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(1)

DGAP-HV: MLP SE: Bekanntmachung der Einberufung -2-

DJ DGAP-HV: MLP SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2020 in Wiesloch mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: MLP SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
MLP SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2020 in 
Wiesloch mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-13 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
MLP SE Wiesloch ISIN DE0006569908 Die Aktionäre unserer 
Gesellschaft laden wir hiermit zur ordentlichen 
Hauptversammlung am Donnerstag, den 25. Juni 2020, um 
10.00 Uhr mit folgender Maßgabe ein: 
 
Die ordentliche Hauptversammlung wird aufgrund einer 
vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 1 
Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
(BGBl. I 2020, 569 ff.) (das 
*COVID-19-Maßnahmengesetz*) getroffenen 
Entscheidung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder 
ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des 
Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) als 
 
virtuelle Hauptversammlung 
 
unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals 
unter 
 
http://www.mlp-hauptversammlung.de 
 
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren abgehalten, 
wobei 
 
1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten 
   Versammlung erfolgt; 
2. die Stimmrechtsausübung der Aktionäre (auch) 
   über elektronische Kommunikation sowie 
   Vollmachtserteilung möglich ist; 
3. den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege 
   elektronischer Kommunikation (bis Dienstag, 
   23. Juni 2020, 24.00 Uhr) eingeräumt wird; 
4. den Aktionären, die ihr Stimmrecht ausgeübt 
   haben, in Abweichung von § 245 Nr. 1 des 
   Aktiengesetzes unter Verzicht auf das 
   Erfordernis des Erscheinens in der 
   Hauptversammlung eine Möglichkeit zum 
   Widerspruch gegen einen Beschluss der 
   Hauptversammlung eingeräumt wird. 
 
Nähere Angaben hierzu finden sich am Ende dieser 
Einladung unter 'Voraussetzungen für die Teilnahme an 
der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts'. 
 
Soweit die Hauptversammlung eine physische 
Zusammenkunft von Mitgliedern der Verwaltung, des 
Versammlungsleiters, des Stimmrechtsvertreters der 
Gesellschaft und des die Niederschrift aufnehmenden 
Notars erforderlich macht, ist Ort der Hauptversammlung 
die inländische Geschäftsanschrift am Sitz der 
Gesellschaft, Alte Heerstraße 40, 69168 Wiesloch. 
*Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit 
Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) 
besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur 
Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung.* 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß 
   §§ 176 Abs. 1 Satz 1, 175 Abs. 2 des 
   Aktiengesetzes** 
 
   Der Vorstand macht gemäß §§ 176 Abs. 1 
   Satz 1, 175 Abs. 2 des Aktiengesetzes (AktG) 
   der Hauptversammlung die folgenden Vorlagen 
   sowie den erläuternden Bericht des Vorstands 
   zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 
   1 des Handelsgesetzbuchs zugänglich: 
 
   * den festgestellten Jahresabschluss der MLP 
     SE zum 31. Dezember 2019, 
   * den gebilligten Konzernabschluss zum 31. 
     Dezember 2019, 
   * den zusammengefassten Lagebericht für die 
     MLP SE und den Konzern zum 31. Dezember 
     2019, 
   * den Bericht des Aufsichtsrats sowie 
   * den Vorschlag des Vorstands für die 
     Verwendung des Bilanzgewinns. 
 
   Diese Unterlagen sind von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an und während der 
   Hauptversammlung über die Internetadresse 
 
   http://www.mlp-hauptversammlung.de 
 
   zugänglich. Sie sind auch für die Dauer der 
   Hauptversammlung zugänglich. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss gemäß § 172 
   Satz 1 AktG am 18. März 2020 gebilligt; der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Zugleich hat der Aufsichtsrat den 
   Konzernabschluss gebilligt. Einer Feststellung 
   des Jahresabschlusses oder einer Billigung des 
   Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung 
   nach § 173 AktG bedarf es deshalb nicht. Auch 
   die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der 
   Hauptversammlung lediglich zugänglich zu 
   machen, ohne dass es - abgesehen von der 
   Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns - einer Beschlussfassung hierzu 
   bedarf. 
 
   * Die für Aktiengesellschaften mit Sitz in 
   Deutschland maßgeblichen Vorschriften, 
   insbesondere des Handelsgesetzbuches und des 
   Aktiengesetzes, finden auf die MLP SE aufgrund 
   der Verweisungsnormen der Verordnung (EG) Nr. 
   2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über 
   das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) 
   (SE-Verordnung) Anwendung, soweit sich aus 
   spezielleren Vorschriften der SE-Verordnung 
   nichts anderes ergibt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn von Euro 22.960.284,06 wie folgt 
   zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,21 je 
   Stückaktie auf 109.326.186 
   dividendenberechtigte Stückaktien. 
 
   Ausschüttung:             Euro 22.958.499,06 
   Einstellung in die        Euro 0,00 
   Gewinnrücklagen: 
   Gewinnvortrag:            Euro 1.785,00 
   Bilanzgewinn:             Euro 22.960.284,06 
 
   Dieser Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf 
   der Annahme eines am Tag der Hauptversammlung 
   dividendenberechtigten Grundkapitals in Höhe 
   von Euro 109.326.186,00, eingeteilt in 
   109.326.186 Stückaktien. Sollte sich die 
   tatsächliche Anzahl der dividendenberechtigten 
   Aktien - und damit die Dividendensumme - bis 
   zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die 
   Verwendung des Bilanzgewinns verändern, wird 
   von Vorstand und Aufsichtsrat ein entsprechend 
   angepasster Beschlussvorschlag zur 
   Gewinnverwendung unterbreitet, der unverändert 
   eine Ausschüttung von Euro 0,21 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. 
   Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern 
   sich die Anzahl der dividendenberechtigten 
   Aktien und damit die Dividendensumme 
   vermindert, erhöht sich der Gewinnvortrag 
   entsprechend. Sofern sich die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Aktien und damit die 
   Dividendensumme erhöht, vermindert sich der 
   Gewinnvortrag entsprechend. 
 
   Die Auszahlung der Dividende soll am 30. Juni 
   2020 erfolgen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands der MLP SE für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieder des 
   Vorstands der MLP SE für diesen Zeitraum zu 
   entlasten. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats der MLP SE für 
   das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieder des 
   Aufsichtsrats der MLP SE für diesen Zeitraum 
   zu entlasten. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine 
   entsprechende Empfehlung des 
   Bilanzprüfungsausschusses, vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Berlin, wird zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2020 bestellt. 
 
   Der Bilanzprüfungsausschuss hat erklärt, dass 
   seine Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm 
   insbesondere keine Klausel der in Art. 16 Abs. 
   6 der EU-Verordnung 537/2014 genannten Art 
   auferlegt wurde, die seine Auswahl auf 
   bestimmte Abschlussprüfer beschränkt hätte. 
6. *Änderung der Satzung in § 17 Abs. 2 Satz 
   2 und § 19 Abs. 3 Satz 1* 
 
   Nach § 17 Abs. 1 der Satzung sind zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung nur 
   Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor 
   der Hauptversammlung angemeldet und ihren 
   Anteilsbesitz nachgewiesen habe. Durch das 
   Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrichtlinie (BGBl. vom 12. Dezember 
   2019, S. 2637 ff.) ('ARUG II') sind die in § 
   123 Abs. 4 AktG normierten Anforderungen an 
   einen solchen Nachweis geändert worden. 
   Während nach der bisherigen Regelung ein 
   Nachweis des Anteilsbesitzes durch ein 
   depotführendes Institut zu erbringen war, 
   verlangt das Gesetz künftig den Nachweis eines 
   sog. Letztintermediärs nach § 67c Abs. 3 AktG. 
   Nach den Übergangsvorschriften ist diese 
   Neuregelung erst ab dem 3. September 2020 und 
   erstmals auf Hauptversammlungen anzuwenden, 
   die nach dem 3. September 2020 einberufen 
   werden. Die gesetzliche Regelung des § 123 
   Abs. 4 ist auch in § 17 Abs. 2 Satz 2 der 
   Satzung der Gesellschaft abgebildet. Um für 
   die Zukunft ein Auseinanderfallen der 
   gesetzlichen und satzungsmäßigen 
   Anforderungen für die Erbringung des 
   Anteilsnachweises zu vermeiden, soll § 17 Abs. 
   2 Satz 2 der Satzung neu gefasst werden. Dabei 
   soll der Vorstand angewiesen werden, durch 
   eine entsprechende Anmeldung dieser 
   Satzungsänderung sicherzustellen, dass diese 
   Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 
   wirksam wird. 
 
   Durch das ARUG II wurde zudem der Wortlaut des 
   § 135 AktG geändert, der in § 19 Abs. 3 Satz 1 

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May 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

unserer Satzung abgebildet ist. Daher sollen 
   die rein begrifflichen Änderungen in § 
   135 AktG der Vollständigkeit halber auch in § 
   19 Abs. 3 Satz 2 der Satzung reflektiert 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a. § 17 Abs. 2 Satz 2 der Satzung wird 
      geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
      Hierzu ist ein in Textform erstellter 
      Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG 
      ausreichend. 
   b. Der Vorstand wird angewiesen, die 
      vorstehend unter a. beschlossene 
      Satzungsänderung erst nach dem Ablauf des 
      3. September 2020 zur Eintragung im 
      Handelsregister anzumelden. 
   c. § 19 Abs. 3 Satz 2 der Satzung wird 
      geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
      Die Erteilung von Vollmachten, die nicht 
      an einen Intermediär, eine 
      Aktionärsvereinigung, einen 
      Stimmrechtsberater oder eine andere der 
      in § 135 AktG den Intermediären 
      gleichgestellten Personen erteilt werden, 
      der Widerruf dieser Vollmachten und der 
      Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber 
      der Gesellschaft bedürfen dabei der 
      Textform. 
7. *Zustimmung zur Neufassung des 
   Gewinnabführungsvertrags zwischen der MLP SE 
   und der MLP Banking AG* 
 
   Die MLP SE (damals noch MLP AG) hat am 18. 
   April 2007 mit der MLP Banking AG (damals noch 
   als MLP Bank Aktiengesellschaft firmierend) 
   einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen. 
   Hintergrund der Neufassung sind Anpassungen an 
   der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des 
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. 
   Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an 
   Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur 
   Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 
   (im Folgenden: CRR) durch die Verordnung (EU) 
   2019/876 des Europäischen Parlaments und Rates 
   vom 20. Mai 2019 zur Änderung der 
   Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (im Folgenden: 
   CRR II). Die CRR regelt unter anderem die 
   Eigenmittelanforderungen für Kreditinstitute - 
   wie es die MLP Banking AG ist -, 
   einschließlich der Frage, welche 
   Instrumente als Eigenmittel anerkannt werden. 
   Für eine Anerkennung als Instrument des harten 
   Kernkapitals ist dabei grundsätzlich 
   Voraussetzung, dass die für das Instrument 
   geltenden Bestimmungen keine 
   Ausschüttungspflicht des Instituts vorsieht 
   und das Institut auch anderweitig keiner 
   solchen Verpflichtung unterliegt (Art. 28 Abs. 
   1 Unterabs. 1 lit. h) Ziffer v) CRR). Art. 28 
   Abs. 3 CRR in der Form der CRR II stellt dabei 
   klar, dass auch bei Vorliegen eines 
   Gewinnabführungsvertrags Art. 28 Abs. 1 
   Unterabs. 1 lit. h) Ziffer v) CRR als erfüllt 
   gilt, soweit das Institut Tochterunternehmen 
   ist und ein Ergebnisabführungsvertrag mit 
   seinem Mutterunternehmen - hier der MLP SE - 
   besteht und das Tochterunternehmen 
   verpflichtet ist, nach Erstellung seines 
   Jahresabschlusses sein Jahresergebnis an sein 
   Mutterunternehmen zu überweisen, wenn die 
   Voraussetzung in Art. 28 Abs. 3 Satz 2 in der 
   Fassung der CRR II erfüllt sind. Hierzu gehört 
   u.a. die Bedingung, dass das 
   Tochterunternehmen bei der Erstellung seines 
   Jahresabschlusses einen Ermessensspielraum für 
   die Verringerung des Betrags der 
   Ausschüttungen dadurch hat, dass es seine 
   Gewinne ganz oder teilweise in seine eigenen 
   Rücklagen einstellt oder dem Fonds für 
   allgemeine Bankrisiken zuweist, bevor es eine 
   Zahlung an sein Mutterunternehmen leistet. 
   Zudem wird verlangt, dass der 
   Gewinnabführungsvertrag eine Kündigungsfrist 
   vorsieht, der zufolge der Vertrag nur am Ende 
   eines Geschäftsjahres - mit Wirkung der 
   Kündigung frühestens ab dem Beginn des 
   folgenden Geschäftsjahres - beendet werden 
   kann. 
 
   An diese Vorgaben ist der 
   Gewinnabführungsvertrag anzupassen. Ferner 
   sieht die Neufassung unter anderem eine 
   Neufassung der Regelungen über die 
   Verlustausgleichspflicht und die 
   Vertragslaufzeit sowie die Ergänzung von 
   Schlussbestimmungen vor. 
 
   Zu diesem Zweck haben die MLP SE und die MLP 
   Banking AG am 30. April 2020 eine 
   Änderung und Neufassung des 
   Gewinnabführungsvertrags vom 18. April 2007 
   vereinbart. 
 
   Die Neufassung bedarf zu ihrer Wirksamkeit 
   sowohl der Zustimmung der Hauptversammlung der 
   MLP SE als auch der Hauptversammlung der MLP 
   Banking AG sowie der Eintragung in das 
   Handelsregister der MLP Banking AG. Da die MLP 
   SE seit dem Wirksamwerden des 
   Gewinnabführungsvertrags vom 18. April 2007 
   alleinige Aktionärin der MLP Banking AG ist, 
   sind mit dem Wirksamwerden der Neufassung 
   keine Ausgleichs- oder Abfindungsleistungen im 
   Sinne von Art. 9 lit. c) (ii) SE-Verordnung, 
   §§ 304, 305 AktG zu gewähren. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Der Neufassung des Gewinnabführungsvertrags 
   vom 18. April 2007 zwischen der MLP SE und der 
   MLP Banking AG wird zugestimmt. 
 
   Der neu gefasste Gewinnabführungsvertrag 
   (nachfolgend 'Vertrag') hat den folgenden 
   wesentlichen Inhalt: 
 
   - Eingangs wird festgehalten, dass zwischen 
     der MLP SE und der MLP Banking AG ein 
     Gewinnabführungsvertrag besteht, der mit 
     dem Vertrag geändert und neu gefasst wird. 
   - Die MLP Banking AG verpflichtet sich, 
     während der Vertragsdauer ihren ganzen 
     Gewinn unter Beachtung des § 301 AktG in 
     seiner jeweils gültigen Fassung an die MLP 
     SE abzuführen. Abzuführen ist - 
     vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung 
     von Rücklagen und/oder Sonderposten 'Fonds 
     für allgemeine Bankrisiken' - der ohne die 
     Gewinnabführung entstehende 
     Jahresüberschuss, vermindert um einen 
     etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr 
     und um den Betrag, der in die gesetzliche 
     Rücklage einzustellen ist. 
   - Der MLP Banking AG ist durch den Vertrag 
     ein Ermessensspielraum eingeräumt, Beträge 
     aus dem Jahresüberschuss in andere 
     Gewinnrücklagen oder den Sonderposten 
     'Fonds für allgemeine Bankrisiken' 
     einzustellen, soweit dies handelsrechtlich 
     zulässig und, sofern es die anderen 
     Gewinnrücklagen betrifft, bei vernünftiger 
     kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
     begründet bzw., sofern es den Sonderposten 
     'Fonds für allgemeine Bankrisiken' 
     betrifft, bei vernünftiger kaufmännischer 
     Beurteilung wegen der besonderen Risiken 
     ihres Geschäftszweigs als Kreditinstitut 
     notwendig ist. 
   - Die MLP Banking AG kann während der Dauer 
     dieses Vertrages gebildete andere 
     Gewinnrücklagen auflösen und zum Ausgleich 
     eines Jahresfehlbetrages verwenden oder 
     als Gewinn abführen; die Auflösung anderer 
     Gewinnrücklagen zum Zwecke der 
     Gewinnabführung steht unter dem Vorbehalt, 
     dass bei der MLP Banking AG eine 
     angemessene Ausstattung mit Eigenmitteln 
     vorhanden ist. Die Abführung von Beträgen 
     aus der Auflösung von anderen 
     Gewinnrücklagen nach § 273 Abs. 3 HGB und 
     Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 HGB, 
     die vor Wirksamwerden dieses Vertrages 
     gebildet wurden, ist ausgeschlossen. 
   - Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt 
     erstmals für den ganzen Gewinn des 
     Geschäftsjahres, in dem dieser Vertrag 
     wirksam wird. Sie wird jeweils am Schluss 
     eines Geschäftsjahres fällig und ist ab 
     diesem Zeitpunkt mit 0,5% über dem 
     jeweilig gültigen Basiszinssatz für das 
     Jahr zu verzinsen. 
   - Die MLP SE ist verpflichtet, unter 
     Beachtung des § 302 AktG in seiner jeweils 
     gültigen Fassung jeden während der 
     Vertragszeit sonst entstehenden 
     Jahresfehlbetrag der MLP Banking AG 
     auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch 
     ausgeglichen wird, dass gemäß der 
     vorstehend beschriebenen Regelung den 
     anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen 
     werden, die während der Vertragsdauer in 
     sie eingestellt worden sind. 
 
     (Die derzeit geltende Fassung des § 302 
     AktG lautet wie folgt: 
 
     (1) Besteht ein Beherrschungs- oder ein 
     Gewinnabführungsvertrag, so hat der andere 
     Vertragsteil jeden während der 
     Vertragsdauer sonst entstehenden 
     Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit 
     dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, 
     daß den anderen Gewinnrücklagen 
     Beträge entnommen werden, die während der 
     Vertragsdauer in sie eingestellt worden 
     sind. 
 
     (2) Hat eine abhängige Gesellschaft den 
     Betrieb ihres Unternehmens dem 
     herrschenden Unternehmen verpachtet oder 
     sonst überlassen, so hat das herrschende 
     Unternehmen jeden während der 
     Vertragsdauer sonst entstehenden 
     Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit die 
     vereinbarte Gegenleistung das angemessene 
     Entgelt nicht erreicht. 
 
     (3) Die Gesellschaft kann auf den Anspruch 
     auf Ausgleich erst drei Jahre nach dem 
     Tag, an dem die Eintragung der Beendigung 
     des Vertrags in das Handelsregister nach § 
     10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht 
     worden ist, verzichten oder sich über ihn 
     vergleichen. Dies gilt nicht, wenn der 
     Ausgleichspflichtige zahlungsunfähig ist 
     und sich zur Abwendung des 
     Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern 
     vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in 
     einem Insolvenzplan geregelt wird. Der 

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May 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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