DJ DGAP-HV: Sixt Leasing SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.06.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Sixt Leasing SE / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Sixt Leasing SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
23.06.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2020-05-12 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Sixt Leasing SE Pullach Amtsgericht München, HRB 227195
Inhaber-Stammaktien
WKN A0DPRE
ISIN DE000A0DPRE6 Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am
*23. Juni 2020, 10:00 Uhr*,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein, die
auf Grundlage von Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-,
Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020
(COVID-19-Gesetz) mit Zustimmung des Aufsichtsrats als
*virtuelle Hauptversammlung *
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten
durchgeführt wird. Die gesamte Hauptversammlung wird
für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten live in Ton und
Bild im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt
ausschließlich im Wege der elektronischen
Kommunikation (Briefwahl) oder durch
Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter. Weitere Bestimmungen
und Erläuterungen zur Teilnahme der Aktionäre an der
virtuellen Hauptversammlung und der Ausübung des
Stimmrechts sind im Anschluss an die Tagesordnung
abgedruckt.
TAGESORDNUNG
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des gebilligten Konzernabschlusses der Sixt
Leasing SE, des Berichts über die Lage des
Konzerns und der Sixt Leasing SE
einschließlich der Erläuterungen zu den
Angaben gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1
HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats
jeweils für das Geschäftsjahr 2019*
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und
Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss
ist damit festgestellt. Eine Feststellung des
Jahresabschlusses bzw. eine Billigung des
Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung
ist in diesem Fall durch das Gesetz nicht
vorgesehen. Vielmehr sind die vorgenannten
Unterlagen der Hauptversammlung nach der
gesetzlichen Regelung (§ 176 Abs. 1 Satz 1
AktG) lediglich zugänglich zu machen.
Dementsprechend erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1
keine Beschlussfassung der Hauptversammlung.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie
folgt zu beschließen:
Der im festgestellten Jahresabschluss der
Gesellschaft ausgewiesene Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2019 in Höhe von EUR
40.320.271,21 wird wie folgt verwendet:
Ausschüttung einer EUR 18.550.433,70
Dividende von EUR 0,90 je
dividendenberechtigter
Stückaktie
Vortrag auf neue Rechnung EUR 21.769.837,51
EUR 40.320.271,21
Der Anspruch der Aktionäre auf die Dividende
ist am Freitag, den 26. Juni 2020, zur Zahlung
fällig (§ 58 Abs. 4 Satz 2 AktG).
Von der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar
gehaltene eigene Aktien sind gemäß § 71b
AktG nicht dividendenberechtigt. Der
vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag
berücksichtigt, dass die Gesellschaft im
Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung
der Hauptversammlung im Bundesanzeiger keine
eigenen Aktien hält und damit im Zeitpunkt der
Bekanntmachung der Einberufung der
Hauptversammlung im Bundesanzeiger sämtliche
20.611.593 von der Gesellschaft ausgegebenen
Stückaktien dividendenberechtigt sind. Sollte
sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien
bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung
verändern, wird in der Hauptversammlung ein
entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur
Abstimmung gestellt, der bei unveränderter Höhe
der Dividende je dividendenberechtigter
Stückaktie entsprechend angepasste Beträge für
die Ausschüttungssumme und für den Vortrag auf
neue Rechnung vorsieht.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands der Sixt Leasing SE
für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands der Gesellschaft für ihre Tätigkeit
im Geschäftsjahr 2019 jeweils Entlastung zu
erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats der Sixt Leasing
SE für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats der Gesellschaft für ihre
Tätigkeit im Geschäftsjahr 2019 jeweils
Entlastung zu erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers für eine
prüferische Durchsicht unterjähriger
Finanzberichte/Finanzinformationen im
Geschäftsjahr 2020 und im Geschäftsjahr 2021 im
Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen
Hauptversammlung*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München,
- zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft
und den Konzern für das Geschäftsjahr 2020
sowie zum Prüfer für eine etwaige
prüferische Durchsicht unterjähriger
Finanzberichte/Finanzinformationen der
Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2020;
und
- zum Prüfer für eine etwaige prüferische
Durchsicht unterjähriger
Finanzberichte/Finanzinformationen der
Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2021 im
Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen
Hauptversammlung im Jahr 2021
zu wählen.
Der Aufsichtsrat hat keinen Prüfungsausschuss
gebildet. Anstelle des Prüfungsausschusses hat
der Aufsichtsrat entsprechend Artikel 16 Abs. 2
Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. April 2014 erklärt, dass sein Wahlvorschlag
für die Wahl des Abschlussprüfers frei von
ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist
und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die
Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers
auferlegt wurde.
6. *Beschlussfassung über eine Ergänzungswahl zum
Aufsichtsrat*
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht
gemäß Art. 40 Abs. 3 SE-VO, § 17 Abs. 1
SEAG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Satzung
der Gesellschaft und § 10.4 der Vereinbarung
vom 25. Februar 2016 mit dem besonderen
Verhandlungsgremium über die Beteiligung der
Arbeitnehmer bei der Sixt Leasing SE aus drei
Mitgliedern. Sämtliche Mitglieder des
Aufsichtsrats der Gesellschaft werden von der
Hauptversammlung gewählt. Die Hauptversammlung
ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Das bisherige Mitglied des Aufsichtsrats Herr
Dr. Bernd Metzner hat sein Amt als Mitglied des
Aufsichtsrats der Gesellschaft mit Wirkung zum
18. Juli 2019 niedergelegt. Seit dem 23. Juli
2019 gehört an seiner Stelle Herr Dr. Julian zu
Putlitz dem Aufsichtsrat der Gesellschaft an,
der im Wege der gerichtlichen Bestellung
befristet bis zur Beendigung der vorliegenden
Hauptversammlung der Gesellschaft zum Mitglied
des Aufsichtsrats bestellt wurde.
Es ist daher vorgesehen, eine Ergänzungswahl
für das vorzeitig ausgeschiedene
Aufsichtsratsmitglied Dr. Bernd Metzner
durchzuführen.
Ergänzungswahlen erfolgen gemäß § 10 Abs.
3 Satz 4 der Satzung der Gesellschaft für die
restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen
Mitglieds, soweit durch die Hauptversammlung
bei der Wahl kein abweichender Zeitraum
festgelegt wird.
Es ist vorgesehen, Herrn Dr. Julian zu Putlitz
für die restliche Amtsdauer von Herrn Dr. Bernd
Metzner in den Aufsichtsrat zu wählen. Herr Dr.
Bernd Metzner wurde durch die Hauptversammlung
der Gesellschaft vom 18. Juni 2018 zum Mitglied
des Aufsichtsrats gewählt; seine restliche
Amtszeit endet mit der Hauptversammlung, die
über die Entlastung des Aufsichtsrats für das
vierte Geschäftsjahr ab Beginn der Amtszeit
beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in
dem die Amtszeit beginnt, nicht mitzurechnen
ist, spätestens jedoch sechs Jahre nach der
Wahl.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Herrn Dr. Julian zu Putlitz, Mitglied der
Geschäftsführung und Chief Financial
Officer der IFCO MANAGEMENT GmbH mit Sitz
in Pullach, Landkreis München, wohnhaft in
Pullach, Landkreis München,
als Nachfolger von Herrn Dr. Bernd Metzner zum
Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu
wählen. Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab
Beendigung der vorliegenden Hauptversammlung
und für den Rest der Amtszeit des
ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.
Angaben zu den Mitgliedschaften von Herrn Dr.
Julian zu Putlitz in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in-
und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
Es bestehen keine Mitgliedschaften.
Angaben zu persönlichen und geschäftlichen
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May 12, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Sixt Leasing SE: Bekanntmachung der -2-
Beziehungen von Herrn Dr. Julian zu Putlitz zum
Unternehmen, seinen Organen und wesentlich
beteiligten Gesellschaftern, die nach
Einschätzung des Aufsichtsrats für die
Wahlentscheidung maßgeblich sind:
Herr Dr. Julian zu Putlitz gehört derzeit
bereits als gerichtlich bestelltes Mitglied
dem Aufsichtsrat der Gesellschaft an.
Ein Lebenslauf und eine Übersicht über die
wesentlichen Tätigkeiten von Herrn Dr. Julian
zu Putlitz neben seinem Aufsichtsratsmandat bei
der Gesellschaft sind über die Internetseite
der Gesellschaft unter
_http://ir.sixt-leasing.de/hv_
zugänglich und werden zudem den Mitteilungen
nach § 125 Abs. 1 bis 3 AktG beigefügt.
Der Aufsichtsrat berücksichtigt durch den zur
Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die vom
Aufsichtsrat beschlossenen Ziele für die
Zusammensetzung des Aufsichtsrats und trägt
gleichzeitig dem angestrebten Kompetenzprofil
des Aufsichtsrats Rechnung. Eine Erläuterung
der vom Aufsichtsrat beschlossenen Ziele für
die Zusammensetzung sowie des Kompetenzprofils
des Aufsichtsrats sowie Angaben zu dessen
Ausfüllung durch die derzeitigen
Aufsichtsratsmitglieder unter Einschluss des
zur Wahl vorgeschlagenen Herrn Dr. Julian zu
Putlitz ist auf den Seiten 19 und 20 des
Geschäftsberichts 2019 der Gesellschaft
abgedruckt, zugänglich über die Internetseite
der Gesellschaft unter
_http://ir.sixt-leasing.de/hv_
7. *Beschlussfassung über eine Änderung der
Satzung in § 3 (Bekanntmachungen und
Informationen)*
Aufgrund einer Gesetzesänderung durch das
Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12.
Dezember 2019 findet ab dem 3. September 2020
die bisherige Regelung in den §§ 125 Abs. 2
Satz 2, 128 Abs. 1 Satz 2 AktG, wonach die
Übermittlung der in §§ 125, 128 AktG
geregelten Mitteilungen an Aktionäre in der
Satzung auf eine Übermittlung im Wege
elektronischer Kommunikation beschränkt werden
konnte, keine Anwendung mehr. Die entsprechende
Bestimmung in § 3 Abs. 3 der Satzung soll daher
aufgehoben werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie
folgt zu beschließen:
Absatz 3 von § 3 der Satzung
(Bekanntmachungen und Informationen) wird
ersatzlos aufgehoben. Der bisherige Absatz
4 von § 3 der Satzung (Bekanntmachungen und
Informationen) wird zum neuen Absatz 3 und
bleibt im Übrigen unverändert.
Der Vorstand der Gesellschaft wird
angewiesen, die vorstehende
Satzungsänderung in der Weise zur
Eintragung im Handelsregister der
Gesellschaft anzumelden, dass die
Eintragung nicht vor dem 3. September 2020
erfolgt.
8. *Beschlussfassung über eine Änderung der
Satzung in § 18 (Teilnahme an der
Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts)*
Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12.
Dezember 2019 wurde die Regelung des § 123 Abs.
4 AktG zum Nachweis des Anteilsbesitzes, von
welchem bei Inhaberaktien das Recht zur
Teilnahme an der Hauptversammlung abhängig
gemacht werden kann, geändert. Künftig ist
dieser Nachweis nach näherer Regelung in § 67c
Abs. 3 AktG durch den sogenannten
Letztintermediär auszustellen. Die geänderten
gesetzlichen Vorschriften finden ab dem 3.
September 2020 Anwendung. Die Regelung in § 18
Abs. 3 der Satzung zum Nachweis des
Anteilsbesitzes soll daher den geänderten
gesetzlichen Vorschriften angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie
folgt zu beschließen:
Absatz 3 von § 18 der Satzung (Teilnahme an
der Hauptversammlung) wird geändert und wie
folgt neu gefasst:
'Die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung ist durch einen Nachweis
des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3
AktG nachzuweisen. Der Nachweis hat sich
auf den gesetzlich bestimmten Zeitpunkt vor
der Hauptversammlung (Nachweisstichtag,
Record Date) zu beziehen.'
Der Vorstand der Gesellschaft wird
angewiesen, die vorstehende
Satzungsänderung in der Weise zur
Eintragung im Handelsregister der
Gesellschaft anzumelden, dass die
Eintragung nicht vor dem 3. September 2020
erfolgt.
*Unterlagen zur Tagesordnung*
Ab Einberufung der Hauptversammlung werden auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
_http://ir.sixt-leasing.de/hv_
insbesondere folgende Unterlagen zugänglich gemacht:
- die Hauptversammlungseinladung;
- der festgestellte Jahresabschluss und der
gebilligte Konzernabschluss, der Bericht über
die Lage des Konzerns und der Sixt Leasing SE
einschließlich der Erläuterungen zu den
Angaben gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1
HGB sowie der Bericht des Aufsichtsrats der
Sixt Leasing SE, jeweils für das Geschäftsjahr
2019;
- der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands
(als Bestandteil der
Hauptversammlungseinladung);
- zu Tagesordnungspunkt 6: Lebenslauf des zur
Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen
Kandidaten und Übersicht über seine
wesentlichen Tätigkeiten neben seinem
Aufsichtsratsmandat bei der Gesellschaft.
Sämtliche vorgenannten Unterlagen werden auch während
der Hauptversammlung selbst über die oben genannte
Internetadresse zugänglich sein. Auf Verlangen werden
die vorgenannten Unterlagen Aktionären der Gesellschaft
auch kostenfrei zugesandt. Bestellungen bitten wir
ausschließlich zu richten an:
Sixt Leasing SE
- Investor Relations -
Zugspitzstraße 1
82049 Pullach
Fax: +49 (0)89 / 7 44 44-8 4518
E-Mail: hv@sixt-leasing.com
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt
der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung
im Bundesanzeiger EUR 20.611.593,00 und ist eingeteilt
in insgesamt 20.611.593 auf den Inhaber lautende
Stückaktien. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung
eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte an der
Gesellschaft beträgt somit im Zeitpunkt der
Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im
Bundesanzeiger 20.611.593.
Aus unmittelbar oder mittelbar gehaltenen eigenen
Aktien steht der Gesellschaft gemäß § 71b AktG
kein Stimmrecht zu. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt
der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung
im Bundesanzeiger keine eigenen Aktien.
*Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten*
Vor dem Hintergrund der Ausbreitung des sogenannten
SARS-Cov-2-Virus (COVID-19-Pandemie) hat der Vorstand
der Sixt Leasing SE aus Gründen des vorbeugenden
Gesundheitsschutzes und mit Rücksicht auf
voraussichtlich fortdauernde behördliche Beschränkungen
für die Durchführung von Präsenzveranstaltungen mit
Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die
ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft auf
Grundlage von Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-,
Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020
(COVID-19-Gesetz) in diesem Jahr ausnahmsweise ohne
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung
abzuhalten.
Die Hauptversammlung findet in den Räumen der TMT Film-
und TV-Produktions-Service GmbH, Kistlerhofstraße
70, Gebäude 75, 81379 München, als Ort der
Hauptversammlung im Sinne des Gesetzes statt.
_Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten an der Hauptversammlung ist jedoch -
mit Ausnahme lediglich der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter - wegen der Abhaltung
der Hauptversammlung als virtueller Hauptversammlung
ausgeschlossen._
Entsprechend den Vorgaben des COVID-19-Gesetzes für
eine virtuelle Hauptversammlung gilt stattdessen
Folgendes:
- Die Hauptversammlung wird für Aktionäre und
ihre Bevollmächtigten im Internet über einen
passwortgeschützten Online-Service in voller
Länge live in Ton und Bild übertragen.
- Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihr
Stimmrecht im Wege der elektronischen
Kommunikation (Briefwahl) oder durch
Bevollmächtigung der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter ausüben.
- Den Aktionären und ihren Bevollmächtigten wird
eine Fragemöglichkeit im Wege der
elektronischen Kommunikation eingeräumt.
- Aktionären, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben,
bzw. ihren Bevollmächtigten wird in Abweichung
von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das
Erfordernis des Erscheinens in der
Hauptversammlung eine Möglichkeit zum
Widerspruch gegen einen Beschluss der
Hauptversammlung im Wege der elektronischen
Kommunikation eingeräumt.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die
nachstehenden Erläuterungen verwiesen.
_Da die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung auf der Grundlage des
COVID-19-Gesetzes zu Modifikationen beim Ablauf der
Versammlung sowie der Ausübung der Aktionärsrechte
führt, bitten wir die Aktionäre in diesem Jahr um
besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur
Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des
Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten._
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts*
Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung
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May 12, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
teilnehmen oder das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor der Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Ferner müssen Aktionäre die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung nachweisen. Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung (und damit zugleich zur Ausübung des Stimmrechts) ist ein in Textform erstellter Nachweis des Aktienbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich und ausreichend. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag/Record Date), d.h. auf Dienstag, den 2. Juni 2020, 00:00 Uhr (MESZ), zu beziehen. Die Anmeldung und der zusätzlich erforderliche Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung müssen der Sixt Leasing SE bis spätestens Dienstag, den 16. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen: Sixt Leasing SE c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de Nach Erfüllung der vorstehenden Teilnahmevoraussetzungen werden den teilnahmeberechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten Stimmrechtskarten zur Ausübung der Rechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung übersandt. Die Stimmrechtskarten enthalten auch die persönlichen Zugangsdaten, die für die Nutzung des passwortgeschützten Online-Services für die Hauptversammlung (HV-Portal) benötigt werden. Um den rechtzeitigen Erhalt der Stimmrechtskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des gesonderten Nachweises des Anteilsbesitzes an die Anmeldestelle unter der vorgenannten Adresse Sorge zu tragen. *Bedeutung des Nachweisstichtags* Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den im vorstehenden Abschnitt genannten Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts richten sich somit ausschließlich nach dem Aktienbesitz zu dem dort genannten Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag oder der Anmeldung zur Hauptversammlung ist keine Sperre für die Veräußerung von Aktien verbunden. Aktionäre können über ihre Aktien daher auch am und nach dem Nachweisstichtag sowie nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung frei verfügen. Solche Verfügungen haben jedoch keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für einen Erwerb oder Hinzuerwerb von Aktien, der am oder nach dem Nachweisstichtag erfolgt. Personen, die erst am oder nach dem Nachweisstichtag Aktien der Gesellschaft erwerben, sind hinsichtlich dieser Aktien daher hinsichtlich der virtuellen Hauptversammlung aus eigenem Recht weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. *Stimmabgabe durch Briefwahl* Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihre Stimmen im Wege elektronischer Kommunikation abgeben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen (Briefwahl). Auch in diesem Fall müssen die oben genannten Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts erfüllt werden. Briefwahlstimmen (sowie ggf. deren Änderung oder Widerruf) können der Gesellschaft ausschließlich über das passwortgeschützte HV-Portal unter der Internetadresse _http://ir.sixt-leasing.de/hv_ übermittelt werden und müssen der Gesellschaft hierüber bis spätestens zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung am Dienstag, den 23. Juni 2020, zugehen. Die persönlichen Zugangsdaten für das HV-Portal werden ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten zusammen mit ihrer Stimmrechtskarte unaufgefordert übersandt. Es wird darauf hingewiesen, dass andere Kommunikationswege für die Briefwahl nicht zur Verfügung stehen, insbesondere keine Übersendung der Briefwahlstimme per Post. *Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter* Zur Ausübung des Stimmrechts im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung bietet die Gesellschaft ihren Aktionären und ihren Bevollmächtigten ferner die Möglichkeit, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Auch in diesem Fall müssen von den Aktionären die weiter oben genannten Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts erfüllt werden. Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen in der Vollmacht verbindliche Weisungen für die Stimmrechtsausübung erteilt werden; sie sind verpflichtet, gemäß den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Die Vertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist auf die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts bei der Abstimmung zu den Punkten der Tagesordnung beschränkt; Weisungen zur Ausübung sonstiger Aktionärsrechte, insbesondere zur Stellung von Anträgen oder Fragen oder zur Einlegung von Widersprüchen, nehmen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht entgegen. Die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf der Textform. Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (sowie ggf. eine Änderung und der Widerruf erteilter Vollmachten und Weisungen) müssen der Gesellschaft wie folgt zugehen: - entweder, bis spätestens Montag, den 22. Juni 2020, 18:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse, an welche insbesondere auch eine elektronische Übermittlung per E-Mail erfolgen kann: Sixt Leasing SE c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de - oder, bis spätestens zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung am Dienstag, den 23. Juni 2020, über das passwortgeschützte HV-Portal unter: _http://ir.sixt-leasing.de/hv_ Die persönlichen Zugangsdaten für das HV-Portal sowie ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten zusammen mit der Stimmrechtskarte unaufgefordert übersandt. *Verfahren für die Stimmabgabe durch sonstige Bevollmächtigte* Aktionäre haben ferner die Möglichkeit, einen sonstigen Bevollmächtigten, auch ein Kreditinstitut oder einen sonstigen Intermediär oder eine Vereinigung von Aktionären, zu beauftragen, für sie das Stimmrecht (und ggf. sonstige hauptversammlungsbezogene Rechte) auszuüben. Auch in diesem Fall müssen für den betreffenden Aktienbestand die weiter oben genannten Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts erfüllt werden. Da eine physische Teilnahme solcher Bevollmächtigter aufgrund der Abhaltung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach dem COVID-19-Gesetz nicht möglich ist, können diese Bevollmächtigten das Stimmrecht in der Hauptversammlung auch ihrerseits nur im Wege der elektronischen Kommunikation per Briefwahl oder (Unter-)Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Die Rechtsausübung durch einen Bevollmächtigten im Wege der elektronischen Kommunikation über das passwortgeschützte HV-Portal setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Stimmrechtskarte versendeten persönlichen Zugangsdaten erhält. Auf die Vollmacht finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen daher der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut oder ein sonstiger Intermediär, noch eine Vereinigung von Aktionären, ein Stimmrechtsberater oder eine sonstige, einem Intermediär gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Personenvereinigung bevollmächtigt wird. Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder eines sonstigen Intermediärs, einer Vereinigung von Aktionären, eines Stimmrechtsberaters oder einer sonstigen, einem Intermediär gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person oder Personenvereinigung gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften des § 135 AktG, die u.a. verlangen, dass die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten ist. Das allgemeine gesetzliche Textformerfordernis findet bei diesen Vollmachtsempfängern demgegenüber nach überwiegender Auffassung keine Anwendung. Die betreffenden Vollmachtsempfänger setzen jedoch unter Umständen eigene Formerfordernisse fest; Einzelheiten sind ggf. bei dem jeweiligen Vollmachtsempfänger zu erfragen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Vollmachtsformulare, die zur Vollmachtserteilung verwendet werden können, werden teilnahmeberechtigten Aktionären zusammen mit der Stimmrechtskarte zur Hauptversammlung übersandt.
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