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Dow Jones News
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(2)

DGAP-HV: STO SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: STO SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.06.2020 in Ehrenbachstraße 1, 79780 Stühlingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: STO SE & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
STO SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
10.06.2020 in Ehrenbachstraße 1, 79780 Stühlingen mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-13 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Sto SE & Co. KGaA Stühlingen Wertpapier-Kenn-Nummer: - 
727 410 / 727 413 - 
ISIN: - DE 0007274102 / DE 0007274136 - Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung 
- als ausschließlich virtuelle Hauptversammlung - 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am *Mittwoch, den 10. 
Juni 2020, 11:00 Uhr*, in den Geschäftsräumen der 
Gesellschaft, Ehrenbachstraße 1, 79780 Stühlingen 
- als ausschließlich virtuelle Hauptversammlung - 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
*HINWEIS*: Da wir keine Präsenzveranstaltung, sondern 
auf der Grundlage von § 1 des Gesetzes über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie eine 
*ausschließliche virtuelle* Hauptversammlung unter 
Anordnung der Stimmausübung im Wege der elektronischen 
Briefwahl durchführen, können unsere Aktionäre - wie in 
den nachstehenden Teilnahmebedingungen beschrieben - 
über das von uns zur Verfügung gestellte 
Aktionärsportal die Hauptversammlung verfolgen, Frage- 
und - soweit vorhanden - Widerspruchsrechte wahrnehmen 
und ihre Stimmen abgeben. 
 
*Tagesordnung:* 
 
TOP Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils 
1:  gebilligten Jahresabschlusses und des 
    Konzernabschlusses zum 31.12.2019, der 
    Lageberichte für die Sto SE & Co. KGaA und 
    den Konzern einschließlich der 
    erläuternden Berichte der persönlich 
    haftenden Gesellschafterin STO Management SE 
    zu den Angaben der §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 
    1 des Handelsgesetzbuches, den 
    nichtfinanziellen Angaben der §§ 289b, 315b 
    des Handelsgesetzbuches für das Geschäftsjahr 
    2019, des Berichts des Aufsichtsrats; 
    Beschlussfassung über die Feststellung des 
    Jahresabschlusses der Sto SE & Co. KGaA zum 
    31.12.2019 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin STO 
    Management SE und der Aufsichtsrat schlagen 
    vor, den Jahresabschluss der Sto SE & Co. 
    KGaA zum 31.12.2019 in der vorgelegten 
    Fassung, die einen Bilanzgewinn in Höhe von 
    EUR 52.235.603,56 ausweist, festzustellen. 
 
    Mit Ausnahme der Beschlussfassung über die 
    Feststellung des Jahresabschlusses gem. § 286 
    Abs. 1 S. 1 Aktiengesetz ist keine weitere 
    Beschlussfassung der Hauptversammlung zu 
    Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der 
    Aufsichtsrat hat den Konzernabschluss nach § 
    171 Aktiengesetz gebilligt. Die 
    Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 
    1 Aktiengesetz die Hauptversammlung über die 
    Billigung des Konzernabschlusses zu 
    beschließen hat, liegen nicht vor. 
    Über die Verwendung des Bilanzgewinns 
    wird zu Punkt 2 der Tagesordnung Beschluss 
    gefasst. 
TOP *Beschlussfassung über die Verwendung des 
2:  Bilanzgewinns* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin STO 
    Management SE und der Aufsichtsrat schlagen 
    vor, den im Jahresabschluss zum 31.12.2019 
    ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
    52.235.603,56 wie folgt zu verwenden: 
 
    1. Ausschüttung einer 
       Dividende in Höhe von 
       EUR 0,31 und eines      EUR 10.380.420,00 
       Sonderbonus in 
       Höhe von EUR 3,78 je 
       Stück 
       dividendenberechtigte 
       Vorzugsaktie, also auf 
       die 
       2.538.000 
       dividendenberechtigten 
       Vorzugsaktien im 
       rechnerischen 
       Gesamtnennbetrag von 
       EUR 6.497.280,00 eine 
       Gesamtausschüttung in 
       Höhe von 
    2. Ausschüttung einer 
       Dividende in Höhe von 
       EUR 0,25 und eines      EUR 15.668.640,00 
       Sonderbonus in 
       Höhe von EUR 3,78 je 
       Stück 
       dividendenberechtigte 
       Stammaktie, also auf 
       die 
       3.888.000 
       dividendenberechtigten 
       Stammaktien im 
       rechnerischen 
       Gesamtnennbetrag von 
       EUR 9.953.280,00 eine 
       Gesamtausschüttung in 
       Höhe von 
    3. Einstellung in andere   EUR 26.000.000,00 
       Gewinnrücklagen 
    4. Vortrag auf neue        EUR 186.543,56 
       Rechnung 
       Bilanzgewinn:           EUR 52.235.603,56 
 
    Vorbehaltlich vorschlagsentsprechender 
    Beschlussfassung ist die Dividende am dritten 
    auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
    Geschäftstag und somit am 15. Juni 2020 
    zahlbar. 
 
    Bei der Anzahl der dividendenberechtigten 
    Stück Stammaktien ist berücksichtigt, dass 
    die Sto SE & Co. KGaA 432.000 Stück eigene 
    auf den Namen lautende Stammaktien hält. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der 
3:  persönlich haftenden Gesellschafterin STO 
    Management SE für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin STO 
    Management SE und der Aufsichtsrat schlagen 
    vor, der persönlich haftenden 
    Gesellschafterin STO Management SE für das 
    Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der 
4:  Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2019* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin STO 
    Management SE und der Aufsichtsrat schlagen 
    vor, allen im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
    Mitgliedern des Aufsichtsrats der Sto SE & 
    Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2019 
    Entlastung zu erteilen. 
TOP *Wahl des Abschlussprüfers und des 
5:  Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
    2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die 
    Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die 
    Ernst & Young GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
    zum Abschlussprüfer und 
    Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
    2020 zu wählen. 
 
    Der Prüfungsausschuss hat in seiner 
    Empfehlung erklärt, dass diese frei von 
    ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist 
    und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 
    der EU Abschlussprüferverordnung genannten 
    Art auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 
    537/2014 des Europäischen Parlaments und des 
    Rates vom 16. April 2014 über spezifische 
    Anforderungen an die Abschlussprüfung bei 
    Unternehmen von öffentlichem Interesse und 
    zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der 
    Kommission). 
 
*Allgemeine Hinweise zur Teilnahme an der Virtuellen 
Hauptversammlung.* 
 
Da die Hauptversammlung auf der Grundlage von § 1 des 
Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen 
der COVID-19-Pandemie auf Beschluss der persönlich 
haftenden Gesellschafterin, dem der Aufsichtsrat der 
Gesellschaft mit Beschluss vom 16.04.2020 gem. § 1 Abs. 
6 des vorbezeichneten Gesetzes zugestimmt hat, nicht 
als Veranstaltung mit physischer Präsenz, sondern 
ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung 
unter Anordnung der Stimmausübung im Wege der 
elektronischen Briefwahl durchgeführt wird, können 
unsere Aktionäre - wie in den nachstehenden 
Teilnahmebedingungen beschrieben - elektronisch über 
das über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.sto.de 
 
unter der Rubrik *'Unternehmen', *Unterrubrik 
*'Investor Relations', *Unterrubrik *'Hauptversammlung 
2020'* von uns zur Verfügung gestellte Aktionärsportal 
die Hauptversammlung verfolgen und ihre Aktionärsrechte 
wahrnehmen und - soweit vorhanden - ihre Stimmen 
abgeben. Ebenfalls wird der elektronische 
Anmeldevorgang zum Aktionärsportal nachstehend näher 
beschrieben. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts im 
Wege der elektronischen Briefwahl* 
 
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und 
zur Ausübung des Stimmrechts werden nach § 13 Abs. 1 
der Satzung die Inhaber von Stammaktien (Namensaktien) 
zugelassen, die im Aktienregister der Gesellschaft 
eingetragen sind und die sich spätestens bis zum Ablauf 
des Freitag, den 5. Juni 2020 (24:00 Uhr MESZ), in 
Textform (§ 126b BGB) unter folgender Adresse 
angemeldet haben: 
 
 *Sto SE & Co. KGaA* 
 *Hauptversammlungsservice* 
 *Ehrenbachstraße 1* 
 *79780 Stühlingen * 
 *Fax: +49 7744/57-2368* 
 *E-Mail: hauptversammlung@sto.com* 
 
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung sind 
nach § 13 Abs. 2 der Satzung diejenigen Inhaber von 
Vorzugsaktien (Inhaberaktien) berechtigt, die sich zur 
Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung 
nachgewiesen haben. Hierzu ist ein in Textform (§ 126b 
BGB) in englischer oder deutscher Sprache erstellter 
Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende 
Institut erforderlich. Der Nachweis hat sich auf den 
Beginn des 12. Tages vor der Hauptversammlung zu 
beziehen, also auf Freitag, den 29. Mai 2020 (00:00 Uhr 
MESZ), (sog. Nachweisstichtag). 
 
Die Anmeldung der Inhaber von Vorzugsaktien 
(Inhaberaktien) muss der Gesellschaft spätestens bis 
Mittwoch, den 03. Juni 2020 (24:00 Uhr MESZ), unter 
folgender Adresse zugehen, wobei der auf den 
Nachweisstichtag bezogene Nachweis des Anteilsbesitzes 
spätestens bis zum Ablauf des Samstag, den 06. Juni 
2020 (24:00 Uhr MESZ), erfolgen kann: 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: STO SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der -2-

*Sto SE & Co. KGaA* 
 *c/o Deutsche Bank AG* 
 *Securities Production* 
 *General Meetings * 
 *Postfach 20 01 07* 
 *60605 Frankfurt am Main * 
 *Fax: +49 69-12012-86045 * 
 *E-Mail: wp.hv@db-is.com* 
 
Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangskarte 
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig 
für die Übersendung der Anmeldung und - im Falle 
der Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) - des 
Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen und 
sich frühzeitig mit ihrem depotführenden Institut in 
Verbindung zu setzen. 
 
Allen zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung 
und zur Ausübung des Stimmrechts - soweit vorhanden - 
berechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten 
(siehe dazu den nachfolgenden Abschnitt 'Verfahren für 
die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten') werden 
Zugangskarten für die Hauptversammlung von der 
Anmeldestelle übersandt. Zugangskarten zur 
Hauptversammlung werden auf dem Postweg zugesandt. Auf 
jeder Zugangskarte ist ein Passwort abgedruckt, das für 
die Nutzung des von der Gesellschaft zur Verfügung 
gestellten Aktionärsportals benötigt wird. Falls eine 
Zugangskarte auf dem Postweg verloren oder nicht 
rechtzeitig zugehen sollte, können die Aktionäre sich 
unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer 
vollständigen Adresse und der Anzahl ihrer Aktien an 
folgende E-Mail-Adresse wenden: 
 
sto2020@itteb.de 
 
*Nachweisstichtag gemäß § 123 Abs. 3 Aktiengesetz 
und dessen Bedeutung* 
 
Im Verhältnis zu der Gesellschaft gilt für die 
Teilnahme der Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) 
an der virtuellen Hauptversammlung nur derjenige als 
Aktionär, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht 
hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung bemisst sich dabei bei Inhabern von 
Vorzugsaktien (Inhaberaktien) ausschließlich nach 
dem Anteilsbesitz der Inhaber von Vorzugsaktien 
(Inhaberaktien) zum Nachweisstichtag. Aus dem 
Nachweisstichtag resultiert keine 
Veräußerungssperre für den Anteilsbesitz. Auch im 
Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung 
des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für 
die Teilnahme ausschließlich der Anteilsbesitz des 
Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. 
etwaige Veränderungen des Anteilsbesitzes oder 
Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag 
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung. Entsprechendes gilt 
für den Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine 
Vorzugsaktien (Inhaberaktien) besitzen und erst danach 
Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) werden, sind 
nicht teilnahmeberechtigt, es sei denn, sie lassen sich 
von Aktionären, die zur Teilnahme berechtigt sind, 
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. 
 
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
Dividendenberechtigung der Inhaber von Vorzugsaktien 
(Inhaberaktien). 
 
*Verfahren für die Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung und Stimmabgabe im Wege elektronischer 
Briefwahl während der Hauptversammlung sowie 
Widerspruchsrecht* 
 
Aktionäre haben die Möglichkeit, im nachfolgend 
beschriebenen Rahmen die Hauptversammlung über das 
Internet zu verfolgen und ihre Stimmen - soweit ein 
Stimmrecht besteht - im Wege der elektronischen 
Briefwahl abzugeben. Auch hierzu sind - im Fall der 
Namensaktionäre - eine ordnungsgemäße Anmeldung 
der im Aktienregister eingetragenen Aktionäre sowie - 
im Fall der Vorzugsaktionäre - eine ordnungsgemäße 
Anmeldung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des 
Anteilsbesitzes erforderlich, jeweils wie oben unter 
'Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts im 
Wege der elektronischen Briefwahl' dargestellt. Am 10. 
Juni 2020 können sich die Aktionäre auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.sto.de 
 
unter der Rubrik *'Unternehmen', *Unterrubrik 
*'Investor Relations', *Unterrubrik *'Hauptversammlung 
2020'* durch Eingabe der erforderlichen Zugangsdaten ab 
10:45 Uhr (MESZ) über das Aktionärsportal anmelden und 
die Hauptversammlung ab deren Beginn verfolgen. 
Erforderliche Zugangsdaten sind die Zugangskartennummer 
und ein Passwort. Beide Angaben befinden sich auf der 
Zugangskarte in dem farbig hinterlegten Kasten. Das 
Aktionärsportal ermöglicht während der Hauptversammlung 
unseren Aktionären, die Hauptversammlung in ihrer 
gesamten Länge zu verfolgen und ihre - soweit ein 
Stimmrecht besteht - Stimmen abzugeben. Die Aktionäre 
haben auch während der Hauptversammlung die 
Möglichkeit, ihre Stimmen - soweit vorhanden - bis zum 
Beginn der Abstimmung auf den Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft zu übertragen. Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 4 des 
Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen 
der COVID-19-Pandemie haben die Aktionäre, die ihre 
Stimmen - soweit vorhanden - im Wege der elektronischen 
Briefwahl wie vorstehend beschrieben oder im Wege der 
Vollmachtserteilung abgegeben haben, die Möglichkeit, 
über das Aktionärsportal elektronisch bei der am 
Durchführungsort anwesenden beurkundenden Notarin 
während der Hauptversammlung Widerspruch gegen einen 
Beschluss der Hauptversammlung zu erklären. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten* 
 
Aktionäre, die nicht selbst an der virtuellen 
Hauptversammlung teilnehmen, können sich in der 
Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, 
z.B. durch ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder durch eine andere Person, 
vertreten und ihr Stimmrecht, soweit vorhanden, durch 
den Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch in diesem 
Fall ist eine fristgerechte Anmeldung zur 
Hauptversammlung und - im Falle der Inhaber von 
Vorzugsaktien (Inhaberaktien) - ein Nachweis des 
Anteilsbesitzes entsprechend den vorstehenden 
Bestimmungen erforderlich. 
 
Gemäß § 14 Abs. 4 der Satzung i. V. m. § 134 Abs. 
3 Aktiengesetz bedürfen die Erteilung der Vollmacht, 
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
gegenüber der Gesellschaft der Textform. Aktionäre 
können für die Vollmachtserteilung den 
Vollmachtsabschnitt auf dem Zugangskartenformular, das 
sie nach der Anmeldung erhalten, verwenden; möglich ist 
aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in 
Textform ausstellen. 
 
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann per E-Mail, 
postalisch oder per Telefax spätestens bis Montag, den 
08. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), an folgende Anschrift, 
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt, 
geändert oder widerrufen werden 
 
 *Sto SE & Co. KGaA* 
 *Hauptversammlungsservice* 
 *Ehrenbachstraße 1* 
 *79780 Stühlingen * 
 *Fax: +49 7744/57-2368* 
 *E-Mail: hauptversammlung@sto.com* 
 
oder ab dem 27. Mai 2020 über das Aktionärsportal auf 
der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.sto.de 
 
unter der Rubrik *'Unternehmen', *Unterrubrik 
*'Investor Relations', *Unterrubrik *'Hauptversammlung 
2020'* gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis 
unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen in der 
virtuellen Hauptversammlung übermittelt, geändert oder 
widerrufen werden. 
 
Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, ihnen 
gleichgestellten Instituten oder Unternehmen (§§ 135 
Abs. 10, 125 Abs. 5 Aktiengesetz), 
Aktionärsvereinigungen oder Personen, für die nach § 
135 Abs. 8 Aktiengesetz die Regelungen von § 135 Abs. 1 
bis 7 Aktiengesetz sinngemäß gelten, genügt es, 
wenn die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten 
nachprüfbar festgehalten wird; die Vollmachtserklärung 
muss zudem vollständig sein und darf nur - soweit 
einschlägig - mit der Stimmrechtsausübung verbundene 
Erklärungen enthalten. Diese Empfänger von Vollmachten 
setzen aber ggf. eigene Formerfordernisse fest. Bitte 
stimmen Sie rechtzeitig, falls Sie ein Kreditinstitut 
oder eine gleichgestellte Einrichtung bevollmächtigen 
wollen, die Form der Vollmacht im Übrigen mit dem 
zu Bevollmächtigenden ab. 
 
Wir bieten unseren Stammaktionären an, das Stimmrecht 
durch einen von der Gesellschaft benannten 
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter ausüben zu 
lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgerechte 
Anmeldung zur Hauptversammlung der im Aktienregister 
eingetragenen Aktionäre entsprechend der vorstehenden 
Bestimmungen erforderlich. Vollmachten und Weisungen an 
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
müssen der Gesellschaft ebenfalls in Textform 
übermittelt werden. Ohne ausdrückliche Weisungen werden 
die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft das 
Stimmrecht nicht ausüben. 
 
Falls die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung 
bevollmächtigt werden sollen, müssen die Vollmachten 
nebst Weisungen der Gesellschaft spätestens bis Montag, 
den 08. Juni 2020 (24:00 Uhr MESZ), unter der folgenden 
Adresse zugehen: 
 
 *Sto SE & Co. KGaA* 
 *Hauptversammlungsservice* 
 *Ehrenbachstraße 1* 
 *79780 Stühlingen * 
 *Fax: +49 7744/57-2368* 
 *E-Mail: hauptversammlung@sto.com* 
 
Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht und 
Weisungen wird den Stammaktionären nach der oben 
beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung 
zusammen mit der Zugangskarte zugeschickt. 
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so 
kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 S. 2 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Aktiengesetz eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Alternativ kann die Erteilung von Vollmacht und 
Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter auch elektronisch unter Nutzung 
des Aktionärsportals erfolgen, das die Gesellschaft 
hierzu auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.sto.de 
 
unter der Rubrik *'Unternehmen', *Unterrubrik 
*'Investor Relations', *Unterrubrik *'Hauptversammlung 
2020' *ab dem 27. Mai 2020 bis zum Ende der 
Hauptversammlung zur Verfügung stellt. Die Anmeldung 
zum Aktionärsportal erfolgt wie vorstehend unter 
'Verfahren für die Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung und Stimmabgabe im Wege elektronischer 
Briefwahl während der Hauptversammlung sowie 
Widerspruchsrecht' beschrieben. Über dieses 
Aktionärsportal können Vollmacht und Weisungen an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bis zum Beginn 
der Abstimmung erteilt bzw. geändert oder widerrufen 
werden. 
 
*Rechte der Aktionäre* 
 
*Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 
2 Aktiengesetz i.V.m. § 1 Abs. 3 S. 4 Covid-19-Gesetz* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 
500.000,00 erreichen (sog. Quorum), können gem. § 122 
Abs. 2 Aktiengesetz in Verbindung mit § 1 Abs. 3 des 
Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen 
der COVID-19-Pandemie verlangen, dass Gegenstände auf 
die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. 
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist 
schriftlich an die persönlich haftende Gesellschafterin 
als Vertretungsorgan der Gesellschaft an die Adresse 
 
 *Sto SE & Co. KGaA* 
 *die persönlich haftende Gesellschafterin* 
 *STO Management SE* 
 *Vorstand* 
 *Ehrenbachstraße 1* 
 *79780 Stühlingen* 
 
zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 14 Tage 
vor der Hauptversammlung zugehen (wobei der Tag der 
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht 
mitzurechnen sind), also spätestens bis Dienstag, 26. 
Mai 2020, (24:00 Uhr MESZ). 
 
Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie 
mindestens seit 90 Tagen vor dem Zugang des Verlangens 
Inhaber der Aktien sind (vgl. § 142 Abs. 2 S. 2 
Aktiengesetz i. V. m. § 122 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 1 
Aktiengesetz). Dem Eigentum steht ein Anspruch auf 
Übereignung gegen ein Kreditinstitut, 
Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 
S. 1 oder § 53b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 des Gesetzes 
über das Kreditwesen tätiges Unternehmen gleich. Die 
Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers wird dem Aktionär 
zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von 
seinem Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei 
Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder bei einer 
Bestandsübertragung nach § 14 des 
Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes 
über Bausparkassen erworben hat (vgl. § 70 
Aktiengesetz). Maßgeblich für die Fristwahrung ist 
der Zeitpunkt des Zugangs des Ergänzungsverlangens bei 
der Gesellschaft. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 
126 Abs. 1, 127 Aktiengesetz* 
 
Aktionäre sind berechtigt, Anträge zu einzelnen 
Tagesordnungspunkten zu stellen (vgl. § 126 Abs. 1 
Aktiengesetz); dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl 
von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern 
(vgl. § 127 Aktiengesetz). 
 
Die Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre sind 
ausschließlich an folgende Adresse zu richten: 
 
 *Sto SE & Co. KGaA* 
 *Hauptversammlungsservice* 
 *Ehrenbachstraße 1* 
 *79780 Stühlingen * 
 *Fax: +49 7744/57-2368* 
 *E-Mail: hauptversammlung@sto.com* 
 
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge 
werden nicht berücksichtigt. 
 
Die Sto SE & Co. KGaA wird gem. § 126 Abs. 1 
Aktiengesetz Gegenanträge einschließlich des 
Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen 
Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 
Aktiengesetz genannten Berechtigten (dies sind u. a. 
Aktionäre, die dies verlangen) unter den dortigen 
Voraussetzungen über die Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
www.sto.de 
 
unter der Rubrik *'Unternehmen', *Unterrubrik 
*'Investor Relations', *Unterrubrik *'Hauptversammlung 
2020'* zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 
14 Tage vor der Hauptversammlung der Gesellschaft einen 
Gegenantrag gegen einen Vorschlag der persönlich 
haftenden Gesellschafterin und/oder Aufsichtsrat zu 
einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung 
an die vorstehend angegebene Adresse übersandt hat 
(wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des 
Zugangs nicht mitgerechnet werden). Der Zugang muss 
also bis spätestens Dienstag, den 26. Mai 2020 (24:00 
Uhr MESZ), erfolgen. 
 
Die Gesellschaft ist berechtigt, von der 
Veröffentlichung eines Gegenantrags und dessen 
Begründung unter den in § 126 Abs. 2 Aktiengesetz 
genannten Voraussetzungen abzusehen. Die Begründung 
eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu 
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen 
beträgt. 
 
Während der virtuellen Hauptversammlung können keine 
Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge gestellt bzw. 
abgegeben werden. Ordnungsgemäß vor der virtuellen 
Hauptversammlung gestellte, zulässige Gegenanträge 
und/oder Wahlvorschläge werden in der virtuellen 
Hauptversammlung so behandelt, als seien sie in der 
Hauptversammlung gestellt worden. 
 
Wahlvorschläge von Aktionären brauchen gem. § 127 
Aktiengesetz nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge 
werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, 
ausgeübten Beruf und Wohnort der zur Wahl 
vorgeschlagenen Person enthalten. Über § 127 S. 1 
Aktiengesetz i. V. m. § 126 Abs. 2 Aktiengesetz hinaus 
gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen 
Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich 
gemacht werden müssen (vgl. § 127 S. 3 Aktiengesetz). 
Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und 
Regelungen für das Zugänglichmachen von Gegenanträgen 
entsprechend. 
 
Zugänglich zu machende Wahlvorschläge von Aktionären 
(einschließlich des Namens des Aktionärs und - im 
Falle von Anträgen - der Begründung) werden ebenfalls 
unverzüglich nach ihrem Eingang unter der 
Internetadresse auf der Gesellschaft unter 
 
www.sto.de 
 
unter der Rubrik *'Unternehmen', *Unterrubrik 
*'Investor Relations', *Unterrubrik *'Hauptversammlung 
2020' *zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen 
der Verwaltung werden ebenfalls unter der vorstehend 
genannten Internetadresse zugänglich gemacht. 
 
*Auskunftsrecht des Aktionärs nach § 131 Abs. 1 
Aktiengesetz* 
 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und 
Aktionärsvertreter der persönlich haftenden 
Gesellschafterin Auskunft über Angelegenheiten der 
Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur 
sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns 
und der in den Konzernabschluss einbezogenen 
Unternehmen, da zu Tagesordnungspunkt 1 auch der 
Konzernabschluss und der Konzernlagebericht der 
Hauptversammlung vorzulegen sind. Von der Beantwortung 
einzelner Fragen kann die persönlich haftenden 
Gesellschafterin grundsätzlich nur aus den in § 131 
Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen. Das 
Auskunftsrecht der Aktionäre ist im Falle einer 
virtuellen Hauptversammlung gem. § 1 Abs. 2 des 
Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen 
der COVID-19-Pandemie erheblich eingeschränkt. Die 
persönlich haftende Gesellschafterin wird gem. § 1 Abs. 
2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen 
der COVID-19-Pandemie nach freiem pflichtgemäßem 
Ermessen entscheiden, welche Fragen sie wie 
beantwortet. Die persönlich haftende Gesellschafterin 
ordnet an, dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor der 
Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation, 
wie im nachstehenden Absatz aufgeführt, einzureichen 
sind. 
 
Die Aktionäre bekommen auf dem Postweg ihre 
Zugangskarte(n) zugeschickt. Mit der 
Zugangskartennummer und dem auf der Zugangskarte 
abgedruckten Passwort können sich die Aktionäre ab dem 
27 Mai 2020 auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
www.sto.de 
 
unter der Rubrik *'Unternehmen', *Unterrubrik 
*'Investor Relations', *Unterrubrik *'Hauptversammlung 
2020'* über das Aktionärsportal anmelden und ihre 
Fragen formulieren und übermitteln. Jede Frage löst 
eine personalisierte E-Mail aus, die an eine oder 
mehrere von der Gesellschaft benannte E-Mail-Adresse(n) 
der Gesellschaft und von ihr zur 
Durchführungsunterstützung betrauter Dienstleister 
geschickt wird, so dass der Gesellschaft zeitnah die 
Fragen vorliegen. Einmal gestellte Fragen können 
technisch bedingt nicht geändert oder zurückgezogen 
werden. Diese Möglichkeit der Fragestellung steht den 
Aktionären bis einschließlich Montag, 08. Juni 
2020 (24.00 Uhr MESZ), zur Verfügung. 
 
*Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft* 
 
Die Informationen zur Hauptversammlung nach § 124a 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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