DGAP-News: MLP SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
MLP SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2020 in
Wiesloch mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-05-13 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
MLP SE Wiesloch ISIN DE0006569908 Die Aktionäre unserer
Gesellschaft laden wir hiermit zur ordentlichen
Hauptversammlung am Donnerstag, den 25. Juni 2020, um
10.00 Uhr mit folgender Maßgabe ein:
Die ordentliche Hauptversammlung wird aufgrund einer
vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 1
Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
(BGBl. I 2020, 569 ff.) (das
*COVID-19-Maßnahmengesetz*) getroffenen
Entscheidung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder
ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des
Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) als
virtuelle Hauptversammlung
unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals
unter
http://www.mlp-hauptversammlung.de
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren abgehalten,
wobei
1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten
Versammlung erfolgt;
2. die Stimmrechtsausübung der Aktionäre (auch)
über elektronische Kommunikation sowie
Vollmachtserteilung möglich ist;
3. den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege
elektronischer Kommunikation (bis Dienstag,
23. Juni 2020, 24.00 Uhr) eingeräumt wird;
4. den Aktionären, die ihr Stimmrecht ausgeübt
haben, in Abweichung von § 245 Nr. 1 des
Aktiengesetzes unter Verzicht auf das
Erfordernis des Erscheinens in der
Hauptversammlung eine Möglichkeit zum
Widerspruch gegen einen Beschluss der
Hauptversammlung eingeräumt wird.
Nähere Angaben hierzu finden sich am Ende dieser
Einladung unter 'Voraussetzungen für die Teilnahme an
der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts'.
Soweit die Hauptversammlung eine physische
Zusammenkunft von Mitgliedern der Verwaltung, des
Versammlungsleiters, des Stimmrechtsvertreters der
Gesellschaft und des die Niederschrift aufnehmenden
Notars erforderlich macht, ist Ort der Hauptversammlung
die inländische Geschäftsanschrift am Sitz der
Gesellschaft, Alte Heerstraße 40, 69168 Wiesloch.
*Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit
Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft)
besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur
Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung.*
Tagesordnung
1. *Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß
§§ 176 Abs. 1 Satz 1, 175 Abs. 2 des
Aktiengesetzes**
Der Vorstand macht gemäß §§ 176 Abs. 1
Satz 1, 175 Abs. 2 des Aktiengesetzes (AktG)
der Hauptversammlung die folgenden Vorlagen
sowie den erläuternden Bericht des Vorstands
zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs.
1 des Handelsgesetzbuchs zugänglich:
* den festgestellten Jahresabschluss der MLP
SE zum 31. Dezember 2019,
* den gebilligten Konzernabschluss zum 31.
Dezember 2019,
* den zusammengefassten Lagebericht für die
MLP SE und den Konzern zum 31. Dezember
2019,
* den Bericht des Aufsichtsrats sowie
* den Vorschlag des Vorstands für die
Verwendung des Bilanzgewinns.
Diese Unterlagen sind von der Einberufung der
Hauptversammlung an und während der
Hauptversammlung über die Internetadresse
http://www.mlp-hauptversammlung.de
zugänglich. Sie sind auch für die Dauer der
Hauptversammlung zugänglich.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss gemäß § 172
Satz 1 AktG am 18. März 2020 gebilligt; der
Jahresabschluss ist damit festgestellt.
Zugleich hat der Aufsichtsrat den
Konzernabschluss gebilligt. Einer Feststellung
des Jahresabschlusses oder einer Billigung des
Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung
nach § 173 AktG bedarf es deshalb nicht. Auch
die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der
Hauptversammlung lediglich zugänglich zu
machen, ohne dass es - abgesehen von der
Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns - einer Beschlussfassung hierzu
bedarf.
* Die für Aktiengesellschaften mit Sitz in
Deutschland maßgeblichen Vorschriften,
insbesondere des Handelsgesetzbuches und des
Aktiengesetzes, finden auf die MLP SE aufgrund
der Verweisungsnormen der Verordnung (EG) Nr.
2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über
das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)
(SE-Verordnung) Anwendung, soweit sich aus
spezielleren Vorschriften der SE-Verordnung
nichts anderes ergibt.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn von Euro 22.960.284,06 wie folgt
zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,21 je
Stückaktie auf 109.326.186
dividendenberechtigte Stückaktien.
Ausschüttung: Euro 22.958.499,06
Einstellung in die Euro 0,00
Gewinnrücklagen:
Gewinnvortrag: Euro 1.785,00
Bilanzgewinn: Euro 22.960.284,06
Dieser Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf
der Annahme eines am Tag der Hauptversammlung
dividendenberechtigten Grundkapitals in Höhe
von Euro 109.326.186,00, eingeteilt in
109.326.186 Stückaktien. Sollte sich die
tatsächliche Anzahl der dividendenberechtigten
Aktien - und damit die Dividendensumme - bis
zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die
Verwendung des Bilanzgewinns verändern, wird
von Vorstand und Aufsichtsrat ein entsprechend
angepasster Beschlussvorschlag zur
Gewinnverwendung unterbreitet, der unverändert
eine Ausschüttung von Euro 0,21 je
dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht.
Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern
sich die Anzahl der dividendenberechtigten
Aktien und damit die Dividendensumme
vermindert, erhöht sich der Gewinnvortrag
entsprechend. Sofern sich die Anzahl der
dividendenberechtigten Aktien und damit die
Dividendensumme erhöht, vermindert sich der
Gewinnvortrag entsprechend.
Die Auszahlung der Dividende soll am 30. Juni
2020 erfolgen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands der MLP SE für das
Geschäftsjahr 2019*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieder des
Vorstands der MLP SE für diesen Zeitraum zu
entlasten.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats der MLP SE für
das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieder des
Aufsichtsrats der MLP SE für diesen Zeitraum
zu entlasten.
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2020*
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine
entsprechende Empfehlung des
Bilanzprüfungsausschusses, vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Berlin, wird zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2020 bestellt.
Der Bilanzprüfungsausschuss hat erklärt, dass
seine Empfehlung frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm
insbesondere keine Klausel der in Art. 16 Abs.
6 der EU-Verordnung 537/2014 genannten Art
auferlegt wurde, die seine Auswahl auf
bestimmte Abschlussprüfer beschränkt hätte.
6. *Änderung der Satzung in § 17 Abs. 2 Satz
2 und § 19 Abs. 3 Satz 1*
Nach § 17 Abs. 1 der Satzung sind zur
Teilnahme an der Hauptversammlung nur
Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor
der Hauptversammlung angemeldet und ihren
Anteilsbesitz nachgewiesen habe. Durch das
Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrichtlinie (BGBl. vom 12. Dezember
2019, S. 2637 ff.) ('ARUG II') sind die in §
123 Abs. 4 AktG normierten Anforderungen an
einen solchen Nachweis geändert worden.
Während nach der bisherigen Regelung ein
Nachweis des Anteilsbesitzes durch ein
depotführendes Institut zu erbringen war,
verlangt das Gesetz künftig den Nachweis eines
sog. Letztintermediärs nach § 67c Abs. 3 AktG.
Nach den Übergangsvorschriften ist diese
Neuregelung erst ab dem 3. September 2020 und
erstmals auf Hauptversammlungen anzuwenden,
die nach dem 3. September 2020 einberufen
werden. Die gesetzliche Regelung des § 123
Abs. 4 ist auch in § 17 Abs. 2 Satz 2 der
Satzung der Gesellschaft abgebildet. Um für
die Zukunft ein Auseinanderfallen der
gesetzlichen und satzungsmäßigen
Anforderungen für die Erbringung des
Anteilsnachweises zu vermeiden, soll § 17 Abs.
2 Satz 2 der Satzung neu gefasst werden. Dabei
soll der Vorstand angewiesen werden, durch
eine entsprechende Anmeldung dieser
Satzungsänderung sicherzustellen, dass diese
Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020
wirksam wird.
Durch das ARUG II wurde zudem der Wortlaut des
§ 135 AktG geändert, der in § 19 Abs. 3 Satz 1
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May 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
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