DJ DGAP-HV: MLP SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2020 in Wiesloch mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: MLP SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung MLP SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2020 in Wiesloch mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-05-13 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. MLP SE Wiesloch ISIN DE0006569908 Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, den 25. Juni 2020, um 10.00 Uhr mit folgender Maßgabe ein: Die ordentliche Hauptversammlung wird aufgrund einer vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (BGBl. I 2020, 569 ff.) (das *COVID-19-Maßnahmengesetz*) getroffenen Entscheidung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) als virtuelle Hauptversammlung unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter http://www.mlp-hauptversammlung.de gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren abgehalten, wobei 1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt; 2. die Stimmrechtsausübung der Aktionäre (auch) über elektronische Kommunikation sowie Vollmachtserteilung möglich ist; 3. den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege elektronischer Kommunikation (bis Dienstag, 23. Juni 2020, 24.00 Uhr) eingeräumt wird; 4. den Aktionären, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, in Abweichung von § 245 Nr. 1 des Aktiengesetzes unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt wird. Nähere Angaben hierzu finden sich am Ende dieser Einladung unter 'Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts'. Soweit die Hauptversammlung eine physische Zusammenkunft von Mitgliedern der Verwaltung, des Versammlungsleiters, des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft und des die Niederschrift aufnehmenden Notars erforderlich macht, ist Ort der Hauptversammlung die inländische Geschäftsanschrift am Sitz der Gesellschaft, Alte Heerstraße 40, 69168 Wiesloch. *Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung.* Tagesordnung 1. *Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß §§ 176 Abs. 1 Satz 1, 175 Abs. 2 des Aktiengesetzes** Der Vorstand macht gemäß §§ 176 Abs. 1 Satz 1, 175 Abs. 2 des Aktiengesetzes (AktG) der Hauptversammlung die folgenden Vorlagen sowie den erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs zugänglich: * den festgestellten Jahresabschluss der MLP SE zum 31. Dezember 2019, * den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2019, * den zusammengefassten Lagebericht für die MLP SE und den Konzern zum 31. Dezember 2019, * den Bericht des Aufsichtsrats sowie * den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns. Diese Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung über die Internetadresse http://www.mlp-hauptversammlung.de zugänglich. Sie sind auch für die Dauer der Hauptversammlung zugänglich. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gemäß § 172 Satz 1 AktG am 18. März 2020 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Zugleich hat der Aufsichtsrat den Konzernabschluss gebilligt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses oder einer Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 AktG bedarf es deshalb nicht. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es - abgesehen von der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns - einer Beschlussfassung hierzu bedarf. * Die für Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland maßgeblichen Vorschriften, insbesondere des Handelsgesetzbuches und des Aktiengesetzes, finden auf die MLP SE aufgrund der Verweisungsnormen der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Verordnung) Anwendung, soweit sich aus spezielleren Vorschriften der SE-Verordnung nichts anderes ergibt. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn von Euro 22.960.284,06 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,21 je Stückaktie auf 109.326.186 dividendenberechtigte Stückaktien. Ausschüttung: Euro 22.958.499,06 Einstellung in die Euro 0,00 Gewinnrücklagen: Gewinnvortrag: Euro 1.785,00 Bilanzgewinn: Euro 22.960.284,06 Dieser Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf der Annahme eines am Tag der Hauptversammlung dividendenberechtigten Grundkapitals in Höhe von Euro 109.326.186,00, eingeteilt in 109.326.186 Stückaktien. Sollte sich die tatsächliche Anzahl der dividendenberechtigten Aktien - und damit die Dividendensumme - bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns verändern, wird von Vorstand und Aufsichtsrat ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der unverändert eine Ausschüttung von Euro 0,21 je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich der Gewinnvortrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme erhöht, vermindert sich der Gewinnvortrag entsprechend. Die Auszahlung der Dividende soll am 30. Juni 2020 erfolgen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der MLP SE für das Geschäftsjahr 2019* Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieder des Vorstands der MLP SE für diesen Zeitraum zu entlasten. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der MLP SE für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats der MLP SE für diesen Zeitraum zu entlasten. 5. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Bilanzprüfungsausschusses, vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 bestellt. Der Bilanzprüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm insbesondere keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU-Verordnung 537/2014 genannten Art auferlegt wurde, die seine Auswahl auf bestimmte Abschlussprüfer beschränkt hätte. 6. *Änderung der Satzung in § 17 Abs. 2 Satz 2 und § 19 Abs. 3 Satz 1* Nach § 17 Abs. 1 der Satzung sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung nur Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen habe. Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrichtlinie (BGBl. vom 12. Dezember 2019, S. 2637 ff.) ('ARUG II') sind die in § 123 Abs. 4 AktG normierten Anforderungen an einen solchen Nachweis geändert worden. Während nach der bisherigen Regelung ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch ein depotführendes Institut zu erbringen war, verlangt das Gesetz künftig den Nachweis eines sog. Letztintermediärs nach § 67c Abs. 3 AktG. Nach den Übergangsvorschriften ist diese Neuregelung erst ab dem 3. September 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen anzuwenden, die nach dem 3. September 2020 einberufen werden. Die gesetzliche Regelung des § 123 Abs. 4 ist auch in § 17 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft abgebildet. Um für die Zukunft ein Auseinanderfallen der gesetzlichen und satzungsmäßigen Anforderungen für die Erbringung des Anteilsnachweises zu vermeiden, soll § 17 Abs. 2 Satz 2 der Satzung neu gefasst werden. Dabei soll der Vorstand angewiesen werden, durch eine entsprechende Anmeldung dieser Satzungsänderung sicherzustellen, dass diese Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 wirksam wird. Durch das ARUG II wurde zudem der Wortlaut des § 135 AktG geändert, der in § 19 Abs. 3 Satz 1
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unserer Satzung abgebildet ist. Daher sollen die rein begrifflichen Änderungen in § 135 AktG der Vollständigkeit halber auch in § 19 Abs. 3 Satz 2 der Satzung reflektiert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: a. § 17 Abs. 2 Satz 2 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: Hierzu ist ein in Textform erstellter Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG ausreichend. b. Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehend unter a. beschlossene Satzungsänderung erst nach dem Ablauf des 3. September 2020 zur Eintragung im Handelsregister anzumelden. c. § 19 Abs. 3 Satz 2 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: Die Erteilung von Vollmachten, die nicht an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere der in § 135 AktG den Intermediären gleichgestellten Personen erteilt werden, der Widerruf dieser Vollmachten und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen dabei der Textform. 7. *Zustimmung zur Neufassung des Gewinnabführungsvertrags zwischen der MLP SE und der MLP Banking AG* Die MLP SE (damals noch MLP AG) hat am 18. April 2007 mit der MLP Banking AG (damals noch als MLP Bank Aktiengesellschaft firmierend) einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Hintergrund der Neufassung sind Anpassungen an der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (im Folgenden: CRR) durch die Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (im Folgenden: CRR II). Die CRR regelt unter anderem die Eigenmittelanforderungen für Kreditinstitute - wie es die MLP Banking AG ist -, einschließlich der Frage, welche Instrumente als Eigenmittel anerkannt werden. Für eine Anerkennung als Instrument des harten Kernkapitals ist dabei grundsätzlich Voraussetzung, dass die für das Instrument geltenden Bestimmungen keine Ausschüttungspflicht des Instituts vorsieht und das Institut auch anderweitig keiner solchen Verpflichtung unterliegt (Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. h) Ziffer v) CRR). Art. 28 Abs. 3 CRR in der Form der CRR II stellt dabei klar, dass auch bei Vorliegen eines Gewinnabführungsvertrags Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. h) Ziffer v) CRR als erfüllt gilt, soweit das Institut Tochterunternehmen ist und ein Ergebnisabführungsvertrag mit seinem Mutterunternehmen - hier der MLP SE - besteht und das Tochterunternehmen verpflichtet ist, nach Erstellung seines Jahresabschlusses sein Jahresergebnis an sein Mutterunternehmen zu überweisen, wenn die Voraussetzung in Art. 28 Abs. 3 Satz 2 in der Fassung der CRR II erfüllt sind. Hierzu gehört u.a. die Bedingung, dass das Tochterunternehmen bei der Erstellung seines Jahresabschlusses einen Ermessensspielraum für die Verringerung des Betrags der Ausschüttungen dadurch hat, dass es seine Gewinne ganz oder teilweise in seine eigenen Rücklagen einstellt oder dem Fonds für allgemeine Bankrisiken zuweist, bevor es eine Zahlung an sein Mutterunternehmen leistet. Zudem wird verlangt, dass der Gewinnabführungsvertrag eine Kündigungsfrist vorsieht, der zufolge der Vertrag nur am Ende eines Geschäftsjahres - mit Wirkung der Kündigung frühestens ab dem Beginn des folgenden Geschäftsjahres - beendet werden kann. An diese Vorgaben ist der Gewinnabführungsvertrag anzupassen. Ferner sieht die Neufassung unter anderem eine Neufassung der Regelungen über die Verlustausgleichspflicht und die Vertragslaufzeit sowie die Ergänzung von Schlussbestimmungen vor. Zu diesem Zweck haben die MLP SE und die MLP Banking AG am 30. April 2020 eine Änderung und Neufassung des Gewinnabführungsvertrags vom 18. April 2007 vereinbart. Die Neufassung bedarf zu ihrer Wirksamkeit sowohl der Zustimmung der Hauptversammlung der MLP SE als auch der Hauptversammlung der MLP Banking AG sowie der Eintragung in das Handelsregister der MLP Banking AG. Da die MLP SE seit dem Wirksamwerden des Gewinnabführungsvertrags vom 18. April 2007 alleinige Aktionärin der MLP Banking AG ist, sind mit dem Wirksamwerden der Neufassung keine Ausgleichs- oder Abfindungsleistungen im Sinne von Art. 9 lit. c) (ii) SE-Verordnung, §§ 304, 305 AktG zu gewähren. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Der Neufassung des Gewinnabführungsvertrags vom 18. April 2007 zwischen der MLP SE und der MLP Banking AG wird zugestimmt. Der neu gefasste Gewinnabführungsvertrag (nachfolgend 'Vertrag') hat den folgenden wesentlichen Inhalt: - Eingangs wird festgehalten, dass zwischen der MLP SE und der MLP Banking AG ein Gewinnabführungsvertrag besteht, der mit dem Vertrag geändert und neu gefasst wird. - Die MLP Banking AG verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn unter Beachtung des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die MLP SE abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen und/oder Sonderposten 'Fonds für allgemeine Bankrisiken' - der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den Betrag, der in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist. - Der MLP Banking AG ist durch den Vertrag ein Ermessensspielraum eingeräumt, Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen oder den Sonderposten 'Fonds für allgemeine Bankrisiken' einzustellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und, sofern es die anderen Gewinnrücklagen betrifft, bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet bzw., sofern es den Sonderposten 'Fonds für allgemeine Bankrisiken' betrifft, bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wegen der besonderen Risiken ihres Geschäftszweigs als Kreditinstitut notwendig ist. - Die MLP Banking AG kann während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen auflösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwenden oder als Gewinn abführen; die Auflösung anderer Gewinnrücklagen zum Zwecke der Gewinnabführung steht unter dem Vorbehalt, dass bei der MLP Banking AG eine angemessene Ausstattung mit Eigenmitteln vorhanden ist. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen nach § 273 Abs. 3 HGB und Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 HGB, die vor Wirksamwerden dieses Vertrages gebildet wurden, ist ausgeschlossen. - Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den ganzen Gewinn des Geschäftsjahres, in dem dieser Vertrag wirksam wird. Sie wird jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres fällig und ist ab diesem Zeitpunkt mit 0,5% über dem jeweilig gültigen Basiszinssatz für das Jahr zu verzinsen. - Die MLP SE ist verpflichtet, unter Beachtung des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung jeden während der Vertragszeit sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der MLP Banking AG auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass gemäß der vorstehend beschriebenen Regelung den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. (Die derzeit geltende Fassung des § 302 AktG lautet wie folgt: (1) Besteht ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag, so hat der andere Vertragsteil jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, daß den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. (2) Hat eine abhängige Gesellschaft den Betrieb ihres Unternehmens dem herrschenden Unternehmen verpachtet oder sonst überlassen, so hat das herrschende Unternehmen jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit die vereinbarte Gegenleistung das angemessene Entgelt nicht erreicht. (3) Die Gesellschaft kann auf den Anspruch auf Ausgleich erst drei Jahre nach dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist, verzichten oder sich über ihn vergleichen. Dies gilt nicht, wenn der Ausgleichspflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird. Der
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