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(2)

DGAP-HV: GFT Technologies SE: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: GFT Technologies SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.06.2020 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: GFT Technologies SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
GFT Technologies SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
24.06.2020 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-05-12 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
GFT Technologies SE Stuttgart - Wertpapier-Kenn-Nummer 
580060 - 
- ISIN DE0005800601 - Sehr geehrte Aktionärinnen und 
Aktionäre, hiermit laden wir Sie ein zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
der GFT Technologies SE, die am Mittwoch, 24. Juni 
2020, ab 10:00 Uhr unter www.gft.com/hv virtuell, d. h. 
ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre 
oder ihrer Bevollmächtigten, abgehalten wird. Der 
Aufenthaltsort des Versammlungsleiters wird im 
Corporate Center 
der GFT Technologies SE, Schelmenwasenstraße 34, 
70567 Stuttgart, sein. 
 
*Bitte beachten Sie, dass Aktionärinnen und Aktionäre 
(im Folgenden 'Aktionäre') oder ihre Bevollmächtigten 
die virtuelle Hauptversammlung nicht vor Ort im 
Corporate Center der GFT Technologies SE verfolgen 
können.* 
 
Der Verwaltungsrat der Gesellschaft hat beschlossen, 
die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft im 
Geschäftsjahr 2020 als virtuelle Hauptversammlung ohne 
physische Präsenz der Aktionäre der Gesellschaft oder 
ihrer Bevollmächtigten abzuhalten. Diese Beschlüsse 
erfolgten auf Grundlage des am 28. März 2020 in Kraft 
getretenen Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- 
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 
(BGBl. I 2020, S. 569, 570; 
'COVID-19-Pandemie-GesRAuswBekG'). Einzelheiten zu den 
Rechten und Möglichkeiten der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten im Zusammenhang mit der virtuellen 
Hauptversammlung entnehmen Sie bitte den Abschnitten I. 
und II., die im Anschluss an diese Tagesordnung und den 
Bericht des Verwaltungsrats zu Tagesordnungspunkt 7 
abgedruckt sind. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2019 und des zusammengefassten 
   Lageberichts für die GFT Technologies SE und den 
   Konzern (einschließlich des erläuternden 
   Berichts des Verwaltungsrats zu den Angaben nach 
   §§ 289a, 315a HGB) sowie des Berichts des 
   Verwaltungsrats über das am 31. Dezember 2019 
   abgelaufene Geschäftsjahr* 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist 
   zum Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
   vorgesehen, da der Verwaltungsrat den von den 
   geschäftsführenden Direktoren aufgestellten 
   Jahresabschluss 2019 der GFT Technologie SE und 
   den Konzernabschluss 2019 der GFT Technologie SE 
   am 7. April 2020 gebilligt hat. Der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im 
   Jahresabschluss der GFT Technologies SE 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 
   2019 in Höhe von 21.298.694,08 EUR wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   Ausschüttung von 0,20    5.265.189,20 EUR 
   EUR Dividende je derzeit 
   26.325.946 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktien: 
   Einstellung in die       0,00 EUR 
   Gewinnrücklage: 
   Gewinnvortrag auf neue   16.033.504,88 EUR 
   Rechnung: 
   *Bilanzgewinn:*          *21.298.694,08 EUR* 
 
   Der Verwaltungsrat hatte am 4. März 2020 dem 
   Vorschlag der geschäftsführenden Direktoren 
   zugestimmt, der Hauptversammlung eine Dividende 
   in Höhe von 0,30 EUR je dividendenberechtigter 
   Stückaktie vorzuschlagen. Dieser Vorschlag wurde 
   auch auf Seite 108 des Geschäftsberichts der GFT 
   Technologies SE für das Geschäftsjahr 2019 
   aufgenommen. Im Geschäftsbericht kündigte der 
   Verwaltungsrat zugleich an, den veröffentlichten 
   Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns 
   bis zur Einberufung der Hauptversammlung zu 
   überprüfen, um die weitere Entwicklung der 
   COVID-19-Pandemie angemessen berücksichtigen zu 
   können. Es ist weiterhin nicht klar 
   abzuschätzen, wie lange die COVID-19-Pandemie 
   Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit der GFT 
   Technologies SE und das Marktumfeld haben wird. 
   Der Verwaltungsrat ist überzeugt, dass in dieser 
   Situation höchste Priorität auf die finanzielle 
   Stabilität und Flexibilität zu legen ist, um die 
   gute Aufstellung des Unternehmens zu erhalten 
   und so die sich während und nach der 
   COVID-19-Pandemie aus der weiter 
   voranschreitenden Digitalisierung ergebenden 
   Geschäftsmöglichkeiten konsequent nutzen zu 
   können. Vor diesem Hintergrund hat der 
   Verwaltungsrat nach erneuter Prüfung 
   beschlossen, der Hauptversammlung abweichend von 
   dem im Geschäftsbericht enthaltenen Vorschlag 
   über die Verwendung des Bilanzgewinns eine 
   Dividende in Höhe von 0,20 EUR je 
   dividendenberechtigter Stückaktie vorzuschlagen. 
   Mit dieser Dividende würden rund 39 % des 
   Konzernjahresüberschusses an die Aktionäre 
   ausgeschüttet. Dieser Wert liegt innerhalb der 
   vom Verwaltungsrat bekannt gemachten Bandbreite 
   einer Ausschüttung von 20 % bis 50 % des 
   Konzernjahresüberschusses. 
 
   Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf den am 
   Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses durch 
   die geschäftsführenden Direktoren nach Kenntnis 
   der Gesellschaft für das abgelaufene 
   Geschäftsjahr 2019 dividendenberechtigten 
   Stückaktien. Sollte sich die Zahl dieser 
   dividendenberechtigten Stückaktien bis zur 
   Hauptversammlung ändern, wird in der 
   Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der 
   unverändert eine Dividende von 0,20 EUR je für 
   das abgelaufene Geschäftsjahr 2019 
   dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. Der 
   auf nicht dividendenberechtigte Stückaktien 
   entfallende Betrag wird auf neue Rechnung 
   vorgetragen. 
 
   Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG1 ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf die 
   Hauptversammlung folgenden Geschäftstag fällig, 
   also am 29. Juni 2020. 
 
   1 Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden für 
   die Gesellschaft und ihr Kapital gemäß Art. 
   5, Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) und Art. 10 der 
   Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. 
   Oktober 2001 über das Statut der Europäischen 
   Gesellschaft (SE) (SE-VO) Anwendung, soweit sich 
   aus spezielleren Vorschriften der SE-VO und des 
   SE-Ausführungsgesetzes ('SEAG') nichts anderes 
   ergibt. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   geschäftsführenden Direktoren der GFT 
   Technologies SE für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
   geschäftsführenden Direktoren der GFT 
   Technologies SE für das Geschäftsjahr 2019 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im 
   Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung 
   der geschäftsführenden Direktoren entscheiden zu 
   lassen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Verwaltungsrats der GFT 
   Technologies SE für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Mitgliedern 
   des Verwaltungsrats der GFT Technologies SE für 
   das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im 
   Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung 
   der Mitglieder des Verwaltungsrats entscheiden 
   zu lassen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für 
   das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers für die 
   prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für die 
   prüferische Durchsicht des verkürzten 
   Abschlusses und des Zwischenlageberichts für den 
   Konzern für das erste Halbjahr 2020 zu 
   bestellen. 
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
   Gewinnabführungsvertrag mit der in-Integrierte 
   Informationssysteme GmbH* 
 
   Die GFT Technologies SE als Obergesellschaft und 
   die in-Integrierte Informationssysteme GmbH als 
   Untergesellschaft haben am 4. Mai 2020 einen 
   Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der 
   Gewinnabführungsvertrag wird nur mit Zustimmung 
   der Hauptversammlung der GFT Technologies SE und 
   der Gesellschafterversammlung der in-Integrierte 
   Informationssysteme GmbH und erst wirksam, wenn 
   sein Bestehen in das Handelsregister der 
   in-Integrierte Informationssysteme GmbH 
   eingetragen worden ist. 
 
   Die GFT Technologies SE ist alleinige 
   Gesellschafterin und Inhaberin sämtlicher 
   Geschäftsanteile der in-Integrierte 
   Informationssysteme GmbH mit Ausnahme eines von 
   der in-Integrierte Informationssysteme GmbH 
   selbst gehaltenen Geschäftsanteils. 
   Außenstehende Gesellschafter der 
   in-Integrierte Informationssysteme GmbH waren 
   weder bei Abschluss des Gewinnabführungsvertrags 
   vorhanden noch werden bei Beschlussfassung durch 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 12, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: GFT Technologies SE: Bekanntmachung der -2-

die Hauptversammlung außenstehende 
   Gesellschafter vorhanden sein. Deshalb ist eine 
   Prüfung des Gewinnabführungsvertrags durch einen 
   Vertragsprüfer nach § 293b AktG nicht 
   erforderlich. Aus demselben Grund muss der 
   Gewinnabführungsvertrag zudem weder 
   Ausgleichszahlungen noch Abfindungen gemäß 
   §§ 304, 305 AktG für außenstehende 
   Gesellschafter vorsehen. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Dem Gewinnabführungsvertrag vom 4. Mai 2020 
   zwischen der GFT Technologies SE und der 
   in-Integrierte Informationssysteme GmbH wird 
   zugestimmt. 
 
   Der Gewinnabführungsvertrag hat folgenden 
   Wortlaut: 
 
   _'_ _Gewinnabführungsvertrag_ 
 
   _zwischen der_ 
 
   _GFT Technologies SE_ 
   _(HRB 753709, Amtsgericht Stuttgart)_ 
   _Schelmenwasenstraße 34_ 
   _70567 Stuttgart_ 
 
   _- nachfolgend auch 'GFT SE' genannt -_ 
 
   _und der_ 
 
   _in-Integrierte Informationssysteme GmbH_ 
   _(HRB 380967, Amtsgericht Freiburg im 
   Breisgau)_ 
   _Am Seerhein 8_ 
   _78467 Konstanz_ 
 
   _- nachfolgend auch 'Tochtergesellschaft' 
   genannt -_ 
 
   _- nachfolgend GFT SE und 
   Tochtergesellschaft zusammen auch 'Parteien' 
   genannt -_ 
 
   _Die Parteien beabsichtigen einen 
   Gewinnabführungsvertrag abzuschließen. Dies 
   vorausgeschickt vereinbaren die Parteien, was 
   folgt:_ 
 
   _Artikel 1_ 
   _Finanzielle Eingliederung_ 
 
   Die GFT SE hält, abgesehen von einem 
   Geschäftsanteil, den die Tochtergesellschaft 
   selbst hält, alle Geschäftsanteile der 
   Tochtergesellschaft. Dies entspricht dem 
   gesamten stimmberechtigten Stammkapital der 
   Tochtergesellschaft (finanzielle Eingliederung). 
   Diese finanzielle Eingliederung der 
   Tochtergesellschaft besteht ununterbrochen seit 
   dem Beginn des laufenden Geschäftsjahres der 
   Tochtergesellschaft. 
 
   _Artikel 2_ 
   _Gewinnabführung_ 
 
   (1) Die Tochtergesellschaft ist 
       verpflichtet, erstmals ab dem Beginn des 
       im Zeitpunkt der Eintragung dieses 
       Vertrages im Handelsregister laufenden 
       Geschäftsjahres, ihren ganzen Gewinn an 
       die GFT SE abzuführen. Abzuführen ist - 
       vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung 
       von Rücklagen nach Absatz 2 - der 
       entsprechend § 301 AktG in der jeweils 
       gültigen Fassung zulässige Höchstbetrag. 
   (2) Die Tochtergesellschaft kann mit 
       Zustimmung der GFT SE Beträge aus dem 
       Jahresüberschuss insoweit in andere 
       Gewinnrücklagen einstellen, als dies 
       handelsrechtlich zulässig und bei 
       vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
       wirtschaftlich begründet ist. Während 
       der Dauer dieses Vertrags gebildete 
       andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 
       HGB sind auf Verlangen der GFT SE 
       aufzulösen und als Gewinn abzuführen. 
       Die Abführung von Beträgen aus der 
       Auflösung von freien, vorvertraglichen 
       Rücklagen und vorvertraglichen 
       Gewinnvorträgen ist ausgeschlossen. 
       Gleiches gilt für Kapitalrücklagen, 
       gleich ob sie vor oder nach 
       Inkrafttreten dieses Vertrages gebildet 
       wurden. 
   (3) _Sofern der Vertrag nicht vor Ablauf des 
       Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft 
       endet, entsteht der Anspruch auf 
       Gewinnabführung zum Ende des 
       Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft. 
       Er ist mit Wertstellung zu diesem 
       Zeitpunkt fällig._ 
 
   _Artikel 3_ 
   _Verlustübernahme_ 
 
   _Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner 
   jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend._ 
 
   _Artikel 4_ 
   _Wirksamwerden und Vertragsdauer_ 
 
   (1) Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
       Zustimmung der Hauptversammlung der GFT 
       SE und der Gesellschafterversammlung der 
       Tochtergesellschaft geschlossen. Er wird 
       wirksam mit der Eintragung in das 
       Handelsregister der Tochtergesellschaft 
       und gilt rückwirkend ab dem Beginn des 
       im Zeitpunkt der Eintragung dieses 
       Vertrages im Handelsregister laufenden 
       Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft. 
       Die Eintragung dieses Vertrags im 
       Handelsregister soll unverzüglich nach 
       Vorliegen der erforderlichen 
       Zustimmungsbeschlüsse erwirkt werden. 
   (2) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit 
       geschlossen. Er kann unter Wahrung der 
       Schriftform und unter Einhaltung einer 
       Kündigungsfrist von einem Monat zum 
       Ablauf eines jeden Geschäftsjahres der 
       Tochtergesellschaft ordentlich gekündigt 
       werden, erstmals jedoch zum Ende des 
       Geschäftsjahres, das fünf volle 
       Zeitjahre nach dem Beginn des 
       Geschäftsjahres, für das die 
       Rechtsfolgen des § 14 Abs. 1 S. 1 KStG 
       erstmals eintreten, endet (d. h. 
       beispielsweise bei einem etwaigen Beginn 
       ab 1. Januar 2020: Kündigung zum Ablauf 
       des 31. Dezember 2024). Für die 
       Einhaltung der Frist kommt es auf den 
       Zeitpunkt des Zugangs des 
       Kündigungsschreibens bei der anderen 
       Gesellschaft an. 
   (3) _Das Recht zur Kündigung des Vertrags 
       aus wichtigem Grund ohne Einhaltung 
       einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. 
       Die GFT SE ist insbesondere zur 
       Kündigung aus wichtigem Grund 
       berechtigt, wenn ihr nicht mehr die 
       Mehrheit der Stimmrechte aus den 
       Anteilen an der Tochtergesellschaft 
       zusteht._ 
 
   _Artikel 5_ 
   _Schlussbestimmungen_ 
 
   (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses 
       Vertrages ganz oder teilweise unwirksam 
       oder nicht durchführbar sein oder 
       werden, oder sollte der Vertrag eine 
       Regelungslücke enthalten, so soll dies 
       die Gültigkeit dieses Vertrages im 
       Übrigen nicht berühren. An die 
       Stelle der unwirksamen oder 
       undurchführbaren Bestimmung werden die 
       Parteien diejenige wirksame oder 
       durchführbare Bestimmung vereinbaren, 
       die dem wirtschaftlichen Ergebnis der 
       unwirksamen oder undurchführbaren 
       Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle 
       einer Lücke werden die Parteien 
       diejenige Bestimmung vereinbaren, die 
       bei Kenntnis der Lücke entsprechend dem 
       Sinn und Zweck des Vertrages vereinbart 
       worden wäre. 
   (2) _Bei der Auslegung einzelner 
       Bestimmungen dieses Vertrages sind die 
       §§ 14 und 17 KStG in ihrer jeweils 
       geltenden Fassung bzw. gegebenenfalls 
       die entsprechenden Nachfolgeregelungen 
       zu beachten. Soweit einzelne 
       Bestimmungen dieses Vertrages mit 
       Artikel 3 in Konflikt stehen sollten, 
       geht Artikel 3 diesen Bestimmungen 
       vor.'_ 
 
   Zu diesem Tagesordnungspunkt sind von der 
   Einberufung der Hauptversammlung an die 
   folgenden Unterlagen über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   www.gft.com/hv 
 
   zugänglich: 
 
   (1) der Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
       GFT Technologies SE und der 
       in-Integrierte Informationssysteme GmbH 
       vom 4. Mai 2020; 
   (2) die Jahresabschlüsse und 
       Konzernabschlüsse der GFT Technologies 
       SE sowie die zusammengefassten 
       Lageberichte für die GFT Technologies SE 
       und den Konzern für die Geschäftsjahre 
       2017, 2018 und 2019; 
   (3) die Jahresabschlüsse der in-Integrierte 
       Informationssysteme GmbH für die 
       Geschäftsjahre 2016, 2017 und 2018; 
   (4) der nach § 293a AktG erstattete 
       gemeinsame Bericht des Verwaltungsrats 
       der GFT Technologies SE und der 
       Geschäftsführung der in-Integrierte 
       Informationssysteme GmbH. 
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien zu 
   sonstigen Zwecken sowie zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts* 
 
   Die der Gesellschaft durch die ordentliche 
   Hauptversammlung vom 23. Juni 2015 gemäß § 
   71 Absatz 1 Nr. 8 AktG erteilte Ermächtigung ist 
   bis zum 22. Juni 2020 befristet und wird somit 
   zum Zeitpunkt der Hauptversammlung am 24. Juni 
   2020 ausgelaufen sein. Die Ermächtigung soll 
   daher erneuert werden. Im Zuge dieser Erneuerung 
   wird die Ermächtigung um die Möglichkeit 
   erweitert, eigene Aktien auch im Zusammenhang 
   mit aktienbasierten Vergütungs- oder 
   Belegschaftsaktienprogrammen der Gesellschaft 
   oder mit ihr verbundener Unternehmen zu 
   verwenden und an geschäftsführende Direktoren 
   der Gesellschaft oder Organmitglieder 
   verbundener Unternehmen auszugeben. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt daher vor, wie folgt 
   zu beschließen: 
 
   a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene 
      Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum 
      Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - 
      falls dieser Wert geringer ist - des zum 
      Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
      bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die 
      Ermächtigung kann ganz oder in 
      Teilbeträgen, einmal oder mehrmals 
      ausgeübt werden. Dabei dürfen auf die 
      aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen 
      eigenen Aktien zusammen mit anderen 
      eigenen Aktien, die die Gesellschaft 
      bereits erworben hat und jeweils noch 
      besitzt oder die ihr gemäß den §§ 71d 
      und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
      Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen 
      Grundkapitals entfallen. 
   b) Der Erwerb von eigenen Aktien erfolgt über 
      die Börse oder im Rahmen eines 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 12, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

öffentlichen Kaufangebots der Gesellschaft 
      an sämtliche Aktionäre. Erfolgt der Erwerb 
      der Aktien über die Börse, darf der von 
      der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis je 
      Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am 
      Börsenhandelstag durch die 
      Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im 
      Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
      Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 % 
      über- oder unterschreiten. Im Falle eines 
      öffentlichen Kaufangebots darf der von der 
      Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie 
      (ohne Erwerbsnebenkosten) den nicht 
      gewichteten durchschnittlichen Schlusskurs 
      der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel 
      (oder einem vergleichbaren 
      Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse an den letzten drei 
      Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
      endgültigen Entscheidung des 
      Verwaltungsrats über das Angebot um nicht 
      mehr als 10 % über- oder unterschreiten. 
 
      Bei einem öffentlichen Kaufangebot kann 
      das Volumen des Angebots begrenzt werden. 
      Ergeben sich nach der Veröffentlichung des 
      öffentlichen Kaufangebots nicht 
      unerhebliche Abweichungen des 
      maßgeblichen Börsenkurses, kann das 
      Angebot angepasst werden. In diesem Fall 
      wird auf den Börsenkurs am letzten 
      Börsenhandelstag vor der endgültigen 
      Entscheidung des Verwaltungsrats über die 
      öffentliche Ankündigung einer etwaigen 
      Anpassung abgestellt. Das Volumen des 
      Angebots kann begrenzt werden. Sofern die 
      gesamte Zeichnung des Angebots das 
      festgesetzte Volumen überschreitet, muss 
      die Annahme nach Quote erfolgen. Eine 
      bevorrechtigte Annahme geringer 
      Stückzahlen bis 100 angedienter Aktien je 
      Aktionär kann vorgesehen werden. Das 
      öffentliche Angebot kann weitere 
      Bedingungen vorsehen. 
   c) Die Ermächtigung wird zu jedem gesetzlich 
      zulässigen Zweck erteilt, insbesondere zu 
      den folgenden Zwecken: 
 
      - zur Nutzung der eigenen Aktien als 
        Akquisitionswährung beim Erwerb von 
        Unternehmen oder Unternehmensteilen 
        durch die Gesellschaft; 
      - zur Einziehung der Aktien; 
      - zur Verwendung im Rahmen 
        aktienbasierter Vergütungs- 
        beziehungsweise 
        Belegschaftsaktienprogramme der 
        Gesellschaft oder mit ihr verbundener 
        Unternehmen an Personen, die in einem 
        Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft 
        oder einem mit ihr verbundenen 
        Unternehmen stehen oder standen, sowie 
        an geschäftsführende Direktoren der 
        Gesellschaft oder Organmitglieder von 
        mit der Gesellschaft verbundenen 
        Unternehmen. Sie können den 
        vorgenannten Personen insbesondere 
        entgeltlich oder unentgeltlich zum 
        Erwerb angeboten, zugesagt und 
        übertragen werden, wobei das Arbeits- 
        beziehungsweise Anstellungs- oder 
        Organverhältnis zum Zeitpunkt des 
        Angebots, der Zusage oder der 
        Übertragung bestehen muss; 
      - zur Veräußerung der Aktien unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts der 
        Aktionäre bei Einhaltung der 
        Voraussetzungen des § 186 Absatz 3 
        Satz 4 AktG. 
   d) Die Veräußerung der erworbenen 
      eigenen Aktien hat grundsätzlich über die 
      Börse oder mittels eines an alle Aktionäre 
      gerichteten öffentlichen Angebots zu 
      erfolgen. 
 
      Die Gesellschaft wird aber ermächtigt, 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
      Aktionäre eine andere Form der 
      Veräußerung vorzunehmen, soweit es im 
      Interesse der Gesellschaft erforderlich 
      ist, um die Aktien wie folgt zu verwenden: 
 
      - zur Nutzung der eigenen Aktien als 
        Akquisitionswährung beim Erwerb von 
        Unternehmen oder Unternehmensteilen 
        durch die Gesellschaft; 
      - zur Verwendung im Rahmen 
        aktienbasierter Vergütungs- 
        beziehungsweise 
        Belegschaftsaktienprogramme der 
        Gesellschaft oder mit ihr verbundener 
        Unternehmen an Personen, die in einem 
        Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft 
        oder einem mit ihr verbundenen 
        Unternehmen stehen oder standen, sowie 
        an geschäftsführende Direktoren der 
        Gesellschaft oder Organmitglieder von 
        mit der Gesellschaft verbundenen 
        Unternehmen. Sie können den 
        vorgenannten Personen insbesondere 
        entgeltlich oder unentgeltlich zum 
        Erwerb angeboten, zugesagt und 
        übertragen werden, wobei das Arbeits- 
        beziehungsweise Anstellungs- oder 
        Organverhältnis zum Zeitpunkt des 
        Angebots, der Zusage oder der 
        Übertragung bestehen muss. 
 
      Ferner wird der Verwaltungsrat ermächtigt, 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
      Aktionäre eine Veräußerung der 
      erworbenen eigenen Aktien in anderer Weise 
      als über die Börse oder durch Angebot an 
      alle Aktionäre vorzunehmen, mit der 
      Maßgabe, dass die unter Ausschluss 
      des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 
      Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 
      10 % des Grundkapitals nicht überschreiten 
      dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
      Ausübung dieser Ermächtigung, und der 
      Veräußerungspreis den Börsenkurs der 
      Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
      Veräußerung nicht wesentlich 
      unterschreitet. Auf diese Begrenzung sind 
      diejenigen Aktien anzurechnen, die während 
      der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
      Ausnutzung einer zum Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
      geltenden Ermächtigung zur Ausgabe neuer 
      Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß 
      § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
      werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, 
      die zur Bedienung von 
      Wandel-/Optionsschuldverschreibungen 
      ausgegeben wurden oder auszugeben sind, 
      soweit diese Schuldverschreibungen während 
      der Wirksamkeit dieser Ermächtigung 
      entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
      ausgegeben werden. 
 
      Die Ermächtigungen zur Veräußerung 
      können einzeln oder gemeinsam, ganz oder 
      in Teilen ausgeübt werden. Bei Ausübung in 
      Teilen kann von der Ermächtigung mehrfach 
      Gebrauch gemacht werden. Die Ermächtigung 
      erstreckt sich auch auf Aktien der 
      Gesellschaft, die sich im Zeitpunkt der 
      Erteilung dieser Ermächtigung bereits im 
      Besitz der Gesellschaft befinden. 
   e) Der Verwaltungsrat wird weiter ermächtigt, 
      eigene Aktien ohne weiteren Beschluss der 
      Hauptversammlung einzuziehen. Die 
      Ermächtigung zur Einziehung kann ganz oder 
      in Teilen ausgeübt werden. Bei Ausübung in 
      Teilen kann von der Ermächtigung mehrfach 
      Gebrauch gemacht werden. Die Ermächtigung 
      erstreckt sich auch auf Aktien der 
      Gesellschaft, die sich im Zeitpunkt der 
      Erteilung dieser Ermächtigung bereits im 
      Besitz der Gesellschaft befinden. Die 
      Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. 
      Der Verwaltungsrat kann abweichend hiervon 
      bestimmen, dass das Grundkapital nicht 
      herabgesetzt wird, sondern sich der Anteil 
      der übrigen Aktien am Grundkapital 
      gemäß § 8 Absatz 3 AktG erhöht. Der 
      Verwaltungsrat ist in diesem Fall 
      berechtigt, die Angabe der Anzahl der 
      Aktien in der Satzung anzupassen. 
   f) Die Ermächtigung wird mit dem Ende der 
      virtuellen Hauptversammlung am 24. Juni 
      2020 wirksam und gilt bis zum 23. Juni 
      2025. 
8. *Satzungsänderungen* 
 
   Die Satzung der Gesellschaft soll um 
   Ermächtigungen für den Verwaltungsrat erweitert 
   werden, um Aktionären eine Online-Teilnahme an 
   Hauptversammlungen und eine Briefwahl zu 
   ermöglichen sowie die Bild- und Tonübertragung 
   der Hauptversammlung zuzulassen. Darüber hinaus 
   soll es Mitgliedern des Verwaltungsrats in 
   bestimmten Fällen gestattet sein, an der 
   Hauptversammlung im Wege der Bild- und 
   Tonübertragung teilzunehmen. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt daher vor, die 
   folgenden Satzungsänderungen a) und b) zu 
   beschließen: 
 
   a) § 21 Recht zur Teilnahme an der 
      Hauptversammlung 
 
      § 21 der Satzung soll dahingehend 
      erweitert werden, dass der Verwaltungsrat 
      ermächtigt wird vorzusehen, dass die 
      Aktionäre an der Hauptversammlung auch 
      ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne 
      einen Bevollmächtigten teilnehmen und 
      sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz 
      oder teilweise im Wege elektronischer 
      Kommunikation ausüben können. Weiter soll 
      der Verwaltungsrat ermächtigt werden 
      vorzusehen, dass die Aktionäre ihr 
      Stimmrecht, auch ohne an der Versammlung 
      teilzunehmen, schriftlich oder im Wege 
      elektronischer Kommunikation abgeben 
      können (Briefwahl). 
 
      § 21 der Satzung lautet daher zukünftig 
      wie folgt (die als 'unverändert' 
      gekennzeichneten Teile bleiben mit ihrem 
      bisherigen Inhalt fortbestehen): 
 
      _'§ 21 Recht zur Teilnahme an der 
      Hauptversammlung_ 
 
      _(1) [unverändert]_ 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 12, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

© 2020 Dow Jones News
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