DJ DGAP-HV: GFT Technologies SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.06.2020 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: GFT Technologies SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung GFT Technologies SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.06.2020 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-05-12 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. GFT Technologies SE Stuttgart - Wertpapier-Kenn-Nummer 580060 - - ISIN DE0005800601 - Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, hiermit laden wir Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der GFT Technologies SE, die am Mittwoch, 24. Juni 2020, ab 10:00 Uhr unter www.gft.com/hv virtuell, d. h. ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten, abgehalten wird. Der Aufenthaltsort des Versammlungsleiters wird im Corporate Center der GFT Technologies SE, Schelmenwasenstraße 34, 70567 Stuttgart, sein. *Bitte beachten Sie, dass Aktionärinnen und Aktionäre (im Folgenden 'Aktionäre') oder ihre Bevollmächtigten die virtuelle Hauptversammlung nicht vor Ort im Corporate Center der GFT Technologies SE verfolgen können.* Der Verwaltungsrat der Gesellschaft hat beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2020 als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre der Gesellschaft oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten. Diese Beschlüsse erfolgten auf Grundlage des am 28. März 2020 in Kraft getretenen Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl. I 2020, S. 569, 570; 'COVID-19-Pandemie-GesRAuswBekG'). Einzelheiten zu den Rechten und Möglichkeiten der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung entnehmen Sie bitte den Abschnitten I. und II., die im Anschluss an diese Tagesordnung und den Bericht des Verwaltungsrats zu Tagesordnungspunkt 7 abgedruckt sind. Tagesordnung 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019 und des zusammengefassten Lageberichts für die GFT Technologies SE und den Konzern (einschließlich des erläuternden Berichts des Verwaltungsrats zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB) sowie des Berichts des Verwaltungsrats über das am 31. Dezember 2019 abgelaufene Geschäftsjahr* Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zum Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Verwaltungsrat den von den geschäftsführenden Direktoren aufgestellten Jahresabschluss 2019 der GFT Technologie SE und den Konzernabschluss 2019 der GFT Technologie SE am 7. April 2020 gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019* Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Jahresabschluss der GFT Technologies SE ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2019 in Höhe von 21.298.694,08 EUR wie folgt zu verwenden: Ausschüttung von 0,20 5.265.189,20 EUR EUR Dividende je derzeit 26.325.946 dividendenberechtigter Stückaktien: Einstellung in die 0,00 EUR Gewinnrücklage: Gewinnvortrag auf neue 16.033.504,88 EUR Rechnung: *Bilanzgewinn:* *21.298.694,08 EUR* Der Verwaltungsrat hatte am 4. März 2020 dem Vorschlag der geschäftsführenden Direktoren zugestimmt, der Hauptversammlung eine Dividende in Höhe von 0,30 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie vorzuschlagen. Dieser Vorschlag wurde auch auf Seite 108 des Geschäftsberichts der GFT Technologies SE für das Geschäftsjahr 2019 aufgenommen. Im Geschäftsbericht kündigte der Verwaltungsrat zugleich an, den veröffentlichten Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns bis zur Einberufung der Hauptversammlung zu überprüfen, um die weitere Entwicklung der COVID-19-Pandemie angemessen berücksichtigen zu können. Es ist weiterhin nicht klar abzuschätzen, wie lange die COVID-19-Pandemie Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit der GFT Technologies SE und das Marktumfeld haben wird. Der Verwaltungsrat ist überzeugt, dass in dieser Situation höchste Priorität auf die finanzielle Stabilität und Flexibilität zu legen ist, um die gute Aufstellung des Unternehmens zu erhalten und so die sich während und nach der COVID-19-Pandemie aus der weiter voranschreitenden Digitalisierung ergebenden Geschäftsmöglichkeiten konsequent nutzen zu können. Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsrat nach erneuter Prüfung beschlossen, der Hauptversammlung abweichend von dem im Geschäftsbericht enthaltenen Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns eine Dividende in Höhe von 0,20 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie vorzuschlagen. Mit dieser Dividende würden rund 39 % des Konzernjahresüberschusses an die Aktionäre ausgeschüttet. Dieser Wert liegt innerhalb der vom Verwaltungsrat bekannt gemachten Bandbreite einer Ausschüttung von 20 % bis 50 % des Konzernjahresüberschusses. Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf den am Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses durch die geschäftsführenden Direktoren nach Kenntnis der Gesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr 2019 dividendenberechtigten Stückaktien. Sollte sich die Zahl dieser dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung ändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von 0,20 EUR je für das abgelaufene Geschäftsjahr 2019 dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. Der auf nicht dividendenberechtigte Stückaktien entfallende Betrag wird auf neue Rechnung vorgetragen. Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG1 ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf die Hauptversammlung folgenden Geschäftstag fällig, also am 29. Juni 2020. 1 Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden für die Gesellschaft und ihr Kapital gemäß Art. 5, Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) und Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-VO) Anwendung, soweit sich aus spezielleren Vorschriften der SE-VO und des SE-Ausführungsgesetzes ('SEAG') nichts anderes ergibt. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der geschäftsführenden Direktoren der GFT Technologies SE für das Geschäftsjahr 2019* Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden geschäftsführenden Direktoren der GFT Technologies SE für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der geschäftsführenden Direktoren entscheiden zu lassen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats der GFT Technologies SE für das Geschäftsjahr 2019* Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Mitgliedern des Verwaltungsrats der GFT Technologies SE für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats entscheiden zu lassen. 5. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts* Der Verwaltungsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für den Konzern für das erste Halbjahr 2020 zu bestellen. 6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag mit der in-Integrierte Informationssysteme GmbH* Die GFT Technologies SE als Obergesellschaft und die in-Integrierte Informationssysteme GmbH als Untergesellschaft haben am 4. Mai 2020 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der Gewinnabführungsvertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der GFT Technologies SE und der Gesellschafterversammlung der in-Integrierte Informationssysteme GmbH und erst wirksam, wenn sein Bestehen in das Handelsregister der in-Integrierte Informationssysteme GmbH eingetragen worden ist. Die GFT Technologies SE ist alleinige Gesellschafterin und Inhaberin sämtlicher Geschäftsanteile der in-Integrierte Informationssysteme GmbH mit Ausnahme eines von der in-Integrierte Informationssysteme GmbH selbst gehaltenen Geschäftsanteils. Außenstehende Gesellschafter der in-Integrierte Informationssysteme GmbH waren weder bei Abschluss des Gewinnabführungsvertrags vorhanden noch werden bei Beschlussfassung durch
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die Hauptversammlung außenstehende Gesellschafter vorhanden sein. Deshalb ist eine Prüfung des Gewinnabführungsvertrags durch einen Vertragsprüfer nach § 293b AktG nicht erforderlich. Aus demselben Grund muss der Gewinnabführungsvertrag zudem weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen gemäß §§ 304, 305 AktG für außenstehende Gesellschafter vorsehen. Der Verwaltungsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: Dem Gewinnabführungsvertrag vom 4. Mai 2020 zwischen der GFT Technologies SE und der in-Integrierte Informationssysteme GmbH wird zugestimmt. Der Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut: _'_ _Gewinnabführungsvertrag_ _zwischen der_ _GFT Technologies SE_ _(HRB 753709, Amtsgericht Stuttgart)_ _Schelmenwasenstraße 34_ _70567 Stuttgart_ _- nachfolgend auch 'GFT SE' genannt -_ _und der_ _in-Integrierte Informationssysteme GmbH_ _(HRB 380967, Amtsgericht Freiburg im Breisgau)_ _Am Seerhein 8_ _78467 Konstanz_ _- nachfolgend auch 'Tochtergesellschaft' genannt -_ _- nachfolgend GFT SE und Tochtergesellschaft zusammen auch 'Parteien' genannt -_ _Die Parteien beabsichtigen einen Gewinnabführungsvertrag abzuschließen. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien, was folgt:_ _Artikel 1_ _Finanzielle Eingliederung_ Die GFT SE hält, abgesehen von einem Geschäftsanteil, den die Tochtergesellschaft selbst hält, alle Geschäftsanteile der Tochtergesellschaft. Dies entspricht dem gesamten stimmberechtigten Stammkapital der Tochtergesellschaft (finanzielle Eingliederung). Diese finanzielle Eingliederung der Tochtergesellschaft besteht ununterbrochen seit dem Beginn des laufenden Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft. _Artikel 2_ _Gewinnabführung_ (1) Die Tochtergesellschaft ist verpflichtet, erstmals ab dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrages im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres, ihren ganzen Gewinn an die GFT SE abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2 - der entsprechend § 301 AktG in der jeweils gültigen Fassung zulässige Höchstbetrag. (2) Die Tochtergesellschaft kann mit Zustimmung der GFT SE Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der GFT SE aufzulösen und als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von freien, vorvertraglichen Rücklagen und vorvertraglichen Gewinnvorträgen ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für Kapitalrücklagen, gleich ob sie vor oder nach Inkrafttreten dieses Vertrages gebildet wurden. (3) _Sofern der Vertrag nicht vor Ablauf des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft endet, entsteht der Anspruch auf Gewinnabführung zum Ende des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft. Er ist mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt fällig._ _Artikel 3_ _Verlustübernahme_ _Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend._ _Artikel 4_ _Wirksamwerden und Vertragsdauer_ (1) Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der GFT SE und der Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaft geschlossen. Er wird wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister der Tochtergesellschaft und gilt rückwirkend ab dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrages im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft. Die Eintragung dieses Vertrags im Handelsregister soll unverzüglich nach Vorliegen der erforderlichen Zustimmungsbeschlüsse erwirkt werden. (2) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann unter Wahrung der Schriftform und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ablauf eines jeden Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft ordentlich gekündigt werden, erstmals jedoch zum Ende des Geschäftsjahres, das fünf volle Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres, für das die Rechtsfolgen des § 14 Abs. 1 S. 1 KStG erstmals eintreten, endet (d. h. beispielsweise bei einem etwaigen Beginn ab 1. Januar 2020: Kündigung zum Ablauf des 31. Dezember 2024). Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens bei der anderen Gesellschaft an. (3) _Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die GFT SE ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn ihr nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Tochtergesellschaft zusteht._ _Artikel 5_ _Schlussbestimmungen_ (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so soll dies die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berühren. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung werden die Parteien diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke werden die Parteien diejenige Bestimmung vereinbaren, die bei Kenntnis der Lücke entsprechend dem Sinn und Zweck des Vertrages vereinbart worden wäre. (2) _Bei der Auslegung einzelner Bestimmungen dieses Vertrages sind die §§ 14 und 17 KStG in ihrer jeweils geltenden Fassung bzw. gegebenenfalls die entsprechenden Nachfolgeregelungen zu beachten. Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrages mit Artikel 3 in Konflikt stehen sollten, geht Artikel 3 diesen Bestimmungen vor.'_ Zu diesem Tagesordnungspunkt sind von der Einberufung der Hauptversammlung an die folgenden Unterlagen über die Internetseite der Gesellschaft unter www.gft.com/hv zugänglich: (1) der Gewinnabführungsvertrag zwischen der GFT Technologies SE und der in-Integrierte Informationssysteme GmbH vom 4. Mai 2020; (2) die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse der GFT Technologies SE sowie die zusammengefassten Lageberichte für die GFT Technologies SE und den Konzern für die Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019; (3) die Jahresabschlüsse der in-Integrierte Informationssysteme GmbH für die Geschäftsjahre 2016, 2017 und 2018; (4) der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Verwaltungsrats der GFT Technologies SE und der Geschäftsführung der in-Integrierte Informationssysteme GmbH. 7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien zu sonstigen Zwecken sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts* Die der Gesellschaft durch die ordentliche Hauptversammlung vom 23. Juni 2015 gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG erteilte Ermächtigung ist bis zum 22. Juni 2020 befristet und wird somit zum Zeitpunkt der Hauptversammlung am 24. Juni 2020 ausgelaufen sein. Die Ermächtigung soll daher erneuert werden. Im Zuge dieser Erneuerung wird die Ermächtigung um die Möglichkeit erweitert, eigene Aktien auch im Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungs- oder Belegschaftsaktienprogrammen der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen zu verwenden und an geschäftsführende Direktoren der Gesellschaft oder Organmitglieder verbundener Unternehmen auszugeben. Der Verwaltungsrat schlägt daher vor, wie folgt zu beschließen: a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals ausgeübt werden. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zusammen mit anderen eigenen Aktien, die die Gesellschaft bereits erworben hat und jeweils noch besitzt oder die ihr gemäß den §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals entfallen. b) Der Erwerb von eigenen Aktien erfolgt über die Börse oder im Rahmen eines
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öffentlichen Kaufangebots der Gesellschaft an sämtliche Aktionäre. Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Im Falle eines öffentlichen Kaufangebots darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den nicht gewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der endgültigen Entscheidung des Verwaltungsrats über das Angebot um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Bei einem öffentlichen Kaufangebot kann das Volumen des Angebots begrenzt werden. Ergeben sich nach der Veröffentlichung des öffentlichen Kaufangebots nicht unerhebliche Abweichungen des maßgeblichen Börsenkurses, kann das Angebot angepasst werden. In diesem Fall wird auf den Börsenkurs am letzten Börsenhandelstag vor der endgültigen Entscheidung des Verwaltungsrats über die öffentliche Ankündigung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Das Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die gesamte Zeichnung des Angebots das festgesetzte Volumen überschreitet, muss die Annahme nach Quote erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis 100 angedienter Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden. Das öffentliche Angebot kann weitere Bedingungen vorsehen. c) Die Ermächtigung wird zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck erteilt, insbesondere zu den folgenden Zwecken: - zur Nutzung der eigenen Aktien als Akquisitionswährung beim Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen durch die Gesellschaft; - zur Einziehung der Aktien; - zur Verwendung im Rahmen aktienbasierter Vergütungs- beziehungsweise Belegschaftsaktienprogramme der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen an Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen, sowie an geschäftsführende Direktoren der Gesellschaft oder Organmitglieder von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen. Sie können den vorgenannten Personen insbesondere entgeltlich oder unentgeltlich zum Erwerb angeboten, zugesagt und übertragen werden, wobei das Arbeits- beziehungsweise Anstellungs- oder Organverhältnis zum Zeitpunkt des Angebots, der Zusage oder der Übertragung bestehen muss; - zur Veräußerung der Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Einhaltung der Voraussetzungen des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG. d) Die Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien hat grundsätzlich über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Angebots zu erfolgen. Die Gesellschaft wird aber ermächtigt, unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre eine andere Form der Veräußerung vorzunehmen, soweit es im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist, um die Aktien wie folgt zu verwenden: - zur Nutzung der eigenen Aktien als Akquisitionswährung beim Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen durch die Gesellschaft; - zur Verwendung im Rahmen aktienbasierter Vergütungs- beziehungsweise Belegschaftsaktienprogramme der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen an Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen, sowie an geschäftsführende Direktoren der Gesellschaft oder Organmitglieder von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen. Sie können den vorgenannten Personen insbesondere entgeltlich oder unentgeltlich zum Erwerb angeboten, zugesagt und übertragen werden, wobei das Arbeits- beziehungsweise Anstellungs- oder Organverhältnis zum Zeitpunkt des Angebots, der Zusage oder der Übertragung bestehen muss. Ferner wird der Verwaltungsrat ermächtigt, unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre eine Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen, mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, und der Veräußerungspreis den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausnutzung einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Wandel-/Optionsschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder auszugeben sind, soweit diese Schuldverschreibungen während der Wirksamkeit dieser Ermächtigung entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Die Ermächtigungen zur Veräußerung können einzeln oder gemeinsam, ganz oder in Teilen ausgeübt werden. Bei Ausübung in Teilen kann von der Ermächtigung mehrfach Gebrauch gemacht werden. Die Ermächtigung erstreckt sich auch auf Aktien der Gesellschaft, die sich im Zeitpunkt der Erteilung dieser Ermächtigung bereits im Besitz der Gesellschaft befinden. e) Der Verwaltungsrat wird weiter ermächtigt, eigene Aktien ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung einzuziehen. Die Ermächtigung zur Einziehung kann ganz oder in Teilen ausgeübt werden. Bei Ausübung in Teilen kann von der Ermächtigung mehrfach Gebrauch gemacht werden. Die Ermächtigung erstreckt sich auch auf Aktien der Gesellschaft, die sich im Zeitpunkt der Erteilung dieser Ermächtigung bereits im Besitz der Gesellschaft befinden. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der Verwaltungsrat kann abweichend hiervon bestimmen, dass das Grundkapital nicht herabgesetzt wird, sondern sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Absatz 3 AktG erhöht. Der Verwaltungsrat ist in diesem Fall berechtigt, die Angabe der Anzahl der Aktien in der Satzung anzupassen. f) Die Ermächtigung wird mit dem Ende der virtuellen Hauptversammlung am 24. Juni 2020 wirksam und gilt bis zum 23. Juni 2025. 8. *Satzungsänderungen* Die Satzung der Gesellschaft soll um Ermächtigungen für den Verwaltungsrat erweitert werden, um Aktionären eine Online-Teilnahme an Hauptversammlungen und eine Briefwahl zu ermöglichen sowie die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zuzulassen. Darüber hinaus soll es Mitgliedern des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen gestattet sein, an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen. Der Verwaltungsrat schlägt daher vor, die folgenden Satzungsänderungen a) und b) zu beschließen: a) § 21 Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung § 21 der Satzung soll dahingehend erweitert werden, dass der Verwaltungsrat ermächtigt wird vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Weiter soll der Verwaltungsrat ermächtigt werden vorzusehen, dass die Aktionäre ihr Stimmrecht, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben können (Briefwahl). § 21 der Satzung lautet daher zukünftig wie folgt (die als 'unverändert' gekennzeichneten Teile bleiben mit ihrem bisherigen Inhalt fortbestehen): _'§ 21 Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung_ _(1) [unverändert]_
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