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Dow Jones News
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(1)

DGAP-HV: HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: -10-

DJ DGAP-HV: HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.06.2020 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: HSBC Trinkaus & Burkhardt AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 09.06.2020 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-05-11 / 15:07 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
HINWEIS: In diesem Jahr wird die Hauptversammlung als virtuelle 
Hauptversammlung 
ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten 
abgehalten. 
Bitte beachten Sie die besonderen Bedingungen zur Teilnahme an der 
virtuellen Hauptversammlung 
ausschließlich im Wege elektronischer Zuschaltung (keine 
elektronische Teilnahme) und der Ausübung 
Ihres Stimmrechts im Wege elektronischer Briefwahl im Abschnitt 
'Virtuelle Hauptversammlung'. HSBC Trinkaus & Burkhardt AG Düsseldorf 
ISINs DE0008115106, DE0008115148, 
Wertpapier-Kenn-Nummern 811 510, 811 514 Einladung an die Aktionäre 
unserer Gesellschaft zu der am Dienstag, dem 9. Juni 2020, 10.00 Uhr, 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung (virtuelle 
Hauptversammlung). 
 
Die Versammlung findet *ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten* im Hause der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, Königsallee 
21/23, 40212 Düsseldorf, statt. Die gesamte Versammlung wird unter der 
Internetadresse der Gesellschaft 
 
https://www.about.hsbc.de/de-de/investor-relations/annual-general-meeting 
 
im Wege elektronischer Zuschaltung der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten (keine elektronische Teilnahme) live in Bild und Ton 
übertragen. 
 
*Tagesordnung* 
 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
    Lageberichts für das Geschäftsjahr 2019 mit den 
    Berichten des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie 
    des gebilligten Konzernabschlusses und des 
    Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2019 sowie 
    eines erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
    Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des 
    Handelsgesetzbuchs* 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns* 
 
       Der Vorstand und 
       der Aufsichtsrat 
       schlagen vor, 
       den Bilanzgewinn Euro        79.807.947, 
       von                          23 
       wie folgt zu 
       verwenden: 
    a) Zur Zahlung 
       einer Dividende 
       von Euro 0,00 je 
       Stückaktie 
       auf die 34.088.053 Stückaktien mit den 
       ISINs DE0008115106 (WKN 811510) sowie 
       DE0008115148 (WKN 811514). 
       Dividendensumme: Euro        0,00 
    b) zur Einstellung  Euro        79.807.947, 
       in 'Andere                   23 
       Gewinnrücklagen' 
       von 
    c) zum Vortrag des  Euro        0,00 
       verbleibenden 
       Bilanzgewinns 
       von 
       auf neue 
       Rechnung. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    Den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
    Vorstands wird für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung 
    erteilt. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    Den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats wird für das Geschäftsjahr 2019 
    Entlastung erteilt. 
5.  *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
    genehmigten Kapitals von bis zu EUR 45.711.948,47 bis 
    zum 31. Mai 2025 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe 
    neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen 
    Sach- oder Bareinlage, Ermächtigung zum Ausschluss des 
    Bezugsrechts und Neufassung des § 4 Absatz 3 der 
    Satzung* 
 
    Das in der Hauptversammlung vom 2. Juni 2015 
    beschlossene genehmigte Kapital gemäß § 4 Absatz 
    3 der Satzung der Gesellschaft, von dem bisher kein 
    Gebrauch gemacht wurde, ist zum 31. Mai 2020 
    ausgelaufen. 
 
    Um auch weiterhin die jederzeitige Möglichkeit zur 
    angemessenen Verstärkung des Grundkapitals der 
    Gesellschaft zu wahren oder in geeigneten Einzelfällen 
    Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen 
    Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben 
    zu können, ist eine Neufassung des genehmigten 
    Kapitals geboten. Das bisher bestehende genehmigte 
    Kapital soll daher durch ein neues jedoch 
    betragsmäßig identisches genehmigtes Kapital 
    ersetzt werden. 
 
    Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen daher vor 
    zu beschließen: 
 
    a) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 
       45.711.948,47 bis zum 31. Mai 2025 mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats durch ein- oder 
       mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
       lautender Stückaktien gegen Sach- oder 
       Bareinlage zu erhöhen. 
 
       Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand wird 
       jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats etwaige Spitzenbeträge von dem 
       Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. 
 
       Der Vorstand wird zudem ermächtigt, das 
       Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       insgesamt auszuschließen, um in 
       geeigneten Einzelfällen Unternehmen, 
       Unternehmensteile oder Beteiligungen an 
       Unternehmen gegen Überlassung von 
       Aktien der Gesellschaft erwerben zu können. 
 
       Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, 
       das Bezugsrecht mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats auszuschließen, wenn die 
       Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des 
       Grundkapitals nicht übersteigt und der 
       Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht 
       wesentlich unterschreitet. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats weitere Einzelheiten der 
       Kapitalerhöhung, insbesondere die Festlegung 
       eines Aufgeldes, und deren Durchführung 
       festzusetzen. 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, den 
       Wortlaut des § 4 der Satzung entsprechend 
       der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten 
       Kapitals anzupassen. 
    b) § 4 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt neu 
       gefasst: 
 
       'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 
       45.711.948,47 bis zum 31. Mai 2025 mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats durch ein- oder 
       mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
       lautender Stückaktien gegen Sach- oder 
       Bareinlage zu erhöhen. 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats das gesetzliche 
       Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
       Fällen auszuschließen: 
 
       (i)   um etwaige Spitzenbeträge von dem 
             Bezugsrecht auszunehmen; 
       (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Sacheinlagen zur Gewährung neuer 
             Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen 
             oder Beteiligungen an Unternehmen; 
       (iii) bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Bareinlagen, wenn der auf die 
             neuen Aktien, für die das 
             Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
             insgesamt entfallende anteilige 
             Betrag des Grundkapitals 10 % des 
             bei Wirksamwerden der Ermächtigung 
             bestehenden oder - sofern dieser 
             Betrag niedriger ist - im 
             Zeitpunkt der Ausgabe der neuen 
             Aktien vorhandenen Grundkapitals 
             nicht übersteigt und der 
             Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
             Börsenpreis der bereits 
             börsennotierten Aktien zum 
             Zeitpunkt der endgültigen 
             Festlegung des Ausgabebetrags 
             durch den Vorstand nicht 
             wesentlich im Sinne der §§ 203 
             Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG unterschreitet. Bei der 
             Berechnung der 10 %-Grenze werden 
             Aktien, die während der Laufzeit 
             des genehmigten Kapitals unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre gemäß §§ 71 Abs. 1 
             Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG veräußert werden, sowie 
             Aktien, auf die ein Wandlungsrecht 
             oder Optionsrecht oder eine 
             Wandlungspflicht oder 
             Optionspflicht aufgrund von 
             Options- oder 
             Wandelgenussscheinen, Options- 
             oder Wandelschuldverschreibungen 
             besteht, die seit dem 9. Juni 2020 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             oder anderen hybriden Instrumenten 
             gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 
             3 Satz 4 AktG ausgegeben worden 
             sind, angerechnet. 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats weitere Einzelheiten der 
       Kapitalerhöhung, insbesondere die Festlegung 
       eines Aufgeldes, und deren Durchführung 
       festzusetzen. 
 
       Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, den 
       Wortlaut des § 4 der Satzung entsprechend 
       der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten 
       Kapitals anzupassen.' 
6.  *Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
    Wandelgenussscheinen, Options- oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 11, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: -2-

Wandelschuldverschreibungen oder anderen hybriden 
    Instrumenten mit Options- oder Wandlungsrechten oder 
    Options- oder Wandlungspflichten, zum Ausschluss des 
    Bezugsrechts, Schaffung eines bedingten Kapitals und 
    Neufassung des § 4 Absatz 4 der Satzung* 
 
    Das bislang nicht in Anspruch genommene bedingte 
    Kapital von bis zu EUR 45.711.948,47 gemäß § 4 
    Absatz 4 der Satzung und die Ermächtigung des 
    Vorstands zur Ausgabe von Genussscheinen, Wandel- oder 
    Optionsschuldverschreibungen sind zum 31. Mai 2020 
    ausgelaufen. 
 
    Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des 
    Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 
    2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute 
    und Wertpapierfirmen und zur Änderung der 
    Verordnung (EU) Nr. 646/2012 ("*CRR*") wurden zum 27. 
    Juni 2019 durch die Verordnung (EU) 2019/876 des 
    Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 
    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in 
    Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle 
    Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und 
    berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das 
    Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, 
    Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, 
    Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame 
    Anlagen, Großkredite, Melde- und 
    Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 
    648/2012 ("*CRR 2*") angepasst. Des Weiteren sind die 
    Anforderungen an berücksichtigungsfähige 
    Verbindlichkeiten unter dem Sanierungs- und 
    Abwicklungsgesetz ("*SAG*") zu beachten, die im Zuge 
    der bis zum 28. Dezember 2020 umzusetzenden 
    Änderungen der Richtlinie (EU) 2019/879 des 
    Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 
    zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug 
    auf die Verlustabsorptions- und 
    Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und 
    Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG ("*BRRD 
    2*") geändert werden. 
 
    Um die Flexibilität der Gesellschaft hinsichtlich der 
    Refinanzierung und Kapitalverstärkung weiterhin zu 
    sichern, ist eine Erneuerung des bedingten Kapitals 
    geboten, das im Zusammenhang mit der Begebung von 
    Options- oder Wandelgenussscheinen, Options- oder 
    Wandelschuldverschreibungen oder anderen hybriden 
    Instrumenten (im Folgenden auch zusammenfassend 
    "*Teilrechte*" genannt) mit einem Recht der Inhaber 
    zum Bezug von neuen Aktien oder zur Wandlung in neue 
    Aktien oder einer Options- oder Wandlungspflicht 
    ausgenutzt werden kann. Die Teilrechte können, müssen 
    aber nicht die Voraussetzungen der CRR und der ggf. 
    anwendbaren sonstigen Vorschriften an die Anerkennung 
    als zusätzliches Kernkapital (Additional Tier 1 
    Capital - AT1 Capital) erfüllen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
    beschließen: 
 
    (a) Begebung von Instrumenten mit Options- oder 
        Wandlungsrechten oder Options- oder 
        Wandlungspflichten 
 
        Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 31. Mai 
        2025 
 
        (i)   einmalig oder mehrmals auf den 
              Inhaber oder Namen lautende 
              Options- oder Wandelgenussscheine 
              zu begeben. Die Genussscheine 
              müssen den Voraussetzungen der CRR 
              und der ggf. anwendbaren sonstigen 
              Vorschriften entsprechen, unter 
              denen das für die Gewährung von 
              Genussscheinen eingezahlte Kapital 
              dem zusätzlichen Kernkapital 
              zuzurechnen ist. Dementsprechend 
              müssen sie nach den 
              Genussscheinbedingungen 
              insbesondere eine unbegrenzte 
              Laufzeit haben, müssen bei 
              Eintreten eines Auslöseereignisses 
              entweder eine dauerhafte oder 
              vorübergehende Herabschreibung des 
              Kapitalbetrags der Instrumente 
              oder eine (im alleinigen Ermessen 
              der Gesellschaft stehende) Pflicht 
              der Inhaber zur Wandlung in neue 
              Aktien der Gesellschaft vorsehen 
              und müssen die Genussscheine bei 
              Insolvenz der Gesellschaft 
              nachrangig gegenüber den 
              Instrumenten des 
              Ergänzungskapitals sein. Den 
              Genussscheinen können 
              Inhaberoptionsscheine beigefügt 
              werden, oder sie können mit einem 
              Wandlungsrecht (auch einer 
              Options- oder Wandlungspflicht) 
              für den Inhaber verbunden werden. 
              Die Options- oder Wandlungsrechte 
              oder Options- oder 
              Wandlungspflichten berechtigen 
              oder verpflichten nach näherer 
              Maßgabe der 
              Genussscheinbedingungen, neue 
              Aktien der Gesellschaft zu 
              beziehen. 
        (ii)  anstelle von oder neben den in 
              Absatz (i) genannten 
              Genussscheinen einmalig oder 
              mehrmals auf den Inhaber oder 
              Namen lautende Options- oder 
              Wandelschuldverschreibungen oder 
              andere hybride Instrumente mit 
              Options- oder Wandlungsrechten 
              oder Options- oder 
              Wandlungspflichten und 
              unbegrenzter Laufzeit zu begeben, 
              die rechtlich möglicherweise nicht 
              als Genussrechte einzuordnen sind, 
              soweit ihre Begebung etwa wegen 
              der gewinnabhängigen Verzinsung 
              oder aus anderen Gründen der 
              Zustimmung der Hauptversammlung 
              nach § 221 AktG bedarf. Die nach 
              diesem Absatz (ii) begebenen 
              Instrumente müssen die 
              Anforderungen der CRR und der ggf. 
              anwendbaren sonstigen Vorschriften 
              an zusätzliches Kernkapital 
              erfüllen. Den Inhabern von 
              Optionsschuldverschreibungen und 
              anderen hybriden Instrumenten mit 
              Optionsrechten können 
              Optionsrechte und den Inhabern von 
              Wandelschuldverschreibungen und 
              anderen hybriden Instrumenten mit 
              Wandlungsrechten können 
              Wandlungsrechte auf neue Aktien 
              der Gesellschaft nach näherer 
              Maßgabe der Options- 
              beziehungsweise 
              Wandelanleihebedingungen 
              beziehungsweise der Bedingungen 
              der Instrumente gewährt werden. 
              Auch können Options- oder 
              Wandlungspflichten vorgesehen 
              werden. 
        (iii) anstelle von oder neben den in den 
              Absätzen (i) und (ii) genannten 
              Teilrechten einmalig oder mehrmals 
              auf den Inhaber oder Namen 
              lautende Genussscheine, 
              Schuldverschreibungen oder andere 
              hybride Instrumente mit Options- 
              oder Wandlungsrechten oder 
              Options- oder Wandlungspflichten 
              mit einer festen Laufzeit von 
              längstens 30 Jahren oder mit 
              unbegrenzter Laufzeit zu begeben. 
              Die nach diesem Absatz (iii) 
              begebenen Instrumente müssen nicht 
              den Anforderungen der CRR und der 
              ggf. anwendbaren sonstigen 
              Vorschriften an die Anerkennung 
              von zusätzlichem Kernkapital 
              entsprechen. 
 
        Der Gesamtnennbetrag der im Rahmen dieser 
        Ermächtigung auszugebenden Teilrechte darf 
        insgesamt EUR 800.000.000,00 nicht übersteigen. 
        Die aufgrund von Teilrechten eingeräumten 
        Options- und Wandlungsrechte und vorgesehenen 
        Options- und Wandlungspflichten dürfen 
        insgesamt nur zum Bezug von Aktien der 
        Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am 
        Grundkapital von bis zu nominal 45.711.948,47 
        Euro berechtigen beziehungsweise verpflichten. 
        Die jeweilige Laufzeit der Wandlungs- oder 
        Optionsrechte oder -pflichten darf die Laufzeit 
        der jeweiligen Instrumente nicht übersteigen. 
 
        Die Teilrechte können außer in Euro auch - 
        unter Begrenzung auf den entsprechenden 
        Euro-Gegenwert - in einer anderen gesetzlichen 
        Währung begeben werden. 
    (b) Options- oder Wandlungsrechte oder Options- 
        oder Wandlungspflichten 
 
        Im Fall der Ausgabe von Optionsgenussscheinen, 
        Optionsschuldverschreibungen oder anderen 
        hybriden Instrumenten mit Optionsrecht oder 
        Optionspflicht können jedem dieser Teilrechte 
        ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt 
        werden, die den Inhaber nach näherer 
        Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden 
        Bedingungen zum Bezug von neuen Aktien der 
        Gesellschaft berechtigen oder, im Falle der 
        Optionspflicht, zur Ausübung der Option und 
        damit zum Bezug von neuen Aktien der 
        Gesellschaft verpflichten. Der anteilige Betrag 
        am Grundkapital der je Teilrecht zu beziehenden 
        Aktien darf den Nennbetrag bzw. einen unter dem 
        Nennbetrag liegenden Ausgabepreis des 
        Optionsgenussscheins, der 
        Optionsschuldverschreibung beziehungsweise des 
        anderen hybriden Instruments mit Optionsrecht 
        oder Optionspflicht nicht übersteigen. Die 
        Laufzeit des Optionsrechts oder der 
        Optionspflicht kann begrenzt werden. 
 
        Im Fall der Ausgabe von Wandelgenussscheinen, 

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May 11, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: -3-

Wandelschuldverschreibungen oder anderen 
        hybriden Instrumenten mit Wandlungsrecht oder 
        Wandlungspflicht erhalten die Inhaber dieser 
        Teilrechte das Recht oder unterliegen sie der 
        Pflicht, ihre Teilrechte nach näherer 
        Maßgabe der Bedingungen dieser Instrumente 
        in neue Aktien der Gesellschaft umzutauschen. 
        Der anteilige Betrag am Grundkapital der je 
        Teilrecht bei Wandlung auszugebenden Aktien 
        darf den Nennbetrag bzw. einen unter dem 
        Nennbetrag liegenden Ausgabepreis des 
        Wandelgenussscheins, der 
        Wandelschuldverschreibung beziehungsweise des 
        anderen hybriden Instruments mit Wandlungsrecht 
        oder Wandlungspflicht nicht übersteigen. Die 
        Gesellschaft kann auf die Gewährung eines 
        Wandlungsrechts an die Gläubiger verzichten, 
        wenn das Aktiengesetz dies zum Zeitpunkt der 
        Ausnutzung der Ermächtigung gestattet. 
 
        Die Bedingungen der Teilrechte können eine 
        unbedingte oder bedingte Options- oder 
        Wandlungspflicht begründen. Die Options- 
        beziehungsweise Wandlungspflicht kann bei 
        Instrumenten mit unbegrenzter Laufzeit zu einem 
        Zeitpunkt während der Laufzeit, bei 
        Instrumenten mit begrenzter Laufzeit zum Ende 
        der Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt 
        bestehen. Der Options- beziehungsweise 
        Wandlungspreis kann bei Eintritt der Options- 
        beziehungsweise Wandlungspflicht abweichend von 
        dem Options- beziehungsweise Wandlungspreis bei 
        Ausübung des Options- beziehungsweise 
        Wandlungsrechts festgelegt werden. Der 
        Zeitpunkt der Options- beziehungsweise 
        Wandlungspflicht kann auch durch ein 
        Auslöseereignis bestimmt werden. 
 
        Soweit die Teilrechte den Anforderungen der CRR 
        an zusätzliches Kernkapital genügen sollen, 
        muss ein Auslöseereignis vorliegen, wenn die 
        harte Kernkapitalquote unter (i) 5,125 % oder 
        (ii) einen über 5,125 % liegenden Wert fällt, 
        der von der Gesellschaft festgelegt und in den 
        Bedingungen der Teilrechte spezifiziert wurde. 
        Die CRR verlangt, dass nach den für die 
        Instrumente geltenden Bestimmungen bei 
        Eintreten eines Auslöseereignisses der 
        Kapitalbetrag der Instrumente dauerhaft oder 
        vorübergehend herabgeschrieben oder die 
        Instrumente in Instrumente des harten 
        Kernkapitals umgewandelt werden müssen. 
 
        Soweit die Teilrechte darüber hinaus den 
        Anforderungen des SAG entsprechen sollen, 
        müssen ihre Bedingungen außerdem 
        Bestimmungen enthalten (§ 53 SAG), wonach die 
        Teilrechte in dem Fall, dass die 
        Abwicklungsbehörde das Instrument der 
        Beteiligung der Inhaber relevanter 
        Kapitalinstrumente nach § 89 SAG oder das 
        Instrument der Gläubigerbeteiligung nach § 90 
        SAG unter den dort gegebenen Voraussetzungen 
        auf sie anwendet, in dem erforderlichen 
        Maße ganz oder teilweise herabgeschrieben 
        oder umgewandelt werden, bevor andere 
        berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten ganz 
        oder teilweise herabgeschrieben oder 
        umgewandelt werden. 
 
        Die Bedingungen der Teilrechte können auch 
        regeln, ob und wie auf ein volles 
        Umtauschverhältnis gerundet wird, ob eine in 
        bar zu leistende Zuzahlung oder ein 
        Barausgleich bei Spitzen festgesetzt wird und 
        ob ein bestimmter Zeitpunkt festgelegt werden 
        kann, bis zu dem die Wandlungs-/Optionsrechte 
        ausgeübt werden können oder müssen. 
    (c) Wandlungs- beziehungsweise Optionspreis 
 
        Der Wandlungs- beziehungsweise Optionspreis je 
        Aktie entspricht dem durchschnittlichen 
        Schlusskurs an der Börse Düsseldorf (oder, 
        falls dieser nicht festgestellt werden kann, an 
        der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse, 
        Stuttgart) für Aktien der HSBC Trinkaus & 
        Burkhardt AG an den zehn Börsenhandelstagen vor 
        dem Tag der Beschlussfassung des Vorstands über 
        die Begebung der jeweiligen Emission. Von dem 
        ermittelten rechnerischen Durchschnitt - 
        aufgerundet auf volle Euro - kann ein Zu- oder 
        Abschlag von bis zu 20 % erfolgen, um eine 
        Anpassung an die Kapitalmarktverhältnisse im 
        Zeitpunkt der Begebung zu ermöglichen. 
 
        Der Wandlungs- beziehungsweise Optionspreis 
        kann aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel 
        in den Bedingungen der Teilrechte ermäßigt 
        werden, wenn die Gesellschaft während der 
        Laufzeit einer Emission mit Options- oder 
        Wandlungsrechten oder Options- oder 
        Wandlungspflichten unter Einräumung eines 
        Bezugsrechts an die Aktionäre entweder eine 
        Kapitalerhöhung durchführt oder eine weitere 
        Emission mit Options- oder Wandlungsrechten 
        oder Options- oder Wandlungspflichten begibt 
        und den Inhabern der laufenden Emission jeweils 
        kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, 
        wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder 
        Wandlungsrechts oder Erfüllung der Options- 
        oder Wandlungspflicht zustehen würde. Die 
        Bedingungen können darüber hinaus für den Fall 
        der Kapitalherabsetzung eine Anpassung des 
        Options- oder Wandlungsrechts oder der Options- 
        oder Wandlungspflicht vorsehen. 
 
        Die Bedingungen der Teilrechte können jeweils 
        festlegen, dass im Fall der Ausübung des 
        Options- beziehungsweise Wandlungsrechts 
        beziehungsweise im Falle der Options- 
        beziehungsweise Wandlungspflicht ganz oder 
        teilweise auch eigene Aktien der Gesellschaft 
        gewährt werden können. Ferner kann die 
        Möglichkeit eröffnet werden, dass die 
        Gesellschaft bei Ausübung des 
        Optionsbeziehungsweise Wandlungsrechts 
        beziehungsweise bei Erfüllung der Options- 
        beziehungsweise Wandlungspflicht den Gegenwert 
        (auch teilweise) in Geld zahlt. 
    (d) Bezugsrecht der Aktionäre 
 
        Bei der Ausgabe der vorgenannten Genussscheine, 
        Schuldverschreibungen oder anderen hybriden 
        Instrumenten mit Options- oder Wandlungsrechten 
        oder Options- oder Wandlungspflichten steht den 
        Aktionären grundsätzlich das gesetzliche 
        Bezugsrecht zu. 
 
        Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats etwaige 
        Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
        Bezugsverhältnisses ergeben, von dem 
        Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. 
 
        Der Vorstand wird außerdem ermächtigt, das 
        Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
        auch insoweit auszuschließen, als es 
        erforderlich ist, um den Inhabern von Options- 
        oder Wandlungsrechten beziehungsweise den 
        Inhabern von mit Options- oder Wandlungspflicht 
        ausgestatteten Instrumenten ein Bezugsrecht in 
        dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
        Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte 
        beziehungsweise nach Erfüllung der Options- 
        oder Wandlungspflichten zustehen würde. 
 
        Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, 
        das Bezugsrecht mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats auszuschließen, wenn das 
        Wandlungsrecht oder die Wandlungspflicht sich 
        auf eine solche Zahl von Aktien beschränkt, die 
        10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der 
        Ausgabepreis den nach anerkannten 
        finanzmathematischen Methoden ermittelten 
        theoretischen Marktwert nicht wesentlich 
        unterschreitet. 
 
        Der Vorstand wird jeweils sorgfältig prüfen, ob 
        der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
        im Unternehmens- und damit auch im 
        Aktionärsinteresse liegt. Auch der Aufsichtsrat 
        wird seine erforderliche Zustimmung nur 
        erteilen, wenn diese Voraussetzungen nach 
        seiner Ansicht gegeben sind. 
 
        Die Teilrechte können auch von durch den 
        Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der 
        Verpflichtung übernommen werden, sie den 
        Aktionären anzubieten (mittelbares 
        Bezugsrecht). 
    (e) Einzelheiten 
 
        Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
        des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
        Ausgabe und Ausstattung der Emission, 
        insbesondere Volumen, Zeitpunkt, Zinssatz, 
        Ausgabekurs und Laufzeit, festzulegen. 
    (f) Bedingte Kapitalerhöhung 
 
        Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis 
        zu 45.711.948,47 Euro bedingt erhöht durch 
        Ausgabe von bis zu 17.044.026 neuen, auf den 
        Inhaber lautenden Stückaktien. Die bedingte 
        Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien 
        an die Inhaber von Teilrechten mit Options- 
        oder Wandlungsrechten oder Options- oder 
        Wandlungspflichten, die von der Gesellschaft 
        gemäß vorstehender Ermächtigung in Absatz 
        (a) bis zum 31. Mai 2025 begeben werden. Die 
        Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu den 
        gemäß Absatz (c) jeweils zu berechnenden 
        Options- beziehungsweise Wandlungspreisen. Die 
        bedingte Kapitalerhöhung kann nur insoweit 
        durchgeführt werden, als die Inhaber von den 
        Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch machen 

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May 11, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: -4-

oder eine Pflicht zur Ausübung der Option oder 
        Wandlung erfüllen. Die neuen Aktien nehmen 
        frühestens vom Beginn des Geschäftsjahres an, 
        in dem sie durch Ausübung von Options- 
        beziehungsweise Wandlungsrechten oder durch 
        Erfüllung von Options- beziehungsweise 
        Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. 
        Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren 
        Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
        Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
        Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, den Wortlaut 
        des § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen 
        Ausnutzung des bedingten Kapitals anzupassen. 
    (g) Satzungsänderung 
 
        In § 4 der Satzung wird der bisherige Absatz 4, 
        der das bedingte Kapital enthält, gestrichen 
        und durch folgenden neuen Absatz 4 ersetzt: 
 
        '(4) Das Grundkapital ist um bis zu 
             45.711.948,47 Euro bedingt erhöht durch 
             Ausgabe von bis zu 17.044.026 neuen, auf 
             den Inhaber lautenden Stückaktien. Die 
             bedingte Kapitalerhöhung kann nur 
             insoweit durchgeführt werden, als 
 
             a) die Inhaber von Genussscheinen 
                beziehungsweise 
                Schuldverschreibungen 
                beziehungsweise anderen hybriden 
                Instrumenten mit Options- oder 
                Wandlungsrechten, die aufgrund der 
                Ermächtigung des Vorstands durch 
                Beschluss der Hauptversammlung vom 
                9. Juni 2020 bis zum 31. Mai 2025 
                ausgegeben werden, von ihren 
                Options- beziehungsweise 
                Wandlungsrechten Gebrauch machen, 
                oder 
             b) die Inhaber von Genussscheinen 
                beziehungsweise 
                Schuldverschreibungen 
                beziehungsweise anderen hybriden 
                Instrumenten mit Options- oder 
                Wandlungspflichten, die von der 
                Gesellschaft aufgrund der 
                vorstehend genannten Ermächtigung 
                bis zum 31. Mai 2025 ausgegeben 
                werden, ihre Pflicht zur Ausübung 
                der Option oder zur Wandlung 
                erfüllen. 
 
                Die neuen Aktien nehmen frühestens 
                vom Beginn des Geschäftsjahres an, 
                in dem sie durch Ausübung von 
                Options- beziehungsweise 
                Wandlungsrechten oder durch 
                Erfüllung von Options- oder 
                Wandlungspflichten entstehen, am 
                Gewinn teil. 
             c) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
                Zustimmung des Aufsichtsrats das 
                gesetzliche Bezugsrecht der 
                Aktionäre in folgenden Fällen 
                auszuschließen: 
 
                (i)   um etwaige Spitzenbeträge 
                      von dem Bezugsrecht 
                      auszunehmen; 
                (ii)  um den Inhabern von Options- 
                      oder Wandlungsrechten 
                      beziehungsweise den Inhabern 
                      von mit Options- oder 
                      Wandlungspflicht 
                      ausgestatteten Instrumenten 
                      ein Bezugsrecht in dem 
                      Umfang zu gewähren, wie es 
                      ihnen nach Ausübung der 
                      Options- oder 
                      Wandlungsrechte 
                      beziehungsweise nach 
                      Erfüllung der Options- oder 
                      Wandlungspflichten zustehen 
                      würde; 
                (iii) wenn der Ausgabepreis für 
                      die Genussscheine, 
                      Schuldverschreibungen oder 
                      anderen hybriden Instrumente 
                      den nach anerkannten 
                      finanzmathematischen 
                      Methoden ermittelten 
                      theoretischen Marktwert 
                      nicht wesentlich 
                      unterschreitet. Dabei darf 
                      die Summe der Aktien, die 
                      auf diese Instrumente 
                      entfallen, 10 % des 
                      jeweiligen Grundkapitals 
                      nicht übersteigen. 
                      Maßgebend für die 
                      Berechnung der 10%-Grenze 
                      ist die Höhe des 
                      Grundkapitals zum Zeitpunkt 
                      der Beschlussfassung der 
                      Hauptversammlung über die 
                      Ermächtigung zur Begebung 
                      der Instrumente oder - falls 
                      dieser Wert geringer ist - 
                      die Höhe des Grundkapitals 
                      zum Zeitpunkt der Ausübung 
                      dieser Ermächtigung. Sofern 
                      während der Laufzeit dieser 
                      Ermächtigung bis zu ihrer 
                      Ausnutzung von anderen 
                      Ermächtigungen zur Ausgabe 
                      oder zur Veräußerung 
                      von Aktien der Gesellschaft 
                      oder zur Ausgabe von 
                      Instrumenten, die den Bezug 
                      von Aktien der Gesellschaft 
                      ermöglichen oder zu ihm 
                      verpflichten, Gebrauch 
                      gemacht und dabei das 
                      Bezugsrecht ausgeschlossen 
                      wird, ist dies auf die 
                      vorstehend genannte 
                      10%-Grenze anzurechnen. 
             d) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
                Zustimmung des Aufsichtsrats die 
                weiteren Einzelheiten der 
                Durchführung der bedingten 
                Kapitalerhöhung festzusetzen. 
             e) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, 
                den Wortlaut des § 4 der Satzung 
                entsprechend der jeweiligen 
                Ausnutzung des bedingten Kapitals 
                anzupassen.' 
7.  *Ermächtigung zur Ausgabe von Genussscheinen, 
    Schuldverschreibungen und anderen hybriden 
    Instrumenten ohne Options- oder Wandlungsrechte oder 
    Options- oder Wandlungspflichten und zum Ausschluss 
    des Bezugsrechts* 
 
    Um die Flexibilität der Gesellschaft hinsichtlich der 
    Refinanzierung und Kapitalverstärkung weiter zu 
    sichern, ist neben der Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Instrumenten mit Options- oder Wandlungsrechten oder 
    Options- oder Wandlungspflichten gemäß 
    Tagesordnungspunkt 6 auch eine Ermächtigung zur 
    Ausgabe von Instrumenten ohne Options- oder 
    Wandlungsrechte oder Options- oder Wandlungspflichten 
    geboten. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
    beschließen: 
 
    (a) Begebung von Instrumenten ohne Options- 
        oder Wandlungsrechte oder Options- oder 
        Wandlungspflichten 
 
        Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 31. 
        Mai 2025 
 
        (i)   einmalig oder mehrmals auf den 
              Inhaber oder Namen lautende 
              Genussscheine mit unbegrenzter 
              Laufzeit zu begeben. Die 
              Genussscheine müssen den 
              Voraussetzungen der CRR und der 
              ggf. anwendbaren sonstigen 
              Vorschriften entsprechen, unter 
              denen das für die Gewährung von 
              Genussrechten eingezahlte Kapital 
              dem zusätzlichen Kernkapital 
              zuzurechnen ist. Dementsprechend 
              müssen sie nach den 
              Genussscheinbedingungen 
              insbesondere eine unbegrenzte 
              Laufzeit haben, muss bei Eintreten 
              eines Auslöseereignisses der 
              Kapitalbetrag der Instrumente 
              dauerhaft oder vorübergehend 
              herabgeschrieben werden können und 
              müssen die Genussscheine bei 
              Insolvenz der Gesellschaft 
              nachrangig gegenüber den 
              Instrumenten des 
              Ergänzungskapitals sein. 
        (ii)  anstelle von oder neben den in 
              Absatz (i) genannten 
              Genussscheinen einmalig oder 
              mehrmals auf den Inhaber oder 
              Namen lautende 
              Schuldverschreibungen oder andere 
              hybride Instrumente mit 
              unbegrenzter Laufzeit zu begeben, 
              die die Anforderungen der CRR und 
              der ggf. anwendbaren sonstigen 
              Vorschriften an zusätzliches 
              Kernkapital erfüllen, aber 
              rechtlich möglicherweise nicht als 
              Genussrechte einzuordnen sind, 
              soweit ihre Begebung etwa wegen 
              der gewinnabhängigen Verzinsung 
              oder aus anderen Gründen der 
              Zustimmung der Hauptversammlung 
              nach § 221 AktG bedarf. 
        (iii) anstelle von oder neben 
              Genussscheinen gemäß Absatz 
              (i) und Schuldverschreibungen oder 
              anderen hybriden Instrumenten 
              gemäß Absatz (ii) auf den 
              Inhaber oder Namen lautende 
              Genussscheine, 
              Schuldverschreibungen oder andere 
              hybride Instrumente mit fester 
              oder unbegrenzter Laufzeit 
              auszugeben, die nicht den 
              Anforderungen der CRR und ggf. 
              anwendbaren sonstigen Vorschriften 
              an die Anerkennung von 
              zusätzlichem Kernkapital 
              entsprechen. 
 

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May 11, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: -5-

Der Gesamtnennbetrag der im Rahmen 
              dieser Ermächtigung auszugebenden 
              Genussscheine beziehungsweise 
              Schuldverschreibungen 
              beziehungsweise anderen hybriden 
              Instrumente darf insgesamt EUR 
              800.000.000,00 nicht übersteigen. 
 
              Genussscheine, 
              Schuldverschreibungen und andere 
              hybride Instrumente können 
              außer in Euro auch - unter 
              Begrenzung auf den entsprechenden 
              Euro-Gegenwert - in einer anderen 
              gesetzlichen Währung begeben 
              werden. 
    (b) Bezugsrecht der Aktionäre 
 
        Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats das 
        gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf 
        Genussscheine, Schuldverschreibungen oder 
        andere hybride Instrumente, die gemäß 
        Absatz (a) (i), (ii) oder (iii) ausgegeben 
        werden, ganz oder teilweise 
        auszuschließen, sofern der Vorstand 
        nach pflichtgemäßer Prüfung zu der 
        Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis 
        ihren nach anerkannten, insbesondere 
        finanzmathematischen Methoden ermittelten 
        theoretischen Marktwert nicht wesentlich 
        unterschreitet. 
 
        Der Vorstand wird außerdem 
        ermächtigt, mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich 
        aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, 
        von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
        auszunehmen und das Bezugsrecht auch 
        insoweit auszuschließen, als es 
        erforderlich ist, um den Inhabern von 
        Options- oder Wandlungsrechten 
        beziehungsweise den Inhabern von mit 
        Options- oder Wandlungspflicht 
        ausgestatteten Wandelgenussscheinen, 
        Wandelschuldverschreibungen und anderen 
        hybriden Instrumenten ein Bezugsrecht in 
        dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
        Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte 
        beziehungsweise nach Erfüllung der 
        Options- oder Wandlungspflichten zustehen 
        würde. 
 
        Der Vorstand wird jeweils sorgfältig 
        prüfen, ob der Ausschluss des Bezugsrechts 
        der Aktionäre im Unternehmens- und damit 
        auch im Aktionärsinteresse liegt. Auch der 
        Aufsichtsrat wird seine erforderliche 
        Zustimmung nur erteilen, wenn diese 
        Voraussetzungen nach seiner Ansicht 
        gegeben sind. 
 
        Soweit das Bezugsrecht nicht 
        ausgeschlossen wird, können die 
        Genussscheine beziehungsweise 
        Schuldverschreibungen beziehungsweise 
        anderen hybriden Instrumente auch von 
        durch den Vorstand bestimmten 
        Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
        übernommen werden, sie den Aktionären 
        anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
    (c) Einzelheiten 
 
        Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
        Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung 
        der Emission, insbesondere Volumen, 
        Zeitpunkt, Zinssatz, Ausgabekurs und 
        Laufzeit, festzulegen. 
8.  *Beschlussfassung über Nachwahlen zum Aufsichtsrat* 
 
    Herr Samir Assaf hat mit Wirkung zum Ablauf des 8. 
    Juni 2020 sein Mandat als Mitglied des Aufsichtsrats 
    niedergelegt. Gemäß § 10 Absatz 2 der Satzung 
    erfolgt die Wahl des Nachfolgers eines vorzeitig 
    ausscheidenden Mitglieds für den Rest der Amtsdauer 
    des ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieds. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, Frau Sandra Jessica 
    Stuart, wohnhaft in Vancouver, Kanada, als 
    Nachfolgerin des vorzeitig ausscheidenden Herrn Samir 
    Assaf für den Rest dessen Amtsdauer zu wählen. Frau 
    Stuart ist seit 2011 Chief Executive Officer der HSBC 
    Bank Canada und seit 2015 Chair of the Board der HSBC 
    Global Asset Management (Canada) Limited. 
 
    Frau Stuart unterhält darüber hinaus keine relevanten 
    persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zur HSBC 
    Trinkaus & Burkhardt AG, deren Organen oder einem 
    wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär im 
    Sinne von Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate 
    Governance Kodex. 
 
    Der Lebenslauf von Frau Stuart ist dieser Einladung 
    als Anlage beigefügt. 
9.  *Beschlussfassung über die Neufassung von Artikel 17 
    Absatz 2 der Satzung* 
 
    Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
    wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
    Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. Bei 
    Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften soll nach 
    dem geänderten § 123 Absatz 4 Satz 1 AktG zukünftig 
    für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
    Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des 
    Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 67c 
    Absatz 3 AktG ausreichen. 
 
    Nach Artikel 17 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft 
    ist entsprechend den Vorgaben der derzeit geltenden 
    Fassung des § 123 Absatz 4 Satz 1 AktG zur Teilnahme 
    an der Hauptversammlung ein in Textform erstellter 
    Nachweis des Anteilbesitzes durch das depotführende 
    Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut 
    ausreichend. 
 
    Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. 
    Die Änderungen des § 123 Absatz 4 Satz 1 AktG und 
    der neu vorgesehene § 67c AktG finden gemäß § 26j 
    Absatz 4 EGAktG erst ab dem 3. September 2020 und 
    erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach 
    dem 3. September 2020 einberufen werden. Sie werden 
    damit bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung 
    der Gesellschaft im Jahr 2021 anwendbar sein. Um ein 
    Abweichen der Regelungen zu diesem Nachweis für die 
    Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft 
    oder der Ausübung des Stimmrechts in Satzung und 
    Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung 
    der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand soll 
    durch entsprechende Anmeldung zum Handelsregister 
    sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst ab dem 
    3. September 2020 wirksam wird. 
 
    Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    zu beschließen: 
 
    Artikel 17 Absatz 2 der Satzung, der zurzeit wie folgt 
    lautet, 
 
    'Die Aktionäre müssen außerdem ihre Berechtigung 
    zur Teilnahme an der Hauptversammlung nachweisen. Dazu 
    ist ein in Textform erstellter Nachweis ihres 
    Anteilsbesitzes durch das depotführende Kreditinstitut 
    oder Finanzdienstleistungsinstitut ausreichend. Der 
    Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache 
    erfolgen. Er hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor 
    der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft 
    unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten 
    Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung 
    zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des 
    Zugangs sind nicht mitzurechnen.' 
 
    wird wie folgt neugefasst: 
 
    'Die Aktionäre müssen außerdem ihre Berechtigung 
    zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur 
    Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu ist ein 
    Nachweis ihres Anteilsbesitzes gemäß § 67c Absatz 
    3 AktG ausreichend. Der Nachweis muss in deutscher 
    oder englischer Sprache erfolgen. Er hat sich auf den 
    Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen 
    und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung 
    hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor 
    der Versammlung zugehen. Der Tag der Hauptversammlung 
    und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.' 
 
    Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung der 
    Satzung so zum Handelsregister zur Eintragung 
    anzumelden, dass die Eintragung möglichst zeitnah nach 
    dem 3. September 2020 erfolgt. 
10. *Wahl des Abschlussprüfers* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
    Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers 
    GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ("PwC"), 
    Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und 
    Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu 
    wählen. 
 
*Zu TOP 5: Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 203 
Abs. 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 S. 2 AktG* 
 
Durch die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals in Höhe von EUR 
45.711.948,47 soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats auch in den Zeiträumen zwischen den 
Hauptversammlungen das Eigenkapital der Bank durch Ausgabe neuer Aktien 
zu erhöhen oder in geeigneten Einzelfällen Unternehmen oder Beteiligungen 
an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft 
erwerben zu können. 
 
(a) Die Ermächtigung zum Ausschluss des 
    Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die 
    Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung 
    durch runde Beträge unter Beibehaltung eines 
    glatten Bezugsverhältnisses. Dies erleichtert 
    die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. 
(b) Darüber hinaus ist die Möglichkeit vorgesehen, 
    das Bezugsrecht mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen gegen 
    Sacheinlagen insgesamt auszuschließen, um 
    in geeigneten Einzelfällen Unternehmen, 
    Unternehmensteile oder Beteiligungen an 
    Unternehmen gegen Überlassung von Aktien 
    der Gesellschaft erwerben zu können. Damit 
    soll die Möglichkeit eröffnet werden, Aktien 
    der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG als 

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May 11, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: -6-

Akquisitionswährung einzusetzen. Der nationale 
    und internationale Wettbewerb fordert in 
    zunehmendem Maße diese Art der 
    Gegenleistung. Der Vorstand wird im Einzelfall 
    prüfen, ob der Bezugsrechtsausschluss zum 
    Erwerb des Unternehmens oder der Beteiligung 
    an dem Unternehmen geeignet und erforderlich 
    ist und im überwiegenden Interesse der 
    Gesellschaft liegt. 
(c) Schließlich wird die Verwaltung 
    ermächtigt, das Bezugsrecht gemäß §§ 203 
    Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
    auszuschließen, wenn die Kapitalerhöhung 
    gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht 
    übersteigt und der Ausgabebetrag den 
    Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. 
 
    (i)   Diese Möglichkeit dient der Erzielung 
          eines bestmöglichen Ausgabekurses für 
          die neuen Aktien. Sie versetzt die 
          Verwaltung in die Lage, sich aufgrund 
          der jeweiligen Börsenpreise bietende 
          Möglichkeiten schnell und flexibel 
          sowie kostengünstig zu nutzen. Dadurch 
          wird eine bestmögliche Stärkung der 
          Eigenmittel im Interesse des 
          Unternehmens und aller Aktionäre 
          erreicht. Durch den Verzicht auf die 
          zeit- und kostenaufwändige Abwicklung 
          eines Bezugsrechts kann der 
          Eigenkapitalbedarf aus sich 
          kurzfristig bietenden Marktchancen 
          gedeckt werden. Außerdem können 
          neue Aktionärsgruppen im In- und 
          Ausland gewonnen werden. 
    (ii)  Der Ausgabebetrag für die neuen 
          Aktien, der der Gesellschaft 
          zufließt, wird sich am aktuellen 
          Börsenpreis der schon börsennotierten 
          Aktien orientieren und diesen 
          voraussichtlich nicht um mehr als 3 %, 
          jedenfalls aber nicht um mehr als 5 % 
          unterschreiten. 
    (iii) Die vorgeschlagene Ermächtigung stellt 
          sicher, dass auch zusammen mit anderen 
          entsprechenden Ermächtigungen nicht 
          mehr als 10 % des Grundkapitals unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts der 
          Aktionäre während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung ausgegeben werden können. 
          Darauf sind auch solche Aktien 
          anzurechnen, die unter Ausschluss des 
          Bezugsrechts der Aktionäre entweder 
          als eigene Aktien veräußert 
          werden oder zur Bedienung von 
          Instrumenten mit Options- oder 
          Wandlungsrechten bzw. Options- oder 
          Wandlungspflichten auszugeben sind, 
          sofern die Instrumente seit 
          Beschlussfassung der Hauptversammlung 
          über diese Ermächtigung ausgegeben 
          worden sind. Des Weiteren sind 
          Instrumente anzurechnen, die den Bezug 
          von Aktien der Gesellschaft 
          ermöglichen oder zu ihm verpflichten 
          und die seit der Beschlussfassung der 
          Hauptversammlung am 9. Juni 2020 bis 
          zur Ausübung dieser Ermächtigung in 
          direkter oder entsprechender Anwendung 
          von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
          werden. Darunter fallen insbesondere 
          auch die Instrumente mit Options- oder 
          Wandlungsrechten und Options- oder 
          Wandlungspflichten, die aufgrund des 
          bedingten Kapitals ausgegeben werden, 
          das der Hauptversammlung unter TOP 6 
          vorgeschlagen wird, soweit die Ausgabe 
          unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
          Aktionäre erfolgt. 
 
Insgesamt ist damit sichergestellt, dass die Vermögens- und 
Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bei einer Ausnutzung des Genehmigten 
Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre angemessen 
gewahrt werden. 
 
*Zu TOP 6 und TOP 7: Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
gemäß § 221 Absatz 4 AktG in Verbindung mit § 186 Absatz 4 AktG* 
 
(a) Eine generell starke Kapitalbasis sowie die 
    angemessene Ausstattung mit regulatorischen 
    Eigenmitteln sind die Grundlage der 
    geschäftlichen Entwicklung der Gesellschaft. 
    Gerade bei Kreditinstituten spielen 
    bankaufsichtsrechtlich anerkannte 
    Eigenkapitalbestandteile eine ganz zentrale 
    Rolle. Die europäischen 
    Eigenmittelanforderungen gemäß der CRR 
    verlangen, dass Banken über eine angemessene 
    Eigenmittelausstattung verfügen. Die CRR 
    (entsprechend den Änderungen nach 
    Maßgabe der CRR 2) enthält auch Regeln 
    für die Anerkennung zusätzlichen Kernkapitals 
    (AT 1 Capital). Deshalb sind 
    Eigenmittelinstrumente erforderlich, die 
    diesen regulatorischen Anforderungen genügen 
    und damit auch künftig als zusätzliches 
    Kernkapital anerkannt werden. Solche 
    Instrumente bilden neben dem sogenannten 
    harten Kernkapital (Grundkapital und 
    Rücklagen) einen unverzichtbaren Bestandteil 
    der Eigenmittelausstattung der Gesellschaft. 
    Für die erforderlichen Neuemissionen muss die 
    Gesellschaft über den notwendigen 
    Handlungsspielraum verfügen, um sich zu 
    günstigen Konditionen gemäß der 
    jeweiligen Marktlage Eigenmittel beschaffen zu 
    können. 
(b) Die unter TOP 6 vorgeschlagene Ermächtigung 
    betrifft die Ausgabe von Instrumenten mit 
    Options- oder Wandlungsrechten. Die 
    Ermächtigung soll der Gesellschaft hierfür 
    eine neue breite Grundlage schaffen und auch 
    die Möglichkeit der Begründung von Options- 
    oder Wandlungspflichten - insbesondere auch 
    bei Unterschreiten bestimmter 
    Eigenmittelquoten oder Anordnung der Wandlung 
    durch die Bankenaufsicht - vorsehen, nachdem 
    die Ermächtigung durch die Hauptversammlung 
    vom 2. Juni 2015 ausgelaufen ist. 
 
    Der Options- bzw. Wandlungspreis wird nach dem 
    vorgeschlagenen Beschluss grundsätzlich dem an 
    der Börse Düsseldorf festgestellten 
    Durchschnitt der Schlusskurse für Aktien der 
    HSBC Trinkaus & Burkhardt AG an den zehn 
    Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
    Beschlussfassung des Vorstands über die 
    Begebung der Emission entsprechen. Um eine 
    Anpassung des Options- beziehungsweise 
    Wandlungspreises an die Verhältnisse auf dem 
    Kapitalmarkt zum Zeitpunkt der Begebung der 
    Emission zu ermöglichen, soll der Vorstand 
    ermächtigt werden, auf den ermittelten 
    Durchschnittskurs - aufgerundet auf volle Euro 
    - einen Zu- oder Abschlag von bis zu 20 % 
    vorzunehmen. Diese Regelung liegt im Interesse 
    einer erfolgreichen Platzierung der 
    Instrumente und damit auch im Interesse der 
    Aktionäre. 
 
    Um die neuen Aktien gewähren zu können, die 
    den Inhabern bei Ausübung ihrer Options- oder 
    Wandlungsrechte oder bei Erfüllung der 
    Options- oder Wandlungspflicht zustehen, 
    werden eine bedingte Kapitalerhöhung und eine 
    entsprechende Änderung von § 4 Absatz 4 
    der Satzung vorgeschlagen. Die bedingte 
    Kapitalerhöhung soll den gesetzlichen Rahmen 
    bis zur Hälfte des zur Zeit der 
    Beschlussfassung eingetragenen Grundkapitals 
    voll ausschöpfen. 
(c) Die unter TOP 7 vorgeschlagene Ermächtigung 
    betrifft die Ausgabe von Genussscheinen, 
    Schuldverschreibungen und anderen hybriden 
    Instrumenten ohne Options- oder 
    Wandlungsrechte oder Options- oder 
    Wandlungspflichten. Die Ermächtigung soll der 
    Gesellschaft hierfür eine neue breite 
    Grundlage verschaffen, welche die jederzeitige 
    flexible Nutzung dieser Instrumente 
    ermöglicht. 
(d) Nach TOP 6 (a)(iii) und TOP 7 (a)(iii) soll 
    der Vorstand auch zur Ausgabe von Instrumenten 
    ermächtigt werden, die nicht den Anforderungen 
    der CRR an die Anerkennung von zusätzlichem 
    Kernkapital entsprechen. Diese Ermächtigung 
    soll es der Gesellschaft ermöglichen, auch 
    Instrumente flexibel auszugeben, die 
    Ergänzungskapital (Tier 2 Capital) im Sinne 
    der CRR darstellen oder gar keine Bestandteile 
    der Eigenmittel bilden. 
(e) Für die Instrumente, die nach TOP 6 mit 
    Options- oder Wandlungsrechten oder Options- 
    oder Wandlungspflichten ausgegeben werden, 
    soll den Aktionären grundsätzlich ein 
    Bezugsrecht zustehen. Der Vorstand soll jedoch 
    ermächtigt werden, das gesetzliche Bezugsrecht 
    der Aktionäre auf die Options- oder 
    Wandelgenussscheine, Options- oder 
    Wandelschuldverschreibungen oder anderen 
    hybriden Instrumente mit folgenden 
    Maßgaben auszuschließen: 
 
    (i)   Das Bezugsrecht soll für 
          Spitzenbeträge und zugunsten der 
          Inhaber von Wandel- oder 
          Optionsrechten beziehungsweise der 
          Inhaber von mit Options- oder 
          Wandlungspflicht ausgestatteten 
          Instrumenten jeweils ausgeschlossen 
          werden können. 
 
          Die vorgeschlagene Ermächtigung zum 
          Ausschluss des Bezugsrechts für 
          Spitzenbeträge ermöglicht die 
          Ausnutzung der vorgeschlagenen 
          Ermächtigung durch runde Beträge unter 
          Beibehaltung eines glatten 
          Bezugsverhältnisses. Dies erleichtert 
          die Abwicklung des Bezugsrechts der 
          Aktionäre. 
    (ii)  Options- und Wandelanleihebedingungen 
          enthalten nach der Marktpraxis 
          Regelungen, wonach für den Fall eines 
          Bezugsangebots an die Aktionäre der 
          Gesellschaft auf neue Emissionen der 
          Options- oder Wandlungspreis nach 
          Maßgabe einer Verwässerungsformel 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 11, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: -7-

zu ermäßigen ist, wenn den 
          Inhabern der Options- oder 
          Wandlungsrechte beziehungsweise 
          Options- oder Wandlungspflichten nicht 
          ein Bezugsrecht auf diese Emission in 
          dem Umfang eingeräumt wird, wie es 
          ihnen nach Ausübung dieser Rechte oder 
          Erfüllung dieser Pflichten zustehen 
          würde. Die vorgeschlagene Ermächtigung 
          zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
          Aktionäre zugunsten eines Bezugsrechts 
          der Inhaber solcher Instrumente hat 
          den Vorteil, dass im Falle einer 
          Ausnutzung der Ermächtigung gemäß 
          TOP 6 der Options- beziehungsweise 
          Wandlungspreis für die Inhaber bereits 
          bestehender Options- oder 
          Wandlungsrechte oder -pflichten nach 
          den jeweiligen Bedingungen dieser 
          Instrumente nicht ermäßigt zu 
          werden braucht. 
    (iii) Für den Bezugsrechtsausschluss bei 
          Ausgabe von Instrumenten mit Options- 
          oder Wandlungsrechten oder Options- 
          oder Wandlungspflichten gilt nach § 
          221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung 
          des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          sinngemäß. Die Platzierung der 
          Instrumente unter Ausschluss des 
          Bezugsrechts der Aktionäre ermöglicht 
          es der Gesellschaft, kurzfristig 
          günstige Kapitalmarktsituationen 
          marktnah auszunutzen und so einen 
          höheren Mittelzufluss zu erzielen als 
          bei einer Ausgabe unter Wahrung des 
          Bezugsrechts. Bei Einräumung des 
          Bezugsrechts wäre die erfolgreiche 
          Platzierung wegen der Ungewissheit 
          über die Ausübung des Bezugsrechts 
          gefährdet bzw. mit zusätzlichem 
          Aufwand verbunden. Für die 
          Gesellschaft günstige, marktnahe 
          Konditionen können nur festgesetzt 
          werden, wenn die Gesellschaft an diese 
          nicht für einen zu langen 
          Angebotszeitraum gebunden ist. Sonst 
          wäre ein nicht unerheblicher 
          Sicherheitsabschlag erforderlich, um 
          die Attraktivität der Konditionen und 
          damit die Erfolgschancen der 
          jeweiligen Emission für den ganzen 
          Angebotszeitraum sicherzustellen. 
 
          Die Interessen der Aktionäre werden 
          dadurch gewahrt, dass die Instrumente 
          nicht wesentlich unter dem 
          theoretischen Marktwert ausgegeben 
          werden. Dabei ist der theoretische 
          Marktwert mit anerkannten 
          finanzmathematischen Methoden zu 
          ermitteln. Der Vorstand wird bei der 
          Preisfestsetzung unter 
          Berücksichtigung der jeweiligen 
          Situation am Kapitalmarkt den Abschlag 
          vom Börsenkurs so gering wie möglich 
          halten. Damit wird der rechnerische 
          Marktwert eines Bezugsrechts auf 
          beinahe Null sinken, so dass den 
          Aktionären durch den 
          Bezugsrechtsausschluss kein 
          nennenswerter wirtschaftlicher 
          Nachteil entsteht. 
 
          Durch Zukäufe an der Börse nach 
          Ausübung von Wandlungs- oder 
          Optionsrechten oder Wandlungs- oder 
          Optionspflichten können Aktionäre 
          zudem ihren bisherigen Anteil am 
          Grundkapital sichern Darüber hinaus 
          wird die Verwässerung des Einflusses 
          der Aktionäre auch dadurch gering 
          gehalten, dass das Volumen eines 
          Bezugsrechtsausschlusses beschränkt 
          ist. Entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
          AktG darf die Summe der Aktien, die 
          auf die bezugsrechtsfrei ausgegebenen 
          Instrumente entfallen, 10 % des 
          jeweiligen Grundkapitals nicht 
          übersteigen. Maßgebend für die 
          Berechnung der 10 %-Grenze ist die 
          Höhe des Grundkapitals zum Zeitpunkt 
          der Beschlussfassung der 
          Hauptversammlung oder - falls dieser 
          Wert geringer ist - die Höhe des 
          Grundkapitals zum Zeitpunkt der 
          Ausübung der Ermächtigung. Dadurch 
          wird gewährleistet, dass auch nach 
          Kapitalherabsetzungsmaßnahmen die 
          Schwelle von 10 % nicht überschritten 
          wird. Auf diese Begrenzung sind Aktien 
          anzurechnen, die seit der 
          Beschlussfassung der Hauptversammlung 
          über die Ermächtigung zur Begebung der 
          Instrumente bis zur Ausübung dieser 
          Ermächtigung aus anderen Quellen in 
          direkter oder entsprechender Anwendung 
          von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
          oder veräußert werden. Darunter 
          fallen insbesondere auch Aktien, die 
          aufgrund des genehmigten Kapitals 
          ausgegeben werden, dass der 
          Hauptversammlung unter TOP 5 
          vorgeschlagen wird, soweit die Ausgabe 
          unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
          Aktionäre erfolgt. Des Weiteren sind 
          Instrumente anzurechnen, die den Bezug 
          von Aktien der Gesellschaft 
          ermöglichen oder zu ihm verpflichten 
          und die seit der Beschlussfassung der 
          Hauptversammlung am 9. Juni 2020 bis 
          zur Ausübung dieser Ermächtigung in 
          direkter oder entsprechender Anwendung 
          von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
          werden. 
(f) All dies stellt sicher, dass durch den 
    Bezugsrechtsausschluss keine nennenswerte 
    Verwässerung des Wertes der Aktien eintritt. 
    Dagegen ermöglicht es die Ermächtigung zum 
    Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft, 
    Konditionen marktnah festsetzen, 
    größtmögliche Platzierungssicherheit 
    erreichen und eine günstige Marktsituation 
    kurzfristig ausnutzen zu können. Für die 
    Instrumente, die nach TOP 7 ohne Options- oder 
    Wandlungsrechte oder Options- oder 
    Wandlungspflichten ausgegeben werden, soll der 
    Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der 
    Aktionäre auf die Genussscheine, 
    Schuldverschreibungen oder anderen hybriden 
    Instrumente mit folgenden Maßgaben 
    auszuschließen: 
 
    (i)   Der Vorstand soll ermächtigt werden, 
          das Bezugsrecht ganz oder teilweise 
          auszuschließen, sofern er nach 
          pflichtgemäßer Prüfung zu der 
          Auffassung gelangt, dass der 
          Ausgabepreis ihren nach anerkannten, 
          insbesondere finanzmathematischen 
          Methoden ermittelten theoretischen 
          Marktwert nicht wesentlich 
          unterschreitet. 
 
          Diese Ermächtigung zum 
          Bezugsrechtsausschluss liegt im 
          Interesse des Unternehmens und damit 
          auch der Aktionäre. Der 
          Bezugsrechtsausschluss erlaubt es der 
          Gesellschaft, die Instrumente je nach 
          Situation schneller auszugeben, um 
          kurzfristige Marktbedingungen 
          auszunutzen, Begebungskosten zu 
          ersparen, insgesamt günstigere 
          Konditionen für die Gesellschaft zu 
          erzielen und die Refinanzierungskosten 
          der Gesellschaft zu senken. 
 
          Die mitgliedschaftsrechtliche Position 
          der Aktionäre wird durch den 
          Bezugsrechtsausschluss nicht berührt, 
          weil es hierbei nur um Genussscheine, 
          Schuldverschreibungen oder andere 
          hybride Instrumente ohne Options- oder 
          Wandlungsrechte oder Options- oder 
          Wandlungspflichten geht, diese 
          Instrumente also nicht in Aktien der 
          Gesellschaft umgetauscht oder 
          gewandelt werden können. 
 
          Die vermögensrechtliche Position der 
          Aktionäre wird dadurch gewahrt, dass 
          der Vorstand von der Ermächtigung zum 
          Bezugsrechtsausschluss nur Gebrauch 
          machen darf, sofern er nach 
          pflichtgemäßer Prüfung zu der 
          Auffassung gelangt, dass der 
          Ausgabepreis den theoretischen 
          Marktwert der Instrumente, der nach 
          anerkannten, insbesondere 
          finanzmathematischen Methoden zu 
          ermitteln ist, nicht wesentlich 
          unterschreitet. Auch wenn die Ausgabe 
          zum Nennwert erfolgt, dürfen die 
          weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
          Ausstattung der Emission, insbesondere 
          Volumen, Zeitpunkt, Zinssatz und 
          Laufzeit, die der Vorstand mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats festlegt, 
          insgesamt marktgerechte Konditionen 
          zum jeweiligen Zeitpunkt der Ausgabe 
          nicht wesentlich unterschreiten. 
    (ii)  Das Bezugsrecht soll außerdem für 
          Spitzenbeträge ausgeschlossen werden 
          können. Zur Begründung des 
          Bezugsrechtsausschlusses für 
          Spitzenbeträge wird auf vorstehenden 
          Absatz (e)(i) verwiesen. 
    (iii) Der Vorstand soll schließlich 
          ermächtigt werden, das Bezugsrecht der 
          Aktionäre zugunsten der Inhaber von 
          Instrumenten mit Options- oder 
          Wandlungsrechten beziehungsweise 
          Options- oder Wandlungspflichten 
          auszuschließen, bei denen die 
          Options- und Wandelanleihebedingungen 
          eine Verwässerungsformel enthalten. 
          Zur Begründung dieses 
          Bezugsrechtsausschlusses wird auf 

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May 11, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: -8-

vorstehenden Absatz (e)(ii) verwiesen. 
 
*Anlage zu TOP 8*: Lebenslauf Sandra Jessica Stuart 
 
 *Sandra Stuart* 
 *Executive Director, President and Chief 
 Executive Officer* 
 *HSBC Bank Canada* 
 
 *Date of birth: June 2 1963* 
 *Domiciled: Vancouver* 
 *Nationality: Canadian * 
 
*BOARD AND COMMUNITY ACTIVITY* 
 
* Executive Director and Chief Executive Officer 
  HSBC Bank Canada (2011 - current) 
* Executive Director and Chair, HSBC Global 
  Asset Management (Canada) Limited (2015 - 
  current) 
* Member, University of British Columbia, Sauder 
  School of Business, Faculty Advisory Board 
  (2011 - current) 
* Member, Business Council of Canada (June 2015 
  - current) 
* Member, Board of Governors, Business Council 
  of British Columbia (June 2015 - current) 
* Member, Vancouver Chinatown Advisory Board 
  (2017 - current) 
 
*INDUSTRY ACKNOWLEDGEMENTS* 
 
* Catalyst Canada Honors Champion (2019) 
* British Columbia's Most Influential Women in 
  Business (2015/19) 
* Women's Executive Network, Deloitte Inclusion 
  Vanguard Award (2016) 
* Women's Executive Network, Top 100 Most 
  Powerful Women (2014) 
* Association of Women in Finance, Excellence in 
  the Private Sector (2014) 
 
*PROFESSIONAL EXPERIENCE* 
 
* Executive Director, Group General Manager, 
  President and Chief Executive Officer, June 
  2015 - present 
  (HSBC Bank Canada, Vancouver, British 
  Columbia) 
* Executive Director and Chief Operating 
  Officer, December 2010 - June 2015 
  (HSBC Bank Canada, Vancouver, British 
  Columbia) 
* Group Head of Change Delivery Management, June 
  2009 - November 2010 
  (HSBC Holdings plc, Burnaby, British Columbia) 
* Chief Information Officer, March 2008 - July 
  2009 
  (HSBC Bank USA, Mettawa, Illinois) 
* Head of IT, Group Personal Financial Services 
  (PFS), September 2006 - March 2008 
  (HSBC Bank USA, Mount Prospect, Illinois) 
* Senior Director, Distributed Networks, 
  September 2005 - September 2006 
  (HSBC Bank USA, Mount Prospect, Illinois) 
* Senior Vice President, Operations, June 2002 - 
  September 2005 
  (HSBC Bank Canada, Vancouver, British 
  Columbia) 
* Vice President, Operations Design, June 2001 - 
  June 2002 
  (HSBC Bank Canada, Vancouver, British 
  Columbia) 
* Senior Manager, Call Centre Operations, June 
  1999 - June 2001 
  (HSBC Bank Brazil, Curitiba, Brazil) 
* Head of Direct Banking, 1994 - 1999 
* Various positions in Vancouver, British 
  Columbia and Toronto, Ontario 
 
*Training and Education* 
 
Bachelors of Arts, double minor in Business and Economics, Simon Fraser 
University 
 
Harvard Business School - Executive Management - various courses 
 
IMD International Business School - Executive management 
 
*Virtuelle Hauptversammlung* 
 
Der Vorstand hat mit Beschluss vom 9. April 2020 mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats vom 29. April 2020 gemäß den Regelungen des Art. 2 des 
Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, 
Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569), 
'COVID-19-Gesetz', entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische 
Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten als virtuelle 
Hauptversammlung ausschließlich im Wege elektronischer Zuschaltung 
(keine elektronische Teilnahme) abgehalten wird und dass die 
Stimmrechtsausübung der Aktionäre nur über elektronische Briefwahl sowie 
Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter möglich ist. 
 
Es erfolgt eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung 
über das unter 
 
https://www.about.hsbc.de/de-de/investor-relations/annual-general-meeting 
 
erreichbare passwortgeschützte InvestorPortal der HSBC Trinkaus & 
Burkhardt AG ('HSBC-InvestorPortal'). Sie müssen sich für die Verfolgung 
der Hauptversammlung im Internet sowie zur Stimmabgabe bis spätestens 
Donnerstag, 4. Juni 2020 (24:00 Uhr), in der im *Abschnitt* 'Teilnahme an 
der Hauptversammlung im Wege elektronischer Zuschaltung' angegebenen 
Weise angemeldet haben. Am Tag der Hauptversammlung, dem 9. Juni 2020, 
können sie sich dann auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.about.hsbc.de/de-de/investor-relations/annual-general-meeting 
 
mit den auf der Ihnen zugesandten Zugangskarte angegebenen Zugangsdaten 
elektronisch über das HSBC-InvestorPortal zuschalten und ab Beginn der 
Hauptversammlung um 10:00 Uhr bis zu deren Beendigung der 
Hauptversammlung folgen. Die elektronische Zuschaltung ermöglicht keine 
elektronische Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 1 Abs. 2 
Satz 1 Nr. 2 des COVID-19-Gesetzes. Aktionäre oder Aktionärsvertreter, 
die sich nicht rechtzeitig ordnungsgemäß angemeldet haben, können 
sich nicht über das HSBC-InvestorPortal zuschalten. 
 
Die HSBC-Aktionärshotline steht Ihnen für Fragen im Zusammenhang mit der 
Hauptversammlung zur Verfügung. Sie ist unter der Nummer +49 211 910 2277 
von Montag bis Freitag, 09:00 Uhr bis 16:30 Uhr zu erreichen. 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Zuschaltung* 
 
Von den insgesamt ausgegebenen 34.088.053 Stückaktien der Gesellschaft 
sind zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung alle 
teilnahme- und stimmberechtigt. 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Zuschaltung 
und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich rechtzeitig bei der Gesellschaft angemeldet haben. 
 
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung nachzuweisen. Hierzu müssen sie einen von dem 
depotführenden Institut erstellten Nachweis über den Anteilbesitz, der 
sich auf den Beginn des 28. Mai 2020, 00:00 Uhr MESZ, 
('Nachweisstichtag') bezieht, vorlegen. Im Verhältnis zur Gesellschaft 
gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilbesitzes 
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilbesitz 
des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Veränderungen des Anteilbesitzes nach 
dem Nachweisstichtag sind möglich (keine Veräußerungssperre), haben 
aber für die Teilnahmeberechtigung und den Umfang des Stimmrechts keine 
Bedeutung. Für die Dividendenberechtigung ist nicht der Anteilbesitz am 
Nachweisstichtag, sondern im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses 
der Hauptversammlung maßgeblich. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilbesitzes müssen in Textform in 
deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und der Gesellschaft 
spätestens bis zum Ablauf des 4. Juni 2020, 24:00 Uhr MESZ, unter der 
Adresse: 
 
 HSBC Trinkaus & Burkhardt AG 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München 
 Telefax: +49 (0)89 30903-74675 
 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
zugehen. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises werden den Aktionären 
Zugangskarten für die elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung 
übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangskarten sicherzustellen, 
bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des 
Nachweises ihres Anteilbesitzes Sorge zu tragen. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe/Stimmrechtsvertretung* 
 
Aktionäre oder Aktionärsvertreter können das Stimmrecht nur mittels 
elektronischer Briefwahl oder über Vollmachtserteilung an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, ausüben. Eine Teilnahme an der 
Hauptversammlung im Wege elektronischer Zuschaltung ist für die Ausübung 
des Stimmrechts nicht erforderlich. 
 
Die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl erfolgt sowohl vor als auch 
während der Hauptversammlung über das über die Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
https://www.about.hsbc.de/de-de/investor-relations/annual-general-meeting 
 
erreichbare HSBC-InvestorPortal unter dem Punkt 'Briefwahl'. Die 
Stimmabgabe ist für angemeldete Aktionäre oder Aktionärsvertreter ab 
Donnerstag, den 28. Mai 2020 (0:00 Uhr) und damit bereits vor dem Beginn 
der Hauptversammlung am 9. Juni 2020 um 10:00 Uhr unter Verwendung der 
auf der Ihnen zugesandten Zugangskarte angegebenen Zugangsdaten ebenfalls 
über das HSBC-InvestorPortal unter dem Punkt 'Briefwahl' möglich. Die 
Möglichkeit zur Stimmabgabe endet nach dem Ende der Generaldebatte nach 
entsprechender Ankündigung durch den Versammlungsleiter. 
 
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen (§ 134 Abs. 3 Satz 
2 AktG). Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. 
 
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auf elektronischem Wege an die 
nachstehende Adresse übermittelt werden: E-Mail: 
 
HSBC-HV2020@computershare.de 
 
Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder 
diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen sind in der Regel 
Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu 
erfragen sind. 
 
Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht wird mit der Zugangskarte 
übersandt. Darüber hinaus wird jedem Aktionär auf Verlangen ein Formular 
für die Erteilung einer Vollmacht übermittelt. Das Verlangen ist zu 
richten an: 
 
HSBC Trinkaus & Burkhardt AG 
c/o HSBC Transaction Services GmbH 
Asset Servicing - Fundsevents/HV 
Yorckstr. 21-23, 
40476 Düsseldorf 
Fax: +49 211 910-1879 
E-Mail: HSBC-HV2020@computershare.de 
 
Die Aktionäre, die den von der Bank benannten Stimmrechtsvertretern eine 
Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine Zugangskarte zur 
Hauptversammlung. Die Zugangskarte zur Hauptversammlung erhalten die 

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May 11, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: -9-

Aktionäre nach Anmeldung und Nachweis ihrer Berechtigung zur Teilnahme, 
wie oben beschrieben. 
 
Vollmachten für den Stimmrechtsvertreter müssen unter Verwendung des 
Vollmachts- und Weisungsformulars in Textform erteilt werden und sollen 
zur organisatorischen Erleichterung der Gesellschaft spätestens bis zum 
Ablauf des 5. Juni 2020, 24:00 Uhr MESZ, unter der Adresse: 
 
 HSBC Trinkaus & Burkhardt AG 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München 
 Telefax: +49 (0)89 30903-74675 
 E-Mail: HSBC-HV2020@computershare.de 
 
zugehen. Den von der Bank benannten Stimmrechtsvertretern müssen 
Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese 
Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind 
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. 
 
Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern und diesen 
nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen sowie sonstigen 
Aktionärsvertretern, die eine Mehrzahl von Aktionären vertreten, wird 
empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung 
des Stimmrechts mit der Anmeldestelle unter der folgenden Adresse in 
Verbindung zu setzen: 
 
 HSBC Trinkaus & Burkhardt AG 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München 
 Telefax: +49 (0)89 30903-74675 
 E-Mail: HSBC-HV2020@computershare.de 
 
*Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals 
(entspricht EUR 4.571.194,85) oder den anteiligen Betrag von EUR 
500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. 
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an die Gesellschaft zu richten 
und muss dieser bis spätestens zum 25. Mai 2020, 24:00 Uhr MESZ, unter 
folgender Adresse zugehen: 
 
HSBC Trinkaus & Burkhardt AG 
Company Secretary 
Königsallee 21/23 
40212 Düsseldorf 
 
*Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären* 
 
Gegenanträge mit Begründung gegen Beschlussvorschläge zu bestimmten 
Tagesordnungspunkten gem. § 126 Abs. 1 AktG sowie Vorschläge von 
Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von 
Abschlussprüfern gemäß § 127 AktG sind ausschließlich zu 
richten an: 
 
HSBC Trinkaus & Burkhardt AG 
Company Secretary 
Königsallee 21/23 
40212 Düsseldorf 
Fax: +49 211 910-9 8038 
E-Mail: geschaeftsleitungssekretariat@hsbc.de 
 
Bis spätestens zum Ablauf des 25. Mai 2020, 24:00 Uhr MESZ, unter 
vorstehender Adresse zugegangene und ordnungsgemäße Anträge und 
Wahlvorschläge von Aktionären werden nach Nachweis der 
Aktionärseigenschaft des Antragstellers unverzüglich unter der 
Internetadresse 
 
www.hsbc.de 
 
vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und Abs. 3 AktG zugänglich gemacht. Eventuelle 
Stellungnahmen der Verwaltung zu eingegangenen Anträgen und 
Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse 
veröffentlicht. 
 
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge, oder nach dem 
genannten Termin eingehende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht 
berücksichtigt. 
 
*Auskunftsrecht der Aktionäre im Wege elektronischer Kommunikation* 
 
Das Auskunftsrecht der Aktionäre (§ 131 Abs. 1 AktG) ist im Falle einer 
virtuellen Hauptversammlung nach § 1 Abs. 2 des COVID-19-Gesetzes 
eingeschränkt. Die Aktionäre oder Aktionärsvertreter haben lediglich die 
Möglichkeit, Fragen im Wege elektronischer Kommunikation zu stellen (§ 1 
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des COVID-19-Gesetzes). Der Vorstand kann zudem mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, dass Fragen spätestens am zweiten 
Tag vor der Hauptversammlung einzureichen sind. 
 
Der Vorstand hat mit Beschluss vom 9. April 2020 mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats vom 29. April 2020 gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2, zweiter 
Halbsatz, Abs. 8 Satz 2 des COVID-19-Gesetzes entschieden, dass Fragen 
bis spätestens 7. Juni 2020 (24:00 Uhr) im Wege elektronischer 
Kommunikation bei der Gesellschaft einzureichen sind. Fragen sind 
ausschließlich in deutscher Sprache einzureichen. Nach Ablauf der 
vorstehend genannten Frist oder nicht in deutscher Sprache eingereichte 
Fragen werden nicht berücksichtigt. Zugleich hat der Vorstand mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats vom 29. April 2020 entschieden, dass nur 
solche Aktionäre oder Aktionärsvertreter die Möglichkeit haben, Fragen zu 
stellen, die sich bis spätestens Donnerstag, 4. Juni 2020 (24:00 Uhr), in 
der vorstehend unter 'Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege 
elektronischer Zuschaltung' angegebenen Weise bei der Gesellschaft 
ordnungsgemäß angemeldet haben. 
 
Die Einreichung von Fragen kann nur durch angemeldete Aktionäre oder 
Aktionärsvertreter unter Verwendung der auf der Ihnen zugesandten 
Zugangskarte angegebenen Zugangsdaten über die Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
https://www.about.hsbc.de/de-de/investor-relations/annual-general-meeting 
 
über das HSBC-InvestorPortal erfolgen. 
 
Der Vorstand entscheidet gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2, Abs. 8 Satz 2 des 
COVID-19-Gesetzes nach pflichtgemäßem, freien Ermessen über die 
Beantwortung von Fragen. 
 
Die Beantwortung eingereichter Fragen erfolgt in der Hauptversammlung am 
9. Juni 2020. 
 
Es ist derzeit vorgesehen, die Fragensteller im Rahmen der 
Fragenbeantwortung grundsätzlich namentlich zu nennen, sofern diese der 
namentlichen Nennung nicht ausdrücklich widersprochen haben. 
 
*Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung* 
 
Aktionäre oder Aktionärsvertreter, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, 
haben die Möglichkeit, auf elektronischem Wege Widerspruch gegen einen 
Beschluss der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars zu erklären. Der 
Widerspruch kann vom Beginn der Hauptversammlung bis zur Beendigung der 
Hauptversammlung ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation 
über das HSBC-InvestorPortal erklärt werden. 
 
*Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und deren Vertreter* 
 
Ein Kernanliegen der EU Datenschutz-Grundverordnung ('DSGVO') ist die 
Transparenz der Datenverarbeitung. Wir nehmen den Datenschutz für unsere 
Aktionäre und ihre Vertreter sehr ernst. Mit den nachfolgenden Hinweisen 
möchten wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und 
die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte informieren. 
 
*1. Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich und an wen können 
sich Aktionäre und ihre Vertreter wenden?* 
 
Verantwortliche Stelle ist: 
 
HSBC Trinkaus & Burkhardt AG 
Königsallee 21/23 
40212 Düsseldorf 
Telefon: 0211 910-0 
Fax: 0211 910-616 
E-Mail-Adresse: info@hsbc.de 
 
Sie erreichen unsere/n Datenschutzbeauftragte/n unter: 
 
HSBC Trinkaus & Burkhardt AG 
Datenschutzbeauftragte/r 
Königsallee 21/23 
40212 Düsseldorf 
Telefon: 0211 910-2006 
Fax: 0211 910-9-2125 
E-Mail-Adresse: datenschutz@hsbc.de 
 
*2. Welche Daten und Quellen werden genutzt?* 
 
Bei den Aktien der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG handelt es sich um 
Inhaberaktien. Es wird daher kein Aktienregister geführt. Die HSBC 
Trinkaus & Burkhardt AG (nachfolgend auch 'wir' genannt) erhebt und 
verarbeitet im Zusammenhang mit der Hauptversammlung personenbezogene 
Daten der Aktionäre (Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, 
Aktienzahl und Nummer der Zugangskarte), sowie gegebenenfalls 
Kontaktdaten von deren gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertretern. 
 
Die Daten erhält die HSBC Trinkaus & Burkhardt AG direkt vom Aktionär 
oder von dessen depotführender Bank. 
 
*3. Wofür werden die Daten verarbeitet (Verarbeitungszweck) und auf 
welcher Rechtsgrundlage?* 
 
Die Daten werden nur verarbeitet, um den Aktionären und 
Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte oder Fragemöglichkeit im 
Hinblick auf die Hauptversammlung zu ermöglichen und die gesetzlichen 
Bestimmungen einer Hauptversammlung einzuhalten, einschließlich der 
Bestimmungen des COVID-19-Gesetzes zur Durchführung einer virtuellen 
Hauptversammlung. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 
lit. c) DSGVO. 
 
*4. Wer bekommt die Daten?* 
 
Die Dienstleister, welche zum Zwecke der Vorbereitung, Durchführung und 
Nachbereitung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten jeweils 
nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung ihrer 
Tätigkeit erforderlich sind; die Verarbeitung erfolgt ausschließlich 
nach Weisung der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG. 
 
Im Fall von Tagesordnungsergänzungsverlangen sowie im Fall von 
Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären werden diese gemeinsam 
mit dem Namen des das Ergänzungsverlangen oder den Gegenantrag stellenden 
beziehungsweise des den Wahlvorschlag unterbreitenden Aktionärs 
öffentlich zugänglich gemacht. 
 
Die personenbezogenen Daten der Aktionäre, die sich der Hauptversammlung 
elektronisch zuschalten, sowie die Daten der Aktionärsvertreter sind nach 
§ 129 Abs. 1 Satz 2 AktG in einem Teilnehmerverzeichnis zu vermerken. 
 
*5. Werden Daten in ein Drittland oder an eine internationale 
Organisation übermittelt?* 
 
Eine Datenübermittlung an Stellen in Staaten außerhalb der 
Europäischen Union und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums 
(sogenannte Drittstaaten) findet nicht statt. 
 
*6. Wie lange werden die Daten gespeichert?* 
 
Grundsätzlich anonymisieren oder löschen wir Ihre personenbezogenen 
Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 11, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

sind, soweit uns nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungspflichten 
(z.B. im AktG, Handelsgesetzbuch, Abgabenordnung) zu einer weiteren 
Speicherung verpflichten. Für die im Zusammenhang mit Hauptversammlungen 
erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu 3 
Jahren. Darüber hinaus bewahren wir personenbezogene Daten nur in 
Einzelfällen auf, wenn dies im Zusammenhang mit Ansprüchen erforderlich 
ist, die gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden (gesetzliche 
Verjährungsfrist von bis zu dreißig Jahren). 
 
*7. Welche Datenschutzrechte bestehen?* 
 
Jede betroffene Person hat nach Maßgabe der allgemeinen 
Verfahrensvorschriften des Artikels 12 der DSGVO das Recht auf Auskunft 
nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, 
das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung 
der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus 
Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 
DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die 
Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG. 
 
Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen 
Datenschutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG). 
 
*8. Besteht eine Pflicht zur Bereitstellung von Daten?* 
 
Die HSBC Trinkaus & Burkhardt AG erhebt nur die personenbezogenen Daten, 
die für eine Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Geltendmachung 
Ihrer Rechte und Fragemöglichkeiten erforderlich sind. Wenn Sie die Daten 
nicht bereitstellen, kann eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht 
erfolgen. 
 
*Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung* 
 
Für die Teilnahme im Wege elektronischer Zuschaltung sowie zur Nutzung 
des HSBC-InvestorPortals und zur Ausübung von Aktionärsrechten benötigen 
Sie eine Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät. Um die 
Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung optimal wiedergeben zu 
können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden 
Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen. 
 
Nutzen Sie zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der virtuellen 
Hauptversammlung einen Computer, benötigen Sie einen Browser und 
Lautsprecher oder Kopfhörer. 
 
Für den Zugang zum HSBC-InvestorPortal der Gesellschaft benötigen Sie 
Ihre Zugangskarte, welche Sie nach ordnungsgemäßer Anmeldung 
unaufgefordert übersandt bekommen. Auf dieser Zugangskarte finden sich 
Ihre individuellen Zugangsdaten, mit denen Sie sich im 
HSBC-InvestorPortal auf der Anmeldeseite anmelden können. 
 
Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten 
durch technische Probleme während der virtuellen Hauptversammlung zu 
vermeiden, wird empfohlen - soweit möglich -, die Aktionärsrechte 
(insbesondere das Stimmrecht) *bereits vor Beginn der Hauptversammlung* 
auszuüben. Über das HSBC-InvestorPortal ist die Ausübung des 
Stimmrechts für angemeldete Aktionäre oder Aktionärsvertreter ab 
Donnerstag, den 28. Mai 2020 (00:00 Uhr) - entsprechend dem 
Nachweisstichtag/'Record Date', möglich. 
 
*Hinweis zur Verfügbarkeit der Bild- und Tonübertragung* 
 
Die Aktionäre können die gesamte virtuelle Hauptversammlung per Bild- und 
Tonübertragung im Internet verfolgen. Die Bild- und Tonübertragung der 
virtuellen Hauptversammlung und die Verfügbarkeit des 
HSBC-InvestorPortals kann nach dem heutigen Stand der Technik aufgrund 
von Einschränkungen der Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes und 
der Einschränkung von Internetdienstleistungen von Drittanbietern 
Schwankungen unterliegen, auf welche die Gesellschaft keinen Einfluss 
hat. Die Gesellschaft kann daher keine Gewährleistungen und Haftung für 
die Funktionsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch 
genommenen Internetdienste, der in Anspruch genommenen Netzelemente 
Dritter, der Bild- und Tonübertragung sowie den Zugang zum 
HSBC-InvestorPortal und dessen generelle Verfügbarkeit übernehmen. Die 
Gesellschaft übernimmt auch keine Verantwortung für Fehler und Mängel der 
für den Online-Service eingesetzten Hard- und Software 
einschließlich solcher der eingesetzten Dienstleistungsunternehmen, 
soweit nicht Vorsatz vorliegt. Die Gesellschaft empfiehlt aus diesem 
Grund, frühzeitig von den oben genannten Möglichkeiten zur 
Rechtsausübung, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu 
machen. 
 
*Veröffentlichung auf der Internetseite* 
 
Die Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich geforderten 
Angaben und Erläuterungen sind auch über unsere Internetseite 
 
https://www.about.hsbc.de/de-de/investor-relations/annual-general-meeting 
 
zugänglich. 
 
Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG können ebenfalls im 
Internet unter 
 
www.hsbc.de 
 
eingesehen und heruntergeladen werden. Nach der Hauptversammlung werden 
die Abstimmungsergebnisse unter derselben Internetadresse bekannt 
gegeben. 
 
Düsseldorf, im April 2020 
 
_Der Vorstand_ 
 
2020-05-11 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, 
Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: HSBC Trinkaus & Burkhardt AG 
             Königsallee 21/23 
             40212 Düsseldorf 
             Deutschland 
Telefon:     +49 211 910-0 
Fax:         +49 211 910-616 
E-Mail:      info@hsbc.de 
Internet:    https://www.hsbc.de/ 
ISIN:        DE0008115106, DE0008115148 
WKN:         811 510, 811 514 
Börsen:      Auslandsbörse(n) Düsseldorf, Stuttgart 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
1041059 2020-05-11 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 11, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

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