DJ DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Albis Leasing AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Albis Leasing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-05-13 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. ALBIS Leasing AG Hamburg ISIN DE0006569403 // WKN 656 940 Einberufung der 38. ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 25. Juni 2020, 11:00 Uhr (MESZ) in Form einer virtuellen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfindenden 38. ordentlichen Hauptversammlung ein. Die Hauptversammlung wird für Aktionäre der ALBIS Leasing AG live im Internet übertragen. Das Stimmrecht der Aktionäre kann ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausgeübt werden. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, Ifflandstraße 4, 22087 Hamburg. *Tagesordnung* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der ALBIS Leasing AG, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts der ALBIS Leasing AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2019 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB und des Berichts des Aufsichtsrats* Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss in seiner Sitzung am 16. April 2020 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Einer Beschlussfassung bedarf es daher zu diesem Punkt der Tagesordnung nicht. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der ALBIS Leasing AG zum 31. Dezember 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 1.220.986,44 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende EUR 741.840,00 von EUR 0,04 je für das Geschäftsjahr 2019 dividendenberechtigter Stückaktie: Einstellung in die anderen EUR 479.146,44 Gewinnrücklagen: 3. *Bericht des Sonderprüfers Dr. Lars-Gerrit Lüßmann vom 1. November 2019 über die Durchführung der Sonderprüfung gemäß §§ 142 ff. AktG bei der ALBIS Leasing AG gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 28. Februar 2019* Die Hauptversammlung hat am 28. Februar 2019 gemäß § 142 Abs. 1 AktG die Durchführung einer Sonderprüfung beschlossen, die insbesondere die Frage zum Gegenstand hatte, welches Verhalten von im Zeitraum vom 1. März 2018 bis 12. Juli 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zum Ausschluss von Herrn Hans Otto Mahn und der Manus Vermögensverwaltung GmbH von der Teilnahme an der Hauptversammlung am 11. Juli 2018 geführt hat. Der Sonderprüfer Herr Dr. Lars-Gerrit Lüßmann hat seinen Bericht am 1. November 2019 dem Vorstand vorgelegt und den Bericht zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft beim Amtsgericht Hamburg eingereicht. Der Vorstand hat den Bericht dem Aufsichtsrat vorgelegt und mit Pressemitteilung vom 4. November 2019 auf die Fertigstellung des Berichts hingewiesen. Der Bericht des Sonderprüfers wird hiermit gemäß § 145 Abs. 6 S. 5 AktG bekanntgemacht. Eine Beschlussfassung ist zu diesem Punkt der Tagesordnung nicht vorgesehen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung eines Mitglieds des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 sowie Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* Auf der 37. ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft wurde beschlossen, dass die Entscheidung über die Entlastung des ehemaligen Vorstandsmitglieds Herrn Bernd Dähling für das Geschäftsjahr 2018 - im Hinblick auf die damals laufende Sonderprüfung - auf die nächste ordentliche Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 Beschluss fasst, vertagt wird. Herr Dähling war während des gesamten Geschäftsjahrs 2018 und bis zum 28. Februar 2019 Vorstandsmitglied der Gesellschaft. Der Bericht des Sonderprüfers liegt inzwischen vor (s. Tagesordnungspunkt 3). Vor diesem Hintergrund kann die Beschlussfassung über die Entlastung des ehemaligen Vorstandsmitglieds Herrn Bernd Dähling für das Geschäftsjahr 2018 nachgeholt werden. Außerdem ist über die Entlastung des ehemaligen Vorstandsmitglieds Herrn Bernd Dähling sowie der amtierenden Vorstandsmitglieder Herrn Michael Hartwich und Herrn Andreas Oppitz für das Geschäftsjahr 2019 zu beschließen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, a) Herrn Bernd Dähling für seine Amtszeit als Vorstandsmitglied im Geschäftsjahr 2018 keine Entlastung zu erteilen; b) Herrn Bernd Dähling für seine Amtszeit als Vorstandsmitglied im Geschäftsjahr 2019 keine Entlastung zu erteilen; c) Herrn Michael Hartwich für seine Amtszeit als Vorstandsmitglied im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen; d) Herrn Andreas Oppitz für seine Amtszeit als Vorstandsmitglied im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, die Hauptversammlung über Tagesordnungspunkt 4 lit. a) bis lit. d) einzeln abstimmen zu lassen. 5. *Beschlussfassung über die Entlastung eines Mitglieds des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 sowie Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Auf der 37. ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft wurde beschlossen, dass die Entscheidung über die Entlastung des ehemaligen Aufsichtsratsmitglieds Herrn Dr. Rolf Aschermann für das Geschäftsjahr 2018 - im Hinblick auf die damals laufende Sonderprüfung - auf die nächste ordentliche Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 Beschluss fasst, vertagt wird. Herr Dr. Aschermann war während des gesamten Geschäftsjahrs 2018 und bis zum 28. Februar 2019 Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft. Der Bericht des Sonderprüfers liegt inzwischen vor (s. Tagesordnungspunkt 3). Vor diesem Hintergrund kann die Beschlussfassung über die Entlastung des ehemaligen Aufsichtsratsmitglieds Herrn Dr. Rolf Aschermann für das Geschäftsjahr 2018 nachgeholt werden. Außerdem ist über die Entlastung der ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder Herrn Dr. Rolf Aschermann und Herrn Marc Tüngler sowie der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder, Herrn Wolfgang Wittmann, Herrn Hans-Werner Scherer, Herrn Prof. Dr. Horst Zündorf und Herrn Dilan Hilser für das Geschäftsjahr 2019 zu beschließen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, a) Herrn Dr. Rolf Aschermann für seine Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im Geschäftsjahr 2018 keine Entlastung zu erteilen; b) Herrn Dr. Rolf Aschermann für seine Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im Geschäftsjahr 2019 keine Entlastung zu erteilen; c) Herrn Marc Tüngler für seine Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen; d) Herrn Wolfgang Wittmann für seine Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen; e) Herrn Hans-Werner Scherer für seine Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen; f) Herrn Prof. Dr. Horst Zündorf für seine Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen; g) Herrn Dilan Hilser für seine Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, die Hauptversammlung über Tagesordnungspunkt 5 lit. a) bis lit. g) einzeln abstimmen zu lassen. 6. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die Vistra Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 bestellt. Für den Fall, dass sich der Vorstand für eine prüferische Durchsicht von Halbjahresabschluss und -lagebericht entscheidet, wird die Vistra Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zudem zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der -2-
gemäß §§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 WpHG bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung bestellt. Der Aufsichtsrat hat erklärt, dass er frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission). 7. *Wahlen zum Aufsichtsrat* Die Aufsichtsratsmitglieder Herr Hans-Werner Scherer, Herr Prof. Dr. Horst Zündorf und Herr Dilan Hilser haben ihre Aufsichtsratsmandate mit Wirkung zum Ablauf dieser ordentlichen Hauptversammlung einvernehmlich niedergelegt. Es sind daher drei neue Aufsichtsratsmitglieder zu bestellen. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95, 96 Abs. 1 6. Fall, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 9 Abs. 1 der Satzung aus vier von den Aktionären zu wählenden Mitgliedern zusammen. Nach § 9 Abs. 4 der Satzung erfolgt die Wahl als Nachwahl von vor Ablauf der Amtszeit ausscheidenden Aufsichtsratsmitgliedern für den Rest der Amtszeit des jeweils ausgeschiedenen Mitglieds, wenn die Hauptversammlung nicht eine längere Amtszeit festlegt. Die Wahl der hier vorgeschlagenen Kandidaten soll gemäß dem Vorschlag des Aufsichtsrats für die Zeit ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, erfolgen. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet (§ 9 Abs. 4 letzter Halbsatz i.V.m. § 9 Abs. 2 der Satzung). Die Hauptversammlung ist bei der Wahl nicht an Wahlvorschläge gebunden. Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Kandidaten bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen: a) Frau Dr. Kerstin Steidte-Megerlin, ausgeübter Beruf: Rechtsanwältin in der Kanzlei SFSK Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater, Chemnitz Dresden München, Wohnort: Dresden b) Herrn Christoph Franz Buchbender, ausgeübter Beruf: Vorstand der RheinLand Holding AG und zugleich Vorstand und Mitglied der Geschäftsleitung in Gesellschaften der RheinLand Unternehmensgruppe, Neuss (RheinLand Versicherungs AG, RheinLand Lebensversicherung AG, Rhion Versicherung AG, Credit Life AG, RH Digital Company GmbH, RheinLand Vermittlungs GmbH), Wohnort: Neuss c) Herrn Christian Hillermann, ausgeübter Beruf: Vorstand Finanzen der ERWE Immobilien AG, Frankfurt/Main, Wohnort: Hamburg Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen. Die zur Wahl als Mitglieder des Aufsichtsrats vorgeschlagenen Personen sind Mitglieder in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: a) Frau Dr. Kerstin Steidte-Megerlin - keine relevanten Mandate b) Herr Christoph Franz Buchbender - RheinLand Groep Nederland B.V., Amsterdam - Callas Holding N.V., Amsterdam - Callas Nederland B.V., Amsterdam - Lazur B.V., Amsterdam - Vizepräsident im Präsidium der IHK Mittlerer Niederrhein, Krefeld c) Herr Christian Hillermann - keine relevanten Mandate Von den vorgeschlagenen Kandidaten qualifiziert sich insbesondere Herr Christian Hillermann aufgrund seines Sachverstands auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung i.S.d. § 100 Abs. 5 AktG. Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats berücksichtigen nach der Empfehlung C.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der am 16. Dezember 2019 beschlossenen Fassung (DCGK 2020) die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben gleichzeitig die Ausfüllung des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Die Kandidatenvorschläge berücksichtigen ebenfalls die vom Aufsichtsrat beschlossene Regelaltersgrenze von 72 Jahren. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats stehen die vorgeschlagenen Kandidaten in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur ALBIS Leasing AG oder deren Konzernunternehmen, den Organen der ALBIS Leasing AG oder einem wesentlich an der ALBIS Leasing AG beteiligten Aktionär, die nach der Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde (vgl. Empfehlung C.13 DCGK 2020). Der Aufsichtsrat hat sich bei den Kandidaten vergewissert, dass die Kandidaten den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen. Die Lebensläufe der zur Wahl anstehenden Aufsichtsratsmitglieder, Frau Dr. Kerstin Steidte-Megerlin, Herrn Christoph Franz Buchbender und Herrn Christian Hillermann, die über deren relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen Auskunft geben und ergänzend eine Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten enthalten, sind im Anhang zu dieser Tagesordnung enthalten und auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.albis-leasing.de im Bereich Investoren/Hauptversammlung zur Verfügung gestellt. 8. *Beschlussfassung über die Änderung von § 11 Abs. 4 der Satzung (Teilnahme- und Stimmrecht der Aktionäre)* Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. Nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG soll bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts künftig der Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 67 c Abs. 3 AktG ausreichen. Nach § 11 Abs. 4 S. 4 der Satzung der Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben der derzeit geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ein in Textform erstellter Berechtigungsnachweis durch das depotführende Kreditinstitut oder Finanzleistungsinstitut ausreichend. Der Nachweis hat gemäß § 11 Abs. 4 S. 5 der Satzung in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und der neu eingefügte § 67 c AktG finden ab dem 3. September 2020 und zwar auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach diesem Zeitpunkt einberufen werden und werden somit bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 anwendbar sein. Um ein Abweichen der Regelungen zu diesem Nachweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt über die Anpassung der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand soll durch eine entsprechende Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, dass die Satzungsänderung nicht vor dem 3. September 2020 wirksam wird. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 11 Abs. 4 S. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: _'Ein in Textform erstellter Berechtigungsnachweis gem. § 67c Abs. 3 AktG ist ausreichend.'_ § 11 Abs. 4 S. 5 der Satzung wird gestrichen. Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehenden Änderungen der Satzung erst ab dem 3. September 2020 zur Eintragung zum Handelsregister anzumelden. 9. *Beschlussfassung über die Streichung von § 15 Abs. 3 der Satzung* Im Rahmen des ARUG II wurden auch die Vorschriften zur Übermittlung von Mitteilungen für bzw. an Aktionäre, Aufsichtsratsmitglieder und Kreditinstitute geändert. Nach den §§ 125, 128 AktG alte Fassung bestand im Hinblick auf die Form dieser Mitteilungen die Möglichkeit, durch eine Satzungsregelung die elektronische Form vorzusehen. Mit dem ARUG II ist die elektronische Übermittlung von Mitteilungen nach Maßgabe der EU-Durchführungsverordnung 2018/1212 ab dem 3. September 2020 Pflicht, §§ 125 Abs. 5, 67a Abs. 2 Satz 2 AktG. Die Bestimmung in § 15 Abs. 3 der Satzung wird damit obsolet. Zur Vermeidung eines Abweichens der Regelungen in Satzung und Gesetz soll daher auch über die Streichung von § 15 Abs. 3 der Satzung schon jetzt Beschluss gefasst werden. Der Vorstand soll durch eine entsprechende Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, dass die Satzungsänderung nicht vor dem 3. September 2020
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der -3-
wirksam wird. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 15 Abs. 3 der Satzung wird gestrichen. Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehende Änderung der Satzung erst ab dem 3. September 2020 zur Eintragung zum Handelsregister anzumelden. 10. *Beschlussfassung über Satzungsänderungen durch Ergänzung von § 11 der Satzung zur Ermöglichung der Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation und der Bild- und Tonübertragung* Die Satzung der Gesellschaft sieht bisher keine Möglichkeit zur Teilnahme an der Hauptversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort oder Vertretung durch einen Bevollmächtigten vor. Um verhinderten Aktionären die Teilnahme und die Wahrnehmung ihrer Rechte zu ermöglichen sowie die Durchführung einer Hauptversammlung auch in Krisensituation zu gewährleisten, soll die Satzung angepasst werden. Nach § 118 Abs. 1 S. 2 AktG kann der Vorstand in der Satzung dazu ermächtigt werden vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme). Unterstützend sieht § 118 Abs. 4 AktG vor, dass der Vorstand ermächtigt werden kann, eine Bild- und Tonübertragung der Versammlung zuzulassen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Nach § 11 Absatz (5) werden die folgenden neuen Absätze (6) und (7) eingefügt: (6) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und zum Verfahren der Teilnahme und Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen. Eine Nutzung dieses Verfahrens und die dazu getroffenen Bestimmungen sind mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen. (7) Der Vorstand ist ermächtigt, die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung, auszugsweise oder vollständig, in einer von ihm näher zu bestimmenden Weise zuzulassen. Die Übertragung kann auch in einer Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugang hat. Die Einzelheiten sind zusammen mit der Einberufung zur Hauptversammlung bekannt zu machen. 11. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und die Änderung der Satzung* Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 19. Juli 2016 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 18. Juli 2021 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 7.650.000,00 zu erhöhen (vgl. § 5 Abs. (3) der Satzung, 'Genehmigtes Kapital 2016'). Diese Ermächtigung, von der bis zur Einberufung dieser Hauptversammlung kein Gebrauch gemacht wurde, läuft mit dem 18. Juli 2021 aus. Um der Gesellschaft die Möglichkeit zur flexiblen Reaktion auf Marktgegebenheiten zu erhalten, soll bereits jetzt unter Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2016 ein neues genehmigtes Kapital ('Genehmigtes Kapital 2020') geschaffen werden. Im Gegensatz zur vorigen Fassung soll jedoch nun die Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts weiter beschränkt werden. Im Jahr 2017 wurde das Grundkapital der Gesellschaft durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln auf aktuell EUR 18.546.000,00 erhöht. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor diesem Hintergrund vor, wie folgt zu beschließen: a) Das genehmigte Kapital gemäß § 5 Abs. (3) der Satzung wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung der unter lit. c) dieses Tagesordnungspunkts 11 bestimmten Neufassung von § 5 Abs. (3) in das Handelsregister aufgehoben. b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 24. Juni 2025 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 9.273.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Sofern den Aktionären ein Bezugsrecht eingeräumt wird, können die Aktien auch einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53 b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen zur Übernahme angeboten werden mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden, aa) um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen, sowie, bb) soweit dies erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von bereits zuvor ausgegebenen Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. den zur Wandlung oder Optionsausübung Verpflichteten aus Wandlungs- oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. einer Kombination dieser Instrumente), die von der Gesellschaft ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten zustehen würde. Der Vorstand wird zudem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe bei der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2020 festzulegen. c) § 5 Abs. (3) der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '(3) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 24. Juni 2025 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 9.273.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Sofern den Aktionären ein Bezugsrecht eingeräumt wird, können die Aktien auch einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53 b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen zur Übernahme angeboten werden mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden, (a) _um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen, sowie,_ (b) soweit dies erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von bereits zuvor ausgegebenen Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. den zur Wandlung oder Optionsausübung Verpflichteten aus Wandlungs- oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. einer Kombination dieser Instrumente), die von der Gesellschaft ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten zustehen würde. _Der Vorstand ist zudem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe bei der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2020
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der -4-
festzulegen.'_ d) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 5 Abs. (1) und (3) der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Der Bericht des Vorstands zu diesem Tagesordnungspunkt ist im Anhang bekannt gemacht. 12. Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2016 und des Ermächtigungsbeschlusses zur Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen sowie Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts nebst gleichzeitiger Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2020 sowie über die Änderung der Satzung Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 19. Juli 2016 u.a. ermächtigt, Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 18. Juli 2021 im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 50.000.000,00 zu begeben, wobei den Inhabern Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft bis zu einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu EUR 7.650.000,00 eingeräumt werden konnten (Bedingtes Kapital 2016). Der letztgenannte Betrag wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 20. Juli 2017 auf EUR 8.415.000,00 erhöht. Diese Ermächtigung, von der bis zur Einberufung dieser Hauptversammlung kein Gebrauch gemacht wurde, läuft mit dem 18. Juli 2021 aus. Um der Gesellschaft die Möglichkeit zu flexiblen und günstigen Finanzierungsmöglichkeiten zu erhalten, soll erneut über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen nebst Schaffung von bedingtem Kapital beschlossen werden. Im Gegensatz zum Beschluss vom 19. Juli 2016 soll jedoch die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts eingeschränkt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor diesem Hintergrund vor, wie folgt zu beschließen: a) *Aufhebung des Bedingten Kapitals 2016 und des Ermächtigungsbeschlusses vom 19. Juli 2016* Das Bedingte Kapital 2016 gemäß § 5 Abs. (4) der Satzung und die am 19. Juli 2016 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen werden mit Eintragung der unter lit. d) dieses Tagesordnungspunkts 12 bestimmten Neufassung von § 5 Abs. (4) in das Handelsregister aufgehoben. b) *Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen* (1) *Allgemeines, Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Aktienzahl* Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 24. Juni 2025 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende Wandelschuldverschreibungen und/oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. eine Kombination dieser Instrumente) (im Folgenden gemeinsam auch 'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 50.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbeschränkung zu begeben. Den Inhabern bzw. Gläubigern der Schuldverschreibungen können nach näherer Maßgabe der Wandel- oder Optionsanleihebedingungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu EUR 9.273.000,00 eingeräumt werden. Die jeweiligen Anleihebedingungen können auch eine Verpflichtung zur Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts zum Ende der Laufzeit, zu einem früheren Zeitpunkt oder einem bestimmten Ereignis vorsehen. Die Schuldverschreibungen können ausschließlich in Euro begeben werden. Eine Emission von Schuldverschreibungen kann in jeweils gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden. (2) *Wandel- und Optionsschuldverschreibungen* Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber das Recht bzw. haben die Pflicht, ihre Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festgelegten Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das Wandlungsverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft ergeben. Das Wandlungsverhältnis kann auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden. Ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Des Weiteren kann vorgesehen werden, Spitzen zusammenzulegen und/oder in Geld auszugleichen. Die Anleihebedingungen können ein variables Wandlungsverhältnis und eine Bestimmung des Wandlungspreises (vorbehaltlich des nachfolgend bestimmten Mindestpreises) innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Kurses der Stückaktie der Gesellschaft während der Laufzeit der Schuldverschreibung vorsehen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der (Teil-)schuldverschreibungen nicht überschreiten. Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber bzw. Gläubiger berechtigen oder verpflichten, nach Maßgabe der Optionsbedingungen auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu beziehen. (3) *Ersetzungsbefugnis* Die Anleihebedingungen können jeweils das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Fall der Wandlung oder Optionsausübung bzw. bei Erfüllung der Wandlungs- und Optionspflichten nicht neue Aktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der andernfalls zu liefernden Aktien dem volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Stückaktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während einer in den Anleihebedingungen festzulegenden Frist entspricht. Die Anleihebedingungen können auch vorsehen, dass die Schuldverschreibung, die mit Wandlungsrechten oder Optionsrechten bzw. -pflichten verbunden ist, nach Wahl der Gesellschaft statt in neuen Aktien aus bedingtem Kapital in bereits existierende Aktien der Gesellschaft gewandelt werden oder das Optionsrecht bzw. die Optionspflicht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann. Die Anleihebedingungen können auch das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der Schuldverschreibung, die mit Wandlungsrechten oder Optionsrechten bzw. -pflichten verbunden ist (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung), den Inhabern oder Gläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren. (4) *Wandlungs- und Optionspflicht* Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können eine Wandlungs- oder Optionspflicht zum Ende der Laufzeit, zu einem früheren Zeitpunkt oder zum Eintritt einem bestimmten Ereignisses (jeweils auch 'Endfälligkeit') begründen. Die Gesellschaft kann in den Anleihebedingungen berechtigt werden, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag oder dem
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der -5-
ggf. niedrigeren Ausgabebetrag der Schuldverschreibungen und dem Produkt aus Wandlungs- bzw. Bezugspreis und Wandlungs- bzw. Bezugsverhältnis ganz oder teilweise in bar auszugleichen. (5) *Wandlungs- und Optionspreis* Der jeweils festzusetzende Wandlungs- oder Optionspreis für eine Stückaktie der Gesellschaft muss mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Ersetzungsbefugnis oder eine Wandlungs- bzw. Optionspflicht vorgesehen ist, mindestens 80 % des volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der Stückaktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe der Schuldverschreibung, die mit Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. -pflicht ausgestattet ist, betragen oder - wenn ein Bezugsrecht eingeräumt ist - mindestens 80 % des volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der Bezugsfrist mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich sind, damit der Wandlungs- oder Optionspreis gemäß § 186 Abs. 2 S. 2 AktG fristgerecht bekannt gemacht werden kann, betragen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. In den Fällen der Ersetzungsbefugnis und der Wandlungs- oder Optionspflicht kann der Wandlungs- oder Optionspreis nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen mindestens entweder den oben genannten Mindestpreis betragen oder dem volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Stückaktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der zehn Börsenhandelstage vor dem Tag der Endfälligkeit entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. (6) *Verwässerungsschutz* Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG kann der Wandlungs- oder Optionspreis aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der Wandlungs- oder Optionsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Schuldverschreibungen begibt und den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. -pflichten kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- bzw. Optionspflicht zustehen würde. Die Bedingungen können auch für andere Maßnahmen der Gesellschaft, die zu einer wirtschaftlichen Verwässerung des Werts der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. -pflichten führen können, eine wertwahrende Anpassung des Wandlungs- bzw. Optionspreises vorsehen. Eine Ermäßigung des Wandlungs- oder Optionspreises kann auch durch eine Barzahlung bei Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechtes bzw. Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflicht oder die Ermäßigung einer etwaigen Zuzahlung bewirkt werden. (7) *Bezugsrechtsgewährung, Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss* Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen zu. Hierbei können die Schuldverschreibungen auch von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären mittelbar im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen auszuschließen (i) um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsrechtsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen; (ii) soweit dies erforderlich ist, um Inhaber bzw. Gläubiger von bereits zuvor ausgegebenen Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. den zur Wandlung oder Optionsausübung Verpflichteten aus Wandlungs- oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. einer Kombination dieser Instrumente), die von der Gesellschaft ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten zustehen würde. (8) *Ermächtigung zur Festlegung und Konkretisierung der weiteren Anleihebedingungen* Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- bzw. Wandlungszeitraum sowie im vorgenannten Rahmen den Wandlungs- und Optionspreis zu bestimmen. c) *Schaffung eines bedingten Kapitals* Das Grundkapital wird um bis zu EUR 9.273.000,00 durch Ausgabe von bis zu 9.273.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2020). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Rechten an Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. einer Kombination dieser Instrumente) ('Schuldverschreibungen'), die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 25. Juni 2020 erteilten Ermächtigung von der Gesellschaft bis zum 24. Juni 2025 begeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 25. Juni 2020 ausgegebenen Schuldverschreibungen von ihren Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch machen, bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden oder soweit die Gesellschaft anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft gewährt und soweit nicht jeweils ein Barausgleich geleistet oder eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Wandlungs- oder Optionspreis. Die neuen Aktien nehmen jeweils von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten, durch die Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten oder durch Gewährung anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags entstehen, und für all nachfolgenden Geschäftsjahre am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. d) *Satzungsänderung* § 5 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '(4) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 9.273.000,00 durch Ausgabe von bis zu 9.273.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
(Bedingtes Kapital 2020). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Rechten an Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. einer Kombination dieser Instrumente) ('Schuldverschreibungen'), die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 25. Juni 2020 erteilten Ermächtigung von der Gesellschaft bis zum 24. Juni 2025 begeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 25. Juni 2020 ausgegebenen Schuldverschreibungen von ihren Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch machen, bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden oder soweit die Gesellschaft anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft gewährt und soweit nicht jeweils ein Barausgleich geleistet oder eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Wandlungs- oder Optionspreis. Die neuen Aktien nehmen jeweils von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten, durch die Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten oder durch Gewährung anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags entstehen, und für all nachfolgenden Geschäftsjahre am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.' e) *Ermächtigung zur Änderung der Fassung der Satzung* Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 5 Abs. (1) und (4) der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraumes sowie im Falle der Nichtausnutzung des bedingten Kapitals nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. -pflichten. Der Bericht des Vorstands zu diesem Tagesordnungspunkt ist im Anhang bekannt gemacht. 13. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien auch unter Ausschluss eines Andienungsrechts und zu deren Verwendung auch unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre sowie Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung sowie Aufhebung der bestehenden Ermächtigung* Die von der Hauptversammlung am 19. Juli 2016 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und deren Verwendung ist bis zum 18. Juli 2021 (einschließlich) befristet. Von dieser Ermächtigung wurde bis zur Einberufung dieser Hauptversammlung kein Gebrauch gemacht. Um der Gesellschaft weiterhin die Möglichkeit von Aktienrückkäufen zu ermöglichen, soll bereits jetzt unter Aufhebung der vorgenannten Ermächtigung erneut über eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien beschlossen werden. Im Gegensatz zum Beschluss vom 19. Juli 2016 soll jedoch nun die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Veräußerung eigener Aktien weiter beschränkt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor diesem Hintergrund vor, wie folgt zu beschließen: a) *Aufhebung des Ermächtigungsbeschlusses vom 19. Juli 2016* Die von der Hauptversammlung am 19. Juli 2016 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird für die Zeit ab Wirksamwerden der Ermächtigung gemäß Tagesordnungspunkt 13 lit. b) bis e) aufgehoben. b) *Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Andienungsrechts* aa) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 24. Juni 2025 (einschließlich) zu jedem zulässigen Zweck eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden. bb) Der Erwerb erfolgt in jedem Einzelfall nach Wahl des Vorstands über die Börse (i) oder mittels eines an sämtliche Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots (ii) oder mittels einer an die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten (iii). (i) Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. (ii) Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot, dürfen der gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis oder die Grenzwerte der Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Kaufangebots um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. (iii) Erfolgt der Erwerb über eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, dürfen der gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis oder die Grenzwerte der Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses vom gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreis oder von den Grenzwerten der gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne, so kann das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)