DJ DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Albis Leasing AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Albis Leasing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
25.06.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2020-05-13 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
ALBIS Leasing AG Hamburg ISIN DE0006569403 // WKN 656 940
Einberufung der 38. ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am
Donnerstag, den 25. Juni 2020,
11:00 Uhr (MESZ)
in Form einer virtuellen Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
stattfindenden
38. ordentlichen Hauptversammlung
ein. Die Hauptversammlung wird für Aktionäre der ALBIS
Leasing AG live im Internet übertragen. Das Stimmrecht der
Aktionäre kann ausschließlich im Wege der elektronischen
Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausgeübt werden. Ort
der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz
der Gesellschaft, Ifflandstraße 4, 22087 Hamburg.
*Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
ALBIS Leasing AG, des gebilligten
Konzernabschlusses, des Lageberichts der ALBIS
Leasing AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr
2019 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands
zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB
und des Berichts des Aufsichtsrats*
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und Konzernabschluss in seiner
Sitzung am 16. April 2020 gebilligt; der
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Einer
Beschlussfassung bedarf es daher zu diesem Punkt der
Tagesordnung nicht.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
festgestellten Jahresabschluss der ALBIS Leasing AG
zum 31. Dezember 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn in
Höhe von EUR 1.220.986,44 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende EUR 741.840,00
von EUR 0,04 je für das
Geschäftsjahr 2019
dividendenberechtigter
Stückaktie:
Einstellung in die anderen EUR 479.146,44
Gewinnrücklagen:
3. *Bericht des Sonderprüfers Dr. Lars-Gerrit
Lüßmann vom 1. November 2019 über die
Durchführung der Sonderprüfung gemäß §§ 142 ff.
AktG bei der ALBIS Leasing AG gemäß Beschluss
der Hauptversammlung vom 28. Februar 2019*
Die Hauptversammlung hat am 28. Februar 2019
gemäß § 142 Abs. 1 AktG die Durchführung einer
Sonderprüfung beschlossen, die insbesondere die
Frage zum Gegenstand hatte, welches Verhalten von im
Zeitraum vom 1. März 2018 bis 12. Juli 2018
amtierenden Mitgliedern des Vorstands und/oder des
Aufsichtsrats zum Ausschluss von Herrn Hans Otto
Mahn und der Manus Vermögensverwaltung GmbH von der
Teilnahme an der Hauptversammlung am 11. Juli 2018
geführt hat. Der Sonderprüfer Herr Dr. Lars-Gerrit
Lüßmann hat seinen Bericht am 1. November 2019
dem Vorstand vorgelegt und den Bericht zum
Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft beim
Amtsgericht Hamburg eingereicht. Der Vorstand hat
den Bericht dem Aufsichtsrat vorgelegt und mit
Pressemitteilung vom 4. November 2019 auf die
Fertigstellung des Berichts hingewiesen.
Der Bericht des Sonderprüfers wird hiermit
gemäß § 145 Abs. 6 S. 5 AktG bekanntgemacht.
Eine Beschlussfassung ist zu diesem Punkt der
Tagesordnung nicht vorgesehen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung eines
Mitglieds des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018
sowie Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019*
Auf der 37. ordentlichen Hauptversammlung der
Gesellschaft wurde beschlossen, dass die
Entscheidung über die Entlastung des ehemaligen
Vorstandsmitglieds Herrn Bernd Dähling für das
Geschäftsjahr 2018 - im Hinblick auf die damals
laufende Sonderprüfung - auf die nächste ordentliche
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das
Geschäftsjahr 2019 Beschluss fasst, vertagt wird.
Herr Dähling war während des gesamten Geschäftsjahrs
2018 und bis zum 28. Februar 2019 Vorstandsmitglied
der Gesellschaft. Der Bericht des Sonderprüfers
liegt inzwischen vor (s. Tagesordnungspunkt 3). Vor
diesem Hintergrund kann die Beschlussfassung über
die Entlastung des ehemaligen Vorstandsmitglieds
Herrn Bernd Dähling für das Geschäftsjahr 2018
nachgeholt werden. Außerdem ist über die
Entlastung des ehemaligen Vorstandsmitglieds Herrn
Bernd Dähling sowie der amtierenden
Vorstandsmitglieder Herrn Michael Hartwich und Herrn
Andreas Oppitz für das Geschäftsjahr 2019 zu
beschließen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
a) Herrn Bernd Dähling für seine
Amtszeit als Vorstandsmitglied im
Geschäftsjahr 2018 keine Entlastung
zu erteilen;
b) Herrn Bernd Dähling für seine
Amtszeit als Vorstandsmitglied im
Geschäftsjahr 2019 keine Entlastung
zu erteilen;
c) Herrn Michael Hartwich für seine
Amtszeit als Vorstandsmitglied im
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu
erteilen;
d) Herrn Andreas Oppitz für seine
Amtszeit als Vorstandsmitglied im
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu
erteilen.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem
satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung
obliegt, beabsichtigt, die Hauptversammlung über
Tagesordnungspunkt 4 lit. a) bis lit. d) einzeln
abstimmen zu lassen.
5. *Beschlussfassung über die Entlastung eines
Mitglieds des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2018 sowie Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2019*
Auf der 37. ordentlichen Hauptversammlung der
Gesellschaft wurde beschlossen, dass die
Entscheidung über die Entlastung des ehemaligen
Aufsichtsratsmitglieds Herrn Dr. Rolf Aschermann für
das Geschäftsjahr 2018 - im Hinblick auf die damals
laufende Sonderprüfung - auf die nächste ordentliche
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das
Geschäftsjahr 2019 Beschluss fasst, vertagt wird.
Herr Dr. Aschermann war während des gesamten
Geschäftsjahrs 2018 und bis zum 28. Februar 2019
Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft. Der Bericht
des Sonderprüfers liegt inzwischen vor (s.
Tagesordnungspunkt 3). Vor diesem Hintergrund kann
die Beschlussfassung über die Entlastung des
ehemaligen Aufsichtsratsmitglieds Herrn Dr. Rolf
Aschermann für das Geschäftsjahr 2018 nachgeholt
werden. Außerdem ist über die Entlastung der
ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder Herrn Dr. Rolf
Aschermann und Herrn Marc Tüngler sowie der
amtierenden Aufsichtsratsmitglieder, Herrn Wolfgang
Wittmann, Herrn Hans-Werner Scherer, Herrn Prof. Dr.
Horst Zündorf und Herrn Dilan Hilser für das
Geschäftsjahr 2019 zu beschließen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
a) Herrn Dr. Rolf Aschermann für seine
Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im
Geschäftsjahr 2018 keine Entlastung
zu erteilen;
b) Herrn Dr. Rolf Aschermann für seine
Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im
Geschäftsjahr 2019 keine Entlastung
zu erteilen;
c) Herrn Marc Tüngler für seine Amtszeit
als Aufsichtsratsmitglied im
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu
erteilen;
d) Herrn Wolfgang Wittmann für seine
Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu
erteilen;
e) Herrn Hans-Werner Scherer für seine
Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu
erteilen;
f) Herrn Prof. Dr. Horst Zündorf für
seine Amtszeit als
Aufsichtsratsmitglied im
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu
erteilen;
g) Herrn Dilan Hilser für seine Amtszeit
als Aufsichtsratsmitglied im
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu
erteilen.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem
satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung
obliegt, beabsichtigt, die Hauptversammlung über
Tagesordnungspunkt 5 lit. a) bis lit. g) einzeln
abstimmen zu lassen.
6. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2020*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
Die Vistra Treuhand GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2020 bestellt. Für den Fall, dass sich
der Vorstand für eine prüferische Durchsicht von
Halbjahresabschluss und -lagebericht entscheidet,
wird die Vistra Treuhand GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zudem zum
Prüfer für eine prüferische Durchsicht des
verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der -2-
gemäß §§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 WpHG bis zur
nächsten ordentlichen Hauptversammlung bestellt.
Der Aufsichtsrat hat erklärt, dass er frei von
ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und
ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU
Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt
wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rats vom 16. April 2014 über
spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung
bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur
Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der
Kommission).
7. *Wahlen zum Aufsichtsrat*
Die Aufsichtsratsmitglieder Herr Hans-Werner
Scherer, Herr Prof. Dr. Horst Zündorf und Herr Dilan
Hilser haben ihre Aufsichtsratsmandate mit Wirkung
zum Ablauf dieser ordentlichen Hauptversammlung
einvernehmlich niedergelegt.
Es sind daher drei neue Aufsichtsratsmitglieder zu
bestellen. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§
95, 96 Abs. 1 6. Fall, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 9
Abs. 1 der Satzung aus vier von den Aktionären zu
wählenden Mitgliedern zusammen. Nach § 9 Abs. 4 der
Satzung erfolgt die Wahl als Nachwahl von vor Ablauf
der Amtszeit ausscheidenden Aufsichtsratsmitgliedern
für den Rest der Amtszeit des jeweils
ausgeschiedenen Mitglieds, wenn die Hauptversammlung
nicht eine längere Amtszeit festlegt. Die Wahl der
hier vorgeschlagenen Kandidaten soll gemäß dem
Vorschlag des Aufsichtsrats für die Zeit ab
Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem
Beginn der Amtszeit beschließt, erfolgen. Das
Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird
dabei nicht mitgerechnet (§ 9 Abs. 4 letzter
Halbsatz i.V.m. § 9 Abs. 2 der Satzung). Die
Hauptversammlung ist bei der Wahl nicht an
Wahlvorschläge gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Kandidaten
bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das Geschäftsjahr 2024
beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen:
a) Frau Dr. Kerstin Steidte-Megerlin,
ausgeübter Beruf: Rechtsanwältin in
der Kanzlei SFSK Rechtsanwälte
Wirtschaftsprüfer Steuerberater,
Chemnitz Dresden München, Wohnort:
Dresden
b) Herrn Christoph Franz Buchbender,
ausgeübter Beruf: Vorstand der
RheinLand Holding AG und zugleich
Vorstand und Mitglied der
Geschäftsleitung in Gesellschaften
der RheinLand Unternehmensgruppe,
Neuss (RheinLand Versicherungs AG,
RheinLand Lebensversicherung AG,
Rhion Versicherung AG, Credit Life
AG, RH Digital Company GmbH,
RheinLand Vermittlungs GmbH),
Wohnort: Neuss
c) Herrn Christian Hillermann,
ausgeübter Beruf: Vorstand Finanzen
der ERWE Immobilien AG,
Frankfurt/Main, Wohnort: Hamburg
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem
satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung
obliegt, beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege
der Einzelabstimmung über die Neuwahlen zum
Aufsichtsrat entscheiden zu lassen.
Die zur Wahl als Mitglieder des Aufsichtsrats
vorgeschlagenen Personen sind Mitglieder in
folgenden anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
a) Frau Dr. Kerstin Steidte-Megerlin
- keine relevanten Mandate
b) Herr Christoph Franz Buchbender
- RheinLand Groep Nederland B.V.,
Amsterdam
- Callas Holding N.V., Amsterdam
- Callas Nederland B.V., Amsterdam
- Lazur B.V., Amsterdam
- Vizepräsident im Präsidium der IHK
Mittlerer Niederrhein, Krefeld
c) Herr Christian Hillermann
- keine relevanten Mandate
Von den vorgeschlagenen Kandidaten qualifiziert sich
insbesondere Herr Christian Hillermann aufgrund
seines Sachverstands auf den Gebieten
Rechnungslegung und Abschlussprüfung i.S.d. § 100
Abs. 5 AktG.
Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats berücksichtigen
nach der Empfehlung C.1 des Deutschen Corporate
Governance Kodex in der am 16. Dezember 2019
beschlossenen Fassung (DCGK 2020) die vom
Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen
Ziele und streben gleichzeitig die Ausfüllung des
Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Die
Kandidatenvorschläge berücksichtigen ebenfalls die
vom Aufsichtsrat beschlossene Regelaltersgrenze von
72 Jahren.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats stehen die
vorgeschlagenen Kandidaten in keiner persönlichen
oder geschäftlichen Beziehung zur ALBIS Leasing AG
oder deren Konzernunternehmen, den Organen der ALBIS
Leasing AG oder einem wesentlich an der ALBIS
Leasing AG beteiligten Aktionär, die nach der
Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv
urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als
maßgebend ansehen würde (vgl. Empfehlung C.13
DCGK 2020).
Der Aufsichtsrat hat sich bei den Kandidaten
vergewissert, dass die Kandidaten den zu erwartenden
Zeitaufwand aufbringen.
Die Lebensläufe der zur Wahl anstehenden
Aufsichtsratsmitglieder, Frau Dr. Kerstin
Steidte-Megerlin, Herrn Christoph Franz Buchbender
und Herrn Christian Hillermann, die über deren
relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
Auskunft geben und ergänzend eine Übersicht
über die wesentlichen Tätigkeiten enthalten, sind im
Anhang zu dieser Tagesordnung enthalten und auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.albis-leasing.de
im Bereich Investoren/Hauptversammlung zur Verfügung
gestellt.
8. *Beschlussfassung über die Änderung von § 11
Abs. 4 der Satzung (Teilnahme- und Stimmrecht der
Aktionäre)*
Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert.
Nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG soll
bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften für
die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die
Ausübung des Stimmrechts künftig der Nachweis des
Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten §
67 c Abs. 3 AktG ausreichen. Nach § 11 Abs. 4 S. 4
der Satzung der Gesellschaft ist entsprechend den
Vorgaben der derzeit geltenden Fassung des § 123
Abs. 4 Satz 1 AktG zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
ein in Textform erstellter Berechtigungsnachweis
durch das depotführende Kreditinstitut oder
Finanzleistungsinstitut ausreichend. Der Nachweis
hat gemäß § 11 Abs. 4 S. 5 der Satzung in
deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen.
Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft
getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz
1 AktG und der neu eingefügte § 67 c AktG finden ab
dem 3. September 2020 und zwar auf
Hauptversammlungen Anwendung, die nach diesem
Zeitpunkt einberufen werden und werden somit bereits
vor der ordentlichen Hauptversammlung der
Gesellschaft im Jahr 2021 anwendbar sein.
Um ein Abweichen der Regelungen zu diesem Nachweis
für die Teilnahme an der Hauptversammlung der
Gesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts in
Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt
über die Anpassung der Satzung beschlossen werden.
Der Vorstand soll durch eine entsprechende Anmeldung
zum Handelsregister sicherstellen, dass die
Satzungsänderung nicht vor dem 3. September 2020
wirksam wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
§ 11 Abs. 4 S. 4 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
_'Ein in Textform erstellter Berechtigungsnachweis
gem. § 67c Abs. 3 AktG ist ausreichend.'_
§ 11 Abs. 4 S. 5 der Satzung wird gestrichen.
Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehenden
Änderungen der Satzung erst ab dem 3. September
2020 zur Eintragung zum Handelsregister anzumelden.
9. *Beschlussfassung über die Streichung von § 15 Abs.
3 der Satzung*
Im Rahmen des ARUG II wurden auch die Vorschriften
zur Übermittlung von Mitteilungen für bzw. an
Aktionäre, Aufsichtsratsmitglieder und
Kreditinstitute geändert. Nach den §§ 125, 128 AktG
alte Fassung bestand im Hinblick auf die Form dieser
Mitteilungen die Möglichkeit, durch eine
Satzungsregelung die elektronische Form vorzusehen.
Mit dem ARUG II ist die elektronische
Übermittlung von Mitteilungen nach Maßgabe
der EU-Durchführungsverordnung 2018/1212 ab dem 3.
September 2020 Pflicht, §§ 125 Abs. 5, 67a Abs. 2
Satz 2 AktG. Die Bestimmung in § 15 Abs. 3 der
Satzung wird damit obsolet. Zur Vermeidung eines
Abweichens der Regelungen in Satzung und Gesetz soll
daher auch über die Streichung von § 15 Abs. 3 der
Satzung schon jetzt Beschluss gefasst werden. Der
Vorstand soll durch eine entsprechende Anmeldung zum
Handelsregister sicherstellen, dass die
Satzungsänderung nicht vor dem 3. September 2020
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
wirksam wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
§ 15 Abs. 3 der Satzung wird gestrichen.
Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehende
Änderung der Satzung erst ab dem 3. September
2020 zur Eintragung zum Handelsregister anzumelden.
10. *Beschlussfassung über Satzungsänderungen durch
Ergänzung von § 11 der Satzung zur Ermöglichung der
Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege
elektronischer Kommunikation und der Bild- und
Tonübertragung*
Die Satzung der Gesellschaft sieht bisher keine
Möglichkeit zur Teilnahme an der Hauptversammlung
ohne Anwesenheit am Versammlungsort oder Vertretung
durch einen Bevollmächtigten vor. Um verhinderten
Aktionären die Teilnahme und die Wahrnehmung ihrer
Rechte zu ermöglichen sowie die Durchführung einer
Hauptversammlung auch in Krisensituation zu
gewährleisten, soll die Satzung angepasst werden.
Nach § 118 Abs. 1 S. 2 AktG kann der Vorstand in der
Satzung dazu ermächtigt werden vorzusehen, dass
Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne
Anwesenheit an deren Ort und ohne einen
Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder
einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege
elektronischer Kommunikation ausüben können
(Online-Teilnahme). Unterstützend sieht § 118 Abs. 4
AktG vor, dass der Vorstand ermächtigt werden kann,
eine Bild- und Tonübertragung der Versammlung
zuzulassen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
Nach § 11 Absatz (5) werden die folgenden neuen
Absätze (6) und (7) eingefügt:
(6) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen,
dass Aktionäre an der Hauptversammlung
auch ohne Anwesenheit an deren Ort und
ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen
und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte
ganz oder teilweise im Wege
elektronischer Kommunikation ausüben
können. Der Vorstand ist auch
ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und
zum Verfahren der Teilnahme und
Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen.
Eine Nutzung dieses Verfahrens und die
dazu getroffenen Bestimmungen sind mit
der Einberufung der Hauptversammlung
bekannt zu machen.
(7) Der Vorstand ist ermächtigt, die Bild-
und Tonübertragung der Hauptversammlung,
auszugsweise oder vollständig, in einer
von ihm näher zu bestimmenden Weise
zuzulassen. Die Übertragung kann
auch in einer Form erfolgen, zu der die
Öffentlichkeit uneingeschränkten
Zugang hat. Die Einzelheiten sind
zusammen mit der Einberufung zur
Hauptversammlung bekannt zu machen.
11. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen
und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals gegen
Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Ermächtigung zum
Ausschluss des Bezugsrechts und die Änderung
der Satzung*
Der Vorstand wurde durch Beschluss der
Hauptversammlung vom 19. Juli 2016 ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bis zum 18. Juli 2021 durch Ausgabe
neuer auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen
Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um
insgesamt bis zu EUR 7.650.000,00 zu erhöhen (vgl. §
5 Abs. (3) der Satzung, 'Genehmigtes Kapital 2016').
Diese Ermächtigung, von der bis zur Einberufung
dieser Hauptversammlung kein Gebrauch gemacht wurde,
läuft mit dem 18. Juli 2021 aus. Um der Gesellschaft
die Möglichkeit zur flexiblen Reaktion auf
Marktgegebenheiten zu erhalten, soll bereits jetzt
unter Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2016 ein
neues genehmigtes Kapital ('Genehmigtes Kapital
2020') geschaffen werden. Im Gegensatz zur vorigen
Fassung soll jedoch nun die Ermächtigung des
Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts weiter
beschränkt werden. Im Jahr 2017 wurde das
Grundkapital der Gesellschaft durch eine
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln auf aktuell
EUR 18.546.000,00 erhöht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor diesem
Hintergrund vor, wie folgt zu beschließen:
a) Das genehmigte Kapital gemäß § 5
Abs. (3) der Satzung wird mit Wirkung
auf den Zeitpunkt der Eintragung der
unter lit. c) dieses
Tagesordnungspunkts 11 bestimmten
Neufassung von § 5 Abs. (3) in das
Handelsregister aufgehoben.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum
24. Juni 2025 durch Ausgabe neuer auf
den Inhaber lautende Stückaktien gegen
Bar- und/oder Sacheinlagen ganz oder
in Teilbeträgen, einmalig oder
mehrmals um insgesamt bis zu EUR
9.273.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2020). Sofern den Aktionären
ein Bezugsrecht eingeräumt wird,
können die Aktien auch einem
Kreditinstitut oder einem nach § 53
Abs. 1 S. 1 oder § 53 b Abs. 1 S. 1
oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen
zur Übernahme angeboten werden
mit der Verpflichtung, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht). Der
Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats über den
Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre zu entscheiden,
aa) um Spitzenbeträge, die sich
aufgrund des Bezugsverhältnisses
ergeben, vom Bezugsrecht der
Aktionäre auszunehmen, sowie,
bb) soweit dies erforderlich ist, um
Inhabern bzw. Gläubigern von
bereits zuvor ausgegebenen
Wandlungs- oder Optionsrechten
bzw. den zur Wandlung oder
Optionsausübung Verpflichteten
aus Wandlungs- oder
Optionsschuldverschreibungen
(bzw. einer Kombination dieser
Instrumente), die von der
Gesellschaft ausgegeben werden,
ein Bezugsrecht auf neue auf den
Inhaber lautende Stückaktien der
Gesellschaft in dem Umfang zu
gewähren, wie es ihnen nach
Ausübung der Wandlungs- oder
Optionsrechte bzw. nach Erfüllung
der Wandlungs- oder
Optionspflichten zustehen würde.
Der Vorstand wird zudem ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren
Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe bei der Durchführung von
Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital
2020 festzulegen.
c) § 5 Abs. (3) der Satzung wird wie folgt
neu gefasst:
'(3) Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Grundkapital der Gesellschaft bis
zum 24. Juni 2025 durch Ausgabe
neuer auf den Inhaber lautende
Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen ganz oder in
Teilbeträgen, einmalig oder
mehrmals um insgesamt bis zu EUR
9.273.000,00 zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2020). Sofern
den Aktionären ein Bezugsrecht
eingeräumt wird, können die Aktien
auch einem Kreditinstitut oder
einem nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder §
53 b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 KWG
tätigen Unternehmen zur
Übernahme angeboten werden mit
der Verpflichtung, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht). Der
Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats über
den Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre zu entscheiden,
(a) _um Spitzenbeträge, die sich
aufgrund des
Bezugsverhältnisses ergeben,
vom Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen, sowie,_
(b) soweit dies erforderlich ist,
um Inhabern bzw. Gläubigern
von bereits zuvor ausgegebenen
Wandlungs- oder Optionsrechten
bzw. den zur Wandlung oder
Optionsausübung Verpflichteten
aus Wandlungs- oder
Optionsschuldverschreibungen
(bzw. einer Kombination dieser
Instrumente), die von der
Gesellschaft ausgegeben
werden, ein Bezugsrecht auf
neue auf den Inhaber lautende
Stückaktien der Gesellschaft
in dem Umfang zu gewähren, wie
es ihnen nach Ausübung der
Wandlungs- oder Optionsrechte
bzw. nach Erfüllung der
Wandlungs- oder
Optionspflichten zustehen
würde.
_Der Vorstand ist zudem
ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats den weiteren
Inhalt der Aktienrechte und
die Bedingungen der
Aktienausgabe bei der
Durchführung von
Kapitalerhöhungen aus dem
Genehmigten Kapital 2020
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May 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
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