DJ DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Albis Leasing AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Albis Leasing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
25.06.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2020-05-13 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
ALBIS Leasing AG Hamburg ISIN DE0006569403 // WKN 656 940
Einberufung der 38. ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am
Donnerstag, den 25. Juni 2020,
11:00 Uhr (MESZ)
in Form einer virtuellen Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
stattfindenden
38. ordentlichen Hauptversammlung
ein. Die Hauptversammlung wird für Aktionäre der ALBIS
Leasing AG live im Internet übertragen. Das Stimmrecht der
Aktionäre kann ausschließlich im Wege der elektronischen
Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausgeübt werden. Ort
der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz
der Gesellschaft, Ifflandstraße 4, 22087 Hamburg.
*Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
ALBIS Leasing AG, des gebilligten
Konzernabschlusses, des Lageberichts der ALBIS
Leasing AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr
2019 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands
zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB
und des Berichts des Aufsichtsrats*
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und Konzernabschluss in seiner
Sitzung am 16. April 2020 gebilligt; der
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Einer
Beschlussfassung bedarf es daher zu diesem Punkt der
Tagesordnung nicht.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
festgestellten Jahresabschluss der ALBIS Leasing AG
zum 31. Dezember 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn in
Höhe von EUR 1.220.986,44 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende EUR 741.840,00
von EUR 0,04 je für das
Geschäftsjahr 2019
dividendenberechtigter
Stückaktie:
Einstellung in die anderen EUR 479.146,44
Gewinnrücklagen:
3. *Bericht des Sonderprüfers Dr. Lars-Gerrit
Lüßmann vom 1. November 2019 über die
Durchführung der Sonderprüfung gemäß §§ 142 ff.
AktG bei der ALBIS Leasing AG gemäß Beschluss
der Hauptversammlung vom 28. Februar 2019*
Die Hauptversammlung hat am 28. Februar 2019
gemäß § 142 Abs. 1 AktG die Durchführung einer
Sonderprüfung beschlossen, die insbesondere die
Frage zum Gegenstand hatte, welches Verhalten von im
Zeitraum vom 1. März 2018 bis 12. Juli 2018
amtierenden Mitgliedern des Vorstands und/oder des
Aufsichtsrats zum Ausschluss von Herrn Hans Otto
Mahn und der Manus Vermögensverwaltung GmbH von der
Teilnahme an der Hauptversammlung am 11. Juli 2018
geführt hat. Der Sonderprüfer Herr Dr. Lars-Gerrit
Lüßmann hat seinen Bericht am 1. November 2019
dem Vorstand vorgelegt und den Bericht zum
Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft beim
Amtsgericht Hamburg eingereicht. Der Vorstand hat
den Bericht dem Aufsichtsrat vorgelegt und mit
Pressemitteilung vom 4. November 2019 auf die
Fertigstellung des Berichts hingewiesen.
Der Bericht des Sonderprüfers wird hiermit
gemäß § 145 Abs. 6 S. 5 AktG bekanntgemacht.
Eine Beschlussfassung ist zu diesem Punkt der
Tagesordnung nicht vorgesehen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung eines
Mitglieds des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018
sowie Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019*
Auf der 37. ordentlichen Hauptversammlung der
Gesellschaft wurde beschlossen, dass die
Entscheidung über die Entlastung des ehemaligen
Vorstandsmitglieds Herrn Bernd Dähling für das
Geschäftsjahr 2018 - im Hinblick auf die damals
laufende Sonderprüfung - auf die nächste ordentliche
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das
Geschäftsjahr 2019 Beschluss fasst, vertagt wird.
Herr Dähling war während des gesamten Geschäftsjahrs
2018 und bis zum 28. Februar 2019 Vorstandsmitglied
der Gesellschaft. Der Bericht des Sonderprüfers
liegt inzwischen vor (s. Tagesordnungspunkt 3). Vor
diesem Hintergrund kann die Beschlussfassung über
die Entlastung des ehemaligen Vorstandsmitglieds
Herrn Bernd Dähling für das Geschäftsjahr 2018
nachgeholt werden. Außerdem ist über die
Entlastung des ehemaligen Vorstandsmitglieds Herrn
Bernd Dähling sowie der amtierenden
Vorstandsmitglieder Herrn Michael Hartwich und Herrn
Andreas Oppitz für das Geschäftsjahr 2019 zu
beschließen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
a) Herrn Bernd Dähling für seine
Amtszeit als Vorstandsmitglied im
Geschäftsjahr 2018 keine Entlastung
zu erteilen;
b) Herrn Bernd Dähling für seine
Amtszeit als Vorstandsmitglied im
Geschäftsjahr 2019 keine Entlastung
zu erteilen;
c) Herrn Michael Hartwich für seine
Amtszeit als Vorstandsmitglied im
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu
erteilen;
d) Herrn Andreas Oppitz für seine
Amtszeit als Vorstandsmitglied im
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu
erteilen.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem
satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung
obliegt, beabsichtigt, die Hauptversammlung über
Tagesordnungspunkt 4 lit. a) bis lit. d) einzeln
abstimmen zu lassen.
5. *Beschlussfassung über die Entlastung eines
Mitglieds des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2018 sowie Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2019*
Auf der 37. ordentlichen Hauptversammlung der
Gesellschaft wurde beschlossen, dass die
Entscheidung über die Entlastung des ehemaligen
Aufsichtsratsmitglieds Herrn Dr. Rolf Aschermann für
das Geschäftsjahr 2018 - im Hinblick auf die damals
laufende Sonderprüfung - auf die nächste ordentliche
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das
Geschäftsjahr 2019 Beschluss fasst, vertagt wird.
Herr Dr. Aschermann war während des gesamten
Geschäftsjahrs 2018 und bis zum 28. Februar 2019
Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft. Der Bericht
des Sonderprüfers liegt inzwischen vor (s.
Tagesordnungspunkt 3). Vor diesem Hintergrund kann
die Beschlussfassung über die Entlastung des
ehemaligen Aufsichtsratsmitglieds Herrn Dr. Rolf
Aschermann für das Geschäftsjahr 2018 nachgeholt
werden. Außerdem ist über die Entlastung der
ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder Herrn Dr. Rolf
Aschermann und Herrn Marc Tüngler sowie der
amtierenden Aufsichtsratsmitglieder, Herrn Wolfgang
Wittmann, Herrn Hans-Werner Scherer, Herrn Prof. Dr.
Horst Zündorf und Herrn Dilan Hilser für das
Geschäftsjahr 2019 zu beschließen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
a) Herrn Dr. Rolf Aschermann für seine
Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im
Geschäftsjahr 2018 keine Entlastung
zu erteilen;
b) Herrn Dr. Rolf Aschermann für seine
Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im
Geschäftsjahr 2019 keine Entlastung
zu erteilen;
c) Herrn Marc Tüngler für seine Amtszeit
als Aufsichtsratsmitglied im
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu
erteilen;
d) Herrn Wolfgang Wittmann für seine
Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu
erteilen;
e) Herrn Hans-Werner Scherer für seine
Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu
erteilen;
f) Herrn Prof. Dr. Horst Zündorf für
seine Amtszeit als
Aufsichtsratsmitglied im
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu
erteilen;
g) Herrn Dilan Hilser für seine Amtszeit
als Aufsichtsratsmitglied im
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu
erteilen.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem
satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung
obliegt, beabsichtigt, die Hauptversammlung über
Tagesordnungspunkt 5 lit. a) bis lit. g) einzeln
abstimmen zu lassen.
6. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2020*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
Die Vistra Treuhand GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2020 bestellt. Für den Fall, dass sich
der Vorstand für eine prüferische Durchsicht von
Halbjahresabschluss und -lagebericht entscheidet,
wird die Vistra Treuhand GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zudem zum
Prüfer für eine prüferische Durchsicht des
verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der -2-
gemäß §§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 WpHG bis zur
nächsten ordentlichen Hauptversammlung bestellt.
Der Aufsichtsrat hat erklärt, dass er frei von
ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und
ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU
Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt
wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rats vom 16. April 2014 über
spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung
bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur
Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der
Kommission).
7. *Wahlen zum Aufsichtsrat*
Die Aufsichtsratsmitglieder Herr Hans-Werner
Scherer, Herr Prof. Dr. Horst Zündorf und Herr Dilan
Hilser haben ihre Aufsichtsratsmandate mit Wirkung
zum Ablauf dieser ordentlichen Hauptversammlung
einvernehmlich niedergelegt.
Es sind daher drei neue Aufsichtsratsmitglieder zu
bestellen. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§
95, 96 Abs. 1 6. Fall, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 9
Abs. 1 der Satzung aus vier von den Aktionären zu
wählenden Mitgliedern zusammen. Nach § 9 Abs. 4 der
Satzung erfolgt die Wahl als Nachwahl von vor Ablauf
der Amtszeit ausscheidenden Aufsichtsratsmitgliedern
für den Rest der Amtszeit des jeweils
ausgeschiedenen Mitglieds, wenn die Hauptversammlung
nicht eine längere Amtszeit festlegt. Die Wahl der
hier vorgeschlagenen Kandidaten soll gemäß dem
Vorschlag des Aufsichtsrats für die Zeit ab
Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem
Beginn der Amtszeit beschließt, erfolgen. Das
Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird
dabei nicht mitgerechnet (§ 9 Abs. 4 letzter
Halbsatz i.V.m. § 9 Abs. 2 der Satzung). Die
Hauptversammlung ist bei der Wahl nicht an
Wahlvorschläge gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Kandidaten
bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das Geschäftsjahr 2024
beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen:
a) Frau Dr. Kerstin Steidte-Megerlin,
ausgeübter Beruf: Rechtsanwältin in
der Kanzlei SFSK Rechtsanwälte
Wirtschaftsprüfer Steuerberater,
Chemnitz Dresden München, Wohnort:
Dresden
b) Herrn Christoph Franz Buchbender,
ausgeübter Beruf: Vorstand der
RheinLand Holding AG und zugleich
Vorstand und Mitglied der
Geschäftsleitung in Gesellschaften
der RheinLand Unternehmensgruppe,
Neuss (RheinLand Versicherungs AG,
RheinLand Lebensversicherung AG,
Rhion Versicherung AG, Credit Life
AG, RH Digital Company GmbH,
RheinLand Vermittlungs GmbH),
Wohnort: Neuss
c) Herrn Christian Hillermann,
ausgeübter Beruf: Vorstand Finanzen
der ERWE Immobilien AG,
Frankfurt/Main, Wohnort: Hamburg
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem
satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung
obliegt, beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege
der Einzelabstimmung über die Neuwahlen zum
Aufsichtsrat entscheiden zu lassen.
Die zur Wahl als Mitglieder des Aufsichtsrats
vorgeschlagenen Personen sind Mitglieder in
folgenden anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
a) Frau Dr. Kerstin Steidte-Megerlin
- keine relevanten Mandate
b) Herr Christoph Franz Buchbender
- RheinLand Groep Nederland B.V.,
Amsterdam
- Callas Holding N.V., Amsterdam
- Callas Nederland B.V., Amsterdam
- Lazur B.V., Amsterdam
- Vizepräsident im Präsidium der IHK
Mittlerer Niederrhein, Krefeld
c) Herr Christian Hillermann
- keine relevanten Mandate
Von den vorgeschlagenen Kandidaten qualifiziert sich
insbesondere Herr Christian Hillermann aufgrund
seines Sachverstands auf den Gebieten
Rechnungslegung und Abschlussprüfung i.S.d. § 100
Abs. 5 AktG.
Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats berücksichtigen
nach der Empfehlung C.1 des Deutschen Corporate
Governance Kodex in der am 16. Dezember 2019
beschlossenen Fassung (DCGK 2020) die vom
Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen
Ziele und streben gleichzeitig die Ausfüllung des
Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Die
Kandidatenvorschläge berücksichtigen ebenfalls die
vom Aufsichtsrat beschlossene Regelaltersgrenze von
72 Jahren.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats stehen die
vorgeschlagenen Kandidaten in keiner persönlichen
oder geschäftlichen Beziehung zur ALBIS Leasing AG
oder deren Konzernunternehmen, den Organen der ALBIS
Leasing AG oder einem wesentlich an der ALBIS
Leasing AG beteiligten Aktionär, die nach der
Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv
urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als
maßgebend ansehen würde (vgl. Empfehlung C.13
DCGK 2020).
Der Aufsichtsrat hat sich bei den Kandidaten
vergewissert, dass die Kandidaten den zu erwartenden
Zeitaufwand aufbringen.
Die Lebensläufe der zur Wahl anstehenden
Aufsichtsratsmitglieder, Frau Dr. Kerstin
Steidte-Megerlin, Herrn Christoph Franz Buchbender
und Herrn Christian Hillermann, die über deren
relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
Auskunft geben und ergänzend eine Übersicht
über die wesentlichen Tätigkeiten enthalten, sind im
Anhang zu dieser Tagesordnung enthalten und auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.albis-leasing.de
im Bereich Investoren/Hauptversammlung zur Verfügung
gestellt.
8. *Beschlussfassung über die Änderung von § 11
Abs. 4 der Satzung (Teilnahme- und Stimmrecht der
Aktionäre)*
Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert.
Nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG soll
bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften für
die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die
Ausübung des Stimmrechts künftig der Nachweis des
Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten §
67 c Abs. 3 AktG ausreichen. Nach § 11 Abs. 4 S. 4
der Satzung der Gesellschaft ist entsprechend den
Vorgaben der derzeit geltenden Fassung des § 123
Abs. 4 Satz 1 AktG zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
ein in Textform erstellter Berechtigungsnachweis
durch das depotführende Kreditinstitut oder
Finanzleistungsinstitut ausreichend. Der Nachweis
hat gemäß § 11 Abs. 4 S. 5 der Satzung in
deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen.
Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft
getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz
1 AktG und der neu eingefügte § 67 c AktG finden ab
dem 3. September 2020 und zwar auf
Hauptversammlungen Anwendung, die nach diesem
Zeitpunkt einberufen werden und werden somit bereits
vor der ordentlichen Hauptversammlung der
Gesellschaft im Jahr 2021 anwendbar sein.
Um ein Abweichen der Regelungen zu diesem Nachweis
für die Teilnahme an der Hauptversammlung der
Gesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts in
Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt
über die Anpassung der Satzung beschlossen werden.
Der Vorstand soll durch eine entsprechende Anmeldung
zum Handelsregister sicherstellen, dass die
Satzungsänderung nicht vor dem 3. September 2020
wirksam wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
§ 11 Abs. 4 S. 4 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
_'Ein in Textform erstellter Berechtigungsnachweis
gem. § 67c Abs. 3 AktG ist ausreichend.'_
§ 11 Abs. 4 S. 5 der Satzung wird gestrichen.
Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehenden
Änderungen der Satzung erst ab dem 3. September
2020 zur Eintragung zum Handelsregister anzumelden.
9. *Beschlussfassung über die Streichung von § 15 Abs.
3 der Satzung*
Im Rahmen des ARUG II wurden auch die Vorschriften
zur Übermittlung von Mitteilungen für bzw. an
Aktionäre, Aufsichtsratsmitglieder und
Kreditinstitute geändert. Nach den §§ 125, 128 AktG
alte Fassung bestand im Hinblick auf die Form dieser
Mitteilungen die Möglichkeit, durch eine
Satzungsregelung die elektronische Form vorzusehen.
Mit dem ARUG II ist die elektronische
Übermittlung von Mitteilungen nach Maßgabe
der EU-Durchführungsverordnung 2018/1212 ab dem 3.
September 2020 Pflicht, §§ 125 Abs. 5, 67a Abs. 2
Satz 2 AktG. Die Bestimmung in § 15 Abs. 3 der
Satzung wird damit obsolet. Zur Vermeidung eines
Abweichens der Regelungen in Satzung und Gesetz soll
daher auch über die Streichung von § 15 Abs. 3 der
Satzung schon jetzt Beschluss gefasst werden. Der
Vorstand soll durch eine entsprechende Anmeldung zum
Handelsregister sicherstellen, dass die
Satzungsänderung nicht vor dem 3. September 2020
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der -3-
wirksam wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
§ 15 Abs. 3 der Satzung wird gestrichen.
Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehende
Änderung der Satzung erst ab dem 3. September
2020 zur Eintragung zum Handelsregister anzumelden.
10. *Beschlussfassung über Satzungsänderungen durch
Ergänzung von § 11 der Satzung zur Ermöglichung der
Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege
elektronischer Kommunikation und der Bild- und
Tonübertragung*
Die Satzung der Gesellschaft sieht bisher keine
Möglichkeit zur Teilnahme an der Hauptversammlung
ohne Anwesenheit am Versammlungsort oder Vertretung
durch einen Bevollmächtigten vor. Um verhinderten
Aktionären die Teilnahme und die Wahrnehmung ihrer
Rechte zu ermöglichen sowie die Durchführung einer
Hauptversammlung auch in Krisensituation zu
gewährleisten, soll die Satzung angepasst werden.
Nach § 118 Abs. 1 S. 2 AktG kann der Vorstand in der
Satzung dazu ermächtigt werden vorzusehen, dass
Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne
Anwesenheit an deren Ort und ohne einen
Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder
einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege
elektronischer Kommunikation ausüben können
(Online-Teilnahme). Unterstützend sieht § 118 Abs. 4
AktG vor, dass der Vorstand ermächtigt werden kann,
eine Bild- und Tonübertragung der Versammlung
zuzulassen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
Nach § 11 Absatz (5) werden die folgenden neuen
Absätze (6) und (7) eingefügt:
(6) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen,
dass Aktionäre an der Hauptversammlung
auch ohne Anwesenheit an deren Ort und
ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen
und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte
ganz oder teilweise im Wege
elektronischer Kommunikation ausüben
können. Der Vorstand ist auch
ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und
zum Verfahren der Teilnahme und
Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen.
Eine Nutzung dieses Verfahrens und die
dazu getroffenen Bestimmungen sind mit
der Einberufung der Hauptversammlung
bekannt zu machen.
(7) Der Vorstand ist ermächtigt, die Bild-
und Tonübertragung der Hauptversammlung,
auszugsweise oder vollständig, in einer
von ihm näher zu bestimmenden Weise
zuzulassen. Die Übertragung kann
auch in einer Form erfolgen, zu der die
Öffentlichkeit uneingeschränkten
Zugang hat. Die Einzelheiten sind
zusammen mit der Einberufung zur
Hauptversammlung bekannt zu machen.
11. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen
und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals gegen
Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Ermächtigung zum
Ausschluss des Bezugsrechts und die Änderung
der Satzung*
Der Vorstand wurde durch Beschluss der
Hauptversammlung vom 19. Juli 2016 ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bis zum 18. Juli 2021 durch Ausgabe
neuer auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen
Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um
insgesamt bis zu EUR 7.650.000,00 zu erhöhen (vgl. §
5 Abs. (3) der Satzung, 'Genehmigtes Kapital 2016').
Diese Ermächtigung, von der bis zur Einberufung
dieser Hauptversammlung kein Gebrauch gemacht wurde,
läuft mit dem 18. Juli 2021 aus. Um der Gesellschaft
die Möglichkeit zur flexiblen Reaktion auf
Marktgegebenheiten zu erhalten, soll bereits jetzt
unter Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2016 ein
neues genehmigtes Kapital ('Genehmigtes Kapital
2020') geschaffen werden. Im Gegensatz zur vorigen
Fassung soll jedoch nun die Ermächtigung des
Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts weiter
beschränkt werden. Im Jahr 2017 wurde das
Grundkapital der Gesellschaft durch eine
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln auf aktuell
EUR 18.546.000,00 erhöht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor diesem
Hintergrund vor, wie folgt zu beschließen:
a) Das genehmigte Kapital gemäß § 5
Abs. (3) der Satzung wird mit Wirkung
auf den Zeitpunkt der Eintragung der
unter lit. c) dieses
Tagesordnungspunkts 11 bestimmten
Neufassung von § 5 Abs. (3) in das
Handelsregister aufgehoben.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum
24. Juni 2025 durch Ausgabe neuer auf
den Inhaber lautende Stückaktien gegen
Bar- und/oder Sacheinlagen ganz oder
in Teilbeträgen, einmalig oder
mehrmals um insgesamt bis zu EUR
9.273.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2020). Sofern den Aktionären
ein Bezugsrecht eingeräumt wird,
können die Aktien auch einem
Kreditinstitut oder einem nach § 53
Abs. 1 S. 1 oder § 53 b Abs. 1 S. 1
oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen
zur Übernahme angeboten werden
mit der Verpflichtung, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht). Der
Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats über den
Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre zu entscheiden,
aa) um Spitzenbeträge, die sich
aufgrund des Bezugsverhältnisses
ergeben, vom Bezugsrecht der
Aktionäre auszunehmen, sowie,
bb) soweit dies erforderlich ist, um
Inhabern bzw. Gläubigern von
bereits zuvor ausgegebenen
Wandlungs- oder Optionsrechten
bzw. den zur Wandlung oder
Optionsausübung Verpflichteten
aus Wandlungs- oder
Optionsschuldverschreibungen
(bzw. einer Kombination dieser
Instrumente), die von der
Gesellschaft ausgegeben werden,
ein Bezugsrecht auf neue auf den
Inhaber lautende Stückaktien der
Gesellschaft in dem Umfang zu
gewähren, wie es ihnen nach
Ausübung der Wandlungs- oder
Optionsrechte bzw. nach Erfüllung
der Wandlungs- oder
Optionspflichten zustehen würde.
Der Vorstand wird zudem ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren
Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe bei der Durchführung von
Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital
2020 festzulegen.
c) § 5 Abs. (3) der Satzung wird wie folgt
neu gefasst:
'(3) Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Grundkapital der Gesellschaft bis
zum 24. Juni 2025 durch Ausgabe
neuer auf den Inhaber lautende
Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen ganz oder in
Teilbeträgen, einmalig oder
mehrmals um insgesamt bis zu EUR
9.273.000,00 zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2020). Sofern
den Aktionären ein Bezugsrecht
eingeräumt wird, können die Aktien
auch einem Kreditinstitut oder
einem nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder §
53 b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 KWG
tätigen Unternehmen zur
Übernahme angeboten werden mit
der Verpflichtung, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht). Der
Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats über
den Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre zu entscheiden,
(a) _um Spitzenbeträge, die sich
aufgrund des
Bezugsverhältnisses ergeben,
vom Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen, sowie,_
(b) soweit dies erforderlich ist,
um Inhabern bzw. Gläubigern
von bereits zuvor ausgegebenen
Wandlungs- oder Optionsrechten
bzw. den zur Wandlung oder
Optionsausübung Verpflichteten
aus Wandlungs- oder
Optionsschuldverschreibungen
(bzw. einer Kombination dieser
Instrumente), die von der
Gesellschaft ausgegeben
werden, ein Bezugsrecht auf
neue auf den Inhaber lautende
Stückaktien der Gesellschaft
in dem Umfang zu gewähren, wie
es ihnen nach Ausübung der
Wandlungs- oder Optionsrechte
bzw. nach Erfüllung der
Wandlungs- oder
Optionspflichten zustehen
würde.
_Der Vorstand ist zudem
ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats den weiteren
Inhalt der Aktienrechte und
die Bedingungen der
Aktienausgabe bei der
Durchführung von
Kapitalerhöhungen aus dem
Genehmigten Kapital 2020
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der -4-
festzulegen.'_
d) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die
Fassung des § 5 Abs. (1) und (3) der
Satzung entsprechend der jeweiligen
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020
und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist
anzupassen sowie alle sonstigen damit in
Zusammenhang stehenden Anpassungen der
Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung
betreffen.
Der Bericht des Vorstands zu diesem
Tagesordnungspunkt ist im Anhang bekannt gemacht.
12. Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten
Kapitals 2016 und des Ermächtigungsbeschlusses zur
Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen
sowie Beschlussfassung über die Ermächtigung zur
Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen
und zum Ausschluss des Bezugsrechts nebst
gleichzeitiger Schaffung eines neuen Bedingten
Kapitals 2020 sowie über die Änderung der
Satzung
Der Vorstand wurde durch Beschluss der
Hauptversammlung vom 19. Juli 2016 u.a. ermächtigt,
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 18. Juli 2021
im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 50.000.000,00 zu
begeben, wobei den Inhabern Wandlungs- bzw.
Optionsrechte auf neue auf den Inhaber lautende
Stückaktien der Gesellschaft bis zu einem anteiligen
Betrag des Grundkapitals von bis zu EUR 7.650.000,00
eingeräumt werden konnten (Bedingtes Kapital 2016).
Der letztgenannte Betrag wurde durch Beschluss der
Hauptversammlung vom 20. Juli 2017 auf EUR
8.415.000,00 erhöht. Diese Ermächtigung, von der bis
zur Einberufung dieser Hauptversammlung kein
Gebrauch gemacht wurde, läuft mit dem 18. Juli 2021
aus.
Um der Gesellschaft die Möglichkeit zu flexiblen und
günstigen Finanzierungsmöglichkeiten zu erhalten,
soll erneut über die Ermächtigung zur Ausgabe von
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen nebst
Schaffung von bedingtem Kapital beschlossen werden.
Im Gegensatz zum Beschluss vom 19. Juli 2016 soll
jedoch die Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts eingeschränkt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor diesem
Hintergrund vor, wie folgt zu beschließen:
a) *Aufhebung des Bedingten Kapitals 2016
und des Ermächtigungsbeschlusses vom
19. Juli 2016*
Das Bedingte Kapital 2016 gemäß §
5 Abs. (4) der Satzung und die am 19.
Juli 2016 unter Tagesordnungspunkt 8
beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe
von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen werden mit
Eintragung der unter lit. d) dieses
Tagesordnungspunkts 12 bestimmten
Neufassung von § 5 Abs. (4) in das
Handelsregister aufgehoben.
b) *Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen*
(1) *Allgemeines,
Ermächtigungszeitraum,
Nennbetrag, Aktienzahl*
Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis
zum 24. Juni 2025 einmalig oder
mehrmals auf den Inhaber lautende
Wandelschuldverschreibungen
und/oder
Optionsschuldverschreibungen
(bzw. eine Kombination dieser
Instrumente) (im Folgenden
gemeinsam auch
'Schuldverschreibungen') im
Gesamtnennbetrag von bis zu EUR
50.000.000,00 mit oder ohne
Laufzeitbeschränkung zu begeben.
Den Inhabern bzw. Gläubigern der
Schuldverschreibungen können nach
näherer Maßgabe der Wandel-
oder Optionsanleihebedingungen
Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf
neue auf den Inhaber lautende
Stückaktien der Gesellschaft mit
einem anteiligen Betrag des
Grundkapitals von bis zu EUR
9.273.000,00 eingeräumt werden.
Die jeweiligen Anleihebedingungen
können auch eine Verpflichtung
zur Ausübung des Wandlungs- oder
Optionsrechts zum Ende der
Laufzeit, zu einem früheren
Zeitpunkt oder einem bestimmten
Ereignis vorsehen.
Die Schuldverschreibungen können
ausschließlich in Euro
begeben werden. Eine Emission von
Schuldverschreibungen kann in
jeweils gleichberechtigte
Teilschuldverschreibungen
eingeteilt werden.
(2) *Wandel- und
Optionsschuldverschreibungen*
Im Falle der Ausgabe von
Wandelschuldverschreibungen
erhalten die Inhaber das Recht
bzw. haben die Pflicht, ihre
Teilschuldverschreibungen nach
näherer Maßgabe der vom
Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats festgelegten
Wandelanleihebedingungen in auf
den Inhaber lautende Stückaktien
der Gesellschaft zu wandeln. Das
Wandlungsverhältnis ergibt sich
aus der Division des Nennbetrags
einer Teilschuldverschreibung
durch den festgesetzten
Wandlungspreis für eine Aktie der
Gesellschaft. Das
Wandlungsverhältnis kann sich
auch durch Division des unter dem
Nennbetrag liegenden
Ausgabepreises einer
Teilschuldverschreibung durch den
festgesetzten Wandlungspreis für
eine Aktie der Gesellschaft
ergeben. Das Wandlungsverhältnis
kann auf eine ganze Zahl auf-
oder abgerundet werden. Ferner
kann eine in bar zu leistende
Zuzahlung festgelegt werden. Des
Weiteren kann vorgesehen werden,
Spitzen zusammenzulegen und/oder
in Geld auszugleichen. Die
Anleihebedingungen können ein
variables Wandlungsverhältnis und
eine Bestimmung des
Wandlungspreises (vorbehaltlich
des nachfolgend bestimmten
Mindestpreises) innerhalb einer
vorgegebenen Bandbreite in
Abhängigkeit von der Entwicklung
des Kurses der Stückaktie der
Gesellschaft während der Laufzeit
der Schuldverschreibung vorsehen.
Der anteilige Betrag am
Grundkapital der bei Wandlung
auszugebenden Aktien darf den
Nennbetrag der
(Teil-)schuldverschreibungen
nicht überschreiten.
Im Falle der Ausgabe von
Optionsschuldverschreibungen
werden jeder
Teilschuldverschreibung ein oder
mehrere Optionsscheine beigefügt,
die den Inhaber bzw. Gläubiger
berechtigen oder verpflichten,
nach Maßgabe der
Optionsbedingungen auf den
Inhaber lautende Stückaktien der
Gesellschaft zu beziehen.
(3) *Ersetzungsbefugnis*
Die Anleihebedingungen können
jeweils das Recht der
Gesellschaft vorsehen, im Fall
der Wandlung oder Optionsausübung
bzw. bei Erfüllung der Wandlungs-
und Optionspflichten nicht neue
Aktien zu gewähren, sondern einen
Geldbetrag zu zahlen, der für die
Anzahl der andernfalls zu
liefernden Aktien dem
volumengewichteten
durchschnittlichen Schlusskurs
der Stückaktien der Gesellschaft
im Xetra-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter
Wertpapierbörse während einer in
den Anleihebedingungen
festzulegenden Frist entspricht.
Die Anleihebedingungen können
auch vorsehen, dass die
Schuldverschreibung, die mit
Wandlungsrechten oder
Optionsrechten bzw. -pflichten
verbunden ist, nach Wahl der
Gesellschaft statt in neuen
Aktien aus bedingtem Kapital in
bereits existierende Aktien der
Gesellschaft gewandelt werden
oder das Optionsrecht bzw. die
Optionspflicht durch Lieferung
solcher Aktien erfüllt werden
kann.
Die Anleihebedingungen können
auch das Recht der Gesellschaft
vorsehen, bei Endfälligkeit der
Schuldverschreibung, die mit
Wandlungsrechten oder
Optionsrechten bzw. -pflichten
verbunden ist (dies umfasst auch
eine Fälligkeit wegen Kündigung),
den Inhabern oder Gläubigern ganz
oder teilweise anstelle der
Zahlung des fälligen Geldbetrags
Stückaktien der Gesellschaft zu
gewähren.
(4) *Wandlungs- und Optionspflicht*
Die Bedingungen der
Schuldverschreibungen können eine
Wandlungs- oder Optionspflicht
zum Ende der Laufzeit, zu einem
früheren Zeitpunkt oder zum
Eintritt einem bestimmten
Ereignisses (jeweils auch
'Endfälligkeit') begründen. Die
Gesellschaft kann in den
Anleihebedingungen berechtigt
werden, eine etwaige Differenz
zwischen dem Nennbetrag oder dem
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der -5-
ggf. niedrigeren Ausgabebetrag
der Schuldverschreibungen und dem
Produkt aus Wandlungs- bzw.
Bezugspreis und Wandlungs- bzw.
Bezugsverhältnis ganz oder
teilweise in bar auszugleichen.
(5) *Wandlungs- und Optionspreis*
Der jeweils festzusetzende
Wandlungs- oder Optionspreis für
eine Stückaktie der Gesellschaft
muss mit Ausnahme der Fälle, in
denen eine Ersetzungsbefugnis
oder eine Wandlungs- bzw.
Optionspflicht vorgesehen ist,
mindestens 80 % des
volumengewichteten
durchschnittlichen Schlusskurses
der Stückaktien der Gesellschaft
im Xetra-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter
Wertpapierbörse an den letzten
zehn Börsenhandelstagen vor dem
Tag der Beschlussfassung durch
den Vorstand über die Ausgabe der
Schuldverschreibung, die mit
Wandlungs- oder Optionsrecht bzw.
-pflicht ausgestattet ist,
betragen oder - wenn ein
Bezugsrecht eingeräumt ist -
mindestens 80 % des
volumengewichteten
durchschnittlichen Börsenkurses
der Aktien der Gesellschaft im
Xetra-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter
Wertpapierbörse während der
Bezugsfrist mit Ausnahme der Tage
der Bezugsfrist, die erforderlich
sind, damit der Wandlungs- oder
Optionspreis gemäß § 186
Abs. 2 S. 2 AktG fristgerecht
bekannt gemacht werden kann,
betragen. § 9 Abs. 1 AktG und §
199 AktG bleiben unberührt.
In den Fällen der
Ersetzungsbefugnis und der
Wandlungs- oder Optionspflicht
kann der Wandlungs- oder
Optionspreis nach näherer
Maßgabe der
Anleihebedingungen mindestens
entweder den oben genannten
Mindestpreis betragen oder dem
volumengewichteten
durchschnittlichen Schlusskurs
der Stückaktie der Gesellschaft
im Xetra-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter
Wertpapierbörse während der zehn
Börsenhandelstage vor dem Tag der
Endfälligkeit entsprechen, auch
wenn dieser Durchschnittskurs
unterhalb des oben genannten
Mindestpreises (80 %) liegt. § 9
Abs. 1 AktG und § 199 AktG
bleiben unberührt.
(6) *Verwässerungsschutz*
Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG
kann der Wandlungs- oder
Optionspreis aufgrund einer
Verwässerungsschutzklausel nach
näherer Maßgabe der
Anleihebedingungen ermäßigt
werden, wenn die Gesellschaft
während der Wandlungs- oder
Optionsfrist unter Einräumung
eines Bezugsrechts an ihre
Aktionäre das Grundkapital erhöht
oder weitere
Schuldverschreibungen begibt und
den Inhabern bzw. Gläubigern von
Wandlungs- oder Optionsrechten
bzw. -pflichten kein Bezugsrecht
in dem Umfang eingeräumt wird,
wie es ihnen nach Ausübung der
Wandlungs- oder Optionsrechte
bzw. nach Erfüllung der
Wandlungs- bzw. Optionspflicht
zustehen würde. Die Bedingungen
können auch für andere
Maßnahmen der Gesellschaft,
die zu einer wirtschaftlichen
Verwässerung des Werts der
Wandlungs- oder Optionsrechte
bzw. -pflichten führen können,
eine wertwahrende Anpassung des
Wandlungs- bzw. Optionspreises
vorsehen. Eine Ermäßigung
des Wandlungs- oder
Optionspreises kann auch durch
eine Barzahlung bei Ausübung des
Wandlungs- oder Optionsrechtes
bzw. Erfüllung der Wandlungs-
oder Optionspflicht oder die
Ermäßigung einer etwaigen
Zuzahlung bewirkt werden.
(7) *Bezugsrechtsgewährung,
Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss*
Den Aktionären steht
grundsätzlich ein Bezugsrecht auf
die Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen zu.
Hierbei können die
Schuldverschreibungen auch von
einem Kreditinstitut oder einem
nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53b
Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 KWG
tätigen Unternehmen mit der
Verpflichtung übernommen werden,
sie den Aktionären mittelbar im
Sinne von § 186 Abs. 5 AktG zum
Bezug anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht). Der Vorstand wird
jedoch ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre auf die
Schuldverschreibungen
auszuschließen (i) um
Spitzenbeträge, die sich aufgrund
des Bezugsrechtsverhältnisses
ergeben, vom Bezugsrecht der
Aktionäre auszunehmen; (ii)
soweit dies erforderlich ist, um
Inhaber bzw. Gläubiger von
bereits zuvor ausgegebenen
Wandlungs- oder Optionsrechten
bzw. den zur Wandlung oder
Optionsausübung Verpflichteten
aus Wandlungs- oder
Optionsschuldverschreibungen
(bzw. einer Kombination dieser
Instrumente), die von der
Gesellschaft ausgegeben werden,
ein Bezugsrecht auf neue auf den
Inhaber lautende Stückaktien der
Gesellschaft in dem Umfang zu
gewähren, wie es ihnen nach
Ausübung der Wandlungs- oder
Optionsrechte bzw. nach Erfüllung
der Wandlungs- oder
Optionspflichten zustehen würde.
(8) *Ermächtigung zur Festlegung und
Konkretisierung der weiteren
Anleihebedingungen*
Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die
weiteren Einzelheiten der Ausgabe
und Ausstattung der
Schuldverschreibungen,
insbesondere Zinssatz,
Ausgabekurs, Laufzeit und
Stückelung,
Verwässerungsschutzbestimmungen,
Options- bzw. Wandlungszeitraum
sowie im vorgenannten Rahmen den
Wandlungs- und Optionspreis zu
bestimmen.
c) *Schaffung eines bedingten Kapitals*
Das Grundkapital wird um bis zu EUR
9.273.000,00 durch Ausgabe von bis zu
9.273.000 neuen auf den Inhaber
lautenden Stückaktien bedingt erhöht
(Bedingtes Kapital 2020). Die bedingte
Kapitalerhöhung dient der Gewährung von
Rechten an Inhaber bzw. Gläubiger von
Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen (bzw.
einer Kombination dieser Instrumente)
('Schuldverschreibungen'), die aufgrund
der von der Hauptversammlung vom 25.
Juni 2020 erteilten Ermächtigung von
der Gesellschaft bis zum 24. Juni 2025
begeben werden.
Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur
insoweit durchgeführt, wie die Inhaber
bzw. Gläubiger von aufgrund des
Ermächtigungsbeschlusses der
Hauptversammlung vom 25. Juni 2020
ausgegebenen Schuldverschreibungen von
ihren Wandlungs- bzw. Optionsrechten
Gebrauch machen, bzw. Wandlungs- oder
Optionspflichten aus solchen
Schuldverschreibungen erfüllt werden
oder soweit die Gesellschaft anstelle
der Zahlung des fälligen Geldbetrags
Aktien der Gesellschaft gewährt und
soweit nicht jeweils ein Barausgleich
geleistet oder eigene Aktien zur
Bedienung eingesetzt werden. Die
Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem
nach Maßgabe des vorstehend
bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses
jeweils zu bestimmenden Wandlungs- oder
Optionspreis.
Die neuen Aktien nehmen jeweils von
Beginn des Geschäftsjahres an, in dem
sie durch Ausübung von Wandlungs- oder
Optionsrechten, durch die Erfüllung von
Wandlungs- oder Optionspflichten oder
durch Gewährung anstelle der Zahlung
des fälligen Geldbetrags entstehen, und
für all nachfolgenden Geschäftsjahre am
Gewinn teil.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die
weiteren Einzelheiten der Durchführung
der bedingten Kapitalerhöhung
festzusetzen.
d) *Satzungsänderung*
§ 5 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt
neu gefasst:
'(4) Das Grundkapital ist um bis zu
EUR 9.273.000,00 durch Ausgabe
von bis zu 9.273.000 neuen auf
den Inhaber lautenden
Stückaktien bedingt erhöht
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
(Bedingtes Kapital 2020). Die
bedingte Kapitalerhöhung dient
der Gewährung von Rechten an
Inhaber bzw. Gläubiger von
Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen
(bzw. einer Kombination dieser
Instrumente)
('Schuldverschreibungen'), die
aufgrund der von der
Hauptversammlung vom 25. Juni
2020 erteilten Ermächtigung von
der Gesellschaft bis zum 24.
Juni 2025 begeben werden. Die
bedingte Kapitalerhöhung wird
nur insoweit durchgeführt, wie
die Inhaber bzw. Gläubiger von
aufgrund des
Ermächtigungsbeschlusses der
Hauptversammlung vom 25. Juni
2020 ausgegebenen
Schuldverschreibungen von ihren
Wandlungs- bzw. Optionsrechten
Gebrauch machen, bzw. Wandlungs-
oder Optionspflichten aus
solchen Schuldverschreibungen
erfüllt werden oder soweit die
Gesellschaft anstelle der
Zahlung des fälligen Geldbetrags
Aktien der Gesellschaft gewährt
und soweit nicht jeweils ein
Barausgleich geleistet oder
eigene Aktien zur Bedienung
eingesetzt werden. Die Ausgabe
der neuen Aktien erfolgt zu dem
nach Maßgabe des vorstehend
bezeichneten
Ermächtigungsbeschlusses jeweils
zu bestimmenden Wandlungs- oder
Optionspreis. Die neuen Aktien
nehmen jeweils von Beginn des
Geschäftsjahres an, in dem sie
durch Ausübung von Wandlungs-
oder Optionsrechten, durch die
Erfüllung von Wandlungs- oder
Optionspflichten oder durch
Gewährung anstelle der Zahlung
des fälligen Geldbetrags
entstehen, und für all
nachfolgenden Geschäftsjahre am
Gewinn teil. Der Vorstand ist
ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren
Einzelheiten der Durchführung
der bedingten Kapitalerhöhung
festzusetzen.'
e) *Ermächtigung zur Änderung der
Fassung der Satzung*
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die
Fassung von § 5 Abs. (1) und (4) der
Satzung entsprechend der jeweiligen
Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen
sowie alle sonstigen damit in
Zusammenhang stehenden Anpassungen der
Satzung vorzunehmen, die nur die
Fassung betreffen. Entsprechendes gilt
im Falle der Nichtausnutzung der
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-
und Optionsschuldverschreibungen nach
Ablauf des Ermächtigungszeitraumes
sowie im Falle der Nichtausnutzung des
bedingten Kapitals nach Ablauf der
Fristen für die Ausübung von Wandlungs-
oder Optionsrechten bzw. -pflichten.
Der Bericht des Vorstands zu diesem
Tagesordnungspunkt ist im Anhang bekannt gemacht.
13. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien auch unter Ausschluss eines
Andienungsrechts und zu deren Verwendung auch unter
Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der
Aktionäre sowie Ermächtigung zur Einziehung
erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung
sowie Aufhebung der bestehenden Ermächtigung*
Die von der Hauptversammlung am 19. Juli 2016
erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und
deren Verwendung ist bis zum 18. Juli 2021
(einschließlich) befristet. Von dieser
Ermächtigung wurde bis zur Einberufung dieser
Hauptversammlung kein Gebrauch gemacht.
Um der Gesellschaft weiterhin die Möglichkeit von
Aktienrückkäufen zu ermöglichen, soll bereits jetzt
unter Aufhebung der vorgenannten Ermächtigung erneut
über eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung
eigener Aktien beschlossen werden. Im Gegensatz zum
Beschluss vom 19. Juli 2016 soll jedoch nun die
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei
Veräußerung eigener Aktien weiter beschränkt
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor diesem
Hintergrund vor, wie folgt zu beschließen:
a) *Aufhebung des Ermächtigungsbeschlusses vom
19. Juli 2016*
Die von der Hauptversammlung am 19. Juli 2016
erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien wird für die Zeit ab Wirksamwerden der
Ermächtigung gemäß Tagesordnungspunkt 13
lit. b) bis e) aufgehoben.
b) *Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum
Ausschluss des Andienungsrechts*
aa) Die Gesellschaft wird ermächtigt,
bis zum 24. Juni 2025
(einschließlich) zu jedem
zulässigen Zweck eigene Aktien
bis zu insgesamt 10 % des zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung
oder - falls dieser Wert geringer
ist - des zum Zeitpunkt der
Ausübung der Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals der
Gesellschaft zu erwerben. Dabei
dürfen auf die aufgrund dieser
Ermächtigung erworbenen Aktien
zusammen mit anderen Aktien der
Gesellschaft, die die
Gesellschaft bereits erworben hat
und noch besitzt oder die ihr
gemäß §§ 71a ff. AktG
zuzurechnen sind, zu keinem
Zeitpunkt mehr als 10 % des
jeweiligen Grundkapitals
entfallen. Die Ermächtigung darf
nicht zum Zweck des Handels in
eigenen Aktien ausgenutzt werden.
bb) Der Erwerb erfolgt in jedem
Einzelfall nach Wahl des Vorstands
über die Börse (i) oder mittels
eines an sämtliche Aktionäre
gerichteten öffentlichen
Kaufangebots (ii) oder mittels einer
an die Aktionäre der Gesellschaft
gerichteten öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten (iii).
(i) Erfolgt der Erwerb der
Aktien über die Börse, darf
der von der Gesellschaft
gezahlte Gegenwert je Aktie
(ohne Erwerbsnebenkosten)
den Durchschnitt der
Börsenkurse der Aktie der
Gesellschaft in der
Schlussauktion im
XETRA-Handel (oder einem
vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der
Frankfurter Wertpapierbörse
an den letzten drei
Börsenhandelstagen vor der
Verpflichtung zum Erwerb um
nicht mehr als 10 % über-
oder unterschreiten.
(ii) Erfolgt der Erwerb über ein
öffentliches Kaufangebot,
dürfen der gebotene Kauf-
bzw. Verkaufspreis oder die
Grenzwerte der Kauf- bzw.
Verkaufspreisspanne je Aktie
(ohne Erwerbsnebenkosten)
den Durchschnitt der
Börsenkurse der Aktie der
Gesellschaft in der
Schlussauktion im
XETRA-Handel (oder einem
vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der
Frankfurter Wertpapierbörse
an den letzten drei
Börsenhandelstagen vor dem
Tag der Veröffentlichung des
Kaufangebots um nicht mehr
als 10 % über- oder
unterschreiten.
(iii) Erfolgt der Erwerb über eine
öffentliche Aufforderung zur
Abgabe von
Verkaufsangeboten, dürfen
der gebotene Kauf- bzw.
Verkaufspreis oder die
Grenzwerte der Kauf- bzw.
Verkaufspreisspanne je Aktie
(ohne Erwerbsnebenkosten)
den Durchschnitt der
Börsenkurse der Aktie der
Gesellschaft in der
Schlussauktion im
XETRA-Handel (oder einem
vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der
Frankfurter Wertpapierbörse
an den letzten drei
Börsenhandelstagen vor dem
Tag der Veröffentlichung der
öffentlichen Aufforderung
zur Abgabe von
Verkaufsangeboten um nicht
mehr als 10 % über- oder
unterschreiten.
Ergeben sich nach der
Veröffentlichung eines Kaufangebots
bzw. der öffentlichen Aufforderung
zur Abgabe von Verkaufsangeboten
erhebliche Abweichungen des
maßgeblichen Kurses vom
gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreis
oder von den Grenzwerten der
gebotenen Kauf- bzw.
Verkaufspreisspanne, so kann das
Kaufangebot bzw. die Aufforderung
zur Abgabe von Verkaufsangeboten
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)