch im Fall der elektronischen Briefwahl sind
eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des
Anteilsbesitzes erforderlich. Bevollmächtigte Intermediäre (z.B.
Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder
diesen nach § 135 AktG gleichgestellte bevollmächtigte
Rechtsträger können sich ebenfalls der elektronischen Briefwahl
bedienen.
Briefwahlstimmen können ausschließlich im Wege der
elektronischen Kommunikation unter Nutzung des HV-Online-Portals
abgegeben werden. Die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl
kann bis zur Schließung der Abstimmungen in der virtuellen
Hauptversammlung übermittelt, widerrufen oder geändert werden.
*Rechte der Aktionäre*
*Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG*
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile
zusammen mindestens 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen
Betrag von EUR 500.000 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf
die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich (§ 126
BGB) unter Nachweis der Aktionärsstellung mindestens 30 Tage vor
der Hauptversammlung, also bis spätestens *19. Mai 2020* (24:00
Uhr MESZ), zugehen, wobei wir Sie bitten, dieses an folgende
Postanschrift oder bei Verwendung einer qualifizierten
elektronischen Signatur (§ 126a BGB) an folgende E-Mailadresse zu
senden:
*CTS Eventim AG & Co. KGaA*
z. Hd. Herrn Rainer Appel
Contrescarpe 75 A
28195 Bremen
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May 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
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