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(2)

DGAP-HV: GFT Technologies SE: Bekanntmachung der -7-

DJ DGAP-HV: GFT Technologies SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.06.2020 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: GFT Technologies SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
GFT Technologies SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
24.06.2020 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-05-12 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
GFT Technologies SE Stuttgart - Wertpapier-Kenn-Nummer 
580060 - 
- ISIN DE0005800601 - Sehr geehrte Aktionärinnen und 
Aktionäre, hiermit laden wir Sie ein zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
der GFT Technologies SE, die am Mittwoch, 24. Juni 
2020, ab 10:00 Uhr unter www.gft.com/hv virtuell, d. h. 
ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre 
oder ihrer Bevollmächtigten, abgehalten wird. Der 
Aufenthaltsort des Versammlungsleiters wird im 
Corporate Center 
der GFT Technologies SE, Schelmenwasenstraße 34, 
70567 Stuttgart, sein. 
 
*Bitte beachten Sie, dass Aktionärinnen und Aktionäre 
(im Folgenden 'Aktionäre') oder ihre Bevollmächtigten 
die virtuelle Hauptversammlung nicht vor Ort im 
Corporate Center der GFT Technologies SE verfolgen 
können.* 
 
Der Verwaltungsrat der Gesellschaft hat beschlossen, 
die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft im 
Geschäftsjahr 2020 als virtuelle Hauptversammlung ohne 
physische Präsenz der Aktionäre der Gesellschaft oder 
ihrer Bevollmächtigten abzuhalten. Diese Beschlüsse 
erfolgten auf Grundlage des am 28. März 2020 in Kraft 
getretenen Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- 
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 
(BGBl. I 2020, S. 569, 570; 
'COVID-19-Pandemie-GesRAuswBekG'). Einzelheiten zu den 
Rechten und Möglichkeiten der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten im Zusammenhang mit der virtuellen 
Hauptversammlung entnehmen Sie bitte den Abschnitten I. 
und II., die im Anschluss an diese Tagesordnung und den 
Bericht des Verwaltungsrats zu Tagesordnungspunkt 7 
abgedruckt sind. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2019 und des zusammengefassten 
   Lageberichts für die GFT Technologies SE und den 
   Konzern (einschließlich des erläuternden 
   Berichts des Verwaltungsrats zu den Angaben nach 
   §§ 289a, 315a HGB) sowie des Berichts des 
   Verwaltungsrats über das am 31. Dezember 2019 
   abgelaufene Geschäftsjahr* 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist 
   zum Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
   vorgesehen, da der Verwaltungsrat den von den 
   geschäftsführenden Direktoren aufgestellten 
   Jahresabschluss 2019 der GFT Technologie SE und 
   den Konzernabschluss 2019 der GFT Technologie SE 
   am 7. April 2020 gebilligt hat. Der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im 
   Jahresabschluss der GFT Technologies SE 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 
   2019 in Höhe von 21.298.694,08 EUR wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   Ausschüttung von 0,20    5.265.189,20 EUR 
   EUR Dividende je derzeit 
   26.325.946 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktien: 
   Einstellung in die       0,00 EUR 
   Gewinnrücklage: 
   Gewinnvortrag auf neue   16.033.504,88 EUR 
   Rechnung: 
   *Bilanzgewinn:*          *21.298.694,08 EUR* 
 
   Der Verwaltungsrat hatte am 4. März 2020 dem 
   Vorschlag der geschäftsführenden Direktoren 
   zugestimmt, der Hauptversammlung eine Dividende 
   in Höhe von 0,30 EUR je dividendenberechtigter 
   Stückaktie vorzuschlagen. Dieser Vorschlag wurde 
   auch auf Seite 108 des Geschäftsberichts der GFT 
   Technologies SE für das Geschäftsjahr 2019 
   aufgenommen. Im Geschäftsbericht kündigte der 
   Verwaltungsrat zugleich an, den veröffentlichten 
   Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns 
   bis zur Einberufung der Hauptversammlung zu 
   überprüfen, um die weitere Entwicklung der 
   COVID-19-Pandemie angemessen berücksichtigen zu 
   können. Es ist weiterhin nicht klar 
   abzuschätzen, wie lange die COVID-19-Pandemie 
   Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit der GFT 
   Technologies SE und das Marktumfeld haben wird. 
   Der Verwaltungsrat ist überzeugt, dass in dieser 
   Situation höchste Priorität auf die finanzielle 
   Stabilität und Flexibilität zu legen ist, um die 
   gute Aufstellung des Unternehmens zu erhalten 
   und so die sich während und nach der 
   COVID-19-Pandemie aus der weiter 
   voranschreitenden Digitalisierung ergebenden 
   Geschäftsmöglichkeiten konsequent nutzen zu 
   können. Vor diesem Hintergrund hat der 
   Verwaltungsrat nach erneuter Prüfung 
   beschlossen, der Hauptversammlung abweichend von 
   dem im Geschäftsbericht enthaltenen Vorschlag 
   über die Verwendung des Bilanzgewinns eine 
   Dividende in Höhe von 0,20 EUR je 
   dividendenberechtigter Stückaktie vorzuschlagen. 
   Mit dieser Dividende würden rund 39 % des 
   Konzernjahresüberschusses an die Aktionäre 
   ausgeschüttet. Dieser Wert liegt innerhalb der 
   vom Verwaltungsrat bekannt gemachten Bandbreite 
   einer Ausschüttung von 20 % bis 50 % des 
   Konzernjahresüberschusses. 
 
   Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf den am 
   Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses durch 
   die geschäftsführenden Direktoren nach Kenntnis 
   der Gesellschaft für das abgelaufene 
   Geschäftsjahr 2019 dividendenberechtigten 
   Stückaktien. Sollte sich die Zahl dieser 
   dividendenberechtigten Stückaktien bis zur 
   Hauptversammlung ändern, wird in der 
   Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der 
   unverändert eine Dividende von 0,20 EUR je für 
   das abgelaufene Geschäftsjahr 2019 
   dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. Der 
   auf nicht dividendenberechtigte Stückaktien 
   entfallende Betrag wird auf neue Rechnung 
   vorgetragen. 
 
   Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG1 ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf die 
   Hauptversammlung folgenden Geschäftstag fällig, 
   also am 29. Juni 2020. 
 
   1 Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden für 
   die Gesellschaft und ihr Kapital gemäß Art. 
   5, Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) und Art. 10 der 
   Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. 
   Oktober 2001 über das Statut der Europäischen 
   Gesellschaft (SE) (SE-VO) Anwendung, soweit sich 
   aus spezielleren Vorschriften der SE-VO und des 
   SE-Ausführungsgesetzes ('SEAG') nichts anderes 
   ergibt. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   geschäftsführenden Direktoren der GFT 
   Technologies SE für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
   geschäftsführenden Direktoren der GFT 
   Technologies SE für das Geschäftsjahr 2019 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im 
   Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung 
   der geschäftsführenden Direktoren entscheiden zu 
   lassen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Verwaltungsrats der GFT 
   Technologies SE für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Mitgliedern 
   des Verwaltungsrats der GFT Technologies SE für 
   das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im 
   Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung 
   der Mitglieder des Verwaltungsrats entscheiden 
   zu lassen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für 
   das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers für die 
   prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für die 
   prüferische Durchsicht des verkürzten 
   Abschlusses und des Zwischenlageberichts für den 
   Konzern für das erste Halbjahr 2020 zu 
   bestellen. 
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
   Gewinnabführungsvertrag mit der in-Integrierte 
   Informationssysteme GmbH* 
 
   Die GFT Technologies SE als Obergesellschaft und 
   die in-Integrierte Informationssysteme GmbH als 
   Untergesellschaft haben am 4. Mai 2020 einen 
   Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der 
   Gewinnabführungsvertrag wird nur mit Zustimmung 
   der Hauptversammlung der GFT Technologies SE und 
   der Gesellschafterversammlung der in-Integrierte 
   Informationssysteme GmbH und erst wirksam, wenn 
   sein Bestehen in das Handelsregister der 
   in-Integrierte Informationssysteme GmbH 
   eingetragen worden ist. 
 
   Die GFT Technologies SE ist alleinige 
   Gesellschafterin und Inhaberin sämtlicher 
   Geschäftsanteile der in-Integrierte 
   Informationssysteme GmbH mit Ausnahme eines von 
   der in-Integrierte Informationssysteme GmbH 
   selbst gehaltenen Geschäftsanteils. 
   Außenstehende Gesellschafter der 
   in-Integrierte Informationssysteme GmbH waren 
   weder bei Abschluss des Gewinnabführungsvertrags 
   vorhanden noch werden bei Beschlussfassung durch 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 12, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: GFT Technologies SE: Bekanntmachung der -2-

die Hauptversammlung außenstehende 
   Gesellschafter vorhanden sein. Deshalb ist eine 
   Prüfung des Gewinnabführungsvertrags durch einen 
   Vertragsprüfer nach § 293b AktG nicht 
   erforderlich. Aus demselben Grund muss der 
   Gewinnabführungsvertrag zudem weder 
   Ausgleichszahlungen noch Abfindungen gemäß 
   §§ 304, 305 AktG für außenstehende 
   Gesellschafter vorsehen. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Dem Gewinnabführungsvertrag vom 4. Mai 2020 
   zwischen der GFT Technologies SE und der 
   in-Integrierte Informationssysteme GmbH wird 
   zugestimmt. 
 
   Der Gewinnabführungsvertrag hat folgenden 
   Wortlaut: 
 
   _'_ _Gewinnabführungsvertrag_ 
 
   _zwischen der_ 
 
   _GFT Technologies SE_ 
   _(HRB 753709, Amtsgericht Stuttgart)_ 
   _Schelmenwasenstraße 34_ 
   _70567 Stuttgart_ 
 
   _- nachfolgend auch 'GFT SE' genannt -_ 
 
   _und der_ 
 
   _in-Integrierte Informationssysteme GmbH_ 
   _(HRB 380967, Amtsgericht Freiburg im 
   Breisgau)_ 
   _Am Seerhein 8_ 
   _78467 Konstanz_ 
 
   _- nachfolgend auch 'Tochtergesellschaft' 
   genannt -_ 
 
   _- nachfolgend GFT SE und 
   Tochtergesellschaft zusammen auch 'Parteien' 
   genannt -_ 
 
   _Die Parteien beabsichtigen einen 
   Gewinnabführungsvertrag abzuschließen. Dies 
   vorausgeschickt vereinbaren die Parteien, was 
   folgt:_ 
 
   _Artikel 1_ 
   _Finanzielle Eingliederung_ 
 
   Die GFT SE hält, abgesehen von einem 
   Geschäftsanteil, den die Tochtergesellschaft 
   selbst hält, alle Geschäftsanteile der 
   Tochtergesellschaft. Dies entspricht dem 
   gesamten stimmberechtigten Stammkapital der 
   Tochtergesellschaft (finanzielle Eingliederung). 
   Diese finanzielle Eingliederung der 
   Tochtergesellschaft besteht ununterbrochen seit 
   dem Beginn des laufenden Geschäftsjahres der 
   Tochtergesellschaft. 
 
   _Artikel 2_ 
   _Gewinnabführung_ 
 
   (1) Die Tochtergesellschaft ist 
       verpflichtet, erstmals ab dem Beginn des 
       im Zeitpunkt der Eintragung dieses 
       Vertrages im Handelsregister laufenden 
       Geschäftsjahres, ihren ganzen Gewinn an 
       die GFT SE abzuführen. Abzuführen ist - 
       vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung 
       von Rücklagen nach Absatz 2 - der 
       entsprechend § 301 AktG in der jeweils 
       gültigen Fassung zulässige Höchstbetrag. 
   (2) Die Tochtergesellschaft kann mit 
       Zustimmung der GFT SE Beträge aus dem 
       Jahresüberschuss insoweit in andere 
       Gewinnrücklagen einstellen, als dies 
       handelsrechtlich zulässig und bei 
       vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
       wirtschaftlich begründet ist. Während 
       der Dauer dieses Vertrags gebildete 
       andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 
       HGB sind auf Verlangen der GFT SE 
       aufzulösen und als Gewinn abzuführen. 
       Die Abführung von Beträgen aus der 
       Auflösung von freien, vorvertraglichen 
       Rücklagen und vorvertraglichen 
       Gewinnvorträgen ist ausgeschlossen. 
       Gleiches gilt für Kapitalrücklagen, 
       gleich ob sie vor oder nach 
       Inkrafttreten dieses Vertrages gebildet 
       wurden. 
   (3) _Sofern der Vertrag nicht vor Ablauf des 
       Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft 
       endet, entsteht der Anspruch auf 
       Gewinnabführung zum Ende des 
       Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft. 
       Er ist mit Wertstellung zu diesem 
       Zeitpunkt fällig._ 
 
   _Artikel 3_ 
   _Verlustübernahme_ 
 
   _Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner 
   jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend._ 
 
   _Artikel 4_ 
   _Wirksamwerden und Vertragsdauer_ 
 
   (1) Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
       Zustimmung der Hauptversammlung der GFT 
       SE und der Gesellschafterversammlung der 
       Tochtergesellschaft geschlossen. Er wird 
       wirksam mit der Eintragung in das 
       Handelsregister der Tochtergesellschaft 
       und gilt rückwirkend ab dem Beginn des 
       im Zeitpunkt der Eintragung dieses 
       Vertrages im Handelsregister laufenden 
       Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft. 
       Die Eintragung dieses Vertrags im 
       Handelsregister soll unverzüglich nach 
       Vorliegen der erforderlichen 
       Zustimmungsbeschlüsse erwirkt werden. 
   (2) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit 
       geschlossen. Er kann unter Wahrung der 
       Schriftform und unter Einhaltung einer 
       Kündigungsfrist von einem Monat zum 
       Ablauf eines jeden Geschäftsjahres der 
       Tochtergesellschaft ordentlich gekündigt 
       werden, erstmals jedoch zum Ende des 
       Geschäftsjahres, das fünf volle 
       Zeitjahre nach dem Beginn des 
       Geschäftsjahres, für das die 
       Rechtsfolgen des § 14 Abs. 1 S. 1 KStG 
       erstmals eintreten, endet (d. h. 
       beispielsweise bei einem etwaigen Beginn 
       ab 1. Januar 2020: Kündigung zum Ablauf 
       des 31. Dezember 2024). Für die 
       Einhaltung der Frist kommt es auf den 
       Zeitpunkt des Zugangs des 
       Kündigungsschreibens bei der anderen 
       Gesellschaft an. 
   (3) _Das Recht zur Kündigung des Vertrags 
       aus wichtigem Grund ohne Einhaltung 
       einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. 
       Die GFT SE ist insbesondere zur 
       Kündigung aus wichtigem Grund 
       berechtigt, wenn ihr nicht mehr die 
       Mehrheit der Stimmrechte aus den 
       Anteilen an der Tochtergesellschaft 
       zusteht._ 
 
   _Artikel 5_ 
   _Schlussbestimmungen_ 
 
   (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses 
       Vertrages ganz oder teilweise unwirksam 
       oder nicht durchführbar sein oder 
       werden, oder sollte der Vertrag eine 
       Regelungslücke enthalten, so soll dies 
       die Gültigkeit dieses Vertrages im 
       Übrigen nicht berühren. An die 
       Stelle der unwirksamen oder 
       undurchführbaren Bestimmung werden die 
       Parteien diejenige wirksame oder 
       durchführbare Bestimmung vereinbaren, 
       die dem wirtschaftlichen Ergebnis der 
       unwirksamen oder undurchführbaren 
       Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle 
       einer Lücke werden die Parteien 
       diejenige Bestimmung vereinbaren, die 
       bei Kenntnis der Lücke entsprechend dem 
       Sinn und Zweck des Vertrages vereinbart 
       worden wäre. 
   (2) _Bei der Auslegung einzelner 
       Bestimmungen dieses Vertrages sind die 
       §§ 14 und 17 KStG in ihrer jeweils 
       geltenden Fassung bzw. gegebenenfalls 
       die entsprechenden Nachfolgeregelungen 
       zu beachten. Soweit einzelne 
       Bestimmungen dieses Vertrages mit 
       Artikel 3 in Konflikt stehen sollten, 
       geht Artikel 3 diesen Bestimmungen 
       vor.'_ 
 
   Zu diesem Tagesordnungspunkt sind von der 
   Einberufung der Hauptversammlung an die 
   folgenden Unterlagen über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   www.gft.com/hv 
 
   zugänglich: 
 
   (1) der Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
       GFT Technologies SE und der 
       in-Integrierte Informationssysteme GmbH 
       vom 4. Mai 2020; 
   (2) die Jahresabschlüsse und 
       Konzernabschlüsse der GFT Technologies 
       SE sowie die zusammengefassten 
       Lageberichte für die GFT Technologies SE 
       und den Konzern für die Geschäftsjahre 
       2017, 2018 und 2019; 
   (3) die Jahresabschlüsse der in-Integrierte 
       Informationssysteme GmbH für die 
       Geschäftsjahre 2016, 2017 und 2018; 
   (4) der nach § 293a AktG erstattete 
       gemeinsame Bericht des Verwaltungsrats 
       der GFT Technologies SE und der 
       Geschäftsführung der in-Integrierte 
       Informationssysteme GmbH. 
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien zu 
   sonstigen Zwecken sowie zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts* 
 
   Die der Gesellschaft durch die ordentliche 
   Hauptversammlung vom 23. Juni 2015 gemäß § 
   71 Absatz 1 Nr. 8 AktG erteilte Ermächtigung ist 
   bis zum 22. Juni 2020 befristet und wird somit 
   zum Zeitpunkt der Hauptversammlung am 24. Juni 
   2020 ausgelaufen sein. Die Ermächtigung soll 
   daher erneuert werden. Im Zuge dieser Erneuerung 
   wird die Ermächtigung um die Möglichkeit 
   erweitert, eigene Aktien auch im Zusammenhang 
   mit aktienbasierten Vergütungs- oder 
   Belegschaftsaktienprogrammen der Gesellschaft 
   oder mit ihr verbundener Unternehmen zu 
   verwenden und an geschäftsführende Direktoren 
   der Gesellschaft oder Organmitglieder 
   verbundener Unternehmen auszugeben. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt daher vor, wie folgt 
   zu beschließen: 
 
   a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene 
      Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum 
      Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - 
      falls dieser Wert geringer ist - des zum 
      Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
      bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die 
      Ermächtigung kann ganz oder in 
      Teilbeträgen, einmal oder mehrmals 
      ausgeübt werden. Dabei dürfen auf die 
      aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen 
      eigenen Aktien zusammen mit anderen 
      eigenen Aktien, die die Gesellschaft 
      bereits erworben hat und jeweils noch 
      besitzt oder die ihr gemäß den §§ 71d 
      und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
      Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen 
      Grundkapitals entfallen. 
   b) Der Erwerb von eigenen Aktien erfolgt über 
      die Börse oder im Rahmen eines 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 12, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: GFT Technologies SE: Bekanntmachung der -3-

öffentlichen Kaufangebots der Gesellschaft 
      an sämtliche Aktionäre. Erfolgt der Erwerb 
      der Aktien über die Börse, darf der von 
      der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis je 
      Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am 
      Börsenhandelstag durch die 
      Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im 
      Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
      Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 % 
      über- oder unterschreiten. Im Falle eines 
      öffentlichen Kaufangebots darf der von der 
      Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie 
      (ohne Erwerbsnebenkosten) den nicht 
      gewichteten durchschnittlichen Schlusskurs 
      der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel 
      (oder einem vergleichbaren 
      Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse an den letzten drei 
      Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
      endgültigen Entscheidung des 
      Verwaltungsrats über das Angebot um nicht 
      mehr als 10 % über- oder unterschreiten. 
 
      Bei einem öffentlichen Kaufangebot kann 
      das Volumen des Angebots begrenzt werden. 
      Ergeben sich nach der Veröffentlichung des 
      öffentlichen Kaufangebots nicht 
      unerhebliche Abweichungen des 
      maßgeblichen Börsenkurses, kann das 
      Angebot angepasst werden. In diesem Fall 
      wird auf den Börsenkurs am letzten 
      Börsenhandelstag vor der endgültigen 
      Entscheidung des Verwaltungsrats über die 
      öffentliche Ankündigung einer etwaigen 
      Anpassung abgestellt. Das Volumen des 
      Angebots kann begrenzt werden. Sofern die 
      gesamte Zeichnung des Angebots das 
      festgesetzte Volumen überschreitet, muss 
      die Annahme nach Quote erfolgen. Eine 
      bevorrechtigte Annahme geringer 
      Stückzahlen bis 100 angedienter Aktien je 
      Aktionär kann vorgesehen werden. Das 
      öffentliche Angebot kann weitere 
      Bedingungen vorsehen. 
   c) Die Ermächtigung wird zu jedem gesetzlich 
      zulässigen Zweck erteilt, insbesondere zu 
      den folgenden Zwecken: 
 
      - zur Nutzung der eigenen Aktien als 
        Akquisitionswährung beim Erwerb von 
        Unternehmen oder Unternehmensteilen 
        durch die Gesellschaft; 
      - zur Einziehung der Aktien; 
      - zur Verwendung im Rahmen 
        aktienbasierter Vergütungs- 
        beziehungsweise 
        Belegschaftsaktienprogramme der 
        Gesellschaft oder mit ihr verbundener 
        Unternehmen an Personen, die in einem 
        Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft 
        oder einem mit ihr verbundenen 
        Unternehmen stehen oder standen, sowie 
        an geschäftsführende Direktoren der 
        Gesellschaft oder Organmitglieder von 
        mit der Gesellschaft verbundenen 
        Unternehmen. Sie können den 
        vorgenannten Personen insbesondere 
        entgeltlich oder unentgeltlich zum 
        Erwerb angeboten, zugesagt und 
        übertragen werden, wobei das Arbeits- 
        beziehungsweise Anstellungs- oder 
        Organverhältnis zum Zeitpunkt des 
        Angebots, der Zusage oder der 
        Übertragung bestehen muss; 
      - zur Veräußerung der Aktien unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts der 
        Aktionäre bei Einhaltung der 
        Voraussetzungen des § 186 Absatz 3 
        Satz 4 AktG. 
   d) Die Veräußerung der erworbenen 
      eigenen Aktien hat grundsätzlich über die 
      Börse oder mittels eines an alle Aktionäre 
      gerichteten öffentlichen Angebots zu 
      erfolgen. 
 
      Die Gesellschaft wird aber ermächtigt, 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
      Aktionäre eine andere Form der 
      Veräußerung vorzunehmen, soweit es im 
      Interesse der Gesellschaft erforderlich 
      ist, um die Aktien wie folgt zu verwenden: 
 
      - zur Nutzung der eigenen Aktien als 
        Akquisitionswährung beim Erwerb von 
        Unternehmen oder Unternehmensteilen 
        durch die Gesellschaft; 
      - zur Verwendung im Rahmen 
        aktienbasierter Vergütungs- 
        beziehungsweise 
        Belegschaftsaktienprogramme der 
        Gesellschaft oder mit ihr verbundener 
        Unternehmen an Personen, die in einem 
        Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft 
        oder einem mit ihr verbundenen 
        Unternehmen stehen oder standen, sowie 
        an geschäftsführende Direktoren der 
        Gesellschaft oder Organmitglieder von 
        mit der Gesellschaft verbundenen 
        Unternehmen. Sie können den 
        vorgenannten Personen insbesondere 
        entgeltlich oder unentgeltlich zum 
        Erwerb angeboten, zugesagt und 
        übertragen werden, wobei das Arbeits- 
        beziehungsweise Anstellungs- oder 
        Organverhältnis zum Zeitpunkt des 
        Angebots, der Zusage oder der 
        Übertragung bestehen muss. 
 
      Ferner wird der Verwaltungsrat ermächtigt, 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
      Aktionäre eine Veräußerung der 
      erworbenen eigenen Aktien in anderer Weise 
      als über die Börse oder durch Angebot an 
      alle Aktionäre vorzunehmen, mit der 
      Maßgabe, dass die unter Ausschluss 
      des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 
      Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 
      10 % des Grundkapitals nicht überschreiten 
      dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
      Ausübung dieser Ermächtigung, und der 
      Veräußerungspreis den Börsenkurs der 
      Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
      Veräußerung nicht wesentlich 
      unterschreitet. Auf diese Begrenzung sind 
      diejenigen Aktien anzurechnen, die während 
      der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
      Ausnutzung einer zum Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
      geltenden Ermächtigung zur Ausgabe neuer 
      Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß 
      § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
      werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, 
      die zur Bedienung von 
      Wandel-/Optionsschuldverschreibungen 
      ausgegeben wurden oder auszugeben sind, 
      soweit diese Schuldverschreibungen während 
      der Wirksamkeit dieser Ermächtigung 
      entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
      ausgegeben werden. 
 
      Die Ermächtigungen zur Veräußerung 
      können einzeln oder gemeinsam, ganz oder 
      in Teilen ausgeübt werden. Bei Ausübung in 
      Teilen kann von der Ermächtigung mehrfach 
      Gebrauch gemacht werden. Die Ermächtigung 
      erstreckt sich auch auf Aktien der 
      Gesellschaft, die sich im Zeitpunkt der 
      Erteilung dieser Ermächtigung bereits im 
      Besitz der Gesellschaft befinden. 
   e) Der Verwaltungsrat wird weiter ermächtigt, 
      eigene Aktien ohne weiteren Beschluss der 
      Hauptversammlung einzuziehen. Die 
      Ermächtigung zur Einziehung kann ganz oder 
      in Teilen ausgeübt werden. Bei Ausübung in 
      Teilen kann von der Ermächtigung mehrfach 
      Gebrauch gemacht werden. Die Ermächtigung 
      erstreckt sich auch auf Aktien der 
      Gesellschaft, die sich im Zeitpunkt der 
      Erteilung dieser Ermächtigung bereits im 
      Besitz der Gesellschaft befinden. Die 
      Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. 
      Der Verwaltungsrat kann abweichend hiervon 
      bestimmen, dass das Grundkapital nicht 
      herabgesetzt wird, sondern sich der Anteil 
      der übrigen Aktien am Grundkapital 
      gemäß § 8 Absatz 3 AktG erhöht. Der 
      Verwaltungsrat ist in diesem Fall 
      berechtigt, die Angabe der Anzahl der 
      Aktien in der Satzung anzupassen. 
   f) Die Ermächtigung wird mit dem Ende der 
      virtuellen Hauptversammlung am 24. Juni 
      2020 wirksam und gilt bis zum 23. Juni 
      2025. 
8. *Satzungsänderungen* 
 
   Die Satzung der Gesellschaft soll um 
   Ermächtigungen für den Verwaltungsrat erweitert 
   werden, um Aktionären eine Online-Teilnahme an 
   Hauptversammlungen und eine Briefwahl zu 
   ermöglichen sowie die Bild- und Tonübertragung 
   der Hauptversammlung zuzulassen. Darüber hinaus 
   soll es Mitgliedern des Verwaltungsrats in 
   bestimmten Fällen gestattet sein, an der 
   Hauptversammlung im Wege der Bild- und 
   Tonübertragung teilzunehmen. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt daher vor, die 
   folgenden Satzungsänderungen a) und b) zu 
   beschließen: 
 
   a) § 21 Recht zur Teilnahme an der 
      Hauptversammlung 
 
      § 21 der Satzung soll dahingehend 
      erweitert werden, dass der Verwaltungsrat 
      ermächtigt wird vorzusehen, dass die 
      Aktionäre an der Hauptversammlung auch 
      ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne 
      einen Bevollmächtigten teilnehmen und 
      sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz 
      oder teilweise im Wege elektronischer 
      Kommunikation ausüben können. Weiter soll 
      der Verwaltungsrat ermächtigt werden 
      vorzusehen, dass die Aktionäre ihr 
      Stimmrecht, auch ohne an der Versammlung 
      teilzunehmen, schriftlich oder im Wege 
      elektronischer Kommunikation abgeben 
      können (Briefwahl). 
 
      § 21 der Satzung lautet daher zukünftig 
      wie folgt (die als 'unverändert' 
      gekennzeichneten Teile bleiben mit ihrem 
      bisherigen Inhalt fortbestehen): 
 
      _'§ 21 Recht zur Teilnahme an der 
      Hauptversammlung_ 
 
      _(1) [unverändert]_ 
 

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DJ DGAP-HV: GFT Technologies SE: Bekanntmachung der -4-

_(2) [unverändert]_ 
 
      _(3) [unverändert]_ 
 
      _(4) Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, 
      in der Einberufung zur Hauptversammlung 
      vorzusehen, dass Aktionäre an der 
      Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an 
      deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten 
      teilnehmen und sämtliche oder einzelne 
      ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege 
      elektronischer Kommunikation ausüben 
      können._ 
 
      _(5) Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, 
      in der Einberufung zur Hauptversammlung 
      vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, 
      auch ohne an der Versammlung 
      teilzunehmen, schriftlich oder im Wege 
      elektronischer Kommunikation abgeben 
      dürfen (Briefwahl).'_ 
   b) § 22 Verlauf der Hauptversammlung 
 
      § 22 soll dahingehend erweitert werden, 
      dass der Verwaltungsrat die Bild- und 
      Tonübertragung der Hauptversammlung 
      zulassen kann und dass Mitglieder des 
      Verwaltungsrats, denen eine physische 
      Teilnahme an der Hauptversammlung in 
      bestimmten Fällen nicht möglich ist, auch 
      im Wege der Bild- und Tonübertragung an 
      der Hauptversammlung teilnehmen können. 
 
      Der bereits bestehende Absatz des § 22 
      der Satzung der Gesellschaft wird mit 
      '(1)' nummeriert. 
 
      Folgende Absätze 2 und 3 werden zu § 22 
      neu hinzugefügt: 
 
      '(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats 
      sollen an der Hauptversammlung persönlich 
      teilnehmen. Ist einem Mitglied des 
      Verwaltungsrats, das nicht zugleich zum 
      geschäftsführenden Direktor bestellt ist, 
      die Anwesenheit am Ort der 
      Hauptversammlung nicht möglich, weil es 
      sich zum Beispiel aus wichtigem Grund im 
      Ausland aufhält, so kann es an der 
      Hauptversammlung auch im Wege der Bild- 
      und Tonübertragung teilnehmen. Dies gilt 
      auch, wenn einem Mitglied des 
      Verwaltungsrats, das nicht zugleich zum 
      geschäftsführenden Direktor bestellt ist, 
      die physische Teilnahme an der 
      Hauptversammlung wegen einer 
      unabwendbaren anderweitigen Verpflichtung 
      oder aus anderen Gründen nicht zuzumuten 
      ist. 
 
      _(3) Der Verwaltungsrat und der 
      Versammlungsleiter sind unabhängig 
      voneinander ermächtigt, die vollständige 
      oder teilweise Bild- und Tonübertragung 
      der Hauptversammlung zuzulassen.'_ 
 
*Bericht des Verwaltungsrats über den Ausschluss des 
Bezugsrechts bei der Veräußerung eigener Aktien 
gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Absatz 4 
Satz 2 AktG (Punkt 7 der Tagesordnung)* 
 
Tagesordnungspunkt 7 enthält den Vorschlag, die 
Gesellschaft gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG zu 
ermächtigen, eigene Aktien von bis zu insgesamt 10 % 
des Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung soll 
der Gesellschaft die Möglichkeit geben, eigene Aktien 
zu erwerben und in einzelnen Fällen unter Ausschluss 
des Bezugsrechts der Aktionäre wieder zu 
veräußern. Die vorgeschlagene Ermächtigung schöpft 
den gesetzlich zulässigen Zeitraum von fünf Jahren aus. 
 
Durch die Möglichkeit des Wiederverkaufs der eigenen 
Aktien können diese zur Beschaffung von Eigenmitteln 
benutzt werden. Für die Wiederveräußerung 
erworbener eigener Aktien sieht das Gesetz 
grundsätzlich einen Verkauf über die Börse oder ein 
Angebot an alle Aktionäre vor. 
 
Die Hauptversammlung kann jedoch in entsprechender 
Anwendung von § 186 Absatz 3 und Absatz 4 AktG auch 
eine andere Veräußerung beschließen. Das 
Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen. 
 
Durch die Ermächtigung soll die Gesellschaft 
insbesondere die Möglichkeit haben, eigene Aktien zu 
erwerben, um sie Dritten im Rahmen der Vereinbarung von 
Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von 
Unternehmen oder Beteiligungen daran anbieten zu 
können. Die Praxis zeigt, dass sowohl auf den 
internationalen als auch auf den nationalen Märkten als 
Gegenleistung für Akquisitionsobjekte häufig Aktien der 
erwerbenden Gesellschaft verlangt werden. Aus diesem 
Grund soll der Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet 
werden, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese 
als Gegenleistung im Rahmen von 
Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von 
Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
Unternehmen anbieten zu können. Die vorgeschlagene 
Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen 
Spielraum geben, sich bietende Gelegenheiten zu 
Unternehmenszusammenschlüssen und zum Erwerb von 
Unternehmen, Unternehmensteilen und 
Unternehmensbeteiligungen flexibel ausnutzen zu können 
und dabei auch ohne Durchführung einer Kapitalerhöhung 
in geeigneten Fällen eigene Aktien als Gegenleistung zu 
gewähren. Um solche Transaktionen schnell und in der 
gebotenen Flexibilität durchführen zu können, ist es 
erforderlich, dass der Verwaltungsrat zur Gewährung 
eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
Aktionäre ermächtigt wird. 
 
Das Erwerbsrecht der Aktionäre kann außerdem 
ausgeschlossen werden, falls die zurückerworbenen 
Aktien der Gesellschaft im Zusammenhang mit 
aktienbasierten Vergütungs- beziehungsweise 
Belegschaftsaktienprogrammen an geschäftsführende 
Direktoren und Arbeitnehmer der Gesellschaft und 
Organmitglieder und Arbeitnehmer verbundener 
Unternehmen veräußert werden sollen. Die 
Beteiligung von geschäftsführenden Direktoren, 
Mitarbeitern und Organmitgliedern ist für die Bindung 
des Mitarbeiters oder Organmitglieds an das Unternehmen 
von wesentlicher Bedeutung. Diese Personen haben als 
Aktionäre nämlich ein größeres Interesse am 
geschäftlichen Erfolg des Unternehmens, wodurch das 
unternehmerische Denken gefördert werden kann. Die 
Ausgabe von Aktien an geschäftsführende Direktoren, 
Mitarbeiter und Organmitglieder führt des Weiteren in 
der Regel zu einer Stärkung des Integrationsgefühls und 
beweist ihr Vertrauen in die weitere 
Unternehmensentwicklung. Gleichzeitig kann die 
Leistungsbereitschaft und Identifikation der 
geschäftsführenden Direktoren, Mitarbeiter und 
Organmitglieder mit dem Unternehmen im Rahmen einer 
partnerschaftlichen Unternehmenskultur gefördert 
werden. Die Beteiligung liegt deswegen auch im 
Interesse der Aktionäre. 
 
Die weitere Möglichkeit des Verwaltungsrats, das 
Bezugsrecht bei der Wiederveräußerung eigener 
Aktien der Gesellschaft in entsprechender Anwendung des 
§ 186 Absatz 3 Satz 4 AktG auszuschließen, dient 
dem Interesse der Gesellschaft, eigene Aktien 
beispielsweise an weitere Anleger zu verkaufen, und 
erlaubt insbesondere eine schnellere und 
kostengünstigere Platzierung der Aktien als bei deren 
Veräußerung unter Einräumung eines Bezugsrechts an 
die Aktionäre. Die Verwaltung wird dadurch in die Lage 
versetzt, die sich aufgrund der jeweiligen 
Börsenverfassung bietenden Möglichkeiten schnell, 
flexibel und kostengünstig zu nutzen, wenn aufgrund des 
Umfangs der zu veräußernden Aktien bei einer 
Veräußerung über die Börse mit erheblichen 
Kursrückgängen zu rechnen wäre. Ferner können wegen der 
Volatilität der Aktienmärkte marktnahe Konditionen in 
der Regel nur erzielt werden, wenn die Gesellschaft 
hieran nicht über einen längeren Zeitraum gebunden ist. 
Bei Einräumung eines Bezugsrechts verlangt § 186 Absatz 
2 AktG, dass der endgültige Bezugspreis spätestens drei 
Tage vor Ablauf der Bezugsfrist bekannt gegeben wird. 
Es besteht daher bei Einräumung eines Bezugsrechts ein 
höheres Marktrisiko - insbesondere das über mehrere 
Tage bestehende Kursänderungsrisiko - als bei einer 
bezugsrechtsfreien Zuteilung. Für eine erfolgreiche 
Platzierung sind bei Einräumung eines Bezugsrechts 
daher regelmäßig entsprechende 
Sicherheitsabschläge auf den aktuellen Börsenkurs 
erforderlich; dies führt in der Regel zu ungünstigeren 
Konditionen für die Gesellschaft als bei einer unter 
Ausschluss des Bezugsrechts durchgeführten 
Kapitalerhöhung. Durch den Ausschluss des Bezugsrechts 
wird eine Platzierung nahe am Börsenpreis ermöglicht. 
Auch ist bei Gewährung eines Bezugsrechts wegen der 
Ungewissheit hinsichtlich der Ausübung der Bezugsrechte 
durch die Bezugsberechtigten eine vollständige 
Platzierung nicht ohne Weiteres gewährleistet und eine 
anschließende Platzierung bei Dritten in der Regel 
mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Darüber hinaus 
können durch eine Veräußerung eigener Aktien ohne 
Einräumung eines Bezugsrechts an die Aktionäre 
gegebenenfalls zusätzliche neue Aktionärsgruppen im In- 
und Ausland gewonnen werden. Der Verwaltungsrat erhält 
hierdurch ein zusätzliches Finanzierungsinstrument, um 
die Stellung der Gesellschaft auf in- und ausländischen 
Märkten zu stärken. 
 
Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der 
Aktionäre werden bei der Veräußerung der eigenen 
Aktien an Dritte unter Ausschluss der Aktionäre vom 
Bezugsrecht auf der Grundlage des § 71 Absatz 1 Nr. 8 
AktG angemessen gewahrt. Diese Ermächtigung zur 
Veräußerung gilt nur mit der Maßgabe, dass 
die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 
Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % 
des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar 
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 

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May 12, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: GFT Technologies SE: Bekanntmachung der -5-

der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
auf 10 % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien 
anzurechnen, die unter Ausnutzung einer zum Zeitpunkt 
des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden 
Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem 
Kapital gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter 
Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. 
Ebenfalls der Anrechnung unterliegen Aktien, die zur 
Bedienung von Wandel-/Optionsschuldverschreibungen 
ausgegeben wurden oder auszugeben sind, soweit diese 
Schuldverschreibungen während der Wirksamkeit dieser 
Ermächtigung entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
ausgegeben werden. 
 
Bei einer Veräußerung der erworbenen eigenen 
Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch 
ein Angebot an alle Aktionäre wird der Verwaltungsrat 
schließlich in allen Fällen darauf achten, dass 
die Gesellschaft eine angemessene Gegenleistung für die 
eigenen Aktien erhalten wird. 
 
Bei einer Veräußerung der eigenen Aktien gegen 
Barleistung ergibt sich dies bereits daraus, dass der 
Preis, zu dem diese veräußert werden, gemäß § 
186 Absatz 3 Satz 4 AktG den maßgeblichen 
Börsenkurs von Aktien der Gesellschaft gleicher 
Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
wesentlich unterschreiten darf. Die Festlegung des 
Veräußerungspreises für die eigenen Aktien 
geschieht zeitnah vor ihrer Veräußerung. Der 
Verwaltungsrat wird sich dabei unter Berücksichtigung 
der jeweils aktuellen Marktgegebenheiten bemühen, einen 
eventuellen Abschlag vom Börsenpreis so niedrig wie 
möglich zu bemessen. Eine Herabsetzung des Aktienwertes 
durch negative Beeinflussung des Börsenkurses soll 
dadurch vermieden werden. 
 
Bei einer Nutzung der eigenen Aktien als 
Akquisitionswährung zum Erwerb von Unternehmen oder 
Unternehmensteilen durch die Gesellschaft wird der 
Verwaltungsrat bei der Festlegung der 
Bewertungsrelation ebenfalls sicherstellen, dass die 
Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre 
angemessen gewahrt bleiben und ein angemessener 
Ausgabebetrag für die neuen Aktien erzielt wird. Dabei 
wird er sich in der Regel bei der Bemessung des Wertes 
der als Gegenleistung hinzugebenden Aktien am 
Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft orientieren. 
Eine schematische Anknüpfung an den Börsenkurs liegt 
indes nicht im Interesse der Gesellschaft, insbesondere 
um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch 
Schwankungen des Börsenpreises in Frage zu stellen. 
 
Bei der Bemessung des von den Mitarbeitern zu 
entrichtenden Kaufpreises kann eine bei 
Mitarbeiteraktien übliche und am Unternehmenserfolg 
orientierte angemessene Vergünstigung gewährt werden. 
Darüber hinaus können Mitarbeitern Aktien unter 
bestimmten Umständen unentgeltlich zur Verfügung 
gestellt werden. 
 
Die Gesellschaft soll ferner eigene Aktien auch ohne 
erneuten Beschluss der Hauptversammlung einziehen 
können. 
 
Die bestehende Ermächtigung der Hauptversammlung zum 
Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien vom 23. 
Juni 2015 gilt nur noch bis zum 22. Juni 2020 und wird 
somit vor der Hauptversammlung am 24. Juni 2020 
auslaufen. Diese Ermächtig soll daher durch den 
vorgenannten Beschluss mit Laufzeit ab dem 24. Juni 
2020 bis zum 23. Juni 2025 erneuert werden. 
 
_Der Verwaltungsrat der GFT Technologies SE_ I. 
Voraussetzungen für die Ausübung von Rechten und 
Möglichkeiten der Aktionäre 
im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung, 
insbesondere des Stimmrechts 
a) *Abhaltung im Wege einer virtuellen 
   Hauptversammlung* 
 
   Der Verwaltungsrat der Gesellschaft hat auf 
   Grundlage von § 1 Absatz 2, Absatz 8 Satz 3 
   COVID-19-Pandemie-GesRAuswBekG beschlossen, die 
   ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft 
   für das Geschäftsjahr 2020 als virtuelle 
   Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
   Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
   abzuhalten. 
 
   *Eine physische Präsenz der Aktionäre oder 
   ihrer Bevollmächtigten in der Hauptversammlung 
   ist damit ausgeschlossen.* 
 
   Die Durchführung der ordentlichen 
   Hauptversammlung 2020 als virtuelle 
   Hauptversammlung nach Maßgabe des 
   COVID-19-Pandemie-GesRAuswBekG führt zu 
   geänderten Abläufen der Hauptversammlung sowie 
   zu Modifikationen der Rechte der Aktionäre. Die 
   Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die sich 
   gemäß dem unter Ziffer I. b) dargestellten 
   Verfahren rechtzeitig angemeldet haben, haben 
   die nachfolgend unter Ziffer I. e) - i) und 
   Ziffer II. c) dargestellten Möglichkeiten zum 
   Verfolgen der gesamten virtuellen 
   Hauptversammlung in Bild und Ton im Internet, 
   zur Stimmrechtsausübung über elektronische 
   Kommunikation (Briefwahl) sowie 
   Vollmachtserteilung und zum Stellen von Fragen 
   im Wege der elektronischen Kommunikation. 
   Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, 
   können nach dem näher unter Ziffer I. i) 
   beschriebenen Verfahren über elektronische 
   Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der 
   Hauptversammlung erheben. 
b) *Anmeldung* 
 
   Zur Ausübung von Rechten und Möglichkeiten im 
   Zusammenhang mit der virtuellen 
   Hauptversammlung, insbesondere der 
   Fragemöglichkeit, des Stimmrechts über 
   elektronische Kommunikation (Briefwahl) sowie 
   der Vollmachtserteilung, sind nur diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die sich vor der 
   Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden. 
   Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer 
   Sprache erfolgen und bedarf der Schrift- oder 
   Textform (§ 126b BGB). 
 
   Die Berechtigungen zur Ausübung von Rechten und 
   Möglichkeiten im Zusammenhang mit der 
   virtuellen Hauptversammlung sind der 
   Gesellschaft nachzuweisen (vgl. § 21 Absatz 2 
   der Satzung). Zum Nachweis ist eine schriftlich 
   oder in Textform (§ 126b BGB) und in deutscher 
   oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung 
   des depotführenden Instituts über den 
   Anteilsbesitz ('Berechtigungsnachweis') 
   erforderlich. Dieser Berechtigungsnachweis muss 
   sich auf den Beginn des 21. Tags vor der 
   Hauptversammlung, also auf Mittwoch, den 3. 
   Juni 2020, 0:00 Uhr, beziehen 
   ('Nachweisstichtag'). 
 
   Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis 
   müssen der Gesellschaft bis spätestens 
   *Mittwoch, 17. Juni 2020, 24:00 Uhr*, unter 
   folgender Adresse (schriftlich, per Telefax 
   oder elektronisch) zugehen: 
 
   GFT Technologies SE 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
   Telefax: +49 89 30903-74675 
   E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
   Aktionäre, die sich zur Hauptversammlung 
   anmelden, erhalten eine Anmeldebestätigung 
   zugesandt. Aufgrund der COVID-19-Pandemie kann 
   es zu längeren Postlaufzeiten kommen. Um einen 
   rechtzeitigen Erhalt der Anmeldebestätigung zu 
   gewährleisten, werden Aktionäre daher gebeten, 
   sich frühzeitig anzumelden. 
c) *Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Ausübung von Rechten und Möglichkeiten im 
   Zusammenhang mit der virtuellen 
   Hauptversammlung als Aktionär nur, wer den 
   Berechtigungsnachweis erbracht hat. Dies 
   bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst 
   nach dem Nachweisstichtag erworben haben, keine 
   Rechte und Möglichkeiten im Zusammenhang mit 
   der virtuellen Hauptversammlung ausüben können. 
   Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf 
   die Veräußerbarkeit der Aktien. Aktionäre, 
   die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag 
   veräußern, sind deshalb - bei 
   rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des 
   Berechtigungsnachweises - im Verhältnis zur 
   Gesellschaft trotzdem zur Ausübung von Rechten 
   und Möglichkeiten im Zusammenhang mit der 
   virtuellen Hauptversammlung berechtigt. Der 
   Nachweisstichtag ist für die 
   Dividendenberechtigung ohne Bedeutung. 
d) *Anmeldebestätigung und GFT Aktionärsportal* 
 
   Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und 
   des Berechtigungsnachweises bei der 
   Gesellschaft wird den Aktionären eine 
   Anmeldebestätigung für die virtuelle 
   Hauptversammlung übersandt. Die 
   Anmeldebestätigung enthält die notwendigen 
   Zugangsdaten zum GFT Aktionärsportal: 
   Anmeldenummer und Internet-Zugangscode. 
 
   Im GFT Aktionärsportal steht den Aktionären 
   Folgendes zur Verfügung: 
 
   * Live-Übertragung der gesamten 
     Hauptversammlung in Bild und Ton (siehe 
     unten Ziffer I. e) 'Bild- und 
     Tonübertragung der gesamten 
     Hauptversammlung im GFT Aktionärsportal'), 
   * Stimmabgabe im Wege der elektronischen 
     Briefwahl (siehe unten Ziffer I. f) 
     'Stimmabgabe durch elektronische 
     Briefwahl'), 
   * Vollmachtserteilung an einen Vertreter 
     (siehe unten Ziffer I. g) 'Stimmabgabe 
     durch einen Bevollmächtigten'), 
   * Vollmachts- und Weisungserteilung an die 
     von der Gesellschaft benannten 
     Stimmrechtsvertreter (siehe unten Ziffer 
     I. h) 'Stimmrechtsvertreter der 
     Gesellschaft'), 
   * Widerspruchserklärung gegen die Beschlüsse 
     der Hauptversammlung (siehe unten Ziffer 
     I. i) 'Widerspruch gegen Beschlüsse der 
     Hauptversammlung') und 
   * elektronische Einreichung von Fragen 
     (siehe unten Ziffer II. c) 
     'Fragemöglichkeit der Aktionäre gemäß 
     § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 
     COVID-19-Pandemie-GesRAuswBekG'). 
 
   Das GFT Aktionärsportal ist ab dem 3. Juni 
   2020, 0:00 Uhr - entsprechend dem 

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May 12, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: GFT Technologies SE: Bekanntmachung der -6-

Nachweisstichtag - freigeschaltet. Ab diesem 
   Zeitpunkt, und damit bereits vor dem Beginn der 
   virtuellen Hauptversammlung am 24. Juni 2020 um 
   10:00 Uhr, steht es angemeldeten Aktionären und 
   Bevollmächtigten für die Stimmabgabe im Wege 
   elektronischer Briefwahl, die Erteilung von 
   Vollmachten und Weisungen an die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und 
   die Einreichung von Fragen zur Verfügung. 
e) *Bild- und Tonübertragung der gesamten 
   Hauptversammlung im GFT Aktionärsportal* 
 
   Aktionäre, die sich rechtzeitig angemeldet 
   haben und den Berechtigungsnachweis erbracht 
   haben, können die gesamte Hauptversammlung 
   (einschließlich der Beantwortung der 
   Fragen der Aktionäre und der Verkündung der 
   Abstimmungsergebnisse) am 24. Juni 2020 ab 
   10:00 Uhr im GFT Aktionärsportal nach Eingabe 
   der Zugangsdaten live im Internet verfolgen: 
 
   www.gft.com/hv 
 
   Die erforderlichen Zugangsdaten sind 
   Anmeldenummer und Internet-Zugangscode. Diese 
   sind auf der Anmeldebestätigung abgedruckt. 
f) *Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl* 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht im Wege 
   elektronischer Kommunikation (elektronische 
   Briefwahl) ausüben. Zur Ausübung des 
   Stimmrechts der Aktionäre über elektronische 
   Briefwahl - selbst oder durch Bevollmächtigte - 
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
   spätestens am Mittwoch, 17. Juni 2020, 24:00 
   Uhr, ordnungsgemäß angemeldet sind und den 
   Berechtigungsnachweis ordnungsgemäß 
   erbracht haben (wie oben unter Ziffer I. b) 
   angegeben). Für die per elektronischer 
   Briefwahl ausgeübten Stimmrechte ist der zum 
   Nachweisstichtag nachgewiesene Aktienbestand 
   maßgeblich. 
 
   Die Stimmabgabe im Wege der elektronischen 
   Briefwahl kann ausschließlich über das GFT 
   Aktionärsportal erfolgen. 
 
   Briefwahlstimmen können im GFT Aktionärsportal 
   abgegeben, geändert oder widerrufen werden. 
   Diese Möglichkeit steht zur Verfügung, bis der 
   Versammlungsleiter die Abstimmung in der 
   virtuellen Hauptversammlung schließt. 
g) *Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten* 
 
   Aktionäre, die sich rechtzeitig angemeldet und 
   den Berechtigungsnachweis erbracht haben, 
   können ihr Stimmrecht auch durch einen 
   Bevollmächtigten, z. B. durch die depotführende 
   Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
   andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. 
 
   Wenn weder ein Intermediär noch eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 
   135 AktG gleichgestellte Person oder 
   Institution bevollmächtigt wird, bedürfen die 
   Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
   Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft der Schriftform oder der Textform. 
   Für die Erteilung von Vollmachten an 
   Intermediäre, Aktionärsvereinigungen oder 
   diesen nach § 135 AktG gleichgestellte Personen 
   oder Institutionen sowie den Widerruf und den 
   Nachweis einer solchen Bevollmächtigung oder 
   des Widerrufs gegenüber der Gesellschaft gelten 
   die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 
   135 AktG. 
 
   Die Vollmacht kann entweder durch Erklärung 
   gegenüber der Gesellschaft oder durch Erklärung 
   gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erteilt 
   werden. Erfolgt die Erklärung gegenüber dem zu 
   Bevollmächtigenden, bedarf es eines Nachweises 
   der Vollmachtserteilung gegenüber der 
   Gesellschaft in Schriftform oder Textform. 
 
   Die Anmeldebestätigungen enthalten ein 
   Formular, das zur Vollmachtserteilung verwendet 
   werden kann. 
 
   Aktionäre und/oder ihre Bevollmächtigten können 
   die Vollmacht oder den Nachweis ihrer Erteilung 
   der Gesellschaft über das GFT Aktionärsportal 
   bis zum Beginn der Abstimmung mitteilen. 
 
   Zusätzlich können Aktionäre Vollmachten oder 
   Nachweise ihrer Erteilung in Schriftform oder 
   in Textform unter der folgenden Adresse 
   (schriftlich, per Telefax oder elektronisch) 
   bis zum 23. Juni 2020, 24:00 Uhr, übermitteln: 
 
   GFT Technologies SE 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
   Telefax: +49 89 30903-74675 
   E-Mail: GFT-HV2020@computershare.de 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung ist auch noch 
   am Tag der Hauptversammlung im GFT 
   Aktionärsportal möglich, bis der 
   Versammlungsleiter die Abstimmung 
   schließt. 
 
   Aktionäre, die ihre Stimmrechte durch einen 
   Bevollmächtigten ausüben möchten, werden 
   gebeten, die ihnen übersandten Zugangsdaten zum 
   GFT Aktionärsportal dem Bevollmächtigten zur 
   Verfügung zu stellen. Die Bevollmächtigten üben 
   die Stimmrechte über elektronische Briefwahl 
   entsprechend dem unter Ziffer I. f) 
   dargestellten Verfahren oder mittels 
   Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der 
   Gesellschaft entsprechend dem unter Ziffer I. 
   h) dargestellten Verfahren aus. 
 
   Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
   Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
   mehrere von diesen zurückweisen. 
h) *Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* 
 
   Die Gesellschaft bietet den Aktionären an, 
   Vollmachten an von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter zu erteilen. Auch in 
   diesem Fall sind eine rechtzeitige Anmeldung 
   und der Berechtigungsnachweis erforderlich. Den 
   Stimmrechtsvertretern müssen neben einer 
   Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des 
   Stimmrechts erteilt werden. Die 
   Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
   weisungsgemäß abzustimmen. Eine Ausübung 
   der Stimmrechte durch die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter nach eigenem 
   Ermessen ist nicht möglich. Die Erteilung der 
   Vollmachten an diese Stimmrechtsvertreter, ihr 
   Widerruf sowie der Nachweis der 
   Bevollmächtigung können vor der 
   Hauptversammlung in Schriftform oder in 
   Textform erteilt werden. Die Aktionäre werden 
   gebeten, für die Vollmachts- und 
   Weisungserteilung an die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter das 
   entsprechende Formular zu verwenden, das auf 
   der Anmeldebestätigung abgedruckt ist. 
 
   Die Vollmachten und Weisungen für die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   sind in Schriftform oder in Textform bis 
   spätestens Dienstag, 23. Juni 2020, 24:00 Uhr, 
   an nachfolgend genannte Anschrift (schriftlich, 
   per Telefax oder elektronisch) zu übermitteln: 
 
   GFT Technologies SE 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
   Telefax: +49 89 30903-74675 
   E-Mail: GFT-HV2020@computershare.de 
 
   Eine Bevollmächtigung der von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter ist auch über 
   das GFT Aktionärsportal möglich. Diese kann 
   auch noch während der virtuellen 
   Hauptversammlung erfolgen, bis der 
   Versammlungsleiter die Abstimmung 
   schließt. Bis zu diesem Zeitpunkt ist über 
   das GFT Aktionärsportal auch ein Widerruf einer 
   an die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter erteilten Vollmacht oder 
   eine Änderung erteilter Weisungen möglich. 
i) *Widerspruch gegen Beschlüsse der virtuellen 
   Hauptversammlung* 
 
   Aktionäre bzw. Bevollmächtigte, die ihr 
   Stimmrecht durch elektronische Briefwahl oder 
   durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter ausgeübt haben, 
   haben während der virtuellen Hauptversammlung 
   die Möglichkeit, über das GFT Aktionärsportal 
   gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren dem 
   amtierenden Notar gegenüber bis zur Beendigung 
   der virtuellen Hauptversammlung durch den 
   Versammlungsleiter Widerspruch zur 
   Niederschrift gemäß § 245 Nr. 1 AktG i. V. 
   m. § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 
   COVID-19-Pandemie-GesRAuswBekG gegen Beschlüsse 
   der Hauptversammlung einzulegen, ohne dass sie 
   physisch in der Hauptversammlung erscheinen. 
II. 
Anträge, Wahlvorschläge und Fragemöglichkeit 
a) *Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf 
   Verlangen einer Minderheit gemäß Artikel 
   56 SE-VO, § 50 Absatz 2 SEAG, § 122 Absatz 2 
   AktG* 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 Prozent 
   des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag 
   von 500.000,00 EUR erreichen (dies entspricht 
   500.000 GFT Aktien), können beantragen, dass 
   Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
   bekannt gemacht werden. Dieses Quorum ist 
   gemäß Artikel 56 Satz 3 SE-VO i. V. m. § 
   50 Absatz 2 SEAG für Ergänzungsanträge der 
   Aktionäre einer Europäischen Gesellschaft 
   (SE) erforderlich. 
 
   Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung 
   oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
   Ergänzungsanträge müssen der Gesellschaft 
   schriftlich mindestens 30 Tage vor der 
   Hauptversammlung (der Tag des Zugangs und der 
   Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht 
   mitzurechnen), also bis spätestens zum *24. 
   Mai 2020, 24:00 Uhr*, zugehen. Später 
   zugegangene Ergänzungsanträge werden nicht 
   berücksichtigt. Die Aktionäre werden gebeten, 
   entsprechende Ergänzungsanträge an die 
   folgende Adresse zu richten: 
 
   GFT Technologies SE 
   Rechtsabteilung 
   Schelmenwasenstraße 34 
   70567 Stuttgart 
 
   Bekannt zu machende Ergänzungsanträge der 
   Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang 
   des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 12, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

gemacht und solchen Medien zur 
   Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
   ausgegangen werden kann, dass sie die 
   Information in der gesamten Europäischen 
   Union verbreiten. Sie werden außerdem 
   über die Internetadresse 
 
   www.gft.com/hv 
 
   zugänglich gemacht. 
b) *Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß 
   §§ 126 Absatz 1, 127 AktG* 
 
   Jeder Aktionär kann zudem Gegenanträge gegen 
   Vorschläge des Verwaltungsrats zu bestimmten 
   Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge 
   übersenden. Gegenanträge und Wahlvorschläge 
   von Aktionären zur Hauptversammlung sind 
   ausschließlich an die folgende Adresse 
   (schriftlich, per Telefax oder elektronisch) 
   zu richten: 
 
   GFT Technologies SE 
   Rechtsabteilung 
   Schelmenwasenstraße 34 
   70567 Stuttgart 
   Telefax: +49 711 62042-401 
   E-Mail: hauptversammlung@gft.com 
 
   Anderweitig adressierte Gegenanträge und/oder 
   Wahlvorschläge müssen nicht zugänglich 
   gemacht werden. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge von 
   Aktionären, die der Gesellschaft unter der 
   vorstehend angegebenen Adresse mindestens 14 
   Tage vor der Hauptversammlung (der Tag des 
   Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind 
   dabei nicht mitzurechnen), also bis zum *9. 
   Juni 2020, 24:00 Uhr*, zugegangen sind, 
   werden einschließlich des Namens des 
   Aktionärs, einer etwaigen zugänglich zu 
   machenden Begründung und einer etwaigen 
   Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich 
   über die Internetseite 
 
   www.gft.com/hv 
 
   zugänglich gemacht. 
 
   Die Gesellschaft kann von einer 
   Zugänglichmachung eines Gegenantrags und 
   seiner etwaigen Begründung sowie eines 
   Wahlvorschlags absehen, wenn die 
   Voraussetzungen des § 126 Absatz 2 AktG 
   vorliegen. Die Ausschlusstatbestände sind im 
   Dokument 'Rechte der Aktionäre' auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.gft.com/hv 
 
   dargestellt. Ein Wahlvorschlag muss auch dann 
   nicht zugänglich gemacht werden, wenn er 
   nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der 
   vorgeschlagenen Person enthält. Bei 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind 
   anstelle von Namen, ausgeübtem Beruf und 
   Wohnort die Firma und der Sitz anzugeben. 
   Vorschläge zur Wahl von 
   Verwaltungsratsmitgliedern brauchen auch dann 
   nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn 
   ihnen keine Angaben zu Mitgliedschaften des 
   vorgeschlagenen Kandidaten in anderen 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im 
   Sinne von § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG 
   beigefügt sind. 
c) *Fragemöglichkeit der Aktionäre gemäß § 
   1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 
   COVID-19-Pandemie-GesRAuswBekG* 
 
   Jeder Aktionär, der zur virtuellen 
   Hauptversammlung angemeldet ist, hat nach § 1 
   Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 
   COVID-19-Pandemie-GesRAuswBekG eine 
   Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen 
   Kommunikation. 
 
   Der Verwaltungsrat hat entschieden, dass alle 
   Fragen der ordnungsgemäß angemeldeten 
   Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten vor der 
   virtuellen Hauptversammlung im Wege der 
   elektronischen Kommunikation 
   ausschließlich über das GFT 
   Aktionärsportal einzureichen sind. Fragen 
   müssen daher der Gesellschaft in deutscher 
   Sprache im GFT Aktionärsportal bis spätestens 
   zum *21. Juni 2020, 24:00 Uhr*, zugehen. 
   Während der virtuellen Hauptversammlung 
   können daher keine Fragen mehr gestellt 
   werden. Bitte haben Sie Verständnis dafür, 
   dass wir uns vorbehalten, Fragen 
   zusammenzufassen und im Interesse aller 
   Aktionäre Fragen zur Beantwortung 
   auszuwählen. 
d) *Informationen nach § 124a AktG und 
   weitergehende Erläuterungen auf der 
   Internetseite der Gesellschaft* 
 
   Diese Einberufung zur Hauptversammlung, die 
   der Hauptversammlung zugänglich zu machenden 
   Unterlagen, einschließlich der 
   erforderlichen Informationen nach § 124a AktG 
   und der erforderlichen Unterlagen nach § 293f 
   AktG, Anträge von Aktionären sowie 
   weitergehende Erläuterungen zu den Rechten 
   und Möglichkeiten der Aktionäre nach Artikel 
   56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Absatz 2 
   SEAG, § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127 
   AktG und § 1 Absatz 2 
   COVID-19-Pandemie-GesRAuswBekG sind ab 
   Einberufung der Hauptversammlung über die 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.gft.com/hv 
 
   zugänglich. 
III. 
Aktien und Stimmrechte 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt 
der Einberufung der Hauptversammlung 26.325.946,00 EUR 
und ist in 26.325.946 auf den Inhaber lautende 
Stückaktien (Aktien, die auf keinen Nennbetrag lauten) 
eingeteilt. Jede Stückaktie der Gesellschaft gewährt 
eine Stimme (§ 23 Absatz 1 der Satzung). Zum Zeitpunkt 
der Einberufung der Hauptversammlung bestehen damit 
insgesamt 26.325.946 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält 
zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
keine eigenen Aktien. 
 
Stuttgart, im Mai 2020 
 
*GFT Technologies SE* 
 
_Der Verwaltungsrat_ 
 
*Hinweis zum Datenschutz* 
 
Die Gesellschaft erhebt personenbezogene Daten über die 
für die Hauptversammlung angemeldeten Aktionäre und 
Aktionärsvertreter. In unseren Informationen zum 
Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter finden 
Sie nähere Informationen über die Verarbeitung 
personenbezogener Daten und die Ihnen nach dem 
Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Alle Aktionäre 
erhalten die Informationen zum Datenschutz mit der 
Einladung zur Hauptversammlung. Sie sind zudem auf der 
Webseite der GFT Technologies SE unter 
 
www.gft.de/hv 
 
abrufbar. 
 
2020-05-12 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: GFT Technologies SE 
             Schelmenwasenstraße 34 
             70567 Stuttgart 
             Deutschland 
E-Mail:      ir@gft.com 
Internet:    http://www.gft.com 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
1042391 2020-05-12 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 12, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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