DJ DGAP-HV: EASY SOFTWARE AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2020 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: EASY SOFTWARE AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung EASY SOFTWARE AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2020 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-05-12 / 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. EASY SOFTWARE AG Mülheim an der Ruhr ISIN DE000A2YN991 WKN A2YN99 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 18. Juni 2020 Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am 18. Juni 2020, 10:00 Uhr als virtuelle Hauptversammlung stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ein. Die gesamte Versammlung wird in Form einer virtuellen Hauptversammlung in Düsseldorf, Grünstraße 15 ('Stilwerk'), 7. Etage, abgehalten und für Aktionäre und Aktionärsvertreter im Internet über den passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft zur Hauptversammlung unter der Internetadresse www.easy-software.com in der Rubrik 'EASY GRUPPE', dort 'INVESTOR RELATIONS' unter dem Abschnitt 'Hauptversammlung' in Bild und Ton live übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre und Aktionärsvertreter erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Bitte beachten Sie die näheren Hinweise zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung in Abschnitt III. dieser Einladung '_Weitere Informationen und Hinweise zur Hauptversammlung_'. I. TAGESORDNUNG 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses mit dem zusammengefassten Lagebericht der EASY SOFTWARE AG und des EASY-Konzerns für das Geschäftsjahr 2019 einschließlich der erläuternden Berichte zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats* Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 28. April 2020 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher nach den gesetzlichen Bestimmungen. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Der Jahresabschluss der Gesellschaft weist einen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 7.301.935,41 aus. Um der Gesellschaft angesichts der Unwägbarkeiten der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie Handlungs- und Finanzierungsoptionen offen zu halten, einschließlich erforderlichenfalls der Inanspruchnahme staatlicher Hilfen, welche nach aktuellem Diskussionsstand im Falle von Dividendenausschüttungen nicht zur Verfügung stehen, halten Vorstand und Aufsichtsrat derzeit eine Gewinneinbehaltung für geboten. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den im festgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 7.301.935,41 auf neue Rechnung vorzutragen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* Der Aufsichtsrat hat Herrn Dieter Weißhaar am 20. März 2020 als Mitglied und Vorsitzenden des Vorstands der Gesellschaft mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund abberufen. Grund dafür sind die Ergebnisse einer durch den Aufsichtsrat durchgeführten Compliance-Prüfung von Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstandsmitglieds Dieter Weißhaar. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die Beschlussfassung über die Entlastung des im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieds des Vorstands Dieter Weißhaar für das Geschäftsjahr 2019 bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu vertagen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, a) dem im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Aufsichtsratsmitglied Oliver Krautscheid für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen; b) dem im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Aufsichtsratsmitglied Stefan ten Doornkaat für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen; c) dem im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Aufsichtsratsmitglied Armin Steiner für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen; d) dem im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Aufsichtsratsmitglied Thomas Mayerbacher für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 5. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 und des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2020* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hannover, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts des ersten Halbjahres des Geschäftsjahres 2020 zu wählen. Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung der Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hannover, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen mit oder ohne Wandlungs- oder Bezugsrechte(n) sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts* Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 6. August 2019 wurde der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31. August 2020 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 20,0 Mio. mit einer Laufzeit von mindestens drei Jahren auszugeben und den Inhabern oder Gläubigern von Optionsanleihen Optionsrechte oder -pflichten bzw. den Inhabern oder Gläubigern von Wandelanleihen Wandlungsrechte oder -pflichten für Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 2.000.000,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen dieser Schuldverschreibungen zu gewähren oder aufzuerlegen. Der Vorstand hat von dieser Ermächtigung bislang keinen Gebrauch gemacht. Da die Ermächtigung am 31. August 2020 ausläuft und um der Gesellschaft die benötigte Flexibilität bei der Finanzierung zu geben, soll die noch bestehende Ermächtigung aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) *Aufhebung der Ermächtigung vom 6. August 2019* Die von der Hauptversammlung am 6. August 2019 zu Tagesordnungspunkt 9 beschlossene Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 20,0 Mio. mit Zustimmung des Aufsichtsrats wird aufgehoben. b) *Volumen* Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 17. Juni 2025 einmalig oder mehrfach Wandelschuldverschreibungen mit oder ohne Wandlungs- oder Bezugsrechten (nachfolgend auch '*Schuldverschreibungen*' genannt) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 13.000.000,00, einer Laufzeit von fünf Jahren bei einer Wandlungspflicht am Ende der Laufzeit zu begeben. Den Inhabern der im vorhergehenden Satz genannten Schuldverschreibungen steht darüber hinaus ein jederzeitiges Wandlungsrecht in Aktien der Gesellschaft zu. Das bedeutet, den Inhabern der genannten Schuldverschreibungen können Wandlungs- oder Bezugsrechte auf bis zu 1.300.000 auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von insgesamt bis zu EUR 1.300.000,00 gewährt werden. Die Wandlungs- und Bezugsrechte können aus einem in dieser oder künftigen Hauptversammlungen zu beschließenden bedingten Kapital bedient werden. c) *Gegenleistung* Die Schuldverschreibungen können ausschließlich in Euro gegen Barleistungen begeben werden. d) *Bezugsrecht* Bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen steht den Aktionären ein gesetzliches Bezugsrecht zu, sofern nicht das Bezugsrecht gemäß den nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen wird. Die Schuldverschreibungen können auch einem Kreditinstitut oder einem sonstigen Emissionsmittler mit der Verpflichtung angeboten werden, sie den Aktionären im Wege des mittelbaren Bezugsrechts zum Bezug anzubieten. e) *Bezugsrechtsausschluss / Überbezug* Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
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DJ DGAP-HV: EASY SOFTWARE AG: Bekanntmachung der -2-
Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. In Bezug auf etwaige im Rahmen eines Bezugsangebots nicht bezogene Aktien ist den Aktionären der Gesellschaft die Möglichkeit zur bevorrechtigten Zeichnung (sogenannter Mehrbezug) anzubieten, sofern sie von ihrem Bezugsrecht vollständig und fristgerecht Gebrauch gemacht haben. Im Rahmen des Mehrbezugs dürfen die Aktionäre, die hiervon Gebrauch machen, höchstens die gleiche Anzahl an Schuldverschreibungen zeichnen wie sie aus ihrem Bezugsrecht bezogen haben. Soweit es wegen hoher Nachfrage im Rahmen eines Mehrbezugs nicht möglich sein sollte, allen Aktionären sämtliche von ihnen im Mehrbezug gewünschten Schuldverschreibungen zuzuteilen, hat der Vorstand im Rahmen des Mehrbezugs verhältnismäßig auf Basis der im Mehrbezug gezeichneten Schuldverschreibungen zuzuteilen. Falls die Zuteilung aufgrund einer Ausübung des Mehrbezugsrechts durch mehrere Aktionäre zu Bruchteilen führen würde, sind die rechnerischen Bruchteile abzurunden. Eine Platzierung an Dritte hat zu unterbleiben. f) *Bezugspreis, Verwässerungsschutz* Bei Wandelschuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Bezugsrecht ist ein Umtausch- oder Bezugsverhältnis festzulegen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer einzelnen Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie ergeben. Diese Regelungen gelten entsprechend für das Bezugsverhältnis. Der jeweils festzusetzende Wandlungs- oder Bezugspreis für eine Aktie muss mindestens 80 % des durchschnittlichen Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft an den letzten 10 Börsenhandelstagen vor der Beschlussfassung des Vorstandes über die Ausgabe der Schuldverschreibungen in der Eröffnungsauktion im XETRA(R)-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem von der Deutschen Börse AG bestimmten Nachfolgesystem) oder, sofern ein XETRA(R)-Handel in Aktien der Gesellschaft nicht stattfindet, derjenigen Börse an der in diesen 10 Börsenhandelstagen die meisten Aktien (Anzahl) der Gesellschaft in Summe gehandelt wurden, betragen. Für den Fall, dass die Gesellschaft während der Laufzeit der nach dieser Ermächtigung ausgegebenen Schuldverschreibungen unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Schuldverschreibungen mit Umtausch- oder Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft ausgibt, ohne dass zugleich auch den Inhabern der nach diesem Beschluss ausgegebenen und mit einem Umtausch- oder Bezugsrecht versehenen Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung ihres Umtausch- oder Bezugsrechts zustehen würde, sind in den Ausgabebedingungen der Schuldverschreibungen insbesondere die nachfolgenden Regelungen vorzusehen (Verwässerungsschutzklausel): (i) *Kapitalerhöhung gegen Einlagen und Gewährung von sonstigen Bezugsrechten* Im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen unter Gewährung von Bezugsrechten oder der Gewährung von sonstigen Bezugsrechten wird der Wandlungspreis um den Bezugsrechtswert ermäßigt. Der 'Bezugsrechtswert' entspricht dabei (i) dem durchschnittlichen Börsenkurs des den Aktionären zustehenden Bezugsrechts an den letzten 10 Börsenhandelstagen der Bezugsrechte in der Eröffnungsauktion im XETRA(R)-Handel (oder einem von der Deutschen Börse AG bestimmten Nachfolgesystem) oder, sofern ein XETRA(R)-Handel in Aktien der Gesellschaft nicht stattfindet, eines solchen im Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse, oder, sofern weder ein XETRA(R)-Handel in Aktien der Gesellschaft noch ein Handel im Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse stattfindet, derjenigen Börse an der in diesen 10 Börsenhandelstagen die meisten Aktien (Anzahl) der Gesellschaft in Summe gehandelt wurden oder, soweit ein Handel mit Bezugsrechten im XETRA(R)-Handel oder im Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse oder einer anderen Börse nicht stattfindet, (ii) dem von der in den Ausgabebedingungen festgesetzten Wandlungsstelle oder Bezugsstelle nach finanzmathematischen Methoden ermittelten Wert des Bezugsrechts. (ii) *Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln* Im Falle einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erhöht sich das zur Sicherung des Wandlungsrechts bestehende bedingte Kapital im gleichen Verhältnis wie das Grundkapital (§ 218 AktG). Den Anleihegläubigern werden bei Ausübung ihres Wandlungsrechts so viele zusätzliche Aktien zur Verfügung gestellt, als hätten sie ihr Wandlungsrecht zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln bereits ausgeübt. Bruchteile von Aktien, die in Folge einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln entstehen, werden bei der Ausübung des Wandlungsrechts nicht ausgeglichen. (iii) *Aktiensplit* Falls sich die Anzahl der Aktien verändert, ohne dass sich das Grundkapital ändert (Neueinteilung des Grundkapitals), gilt die in vorstehend (ii) vorgesehene Regelung sinngemäß. In jedem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der je Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien den Ausgabepreis der Schuldverschreibung nicht übersteigen. g) *Weitere Bedingungen der Schuldverschreibungen* Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Laufzeit, Ausgabe- und Ausübungszeiträume sowie Kündigung, Ausgabepreis der Schuldverschreibungen, Stückelung, Anpassung des Bezugspreises sowie einen Zinssatz bis zu einer maximalen Höhe von 1,00 % p. a. festzusetzen. 7. *Beschlussfassung über die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2020 und Satzungsänderung* Gemäß § 7c der Satzung ist das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 2.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 2.000.000 neuen Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2019). Die bedingte Kapitalerhöhung dient zur Ausgabe neuer Aktien aus der Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten aus Options- oder Wandelanleihen, die von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch Hauptversammlungsbeschluss vom 6. August 2019 (Tagesordnungspunkt 9) bis zum 31. August 2020 ausgegeben werden. Da die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandlungsrechten gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 6. August 2019 aufgehoben und eine neue Ermächtigung erteilt werden soll, soll entsprechend auch das Bedingte Kapital 2019 aufgehoben und durch ein neues bedingtes Kapital ersetzt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) Das Bedingte Kapital 2019 gemäß § 7c der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben. b) Das Grundkapital wird um bis zu EUR 1.300.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.300.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des letzten Geschäftsjahrs, für das noch kein Gewinnverwendungsbeschluss gefasst wurde, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2020). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Bedienung von Schuldverschreibungen, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 18. Juni 2020 unter Tagesordnungspunkt 6 ausgegeben werden können. Dabei wird die bedingte Kapitalerhöhung nur insoweit durchgeführt, wie (i) die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen mit Umtausch- oder Bezugsrechten, die von der Gesellschaft oder ihr nachgeordneten Konzernunternehmen aufgrund des in der Hauptversammlung vom 18. Juni 2020 gefassten Ermächtigungsbeschlusses
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bis zum 17. Juni 2025 ausgegeben wurden, von ihrem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch machen und die Gesellschaft sich entschließt, die Umtausch- bzw. Bezugsrechte aus diesem Bedingten Kapital 2025 zu bedienen, oder (ii) die zur Wandlung verpflichteten Inhaber von Wandelschuldverschreibungen mit Umtausch- oder Bezugsrechten, die von der Gesellschaft oder ihren nachgeordneten Konzernunternehmen aufgrund des in der Hauptversammlung vom 18. Juni 2020 gefassten Ermächtigungsbeschlusses bis zum 17. Juni 2025 ausgegeben wurden, ihre Pflicht zum Umtausch erfüllen und die Gesellschaft sich entschließt, die Umtausch- bzw. Bezugsrechte aus diesem Bedingten Kapital 2020 zu bedienen. Die Ausgabe der Aktien erfolgt gemäß den Vorgaben des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 18. Juni 2020 unter Tagesordnungspunkt 6, d.h. insbesondere zu mindestens 80 % des durchschnittlichen Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft an den letzten 10 Börsenhandelstagen vor der Beschlussfassung des Vorstandes über die Ausgabe der Schuldverschreibungen in der Eröffnungsauktion im XETRA(R)-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem von der Deutschen Börse AG bestimmten Nachfolgesystem) oder, sofern ein XETRA(R)-Handel in Aktien der Gesellschaft nicht stattfindet, derjenigen Börse an der in diesen 10 Börsenhandelstagen die meisten Aktien (Anzahl) der Gesellschaft in Summe gehandelt wurden, vor der Beschlussfassung des Vorstandes über die Ausgabe der jeweiligen Schuldverschreibungen unter Berücksichtigung von Anpassungen gemäß der im Beschluss der vorgenannten Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 6 Buchst. f) bestimmten Verwässerungsschutzregeln. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital 2020 abzuändern. c) § 7c der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 1.300.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.300.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des letzten Geschäftsjahrs, für das noch kein Gewinnverwendungsbeschluss gefasst wurde, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2020). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie (i) die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen mit Umtausch- oder Bezugsrechten, die von der Gesellschaft oder ihr nachgeordneten Konzernunternehmen aufgrund des in der Hauptversammlung vom 18. Juni 2020 gefassten Ermächtigungsbeschlusses bis zum 17. Juni 2025 ausgegeben wurden, von ihrem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch machen und die Gesellschaft sich entschließt, die Umtausch- bzw. Bezugsrechte aus diesem Bedingten Kapital 2020 zu bedienen, oder (ii) die zur Wandlung verpflichteten Inhaber von Wandelschuldverschreibungen mit Umtausch- oder Bezugsrechten, die von der Gesellschaft oder ihren nachgeordneten Konzernunternehmen aufgrund des in der Hauptversammlung vom 18. Juni 2020 gefassten Ermächtigungsbeschlusses bis zum 17. Juni 2025 ausgegeben wurden, ihre Pflicht zum Umtausch erfüllen und die Gesellschaft sich entschließt, die Umtausch- bzw. Bezugsrechte aus diesem Bedingten Kapital 2020 zu bedienen. Die Ausgabe der Aktien erfolgt gemäß den Vorgaben des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 18. Juni 2020 unter Tagesordnungspunkt 6, d. h. insbesondere zu mindestens 80 % des durchschnittlichen Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft an den letzten 10 Börsenhandelstagen vor der Beschlussfassung des Vorstandes über die Ausgabe der Schuldverschreibungen in der Eröffnungsauktion im XETRA(R)-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem von der Deutschen Börse AG bestimmten Nachfolgesystem) oder, sofern ein XETRA(R)-Handel in Aktien der Gesellschaft nicht stattfindet, derjenigen Börse an der in diesen 10 Börsenhandelstagen die meisten Aktien (Anzahl) der Gesellschaft in Summe gehandelt wurden, vor der Beschlussfassung des Vorstandes über die Ausgabe der jeweiligen Schuldverschreibungen unter Berücksichtigung von Anpassungen gemäß der im Beschluss der vorgenannten Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 6 Buchst. f) bestimmten Verwässerungsschutzregeln. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital 2020 abzuändern.' 8. *Neuwahl der Mitglieder des Aufsichtsrates* Der Aufsichtsrat der EASY SOFTWARE AG setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i. V. m. § 14 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, die durch die Hauptversammlung zu wählen sind. Mit Ablauf der Hauptversammlung am 18. Juni 2020 endet die Amtszeit der amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrates Herrn Stefan ten Doornkaat und Herrn Armin Steiner. Durch Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 17. März 2020 ist Herr Serkan Katilmis an Stelle von Herrn Oliver Krautscheid, der sein Amt mit Wirkung zum Ablauf des 10. Februar 2020 niedergelegt hatte und dessen reguläre Amtszeit ebenfalls mit Ablauf der Hauptversammlung am 18. Juni 2020 geendet hätte, zum Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft bestellt worden. Es sind daher alle Mitglieder des Aufsichtsrats neu zu wählen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der Aufsichtsrat schlägt vor, a) Herrn Stefan ten Doornkaat, Düsseldorf, Rechtsanwalt und Vorstand der CD Deutsche Eigenheim AG, Berlin, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt, zum Aufsichtsratsmitglied der EASY SOFTWARE AG zu wählen; b) Herrn Armin Steiner, Hannover, Vorstand der Beta Systems Software AG, Berlin, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt, zum Aufsichtsratsmitglied der EASY SOFTWARE AG zu wählen. c) Herrn Serkan Katilmis, Köln, Geschäftsführer der amplicade GmbH, Köln und Geschäftsführer der Cash on Ledger Technologies GmbH, Köln, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt, zum Aufsichtsratsmitglied der EASY SOFTWARE AG zu wählen. Der Aufsichtsrat hat sich bei den zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. Die Wahlvorschläge berücksichtigen zudem die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung gemäß Empfehlung C.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex' ('*DCGK*') beschlossenen Ziele und streben gleichzeitig die Ausfüllung des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats sind die vorgeschlagenen Kandidaten unabhängig im Sinne der Empfehlungen C.6 und C.7 DCGK. Zwischen den vorgeschlagenen Kandidaten und der EASY SOFTWARE AG, deren Konzernunternehmen, den Organen der EASY SOFTWARE AG oder einem wesentlich an der EASY SOFTWARE AG beteiligten Aktionär bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne der Empfehlung C.13 DCGK. Alle vorgeschlagenen Kandidaten verfügen über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG. Herr ten Doornkaat hat mitgeteilt, dass er im Fall seiner Wahl erneut für das Amt des Vorsitzenden des Aufsichtsrats zur Verfügung steht. *Angaben gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG und Empfehlung C.14 DCGK* Nachfolgend sind die Lebensläufe der zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten abgedruckt. Diese enthalten zugleich die Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG (Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten sowie in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen). *Stefan ten Doornkaat* _Persönliche Daten:_ Wohnort: Düsseldorf Geburtsjahr: 1964 Nationalität: deutsch _Ausgeübter Beruf_: Rechtsanwalt, Vorstand der CD Deutsche Eigenheim AG, Berlin _Beruflicher Werdegang:_ Seit November 2019 Vorstand der CD Deutsche Eigenheim AG, Berlin Seit 2003 Sprecher der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V. Seit 1995 Rechtsanwalt
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