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(1)

DGAP-HV: CTS Eventim AG & Co. KGaA: -3-

DJ DGAP-HV: CTS Eventim AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: CTS Eventim AG & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
CTS Eventim AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 19.06.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-11 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
CTS Eventim AG & Co. KGaA München AG München HRB 212700 WKN: 
547030 
ISIN: DE 0005470306 
 
*Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur 
virtuellen ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft 
ein, die stattfindet* 
 
am Freitag, den 19. Juni 2020, ab 11:00 Uhr 
 
Die persönlich haftende Gesellschafterin hat mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats beschlossen, zum Schutz der Aktionäre, Mitarbeiter 
und beteiligten Dienstleister von der Möglichkeit des Gesetzes 
über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung 
der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ("COVID-19-Gesetz") 
Gebrauch zu machen und die ordentliche Hauptversammlung 2020 ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als 
virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Das heißt, dass es in 
diesem Jahr keine Vor-Ort-Veranstaltung geben wird, an der Sie 
teilnehmen können. Sie können die Hauptversammlung 
ausschließlich im Internet verfolgen, wo sie für angemeldete 
Aktionäre live übertragen wird. 
 
*Tagesordnung:* 
 
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Jahresabschlusses und Konzernabschlusses, 
   jeweils zum 31. Dezember 2019, und des 
   zusammengefassten Lageberichts für die 
   Gesellschaft und den Konzern jeweils mit dem 
   erläuternden Bericht der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin nach § 176 Abs. 1 S. 1 AktG 
   zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB und § 
   315a Abs. 1 HGB im Lagebericht und dem Bericht 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 
 
   Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich 
   haftenden Gesellschafterin aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
   entsprechend § 171 Abs. 2 AktG gebilligt. 
   Gemäß § 286 Abs. 1 AktG erfolgt die 
   Feststellung des Jahresabschlusses durch die 
   Hauptversammlung; im Übrigen sind die 
   vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung 
   zugänglich zu machen, ohne dass es eines 
   weiteren Beschlusses dazu bedarf. 
2. *Beschlussfassung über die Feststellung des 
   Jahresabschlusses der CTS Eventim AG & Co. 
   KGaA für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Jahresabschluss der CTS Eventim AG & Co. KGaA 
   für das Geschäftsjahr 2019 in der vorgelegten 
   Fassung, die einen Bilanzgewinn von EUR 
   302.020.760,83 ausweist, festzustellen. 
3. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Angesichts der inzwischen zur Eindämmung der 
   Coronavirus-Pandemie ergriffenen behördlichen 
   Maßnahmen und der zu erwartenden 
   Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit und 
   Liquidität der Gesellschaft haben die 
   persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat die im Geschäftsbericht 2019 in 
   Aussicht gestellte Fortsetzung der bisherigen 
   Dividendenpolitik noch einmal überprüft. Sie 
   sind dabei nach sorgfältiger Abwägung zu der 
   Auffassung gelangt, dass im Interesse der 
   Stärkung der Widerstandsfähigkeit der 
   Gesellschaft angesichts der im laufenden 
   Geschäftsjahr zu erwartenden wirtschaftlichen 
   und finanziellen Herausforderungen eine 
   Ausschüttung derzeit nicht erfolgen sollte. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen daher vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe 
   von EUR 302.020.760,83 - bestehend aus dem 
   Jahresüberschuss 2019 in Höhe von EUR 
   132.345.054,35 und dem Gewinnvortrag aus 2018 
   in Höhe von EUR 169.675.706,48 (nach Abzug der 
   Ausschüttung für 2018 im Geschäftsjahr 2019) - 
   vollständig auf neue Rechnung vorzutragen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   persönlich haftenden Gesellschafterin für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, der EVENTIM 
   Management AG, Hamburg, als persönlich 
   haftender Gesellschafterin für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 
   Entlastung zu erteilen. 
6. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, für das 
   Geschäftsjahr 2020 die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum 
   Abschlussprüfer der Gesellschaft und zugleich 
   zum Konzernabschlussprüfer für deren Konzern 
   zu wählen. 
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien* 
 
   Aufsichtsrat und persönlich haftende 
   Gesellschafterin schlagen vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   7.1 Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 
   1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 18.06.2025 
   (einschließlich) eigene Aktien in einem 
   Umfang von bis zu 10% des bestehenden 
   Grundkapitals über die Börse oder mittels 
   eines an alle Aktionäre der Gesellschaft 
   gerichteten öffentlichen Kaufangebots 
   außer zum Zwecke des Handels mit eigenen 
   Aktien zu erwerben. Die aufgrund dieser 
   Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen 
   mit anderen eigenen Aktien der Gesellschaft, 
   welche die Gesellschaft bereits erworben hat, 
   noch besitzt oder ihr nach den §§ 71 a ff. 
   AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 
   % des Grundkapitals der Gesellschaft 
   übersteigen. 
 
   Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, 
   darf der von der Gesellschaft gezahlte 
   Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) 
   den an dem Börsenhandelstag, an dem die 
   Verpflichtung zum Erwerb begründet wird, durch 
   die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs der 
   Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
   einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
   Wertpapierbörse in Frankfurt am Main um nicht 
   mehr als 10% überschreiten und um nicht mehr 
   als 10% unterschreiten. 
 
   Erfolgt der Erwerb der Aktien über ein 
   öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre der 
   Gesellschaft, dürfen der gebotene Kaufpreis 
   oder die Grenzwerte der gebotenen 
   Kaufpreisspanne je Aktie (jeweils ohne 
   Erwerbsnebenkosten) den Schlusskurs der Aktie 
   der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem 
   vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
   Wertpapierbörse in Frankfurt am Main im 
   arithmetischen Mittel der letzten fünf 
   Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung der 
   Absicht zur Abgabe des öffentlichen Angebots 
   um nicht mehr als 10% überschreiten und um 
   nicht mehr als 10% unterschreiten. Das Volumen 
   des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die 
   gesamte Zeichnung des Angebotes dieses Volumen 
   überschreitet, muss die Annahme in Verhältnis 
   der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine 
   bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen 
   bis zu 100 Stück angedienter Aktien je 
   Aktionär kann in den Angebotsbedingungen 
   vorgesehen werden. 
 
   Die Ermächtigung zum Erwerb kann ganz oder in 
   Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in 
   Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke im 
   Rahmen der oben genannten Beschränkung 
   ausgeübt werden. 
 
   7.2 Die persönlich haftende Gesellschafterin 
   wird ermächtigt, ohne dass es eines weiteren 
   Hauptversammlungsbeschlusses bedarf, die 
   erworbenen eigenen Aktien nicht nur über die 
   Börse oder durch ein öffentliches Angebot an 
   alle Aktionäre, sondern unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre auch 
 
   (i) mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen 
   Sacheinlagen, zum Beispiel beim Erwerb eines 
   Unternehmens oder einer Beteiligung an einem 
   Unternehmen bzw. bei einem 
   Unternehmenszusammenschluss, an Dritte 
   auszugeben, sofern der Erwerb der Sacheinlage 
   im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft 
   liegt und sofern der für eine eigene Aktie von 
   Dritten zu erbringende Gegenwert nicht 
   unangemessen niedrig ist (§ 255 Abs. 2 AktG 
   analog); oder 
 
   (ii) mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen 
   Bareinlagen an Dritte auszugeben, um die 
   Aktien der Gesellschaft an ausländischen 
   Börsen einzuführen, an denen die Aktien der 
   Gesellschaft bisher nicht zum Handel 
   zugelassen sind; oder 
 
   (iii) mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen 
   Bareinlagen an Dritte zu veräußern; oder 
 
   (iv) mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur 
   Erfüllung von Options- oder Wandlungsrechten 
   bzw. Wandlungspflichten aus durch die 
   Gesellschaft oder eine unmittelbare oder 
   mittelbare Beteiligungsgesellschaft der 
   Gesellschaft ausgegebenen Options- oder 
   Wandelschuldverschreibungen zu verwenden. 
 
   Der Preis je Aktie darf bei einer 
   Veräußerung gegen Barzahlung gemäß 
   Ziffer 7.2 (iii) den Schlusskurs der Aktie der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: CTS Eventim AG & Co. KGaA: -2-

Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung 
   im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse in 
   Frankfurt am Main im arithmetischen Mittel an 
   den fünf der Begründung der Verpflichtung zur 
   Veräußerung der Aktien vorhergehenden 
   Börsenhandelstagen um nicht mehr als 5% 
   unterschreiten. 
 
   Die Ermächtigung zur Veräußerung der 
   erworbenen Aktien gegen Barzahlung gemäß 
   Ziffer 7.2 (iii) ist auf insgesamt höchstens 
   10% des im Zeitpunkt der Begründung der 
   Verpflichtung zur Veräußerung der eigenen 
   Aktien vorhandenen Grundkapitals der 
   Gesellschaft beschränkt; auf die Höchstgrenze 
   von 10% des Grundkapitals ist der anteilige 
   Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf 
   neue Aktien der Gesellschaft entfällt, die 
   während der Laufzeit dieser Ermächtigung im 
   Rahmen einer Kapitalerhöhung (auch aufgrund 
   genehmigten Kapitals) unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre nach § 186 Abs. 3 
   S. 4 AktG oder die zur Bedienung von Options- 
   oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten 
   aus während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre entsprechend § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
   durch die Gesellschaft oder eine unmittelbare 
   oder mittelbare Beteiligungsgesellschaft der 
   Gesellschaft ausgegebenen Options- oder 
   Wandelschuldverschreibungen auszugeben sind. 
 
   Die Ermächtigung zur Veräußerung auch 
   außerhalb der Börse kann ganz oder in 
   Teilen, einmalig oder mehrmals, einzeln oder 
   gemeinsam ausgenutzt werden. 
 
   7.3 Die persönlich haftende Gesellschafterin 
   wird ferner ermächtigt, die erworbenen eigenen 
   Aktien ohne weiteren 
   Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die 
   persönlich haftende Gesellschafterin ist in 
   diesem Fall ermächtigt, die Angabe der Zahl 
   der Aktien in der Satzung anzupassen. 
 
   7.4 Die Rechte der Gesellschaft zum Erwerb 
   eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 
   AktG bleiben unberührt. 
 
   7.5 Die Ermächtigung tritt an die Stelle der 
   von der Hauptversammlung der CTS Eventim AG & 
   Co. KGaA vom 07.05.2015 beschlossenen 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien. 
 
   _Hinweise:_ 
 
   _(1) Die Ermächtigung entspricht der von der 
   Hauptversammlung am 07.05.2015 erteilten 
   Ermächtigung, die gesetzlich auf 5 Jahre 
   befristet sein musste und daher am 06.05.2020 
   ausgelaufen ist, und die nun vorsorglich 
   erneuert werden soll. Von der bestehenden 
   Ermächtigung wurde bislang nicht Gebrauch 
   gemacht._ 
 
   _(2) Im Zusammenhang mit den vorstehenden 
   Ermächtigungsbeschlüssen hat die persönlich 
   haftende Gesellschafterin gemäß § 71 Abs. 
   1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG 
   einen schriftlichen Bericht über die 
   vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts erstattet, der am Ende dieser 
   Einberufung abgedruckt ist._ 
8. *Neufassung von § 11 Abs. 1 der Satzung (Zahl 
   der Aufsichtsratsmitglieder)* 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich 
   derzeit nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Satz 1 
   AktG sowie § 11 Abs. 1 der Satzung aus vier 
   von der Hauptversammlung zu wählenden 
   Mitgliedern zusammen. Das 
   Aufsichtsratsmitglied Just Spee hat der 
   Gesellschaft mitgeteilt, sein 
   Aufsichtsratsmandat aus gesundheitlichen 
   Gründen niederlegen zu wollen. 
 
   Der Aufsichtsrat und die persönlich haftende 
   Gesellschafterin schlagen mit Blick hierauf 
   vor, den Aufsichtsrat von derzeit vier auf die 
   gesetzlich notwendigen drei Mitglieder zu 
   verkleinern, und hierzu die folgende 
   Satzungsänderung zu beschließen: 
 
   § 11 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   'Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus 
   drei Mitgliedern.' 
 
   Für den Fall der mehrheitlichen Annahme dieses 
   Beschlussvorschlags und der Eintragung im 
   Handelsregister hat Herr Just Spee erklärt, 
   dass er dann aus dem Aufsichtsrat der 
   Gesellschaft ausscheidet. 
9. *Neufassung von § 17 der Satzung (Teilnahme an 
   der Hauptversammlung)* 
 
   Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur 
   Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. 
   Bei Inhaberaktien börsennotierter 
   Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123 
   Abs. 4 S. 1 AktG zukünftig für die Teilnahme 
   an der Hauptversammlung oder die Ausübung des 
   Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs 
   gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 
   AktG ausreichen. 
 
   Nach § 17 Ab. (2) der Satzung der Gesellschaft 
   ist entsprechend den Vorgaben der derzeit 
   geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 S. 1 AktG 
   zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts ein in Textform und 
   in deutscher oder englischer Sprache 
   erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch 
   das depotführende Institut erforderlich. Das 
   ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft 
   getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 
   S. 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG 
   finden erst ab dem 3. September 2020 und 
   erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die 
   nach dem 3. September 2020 einberufen werden. 
   Sie werden damit bereits vor der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 
   anwendbar sein. Um ein Abweichen der 
   Regelungen zu diesem Nachweis für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung der 
   Gesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts 
   in Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll 
   bereits jetzt die Anpassung der Satzung 
   beschlossen werden. Die persönlich haftende 
   Gesellschafterin soll durch entsprechende 
   Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, 
   dass die Satzungsänderung erst ab dem 3. 
   September 2020 wirksam wird. 
 
   Persönlich haftende Gesellschafterin und 
   Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
   beschließen: 
 
   § 17 der Satzung wird wie folgt neugefasst: 
 
   '§ 17 Teilnahme 
 
   (1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
       und zur Ausübung des Stimmrechts sind 
       nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
       sich zur Hauptversammlung anmelden und 
       ihre Berechtigung nachweisen. Die 
       Anmeldung und der Nachweis zur 
       Berechtigung müssen der Gesellschaft 
       unter der in der Einberufung hierfür 
       mitgeteilten Adresse mindestens sechs 
       Tage vor der Hauptversammlung zugehen. 
       Der Tag der Hauptversammlung und der Tag 
       des Zugangs sind nicht mitzurechnen. Die 
       Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b 
       BGB) und muss in deutscher oder 
       englischer Sprache erfolgen. 
   (2) Für den Nachweis der Berechtigung nach 
       vorstehendem Abs. (1) ist ein Nachweis 
       des Anteilsbesitzes in Textform durch 
       den Letztintermediär gemäß den 
       rechtlichen Anforderungen erforderlich. 
       Die Gesellschaft ist berechtigt, bei 
       Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit 
       oder Echtheit des Nachweises einen 
       geeigneten weiteren Nachweis zu 
       verlangen. Wird dieser Nachweis nicht 
       oder nicht in gehöriger Form erbracht, 
       kann die Gesellschaft den Aktionär 
       zurückweisen.' 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin wird 
   angewiesen, die Änderung der Satzung so 
   zum Handelsregister zur Eintragung anzumelden, 
   dass die Eintragung möglichst zeitnah nach dem 
   3. September 2020 erfolgt. 
 
*Zugänglich zu machende Unterlagen:* 
 
Vom Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung an 
können folgende Unterlagen über die Internetseite der CTS Eventim 
AG & Co. KGaA unter 
 
www.eventim.de 
 
im Bereich 'Corporate Website' / 'Investor Relations', dort 
'Hauptversammlung 2020', eingesehen werden: 
 
- der durch den Aufsichtsrat gebilligte 
  Jahresabschluss der CTS Eventim AG & Co. KGaA 
  sowie der durch den Aufsichtsrat gebilligte 
  Konzernabschluss des CTS EVENTIM Konzerns für 
  das Geschäftsjahr 2019 nebst zusammengefasstem 
  Lagebericht für die Gesellschaft und den 
  Konzern und jeweils nebst erläuterndem Bericht 
  der persönlich haftenden Gesellschafterin zu 
  den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB und § 315a 
  Abs. 1 HGB, 
- der Bericht des Aufsichtsrats über das 
  Geschäftsjahr 2019 der CTS Eventim AG & Co. 
  KGaA und des CTS EVENTIM Konzerns sowie 
- der Vorschlag der persönlich haftenden 
  Gesellschafterin für die Verwendung des 
  Bilanzgewinns 
 
*Wir bitten unsere Aktionärinnen und Aktionäre um besondere 
Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung, Teilnahme und 
der Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten, 
da es grundlegende Unterschiede zwischen dieser virtuellen 
Hauptversammlung und der Präsenz-Hauptversammlung gibt.* 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts:* 
 
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
sich zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet und der 
Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Anmeldung 
und Nachweis müssen der Gesellschaft unter der nachfolgenden 
Adresse bis spätestens am *12. Juni 2020* (24.00 Uhr MESZ) 
zugehen: 
 
*CTS Eventim AG & Co. KGaA* 
c/o HV-Management GmbH 
Pirnaer Straße 8 
68309 Mannheim 
Fax: +49 621 718592 40 
E-Mail: anmeldestelle@hv-management.de 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung 
und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch einen in Textform 
erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes nachzuweisen, der in 
deutscher oder englischer Sprache erfolgen kann und sich auf den 
Beginn des *29. Mai 2020* (00.00 Uhr MESZ) ('*Nachweisstichtag*') 
zu beziehen hat. Zum Nachweis der Berechtigung genügt ein in 
Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch 
das depotführende Institut. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt 
für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die 
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis 
erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an 
der inhaltlichen Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen 
geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis 
nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die 
Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. 
 
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Stimmrechtsumfang richten 
sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum 
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für 
die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. 
Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag haben für das 
gesetzliche Teilnahme- und Stimmrecht des Veräußerers keine 
Bedeutung. Ebenso führt ein zusätzlicher Erwerb von Aktien der 
Gesellschaft nach dem Nachweisstichtag zu keinen Veränderungen 
bezüglich des Teilnahme- und Stimmrechts. Personen, die zum 
Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst danach Aktien 
erwerben, sind weder teilnahme- noch stimmberechtigt, es sei 
denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
ermächtigen. 
 
*Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und 
Übertragung im Internet* 
 
Die Hauptversammlung wird gem. § 1 Abs. 2 des COVID-19-Gesetzes 
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
als virtuelle Hauptversammlung in Hamburg abgehalten. Es ist 
deshalb keine persönliche Teilnahme von Aktionären oder 
Aktionärsvertretern an der Hauptversammlung möglich. 
 
Die Aktionäre können über das HV-Online-Portal der Gesellschaft 
die virtuelle Hauptversammlung im Livestream verfolgen und ihr 
Stimmrecht über elektronische Kommunikation (Briefwahl) sowie 
Vollmachtserteilung ausüben. Auch das Fragerecht sowie weitere 
Rechte lassen sich elektronisch im HV-Online-Portal ausüben. 
 
Das HV-Online-Portal ist angemeldeten Aktionären über die 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.eventim.de 
 
im Bereich 'Corporate Website' / 'Investor Relations', dort 
'Hauptversammlung 2020' zugänglich. Nutzen Sie dort bitte die 
Schaltfläche 'HV-Online-Portal', mit der Sie direkt zum Portal 
kommen. 
 
Aktionäre erhalten nach ihrer Anmeldung ein HV-Ticket mit den 
Zugangsdaten sowie weiteren Informationen. 
 
*Stimmrechtsvertretung durch Bevollmächtigte und Briefwahl* 
 
*a) Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der virtuellen 
Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch 
Bevollmächtigte, z.B. eine Aktionärsvereinigung, ein 
Kreditinstitut oder eine andere Person oder Institution ihrer 
Wahl, ausüben lassen. Wir bieten unseren Aktionären auch an, den 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor 
der virtuellen Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Dieser ist 
weisungsgebunden, muss also zwingend entsprechend der ihm 
erteilten Weisung abstimmen. 
 
Wird weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch 
eine diesen nach § 135 AktG oder § 135 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 
AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt, ist 
die Vollmacht gemäß § 134 Abs. 3 S. 3 AktG in Textform (§ 
126b BGB) zu erteilen. Der Widerruf einer solchen Vollmacht und 
der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 S. 3 AktG ebenfalls der Textform 
(§ 126b BGB). Aktionäre, die einen Dritten bevollmächtigen 
möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular 
zu verwenden, das Ihnen von der Gesellschaft mit der 
Eintrittskarte zur Verfügung gestellt wird. Das 
Vollmachtsformular wird den Aktionären auch jederzeit auf 
schriftliches Verlangen zugesandt und ist darüber hinaus auf der 
Internetseite der CTS Eventim AG & Co. KGaA unter 
 
www.eventim.de 
 
im Bereich 'Corporate Website' / 'Investor Relations', dort 
'Hauptversammlung 2020', abrufbar. 
 
Wird ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
diesen nach § 135 AktG oder § 135 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG 
gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt, gelten 
die vorstehenden Regelungen für die Form der Erteilung, des 
Widerrufs und des Nachweises der Vollmacht nicht. Möglicherweise 
verlangen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen 
eine besondere Form der Vollmacht, weil sie die Vollmacht 
nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich rechtzeitig 
mit dem zu Bevollmächtigenden über eine mögliche Form der 
Vollmacht ab. 
 
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss der Gesellschaft bis 
spätestens *18. Juni 2020*, 18:00 Uhr MESZ, an eine der folgenden 
Adressen zugehen: 
 
*CTS Eventim AG & Co. KGaA* 
c/o HV-Management GmbH 
Pirnaer Straße 8 
68309 Mannheim 
Fax: +49 621 718592 40 
 
Gleiches gilt für die Übermittlung des Widerrufs einer 
derart übermittelten Vollmacht und deren Änderung. 
 
Der Nachweis der Erteilung einer Vollmacht, ihres Widerrufs oder 
ihrer Änderung kann auch im Wege der elektronischen 
Kommunikation über das HV-Online-Portal vorgenommen werden, und 
zwar bis zur Schließung der Abstimmungen in der virtuellen 
Hauptversammlung. 
 
*b) Stimmrechtsausübung durch den Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft* 
 
Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich 
ebenfalls mit obigen Maßgaben zur virtuellen 
Hauptversammlung anmelden. Darüber hinaus müssen Sie dem 
Stimmrechtsvertreter zwingend für jeden einzelnen 
Tagesordnungspunkt Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht 
ausgeübt werden soll. Ohne Erteilung entsprechender Weisungen ist 
die Vollmacht ungültig. Der Stimmrechtsvertreter muss nach 
Maßgabe der ihm erteilten Weisungen abstimmen; bei nicht 
eindeutiger Weisung muss sich der von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter zu dem betroffenen Tagesordnungspunkt 
enthalten. Der Stimmrechtsvertreter wird ausschließlich das 
Stimmrecht ausüben und keine weitergehenden Rechte wie Frage- 
oder Antragsrechte wahrnehmen. Wenn Sie von dieser Möglichkeit 
Gebrauch machen möchten, können Sie dies schriftlich (auch per 
Telefax) unter Verwendung des hierfür auf dem HV-Ticket 
aufgedruckten Formulars tun. Nähere Einzelheiten finden Sie auch 
auf dem HV-Ticket. Aktionäre, die den von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der virtuellen 
Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur 
organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten und 
Weisungen bis spätestens *18. Juni 2020*, 18.00 Uhr MESZ, 
(Eingangsdatum bei der Gesellschaft) an eine der folgenden 
Adressen zu übermitteln: 
 
*CTS Eventim AG & Co. KGaA* 
c/o HV-Management GmbH 
Pirnaer Straße 8 
68309 Mannheim 
Fax: +49 621 718592 40 
 
Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter kann in 
Textform auch über das HV-Online-Portal bevollmächtigt werden. 
Per Internet können Vollmacht und Weisungen an den 
Stimmrechtsvertreter bis zur Schließung der Abstimmung in 
der virtuellen Hauptversammlung erteilt, geändert oder widerrufen 
werden 
 
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
*c) Stimmrechtsausübung durch Briefwahl* 
 
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch eine elektronische 
Briefwahl ausüben. Auch im Fall der elektronischen Briefwahl sind 
eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des 
Anteilsbesitzes erforderlich. Bevollmächtigte Intermediäre (z.B. 
Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder 
diesen nach § 135 AktG gleichgestellte bevollmächtigte 
Rechtsträger können sich ebenfalls der elektronischen Briefwahl 
bedienen. 
 
Briefwahlstimmen können ausschließlich im Wege der 
elektronischen Kommunikation unter Nutzung des HV-Online-Portals 
abgegeben werden. Die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl 
kann bis zur Schließung der Abstimmungen in der virtuellen 
Hauptversammlung übermittelt, widerrufen oder geändert werden. 
 
*Rechte der Aktionäre* 
 
*Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG* 
 
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile 
zusammen mindestens 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen 
Betrag von EUR 500.000 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf 
die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen 
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich (§ 126 
BGB) unter Nachweis der Aktionärsstellung mindestens 30 Tage vor 
der Hauptversammlung, also bis spätestens *19. Mai 2020* (24:00 
Uhr MESZ), zugehen, wobei wir Sie bitten, dieses an folgende 
Postanschrift oder bei Verwendung einer qualifizierten 
elektronischen Signatur (§ 126a BGB) an folgende E-Mailadresse zu 
senden: 
 
*CTS Eventim AG & Co. KGaA* 
z. Hd. Herrn Rainer Appel 
Contrescarpe 75 A 
28195 Bremen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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