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DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der -13-

DJ DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Albis Leasing AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Albis Leasing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
25.06.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-05-13 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
ALBIS Leasing AG Hamburg ISIN DE0006569403 // WKN 656 940 
Einberufung der 38. ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 
 
Donnerstag, den 25. Juni 2020, 
11:00 Uhr (MESZ) 
 
in Form einer virtuellen Hauptversammlung ohne physische 
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
stattfindenden 
 
38. ordentlichen Hauptversammlung 
 
ein. Die Hauptversammlung wird für Aktionäre der ALBIS 
Leasing AG live im Internet übertragen. Das Stimmrecht der 
Aktionäre kann ausschließlich im Wege der elektronischen 
Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausgeübt werden. Ort 
der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz 
der Gesellschaft, Ifflandstraße 4, 22087 Hamburg. 
 
*Tagesordnung* 
 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
    ALBIS Leasing AG, des gebilligten 
    Konzernabschlusses, des Lageberichts der ALBIS 
    Leasing AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 
    2019 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands 
    zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB 
    und des Berichts des Aufsichtsrats* 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
    Jahresabschluss und Konzernabschluss in seiner 
    Sitzung am 16. April 2020 gebilligt; der 
    Jahresabschluss ist damit festgestellt. Einer 
    Beschlussfassung bedarf es daher zu diesem Punkt der 
    Tagesordnung nicht. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    festgestellten Jahresabschluss der ALBIS Leasing AG 
    zum 31. Dezember 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn in 
    Höhe von EUR 1.220.986,44 wie folgt zu verwenden: 
 
    Ausschüttung einer Dividende  EUR 741.840,00 
    von EUR 0,04 je für das 
    Geschäftsjahr 2019 
    dividendenberechtigter 
    Stückaktie: 
    Einstellung in die anderen    EUR 479.146,44 
    Gewinnrücklagen: 
3.  *Bericht des Sonderprüfers Dr. Lars-Gerrit 
    Lüßmann vom 1. November 2019 über die 
    Durchführung der Sonderprüfung gemäß §§ 142 ff. 
    AktG bei der ALBIS Leasing AG gemäß Beschluss 
    der Hauptversammlung vom 28. Februar 2019* 
 
    Die Hauptversammlung hat am 28. Februar 2019 
    gemäß § 142 Abs. 1 AktG die Durchführung einer 
    Sonderprüfung beschlossen, die insbesondere die 
    Frage zum Gegenstand hatte, welches Verhalten von im 
    Zeitraum vom 1. März 2018 bis 12. Juli 2018 
    amtierenden Mitgliedern des Vorstands und/oder des 
    Aufsichtsrats zum Ausschluss von Herrn Hans Otto 
    Mahn und der Manus Vermögensverwaltung GmbH von der 
    Teilnahme an der Hauptversammlung am 11. Juli 2018 
    geführt hat. Der Sonderprüfer Herr Dr. Lars-Gerrit 
    Lüßmann hat seinen Bericht am 1. November 2019 
    dem Vorstand vorgelegt und den Bericht zum 
    Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft beim 
    Amtsgericht Hamburg eingereicht. Der Vorstand hat 
    den Bericht dem Aufsichtsrat vorgelegt und mit 
    Pressemitteilung vom 4. November 2019 auf die 
    Fertigstellung des Berichts hingewiesen. 
 
    Der Bericht des Sonderprüfers wird hiermit 
    gemäß § 145 Abs. 6 S. 5 AktG bekanntgemacht. 
 
    Eine Beschlussfassung ist zu diesem Punkt der 
    Tagesordnung nicht vorgesehen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung eines 
    Mitglieds des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 
    sowie Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Auf der 37. ordentlichen Hauptversammlung der 
    Gesellschaft wurde beschlossen, dass die 
    Entscheidung über die Entlastung des ehemaligen 
    Vorstandsmitglieds Herrn Bernd Dähling für das 
    Geschäftsjahr 2018 - im Hinblick auf die damals 
    laufende Sonderprüfung - auf die nächste ordentliche 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
    Geschäftsjahr 2019 Beschluss fasst, vertagt wird. 
    Herr Dähling war während des gesamten Geschäftsjahrs 
    2018 und bis zum 28. Februar 2019 Vorstandsmitglied 
    der Gesellschaft. Der Bericht des Sonderprüfers 
    liegt inzwischen vor (s. Tagesordnungspunkt 3). Vor 
    diesem Hintergrund kann die Beschlussfassung über 
    die Entlastung des ehemaligen Vorstandsmitglieds 
    Herrn Bernd Dähling für das Geschäftsjahr 2018 
    nachgeholt werden. Außerdem ist über die 
    Entlastung des ehemaligen Vorstandsmitglieds Herrn 
    Bernd Dähling sowie der amtierenden 
    Vorstandsmitglieder Herrn Michael Hartwich und Herrn 
    Andreas Oppitz für das Geschäftsjahr 2019 zu 
    beschließen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
     a) Herrn Bernd Dähling für seine 
        Amtszeit als Vorstandsmitglied im 
        Geschäftsjahr 2018 keine Entlastung 
        zu erteilen; 
     b) Herrn Bernd Dähling für seine 
        Amtszeit als Vorstandsmitglied im 
        Geschäftsjahr 2019 keine Entlastung 
        zu erteilen; 
     c) Herrn Michael Hartwich für seine 
        Amtszeit als Vorstandsmitglied im 
        Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
        erteilen; 
     d) Herrn Andreas Oppitz für seine 
        Amtszeit als Vorstandsmitglied im 
        Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
        erteilen. 
 
    Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem 
    satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung 
    obliegt, beabsichtigt, die Hauptversammlung über 
    Tagesordnungspunkt 4 lit. a) bis lit. d) einzeln 
    abstimmen zu lassen. 
5.  *Beschlussfassung über die Entlastung eines 
    Mitglieds des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2018 sowie Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2019* 
 
    Auf der 37. ordentlichen Hauptversammlung der 
    Gesellschaft wurde beschlossen, dass die 
    Entscheidung über die Entlastung des ehemaligen 
    Aufsichtsratsmitglieds Herrn Dr. Rolf Aschermann für 
    das Geschäftsjahr 2018 - im Hinblick auf die damals 
    laufende Sonderprüfung - auf die nächste ordentliche 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
    Geschäftsjahr 2019 Beschluss fasst, vertagt wird. 
    Herr Dr. Aschermann war während des gesamten 
    Geschäftsjahrs 2018 und bis zum 28. Februar 2019 
    Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft. Der Bericht 
    des Sonderprüfers liegt inzwischen vor (s. 
    Tagesordnungspunkt 3). Vor diesem Hintergrund kann 
    die Beschlussfassung über die Entlastung des 
    ehemaligen Aufsichtsratsmitglieds Herrn Dr. Rolf 
    Aschermann für das Geschäftsjahr 2018 nachgeholt 
    werden. Außerdem ist über die Entlastung der 
    ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder Herrn Dr. Rolf 
    Aschermann und Herrn Marc Tüngler sowie der 
    amtierenden Aufsichtsratsmitglieder, Herrn Wolfgang 
    Wittmann, Herrn Hans-Werner Scherer, Herrn Prof. Dr. 
    Horst Zündorf und Herrn Dilan Hilser für das 
    Geschäftsjahr 2019 zu beschließen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
     a) Herrn Dr. Rolf Aschermann für seine 
        Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im 
        Geschäftsjahr 2018 keine Entlastung 
        zu erteilen; 
     b) Herrn Dr. Rolf Aschermann für seine 
        Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im 
        Geschäftsjahr 2019 keine Entlastung 
        zu erteilen; 
     c) Herrn Marc Tüngler für seine Amtszeit 
        als Aufsichtsratsmitglied im 
        Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
        erteilen; 
     d) Herrn Wolfgang Wittmann für seine 
        Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im 
        Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
        erteilen; 
     e) Herrn Hans-Werner Scherer für seine 
        Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im 
        Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
        erteilen; 
     f) Herrn Prof. Dr. Horst Zündorf für 
        seine Amtszeit als 
        Aufsichtsratsmitglied im 
        Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
        erteilen; 
     g) Herrn Dilan Hilser für seine Amtszeit 
        als Aufsichtsratsmitglied im 
        Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
        erteilen. 
 
    Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem 
    satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung 
    obliegt, beabsichtigt, die Hauptversammlung über 
    Tagesordnungspunkt 5 lit. a) bis lit. g) einzeln 
    abstimmen zu lassen. 
6.  *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers 
    für das Geschäftsjahr 2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu 
    fassen: 
 
    Die Vistra Treuhand GmbH, 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird zum 
    Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr 2020 bestellt. Für den Fall, dass sich 
    der Vorstand für eine prüferische Durchsicht von 
    Halbjahresabschluss und -lagebericht entscheidet, 
    wird die Vistra Treuhand GmbH, 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zudem zum 
    Prüfer für eine prüferische Durchsicht des 
    verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts 

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May 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der -2-

gemäß §§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 WpHG bis zur 
    nächsten ordentlichen Hauptversammlung bestellt. 
 
    Der Aufsichtsrat hat erklärt, dass er frei von 
    ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und 
    ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU 
    Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt 
    wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
    Parlaments und des Rats vom 16. April 2014 über 
    spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung 
    bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur 
    Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der 
    Kommission). 
7.  *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
    Die Aufsichtsratsmitglieder Herr Hans-Werner 
    Scherer, Herr Prof. Dr. Horst Zündorf und Herr Dilan 
    Hilser haben ihre Aufsichtsratsmandate mit Wirkung 
    zum Ablauf dieser ordentlichen Hauptversammlung 
    einvernehmlich niedergelegt. 
 
    Es sind daher drei neue Aufsichtsratsmitglieder zu 
    bestellen. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 
    95, 96 Abs. 1 6. Fall, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 9 
    Abs. 1 der Satzung aus vier von den Aktionären zu 
    wählenden Mitgliedern zusammen. Nach § 9 Abs. 4 der 
    Satzung erfolgt die Wahl als Nachwahl von vor Ablauf 
    der Amtszeit ausscheidenden Aufsichtsratsmitgliedern 
    für den Rest der Amtszeit des jeweils 
    ausgeschiedenen Mitglieds, wenn die Hauptversammlung 
    nicht eine längere Amtszeit festlegt. Die Wahl der 
    hier vorgeschlagenen Kandidaten soll gemäß dem 
    Vorschlag des Aufsichtsrats für die Zeit ab 
    Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur 
    Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
    Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem 
    Beginn der Amtszeit beschließt, erfolgen. Das 
    Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird 
    dabei nicht mitgerechnet (§ 9 Abs. 4 letzter 
    Halbsatz i.V.m. § 9 Abs. 2 der Satzung). Die 
    Hauptversammlung ist bei der Wahl nicht an 
    Wahlvorschläge gebunden. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Kandidaten 
    bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die 
    Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 
    beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
     a) Frau Dr. Kerstin Steidte-Megerlin, 
        ausgeübter Beruf: Rechtsanwältin in 
        der Kanzlei SFSK Rechtsanwälte 
        Wirtschaftsprüfer Steuerberater, 
        Chemnitz Dresden München, Wohnort: 
        Dresden 
     b) Herrn Christoph Franz Buchbender, 
        ausgeübter Beruf: Vorstand der 
        RheinLand Holding AG und zugleich 
        Vorstand und Mitglied der 
        Geschäftsleitung in Gesellschaften 
        der RheinLand Unternehmensgruppe, 
        Neuss (RheinLand Versicherungs AG, 
        RheinLand Lebensversicherung AG, 
        Rhion Versicherung AG, Credit Life 
        AG, RH Digital Company GmbH, 
        RheinLand Vermittlungs GmbH), 
        Wohnort: Neuss 
     c) Herrn Christian Hillermann, 
        ausgeübter Beruf: Vorstand Finanzen 
        der ERWE Immobilien AG, 
        Frankfurt/Main, Wohnort: Hamburg 
 
    Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem 
    satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung 
    obliegt, beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege 
    der Einzelabstimmung über die Neuwahlen zum 
    Aufsichtsrat entscheiden zu lassen. 
 
    Die zur Wahl als Mitglieder des Aufsichtsrats 
    vorgeschlagenen Personen sind Mitglieder in 
    folgenden anderen gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen: 
 
     a) Frau Dr. Kerstin Steidte-Megerlin 
 
        - keine relevanten Mandate 
     b) Herr Christoph Franz Buchbender 
 
        - RheinLand Groep Nederland B.V., 
          Amsterdam 
        - Callas Holding N.V., Amsterdam 
        - Callas Nederland B.V., Amsterdam 
        - Lazur B.V., Amsterdam 
        - Vizepräsident im Präsidium der IHK 
          Mittlerer Niederrhein, Krefeld 
     c) Herr Christian Hillermann 
 
        - keine relevanten Mandate 
 
    Von den vorgeschlagenen Kandidaten qualifiziert sich 
    insbesondere Herr Christian Hillermann aufgrund 
    seines Sachverstands auf den Gebieten 
    Rechnungslegung und Abschlussprüfung i.S.d. § 100 
    Abs. 5 AktG. 
 
    Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats berücksichtigen 
    nach der Empfehlung C.1 des Deutschen Corporate 
    Governance Kodex in der am 16. Dezember 2019 
    beschlossenen Fassung (DCGK 2020) die vom 
    Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen 
    Ziele und streben gleichzeitig die Ausfüllung des 
    Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Die 
    Kandidatenvorschläge berücksichtigen ebenfalls die 
    vom Aufsichtsrat beschlossene Regelaltersgrenze von 
    72 Jahren. 
 
    Nach Einschätzung des Aufsichtsrats stehen die 
    vorgeschlagenen Kandidaten in keiner persönlichen 
    oder geschäftlichen Beziehung zur ALBIS Leasing AG 
    oder deren Konzernunternehmen, den Organen der ALBIS 
    Leasing AG oder einem wesentlich an der ALBIS 
    Leasing AG beteiligten Aktionär, die nach der 
    Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv 
    urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als 
    maßgebend ansehen würde (vgl. Empfehlung C.13 
    DCGK 2020). 
 
    Der Aufsichtsrat hat sich bei den Kandidaten 
    vergewissert, dass die Kandidaten den zu erwartenden 
    Zeitaufwand aufbringen. 
 
    Die Lebensläufe der zur Wahl anstehenden 
    Aufsichtsratsmitglieder, Frau Dr. Kerstin 
    Steidte-Megerlin, Herrn Christoph Franz Buchbender 
    und Herrn Christian Hillermann, die über deren 
    relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen 
    Auskunft geben und ergänzend eine Übersicht 
    über die wesentlichen Tätigkeiten enthalten, sind im 
    Anhang zu dieser Tagesordnung enthalten und auf der 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.albis-leasing.de 
 
    im Bereich Investoren/Hauptversammlung zur Verfügung 
    gestellt. 
8.  *Beschlussfassung über die Änderung von § 11 
    Abs. 4 der Satzung (Teilnahme- und Stimmrecht der 
    Aktionäre)* 
 
    Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
    wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
    Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. 
 
    Nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG soll 
    bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften für 
    die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
    Ausübung des Stimmrechts künftig der Nachweis des 
    Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 
    67 c Abs. 3 AktG ausreichen. Nach § 11 Abs. 4 S. 4 
    der Satzung der Gesellschaft ist entsprechend den 
    Vorgaben der derzeit geltenden Fassung des § 123 
    Abs. 4 Satz 1 AktG zur Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
    ein in Textform erstellter Berechtigungsnachweis 
    durch das depotführende Kreditinstitut oder 
    Finanzleistungsinstitut ausreichend. Der Nachweis 
    hat gemäß § 11 Abs. 4 S. 5 der Satzung in 
    deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. 
 
    Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft 
    getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 
    1 AktG und der neu eingefügte § 67 c AktG finden ab 
    dem 3. September 2020 und zwar auf 
    Hauptversammlungen Anwendung, die nach diesem 
    Zeitpunkt einberufen werden und werden somit bereits 
    vor der ordentlichen Hauptversammlung der 
    Gesellschaft im Jahr 2021 anwendbar sein. 
 
    Um ein Abweichen der Regelungen zu diesem Nachweis 
    für die Teilnahme an der Hauptversammlung der 
    Gesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts in 
    Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt 
    über die Anpassung der Satzung beschlossen werden. 
    Der Vorstand soll durch eine entsprechende Anmeldung 
    zum Handelsregister sicherstellen, dass die 
    Satzungsänderung nicht vor dem 3. September 2020 
    wirksam wird. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    § 11 Abs. 4 S. 4 der Satzung wird wie folgt neu 
    gefasst: 
 
    _'Ein in Textform erstellter Berechtigungsnachweis 
    gem. § 67c Abs. 3 AktG ist ausreichend.'_ 
 
    § 11 Abs. 4 S. 5 der Satzung wird gestrichen. 
 
    Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehenden 
    Änderungen der Satzung erst ab dem 3. September 
    2020 zur Eintragung zum Handelsregister anzumelden. 
9.  *Beschlussfassung über die Streichung von § 15 Abs. 
    3 der Satzung* 
 
    Im Rahmen des ARUG II wurden auch die Vorschriften 
    zur Übermittlung von Mitteilungen für bzw. an 
    Aktionäre, Aufsichtsratsmitglieder und 
    Kreditinstitute geändert. Nach den §§ 125, 128 AktG 
    alte Fassung bestand im Hinblick auf die Form dieser 
    Mitteilungen die Möglichkeit, durch eine 
    Satzungsregelung die elektronische Form vorzusehen. 
    Mit dem ARUG II ist die elektronische 
    Übermittlung von Mitteilungen nach Maßgabe 
    der EU-Durchführungsverordnung 2018/1212 ab dem 3. 
    September 2020 Pflicht, §§ 125 Abs. 5, 67a Abs. 2 
    Satz 2 AktG. Die Bestimmung in § 15 Abs. 3 der 
    Satzung wird damit obsolet. Zur Vermeidung eines 
    Abweichens der Regelungen in Satzung und Gesetz soll 
    daher auch über die Streichung von § 15 Abs. 3 der 
    Satzung schon jetzt Beschluss gefasst werden. Der 
    Vorstand soll durch eine entsprechende Anmeldung zum 
    Handelsregister sicherstellen, dass die 
    Satzungsänderung nicht vor dem 3. September 2020 

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May 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der -3-

wirksam wird. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    § 15 Abs. 3 der Satzung wird gestrichen. 
 
    Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehende 
    Änderung der Satzung erst ab dem 3. September 
    2020 zur Eintragung zum Handelsregister anzumelden. 
10. *Beschlussfassung über Satzungsänderungen durch 
    Ergänzung von § 11 der Satzung zur Ermöglichung der 
    Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege 
    elektronischer Kommunikation und der Bild- und 
    Tonübertragung* 
 
    Die Satzung der Gesellschaft sieht bisher keine 
    Möglichkeit zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
    ohne Anwesenheit am Versammlungsort oder Vertretung 
    durch einen Bevollmächtigten vor. Um verhinderten 
    Aktionären die Teilnahme und die Wahrnehmung ihrer 
    Rechte zu ermöglichen sowie die Durchführung einer 
    Hauptversammlung auch in Krisensituation zu 
    gewährleisten, soll die Satzung angepasst werden. 
 
    Nach § 118 Abs. 1 S. 2 AktG kann der Vorstand in der 
    Satzung dazu ermächtigt werden vorzusehen, dass 
    Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne 
    Anwesenheit an deren Ort und ohne einen 
    Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder 
    einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege 
    elektronischer Kommunikation ausüben können 
    (Online-Teilnahme). Unterstützend sieht § 118 Abs. 4 
    AktG vor, dass der Vorstand ermächtigt werden kann, 
    eine Bild- und Tonübertragung der Versammlung 
    zuzulassen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    Nach § 11 Absatz (5) werden die folgenden neuen 
    Absätze (6) und (7) eingefügt: 
 
    (6) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, 
        dass Aktionäre an der Hauptversammlung 
        auch ohne Anwesenheit an deren Ort und 
        ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen 
        und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte 
        ganz oder teilweise im Wege 
        elektronischer Kommunikation ausüben 
        können. Der Vorstand ist auch 
        ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und 
        zum Verfahren der Teilnahme und 
        Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen. 
        Eine Nutzung dieses Verfahrens und die 
        dazu getroffenen Bestimmungen sind mit 
        der Einberufung der Hauptversammlung 
        bekannt zu machen. 
    (7) Der Vorstand ist ermächtigt, die Bild- 
        und Tonübertragung der Hauptversammlung, 
        auszugsweise oder vollständig, in einer 
        von ihm näher zu bestimmenden Weise 
        zuzulassen. Die Übertragung kann 
        auch in einer Form erfolgen, zu der die 
        Öffentlichkeit uneingeschränkten 
        Zugang hat. Die Einzelheiten sind 
        zusammen mit der Einberufung zur 
        Hauptversammlung bekannt zu machen. 
11. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen 
    und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals gegen 
    Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Ermächtigung zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts und die Änderung 
    der Satzung* 
 
    Der Vorstand wurde durch Beschluss der 
    Hauptversammlung vom 19. Juli 2016 ermächtigt, das 
    Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats bis zum 18. Juli 2021 durch Ausgabe 
    neuer auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen 
    Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um 
    insgesamt bis zu EUR 7.650.000,00 zu erhöhen (vgl. § 
    5 Abs. (3) der Satzung, 'Genehmigtes Kapital 2016'). 
 
    Diese Ermächtigung, von der bis zur Einberufung 
    dieser Hauptversammlung kein Gebrauch gemacht wurde, 
    läuft mit dem 18. Juli 2021 aus. Um der Gesellschaft 
    die Möglichkeit zur flexiblen Reaktion auf 
    Marktgegebenheiten zu erhalten, soll bereits jetzt 
    unter Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2016 ein 
    neues genehmigtes Kapital ('Genehmigtes Kapital 
    2020') geschaffen werden. Im Gegensatz zur vorigen 
    Fassung soll jedoch nun die Ermächtigung des 
    Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts weiter 
    beschränkt werden. Im Jahr 2017 wurde das 
    Grundkapital der Gesellschaft durch eine 
    Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln auf aktuell 
    EUR 18.546.000,00 erhöht. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor diesem 
    Hintergrund vor, wie folgt zu beschließen: 
 
     a) Das genehmigte Kapital gemäß § 5 
        Abs. (3) der Satzung wird mit Wirkung 
        auf den Zeitpunkt der Eintragung der 
        unter lit. c) dieses 
        Tagesordnungspunkts 11 bestimmten 
        Neufassung von § 5 Abs. (3) in das 
        Handelsregister aufgehoben. 
     b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats das 
        Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
        24. Juni 2025 durch Ausgabe neuer auf 
        den Inhaber lautende Stückaktien gegen 
        Bar- und/oder Sacheinlagen ganz oder 
        in Teilbeträgen, einmalig oder 
        mehrmals um insgesamt bis zu EUR 
        9.273.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
        Kapital 2020). Sofern den Aktionären 
        ein Bezugsrecht eingeräumt wird, 
        können die Aktien auch einem 
        Kreditinstitut oder einem nach § 53 
        Abs. 1 S. 1 oder § 53 b Abs. 1 S. 1 
        oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen 
        zur Übernahme angeboten werden 
        mit der Verpflichtung, sie den 
        Aktionären zum Bezug anzubieten 
        (mittelbares Bezugsrecht). Der 
        Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats über den 
        Ausschluss des Bezugsrechts der 
        Aktionäre zu entscheiden, 
 
        aa) um Spitzenbeträge, die sich 
            aufgrund des Bezugsverhältnisses 
            ergeben, vom Bezugsrecht der 
            Aktionäre auszunehmen, sowie, 
        bb) soweit dies erforderlich ist, um 
            Inhabern bzw. Gläubigern von 
            bereits zuvor ausgegebenen 
            Wandlungs- oder Optionsrechten 
            bzw. den zur Wandlung oder 
            Optionsausübung Verpflichteten 
            aus Wandlungs- oder 
            Optionsschuldverschreibungen 
            (bzw. einer Kombination dieser 
            Instrumente), die von der 
            Gesellschaft ausgegeben werden, 
            ein Bezugsrecht auf neue auf den 
            Inhaber lautende Stückaktien der 
            Gesellschaft in dem Umfang zu 
            gewähren, wie es ihnen nach 
            Ausübung der Wandlungs- oder 
            Optionsrechte bzw. nach Erfüllung 
            der Wandlungs- oder 
            Optionspflichten zustehen würde. 
 
     Der Vorstand wird zudem ermächtigt, mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
     Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der 
     Aktienausgabe bei der Durchführung von 
     Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 
     2020 festzulegen. 
 
     c) § 5 Abs. (3) der Satzung wird wie folgt 
        neu gefasst: 
 
        '(3) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das 
             Grundkapital der Gesellschaft bis 
             zum 24. Juni 2025 durch Ausgabe 
             neuer auf den Inhaber lautende 
             Stückaktien gegen Bar- und/oder 
             Sacheinlagen ganz oder in 
             Teilbeträgen, einmalig oder 
             mehrmals um insgesamt bis zu EUR 
             9.273.000,00 zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital 2020). Sofern 
             den Aktionären ein Bezugsrecht 
             eingeräumt wird, können die Aktien 
             auch einem Kreditinstitut oder 
             einem nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 
             53 b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 KWG 
             tätigen Unternehmen zur 
             Übernahme angeboten werden mit 
             der Verpflichtung, sie den 
             Aktionären zum Bezug anzubieten 
             (mittelbares Bezugsrecht). Der 
             Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats über 
             den Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre zu entscheiden, 
 
             (a) _um Spitzenbeträge, die sich 
                 aufgrund des 
                 Bezugsverhältnisses ergeben, 
                 vom Bezugsrecht der Aktionäre 
                 auszunehmen, sowie,_ 
             (b) soweit dies erforderlich ist, 
                 um Inhabern bzw. Gläubigern 
                 von bereits zuvor ausgegebenen 
                 Wandlungs- oder Optionsrechten 
                 bzw. den zur Wandlung oder 
                 Optionsausübung Verpflichteten 
                 aus Wandlungs- oder 
                 Optionsschuldverschreibungen 
                 (bzw. einer Kombination dieser 
                 Instrumente), die von der 
                 Gesellschaft ausgegeben 
                 werden, ein Bezugsrecht auf 
                 neue auf den Inhaber lautende 
                 Stückaktien der Gesellschaft 
                 in dem Umfang zu gewähren, wie 
                 es ihnen nach Ausübung der 
                 Wandlungs- oder Optionsrechte 
                 bzw. nach Erfüllung der 
                 Wandlungs- oder 
                 Optionspflichten zustehen 
                 würde. 
 
                 _Der Vorstand ist zudem 
                 ermächtigt, mit Zustimmung des 
                 Aufsichtsrats den weiteren 
                 Inhalt der Aktienrechte und 
                 die Bedingungen der 
                 Aktienausgabe bei der 
                 Durchführung von 
                 Kapitalerhöhungen aus dem 
                 Genehmigten Kapital 2020 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der -4-

festzulegen.'_ 
     d) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
        Fassung des § 5 Abs. (1) und (3) der 
        Satzung entsprechend der jeweiligen 
        Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 
        und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
        anzupassen sowie alle sonstigen damit in 
        Zusammenhang stehenden Anpassungen der 
        Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung 
        betreffen. 
 
    Der Bericht des Vorstands zu diesem 
    Tagesordnungspunkt ist im Anhang bekannt gemacht. 
12. Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten 
    Kapitals 2016 und des Ermächtigungsbeschlusses zur 
    Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen 
    sowie Beschlussfassung über die Ermächtigung zur 
    Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen 
    und zum Ausschluss des Bezugsrechts nebst 
    gleichzeitiger Schaffung eines neuen Bedingten 
    Kapitals 2020 sowie über die Änderung der 
    Satzung 
 
    Der Vorstand wurde durch Beschluss der 
    Hauptversammlung vom 19. Juli 2016 u.a. ermächtigt, 
    Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 18. Juli 2021 
    im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 50.000.000,00 zu 
    begeben, wobei den Inhabern Wandlungs- bzw. 
    Optionsrechte auf neue auf den Inhaber lautende 
    Stückaktien der Gesellschaft bis zu einem anteiligen 
    Betrag des Grundkapitals von bis zu EUR 7.650.000,00 
    eingeräumt werden konnten (Bedingtes Kapital 2016). 
    Der letztgenannte Betrag wurde durch Beschluss der 
    Hauptversammlung vom 20. Juli 2017 auf EUR 
    8.415.000,00 erhöht. Diese Ermächtigung, von der bis 
    zur Einberufung dieser Hauptversammlung kein 
    Gebrauch gemacht wurde, läuft mit dem 18. Juli 2021 
    aus. 
 
    Um der Gesellschaft die Möglichkeit zu flexiblen und 
    günstigen Finanzierungsmöglichkeiten zu erhalten, 
    soll erneut über die Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen nebst 
    Schaffung von bedingtem Kapital beschlossen werden. 
    Im Gegensatz zum Beschluss vom 19. Juli 2016 soll 
    jedoch die Ermächtigung zum Ausschluss des 
    Bezugsrechts eingeschränkt werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor diesem 
    Hintergrund vor, wie folgt zu beschließen: 
 
     a) *Aufhebung des Bedingten Kapitals 2016 
        und des Ermächtigungsbeschlusses vom 
        19. Juli 2016* 
 
        Das Bedingte Kapital 2016 gemäß § 
        5 Abs. (4) der Satzung und die am 19. 
        Juli 2016 unter Tagesordnungspunkt 8 
        beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe 
        von Wandel- und/oder 
        Optionsschuldverschreibungen werden mit 
        Eintragung der unter lit. d) dieses 
        Tagesordnungspunkts 12 bestimmten 
        Neufassung von § 5 Abs. (4) in das 
        Handelsregister aufgehoben. 
     b) *Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
        und/oder Optionsschuldverschreibungen* 
 
        (1) *Allgemeines, 
            Ermächtigungszeitraum, 
            Nennbetrag, Aktienzahl* 
 
            Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
            Zustimmung des Aufsichtsrats bis 
            zum 24. Juni 2025 einmalig oder 
            mehrmals auf den Inhaber lautende 
            Wandelschuldverschreibungen 
            und/oder 
            Optionsschuldverschreibungen 
            (bzw. eine Kombination dieser 
            Instrumente) (im Folgenden 
            gemeinsam auch 
            'Schuldverschreibungen') im 
            Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
            50.000.000,00 mit oder ohne 
            Laufzeitbeschränkung zu begeben. 
            Den Inhabern bzw. Gläubigern der 
            Schuldverschreibungen können nach 
            näherer Maßgabe der Wandel- 
            oder Optionsanleihebedingungen 
            Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf 
            neue auf den Inhaber lautende 
            Stückaktien der Gesellschaft mit 
            einem anteiligen Betrag des 
            Grundkapitals von bis zu EUR 
            9.273.000,00 eingeräumt werden. 
            Die jeweiligen Anleihebedingungen 
            können auch eine Verpflichtung 
            zur Ausübung des Wandlungs- oder 
            Optionsrechts zum Ende der 
            Laufzeit, zu einem früheren 
            Zeitpunkt oder einem bestimmten 
            Ereignis vorsehen. 
 
            Die Schuldverschreibungen können 
            ausschließlich in Euro 
            begeben werden. Eine Emission von 
            Schuldverschreibungen kann in 
            jeweils gleichberechtigte 
            Teilschuldverschreibungen 
            eingeteilt werden. 
        (2) *Wandel- und 
            Optionsschuldverschreibungen* 
 
            Im Falle der Ausgabe von 
            Wandelschuldverschreibungen 
            erhalten die Inhaber das Recht 
            bzw. haben die Pflicht, ihre 
            Teilschuldverschreibungen nach 
            näherer Maßgabe der vom 
            Vorstand mit Zustimmung des 
            Aufsichtsrats festgelegten 
            Wandelanleihebedingungen in auf 
            den Inhaber lautende Stückaktien 
            der Gesellschaft zu wandeln. Das 
            Wandlungsverhältnis ergibt sich 
            aus der Division des Nennbetrags 
            einer Teilschuldverschreibung 
            durch den festgesetzten 
            Wandlungspreis für eine Aktie der 
            Gesellschaft. Das 
            Wandlungsverhältnis kann sich 
            auch durch Division des unter dem 
            Nennbetrag liegenden 
            Ausgabepreises einer 
            Teilschuldverschreibung durch den 
            festgesetzten Wandlungspreis für 
            eine Aktie der Gesellschaft 
            ergeben. Das Wandlungsverhältnis 
            kann auf eine ganze Zahl auf- 
            oder abgerundet werden. Ferner 
            kann eine in bar zu leistende 
            Zuzahlung festgelegt werden. Des 
            Weiteren kann vorgesehen werden, 
            Spitzen zusammenzulegen und/oder 
            in Geld auszugleichen. Die 
            Anleihebedingungen können ein 
            variables Wandlungsverhältnis und 
            eine Bestimmung des 
            Wandlungspreises (vorbehaltlich 
            des nachfolgend bestimmten 
            Mindestpreises) innerhalb einer 
            vorgegebenen Bandbreite in 
            Abhängigkeit von der Entwicklung 
            des Kurses der Stückaktie der 
            Gesellschaft während der Laufzeit 
            der Schuldverschreibung vorsehen. 
            Der anteilige Betrag am 
            Grundkapital der bei Wandlung 
            auszugebenden Aktien darf den 
            Nennbetrag der 
            (Teil-)schuldverschreibungen 
            nicht überschreiten. 
 
            Im Falle der Ausgabe von 
            Optionsschuldverschreibungen 
            werden jeder 
            Teilschuldverschreibung ein oder 
            mehrere Optionsscheine beigefügt, 
            die den Inhaber bzw. Gläubiger 
            berechtigen oder verpflichten, 
            nach Maßgabe der 
            Optionsbedingungen auf den 
            Inhaber lautende Stückaktien der 
            Gesellschaft zu beziehen. 
        (3) *Ersetzungsbefugnis* 
 
            Die Anleihebedingungen können 
            jeweils das Recht der 
            Gesellschaft vorsehen, im Fall 
            der Wandlung oder Optionsausübung 
            bzw. bei Erfüllung der Wandlungs- 
            und Optionspflichten nicht neue 
            Aktien zu gewähren, sondern einen 
            Geldbetrag zu zahlen, der für die 
            Anzahl der andernfalls zu 
            liefernden Aktien dem 
            volumengewichteten 
            durchschnittlichen Schlusskurs 
            der Stückaktien der Gesellschaft 
            im Xetra-Handel (oder einem 
            vergleichbaren Nachfolgesystem) 
            an der Frankfurter 
            Wertpapierbörse während einer in 
            den Anleihebedingungen 
            festzulegenden Frist entspricht. 
            Die Anleihebedingungen können 
            auch vorsehen, dass die 
            Schuldverschreibung, die mit 
            Wandlungsrechten oder 
            Optionsrechten bzw. -pflichten 
            verbunden ist, nach Wahl der 
            Gesellschaft statt in neuen 
            Aktien aus bedingtem Kapital in 
            bereits existierende Aktien der 
            Gesellschaft gewandelt werden 
            oder das Optionsrecht bzw. die 
            Optionspflicht durch Lieferung 
            solcher Aktien erfüllt werden 
            kann. 
 
            Die Anleihebedingungen können 
            auch das Recht der Gesellschaft 
            vorsehen, bei Endfälligkeit der 
            Schuldverschreibung, die mit 
            Wandlungsrechten oder 
            Optionsrechten bzw. -pflichten 
            verbunden ist (dies umfasst auch 
            eine Fälligkeit wegen Kündigung), 
            den Inhabern oder Gläubigern ganz 
            oder teilweise anstelle der 
            Zahlung des fälligen Geldbetrags 
            Stückaktien der Gesellschaft zu 
            gewähren. 
        (4) *Wandlungs- und Optionspflicht* 
 
            Die Bedingungen der 
            Schuldverschreibungen können eine 
            Wandlungs- oder Optionspflicht 
            zum Ende der Laufzeit, zu einem 
            früheren Zeitpunkt oder zum 
            Eintritt einem bestimmten 
            Ereignisses (jeweils auch 
            'Endfälligkeit') begründen. Die 
            Gesellschaft kann in den 
            Anleihebedingungen berechtigt 
            werden, eine etwaige Differenz 
            zwischen dem Nennbetrag oder dem 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der -5-

ggf. niedrigeren Ausgabebetrag 
            der Schuldverschreibungen und dem 
            Produkt aus Wandlungs- bzw. 
            Bezugspreis und Wandlungs- bzw. 
            Bezugsverhältnis ganz oder 
            teilweise in bar auszugleichen. 
        (5) *Wandlungs- und Optionspreis* 
 
            Der jeweils festzusetzende 
            Wandlungs- oder Optionspreis für 
            eine Stückaktie der Gesellschaft 
            muss mit Ausnahme der Fälle, in 
            denen eine Ersetzungsbefugnis 
            oder eine Wandlungs- bzw. 
            Optionspflicht vorgesehen ist, 
            mindestens 80 % des 
            volumengewichteten 
            durchschnittlichen Schlusskurses 
            der Stückaktien der Gesellschaft 
            im Xetra-Handel (oder einem 
            vergleichbaren Nachfolgesystem) 
            an der Frankfurter 
            Wertpapierbörse an den letzten 
            zehn Börsenhandelstagen vor dem 
            Tag der Beschlussfassung durch 
            den Vorstand über die Ausgabe der 
            Schuldverschreibung, die mit 
            Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. 
            -pflicht ausgestattet ist, 
            betragen oder - wenn ein 
            Bezugsrecht eingeräumt ist - 
            mindestens 80 % des 
            volumengewichteten 
            durchschnittlichen Börsenkurses 
            der Aktien der Gesellschaft im 
            Xetra-Handel (oder einem 
            vergleichbaren Nachfolgesystem) 
            an der Frankfurter 
            Wertpapierbörse während der 
            Bezugsfrist mit Ausnahme der Tage 
            der Bezugsfrist, die erforderlich 
            sind, damit der Wandlungs- oder 
            Optionspreis gemäß § 186 
            Abs. 2 S. 2 AktG fristgerecht 
            bekannt gemacht werden kann, 
            betragen. § 9 Abs. 1 AktG und § 
            199 AktG bleiben unberührt. 
 
            In den Fällen der 
            Ersetzungsbefugnis und der 
            Wandlungs- oder Optionspflicht 
            kann der Wandlungs- oder 
            Optionspreis nach näherer 
            Maßgabe der 
            Anleihebedingungen mindestens 
            entweder den oben genannten 
            Mindestpreis betragen oder dem 
            volumengewichteten 
            durchschnittlichen Schlusskurs 
            der Stückaktie der Gesellschaft 
            im Xetra-Handel (oder einem 
            vergleichbaren Nachfolgesystem) 
            an der Frankfurter 
            Wertpapierbörse während der zehn 
            Börsenhandelstage vor dem Tag der 
            Endfälligkeit entsprechen, auch 
            wenn dieser Durchschnittskurs 
            unterhalb des oben genannten 
            Mindestpreises (80 %) liegt. § 9 
            Abs. 1 AktG und § 199 AktG 
            bleiben unberührt. 
        (6) *Verwässerungsschutz* 
 
            Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG 
            kann der Wandlungs- oder 
            Optionspreis aufgrund einer 
            Verwässerungsschutzklausel nach 
            näherer Maßgabe der 
            Anleihebedingungen ermäßigt 
            werden, wenn die Gesellschaft 
            während der Wandlungs- oder 
            Optionsfrist unter Einräumung 
            eines Bezugsrechts an ihre 
            Aktionäre das Grundkapital erhöht 
            oder weitere 
            Schuldverschreibungen begibt und 
            den Inhabern bzw. Gläubigern von 
            Wandlungs- oder Optionsrechten 
            bzw. -pflichten kein Bezugsrecht 
            in dem Umfang eingeräumt wird, 
            wie es ihnen nach Ausübung der 
            Wandlungs- oder Optionsrechte 
            bzw. nach Erfüllung der 
            Wandlungs- bzw. Optionspflicht 
            zustehen würde. Die Bedingungen 
            können auch für andere 
            Maßnahmen der Gesellschaft, 
            die zu einer wirtschaftlichen 
            Verwässerung des Werts der 
            Wandlungs- oder Optionsrechte 
            bzw. -pflichten führen können, 
            eine wertwahrende Anpassung des 
            Wandlungs- bzw. Optionspreises 
            vorsehen. Eine Ermäßigung 
            des Wandlungs- oder 
            Optionspreises kann auch durch 
            eine Barzahlung bei Ausübung des 
            Wandlungs- oder Optionsrechtes 
            bzw. Erfüllung der Wandlungs- 
            oder Optionspflicht oder die 
            Ermäßigung einer etwaigen 
            Zuzahlung bewirkt werden. 
        (7) *Bezugsrechtsgewährung, 
            Ermächtigung zum 
            Bezugsrechtsausschluss* 
 
            Den Aktionären steht 
            grundsätzlich ein Bezugsrecht auf 
            die Wandel- und/oder 
            Optionsschuldverschreibungen zu. 
            Hierbei können die 
            Schuldverschreibungen auch von 
            einem Kreditinstitut oder einem 
            nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53b 
            Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 KWG 
            tätigen Unternehmen mit der 
            Verpflichtung übernommen werden, 
            sie den Aktionären mittelbar im 
            Sinne von § 186 Abs. 5 AktG zum 
            Bezug anzubieten (mittelbares 
            Bezugsrecht). Der Vorstand wird 
            jedoch ermächtigt, mit Zustimmung 
            des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
            der Aktionäre auf die 
            Schuldverschreibungen 
            auszuschließen (i) um 
            Spitzenbeträge, die sich aufgrund 
            des Bezugsrechtsverhältnisses 
            ergeben, vom Bezugsrecht der 
            Aktionäre auszunehmen; (ii) 
            soweit dies erforderlich ist, um 
            Inhaber bzw. Gläubiger von 
            bereits zuvor ausgegebenen 
            Wandlungs- oder Optionsrechten 
            bzw. den zur Wandlung oder 
            Optionsausübung Verpflichteten 
            aus Wandlungs- oder 
            Optionsschuldverschreibungen 
            (bzw. einer Kombination dieser 
            Instrumente), die von der 
            Gesellschaft ausgegeben werden, 
            ein Bezugsrecht auf neue auf den 
            Inhaber lautende Stückaktien der 
            Gesellschaft in dem Umfang zu 
            gewähren, wie es ihnen nach 
            Ausübung der Wandlungs- oder 
            Optionsrechte bzw. nach Erfüllung 
            der Wandlungs- oder 
            Optionspflichten zustehen würde. 
        (8) *Ermächtigung zur Festlegung und 
            Konkretisierung der weiteren 
            Anleihebedingungen* 
 
            Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
            Zustimmung des Aufsichtsrats die 
            weiteren Einzelheiten der Ausgabe 
            und Ausstattung der 
            Schuldverschreibungen, 
            insbesondere Zinssatz, 
            Ausgabekurs, Laufzeit und 
            Stückelung, 
            Verwässerungsschutzbestimmungen, 
            Options- bzw. Wandlungszeitraum 
            sowie im vorgenannten Rahmen den 
            Wandlungs- und Optionspreis zu 
            bestimmen. 
     c) *Schaffung eines bedingten Kapitals* 
 
        Das Grundkapital wird um bis zu EUR 
        9.273.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
        9.273.000 neuen auf den Inhaber 
        lautenden Stückaktien bedingt erhöht 
        (Bedingtes Kapital 2020). Die bedingte 
        Kapitalerhöhung dient der Gewährung von 
        Rechten an Inhaber bzw. Gläubiger von 
        Wandel- und/oder 
        Optionsschuldverschreibungen (bzw. 
        einer Kombination dieser Instrumente) 
        ('Schuldverschreibungen'), die aufgrund 
        der von der Hauptversammlung vom 25. 
        Juni 2020 erteilten Ermächtigung von 
        der Gesellschaft bis zum 24. Juni 2025 
        begeben werden. 
 
        Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
        insoweit durchgeführt, wie die Inhaber 
        bzw. Gläubiger von aufgrund des 
        Ermächtigungsbeschlusses der 
        Hauptversammlung vom 25. Juni 2020 
        ausgegebenen Schuldverschreibungen von 
        ihren Wandlungs- bzw. Optionsrechten 
        Gebrauch machen, bzw. Wandlungs- oder 
        Optionspflichten aus solchen 
        Schuldverschreibungen erfüllt werden 
        oder soweit die Gesellschaft anstelle 
        der Zahlung des fälligen Geldbetrags 
        Aktien der Gesellschaft gewährt und 
        soweit nicht jeweils ein Barausgleich 
        geleistet oder eigene Aktien zur 
        Bedienung eingesetzt werden. Die 
        Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem 
        nach Maßgabe des vorstehend 
        bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses 
        jeweils zu bestimmenden Wandlungs- oder 
        Optionspreis. 
 
        Die neuen Aktien nehmen jeweils von 
        Beginn des Geschäftsjahres an, in dem 
        sie durch Ausübung von Wandlungs- oder 
        Optionsrechten, durch die Erfüllung von 
        Wandlungs- oder Optionspflichten oder 
        durch Gewährung anstelle der Zahlung 
        des fälligen Geldbetrags entstehen, und 
        für all nachfolgenden Geschäftsjahre am 
        Gewinn teil. 
 
        Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats die 
        weiteren Einzelheiten der Durchführung 
        der bedingten Kapitalerhöhung 
        festzusetzen. 
     d) *Satzungsänderung* 
 
        § 5 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt 
        neu gefasst: 
 
        '(4) Das Grundkapital ist um bis zu 
             EUR 9.273.000,00 durch Ausgabe 
             von bis zu 9.273.000 neuen auf 
             den Inhaber lautenden 
             Stückaktien bedingt erhöht 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der -6-

(Bedingtes Kapital 2020). Die 
             bedingte Kapitalerhöhung dient 
             der Gewährung von Rechten an 
             Inhaber bzw. Gläubiger von 
             Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen 
             (bzw. einer Kombination dieser 
             Instrumente) 
             ('Schuldverschreibungen'), die 
             aufgrund der von der 
             Hauptversammlung vom 25. Juni 
             2020 erteilten Ermächtigung von 
             der Gesellschaft bis zum 24. 
             Juni 2025 begeben werden. Die 
             bedingte Kapitalerhöhung wird 
             nur insoweit durchgeführt, wie 
             die Inhaber bzw. Gläubiger von 
             aufgrund des 
             Ermächtigungsbeschlusses der 
             Hauptversammlung vom 25. Juni 
             2020 ausgegebenen 
             Schuldverschreibungen von ihren 
             Wandlungs- bzw. Optionsrechten 
             Gebrauch machen, bzw. Wandlungs- 
             oder Optionspflichten aus 
             solchen Schuldverschreibungen 
             erfüllt werden oder soweit die 
             Gesellschaft anstelle der 
             Zahlung des fälligen Geldbetrags 
             Aktien der Gesellschaft gewährt 
             und soweit nicht jeweils ein 
             Barausgleich geleistet oder 
             eigene Aktien zur Bedienung 
             eingesetzt werden. Die Ausgabe 
             der neuen Aktien erfolgt zu dem 
             nach Maßgabe des vorstehend 
             bezeichneten 
             Ermächtigungsbeschlusses jeweils 
             zu bestimmenden Wandlungs- oder 
             Optionspreis. Die neuen Aktien 
             nehmen jeweils von Beginn des 
             Geschäftsjahres an, in dem sie 
             durch Ausübung von Wandlungs- 
             oder Optionsrechten, durch die 
             Erfüllung von Wandlungs- oder 
             Optionspflichten oder durch 
             Gewährung anstelle der Zahlung 
             des fälligen Geldbetrags 
             entstehen, und für all 
             nachfolgenden Geschäftsjahre am 
             Gewinn teil. Der Vorstand ist 
             ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren 
             Einzelheiten der Durchführung 
             der bedingten Kapitalerhöhung 
             festzusetzen.' 
     e) *Ermächtigung zur Änderung der 
        Fassung der Satzung* 
 
        Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
        Fassung von § 5 Abs. (1) und (4) der 
        Satzung entsprechend der jeweiligen 
        Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen 
        sowie alle sonstigen damit in 
        Zusammenhang stehenden Anpassungen der 
        Satzung vorzunehmen, die nur die 
        Fassung betreffen. Entsprechendes gilt 
        im Falle der Nichtausnutzung der 
        Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
        und Optionsschuldverschreibungen nach 
        Ablauf des Ermächtigungszeitraumes 
        sowie im Falle der Nichtausnutzung des 
        bedingten Kapitals nach Ablauf der 
        Fristen für die Ausübung von Wandlungs- 
        oder Optionsrechten bzw. -pflichten. 
 
    Der Bericht des Vorstands zu diesem 
    Tagesordnungspunkt ist im Anhang bekannt gemacht. 
13. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
    eigener Aktien auch unter Ausschluss eines 
    Andienungsrechts und zu deren Verwendung auch unter 
    Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der 
    Aktionäre sowie Ermächtigung zur Einziehung 
    erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung 
    sowie Aufhebung der bestehenden Ermächtigung* 
 
    Die von der Hauptversammlung am 19. Juli 2016 
    erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und 
    deren Verwendung ist bis zum 18. Juli 2021 
    (einschließlich) befristet. Von dieser 
    Ermächtigung wurde bis zur Einberufung dieser 
    Hauptversammlung kein Gebrauch gemacht. 
 
    Um der Gesellschaft weiterhin die Möglichkeit von 
    Aktienrückkäufen zu ermöglichen, soll bereits jetzt 
    unter Aufhebung der vorgenannten Ermächtigung erneut 
    über eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
    eigener Aktien beschlossen werden. Im Gegensatz zum 
    Beschluss vom 19. Juli 2016 soll jedoch nun die 
    Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei 
    Veräußerung eigener Aktien weiter beschränkt 
    werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor diesem 
    Hintergrund vor, wie folgt zu beschließen: 
 
    a) *Aufhebung des Ermächtigungsbeschlusses vom 
       19. Juli 2016* 
 
       Die von der Hauptversammlung am 19. Juli 2016 
       erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener 
       Aktien wird für die Zeit ab Wirksamwerden der 
       Ermächtigung gemäß Tagesordnungspunkt 13 
       lit. b) bis e) aufgehoben. 
    b) *Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
       gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum 
       Ausschluss des Andienungsrechts* 
 
        aa) Die Gesellschaft wird ermächtigt, 
            bis zum 24. Juni 2025 
            (einschließlich) zu jedem 
            zulässigen Zweck eigene Aktien 
            bis zu insgesamt 10 % des zum 
            Zeitpunkt der Beschlussfassung 
            oder - falls dieser Wert geringer 
            ist - des zum Zeitpunkt der 
            Ausübung der Ermächtigung 
            bestehenden Grundkapitals der 
            Gesellschaft zu erwerben. Dabei 
            dürfen auf die aufgrund dieser 
            Ermächtigung erworbenen Aktien 
            zusammen mit anderen Aktien der 
            Gesellschaft, die die 
            Gesellschaft bereits erworben hat 
            und noch besitzt oder die ihr 
            gemäß §§ 71a ff. AktG 
            zuzurechnen sind, zu keinem 
            Zeitpunkt mehr als 10 % des 
            jeweiligen Grundkapitals 
            entfallen. Die Ermächtigung darf 
            nicht zum Zweck des Handels in 
            eigenen Aktien ausgenutzt werden. 
        bb) Der Erwerb erfolgt in jedem 
            Einzelfall nach Wahl des Vorstands 
            über die Börse (i) oder mittels 
            eines an sämtliche Aktionäre 
            gerichteten öffentlichen 
            Kaufangebots (ii) oder mittels einer 
            an die Aktionäre der Gesellschaft 
            gerichteten öffentlichen 
            Aufforderung zur Abgabe von 
            Verkaufsangeboten (iii). 
 
            (i)   Erfolgt der Erwerb der 
                  Aktien über die Börse, darf 
                  der von der Gesellschaft 
                  gezahlte Gegenwert je Aktie 
                  (ohne Erwerbsnebenkosten) 
                  den Durchschnitt der 
                  Börsenkurse der Aktie der 
                  Gesellschaft in der 
                  Schlussauktion im 
                  XETRA-Handel (oder einem 
                  vergleichbaren 
                  Nachfolgesystem) an der 
                  Frankfurter Wertpapierbörse 
                  an den letzten drei 
                  Börsenhandelstagen vor der 
                  Verpflichtung zum Erwerb um 
                  nicht mehr als 10 % über- 
                  oder unterschreiten. 
            (ii)  Erfolgt der Erwerb über ein 
                  öffentliches Kaufangebot, 
                  dürfen der gebotene Kauf- 
                  bzw. Verkaufspreis oder die 
                  Grenzwerte der Kauf- bzw. 
                  Verkaufspreisspanne je Aktie 
                  (ohne Erwerbsnebenkosten) 
                  den Durchschnitt der 
                  Börsenkurse der Aktie der 
                  Gesellschaft in der 
                  Schlussauktion im 
                  XETRA-Handel (oder einem 
                  vergleichbaren 
                  Nachfolgesystem) an der 
                  Frankfurter Wertpapierbörse 
                  an den letzten drei 
                  Börsenhandelstagen vor dem 
                  Tag der Veröffentlichung des 
                  Kaufangebots um nicht mehr 
                  als 10 % über- oder 
                  unterschreiten. 
            (iii) Erfolgt der Erwerb über eine 
                  öffentliche Aufforderung zur 
                  Abgabe von 
                  Verkaufsangeboten, dürfen 
                  der gebotene Kauf- bzw. 
                  Verkaufspreis oder die 
                  Grenzwerte der Kauf- bzw. 
                  Verkaufspreisspanne je Aktie 
                  (ohne Erwerbsnebenkosten) 
                  den Durchschnitt der 
                  Börsenkurse der Aktie der 
                  Gesellschaft in der 
                  Schlussauktion im 
                  XETRA-Handel (oder einem 
                  vergleichbaren 
                  Nachfolgesystem) an der 
                  Frankfurter Wertpapierbörse 
                  an den letzten drei 
                  Börsenhandelstagen vor dem 
                  Tag der Veröffentlichung der 
                  öffentlichen Aufforderung 
                  zur Abgabe von 
                  Verkaufsangeboten um nicht 
                  mehr als 10 % über- oder 
                  unterschreiten. 
 
            Ergeben sich nach der 
            Veröffentlichung eines Kaufangebots 
            bzw. der öffentlichen Aufforderung 
            zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
            erhebliche Abweichungen des 
            maßgeblichen Kurses vom 
            gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreis 
            oder von den Grenzwerten der 
            gebotenen Kauf- bzw. 
            Verkaufspreisspanne, so kann das 
            Kaufangebot bzw. die Aufforderung 
            zur Abgabe von Verkaufsangeboten 

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May 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der -7-

angepasst werden. In diesem Fall ist 
            Ausgangspunkt für die Bestimmung der 
            relevanten Zeiträume zur Ermittlung 
            der vorgenannten durchschnittlichen 
            Börsenkurse der Tag der Anpassung. 
 
            Das Volumen des Angebots bzw. der 
            Aufforderung zur Abgabe von 
            Angeboten kann begrenzt werden. 
            Sofern das Kaufangebot überzeichnet 
            ist, bzw. sofern im Fall einer 
            Aufforderung zur Abgabe von 
            Verkaufsangeboten von mehreren 
            gleichwertigen Angeboten nicht 
            sämtliche angenommen werden, kann 
            der Erwerb bzw. die Annahme unter 
            insoweit partiellem Ausschluss eines 
            eventuellen Andienungsrechts der 
            Aktionäre im Verhältnis der jeweils 
            angebotenen Aktien erfolgen. Eine 
            bevorrechtigte Annahme geringer 
            Stückzahlen bis zu 100 Stück zum 
            Erwerb angebotener Aktien je 
            Aktionär kann unter insoweit 
            partiellem Ausschluss eines 
            eventuellen Andienungsrechts der 
            Aktionäre vorgesehen werden. 
            Ebenfalls vorgesehen werden kann 
            eine Rundung nach kaufmännischen 
            Gesichtspunkten zur Vermeidung 
            rechnerischer Bruchteile von Aktien. 
            Das Kaufangebot bzw. die 
            Aufforderung zur Abgabe von 
            Verkaufsangeboten kann weitere 
            Bedingungen vorsehen. 
    c) *Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien 
       gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum 
       Ausschluss des Bezugsrechts sowie Ermächtigung 
       zur Einziehung erworbener eigener Aktien und 
       Kapitalherabsetzung* 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
       dieser oder einer früher erteilten 
       Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
       erworbenen eigenen Aktien zu allen gesetzlich 
       zugelassenen Zwecken, insbesondere auch zu den 
       folgenden zu verwenden: 
 
        aa) Die erworbenen eigenen Aktien 
            können über die Börse oder durch 
            ein öffentliches Angebot an alle 
            Aktionäre im Verhältnis ihrer 
            Beteiligungsquote veräußert 
            bzw. diesen zum Erwerb angeboten 
            werden. 
        bb) Die erworbenen eigenen Aktien 
            können eingezogen werden, ohne 
            dass die Einziehung oder ihre 
            Durchführung eines weiteren 
            Hauptversammlungsbeschlusses 
            bedarf. Der Vorstand wird dabei 
            ermächtigt, das Grundkapital um 
            den auf die eingezogenen Aktien 
            entfallenden Teil des 
            Grundkapitals herabzusetzen. Die 
            erworbenen eigenen Aktien können 
            auch im vereinfachten Verfahren 
            ohne Kapitalherabsetzung durch 
            Anpassung des anteiligen 
            rechnerischen Betrags der übrigen 
            Stückaktien am Grundkapital der 
            Gesellschaft eingezogen werden. 
            Die Einziehung kann auf einen 
            Teil der erworbenen Aktien 
            beschränkt werden. Erfolgt die 
            Einziehung im vereinfachten 
            Verfahren, ist der Vorstand zur 
            Anpassung der Zahl der 
            Stückaktien in der Satzung 
            ermächtigt. 
        cc) Die erworbenen eigenen Aktien 
            können zur Bedienung von Bezugs- 
            und Umtauschrechten aufgrund der 
            Ausübung von Wandlungs- und/oder 
            Optionsrechten bzw. -pflichten 
            auf Aktien der Gesellschaft 
            verwendet werden. Zudem können 
            bei einer Veräußerung 
            eigener Aktien durch ein Angebot 
            an alle Aktionäre den Inhabern 
            bzw. Gläubigern von bereits zuvor 
            ausgegebenen Wandlungs- oder 
            Optionsrechten bzw. den zur 
            Wandlung oder Optionsausübung 
            Verpflichteten aus Wandlungs- 
            oder Optionsschuldverschreibungen 
            (bzw. einer Kombination dieser 
            Instrumente), die von der 
            Gesellschaft ausgegeben werden, 
            ein Bezugsrecht auf die Aktien in 
            dem Umfang gewährt werden, wie es 
            ihnen nach Ausübung der 
            Wandlungs- oder Optionsrechte 
            bzw. nach Erfüllung der 
            Wandlungs- oder Optionspflichten 
            zustehen würde. 
 
       Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene 
       eigene Aktien wird grundsätzlich gewahrt. Es 
       ist nur insoweit ausgeschlossen, wie diese 
       Aktien gemäß der vorstehenden 
       Ermächtigung unter lit. c) cc) verwendet 
       werden. Darüber hinaus kann im Fall der 
       Veräußerung der Aktien über ein 
       öffentliches Angebot an alle Aktionäre nach 
       lit.c) aa) das Bezugsrecht der Aktionäre für 
       Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
       Bezugsverhältnisses ergeben, ausgeschlossen 
       werden. 
    d) *Ausnutzung der Ermächtigungen* 
 
       Die in diesem Beschluss enthaltenen 
       Ermächtigungen können jeweils unabhängig 
       voneinander, einmal oder mehrmals, einzeln 
       oder gemeinsam, ganz oder in Teilen, auch 
       durch Konzerngesellschaften oder für Rechnung 
       der Gesellschaft oder ihrer 
       Konzerngesellschaften handelnde Dritte 
       ausgenutzt werden. Zudem können erworbene 
       eigene Aktien auch auf Konzerngesellschaften 
       übertragen werden. 
    e) *Zustimmung des Aufsichtsrats* 
 
       Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass 
       Maßnahmen des Vorstands aufgrund dieser 
       Ermächtigungen nur mit seiner Zustimmung 
       vorgenommen werden dürfen. 
 
    Der Bericht des Vorstands zu diesem 
    Tagesordnungspunkt ist im Anhang bekannt gemacht. 
 
*Anhang zur Tagesordnung* 
 
*Anlage zu Tagesordnungspunkt 7* 
 
In Ergänzung zu den Angaben unter Tagesordnungspunkt 7 sind 
nachfolgend die Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten 
wiedergegeben: 
 
*Dr. Kerstin Steidte-Megerlin* 
 
Geburtsjahr und -ort: 1968 in Chemnitz 
Nationalität:         deutsch 
Ausgeübter Beruf:     Rechtsanwältin SFSK 
                      Rechtsanwälte 
                      Wirtschaftsprüfer 
                      Steuerberater 
 
*Beruflicher Werdegang:* 
 
ab 05.2020  SFSK Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer 
            Steuerberater, Chemnitz Dresden 
            München, Rechtsanwältin und 
            Partnerin 
2019 - 2020 abcfinance GmbH, Dresden, Leiterin 
            des Standorts Dresden und 
            Prokuristin nach Verschmelzung der 
            Dresdner Factoring AG auf die 
            abcfinance GmbH 
2010 - 2019 Dresdner Factoring AG, Dresden, 
            Alleinvorstand 
2008 - 2010 Dresdner Factoring AG, Dresden, 
            Mitglied des Vorstands in dieser 
            Zeit: 2007 - 2013 Geschäftsführerin 
            der TEWEFA Factoring GmbH, einer 
            100%igen Tochtergesellschaft der 
            Dresdner Factoring AG, bis zu deren 
            Verschmelzung auf die Dresdner 
            Factoring AG 
2004 - 2008 Dresdner Factoring AG, Dresden, 
            Prokuristin, 2006 juristische 
            Beratung des Börsengangs der 
            Dresdner Factoring AG 
1996 - 2004 SÜDOST WOBA DRESDEN GMBH, 
            städtische Wohnungsbaugesellschaft, 
            Dresden, Justitiarin und 
            Handlungsbevollmächtigte 
 
*Ausbildung:* 
 
2018        Promotion zum Dr. iur. zum Thema 
            'Rechtsdienstleistungen durch 
            Factoringinstitute' 
2000 - 2001 Ausbildung zur Fachanwältin für 
            Steuerrecht 
1993 - 1996 OLG Dresden und Sydney (Australien), 
            Referendarausbildung, 1996 2. 
            Juristisches Staatsexamen 
1988 - 1993 Friedrich-Schiller-Universität zu 
            Jena, Studium der 
            Rechtswissenschaften, 1993 1. 
            Staatsexamen 
 
*Christoph Franz Buchbender* 
 
Geburtsjahr und -ort: 1956 in Neuss 
Nationalität:         deutsch 
Ausgeübter Beruf:     Vorstand RheinLand Holding 
                      AG und zugleich Vorstand 
                      und Mitglied der 
                      Geschäftsleitung in 
                      Gesellschaften der 
                      RheinLand 
                      Unternehmensgruppe, Neuss 
                      (RheinLand Versicherungs 
                      AG, RheinLand 
                      Lebensversicherung AG, 
                      Rhion Versicherung AG, 
                      Credit Life AG, RH Digital 
                      Company GmbH, RheinLand 
                      Vermittlungs GmbH) 
 
*Beruflicher Werdegang:* 
 
seit 2019   Geschäftsführer RheinLand 
            Vermittlungs GmbH 
2017        Gründung der zur RheinLand-Gruppe 
            gehörenden RH Digital Company GmbH 
            (Gesellschaftszweck Realisierung 
            digitaler Versicherungsprodukte und 
            Geschäftsmodelle), seit 2018 
            Geschäftsführer der RH Digital 
            Company GmbH 
seit 2006   Vorstand Rhion Versicherung AG 
seit 2002   Vorstand für das internationales 
            Restschuldgeschäft, Credit Life AG 
seit 1993   Berufung in den Vorstand der 
            RheinLand Holding AG 
            Kennzahlen RheinLand 
            Versicherungsgruppe GJ 2019: 
            542 Mio. EUR  Beitragseinnahmen, 
            14,9 Mio. EUR  
            Konzernjahresüberschuss, 
            207,3 Mio. EUR  
            Konzerneigenkapital, 853 
            Arbeitnehmer, 3.136 Vertreter im 
            Inland 

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May 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der -8-

seit 1991   Berufung zum Vorstand Vertrieb 
            einschließlich Direktvertrieb, 
            RheinLand Versicherungs AG sowie 
            RheinLand Lebensversicherung AG 
1984 - 1991 Abteilungsleiter, 
            Hauptabteilungsleiter mit Prokura im 
            industriellen und gewerblichen 
            Geschäft, RheinLand Versicherungs AG 
1979 - 1983 Fachliche Betreuung der 
            industriellen Großkundschaft - 
            bundesweit RheinLand Versicherungs 
            AG 
1971 - 1978 Eintritt in die RheinLand 
            Versicherungs AG zunächst 
            Berufsausbildung und 
            anschließend Tätigkeit als 
            Sachbearbeiter Sachversicherungen in 
            Betrieb und Schaden 
 
*Ausbildung:* 
 
1977 - 1979 Abendstudium zum 
            Versicherungsfachwirt 
1971 - 1974 RheinLand Versicherungs AG, Neuss, 
            Ausbildung zum Versicherungskaufmann 
 
*Christian Hillermann* 
 
Geburtsjahr und -ort: 1965 in Hamburg 
Nationalität:         deutsch 
Ausgeübter Beruf:     Vorstand Finanzen ERWE 
                      Immobilien AG 
 
*Beruflicher Werdegang:* 
 
seit 04.2020 ERWE Immobilien AG, Frankfurt, 
             Vorstand Finanzen 
2004 - 2020  Hillermann Consulting e.K., 
             Hamburg, Gründer und Inhaber 
2001 - 2004  Haubrok AG, Düsseldorf, 
             Vorstandsvorsitzender, CEO 
             Corporate Finance, Investor 
             Relations, Corp. Events 
2000 - 2001  EDS/Systematics AG, Hamburg, 
             Bereich Finanzen: Leiter Investor 
             Relations/Merger & Acquisitions 
1999 - 2000  METRO AG, Düsseldorf, Bereich 
             Finanzen: Leiter 
             Beteiligungscontrolling 
             Media/Saturn, Kaufhof, Praktiker 
1993 - 1999  Fielmann AG, Hamburg, Bereich 
             Finanzen: Hauptabteilungsleiter 
             Betriebswirtschaft, 
             Konzernrechnungswesen, Investor 
             Relations 
 
*Ausbildung:* 
 
1987 - 1992 Universität Hamburg, Studium der 
            Betriebswirtschaftslehre 
1985 - 1990 Klaus Windmöller GmbH, 
            Textileinzelhandel Hamburg, 
            Parallel-Ausbildung zum 
            Einzelhandelskaufmann 
1982 - 1983 Hannelore Greve KG, 
            Möbeleinzelhandel Hamburg, 
            Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann 
 
*Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 11 gem. § 203 
Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG* 
 
Der Vorstand hat gemäß § 203 Abs. 2 S. 2 AktG i.V.m. § 
186 Abs. 4 S. 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die 
Gründe für die in Tagesordnungspunkt 11 vorgeschlagene 
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und zum 
vorgeschlagenen Ausgabebetrag erstattet. Der Bericht wird wie 
folgt bekannt gemacht: 
 
Die Satzung enthält in § 5 Abs. (3) die Ermächtigung des 
Vorstands das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats bis zum 18. Juli 2021 durch Ausgabe neuer 
auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- oder 
Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 
7.650.000,00 zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital 2016'). Diese 
Ermächtigung, von der bis zur Einberufung dieser 
Hauptversammlung kein Gebrauch gemacht wurde, läuft mit dem 
18. Juli 2021 aus. Das Grundkapital der Gesellschaft wurde im 
Jahr 2017 durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 
auf aktuell EUR 18.546.000,00 erhöht. 
 
Durch die vorgeschlagene neue Schaffung eines Genehmigten 
Kapitals 2020 soll gewährleistet werden, dass die 
Gesellschaft auch weiterhin über den 18. Juli 2021 hinaus 
über flexible Handlungsmöglichkeiten verfügt, um im Interesse 
der Aktionäre die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft 
den geschäftlichen Erfordernissen anpassen zu können. Dem 
Vorstand soll es mit Zustimmung des Aufsichtsrats möglich 
sein, schnell auf günstige Marktverhältnisse zu reagieren und 
diese optimal zu nutzen. Eine konkrete Verwendungsabsicht 
gibt es momentan nicht. Das vorgeschlagene Genehmigte Kapital 
2020 ermächtigt den Vorstand mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats, das Grundkapital der Gesellschaft bis zu 
insgesamt einer Höhe von EUR 9.273.000,00 gegen Bar- und/oder 
Sacheinlage durch Ausgabe von neuen auf den Inhaber lautende 
Stückaktien zu erhöhen. Von der Ermächtigung kann auch ein- 
oder mehrmals in Teilbeträgen, insgesamt aber nur bis zu EUR 
9.273.000,00 Gebrauch gemacht werden. 
 
Im Vergleich zum Genehmigten Kapital 2016 sollen bei der 
Schaffung des Genehmigten Kapitals 2020 die bisher in § 5 
Abs. (3) lit. (a) bis (e) geregelten Ermächtigungen zum 
Bezugsrechtsausschluss reduziert werden. Bei der Ausnutzung 
des Genehmigten Kapitals 2020 ist grundsätzlich ein 
Bezugsrecht der Aktionäre vorgesehen, welches auch dergestalt 
als mittelbares Bezugsrecht eingeräumt werden kann, dass die 
Aktien einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 S. 1 
oder § 53 b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen 
zur Übernahme angeboten werden mit der Verpflichtung, 
sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Damit können 
grundsätzlich alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung 
an einer Kapitalerhöhung teilhaben und sowohl ihren 
Stimmrechtseinfluss als auch ihre wertmäßige Beteiligung 
an der Gesellschaft aufrechterhalten. 
 
Es wird jedoch vorgeschlagen, den Vorstand mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats zu ermächtigen, über den Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden, 
 
 (a) um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
     Bezugsverhältnisses ergeben, vom 
     Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. 
 
     Diese Ermächtigung eröffnet die 
     Möglichkeit, bei der Kapitalerhöhung 
     einfache (runde) und praktikable 
     Bezugsverhältnisse festzusetzen und 
     erleichtert die technische Durchführung. 
     Spitzenbeträge können entstehen, wenn 
     infolge des Bezugsverhältnisses oder des 
     Betrags der Kapitalerhöhung nicht alle 
     neuen Aktien gleichmäßig auf die 
     Aktionäre verteilt werden können. Die 
     als freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
     Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden 
     entweder durch Verkauf an der Börse oder 
     in sonstiger Weise bestmöglich für die 
     Gesellschaft verwertet. Ein möglicher 
     Verwässerungseffekt ist aufgrund der 
     Beschränkung auf Spitzenbeträge durch 
     diesen Bezugsrechtsausschluss gering. 
 (b) soweit dies erforderlich ist, um 
     Inhabern bzw. Gläubigern von bereits 
     zuvor ausgegebenen Wandlungs- oder 
     Optionsrechten bzw. den zur Wandlung 
     oder Optionsausübung Verpflichteten aus 
     Wandlungs- oder 
     Optionsschuldverschreibungen (bzw. einer 
     Kombination dieser Instrumente), die von 
     der Gesellschaft ausgegeben werden, ein 
     Bezugsrecht auf neue auf den Inhaber 
     lautende Stückaktien der Gesellschaft in 
     dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
     nach Ausübung der Wandlungs- oder 
     Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der 
     Wandlungs- oder Optionspflichten 
     zustehen würde. 
 
     Solche Wandel- oder 
     Optionsschuldverschreibungen haben, 
     sofern die jeweiligen Bedingungen dies 
     vorsehen, zur erleichterten Platzierung 
     am Kapitalmarkt einen 
     Verwässerungsschutz. Eine Möglichkeit 
     des Verwässerungsschutzes besteht darin, 
     dass die Inhaber von Wandlungs- oder 
     Optionsrechten bzw. die zur Wandlung 
     oder Optionsausübung Verpflichteten bei 
     einer Aktienemission, bei der Aktionäre 
     ein Bezugsrecht haben, ebenfalls ein 
     Bezugsrecht auf die neuen Aktien 
     erhalten. Sie werden damit so gestellt, 
     als seien sie bereits Aktionäre, wenn 
     sie aufgrund ihrer Wandlungs- bzw. 
     Optionsrechte oder Verpflichtungen 
     Aktien bezogen hätten. Hierdurch kann 
     einer Verwässerung der Rechte der 
     Inhaber von Wandel- und 
     Optionsschuldverschreibungen infolge der 
     Kapitalerhöhung entgegen gewirkt werden, 
     ohne dass eine Anpassung der jeweiligen 
     Wandlungs- bzw. Optionspreise 
     erforderlich ist. Der 
     Bezugsrechtsausschluss dient daher dem 
     Interesse der Aktionäre an einer 
     optimalen Finanzstruktur der 
     Gesellschaft und der erleichterten 
     Platzierung entsprechender Wandlungs- 
     oder Optionsschuldverschreibungen. Mit 
     der Ermächtigung erhält der Vorstand mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrats die 
     Möglichkeit, bei der Ausnutzung des 
     Genehmigten Kapitals 2020 unter 
     sorgfältiger Abwägung der Interessen 
     zwischen beiden Alternativen zu wählen. 
 
     Dabei ist auch zu beachten, dass den 
     Aktionären bei Ausgabe von Wandlungs- 
     oder Optionsschuldverschreibungen 
     grundsätzlich ebenfalls ein Bezugsrecht 
     zusteht, wodurch die Gefahr der 
     Verwässerung für Aktionäre durch diesen 
     Bezugsrechtsausschluss ebenfalls gering 
     ist. 
 
Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
Bedingungen der Aktienausgabe bei der Durchführung von 
Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2020 
festzulegen. 
 
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob 
die Ausnutzung der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung und ein 
eventueller Bezugsrechtsausschluss auch unter 
Berücksichtigung der Interessen der bisherigen Aktionäre im 
wohl verstandenen Interesse der Gesellschaft liegen. 
 
Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung 
der Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals aus 
genehmigten Kapital berichten. 
 

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May 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der -9-

*Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 12 gemäß § 
221 Abs. 4 S. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG* 
 
Der Vorstand hat gemäß § 221 Abs. 4 S. 2 i.V.m. § 186 
Abs. 4 S. 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe 
für die in Tagesordnungspunkt 12 vorgeschlagene Ermächtigung 
zum Ausschluss des Bezugsrechts und zum vorgeschlagenen 
Ausgabebetrag erstattet. Der Bericht wird wie folgt bekannt 
gemacht: 
 
Die zu Tagesordnungspunkt 12 vorgeschlagene Ermächtigung des 
Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibungen (bzw. einer Kombination dieser 
Instrumente) (im Folgenden gemeinsam auch 
'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
50.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbeschränkung auszugeben 
und den Inhabern bzw. Gläubigern der Schuldverschreibungen 
nach näherer Maßgabe der Wandel- oder 
Optionsanleihebedingungen Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
Wandlungs- oder Optionspflichten auf Aktien der Gesellschaft 
mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu EUR 
9.273.000,00 einzuräumen sowie die vorgeschlagene Schaffung 
des dazugehörigen bedingten Kapitals von bis zu EUR 
9.273.000,00 soll die Möglichkeiten der ALBIS Leasing AG zur 
Finanzierung ihrer Aktivitäten auch für die Zukunft erhalten. 
Die Ermächtigung soll dem Vorstand mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats insbesondere bei Eintritt günstiger 
Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im Interesse der 
Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung 
eröffnen. Schuldverschreibungen ermöglichen die Finanzierung 
durch Fremdkapital ohne die Inanspruchnahme von Sicherheiten 
durch die Gesellschaft und erweitern daher auch anderweitige 
Finanzierungsspielräume der Gesellschaft. Die 
Schuldverschreibungen können ausschließlich in Euro 
begeben werden. 
 
Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien muss mit Ausnahme der 
Fälle, in denen eine Ersetzungsbefugnis oder eine Wandlungs- 
bzw. Optionspflicht vorgesehen ist, mindestens 80 % des 
zeitnah zur Ausgabe der Schuldverschreibungen, die mit 
Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten verbunden 
sind, ermittelten Börsenkurses entsprechen. Durch die 
Möglichkeit eines Zuschlags wird die Voraussetzung dafür 
geschaffen, dass die Bedingungen der Schuldverschreibungen 
den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen im Zeitpunkt ihrer 
Ausgabe Rechnung tragen können. 
 
In den Fällen der Ersetzungsbefugnis und der Wandlungs- bzw. 
Optionspflicht kann der Ausgabebetrag der neuen Aktien nach 
näherer Maßgabe der Anleihebedingungen mindestens 
entweder den oben genannten Mindestpreis betragen oder dem 
volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der 
Stückaktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem 
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
Wertpapierbörse während der zehn Börsenhandelstage vor dem 
Tag der Endfälligkeit (d.h. am Ende der Laufzeit, eines 
früheren Zeitpunkts oder bei Eintritt eines bestimmten 
Ereignisses) entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittkurs 
unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt. 
 
Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche 
Bezugsrecht auf die Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen 
zu (§ 221 Abs. 4 i.V.m. § 186 Abs. 1 AktG). Um die Abwicklung 
zu erleichtern, kann von der Möglichkeit Gebrauch gemacht 
werden, Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen an ein 
Kreditinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53 b 
Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 KWG tätiges Unternehmen mit der 
Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Anleihen 
entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares 
Bezugsrecht). 
 
Es wird jedoch vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, 
über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu 
entscheiden um 
 
 (1) Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
     Bezugsverhältnisses ergeben, vom 
     Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. 
 
     Der Ausschluss des Bezugsrechts für 
     Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung 
     der vorgeschlagenen Ermächtigung durch 
     runde Beträge und ermöglicht es 
     praktikable Bezugsverhältnisse 
     festzusetzen. Dies erleichtert die 
     Abwicklung der Ausgabe von Wandlungs- 
     und/oder Optionsschuldverschreibungen 
     sowie die technische Durchführung. 
 (2) soweit dies erforderlich ist, um Inhaber 
     bzw. Gläubiger von bereits zuvor 
     ausgegebenen Wandlungs- oder 
     Optionsrechten bzw. den zur Wandlung 
     oder Optionsausübung Verpflichteten aus 
     Wandlungs- oder 
     Optionsschuldverschreibungen (bzw. einer 
     Kombination dieser Instrumente), die von 
     der Gesellschaft ausgegeben werden, ein 
     Bezugsrecht auf neue auf den Inhaber 
     lautende Stückaktien der Gesellschaft in 
     dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
     nach Ausübung der Wandlungs- oder 
     Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der 
     Wandlungs- oder Optionspflichten 
     zustehen würde. 
 
     Der Ausschluss des Bezugsrechts zu 
     Gunsten der Inhaber von bereits 
     ausgegebenen Wandlungs- und 
     Optionsrechten bzw. Wandlungs- und 
     Optionspflichten ist notwendig, damit 
     der Wandlungs- bzw. Optionspreis für 
     zwischenzeitlich bereits ausgegebene 
     Schuldverschreibungen nicht nach 
     Maßgabe etwaiger 
     Verwässerungsschutzbestimmungen in den 
     Anleihebedingungen ermäßigt zu 
     werden braucht. Hierdurch wird insgesamt 
     ein höherer Mittelzufluss ermöglicht. 
     Die Inhaber bzw. Gläubiger von 
     Schuldverschreibungen werden damit so 
     gestellt, als seien sie bereits 
     Aktionäre, wenn sie aufgrund ihrer 
     Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder 
     Verpflichtungen Aktien bezogen hätten. 
     Die Gesellschaft hat derzeit keine 
     Schuldverschreibungen ausgegeben, es ist 
     aber denkbar, dass die Gesellschaft von 
     der Ermächtigung während ihrer Laufzeit 
     zeitlich gestaffelt mehrfach Gebrauch 
     machen wird. In diesem Fall dient der 
     Bezugsrechtsausschluss dem Interesse der 
     Aktionäre an einer optimalen 
     Finanzstruktur und der erleichterten 
     Platzierung entsprechender 
     Schuldverschreibungen. 
 
Das vorgesehene Bedingte Kapital 2020 dient dazu, die mit den 
Schuldverschreibungen verbundenen Wandlungs- oder 
Optionsrechte bzw. -pflichten auf Aktien der Gesellschaft zu 
bedienen oder den Gläubigern bzw. Inhabern von 
Schuldverschreibungen Aktien der Gesellschaft anstelle der 
Zahlung des fälligen Geldbetrags zu gewähren. Die 
Schuldverschreibungsbedingungen können zudem vorsehen, dass 
die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. -pflichten stattdessen 
auch durch die Lieferung von eigenen Aktien oder durch 
Barzahlung bedient werden können. Diese Gestaltungen 
ermöglichen der Gesellschaft eine kapitalmarktnahe 
Finanzierung, ohne dass tatsächlich eine 
gesellschaftsrechtliche Kapitalmaßnahme erforderlich 
ist. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Erhöhung des 
Grundkapitals im zukünftigen Zeitpunkt der Ausübung der 
Wandlungs- oder Optionsrechte beziehungsweise der Erfüllung 
entsprechender Pflichten gegebenenfalls unwillkommen sein 
kann. Davon abgesehen schützt die Nutzung der Möglichkeit der 
Barauszahlung die Aktionäre vor dem Rückgang ihrer 
Beteiligungsquote sowie vor der Verwässerung des 
Vermögenswertes ihrer Aktien, da keine neuen Aktien 
ausgegeben werden. 
 
Sofern der Vorstand während eines Geschäftsjahrs eine der 
vorstehenden Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss im 
Rahmen einer Ausgabe von Schuldverschreibungen ausnutzt, wird 
er in der folgenden Hauptversammlung hierüber berichten. 
 
*Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 13 gemäß § 
71 Abs. 1 Nr. 8 S. 5 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG* 
 
Der Vorstand hat gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 5 AktG 
i.V.m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 13 einen 
schriftlichen Bericht erstattet. Der Bericht wird wie folgt 
bekannt gemacht: 
 
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermöglicht es der Gesellschaft, 
aufgrund einer höchstens fünf Jahre geltenden Ermächtigung 
der Hauptversammlung eigene Aktien in Höhe von bis zu 10 % 
des Grundkapitals zu erwerben. Der Vorschlag zu 
Tagesordnungspunkt 13 enthält eine entsprechende Ermächtigung 
zum Erwerb eigener Aktien, die auf einen Zeitraum von fünf 
Jahren beschränkt ist und somit bis zum 24. Juni 2025 
(einschließlich) gilt. Danach soll es der Gesellschaft 
möglich sein, eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum 
Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert 
geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der 
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu 
erwerben. Allerdings dürfen auf die aufgrund dieser 
Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien 
der Gesellschaft, die die Gesellschaft bereits erworben hat 
und noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71a ff. AktG 
zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des 
jeweiligen Grundkapitals entfallen. Des Weiteren darf die 
Ermächtigung nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien 
ausgenutzt werden. 
 
Erwerb eigener Aktien unter Ausschluss eines etwaigen 
Andienungsrechts 
 
Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz der 
Gleichbehandlung der Aktionäre (§ 53a AktG) zu wahren. Diesem 
Grundsatz trägt die unter Tagesordnungspunkt 13 vorgesehene 
Ermächtigung, eigene Aktien der Gesellschaft über die Börse, 
mittels eines öffentlichen Kaufangebots oder über eine 
öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, zu 

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May 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der -10-

erwerben, Rechnung. Hierdurch erhalten grundsätzlich alle 
Aktionäre in gleicher Weise die Gelegenheit, Aktien an die 
Gesellschaft zu veräußern, sofern die Gesellschaft 
eigene Aktien erwerben sollte. 
 
Bei dem Erwerb mittels eines öffentlichen Kaufangebots oder 
über eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von 
Verkaufsangeboten kann das Volumen des Angebots, bzw. das 
Volumen der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten begrenzt 
werden. Sofern das Kaufangebot überzeichnet ist, bzw. sofern 
im Fall einer Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche 
angenommen werden, soll der Erwerb bzw. die Annahme unter 
insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen 
Andienungsrechts der Aktionäre im Verhältnis der jeweils 
angebotenen Aktien erfolgen. Hierdurch wird die technische 
Abwicklung des Angebots erheblich erleichtert, da sich die 
relevante Annahmequote ohne Weiteres aus der Anzahl der 
angedienten Aktien ermitteln lässt, während andernfalls die 
Beteiligungsquoten der jeweiligen Aktionäre zu Grunde zu 
legen wäre, was den Aufwand für die Abwicklung des Erwerbs 
erheblich erhöhen würde. 
 
Des Weiteren soll eine bevorrechtigte Annahme geringer 
Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien je 
Aktionär unter insoweit partiellem Ausschluss eines 
eventuellen Andienungsrechts der Aktionäre vorgesehen werden 
können. Diese Möglichkeit dient zum einen dazu, kleine, in 
der Regel unwirtschaftliche Restbestände und eine damit 
möglicherweise einhergehende faktische Benachteiligung von 
Kleinaktionären, zu vermeiden. Sie dient zum anderen auch der 
Vereinfachung der technischen Abwicklung des 
Erwerbsverfahrens. 
 
Ebenfalls vorgesehen werden kann eine Rundung nach 
kaufmännischen Gesichtspunkten zur Vermeidung rechnerischer 
Bruchteile von Aktien. Insoweit kann die Anzahl der von 
einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so 
gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb 
ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. 
 
Beim Erwerb eigener Aktien darf der von der Gesellschaft 
gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft in 
der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht 
mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Referenzwert ist 
beim Erwerb über die Börse oder auf sonstige Weise der 
Durchschnitt an den letzten drei Börsenhandelstagen vor der 
Verpflichtung zum Erwerb, beim öffentlichen Kaufangebot der 
Durchschnitt an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem 
Tag der Veröffentlichung des Kaufangebots und beim Erwerb 
über eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von 
Verkaufsangeboten der Durchschnitt an den letzten drei 
Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung der 
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten. 
Hierdurch ist eine faire Preisfindung im Interesse der 
Gesellschaft und zum Schutz der Aktionäre gewährleistet. 
Zudem können Aktionäre, deren Aktien nicht von der 
Gesellschaft erworben werden, ihre Aktien zu einem 
vergleichbaren Preis an der Börse veräußern. 
 
In allen vorgenannten Fällen soll der Vorstand dazu in die 
Lage versetzt werden, das Instrument des Aktienrückkaufs im 
Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre einzusetzen. 
Der Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre 
bei Erwerb der eigenen Aktien ist in diesen Fällen 
erforderlich und nach Überzeugung des Vorstands aus den 
genannten Gründen sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber den 
Aktionären angemessen. 
 
Bei der Ausnutzung der Ermächtigungen zum Erwerb eigener 
Aktien ist neben der 10%-Grenze des § 71 Abs. 2 AktG auch zu 
beachten, dass ein Erwerb nur zulässig ist, wenn die 
Gesellschaft die nach § 272 Abs. 4 HGB vorgeschriebene 
Rücklage für eigene Aktien bilden kann, ohne das Grundkapital 
oder eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende Rücklage zu 
mindern, die nicht zu Zahlungen an die Aktionäre verwandt 
werden darf. 
 
Verwendung eigener Aktien und Ausschluss des Bezugsrechts 
 
Bei der Verwendung eigener Aktien ist ebenfalls der Grundsatz 
der Gleichbehandlung der Aktionäre (§ 53a AktG) zu wahren. 
Gemäß der vorgeschlagenen Ermächtigung können die von 
der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien hierbei zu jedem 
gesetzlich zulässigen Zweck verwendet werden. 
 
Sie können insbesondere eingezogen werden, ohne dass hierfür 
eine erneute Beschlussfassung der Hauptversammlung 
erforderlich ist. Dies kann durch eine entsprechende 
Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft erfolgen. 
Alternativ können die Aktien auch ohne Herabsetzung des 
Grundkapitals eingezogen werden, indem der rechnerische 
Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital der 
Gesellschaft entsprechend erhöht wird. Der Vorstand soll 
daher auch dazu ermächtigt werden, die erforderlich werdende 
Änderung der Satzung hinsichtlich der sich durch eine 
Einziehung verändernden Anzahl der Stückaktien vorzunehmen. 
 
Die eigenen Aktien können ferner über die Börse oder mittels 
eines an alle Aktionäre gerichteten Angebots im Verhältnis 
ihrer Beteiligungsquote wieder veräußert werden. Dabei 
wird das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt. 
Soweit die Aktien durch ein Angebot an alle Aktionäre 
veräußert werden, soll der Vorstand jedoch ermächtigt 
sein, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge, die 
sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, 
auszuschließen. Dies dient dazu, ein technisch 
durchführbares Bezugsverhältnis darzustellen. Die als freie 
Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien 
werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger 
Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der 
mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung 
auf Spitzenbeträge gering. 
 
Ferner soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, eigene 
Aktien zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
-pflichten aus bestimmten von der Gesellschaft ausgegebenen 
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen zu verwenden. 
Durch die vorgeschlagene Beschlussfassung wird keine neue 
oder weitere Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibungen geschaffen. Sie dient vielmehr 
dem Zweck, der Verwaltung die Möglichkeit einzuräumen, 
Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. -pflichten, die aufgrund 
der bestehenden Ermächtigung ausgegeben werden, mit eigenen 
Aktien anstelle der Inanspruchnahme von bedingtem Kapital zu 
bedienen, wenn dies im Einzelfall nach Prüfung durch den 
Vorstand im Interesse der Gesellschaft liegt. Der Vorteil der 
Verwendung bereits bestehender eigener Aktien liegt unter 
anderem darin, dass - anders als bei der Inanspruchnahme 
bedingten Kapitals - keine neuen Aktien geschaffen werden 
müssen und deshalb der für ein Kapitalerhöhung typische 
Verwässerungseffekt vermieden wird. 
 
Die weitere vorgeschlagene Ermächtigung zum 
Bezugsrechtsausschluss mit dem Ziel, den Inhabern bzw. 
Gläubigern der von der Gesellschaft bereits zuvor 
ausgegebenen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
ein Bezugsrecht auf die Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. 
nach Erfüllung von Wandlungs-oder Optionspflicht zustehen 
würde, hat den Vorteil, dass im Falle einer Ausnutzung der 
Ermächtigung der Wandlungs- bzw. Optionspreis für die Inhaber 
bzw. Gläubiger bereits ausgegebener Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibungen nicht ermäßigt zu werden 
braucht. Sie werden damit so gestellt, als seien sie bereits 
Aktionäre, wenn sie aufgrund ihrer Wandlungs- bzw. 
Optionsrechte oder Verpflichtungen Aktien bezogen hätten. 
Hierdurch kann einer Verwässerung der Rechte der Inhaber bzw. 
Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
entgegen gewirkt werden. Der Bezugsrechtsausschluss dient 
daher dem Interesse der Aktionäre an einer optimalen und 
flexiblen Finanzstruktur und der erleichterten Platzierung 
entsprechender Wandlungs- oder Optionsschuldverschreibungen. 
Mit der Ermächtigung wird die Möglichkeit eingeräumt, bei der 
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 unter sorgfältiger 
Abwägung der Interessen zwischen beiden Alternativen zu 
wählen. 
 
Dabei ist auch zu beachten, dass den Aktionären bei Ausgabe 
von Wandlungs- oder Optionsschuldverschreibungen 
grundsätzlich ebenfalls ein Bezugsrecht zusteht, wodurch die 
Gefahr der Verwässerung für Aktionäre durch diesen 
Bezugsrechtsausschluss ebenfalls vermindert wird. 
 
Nach Abwägung sämtlicher Umstände hält der Vorstand den 
Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den 
aufgezeigten Gründen für sachlich gerechtfertigt und 
angemessen. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall prüfen, ob 
eigene Aktien der Gesellschaft für die genannten 
Maßnahmen verwendet werden sollen. Bei seiner 
Entscheidung wird er sich von den Interessen der Aktionäre 
und der Gesellschaft leiten lassen und sorgfältig abwägen, ob 
er von der Ermächtigung Gebrauch machen sollte. Nur in diesem 
Fall wird die Maßnahme ergriffen und das Bezugsrecht 
ausgeschlossen. 
 
Die in Tagesordnungspunkt 13 enthaltenen Ermächtigungen 
können jeweils unabhängig voneinander, einmal oder mehrmals, 
einzeln oder gemeinsam, ganz oder in Teilen, auch durch 

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May 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der -11-

Konzerngesellschaften oder für Rechnung der Gesellschaft oder 
ihrer Konzerngesellschaften handelnde Dritte ausgenutzt 
werden. 
 
Zudem können erworbene eigene Aktien auch auf 
Konzerngesellschaften übertragen werden. Schließlich 
kann der Aufsichtsrat bestimmen, dass Maßnahmen des 
Vorstands aufgrund der vorgenannten Ermächtigungen nur mit 
seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. 
 
Der Vorstand wird über eine etwa erfolgte Ausnutzung der 
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien jeweils in der 
nächsten Hauptversammlung berichten. 
 
*Weitere Angaben* 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt 
das Grundkapital der Gesellschaft EUR 18.546.000,00 und ist 
in 18.546.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien 
eingeteilt. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine 
Stimme, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte 18.546.000 
beträgt. 
 
*Allgemeine Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung* 
 
Die Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
nach Maßgabe des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie (Artikel 2 des Gesetzes zur Abmilderung der 
Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und 
Strafverfahrensrecht, Bundesgesetzblatt I 2020, S. 569, 
nachfolgend *'COVID-19-Gesetz'*) als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder 
ihrer Bevollmächtigten abgehalten. Teilnahmeberechtigte 
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können das Stimmrecht wie 
nachfolgend näher beschrieben ausschließlich durch 
elektronische Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. 
 
Über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.albis-leasing.de 
 
wird unter der Rubrik Investoren/Hauptversammlung ein 
Aktionärsportal zur Verfügung gestellt (nachfolgend 
*'Aktionärsportal'*). Die Hauptversammlung wird am 25. Juni 
2020, ab 11:00 Uhr (MESZ) live in Bild und Ton über das 
Aktionärsportal für die angemeldeten Aktionäre übertragen. 
Die Aktionäre können elektronisch über das Aktionärsportal - 
nach Maßgabe der nachstehenden Teilnahmebedingungen - 
die Hauptversammlung verfolgen, ihre Aktionärsrechte 
wahrnehmen und ihre Stimmen abgeben. Nachstehend wird 
ebenfalls der elektronische Zugang zum Aktionärsportal näher 
beschrieben. 
 
*Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung* 
 
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur 
Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres 
Anteilsbesitzes mindestens sechs Tage vor der 
Hauptversammlung, also bis zum *Ablauf des 18. Juni 2020* 
(letzter Anmeldetag), bei 
 
ALBIS Leasing AG 
c/o ITTEB GmbH & Co. KG 
Vogelanger 25 
86937 Scheuring 
Fax: +49 (0) 8195 77 88 600 
E-Mail: albis-leasing2020@itteb.de 
 
in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache 
angemeldet haben. 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 
21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf *Donnerstag, 4. 
Juni 2020, 0:00 Uhr (MESZ),* beziehen. Ein in Textform (§ 
126b BGB) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes in 
deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende 
Institut ist ausreichend. Mit dem Nachweisstichtag geht keine 
Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des 
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des 
Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. 
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben 
keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf 
den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe 
von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach 
Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. 
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
Dividendenberechtigung. 
 
Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen 
möchten, werden gebeten, ihr depotführendes Institut 
möglichst frühzeitig zu benachrichtigen. Das depotführende 
Institut schickt dann die Anmeldung und den Nachweis des 
Anteilsbesitzes an die Anmeldestelle, welche die 
Zugangskarten für die virtuelle Hauptversammlung ausstellt. 
 
Allen ordnungsgemäß unter Nachweis des Anteilsbesitzes 
angemeldeten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten (siehe 
dazu den Abschnitt 'Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten') werden anstelle herkömmlicher 
Eintrittskarten sogenannte Zugangskarten für die virtuelle 
Hauptversammlung erteilt. Zugangskarten zur virtuellen 
Hauptversammlung werden auf dem Postweg zugesandt. Auf jeder 
Zugangskarte sind eine Kennung und ein Passwort (nachfolgend 
*'Zugangsdaten'*) abgedruckt, das für die Nutzung des von der 
Gesellschaft zur Verfügung gestellten Aktionärsportals 
benötigt wird. Falls eine Zugangskarte auf dem Postweg 
verloren gehen sollte, können die Aktionäre sich unter Angabe 
ihres Vor- und Nachnamens, ihrer vollständigen Adresse und 
der Anzahl ihrer Aktien an folgende E-Mail-Adresse wenden: 
 
albis-leasing2020@itteb.de 
 
*Verfahren für die Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung und Stimmabgabe im Wege elektronischer 
Briefwahl* 
 
Aktionäre haben die Möglichkeit, im nachfolgend beschriebenen 
Rahmen die Hauptversammlung über das Internet zu verfolgen 
und ihre Stimmen im Wege der elektronischen Briefwahl 
abzugeben. Hierzu sind eine ordnungsgemäße Anmeldung und 
ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes 
erforderlich (siehe dazu den Abschnitt 'Teilnahme an der 
virtuellen Hauptversammlung'). 
 
Am Tag der Hauptversammlung, dem *25. Juni 2020,* können sich 
die Aktionäre unter 
 
www.albis-leasing.de 
 
unter der Rubrik Investoren/Hauptversammlung durch Eingabe 
der erforderlichen Zugangsdaten über das Aktionärsportal 
anmelden und die Hauptversammlung ab deren Beginn verfolgen. 
Die erforderlichen Zugangsdaten (Kennung und Passwort) sind 
auf der Zugangskarte abgedruckt. Das Aktionärsportal 
ermöglicht während der Hauptversammlung den Aktionären, die 
Hauptversammlung in ihrer gesamten Länge zu verfolgen. 
 
Aktionäre können ihre Stimmen im Wege der *elektronischen 
Briefwahl* abgeben. Auch dazu sind eine fristgemäße 
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. 
Bevollmächtigte können sich ebenfalls der elektronischen 
Briefwahl bedienen. Briefwahlstimmen können 
ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation 
über die Nutzung des Aktionärsportals abgegeben werden. 
Briefwahlstimmen können nach ordnungsgemäßer Anmeldung 
und Erhalt der Zugangsdaten bereits vor der virtuellen 
Hauptversammlung *ab dem 15. Juni 2020 *bis zur 
Schließung der Abstimmung in der virtuellen 
Hauptversammlung übermittelt, widerrufen oder geändert 
werden. 
 
Die Aktionäre haben ebenfalls die Möglichkeit, ihre Stimmen 
bis zum Beginn der Abstimmung auf die Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft zu übertragen (siehe dazu den nachfolgenden 
Abschnitt 'Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten'). Soweit neben Vollmacht und Weisungen an 
die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft für ein und 
denselben Aktienbestand auch Briefwahlstimmen vorliegen, 
werden stets die Briefwahlstimmen als vorrangig angesehen; 
die Stimmrechtsvertreter werden insoweit von einer ihnen 
erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen und die 
betreffenden Aktien nicht vertreten. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten* 
 
Aktionäre haben die Möglichkeit, im nachfolgend beschriebenen 
Rahmen ihr Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung auch 
durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär, 
eine Aktionärsvereinigung oder durch eine andere Person 
ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall sind eine 
fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis 
des Anteilsbesitzes entsprechend der vorstehenden 
Bestimmungen erforderlich. 
 
Gemäß § 134 Abs. 3 AktG bedürfen die Erteilung der 
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
gegenüber der Gesellschaft der Textform, wenn weder ein 
Intermediär, noch eine Aktionärsvereinigung, ein 
Stimmrechtsberater oder eine andere in § 135 Abs. 8 AktG 
gleichgestellte Person bevollmächtigt wird. Aktionäre können 
für die Vollmachtserteilung das Vollmachtsformular auf der 
Zugangskarte, die sie nach der Anmeldung erhalten, bzw. das 
Vollmachtsformular, das auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.albis-leasing.de 
 
unter der Rubrik Investoren/Hauptversammlung zugänglich ist, 
verwenden. Möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine 
gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. 
 
Wir bitten die Aktionäre, bei der Bevollmächtigung und der 
Erteilung von Weisungen zu berücksichtigen, dass Anträge von 
Aktionären zu der virtuellen Hauptversammlung unter 
bestimmten Voraussetzungen so behandelt werden, als seien sie 
in der Hauptversammlung gestellt worden (siehe dazu die 
Abschnitte 'Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 
Abs. 2 AktG' und 'Anträge und Wahlvorschläge nach §§ 126, 127 
AktG'). 
 
Erteilt der Aktionär bereits bei seiner Anmeldung eine 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der -12-

Vollmacht, wird die Zugangskarte mit den Zugangsdaten für das 
Aktionärsportal direkt dem Bevollmächtigten übersandt. 
Erfolgt die Bevollmächtigung nach Versand der Zugangskarte an 
den Aktionär, hat der Aktionär dafür Sorge zu tragen, dass er 
die ihm zugeteilten Zugangsdaten an seinen Bevollmächtigten 
weitergibt. 
 
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, ist die 
Gesellschaft nach § 134 Abs. 3 S. 2 AktG berechtigt, eine 
oder mehrere von ihnen zurückzuweisen. 
 
Bei der Bevollmächtigung von Intermediären, 
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern und anderen in § 
135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen genügt es, wenn die 
Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar 
festgehalten wird; die Vollmachtserklärung muss zudem einem 
bestimmten Intermediär erteilt werden, vollständig sein und 
darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen 
enthalten. Diese Empfänger von Vollmachten setzen aber ggf. 
eigene Formerfordernisse fest. Die Aktionäre werden gebeten, 
sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit dem zu 
Bevollmächtigenden abzustimmen. 
 
Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung 
teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen 
vertretenen Aktionäre lediglich im Wege der elektronischen 
Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Die Nutzung 
des Aktionärsportals und damit auch der Zugang zur virtuellen 
Hauptversammlung setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom 
Vollmachtgeber die für den Zugang zum Aktionärsportal 
notwendige Kennung und Passwort erhält, sofern die 
Zugangsdaten nicht direkt an den Bevollmächtigten übersandt 
wurden. 
 
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich in der 
Hauptversammlung durch von der Gesellschaft benannte, 
weisungsgebundene *Stimmrechtsvertreter* vertreten zu lassen. 
Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung zur 
Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes 
entsprechend der vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Das 
Formular für die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an 
die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.albis-leasing.de 
 
unter der Rubrik Investoren/Hauptversammlung zur Verfügung 
gestellt. Nähere Informationen zur Stimmrechtsvertretung 
sowie ein entsprechendes Formular für die Erteilung von 
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft erhalten die Aktionäre zusammen mit der 
Zugangskarte. Vollmachten und Weisungen an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der 
Gesellschaft ebenfalls in Textform übermittelt werden. Ohne 
ausdrückliche Weisungen werden die Stimmrechtsvertreter der 
ALBIS Leasing AG das Stimmrecht nicht ausüben. 
 
Falls die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigt werden 
sollen, bitten wir aus organisatorischen Gründen, die 
Vollmachten und Weisungen spätestens bis einschließlich 
*Dienstag, den 23. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ)* (eingehend), 
an folgende Adresse zu übermitteln: 
 
ALBIS Leasing AG 
c/o ITTEB GmbH & Co. KG 
Vogelanger 25 
86937 Scheuring 
Fax: +49 (0) 8195 77 88 600 
E-Mail: albis-leasing2020@itteb.de 
 
Alternativ kann die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an 
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter *ab 
dem 15. Juni 2020* auch unter Nutzung des Aktionärsportals 
erfolgen, das die Gesellschaft hierzu unter der 
Internetadresse 
 
www.albis-leasing.de 
 
unter der Rubrik Investoren/Hauptversammlung bis zum Ende der 
Hauptversammlung zur Verfügung stellt. Die Anmeldung zum 
Aktionärsportal erfolgt wie vorstehend unter 'Verfahren für 
die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und 
Stimmabgabe im Wege elektronischer Briefwahl' beschrieben. 
Über dieses Aktionärsportal können Vollmacht und 
Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ab dem 
15. Juni 2020 bis zum Beginn der Abstimmung erteilt bzw. 
geändert werden oder bis zum Ende der Abstimmung widerrufen 
werden. 
 
Erhalten Stimmrechtsvertreter für ein und denselben 
Aktienbestand bis zum 23. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), sowohl 
mittels des Vollmachts- und Weisungsformulars als auch über 
das Aktionärsportal Vollmacht und Weisungen, werden diese 
unabhängig von den Eingangsdaten in folgender Reihenfolge 
berücksichtigt: 1. über das Aktionärsportal, 2. per E-Mail, 
3. per Telefax und 4. auf dem Postweg übersandte Erklärungen. 
 
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung 
durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der 
Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu 
diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende 
Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. 
 
Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft nicht zur Einreichung von Fragen, zur Stellung 
von Anträgen oder die Erklärung von Widersprüchen gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse zur Verfügung stehen. 
 
*Rechte der Aktionäre* 
 
*Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 
AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 
erreichen (sogenanntes Quorum) können gemäß § 122 Abs. 2 
AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt 
und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
 
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand (ALBIS Leasing 
AG, Vorstand, Ifflandstraße 4, 22087 Hamburg) zu richten 
und muss der Gesellschaft bis zum Ablauf des *25. Mai 2020 
(Montag), 24:00 Uhr (MESZ),* zugegangen sein. 
 
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit 
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens 
Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur 
Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten (§ 122 Abs. 
2, Abs. 1 S. 3 AktG). 
 
Ordnungsgemäße Anträge, die bis zum Ablauf des 25. Mai 
2020, 24:00 Uhr (MESZ), zu nach § 122 Abs. 2 AktG auf die 
Tagesordnung gesetzten oder zu setzenden Gegenständen 
zugehen, werden so behandelt, als seien sie in der 
Hauptversammlung gestellt worden, wenn die antragstellenden 
Aktionäre ordnungsgemäß unter Nachweis ihres 
Anteilsbesitzes zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet 
sind. 
 
*Anträge und Wahlvorschläge nach §§ 126, 127 AktG* 
 
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen 
Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten 
Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. 
Zugänglich zu machende Gegenanträge (nebst Begründung), 
Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur 
Hauptversammlung sind ausschließlich an folgende Adresse 
zu richten: 
 
ALBIS Leasing AG 
Hauptversammlung 
Ifflandstraße 4, 22087 Hamburg 
Fax: +49 (0) 40 808 100 179 
E-Mail: hauptversammlung@albis-leasing.de 
 
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge 
werden nicht berücksichtigt. Zugänglich zu machende 
Gegenanträge müssen begründet werden, für Wahlvorschläge gilt 
das nicht. 
 
Bis spätestens zum Ablauf des *Mittwoch, 10. Juni 2020, 24:00 
Uhr (MESZ),* bei dieser Adresse mit Nachweis der 
Aktionärseigenschaft eingegangene Gegenanträge und 
Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.albis-leasing.de 
 
unter der Rubrik Investoren/Hauptversammlung zugänglich 
gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden 
ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. 
 
Gemäß §§ 126 Abs. 2, 127 Satz 1 AktG müssen Anträge und 
deren Begründung sowie die Wahlvorschläge in den dort 
aufgelisteten Fällen nicht zugänglich gemacht werden, z. B. 
wenn sich dadurch der Vorstand strafbar machen würde oder 
wenn aufgrund des Antrags ein gesetzes- oder satzungswidriger 
Beschluss der Hauptversammlung ergehen würde. Des Weiteren 
muss eine Begründung nicht zugänglich gemacht werden, wenn 
diese insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Weiterhin 
müssen die Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht werden, 
wenn der Wahlvorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf 
und den Wohnort der zu wählenden Person bzw. der zu wählenden 
Personen enthält oder wenn keine Angaben der zu wählenden 
Person zu der Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu 
bildenden Aufsichtsräten bzw. in vergleichbaren in- und 
ausländischen Kontrollgremien erfolgt sind. 
 
Während der virtuellen Hauptversammlung können keine 
Gegenanträge oder Wahlvorschläge gestellt werden. Nach §§ 
126, 127 AktG zugänglich zu machende Gegenanträge und 
Wahlvorschläge von ordnungsgemäß unter Nachweis ihres 
Anteilsbesitzes zur virtuellen Hauptversammlung angemeldeten 
Aktionären werden in der virtuellen Hauptversammlung so 
behandelt, als seien sie in der Hauptversammlung gestellt 
worden. 
 
*Auskunftsrecht des Aktionärs nach § 131 Abs. 1 AktG, § 1 
Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Covid-19-Gesetz* 
 
Ein Auskunftsrecht für Aktionäre in der virtuellen 
Hauptversammlung besteht nicht. Ordnungsgemäß unter 
Nachweis ihres Anteilsbesitzes angemeldete Aktionäre haben 
ausschließlich die Möglichkeit, im Wege der 
elektronischen Kommunikation vor der virtuellen 
Hauptversammlung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Fragen zu stellen. Ein Recht auf Antwort ist damit nicht 
verbunden. Über die Beantwortung entscheidet der 
Vorstand vielmehr nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen. 
Der Vorstand ist nicht gehalten, alle Fragen zu beantworten, 
er kann vielmehr Fragen zusammenfassen und im Interesse der 
anderen Aktionäre sinnvolle Fragen auswählen. Er kann dabei 
Aktionärsvereinigungen und institutionelle Investoren mit 
bedeutenden Stimmanteilen bevorzugen. 
 
Fragen der Aktionäre sind spätestens bis zwei Tage vor der 
Versammlung, d.h. bis einschließlich *Montag, 22. Juni 
2020, 24:00 Uhr (MESZ),* im Wege der elektronischen 
Kommunikation, wie im nachstehenden Absatz aufgeführt, 
einzureichen. Nach Ablauf der vorstehend genannten Frist 
können keine Fragen mehr eingereicht werden. Auch während der 
virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt 
werden. 
 
Für das Stellen von Fragen steht unseren Aktionären das 
Aktionärsportal zur Verfügung. Die erforderlichen 
Zugangsdaten (Kennung und Passwort) sind auf den 
Zugangskarten abgedruckt, die den Aktionären nach deren form- 
und fristgerechten Anmeldung auf dem Postweg zugeschickt 
werden. Mit diesen Zugangsdaten können sich die Aktionäre ab 
dem 4. Juni 2020 unter 
 
www.albis-leasing.de 
 
unter der Rubrik Investoren/Hauptversammlung über das 
Aktionärsportal anmelden und ihre Fragen formulieren und 
übermitteln. Nur über das Aktionärsportal gestellte Fragen 
werden im Rahmen der Beantwortung berücksichtigt. Auf anderem 
Wege oder später eingereichte Fragen bleiben 
unberücksichtigt. Einmal gestellte Fragen können technisch 
bedingt nicht geändert oder zurückgezogen werden. 
 
Im Rahmen der Beantwortung der Fragen während der 
Hauptversammlung wird der Name des Fragestellers 
grundsätzlich offengelegt (soweit Fragen individuell 
beantwortet werden). Falls ein Aktionär dies nicht wünscht, 
muss ein entsprechender Hinweis zusammen mit der Frage 
übermittelt werden. 
 
*Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der 
Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 
Covid-19-Gesetz* 
 
Aktionäre, die sich form- und fristgerecht angemeldet haben, 
und ihre Bevollmächtigten können vom Beginn der virtuellen 
Hauptversammlung bis zu ihrem Ende in Abweichung von § 245 
Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens 
in der Hauptversammlung in unserem Aktionärsportal, welches 
unter 
 
www.albis-leasing.de 
 
unter der Rubrik Investoren/Hauptversammlung zugänglich ist, 
auf elektronischem Wege Widerspruch gegen Beschlüsse der 
Hauptversammlung beim am Durchführungsort anwesenden 
beurkundenden Notar zur Niederschrift erklären, wenn sie ihr 
Stimmrecht nach den vorstehenden Bestimmungen ausüben oder 
ausgeübt haben. Eine anderweitige Form der Übermittlung 
von Widersprüchen ist ausgeschlossen. 
 
*Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft* 
 
Ab Einberufung der Hauptversammlung werden nachfolgende 
Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.albis-leasing.de 
 
unter der Rubrik Investoren/Hauptversammlung zugänglich 
gemacht: 
 
 * festgestellter Jahresabschluss der ALBIS 
   Leasing AG für das Geschäftsjahr 2019 
 * gebilligter Konzernabschluss der ALBIS 
   Leasing AG für das Geschäftsjahr 2019 
 * Lagebericht der ALBIS Leasing AG und des 
   Konzerns für das Geschäftsjahr 2019 
 * Bericht des Aufsichtsrats 
 * der erläuternde Bericht des Vorstands zu 
   den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 
   1 HGB 
 * der Vorschlag des Vorstands für die 
   Verwendung des Bilanzgewinns für das 
   Geschäftsjahr 2019 
 * die vollständigen Lebensläufe der zu TOP 7 
   vorgeschlagenen Kandidaten für die 
   Aufsichtsratswahl 
 * die Berichte des Vorstands zu TOP 11 
   gemäß § 203 Abs. 2 S. 2 i.V.m § 186 
   Abs. 4 Satz 2 AktG, zu TOP 12 gemäß § 
   221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 
   2 AktG und zu TOP 13 gemäß § 71 Abs. 
   1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 
   186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 * die weiteren gemäß § 124a AktG zu 
   veröffentlichenden Informationen 
 * weitergehende Erläuterungen zu den Rechten 
   der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 
   1, 127, 131 Abs. 1 AktG 
 * die aktuelle Satzung der Gesellschaft 
 
Die Unterlagen werden den Aktionären auch während der 
virtuellen Hauptversammlung am 25. Juni 2020 über die 
Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht. Nach der 
Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse auf der 
Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht. 
 
*Hamburg, im Mai 2020* 
 
*ALBIS Leasing AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
*Informationen zum Datenschutz für Aktionäre* 
 
Die ALBIS Leasing AG verarbeitet als Verantwortliche im Sinne 
des Datenschutzrechts personenbezogene Daten ihrer Aktionäre 
und deren Bevollmächtigter und Stimmrechtsvertreter (Name, 
Anschrift, Sitz/Wohnort, Aktienanzahl, Besitzart der Aktien 
und Nr. der Zugangskarte), um ihren gesetzlichen Pflichten 
nachzukommen und den Aktionären die Teilnahme an der 
virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung ihrer Rechte zu 
ermöglichen. Die Datenverarbeitung ist für die Teilnahme an 
der virtuellen Hauptversammlung zwingend erforderlich, damit 
die Aktionäre über das Zugangsportal die virtuelle 
Hauptversammlung in Bild und Ton verfolgen und darüber 
Aktionärsrechte ausüben können. Auch sind sie für die Führung 
des Teilnehmerverzeichnisses im Rahmen der Hauptversammlung 
relevant, ebenso wie für die Durchführung der Briefwahlen. 
Die Daten werden der ALBIS Leasing AG von den jeweiligen 
Kreditinstituten übermittelt, mit Ausnahme der Nr. der 
Zugangskarte, die von dem für die Durchführung der virtuellen 
Hauptversammlung zuständigen externen Dienstleister 
übermittelt wird. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist 
Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c der DSGVO. Daten über die 
Teilnahme an Hauptversammlungen werden solange aufbewahrt, 
wie dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein 
berechtigtes Interesse an der Speicherung hat (z.B. im Falle 
gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten 
anlässlich der Hauptversammlung). 
 
Die ALBIS Leasing AG bedient sich externer Dienstleister 
(Hauptversammlungs-Agentur, Bank, Notar, Rechtsanwälte) für 
die Ausrichtung der Hauptversammlung und wird diesen zur 
Erfüllung ihrer Tätigkeiten, soweit erforderlich, auch 
personenbezogene Daten zugänglich machen. Mit diesen 
Dienstleistern wird, soweit erforderlich, ein 
Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß § 28 DSGVO 
geschlossen. In jedem Fall dürfen die Dienstleister die 
personenbezogenen Daten der Aktionäre ausschließlich im 
Rahmen der Erbringung ihrer Dienstleistungen bzw. der 
Durchführung ihres Auftrages verarbeiten und müssen die Daten 
vertraulich behandeln. Eine Datenübermittlung in Drittländer 
oder an internationale Organisationen erfolgt nicht 
 
Im Rahmen der Beantwortung der Fragen während der 
Hauptversammlung wird der Name des Fragestellers 
grundsätzlich offengelegt (soweit Fragen individuell 
beantwortet werden). Falls ein Aktionär dies nicht wünscht, 
kann der Aktionär dem widersprechen, indem er einen 
entsprechenden Hinweis zusammen mit der Frage übermittelt. 
 
Ihnen, unseren Aktionären, steht bei Vorliegen der jeweiligen 
gesetzlichen Voraussetzungen das Recht auf Auskunft nach 
Artikel 15 DSGVO, auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, auf 
Löschung nach Artikel 17 DSGVO, auf Einschränkung der 
Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO sowie auf 
Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO zu. Darüber hinaus 
besteht ein Beschwerderecht bei der zuständigen 
Datenschutzbehörde nach Artikel 77 DSGVO. 
 
Ihre Rechte können Sie unmittelbar gegenüber folgender 
Kontaktadresse geltend machen: 
 
ALBIS Leasing AG 
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Michael Hartwich und 
Andreas Oppitz 
Ifflandstraße 4 
22087 Hamburg 
E-Mail: dsk@albis-leasing.de 
 
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter 
 
ALBIS-Datenschutz@nbs-partners.de 
 
oder unter unserer Postadresse mit dem Zusatz 'der 
Datenschutzbeauftragte'. 
 
Die Erforderlichkeit der Bereitstellung von Aktionärsdaten 
zur Einberufung einer Hauptversammlung folgt aus dem Gesetz. 
Ohne die Bereitstellung Ihrer Daten ist die 
Einberufung/Durchführung einer Hauptversammlung nicht 
möglich. Eine automatisierte Entscheidungsfindung 
einschließlich Profiling findet nicht statt. 
 
Weitere Informationen zum Datenschutz und zu Ihrem 
Widerspruchsrecht aus Art. 21 DSGVO können Sie unserer 
Datenschutzerklärung unter 
 
www.albis-leasing.de/datenschutz 
 
entnehmen. 
 
2020-05-13 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Albis Leasing AG 
             Ifflandstraße 4 
             22087 Hamburg 
             Deutschland 
Telefon:     +49 40 808100105 
Fax:         +49 40 808100179 
E-Mail:      hauptversammlung@albis-leasing.de 
Internet:    https://www.albis-leasing.de 
ISIN:        DE0006569403 
WKN:         656940 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
1044025 2020-05-13 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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