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DGAP-HV: 11 88 0 Solutions AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2020 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: 11 88 0 Solutions AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
11 88 0 Solutions AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
18.06.2020 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-05-12 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
11 88 0 Solutions AG Essen ISIN DE0005118806 - WKN 511 880 
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
Donnerstag, den 18. Juni 2020, 11:00 Uhr (MESZ), 
 
in Form einer virtuellen Hauptversammlung, ohne physische 
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten, 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) besteht kein Recht und 
keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Versammlung. 
 
Bitte beachten Sie herzu die untenstehenden besonderen 
Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung. 
 
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der 
Sitz der 11 88 0 Solutions AG, Hohenzollernstraße 24, 
45128 Essen. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des vom 
   Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses, des 
   Lageberichts, des Konzernlageberichts, des Berichts 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 
   bis zum 31. Dezember 2019 sowie des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben gem. § 289a Abs. 
   1, § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB)* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den Jahres- und den 
   Konzern-Abschluss am 23. April 2020 bereits gebilligt. 
   Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Gemäß 
   den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem 
   Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung. 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind im Internet unter 
 
   https://ir.11880.com/hauptversammlung 
 
   zugänglich und werden den Aktionären während der 
   Hauptversammlung auch weiterhin auf diesem Wege zur 
   Verfügung stehen. Eine Abschrift wird jedem Aktionär 
   auf Verlangen unverzüglich und kostenlos zugesandt. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und des Konzern-Abschlussprüfers 
   sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger 
   Finanzinformationen* 
 
   Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses 
   schlägt der Aufsichtsrat vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, 
 
   (a) zum Abschlussprüfer und 
       Konzern-Abschlussprüfer für das 
       Geschäftsjahr 2020; 
   (b) für den Fall einer prüferischen 
       Durchsicht des verkürzten Abschlusses 
       und des Zwischenlageberichts (§§ 115 
       Absatz 5 und 117 Nr. 2 
       Wertpapierhandelsgesetz) für das erste 
       Halbjahr des Geschäftsjahrs 2020 zum 
       Prüfer für eine solche prüferische 
       Durchsicht sowie 
   (c) für den Fall einer prüferischen 
       Durchsicht zusätzlicher unterjähriger 
       Finanzinformationen (§ 115 Absatz 7 
       Wertpapierhandelsgesetz) für das erste 
       und/oder dritte Quartal des 
       Geschäftsjahrs 2020 und/oder für das 
       erste Quartal des Geschäftsjahrs 2021 
       zum Prüfer für eine solche prüferische 
       Durchsicht 
 
   zu bestellen. 
5. *Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten 
   Kapitals 2020 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre sowie die entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 12. Juni 
   2018 bestand gemäß § 2 Abs. 6 der Satzung ein 
   genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 1.911.109,00 
   (Genehmigtes Kapital 2018/I), welches durch die am 11. 
   September 2019 beschlossene Kapitalerhöhung aus 
   genehmigtem Kapital gegen Bareinlagen unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts vollständig aufgebraucht wurde. 
   Gemäß § 2 Abs. 7 der Satzung besteht zusätzlich 
   noch ein genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 
   7.644.436,00 (Genehmigtes Kapital 2018/II). Aufgrund 
   der im vergangenen Jahr durchgeführten Kapitalerhöhung 
   ergibt sich Spielraum, weiteres genehmigtes Kapital zu 
   schaffen. Mit Blick auf zukünftiges 
   Unternehmenswachstum und etwaige sonstige 
   Finanzierungsmaßnahmen zur Stärkung der 
   Eigenkapitalbasis soll der Vorstand der Gesellschaft 
   weiterhin über ein größtmögliches Maß an 
   Flexibilität für eventuelle Kapitalmaßnahmen 
   verfügen. Deshalb soll der gesetzlich zulässige Rahmen 
   für die Schaffung von genehmigtem Kapital möglichst 
   umfassend ausgenutzt werden und nachfolgend ein 
   zusätzliches Genehmigtes Kapital 2020 geschaffen 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   5.1. Der Vorstand wird ermächtigt, das 
        Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
        bis zum 17. Juni 2025 mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um 
        insgesamt bis zu EUR 2.866.664,00 durch 
        Ausgabe von bis zu 2.866.664 neuen, auf 
        den Inhaber lautenden nennwertlosen 
        Stückaktien gegen Bar- und/oder 
        Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
        Kapital 2020). 
 
        Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
        Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht 
        kann den Aktionären auch mittelbar, 
        gemäß § 186 Abs. 5 AktG, gewährt 
        werden. 
 
        Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats das 
        Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder 
        teilweise auszuschließen. Der 
        Ausschluss des Bezugsrechts ist jedoch nur 
        in den folgenden Fällen zulässig: 
 
        5.1.1. bei Kapitalerhöhungen gegen 
               Bareinlagen, wenn Aktien der 
               Gesellschaft an der Börse 
               gehandelt werden (regulierter 
               Markt oder Freiverkehr bzw. die 
               Nachfolger dieser Segmente), die 
               Kapitalerhöhung 10 % des 
               Grundkapitals nicht übersteigt, 
               und zwar weder im Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
               der Ausübung dieser Ermächtigung, 
               und der Ausgabebetrag der neuen 
               Aktien den Börsenpreis der 
               bereits an der Börse gehandelten 
               Aktien der Gesellschaft gleicher 
               Gattung und Ausstattung nicht 
               wesentlich im Sinne der §§ 203 
               Absatz 1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 
               4 AktG unterschreitet. Auf den 
               Betrag von 10 % des Grundkapitals 
               ist der anteilige Betrag des 
               Grundkapitals anzurechnen, der 
               auf Aktien entfällt, die aufgrund 
               einer anderen entsprechenden 
               Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts, in unmittelbarer 
               oder entsprechender Anwendung des 
               § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während 
               der Laufzeit des Genehmigten 
               Kapitals 2020 ausgegeben 
               beziehungsweise veräußert 
               werden, soweit eine derartige 
               Anrechnung gesetzlich geboten 
               ist. Im Sinne dieser Ermächtigung 
               gilt als Ausgabebetrag bei 
               Übernahme der neuen Aktien 
               durch einen Emissionsmittler 
               unter gleichzeitiger 
               Verpflichtung des 
               Emissionsmittlers, die neuen 
               Aktien einem oder mehreren von 
               der Gesellschaft bestimmten 
               Dritten zum Erwerb anzubieten, 
               der Betrag, der von dem oder den 
               Dritten zu zahlen ist; 
        5.1.2. bei Kapitalerhöhungen gegen 
               Sacheinlagen, insbesondere zum 
               Erwerb von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen und 
               Beteiligungen an Unternehmen, 
               gewerblichen Schutzrechten, wie 
               z.B. Patenten, Marken oder 
               hierauf gerichtete Lizenzen, oder 
               sonstigen Produktrechten oder 
               sonstigen Sacheinlagen, auch 
               Schuldverschreibungen, 
               Wandelschuldverschreibungen und 
               sonstigen Finanzinstrumenten; 
               oder 
        5.1.3. soweit dies erforderlich ist, um 
               den Inhabern bzw. Gläubigern der 
               von der Gesellschaft oder ihren 
               Konzerngesellschaften 
               ausgegebenen 
               Schuldverschreibungen mit 
               Options- oder Wandlungsrechten 

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