Anzeige
Mehr »
Login
Dienstag, 23.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 688 internationalen Medien
Breaking News: InnoCan startet in eine neue Ära – FDA Zulassung!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
581 Leser
Artikel bewerten:
(2)

DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Albis Leasing AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Albis Leasing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
25.06.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-05-13 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
ALBIS Leasing AG Hamburg ISIN DE0006569403 // WKN 656 940 
Einberufung der 38. ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 
 
Donnerstag, den 25. Juni 2020, 
11:00 Uhr (MESZ) 
 
in Form einer virtuellen Hauptversammlung ohne physische 
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
stattfindenden 
 
38. ordentlichen Hauptversammlung 
 
ein. Die Hauptversammlung wird für Aktionäre der ALBIS 
Leasing AG live im Internet übertragen. Das Stimmrecht der 
Aktionäre kann ausschließlich im Wege der elektronischen 
Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausgeübt werden. Ort 
der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz 
der Gesellschaft, Ifflandstraße 4, 22087 Hamburg. 
 
*Tagesordnung* 
 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
    ALBIS Leasing AG, des gebilligten 
    Konzernabschlusses, des Lageberichts der ALBIS 
    Leasing AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 
    2019 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands 
    zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB 
    und des Berichts des Aufsichtsrats* 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
    Jahresabschluss und Konzernabschluss in seiner 
    Sitzung am 16. April 2020 gebilligt; der 
    Jahresabschluss ist damit festgestellt. Einer 
    Beschlussfassung bedarf es daher zu diesem Punkt der 
    Tagesordnung nicht. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    festgestellten Jahresabschluss der ALBIS Leasing AG 
    zum 31. Dezember 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn in 
    Höhe von EUR 1.220.986,44 wie folgt zu verwenden: 
 
    Ausschüttung einer Dividende  EUR 741.840,00 
    von EUR 0,04 je für das 
    Geschäftsjahr 2019 
    dividendenberechtigter 
    Stückaktie: 
    Einstellung in die anderen    EUR 479.146,44 
    Gewinnrücklagen: 
3.  *Bericht des Sonderprüfers Dr. Lars-Gerrit 
    Lüßmann vom 1. November 2019 über die 
    Durchführung der Sonderprüfung gemäß §§ 142 ff. 
    AktG bei der ALBIS Leasing AG gemäß Beschluss 
    der Hauptversammlung vom 28. Februar 2019* 
 
    Die Hauptversammlung hat am 28. Februar 2019 
    gemäß § 142 Abs. 1 AktG die Durchführung einer 
    Sonderprüfung beschlossen, die insbesondere die 
    Frage zum Gegenstand hatte, welches Verhalten von im 
    Zeitraum vom 1. März 2018 bis 12. Juli 2018 
    amtierenden Mitgliedern des Vorstands und/oder des 
    Aufsichtsrats zum Ausschluss von Herrn Hans Otto 
    Mahn und der Manus Vermögensverwaltung GmbH von der 
    Teilnahme an der Hauptversammlung am 11. Juli 2018 
    geführt hat. Der Sonderprüfer Herr Dr. Lars-Gerrit 
    Lüßmann hat seinen Bericht am 1. November 2019 
    dem Vorstand vorgelegt und den Bericht zum 
    Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft beim 
    Amtsgericht Hamburg eingereicht. Der Vorstand hat 
    den Bericht dem Aufsichtsrat vorgelegt und mit 
    Pressemitteilung vom 4. November 2019 auf die 
    Fertigstellung des Berichts hingewiesen. 
 
    Der Bericht des Sonderprüfers wird hiermit 
    gemäß § 145 Abs. 6 S. 5 AktG bekanntgemacht. 
 
    Eine Beschlussfassung ist zu diesem Punkt der 
    Tagesordnung nicht vorgesehen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung eines 
    Mitglieds des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 
    sowie Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Auf der 37. ordentlichen Hauptversammlung der 
    Gesellschaft wurde beschlossen, dass die 
    Entscheidung über die Entlastung des ehemaligen 
    Vorstandsmitglieds Herrn Bernd Dähling für das 
    Geschäftsjahr 2018 - im Hinblick auf die damals 
    laufende Sonderprüfung - auf die nächste ordentliche 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
    Geschäftsjahr 2019 Beschluss fasst, vertagt wird. 
    Herr Dähling war während des gesamten Geschäftsjahrs 
    2018 und bis zum 28. Februar 2019 Vorstandsmitglied 
    der Gesellschaft. Der Bericht des Sonderprüfers 
    liegt inzwischen vor (s. Tagesordnungspunkt 3). Vor 
    diesem Hintergrund kann die Beschlussfassung über 
    die Entlastung des ehemaligen Vorstandsmitglieds 
    Herrn Bernd Dähling für das Geschäftsjahr 2018 
    nachgeholt werden. Außerdem ist über die 
    Entlastung des ehemaligen Vorstandsmitglieds Herrn 
    Bernd Dähling sowie der amtierenden 
    Vorstandsmitglieder Herrn Michael Hartwich und Herrn 
    Andreas Oppitz für das Geschäftsjahr 2019 zu 
    beschließen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
     a) Herrn Bernd Dähling für seine 
        Amtszeit als Vorstandsmitglied im 
        Geschäftsjahr 2018 keine Entlastung 
        zu erteilen; 
     b) Herrn Bernd Dähling für seine 
        Amtszeit als Vorstandsmitglied im 
        Geschäftsjahr 2019 keine Entlastung 
        zu erteilen; 
     c) Herrn Michael Hartwich für seine 
        Amtszeit als Vorstandsmitglied im 
        Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
        erteilen; 
     d) Herrn Andreas Oppitz für seine 
        Amtszeit als Vorstandsmitglied im 
        Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
        erteilen. 
 
    Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem 
    satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung 
    obliegt, beabsichtigt, die Hauptversammlung über 
    Tagesordnungspunkt 4 lit. a) bis lit. d) einzeln 
    abstimmen zu lassen. 
5.  *Beschlussfassung über die Entlastung eines 
    Mitglieds des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2018 sowie Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2019* 
 
    Auf der 37. ordentlichen Hauptversammlung der 
    Gesellschaft wurde beschlossen, dass die 
    Entscheidung über die Entlastung des ehemaligen 
    Aufsichtsratsmitglieds Herrn Dr. Rolf Aschermann für 
    das Geschäftsjahr 2018 - im Hinblick auf die damals 
    laufende Sonderprüfung - auf die nächste ordentliche 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
    Geschäftsjahr 2019 Beschluss fasst, vertagt wird. 
    Herr Dr. Aschermann war während des gesamten 
    Geschäftsjahrs 2018 und bis zum 28. Februar 2019 
    Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft. Der Bericht 
    des Sonderprüfers liegt inzwischen vor (s. 
    Tagesordnungspunkt 3). Vor diesem Hintergrund kann 
    die Beschlussfassung über die Entlastung des 
    ehemaligen Aufsichtsratsmitglieds Herrn Dr. Rolf 
    Aschermann für das Geschäftsjahr 2018 nachgeholt 
    werden. Außerdem ist über die Entlastung der 
    ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder Herrn Dr. Rolf 
    Aschermann und Herrn Marc Tüngler sowie der 
    amtierenden Aufsichtsratsmitglieder, Herrn Wolfgang 
    Wittmann, Herrn Hans-Werner Scherer, Herrn Prof. Dr. 
    Horst Zündorf und Herrn Dilan Hilser für das 
    Geschäftsjahr 2019 zu beschließen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
     a) Herrn Dr. Rolf Aschermann für seine 
        Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im 
        Geschäftsjahr 2018 keine Entlastung 
        zu erteilen; 
     b) Herrn Dr. Rolf Aschermann für seine 
        Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im 
        Geschäftsjahr 2019 keine Entlastung 
        zu erteilen; 
     c) Herrn Marc Tüngler für seine Amtszeit 
        als Aufsichtsratsmitglied im 
        Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
        erteilen; 
     d) Herrn Wolfgang Wittmann für seine 
        Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im 
        Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
        erteilen; 
     e) Herrn Hans-Werner Scherer für seine 
        Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im 
        Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
        erteilen; 
     f) Herrn Prof. Dr. Horst Zündorf für 
        seine Amtszeit als 
        Aufsichtsratsmitglied im 
        Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
        erteilen; 
     g) Herrn Dilan Hilser für seine Amtszeit 
        als Aufsichtsratsmitglied im 
        Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
        erteilen. 
 
    Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem 
    satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung 
    obliegt, beabsichtigt, die Hauptversammlung über 
    Tagesordnungspunkt 5 lit. a) bis lit. g) einzeln 
    abstimmen zu lassen. 
6.  *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers 
    für das Geschäftsjahr 2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu 
    fassen: 
 
    Die Vistra Treuhand GmbH, 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird zum 
    Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr 2020 bestellt. Für den Fall, dass sich 
    der Vorstand für eine prüferische Durchsicht von 
    Halbjahresabschluss und -lagebericht entscheidet, 
    wird die Vistra Treuhand GmbH, 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zudem zum 
    Prüfer für eine prüferische Durchsicht des 
    verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der -2-

gemäß §§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 WpHG bis zur 
    nächsten ordentlichen Hauptversammlung bestellt. 
 
    Der Aufsichtsrat hat erklärt, dass er frei von 
    ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und 
    ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU 
    Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt 
    wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
    Parlaments und des Rats vom 16. April 2014 über 
    spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung 
    bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur 
    Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der 
    Kommission). 
7.  *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
    Die Aufsichtsratsmitglieder Herr Hans-Werner 
    Scherer, Herr Prof. Dr. Horst Zündorf und Herr Dilan 
    Hilser haben ihre Aufsichtsratsmandate mit Wirkung 
    zum Ablauf dieser ordentlichen Hauptversammlung 
    einvernehmlich niedergelegt. 
 
    Es sind daher drei neue Aufsichtsratsmitglieder zu 
    bestellen. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 
    95, 96 Abs. 1 6. Fall, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 9 
    Abs. 1 der Satzung aus vier von den Aktionären zu 
    wählenden Mitgliedern zusammen. Nach § 9 Abs. 4 der 
    Satzung erfolgt die Wahl als Nachwahl von vor Ablauf 
    der Amtszeit ausscheidenden Aufsichtsratsmitgliedern 
    für den Rest der Amtszeit des jeweils 
    ausgeschiedenen Mitglieds, wenn die Hauptversammlung 
    nicht eine längere Amtszeit festlegt. Die Wahl der 
    hier vorgeschlagenen Kandidaten soll gemäß dem 
    Vorschlag des Aufsichtsrats für die Zeit ab 
    Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur 
    Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
    Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem 
    Beginn der Amtszeit beschließt, erfolgen. Das 
    Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird 
    dabei nicht mitgerechnet (§ 9 Abs. 4 letzter 
    Halbsatz i.V.m. § 9 Abs. 2 der Satzung). Die 
    Hauptversammlung ist bei der Wahl nicht an 
    Wahlvorschläge gebunden. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Kandidaten 
    bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die 
    Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 
    beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
     a) Frau Dr. Kerstin Steidte-Megerlin, 
        ausgeübter Beruf: Rechtsanwältin in 
        der Kanzlei SFSK Rechtsanwälte 
        Wirtschaftsprüfer Steuerberater, 
        Chemnitz Dresden München, Wohnort: 
        Dresden 
     b) Herrn Christoph Franz Buchbender, 
        ausgeübter Beruf: Vorstand der 
        RheinLand Holding AG und zugleich 
        Vorstand und Mitglied der 
        Geschäftsleitung in Gesellschaften 
        der RheinLand Unternehmensgruppe, 
        Neuss (RheinLand Versicherungs AG, 
        RheinLand Lebensversicherung AG, 
        Rhion Versicherung AG, Credit Life 
        AG, RH Digital Company GmbH, 
        RheinLand Vermittlungs GmbH), 
        Wohnort: Neuss 
     c) Herrn Christian Hillermann, 
        ausgeübter Beruf: Vorstand Finanzen 
        der ERWE Immobilien AG, 
        Frankfurt/Main, Wohnort: Hamburg 
 
    Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem 
    satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung 
    obliegt, beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege 
    der Einzelabstimmung über die Neuwahlen zum 
    Aufsichtsrat entscheiden zu lassen. 
 
    Die zur Wahl als Mitglieder des Aufsichtsrats 
    vorgeschlagenen Personen sind Mitglieder in 
    folgenden anderen gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen: 
 
     a) Frau Dr. Kerstin Steidte-Megerlin 
 
        - keine relevanten Mandate 
     b) Herr Christoph Franz Buchbender 
 
        - RheinLand Groep Nederland B.V., 
          Amsterdam 
        - Callas Holding N.V., Amsterdam 
        - Callas Nederland B.V., Amsterdam 
        - Lazur B.V., Amsterdam 
        - Vizepräsident im Präsidium der IHK 
          Mittlerer Niederrhein, Krefeld 
     c) Herr Christian Hillermann 
 
        - keine relevanten Mandate 
 
    Von den vorgeschlagenen Kandidaten qualifiziert sich 
    insbesondere Herr Christian Hillermann aufgrund 
    seines Sachverstands auf den Gebieten 
    Rechnungslegung und Abschlussprüfung i.S.d. § 100 
    Abs. 5 AktG. 
 
    Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats berücksichtigen 
    nach der Empfehlung C.1 des Deutschen Corporate 
    Governance Kodex in der am 16. Dezember 2019 
    beschlossenen Fassung (DCGK 2020) die vom 
    Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen 
    Ziele und streben gleichzeitig die Ausfüllung des 
    Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Die 
    Kandidatenvorschläge berücksichtigen ebenfalls die 
    vom Aufsichtsrat beschlossene Regelaltersgrenze von 
    72 Jahren. 
 
    Nach Einschätzung des Aufsichtsrats stehen die 
    vorgeschlagenen Kandidaten in keiner persönlichen 
    oder geschäftlichen Beziehung zur ALBIS Leasing AG 
    oder deren Konzernunternehmen, den Organen der ALBIS 
    Leasing AG oder einem wesentlich an der ALBIS 
    Leasing AG beteiligten Aktionär, die nach der 
    Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv 
    urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als 
    maßgebend ansehen würde (vgl. Empfehlung C.13 
    DCGK 2020). 
 
    Der Aufsichtsrat hat sich bei den Kandidaten 
    vergewissert, dass die Kandidaten den zu erwartenden 
    Zeitaufwand aufbringen. 
 
    Die Lebensläufe der zur Wahl anstehenden 
    Aufsichtsratsmitglieder, Frau Dr. Kerstin 
    Steidte-Megerlin, Herrn Christoph Franz Buchbender 
    und Herrn Christian Hillermann, die über deren 
    relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen 
    Auskunft geben und ergänzend eine Übersicht 
    über die wesentlichen Tätigkeiten enthalten, sind im 
    Anhang zu dieser Tagesordnung enthalten und auf der 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.albis-leasing.de 
 
    im Bereich Investoren/Hauptversammlung zur Verfügung 
    gestellt. 
8.  *Beschlussfassung über die Änderung von § 11 
    Abs. 4 der Satzung (Teilnahme- und Stimmrecht der 
    Aktionäre)* 
 
    Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
    wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
    Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. 
 
    Nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG soll 
    bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften für 
    die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
    Ausübung des Stimmrechts künftig der Nachweis des 
    Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 
    67 c Abs. 3 AktG ausreichen. Nach § 11 Abs. 4 S. 4 
    der Satzung der Gesellschaft ist entsprechend den 
    Vorgaben der derzeit geltenden Fassung des § 123 
    Abs. 4 Satz 1 AktG zur Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
    ein in Textform erstellter Berechtigungsnachweis 
    durch das depotführende Kreditinstitut oder 
    Finanzleistungsinstitut ausreichend. Der Nachweis 
    hat gemäß § 11 Abs. 4 S. 5 der Satzung in 
    deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. 
 
    Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft 
    getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 
    1 AktG und der neu eingefügte § 67 c AktG finden ab 
    dem 3. September 2020 und zwar auf 
    Hauptversammlungen Anwendung, die nach diesem 
    Zeitpunkt einberufen werden und werden somit bereits 
    vor der ordentlichen Hauptversammlung der 
    Gesellschaft im Jahr 2021 anwendbar sein. 
 
    Um ein Abweichen der Regelungen zu diesem Nachweis 
    für die Teilnahme an der Hauptversammlung der 
    Gesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts in 
    Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt 
    über die Anpassung der Satzung beschlossen werden. 
    Der Vorstand soll durch eine entsprechende Anmeldung 
    zum Handelsregister sicherstellen, dass die 
    Satzungsänderung nicht vor dem 3. September 2020 
    wirksam wird. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    § 11 Abs. 4 S. 4 der Satzung wird wie folgt neu 
    gefasst: 
 
    _'Ein in Textform erstellter Berechtigungsnachweis 
    gem. § 67c Abs. 3 AktG ist ausreichend.'_ 
 
    § 11 Abs. 4 S. 5 der Satzung wird gestrichen. 
 
    Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehenden 
    Änderungen der Satzung erst ab dem 3. September 
    2020 zur Eintragung zum Handelsregister anzumelden. 
9.  *Beschlussfassung über die Streichung von § 15 Abs. 
    3 der Satzung* 
 
    Im Rahmen des ARUG II wurden auch die Vorschriften 
    zur Übermittlung von Mitteilungen für bzw. an 
    Aktionäre, Aufsichtsratsmitglieder und 
    Kreditinstitute geändert. Nach den §§ 125, 128 AktG 
    alte Fassung bestand im Hinblick auf die Form dieser 
    Mitteilungen die Möglichkeit, durch eine 
    Satzungsregelung die elektronische Form vorzusehen. 
    Mit dem ARUG II ist die elektronische 
    Übermittlung von Mitteilungen nach Maßgabe 
    der EU-Durchführungsverordnung 2018/1212 ab dem 3. 
    September 2020 Pflicht, §§ 125 Abs. 5, 67a Abs. 2 
    Satz 2 AktG. Die Bestimmung in § 15 Abs. 3 der 
    Satzung wird damit obsolet. Zur Vermeidung eines 
    Abweichens der Regelungen in Satzung und Gesetz soll 
    daher auch über die Streichung von § 15 Abs. 3 der 
    Satzung schon jetzt Beschluss gefasst werden. Der 
    Vorstand soll durch eine entsprechende Anmeldung zum 
    Handelsregister sicherstellen, dass die 
    Satzungsänderung nicht vor dem 3. September 2020 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

wirksam wird. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    § 15 Abs. 3 der Satzung wird gestrichen. 
 
    Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehende 
    Änderung der Satzung erst ab dem 3. September 
    2020 zur Eintragung zum Handelsregister anzumelden. 
10. *Beschlussfassung über Satzungsänderungen durch 
    Ergänzung von § 11 der Satzung zur Ermöglichung der 
    Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege 
    elektronischer Kommunikation und der Bild- und 
    Tonübertragung* 
 
    Die Satzung der Gesellschaft sieht bisher keine 
    Möglichkeit zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
    ohne Anwesenheit am Versammlungsort oder Vertretung 
    durch einen Bevollmächtigten vor. Um verhinderten 
    Aktionären die Teilnahme und die Wahrnehmung ihrer 
    Rechte zu ermöglichen sowie die Durchführung einer 
    Hauptversammlung auch in Krisensituation zu 
    gewährleisten, soll die Satzung angepasst werden. 
 
    Nach § 118 Abs. 1 S. 2 AktG kann der Vorstand in der 
    Satzung dazu ermächtigt werden vorzusehen, dass 
    Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne 
    Anwesenheit an deren Ort und ohne einen 
    Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder 
    einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege 
    elektronischer Kommunikation ausüben können 
    (Online-Teilnahme). Unterstützend sieht § 118 Abs. 4 
    AktG vor, dass der Vorstand ermächtigt werden kann, 
    eine Bild- und Tonübertragung der Versammlung 
    zuzulassen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    Nach § 11 Absatz (5) werden die folgenden neuen 
    Absätze (6) und (7) eingefügt: 
 
    (6) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, 
        dass Aktionäre an der Hauptversammlung 
        auch ohne Anwesenheit an deren Ort und 
        ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen 
        und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte 
        ganz oder teilweise im Wege 
        elektronischer Kommunikation ausüben 
        können. Der Vorstand ist auch 
        ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und 
        zum Verfahren der Teilnahme und 
        Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen. 
        Eine Nutzung dieses Verfahrens und die 
        dazu getroffenen Bestimmungen sind mit 
        der Einberufung der Hauptversammlung 
        bekannt zu machen. 
    (7) Der Vorstand ist ermächtigt, die Bild- 
        und Tonübertragung der Hauptversammlung, 
        auszugsweise oder vollständig, in einer 
        von ihm näher zu bestimmenden Weise 
        zuzulassen. Die Übertragung kann 
        auch in einer Form erfolgen, zu der die 
        Öffentlichkeit uneingeschränkten 
        Zugang hat. Die Einzelheiten sind 
        zusammen mit der Einberufung zur 
        Hauptversammlung bekannt zu machen. 
11. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen 
    und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals gegen 
    Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Ermächtigung zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts und die Änderung 
    der Satzung* 
 
    Der Vorstand wurde durch Beschluss der 
    Hauptversammlung vom 19. Juli 2016 ermächtigt, das 
    Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats bis zum 18. Juli 2021 durch Ausgabe 
    neuer auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen 
    Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um 
    insgesamt bis zu EUR 7.650.000,00 zu erhöhen (vgl. § 
    5 Abs. (3) der Satzung, 'Genehmigtes Kapital 2016'). 
 
    Diese Ermächtigung, von der bis zur Einberufung 
    dieser Hauptversammlung kein Gebrauch gemacht wurde, 
    läuft mit dem 18. Juli 2021 aus. Um der Gesellschaft 
    die Möglichkeit zur flexiblen Reaktion auf 
    Marktgegebenheiten zu erhalten, soll bereits jetzt 
    unter Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2016 ein 
    neues genehmigtes Kapital ('Genehmigtes Kapital 
    2020') geschaffen werden. Im Gegensatz zur vorigen 
    Fassung soll jedoch nun die Ermächtigung des 
    Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts weiter 
    beschränkt werden. Im Jahr 2017 wurde das 
    Grundkapital der Gesellschaft durch eine 
    Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln auf aktuell 
    EUR 18.546.000,00 erhöht. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor diesem 
    Hintergrund vor, wie folgt zu beschließen: 
 
     a) Das genehmigte Kapital gemäß § 5 
        Abs. (3) der Satzung wird mit Wirkung 
        auf den Zeitpunkt der Eintragung der 
        unter lit. c) dieses 
        Tagesordnungspunkts 11 bestimmten 
        Neufassung von § 5 Abs. (3) in das 
        Handelsregister aufgehoben. 
     b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats das 
        Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
        24. Juni 2025 durch Ausgabe neuer auf 
        den Inhaber lautende Stückaktien gegen 
        Bar- und/oder Sacheinlagen ganz oder 
        in Teilbeträgen, einmalig oder 
        mehrmals um insgesamt bis zu EUR 
        9.273.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
        Kapital 2020). Sofern den Aktionären 
        ein Bezugsrecht eingeräumt wird, 
        können die Aktien auch einem 
        Kreditinstitut oder einem nach § 53 
        Abs. 1 S. 1 oder § 53 b Abs. 1 S. 1 
        oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen 
        zur Übernahme angeboten werden 
        mit der Verpflichtung, sie den 
        Aktionären zum Bezug anzubieten 
        (mittelbares Bezugsrecht). Der 
        Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats über den 
        Ausschluss des Bezugsrechts der 
        Aktionäre zu entscheiden, 
 
        aa) um Spitzenbeträge, die sich 
            aufgrund des Bezugsverhältnisses 
            ergeben, vom Bezugsrecht der 
            Aktionäre auszunehmen, sowie, 
        bb) soweit dies erforderlich ist, um 
            Inhabern bzw. Gläubigern von 
            bereits zuvor ausgegebenen 
            Wandlungs- oder Optionsrechten 
            bzw. den zur Wandlung oder 
            Optionsausübung Verpflichteten 
            aus Wandlungs- oder 
            Optionsschuldverschreibungen 
            (bzw. einer Kombination dieser 
            Instrumente), die von der 
            Gesellschaft ausgegeben werden, 
            ein Bezugsrecht auf neue auf den 
            Inhaber lautende Stückaktien der 
            Gesellschaft in dem Umfang zu 
            gewähren, wie es ihnen nach 
            Ausübung der Wandlungs- oder 
            Optionsrechte bzw. nach Erfüllung 
            der Wandlungs- oder 
            Optionspflichten zustehen würde. 
 
     Der Vorstand wird zudem ermächtigt, mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
     Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der 
     Aktienausgabe bei der Durchführung von 
     Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 
     2020 festzulegen. 
 
     c) § 5 Abs. (3) der Satzung wird wie folgt 
        neu gefasst: 
 
        '(3) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das 
             Grundkapital der Gesellschaft bis 
             zum 24. Juni 2025 durch Ausgabe 
             neuer auf den Inhaber lautende 
             Stückaktien gegen Bar- und/oder 
             Sacheinlagen ganz oder in 
             Teilbeträgen, einmalig oder 
             mehrmals um insgesamt bis zu EUR 
             9.273.000,00 zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital 2020). Sofern 
             den Aktionären ein Bezugsrecht 
             eingeräumt wird, können die Aktien 
             auch einem Kreditinstitut oder 
             einem nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 
             53 b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 KWG 
             tätigen Unternehmen zur 
             Übernahme angeboten werden mit 
             der Verpflichtung, sie den 
             Aktionären zum Bezug anzubieten 
             (mittelbares Bezugsrecht). Der 
             Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats über 
             den Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre zu entscheiden, 
 
             (a) _um Spitzenbeträge, die sich 
                 aufgrund des 
                 Bezugsverhältnisses ergeben, 
                 vom Bezugsrecht der Aktionäre 
                 auszunehmen, sowie,_ 
             (b) soweit dies erforderlich ist, 
                 um Inhabern bzw. Gläubigern 
                 von bereits zuvor ausgegebenen 
                 Wandlungs- oder Optionsrechten 
                 bzw. den zur Wandlung oder 
                 Optionsausübung Verpflichteten 
                 aus Wandlungs- oder 
                 Optionsschuldverschreibungen 
                 (bzw. einer Kombination dieser 
                 Instrumente), die von der 
                 Gesellschaft ausgegeben 
                 werden, ein Bezugsrecht auf 
                 neue auf den Inhaber lautende 
                 Stückaktien der Gesellschaft 
                 in dem Umfang zu gewähren, wie 
                 es ihnen nach Ausübung der 
                 Wandlungs- oder Optionsrechte 
                 bzw. nach Erfüllung der 
                 Wandlungs- oder 
                 Optionspflichten zustehen 
                 würde. 
 
                 _Der Vorstand ist zudem 
                 ermächtigt, mit Zustimmung des 
                 Aufsichtsrats den weiteren 
                 Inhalt der Aktienrechte und 
                 die Bedingungen der 
                 Aktienausgabe bei der 
                 Durchführung von 
                 Kapitalerhöhungen aus dem 
                 Genehmigten Kapital 2020 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2020 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.