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DGAP-HV: HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: -5-

DJ DGAP-HV: HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.06.2020 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: HSBC Trinkaus & Burkhardt AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 09.06.2020 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-05-11 / 15:07 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
HINWEIS: In diesem Jahr wird die Hauptversammlung als virtuelle 
Hauptversammlung 
ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten 
abgehalten. 
Bitte beachten Sie die besonderen Bedingungen zur Teilnahme an der 
virtuellen Hauptversammlung 
ausschließlich im Wege elektronischer Zuschaltung (keine 
elektronische Teilnahme) und der Ausübung 
Ihres Stimmrechts im Wege elektronischer Briefwahl im Abschnitt 
'Virtuelle Hauptversammlung'. HSBC Trinkaus & Burkhardt AG Düsseldorf 
ISINs DE0008115106, DE0008115148, 
Wertpapier-Kenn-Nummern 811 510, 811 514 Einladung an die Aktionäre 
unserer Gesellschaft zu der am Dienstag, dem 9. Juni 2020, 10.00 Uhr, 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung (virtuelle 
Hauptversammlung). 
 
Die Versammlung findet *ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten* im Hause der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, Königsallee 
21/23, 40212 Düsseldorf, statt. Die gesamte Versammlung wird unter der 
Internetadresse der Gesellschaft 
 
https://www.about.hsbc.de/de-de/investor-relations/annual-general-meeting 
 
im Wege elektronischer Zuschaltung der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten (keine elektronische Teilnahme) live in Bild und Ton 
übertragen. 
 
*Tagesordnung* 
 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
    Lageberichts für das Geschäftsjahr 2019 mit den 
    Berichten des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie 
    des gebilligten Konzernabschlusses und des 
    Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2019 sowie 
    eines erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
    Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des 
    Handelsgesetzbuchs* 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns* 
 
       Der Vorstand und 
       der Aufsichtsrat 
       schlagen vor, 
       den Bilanzgewinn Euro        79.807.947, 
       von                          23 
       wie folgt zu 
       verwenden: 
    a) Zur Zahlung 
       einer Dividende 
       von Euro 0,00 je 
       Stückaktie 
       auf die 34.088.053 Stückaktien mit den 
       ISINs DE0008115106 (WKN 811510) sowie 
       DE0008115148 (WKN 811514). 
       Dividendensumme: Euro        0,00 
    b) zur Einstellung  Euro        79.807.947, 
       in 'Andere                   23 
       Gewinnrücklagen' 
       von 
    c) zum Vortrag des  Euro        0,00 
       verbleibenden 
       Bilanzgewinns 
       von 
       auf neue 
       Rechnung. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    Den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
    Vorstands wird für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung 
    erteilt. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    Den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats wird für das Geschäftsjahr 2019 
    Entlastung erteilt. 
5.  *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
    genehmigten Kapitals von bis zu EUR 45.711.948,47 bis 
    zum 31. Mai 2025 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe 
    neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen 
    Sach- oder Bareinlage, Ermächtigung zum Ausschluss des 
    Bezugsrechts und Neufassung des § 4 Absatz 3 der 
    Satzung* 
 
    Das in der Hauptversammlung vom 2. Juni 2015 
    beschlossene genehmigte Kapital gemäß § 4 Absatz 
    3 der Satzung der Gesellschaft, von dem bisher kein 
    Gebrauch gemacht wurde, ist zum 31. Mai 2020 
    ausgelaufen. 
 
    Um auch weiterhin die jederzeitige Möglichkeit zur 
    angemessenen Verstärkung des Grundkapitals der 
    Gesellschaft zu wahren oder in geeigneten Einzelfällen 
    Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen 
    Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben 
    zu können, ist eine Neufassung des genehmigten 
    Kapitals geboten. Das bisher bestehende genehmigte 
    Kapital soll daher durch ein neues jedoch 
    betragsmäßig identisches genehmigtes Kapital 
    ersetzt werden. 
 
    Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen daher vor 
    zu beschließen: 
 
    a) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 
       45.711.948,47 bis zum 31. Mai 2025 mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats durch ein- oder 
       mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
       lautender Stückaktien gegen Sach- oder 
       Bareinlage zu erhöhen. 
 
       Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand wird 
       jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats etwaige Spitzenbeträge von dem 
       Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. 
 
       Der Vorstand wird zudem ermächtigt, das 
       Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       insgesamt auszuschließen, um in 
       geeigneten Einzelfällen Unternehmen, 
       Unternehmensteile oder Beteiligungen an 
       Unternehmen gegen Überlassung von 
       Aktien der Gesellschaft erwerben zu können. 
 
       Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, 
       das Bezugsrecht mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats auszuschließen, wenn die 
       Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des 
       Grundkapitals nicht übersteigt und der 
       Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht 
       wesentlich unterschreitet. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats weitere Einzelheiten der 
       Kapitalerhöhung, insbesondere die Festlegung 
       eines Aufgeldes, und deren Durchführung 
       festzusetzen. 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, den 
       Wortlaut des § 4 der Satzung entsprechend 
       der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten 
       Kapitals anzupassen. 
    b) § 4 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt neu 
       gefasst: 
 
       'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 
       45.711.948,47 bis zum 31. Mai 2025 mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats durch ein- oder 
       mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
       lautender Stückaktien gegen Sach- oder 
       Bareinlage zu erhöhen. 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats das gesetzliche 
       Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
       Fällen auszuschließen: 
 
       (i)   um etwaige Spitzenbeträge von dem 
             Bezugsrecht auszunehmen; 
       (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Sacheinlagen zur Gewährung neuer 
             Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen 
             oder Beteiligungen an Unternehmen; 
       (iii) bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Bareinlagen, wenn der auf die 
             neuen Aktien, für die das 
             Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
             insgesamt entfallende anteilige 
             Betrag des Grundkapitals 10 % des 
             bei Wirksamwerden der Ermächtigung 
             bestehenden oder - sofern dieser 
             Betrag niedriger ist - im 
             Zeitpunkt der Ausgabe der neuen 
             Aktien vorhandenen Grundkapitals 
             nicht übersteigt und der 
             Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
             Börsenpreis der bereits 
             börsennotierten Aktien zum 
             Zeitpunkt der endgültigen 
             Festlegung des Ausgabebetrags 
             durch den Vorstand nicht 
             wesentlich im Sinne der §§ 203 
             Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG unterschreitet. Bei der 
             Berechnung der 10 %-Grenze werden 
             Aktien, die während der Laufzeit 
             des genehmigten Kapitals unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre gemäß §§ 71 Abs. 1 
             Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG veräußert werden, sowie 
             Aktien, auf die ein Wandlungsrecht 
             oder Optionsrecht oder eine 
             Wandlungspflicht oder 
             Optionspflicht aufgrund von 
             Options- oder 
             Wandelgenussscheinen, Options- 
             oder Wandelschuldverschreibungen 
             besteht, die seit dem 9. Juni 2020 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             oder anderen hybriden Instrumenten 
             gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 
             3 Satz 4 AktG ausgegeben worden 
             sind, angerechnet. 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats weitere Einzelheiten der 
       Kapitalerhöhung, insbesondere die Festlegung 
       eines Aufgeldes, und deren Durchführung 
       festzusetzen. 
 
       Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, den 
       Wortlaut des § 4 der Satzung entsprechend 
       der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten 
       Kapitals anzupassen.' 
6.  *Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
    Wandelgenussscheinen, Options- oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 11, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: -2-

Wandelschuldverschreibungen oder anderen hybriden 
    Instrumenten mit Options- oder Wandlungsrechten oder 
    Options- oder Wandlungspflichten, zum Ausschluss des 
    Bezugsrechts, Schaffung eines bedingten Kapitals und 
    Neufassung des § 4 Absatz 4 der Satzung* 
 
    Das bislang nicht in Anspruch genommene bedingte 
    Kapital von bis zu EUR 45.711.948,47 gemäß § 4 
    Absatz 4 der Satzung und die Ermächtigung des 
    Vorstands zur Ausgabe von Genussscheinen, Wandel- oder 
    Optionsschuldverschreibungen sind zum 31. Mai 2020 
    ausgelaufen. 
 
    Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des 
    Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 
    2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute 
    und Wertpapierfirmen und zur Änderung der 
    Verordnung (EU) Nr. 646/2012 ("*CRR*") wurden zum 27. 
    Juni 2019 durch die Verordnung (EU) 2019/876 des 
    Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 
    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in 
    Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle 
    Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und 
    berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das 
    Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, 
    Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, 
    Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame 
    Anlagen, Großkredite, Melde- und 
    Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 
    648/2012 ("*CRR 2*") angepasst. Des Weiteren sind die 
    Anforderungen an berücksichtigungsfähige 
    Verbindlichkeiten unter dem Sanierungs- und 
    Abwicklungsgesetz ("*SAG*") zu beachten, die im Zuge 
    der bis zum 28. Dezember 2020 umzusetzenden 
    Änderungen der Richtlinie (EU) 2019/879 des 
    Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 
    zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug 
    auf die Verlustabsorptions- und 
    Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und 
    Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG ("*BRRD 
    2*") geändert werden. 
 
    Um die Flexibilität der Gesellschaft hinsichtlich der 
    Refinanzierung und Kapitalverstärkung weiterhin zu 
    sichern, ist eine Erneuerung des bedingten Kapitals 
    geboten, das im Zusammenhang mit der Begebung von 
    Options- oder Wandelgenussscheinen, Options- oder 
    Wandelschuldverschreibungen oder anderen hybriden 
    Instrumenten (im Folgenden auch zusammenfassend 
    "*Teilrechte*" genannt) mit einem Recht der Inhaber 
    zum Bezug von neuen Aktien oder zur Wandlung in neue 
    Aktien oder einer Options- oder Wandlungspflicht 
    ausgenutzt werden kann. Die Teilrechte können, müssen 
    aber nicht die Voraussetzungen der CRR und der ggf. 
    anwendbaren sonstigen Vorschriften an die Anerkennung 
    als zusätzliches Kernkapital (Additional Tier 1 
    Capital - AT1 Capital) erfüllen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
    beschließen: 
 
    (a) Begebung von Instrumenten mit Options- oder 
        Wandlungsrechten oder Options- oder 
        Wandlungspflichten 
 
        Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 31. Mai 
        2025 
 
        (i)   einmalig oder mehrmals auf den 
              Inhaber oder Namen lautende 
              Options- oder Wandelgenussscheine 
              zu begeben. Die Genussscheine 
              müssen den Voraussetzungen der CRR 
              und der ggf. anwendbaren sonstigen 
              Vorschriften entsprechen, unter 
              denen das für die Gewährung von 
              Genussscheinen eingezahlte Kapital 
              dem zusätzlichen Kernkapital 
              zuzurechnen ist. Dementsprechend 
              müssen sie nach den 
              Genussscheinbedingungen 
              insbesondere eine unbegrenzte 
              Laufzeit haben, müssen bei 
              Eintreten eines Auslöseereignisses 
              entweder eine dauerhafte oder 
              vorübergehende Herabschreibung des 
              Kapitalbetrags der Instrumente 
              oder eine (im alleinigen Ermessen 
              der Gesellschaft stehende) Pflicht 
              der Inhaber zur Wandlung in neue 
              Aktien der Gesellschaft vorsehen 
              und müssen die Genussscheine bei 
              Insolvenz der Gesellschaft 
              nachrangig gegenüber den 
              Instrumenten des 
              Ergänzungskapitals sein. Den 
              Genussscheinen können 
              Inhaberoptionsscheine beigefügt 
              werden, oder sie können mit einem 
              Wandlungsrecht (auch einer 
              Options- oder Wandlungspflicht) 
              für den Inhaber verbunden werden. 
              Die Options- oder Wandlungsrechte 
              oder Options- oder 
              Wandlungspflichten berechtigen 
              oder verpflichten nach näherer 
              Maßgabe der 
              Genussscheinbedingungen, neue 
              Aktien der Gesellschaft zu 
              beziehen. 
        (ii)  anstelle von oder neben den in 
              Absatz (i) genannten 
              Genussscheinen einmalig oder 
              mehrmals auf den Inhaber oder 
              Namen lautende Options- oder 
              Wandelschuldverschreibungen oder 
              andere hybride Instrumente mit 
              Options- oder Wandlungsrechten 
              oder Options- oder 
              Wandlungspflichten und 
              unbegrenzter Laufzeit zu begeben, 
              die rechtlich möglicherweise nicht 
              als Genussrechte einzuordnen sind, 
              soweit ihre Begebung etwa wegen 
              der gewinnabhängigen Verzinsung 
              oder aus anderen Gründen der 
              Zustimmung der Hauptversammlung 
              nach § 221 AktG bedarf. Die nach 
              diesem Absatz (ii) begebenen 
              Instrumente müssen die 
              Anforderungen der CRR und der ggf. 
              anwendbaren sonstigen Vorschriften 
              an zusätzliches Kernkapital 
              erfüllen. Den Inhabern von 
              Optionsschuldverschreibungen und 
              anderen hybriden Instrumenten mit 
              Optionsrechten können 
              Optionsrechte und den Inhabern von 
              Wandelschuldverschreibungen und 
              anderen hybriden Instrumenten mit 
              Wandlungsrechten können 
              Wandlungsrechte auf neue Aktien 
              der Gesellschaft nach näherer 
              Maßgabe der Options- 
              beziehungsweise 
              Wandelanleihebedingungen 
              beziehungsweise der Bedingungen 
              der Instrumente gewährt werden. 
              Auch können Options- oder 
              Wandlungspflichten vorgesehen 
              werden. 
        (iii) anstelle von oder neben den in den 
              Absätzen (i) und (ii) genannten 
              Teilrechten einmalig oder mehrmals 
              auf den Inhaber oder Namen 
              lautende Genussscheine, 
              Schuldverschreibungen oder andere 
              hybride Instrumente mit Options- 
              oder Wandlungsrechten oder 
              Options- oder Wandlungspflichten 
              mit einer festen Laufzeit von 
              längstens 30 Jahren oder mit 
              unbegrenzter Laufzeit zu begeben. 
              Die nach diesem Absatz (iii) 
              begebenen Instrumente müssen nicht 
              den Anforderungen der CRR und der 
              ggf. anwendbaren sonstigen 
              Vorschriften an die Anerkennung 
              von zusätzlichem Kernkapital 
              entsprechen. 
 
        Der Gesamtnennbetrag der im Rahmen dieser 
        Ermächtigung auszugebenden Teilrechte darf 
        insgesamt EUR 800.000.000,00 nicht übersteigen. 
        Die aufgrund von Teilrechten eingeräumten 
        Options- und Wandlungsrechte und vorgesehenen 
        Options- und Wandlungspflichten dürfen 
        insgesamt nur zum Bezug von Aktien der 
        Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am 
        Grundkapital von bis zu nominal 45.711.948,47 
        Euro berechtigen beziehungsweise verpflichten. 
        Die jeweilige Laufzeit der Wandlungs- oder 
        Optionsrechte oder -pflichten darf die Laufzeit 
        der jeweiligen Instrumente nicht übersteigen. 
 
        Die Teilrechte können außer in Euro auch - 
        unter Begrenzung auf den entsprechenden 
        Euro-Gegenwert - in einer anderen gesetzlichen 
        Währung begeben werden. 
    (b) Options- oder Wandlungsrechte oder Options- 
        oder Wandlungspflichten 
 
        Im Fall der Ausgabe von Optionsgenussscheinen, 
        Optionsschuldverschreibungen oder anderen 
        hybriden Instrumenten mit Optionsrecht oder 
        Optionspflicht können jedem dieser Teilrechte 
        ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt 
        werden, die den Inhaber nach näherer 
        Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden 
        Bedingungen zum Bezug von neuen Aktien der 
        Gesellschaft berechtigen oder, im Falle der 
        Optionspflicht, zur Ausübung der Option und 
        damit zum Bezug von neuen Aktien der 
        Gesellschaft verpflichten. Der anteilige Betrag 
        am Grundkapital der je Teilrecht zu beziehenden 
        Aktien darf den Nennbetrag bzw. einen unter dem 
        Nennbetrag liegenden Ausgabepreis des 
        Optionsgenussscheins, der 
        Optionsschuldverschreibung beziehungsweise des 
        anderen hybriden Instruments mit Optionsrecht 
        oder Optionspflicht nicht übersteigen. Die 
        Laufzeit des Optionsrechts oder der 
        Optionspflicht kann begrenzt werden. 
 
        Im Fall der Ausgabe von Wandelgenussscheinen, 

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May 11, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: -3-

Wandelschuldverschreibungen oder anderen 
        hybriden Instrumenten mit Wandlungsrecht oder 
        Wandlungspflicht erhalten die Inhaber dieser 
        Teilrechte das Recht oder unterliegen sie der 
        Pflicht, ihre Teilrechte nach näherer 
        Maßgabe der Bedingungen dieser Instrumente 
        in neue Aktien der Gesellschaft umzutauschen. 
        Der anteilige Betrag am Grundkapital der je 
        Teilrecht bei Wandlung auszugebenden Aktien 
        darf den Nennbetrag bzw. einen unter dem 
        Nennbetrag liegenden Ausgabepreis des 
        Wandelgenussscheins, der 
        Wandelschuldverschreibung beziehungsweise des 
        anderen hybriden Instruments mit Wandlungsrecht 
        oder Wandlungspflicht nicht übersteigen. Die 
        Gesellschaft kann auf die Gewährung eines 
        Wandlungsrechts an die Gläubiger verzichten, 
        wenn das Aktiengesetz dies zum Zeitpunkt der 
        Ausnutzung der Ermächtigung gestattet. 
 
        Die Bedingungen der Teilrechte können eine 
        unbedingte oder bedingte Options- oder 
        Wandlungspflicht begründen. Die Options- 
        beziehungsweise Wandlungspflicht kann bei 
        Instrumenten mit unbegrenzter Laufzeit zu einem 
        Zeitpunkt während der Laufzeit, bei 
        Instrumenten mit begrenzter Laufzeit zum Ende 
        der Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt 
        bestehen. Der Options- beziehungsweise 
        Wandlungspreis kann bei Eintritt der Options- 
        beziehungsweise Wandlungspflicht abweichend von 
        dem Options- beziehungsweise Wandlungspreis bei 
        Ausübung des Options- beziehungsweise 
        Wandlungsrechts festgelegt werden. Der 
        Zeitpunkt der Options- beziehungsweise 
        Wandlungspflicht kann auch durch ein 
        Auslöseereignis bestimmt werden. 
 
        Soweit die Teilrechte den Anforderungen der CRR 
        an zusätzliches Kernkapital genügen sollen, 
        muss ein Auslöseereignis vorliegen, wenn die 
        harte Kernkapitalquote unter (i) 5,125 % oder 
        (ii) einen über 5,125 % liegenden Wert fällt, 
        der von der Gesellschaft festgelegt und in den 
        Bedingungen der Teilrechte spezifiziert wurde. 
        Die CRR verlangt, dass nach den für die 
        Instrumente geltenden Bestimmungen bei 
        Eintreten eines Auslöseereignisses der 
        Kapitalbetrag der Instrumente dauerhaft oder 
        vorübergehend herabgeschrieben oder die 
        Instrumente in Instrumente des harten 
        Kernkapitals umgewandelt werden müssen. 
 
        Soweit die Teilrechte darüber hinaus den 
        Anforderungen des SAG entsprechen sollen, 
        müssen ihre Bedingungen außerdem 
        Bestimmungen enthalten (§ 53 SAG), wonach die 
        Teilrechte in dem Fall, dass die 
        Abwicklungsbehörde das Instrument der 
        Beteiligung der Inhaber relevanter 
        Kapitalinstrumente nach § 89 SAG oder das 
        Instrument der Gläubigerbeteiligung nach § 90 
        SAG unter den dort gegebenen Voraussetzungen 
        auf sie anwendet, in dem erforderlichen 
        Maße ganz oder teilweise herabgeschrieben 
        oder umgewandelt werden, bevor andere 
        berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten ganz 
        oder teilweise herabgeschrieben oder 
        umgewandelt werden. 
 
        Die Bedingungen der Teilrechte können auch 
        regeln, ob und wie auf ein volles 
        Umtauschverhältnis gerundet wird, ob eine in 
        bar zu leistende Zuzahlung oder ein 
        Barausgleich bei Spitzen festgesetzt wird und 
        ob ein bestimmter Zeitpunkt festgelegt werden 
        kann, bis zu dem die Wandlungs-/Optionsrechte 
        ausgeübt werden können oder müssen. 
    (c) Wandlungs- beziehungsweise Optionspreis 
 
        Der Wandlungs- beziehungsweise Optionspreis je 
        Aktie entspricht dem durchschnittlichen 
        Schlusskurs an der Börse Düsseldorf (oder, 
        falls dieser nicht festgestellt werden kann, an 
        der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse, 
        Stuttgart) für Aktien der HSBC Trinkaus & 
        Burkhardt AG an den zehn Börsenhandelstagen vor 
        dem Tag der Beschlussfassung des Vorstands über 
        die Begebung der jeweiligen Emission. Von dem 
        ermittelten rechnerischen Durchschnitt - 
        aufgerundet auf volle Euro - kann ein Zu- oder 
        Abschlag von bis zu 20 % erfolgen, um eine 
        Anpassung an die Kapitalmarktverhältnisse im 
        Zeitpunkt der Begebung zu ermöglichen. 
 
        Der Wandlungs- beziehungsweise Optionspreis 
        kann aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel 
        in den Bedingungen der Teilrechte ermäßigt 
        werden, wenn die Gesellschaft während der 
        Laufzeit einer Emission mit Options- oder 
        Wandlungsrechten oder Options- oder 
        Wandlungspflichten unter Einräumung eines 
        Bezugsrechts an die Aktionäre entweder eine 
        Kapitalerhöhung durchführt oder eine weitere 
        Emission mit Options- oder Wandlungsrechten 
        oder Options- oder Wandlungspflichten begibt 
        und den Inhabern der laufenden Emission jeweils 
        kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, 
        wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder 
        Wandlungsrechts oder Erfüllung der Options- 
        oder Wandlungspflicht zustehen würde. Die 
        Bedingungen können darüber hinaus für den Fall 
        der Kapitalherabsetzung eine Anpassung des 
        Options- oder Wandlungsrechts oder der Options- 
        oder Wandlungspflicht vorsehen. 
 
        Die Bedingungen der Teilrechte können jeweils 
        festlegen, dass im Fall der Ausübung des 
        Options- beziehungsweise Wandlungsrechts 
        beziehungsweise im Falle der Options- 
        beziehungsweise Wandlungspflicht ganz oder 
        teilweise auch eigene Aktien der Gesellschaft 
        gewährt werden können. Ferner kann die 
        Möglichkeit eröffnet werden, dass die 
        Gesellschaft bei Ausübung des 
        Optionsbeziehungsweise Wandlungsrechts 
        beziehungsweise bei Erfüllung der Options- 
        beziehungsweise Wandlungspflicht den Gegenwert 
        (auch teilweise) in Geld zahlt. 
    (d) Bezugsrecht der Aktionäre 
 
        Bei der Ausgabe der vorgenannten Genussscheine, 
        Schuldverschreibungen oder anderen hybriden 
        Instrumenten mit Options- oder Wandlungsrechten 
        oder Options- oder Wandlungspflichten steht den 
        Aktionären grundsätzlich das gesetzliche 
        Bezugsrecht zu. 
 
        Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats etwaige 
        Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
        Bezugsverhältnisses ergeben, von dem 
        Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. 
 
        Der Vorstand wird außerdem ermächtigt, das 
        Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
        auch insoweit auszuschließen, als es 
        erforderlich ist, um den Inhabern von Options- 
        oder Wandlungsrechten beziehungsweise den 
        Inhabern von mit Options- oder Wandlungspflicht 
        ausgestatteten Instrumenten ein Bezugsrecht in 
        dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
        Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte 
        beziehungsweise nach Erfüllung der Options- 
        oder Wandlungspflichten zustehen würde. 
 
        Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, 
        das Bezugsrecht mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats auszuschließen, wenn das 
        Wandlungsrecht oder die Wandlungspflicht sich 
        auf eine solche Zahl von Aktien beschränkt, die 
        10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der 
        Ausgabepreis den nach anerkannten 
        finanzmathematischen Methoden ermittelten 
        theoretischen Marktwert nicht wesentlich 
        unterschreitet. 
 
        Der Vorstand wird jeweils sorgfältig prüfen, ob 
        der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
        im Unternehmens- und damit auch im 
        Aktionärsinteresse liegt. Auch der Aufsichtsrat 
        wird seine erforderliche Zustimmung nur 
        erteilen, wenn diese Voraussetzungen nach 
        seiner Ansicht gegeben sind. 
 
        Die Teilrechte können auch von durch den 
        Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der 
        Verpflichtung übernommen werden, sie den 
        Aktionären anzubieten (mittelbares 
        Bezugsrecht). 
    (e) Einzelheiten 
 
        Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
        des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
        Ausgabe und Ausstattung der Emission, 
        insbesondere Volumen, Zeitpunkt, Zinssatz, 
        Ausgabekurs und Laufzeit, festzulegen. 
    (f) Bedingte Kapitalerhöhung 
 
        Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis 
        zu 45.711.948,47 Euro bedingt erhöht durch 
        Ausgabe von bis zu 17.044.026 neuen, auf den 
        Inhaber lautenden Stückaktien. Die bedingte 
        Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien 
        an die Inhaber von Teilrechten mit Options- 
        oder Wandlungsrechten oder Options- oder 
        Wandlungspflichten, die von der Gesellschaft 
        gemäß vorstehender Ermächtigung in Absatz 
        (a) bis zum 31. Mai 2025 begeben werden. Die 
        Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu den 
        gemäß Absatz (c) jeweils zu berechnenden 
        Options- beziehungsweise Wandlungspreisen. Die 
        bedingte Kapitalerhöhung kann nur insoweit 
        durchgeführt werden, als die Inhaber von den 
        Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch machen 

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May 11, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: -4-

oder eine Pflicht zur Ausübung der Option oder 
        Wandlung erfüllen. Die neuen Aktien nehmen 
        frühestens vom Beginn des Geschäftsjahres an, 
        in dem sie durch Ausübung von Options- 
        beziehungsweise Wandlungsrechten oder durch 
        Erfüllung von Options- beziehungsweise 
        Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. 
        Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren 
        Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
        Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
        Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, den Wortlaut 
        des § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen 
        Ausnutzung des bedingten Kapitals anzupassen. 
    (g) Satzungsänderung 
 
        In § 4 der Satzung wird der bisherige Absatz 4, 
        der das bedingte Kapital enthält, gestrichen 
        und durch folgenden neuen Absatz 4 ersetzt: 
 
        '(4) Das Grundkapital ist um bis zu 
             45.711.948,47 Euro bedingt erhöht durch 
             Ausgabe von bis zu 17.044.026 neuen, auf 
             den Inhaber lautenden Stückaktien. Die 
             bedingte Kapitalerhöhung kann nur 
             insoweit durchgeführt werden, als 
 
             a) die Inhaber von Genussscheinen 
                beziehungsweise 
                Schuldverschreibungen 
                beziehungsweise anderen hybriden 
                Instrumenten mit Options- oder 
                Wandlungsrechten, die aufgrund der 
                Ermächtigung des Vorstands durch 
                Beschluss der Hauptversammlung vom 
                9. Juni 2020 bis zum 31. Mai 2025 
                ausgegeben werden, von ihren 
                Options- beziehungsweise 
                Wandlungsrechten Gebrauch machen, 
                oder 
             b) die Inhaber von Genussscheinen 
                beziehungsweise 
                Schuldverschreibungen 
                beziehungsweise anderen hybriden 
                Instrumenten mit Options- oder 
                Wandlungspflichten, die von der 
                Gesellschaft aufgrund der 
                vorstehend genannten Ermächtigung 
                bis zum 31. Mai 2025 ausgegeben 
                werden, ihre Pflicht zur Ausübung 
                der Option oder zur Wandlung 
                erfüllen. 
 
                Die neuen Aktien nehmen frühestens 
                vom Beginn des Geschäftsjahres an, 
                in dem sie durch Ausübung von 
                Options- beziehungsweise 
                Wandlungsrechten oder durch 
                Erfüllung von Options- oder 
                Wandlungspflichten entstehen, am 
                Gewinn teil. 
             c) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
                Zustimmung des Aufsichtsrats das 
                gesetzliche Bezugsrecht der 
                Aktionäre in folgenden Fällen 
                auszuschließen: 
 
                (i)   um etwaige Spitzenbeträge 
                      von dem Bezugsrecht 
                      auszunehmen; 
                (ii)  um den Inhabern von Options- 
                      oder Wandlungsrechten 
                      beziehungsweise den Inhabern 
                      von mit Options- oder 
                      Wandlungspflicht 
                      ausgestatteten Instrumenten 
                      ein Bezugsrecht in dem 
                      Umfang zu gewähren, wie es 
                      ihnen nach Ausübung der 
                      Options- oder 
                      Wandlungsrechte 
                      beziehungsweise nach 
                      Erfüllung der Options- oder 
                      Wandlungspflichten zustehen 
                      würde; 
                (iii) wenn der Ausgabepreis für 
                      die Genussscheine, 
                      Schuldverschreibungen oder 
                      anderen hybriden Instrumente 
                      den nach anerkannten 
                      finanzmathematischen 
                      Methoden ermittelten 
                      theoretischen Marktwert 
                      nicht wesentlich 
                      unterschreitet. Dabei darf 
                      die Summe der Aktien, die 
                      auf diese Instrumente 
                      entfallen, 10 % des 
                      jeweiligen Grundkapitals 
                      nicht übersteigen. 
                      Maßgebend für die 
                      Berechnung der 10%-Grenze 
                      ist die Höhe des 
                      Grundkapitals zum Zeitpunkt 
                      der Beschlussfassung der 
                      Hauptversammlung über die 
                      Ermächtigung zur Begebung 
                      der Instrumente oder - falls 
                      dieser Wert geringer ist - 
                      die Höhe des Grundkapitals 
                      zum Zeitpunkt der Ausübung 
                      dieser Ermächtigung. Sofern 
                      während der Laufzeit dieser 
                      Ermächtigung bis zu ihrer 
                      Ausnutzung von anderen 
                      Ermächtigungen zur Ausgabe 
                      oder zur Veräußerung 
                      von Aktien der Gesellschaft 
                      oder zur Ausgabe von 
                      Instrumenten, die den Bezug 
                      von Aktien der Gesellschaft 
                      ermöglichen oder zu ihm 
                      verpflichten, Gebrauch 
                      gemacht und dabei das 
                      Bezugsrecht ausgeschlossen 
                      wird, ist dies auf die 
                      vorstehend genannte 
                      10%-Grenze anzurechnen. 
             d) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
                Zustimmung des Aufsichtsrats die 
                weiteren Einzelheiten der 
                Durchführung der bedingten 
                Kapitalerhöhung festzusetzen. 
             e) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, 
                den Wortlaut des § 4 der Satzung 
                entsprechend der jeweiligen 
                Ausnutzung des bedingten Kapitals 
                anzupassen.' 
7.  *Ermächtigung zur Ausgabe von Genussscheinen, 
    Schuldverschreibungen und anderen hybriden 
    Instrumenten ohne Options- oder Wandlungsrechte oder 
    Options- oder Wandlungspflichten und zum Ausschluss 
    des Bezugsrechts* 
 
    Um die Flexibilität der Gesellschaft hinsichtlich der 
    Refinanzierung und Kapitalverstärkung weiter zu 
    sichern, ist neben der Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Instrumenten mit Options- oder Wandlungsrechten oder 
    Options- oder Wandlungspflichten gemäß 
    Tagesordnungspunkt 6 auch eine Ermächtigung zur 
    Ausgabe von Instrumenten ohne Options- oder 
    Wandlungsrechte oder Options- oder Wandlungspflichten 
    geboten. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
    beschließen: 
 
    (a) Begebung von Instrumenten ohne Options- 
        oder Wandlungsrechte oder Options- oder 
        Wandlungspflichten 
 
        Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 31. 
        Mai 2025 
 
        (i)   einmalig oder mehrmals auf den 
              Inhaber oder Namen lautende 
              Genussscheine mit unbegrenzter 
              Laufzeit zu begeben. Die 
              Genussscheine müssen den 
              Voraussetzungen der CRR und der 
              ggf. anwendbaren sonstigen 
              Vorschriften entsprechen, unter 
              denen das für die Gewährung von 
              Genussrechten eingezahlte Kapital 
              dem zusätzlichen Kernkapital 
              zuzurechnen ist. Dementsprechend 
              müssen sie nach den 
              Genussscheinbedingungen 
              insbesondere eine unbegrenzte 
              Laufzeit haben, muss bei Eintreten 
              eines Auslöseereignisses der 
              Kapitalbetrag der Instrumente 
              dauerhaft oder vorübergehend 
              herabgeschrieben werden können und 
              müssen die Genussscheine bei 
              Insolvenz der Gesellschaft 
              nachrangig gegenüber den 
              Instrumenten des 
              Ergänzungskapitals sein. 
        (ii)  anstelle von oder neben den in 
              Absatz (i) genannten 
              Genussscheinen einmalig oder 
              mehrmals auf den Inhaber oder 
              Namen lautende 
              Schuldverschreibungen oder andere 
              hybride Instrumente mit 
              unbegrenzter Laufzeit zu begeben, 
              die die Anforderungen der CRR und 
              der ggf. anwendbaren sonstigen 
              Vorschriften an zusätzliches 
              Kernkapital erfüllen, aber 
              rechtlich möglicherweise nicht als 
              Genussrechte einzuordnen sind, 
              soweit ihre Begebung etwa wegen 
              der gewinnabhängigen Verzinsung 
              oder aus anderen Gründen der 
              Zustimmung der Hauptversammlung 
              nach § 221 AktG bedarf. 
        (iii) anstelle von oder neben 
              Genussscheinen gemäß Absatz 
              (i) und Schuldverschreibungen oder 
              anderen hybriden Instrumenten 
              gemäß Absatz (ii) auf den 
              Inhaber oder Namen lautende 
              Genussscheine, 
              Schuldverschreibungen oder andere 
              hybride Instrumente mit fester 
              oder unbegrenzter Laufzeit 
              auszugeben, die nicht den 
              Anforderungen der CRR und ggf. 
              anwendbaren sonstigen Vorschriften 
              an die Anerkennung von 
              zusätzlichem Kernkapital 
              entsprechen. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 11, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

Der Gesamtnennbetrag der im Rahmen 
              dieser Ermächtigung auszugebenden 
              Genussscheine beziehungsweise 
              Schuldverschreibungen 
              beziehungsweise anderen hybriden 
              Instrumente darf insgesamt EUR 
              800.000.000,00 nicht übersteigen. 
 
              Genussscheine, 
              Schuldverschreibungen und andere 
              hybride Instrumente können 
              außer in Euro auch - unter 
              Begrenzung auf den entsprechenden 
              Euro-Gegenwert - in einer anderen 
              gesetzlichen Währung begeben 
              werden. 
    (b) Bezugsrecht der Aktionäre 
 
        Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats das 
        gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf 
        Genussscheine, Schuldverschreibungen oder 
        andere hybride Instrumente, die gemäß 
        Absatz (a) (i), (ii) oder (iii) ausgegeben 
        werden, ganz oder teilweise 
        auszuschließen, sofern der Vorstand 
        nach pflichtgemäßer Prüfung zu der 
        Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis 
        ihren nach anerkannten, insbesondere 
        finanzmathematischen Methoden ermittelten 
        theoretischen Marktwert nicht wesentlich 
        unterschreitet. 
 
        Der Vorstand wird außerdem 
        ermächtigt, mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich 
        aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, 
        von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
        auszunehmen und das Bezugsrecht auch 
        insoweit auszuschließen, als es 
        erforderlich ist, um den Inhabern von 
        Options- oder Wandlungsrechten 
        beziehungsweise den Inhabern von mit 
        Options- oder Wandlungspflicht 
        ausgestatteten Wandelgenussscheinen, 
        Wandelschuldverschreibungen und anderen 
        hybriden Instrumenten ein Bezugsrecht in 
        dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
        Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte 
        beziehungsweise nach Erfüllung der 
        Options- oder Wandlungspflichten zustehen 
        würde. 
 
        Der Vorstand wird jeweils sorgfältig 
        prüfen, ob der Ausschluss des Bezugsrechts 
        der Aktionäre im Unternehmens- und damit 
        auch im Aktionärsinteresse liegt. Auch der 
        Aufsichtsrat wird seine erforderliche 
        Zustimmung nur erteilen, wenn diese 
        Voraussetzungen nach seiner Ansicht 
        gegeben sind. 
 
        Soweit das Bezugsrecht nicht 
        ausgeschlossen wird, können die 
        Genussscheine beziehungsweise 
        Schuldverschreibungen beziehungsweise 
        anderen hybriden Instrumente auch von 
        durch den Vorstand bestimmten 
        Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
        übernommen werden, sie den Aktionären 
        anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
    (c) Einzelheiten 
 
        Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
        Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung 
        der Emission, insbesondere Volumen, 
        Zeitpunkt, Zinssatz, Ausgabekurs und 
        Laufzeit, festzulegen. 
8.  *Beschlussfassung über Nachwahlen zum Aufsichtsrat* 
 
    Herr Samir Assaf hat mit Wirkung zum Ablauf des 8. 
    Juni 2020 sein Mandat als Mitglied des Aufsichtsrats 
    niedergelegt. Gemäß § 10 Absatz 2 der Satzung 
    erfolgt die Wahl des Nachfolgers eines vorzeitig 
    ausscheidenden Mitglieds für den Rest der Amtsdauer 
    des ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieds. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, Frau Sandra Jessica 
    Stuart, wohnhaft in Vancouver, Kanada, als 
    Nachfolgerin des vorzeitig ausscheidenden Herrn Samir 
    Assaf für den Rest dessen Amtsdauer zu wählen. Frau 
    Stuart ist seit 2011 Chief Executive Officer der HSBC 
    Bank Canada und seit 2015 Chair of the Board der HSBC 
    Global Asset Management (Canada) Limited. 
 
    Frau Stuart unterhält darüber hinaus keine relevanten 
    persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zur HSBC 
    Trinkaus & Burkhardt AG, deren Organen oder einem 
    wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär im 
    Sinne von Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate 
    Governance Kodex. 
 
    Der Lebenslauf von Frau Stuart ist dieser Einladung 
    als Anlage beigefügt. 
9.  *Beschlussfassung über die Neufassung von Artikel 17 
    Absatz 2 der Satzung* 
 
    Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
    wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
    Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. Bei 
    Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften soll nach 
    dem geänderten § 123 Absatz 4 Satz 1 AktG zukünftig 
    für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
    Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des 
    Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 67c 
    Absatz 3 AktG ausreichen. 
 
    Nach Artikel 17 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft 
    ist entsprechend den Vorgaben der derzeit geltenden 
    Fassung des § 123 Absatz 4 Satz 1 AktG zur Teilnahme 
    an der Hauptversammlung ein in Textform erstellter 
    Nachweis des Anteilbesitzes durch das depotführende 
    Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut 
    ausreichend. 
 
    Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. 
    Die Änderungen des § 123 Absatz 4 Satz 1 AktG und 
    der neu vorgesehene § 67c AktG finden gemäß § 26j 
    Absatz 4 EGAktG erst ab dem 3. September 2020 und 
    erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach 
    dem 3. September 2020 einberufen werden. Sie werden 
    damit bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung 
    der Gesellschaft im Jahr 2021 anwendbar sein. Um ein 
    Abweichen der Regelungen zu diesem Nachweis für die 
    Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft 
    oder der Ausübung des Stimmrechts in Satzung und 
    Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung 
    der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand soll 
    durch entsprechende Anmeldung zum Handelsregister 
    sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst ab dem 
    3. September 2020 wirksam wird. 
 
    Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    zu beschließen: 
 
    Artikel 17 Absatz 2 der Satzung, der zurzeit wie folgt 
    lautet, 
 
    'Die Aktionäre müssen außerdem ihre Berechtigung 
    zur Teilnahme an der Hauptversammlung nachweisen. Dazu 
    ist ein in Textform erstellter Nachweis ihres 
    Anteilsbesitzes durch das depotführende Kreditinstitut 
    oder Finanzdienstleistungsinstitut ausreichend. Der 
    Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache 
    erfolgen. Er hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor 
    der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft 
    unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten 
    Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung 
    zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des 
    Zugangs sind nicht mitzurechnen.' 
 
    wird wie folgt neugefasst: 
 
    'Die Aktionäre müssen außerdem ihre Berechtigung 
    zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur 
    Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu ist ein 
    Nachweis ihres Anteilsbesitzes gemäß § 67c Absatz 
    3 AktG ausreichend. Der Nachweis muss in deutscher 
    oder englischer Sprache erfolgen. Er hat sich auf den 
    Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen 
    und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung 
    hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor 
    der Versammlung zugehen. Der Tag der Hauptversammlung 
    und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.' 
 
    Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung der 
    Satzung so zum Handelsregister zur Eintragung 
    anzumelden, dass die Eintragung möglichst zeitnah nach 
    dem 3. September 2020 erfolgt. 
10. *Wahl des Abschlussprüfers* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
    Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers 
    GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ("PwC"), 
    Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und 
    Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu 
    wählen. 
 
*Zu TOP 5: Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 203 
Abs. 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 S. 2 AktG* 
 
Durch die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals in Höhe von EUR 
45.711.948,47 soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats auch in den Zeiträumen zwischen den 
Hauptversammlungen das Eigenkapital der Bank durch Ausgabe neuer Aktien 
zu erhöhen oder in geeigneten Einzelfällen Unternehmen oder Beteiligungen 
an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft 
erwerben zu können. 
 
(a) Die Ermächtigung zum Ausschluss des 
    Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die 
    Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung 
    durch runde Beträge unter Beibehaltung eines 
    glatten Bezugsverhältnisses. Dies erleichtert 
    die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. 
(b) Darüber hinaus ist die Möglichkeit vorgesehen, 
    das Bezugsrecht mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen gegen 
    Sacheinlagen insgesamt auszuschließen, um 
    in geeigneten Einzelfällen Unternehmen, 
    Unternehmensteile oder Beteiligungen an 
    Unternehmen gegen Überlassung von Aktien 
    der Gesellschaft erwerben zu können. Damit 
    soll die Möglichkeit eröffnet werden, Aktien 
    der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG als 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 11, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

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Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

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