DJ DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Albis Leasing AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Albis Leasing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-05-13 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. ALBIS Leasing AG Hamburg ISIN DE0006569403 // WKN 656 940 Einberufung der 38. ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 25. Juni 2020, 11:00 Uhr (MESZ) in Form einer virtuellen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfindenden 38. ordentlichen Hauptversammlung ein. Die Hauptversammlung wird für Aktionäre der ALBIS Leasing AG live im Internet übertragen. Das Stimmrecht der Aktionäre kann ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausgeübt werden. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, Ifflandstraße 4, 22087 Hamburg. *Tagesordnung* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der ALBIS Leasing AG, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts der ALBIS Leasing AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2019 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB und des Berichts des Aufsichtsrats* Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss in seiner Sitzung am 16. April 2020 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Einer Beschlussfassung bedarf es daher zu diesem Punkt der Tagesordnung nicht. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der ALBIS Leasing AG zum 31. Dezember 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 1.220.986,44 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende EUR 741.840,00 von EUR 0,04 je für das Geschäftsjahr 2019 dividendenberechtigter Stückaktie: Einstellung in die anderen EUR 479.146,44 Gewinnrücklagen: 3. *Bericht des Sonderprüfers Dr. Lars-Gerrit Lüßmann vom 1. November 2019 über die Durchführung der Sonderprüfung gemäß §§ 142 ff. AktG bei der ALBIS Leasing AG gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 28. Februar 2019* Die Hauptversammlung hat am 28. Februar 2019 gemäß § 142 Abs. 1 AktG die Durchführung einer Sonderprüfung beschlossen, die insbesondere die Frage zum Gegenstand hatte, welches Verhalten von im Zeitraum vom 1. März 2018 bis 12. Juli 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zum Ausschluss von Herrn Hans Otto Mahn und der Manus Vermögensverwaltung GmbH von der Teilnahme an der Hauptversammlung am 11. Juli 2018 geführt hat. Der Sonderprüfer Herr Dr. Lars-Gerrit Lüßmann hat seinen Bericht am 1. November 2019 dem Vorstand vorgelegt und den Bericht zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft beim Amtsgericht Hamburg eingereicht. Der Vorstand hat den Bericht dem Aufsichtsrat vorgelegt und mit Pressemitteilung vom 4. November 2019 auf die Fertigstellung des Berichts hingewiesen. Der Bericht des Sonderprüfers wird hiermit gemäß § 145 Abs. 6 S. 5 AktG bekanntgemacht. Eine Beschlussfassung ist zu diesem Punkt der Tagesordnung nicht vorgesehen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung eines Mitglieds des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 sowie Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* Auf der 37. ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft wurde beschlossen, dass die Entscheidung über die Entlastung des ehemaligen Vorstandsmitglieds Herrn Bernd Dähling für das Geschäftsjahr 2018 - im Hinblick auf die damals laufende Sonderprüfung - auf die nächste ordentliche Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 Beschluss fasst, vertagt wird. Herr Dähling war während des gesamten Geschäftsjahrs 2018 und bis zum 28. Februar 2019 Vorstandsmitglied der Gesellschaft. Der Bericht des Sonderprüfers liegt inzwischen vor (s. Tagesordnungspunkt 3). Vor diesem Hintergrund kann die Beschlussfassung über die Entlastung des ehemaligen Vorstandsmitglieds Herrn Bernd Dähling für das Geschäftsjahr 2018 nachgeholt werden. Außerdem ist über die Entlastung des ehemaligen Vorstandsmitglieds Herrn Bernd Dähling sowie der amtierenden Vorstandsmitglieder Herrn Michael Hartwich und Herrn Andreas Oppitz für das Geschäftsjahr 2019 zu beschließen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, a) Herrn Bernd Dähling für seine Amtszeit als Vorstandsmitglied im Geschäftsjahr 2018 keine Entlastung zu erteilen; b) Herrn Bernd Dähling für seine Amtszeit als Vorstandsmitglied im Geschäftsjahr 2019 keine Entlastung zu erteilen; c) Herrn Michael Hartwich für seine Amtszeit als Vorstandsmitglied im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen; d) Herrn Andreas Oppitz für seine Amtszeit als Vorstandsmitglied im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, die Hauptversammlung über Tagesordnungspunkt 4 lit. a) bis lit. d) einzeln abstimmen zu lassen. 5. *Beschlussfassung über die Entlastung eines Mitglieds des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 sowie Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Auf der 37. ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft wurde beschlossen, dass die Entscheidung über die Entlastung des ehemaligen Aufsichtsratsmitglieds Herrn Dr. Rolf Aschermann für das Geschäftsjahr 2018 - im Hinblick auf die damals laufende Sonderprüfung - auf die nächste ordentliche Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 Beschluss fasst, vertagt wird. Herr Dr. Aschermann war während des gesamten Geschäftsjahrs 2018 und bis zum 28. Februar 2019 Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft. Der Bericht des Sonderprüfers liegt inzwischen vor (s. Tagesordnungspunkt 3). Vor diesem Hintergrund kann die Beschlussfassung über die Entlastung des ehemaligen Aufsichtsratsmitglieds Herrn Dr. Rolf Aschermann für das Geschäftsjahr 2018 nachgeholt werden. Außerdem ist über die Entlastung der ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder Herrn Dr. Rolf Aschermann und Herrn Marc Tüngler sowie der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder, Herrn Wolfgang Wittmann, Herrn Hans-Werner Scherer, Herrn Prof. Dr. Horst Zündorf und Herrn Dilan Hilser für das Geschäftsjahr 2019 zu beschließen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, a) Herrn Dr. Rolf Aschermann für seine Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im Geschäftsjahr 2018 keine Entlastung zu erteilen; b) Herrn Dr. Rolf Aschermann für seine Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im Geschäftsjahr 2019 keine Entlastung zu erteilen; c) Herrn Marc Tüngler für seine Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen; d) Herrn Wolfgang Wittmann für seine Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen; e) Herrn Hans-Werner Scherer für seine Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen; f) Herrn Prof. Dr. Horst Zündorf für seine Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen; g) Herrn Dilan Hilser für seine Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, die Hauptversammlung über Tagesordnungspunkt 5 lit. a) bis lit. g) einzeln abstimmen zu lassen. 6. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die Vistra Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 bestellt. Für den Fall, dass sich der Vorstand für eine prüferische Durchsicht von Halbjahresabschluss und -lagebericht entscheidet, wird die Vistra Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zudem zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts
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May 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
gemäß §§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 WpHG bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung bestellt. Der Aufsichtsrat hat erklärt, dass er frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission). 7. *Wahlen zum Aufsichtsrat* Die Aufsichtsratsmitglieder Herr Hans-Werner Scherer, Herr Prof. Dr. Horst Zündorf und Herr Dilan Hilser haben ihre Aufsichtsratsmandate mit Wirkung zum Ablauf dieser ordentlichen Hauptversammlung einvernehmlich niedergelegt. Es sind daher drei neue Aufsichtsratsmitglieder zu bestellen. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95, 96 Abs. 1 6. Fall, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 9 Abs. 1 der Satzung aus vier von den Aktionären zu wählenden Mitgliedern zusammen. Nach § 9 Abs. 4 der Satzung erfolgt die Wahl als Nachwahl von vor Ablauf der Amtszeit ausscheidenden Aufsichtsratsmitgliedern für den Rest der Amtszeit des jeweils ausgeschiedenen Mitglieds, wenn die Hauptversammlung nicht eine längere Amtszeit festlegt. Die Wahl der hier vorgeschlagenen Kandidaten soll gemäß dem Vorschlag des Aufsichtsrats für die Zeit ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, erfolgen. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet (§ 9 Abs. 4 letzter Halbsatz i.V.m. § 9 Abs. 2 der Satzung). Die Hauptversammlung ist bei der Wahl nicht an Wahlvorschläge gebunden. Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Kandidaten bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen: a) Frau Dr. Kerstin Steidte-Megerlin, ausgeübter Beruf: Rechtsanwältin in der Kanzlei SFSK Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater, Chemnitz Dresden München, Wohnort: Dresden b) Herrn Christoph Franz Buchbender, ausgeübter Beruf: Vorstand der RheinLand Holding AG und zugleich Vorstand und Mitglied der Geschäftsleitung in Gesellschaften der RheinLand Unternehmensgruppe, Neuss (RheinLand Versicherungs AG, RheinLand Lebensversicherung AG, Rhion Versicherung AG, Credit Life AG, RH Digital Company GmbH, RheinLand Vermittlungs GmbH), Wohnort: Neuss c) Herrn Christian Hillermann, ausgeübter Beruf: Vorstand Finanzen der ERWE Immobilien AG, Frankfurt/Main, Wohnort: Hamburg Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen. Die zur Wahl als Mitglieder des Aufsichtsrats vorgeschlagenen Personen sind Mitglieder in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: a) Frau Dr. Kerstin Steidte-Megerlin - keine relevanten Mandate b) Herr Christoph Franz Buchbender - RheinLand Groep Nederland B.V., Amsterdam - Callas Holding N.V., Amsterdam - Callas Nederland B.V., Amsterdam - Lazur B.V., Amsterdam - Vizepräsident im Präsidium der IHK Mittlerer Niederrhein, Krefeld c) Herr Christian Hillermann - keine relevanten Mandate Von den vorgeschlagenen Kandidaten qualifiziert sich insbesondere Herr Christian Hillermann aufgrund seines Sachverstands auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung i.S.d. § 100 Abs. 5 AktG. Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats berücksichtigen nach der Empfehlung C.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der am 16. Dezember 2019 beschlossenen Fassung (DCGK 2020) die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben gleichzeitig die Ausfüllung des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Die Kandidatenvorschläge berücksichtigen ebenfalls die vom Aufsichtsrat beschlossene Regelaltersgrenze von 72 Jahren. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats stehen die vorgeschlagenen Kandidaten in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur ALBIS Leasing AG oder deren Konzernunternehmen, den Organen der ALBIS Leasing AG oder einem wesentlich an der ALBIS Leasing AG beteiligten Aktionär, die nach der Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde (vgl. Empfehlung C.13 DCGK 2020). Der Aufsichtsrat hat sich bei den Kandidaten vergewissert, dass die Kandidaten den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen. Die Lebensläufe der zur Wahl anstehenden Aufsichtsratsmitglieder, Frau Dr. Kerstin Steidte-Megerlin, Herrn Christoph Franz Buchbender und Herrn Christian Hillermann, die über deren relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen Auskunft geben und ergänzend eine Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten enthalten, sind im Anhang zu dieser Tagesordnung enthalten und auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.albis-leasing.de im Bereich Investoren/Hauptversammlung zur Verfügung gestellt. 8. *Beschlussfassung über die Änderung von § 11 Abs. 4 der Satzung (Teilnahme- und Stimmrecht der Aktionäre)* Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. Nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG soll bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts künftig der Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 67 c Abs. 3 AktG ausreichen. Nach § 11 Abs. 4 S. 4 der Satzung der Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben der derzeit geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ein in Textform erstellter Berechtigungsnachweis durch das depotführende Kreditinstitut oder Finanzleistungsinstitut ausreichend. Der Nachweis hat gemäß § 11 Abs. 4 S. 5 der Satzung in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und der neu eingefügte § 67 c AktG finden ab dem 3. September 2020 und zwar auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach diesem Zeitpunkt einberufen werden und werden somit bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 anwendbar sein. Um ein Abweichen der Regelungen zu diesem Nachweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt über die Anpassung der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand soll durch eine entsprechende Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, dass die Satzungsänderung nicht vor dem 3. September 2020 wirksam wird. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 11 Abs. 4 S. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: _'Ein in Textform erstellter Berechtigungsnachweis gem. § 67c Abs. 3 AktG ist ausreichend.'_ § 11 Abs. 4 S. 5 der Satzung wird gestrichen. Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehenden Änderungen der Satzung erst ab dem 3. September 2020 zur Eintragung zum Handelsregister anzumelden. 9. *Beschlussfassung über die Streichung von § 15 Abs. 3 der Satzung* Im Rahmen des ARUG II wurden auch die Vorschriften zur Übermittlung von Mitteilungen für bzw. an Aktionäre, Aufsichtsratsmitglieder und Kreditinstitute geändert. Nach den §§ 125, 128 AktG alte Fassung bestand im Hinblick auf die Form dieser Mitteilungen die Möglichkeit, durch eine Satzungsregelung die elektronische Form vorzusehen. Mit dem ARUG II ist die elektronische Übermittlung von Mitteilungen nach Maßgabe der EU-Durchführungsverordnung 2018/1212 ab dem 3. September 2020 Pflicht, §§ 125 Abs. 5, 67a Abs. 2 Satz 2 AktG. Die Bestimmung in § 15 Abs. 3 der Satzung wird damit obsolet. Zur Vermeidung eines Abweichens der Regelungen in Satzung und Gesetz soll daher auch über die Streichung von § 15 Abs. 3 der Satzung schon jetzt Beschluss gefasst werden. Der Vorstand soll durch eine entsprechende Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, dass die Satzungsänderung nicht vor dem 3. September 2020
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May 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)