Anzeige
Mehr »
Login
Dienstag, 16.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 689 internationalen Medien
Im Fokus der Anleger: InnoCan Pharma vor entscheidendem Meilenstein!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
406 Leser
Artikel bewerten:
(1)

DGAP-HV: MLP SE: Bekanntmachung der Einberufung -4-

DJ DGAP-HV: MLP SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2020 in Wiesloch mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: MLP SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
MLP SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2020 in 
Wiesloch mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-13 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
MLP SE Wiesloch ISIN DE0006569908 Die Aktionäre unserer 
Gesellschaft laden wir hiermit zur ordentlichen 
Hauptversammlung am Donnerstag, den 25. Juni 2020, um 
10.00 Uhr mit folgender Maßgabe ein: 
 
Die ordentliche Hauptversammlung wird aufgrund einer 
vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 1 
Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
(BGBl. I 2020, 569 ff.) (das 
*COVID-19-Maßnahmengesetz*) getroffenen 
Entscheidung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder 
ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des 
Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) als 
 
virtuelle Hauptversammlung 
 
unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals 
unter 
 
http://www.mlp-hauptversammlung.de 
 
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren abgehalten, 
wobei 
 
1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten 
   Versammlung erfolgt; 
2. die Stimmrechtsausübung der Aktionäre (auch) 
   über elektronische Kommunikation sowie 
   Vollmachtserteilung möglich ist; 
3. den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege 
   elektronischer Kommunikation (bis Dienstag, 
   23. Juni 2020, 24.00 Uhr) eingeräumt wird; 
4. den Aktionären, die ihr Stimmrecht ausgeübt 
   haben, in Abweichung von § 245 Nr. 1 des 
   Aktiengesetzes unter Verzicht auf das 
   Erfordernis des Erscheinens in der 
   Hauptversammlung eine Möglichkeit zum 
   Widerspruch gegen einen Beschluss der 
   Hauptversammlung eingeräumt wird. 
 
Nähere Angaben hierzu finden sich am Ende dieser 
Einladung unter 'Voraussetzungen für die Teilnahme an 
der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts'. 
 
Soweit die Hauptversammlung eine physische 
Zusammenkunft von Mitgliedern der Verwaltung, des 
Versammlungsleiters, des Stimmrechtsvertreters der 
Gesellschaft und des die Niederschrift aufnehmenden 
Notars erforderlich macht, ist Ort der Hauptversammlung 
die inländische Geschäftsanschrift am Sitz der 
Gesellschaft, Alte Heerstraße 40, 69168 Wiesloch. 
*Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit 
Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) 
besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur 
Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung.* 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß 
   §§ 176 Abs. 1 Satz 1, 175 Abs. 2 des 
   Aktiengesetzes** 
 
   Der Vorstand macht gemäß §§ 176 Abs. 1 
   Satz 1, 175 Abs. 2 des Aktiengesetzes (AktG) 
   der Hauptversammlung die folgenden Vorlagen 
   sowie den erläuternden Bericht des Vorstands 
   zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 
   1 des Handelsgesetzbuchs zugänglich: 
 
   * den festgestellten Jahresabschluss der MLP 
     SE zum 31. Dezember 2019, 
   * den gebilligten Konzernabschluss zum 31. 
     Dezember 2019, 
   * den zusammengefassten Lagebericht für die 
     MLP SE und den Konzern zum 31. Dezember 
     2019, 
   * den Bericht des Aufsichtsrats sowie 
   * den Vorschlag des Vorstands für die 
     Verwendung des Bilanzgewinns. 
 
   Diese Unterlagen sind von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an und während der 
   Hauptversammlung über die Internetadresse 
 
   http://www.mlp-hauptversammlung.de 
 
   zugänglich. Sie sind auch für die Dauer der 
   Hauptversammlung zugänglich. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss gemäß § 172 
   Satz 1 AktG am 18. März 2020 gebilligt; der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Zugleich hat der Aufsichtsrat den 
   Konzernabschluss gebilligt. Einer Feststellung 
   des Jahresabschlusses oder einer Billigung des 
   Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung 
   nach § 173 AktG bedarf es deshalb nicht. Auch 
   die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der 
   Hauptversammlung lediglich zugänglich zu 
   machen, ohne dass es - abgesehen von der 
   Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns - einer Beschlussfassung hierzu 
   bedarf. 
 
   * Die für Aktiengesellschaften mit Sitz in 
   Deutschland maßgeblichen Vorschriften, 
   insbesondere des Handelsgesetzbuches und des 
   Aktiengesetzes, finden auf die MLP SE aufgrund 
   der Verweisungsnormen der Verordnung (EG) Nr. 
   2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über 
   das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) 
   (SE-Verordnung) Anwendung, soweit sich aus 
   spezielleren Vorschriften der SE-Verordnung 
   nichts anderes ergibt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn von Euro 22.960.284,06 wie folgt 
   zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,21 je 
   Stückaktie auf 109.326.186 
   dividendenberechtigte Stückaktien. 
 
   Ausschüttung:             Euro 22.958.499,06 
   Einstellung in die        Euro 0,00 
   Gewinnrücklagen: 
   Gewinnvortrag:            Euro 1.785,00 
   Bilanzgewinn:             Euro 22.960.284,06 
 
   Dieser Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf 
   der Annahme eines am Tag der Hauptversammlung 
   dividendenberechtigten Grundkapitals in Höhe 
   von Euro 109.326.186,00, eingeteilt in 
   109.326.186 Stückaktien. Sollte sich die 
   tatsächliche Anzahl der dividendenberechtigten 
   Aktien - und damit die Dividendensumme - bis 
   zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die 
   Verwendung des Bilanzgewinns verändern, wird 
   von Vorstand und Aufsichtsrat ein entsprechend 
   angepasster Beschlussvorschlag zur 
   Gewinnverwendung unterbreitet, der unverändert 
   eine Ausschüttung von Euro 0,21 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. 
   Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern 
   sich die Anzahl der dividendenberechtigten 
   Aktien und damit die Dividendensumme 
   vermindert, erhöht sich der Gewinnvortrag 
   entsprechend. Sofern sich die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Aktien und damit die 
   Dividendensumme erhöht, vermindert sich der 
   Gewinnvortrag entsprechend. 
 
   Die Auszahlung der Dividende soll am 30. Juni 
   2020 erfolgen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands der MLP SE für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieder des 
   Vorstands der MLP SE für diesen Zeitraum zu 
   entlasten. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats der MLP SE für 
   das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieder des 
   Aufsichtsrats der MLP SE für diesen Zeitraum 
   zu entlasten. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine 
   entsprechende Empfehlung des 
   Bilanzprüfungsausschusses, vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Berlin, wird zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2020 bestellt. 
 
   Der Bilanzprüfungsausschuss hat erklärt, dass 
   seine Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm 
   insbesondere keine Klausel der in Art. 16 Abs. 
   6 der EU-Verordnung 537/2014 genannten Art 
   auferlegt wurde, die seine Auswahl auf 
   bestimmte Abschlussprüfer beschränkt hätte. 
6. *Änderung der Satzung in § 17 Abs. 2 Satz 
   2 und § 19 Abs. 3 Satz 1* 
 
   Nach § 17 Abs. 1 der Satzung sind zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung nur 
   Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor 
   der Hauptversammlung angemeldet und ihren 
   Anteilsbesitz nachgewiesen habe. Durch das 
   Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrichtlinie (BGBl. vom 12. Dezember 
   2019, S. 2637 ff.) ('ARUG II') sind die in § 
   123 Abs. 4 AktG normierten Anforderungen an 
   einen solchen Nachweis geändert worden. 
   Während nach der bisherigen Regelung ein 
   Nachweis des Anteilsbesitzes durch ein 
   depotführendes Institut zu erbringen war, 
   verlangt das Gesetz künftig den Nachweis eines 
   sog. Letztintermediärs nach § 67c Abs. 3 AktG. 
   Nach den Übergangsvorschriften ist diese 
   Neuregelung erst ab dem 3. September 2020 und 
   erstmals auf Hauptversammlungen anzuwenden, 
   die nach dem 3. September 2020 einberufen 
   werden. Die gesetzliche Regelung des § 123 
   Abs. 4 ist auch in § 17 Abs. 2 Satz 2 der 
   Satzung der Gesellschaft abgebildet. Um für 
   die Zukunft ein Auseinanderfallen der 
   gesetzlichen und satzungsmäßigen 
   Anforderungen für die Erbringung des 
   Anteilsnachweises zu vermeiden, soll § 17 Abs. 
   2 Satz 2 der Satzung neu gefasst werden. Dabei 
   soll der Vorstand angewiesen werden, durch 
   eine entsprechende Anmeldung dieser 
   Satzungsänderung sicherzustellen, dass diese 
   Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 
   wirksam wird. 
 
   Durch das ARUG II wurde zudem der Wortlaut des 
   § 135 AktG geändert, der in § 19 Abs. 3 Satz 1 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: MLP SE: Bekanntmachung der Einberufung -2-

unserer Satzung abgebildet ist. Daher sollen 
   die rein begrifflichen Änderungen in § 
   135 AktG der Vollständigkeit halber auch in § 
   19 Abs. 3 Satz 2 der Satzung reflektiert 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a. § 17 Abs. 2 Satz 2 der Satzung wird 
      geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
      Hierzu ist ein in Textform erstellter 
      Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG 
      ausreichend. 
   b. Der Vorstand wird angewiesen, die 
      vorstehend unter a. beschlossene 
      Satzungsänderung erst nach dem Ablauf des 
      3. September 2020 zur Eintragung im 
      Handelsregister anzumelden. 
   c. § 19 Abs. 3 Satz 2 der Satzung wird 
      geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
      Die Erteilung von Vollmachten, die nicht 
      an einen Intermediär, eine 
      Aktionärsvereinigung, einen 
      Stimmrechtsberater oder eine andere der 
      in § 135 AktG den Intermediären 
      gleichgestellten Personen erteilt werden, 
      der Widerruf dieser Vollmachten und der 
      Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber 
      der Gesellschaft bedürfen dabei der 
      Textform. 
7. *Zustimmung zur Neufassung des 
   Gewinnabführungsvertrags zwischen der MLP SE 
   und der MLP Banking AG* 
 
   Die MLP SE (damals noch MLP AG) hat am 18. 
   April 2007 mit der MLP Banking AG (damals noch 
   als MLP Bank Aktiengesellschaft firmierend) 
   einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen. 
   Hintergrund der Neufassung sind Anpassungen an 
   der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des 
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. 
   Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an 
   Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur 
   Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 
   (im Folgenden: CRR) durch die Verordnung (EU) 
   2019/876 des Europäischen Parlaments und Rates 
   vom 20. Mai 2019 zur Änderung der 
   Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (im Folgenden: 
   CRR II). Die CRR regelt unter anderem die 
   Eigenmittelanforderungen für Kreditinstitute - 
   wie es die MLP Banking AG ist -, 
   einschließlich der Frage, welche 
   Instrumente als Eigenmittel anerkannt werden. 
   Für eine Anerkennung als Instrument des harten 
   Kernkapitals ist dabei grundsätzlich 
   Voraussetzung, dass die für das Instrument 
   geltenden Bestimmungen keine 
   Ausschüttungspflicht des Instituts vorsieht 
   und das Institut auch anderweitig keiner 
   solchen Verpflichtung unterliegt (Art. 28 Abs. 
   1 Unterabs. 1 lit. h) Ziffer v) CRR). Art. 28 
   Abs. 3 CRR in der Form der CRR II stellt dabei 
   klar, dass auch bei Vorliegen eines 
   Gewinnabführungsvertrags Art. 28 Abs. 1 
   Unterabs. 1 lit. h) Ziffer v) CRR als erfüllt 
   gilt, soweit das Institut Tochterunternehmen 
   ist und ein Ergebnisabführungsvertrag mit 
   seinem Mutterunternehmen - hier der MLP SE - 
   besteht und das Tochterunternehmen 
   verpflichtet ist, nach Erstellung seines 
   Jahresabschlusses sein Jahresergebnis an sein 
   Mutterunternehmen zu überweisen, wenn die 
   Voraussetzung in Art. 28 Abs. 3 Satz 2 in der 
   Fassung der CRR II erfüllt sind. Hierzu gehört 
   u.a. die Bedingung, dass das 
   Tochterunternehmen bei der Erstellung seines 
   Jahresabschlusses einen Ermessensspielraum für 
   die Verringerung des Betrags der 
   Ausschüttungen dadurch hat, dass es seine 
   Gewinne ganz oder teilweise in seine eigenen 
   Rücklagen einstellt oder dem Fonds für 
   allgemeine Bankrisiken zuweist, bevor es eine 
   Zahlung an sein Mutterunternehmen leistet. 
   Zudem wird verlangt, dass der 
   Gewinnabführungsvertrag eine Kündigungsfrist 
   vorsieht, der zufolge der Vertrag nur am Ende 
   eines Geschäftsjahres - mit Wirkung der 
   Kündigung frühestens ab dem Beginn des 
   folgenden Geschäftsjahres - beendet werden 
   kann. 
 
   An diese Vorgaben ist der 
   Gewinnabführungsvertrag anzupassen. Ferner 
   sieht die Neufassung unter anderem eine 
   Neufassung der Regelungen über die 
   Verlustausgleichspflicht und die 
   Vertragslaufzeit sowie die Ergänzung von 
   Schlussbestimmungen vor. 
 
   Zu diesem Zweck haben die MLP SE und die MLP 
   Banking AG am 30. April 2020 eine 
   Änderung und Neufassung des 
   Gewinnabführungsvertrags vom 18. April 2007 
   vereinbart. 
 
   Die Neufassung bedarf zu ihrer Wirksamkeit 
   sowohl der Zustimmung der Hauptversammlung der 
   MLP SE als auch der Hauptversammlung der MLP 
   Banking AG sowie der Eintragung in das 
   Handelsregister der MLP Banking AG. Da die MLP 
   SE seit dem Wirksamwerden des 
   Gewinnabführungsvertrags vom 18. April 2007 
   alleinige Aktionärin der MLP Banking AG ist, 
   sind mit dem Wirksamwerden der Neufassung 
   keine Ausgleichs- oder Abfindungsleistungen im 
   Sinne von Art. 9 lit. c) (ii) SE-Verordnung, 
   §§ 304, 305 AktG zu gewähren. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Der Neufassung des Gewinnabführungsvertrags 
   vom 18. April 2007 zwischen der MLP SE und der 
   MLP Banking AG wird zugestimmt. 
 
   Der neu gefasste Gewinnabführungsvertrag 
   (nachfolgend 'Vertrag') hat den folgenden 
   wesentlichen Inhalt: 
 
   - Eingangs wird festgehalten, dass zwischen 
     der MLP SE und der MLP Banking AG ein 
     Gewinnabführungsvertrag besteht, der mit 
     dem Vertrag geändert und neu gefasst wird. 
   - Die MLP Banking AG verpflichtet sich, 
     während der Vertragsdauer ihren ganzen 
     Gewinn unter Beachtung des § 301 AktG in 
     seiner jeweils gültigen Fassung an die MLP 
     SE abzuführen. Abzuführen ist - 
     vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung 
     von Rücklagen und/oder Sonderposten 'Fonds 
     für allgemeine Bankrisiken' - der ohne die 
     Gewinnabführung entstehende 
     Jahresüberschuss, vermindert um einen 
     etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr 
     und um den Betrag, der in die gesetzliche 
     Rücklage einzustellen ist. 
   - Der MLP Banking AG ist durch den Vertrag 
     ein Ermessensspielraum eingeräumt, Beträge 
     aus dem Jahresüberschuss in andere 
     Gewinnrücklagen oder den Sonderposten 
     'Fonds für allgemeine Bankrisiken' 
     einzustellen, soweit dies handelsrechtlich 
     zulässig und, sofern es die anderen 
     Gewinnrücklagen betrifft, bei vernünftiger 
     kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
     begründet bzw., sofern es den Sonderposten 
     'Fonds für allgemeine Bankrisiken' 
     betrifft, bei vernünftiger kaufmännischer 
     Beurteilung wegen der besonderen Risiken 
     ihres Geschäftszweigs als Kreditinstitut 
     notwendig ist. 
   - Die MLP Banking AG kann während der Dauer 
     dieses Vertrages gebildete andere 
     Gewinnrücklagen auflösen und zum Ausgleich 
     eines Jahresfehlbetrages verwenden oder 
     als Gewinn abführen; die Auflösung anderer 
     Gewinnrücklagen zum Zwecke der 
     Gewinnabführung steht unter dem Vorbehalt, 
     dass bei der MLP Banking AG eine 
     angemessene Ausstattung mit Eigenmitteln 
     vorhanden ist. Die Abführung von Beträgen 
     aus der Auflösung von anderen 
     Gewinnrücklagen nach § 273 Abs. 3 HGB und 
     Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 HGB, 
     die vor Wirksamwerden dieses Vertrages 
     gebildet wurden, ist ausgeschlossen. 
   - Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt 
     erstmals für den ganzen Gewinn des 
     Geschäftsjahres, in dem dieser Vertrag 
     wirksam wird. Sie wird jeweils am Schluss 
     eines Geschäftsjahres fällig und ist ab 
     diesem Zeitpunkt mit 0,5% über dem 
     jeweilig gültigen Basiszinssatz für das 
     Jahr zu verzinsen. 
   - Die MLP SE ist verpflichtet, unter 
     Beachtung des § 302 AktG in seiner jeweils 
     gültigen Fassung jeden während der 
     Vertragszeit sonst entstehenden 
     Jahresfehlbetrag der MLP Banking AG 
     auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch 
     ausgeglichen wird, dass gemäß der 
     vorstehend beschriebenen Regelung den 
     anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen 
     werden, die während der Vertragsdauer in 
     sie eingestellt worden sind. 
 
     (Die derzeit geltende Fassung des § 302 
     AktG lautet wie folgt: 
 
     (1) Besteht ein Beherrschungs- oder ein 
     Gewinnabführungsvertrag, so hat der andere 
     Vertragsteil jeden während der 
     Vertragsdauer sonst entstehenden 
     Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit 
     dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, 
     daß den anderen Gewinnrücklagen 
     Beträge entnommen werden, die während der 
     Vertragsdauer in sie eingestellt worden 
     sind. 
 
     (2) Hat eine abhängige Gesellschaft den 
     Betrieb ihres Unternehmens dem 
     herrschenden Unternehmen verpachtet oder 
     sonst überlassen, so hat das herrschende 
     Unternehmen jeden während der 
     Vertragsdauer sonst entstehenden 
     Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit die 
     vereinbarte Gegenleistung das angemessene 
     Entgelt nicht erreicht. 
 
     (3) Die Gesellschaft kann auf den Anspruch 
     auf Ausgleich erst drei Jahre nach dem 
     Tag, an dem die Eintragung der Beendigung 
     des Vertrags in das Handelsregister nach § 
     10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht 
     worden ist, verzichten oder sich über ihn 
     vergleichen. Dies gilt nicht, wenn der 
     Ausgleichspflichtige zahlungsunfähig ist 
     und sich zur Abwendung des 
     Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern 
     vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in 
     einem Insolvenzplan geregelt wird. Der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: MLP SE: Bekanntmachung der Einberufung -3-

Verzicht oder Vergleich wird nur wirksam, 
     wenn die außenstehenden Aktionäre 
     durch Sonderbeschluß zustimmen und 
     nicht eine Minderheit, deren Anteile 
     zusammen den zehnten Teil des bei der 
     Beschlußfassung vertretenen 
     Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift 
     Widerspruch erhebt. 
 
     (4) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften 
     verjähren in zehn Jahren seit dem Tag, an 
     dem die Eintragung der Beendigung des 
     Vertrags in das Handelsregister nach § 10 
     des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht 
     worden ist.) 
   - Die Verpflichtung zur Verlustübernahme 
     gilt erstmals für den Verlust des 
     Geschäftsjahres der MLP Banking AG, in dem 
     der Vertrag wirksam wird. Die vorstehend 
     beschriebene Regelung über die Fälligkeit 
     und Verzinsung der Verpflichtung zur 
     Gewinnabführung gilt für die Verpflichtung 
     zum Verlustausgleich entsprechend. 
   - Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit 
     der Zustimmung der Hauptversammlungen von 
     MLP SE und MLP Banking AG. Zudem wird er 
     erst wirksam, wenn sein Bestehen in das 
     Handelsregister des Sitzes der MLP Banking 
     AG eingetragen wird; die Regelungen über 
     die erstmalige Pflicht zur Gewinnabführung 
     und zum Verlustausgleich bleiben 
     unberührt. 
   - Der Vertrag wird für die Zeit bis zum 
     Ablauf von fünf Zeitjahren, gerechnet ab 
     Beginn des Geschäftsjahres der MLP Banking 
     AG, für das die Verpflichtung zur 
     Gewinnabführung bzw. zur Verlustübernahme 
     erstmals gilt, fest vereinbart. Fällt das 
     Ende der fünf Zeitjahre (z.B. wegen der 
     Bildung eines Rumpfgeschäftsjahres) auf 
     einen Zeitpunkt innerhalb des laufenden 
     Geschäftsjahres der MLP Banking AG, so 
     endet der Vertrag frühestens mit Ablauf 
     dieses Geschäftsjahres. 
   - Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein 
     Jahr, wenn er nicht unter Einhaltung einer 
     Frist von sechs Monaten vor Ablauf der 
     Vertragszeit gekündigt wird. Eine 
     Kündigung nach diesem Absatz ist nur zum 
     Ende eines Geschäftsjahres der MLP Banking 
     AG möglich. Für die Einhaltung dieser 
     Frist kommt es auf den Zeitpunkt des 
     Zugangs des Kündigungsschreibens bei der 
     jeweils anderen Partei an. 
   - Soweit die Zulässigkeit einer Kündigung 
     aus wichtigem Grund gesetzlich 
     ausdrücklich vorgesehen ist, bleibt ein 
     solches Kündigungsrecht unberührt. Soweit 
     ein solches Kündigungsrecht besteht, ist 
     die MLP SE insbesondere zur Kündigung des 
     Vertrags aus wichtigem Grund berechtigt, 
     wenn ihr nicht mehr die Mehrheit der 
     Stimmrechte aus den Anteilen an der MLP 
     Banking AG zusteht. 
   - Änderungen und Ergänzungen des 
     Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der 
     Schriftform. Dies gilt auch für diese 
     Schriftformklausel. Im Übrigen gelten 
     die gesetzlichen Regelungen über die 
     Änderung eines 
     Gewinnabführungsvertrags. 
   - Für den Fall, dass eine Bestimmung des 
     Vertrages unwirksam oder undurchführbar 
     sein oder werden sollte oder der Vertrag 
     eine Lücke aufweist, enthält der Vertrag 
     eine übliche salvatorische Klausel. Ferner 
     werden als maßgebliches Recht das der 
     Bundesrepublik Deutschland sowie als 
     Erfüllungsort und ausschließlicher 
     Gerichtsstand Wiesloch gewählt. 
   - Schließlich bestimmt der Vertrag, 
     dass die Kosten des Vertrags, der 
     Beurkundung der Zustimmungsbeschlüsse der 
     MLP SE und der MLP Banking AG sowie der 
     Handelsregistereintragung die MLP SE 
     trägt. 
 
   Der bestehende Gewinnabführungsvertrag vom 18. 
   April 2007 sowie dessen Neufassung, die 
   Jahresabschlüsse und die Lageberichte für die 
   letzten drei Geschäftsjahre der 
   Vertragsparteien sowie der nach § 293a AktG 
   erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands 
   der MLP SE und des Vorstands der MLP Banking 
   AG sind von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an und während der 
   Hauptversammlung über die Internetadresse der 
   Gesellschaft 
 
   http://www.mlp-hauptversammlung.de 
 
   zugänglich. Sie sind auch für die Dauer der 
   Hauptversammlung zugänglich. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung (die vorliegend 
für die Aktionäre nur durch den Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft möglich ist) und zur Ausübung des 
Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
sich nach Maßgabe des § 17 der Satzung der MLP SE 
rechtzeitig vor der Hauptversammlung anmelden und durch 
einen in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
(BGB)) in deutscher oder englischer Sprache 
ausgestellten Nachweis ihres Anteilsbesitzes ihres 
depotführenden Instituts, ausgestellt auf den Beginn, 
also 0.00 Uhr, des 4. Juni 2020 (Nachweisstichtag), 
legitimieren. Die Anmeldung und der 
Berechtigungsnachweis müssen der Gesellschaft 
spätestens bis zum Ablauf, also 24.00 Uhr, des 18. Juni 
2020 in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder 
englischer Sprache unter der Adresse 
 
MLP SE 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 (0)89 30903-74675 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
zugehen. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer wie vorstehend 
beschrieben (siehe 'Teilnahme an der Hauptversammlung') 
den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht 
hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich 
nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch 
im Falle der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist im Verhältnis zur Gesellschaft für 
die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. 
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag 
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. 
Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von 
Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
 
*Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung* 
 
Die ordentliche Hauptversammlung am 25. Juni 2020 wird 
aufgrund einer vom Vorstand mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 
COVID-19-Maßnahmengesetz getroffenen Entscheidung 
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung 
abgehalten. Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte 
(mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreters) besteht kein Recht und keine 
Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der 
Hauptversammlung. 
 
Die Aktionäre können, sofern die unter 'Teilnahme an 
der Hauptversammlung" beschriebenen Voraussetzungen 
erfüllt sind, 
 
- selbst oder durch einen Bevollmächtigten die 
  gesamte Versammlung im Wege der Bild- und 
  Tonübertragung über das speziell für die 
  ordentliche Hauptversammlung eingerichtete 
  passwortgeschützte Aktionärsportal unter der 
  Internetadresse 
 
  http://www.mlp-hauptversammlung.de 
 
  verfolgen; 
- ihr Stimmrecht selbst oder durch einen 
  Bevollmächtigten im Wege der Briefwahl 
  ausüben; die Stimmabgabe durch Briefwahl kann 
  auch unter Nutzung des passwortgeschützten 
  Aktionärsportals unter der Internetadresse 
 
  http://www.mlp-hauptversammlung.de 
 
  gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren 
  erfolgen, und zwar auch noch am Tag der 
  Hauptversammlung bis unmittelbar vor Ende der 
  Abstimmung; 
- ihr Stimmrecht gemäß den von ihnen 
  erteilten Weisungen durch den von der 
  Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
  ausüben lassen; die Erteilung einer Vollmacht 
  mit Weisungen an den von der Gesellschaft 
  benannten Stimmrechtsvertreter kann auch unter 
  Nutzung des passwortgeschützten 
  Aktionärsportals unter der Internetadresse 
 
  http://www.mlp-hauptversammlung.de 
 
  gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren 
  erfolgen, und zwar auch noch am Tag der 
  Hauptversammlung bis unmittelbar vor Ende der 
  Abstimmung; 
- selbst oder durch einen Bevollmächtigten 
  Fragen einreichen; die Fragen sind spätestens 
  bis Dienstag, 23. Juni 2020, 24.00 Uhr, unter 
  Nutzung des passwortgeschützten 
  Aktionärsportals unter der Internetadresse 
 
  http://www.mlp-hauptversammlung.de 
 
  gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren 
  einzureichen. 
 
Aktionäre können, wenn sie ihr Stimmrecht selbst oder 
durch einen Bevollmächtigten ausgeübt haben, nach 
Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 
COVID-19-Maßnahmengesetz in Abweichung von § 245 
Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des 
Erscheinens in der Hauptversammlung Widerspruch gegen 
einen Beschluss der Hauptversammlung erklären. Der 
Widerspruch kann unter Nutzung des passwortgeschützten 
Aktionärsportals unter der Internetadresse 
 
http://www.mlp-hauptversammlung.de 
 
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren bis zum 
Ende der Hauptversammlung erklärt werden. 
 
*Zugangsberechtigung für das passwortgeschützte 
Aktionärsportal* 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Nach form- und fristgemäßem Eingang von Anmeldung 
und Nachweis des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft 
unter der oben genannten Adresse bzw. Faxnummer oder 
E-Mail-Adresse werden den Aktionären 
Anmeldebestätigungen ausgestellt, auf denen sich auch 
die Zugangsdaten befinden, mit denen Aktionäre das 
passwortgeschützte Aktionärsportal unter der 
Internetadresse 
 
http://www.mlp-hauptversammlung.de 
 
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren nutzen 
können. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
Aktionäre können ihre Stimmen im Rahmen des nachfolgend 
beschriebenen Verfahrens im Wege der Briefwahl abgeben. 
Auch hierzu ist die rechtzeitige Anmeldung unter 
Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe vorstehend 
'Teilnahme an der Hauptversammlung') erforderlich. 
 
Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen bei einer 
Übersendung per Post, per Telefax oder per E-Mail 
- unter Angabe der Nummer der Anmeldebestätigung - 
spätestens bis zum Ablauf, das heißt 24.00 Uhr, 
des 23. Juni 2020 bei der Gesellschaft unter der 
folgenden Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
eingegangen sein: 
 
MLP SE 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 (0)89 30903-74675 
E-Mail: MLP-Hauptversammlung2020@computershare.de 
 
Ein Formular, das für die Abstimmung per Briefwahl per 
Post, per Telefax oder per E-Mail verwendet werden 
kann, wird den Aktionären, die sich form- und 
fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden, mit der 
Anmeldebestätigung zugesandt. 
 
Im Wege der Briefwahl abgegebene Stimmen können per 
Post, per Telefax oder per E-Mail unter der 
vorgenannten Adresse oder durch Übermittlung der 
Erklärung per Telefax an die vorgenannte Telefax-Nummer 
oder elektronisch per E-Mail unter der vorgenannten 
E-Mail-Adresse spätestens bis zum Ablauf, das 
heißt 24.00 Uhr, des 23. Juni 2020 (Zugang bei der 
Gesellschaft) widerrufen oder geändert werden. Hierbei 
wird darum gebeten, die Zuordnung zur Briefwahlstimme 
durch Beifügung derselben bzw. Angabe der 
Anmeldebestätigungsnummer zu erleichtern. Widerrufe 
oder Änderungen, die nicht zugeordnet werden 
können, müssen unberücksichtigt bleiben. 
 
Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl kann ferner auch 
unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals 
unter 
 
http://www.mlp-hauptversammlung.de 
 
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen 
und zwar noch am Tag der Hauptversammlung bis 
unmittelbar vor Ende der Abstimmung. Bis zu diesem 
Zeitpunkt können abgegebene Briefwahlstimmen unter 
Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals auch 
geändert oder widerrufen werden. 
 
Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist auf die 
Abstimmung über Beschlussvorschläge 
(einschließlich etwaiger Anpassungen) von Vorstand 
und/oder Aufsichtsrat sowie auf mit einer Ergänzung der 
Tagesordnung gemäß Art. 56 SE-Verordnung, § 50 
Abs. 2 SE-AG, § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 
126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG 
bekannt gemachte Beschlussvorschläge von Aktionären 
beschränkt. 
 
Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, 
Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 AktG 
gleichgestellte Personen können sich der Briefwahl 
bedienen. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* 
 
*a) Möglichkeit der Bevollmächtigung* 
 
Den Aktionären steht auch offen, ihr Stimmrecht in der 
Hauptversammlung unter entsprechender 
Vollmachtserteilung durch Bevollmächtigte, z. B. die 
depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung, den von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder 
sonstige Dritte ihrer Wahl, ausüben zu lassen. Auch 
hierzu ist die rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs 
unter Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe oben 
'Teilnahme an der Hauptversammlung') erforderlich. Es 
wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die 
physische Teilnahme von Bevollmächtigten (mit Ausnahme 
des von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreters) an der Hauptversammlung 
ausgeschlossen ist. Den Bevollmächtigten steht 
ebenfalls die Möglichkeit der Briefwahl offen. Zur 
Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber 
dem Bevollmächtigten als auch gegenüber der 
Gesellschaft in Betracht. 
 
Für den Fall, dass ein Aktionär mehr als eine Person 
bevollmächtigt, kann die Gesellschaft gemäß § 134 
Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
*b) Form der Bevollmächtigung* 
 
Sofern nicht ein Intermediär, eine 
Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater im Sinne 
von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder eine 
sonstigen Intermediären nach § 135 Abs. 8 AktG 
gleichgestellte Person bevollmächtigt wird und die 
Erteilung der Vollmacht auch sonst nicht dem 
Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt, bedürfen 
die Erteilung einer Vollmacht, deren Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). 
 
Die Bevollmächtigung von Intermediären, 
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern im Sinne 
von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG und 
gemäß § 135 Abs. 8 Personen oder die Erteilung 
einer Vollmacht, die in sonstiger Weise dem 
Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt, kann auch 
in einer sonstigen nach § 135 AktG zulässigen Art und 
Weise erfolgen; wir weisen jedoch darauf hin, dass in 
diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Intermediäre, 
Stimmrechtsberater, Vereinigungen und Personen 
möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht 
verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht 
nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich 
daher, wenn Sie einen Intermediär, eine 
Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater im Sinne 
von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder eine 
andere der gemäß § 135 Abs. 8 gleichgestellten 
Person bevollmächtigen oder eine sonst dem 
Anwendungsbereich des § 135 AktG unterfallende 
Vollmacht erteilen wollen, mit diesen Institutionen 
oder Personen über eine mögliche Form der Vollmacht ab. 
Auf das Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird 
hingewiesen. 
 
Gemäß § 67a Abs. 4 AktG ist Intermediär eine 
Person, die Dienstleistungen der Verwahrung oder der 
Verwaltung von Wertpapieren oder der Führung von 
Depotkonten für Aktionäre oder andere Personen 
erbringt, wenn die Dienstleistungen im Zusammenhang mit 
Aktien von Gesellschaften stehen, die ihren Sitz in 
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in 
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den 
Europäischen Wirtschaftsraum haben. Der Begriff 
Intermediär umfasst demnach insbesondere 
Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der 
sogenannten Kapitaladäquanzverordnung (Verordnung (EU) 
Nr. 575/2013). 
 
*c) Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, 
Besonderheiten bei deren Bevollmächtigung* 
 
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, einen von 
der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung 
zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die dem von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine 
Vollmacht erteilen wollen, können sich hierzu des auf 
der Anmeldebestätigung befindlichen Formulars bedienen. 
Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann 
auch unter Nutzung des passwortgeschützten 
Aktionärsportals unter 
 
http://www.mlp-hauptversammlung.de 
 
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen. 
Auf diesem Weg können am Tag der Hauptversammlung, und 
zwar bis unmittelbar vor Ende der Abstimmung, 
Vollmachten und Weisungen abgegeben, geändert oder 
widerrufen werden. Der Stimmrechtsvertreter übt das 
Stimmrecht ausschließlich auf Grundlage der vom 
Aktionär erteilten Weisung aus. Der 
Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht 
ausschließlich bei der Abstimmung über 
Beschlussvorschläge (einschließlich etwaiger 
Anpassungen) von Vorstand und/oder Aufsichtsrat sowie 
auf mit einer Ergänzung der Tagesordnung gemäß 
Art. 56 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-AG, § 122 Abs. 2 
AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als 
Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekannt gemachte 
Beschlussvorschläge von Aktionären aus. Der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird keine Fragen 
oder Anträge in der Hauptversammlung stellen. 
 
Soweit neben Vollmacht und Weisungen an den 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch 
Briefwahlstimmen (siehe oben 'Verfahren für die 
Stimmabgabe durch Briefwahl') vorliegen, werden stets 
die Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet; der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird insoweit von 
einer ihm erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen 
und die betreffenden Aktien nicht vertreten. 
 
*d) Weitere Angaben zum Verfahren für die Stimmabgabe 
durch Bevollmächtigte* 
 
Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber 
der Gesellschaft, ihren Widerruf und die 
Übermittlung des Nachweises einer gegenüber einem 
Bevollmächtigten erklärten Vollmacht sowie deren 
Widerruf stehen die nachfolgend genannte Adresse, 
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zur Verfügung: 
 
MLP SE 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 (0)89 30903-74675 
E-Mail: MLP-Hauptversammlung2020@computershare.de 
 
Aktionäre, welche den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2020 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.