Anzeige
Mehr »
Freitag, 04.07.2025 - Börsentäglich über 12.000 News
+210 % Kursgewinn Year to Date: Neuausrichtung nimmt Fahrt auf - jetzt exklusives CEO-Interview ansehen!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
439 Leser
Artikel bewerten:
(2)

DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der -6-

DJ DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Albis Leasing AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Albis Leasing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
25.06.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-05-13 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
ALBIS Leasing AG Hamburg ISIN DE0006569403 // WKN 656 940 
Einberufung der 38. ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 
 
Donnerstag, den 25. Juni 2020, 
11:00 Uhr (MESZ) 
 
in Form einer virtuellen Hauptversammlung ohne physische 
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
stattfindenden 
 
38. ordentlichen Hauptversammlung 
 
ein. Die Hauptversammlung wird für Aktionäre der ALBIS 
Leasing AG live im Internet übertragen. Das Stimmrecht der 
Aktionäre kann ausschließlich im Wege der elektronischen 
Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausgeübt werden. Ort 
der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz 
der Gesellschaft, Ifflandstraße 4, 22087 Hamburg. 
 
*Tagesordnung* 
 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
    ALBIS Leasing AG, des gebilligten 
    Konzernabschlusses, des Lageberichts der ALBIS 
    Leasing AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 
    2019 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands 
    zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB 
    und des Berichts des Aufsichtsrats* 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
    Jahresabschluss und Konzernabschluss in seiner 
    Sitzung am 16. April 2020 gebilligt; der 
    Jahresabschluss ist damit festgestellt. Einer 
    Beschlussfassung bedarf es daher zu diesem Punkt der 
    Tagesordnung nicht. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    festgestellten Jahresabschluss der ALBIS Leasing AG 
    zum 31. Dezember 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn in 
    Höhe von EUR 1.220.986,44 wie folgt zu verwenden: 
 
    Ausschüttung einer Dividende  EUR 741.840,00 
    von EUR 0,04 je für das 
    Geschäftsjahr 2019 
    dividendenberechtigter 
    Stückaktie: 
    Einstellung in die anderen    EUR 479.146,44 
    Gewinnrücklagen: 
3.  *Bericht des Sonderprüfers Dr. Lars-Gerrit 
    Lüßmann vom 1. November 2019 über die 
    Durchführung der Sonderprüfung gemäß §§ 142 ff. 
    AktG bei der ALBIS Leasing AG gemäß Beschluss 
    der Hauptversammlung vom 28. Februar 2019* 
 
    Die Hauptversammlung hat am 28. Februar 2019 
    gemäß § 142 Abs. 1 AktG die Durchführung einer 
    Sonderprüfung beschlossen, die insbesondere die 
    Frage zum Gegenstand hatte, welches Verhalten von im 
    Zeitraum vom 1. März 2018 bis 12. Juli 2018 
    amtierenden Mitgliedern des Vorstands und/oder des 
    Aufsichtsrats zum Ausschluss von Herrn Hans Otto 
    Mahn und der Manus Vermögensverwaltung GmbH von der 
    Teilnahme an der Hauptversammlung am 11. Juli 2018 
    geführt hat. Der Sonderprüfer Herr Dr. Lars-Gerrit 
    Lüßmann hat seinen Bericht am 1. November 2019 
    dem Vorstand vorgelegt und den Bericht zum 
    Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft beim 
    Amtsgericht Hamburg eingereicht. Der Vorstand hat 
    den Bericht dem Aufsichtsrat vorgelegt und mit 
    Pressemitteilung vom 4. November 2019 auf die 
    Fertigstellung des Berichts hingewiesen. 
 
    Der Bericht des Sonderprüfers wird hiermit 
    gemäß § 145 Abs. 6 S. 5 AktG bekanntgemacht. 
 
    Eine Beschlussfassung ist zu diesem Punkt der 
    Tagesordnung nicht vorgesehen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung eines 
    Mitglieds des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 
    sowie Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Auf der 37. ordentlichen Hauptversammlung der 
    Gesellschaft wurde beschlossen, dass die 
    Entscheidung über die Entlastung des ehemaligen 
    Vorstandsmitglieds Herrn Bernd Dähling für das 
    Geschäftsjahr 2018 - im Hinblick auf die damals 
    laufende Sonderprüfung - auf die nächste ordentliche 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
    Geschäftsjahr 2019 Beschluss fasst, vertagt wird. 
    Herr Dähling war während des gesamten Geschäftsjahrs 
    2018 und bis zum 28. Februar 2019 Vorstandsmitglied 
    der Gesellschaft. Der Bericht des Sonderprüfers 
    liegt inzwischen vor (s. Tagesordnungspunkt 3). Vor 
    diesem Hintergrund kann die Beschlussfassung über 
    die Entlastung des ehemaligen Vorstandsmitglieds 
    Herrn Bernd Dähling für das Geschäftsjahr 2018 
    nachgeholt werden. Außerdem ist über die 
    Entlastung des ehemaligen Vorstandsmitglieds Herrn 
    Bernd Dähling sowie der amtierenden 
    Vorstandsmitglieder Herrn Michael Hartwich und Herrn 
    Andreas Oppitz für das Geschäftsjahr 2019 zu 
    beschließen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
     a) Herrn Bernd Dähling für seine 
        Amtszeit als Vorstandsmitglied im 
        Geschäftsjahr 2018 keine Entlastung 
        zu erteilen; 
     b) Herrn Bernd Dähling für seine 
        Amtszeit als Vorstandsmitglied im 
        Geschäftsjahr 2019 keine Entlastung 
        zu erteilen; 
     c) Herrn Michael Hartwich für seine 
        Amtszeit als Vorstandsmitglied im 
        Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
        erteilen; 
     d) Herrn Andreas Oppitz für seine 
        Amtszeit als Vorstandsmitglied im 
        Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
        erteilen. 
 
    Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem 
    satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung 
    obliegt, beabsichtigt, die Hauptversammlung über 
    Tagesordnungspunkt 4 lit. a) bis lit. d) einzeln 
    abstimmen zu lassen. 
5.  *Beschlussfassung über die Entlastung eines 
    Mitglieds des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2018 sowie Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2019* 
 
    Auf der 37. ordentlichen Hauptversammlung der 
    Gesellschaft wurde beschlossen, dass die 
    Entscheidung über die Entlastung des ehemaligen 
    Aufsichtsratsmitglieds Herrn Dr. Rolf Aschermann für 
    das Geschäftsjahr 2018 - im Hinblick auf die damals 
    laufende Sonderprüfung - auf die nächste ordentliche 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
    Geschäftsjahr 2019 Beschluss fasst, vertagt wird. 
    Herr Dr. Aschermann war während des gesamten 
    Geschäftsjahrs 2018 und bis zum 28. Februar 2019 
    Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft. Der Bericht 
    des Sonderprüfers liegt inzwischen vor (s. 
    Tagesordnungspunkt 3). Vor diesem Hintergrund kann 
    die Beschlussfassung über die Entlastung des 
    ehemaligen Aufsichtsratsmitglieds Herrn Dr. Rolf 
    Aschermann für das Geschäftsjahr 2018 nachgeholt 
    werden. Außerdem ist über die Entlastung der 
    ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder Herrn Dr. Rolf 
    Aschermann und Herrn Marc Tüngler sowie der 
    amtierenden Aufsichtsratsmitglieder, Herrn Wolfgang 
    Wittmann, Herrn Hans-Werner Scherer, Herrn Prof. Dr. 
    Horst Zündorf und Herrn Dilan Hilser für das 
    Geschäftsjahr 2019 zu beschließen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
     a) Herrn Dr. Rolf Aschermann für seine 
        Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im 
        Geschäftsjahr 2018 keine Entlastung 
        zu erteilen; 
     b) Herrn Dr. Rolf Aschermann für seine 
        Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im 
        Geschäftsjahr 2019 keine Entlastung 
        zu erteilen; 
     c) Herrn Marc Tüngler für seine Amtszeit 
        als Aufsichtsratsmitglied im 
        Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
        erteilen; 
     d) Herrn Wolfgang Wittmann für seine 
        Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im 
        Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
        erteilen; 
     e) Herrn Hans-Werner Scherer für seine 
        Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im 
        Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
        erteilen; 
     f) Herrn Prof. Dr. Horst Zündorf für 
        seine Amtszeit als 
        Aufsichtsratsmitglied im 
        Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
        erteilen; 
     g) Herrn Dilan Hilser für seine Amtszeit 
        als Aufsichtsratsmitglied im 
        Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
        erteilen. 
 
    Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem 
    satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung 
    obliegt, beabsichtigt, die Hauptversammlung über 
    Tagesordnungspunkt 5 lit. a) bis lit. g) einzeln 
    abstimmen zu lassen. 
6.  *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers 
    für das Geschäftsjahr 2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu 
    fassen: 
 
    Die Vistra Treuhand GmbH, 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird zum 
    Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr 2020 bestellt. Für den Fall, dass sich 
    der Vorstand für eine prüferische Durchsicht von 
    Halbjahresabschluss und -lagebericht entscheidet, 
    wird die Vistra Treuhand GmbH, 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zudem zum 
    Prüfer für eine prüferische Durchsicht des 
    verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der -2-

gemäß §§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 WpHG bis zur 
    nächsten ordentlichen Hauptversammlung bestellt. 
 
    Der Aufsichtsrat hat erklärt, dass er frei von 
    ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und 
    ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU 
    Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt 
    wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
    Parlaments und des Rats vom 16. April 2014 über 
    spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung 
    bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur 
    Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der 
    Kommission). 
7.  *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
    Die Aufsichtsratsmitglieder Herr Hans-Werner 
    Scherer, Herr Prof. Dr. Horst Zündorf und Herr Dilan 
    Hilser haben ihre Aufsichtsratsmandate mit Wirkung 
    zum Ablauf dieser ordentlichen Hauptversammlung 
    einvernehmlich niedergelegt. 
 
    Es sind daher drei neue Aufsichtsratsmitglieder zu 
    bestellen. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 
    95, 96 Abs. 1 6. Fall, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 9 
    Abs. 1 der Satzung aus vier von den Aktionären zu 
    wählenden Mitgliedern zusammen. Nach § 9 Abs. 4 der 
    Satzung erfolgt die Wahl als Nachwahl von vor Ablauf 
    der Amtszeit ausscheidenden Aufsichtsratsmitgliedern 
    für den Rest der Amtszeit des jeweils 
    ausgeschiedenen Mitglieds, wenn die Hauptversammlung 
    nicht eine längere Amtszeit festlegt. Die Wahl der 
    hier vorgeschlagenen Kandidaten soll gemäß dem 
    Vorschlag des Aufsichtsrats für die Zeit ab 
    Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur 
    Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
    Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem 
    Beginn der Amtszeit beschließt, erfolgen. Das 
    Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird 
    dabei nicht mitgerechnet (§ 9 Abs. 4 letzter 
    Halbsatz i.V.m. § 9 Abs. 2 der Satzung). Die 
    Hauptversammlung ist bei der Wahl nicht an 
    Wahlvorschläge gebunden. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Kandidaten 
    bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die 
    Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 
    beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
     a) Frau Dr. Kerstin Steidte-Megerlin, 
        ausgeübter Beruf: Rechtsanwältin in 
        der Kanzlei SFSK Rechtsanwälte 
        Wirtschaftsprüfer Steuerberater, 
        Chemnitz Dresden München, Wohnort: 
        Dresden 
     b) Herrn Christoph Franz Buchbender, 
        ausgeübter Beruf: Vorstand der 
        RheinLand Holding AG und zugleich 
        Vorstand und Mitglied der 
        Geschäftsleitung in Gesellschaften 
        der RheinLand Unternehmensgruppe, 
        Neuss (RheinLand Versicherungs AG, 
        RheinLand Lebensversicherung AG, 
        Rhion Versicherung AG, Credit Life 
        AG, RH Digital Company GmbH, 
        RheinLand Vermittlungs GmbH), 
        Wohnort: Neuss 
     c) Herrn Christian Hillermann, 
        ausgeübter Beruf: Vorstand Finanzen 
        der ERWE Immobilien AG, 
        Frankfurt/Main, Wohnort: Hamburg 
 
    Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem 
    satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung 
    obliegt, beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege 
    der Einzelabstimmung über die Neuwahlen zum 
    Aufsichtsrat entscheiden zu lassen. 
 
    Die zur Wahl als Mitglieder des Aufsichtsrats 
    vorgeschlagenen Personen sind Mitglieder in 
    folgenden anderen gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen: 
 
     a) Frau Dr. Kerstin Steidte-Megerlin 
 
        - keine relevanten Mandate 
     b) Herr Christoph Franz Buchbender 
 
        - RheinLand Groep Nederland B.V., 
          Amsterdam 
        - Callas Holding N.V., Amsterdam 
        - Callas Nederland B.V., Amsterdam 
        - Lazur B.V., Amsterdam 
        - Vizepräsident im Präsidium der IHK 
          Mittlerer Niederrhein, Krefeld 
     c) Herr Christian Hillermann 
 
        - keine relevanten Mandate 
 
    Von den vorgeschlagenen Kandidaten qualifiziert sich 
    insbesondere Herr Christian Hillermann aufgrund 
    seines Sachverstands auf den Gebieten 
    Rechnungslegung und Abschlussprüfung i.S.d. § 100 
    Abs. 5 AktG. 
 
    Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats berücksichtigen 
    nach der Empfehlung C.1 des Deutschen Corporate 
    Governance Kodex in der am 16. Dezember 2019 
    beschlossenen Fassung (DCGK 2020) die vom 
    Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen 
    Ziele und streben gleichzeitig die Ausfüllung des 
    Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Die 
    Kandidatenvorschläge berücksichtigen ebenfalls die 
    vom Aufsichtsrat beschlossene Regelaltersgrenze von 
    72 Jahren. 
 
    Nach Einschätzung des Aufsichtsrats stehen die 
    vorgeschlagenen Kandidaten in keiner persönlichen 
    oder geschäftlichen Beziehung zur ALBIS Leasing AG 
    oder deren Konzernunternehmen, den Organen der ALBIS 
    Leasing AG oder einem wesentlich an der ALBIS 
    Leasing AG beteiligten Aktionär, die nach der 
    Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv 
    urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als 
    maßgebend ansehen würde (vgl. Empfehlung C.13 
    DCGK 2020). 
 
    Der Aufsichtsrat hat sich bei den Kandidaten 
    vergewissert, dass die Kandidaten den zu erwartenden 
    Zeitaufwand aufbringen. 
 
    Die Lebensläufe der zur Wahl anstehenden 
    Aufsichtsratsmitglieder, Frau Dr. Kerstin 
    Steidte-Megerlin, Herrn Christoph Franz Buchbender 
    und Herrn Christian Hillermann, die über deren 
    relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen 
    Auskunft geben und ergänzend eine Übersicht 
    über die wesentlichen Tätigkeiten enthalten, sind im 
    Anhang zu dieser Tagesordnung enthalten und auf der 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.albis-leasing.de 
 
    im Bereich Investoren/Hauptversammlung zur Verfügung 
    gestellt. 
8.  *Beschlussfassung über die Änderung von § 11 
    Abs. 4 der Satzung (Teilnahme- und Stimmrecht der 
    Aktionäre)* 
 
    Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
    wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
    Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. 
 
    Nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG soll 
    bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften für 
    die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
    Ausübung des Stimmrechts künftig der Nachweis des 
    Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 
    67 c Abs. 3 AktG ausreichen. Nach § 11 Abs. 4 S. 4 
    der Satzung der Gesellschaft ist entsprechend den 
    Vorgaben der derzeit geltenden Fassung des § 123 
    Abs. 4 Satz 1 AktG zur Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
    ein in Textform erstellter Berechtigungsnachweis 
    durch das depotführende Kreditinstitut oder 
    Finanzleistungsinstitut ausreichend. Der Nachweis 
    hat gemäß § 11 Abs. 4 S. 5 der Satzung in 
    deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. 
 
    Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft 
    getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 
    1 AktG und der neu eingefügte § 67 c AktG finden ab 
    dem 3. September 2020 und zwar auf 
    Hauptversammlungen Anwendung, die nach diesem 
    Zeitpunkt einberufen werden und werden somit bereits 
    vor der ordentlichen Hauptversammlung der 
    Gesellschaft im Jahr 2021 anwendbar sein. 
 
    Um ein Abweichen der Regelungen zu diesem Nachweis 
    für die Teilnahme an der Hauptversammlung der 
    Gesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts in 
    Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt 
    über die Anpassung der Satzung beschlossen werden. 
    Der Vorstand soll durch eine entsprechende Anmeldung 
    zum Handelsregister sicherstellen, dass die 
    Satzungsänderung nicht vor dem 3. September 2020 
    wirksam wird. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    § 11 Abs. 4 S. 4 der Satzung wird wie folgt neu 
    gefasst: 
 
    _'Ein in Textform erstellter Berechtigungsnachweis 
    gem. § 67c Abs. 3 AktG ist ausreichend.'_ 
 
    § 11 Abs. 4 S. 5 der Satzung wird gestrichen. 
 
    Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehenden 
    Änderungen der Satzung erst ab dem 3. September 
    2020 zur Eintragung zum Handelsregister anzumelden. 
9.  *Beschlussfassung über die Streichung von § 15 Abs. 
    3 der Satzung* 
 
    Im Rahmen des ARUG II wurden auch die Vorschriften 
    zur Übermittlung von Mitteilungen für bzw. an 
    Aktionäre, Aufsichtsratsmitglieder und 
    Kreditinstitute geändert. Nach den §§ 125, 128 AktG 
    alte Fassung bestand im Hinblick auf die Form dieser 
    Mitteilungen die Möglichkeit, durch eine 
    Satzungsregelung die elektronische Form vorzusehen. 
    Mit dem ARUG II ist die elektronische 
    Übermittlung von Mitteilungen nach Maßgabe 
    der EU-Durchführungsverordnung 2018/1212 ab dem 3. 
    September 2020 Pflicht, §§ 125 Abs. 5, 67a Abs. 2 
    Satz 2 AktG. Die Bestimmung in § 15 Abs. 3 der 
    Satzung wird damit obsolet. Zur Vermeidung eines 
    Abweichens der Regelungen in Satzung und Gesetz soll 
    daher auch über die Streichung von § 15 Abs. 3 der 
    Satzung schon jetzt Beschluss gefasst werden. Der 
    Vorstand soll durch eine entsprechende Anmeldung zum 
    Handelsregister sicherstellen, dass die 
    Satzungsänderung nicht vor dem 3. September 2020 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der -3-

wirksam wird. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    § 15 Abs. 3 der Satzung wird gestrichen. 
 
    Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehende 
    Änderung der Satzung erst ab dem 3. September 
    2020 zur Eintragung zum Handelsregister anzumelden. 
10. *Beschlussfassung über Satzungsänderungen durch 
    Ergänzung von § 11 der Satzung zur Ermöglichung der 
    Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege 
    elektronischer Kommunikation und der Bild- und 
    Tonübertragung* 
 
    Die Satzung der Gesellschaft sieht bisher keine 
    Möglichkeit zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
    ohne Anwesenheit am Versammlungsort oder Vertretung 
    durch einen Bevollmächtigten vor. Um verhinderten 
    Aktionären die Teilnahme und die Wahrnehmung ihrer 
    Rechte zu ermöglichen sowie die Durchführung einer 
    Hauptversammlung auch in Krisensituation zu 
    gewährleisten, soll die Satzung angepasst werden. 
 
    Nach § 118 Abs. 1 S. 2 AktG kann der Vorstand in der 
    Satzung dazu ermächtigt werden vorzusehen, dass 
    Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne 
    Anwesenheit an deren Ort und ohne einen 
    Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder 
    einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege 
    elektronischer Kommunikation ausüben können 
    (Online-Teilnahme). Unterstützend sieht § 118 Abs. 4 
    AktG vor, dass der Vorstand ermächtigt werden kann, 
    eine Bild- und Tonübertragung der Versammlung 
    zuzulassen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    Nach § 11 Absatz (5) werden die folgenden neuen 
    Absätze (6) und (7) eingefügt: 
 
    (6) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, 
        dass Aktionäre an der Hauptversammlung 
        auch ohne Anwesenheit an deren Ort und 
        ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen 
        und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte 
        ganz oder teilweise im Wege 
        elektronischer Kommunikation ausüben 
        können. Der Vorstand ist auch 
        ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und 
        zum Verfahren der Teilnahme und 
        Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen. 
        Eine Nutzung dieses Verfahrens und die 
        dazu getroffenen Bestimmungen sind mit 
        der Einberufung der Hauptversammlung 
        bekannt zu machen. 
    (7) Der Vorstand ist ermächtigt, die Bild- 
        und Tonübertragung der Hauptversammlung, 
        auszugsweise oder vollständig, in einer 
        von ihm näher zu bestimmenden Weise 
        zuzulassen. Die Übertragung kann 
        auch in einer Form erfolgen, zu der die 
        Öffentlichkeit uneingeschränkten 
        Zugang hat. Die Einzelheiten sind 
        zusammen mit der Einberufung zur 
        Hauptversammlung bekannt zu machen. 
11. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen 
    und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals gegen 
    Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Ermächtigung zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts und die Änderung 
    der Satzung* 
 
    Der Vorstand wurde durch Beschluss der 
    Hauptversammlung vom 19. Juli 2016 ermächtigt, das 
    Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats bis zum 18. Juli 2021 durch Ausgabe 
    neuer auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen 
    Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um 
    insgesamt bis zu EUR 7.650.000,00 zu erhöhen (vgl. § 
    5 Abs. (3) der Satzung, 'Genehmigtes Kapital 2016'). 
 
    Diese Ermächtigung, von der bis zur Einberufung 
    dieser Hauptversammlung kein Gebrauch gemacht wurde, 
    läuft mit dem 18. Juli 2021 aus. Um der Gesellschaft 
    die Möglichkeit zur flexiblen Reaktion auf 
    Marktgegebenheiten zu erhalten, soll bereits jetzt 
    unter Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2016 ein 
    neues genehmigtes Kapital ('Genehmigtes Kapital 
    2020') geschaffen werden. Im Gegensatz zur vorigen 
    Fassung soll jedoch nun die Ermächtigung des 
    Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts weiter 
    beschränkt werden. Im Jahr 2017 wurde das 
    Grundkapital der Gesellschaft durch eine 
    Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln auf aktuell 
    EUR 18.546.000,00 erhöht. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor diesem 
    Hintergrund vor, wie folgt zu beschließen: 
 
     a) Das genehmigte Kapital gemäß § 5 
        Abs. (3) der Satzung wird mit Wirkung 
        auf den Zeitpunkt der Eintragung der 
        unter lit. c) dieses 
        Tagesordnungspunkts 11 bestimmten 
        Neufassung von § 5 Abs. (3) in das 
        Handelsregister aufgehoben. 
     b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats das 
        Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
        24. Juni 2025 durch Ausgabe neuer auf 
        den Inhaber lautende Stückaktien gegen 
        Bar- und/oder Sacheinlagen ganz oder 
        in Teilbeträgen, einmalig oder 
        mehrmals um insgesamt bis zu EUR 
        9.273.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
        Kapital 2020). Sofern den Aktionären 
        ein Bezugsrecht eingeräumt wird, 
        können die Aktien auch einem 
        Kreditinstitut oder einem nach § 53 
        Abs. 1 S. 1 oder § 53 b Abs. 1 S. 1 
        oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen 
        zur Übernahme angeboten werden 
        mit der Verpflichtung, sie den 
        Aktionären zum Bezug anzubieten 
        (mittelbares Bezugsrecht). Der 
        Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats über den 
        Ausschluss des Bezugsrechts der 
        Aktionäre zu entscheiden, 
 
        aa) um Spitzenbeträge, die sich 
            aufgrund des Bezugsverhältnisses 
            ergeben, vom Bezugsrecht der 
            Aktionäre auszunehmen, sowie, 
        bb) soweit dies erforderlich ist, um 
            Inhabern bzw. Gläubigern von 
            bereits zuvor ausgegebenen 
            Wandlungs- oder Optionsrechten 
            bzw. den zur Wandlung oder 
            Optionsausübung Verpflichteten 
            aus Wandlungs- oder 
            Optionsschuldverschreibungen 
            (bzw. einer Kombination dieser 
            Instrumente), die von der 
            Gesellschaft ausgegeben werden, 
            ein Bezugsrecht auf neue auf den 
            Inhaber lautende Stückaktien der 
            Gesellschaft in dem Umfang zu 
            gewähren, wie es ihnen nach 
            Ausübung der Wandlungs- oder 
            Optionsrechte bzw. nach Erfüllung 
            der Wandlungs- oder 
            Optionspflichten zustehen würde. 
 
     Der Vorstand wird zudem ermächtigt, mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
     Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der 
     Aktienausgabe bei der Durchführung von 
     Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 
     2020 festzulegen. 
 
     c) § 5 Abs. (3) der Satzung wird wie folgt 
        neu gefasst: 
 
        '(3) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das 
             Grundkapital der Gesellschaft bis 
             zum 24. Juni 2025 durch Ausgabe 
             neuer auf den Inhaber lautende 
             Stückaktien gegen Bar- und/oder 
             Sacheinlagen ganz oder in 
             Teilbeträgen, einmalig oder 
             mehrmals um insgesamt bis zu EUR 
             9.273.000,00 zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital 2020). Sofern 
             den Aktionären ein Bezugsrecht 
             eingeräumt wird, können die Aktien 
             auch einem Kreditinstitut oder 
             einem nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 
             53 b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 KWG 
             tätigen Unternehmen zur 
             Übernahme angeboten werden mit 
             der Verpflichtung, sie den 
             Aktionären zum Bezug anzubieten 
             (mittelbares Bezugsrecht). Der 
             Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats über 
             den Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre zu entscheiden, 
 
             (a) _um Spitzenbeträge, die sich 
                 aufgrund des 
                 Bezugsverhältnisses ergeben, 
                 vom Bezugsrecht der Aktionäre 
                 auszunehmen, sowie,_ 
             (b) soweit dies erforderlich ist, 
                 um Inhabern bzw. Gläubigern 
                 von bereits zuvor ausgegebenen 
                 Wandlungs- oder Optionsrechten 
                 bzw. den zur Wandlung oder 
                 Optionsausübung Verpflichteten 
                 aus Wandlungs- oder 
                 Optionsschuldverschreibungen 
                 (bzw. einer Kombination dieser 
                 Instrumente), die von der 
                 Gesellschaft ausgegeben 
                 werden, ein Bezugsrecht auf 
                 neue auf den Inhaber lautende 
                 Stückaktien der Gesellschaft 
                 in dem Umfang zu gewähren, wie 
                 es ihnen nach Ausübung der 
                 Wandlungs- oder Optionsrechte 
                 bzw. nach Erfüllung der 
                 Wandlungs- oder 
                 Optionspflichten zustehen 
                 würde. 
 
                 _Der Vorstand ist zudem 
                 ermächtigt, mit Zustimmung des 
                 Aufsichtsrats den weiteren 
                 Inhalt der Aktienrechte und 
                 die Bedingungen der 
                 Aktienausgabe bei der 
                 Durchführung von 
                 Kapitalerhöhungen aus dem 
                 Genehmigten Kapital 2020 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der -4-

festzulegen.'_ 
     d) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
        Fassung des § 5 Abs. (1) und (3) der 
        Satzung entsprechend der jeweiligen 
        Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 
        und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
        anzupassen sowie alle sonstigen damit in 
        Zusammenhang stehenden Anpassungen der 
        Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung 
        betreffen. 
 
    Der Bericht des Vorstands zu diesem 
    Tagesordnungspunkt ist im Anhang bekannt gemacht. 
12. Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten 
    Kapitals 2016 und des Ermächtigungsbeschlusses zur 
    Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen 
    sowie Beschlussfassung über die Ermächtigung zur 
    Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen 
    und zum Ausschluss des Bezugsrechts nebst 
    gleichzeitiger Schaffung eines neuen Bedingten 
    Kapitals 2020 sowie über die Änderung der 
    Satzung 
 
    Der Vorstand wurde durch Beschluss der 
    Hauptversammlung vom 19. Juli 2016 u.a. ermächtigt, 
    Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 18. Juli 2021 
    im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 50.000.000,00 zu 
    begeben, wobei den Inhabern Wandlungs- bzw. 
    Optionsrechte auf neue auf den Inhaber lautende 
    Stückaktien der Gesellschaft bis zu einem anteiligen 
    Betrag des Grundkapitals von bis zu EUR 7.650.000,00 
    eingeräumt werden konnten (Bedingtes Kapital 2016). 
    Der letztgenannte Betrag wurde durch Beschluss der 
    Hauptversammlung vom 20. Juli 2017 auf EUR 
    8.415.000,00 erhöht. Diese Ermächtigung, von der bis 
    zur Einberufung dieser Hauptversammlung kein 
    Gebrauch gemacht wurde, läuft mit dem 18. Juli 2021 
    aus. 
 
    Um der Gesellschaft die Möglichkeit zu flexiblen und 
    günstigen Finanzierungsmöglichkeiten zu erhalten, 
    soll erneut über die Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen nebst 
    Schaffung von bedingtem Kapital beschlossen werden. 
    Im Gegensatz zum Beschluss vom 19. Juli 2016 soll 
    jedoch die Ermächtigung zum Ausschluss des 
    Bezugsrechts eingeschränkt werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor diesem 
    Hintergrund vor, wie folgt zu beschließen: 
 
     a) *Aufhebung des Bedingten Kapitals 2016 
        und des Ermächtigungsbeschlusses vom 
        19. Juli 2016* 
 
        Das Bedingte Kapital 2016 gemäß § 
        5 Abs. (4) der Satzung und die am 19. 
        Juli 2016 unter Tagesordnungspunkt 8 
        beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe 
        von Wandel- und/oder 
        Optionsschuldverschreibungen werden mit 
        Eintragung der unter lit. d) dieses 
        Tagesordnungspunkts 12 bestimmten 
        Neufassung von § 5 Abs. (4) in das 
        Handelsregister aufgehoben. 
     b) *Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
        und/oder Optionsschuldverschreibungen* 
 
        (1) *Allgemeines, 
            Ermächtigungszeitraum, 
            Nennbetrag, Aktienzahl* 
 
            Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
            Zustimmung des Aufsichtsrats bis 
            zum 24. Juni 2025 einmalig oder 
            mehrmals auf den Inhaber lautende 
            Wandelschuldverschreibungen 
            und/oder 
            Optionsschuldverschreibungen 
            (bzw. eine Kombination dieser 
            Instrumente) (im Folgenden 
            gemeinsam auch 
            'Schuldverschreibungen') im 
            Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
            50.000.000,00 mit oder ohne 
            Laufzeitbeschränkung zu begeben. 
            Den Inhabern bzw. Gläubigern der 
            Schuldverschreibungen können nach 
            näherer Maßgabe der Wandel- 
            oder Optionsanleihebedingungen 
            Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf 
            neue auf den Inhaber lautende 
            Stückaktien der Gesellschaft mit 
            einem anteiligen Betrag des 
            Grundkapitals von bis zu EUR 
            9.273.000,00 eingeräumt werden. 
            Die jeweiligen Anleihebedingungen 
            können auch eine Verpflichtung 
            zur Ausübung des Wandlungs- oder 
            Optionsrechts zum Ende der 
            Laufzeit, zu einem früheren 
            Zeitpunkt oder einem bestimmten 
            Ereignis vorsehen. 
 
            Die Schuldverschreibungen können 
            ausschließlich in Euro 
            begeben werden. Eine Emission von 
            Schuldverschreibungen kann in 
            jeweils gleichberechtigte 
            Teilschuldverschreibungen 
            eingeteilt werden. 
        (2) *Wandel- und 
            Optionsschuldverschreibungen* 
 
            Im Falle der Ausgabe von 
            Wandelschuldverschreibungen 
            erhalten die Inhaber das Recht 
            bzw. haben die Pflicht, ihre 
            Teilschuldverschreibungen nach 
            näherer Maßgabe der vom 
            Vorstand mit Zustimmung des 
            Aufsichtsrats festgelegten 
            Wandelanleihebedingungen in auf 
            den Inhaber lautende Stückaktien 
            der Gesellschaft zu wandeln. Das 
            Wandlungsverhältnis ergibt sich 
            aus der Division des Nennbetrags 
            einer Teilschuldverschreibung 
            durch den festgesetzten 
            Wandlungspreis für eine Aktie der 
            Gesellschaft. Das 
            Wandlungsverhältnis kann sich 
            auch durch Division des unter dem 
            Nennbetrag liegenden 
            Ausgabepreises einer 
            Teilschuldverschreibung durch den 
            festgesetzten Wandlungspreis für 
            eine Aktie der Gesellschaft 
            ergeben. Das Wandlungsverhältnis 
            kann auf eine ganze Zahl auf- 
            oder abgerundet werden. Ferner 
            kann eine in bar zu leistende 
            Zuzahlung festgelegt werden. Des 
            Weiteren kann vorgesehen werden, 
            Spitzen zusammenzulegen und/oder 
            in Geld auszugleichen. Die 
            Anleihebedingungen können ein 
            variables Wandlungsverhältnis und 
            eine Bestimmung des 
            Wandlungspreises (vorbehaltlich 
            des nachfolgend bestimmten 
            Mindestpreises) innerhalb einer 
            vorgegebenen Bandbreite in 
            Abhängigkeit von der Entwicklung 
            des Kurses der Stückaktie der 
            Gesellschaft während der Laufzeit 
            der Schuldverschreibung vorsehen. 
            Der anteilige Betrag am 
            Grundkapital der bei Wandlung 
            auszugebenden Aktien darf den 
            Nennbetrag der 
            (Teil-)schuldverschreibungen 
            nicht überschreiten. 
 
            Im Falle der Ausgabe von 
            Optionsschuldverschreibungen 
            werden jeder 
            Teilschuldverschreibung ein oder 
            mehrere Optionsscheine beigefügt, 
            die den Inhaber bzw. Gläubiger 
            berechtigen oder verpflichten, 
            nach Maßgabe der 
            Optionsbedingungen auf den 
            Inhaber lautende Stückaktien der 
            Gesellschaft zu beziehen. 
        (3) *Ersetzungsbefugnis* 
 
            Die Anleihebedingungen können 
            jeweils das Recht der 
            Gesellschaft vorsehen, im Fall 
            der Wandlung oder Optionsausübung 
            bzw. bei Erfüllung der Wandlungs- 
            und Optionspflichten nicht neue 
            Aktien zu gewähren, sondern einen 
            Geldbetrag zu zahlen, der für die 
            Anzahl der andernfalls zu 
            liefernden Aktien dem 
            volumengewichteten 
            durchschnittlichen Schlusskurs 
            der Stückaktien der Gesellschaft 
            im Xetra-Handel (oder einem 
            vergleichbaren Nachfolgesystem) 
            an der Frankfurter 
            Wertpapierbörse während einer in 
            den Anleihebedingungen 
            festzulegenden Frist entspricht. 
            Die Anleihebedingungen können 
            auch vorsehen, dass die 
            Schuldverschreibung, die mit 
            Wandlungsrechten oder 
            Optionsrechten bzw. -pflichten 
            verbunden ist, nach Wahl der 
            Gesellschaft statt in neuen 
            Aktien aus bedingtem Kapital in 
            bereits existierende Aktien der 
            Gesellschaft gewandelt werden 
            oder das Optionsrecht bzw. die 
            Optionspflicht durch Lieferung 
            solcher Aktien erfüllt werden 
            kann. 
 
            Die Anleihebedingungen können 
            auch das Recht der Gesellschaft 
            vorsehen, bei Endfälligkeit der 
            Schuldverschreibung, die mit 
            Wandlungsrechten oder 
            Optionsrechten bzw. -pflichten 
            verbunden ist (dies umfasst auch 
            eine Fälligkeit wegen Kündigung), 
            den Inhabern oder Gläubigern ganz 
            oder teilweise anstelle der 
            Zahlung des fälligen Geldbetrags 
            Stückaktien der Gesellschaft zu 
            gewähren. 
        (4) *Wandlungs- und Optionspflicht* 
 
            Die Bedingungen der 
            Schuldverschreibungen können eine 
            Wandlungs- oder Optionspflicht 
            zum Ende der Laufzeit, zu einem 
            früheren Zeitpunkt oder zum 
            Eintritt einem bestimmten 
            Ereignisses (jeweils auch 
            'Endfälligkeit') begründen. Die 
            Gesellschaft kann in den 
            Anleihebedingungen berechtigt 
            werden, eine etwaige Differenz 
            zwischen dem Nennbetrag oder dem 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der -5-

ggf. niedrigeren Ausgabebetrag 
            der Schuldverschreibungen und dem 
            Produkt aus Wandlungs- bzw. 
            Bezugspreis und Wandlungs- bzw. 
            Bezugsverhältnis ganz oder 
            teilweise in bar auszugleichen. 
        (5) *Wandlungs- und Optionspreis* 
 
            Der jeweils festzusetzende 
            Wandlungs- oder Optionspreis für 
            eine Stückaktie der Gesellschaft 
            muss mit Ausnahme der Fälle, in 
            denen eine Ersetzungsbefugnis 
            oder eine Wandlungs- bzw. 
            Optionspflicht vorgesehen ist, 
            mindestens 80 % des 
            volumengewichteten 
            durchschnittlichen Schlusskurses 
            der Stückaktien der Gesellschaft 
            im Xetra-Handel (oder einem 
            vergleichbaren Nachfolgesystem) 
            an der Frankfurter 
            Wertpapierbörse an den letzten 
            zehn Börsenhandelstagen vor dem 
            Tag der Beschlussfassung durch 
            den Vorstand über die Ausgabe der 
            Schuldverschreibung, die mit 
            Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. 
            -pflicht ausgestattet ist, 
            betragen oder - wenn ein 
            Bezugsrecht eingeräumt ist - 
            mindestens 80 % des 
            volumengewichteten 
            durchschnittlichen Börsenkurses 
            der Aktien der Gesellschaft im 
            Xetra-Handel (oder einem 
            vergleichbaren Nachfolgesystem) 
            an der Frankfurter 
            Wertpapierbörse während der 
            Bezugsfrist mit Ausnahme der Tage 
            der Bezugsfrist, die erforderlich 
            sind, damit der Wandlungs- oder 
            Optionspreis gemäß § 186 
            Abs. 2 S. 2 AktG fristgerecht 
            bekannt gemacht werden kann, 
            betragen. § 9 Abs. 1 AktG und § 
            199 AktG bleiben unberührt. 
 
            In den Fällen der 
            Ersetzungsbefugnis und der 
            Wandlungs- oder Optionspflicht 
            kann der Wandlungs- oder 
            Optionspreis nach näherer 
            Maßgabe der 
            Anleihebedingungen mindestens 
            entweder den oben genannten 
            Mindestpreis betragen oder dem 
            volumengewichteten 
            durchschnittlichen Schlusskurs 
            der Stückaktie der Gesellschaft 
            im Xetra-Handel (oder einem 
            vergleichbaren Nachfolgesystem) 
            an der Frankfurter 
            Wertpapierbörse während der zehn 
            Börsenhandelstage vor dem Tag der 
            Endfälligkeit entsprechen, auch 
            wenn dieser Durchschnittskurs 
            unterhalb des oben genannten 
            Mindestpreises (80 %) liegt. § 9 
            Abs. 1 AktG und § 199 AktG 
            bleiben unberührt. 
        (6) *Verwässerungsschutz* 
 
            Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG 
            kann der Wandlungs- oder 
            Optionspreis aufgrund einer 
            Verwässerungsschutzklausel nach 
            näherer Maßgabe der 
            Anleihebedingungen ermäßigt 
            werden, wenn die Gesellschaft 
            während der Wandlungs- oder 
            Optionsfrist unter Einräumung 
            eines Bezugsrechts an ihre 
            Aktionäre das Grundkapital erhöht 
            oder weitere 
            Schuldverschreibungen begibt und 
            den Inhabern bzw. Gläubigern von 
            Wandlungs- oder Optionsrechten 
            bzw. -pflichten kein Bezugsrecht 
            in dem Umfang eingeräumt wird, 
            wie es ihnen nach Ausübung der 
            Wandlungs- oder Optionsrechte 
            bzw. nach Erfüllung der 
            Wandlungs- bzw. Optionspflicht 
            zustehen würde. Die Bedingungen 
            können auch für andere 
            Maßnahmen der Gesellschaft, 
            die zu einer wirtschaftlichen 
            Verwässerung des Werts der 
            Wandlungs- oder Optionsrechte 
            bzw. -pflichten führen können, 
            eine wertwahrende Anpassung des 
            Wandlungs- bzw. Optionspreises 
            vorsehen. Eine Ermäßigung 
            des Wandlungs- oder 
            Optionspreises kann auch durch 
            eine Barzahlung bei Ausübung des 
            Wandlungs- oder Optionsrechtes 
            bzw. Erfüllung der Wandlungs- 
            oder Optionspflicht oder die 
            Ermäßigung einer etwaigen 
            Zuzahlung bewirkt werden. 
        (7) *Bezugsrechtsgewährung, 
            Ermächtigung zum 
            Bezugsrechtsausschluss* 
 
            Den Aktionären steht 
            grundsätzlich ein Bezugsrecht auf 
            die Wandel- und/oder 
            Optionsschuldverschreibungen zu. 
            Hierbei können die 
            Schuldverschreibungen auch von 
            einem Kreditinstitut oder einem 
            nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53b 
            Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 KWG 
            tätigen Unternehmen mit der 
            Verpflichtung übernommen werden, 
            sie den Aktionären mittelbar im 
            Sinne von § 186 Abs. 5 AktG zum 
            Bezug anzubieten (mittelbares 
            Bezugsrecht). Der Vorstand wird 
            jedoch ermächtigt, mit Zustimmung 
            des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
            der Aktionäre auf die 
            Schuldverschreibungen 
            auszuschließen (i) um 
            Spitzenbeträge, die sich aufgrund 
            des Bezugsrechtsverhältnisses 
            ergeben, vom Bezugsrecht der 
            Aktionäre auszunehmen; (ii) 
            soweit dies erforderlich ist, um 
            Inhaber bzw. Gläubiger von 
            bereits zuvor ausgegebenen 
            Wandlungs- oder Optionsrechten 
            bzw. den zur Wandlung oder 
            Optionsausübung Verpflichteten 
            aus Wandlungs- oder 
            Optionsschuldverschreibungen 
            (bzw. einer Kombination dieser 
            Instrumente), die von der 
            Gesellschaft ausgegeben werden, 
            ein Bezugsrecht auf neue auf den 
            Inhaber lautende Stückaktien der 
            Gesellschaft in dem Umfang zu 
            gewähren, wie es ihnen nach 
            Ausübung der Wandlungs- oder 
            Optionsrechte bzw. nach Erfüllung 
            der Wandlungs- oder 
            Optionspflichten zustehen würde. 
        (8) *Ermächtigung zur Festlegung und 
            Konkretisierung der weiteren 
            Anleihebedingungen* 
 
            Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
            Zustimmung des Aufsichtsrats die 
            weiteren Einzelheiten der Ausgabe 
            und Ausstattung der 
            Schuldverschreibungen, 
            insbesondere Zinssatz, 
            Ausgabekurs, Laufzeit und 
            Stückelung, 
            Verwässerungsschutzbestimmungen, 
            Options- bzw. Wandlungszeitraum 
            sowie im vorgenannten Rahmen den 
            Wandlungs- und Optionspreis zu 
            bestimmen. 
     c) *Schaffung eines bedingten Kapitals* 
 
        Das Grundkapital wird um bis zu EUR 
        9.273.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
        9.273.000 neuen auf den Inhaber 
        lautenden Stückaktien bedingt erhöht 
        (Bedingtes Kapital 2020). Die bedingte 
        Kapitalerhöhung dient der Gewährung von 
        Rechten an Inhaber bzw. Gläubiger von 
        Wandel- und/oder 
        Optionsschuldverschreibungen (bzw. 
        einer Kombination dieser Instrumente) 
        ('Schuldverschreibungen'), die aufgrund 
        der von der Hauptversammlung vom 25. 
        Juni 2020 erteilten Ermächtigung von 
        der Gesellschaft bis zum 24. Juni 2025 
        begeben werden. 
 
        Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
        insoweit durchgeführt, wie die Inhaber 
        bzw. Gläubiger von aufgrund des 
        Ermächtigungsbeschlusses der 
        Hauptversammlung vom 25. Juni 2020 
        ausgegebenen Schuldverschreibungen von 
        ihren Wandlungs- bzw. Optionsrechten 
        Gebrauch machen, bzw. Wandlungs- oder 
        Optionspflichten aus solchen 
        Schuldverschreibungen erfüllt werden 
        oder soweit die Gesellschaft anstelle 
        der Zahlung des fälligen Geldbetrags 
        Aktien der Gesellschaft gewährt und 
        soweit nicht jeweils ein Barausgleich 
        geleistet oder eigene Aktien zur 
        Bedienung eingesetzt werden. Die 
        Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem 
        nach Maßgabe des vorstehend 
        bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses 
        jeweils zu bestimmenden Wandlungs- oder 
        Optionspreis. 
 
        Die neuen Aktien nehmen jeweils von 
        Beginn des Geschäftsjahres an, in dem 
        sie durch Ausübung von Wandlungs- oder 
        Optionsrechten, durch die Erfüllung von 
        Wandlungs- oder Optionspflichten oder 
        durch Gewährung anstelle der Zahlung 
        des fälligen Geldbetrags entstehen, und 
        für all nachfolgenden Geschäftsjahre am 
        Gewinn teil. 
 
        Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats die 
        weiteren Einzelheiten der Durchführung 
        der bedingten Kapitalerhöhung 
        festzusetzen. 
     d) *Satzungsänderung* 
 
        § 5 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt 
        neu gefasst: 
 
        '(4) Das Grundkapital ist um bis zu 
             EUR 9.273.000,00 durch Ausgabe 
             von bis zu 9.273.000 neuen auf 
             den Inhaber lautenden 
             Stückaktien bedingt erhöht 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

(Bedingtes Kapital 2020). Die 
             bedingte Kapitalerhöhung dient 
             der Gewährung von Rechten an 
             Inhaber bzw. Gläubiger von 
             Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen 
             (bzw. einer Kombination dieser 
             Instrumente) 
             ('Schuldverschreibungen'), die 
             aufgrund der von der 
             Hauptversammlung vom 25. Juni 
             2020 erteilten Ermächtigung von 
             der Gesellschaft bis zum 24. 
             Juni 2025 begeben werden. Die 
             bedingte Kapitalerhöhung wird 
             nur insoweit durchgeführt, wie 
             die Inhaber bzw. Gläubiger von 
             aufgrund des 
             Ermächtigungsbeschlusses der 
             Hauptversammlung vom 25. Juni 
             2020 ausgegebenen 
             Schuldverschreibungen von ihren 
             Wandlungs- bzw. Optionsrechten 
             Gebrauch machen, bzw. Wandlungs- 
             oder Optionspflichten aus 
             solchen Schuldverschreibungen 
             erfüllt werden oder soweit die 
             Gesellschaft anstelle der 
             Zahlung des fälligen Geldbetrags 
             Aktien der Gesellschaft gewährt 
             und soweit nicht jeweils ein 
             Barausgleich geleistet oder 
             eigene Aktien zur Bedienung 
             eingesetzt werden. Die Ausgabe 
             der neuen Aktien erfolgt zu dem 
             nach Maßgabe des vorstehend 
             bezeichneten 
             Ermächtigungsbeschlusses jeweils 
             zu bestimmenden Wandlungs- oder 
             Optionspreis. Die neuen Aktien 
             nehmen jeweils von Beginn des 
             Geschäftsjahres an, in dem sie 
             durch Ausübung von Wandlungs- 
             oder Optionsrechten, durch die 
             Erfüllung von Wandlungs- oder 
             Optionspflichten oder durch 
             Gewährung anstelle der Zahlung 
             des fälligen Geldbetrags 
             entstehen, und für all 
             nachfolgenden Geschäftsjahre am 
             Gewinn teil. Der Vorstand ist 
             ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren 
             Einzelheiten der Durchführung 
             der bedingten Kapitalerhöhung 
             festzusetzen.' 
     e) *Ermächtigung zur Änderung der 
        Fassung der Satzung* 
 
        Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
        Fassung von § 5 Abs. (1) und (4) der 
        Satzung entsprechend der jeweiligen 
        Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen 
        sowie alle sonstigen damit in 
        Zusammenhang stehenden Anpassungen der 
        Satzung vorzunehmen, die nur die 
        Fassung betreffen. Entsprechendes gilt 
        im Falle der Nichtausnutzung der 
        Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
        und Optionsschuldverschreibungen nach 
        Ablauf des Ermächtigungszeitraumes 
        sowie im Falle der Nichtausnutzung des 
        bedingten Kapitals nach Ablauf der 
        Fristen für die Ausübung von Wandlungs- 
        oder Optionsrechten bzw. -pflichten. 
 
    Der Bericht des Vorstands zu diesem 
    Tagesordnungspunkt ist im Anhang bekannt gemacht. 
13. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
    eigener Aktien auch unter Ausschluss eines 
    Andienungsrechts und zu deren Verwendung auch unter 
    Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der 
    Aktionäre sowie Ermächtigung zur Einziehung 
    erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung 
    sowie Aufhebung der bestehenden Ermächtigung* 
 
    Die von der Hauptversammlung am 19. Juli 2016 
    erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und 
    deren Verwendung ist bis zum 18. Juli 2021 
    (einschließlich) befristet. Von dieser 
    Ermächtigung wurde bis zur Einberufung dieser 
    Hauptversammlung kein Gebrauch gemacht. 
 
    Um der Gesellschaft weiterhin die Möglichkeit von 
    Aktienrückkäufen zu ermöglichen, soll bereits jetzt 
    unter Aufhebung der vorgenannten Ermächtigung erneut 
    über eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
    eigener Aktien beschlossen werden. Im Gegensatz zum 
    Beschluss vom 19. Juli 2016 soll jedoch nun die 
    Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei 
    Veräußerung eigener Aktien weiter beschränkt 
    werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor diesem 
    Hintergrund vor, wie folgt zu beschließen: 
 
    a) *Aufhebung des Ermächtigungsbeschlusses vom 
       19. Juli 2016* 
 
       Die von der Hauptversammlung am 19. Juli 2016 
       erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener 
       Aktien wird für die Zeit ab Wirksamwerden der 
       Ermächtigung gemäß Tagesordnungspunkt 13 
       lit. b) bis e) aufgehoben. 
    b) *Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
       gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum 
       Ausschluss des Andienungsrechts* 
 
        aa) Die Gesellschaft wird ermächtigt, 
            bis zum 24. Juni 2025 
            (einschließlich) zu jedem 
            zulässigen Zweck eigene Aktien 
            bis zu insgesamt 10 % des zum 
            Zeitpunkt der Beschlussfassung 
            oder - falls dieser Wert geringer 
            ist - des zum Zeitpunkt der 
            Ausübung der Ermächtigung 
            bestehenden Grundkapitals der 
            Gesellschaft zu erwerben. Dabei 
            dürfen auf die aufgrund dieser 
            Ermächtigung erworbenen Aktien 
            zusammen mit anderen Aktien der 
            Gesellschaft, die die 
            Gesellschaft bereits erworben hat 
            und noch besitzt oder die ihr 
            gemäß §§ 71a ff. AktG 
            zuzurechnen sind, zu keinem 
            Zeitpunkt mehr als 10 % des 
            jeweiligen Grundkapitals 
            entfallen. Die Ermächtigung darf 
            nicht zum Zweck des Handels in 
            eigenen Aktien ausgenutzt werden. 
        bb) Der Erwerb erfolgt in jedem 
            Einzelfall nach Wahl des Vorstands 
            über die Börse (i) oder mittels 
            eines an sämtliche Aktionäre 
            gerichteten öffentlichen 
            Kaufangebots (ii) oder mittels einer 
            an die Aktionäre der Gesellschaft 
            gerichteten öffentlichen 
            Aufforderung zur Abgabe von 
            Verkaufsangeboten (iii). 
 
            (i)   Erfolgt der Erwerb der 
                  Aktien über die Börse, darf 
                  der von der Gesellschaft 
                  gezahlte Gegenwert je Aktie 
                  (ohne Erwerbsnebenkosten) 
                  den Durchschnitt der 
                  Börsenkurse der Aktie der 
                  Gesellschaft in der 
                  Schlussauktion im 
                  XETRA-Handel (oder einem 
                  vergleichbaren 
                  Nachfolgesystem) an der 
                  Frankfurter Wertpapierbörse 
                  an den letzten drei 
                  Börsenhandelstagen vor der 
                  Verpflichtung zum Erwerb um 
                  nicht mehr als 10 % über- 
                  oder unterschreiten. 
            (ii)  Erfolgt der Erwerb über ein 
                  öffentliches Kaufangebot, 
                  dürfen der gebotene Kauf- 
                  bzw. Verkaufspreis oder die 
                  Grenzwerte der Kauf- bzw. 
                  Verkaufspreisspanne je Aktie 
                  (ohne Erwerbsnebenkosten) 
                  den Durchschnitt der 
                  Börsenkurse der Aktie der 
                  Gesellschaft in der 
                  Schlussauktion im 
                  XETRA-Handel (oder einem 
                  vergleichbaren 
                  Nachfolgesystem) an der 
                  Frankfurter Wertpapierbörse 
                  an den letzten drei 
                  Börsenhandelstagen vor dem 
                  Tag der Veröffentlichung des 
                  Kaufangebots um nicht mehr 
                  als 10 % über- oder 
                  unterschreiten. 
            (iii) Erfolgt der Erwerb über eine 
                  öffentliche Aufforderung zur 
                  Abgabe von 
                  Verkaufsangeboten, dürfen 
                  der gebotene Kauf- bzw. 
                  Verkaufspreis oder die 
                  Grenzwerte der Kauf- bzw. 
                  Verkaufspreisspanne je Aktie 
                  (ohne Erwerbsnebenkosten) 
                  den Durchschnitt der 
                  Börsenkurse der Aktie der 
                  Gesellschaft in der 
                  Schlussauktion im 
                  XETRA-Handel (oder einem 
                  vergleichbaren 
                  Nachfolgesystem) an der 
                  Frankfurter Wertpapierbörse 
                  an den letzten drei 
                  Börsenhandelstagen vor dem 
                  Tag der Veröffentlichung der 
                  öffentlichen Aufforderung 
                  zur Abgabe von 
                  Verkaufsangeboten um nicht 
                  mehr als 10 % über- oder 
                  unterschreiten. 
 
            Ergeben sich nach der 
            Veröffentlichung eines Kaufangebots 
            bzw. der öffentlichen Aufforderung 
            zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
            erhebliche Abweichungen des 
            maßgeblichen Kurses vom 
            gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreis 
            oder von den Grenzwerten der 
            gebotenen Kauf- bzw. 
            Verkaufspreisspanne, so kann das 
            Kaufangebot bzw. die Aufforderung 
            zur Abgabe von Verkaufsangeboten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

© 2020 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

In unserem kostenlosen Spezialreport erfahren Sie, welche 3 Unternehmen jetzt im Zentrum dieser energiepolitischen Neuausrichtung stehen, und wer vom kommenden Boom der Nuklearindustrie besonders profitieren könnte.

Holen Sie sich den neuesten Report! Verpassen Sie nicht, welche Aktien besonders von der Energiewende in den USA profitieren dürften, und laden Sie sich das Gratis-PDF jetzt kostenlos herunter.

Dieses exklusive Angebot gilt aber nur für kurze Zeit! Daher jetzt downloaden!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.