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DGAP-HV: 11 88 0 Solutions AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: 11 88 0 Solutions AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2020 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: 11 88 0 Solutions AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
11 88 0 Solutions AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
18.06.2020 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-05-12 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
11 88 0 Solutions AG Essen ISIN DE0005118806 - WKN 511 880 
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
Donnerstag, den 18. Juni 2020, 11:00 Uhr (MESZ), 
 
in Form einer virtuellen Hauptversammlung, ohne physische 
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten, 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) besteht kein Recht und 
keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Versammlung. 
 
Bitte beachten Sie herzu die untenstehenden besonderen 
Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung. 
 
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der 
Sitz der 11 88 0 Solutions AG, Hohenzollernstraße 24, 
45128 Essen. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des vom 
   Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses, des 
   Lageberichts, des Konzernlageberichts, des Berichts 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 
   bis zum 31. Dezember 2019 sowie des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben gem. § 289a Abs. 
   1, § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB)* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den Jahres- und den 
   Konzern-Abschluss am 23. April 2020 bereits gebilligt. 
   Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Gemäß 
   den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem 
   Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung. 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind im Internet unter 
 
   https://ir.11880.com/hauptversammlung 
 
   zugänglich und werden den Aktionären während der 
   Hauptversammlung auch weiterhin auf diesem Wege zur 
   Verfügung stehen. Eine Abschrift wird jedem Aktionär 
   auf Verlangen unverzüglich und kostenlos zugesandt. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und des Konzern-Abschlussprüfers 
   sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger 
   Finanzinformationen* 
 
   Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses 
   schlägt der Aufsichtsrat vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, 
 
   (a) zum Abschlussprüfer und 
       Konzern-Abschlussprüfer für das 
       Geschäftsjahr 2020; 
   (b) für den Fall einer prüferischen 
       Durchsicht des verkürzten Abschlusses 
       und des Zwischenlageberichts (§§ 115 
       Absatz 5 und 117 Nr. 2 
       Wertpapierhandelsgesetz) für das erste 
       Halbjahr des Geschäftsjahrs 2020 zum 
       Prüfer für eine solche prüferische 
       Durchsicht sowie 
   (c) für den Fall einer prüferischen 
       Durchsicht zusätzlicher unterjähriger 
       Finanzinformationen (§ 115 Absatz 7 
       Wertpapierhandelsgesetz) für das erste 
       und/oder dritte Quartal des 
       Geschäftsjahrs 2020 und/oder für das 
       erste Quartal des Geschäftsjahrs 2021 
       zum Prüfer für eine solche prüferische 
       Durchsicht 
 
   zu bestellen. 
5. *Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten 
   Kapitals 2020 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre sowie die entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 12. Juni 
   2018 bestand gemäß § 2 Abs. 6 der Satzung ein 
   genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 1.911.109,00 
   (Genehmigtes Kapital 2018/I), welches durch die am 11. 
   September 2019 beschlossene Kapitalerhöhung aus 
   genehmigtem Kapital gegen Bareinlagen unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts vollständig aufgebraucht wurde. 
   Gemäß § 2 Abs. 7 der Satzung besteht zusätzlich 
   noch ein genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 
   7.644.436,00 (Genehmigtes Kapital 2018/II). Aufgrund 
   der im vergangenen Jahr durchgeführten Kapitalerhöhung 
   ergibt sich Spielraum, weiteres genehmigtes Kapital zu 
   schaffen. Mit Blick auf zukünftiges 
   Unternehmenswachstum und etwaige sonstige 
   Finanzierungsmaßnahmen zur Stärkung der 
   Eigenkapitalbasis soll der Vorstand der Gesellschaft 
   weiterhin über ein größtmögliches Maß an 
   Flexibilität für eventuelle Kapitalmaßnahmen 
   verfügen. Deshalb soll der gesetzlich zulässige Rahmen 
   für die Schaffung von genehmigtem Kapital möglichst 
   umfassend ausgenutzt werden und nachfolgend ein 
   zusätzliches Genehmigtes Kapital 2020 geschaffen 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   5.1. Der Vorstand wird ermächtigt, das 
        Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
        bis zum 17. Juni 2025 mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um 
        insgesamt bis zu EUR 2.866.664,00 durch 
        Ausgabe von bis zu 2.866.664 neuen, auf 
        den Inhaber lautenden nennwertlosen 
        Stückaktien gegen Bar- und/oder 
        Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
        Kapital 2020). 
 
        Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
        Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht 
        kann den Aktionären auch mittelbar, 
        gemäß § 186 Abs. 5 AktG, gewährt 
        werden. 
 
        Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats das 
        Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder 
        teilweise auszuschließen. Der 
        Ausschluss des Bezugsrechts ist jedoch nur 
        in den folgenden Fällen zulässig: 
 
        5.1.1. bei Kapitalerhöhungen gegen 
               Bareinlagen, wenn Aktien der 
               Gesellschaft an der Börse 
               gehandelt werden (regulierter 
               Markt oder Freiverkehr bzw. die 
               Nachfolger dieser Segmente), die 
               Kapitalerhöhung 10 % des 
               Grundkapitals nicht übersteigt, 
               und zwar weder im Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
               der Ausübung dieser Ermächtigung, 
               und der Ausgabebetrag der neuen 
               Aktien den Börsenpreis der 
               bereits an der Börse gehandelten 
               Aktien der Gesellschaft gleicher 
               Gattung und Ausstattung nicht 
               wesentlich im Sinne der §§ 203 
               Absatz 1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 
               4 AktG unterschreitet. Auf den 
               Betrag von 10 % des Grundkapitals 
               ist der anteilige Betrag des 
               Grundkapitals anzurechnen, der 
               auf Aktien entfällt, die aufgrund 
               einer anderen entsprechenden 
               Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts, in unmittelbarer 
               oder entsprechender Anwendung des 
               § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während 
               der Laufzeit des Genehmigten 
               Kapitals 2020 ausgegeben 
               beziehungsweise veräußert 
               werden, soweit eine derartige 
               Anrechnung gesetzlich geboten 
               ist. Im Sinne dieser Ermächtigung 
               gilt als Ausgabebetrag bei 
               Übernahme der neuen Aktien 
               durch einen Emissionsmittler 
               unter gleichzeitiger 
               Verpflichtung des 
               Emissionsmittlers, die neuen 
               Aktien einem oder mehreren von 
               der Gesellschaft bestimmten 
               Dritten zum Erwerb anzubieten, 
               der Betrag, der von dem oder den 
               Dritten zu zahlen ist; 
        5.1.2. bei Kapitalerhöhungen gegen 
               Sacheinlagen, insbesondere zum 
               Erwerb von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen und 
               Beteiligungen an Unternehmen, 
               gewerblichen Schutzrechten, wie 
               z.B. Patenten, Marken oder 
               hierauf gerichtete Lizenzen, oder 
               sonstigen Produktrechten oder 
               sonstigen Sacheinlagen, auch 
               Schuldverschreibungen, 
               Wandelschuldverschreibungen und 
               sonstigen Finanzinstrumenten; 
               oder 
        5.1.3. soweit dies erforderlich ist, um 
               den Inhabern bzw. Gläubigern der 
               von der Gesellschaft oder ihren 
               Konzerngesellschaften 
               ausgegebenen 
               Schuldverschreibungen mit 
               Options- oder Wandlungsrechten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 12, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: 11 88 0 Solutions AG: Bekanntmachung der -2-

bzw. -pflichten ein Bezugsrecht 
               auf neue Aktien in dem Umfang 
               einzuräumen, wie es ihnen nach 
               Ausübung ihres Options- oder 
               Wandlungsrechts bzw. nach 
               Erfüllung einer Options- bzw. 
               Wandlungspflicht zustünde; oder 
        5.1.4. für Spitzenbeträge, die infolge 
               des Bezugsverhältnisses 
               entstehen. 
   5.2. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
        Inhalt der Aktienrechte und die sonstigen 
        Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
        Durchführung festzulegen. Insbesondere 
        kann der Vorstand mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrates die Gewinnbeteiligung neuer 
        Aktien, soweit rechtlich zulässig, 
        abweichend von § 60 Abs. 2 AktG auch für 
        ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr 
        festlegen, sofern die Hauptversammlung für 
        das abgelaufene Geschäftsjahr noch nicht 
        über die Verwendung des Bilanzgewinnes 
        beschlossen hat. Der Vorstand wird 
        ermächtigt zu bestimmen, dass die neuen 
        Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von 
        einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 
        Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
        oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit 
        der Verpflichtung übernommen werden 
        sollen, sie den Aktionären zum Bezug 
        anzubieten. 
 
        Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
        Fassung der Ziffer 2 Abs. 1 und 2 und des 
        neuen Abs. 6 der Satzung entsprechend dem 
        jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung 
        aus dem Genehmigten Kapital 2020 
        abzuändern. 
   5.3. Ziffer 2 der Satzung der Gesellschaft wird 
        um einen neuen Abs. 6 ergänzt: 
 
        '(6) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
        Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
        bis zum 17. Juni 2025 mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um 
        insgesamt bis zu EUR 2.866.664,00 durch 
        Ausgabe von bis zu 2.866.664 neuen, auf 
        den Inhaber lautenden nennwertlosen 
        Stückaktien gegen Bar- und/oder 
        Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
        Kapital 2020). 
 
        Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
        Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht 
        kann den Aktionären auch mittelbar, 
        gemäß § 186 Abs. 5 AktG, gewährt 
        werden. 
 
        Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats das 
        Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder 
        teilweise auszuschließen. Der 
        Ausschluss des Bezugsrechts ist jedoch nur 
        in den folgenden Fällen zulässig: 
 
        a) bei Kapitalerhöhungen gegen 
           Bareinlagen, wenn Aktien der 
           Gesellschaft an der Börse gehandelt 
           werden (regulierter Markt oder 
           Freiverkehr bzw. die Nachfolger 
           dieser Segmente), die Kapitalerhöhung 
           10 % des Grundkapitals nicht 
           übersteigt, und zwar weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
           Zeitpunkt der Ausübung dieser 
           Ermächtigung, und der Ausgabebetrag 
           der neuen Aktien den Börsenpreis der 
           bereits an der Börse gehandelten 
           Aktien der Gesellschaft gleicher 
           Gattung und Ausstattung nicht 
           wesentlich im Sinne der §§ 203 Absatz 
           1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
           unterschreitet. Auf den Betrag von 10 
           % des Grundkapitals ist der anteilige 
           Betrag des Grundkapitals anzurechnen, 
           der auf Aktien entfällt, die aufgrund 
           einer anderen entsprechenden 
           Ermächtigung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts, in unmittelbarer oder 
           entsprechender Anwendung des § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG während der 
           Laufzeit des Genehmigten Kapitals 
           2020 ausgegeben beziehungsweise 
           veräußert werden, soweit eine 
           derartige Anrechnung gesetzlich 
           geboten ist. Im Sinne dieser 
           Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag 
           bei Übernahme der neuen Aktien 
           durch einen Emissionsmittler unter 
           gleichzeitiger Verpflichtung des 
           Emissionsmittlers, die neuen Aktien 
           einem oder mehreren von der 
           Gesellschaft bestimmten Dritten zum 
           Erwerb anzubieten, der Betrag, der 
           von dem oder den Dritten zu zahlen 
           ist; 
        b) bei Kapitalerhöhungen gegen 
           Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb 
           von Unternehmen, Unternehmensteilen 
           und Beteiligungen an Unternehmen, 
           gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. 
           Patenten, Marken oder hierauf 
           gerichtete Lizenzen, oder sonstigen 
           Produktrechten oder sonstigen 
           Sacheinlagen, auch 
           Schuldverschreibungen, 
           Wandelschuldverschreibungen und 
           sonstigen Finanzinstrumenten; oder 
        c) soweit dies erforderlich ist, um den 
           Inhabern bzw. Gläubigern der von der 
           Gesellschaft oder ihren 
           Konzerngesellschaften ausgegebenen 
           Schuldverschreibungen mit Options- 
           oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten 
           ein Bezugsrecht auf neue Aktien in 
           dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen 
           nach Ausübung ihres Options- oder 
           Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung 
           einer Options- bzw. Wandlungspflicht 
           zustünde; oder 
        d) für Spitzenbeträge, die infolge des 
           Bezugsverhältnisses entstehen. 
 
        Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
        Inhalt der Aktienrechte und die sonstigen 
        Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
        Durchführung festzulegen. Insbesondere 
        kann der Vorstand mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrates die Gewinnbeteiligung neuer 
        Aktien, soweit rechtlich zulässig, 
        abweichend von § 60 Abs. 2 AktG auch für 
        ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr 
        festlegen, sofern die Hauptversammlung für 
        das abgelaufene Geschäftsjahr noch nicht 
        über die Verwendung des Bilanzgewinnes 
        beschlossen hat. Der Vorstand ist 
        ermächtigt zu bestimmen, dass die neuen 
        Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von 
        einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 
        Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
        oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit 
        der Verpflichtung übernommen werden 
        sollen, sie den Aktionären zum Bezug 
        anzubieten. 
 
        Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
        Fassung der Ziffer 2 Abs. 1 und 2 und des 
        neuen Abs. 6 der Satzung entsprechend dem 
        jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung 
        aus dem Genehmigten Kapital 2020 
        abzuändern.' 
6. *Satzungsänderungen bzgl. ARUG II* 
 
   Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
   wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. Bei 
   Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften reicht 
   nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig 
   für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
   Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des 
   Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 67c 
   Abs. 3 AktG aus. Nach Ziff. 5.2 Abs. 3 der Satzung der 
   Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben der derzeit 
   geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter 
   besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes (in deutscher 
   oder englischer Sprache) durch das depotführende 
   Institut notwendig. 
 
   Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. 
   Die Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und 
   der neu vorgesehene § 67c AktG finden erst ab dem 3. 
   September 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen 
   Anwendung, die nach dem 3. September 2020 einberufen 
   werden. Sie werden damit bereits vor der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 
   anwendbar sein. 
 
   Um ein Abweichen der Regelungen zu diesem Nachweis für 
   die Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft 
   oder der Ausübung des Stimmrechts in Satzung und 
   Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung 
   der Satzung beschlossen werden. Des Weiteren soll eine 
   Streichung von Ziff. 5.1 Abs. 3 der Satzung, der 
   regelt, dass Mitteilungen durch Kreditinstitute im 
   Zusammenhang mit der Hauptversammlung auf den Weg 
   elektronischer Kommunikation beschränkt sind, 
   beschlossen werden, da diese Regelung durch den 
   neugefassten § 125 AktG nach dem 3. September 2020 
   keine Grundlage mehr hat. Der Vorstand soll durch die 
   entsprechend aufgeschobene Anmeldung zum 
   Handelsregister sicherstellen, dass die 
   Satzungsänderungen erst ab dem 3. September 2020 
   wirksam werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Ziff. 5.2 Abs. 2 der Satzung wird ein 
      neuer Satz 3 hinzugefügt: 
 
      'Der Vorstand ist ermächtigt, statt der 
      gesetzlichen Frist eine kürzere, in Tagen 
      zu bemessende Frist vorzusehen.' 

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May 12, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: 11 88 0 Solutions AG: Bekanntmachung der -3-

b) Ziff. 5.2 Abs. 3 der Satzung wird wie 
      folgt neu gefasst: 
 
      '(3) Zur Teilnahme an der 
      Hauptversammlung und zur Ausübung des 
      Stimmrechts ist der Nachweis des 
      Anteilsbesitzes erforderlich. Hierfür 
      reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes 
      in Textform durch den Letztintermediär 
      gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der 
      Nachweis muss sich auf einen gemäß 
      den gesetzlichen Vorgaben in der 
      Einladung zu bestimmenden Zeitpunkt 
      beziehen und der Gesellschaft oder einer 
      der sonst in der Einladung bezeichneten 
      Stellen innerhalb der gesetzlichen Frist 
      vor der Hauptversammlung zugehen. Der 
      Vorstand ist ermächtigt, statt der 
      gesetzlichen Frist eine kürzere, in Tagen 
      zu bemessende Frist vorzusehen. Im 
      Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
      Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
      Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
      nur, wer den Nachweis erbracht hat.' 
   c) Ziff. 5.1 Abs. 3 Satzung wird ersatzlos 
      gestrichen. 
 
      Der Vorstand wird angewiesen, die 
      Änderungen der Satzung erst nach dem 
      3. September 2020 zur Eintragung in das 
      Handelsregister anzumelden. 
7. *Weitere Satzungsänderungen, insbesondere bezüglich 
   Online-Teilnahme* 
 
   Gemäß § 118 Abs. 1 und Abs. 2 AktG ist es 
   möglich, den Aktionären die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung ihrer Rechte im Wege 
   der elektronischen Kommunikation zu ermöglichen, 
   sofern eine entsprechende Satzungsermächtigung 
   besteht. Um diese Möglichkeiten auch bei der 
   Gesellschaft zu schaffen, grundsätzlich und unabhängig 
   von den Möglichkeiten, welche das Gesetz über 
   Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
   Vereins-, Stiftungs- und Wohneigentumsrecht zur 
   Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
   vorsieht, soll die nachfolgende Ergänzung der Satzung 
   beschlossen werden. Des Weiteren soll die Möglichkeit 
   geschaffen werden, dass Aufsichtsratsmitglieder, denen 
   die Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung aus 
   bestimmten Gründen nicht möglich ist, im Wege der 
   Bild- und Tonübertragung an der Hauptversammlung 
   teilnehmen dürfen. Des Weiteren soll die Regelung zur 
   Ausstellung von Aktienurkunden angepasst werden, damit 
   diese unabhängig von der Anzahl der 
   Vorstandsmitglieder der Gesellschaft zutrifft. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) In Ziff. 5.3 der Satzung werden folgende 
      Absätze 5, 6 und 7 ergänzt: 
 
      '(5) Die Mitglieder des Vorstands und des 
      Aufsichtsrats sollen an der 
      Hauptversammlung persönlich teilnehmen. 
      Ist einem Aufsichtsratsmitglied die 
      Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung 
      nicht möglich, weil es sich aus einem 
      wichtigen Grund im Ausland aufhält oder 
      aufgrund seines Wohnsitzes im Ausland 
      erhebliche Reisen zum Ort der 
      Hauptversammlung in Kauf nehmen müsste, 
      so kann es an der Hauptversammlung auch 
      im Wege der Bild- und Tonübertragung 
      teilnehmen. 
 
      (6) Der Vorstand ist ermächtigt 
      vorzusehen, dass Aktionäre an der 
      Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an 
      deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten 
      teilnehmen und sämtliche oder einzelne 
      ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege 
      elektronischer Kommunikation ausüben 
      können (Online-Teilnahme). 
 
      (7) Der Vorstand ist ermächtigt 
      vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, 
      auch ohne an der Hauptversammlung 
      teilzunehmen, schriftlich oder im Wege 
      elektronischer Kommunikation abgeben 
      dürfen (Briefwahl).' 
   b) Ziff. 2 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt 
      neu gefasst: 
 
      '(4) Die Gesellschaft kann eine oder 
      mehrere Sammelurkunden und/oder 
      Einzelurkunden ausgeben. Der Anspruch des 
      Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils 
      ist ausgeschlossen.' 
8. *Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur Ausgabe 
   von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder 
   Genussrechten und zum Ausschluss des Bezugsrechts und 
   über die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2020 sowie 
   die entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Die Gesellschaft verfügt zurzeit nicht über eine 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und 
   Optionsschuldverschreibungen sowie Genussrechten. Um 
   der Gesellschaft in Zukunft die Möglichkeit zur 
   Ausgabe solcher Finanzinstrumente zu geben, soll eine 
   solche Ermächtigung beschlossen und das zur Bedienung 
   der Umtausch- und Bezugsrechtsrechte aus den 
   Schuldverschreibungen erforderliche bedingte Kapital 
   geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 17. Juni 
      2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig 
      oder mehrmals auf den Inhaber lautende Wandel- 
      und/oder Optionsschuldverschreibungen oder 
      Genussrechte (zusammen 
      '*Schuldverschreibungen*') mit oder ohne 
      Laufzeitbeschränkung gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
      2.000.000,00 zu begeben und den Inhabern bzw. 
      Gläubigern von Schuldverschreibungen Wandlungs- 
      bzw. Optionsrechte (auch mit Wandlungs- bzw. 
      Bezugspflichten) auf auf den Inhaber lautende 
      Stückaktien der Gesellschaft mit einem 
      anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
      insgesamt bis zu EUR 2.000.000,00 nach näherer 
      Maßgabe der Wandel- bzw. 
      Optionsanleihebedingungen zu gewähren. 
 
      (i)   Die jeweiligen 
            Schuldverschreibungsbedingungen können 
            für die Bedienung der Wandlungs- und 
            Bezugsrechte, die Erfüllung der 
            Wandlungs- und Bezugspflichten sowie im 
            Falle der Andienung von Aktien die 
            Verwendung von Aktien aus einem in 
            dieser oder künftigen 
            Hauptversammlungen zu 
            beschließenden bedingten Kapital, 
            aus bestehendem oder künftigem 
            genehmigten oder bedingten Kapital 
            und/oder aus bestehenden Aktien 
            und/oder einen Barausgleich anstelle 
            der Lieferung von Aktien vorsehen. 
 
            Die Schuldverschreibungen können auch 
            durch ein unter der Leitung der 
            Gesellschaft stehendes 
            Konzernunternehmen 
            ('*Konzernunternehmen*') ausgegeben 
            werden; in einem solchen Falle wird der 
            Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
            Aufsichtsrats für die Gesellschaft die 
            Garantie für die Schuldverschreibungen 
            zu übernehmen und den Inhabern der 
            Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
            Optionsrechte (auch mit Wandlungs- bzw. 
            Bezugspflichten) für auf den Inhaber 
            lautende Stückaktien der Gesellschaft 
            zu gewähren. 
 
            Die Anleiheemissionen werden in 
            Teilschuldverschreibungen eingeteilt. 
      (ii)  Im Falle der Ausgabe von 
            Wandelschuldverschreibungen erhalten 
            die Inhaber das Recht, ihre 
            Teilschuldverschreibungen nach näherer 
            Maßgabe der vom Vorstand 
            festzulegenden Wandelanleihebedingungen 
            in neue, auf den Inhaber lautende 
            Stückaktien der Gesellschaft zu 
            wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt 
            sich aus der Division des Nennbetrags 
            einer Teilschuldverschreibung durch den 
            festgesetzten Wandlungspreis für eine 
            auf den Inhaber lautende Stückaktie der 
            Gesellschaft. Liegt der Ausgabebetrag 
            einer Teilschuldverschreibung unter 
            deren Nennbetrag, so ergibt sich das 
            Wandlungsverhältnis durch Division des 
            Ausgabebetrags der 
            Teilschuldverschreibung durch den 
            festgesetzten Wandlungspreis für eine 
            neue, auf den Inhaber lautende 
            Stückaktie der Gesellschaft. Das 
            Wandlungsverhältnis kann auf ein 
            ganzzahliges Verhältnis auf- oder 
            abgerundet werden; ferner kann 
            gegebenenfalls eine in bar zu leistende 
            Zuzahlung festgesetzt werden. Im 
            Übrigen kann vorgesehen werden, 
            dass Spitzen zusammengelegt und/oder in 
            Geld ausgeglichen werden. 
 
            Im Falle der Ausgabe von 
            Optionsschuldverschreibungen werden 
            jeder Teilschuldverschreibung ein oder 
            mehrere Optionsscheine beigefügt, die 
            den Inhaber berechtigen, nach 
            Maßgabe der vom Vorstand 
            festzulegenden Optionsbedingungen auf 
            den Inhaber lautende Stückaktien der 
            Gesellschaft zu beziehen. Die Laufzeit 
            des Optionsrechts darf die Laufzeit der 
            Optionsschuldverschreibung nicht 
            überschreiten. Im Übrigen gelten 
            die Regelungen für das 
            Wandlungsverhältnis auch für das 
            Bezugsverhältnis. 
 
            § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
            unberührt. 
      (iii) Die jeweiligen 
            Schuldverschreibungsbedingungen können 
            auch eine Wandlungs- bzw. Bezugspflicht 
            sowie ein Andienungsrecht des 
            Emittenten zur Lieferung von Aktien (in 
            beliebiger Kombination) zum Ende der 

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May 12, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Laufzeit (oder zu einem früheren 
            Zeitpunkt) vorsehen. Der anteilige 
            Betrag am Grundkapital der bei Wandlung 
            oder Bezug auszugebenden Aktien darf 
            den Nennbetrag der 
            Teilschuldverschreibung nicht 
            überschreiten. Das Wandlungsverhältnis 
            bzw. Bezugsverhältnis bestimmt sich 
            nach den Regelungen unter vorstehend 
            lit. a) (ii). Die Gesellschaft kann in 
            den Schuldverschreibungsbedingungen 
            berechtigt werden, eine etwaige 
            Differenz zwischen dem Nennbetrag der 
            Schuldverschreibung und dem Produkt aus 
            Wandlungspreis und Umtauschverhältnis 
            bzw. Optionspreis und Bezugsverhältnis 
            ganz oder teilweise in bar 
            auszugleichen. 
 
            § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
            unberührt. 
      (iv)  Der jeweils festzusetzende Wandlungs- 
            bzw. Optionspreis muss entweder (i) 
            mindestens 80 Prozent des 
            arithmetischen Mittelwerts der 
            Schlussauktionspreise von Aktien 
            gleicher Ausstattung der Gesellschaft 
            im XETRA(R)-Handel (oder in einem an 
            die Stelle des XETRA(R)-Systems 
            getretenen funktional vergleichbaren 
            Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
            Wertpapierbörse an den letzten fünf 
            Handelstagen vor dem Tag der 
            Beschlussfassung durch den Vorstand 
            über die Ausgabe der 
            Schuldverschreibungen oder - für den 
            Fall der Einräumung eines unmittelbaren 
            oder mittelbaren Bezugsrechts - 
            mindestens 80 Prozent des 
            arithmetischen Mittelwerts der 
            Schlussauktionspreise von Aktien 
            gleicher Ausstattung der Gesellschaft 
            im XETRA(R)-Handel (oder in einem an 
            die Stelle des XETRA(R)-Systems 
            getretenen funktional vergleichbaren 
            Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
            Wertpapierbörse während der Bezugsfrist 
            mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, 
            die erforderlich sind, damit der 
            Wandlungs- bzw. Optionspreis gemäß 
            § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG fristgerecht 
            bekannt gemacht werden kann, oder (ii) 
            mindestens 80 Prozent des 
            arithmetischen Mittelwerts der 
            Schlussauktionspreise von Aktien 
            gleicher Ausstattung der Gesellschaft 
            im XETRA(R)-Handel (oder in einem an 
            die Stelle des XETRA(R)-Systems 
            getretenen funktional vergleichbaren 
            Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
            Wertpapierbörse an den letzten fünf 
            Handelstagen vor dem Tag der Mitteilung 
            der Inhaber der Schuldverschreibungen 
            an die Gesellschaft über die Wandlung 
            von Schuldverschreibungen bzw. die 
            Ausübung von Optionen betragen. 
 
            Die jeweiligen 
            Schuldverschreibungsbedingungen können 
            einen Mindest-Wandlungs- bzw. 
            Optionspreis vorsehen. 
 
            In jedem Fall darf der anteilige Betrag 
            am Grundkapital der je 
            Schuldverschreibung zu beziehenden 
            Aktien den Ausgabebetrag der 
            Schuldverschreibung nicht übersteigen. 
 
            § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
            unberührt. 
      (v)   Für den Fall, dass die Gesellschaft 
            während der Laufzeit der nach dieser 
            Ermächtigung ausgegebenen 
            Schuldverschreibungen unter Einräumung 
            eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre 
            das Grundkapital erhöht oder weitere 
            Schuldverschreibungen mit Umtausch- 
            oder Bezugsrechten auf Aktien der 
            Gesellschaft bzw. Wandlungs- oder 
            Bezugspflichten ausgibt, ohne dass 
            zugleich auch den Inhabern der nach 
            diesem Beschluss ausgegebenen und mit 
            einem Umtausch- oder Bezugsrecht 
            versehenen Schuldverschreibungen ein 
            Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es 
            ihnen nach Ausübung ihres Umtausch- 
            oder Bezugsrechts zustehen würde, 
            können in den Ausgabebedingungen der 
            Schuldverschreibungen die nachfolgenden 
            Regelungen vorgesehen werden 
            (Verwässerungsschutzklausel). Die 
            Bestimmungen dieser 
            Verwässerungsschutzklausel gelten 
            sinngemäß für 
            Schuldverschreibungen mit einer 
            Wandlungs- oder Bezugspflicht sowie 
            einem Andienungsrecht des Emittenten 
            zur Lieferung von Aktien. § 9 Abs. 1 
            AktG und § 199 AktG bleiben hierbei 
            unberührt. 
 
            (a) Kapitalerhöhung gegen Einlagen 
                und Gewährung von sonstigen 
                Bezugsrechten 
 
                Im Falle einer Kapitalerhöhung 
                gegen Einlagen unter Gewährung 
                von Bezugsrechten oder der 
                Gewährung von sonstigen 
                Bezugsrechten wird der 
                Wandlungspreis um den 
                Bezugsrechtswert ermäßigt. 
 
                Der 'Bezugsrechtswert' entspricht 
                dabei (x) dem durchschnittlichen 
                Börsenkurs des den Aktionären 
                zustehenden Bezugsrechts an den 
                letzten zehn Börsenhandelstagen 
                der Bezugsrechte in der 
                Schlussauktion im XETRA(R)-Handel 
                (oder einem von der Deutsche 
                Börse AG bestimmten 
                Nachfolgesystem) oder, soweit es 
                einen solchen Kurs nicht gibt 
                bzw. soweit ein Handel mit 
                Bezugsrechten nicht stattfindet, 
                (y) dem von der in den 
                Ausgabebedingungen festgesetzten 
                Wandlungsstelle oder Bezugsstelle 
                nach finanzmathematischen 
                Methoden ermittelten Wert des 
                Bezugsrechts. 
            (b) Kapitalerhöhung aus 
                Gesellschaftsmitteln 
 
                Im Falle einer Kapitalerhöhung 
                aus Gesellschaftsmitteln erhöht 
                sich das zur Sicherung des 
                Wandlungsrechts bestehende 
                bedingte Kapital im gleichen 
                Verhältnis wie das Grundkapital 
                (§ 218 AktG). Den 
                Anleihegläubigern werden bei 
                Ausübung ihres Wandlungsrechts so 
                viele zusätzliche Aktien zur 
                Verfügung gestellt, als hätten 
                sie ihr Wandlungsrecht zum 
                Zeitpunkt der Kapitalerhöhung aus 
                Gesellschaftsmitteln bereits 
                ausgeübt. Bruchteile von Aktien, 
                die in Folge einer 
                Kapitalerhöhung aus 
                Gesellschaftsmitteln entstehen, 
                werden bei der Ausübung des 
                Wandlungsrechts nicht 
                ausgeglichen. 
            (c) Aktiensplit 
 
                Falls sich die Anzahl der Aktien 
                verändert, ohne dass sich das 
                Grundkapital ändert 
                (Neueinteilung des 
                Grundkapitals), gilt die in dem 
                vorstehenden Abschnitt (b) 
                vorgesehene Regelung 
                sinngemäß. 
 
                In jedem Fall darf der anteilige 
                Betrag am Grundkapital der je 
                Schuldverschreibung zu 
                beziehenden Aktien den 
                Ausgabebetrag der 
                Schuldverschreibung nicht 
                übersteigen. 
      (vi)  Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
            Bezugsrecht zu, d.h. die 
            Schuldverschreibungen sind 
            grundsätzlich den Aktionären der 
            Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Die 
            Schuldverschreibungen können auch von 
            einem oder mehreren Kreditinstituten 
            mit der Verpflichtung übernommen 
            werden, sie den Aktionären zum Bezug 
            anzubieten ('*mittelbares 
            Bezugsrecht*'). Werden 
            Schuldverschreibungen von einem 
            Konzernunternehmen ausgegeben, hat die 
            Gesellschaft die Gewährung des 
            gesetzlichen Bezugsrechts für die 
            Aktionäre der Gesellschaft 
            sicherzustellen. 
 
            Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, 
            mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
            Bezugsrecht der Aktionäre auf 
            Schuldverschreibungen 
            auszuschließen, sofern sie gegen 
            Barzahlung ausgegeben werden und der 
            Vorstand nach pflichtgemäßer 
            Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass 
            der Ausgabepreis den nach anerkannten 
            finanzmathematischen Methoden 
            ermittelten theoretischen Marktwert der 
            Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
            unterschreitet. Dies gilt jedoch nur 
            für Schuldverschreibungen mit einem 
            Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. 
            einer Wandlungs- und/oder Bezugspflicht 
            auf Aktien mit einem anteiligen Betrag 
            des Grundkapitals von bis zu zehn 
            Prozent des zum Zeitpunkt des 
            Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert 
            geringer ist - der Ausübung der 
            vorliegenden Ermächtigung vorhandenen 

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May 12, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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